STK 2016 39
Kammer
10. August 2017Deutsch64 min
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 10. August 2017
STK 2016 39
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,
Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________
Beschuldigter und Berufungsführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt D.________,
2. E.________,
Privatkläger und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt F.________,
betreffend
versuchte Nötigung und mehrfache üble Nachrede
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 21. Juli 2016, SEO 2016 3);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Mit Strafbefehl vom 12. Oktober 2015 (U-act. 14.1.01) sprach die Staatsanwaltschaft March (nachfolgend Strafverfolgungsbehörde) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB. Sie bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von Fr. 1‘000.00. Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
1. Üble Nachrede
Am Mittwoch, 15. Januar 2014, verfasste A.________ an seinem Wohnort, B.________strasse C.________, L.________, einen Brief an den Regierungsrat des Kantons Schwyz, den er anschliessend an den Adressaten versandte und welcher beim Regierungsrat des Kantons Schwyz in der Folge einging, in dem er u.a. folgendes ausführte:
„Das Baugesuch nicht zu bewilligen ist eine Lüge E.________…“.
Mit dieser Aussage bezichtigte der Beschuldigte den Gemeindepräsidenten von L.________ sinngemäss bezüglich eines Bauprojektes des Beschuldigten gelogen zu haben, was nicht den Tatsachen entsprach.
Erwägungen
2.
Üble Nachrede
3.
Versuchte Nötigung
Am Freitag, 24. Januar 2014, verfasste A.________ an seinem Wohnort, B.________strasse C.________, L.________, einen Brief an den Rechts- und Beschwerdedienst des Kantons Schwyz, den er anschliessend an den Adressaten versandte und welcher beim Rechts- und Beschwerdedienst des Kantons Schwyz in der Folge einging, in dem er u.a. folgendes ausführte:
„Der Beschwerdeführer ist der Gemeindepräsident E.________, Gesetzwidriger Kopf und Betrug. Ich will und bin der König von L.________… Baueingabe laut Plan ist für 2 Fa. Haus und bewilligt siehe Inserat ein Betrug E.________. Sein Vorgehen vom Steuergeld ist eine Schande … Die Kosten von mir Fr. 130‘000.00 gleich Betrug E.________. Beim Steuer Kassieramt hat er von mir Geld abgehoben von Guthaben ohne etwas = Betrug… verlange ein Verwaltungs-Gericht und Strafklag mit Betrug oder Mord + Todschlag… Es ist Ihre Entscheidung und Verantwortung für die treue Wahrheit…“.
Mit diesen Aussagen bezichtigte der Beschuldigte E.________ sinngemäss mehrfach damit, sich strafbar gemacht zu haben, was nicht den Tatsachen entsprach. Indem A.________, welcher davon ausging, dass dieses Schreiben E.________ zugehen würde, die Verbreitung ehrenrühriger Behauptungen über ein deliktisches Verhalten von E.________ bekanntgab und für den Fall, dass die zuständigen Behörden des Kantons Schwyz die seiner Meinung nach angemessenen straf- und verwaltungsrechtlichen Schritte gegen E.________ nicht einleiteten, mit einem Delikt gegen Leib und Leben drohte, versuchte er die Behörden dazu zu bewegen, gegen E.________ vorzugehen, was diese jedoch nicht unternahmen.
4.
Üble Nachrede
Am Donnerstag, 19. März 2014, verfasste A.________ an seinem Wohnort, B.________strasse C.________, L.________, einen Brief an den Rechts- und Beschwerdedienst des Kantons Schwyz, den er anschliessend an den Adressaten versandte und welcher beim Rechts- und Beschwerdedienst des Kantons Schwyz in der Folge einging, in dem er u.a. folgendes ausführte:
„1 F.H. Neubau G.________weg H.________ im Gebiet M.________ L.________ SZ für Baubewilligung Das Lachner Volk hat Abgestimmt für das ganze Gebiet M.________ L.________ nur Neubauten 1 Fam. Häuser. Bis heute keine Umzonung vom Volk – E.________ … Neubau von der Firma Frau N.________ und Hr. O.________ I.________gasse J.________ L.________ hat 2 Stock Einheiten. Im 2. Stock eine Wohnung im 1. Stock nur Räume für nachträglich Ausbau Wohnung und UG. … Der Gemeinderat L.________ … für ein Fam. Haus ist falsch Eine böse Krankheit Amtsmissbrauch-Betrug. Das Abstimmungsgesetz wurde nicht eingehalten… Die Gemeinderechnung hat ein grosser Betrug vom Steuergeld…“.
Mit diesen Aussagen bezichtigte der Beschuldigte E.________ sinngemäss mehrfach damit, sich strafbar gemacht zu haben, was nicht den Tatsachen entsprach.
Dagegen erhob der Beschuldigte am 21. Oktober 2015 rechtzeitig Einsprache (U-act. 14.1.03 f.).
Am 28. Januar 2016 überwies die Strafverfolgungsbehörde den Strafbefehl dem Einzelrichter am Bezirksgericht March zur Beurteilung (U-act. 14.1.07).
B. Mit Eingabe vom 11. März 2016 beantragte der Beschuldigte sinngemäss, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen (Vi-act. 20).
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Juli 2016 (HVP, Vi-act. 27) beantragte E.________ (nachfolgend Privatkläger) Folgendes (Vi-act. 26):
1.
Die Einsprache des Beschuldigten sei abzuweisen und der Beschuldigte sei im Sinne des Strafbefehls vom 12.10.2015 schuldig zu sprechen sowie angemessen zu bestrafen.
2.
Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten vollständig zu überbinden.
3.
Der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatkläger für die entstandenen Parteikosten im Betrag von CHF 7‘558.75 zu entschädigen.
Der Beschuldigte wiederholte sinngemäss seinen Antrag, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen (Vi-act. 27, S. 9).
Mit Urteil vom 21. Juli 2016 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht March Folgendes:
1.
Der Beschuldigte A.________ ist schuldig
- der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;
- der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.
2.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tages-sätzen zu Fr. 70.00 und einer Busse von Fr. 700.00 (ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe).
3.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4.
Gebühr Fr. 2‘000.00
Untersuchungskosten Fr. 2‘328.60
betragen Fr. 4‘328.60
5.
Die bisher erlaufenen Verfahrenskosten von Fr. 4‘328.60 werden dem Beschuldigten auferlegt.
6.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7‘558.75 zu bezahlen.
7.
(Rechtsmittelbelehrung)
8.
(Mitteilung).
C. Dagegen meldete der Beschuldigte am 25. Juli 2016 rechtzeitig Berufung an (Vi-act. 31). Mit rechtzeitiger Berufungserklärung vom 23. September 2016 stellte der Beschuldigte folgende Anträge (KG-act. 3):
1.
Das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben.
2.
Eventualiter seien meine Anzeigen gegen den Privatkläger zu untersuchen.
3.
Es sei mir eine ordentliche Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungspflicht des Staates.
Mit „Nachtrag zur Berufungserklärung“ vom 28. September 2016 reichte der Beschuldigte weitere Beweismittel ein und änderte den Antrag Ziff. 2 wie folgt (KG-act. 5):
1.
(s.o.)
2.
Die gesprochene Parteientschädigung an RA P.________ sei aufzuheben, bzw. sei sie dem Vermittleramt L.________ aufzuerlegen, bzw. aus der Staatskasse zu bezahlen.
3.
(s.o.)
4.
(s.o.).
Am 30. September 2016 teilte die Strafverfolgungsbehörde mit, dass sie auf eine Anschlussberufung bzw. auf einen Nichteintretensantrag verzichte und mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden sei (KG-act. 7).
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (KG-act. 10).
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2016 verzichtete der Beschuldigte sinngemäss auf Ergänzung seiner Berufungsbegründung (KG-act. 11 i.V.m. 12). Die Strafverfolgungsbehörde beantragte mit Berufungsantwort vom 23. November 2016 die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten (KG-act. 13). Der Privatkläger beantragte mit Berufungsantwort vom 24. November 2016 ebenfalls die vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden kann, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten des Beschuldigten (KG-act. 14).
Der Beschuldigte replizierte am 23. Dezember 2016 unaufgefordert (KG-act. 16).
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, sofern erforderlich, in den Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
1.
Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Das Berufungsgericht überprüft das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorab sind diverse formelle Rügen des Beschuldigten zu prüfen.
a) Der Beschuldigte macht zunächst geltend, der Privatkläger sei mangels Entbindung vom Amtsgeheimnis nicht zur Stellung des Strafantrages befugt gewesen. Der Privatkläger habe sich der Amtsgeheimnisverletzung schuldig gemacht, weshalb er ihn bei der Staatsanwaltschaft March angezeigt habe. Falls dies bejaht werde, stünde auch die strafrechtliche Abklärung einer Berufsgeheimnisverletzung durch den Anwalt des Privatklägers zur Disposition (KG-act. 3, Rz. 29 f.). Der Privatkläger entgegnet, dass im vorliegenden Verfahren weder eine angebliche Amtsgeheimnisverletzung noch eine angebliche Berufsgeheimnisverletzung Prozessgegenstand sei (KG-act. 14, S. 7).
aa) Der Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) ist von Amtes wegen zu verfolgen, wohingegen die üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) ein Antragsdelikt ist. Antragsberechtigt ist jede Person, die durch die Straftat verletzt wurde (Art. 30 Abs. 1 StGB). Geschütztes Rechtsgut der üblen Nachrede ist die Ehre (vgl. Franz Riklin, Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl., Basel 2013, N 2 zu Art. 173 StGB; Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 3 zu Art. 173 StGB). Bei Ehrverletzungsdelikten ist somit diejenige Person im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StGB verletzt, deren Ruf bzw. Ehrgefühl angegriffen wurde (Christof Riedo, Der Strafantrag, Basel 2004, S. 193 f.). Träger des Rechtsgutes Ehre im Sinne von Art. 173 StGB sind primär natürliche Personen (Riklin, a.a.O., N 38 zu Vor Art. 173 StGB). Behörden geniessen grundsätzlich keinen Ehrenschutz (Trechsel/Lieber, a.a.O., N 16 zu Art. 173 StGB). Ein einzelnes Behördenmitglied kann jedoch, sofern sein im Sinne von Art. 173 StGB geschützter Ruf als ehrbarer Mensch betroffen ist, Träger des Rechtsgutes „Ehre“ sein (Franz Riklin, Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl., Basel 2013, N 54 zu Vor Art. 173 StGB; Günter Stratenwerth/Guido Jenny/Felix Bommer: Schweize-risches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl., Bern 2010, S. 233; Andreas Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 357).
bb) Der Beschuldigte wirft dem Privatkläger in den drei inkriminierten Schreiben vor, sich als Gemeindepräsident von L.________ unrechtmässig bzw. strafbar verhalten zu haben. Der Vorwurf strafbaren Verhaltens ist rechtsprechungsgemäss grundsätzlich geeignet, die sittliche Ehre des Betroffenen zu verletzen (Riklin, a.a.O., N 21 zu Vor Art. 173 StGB; Trechsel/Lieber, a.a.O., N 4 zu Vor Art. 173 StGB; je mit div. Hinweisen auf BGE). Die Formulierungen in den Schreiben richten sich nicht nur auf die Geltung des Privatklägers als Berufsmann bzw. Behördenmitglied, sondern auch gegen seinen Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein und sich charakterlich anständig zu verhalten, insbesondere, sich an die geltenden Gesetze zu halten. Der Privatkläger ist somit durch die monierten Schreiben in seiner Ehre im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB tangiert und als verletzte Person nach Art. 30 Abs. 1 StGB anzusehen.
cc) Der Verletzung eines Amtsgeheimnisses macht sich schuldig, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde anvertraut wurde oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat (Art. 320 Abs. 1 StGB). Ob es sich bei den Äusserungen in den inkriminierten Schreiben überhaupt um Geheimnisse im Sinne dieser Bestimmung handelt, kann offen gelassen werden. Denn wer handelt, wie es das Gesetz erlaubt, verhält sich rechtmässig (Art. 14 StGB). Gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB war es dem Privatkläger als verletzte Person im Sinne der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB erlaubt, Strafantrag zu stellen, sodass er sich rechtmässig verhielt und der Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung wegen Bestehens eines Rechtfertigungsgrundes nicht erfüllt ist.
b) Sodann rügt der Beschuldigte, er sei an einem Sonntagvormittag zwei Mal von der uniformierten Polizei mit einem Polizeiauto aufgesucht worden. Dieser Polizeibesuch sei vom Privatkläger inszeniert worden, was an Amtsmissbrauch grenze. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt einseitig notiert, indem sie diesen Umstand unerwähnt gelassen habe, sodass sie befangen und das Urteil aufzuheben sei. Die Polizeiaktion sei unangebracht und unverhältnismässig gewesen (KG-act. 3, Rz. 32-36). Der Privatkläger entgegnet im Wesentlichen, eine polizeiliche Vorführung des Beschuldigten sei notwendig gewesen, weil sich dieser widersetzt habe, an Einvernahmen zu erscheinen (KG-act. 14 S. 7).
aa) Der Beschuldigte wurde von der Polizei auf den 15. April 2014 zur Befragung auf den Polizeiposten L.________ vorgeladen. Weil er nicht erschien, stellte die Staatsanwaltschaft am 16. April 2014 einen Vorführungsbefehl aus. Am Donnerstag 24. April 2014 suchte die Polizei den Beschuldigten an dessen Wohnort auf. Dieser verbarrikadierte sich jedoch und verweigerte das Gespräch. Aufgrund der Umstände wurde auf eine Vorführung verzichtet. Der Beschuldigte wurde am Donnerstag 8. Mai 2014 nochmals an seinem Wohn-ort aufgesucht, wobei sich dieser einverstanden erklärte, auf dem Polizeiposten zur Einvernahme zu erscheinen. Auf eine Vorführung wurde deshalb verzichtet (U-act. 8.1.01, S. 6). Andere polizeiliche Zwangsmassnahmen, insbesondere an einem Sonntag, sind den Akten nicht zu entnehmen.
Eine Person kann insbesondere polizeilich vorgeführt werden, wenn sie einer Vorladung nicht Folge leistete oder aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie werde einer Vorladung nicht Folge leisten (Art. 207 Abs. 1 lit. a und b StPO). Die Vorführung wird von der Verfahrensleitung (Art. 207 Abs. 2 StPO) – im Untersuchungsstadium durch die Staatsanwaltschaft (Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO) – in einem schriftlichen Befehl (Art. 208 Abs. 1 StPO) angeordnet. Gegen Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft oder der Polizei kann innert zehn Tagen beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs 1 StPO und § 12 Abs. 1 JG). Mit Beschwerde können u.a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 lit. a und c StPO).
Gemäss dem Erwähnten hätte der Beschuldigte somit eine allfällige Unrechtmässigkeit bzw. Unverhältnismässigkeit der polizeilichen Vorführung mittels rechtzeitiger Beschwerde gegen den Vorführbefehl vom 16. April 2014 rügen müssen. Im vorliegenden Berufungsverfahren ist die Rechtmässigkeit der polizeilichen Vorführung nicht mehr Prozessgegenstand. Auf die entsprechende Rüge kann daher nicht eingetreten werden. Im Übrigen ist dem Beschuldigten kein Rechtsnachteil entstanden, weil letztlich auf die Durchsetzung des Vorführungsbefehls verzichtet wurde und der Beschuldigte freiwillig auf dem Polizeiposten erschien.
bb) In diesem Zusammenhang macht der Beschuldigte geltend, indem die Vorinstanz trotz der Polizeiaktion eine Strafuntersuchung eröffnet habe, sei der Geltungsbereich der Strafrechtspflege massiv überdehnt worden. Das Gebot der Achtung der Menschenwürde und das Fairnessgebot gemäss Art. 3 StPO seien verletzt worden (KG-act. 3, Rz. 37). Eine Strafuntersuchung wird eröffnet, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (lit. a), wenn Zwangsmassnahmen angeordnet werden (lit. b) oder wenn die Polizei die Staatsanwaltschaft über schwere Straftaten und andere schwer wiegende Ereignisse informiert (lit. c i.V.m. Art. 307 Abs. 1 StPO; Art. 309 Abs. 1 StPO). Zuständig zur Eröffnung einer Strafuntersuchung ist die Staatsanwaltschaft (Art. 309 Abs. 1 StPO), nicht wie vom Beschuldigten behauptet das erstinstanzliche Gericht. Die Eröffnung erfolgt mittels unanfechtbarer Verfügung (Art. 309 Abs. 3 StPO), d.h. gegen die Eröffnung ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist sodann das vorinstanzliche Urteil. Mangels zulässigen Rügegrundes ist deshalb auf diesen Punkt der Berufung nicht einzutreten.
cc) Nachdem die Rechtmässigkeit der Anordnung und Durchführung der polizeilichen Vorführung mit separater Beschwerde hätte gerügt werden müssen und gegen die Eröffnungsverfügung kein Rechtsmittel zulässig ist, waren die entsprechenden Rügen des Beschuldigten auch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens. Die Vorinstanz musste sich deshalb im angefochtenen Urteil hierzu auch nicht äussern.
dd) Die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO dienen der Wahrung der Objektivität und Unparteilichkeit. Sie stehen im Zusammenhang mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens (vgl. Art. 3 StPO). Der Beschuldigte hat Anspruch darauf, dass seine Sache vor einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken fremder Umstände entschieden wird (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, vgl. zur Befangenheit Art. 56 lit. f StPO; Franz Riklin, OF-Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N 1 f. zu Vorbem. Art. 56-60 StPO). Inwiefern die Vorinstanz in diesem Sinne befangen sein soll, weil sie Rechtsfragen, die nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht beurteilte, ist nicht ersichtlich. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.
c) Des Weiteren bemängelt der Beschuldigte, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine öffentliche Verhandlung abgehalten, an welcher auch die Presse anwesend gewesen sei. Die Vorinstanz habe ausserdem das Amtsgeheimnis verletzt, indem sie der Presse mitgeteilt habe, dass er eine Berufung eingereicht habe (KG-act. 3, Rz. 10-14). Die Anklagebehörde erwidert, alle Strafverfahren seien gemäss Art. 69 StPO grundsätzlich öffentlich. In der vorliegenden Angelegenheit habe kein Grund bestanden, ein nichtöffentliches Verfahren nach Art. 70 StPO zu führen. Die örtliche Presse berichte grundsätzlich über Strafverhandlungen am Tage nach der jeweiligen Verhandlung mittels Zeitungsbericht (KG-act. 13, S. 2). Der Privatkläger lässt ebenfalls ausführen, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit bei Strafverhandlungen nur in Ausnahmefällen vorgesehen sei. Die mediale Berichterstattung über die Gerichtsverhandlung durch die lokale Presse sei nicht ungewöhnlich. Das vorinstanzliche Verfahren sei nach den strafprozessualen Grundsätzen durchgeführt worden (KG-act. 14, S. 5).
aa) Die Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht sowie die mündliche Urteilseröffnung sind mit Ausnahme der Beratung öffentlich (Art. 69 Abs. 1 StPO). Dieser Grundsatz der Justizöffentlichkeit ist ein grundrechtlicher Anspruch (Art. 30 Abs. 3 BV; vgl. Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 UNI-Pakt II), dessen Zweck die Garantie eines fairen Verfahrens sowie die Transparenz und Kontrolle staatlichen Handelns ist (Saxer/Thurnheer, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 12-17 zu Art. 69 StPO). Die Kontrolle staatlichen Handelns dient dem Interesse der Verfahrensbeteiligten und der Öffentlichkeit. Sie soll die Richter zu einer verantwortungsvollen Erfüllung ihrer Aufgaben anhalten und sie zu rechtmässigen und sachgerechten Entscheidungen bewegen. Dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit kommt daher im Strafverfahren eine besondere Bedeutung zu (zur Publikation vorgesehenes Urteil BGer vom 22. Februar 2017,1B_349/2016, E. 3.1). Öffentliche Verhandlungen sind allgemein zugänglich (Art. 69 Abs. 4 StPO). Das heisst, dass jedermann als Zuschauer und Zuhörer der Gerichtsverhandlung und der Urteilsverkündung beiwohnen kann (Saxer/Thurnheer, a.a.O., N 7 zu Art. 69 StPO).
Das Gericht kann die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern (lit. a), oder wenn grosser Andrang herrscht (lit. b; Art. 70 Abs. 1 StPO). Der hohe Stellenwert des Öffentlichkeitsgebotes gebietet es jedoch, einen Ausschluss des Publikums und der Medienschaffenden im gerichtlichen Strafprozess nur sehr restriktiv zuzulassen (Urteil BGer vom 22. Februar 2017,1B_349/2016, E. 3.1). Sodann kann das Gericht auch bei nichtöffentlichen Verhandlungen (akkreditierten) Gerichtsberichterstattern, die ein berechtigtes Interesse haben, unter bestimmten Auflagen den Zutritt gestatten (Art. 70 Abs. 3 StPO). Die Gerichtsberichterstatter haben somit gegenüber dem übrigen Prozesspublikum ein umfangreicheres Informationsrecht.
Der Beschuldigte macht keinen Grund geltend, weshalb die Öffentlichkeit im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StPO ausnahmsweise von der Verhandlung hätte ausgeschlossen werden müssen. Ein solcher ist denn auch nicht ersichtlich. Die lokale Presse war somit berechtigt, an der vorinstanzlichen Gerichtsverhandlung teilzunehmen.
bb) Im Zusammenhang mit der Gerichtsberichterstattung sind sodann die verfassungsrechtliche Informations- und Medienfreiheit zu gewährleisten. Jede Person hat demnach das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten (Art. 16 Abs. 3 BV). Nach Art. 17 Abs. 1 BV ist die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen gewährleistet. Die Medienfreiheit gehört zu den zentralen Ausprägungen des allgemeinen Grundrechts freier Meinungsäusserung. Kern der Medienfreiheit ist die Sicherung des ungehinderten Nachrichtenflusses und des freien Meinungsaustausches (Urteil BGer vom 22. Februar 2017,1B_349/2016, E. 3.1). Die Presse ist somit befugt, die Informationen, welche sie durch ihre Teilnahme an der öffentlichen Gerichtsverhandlung erfuhr, medial zu verbreiten. Ein Verwendungsverbot dieser Informationen würde in die Informations- und Medienfreiheit eingreifen. Gemäss Art. 36 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1), müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3). Der Beschuldigte ruft keine gesetzliche Grundlage an, welche die Beschränkung der Medienfreiheit rechtfertigen könnte. Eine solche ist denn auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig macht er persönliche schutzwürdige Interessen geltend, welche in die Interessenabwägung einbezogen werden könnten. Schliesslich würde sich ein Verbot der Verwendung von Informationen, welche die Presse im Hinblick auf den Grundsatz der Justizöffentlichkeit erlangte, als unverhältnismässig erweisen. Ein Eingriff in die Informations- und Medienfreiheit der lokalen Presse wäre daher verfassungswidrig. Die Lokalpresse war vielmehr berechtigt, über die Gerichtsverhandlung zu berichten.
cc) Schliesslich blieb die Behauptung des Beschuldigten, die Vorinstanz habe der Presse mitgeteilt, dass er gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung erhoben habe, unbewiesen. Somit erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.
d) Schliesslich moniert der Beschuldigte mit der Eingabe vom 23. Dezember 2016, die Anklagebehörde habe sich im Berufungsverfahren widersprüchlich verhalten, indem sie zunächst auf die Erklärung einer Anschlussberufung verzichtet, aber trotzdem eine Berufungsantwort eingereicht habe. Die Berufungsantwort sei deshalb aus dem Recht zu weisen. Die Weiterleitung der mit der Berufungsantwort eingereichten Kostennote an ihn sei eine unnötige Drohung und demonstriere die Voreingenommenheit und Parteilichkeit des Kantonsgerichts (KG-act. 16, S. 1 f.).
aa) Geht bei der Berufungsinstanz eine Berufungserklärung ein, so übermittelt sie den anderen Parteien unverzüglich eine Kopie (Art. 400 Abs. 2 StPO) und setzt ihnen eine Frist von 20 Tagen an, innert welcher sie schriftlich das Nichteintreten auf die Berufung beantragen (lit. a) oder Anschlussberufung erklären (lit. b) können (Art. 400 Abs. 3 StPO; sog. Vorprüfung). Entsprechendes wurde mit Verfügung vom 26. September 2016 angeordnet (KG-act. 4). Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Verfahren voraussichtlich schriftlich durchgeführt werde. Mit Schreiben vom 30. September 2016 verzichtete die Anklagebehörde auf die Erklärung einer Anschlussberufung bzw. auf die Stellung eines Nichteintretensantrages und erteilte ihr Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens (KG-act. 7). Die Anklagebehörde äusserte sich nicht zur materiellen Begründetheit der Berufung, was sie denn auch in diesem Verfahrensstadium nicht musste (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 6 zu Art. 400 StPO). Nach der Vorprüfung der Berufung kann die Verfahrensleitung in bestimmten Fällen, insbesondere wenn ein Urteil eines Einzelrichters Gegenstand der Berufung ist und die Parteien damit einverstanden sind, das schriftliche Verfahren anordnen (Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO). Auch wenn die Berufungserklärung bereits eine Begründung enthält, ist dem Berufungsführer eine Frist zur (freiwilligen) Ergänzung der Berufungsbegründung anzusetzen (Luzius Eugster, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 9 zu Art. 406 StPO). Demgemäss ordnete der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 das schriftliche Verfahren an und setzte dem Beschuldigten eine Frist zur schriftlichen Ergänzung, d.h. eingehenderen Begründung seiner Berufungserklärung (KG-act. 10; Art. 406 Abs. 3 StPO). Nach Eingang der Eingabe des Beschuldigten vom 29. Oktober 2016 (KG-act. 11) wurde den Parteien mit Verfügung vom 3. November 2016 mitgeteilt, dass die Eingabe des Beschuldigten als Verzicht auf Ergänzung seiner Berufung aufgefasst werde. Gleichzeitig wurde den Berufungsgegnern eine Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort angesetzt (KG-act. 12; Art. 406 Abs. 4 i.V.m. Art. 390 Abs. 2 StPO). Die Anklagebehörde (KG-act. 13, inkl. beigelegter Kostenrechnung) und der Privatkläger (KG-act. 14) reichten je eine Berufungsantwort ein. Der Beschuldigte als Berufungsführer hat sodann wie alle anderen Verfahrensbeteiligten einen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dieser umfasst u.a. das Recht zur Kenntnisnahme aller eingereichten Eingaben bzw. sämtlicher Aktenstücke und die Möglichkeit, sich zu diesen zu äussern (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 36 zu Art. 3 StPO; Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar zur BV, Basel 2015, N 48 zu Art. 29 BV). Daher wurden dem Beschuldigten am 25. November 2016 die Berufungsantworten (inkl. Beilage zu KG-act. 13) zur Kenntnisnahme zugestellt (KG-act. 15).
bb) Gemäss dem Vorstehenden verlief das Berufungsverfahren rechtmässig. Die Anklagebehörde handelte nicht widersprüchlich, wenn sie im Vorprüfungsverfahren kein Nichteintreten beantragte sowie keine Anschlussberufung erhob und mit der materiellen Berufungsantwort die Abweisung der Berufung beantragte. Die Berufungsantwort vom 23. November 2016 (KG-act. 13) ist daher nicht aus dem Recht zu weisen. Inwiefern das Kantonsgericht trotz formell korrektem Verfahrensablauf voreingenommen und parteilich sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Berufung erweist sich in diesen Punkten als unbegründet.
2.
Der Beschuldigte macht geltend, Q.________ und R.________ hätten sich der Verletzung des Amts- und Briefgeheimnisses schuldig gemacht, indem sie die ihnen zugekommenen Schreiben an den Privatkläger weitergeleitet haben (KG-act. 3, Ziff. 5). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Gericht nur den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt beurteilen kann (sog. Anklagegrundsatz, Art. 9 Abs. 1 StPO). Die gerügte Weiterleitung der inkriminierten Schreiben an den Privatkläger ist dem Strafbefehl vom 12. Oktober 2015, welcher im Gerichtsverfahren als Anklage gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), nicht zu entnehmen. Eine strafrechtliche Beurteilung dieses behaupteten Sachverhalts ist folglich im vorliegenden Gerichtsverfahren nicht möglich. Für dessen gerichtliche Beurteilung wäre, falls die notwendigen Voraussetzungen vorhanden wären, die Einleitung eines neuen Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft erforderlich (Art. 309 StPO).
3.
Der Beschuldigte macht in materieller Hinsicht zunächst geltend, in den drei inkriminierten Schreiben seien Verfahrenshandlungen in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren dargestellt worden, denn es sei um Fragen zur offensichtlich willkürlichen Verweigerung eines Bauprojekts gegangen. Nach vorherrschender Auffassung sei das Verwaltungsverfahren dem Grundsatz nach geheim. Der Rechts- und Beschwerdedienst sowie der Regierungsrat, welche er angeschrieben habe, seien nicht mit der Öffentlichkeit gleichzustellen. Ein Schreiben an diese beiden Empfänger sei nicht strafrechtlich zu sanktionieren. Die beiden Beamten des Rechts- und Beschwerdedienstes, Q.________ und R.________ hätten die Schreiben als Staatsangestellte entgegengenommen. Die ihm vorgeworfenen Tatbestände seien mangels Öffentlichkeit und weil nur zwei Personen vom anvertrauten Schreiben erfahren hätten, nicht erfüllt (KG-act. 3, Rz. 2-4). Nachdem der Beschuldigte die geschilderten Einwände gegen alle drei Schreiben erhebt, ist dieser vorab für sämtliche Vorwürfe gemeinsam zu prüfen.
a) Die Anklagebehörde wendet gegen die Rüge des Beschuldigten ein, dass das vorinstanzliche Urteil nicht auf der Annahme beruhe, die drei Schreiben seien an die Öffentlichkeit gerichtet gewesen. Der Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB sei bereits erfüllt, wenn „eine andere Person“ die Äusserungen zur Kenntnis nähme, was vorliegend erfüllt sei (KG-act. 13, Ziff. III.1).
Der Privatkläger hält fest, der Beschuldigte gehe fehl in der Annahme, dass es sich beim Regierungsrat und beim Rechts- und Beschwerdedienst nicht um Dritte im Sinne von Art. 173 StGB handle und dass im Rahmen von verwaltungsrechtlichen Verfahren oder allfälligen Aufsichtsbeschwerden strafbare Handlungen geduldet würden (KG-act. 14, Ziff. III.1.2).
Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe das Schreiben vom 15. Januar 2014 an den Regierungsrat des Kantons Schwyz gesandt, welcher das Schreiben auch erhalten habe. Die Äusserungen des Beschuldigten seien somit gegenüber Dritten erfolgt (angefochtenes Urteil, E. 1.1, Abschnitt 2). Das Schreiben vom 24. Januar 2014 an den Rechts- und Beschwerdedienst des Kantons Schwyz sei diesem zugegangen (angefochtenes Urteil, E. 1.1, Abschnitt 4). Der Rechts- und Beschwerdedienst des Kantons Schwyz habe auch vom an ihn adressierten Schreiben vom 19. März 2014 Kenntnis erhalten (angefochtenes Urteil, E. 1.1, Abschnitt 5).
b) Eine üble Nachrede begeht, wer jemanden bei einem andern, d.h. gegenüber einem Dritten, in seiner Ehre verletzt (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Als Dritter gilt grundsätzlich jede Person, die nicht mit dem Täter oder dem Verletzten identisch ist (Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth, StGB Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 4 zu Art. 173 StGB). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist es für den Tatbestand der üblen Nachrede nicht erforderlich, dass die Äusserung in der Öffentlichkeit erfolgte. Es genügt, wenn es sich beim Dritten um eine einzige Person handelt (Riklin, a.a.O., N 6 zu Art. 173 StGB). Das Schreiben vom 15. Januar 2014 ist an den Regierungsrat in Schwyz adressiert (U-act. 3.1.03), diejenigen vom 24. Januar 2014 (U-act. 3.1.04) und vom 19. März 2014 (U-act. 3.1.10) an den Rechts- und Beschwerdedienst in Schwyz. Dritte im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB sind auch Behörden im Verhältnis zu den Bürgern, die sie kontaktieren (Riklin, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl., Basel 2013, N 6 f. zu Art. 173 StGB; BGE 103 IV 22, E. 7; vgl. Urteil BGer vom 9. Januar 2004,6S.490/2002, E. 3.2.1). Der Rechts- und Beschwerdedienst ist ein Amt des Sicherheitsdepartements (§ 13 lit. b der Vollzugsverordnung über die Aufgaben und die Gliederung der Departemente und der Staatskanzlei vom 11. September 2007, SRSZ 143.111; nachfolgend VVAG), welches ein Departement des Regierungsrates ist (§ 20 lit. d des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 27. November 1986, SRSZ 143.110; nachfolgend RVOG). Sowohl der Regierungsrat als auch der Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements sind Behörden. Zwar wird in der Lehre zum Teil die Meinung vertreten, dass die Äusserung straflos sein müsse, wenn sie gegenüber einer Vertrauensperson erfolgte, der Täter nicht wider besseres Wissen handelte und er aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen davon ausgehen konnte, dass seine Äusserungen von dieser Vertrauensperson auch vertraulich behandelt würden (z.B. Riklin, a.a.O., N 6 zu Art. 173 StGB; Trechsel/Lieber, a.a.O., N 4 zu Art. 173 StGB). Die vom Beschuldigten angeschriebenen Behörden waren aber keine engen Vertrauenspersonen, auf deren Verschwiegenheit und Geheimhaltungspflicht er vertrauen durfte. Er musste vielmehr damit rechnen, dass die Schreiben nicht nur einer Vertrauensperson, sondern einer ihm nicht näher bekannten Behörde zugehen würden und weitere Personen von deren Inhalt Kenntnis erlangen könnten. So gibt der Beschuldigte denn auch zu, dass ihm der Rechts- und Beschwerdedienst nicht bekannt gewesen sei (KG-act. 3, Rz. 3). Ausserdem kann die Bezichtigung eines unehrenhaften Verhaltens innerhalb einer zum Amtsgeheimnis verpflichteten Behörde den guten Ruf des Betroffenen genau gleich schädigen, auch wenn dem Dritten die Weitergabe einer derartigen ehrverletzenden Äusserung durch ein Amtsgeheimnis untersagt wäre. Deshalb gilt der strafrechtliche Schutz auch innerhalb einer Verwaltung oder Behörde (Urteil BGer vom 13. Februar 2007,6S.3/2007, E. 4.3). Somit ist das Tatbestandselement der Äusserung gegenüber einem Dritten durch die Zusendung der Schreiben an den Regierungsrat bzw. den Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements erfüllt.
4.
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er im Schreiben vom 15. Januar 2014 den Gemeindepräsidenten von L.________ (Privatkläger) sinngemäss bezichtigt habe, bezüglich eines Bauprojektes des Beschuldigten gelogen zu haben (Strafbefehl, Sachverhalt Ziff. 1). Die Vorinstanz erwog, indem der Beschuldigte schrieb „das Baugesuch nicht zu bewilligen ist eine Lüge E.________“, habe er den Privatkläger als Lügner bezeichnet. Das Schreiben habe er an den Regierungsrat versandt, welcher es auch erhalten habe. Die Äusserungen seien somit gegenüber Dritten erfolgt. Der Vorwurf der Lüge sei ehrverletzend. Dem Beschuldigten sei es nicht gelungen nachzuweisen, dass das Nichtbewilligen seines damaligen Baugesuches nicht rechtens gewesen sei. Die Aussage erfülle daher den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede. Subjektiv habe der Beschuldigte das Schreiben willentlich und mit der Absicht, den Privatkläger in seiner Ehre zu verletzen, verfasst. Er habe gewollt, dass der Regierungsrat und der Rechts- und Beschwerdedienst des Kantons Schwyz von den ehrverletzenden Äusserungen Kenntnis erhalten. Damit sei der subjektive Tatbestand gegeben (angefochtenes Urteil, E. 1.1).
a) Dagegen wendet der Beschuldigte zunächst ein, die Vorinstanz habe den relevanten Sachverhalt nur unvollständig ermittelt. Die entlastenden Umstände seien nicht untersucht worden, es seien nur die ihn belastenden Umstände aufaddiert worden. Voreilig und ohne Abklärung habe sie den Privatkläger in dessen Behauptung, nicht gelogen zu haben, geschützt. Damit sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden (KG-act. 3, Ziff. 31). Die Strafbehörden, zu welchen auch die Gerichte zählen (Art. 13 StPO), klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (sog. Untersuchungsgrundsatz, Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte gibt nicht an, welche entlastenden Umstände die Vorinstanz nicht berücksichtigt haben soll. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Das angefochtene Urteil ist begründet und enthält die wesentlichen Überlegungen der Vorinstanz, wie sie zu ihrem Entscheid gelangte. Die Rüge des Beschuldigten erweist sich somit als unbegründet.
b) Im Übrigen erhebt der Beschuldigte keine spezifischen Einwände. In Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen und vor dem Hintergrund, dass die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abklären (sog. Untersuchungsgrundsatz, Art. 6 Abs. 1 StPO) ist dennoch Folgendes festzuhalten.
c) Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt sowie, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; 132 IV 112 E. 2.1; Urteil BGer 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 4.4.1). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (Urteil BGer vom 14. März 2017,6B_683/2016, E. 1.3 mit Hinw. auf: BGE 119 IV 44 E. 2a; 117 IV 27 E. 2c).
Der Beschuldigte richtete seine Äusserungen im Schreiben vom 15. Januar 2014 gegen den Privatkläger als Gemeindepräsident von L.________. Er bemängelt dessen berufliches Verhalten bei der Vergabe von Baubewilligungen durch den Gemeinderat. Die Bezeichnung des Privatklägers als Lügner musste ein durchschnittlicher Dritter jedoch so verstehen, dass der Privatkläger grundsätzlich, d.h. auch als Privatperson, als unehrlicher Mensch dargestellt wurde. Mithin wurde mit der erwähnten Äusserung auch der (private) Ruf des Privatklägers, ein ehrbarer Mensch zu sein, tangiert.
d) Bei der Beurteilung, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen. Nach der Rechtsprechung ist ein Text nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke - je für sich allein genommen - zu würdigen, sondern auch nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (Urteil BGer vom 14. März 2017,6B_683/2016, E. 1.4 mit Hinw. auf: BGE 137 IV 313 E. 2.1.3; 133 IV 308 E. 8.5.1; 131 IV 23 E. 2.1).
Die zu Art. 173 ff. StGB ergangene Rechtsprechung unterscheidet zwischen Tatsachenbehauptungen sowie reinen und gemischten Werturteilen. Ein reines Werturteil bzw. eine Formal- oder Verbalinjurie ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt (Urteil 6B_794/2007 vom 14. April 2008 E. 3.1). Bei einem sog. gemischten Werturteil hat eine Wertung demgegenüber einen erkennbaren Bezug zu Tatsachen (Urteil 6B_498/2012 vom 14. Februar 2013 E. 5.3.1 mit Hinweisen; Franz Riklin, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 45 vor Art. 173 StGB). Ob ein reines oder ein gemischtes Werturteil vorliegt, muss aus dem ganzen Zusammenhang der Äusserung erschlossen werden (Urteil BGer vom 14. März 2017,6B_683/2016, E. 1.6 mit Hinw. auf: BGE 74 IV 98 E. 1 S. 100; Urteil 6B_257/2016 vom 5. August 2016 E. 1.2.2; Riklin, a.a.O., N. 5 zu Art. 177 StGB). Nach Art. 173 StGB strafbar sind nur Tatsachenbehauptungen und gemischte Werturteile, nicht hingegen reine Werturteile (Trechsel/Lieber, in: Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 2013, N 2 zu Art. 173 StGB; Riklin, a.a.O., N 47 zu Vor Art. 173 StGB).
Der Beschuldigte warf dem Privatkläger im Schreiben vom 15. Januar 2014 vor, betreffend ein bestimmtes Bauprojekt unwahre Tatsachen geäussert zu haben. Die Bezeichnung des Privatklägers als Lügner ist als gemischtes Werturteil zu qualifizieren. Der strafrechtlich geschützte Bereich des Rechtsguts Ehre des Privatklägers ist mithin betroffen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Vorwurf der Lüge ehrverletzend ist (angefochtenes Urteil, E. 1.1; vgl. BGE 78 IV 32).
e) In subjektiver Hinsicht muss der Tatbestand vorsätzlich erfüllt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Täter muss wissen, dass seine Äusserung geeignet ist, den Ruf des Verletzten zu schädigen und er muss die Äusserung vorsätzlich an einen Dritten gelangen lassen. Nicht erforderlich ist, dass er sich der Unwahrheit seiner Äusserung bewusst war oder dass er in Beleidigungsabsicht handelte (Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl., Bern 2010, S. 239; Riklin, a.a.O., N 9-11 zu Art. 173 StGB).
Der Beschuldigte verfasste das Schreiben vom 15. Januar 2014 bewusst und im Wissen, dass dieses dem Regierungsrat zur Kenntnis gelangen würde. Auch ein juristischer Laie weiss, dass der Ausdruck „Lügner“ ehrverletzend ist. Der Beschuldigte liess dem Regierungsrat somit wissentlich und willentlich ein Schreiben mit ehrverletzendem Inhalt zu Lasten des Privatklägers zukommen. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung befand der Beschuldigte denn auch, er habe das Recht, dies weiterzuleiten (Vi-act. 27, S. 6). Der Beschuldigte handelte somit vorsätzlich.
f) Die Vorinstanz äusserte sich nicht zu den bei Ehrverletzungsdelikten in der Regel zulässigen Entlastungsbeweisen (Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB).
aa) Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht (sog. Wahrheitsbeweis), oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (sog. Gutglaubensbeweis), so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Grundsätzlich ist der Beschuldigte zu diesen Entlastungsbeweisen zuzulassen. Diese Möglichkeit darf ihm nur ausnahmsweise verweigert werden. Der Entlastungsbeweis wird nur ausgeschlossen, wenn der Beschuldigte die ehrverletzenden Äusserungen einerseits ohne begründete Veranlassung (öffentliches oder privates Interesse) und andererseits in der überwiegenden Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen, vorbrachte. Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 132 IV 112, E. 3.1).
Eine begründete Veranlassung kann sich auf öffentliche oder private Interessen beziehen. Sie muss objektiv bestanden haben und Beweggrund für die Äusserung gewesen sein. Die Absicht, jemandem etwas Übles vorzuwerfen, setzt voraus, dass die Beleidigung des Opfers das Handlungsziel ist, oder dass es dem Täter vor allem darum geht, dem Opfer durch die üble Nachrede zu schaden (Riklin, a.a.O., N 26 ff. zu Art. 173; Trechsel/Lieber, a.a.O., N 21 ff. zu Art. 173).
bb) Der Beschuldigte sagte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, gegen sein Baugesuch sei keine Einsprache eingegangen, aber er habe trotzdem keine Baubewilligung bekommen. Der Privatkläger habe die Bewilligung ohne Grund verweigert. Mit einem zweiten Baugesuch sei er vor Gericht gegangen. Er habe dieses aber zurückziehen müssen. Auf den Vorhalt, er habe mit dem Schreiben vom 15. Januar 2014 nach aussen getragen, der Privatkläger sei ein Lügner, antwortete der Beschuldigte, es sei sein Recht, dies weiterzuleiten. Auch bei den Baugesuchen an der B.________strasse K.________ habe ihn der Privatkläger angelogen. Das Bauvorhaben sei nicht richtig ausgeschrieben gewesen, nur die Fassade. Der Privatkläger habe alles nachträglich bewilligt (Vi-act. 27). Auch im Berufungsverfahren macht der Beschuldigte geltend, in den inkriminierten Schreiben seien Verfahrenshandlungen in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren dargestellt worden, denn es sei um eine offensichtlich willkürliche Verweigerung eines Bauprojektes gegangen. Der Privatkläger habe unbegründete Behauptungen für die Nichtbewilligung vorgebracht (KG-act. 3, Rz. 2).
Der Beschuldigte handelte demnach im vermeintlichen Interesse, dem Regierungsrat mutmassliche Unregelmässigkeiten bei der Bewilligung seines sowie eines weiteren Baugesuchs zur Kenntnis zu bringen. Vor dem Hintergrund, dass die Zulassung zum Entlastungsbeweis nur ausnahmsweise verweigert werden soll, ist vorliegend ein hinreichendes Interesse des Beschuldigten zu bejahen (vgl. den ähnlichen Fall in BGE 132 IV 112). Folglich ist der Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zuzulassen. Weitere Ausführungen zu einer allfälligen Beleidigungsabsicht erübrigen sich somit.
cc) Der Wahrheitsbeweis betrifft die der Äusserung zugrunde liegenden Tatsachen. Zum Beweis können auch Tatsachen herangezogen werden, die dem Täter erst nach der Äusserung bekannt wurden (Trechsel/Lieber, a.a.O., N 14 zu Art. 173; BGE 102 IV 181). Die beschuldigte Person trifft die Beweislast für die Wahrheit ihrer Äusserungen (Riklin, a.a.O., N 13 zu Art. 173; Trechsel/Lieber, a.a.O., N 14 zu Art. 173).
Dem Beschuldigten oblag es demnach zu beweisen, dass der Privatkläger sein Baugesuch aufgrund unwahrer Tatsachen nicht bewilligte. Abgesehen von seinen eigenen Aussagen anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung legte er jedoch keine Beweismittel vor. Zudem gab der Beschuldigte nie an, aufgrund welcher angeblich unwahren Tatsachen sein Baugesuch nicht bewilligt worden sein soll. Den Wahrheitsbeweis konnte er jedenfalls nicht erbringen.
dd) Beim Gutglaubensbeweis ist nachzuweisen, dass der Verletzer ernsthafte Gründe hatte, eine Behauptung in guten Treuen für wahr zu halten (BGE 124 IV 149). Als Beweismittel sind nur Tatsachen zulässig, die dem Täter im Zeitpunkt seiner Äusserung schon bekannt waren. Auch hier trifft die Beweislast die beschuldigte Person (Riklin, a.a.O., Art. N 21 zu 173).
Der Beschuldigte beruft sich lediglich darauf, dass sein Baugesuch nicht bewilligt worden sei, obwohl keine Einsprachen eingegangen seien. Ohne die Gründe für die Abweisung des Baugesuches zu beachten, durfte der Beschuldigte jedoch nicht mit gutem Glauben davon ausgehen, dass dieser Entscheid nicht rechtens sei. Der Gutglaubensbeweis ist damit ebenfalls gescheitert.
g) Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend übler Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB für den Sachverhalt gemäss Strafbefehl Ziff. 1 zu bestätigen.
5.
Des Weiteren wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er den Privatkläger im Schreiben vom 24. Januar 2014 mehrfach bezichtigt habe, sich strafbar gemacht zu haben (Strafbefehl, Sachverhalt Ziff. 2). Die Vorinstanz erwog hierzu, der Vorwurf des Betruges und der Bereicherung aus der Staatskasse, welche der Beschuldigte im genannten Schreiben erhoben habe, seien ehrverletzende Tatsachenbehauptungen, welche der Beschuldigte nicht habe belegen können. Eine derartige Aussage anderen gegenüber sei im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB strafbar. Das Schreiben sei dem Rechts- und Beschwerdedienst des Kantons Schwyz zugegangen, sodass sämtliche objektive Tatbestandsmerkmale erfüllt seien. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte sämtliche Schreiben willentlich und mit der Absicht verfasst, den Privatkläger in seiner Ehre zu verletzen. Er habe gewollt, dass der Regierungsrat und der Rechts- und Beschwerdedienst des Kantons Schwyz von den ehrverletzenden Äusserungen Kenntnis erhielten. Damit habe der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt (angefochtenes Urteil, E. 1.1).
a) Der Beschuldigte wendet dagegen zunächst ein, er sei nicht davon ausgegangen, dass das Schreiben dem Privatkläger zugehen würde (KG-act. 3, Ziff. 17). Der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer die Ehrverletzung gegenüber einem Dritten äussert, nicht gegenüber dem Verletzten (vgl. Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar zum StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 4 zu Art. 173 StGB). Mit der Kenntnisnahme durch den Dritten wird das Delikt vollendet (Trechsel/Lieber, a.a.O., N 12 zu Art. 173 StGB). Somit war der Tatbestand der üblen Nachrede bereits im Zeitpunkt, als das Schreiben vom 24. Januar 2014 dem Rechts- und Beschwerdedienst zuging, erfüllt bzw. das Ehrverletzungsdelikt vollendet. Ob das Schreiben nachträglich dem Privatkläger/Verletzten zuging, spielt für die Strafbarkeit keine Rolle.
b) Der Beschuldigte macht des Weiteren geltend, mit seiner Eingabe bzw. mit seiner beiläufigen Erwähnung von „Mord und Totschlag“ habe er einzig zum Ausdruck bringen wollen, dass das straf- und sanktionslose Gewährenlassen mutmasslich ungesetzlicher (implizit auch amtsmissbräuchlicher) Handlungen schlimmstenfalls zu „Mord und Totschlag“ führen könne. Dies sei auch vom durchschnittlichen Leser nicht anders zu verstehen. Weil eine solche Aussage im Grundsatz sowohl historisch wie auch naturgesetzlich unumstösslich sei, also nicht falsch sein könne, könne sie vom gegnerischen Anwalt auch nicht als Herabsetzung im weitesten Sinne gewertet werden (KG-act. 16, Ziff. 5).
Mit Ziff. 2 des Strafbefehls vom 12. Oktober 2015 wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten vor, sich der üblen Nachrede schuldig gemacht zu haben, indem er den Privatkläger im Schreiben vom 24. Januar 2014 mehrfach sinngemäss bezichtigt habe, sich des Betruges strafbar gemacht zu haben. Sodann wirft sie ihm in Ziff. 3 des Strafbefehls vom 12. Oktober 2015 vor, er habe sich der versuchten Nötigung schuldig gemacht, indem er versucht habe, den Rechts- und Beschwerdedienst mittels Androhung eines Deliktes gegen Leib und Leben („Mord und Totschlag“) dazu zu bewegen, gegen den Privatkläger vorzugehen. Dem Beschuldigten wurde somit im Zusammenhang mit dem Ausdruck „Mord und Totschlag“ keine üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) vorgeworfen, sondern eine versuchte Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Näheres dazu hinten, E. 7). Die Argumentation des Beschuldigten geht daher an der Sache vorbei, sodass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
c) Der Beschuldigte bezichtigte den Privatkläger im Schreiben vom 24. Januar 2014 mehrfach des Betruges sowie der unrechtmässigen Verwendung von Steuergeldern und der Gesetzeswidrigkeit. Wiederum richten sich die Vorwürfe gegen den Privatkläger als Gemeindepräsident von L.________. Die Vorwürfe betreffen den Ruf des Privatklägers (als Privatperson), ein ehrbarer Mensch zu sein, der sich an die geltenden Gesetze hält und sich nicht strafbar macht. Das Schreiben tangiert somit den strafrechtlich geschützten Bereich der Ehre des Privatklägers (s.o., E. 5.a).
Den Vorwurf des Betruges erhebt der Beschuldigte im Schreiben vom 24. Januar 2014 im Zusammenhang mit verschiedenen Tatsachenbehauptungen. Zunächst soll ein Baugesuch für ein Zweifamilienhaus im Gebiet M.________ bewilligt worden sein, obwohl es sich um eine Einfamilienhauszone handle. Sodann sei die Erhebung von Kosten beim Beschuldigten in der Höhe von Fr. 130‘000.00 ein Betrug. Schliesslich soll der Privatkläger beim Steuerkassieramt vom Guthaben des Beschuldigten ohne Grund Geld abgehoben haben. Diese Vorwürfe beziehen sich demnach auf Tatsachenbehauptungen (vgl. zum Vorwurf des Betruges als Tatsachenbehauptung: Riklin, a.a.O., N 43 zu Vor Art. 173 StGB), welche in den Anwendungsbereich von Art. 173 Ziff. 1 StGB fallen. Der Vorwurf eines betrügerischen Verhaltens ist geeignet, den Ruf einer Person im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB zu schädigen (vgl. Urteil BGer vom 8. Januar 2010,6B_987/2009, E. 2.4.1).
d) In subjektiver Hinsicht verfasste der Beschuldigte auch dieses Schreiben wissentlich und willentlich sowie in der Kenntnis, dass es dem Rechts- und Beschwerdedienst zugehen würde. Aufgrund der Formulierungen im Schreiben vom 24. Januar 2014 musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass er mit den Vorwürfen strafbaren und betrügerischen Verhaltens die Ehre des Privatklägers verletzte. Gegenteiliges behauptete der Beschuldigte denn auch weder anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch in der Berufung. Der Beschuldigte handelte somit vorsätzlich.
e) Die Vorinstanz äusserte sich nicht zu den Entlastungsbeweisen betreffend das Schreiben vom 24. Januar 2014. Dem Gesamtzusammenhang dieses Schreibens ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte wiederum dem Rechts- und Beschwerdedienst angebliche Unregelmässigkeiten bei der Verweigerung seines Baugesuches zur Kenntnis bringen wollte (privates Interesse), sodass er nicht ohne begründete Veranlassung handelte und zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist.
aa) Im Hinblick auf den Wahrheitsbeweis oblag es dem Beschuldigten zu beweisen, dass seine Schilderungen im Schreiben vom 24. Januar 2014 zutreffen. Der Beschuldigte bestand zwar anlässlich der Hauptverhandlung (Vi-act. 27) sowie in seiner Berufung (KG-act. 3) sinngemäss auf der Richtigkeit seiner Behauptungen, er reichte aber hierfür keinerlei Beweise ein. Dass sich der Privatkläger bei der Bewilligung von Baugesuchen unrechtmässig verhalten hätte, ist den Akten jedenfalls ebenso wenig zu entnehmen wie die angeblich unrechtmässige Verwendung von Steuerguthaben des Beschuldigten. Ausserdem könnte der Wahrheitsbeweis bezüglich einer behaupteten Straftat nur durch eine entsprechende Verurteilung erbracht werden (Riklin, a.a.O., N 15 zu Art. 173 StGB; Andreas Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 367; je mit Hinw. Auf die Rechtsprechung), was vorliegend nicht der Fall ist. Der Beschuldigte konnte mithin den Wahrheitsbeweis nicht erbringen.
bb) Im Rahmen des Gutglaubensbeweises oblag es dem Beschuldigten, nachzuweisen, dass er ernsthafte Gründe hatte, seine Behauptungen, der Privatkläger habe sich des Betruges und der unrechtmässigen Verwendung von Steuergeldern schuldig gemacht, für wahr zu halten. Dabei traf ihn insofern eine Informationspflicht, als er gehalten war, die ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte zu unternehmen, um die Richtigkeit seiner Äusserung zu prüfen (Stratenwert/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl., Bern 2010, S. 246). Insbesondere durfte er nicht bereits aus der blossen Tatsache, dass sein Baugesuch abgewiesen bzw. er ein zweites Gesuch hat zurückziehen müssen, auf ein unrechtmässiges Verhalten des Privatklägers schliessen. Er hätte sich vielmehr mindestens nach den Entscheidgründen der Baubewilligungsbehörde erkundigen müssen. Die entsprechenden Erwägungen der Baubewilligungsbehörde konnte der Beschuldigte indessen auch anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung nicht reproduzieren (Vi-act. 27). Damit ist auch der Gutglaubensbeweis betreffend die Äusserungen im Schreiben vom 24. Januar 2014 gescheitert.
f) Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend üble Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB gemäss Strafbefehl Ziff. 2 zu bestätigen.
6.
Sodann wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er den Privatkläger mit dem Schreiben vom 19. März 2014 mehrfach bezichtigt habe, sich strafbar gemacht zu haben (Strafbefehl, Sachverhalt Ziff. 4).
a) Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe den Privatkläger mit dem erwähnten Schreiben des Amtsmissbrauchs und des Betruges bezichtigt, was er in keiner Art und Weise habe nachweisen können. Der Rechts- und Beschwerdedienst habe vom Schreiben Kenntnis erhalten, sodass der objektive Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt sei (angefochtenes Urteil, E. 1.1). Der Beschuldigte führt aus, in diesem Schreiben habe er eine krasse Ungleichbehandlung bei der Bewilligungspraxis des Bauamtes L.________ geltend gemacht und auf einen konkreten Fall im Gebiet M.________ verwiesen. Zusätzlich habe er den Regierungsrat bzw. die Aufsichtsbehörde auf eine dubiose Baubewilligung an der I.________gasse J.________ in L.________ hingewiesen (KG-act. 3, Rz. 41).
b) Mit dem Schreiben vom 19. März 2014 (U-act. 3.1.10) erhob der Beschuldigte den Vorwurf des Amtsmissbrauchs und des Betrugs. Sowohl die Strafverfolgungsbehörde als auch die Vorinstanz gingen davon aus, dass die Anschuldigungen gegen den Privatkläger gerichtet waren. Der Beschuldigte erwähnte zwar im ersten Teil des Schreibens „E.________ und RA P.________“. Der Vorwurf des Amtsmissbrauchs und des Betrugs erfolgte aber erst einige Sätze später, indem der Beschuldigte schrieb „Der Gemeinderat L.________ und mit Vollmacht RA Hr. P.________ für ein Fam. Haus ist falsch. Eine böse Krankheit Amtsmissbrauch - Betrug.“ Damit bezichtigte der Beschuldigte den Gemeinderat als Gesamtbehörde der erwähnten Delikte. Im Gesamten gesehen richtet sich das Schreiben vom 19. März 2014 nicht gegen den Privatkläger als Einzelperson, sondern gegen den Gemeinderat als Gesamtbehörde.
c) Träger des Rechtsguts der Ehre im Sinne von Art. 173 StGB sind in erster Linie natürliche Personen, gemäss Bundesgericht auch juristische Personen (BGE 114 IV 14, E. 2.a; Urteil BGer vom 13. Mai 2013,6B_202/2013, E. 2.4). Das Bundesgericht lehnte jedoch die Beleidigungsfähigkeit von Behörden ab (BGE 69 IV 81, E. 2; 96 IV 148), mit der Begründung, bei den Behörden stehe der Schutz staatlicher Autorität im Vordergrund. Die Schmälerung ihres Ansehens berühre somit andere Interessen als der Angriff auf die Ehre privater Gemeinschaften. Diese Interessen zu schützen, sei nach richtiger Gesetzessystematik nicht Sache der Bestimmungen über die Vergehen gegen die Ehre (Art. 173 ff. StGB), sondern der Bestimmungen über die strafbaren Handlungen gegen die öffentliche Gewalt (Art. 285 ff. StGB). Andere Handlungen, welche sich ebenfalls in erster Linie gegen private Rechtsgüter richten, vom Gesetzgeber aber ausserdem unter dem Gesichtspunkt des Angriffs gegen den Staat behandelt werden wollten, seien sowohl bei den Bestimmungen zum Schutz des Individuums (z.B. Nötigung nach Art. 180 StGB) als auch bei jenen zum Schutz der öffentlichen Gewalt (z.B. Beamtennötigung nach Art. 285 StGB) geregelt worden (BGE 69 IV 81, E. 2; zum Ganzen gleicher Meinung: Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl., Bern 2010, S. 233; Andreas Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 357; Franz Riklin, Basler Kommentar zum StGB, N 41 zu Vor Art. 173 StGB; Trechsel/Lieber, Praxiskommentar zum StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 16 zu Vor Art. 173 StGB). Kann eine Behörde (i.c. der Gemeinderat) nicht Träger des Rechtsguts der Ehre im Sinne von Art. 173 ff. StGB sein, kann zu deren Lasten auch keine üble Nachrede nach Art. 173 StGB begangen werden. Selbst wenn der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht den Gemeinderat in seiner Ehre hat treffen wollen, läge ein untauglicher Versuch vor, welcher straflos bleibt (Art. 22 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist folglich vom Vorwurf der üblen Nachrede betreffend den Sachverhalt gemäss Strafbefehl Ziff. 4 (Schreiben vom 19. März 2014) freizusprechen.
7.
Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich der versuchten Nötigung nach Art. 181 (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht zu haben, indem er im Schreiben vom 24. Januar 2014 für den Fall, dass die zuständigen Behörden des Kantons Schwyz die seiner Meinung nach angemessenen straf- und verwaltungsrechtlichen Schritte gegen den Privatkläger nicht einleiteten, mit einem Delikt gegen Leib und Leben drohte und damit versuchte, die Behörden dazu zu bewegen, gegen den Privatkläger vorzugehen (Strafbefehl, Sachverhalt Ziff. 3).
a) Die Vorinstanz erwog, die Aussage, „ein Verwaltungsgericht und Strafklag mit Betrug oder Mord + Totschlag“ habe so verstanden werden können und dürfen, dass wenn kein Verwaltungsgericht bzw. ein entsprechendes Verfahren in die Wege geleitet werde, Mord und Totschlag folge. Eine solche Aussage sei grundsätzlich geeignet, jemanden in seiner Handlungsfreiheit zu beschränken. Der Beschuldigte habe versucht, den Rechts- und Beschwerdedienst dazu zu bewegen, die seiner Meinung nach erforderlichen Schritte gegen den Privatkläger einzuleiten, andernfalls er Mord und Totschlag androhe. Der Rechts- und Beschwerdedienst habe keine rechtlichen Schritte gegen den Privatkläger eingeleitet, weshalb es beim Versuch geblieben sei. Subjektiv habe der Beschuldigte darauf abgezielt, den Rechts- und Beschwerdedienst in seiner Handlungsfreiheit einzuschränken, weshalb auch der subjektive Tatbestand gegeben sei (angefochtenes Urteil, E. 1.2).
b) Der Beschuldigte richtete das Schreiben vom 24. Januar 2014 an den Rechts- und Beschwerdedienst. Wird eine Behörde genötigt, so ist grundsätzlich der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) zu prüfen, denn Art. 285 StGB konsumiert Art. 181 StGB (Stefan Heimgartner, in : Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl., Basel 2013, N 29 zu Art. 285 StGB; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar zum StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 16 zu Art. 285 StGB). Dieser Tatbestand wurde zwar nicht angeklagt, das Gericht ist aber lediglich an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden, nicht jedoch an dessen rechtliche Würdigung (Art. 350 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 StPO). Das Recht wendet das Gericht hingegen von Amtes wegen an (iura novit curia). Solange der Sacherhalt im Rahmen der Anklage liegt, kann somit eine andere rechtliche Würdigung vorgenommen werden (vgl. Gut/Fingerhuth, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 2 zu Art. 350 StPO).
Unter den Begriff der Behörde im Sinne dieser Bestimmung fallen sämtliche öffentlich-rechtlichen Organe der Legislative, Exekutive und Justiz, unabhängig davon, ob es sich um Einzel- oder Kollektivbehörden handelt (Stefan Heimgartner, a.a.O., N 5 zu Vor Art. 285 StGB). Wie bereits erwähnt, ist der Rechts- und Beschwerdedienst ein Amt des Sicherheitsdepartements (§ 13 lit. b VVAG), welches ein Departement des Regierungsrates ist (§ 20 lit. d RVOG). Beim Rechts- und Beschwerdedienst handelt es sich somit um eine Behörde, sodass der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) grundsätzlich anwendbar ist.
Bei der Nötigungsvariante von Art. 285 StGB zwingt der Täter die Amtsperson zur Vornahme einer Amtshandlung, d.h. er bewirkt diese durch den Amtsträger gegen dessen Willen (sog. Beamtennötigung, Heimgartner, a.a.O., N 12 zu Art. 285 StGB). Als Amtshandlung gilt jede Handlung innerhalb der Amtsbefugnisse der Behörde bzw. jede Betätigung in ihrer öffentlich-rechtlichen Funktion. Die Handlung muss mithin amtlichen Charakter haben, d.h. in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Funktion stehen (Heimgartner, a.a.O., N 9 zu Vor Art. 285 StGB). Innerhalb der Amtsbefugnisse liegt die Handlung, wenn der Beamte bzw. die Behörde dafür örtlich, zeitlich und sachlich zuständig ist (Trechsel/Vest, a.a.O., N 10 zu Vor Art. 285 StGB). Die im Schreiben vom 24. Januar 2014 verwendete Formulierung „Verlange ein Verwaltungs-Gericht und Strafklag mit Betrug oder Mord + Totschlag“ ist dahingehend zu verstehen, dass der Beschuldigte vom Rechts- und Beschwerdedienst verlangte, dass dieser ein Verwaltungsgerichts- und Strafverfahren betreffend Betrug zulasten des Privatklägers einleite bzw. entsprechend Strafanzeige stelle. Zu den Aufgaben des Rechts- und Beschwerdedienstes gehören u.a. die Beschwerdeinstruktion im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat, die Mitwirkung bei der Rechtsetzung, die Gemeindeaufsicht, die Koordination der Prozessführung des Kantons und die Rechtsberatung der Regierungsratsdepartemente (vgl. https://www.sz.ch/behoerden/staatskanzlei-departemente/sicherheitsdeparte-ment/rechts-und-beschwerdedienst/rechts-und-beschwerdedienst.html/72-416-387-385-2586-2587), nicht jedoch die Eröffnung einer Strafuntersuchung. Diese fällt vielmehr in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft (Art. 309 StPO), sodass die vom Beschuldigten verlangte Handlung nicht in die Amtsbefugnisse des Rechts- und Beschwerdedienstes des Sicherheitsdepartements fallen. Sodann sind Mitarbeitende des Kantons verpflichtet, von Amtes wegen zu verfolgende Verbrechen und Vergehen, die ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt werden, anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt auch für Behörden (§ 10 Abs. 1 und 2 JG). Der im Schreiben vom 24. Januar 2014 geäusserte Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) wäre ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB), welches dem Rechts- und Beschwerdedienst als Behörde bei dessen amtlicher Tätigkeit zur Kenntnis gebracht wurde. Insofern bestünde eine Anzeigepflicht. Diese ist jedoch im Sachverhalt der Anklage nicht umschrieben, sodass eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Nötigung einer Behörde zur Anzeige des Betruges im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. § 10 Abs. 1 und 2 JG gegen den Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) verstossen würde. Schliesslich hat jede Person das Recht, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen (Art. 301 Abs. 1 StPO). Dabei handelt es sich nicht um eine Amtshandlung, sondern um ein Recht, welches jeder Privatperson zusteht. Kommt der Tatbestand der Beamtennötigung im Sinne von Art. 285 StGB nicht zur Anwendung, ist (subsidiär) derjenige der Nötigung nach Art. 181 StGB zu prüfen.
c) Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Dieser Tatbestand schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen. Die Tathandlung zielt darauf ab, diese geschützte Freiheit einzuschränken, um gegen den Willen des Opfers von diesem ein bestimmtes Tun, Unterlassen oder Dulden zu bewirken (Vera Delnon/Bernhard Rüdy, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl., Basel 2013, N 7, 13 zu Art. 181 StGB). Opfer des rechtswidrigen Zwanges sind natürliche Personen, die Träger des Freiheitsrechts und zugleich zur Willensbildung bzw. -entschliessung oder zur Willensbetätigung fähig sind. Juristische Personen betätigen ihren Willen durch ihre Organe (Art. 55 Abs. 1 ZGB). Eine juristische Person kann folglich im Sinne von Art. 181 StGB als verletzte Person gelten (BGE 141 IV 1, E. 3.2.2). Der Rechts- und Beschwerdedienst ist jedoch weder eine natürliche noch eine juristische Person, sondern eine Behörde. Ob eine Behörde im Sinne von Art. 181 StGB genötigt werden kann oder ob die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Nötigung von juristischen Personen auch auf Behörden anwendbar ist, haben Lehre und Rechtsprechung bislang nicht erörtert. Die Frage kann jedoch vorliegend, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, offen gelassen werden.
d) Als Nötigungsmittel kommt vorliegend nur die Androhung ernstlicher Nachteile in Frage. Eine solche liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des in Aussicht gestellten Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 25 zu Art. 181 StGB). Die Androhung muss geeignet sein, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 25 zu Art. 181 StGB). Dabei ist irrelevant, ob der Täter die Drohung wirklich wahr machen will. Sie muss nur als ernst gemeint erscheinen (Stratenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O., S. 125; Delnon/Rüdy, a.a.O., N 30 zu Art. 181 StGB). Ob der Nachteil ernstlich, d.h. erheblich genug ist, um die Willensfreiheit des Genötigten zu beeinträchtigen, bestimmt sich nach einem objektiven Massstab. Entscheidend ist, ob die Drohung als geeignet erscheint, auch eine besonnene bzw. verständige Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen. Die Lage des Betroffenen beurteilt sich dabei auch nach seiner Fähigkeit, die Drohung angemessen einzuschätzen und sich ihr zu widersetzen (Andreas Donatsch, a.a.O., S. 407). Demgegenüber liegt eine blosse Warnung vor, wenn der Ankündigende auf die Verwirklichung des Übels keinen Einfluss hat und bloss auf eine Gefahr aufmerksam macht. Eine derartige Warnung ist, auch wenn sie falsch sein sollte, straflos (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 14 zu Art. 180 i.V.m. N 29 zu Art. 181 StGB).
Der Beschuldigte macht diesbezüglich geltend, er habe niemandem, auch dem Privatkläger nicht, absichtlich „Mord und Totschlag“ angedroht. Vielmehr habe er zum Ausdruck bringen wollen, dass wenn die Verweigerung einer Baubewilligung mit rein abstrakter Begründung und die ungerechtfertigte Besteuerung von den übergeordneten Instanzen nicht korrigiert bzw. rückgängig gemacht werden sollte, dann liefe dies wohl auf Anarchie hinaus, in welcher das Faustrecht regiere, im Maximum eben „Mord und Totschlag“. Er habe dies nicht als Drohung, sondern lediglich als böse Ahnung oder als denkbar schlimmste Konsequenz vorgebracht. Diese Floskel sei nur in der äussersten Möglichkeitsform gewählt worden (KG-act. 3, Ziff. 6, 8 f., 17). Dass er sich verkürzt des Ausdruckes „Mord und Totschlag“ bedient habe, habe auch insofern einen historischen Hintergrund, als die Region Ausserschwyz bzw. der Bezirk March als „Kanton Mord- und Totschlag“ bezeichnet worden seien (KG-act. 16, Ziff. 4).
Vor dem Hintergrund dieser plausibel erscheinenden Erklärungen des Beschuldigten ist fraglich, ob er mit der Formulierung „verlange Verwaltungsgericht und Strafklag mit Betrug oder Mord und Totschlag“ einen von seinem Willen abhängigen Nachteil hat in Aussicht stellen wollen. Der Anklage ist denn auch nicht zu entnehmen, gegen wen sich das angeblich angedrohte Delikt gegen Leib und Leben hätte richten sollen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte lediglich eine allgemeine Warnung vor unrechtmässigen Zuständen hat äussern wollen. Darüber hinaus geht aus den Akten nicht hervor, dass der Rechts- und Beschwerdedienst die angebliche Drohung tatsächlich ernst genommen hätte. Jedenfalls wurde vom Rechts- und Beschwerdedienst keine Strafanzeige erstattet. Schliesslich kann von einer Behörde erwartet werden, dass sie sich von einem Schreiben wie demjenigen vom 24. Januar 2014 nicht derart beeindrucken lässt, dass die Willensbildung beeinflusst werden könnte. Das Schreiben erscheint daher auch nicht als geeignet, ein besonnenes Mitglied einer Behörde gefügig zu machen.
e) Schliesslich ist beim Tatbestand der Nötigung in subjektiver Hinsicht Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz, erforderlich (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 55 zu Art. 181 StGB; Stratenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O., S. 128). Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Bei der Nötigung muss der Täter somit den Willen des Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlich geschützten Freiheit beschränken wollen oder dies zumindest in Kauf nehmen (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 55 zu Art. 181 StGB). Auch in subjektiver Hinsicht kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte den Rechts- und Beschwerdedienst lediglich hat warnen wollen. Anhand der Akten ist nicht hinreichend nachweisbar, ob der Beschuldigte den Rechts- und Beschwerdedienst in seiner Willensbildung hat einschränken wollen. Genauso wahrscheinlich erscheinen – wie bereits erwähnt – die plausiblen Erklärungen des Beschuldigten in der Berufung.
f) Zusammenfassend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Nötigung nach Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.
8.
Zusammenfassend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der üblen Nachrede gemäss Sachverhalt Ziff. 4 des Strafbefehls und vom Vorwurf der versuchten Nötigung gemäss Sachverhalt Ziff. 3 des Strafbefehls freizusprechen, hingegen der zweifachen üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) betreffend Sachverhalt Ziff. 1 und 2 des Strafbefehls schuldig zu sprechen.
Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten (für sämtliche angeklagten Delikte) mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 70.00 (bei einer Probezeit von drei Jahren) und einer Busse von Fr. 700.00. Zur Begründung des Strafmasses führte sie aus, das Verschulden sei als mittelschwer zu qualifizieren. Der Beschuldigte sei bereits in der Vergangenheit mit diversen Schreiben an den Gemeinderat L.________ und andere Behörden (u.a. den Rechts- und Beschwerdedienst des Kantons Schwyz) gelangt, welche einen ähnlichen Inhalt wie die vorliegend zu beurteilenden gehabt hätten. Am 31. Mai 2013 habe der Rechtsvertreter des Privatklägers den Beschuldigten aufgefordert, Schreiben mit möglicherweise ehrverletzendem Inhalt zu unterlassen. Der Beschuldigte habe sich aber nicht davon abhalten lassen, die ihm vorliegend vorgehaltenen Schreiben zu verfassen. In Würdigung aller Strafzumessungsgründe sei eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen angemessen. Der Beschuldigte gebe an, eine AHV-Rente von Fr. 1‘700.00 und eine BVG-Rente von Fr. 1‘400.00 zu erhalten, weshalb der Tagessatz auf Fr. 70.00 festzusetzen sei. Als Verbindungsbusse resultiere ein Betrag von Fr. 700.00. Der bedingte Strafvollzug sei dem Beschuldigten zu gewähren, wobei die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen sei (angefochtenes Urteil, E. 2.2).
Der Beschuldigte wendet ein, die Vorinstanz sei weder auf sein Vorleben noch auf seine persönlichen Verhältnisse sowie auf die Wirkung der Strafe auf sein Leben eingegangen (Art. 47 StGB). Er sei nicht vorbestraft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei ein hohes Alter unter dem Titel der Strafempfindlichkeit zu berücksichtigen (KG-act. 3, Rz. 38, 47).
a) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so fällt das Gericht für alle Delikte eine Gesamtstrafe aus, indem es den Täter zu der Strafe der schwersten Straftat verurteilt und diese für die weiteren Straftaten angemessen erhöht (Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei darf das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden. Das Gericht ist zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Der Strafrahmen der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB beträgt Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Sowohl die Anklagebehörde als auch die Vorinstanz befanden für sämtliche Delikte eine Geldstrafe als angemessene Strafart, was der Beschuldigte nicht bestreitet. Gründe für eine andere Beurteilung sind ebenso wenig ersichtlich. Somit ist die Bildung einer Gesamtstrafe zulässig.
b) Das Gericht bestimmt die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Tatkomponente, Art. 47 Abs. 2 StGB). Dabei berücksichtigt das Gericht das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Täterkomponente, Art. 47 Abs. 1 StGB), soweit sie nicht die aktuelle wirtschaftliche Situation des Täters betreffen, weil diese nach Art. 34 Abs. 2 StGB bereits die Tagessatzhöhe beeinflussen (BSK StGB I-Dolge, Art. 34 StGB N 40).
Im Hinblick auf die Tatkomponente erforderte das Verfassen der beiden Schreiben vom 15. und 24. Januar 2014 weder eine besondere kriminelle Energie noch einen grösseren Organisationaufwand. In ersterem Schreiben bezeichnete der Beschuldigte den Privatkläger der Lüge, ohne ihm ein strafbares Verhalten vorzuwerfen. Das Ausmass der Ehrverletzung hielt sich damit in Grenzen. Demgegenüber bezichtigte der Beschuldigte den Privatkläger im zweiten Schreiben mehrfach, sich wegen Betruges strafbar gemacht zu haben. Beim Privatkläger handelt es sich zwar um eine Person der Öffentlichkeit, welche sich ein höheres Mass an Kritik gefallen lassen muss. Indem der Beschuldigte nicht nur die beiden inkriminierten Schreiben, sondern bereits zuvor diverse weitere Schreiben mit ähnlichem Inhalt verfasste (U-act. 3.1.08), legte er aber ein hartnäckiges Vorgehen an den Tag. Schliesslich handelte der Beschuldigte lediglich aus Ärger über die Nichtbewilligung seines Baugesuches. Immerhin kann ihm zugutegehalten werden, dass er die Schreiben nicht der Öffentlichkeit, sondern einer bestimmten Behörde zukommen liess. Das Tatverschulden ist folglich beim Schreiben vom 15. Januar 2014 als gerade noch leicht und beim Schreiben vom 24. Januar 2014 als mittelschwer einzustufen.
Sodann sind die Täterkomponenten zu prüfen. Die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (U-act. 1.1.01) wirkt sich rechtsprechungsgemäss neutral aus, d.h. nicht strafmindernd (Wiprächtiger/Keller, Kommentar zum StGB, 3. Aufl., Basel 2013, N 142 zu Art. 47 StGB; Mathys, a.a.O., Rz. 241). Beim Vorleben des Beschuldigten ist insbesondere dem Leumundsbericht (U-act. 1.1.06) nichts zu entnehmen, das sich straferhöhend oder -mindernd auswirken könnte. Sodann ist die Strafempfindlichkeit des Täters nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen. Namentlich führt ein hohes Alter grundsätzlich selbst bei Freiheitsstrafen zu keiner Strafreduktion (Mathys, a.a.O., Rz. 260, 265). Umso weniger kann das Alter des Beschuldigten zur Reduktion einer Geldstrafe führen. Strafmindernde oder -erhöhende Täterkomponenten liegen somit nicht vor.
Aufgrund der vorstehenden Kriterien erscheint eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen für das Schreiben vom 15. Januar 2014 und eine solche von 15 Tagessätzen für das Schreiben vom 24. Januar 2014 als dem Verschulden angemessen.
c) Sodann ist zu bestimmen, in welchem Umfang die beiden Einzelstrafen bei der Bildung der Gesamtstrafe zu veranschlagen sind. Dabei sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen, namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteile BGer vom 23. Juni 2010,6B_323/2010, E. 3.2; vom 5. September 2013,6B_274/2013, E. 1.3.1; vom 10. November 2015,6B_541/2015, E. 3.3.4). Entscheidend ist letztlich eine Gesamtwürdigung (Mathys, a.a.O., Rz. 367).
Die beiden Ehrverletzungsdelikte betreffen dasselbe Rechtsgut und wurden aus demselben Motiv (Nichtbewilligung eines Baugesuchs) zulasten desselben Opfers auf die gleiche Art (per Post versandte Schreiben) begangen. Sie stehen damit sowohl sachlich als auch zeitlich (15. Januar 2014, 24. Januar 2014) in einem engen Zusammenhang. Die Strafe für das zweite Delikt ist deshalb infolge Asperation um 5 Tagessätze zu reduzieren, sodass sich eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen ergibt.
d) Die vorinstanzlich festgesetzte Höhe des Tagessatzes von Fr. 70.00 wurde nicht beanstandet, sodass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Folglich ist für die mehrfache üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) eine Geldstrafe von total 20 Tagessätzen à Fr. 70.00 auszufällen.
e) Der Beschuldigte macht geltend, es bestehe gemäss Art. 8 StGB genügend Raum für den Verzicht auf eine Strafverfolgung. Ein öffentliches Strafbedürfnis falle schon deshalb weg, weil Schuld und Tatfolgen geringfügig seien (KG-act. 3, Rz. 39).
Das Gericht sieht von einer Bestrafung ab, wenn sowohl Schuld und als auch Tatfolgen geringfügig sind (Art. 52 StGB i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StPO). Der Grad des Verschuldens richtet sich dabei nach den in Art. 47 StGB aufgezählten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat (BSK StGB I-Riklin, Art. 52 N 15, 17, 19). Mit der Regelung von Art. 52 StGB beabsichtigte der Gesetzgeber aber nicht, dass bei Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet wird. Eine Strafbefreiung kommt nur in Frage, wenn das Verhalten des Täters im Vergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheint, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet (BGE 135 IV 130, E. 5.3.2 f.). Im Rahmen der Strafzumessung wurde festgehalten, dass das Tatverschulden betreffend das Schreiben vom 15. Januar 2014 zwar als leicht, dasjenige betreffend das Schreiben vom 24. Januar 2014 aber als mittelschwer zu qualifizieren ist (s.o., E. 8.b). Auch wenn die effektiv eingetretenen Tatfolgen objektiv gesehen als noch gering angesehen werden könnten, ist somit das Absehen von einer Bestrafung gemäss Art. 52 StGB aufgrund der Tatschwere nicht zulässig.
f) Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren wurde zweitinstanzlich nicht beanstandet. Nachdem der Beschuldigte teilweise freigesprochen und die Geldstrafe auf 20 Tages-sätze reduziert wurde, ist aber die Verbindungsbusse von Amtes wegen auf Fr. 280.00 (= 1/5 von [20 Tagessätzen à Fr. 70.00]) festzulegen. Die Geldstrafe ist damit im Umfang von 4 Tagessätzen abgegolten.
g) Zusammenfassend ist der Beschuldigte für die mehrfache üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) mit einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen à Fr. 70.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 280.00 zu bestrafen.
9.
Der Beschuldigte kritisiert die vorinstanzlich dem Privatkläger zugesprochene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7‘558.75 als zu hoch. Ausserdem sei der Rechtsanwalt des Privatklägers an der vorinstanzlichen Verhandlung erschienen, obwohl ihm das Erscheinen freigestellt worden sei (KG-act. 3, Rz. 24, 44 f; vgl. KG-act. 16, Rz. 9).
Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Hat sich der Privatkläger (nur) als Strafkläger beteiligt, so obsiegt er, wenn die beschuldigte Person verurteilt wird (Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 433 StPO N 3). Der Privatkläger hat seine Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Entschädigung für Rechtsanwälte ist innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Tarifrahmens nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTA). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Einzelrichter Fr. 300.00 bis Fr. 20‘000.00 (§ 13 lit. a GebTA). Vorliegend obsiegt der Privatkläger im Strafpunkt ungefähr zur Hälfte (siehe nachfolgende E. 10). Der Rechtsvertreter des Privatklägers reichte erstinstanzlich eine Kostennote mit einem Aufwand von 27.18 Stunden à Fr. 250.00, einer Auslagenpauschale von Fr. 203.85 (3 % des Stundenaufwandes) und 8 % Mehrwertsteuer, total Fr. 7‘558.75, ein (Beilage zu Vi-act. 26). Der Leistungsübersicht ist zu entnehmen, dass der Aufwand bis am 4. Februar 2014 wohl vorprozessual anfiel. Sodann muss die Position vom 15. Juli 2014 mit der Beschreibung „Ausarbeitung Entwurf Stellungnahme an Kantonsgericht“ ein anderes Verfahren betreffen, nachdem im Untersuchungsverfahren kein Rechtsmittel an das Kantonsgericht eingereicht wurde (vgl. Aktenverzeichnis der Untersuchungsakten). Schliesslich sind diverse Positionen in der Leistungsübersicht aufgelistet, welche mit Tel. bzw. Mail an bzw. von GS S.________ bzw. S.________ bezeichnet sind. Dem Gesamtzusammenhang nach wird es sich bei dieser Person um den bis 1. Mai 2016 amtierenden Gemeindeschreiber von L.________, S.________, gehandelt haben. Der Gemeindeschreiber arbeitet zwar in seinem Aufgabenbereich, insbesondere als Geschäftsführer der Gemeindekanzlei (§ 58 GOG), eng mit dem Gemeindepräsidenten zusammen. Die zu beurteilenden Ehrverletzungsdelikte betreffen jedoch den Privatkläger persönlich. Inwiefern die aufgelistete Kommunikation mit dem Gemeindeschreiber für die Wahrnehmung der Rechte des Privatklägers notwendig war, begründete dessen Rechtsvertreter nicht. Die Honorarnote erscheint aus diesen Gründen nicht als angemessen, sodass die Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Angesichts des Aufwandes im Untersuchungsverfahren (Instruktion, Strafanzeige mit Ergänzung, Teilnahme an zwei Einvernahmen) und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren (Plädoyer, Teilnahme an der Hauptverhandlung) sowie unter Berücksichtigung des hälftigen Unterliegens des Privatklägers erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) angemessen.
10.
Im Ergebnis ist die Berufung insofern teilweise gutzuheissen, als der Beschuldigte vom Vorwurf der üblen Nachrede betreffend Sachverhalt Ziff. 4 des Strafbefehls sowie vom Vorwurf der versuchten Nötigung gemäss Sachverhalt Ziff. 3 des Strafbefehls freigesprochen, zufolgedessen die Strafe reduziert und die erstinstanzliche Parteientschädigung gekürzt wird.
a) Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigte wird in zwei von vier Anklagepunkten verurteilt, sodass es sich rechtfertigt, ihm die Hälfte der Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtskosten aufzuerlegen.
Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Nachdem der Beschuldigte in der Hälfte der Anklagepunkte verurteilt wird, hat er der Privatklägerschaft die Hälfte der bereits erwähnten Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren (s.o. E. 9) zu bezahlen.
b) Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt teilweise im Schuldspruch betreffend zwei von vier Anklagepunkten, teilweise bei der Strafzumessung und teilweise bei den Verfahrenskosten, sodass ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen sind.
Auch zweitinstanzlich beantragt der Privatkläger die Zusprechung einer Parteientschädigung (KG-act. 14). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Der Untersuchungsgrundsatz gilt hier nicht, die Privatklägerschaft muss selber aktiv werden. Die Verwirkung setzt aber voraus, dass die Privatklägerschaft die Möglichkeit hatte, ihre Ansprüche geltend zu machen (Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 22 zu Art. 434 StPO). Den Parteien wurde mit Verfügung vom 25. November 2016 mitgeteilt, dass im Berufungsverfahren kein weiterer Schriftenwechsel mehr vorgesehen ist (KG-act. 15). Dem Rechtsvertreter des Privatklägers war somit bewusst, dass die Angelegenheit spruchreif ist und er seine Entschädigungsforderung mittels Honorarnote zu beziffern und zu belegen hatte. Indem er keine Kostennote einreichte, kam er seiner Pflicht nicht nach, sodass auf den Entschädigungsantrag nicht einzutreten ist;-
erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 21. Juli 2016 (SEO 2016 3) aufgehoben und stattdessen folgendes Urteil gefällt:
Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf
- der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;
- der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB betreffend Sachverhalt Ziff. 4 des Strafbefehls vom 12. Oktober 2015.
Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.
Der Beschuldigte wird für die Vergehen gemäss Dispositivziffer 2 bestraft mit einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu Fr. 70.00 und einer Busse von Fr. 280.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.00 und den Untersuchungskosten von Fr. 2‘328.60, total Fr. 4‘328.60, werden dem Beschuldigten zur Hälfte, mit Fr. 2‘164.30 auferlegt und im Übrigen auf die Bezirkskasse genommen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatkläger für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Gerichtsverfahren mit Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘500.00 und den Kosten der Anklagevertretung von Fr. 311.00, total Fr. 2‘811.00, werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 1‘405.50 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
Auf den Entschädigungsantrag des Privatklägers für das Berufungsverfahren wird nicht eingetreten.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwalt F.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A), und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefochtenen Urteils zum Inkasso und Vollzug), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST.
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
11.
August 2017 kau