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Entscheid

STK 2017 18

Kammer

6. März 2018Deutsch34 min

Source sz.ch

Sachverhalt

1. A.________ wird von Schuld und Strafe freigesprochen.

2. Die Genugtuungsforderung von C.________ im Betrag von Fr. 500.00 wird abgewiesen.

3. Die erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 4‘220.00 sowie den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) von Fr. 3‘893.60, total Fr. 8‘113.60 werden auf die Staatskasse genommen.

4. Auf die Prozessentschädigungsforderung von C.________ wird nicht eingetreten (Art. 433 Abs. 2 StPO).

5. a) A.________ wird für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren mit Fr. 2‘500.00 aus der Staatskasse entschädigt (Art. 430 Abs. 1 lit. b StPO).

b) C.________ hat A.________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 500.00 zu bezahlen (Art. 432 Abs. 1 StPO).

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 werden C.________ im Betrag von Fr. 1‘500.00 auferlegt und gehen im Restbetrag (Fr. 500.00) auf die Staatskasse.

7. a) A.________ wird für das Berufungsverfahren mit Fr. 500.00 aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.

Erwägungen

b) C.________ hat A.________ für das Berufungsverfahren mit Fr. 1‘500.00 zu entschädigen.

8.

a) Der Anteil von C.________ an den Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘500.00 wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von C.________ (Art. 135 Abs. 4 StPO analog).

b) Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird Rechtsanwalt D.________ für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1‘507.65 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von C.________ (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

9.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

10.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Vor­instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso), die Vor­instanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST (betr. Freispruch).

Namens der Strafkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

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24.

Mai 2018 kau