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Entscheid

STK 2017 16

Kammer

6. März 2018Deutsch103 min

Source sz.ch

Sachverhalt

Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass er den Privatkläger bis zum Vorfall mit dem Messer (noch) nicht in Angst und Schrecken versetzte. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass der Privatkläger nachdem er die Wohnung im Anschluss an den Würgevorfall verlassen hatte, um M.________ die Türe zu öffnen, freiwillig wieder betrat. Hätte er sich zu diesem Zeitpunkt in Angst und Schrecken befunden, hätte er die Wohnung zweifelsohne nicht mehr betreten und die Polizei gerufen. Anderseits erweckt auch sein Verhalten nach Betreten der Wohnung nicht den Anschein, dass er zu diesem Zeitpunkt Angst gehabt hatte. Vielmehr soll er dem Beschuldigten gesagt haben, er solle sich „verpissen“. Der Privatkläger wurde somit bis dahin nicht in Angst oder Schrecken versetzt.

a) Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die objektive Tatschwere beschreibt die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt, und sie bewertet diese objektiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kriterien (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 59). Bei der subjektiven Tatschwere stellt sich die Frage nach den Absichten des Täters, d.h. ob Absichten oder Vorstellungen vorhanden sind, die erschwerend ins Gewicht fallen (Mathys, a.a.O., N 99 ff.). Zudem ist zu berücksichtigen, über welches Mass an Entscheidungsfreiheit der Täter verfügte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (Trechsel/‌Affolter-Eijsten, a.a.O., N 21 zu Art. 47 StGB, m.w.H.).

aa) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Wird der Beschuldigte wegen mehrerer Straftatbestände zu gleichartigen Strafen verurteilt, ist zunächst die Strafe für das schwerste Delikt festzusetzen und diese anschliessend wegen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, N 356). Das schwerste Delikt ist anhand der abstrakten Strafandrohung zu ermitteln und nicht danach, welche Straftat verschuldensmässig am schwersten wiegt (Ackermann, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. A., 2013, N 116 zu Art. 49 StGB).

bb) Das Gesetz bestimmt zwar nicht ausdrücklich, auf welche Art und Weise die Wahl der Strafart zu erfolgen hat. Es gelten hiefür aber dieselben Kriterien, die für die Strafzumessung gelten, namentlich das Gewicht der Tat und das Verschulden des Täters. Dabei spielen auch Gesichtspunkte der Zweckmässigkeit einer bestimmten Form der Sanktion eine wichtige Rolle. Die Bestimmung des Strafmasses und die Wahl der Strafart lassen sich im Übrigen nicht ohne Weiteres trennen, sondern beeinflussen sich gegenseitig (BGE 120 IV 67, E. 2b m.w.H.). Bei der Wahl der Strafart steht dem Richter somit ein weiter Ermessensspielraum zu (Mathys, a.a.O., N 350).

cc) Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung, der einfachen Körperverletzung (leichter Fall), der versuchten einfachen Körperverletzung sowie der Drohung schuldig zu sprechen.

aa) Art. 111 StGB sieht als Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vor. Beim Versuch kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es zwar nicht an die angedrohte Mindeststrafe und die angedrohte Strafart gebunden, es hat aber das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart einzuhalten (Art. 48a Abs. 1 und 2 StGB). Trotz der Möglichkeit zur Unterschreitung der angedrohten Mindeststrafe übersteigt die für die versuchte eventualvorsätzliche Tötung (Würgevorfall) auszufällende Strafe das Höchstmass für die Geldstrafe, weshalb keine Änderung der Strafart möglich ist. Für die versuchte Tötung ist somit auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.

bb) Für die einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und für die Drohung (Art. 180 StGB) sieht das Gesetz als Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. In leichten Fällen der einfachen Körperverletzung kann der Richter die Strafe mildern (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Angesichts dessen, dass der Beschuldigte für die versuchte eventualvorsätzliche Tötung bereits mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren ist, erscheint es nicht notwendig, für die drei Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung in leichten Fällen (erste Schlagserie), versuchter einfacher Körperverletzung (Stuhlschläge) und Drohung (ab Gang zur Kochinsel) ebenfalls auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, zumal für die Verurteilungen wegen einfacher Körperverletzung jeweils eine Milderung der Strafe wegen des Versuchs bzw. des leichten Falls angezeigt ist.

cc) Demzufolge ist zunächst die Freiheitsstrafe für die versuchte eventualvorsätzliche Tötung festzulegen (vgl. E. 7c nachfolgend). Danach ist die Geldstrafe für die einfache Körperverletzung in leichten Fällen, die versuchte einfache Körperverletzung sowie die Drohung zu bestimmen, wobei in einem ersten Schritt die Strafe für das schwerste Delikt zu ermitteln und anschliessend angemessen zu erhöhen ist (vgl. E. 7d nachfolgend).

aa) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung (Würgevorfall) ist dem Beschuldigten zugutezuhalten, dass er einerseits vom Privatkläger abliess, ohne grösseren Widerstand zu leisten, als K.________ einschritt, und dass aufgrund der Aussagen aller Beteiligten davon ausgegangen werden kann, dass der Privatkläger den Beschuldigten provozierte, wenngleich weder Drohungen noch Beschimpfungen beweismässig erstellt sind. Schliesslich wirkt sich auch die Tatsache, dass der Privatkläger objektiv gesehen nur leichte Verletzungen am Hals erlitt, die ohne grössere Komplikationen abheilten, zugunsten des Beschuldigten aus. Insgesamt liegt somit ein leichtes bis mittleres objektives Tatverschulden vor.

Auf der subjektiven Seite ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zu Beginn der Auseinandersetzung bestrebt war, das seiner Ansicht nach ungebührliche Verhalten des Privatklägers gegenüber seiner Mutter zu unterbinden. Dieses grundsätzlich nachvollziehbare Ziel rückte aber spätestens nach den beiden abgewehrten Stuhlattacken in den Hintergrund. Nach Ansicht des Gerichts verlagerte der Beschuldigte die Auseinandersetzung bis zum Würgevorfall – wohl auch aufgrund der verbalen Äusserungen des Privatklägers – auf eine persönliche Ebene. Verschuldensmildernd zu berücksichtigen ist sodann, dass kein direkter Tötungsvorsatz vorliegt, sondern Eventualvorsatz. Nicht zu hören ist der Beschuldigte hingegen in Bezug auf die von der Verteidigung geltend gemachten Aspekte des ethisch-kulturellen Hintergrunds sowie der angeblich durch den Beschuldigten eingenommenen väterlichen Rolle. Der Beschuldigte lebt unbestrittenermassen seit über 40 Jahren in der Schweiz, ist Schweizer Bürger und sowohl mit der Schweizerischen Rechtsordnung als auch mit den hiesigen Gepflogenheiten bestens vertraut. Sodann führte er zum Zeitpunkt des Vorfalls erst seit drei Monaten eine Beziehung mit der Mutter des Privatklägers und hatte seinen Wohnsitz noch immer zusammen mit seiner Ehefrau in Wollerau. Dass er nach so kurzer Zeit zum damals 21-jährigen Privatkläger eine Vaterrolle aufgebaut haben soll, ohne im gleichen Haushalt zu leben, überzeugt nicht und ist auch sonst anhand der Aussagen der übrigen Beteiligten nicht nachvollziehbar. Insgesamt wirkt sich aber der fehlende direkte Vorsatz erheblich verschuldensmindernd aus, weshalb von einem leichten subjektiven Tatverschulden auszugehen ist.

Unter Berücksichtigung des leichten bis mittleren objektiven und des leichten subjektiven Tatverschuldens ergibt sich gesamthaft ein leichtes Verschulden.

bb) Ferner ist die hypothetische verschuldensangemessene Strafe festzulegen. Unberücksichtigt bleibt vorerst die Strafmilderung durch den Versuch, welche erst in einem zweiten Schritt erfolgt. Das Gesetz sieht für die vorsätzliche Tötung eine Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Angesichts des nur leichten Verschuldens rechtfertigt es sich, die hypothetische Einsatzstrafe auf der gesetzlichen Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe festzulegen.

Sodann ist zu beurteilen, inwieweit die Strafe wegen des Versuchs zu mildern ist. Vorliegend drängt sich eine deutliche Milderung der Strafe auf, weil die Tat zum einen keine gravierenden Verletzungen beim Privatkläger hinterliess respektive weil die Halsverletzungen folgenlos abheilten, und weil der Beschuldigte – wenn auch spät bzw. erst als K.________ eingriff – vom Privatkläger abliess, ohne Widerstand zu leisten. Die hypothetische Einsatzstrafe von fünf Jahren ist aus den genannten Gründen um zwei Jahre zu reduzieren. Folglich beträgt die hypothetische tatbezogene Strafe drei Jahre Freiheitsstrafe.

cc) Straferhöhungsgründe sind überdies keine ersichtlich. Ebenso wenig liegen Gründe für eine (weitere) Strafminderung vor. Die Vorstrafenlosigkeit bzw. das Wohlverhalten seit der Tat sind neutral zu bewerten (Wiprächtiger/‌Keller, Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. A., 2013, N 142 zu Art. 47 StGB; Mathys, a.a.O., N 241 und 289 ff.).

aa) Ferner ist die Geldstrafe für die einfache Körperverletzung in leichten Fällen (erste Schlagserie), die versuchte einfache Körperverletzung (Stuhlschläge) sowie für die Drohung (ab Gang zur Kochinsel) festzulegen. Das Gesetz sieht sowohl für die einfache Körperverletzung als auch für die Drohung bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe als Strafe vor (Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB). Das schwerste Delikt lässt sich deshalb nicht anhand der abstrakten Strafandrohung ermitteln. Angesichts der gesamten Umstände ist vorliegend von der Drohung als schwerstes Delikt auszugehen.

bb) Bei der objektiven Tatschwere fällt vor allem ins Gewicht, dass der Beschuldigte nicht nur verbal drohte, sondern zur Untermauerung seiner Drohungen ein Messer behändigte, mit welchem er auf den Privatkläger zuging. Zugutezuhalten ist dem Beschuldigten aber auch in Bezug auf die Drohung, dass er vom Privatkläger geradezu provoziert wurde und dieser gemäss den Aussagen des Beschuldigten (Vi-act. 29, S. 4 f. Frage 16, S. 7 Fragen 33 und 34) sowie jenen von K.________ (U-act. 10.0.15, Frage 8) sogar gesagt haben soll, der Beschuldigte solle ihn doch abstechen bzw. er getraue sich ohnehin nicht, ihn abzustechen. Zu berücksichtigen ist zudem auch, dass sich der Beschuldigte das Messer abnehmen liess, ohne Widerstand zu leisten. Die objektive Tatschwere liegt somit im unteren bis mittleren Bereich. Nicht restlos geklärt sind die Beweggründe und Ziele des Beschuldigten. Nachdem es ihm anfänglich darum ging, den Privatkläger dazu zu bewegen, anständiger mit seiner Mutter umzugehen, entwickelte sich die Auseinandersetzung wohl zu einer persönlichen Angelegenheit zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger. Das Gericht gelangt deshalb zur Überzeugung, dass es dem Beschuldigten in dieser letzten Phase der Auseinandersetzung nicht mehr hauptsächlich um die Ehre der Mutter oder den Anstand des Privatklägers ging, sondern darum, im Streit mit dem Privatkläger die Oberhand zu gewinnen. Er wollte dem Privatkläger Angst machen, was er selber auch aussagte, und auf diese Weise den Streit sozusagen als „Sieger“ beenden. Mithin lag der Handlung des Beschuldigten letztlich ein egoistisches Motiv zugrunde, weshalb nicht mehr von einem bloss leichten subjektiven Verschulden auszugehen ist. Vielmehr liegt in subjektiver Hinsicht ein mittleres Verschulden vor. In Anbetracht der leichten bis mittleren objektiven Tatschwere ist das Verschulden bei der Drohung insgesamt als leicht bis mittelschwer zu bewerten. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, die hypothetische Einsatzstrafe auf 150 Tagessätze Geldstrafe festzulegen.

Des Weiteren sind keine täterbezogenen Straferhöhungsgründe vorhanden wie z.B. fehlende Reue, Vorstrafen oder weitere Delinquenz während der Strafuntersuchung. Nachdem die Vorstrafenlosigkeit und das Wohlverhalten seit der Tat neutral zu bewerten sind (vgl. E. 7d.cc vorstehend), liegen auch keine täterbezogenen Strafminderungsgründe vor, weshalb die Einsatzstrafe für die Drohung unverändert bei 150 Tagessätzen Geldstrafe zu belassen ist.

cc) Sodann ist die Einsatzstrafe aufgrund der einfachen Körperverletzung in leichten Fällen und der versuchten einfachen Körperverletzung angemessen zu erhöhen. Ausgangspunkt bildet das Verschulden dieser beiden Delikte. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist bei den beiden Faustschlägen zu berücksichtigen, dass die tatsächlich zugeführten Verletzungen sehr gering waren und die Grenze zwischen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung nur knapp überschritten. Bezüglich der Stuhlschläge liessen sich die Verletzungen des ersten Stuhlschlages nicht zweifelsfrei feststellen. Selbst wenn aber angenommen würde, die Verletzungen am linken Arm wären ausschliesslich von diesem ersten Stuhlschlag verursacht worden, würden sie den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung nur knapp erfüllen. Die objektive Tatschwere ist somit bei beiden Delikten als gering zu betrachten. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist das Gericht überzeugt, dass in dieser ersten Phase der Auseinandersetzung die Absicht des Beschuldigten hauptsächlich in der Wiederherstellung der Ehre der Mutter des Privatklägers bzw. darin lag, den Privatkläger dazu zu bringen, seiner Mutter gegenüber mehr Anstand und Respekt zu zeigen. Auch wenn dieses Motiv nach Ansicht des Gerichts im Laufe der Auseinandersetzung an Bedeutung verlor und den Beschuldigten ab dem Würgevorfall überwiegend persönliche Beweggründe getrieben haben dürften, ist ihm für diese erste Phase der Auseinandersetzung anzurechnen, dass er sich für seine damalige Freundin und Mutter des Privatklägers einzusetzen versuchte, wenngleich er dazu zweifelsohne die falschen Mittel wählte. Insgesamt ist das Verschulden für beide Delikte als leicht zu beurteilen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Strafe einerseits aufgrund des Milderungsgrunds des leichten Falles (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) sowie des Versuchs (Art. 22 Abs. 1 StGB) zu mildern ist. In Anbetracht dieser Umstände erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe für beide Delikte um weitere 30 Tagessätze auf insgesamt 180 Tagessätze zu erhöhen.

Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, eine monatliche IV-Rente von Fr. 2‘020.00 sowie von der G.________ Fr. 1‘240 monatlich zu erzielen (STK 2017 16, KG-act. 13, S. 3 Frage 6). Zudem erhalte er Ergänzungsleistungen, welche die Krankenkassenprämien (Fr. 484.00) und die Miete (Fr. 1‘772.00) decken würden. Insgesamt erzielt der Beschuldigte somit ein monatliches Einkommen von Fr. 5‘516.00. Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20 % sowie eines Unterstützungsabzugs von 15 % für die nicht erwerbstätige Ehefrau ist die Tagessatzhöhe auf (abgerundet) Fr. 110.00 festzulegen.

a) Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB) und sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe ist, dass keine Gründe vorliegen, den bedingten Vollzug auszuschliessen, insbesondere muss eine begründete Aussicht auf Bewährung gegeben sein (BGE 134 IV 1, E. 5.3.1; Trechsel/Pieth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2013, N 2 zu Art. 43 StGB). Bei einer Freiheitsstrafe zwischen zwei und drei Jahren kann sich diese Notwendigkeit einer teilbedingten Strafe als Folge der Schwere des Verschuldens ergeben, welche zu einer Strafhöhe in diesem Bereich führt (BGE 134 IV 1, E. 5.3.3; Trechsel/Pieth, a.a.O., N 3 zu Art. 43 StGB).

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Vollzugs einer Strafe ist das Fehlen einer negativen Legalprognose erforderlich (BGE 134 IV 140, Erw. 4.3), mithin ist der vollumfängliche Aufschub des Strafvollzugs bei Geldstrafen gemäss Art. 42 StGB die Regel (BGer, Urteil 6B_480/2015 vom 9. November 2015, E. 1.3.1). Die Probezeit für den bedingt ausgesprochenen Teil beträgt zwischen zwei und fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf und hat sich seit dem Vorfall vom 4. Dezember 2014 – soweit bekannt – nichts mehr zu Schulden kommen lassen (U-act. 1.1.03). Umstände, welche eine negative Legalprognose begründen würden, liegen somit nicht vor. Hinsichtlich der versuchten Tötung wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Gewährung eines teilbedingten Strafvollzugs ist demnach möglich. Angesichts des leichten Verschuldens sowie des Vorlebens des Beschuldigten erscheint es gerechtfertigt, den teilbedingten Strafvollzug zu gewähren. Obschon zu berücksichtigen ist, dass es sich vorliegend um eine versuchte Tötung handelt, erachtet das Gericht einen Strafaufschub von 28 Monaten als gerechtfertigt. Folglich ist die Strafe im Umfang von acht Monaten unter Anrechnung der 61 Tage Untersuchungshaft zu vollziehen.

Darüber hinaus erscheint der Vollzug der Geldstrafe aufgrund des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, weshalb die Geldstrafe bedingt auszusprechen ist. Die Probezeit ist sowohl für den bedingten Teil der Freiheitsstrafe als auch für die aufgeschobene Geldstrafe auf zwei Jahre festzusetzen.

Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend erfordert weder die bei der Massendelinquenz festgestellte „Schnittstellenproblematik“ noch die Prävention einen solchen „Denkzettel“, weshalb von einer Verbindungsbusse abzusehen ist.

Hinsichtlich der Zivilforderungen hiess die Vor­instanz die Schadenersatzforderung des Privatklägers von Fr. 152.70 vollumfänglich sowie die Genugtuungsforderung von Fr. 10‘000.00 im Umfang von Fr. 1‘000.00 teilweise gut und verwies die Forderung auf eine Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 500.00 auf den Zivilweg. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Schadenersatzforderung sei belegt und die Untersuchungen des Privatklägers sowie die daraus resultierenden Folgekosten seien adäquat-kausal durch den Beschuldigten verursacht worden (angef. Urteil, E. IV.2). Ein grundsätzlicher Anspruch auf Genugtuung sei sodann aufgrund des Würgevorfalls sowie der Drohungen gerechtfertigt, weil der Privatkläger durch den Würgevorfall in unmittelbarer Lebensgefahr gewesen und durch die Drohungen nachhaltig verunsichert worden sei. Es rechtfertige sich daher eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1‘000.00 zuzusprechen, weitergehende Genugtuungsforderungen seien indes abzuweisen, zumal der Privatkläger den Vorfall mittlerweile verarbeitet haben dürfte (angef. Urteil, E. IV.3). Die Forderung auf eine Umtriebsentschädigung habe der Privatkläger bloss behauptet und mit keinerlei Belegen untermauert. Somit sei er seiner Substantiierungspflicht nicht nachgekommen, weshalb diese Forderung auf den Zivilweg zu verweisen sei (angef. Urteil, E. IV.4).

aa) Der Privatkläger rügt im Wesentlichen die Höhe der zugesprochenen Genugtuung sowie die Verweisung der Forderung auf eine Umtriebsentschädigung auf den Zivilweg. In Bezug auf die Genugtuung bringt er vor, neben den Faustschlägen ins Gesicht, dem Würgen bis zur Lebensgefahr und dem Messerangriff seien die mehrfachen Todesdrohungen nicht ausser Acht zu lassen. Insgesamt handle es sich um einen aussergewöhnlichen, krassen Gewaltexzess, den er über sich habe ergehen lassen müssen. Als Folge davon habe er die Maturaprüfungen abgebrochen und lange Zeit gebraucht, um sich wieder zu fangen. Vor diesem Hintergrund sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 7‘000.00 angemessen (STK 2017 16, KG-act. 13/2, S. 8 f.). Hinsichtlich der geltend gemachten Umtriebsentschädigung machte der Privatkläger geltend, es sei anhand der Aktenlage erstellt, dass er mindestens einmal im IRM in Zürich gewesen sei, mindestens zwei weitere Arztbesuche getätigt habe, mindestens sieben Mal bei Polizei und Staatsanwaltschaft gewesen sei und mehrere Konsultationen beim Anwalt gehabt habe. Das Strafgericht hätte sein Ermessen ausüben und den ziffernmässig nicht genau nachweisbaren Schaden schätzen müssen. Zudem habe er für die geltend gemachte Umtriebsentschädigung einen sehr tiefen und vernünftigen Ansatz gewählt (STK 2017 16, KG‑act. 13/2, S. 9 f.).

bb) Die Verteidigung beantragt, die Zivilforderung gänzlich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Entgegen der Ansicht der Vor­instanz sei dem Privatkläger ein beträchtliches Selbstverschulden anzurechnen. Eine Entscheidung betreffend die Haftung lediglich dem Grundsatz nach sei deshalb nicht möglich. Zudem sei der Kausalzusammenhang zwischen der Handlung, welche am 4. Dezember 2014 vonstattengegangen sei, und den nachfolgenden Ereignissen (Auslandaufenthalt, Abbruch der Maturitätsprüfun­gen) nicht erstellt (STK 2017 16, KG-act. 13/4, S. 34 f.).

Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Sie hat die Zivilforderung zu beziffern und zu begründen (Art. 123 Abs. 1 und 2 StPO). Nach Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn (namentlich) das Strafverfahren eingestellt wird (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO) oder die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst (Art. 126 Abs. 3 StPO).

aa) In Bezug auf die vom Privatkläger geltend gemachte und von der Vor­instanz zugesprochene Schadenersatzforderung in Höhe von Fr. 152.70 bringt der Beschuldigte einzig vor, den Privatkläger treffe ein beträchtliches Selbstverschulden und es müsse abgewogen werden, welche Schuld grösser wiege, die Provokation des Privatklägers oder die Handlungen des Beschuldigten. Soweit der Beschuldigte eine Abweisung der Schadenersatzforderung verlangt, macht er sinngemäss ein grobes, den adäquaten Kausalzusammenhang unterbrechendes Selbstverschulden geltend. Ein solches, die Adäquanz ausschliessendes Verschulden ist nur anzunehmen, wenn es grob und sehr intensiv, d.h. derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 116 II 519, E. 4b; BGer, Urteil 4A_115/2014 vom 20. November 2014, E. 6.4.1; Kessler, in: Honsell/‌Vogt/‌Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 6. A., 2015, N 21 zu Art. 41 OR). Schliesst das Selbstverschulden den adäquaten Kausalzusammenhang nicht aus, kann es aber nach Art. 44 Abs. 1 OR unter Umständen einen Reduktionsgrund darstellen (Kessler, a.a.O., N 7 zu Art. 44 OR). Bei der Verschuldenshaftung sind in diesem Fall das Verschulden des Schädigers und das Selbstverschulden des Geschädigten miteinander zu vergleichen und der Schaden nach der Grösse der beiden Verschulden auf die Beteiligten zu verteilen (Kessler, a.a.O., N 9 zu Art. 44 OR m.w.H.).

Das behauptete Selbstverschulden des Privatklägers liegt darin, den Beschuldigten verbal provoziert zu haben. Unbestrittenermassen führte der Privatkläger vor der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten einen verbalen Streit mit seiner Mutter. Gemäss den Aussagen von K.________ und L.________ mischte sich dann der Beschuldigte ein und sagte sinngemäss zum Privatkläger, dass er so nicht mit seiner Mutter sprechen soll bzw. er solle anständig zu ihr sein (U-act. 8.1.15, Frage 7; U-act. 10.0.12, Frage 24; U‑act. 10.0.15, Frage 8). Daraufhin habe der Privatkläger sinngemäss erwidert, der Beschuldigte habe ihm nichts zu sagen, er sei schliesslich nicht sein Vater, er traue sich ohnehin nicht, ihn zu schlagen bzw. er (der Privatkläger) könne auf alle verzichten (U-act. 8.1.15, Frage 7; U-act. 10.0.12, Frage 8; U‑act. 10.0.15, Frage 8). In der Folge schlug der Beschuldigte zweimal mit der Faust zu (vgl. E. 2 vorstehend). Weitere Äusserungen des Privatklägers, insbesondere drohende oder beleidigende Äusserungen, wie dies der Beschuldigte wiederholt behauptete, lassen sich den Aussagen der befragten Personen nicht zweifelsfrei entnehmen. Auch wenn der Privatkläger mit den zuvor erwähnten Äusserungen die Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Beschuldigten anheizte und den Beschuldigten damit „provozierte“, stehen diese verbalen Äusserungen in keinem Verhältnis zu den körperlichen Angriffen des Beschuldigten. Sie rechtfertigen somit das Vorgehen des Beschuldigten in keiner Weise, weshalb darin auch kein Verhalten, dass in dem Masse ausserhalb des normalen Geschehens liegt, dass es den Kausalzusammenhang zwischen den körperlichen Angriffen des Beschuldigten und den Verletzungen bzw. den damit verbundenen Kosten für den Selbstbehalt aus den ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen zu unterbrechen vermag. Ebenso wenig stellen sie einen Reduktionsgrund dar. Der Privatkläger führte bis zum Eingreifen des Beschuldigten einen verbalen Streit mit seiner Mutter, was gemäss den Aussagen der Mutter nicht ungewöhnlich gewesen und von ihr auch nicht besonders ernst genommen worden sei (U-act. 10.0.02, Frage 7). Dass sich der Beschuldigte zunächst verbal und danach tätlich einmischte, wodurch sich aus diesem Streit letztlich eine tätliche Auseinandersetzung entwickelte und bis zum Würgen sowie der damit verbundenen konkreten Lebensgefahr des Privatklägers führte, war für den Privatkläger nicht vorhersehbar. Soweit in den „provozierenden“ Äusserungen überhaupt ein Selbstverschulden liegt, steht dieses jedenfalls in keinem Verhältnis zu den Handlungen des Beschuldigten. Eine Reduktion der Verschuldenshaftung des Beschuldigten drängt sich somit nicht auf.

bb) Gemäss Art. 47 OR kann der Richter bei Körperverletzungen unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Im Wesentlichen kommt es auf die Art und Schwere der Verletzung, auf die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Geschädigten sowie auf den Grad des Verschuldens des Täters an. Körperverletzungen, mögen sie auch objektiv von geringer Schwere sein, rechtfertigen grundsätzlich eine Genugtuung, wenn sie vorsätzlich und unter traumatischen Umständen zugefügt werden. Das trifft umso mehr zu, wenn sie längerfristige psychische Nachwirkungen haben (BGE 123 III 306; E. 9b; BGE 112 II 131, E. 2; BGer, Urteil 6S.334/2004 vom 30. November 2004, E. 4.2). Die Bemessung der Genugtuung ist eine Billigkeitsentscheidung (BGE 132 II 117, E. 2.2.3).

Das Bundesgericht bestätigte im Urteil 6S.334/2004 die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 8‘000.00 für eine Ehefrau, die von ihrem Ehemann unter der Androhung, er werde sie kaputt machen, zuerst mit den Händen, dann mit einer Kleiderstange bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt wurde, und der deswegen der Gefährdung des Lebens sowie der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig gesprochen wurde (BGer, Urteil 6S.334/2004 vom 30. November 2004, E. 4). Sodann bestätigte das Bundesgericht eine Genugtuung in Höhe von Fr. 5‘000.00 in einem Fall, in dem der Täter wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Freiheitsberaubung, versuchter Freiheitsberaubung sowie versuchter Nötigung verurteilt wurde, wobei er eines seiner Opfer mehrfach an den Haaren riss, sie am Hals würgte und ihr zahlreiche Faustschläge gegen den Körper versetzte, so dass sie Kopf- und Thoraxverletzungen erlitt (BGer, Urteil 6B_273/2010 vom 11. Mai 2010, E. 2). Das Obergericht Zürich schützte ferner die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 3‘000.00 in einem Fall, in dem der Täter seine Ehefrau mehrfach schlug, sie (nicht lebensgefährlich) würgte und ihr unter Verwendung eines Messers drohte und deshalb wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher, teilweise versuchter Drohung sowie Tätlichkeiten schuldig gesprochen wurde (Obergericht Zürich, Urteil SB110628 vom 29. März 2012, E. II).

Die Verletzungen von den Faust- sowie den Stuhlschlägen erwiesen sich als nicht besonders schwer und überschritten die Grenze zu blossen Tätlichkeiten knapp, weshalb sie keinen Anspruch auf Genugtuung zu begründen vermögen. Hingegen rechtfertigt sich die Zusprechung einer Genugtuung für die erlittene Unbill durch den Würgevorfall und die Drohung. Bezüglich des Würgevorfalls sind es nicht in erster Linie die – nicht besonders gravierenden – körperlichen Verletzungen, sondern der Umstand, dass der Beschuldigte den Privatkläger bis zur Lebensgefahr würgte und somit die Verletzungen unter traumatischen Umständen zufügte, welche bei der Festsetzung der Genugtuung ins Gewicht fallen. Diese psychische Verletzung verstärkte der Beschuldigte durch seine spätere Drohung, er werde den Privatkläger abstechen, wobei er gleichzeitig ein Messer behändigte. Auch wenn der Privatkläger keiner ärztlichen Behandlung bedurfte, um den Vorfall zu verarbeiten, besteht für das Gericht kein Zweifel, dass aus den gesamten Umständen eine vorübergehende, erhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens, mithin eine schwere Unbill resultierte. Diese äusserte sich darin, dass sich der Privatkläger für einige Zeit nicht mehr getraute, zu Hause zu wohnen (Vi-act. 29, S. 21 Frage 123) und im Februar 2015 seine Berufsmaturitätsprüfung mittendrin abbrach, weil er sich gemäss den Ausführungen des Verteidigers nicht mehr hinreichend auf das Lernen habe konzentrieren können (STK 2017 16, KG‑act. 13/2, S. 7). Hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen dem Vorfall vom 4. Dezember 2014 und diesen geschilderten Umständen ist festzuhalten, dass bis zum besagten Vorfall keine Anzeichen bestanden, wonach der Privatkläger nicht mehr zu Hause wohnen wollte oder beabsichtigte, die Berufsmaturitätsprüfung abzubrechen. Im Gegenteil nahm er am 4. Dezember 2014 zusammen mit L.________ zu Hause Nachhilfeunterricht für die Schule, was seine Absicht, die Maturitätsprüfung zu absolvieren unterstreicht. Für das Gericht besteht deshalb kein Zweifel, dass der Vorfall vom 4. Dezember 2014 Auslöser für eine grosse Verunsicherung beim Privatkläger war. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der dargestellten Rechtsprechung erscheint eine Genugtuung von Fr. 3‘000.00 als angemessen; im restlichen Umfang ist die Genugtuungsforderung abzuweisen.

Sodann beantragt der Privatkläger eine pauschale Umtriebsentschädigung von Fr. 500.00 und rügt, die Vor­instanz hätte den ihm entstandenen Schaden unter Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR schätzen müssen. Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist der nicht ziffermässig nachweisbare Schaden nach Ermessen des Richters abzuschätzen. Die Schadensbestimmung nach richterlichem Ermessen stellt somit die Ausnahme gegenüber einer genauen Schadensberechnung dar und ist nur zulässig, sofern eine zahlenmässige, auf reale Daten gestützte Berechnung für den Geschädigten nicht möglich oder unzumutbar ist. Letzteres ist z.B. der Fall, wenn die Kosten einer exakten Beweiserhebung in keinem vernünftigen Verhältnis zum Schaden stünden oder wenn die Beweisführung Persönlichkeitsrechte oder Geschäftsgeheimnisse verletzen würde (Kessler, a.a.O., N 10 zu Art. 42 OR m.w.H.). Der Privatkläger begründet die Umtriebsentschädigung mit Konsultationen im Spital, beim IRM, bei Ärzten, der Polizei, der Staatsanwaltschaft und beim Rechtsanwalt sowie mit damit verbundenen Transportkosten, Telefongebühren und weiteren – vom Privatkläger nicht näher bezeichneten – Mehrausgaben. Der Privatkläger legt nicht dar, inwiefern es ihm unmöglich oder unzumutbar gewesen sein soll, die Kosten zu beziffern. Allfällige Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel lassen sich mühelos belegen. Ebenso wäre es bei Anreise mit privaten Verkehrsmitteln möglich, die Fahrtstrecke anzugeben sowie allfällige weitere Gebühren (z.B. Parkgebühren) auszuweisen. Telefonkosten lassen sich sodann durch Einreichung der entsprechenden Rechnungen des Telefonanbieters belegen. Was der Privatkläger sodann unter „weiteren Mehrausgaben“ versteht, ist nicht ersichtlich und wäre ohnehin genauer zu substantiieren. Die Zusammenstellung der genannten Kosten ist ohne übermässigen Aufwand möglich und somit ohne Weiteres zumutbar. Die Vor­instanz verwies die Forderung des Privatklägers auf Zusprechung einer Umtriebsentschädigung folglich zu Recht mangels hinreichender Substantiierung auf den Zivilweg.

a) Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vor­instanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen, sind die Verfahrenskosten grundsätzlich anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen. Der beschuldigten Person dürfen jedoch die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Auferlegung der Verfahrenskosten nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten führte (Domeisen, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 6 zu Art. 426 StPO).

Der Beschuldigte wird lediglich in Bezug auf Anklagesachverhalt Ziffer 5 (erneuter Faustschlag nach Würgevorfall) freigesprochen. Sämtliche Anklagesachverhalte betreffen denselben Sachverhaltskomplex, nämlich die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger vom 4. Dezember 2014. Die Strafuntersuchung bezüglich Anklagesachverhalt Ziffer 5 verursachte somit keine Mehrkosten, weshalb trotz des Freispruchs diesbezüglich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen sind, nachdem dieser hinsichtlich der übrigen Anklagesachverhalte schuldig zu sprechen ist. Entsprechend dieser Kostenfestlegung hat der Beschuldigte auch die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche in ihrer Höhe unangefochten blieben, zu tragen. Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind diese Kosten einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

Die Vor­instanz trat auf die Prozessentschädigungsforderung des Privatklägers nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, die Privatklägerschaft habe ausgeführt, dass sich der Aufwand für die Opfervertretung und die Verteidigung im Parallelprozess, in welchem der Privatkläger beschuldigte Person sei, nicht aufteilen lasse, weshalb eine Aufsplittung des Gesamtaufwands dem Gericht überlassen werde. Damit habe die Privatklägerschaft ihre Prozessentschädigung nicht hinreichend beziffert. Hinzu komme, dass eine Bezifferung in casu durchaus möglich gewesen wäre, was sich daran zeige, dass die Privatklägerschaft im Vorverfahren noch einen Anteil von 2/3 für die Opfervertretung beantragt habe. In der eingereichten Kostennote seien zudem die Aufwendungen der beiden Verfahren nicht auseinandergehalten worden (angef. Urteil, E. IX).

aa) Der Privatkläger rügt, die Auffassung der Vor­instanz sei nicht haltbar, sei überspitzt formalistisch, verletze Art. 433 StPO und ausserdem die richterliche Frage- und Fürsorgepflicht gemäss Art. 3 StPO. Der Aufwand sei in der Kostennote im Detail ausgewiesen und der Rechtsvertreter des Privatklägers habe festgehalten, dass ein Auseinanderhalten der Leistungen, die im Zusammenhang mit der Strafverteidigung und der Leistungen, die im Zusammenhang mit der Vertretung des Privatklägers angefallen seien, nicht möglich sei, weil die Aufwendungen unmittelbar zusammenhängen würden. Sowohl die Einvernahmen als auch die Hauptverhandlung seien gemeinsam durchgeführt worden. Sämtliche Verfahrenseingaben hätten grundsätzlich beide Fälle betroffen. Hätte er nicht beantragt, die eingereichte Honorarnote durch das Gericht ermessensweise auf die beiden Verfahren aufzuteilen, sondern diese ohne weitere Erklärung eingereicht, so hätte die Vor­instanz die Honorarnote zwar gekürzt, weil sie sie für zu hoch erachtet hätte, sie hätte dem Privatkläger in diesem Fall aber die Entschädigung nicht gänzlich verweigert. Es könne nicht sein, dass er für seine Ehrlichkeit schlechter gestellt werde als derjenige, der eine zu hohe Entschädigungsforderung einreiche (STK 2017 16, KG‑act. 13/2, S. 10 ff.).

bb) Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Sie hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen, andernfalls tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die geforderte Entschädigung kann namentlich unter Einreichung einer detaillierten Honorarnote belegt werden (Wehrenberg/‌Frank, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 24 zu Art. 433 StPO).

aa) Der Rechtsvertreter des Privatklägers reichte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine Honorarnote ein, welche eine detaillierte Leistungsübersicht enthält (Vi-act. 32). Sodann führte er aus, die Honorarnote weise sowohl die Leistungen für die Verteidigung im Parallelverfahren SGO 2016 30 als auch die Leistungen für die Opfervertretung im Verfahren SGO 2016 21 aus, weil sämtliche Aufwendungen unmittelbar zusammenhängen würden. Die Aufteilung werde dem Gericht überlassen (Vi-act. 29, Plädoyernotizen Privatkläger S. 18). Mit der Einreichung der Honorarnote wies der Rechtsvertreter des Privatklägers aus, für welche Leistungen er wieviel Aufwand geltend macht. Zudem begrenzt die Honorarnote die Entschädigungsforderung in ihrer Höhe. Zutreffend ist, dass die Leistungen für die Opfervertretung und jene für die Verteidigung im Parallelverfahren eng miteinander zusammenhängen. Ebenso führt der Rechtsvertreter des Privatklägers richtig aus, dass sowohl die Einvernahmen im Vorverfahren als auch die erstinstanzliche Hauptverhandlung – und genauso die Berufungsverhandlung – gemeinsam, d.h. für beide Verfahren durchgeführt wurden. Demzufolge lassen sich diese Aufwendungen nicht ohne Weiteres voneinander trennen, weshalb die Einreichung einer Honorarnote für beide Verfahren nicht zu beanstanden ist. Dass der Privatkläger keine Aufteilung vorschlug, führt im Übrigen entgegen der Ansicht der Vor­instanz nicht dazu, dass die Entschädigungsforderung als unbeziffert zu gelten hat. Andernfalls würde der Privatkläger schlechter gestellt, als wenn er die Honorarnote ohne weitere Erläuterungen eingereicht hätte. In diesem Fall wäre die Forderung im Umfang der gesamten Honorarnote beziffert, weshalb sie aufgrund der enthaltenen Leistungen für das Parallelverfahren zwar zu kürzen, im Grundsatz aber gutzuheissen wäre. Hätte entsprechend dem angefochtenen Urteil der Hinweis des Rechtsvertreters des Privatklägers, dass die Aufteilung dem Gericht überlassen werde, tatsächlich zur Folge, dass die Forderung insgesamt als nicht beziffert gelten würde, wäre auf sie nicht einzutreten. Ein solches Ergebnis wäre offensichtlich stossend. In Anbetracht dieser Überlegungen ist die Entschädigungsforderung des Privatklägers durch die detaillierte Honorarnote hinreichend beziffert, weshalb auf sie einzutreten ist.

Erwägungen

bb) Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote einreichen, die der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen ist, wenn sie angemessen erscheint. Andernfalls ist die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen anhand der allgemeinen Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung und dem notwendigen Zeitaufwand – festzusetzen (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Die erstinstanzlich eingereichte Kostennote des Rechtsvertreters des Privatklägers weist für beide Verfahren (SGO 2016 21 und SGO 2016 30) bis zur Hauptverhandlung einen Zeitaufwand von 65.6 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.00 aus. Zuzüglich Pauschalspesen von 3 % und Mehrwertsteuer macht der Rechtsvertreter bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung einen Aufwand von Fr. 18‘243.35 geltend. Davon brachte er die mit Einstellungsverfügung vom 15. Juli 2015 (U-act. 0.0.23) sowie mit Beschluss BEK 2015 29 und 114 des Kantonsgerichts vom 15. Dezember 2015 (U-act. 0.0.41) zugesprochenen Entschädigungen von Fr. 1‘400.00 bzw. Fr. 1‘600.00 zwar in Abzug, wies jedoch nicht aus, welche der aufgeführten Leistungen sich auf diese beiden Verfahren beziehen. Nicht ersichtlich ist deshalb, ob die in Abzug gebrachten Entschädigungen den diesbezüglich aufgeführten Aufwand zu decken vermögen. Des Weiteren weist die Honorarnote unter dem Titel „Vorbereitung HV“ bzw. „Ausarbeitung Plädoyer“ einen Aufwand von insgesamt 18 Stunden aus (Vi-act. 32: 5. Dezember 2016: 2.5 Stunden, 8. Dezember 2016: 6 Stunden, 9. Dezember 2016: 4.5 Stunden und 12. Dezember 2016: 5 Stunden), was auch im Vergleich zum Aufwand des Verteidigers für die Vorbereitung der Hauptverhandlung (knapp zehn Stunden, vgl. Vi-act. 33), zu hoch erscheint. Ferner verlangt der Rechtsvertreter des Privatklägers Pauschalspesen von 3 % vom Honorar (Vi-act. 32). Nach dem kantonalen Gebührentarif für Rechtsanwälte berechnen sich die Auslagen bekanntlich nicht pauschal nach einem Prozentsatz des Honorars, sondern nach dem tatsächlichen Aufwand (§ 17 GebTRA). Der Rechtsvertreter des Privatklägers unterlässt es, seine Auslagen im Einzelnen darzulegen, womit es dem Gericht nicht möglich ist, deren Notwendigkeit und Angemessenheit zu überprüfen (vgl. Kantonsgericht Schwyz, Beschluss BEK 2014 171 vom 2. Dezember 2014, E. 4a.bb). Die Honorarnote des Rechtsvertreters des Privatklägers erscheint aus den genannten Gründen insgesamt als nicht angemessen, weshalb die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen anhand der Grundsätze von § 2 GebTRA festzusetzen ist.

cc) In Strafsachen beträgt das Honorar vor der Untersuchungs- und Anklagebehörde, dem Einzelrichter, dem Bezirksgericht und dem kantonalen Straf- und Jugendgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20‘000.00 (§ 13 lit. a GebTRA). Bei der Bemessung der Vergütung ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger sich aufgrund des Parallelverfahrens, in welchem er beschuldigte Person ist, in einer Doppelrolle befindet. Sodann stellten sich in rechtlicher Hinsicht verschiedene Abgrenzungsfragen (Tätlichkeiten vs. einfache Körperverletzung, versuchte Tötung vs. Gefährdung des Lebens etc.). Darüber hinaus wohnte der Rechtsvertreter des Privatklägers diversen Einvernahmen und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bei, was mit entsprechendem Aufwand verbunden war. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen erscheint für das Gericht eine Entschädigung für beide erstinstanzlichen Verfahren (SGO 2016 21 und SGO 2016 30) von ermessensweise pauschal Fr. 13‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen, wovon Fr. 10‘000.00 dem umfangreicheren vorliegenden Verfahren (SGO 2016 21) und Fr. 3‘000.00 dem Verfahren gegen den Privatkläger (SGO 2016 30) zuzuweisen sind.

Bei der Entscheidung, ob eine Parteientschädigung geschuldet ist, wird gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO auf den zivilprozessualen Grundsatz des Obsiegens abgestellt. Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn die beschuldigte Person verurteilt wird oder wenn sie im Zivilpunkt durchdringt. Sind die Zivilforderungen des Privatklägers nur teilweise gutzuheissen, ist die Entschädigungssumme proportional festzulegen (vgl. Eymann, Die Parteientschädigung an die Privatklägerschaft im Strafprozess, in: forumpoenale 5/2013, S. 314 mit Verweis).

Der Privatkläger obsiegt im Schuldpunkt mit Ausnahme der beantragten versuchten vorsätzlichen Tötung in Zusammenhang mit dem Messervorfall sowie dem Freispruch betreffend Anklagesachverhalt Ziffer 5 vollumfänglich. Hinsichtlich der Zivilforderungen obsiegt er mit seiner Schadenersatzforderung sowie teilweise mit der Genugtuungsforderung und unterliegt bezüglich der geltend gemachten Umtriebsentschädigung. Insgesamt obsiegt der Privatkläger mehrheitlich, weshalb es sich rechtfertigt, den Beschuldigten zu verpflichten, dem Privatkläger 7/10 der Aufwendungen für das erstinstanzliche Verfahren (Fr. 7‘000.00) unter dem Titel Prozessentschädigung zu bezahlen.

a) Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus den Gerichtsgebühren von pauschal Fr. 6‘000.00 sowie den Kosten der Anklagevertretung von Fr. 1‘200.00 (STK 2017 16, KG-act. 13/1, S. 51), betragen total Fr. 7‘200.00. Die Parteien tragen diese Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

aa) Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Anschlussberufung vollumfänglich. Hinsichtlich der Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers obsiegt er im Schuldpunkt nur bezüglich des Freispruchs betreffend Anklagesachverhalt Ziffer 5 und bezüglich der von Staatsanwaltschaft und Privatklägerschaft beantragten versuchten Tötung betreffend den Vorfall mit dem Küchenmesser. Im Zivilpunkt obsiegt der Beschuldigte in Bezug auf die Abweisung der Umtriebsentschädigung sowie hinsichtlich der Genugtuungsforderung, soweit diese den zugesprochenen Betrag übersteigt. Im restlichen Umfang und auch hinsichtlich der Prozessentschädigung für den Privatkläger unterliegt der Beschuldigte.

bb) Der Privatkläger obsiegt in Bezug auf die Berufung mehrheitlich. Im Schuldpunkt unterliegt er einzig hinsichtlich des Freispruchs (Anklagesachverhalt Ziffer 5) sowie des beantragten Schuldspruchs wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Zusammenhang mit dem Messervorfall. Im Zivilpunkt unterliegt er mit seinem Antrag auf Zusprechung einer Umtriebsentschädigung und teilweise mit seiner Genugtuungsforderung. Bezüglich der Anschlussberufung obsiegt er vollumfänglich.

cc) Die Staatsanwaltschaft obsiegt ebenfalls überwiegend in Bezug auf die eigene Berufung . Einzig hinsichtlich der beantragten Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung betreffend den Messervorfall sowie der Höhe des Strafmasses unterliegt sie teilweise. Hinsichtlich der Anschlussberufung obsiegt sie vollumfänglich.

dd) In Anbetracht des Gesagten rechtfertigt es sich, die Kosten für die Berufungsverfahren STK 2017 16 und 17 zu 85 % dem Beschuldigten (Fr. 6‘120.00), zu 10 % dem Privatkläger (Fr. 720.00) und im restlichen Umfang (Fr. 360.00) dem Staat aufzuerlegen.

Sodann hat der Privatkläger gegenüber dem Beschuldigten auch für das Berufungsverfahren Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, soweit er obsiegt (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Im Strafverfahren beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Der Rechtsvertreter des Privatklägers reichte an der Berufungsverhandlung eine Honorarnote ein und macht bis zur Berufungsverhandlung für alle drei Verfahren (STK 2017 16-18) einen Zeitaufwand von 18.7 Stunden bzw. einen Aufwand von Fr. 5‘189.95 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (STK 2017 16, KG‑act. 13/7). Allein für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung weist er in der detaillierten Leistungsabrechnungen einen zeitlichen Aufwand von total 11.5 Stunden aus (STK 2017 16, KG‑act. 13/7: 1. März 2018: 2 Stunden, 2. März 2018: 3 Stunden, 5. März 2018: 6.5 Stunden), mithin mehr als der amtliche Verteidiger für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung auswies (9.76 Stunden gemäss Honorarnote STK 2017 16, KG-act. 13/8), obwohl er in Bezug auf den Schuldpunkt zu einem grossen Teil auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwies. Der in seiner Honorarnote geltend gemachte Aufwand erscheint folglich als zu hoch. Zudem beruft sich der Rechtsvertreter des Privatklägers auch im Berufungsverfahren auf Pauschalspesen von 3 %, ohne die Auslagen im Einzelnen darzulegen. Die Vergütung für die Berufungsverfahren ist demzufolge nach pflichtgemässem Ermessen anhand der Grundsätze von § 2 GebTRA festzusetzen (§ 6 Abs. 1 GebTRA).

Auch in den Berufungsverfahren befand sich der Privatkläger in einer Doppelrolle, weil er einerseits Opfer (STK 2017 16 und 17) und anderseits Beschuldigter (STK 2017 18) ist. Hingegen stellten sich in den Berufungsverfahren in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen dieselben Abgrenzungsfragen wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren. Zu berücksichtigen ist sodann der zeitliche Aufwand für die Berufungsverhandlung, welcher in der Honorarnote nicht aufgeführt wurde. Ermessensweise ist das Honorar für alle drei Verfahren auf pauschal Fr. 6‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Diese Vergütung ist aufgrund des grösseren Aufwands für die Verfahren STK 2017 16 und 17 zu 2/3 (Fr. 4‘000.00) den vorliegenden beiden Berufungsverfahren und zu 1/3 dem Parallelverfahren STK 2017 18 zuzurechnen. Nach Massgabe des Verhältnisses von Obsiegen und Unterliegen zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten rechtfertigt es sich, den Beschuldigten zu verpflichten, dem Privatkläger 8/10 (Fr. 3‘200.00) als Entschädigung für die beiden Berufungsverfahren STK 2017 16 und 17 zu bezahlen. Im Übrigen Umfang (Fr. 800.00) hat der Privatkläger seine Parteikosten selber zu tragen.

Festzulegen ist schliesslich die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren. In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA), wobei der Stundensatz des von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigers Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 beträgt (zuzüglich Auslagen, vgl. § 5 Abs. 1 GebTRA). Der amtliche Verteidiger weist gemäss seiner Honorarnote einen Zeitaufwand von 16.56 Stunden aus und macht gestützt darauf einen Aufwand von Fr. 3‘393.00 inkl. Auslagen und MWST geltend (STK 2017 16, KG-act. 13/8). In dieser Honorarnote unberücksichtigt blieb der Aufwand für die Berufungsverhandlung. Ausgehend von einem Zeitaufwand von insgesamt sieben Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 180.00 ergibt sich ein zusätzlicher Aufwand für die Leistungen am Tag der Berufungsverhandlung von Fr. 1‘357.00 inkl. 7.7 % MWST. Diese Leistungen sind auf die vorliegenden Verfahren STK 2017 16 und 17 sowie auf das Parallelverfahren STK 2017 18, welche gleichzeitig verhandelt wurden, zu verteilen. Aufgrund des grösseren Umfangs der vorliegenden Verfahren STK 2017 16 und 17 erscheint eine Aufteilung des Aufwands von 2/3 auf das vorliegende Verfahren (Fr. 904.65) und 1/3 auf das Parallelverfahren STK 2017 18 (Fr. 452.35) angezeigt. Der Aufwand des amtlichen Verteidigers für die Berufungsverfahren STK 2017 16 und 17 beträgt somit total Fr. 4‘297.65 (= Fr. 3‘393.00 + Fr. 904.65). Wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist diese Entschädigung vorerst auf die Staatskasse zu nehmen. Vorzubehalten ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten i.S.v. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang seiner Kostentragungspflicht (Fr. 3‘653.00 = 85 % von Fr. 4‘297.65);-

erkannt:

Die Berufungen werden teilweise gutgeheissen und die Anschlussberufungen abgewiesen, die Dispositivziffern 1, 3, 4, 5, 6 und 10 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 13. Dezember 2016 aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil wie folgt ersetzt:

D.________ wird schuldig gesprochen

der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Würgevorfall);

der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (erste Schlagserie);

der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Stuhlschläge);

der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (ab dem Gang zur Kochinsel).

Im Übrigen wird D.________ freigesprochen.

D.________ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, unter Anrechnung von 61 Tagen Untersuchungshaft und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 110.00.

Die Freiheitsstrafe wird im Umfang von 8 Monaten vollzogen, abzüglich 61 Tage Untersuchungshaft. Im Umfang der restlichen 28 Monaten wird die Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

Zivilforderungen:

D.________ wird verpflichtet, B.________ unter dem Titel Schadenersatz Fr. 152.70 zu bezahlen.

D.________ wird verpflichtet, B.________ unter dem Titel Genugtuung Fr. 3‘000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 4. Dezember 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.

Die Umtriebsentschädigungsforderung von B.________ im Betrag von Fr. 500.00 wird auf den Zivilweg verwiesen.

Die von der Firma H.________ auf deren Systemen gespeicherten Datenbestände werden vernichtet. Die Firma H.________ wird mit der Vernichtung beauftragt.

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens:

Die erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 16‘208.40 sowie den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) von Fr. 9‘908.80, total Fr. 26‘117.20 werden D.________ auferlegt.

Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung und den Anwalt der ersten Stunde bleibt Ziff. 11 vorbehalten.

D.________ wird für die erlittene Untersuchungshaft keine Entschädigung zugesprochen.

D.________ hat B.________ für seine notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 7‘000.00 zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 StPO).

Amtliche Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren und Anwalt der ersten Stunde:

Es wird Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt E.________ als Anwalt der ersten Stunde für seine Aufwendungen mit Fr. 1‘696.70 aus der Staatskasse entschädigt wurde.

Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt E.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren aus der Staatskasse mit Fr. 19‘938.30 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt.

Die Kosten für die amtliche Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren und den Anwalt der ersten Stunde werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von D.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.

Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von D.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO über Fr. 21‘635.00.

Kosten des Berufungsverfahrens:

Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus der Gerichtsgebühr von pauschal Fr. 6‘000.00 und den Kosten der Anklagevertretung von Fr. 1‘200.00, total Fr. 7‘200.00 werden D.________ zu 85 % (Fr. 6‘120.00) und B.________ zu 10 % (Fr. 720.00) auferlegt. Die restlichen Kosten (Fr. 360.00) gehen auf die Staatskasse.

Bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt Ziff. 14 vorbehalten.

D.________ hat B.________ für das Berufungsverfahren mit Fr. 3‘200.00 zu entschädigen.

Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt E.________ wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 4‘297.70 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von D.________ nach Art. 135 Abs. 4 StPO von Fr. 3‘653.00 (85 % von Fr. 4‘297.65).

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt E.________ (2/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Vor­instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die H.________ (1/R, im Dispositiv, betreffend Dispositivziffer 7), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug), die Vor­instanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST.

Namens der Strafkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

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24.

Mai 2018 kau