STK 2017 39
Präsidial
14. August 2017Deutsch3 min
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 14. August 2017
STK 2017 39
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Beschimpfung, Drohung, versuchte Nötigung, versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 9. Juni 2017, SGO 2017 8);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 9. Juni 2017 fristgerecht Berufung anmelden (Vi-act. 35) und innert Frist nach Zustellung des begründeten Entscheids beim Kantonsgericht Schwyz schriftlich Berufung erklären liess (KG-act. 1 und 4);
- dass am 3. August 2017 der Anklagebehörde im Sinne von Art. 400 Abs. 3 StPO Frist zur Antragstellung angesetzt wurde (KG-act. 5);
- dass die Verteidigung mit Schreiben vom 7. August 2017 dem Kantonsgericht den Rückzug der Berufung mitteilte (KG-act. 6);
- dass demnach das Berufungsverfahren präsidial gestützt auf § 40 Abs. 2 JG als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben ist;
- dass bei diesem Verfahrensausgang die (reduzierten) Gerichtskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen sind;
- dass eine Verteidigung des Beschuldigten auch für das Berufungsverfahren notwendig war (Art. 130 lit. b StPO), folglich Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger für seine Bemühungen vor Kantonsgericht zu entschädigen ist (vgl. Urteil BGer,9C_387/2012, vom 26. September 2012);
- dass der amtliche Verteidiger seine Kostennote in der Höhe von Fr. 1‘641.80 (inkl. Auslagen von Fr. 222.20 und 8 % MWST) dem Kantonsgericht einreichte (KG-act. 6/1), ohne jedoch näher darzulegen, inwiefern sich der seiner Entschädigung zugrundeliegende (maximale) Stundenansatz von Fr. 220.00 (vgl. § 5 Abs. 1 GebTRA [SRSZ 280.411]) für seine bislang im Berufungsverfahren getätigten Bemühungen rechtfertigt und insofern ein Stundenansatz von Fr. 180.00, der bei einer amtlichen Verteidigung im Kanton Schwyz grundsätzlich die Regel ist (vgl. u.a. auch U-act. 2.1.25, wonach explizit auf die kantonale Praxis mit einem Stundenansatz von Fr. 180.00 in einem wie dem vorliegenden Fall hingewiesen wurde; vgl. auch BGE 132 I 201 E. 8) nicht vertretbar ist;
- dass dem amtlichen Verteidiger von der Vorinstanz ohne nähere Begründung eine Entschädigung von Fr. 220.00 pro Stunde zugestanden wurde (Urteil vom 9. Juni 2017, E. 4.3 mit Hinweis auf Vi-act. 28), vermag am Gesagten für das Berufungsverfahren nichts zu ändern;
- dass in diesem Sinne sowie in Berücksichtigung der Bemessungskriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA auf den praxisgemäss zu vergütenden Stundenansatz von Fr. 180.00 (§ 5 Abs. 1 GebTRA) abzustellen und folglich Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger vor Kantonsgericht mit (gerundet) Fr. 1‘387.00 (inkl. Auslagen von Fr. 222.20 und 8 % MWST) aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen ist, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten bliebt (Art. 135 Abs. 4 StPO);-
verfügt:
Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 400.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für das Berufungsverfahren mit Fr. 1‘387.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
Sachverhalt
14. August 2017 rfl