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Entscheid

STK 2017 32

Präsidial

14. Juli 2017Deutsch2 min

Source sz.ch

Sachverhalt

1. Die Berufung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 962.70 (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) gehen zu Lasten des Staates.

3. Der amtliche Verteidiger wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 662.70 entschädigt.

Erwägungen

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5.

Zufertigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), den amtlichen Verteidiger (2/R), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Mitteilungen, inkl. an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

14.

Juli 2017 rfl