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Entscheid

STK 2017 20

Präsidial

5. Mai 2017Deutsch2 min

Source sz.ch

Sachverhalt

1. Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Berufungsführer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Erwägungen

4.

Zufertigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), je unter Beilage des Rückzugs vom 2. Mai 2017, an Herrn Rechtsanwalt B.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen an das Verkehrsamt und an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

5.

Mai 2017 rfl