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Entscheid

STK 2017 41

Präsidial

9. August 2017Deutsch3 min

Source sz.ch

Sachverhalt

1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Erwägungen

4.

Zufertigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), Rechtsanwalt H.________ (2/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

9.

August 2017 kau