Lexipedia

Entscheid

STK 2017 7

Kammer

27. September 2017Deutsch76 min

Source sz.ch

Sachverhalt

I. Formelle Rügen

1. Die Verteidigung moniert, dass der ehemals fallführende Staatsanwalt E.________, welcher mittlerweile im Rechtsdienst der Privatklägerin Ausgleichskasse/IV-Stelle H.________ tätig sei, die vom 20. April 2017 datierende Eingabe eben dieser Privatklägerin mitunterzeichnet habe. Nach Ansicht der Verteidigung müsse aufgrund dieses Verhaltens zwingend auf persönliche Animositäten gegenüber dem Beschuldigten geschlossen werden. So habe E.________ im Verlaufe der Untersuchung zum Beschuldigten gesagt, „Für eine Einstellung gibt es zu viel zu holen“, womit er auf dessen Vermögensverhältnisse angespielt habe. Möglicherweise sei E.________ bereits damals, als er die Untersuchung geleitet habe, befangen gewesen. Damit stehe die Verwertbarkeit sämtlicher in der Untersuchung erhobener Beweise in Frage (KG-act. 33 S. 1 f.).

In der von E.________ mitunterzeichneten Eingabe der IV-Stelle/Ausgleichskasse H.________ vom 20. April 2017 äussert sich diese – entgegen dem ausdrücklichen Hinweis der Verfahrensleitung auf die Bestimmung von Art. 382 Abs. 2 StPO in der Verfügung vom 10. April 2017 (KG-act. 16) – zwar eingehend zur Sanktion (KG-act. 19). Dieser Umstand, wie auch die Tatsache, dass E.________ zwischenzeitlich im Rechtsdienst der IV-Stelle/Ausgleichskasse H.________ tätig ist, vermögen indessen nicht rückwirkend eine Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. a und/oder f StPO zu begründen. Auch ist nicht ersichtlich, dass die behauptete Aussage „Für eine Einstellung gibt es zu viel zu holen“ auf eine Parteilichkeit, insbesondere zugunsten der Privatklägerin, deuten soll, umso mehr als der Stellenwechsel von E.________ erst rund drei Jahre nach der Anklageerhebung erfolgte (vgl. KG-act. 36). Im Übrigen sind auch keine Anhaltspunkte für zur Zeit der Strafuntersuchung vorhandene „persönliche Animositäten“ seitens von E.________ erkennbar und es werden von der Verteidigung solche auch nicht kon-kret benannt. Ebenso wenig zeigt die Verteidigung auf, inwiefern eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 6 Abs. 2 StPO stattgefunden haben soll. Vielmehr begnügt sie sich mit hypothetischen Annahmen (KG-act. 33 S. 2). Anzufügen ist, dass der Strafkammer auch weder konkrete noch indirekte Hinweise auf eine strafbare Handlung wie eine Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 StGB vorliegen, insbesondere nicht aufgrund der Ausführungen in der Eingabe der IV-Stelle vom 20. April 2017. Somit steht der Verwertbarkeit des gesamten Untersuchungsergebnisses nichts entgegen (vgl. Art. 141 Abs. 2 StPO) und es besteht kein Anlass für eine Einstellung des Verfahrens oder eine nochmalige Abnahme von Beweisen.

Erwägungen

II. Ergänzungen zum Schuldpunkt

2.

a) Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids nach Art. 107 Abs. 2 BGG hat die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist also auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 135 III 334, E. 2 mit Hinweisen; statt viele: Urteile BGer vom 9. März 2016,6B_977/2015, E. 2, vom 21. Januar 2016,6B_853/2015, E. 2 und vom 3. Februar 2016,6B_765/2015, E. 2.2).

b) Das Bundesgericht verneinte eine Opfermitverantwortung und beurteilte das Vorgehen des Beschuldigten, soweit das Kantonsgericht dieses im Urteil STK 2014 1 und 2 vom 20./22. Oktober 2015 nicht als Betrug qualifizierte, als arglistig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (vgl.6B_107/2016 und 6B_128/2016 E. 6.1-6.4). Im zweiten Rechtsgang wird daher der anklagerelevante Sachverhalt, soweit dieser im ersten Rechtsgang offen bleiben konnte, nach der verbindlichen Vorgabe des Bundesgerichts noch festzustellen sein (vgl. zit. Entscheid E. 6.5). Dies betrifft den Sachverhalt, soweit das Kantonsgericht das Verfahren zufolge Verjährung einstellte (Anklageziffern 4.1 und 4.2) resp. den Beschuldigten wegen fehlender Arglist freisprach (Anklageziffern 2.2 und 2.3 [hinsichtlich Erwerbsunfähigkeitsrente]). Der gemäss Bundesgericht noch zu prüfende Sachverhalt beschlägt damit den Zeitraum zwischen dem 21. September 2004 (Anklageziffer 4.1, Zeitpunkt Anmeldung zum Bezug einer IV-Rente) und dem 24. Juli 2007, denn das vor diesem Datum Geschehene erachtete das Kantonsgericht unter dem Aspekt der Widerhandlung gegen das IVG und das BVG als verjährt (vgl. Urteil vom 20./22. Oktober 2015 E. 2b S. 51). Im noch relevanten Zeitraum eingeschlossen sind die Anklageziffern 2.2 (erneuter Kontakt des Beschuldigten mit der K.________ am 31. Oktober 2006 nach Gewährung der IV-Rente) und 2.3 (Gesuch um Ausrichtung einer Erwerbsunfähigkeitsrente vom 27. Januar 2006 an die L.________ AG (Versicherung)). Keiner zusätzlichen Erörterungen bedarf es demgegenüber grundsätzlich bezüglich des Verhaltens des Beschuldigten ab dem 24. Januar 2007, d.h. teilweise die Anklageziffer 4.2 betreffend sowie die Anklageziffern 4.3 und 4.4 (vgl. allerdings die Anmerkungen zur Observation nachstehend unter E. 2h). Diesbezüglich setzte sich die Strafkammer im ersten Rechtsgang mit dem vorgeworfenen Sachverhalt ausführlich auseinander (vgl. Urteil vom 20./22. Oktober 2015 E. 2c-d, S. 51 ff.) und sprach den Beschuldigten der mehrfachen Widerhandlung gegen das IVG und das BVG schuldig, wogegen das Bundesgericht den Tatbestand des Betruges als erfüllt ansah. Ebenfalls nicht mehr zu prüfen ist der Sachverhalt, soweit das Kantonsgericht den Beschuldigten im ersten Rechtsgang des Betruges schuldig sprach, dies betrifft die Anklageziffern 2.1 und 2.3 (hinsichtlich Prämienbefreiung). Anzumerken ist, dass es in Bezug auf die Anklageziffern 2.1, 2 und 5 bei der von der Vorinstanz beschlossenen Einstellung bleibt, da diesbezüglich kein Rechtsmittel ergriffen wurde.

c) Dem Beschuldigten wird für den noch zu prüfenden Sachverhaltszeitraum zwischen dem 21. September 2004 und dem 24. Juli 2007 zusammengefasst vorgeworfen, gegenüber verschiedenen Ärzten sowie der IV-Stelle und in der Folge auch gegenüber der I.________, der K.________ AG sowie der L.________ AG (Versicherung) wahrheitswidrig angegeben zu haben, er sei seit dem Reitunfall am 12. September 2002 arbeitsunfähig und leide an starken Kopfschmerzen bis in den Rücken, Schwindelanfällen mit Brechreiz, Gefühllosigkeit im Nackenbereich und stechenden Schmerzen bei der Kopfrotation. Gegenüber Dr. N.________, Neuropsychologe, habe er am 12. Dezember 2005 zudem erklärt, an Kopf- und Nackenschmerzen zu leiden, welche auch bei Schmerzmitteleinnahme nicht verschwinden würden, sodann bestünden Gefühllosigkeit in Arm und Beinen, kribbelige Finger, Einschlafen der rechten Hand, Gewichtszunahme um 20 kg seit dem Unfall wegen dem Unvermögen Sport zu treiben (er könne bloss noch spazieren gehen) und er sei nicht mehr in der Lage, mit dem Auto weitere Strecken zurückzulegen. Gegenüber Dr. med. U.________ und Dipl. psych. AG.________ habe der Beschuldigte im Mai 2006 ausgeführt, unter Niedergeschlagenheit, anhaltenden Schlafstörungen, Sinnlosigkeitsgefühlen, Zukunftsängsten sowie Suizidgedanken zu leiden. Der Beschuldigte habe jedoch verschwiegen, dass er in der gleichen Zeit imstande gewesen sei, normal zu arbeiten, intensiv zu reisen und in der Freizeit Aktivitäten wahrzunehmen (vgl. Anklageziffer 4.1). Anlässlich der am 29. Januar 2007 eingeleiteten Rentenrevision soll der Beschuldigte gegenüber den Ärzten und der IV-Stelle deklariert haben, sein Gesundheitszustand sei unverändert schlecht geblieben, wobei er weiterhin verschwiegen habe, dass er bei der R.________ aktiv arbeite, normal Sport treibe und sich ohne relevante Schmerzen normal bewegen könne (Anklageziffer 4.2).

d) Aus den in diesem Zeitraum ergangenen medizinischen Unterlagen ist zu den Angaben des Beschuldigten gegenüber den Ärzten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: In der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 9. September 2004 gab der Beschuldigte an, seit dem 12. September 2002 vollständig arbeitsunfähig zu sein (IV-act. 1-5/9). Gegenüber lic. phil. N.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, führte der Beschuldigte im Rahmen der von der IV-Stelle angeordneten Exploration vom 12. Dezember 2005 „Kopf- und Nackenschmerzen“, Gefühllosigkeit in Arm und Beinen, kribbelige Finger und Einschlafen der rechten Hand an. Seit dem Unfall habe er 20 kg zugenommen, er betreibe keinen Sport mehr und gehe nur noch spazieren (IV-act. 24-2/11). Dr. med. U.________ und Dipl.-Psych. AG.________ schreiben in ihrem Arztbericht vom 6. Juni 2008 zuhanden der IV-Stelle, der Beschuldigte habe folgende Beschwerden erwähnt: Niedergeschlagenheit, anhaltende Schlafstörungen, Sinnlosigkeitsgefühle, Zukunftsängste, Existenzängste, Wertlosigkeitsgefühle, immer stärker werdende Selbstmordgedanken, Gefühl, unfair behandelt zu werden (Kohlhas-Syndrom), Antriebsmangel und Lustlosigkeit, wobei diese Beschwerden vor dem Unfall nie aufgetreten seien (IV-act. 32-2/11). Im Rahmen der am 29. Januar 2007 eingeleiteten Rentenrevision erklärte der Beschuldigte, nicht erwerbstätig zu sein resp. es bestünde eine volle Arbeitsunfähigkeit. Sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben (IV-act. 49-1/1).

e) In Bezug auf die Tätigkeit bei der R.________ führte die

Vorinstanz aus, dass der Beschuldigte in den Jahren 2005 und 2006 Spesen, wie z. B. Benzin und Restaurantausgaben, über das Unternehmen abgerechnet habe. Die Vorinstanz erwog weiter, für die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz sei zudem offensichtlich gewesen, dass der Beschuldigte im Jahr 2005 private Einnahmen und Ausgaben in der Höhe von Fr. 32‘280.80 über die R.________ abgerechnet habe. Die Steuerverwaltung habe festgehalten, dass, obwohl der Beschuldigte kein Gehalt bezogen habe, über das Konto „Darlehen A.________“ diverse Auslagen (Reise- und Repräsentationsspesen, Leasing, Unterhalt Fahrzeug etc.) aufwandwirksam über die Unternehmung abgebucht worden seien. Auch im Jahr 2006 habe der Beschuldigte während seiner vollen Arbeitsunfähigkeit Spesen von der Firma ausbezahlt erhalten. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Beschuldigte in jener Zeit für die R.________ gearbeitet haben müsse, denn Spesen würden nur bei jemandem anfallen, der im Unternehmen aktiv tätig sei und nicht nur Aktionär und Darlehensgeber sei (Urteil Strafgericht Schwyz vom 24. Juli 2014 E. II./A./2.3.2 S. 14). Die Strafkammer schliesst sich diesen zutreffenden Erwägungen an. Wie bereits im Urteil vom 20./22. Oktober 2015 für die Jahre 2003 und 2004 festgehalten wurde, überzeugen die seitens der Verteidigung geltend gemachten und nicht weiter umschriebenen „buchhalterischen Gründe“ (BVP Plädoyer Verteidigung S. 9) auch bezüglich 2005 und 2006 nicht. Die Rückzahlung des Darlehens mittels Gutschrift diverser Auslagen ohne angeblich jegliche Arbeitsleistung zugunsten des Unternehmens erscheint unwahrscheinlich, umso mehr als sich der Beschuldigte zusätzlich Spesenersatz ausbezahlt hat. Sodann spricht auch die Unterzeichnung der Steuerunterlagen für das Jahr 2005 (U-act. 7.7.777 und 7.7.798) dafür, dass es nicht zutreffen kann, dass der Beschuldigte in dieser Zeit überhaupt nicht hat arbeiten können, wie er dies gegenüber den Privatklägerinnen und Ärzten geltend machte. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte die Steuererklärung allenfalls nicht selbst erstellt hat. Es finden sich auch noch weitere Hinweise auf eine aktive Tätigkeit bei der R.________. So unterzeichnete der Beschuldigte zusammen mit dem damaligen Geschäftsführer AA.________ eine Auftragsbestätigung zuhanden der in AH.________ domizilierten Firma AI.________ (Akten HD, Ordner D, act. 272 ff.). In diesem Zusammenhang reiste der Beschuldigte gemeinsam mit AA.________ im Dezember 2006 unbestrittenermassen nach AJ.________ (U-act. 6.8.45 [Kreditkartenabrechnung]; U-act. 10.1.07 Frage 66 ff.). Dass der Beschuldigte diese Reise lediglich gemacht hat, „um mal weg zu kommen“ bzw. weil er noch nie in AH.________ gewesen sei (U-act. 8.1.07 Fragen 66 und 69), überzeugt vor dem Hintergrund der mitunterzeichneten Auftragsbestätigung nicht, vielmehr ist von einer im Geschäftsleben üblichen Geschäftsreise auszugehen. Ferner ist als erstellt anzusehen, dass der Beschuldigte zumindest zu Beginn der relevanten Zeit im Pferdehandel zusammen mit seinem Bruder weiterhin eine aktive Rolle spielte (vgl. hierzu die Feststellungen im Urteil vom 20./22. Oktober 2015 E. 1h/cc/ccc S. 40 f.). So ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte sich nach wie vor um den Fall des Pferdes AK.________ kümmerte, dessen Verkauf infolge eines Unfalles scheiterte; hierzu ist namentlich das in englischer Sprache verfasste Schreiben des Beschuldigten an eine kanadische Anwaltskanzlei zu erwähnen, worin dieser ausführt, es hätten zwei Kaufinteressenten ihre Angebote über Fr. 500‘000.00 bzw. Fr. 700‘000.00 zurückgezogen (HD Ordner A, U-act. 127). Im gleichen Zusammenhang beantwortete der Beschuldigte diverse Fragen einer „AL.________“ ausführlich (HD Ordner A, U-act. 129 und 130 ff.).

f) Nach dem Gesagten ist für die Strafkammer erstellt, dass der Beschuldigte in der fraglichen Zeit erwerbstätig war, obwohl er gegenüber der IV-Stelle angab, keiner Tätigkeit nachzugehen. Damit täuschte er zunächst die IV-Stelle sowie im Nachgang die K.________ und die L.________ AG (Versicherung). Anzumerken ist, dass sich die Verteidigung zu diesem Sachverhalt nicht äusserte, so dass sich weitere Erörterungen erübrigen.

g) In Nachachtung der bundesgerichtlichen Vorgaben ist damit das Verhalten des Beschuldigten zwischen dem 21. September 2004 und dem 24. Juli 2007 als arglistig zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht müssen Bereicherungsabsicht und Vorsatz gegeben sein. Ersteres wurde bislang nie in Frage gestellt, es sind denn auch keine Umstände erkennbar, wonach die Absicht zur unrechtmässigen Bereicherung nicht vorgelegen haben soll (vgl. Urteil vom 20./22. Oktober 2015 E. 1i/aa). Hinsichtlich des Vorsatzes im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte insbesondere hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit und seinem Zustand bewusst falsche Angaben machte. Selbst wenn man dem Beschuldigten zugestehen würde, dass er – aus welchen Gründen auch immer – seine Beschwerden tatsächlich als derart gravierend wahrgenommen hat, erklärt dies nicht, weshalb er gegenüber den begutachtenden Ärzten unwahre Angaben über seine Aktivitäten (Arbeit R.________ und Pferdehandel) machte. Damit ist der Tatbestand des Betruges erfüllt. Das Bundesgericht äusserte sich nicht zur Gewerbsmässigkeit; ebenso wenig nahm die Verteidigung weder im ersten noch im zweiten Rechtsgang zu diesem Qualifikationsmerkmal Stellung. Nachdem der Beschuldigte im gesamten inkriminierten Zeitraum vom 16. September 2002 bis September 2012 betrügerisch handelte, ist neu von einer Deliktssumme gemäss Anklageschrift von Fr. 987‘810.20 auszugehen, was einem monatlichen Einkommen von rund Fr. 8‘200.00 entspricht. Mit diesen Einkünften vermochte er zumindest einen Grossteil seiner Lebenshaltungskosten zu decken, so dass Gewerbsmässigkeit fraglos erfüllt ist.

h) Zwar besteht für das Kantonsgericht hinsichtlich der Handlungen des Beschuldigten für die Zeit nach dem 24. Juli 2007 kein Beurteilungsspielraum mehr (BGE 135 III 334 E. 2.1 namentlich letzter Satz). Dennoch ist zur Observation des Beschuldigten vom 11. Januar 2012 bis am 25. Februar 2012 (mit Unterbrüchen, vgl. U-act. 8.1.08 S. 1 f.) vor dem Hintergrund des zur Publikation vorgesehenen Urteils 9C_806/2016 der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 14. Juli 2017, worin die bestehende gesetzliche Grundlage für die Observation von IV-Bezügern in Nachachtung des Entscheides vom 18. Oktober 2016 des EGMR (Urteil 61838/10; Vukota-Bojić v. Schweiz) als unzureichend beurteilt wurde, Folgendes anzufügen: Einem Beweisverwertungsverbot mangels hinreichender gesetzlicher Grundlage im Invalidenversicherungsrecht würde ohnehin Art. 141 Abs. 2 zweiter Halbsatz StPO entgegenstehen, wonach Beweise, die unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben wurden, verwertet werden dürfen, wenn ihre Verwertung zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist. Gewerbsmässiger Betrug erfüllt das Kriterium der schweren Straftat zweifellos und es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Bekämpfung von unberechtigten Leistungsbezügen. Insofern überwiegt das Interesse an der Strafverfolgung dasjenige des Beschuldigten auf Achtung seines Privatlebens (vgl. immerhin BGer, Urteil 1B_75/2017 vom 16. August 2017 E. 4.6). Ausserdem war die Eingriffsintensität in casu auch nicht allzu hoch, da sich die Observation lediglich auf einige Tage und den öffentlichen Raum beschränkte (vgl. KGer, Urteil STK 2015 76 vom 25. Oktober 2016 E. 2c/cc). Diese Sichtweise deckt sich auch mit dem Tenor des zitierten Urteils 9C_806/2016, wonach das sozialversicherungsrechtliche Beweisverwertungsverbot nicht greift, soweit Handlungen im öffentlichen Bereich aufgenommen wurden, der Zeitraum der Observation nicht übermässig, d.h. nicht systematisch und ständig observiert wurde, und das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Versicherungsmissbrauch im Vergleich mit dem Eingriff in die grundrechtliche Position des Betroffenen überwiegt (vgl. dortige E. 5.1.2). Und selbst wenn heute die Observationsaufnahmen nicht verwertet werden dürften, die übrigen Beweismittel, wie im Urteil vom 20./22. Oktober 2015 bereits aufgezeigt wurde, hinreichend belegen würden, dass der Beschuldigte die Privatklägerinnen getäuscht hat (vgl. Urteil vom 20./22. Oktober 2015 E. 2e/cc und ee S. 60 f.).

i) Zusammenfassend ist der Beschuldigte im gesamten Zeitraum vom 16. September 2002 bis September 2012 des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen.

III. Strafmass

3.

Aufgrund des modifizierten Schuldspruches ist das Strafmass neu festzulegen.

a) Der Strafrahmen bei gewerbsmässigem Betrug liegt zwischen Geldstrafe von nicht unter 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren (Art. 146 Abs. 2 StGB). Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

b) Zur Tatkomponente ist anzuführen, dass der Beschuldigte sieben Privat- und Sozialversicherungsinstitutionen während rund zehn Jahren zwecks Erlangungen von Leistungen täuschte. Die massgebliche Deliktssumme beträgt Fr. 987‘810.00 (vgl. vorstehend E. 2g). Die Mehrzahl der betroffenen Versicherer, die lange Tatdauer, während derer der Beschuldigte sein täuschendes Verhalten aufrechterhielt resp. fortsetzte, sowie die erhebliche Deliktssumme wirken sich, wie die Vorinstanz zu Recht erwog (vgl. E. III./2.2 S. 19), verschuldenserhöhend aus, mithin ist, übereinstimmend mit der Vorinstanz, von einem mindestens mittelschweren Verschulden auszugehen. Die Verteidigung plädiert für eine Reduktion des Verschuldens, da beim Beschuldigten gemäss dem Gutachten AF.________ eine narzisstische Persönlichkeitsstörung bestehe, mit der Folge, dass dieser seine Beschwerden deutlich stärker wahrgenommen habe als ein Durchschnittspatient, mithin hätten die tendenziell aggravierenden Schilderungen ihren Ursprung in einer psychischen Störung (KG-act. 15 S. 9 f.). Abgesehen davon, dass das vom Beschuldigten in Auftrag gegebene Gutachten von med. pract. AF.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nicht denselben Beweiswert hat wie eine gerichtliche oder von der Untersuchungsbehörde angeordnete Expertise, sondern den Ergebnissen bloss die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung zukommt (BGE 141 IV 369 E. 6), stellte med. pract. AF.________ keine die Schuldfähigkeit einschränkende psychiatrische Diagnose. Der Gutachter spricht lediglich von einer „narzisstischen Problematik“ (vgl. etwa Dossier STK 2015 1 und 2, KG-act. 40, S. 38), mithin ist nicht von einer krankheitswertigen narzisstischen Persönlichkeitsstörung die Rede. Auch ist aus dem Gutachten nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte, selbst wenn er seine Symptome stärker wahrnahm als die Durchschnittsbevölkerung, nur eingeschränkt in der Lage gewesen wäre, das Unrecht seiner Handlung zu erkennen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln. Eine Reduktion des Verschuldens rechtfertigt sich folglich nicht (Art. 19 Abs. 2 StGB). Bei dieser Sachlage drängen sich auch keine Anordnungen bezüglich zweifelhafter Schuldfähigkeit seitens des Gerichts im Sinne von Art. 20 StGB auf.

c) aa) Was die Täterkomponente betrifft, berücksichtigte die Vorinstanz eine Verurteilung wegen vollendeter und versuchter Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 175 DBG bzw. Art. 176 DBG vom 1. Juni 2011 (Vi-act. 20) als straferhöhend (E. III./2.3 S. 19). Dies ist zu relativieren, zumal es sich um eine Übertretungsbusse mit entsprechend geringer Tatschwere handelt; ausserdem beging der Beschuldigte die Tat in den Jahren 2002 bis 2004. Insofern rechtfertigt sich aufgrund dieser Vorstrafe eine Straferhöhung nicht.

bb) Die Verteidigung führt an, der Beschuldigte sei durch die Vielzahl der Berichte in den Medien vorverurteilt worden. Auch sei aufgrund der kleinräumigen Verhältnisse in Ausserschwyz fast jedem Zeitungsleser klar gewesen, dass es sich bei dem in den Artikeln beschriebenen „IV-Betrüger“ um den Beklagten handle; zudem seien die meisten Berichte erschienen, als das Urteil noch nicht rechtskräftig gewesen sei (KG-act. 15 S. 9). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung eines Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere als Strafzumessungsgrund zu qualifizieren. Der Beschuldigte hat darzulegen, dass und inwiefern die Berichterstattung ihn vorverurteilt habe (BGer, Urteil 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 mit Hinweis auf BGE 128 IV 97 E. 3b/aa und E. 3b/bb und n.p. E. 4.3 von BGE 141 IV 329 [Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015]). Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Medien im Fall des Beschuldigten zur Berichterstattung berechtigt waren (und sind). Der Umstand, dass aufgrund der Berichterstattung möglicherweise auf die Identität des Beschuldigten geschlossen werden konnte, wiegt noch nicht derart schwer, dass eine Reduktion der Strafe zu diskutieren ist, zumal sich die Berichterstattung weder inhaltlich noch in zeitlicher Hinsicht besonders intensiv gestaltete (vgl. BGE 128 IV 97 E. 3). Das Erscheinen von Berichten vor Eintritt der Rechtskraft verletzt die Unschuldsvermutung nicht; ausserdem wurde etwa im Bericht von Radio Pilatus darauf hingewiesen, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig sei (KG-act. 15/10). Ansonsten legt der Beschuldigte nicht dar, inwiefern die jeweiligen Berichte die Grundsätze der Unschuldsvermutung verletzt und ihn vorverurteilt hätten (vgl. BGer, Urteil 6B_921/2008 vom 21. August 2009 E. 6.4).

cc) Nach Ansicht der Verteidigung besteht aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten eine erhöhte Strafempfindlichkeit. Der Beschuldigte lebe mit seiner Partnerin AM.________ und der gemeinsamen sechsjährigen Tochter zusammen, wobei das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt werde. Aus finanziellen Gründen habe AM.________ ihr Arbeitspensum aufstocken müssen, weshalb die Betreuung der Tochter durch den Vater an Bedeutung gewonnen habe. Sollte der Beschuldigte eine Freiheitsstrafe antreten müssen, würde dies zu kaum überwindbaren Schwierigkeiten in der Kinderbetreuung führen, da man sich eine Fremdbetreuung finanziell nicht leisten könne. Zudem sei ein weiteres Kind geplant. Unter der längeren Abwesenheit des Beschuldigten hätten vor allem die Partnerin und die Tochter zu leiden, welche eine sehr enge Beziehung zum Vater habe. Bezüglich der beruflichen Situation führt die Verteidigung an, der Beschuldigte und AM.________ führten zusammen mehrere Unternehmungen, so die AN.________ AG mit zwei Fest- und vier Teilzeitangestellten (Jahresumsatz rund 1 Mio Franken, diverse Exklusivliefer- und -vertriebsverträge), die AO.________ AG (verfügt über ein Patent für ein basisches Fertiggetränk, welches 2017 lanciert werden solle), die AP.________ AG (Entwicklung eines Reifeverfahrens für Fleisch, wobei 2017 ein Produkt lanciert werden solle) sowie die AQ.________ GmbH in Gründung (Lancierung 2017, Verfahren für antibiotikafreies Schweinefleisch). Zudem hätten sie sich für die Übernahme einer Metzgerei beworben und man plane, sechs bis acht Hilfskräfte anzustellen, wobei es sich hierbei (auch) um ein soziales Engagement handle. Diese Projekte würden stark von der Person des Beschuldigten abhängen und könnten ohne ihn nicht oder nur kaum weitergeführt werden. Ausserdem würde ein Grossteil der Mitarbeiter ihre Stelle verlieren (KG-act. 15 S. 6 ff.).

Nach der Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede berufstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jeden arbeitstätigen Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden, weil er aus einem allenfalls günstigen beruflichen Umfeld herausgerissen wird und eine Rückkehr ins Berufsleben mit Schwierigkeiten verbunden ist. Als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion darf diese Konsequenz daher nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände strafmindernd wirken (BGer, Urteil 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). Das Bundesgericht verneinte das Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände etwa bei Strafantritt kurz vor der Pensionierung (zit. Urteil 6B_216/2017 E. 2.3) und erachtete auch den Umstand, dass ein Verurteilter als Vater einer kleinen Tochter mit seiner Erwerbstätigkeit die finanzielle Existenz der Familie sichert, nicht als Grund für eine relevante erhöhte Strafempfindlichkeit (BGer, Urteil 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4). Auch der Verlust der Arbeitsstelle und dass die Kinder des Verurteilten dadurch möglicherweise auf Stipendien angewiesen sein werden, sah das Bundesgericht nicht als aussergewöhnlichen Umstand an (BGer, Urteil 6B_846/2015 vom 31. März 2016 E. 2.2.4). Grundsätzlich erachtet das Bundesgericht die Trennung einer alleinerziehenden Mutter von ihren Kindern für sich allein nicht als Grund, dass die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund tritt und die Strafe auf ein Mass herabzusetzen wäre, welche eben diese Trennung ausschliesst (BGer, Urteil 6B_687/2016 vom 12. Juli 2016 E. 1.5.3). Im Falle einer Mutter mit mehreren Kindern beurteilte es das Bundesgericht jedoch nicht als willkürlich, dass die Vorinstanz lediglich von einer leicht erhöhten Strafempfindlichkeit ausging und diese nur geringfügig strafmindernd berücksichtigte (BGer, Urteil 6B_312/2016 vom 23. Juni 2016 E. 1.5.3 wie auch zit. Urteil 6B_687/2016 E. 1.5.4; ähnlich im Falle eines vor der Pensionierung stehenden Vaters mit mehreren Kindern, vgl. BGer, Urteil 6B_1298/2016 vom 27. April 2017 E. 1.10).

Zweifellos stellt die Verbüssung einer Freiheitsstrafe und die damit verbundene Trennung für die Familie des Beschuldigten eine Belastung dar. Nachvollziehbar ist auch, dass die Betreuung der Tochter durch die Partnerin alleine gewisse Schwierigkeiten mit sich bringen wird. Allerdings legt der Beschuldigte nicht dar, in welchem Umfang er seine Tochter betreut und wie hoch das Arbeitspensum seiner Partnerin ist. Dass gar keine Betreuung mehr möglich wäre, ist weder ersichtlich noch behauptet. Keine Berücksichtigung kann der Umstand finden, dass der Beschuldigte und seine Partnerin sich ein weiteres Kind wünschen, zumal die diesbezügliche Einschränkung nicht aussergewöhnlich ist und viele Verurteilten gleichermassen trifft. Angesichts dessen aber, dass die Tochter noch klein ist und davon ausgegangen werden kann, dass eine enge Vater/Tochter-Beziehung derzeit im Alltag effektiv gelebt wird, kann vorliegend aufgrund der familiären Situation eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit angenommen werden bzw. ist diese leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

Darüber hinaus rechtfertigt sich indessen keine Strafminderung. Der Umstand, dass der Beschuldigte selbständig erwerbstätig ist und mehrere Angestellte beschäftigt, ist nicht aussergewöhnlich und bringt auch keine unlösbaren Schwierigkeiten mit sich, besteht doch die Möglichkeit, einen Geschäftsführer einzustellen, was der Beschuldigte ja bereits früher tat (vgl. AA.________). Was die nach Angaben des Beschuldigten kurz vor der Lancierung stehenden diversen Projekte anbelangt, mag es zwar unglücklich sein, dass er in der Anfangsphase dieser Unternehmungen eine Haftstrafe wird antreten müssen, allerdings stellt dies keinen als Strafminderungsgrund zu berücksichtigenden aussergewöhnlichen Umstand dar. Denn immerhin musste der Beschuldigte sich darüber im Klaren sein, dass das Gerichtsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen ist.

d) Weiter wird seitens der Verteidigung vorgebracht, der Beschuldigte habe den entstandenen Schaden teilweise gedeckt bzw. versucht, Wiedergutmachung zu leisten. Dazu führt die Verteidigung aus, der Beschuldigte habe zwar kein Geständnis abgelegt; ein solches sei jedoch für die Anwendbarkeit von Art. 48 lit. d StGB nicht erforderlich. Entscheidend sei, dass der Beschuldigte – mit Ausnahme der IV-Stelle und der G.________ AG (Versicherung) – mit allen Privatklägerinnen eine Einigung habe erzielen können und diese Desinteresse an der Bestrafung des Beschuldigten erklärt hätten (KG-act. 15 S. 2 ff.).

aa) Vorauszuschicken ist, dass die Anwendung des von der Verteidigung ebenfalls angesprochenen Art. 53 StGB betreffend Wiedergutmachung ausser Betracht fällt, da vorliegend die Voraussetzungen für die bedingte Strafe nach Art. 42 StGB schon aufgrund der Dauer der auszufällenden Freiheitsstrafe nicht erfüllt sind (Art. 53 lit. a StGB; vgl. nachstehend E. 3f). Ausserdem verlangt das Bundesgericht für die Anwendung von Art. 53 StGB die Anerkennung des Normbruchs, was vorliegend nicht geschah (BGer, Urteil 6B_1200/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 135 IV 12 E. 3.4.3; zum Ganzen vgl. BGE 135 IV 12).

bb) Nach Art. 48 lit. d StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat. Nach der Rechtsprechung ist der Strafmilderungsgrund der aufrichtigen Reue nur dem zuzubilligen, der aus eigenem Entschluss etwas tut, das als Ausdruck seines Willens anzusehen ist, geschehenes Unrecht wieder gutzumachen. Mit dem Hinweis auf die Zumutbarkeit der als Beispiel erwähnten Ersetzung des Schadens und die "Betätigung" der Reue verlangt das Gesetz eine besondere Anstrengung von Seiten des Fehlbaren, die er freiwillig, nicht nur vorübergehend und nicht nur unter dem Druck des drohenden oder hängigen Strafverfahrens erbringen muss. Aufrichtige Reue muss ein besonderes, freiwilliges und uneigennütziges Verhalten sein, durch das der Täter den greifbaren Beweis seiner Reue erbringt, bei dem er Einschränkungen auf sich nimmt und alles daran setzt, das geschehene Unrecht wieder gutzumachen (BGer, Urteil 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 3.1. mit Hinweis auf BGE 107 IV 98 E. 1 S. 99 und weiteren Hinweisen). Aufrichtige Reue setzt voraus, dass er die Schwere seiner Verfehlung einsieht und die Tat gesteht (BGer, Urteil 6B_94/2012 vom 19. April 2012 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 107 IV 98 und weitere bundesgerichtliche Urteile). Eine blosse Einigung über Zivilansprüche, welche nicht Ausdruck von Einsicht und Reue ist, führt nicht zwingend zu einer Strafminderung (zit. Urteil 6B_94/2012 E. 2.3).

cc) Den Akten kann Folgendes entnommen werden: Die F.________ AG (Versicherung) teilte dem Kantonsgericht mit Schreiben vom 5. April 2017 mit, sie habe sich mit dem Beschuldigten gütlich geeinigt und erklärte Desinteresse an der Strafverfolgung und Bestrafung des Beschuldigten (KG-act. 13 sowie KG-act. 15/1). Die L.________ AG (Versicherung) erklärte mit Schreiben vom 18. April 2017 Desinteresse, zog die adhäsionsweise geltend gemachte Forderung zurück und verzichtete auf die weitere Beteiligung am Strafverfahren (KG-act. 17). Gemäss dem Vergleich mit der L.________ AG (Versicherung) verpflichtete sich der Beschuldigte namentlich zur Abgabe einer Schuldanerkennung über Fr. 100‘000.00 sowie zur Veräusserung seiner Liegenschaften nach Aufhebung des Arrestes und der Grundbuchsperren und den Erlös zur Deckung seiner anerkannten Schuld zu verwenden (KG-act. 15/2). Die Schuldanerkennung über Fr. 100‘000.00 datiert ebenfalls vom 6. April 2017 (KG-act. 15/3). Des Weiteren erklärte die K.________ mit Schreiben vom 6. April 2017, dass sie mangels Interesse an einer Strafverfolgung auf eine Beteiligung am Strafverfahren verzichte (KG-act. 14). Der Beschuldigte führte hierzu aus, mit der K.________ einen Vergleich über Fr. 20‘038.90 abgeschlossen zu haben (KG-act. 33 S. 4). Mit Schreiben vom 13. Juni 2017 teilte die I.________ dem Kantonsgericht mit, dass ein Vergleich geschlossen worden sei und erklärte Desinteresse am Strafverfahren (KG-act. 26). Laut dem vom 6. Juni 2017 datierenden Vergleich verpflichtet sich der Beschuldigte, der Privatklägerin Fr. 523‘393.00 zu bezahlen resp. diesen Betrag im Rahmen des beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hängigen Verfahrens zu anerkennen. Des Weiteren verpflichtete sich der Beschuldigte zum Rückzug des Rechtsvorschlages in der entsprechenden Betreibung und zur Veräusserung zweier Liegenschaften (AR.________ und AS.________) zwecks Deckung der Schuld aus dem Erlös (KG-act. 26/1 Ziff. 1 und 4). Mit Entscheid vom 27. Juni 2017 schrieb das Verwaltungsgericht die zwischen der I.________ und dem Beschuldigten hängige Klage zufolge Vergleich als gegenstandslos ab (KG-act. 33/3). Mit Eingabe vom 21. Juni 2017 erklärte die M.________ AG (Versicherung) ihr Desinteresse (KG-act. 30). Gemäss dem Vergleich mit der M.________ AG (Versicherung) verpflichtete sich der Beschuldigte zur Abgabe einer Schuldanerkennung über Fr. 16‘805.40 sowie zur Veräusserung seiner Liegenschaften gemäss Dispositivziffer 8 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 24. Juli 2014 zwecks Deckung der Schuld (KG-act. 33/1 und Schuldanerkennung über Fr. 16‘805.40, KG-act. 33/2). Demgegenüber hat der Beschuldigte mit der G.________ AG (Versicherung) und der IV-Stelle H.________ keine Vereinbarungen geschlossen. Erstere hielt in ihrer Eingabe vom 17. Juli 2017 an ihren Anträgen fest (KG-act. 38; vgl. auch KG-act. 15/4, E-Mail G.________ AG (Versicherung) an den Verteidiger vom 6. April 2017, wonach das Angebot des Beschuldigten als „eher vage“ abgelehnt wurde). Die IV-Stelle äusserte sich dahingehend, dass der Beschuldigte, obwohl die Rückzahlungspflicht der Teilforderung von Fr. 121‘272.00 rechtskräftig festgestellt worden sei (Entscheid vom 17. Juni 2014), bislang nichts zurückbezahlt habe. Die Abgabe einer Desinteresseerklärung käme für die IV-Stelle nicht in Frage (KG-act. 12).

dd) Die vorstehende Zusammenstellung zeigt, dass der Beschuldigte erst nach Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts im Rahmen des zweiten Rechtsganges vor dem Kantonsgericht Bemühungen im Hinblick auf eine mögliche Deckung des Schadens tätigte. Mit anderen Worten begann der Beschuldigte erst in einem Verfahrensstadium mit den Privatklägerinnen zu verhandeln, als aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils feststand, dass das ihm vorgeworfene Verhalten während des gesamten Deliktszeitraums als Betrug zu werten ist. Nachdem das Kantonsgericht ihn im ersten Rechtsgang bereits mit einer (bedingten) Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen verurteilte, musste der Beschuldigte im zweiten Rechtsgang mit einer höheren und unbedingten Freiheitsstrafe rechnen, zumal er erstinstanzlich schon zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht freiwillig mit den Privatklägerinnen verhandelte. Vielmehr handelte er offensichtlich unter dem Druck des hängigen Verfahrens resp. der im Vergleich zum ersten kantonsgerichtlichen Urteil drohenden Erhöhung der Freiheitsstrafe. Negativ ins Gewicht fällt auch, dass der Beschuldigte nicht etwa nach Vorliegen des Urteils der Vorinstanz Bemühungen für eine Schadensdeckung unternahm, sondern zunächst den gesamten Instanzenzug abwartete, unbesehen dessen, dass ihn das Verwaltungsgericht bzw. das Bundesgericht bereits mit Entscheid vom 17. Juni 2014 zur Rückzahlung einer Teilforderung von Fr. 121‘272.00 verpflichtete (KG-act. 12 S. 1). Schliesslich lassen die zwischen dem Beschuldigten und fünf Privatklägerinnen wie auch das übrige Verhalten des Beschuldigten keinerlei – entgegen der Meinung der Verteidigung (KG-act. 15 S. 2 f.) von der höchstrichterlichen Rechtsprechung explizit verlangten – Einsicht in sein Fehlverhalten erkennen. Letzteres zeigt sich insbesondere am von der Verteidigung mit Eingabe vom 3. Juli 2017 gestellten Antrag, wonach festzustellen sei, dass die Vergleiche mit den fünf Privatklägerinnen unter einer falschen Prämisse abgeschlossen worden seien (KG-act. 33 S. 3). Davon abgesehen wäre ohnehin fraglich, ob und inwieweit ein derart spät abgegebenes Geständnis des Normverstosses noch zu berücksichtigen wäre (vgl. BGer, Urteil 6B_968/2008 vom 20. März 2009 E. 1.1.1). Anzumerken bleibt, dass die Desinteresseerklärungen verschiedener Privatklägerinnen den staatlichen Strafanspruch bei Offizialdelikten nicht tangiert. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich eine Strafmilderung unter dem Titel von Art. 48 lit. d StGB nicht.

e) Die Verteidigung kritisiert die Verfahrensdauer als übermässig. Sie führt an, von der Verhaftung des Beschuldigten im September 2012 bis dato seien mehr als viereinhalb Jahre verstrichen, was für den Beschuldigten sehr belastend sei. Stossend sei, dass der Fall beim Bundesgericht ein ganzes Jahr liegen geblieben sei (KG-act. 15 S. 5).

aa) Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Aus diesem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dazu genügt es nicht, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGer, Urteil 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; 130 I 269 E. 3.1 S. 273).

bb) Die vorliegende Strafuntersuchung begann für den Beschuldigten im Juni 2012 mit der Durchsuchung seines Wohnortes und der Räumlichkeiten der R.________ (U-act. 5.1.04). Am 11. September 2012 wurde er vorläufig festgenommen und gleichentags wieder auf freien Fuss gesetzt (U-act. 4.1.02/06). Im Rahmen der Untersuchung wurden die Akten der Privatklägerinnen, Bank- und Steuerakten, die Akten des Verkehrsamts und der behandelnden Ärzte beigezogen. Der Beschuldigte wurde von der Staatsanwaltschaft resp. delegiert viermal befragt (exkl. Schlusseinvernahme). Des Weiteren wurden acht Zeugen einvernommen und eine Analyse der beschlagnahmten elektronischen Datenträger veranlasst. Die Schlusseinvernahme erfolgte am 3. Juli 2013 (U-act. 10.1.06). Am 31. Oktober 2013 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage. Die Hauptverhandlung vor Strafgericht Schwyz fand am 24. Juli 2014 statt und das begründete Urteil wurde am 30. Dezember 2014 versandt. Die Berufungsverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts betreffend die Berufungen des Beschuldigten und der I.________ wurde am 20. Oktober 2015 durchgeführt und der Versand des begründeten Urteils erfolgte am 21. Dezember 2015. Die Oberstaatsanwaltschaft und die I.________ erhoben Beschwerde beim Bundesgericht, über welche dieses mit Urteil vom 3. Februar 2017 befand. Nach Rücksendung der Akten teilte die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts den Parteien mit Verfügung vom 20. Februar 2017 unter anderem mit, dass das Verfahren neu unter der Verfahrensnummer STK 2017 17 fortgesetzt werde und lud sie in Nachachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Stellungnahme zur Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen ein.

cc) Der chronologische Ablauf des bisherigen Verfahrensganges lässt keine nennenswerte Phasen der Untätigkeit erkennen. Die Untersuchung sowie das Verfahren vor Strafgericht und der erste Rechtsgang der Berufung wurden zeitnah abgeschlossen. Die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens von rund einem Jahr ist nicht aussergewöhnlich. Selbst wenn dem so wäre, würde dieser Umstand mit der vorangegangenen zügigen Erledigung durch die Untersuchungsbehörde und kantonalen Gerichte ohne weiteres kompensiert. In der Gesamtbetrachtung erscheint die Dauer von gut viereinhalb Jahren vom Beginn der Untersuchung bis zum Entscheid des Bundesgerichts angesichts des erheblichen aktenmässigen Aufwandes keineswegs übermässig, so dass sich diesbezüglich bei der Strafzumessung keine Konsequenzen zugunsten des Beschuldigten aufdrängen würden.

f) In der Gesamtwürdigung der dargestellten Strafzumessungsfaktoren erscheint unter Berücksichtigung einer leicht erhöhten Strafempfindlichkeit (vgl. vorstehend unter E. 3c/cc) eine Freiheitsstrafe von 46 Monaten als angemessen. Eine niedrigere Strafe, mit der Folge, dass ein (teil-)bedingter Vollzug im Sinne von Art. 42 StGB resp. Art. 43 StGB möglich wäre, erachtet die Strafkammer angesichts dessen, dass, wie schon erwähnt die Strafe im ersten Rechtsgang bereits auf 24 Monate für den gewerbsmässigen Betrug und auf 200 Tagessätze für die Widerhandlung gegen das AHVG/IVG bzw. BVG festgesetzt wurde, was „umgerechnet“ einer Freiheitsstrafe von rund 30 Monaten entsprechen würde, als nicht schuldadäquat. Im Unterschied zum ersten Rechtsgang ist nun das Verhalten des Beschuldigten während des gesamten Deliktszeitraums als Betrug zu werten, mithin kann nicht mehr (teilweise) von einem Vergehen ausgegangen werden. Ausserdem erhöhte sich im Vergleich zum ersten Rechtsgang die Deliktssumme bezüglich des Betruges von Fr. 138‘000.00 für die Zeitspanne von zwei Jahren (vgl. Urteil vom 20./22. Oktober 2015 E. 3d/aa S. 68) auf Fr. 987‘810.00; dies bei einer Tatdauer von neu zehn Jahren.

IV. Zivilforderungen

a) Bezüglich der Zivilforderung der G.________ AG (Versicherung) ergibt sich keine Änderung; mithin bleibt es bei der Gutheissung der Forderung von Fr. 29‘351.60 im Umfang von Fr. 20‘693.00 und der Verweisung des weitergehenden Betrages auf den Zivilweg (vgl. Urteil Strafgericht Schwyz vom 24. Juli 2014 Dispositivziffer 6a). Dasselbe gilt für die Forderung der IV-Stelle H.________ von Fr. 252‘691.95, welche die Vorinstanz im Umfang von Fr. 21‘446.95 guthiess (vgl. dort Dispositivziffer 6b); bei diesem Ergebnis bleibt es mangels Anfechtung seitens der Privatklägerin bereits im ersten Rechtsgang des Berufungsverfahrens.

b) Mit Bezug auf die Forderungen der I.________, der K.________ und der M.________ AG (Versicherung) gilt das bereits unter E. 2a vorstehend Ausgeführte. Aufgrund der Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien – abgesehen von allenfalls zulässigen Noven (vgl. hierzu nachfolgend) – im heutigen Zeitpunkt verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu Grunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (zit. Urteil 6B_977/2015 E. 2). Die Forderungen der K.________ und der M.________ AG (Versicherung) waren nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht. Entsprechend ist es dem Kantonsgericht verwehrt, über diese nochmals zu befinden, mithin kann das Novum des Vergleichs nicht mehr berücksichtigt werden und es bleibt bezüglich dieser Forderungen bei den (im ersten Rechtsgang von der Strafkammer bestätigten) Anordnungen der Vorinstanz. Das heisst, die Zivilforderung der K.________ von Fr. 20‘038.90 ist auf den Zivilweg zu verweisen (vorinstanzliche Dispositivziffer 6d) und diejenige der M.________ AG (Versicherung) über Fr. 16‘805.40 auf den Verwaltungsweg (vorinstanzliche Dispositivziffer 6f). Dieselben Überlegungen gelten erst recht für die Zivilforderung der I.________, welche mit ihren Anträgen vor Bundesgericht vollumfänglich unterlag; das bedeutet, dass sich an der Verweisung des Betrages über Fr. 523‘393.00 nebst Zins zu 4 % seit dem 3. Dezember 2008 auf den Verwaltungsweg, wie dies die Vorinstanz erkannte (dortige Dispositivziffer 6c) und das Kantonsgericht bestätigte, ebenfalls nichts ändert.

c) Anders verhält es sich hingegen mit der Zivilforderung der L.________ AG (Versicherung) von Fr. 115‘305.00. Die Vorinstanz schützte diese im vollen Umfange (vor-instanzliche Dispositivziffer 6e). Das Kantonsgericht hiess die diesbezügliche Berufung des Beschuldigten teilweise gut, verpflichtete diesen, der Privatklägerin den Betrag von Fr. 24‘615.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 26. September 2012 zu bezahlen und verwies die Forderung im Rest auf den Zivilweg. Der Grund hierfür war, dass das Kantonsgericht den Beschuldigten vom Vorwurf des Betruges teilweise freisprach resp. infolge der eingetretenen Verjährung auch ein Freispruch wegen Widerhandlung gegen das AHVG/IVG und das BVG erfolgte. Das Bundesgericht qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten jedoch für die gesamte Zeitspanne verbindlich als Betrug. Damit besteht hinsichtlich dieser Zivilforderung für das Kantonsgericht im Rückweisungsverfahren noch ein Beurteilungsspielraum, d.h. Noven, soweit zulässig, können noch berücksichtigt werden. Die L.________ AG (Versicherung) erklärte am 18. April 2017, ihre adhäsionsweise geltend gemachte Forderung von Fr. 115‘305.00 nebst Zins zu 5 % zurückzuziehen (KG-act. 17). Bei diesem Rückzug handelt es sich um eine zulässige, im Rahmen des zweiten Rechtsganges noch zu berücksichtigende neue Tatsache, so dass die Zivilklage der L.________ AG (Versicherung) zufolge Rückzugs abzuschreiben ist (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO analog).

V. Zusammenfassung

5.

Zusammenfassend ist die Berufung des Beschuldigten teilweise gutzuheissen; im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil, soweit angefochten, zu bestätigen, und im Sinne der Rechtsprechungshinweise der Strafkammer des Bundesgerichts (BGer, Urteil 6B_16/2016 vom 28. Dezember 2016 E. 2.4) ist das angefochtene Urteil ungeachtet einer Bestätigung oder einer beschränkten Berufung durch das Dispositiv des Berufungsurteils vollumfänglich zu ersetzen.

VI. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolge

6.

Ausgangsgemäss ist der vorinstanzliche Kosten- Entschädigungsspruch, soweit angefochten, zu belassen. Zufolge Rückzugs der Zivilforderung der L.________ AG (Versicherung) ist die vorinstanzliche Dispositivziffer 11b allerdings gegenstandslos geworden, mithin diese Ziffer ersatzlos aufzuheben ist.

VII. Kosten- und Entschädigungsfolge des Berufungsverfahrens

7.

a) Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer, Urteil 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr gemäss Abs. 2 lit. b derselben Bestimmung die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die das Urteil vollumfänglich anfechtende Partei nur in einem Nebenpunkt obsiegt oder wenn der Entscheid lediglich im Rahmen des richterlichen Ermessens abgeändert wird (BGer, Urteil 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 3.3). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen zum Schuldpunkt vollumfänglich. Er obsiegt zwar im Vergleich zur Vorinstanz in Bezug auf das Strafmass teilweise, jedoch nur in geringem Masse und aufgrund richterlichen Ermessens, so dass der angefochtene Entscheid nur unwesentlich, im Übrigen auch die Zivilforderungen betreffend (Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO), abgeändert wird und ihm deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive 2. Rechtsgang) im vollen Umfang aufzuerlegen sind (vgl. BGer, Urteil 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.2 betreffend Reduktion einer Busse).

b) Ansprüche gestützt auf Art. 432 Abs. 1 StPO oder Art. 433 StPO sind weder ersichtlich noch, im zweiten Falle, beziffert und belegt (Art. 433 Abs. 2 StPO).

c) Festzulegen ist schliesslich die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für beide Rechtsgänge vor dem Kantonsgericht. In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA), wobei der Stundensatz des von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigers Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 beträgt (zuzüglich Auslagen, vgl. § 5 Abs. 1 GebTRA). In Ausnahmefällen können die Höchstansätze des Tarifs bis 100 % überschritten werden (§ 16 Abs. 1 GebTRA). In casu kann indessen offen bleiben, ob die Ausnahmebestimmung zum Tragen käme oder ob für jeden Rechtsgang einzeln das Kostendach gemäss § 13 lit. c GebTRA (je unter Vorbehalt der Ausnahmeregelung von § 16 Abs. 1 GebTRA) greift. Im ersten Rechtsgang wurde eine Entschädigung von Fr. 12‘000.00 zugesprochen, was unangefochten blieb. Für den zweiten Rechtsgang legte der Verteidiger eine Kostennote über Fr. 7‘439.04 vor (37.95 Stunden à Fr. 180.00 nebst MWST zu 8 %). Ein Aufwand für 37.95 Stunden ist nicht angemessen, da kein erneutes Studium der gesamten Akten bis in jedes Detail für die im zweiten Rechtsgang noch zur Beurteilung stehenden Punkte erforderlich war. Ausserdem ist davon auszugehen, dass der überwiegende Teil des entstandenen Aufwandes auf die Vergleichsverhandlungen mit den Privatklägerinnen zurückzuführen ist. Solche aussergerichtlichen Bemühungen sind jedoch nicht mehr Teil des amtlichen Verteidigermandats, umso mehr als diese erst in einem sehr späten Zeitpunkt erfolgten und die Zivilforderungen darüber hinaus – mit Ausnahme derjenigen der L.________ AG (Versicherung) – aufgrund der Bindungswirkung einer Überprüfung durch den Strafrichter nicht mehr zugänglich waren. In Nachachtung des zitierten Tarifrahmens und den allgemeinen Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung und dem notwendigen Zeitaufwand – wird die Entschädigung für den zweiten Rechtsgang auf Fr. 4‘500.00 (inkl. Spesen und 8 % MWST) bemessen. Rechtsanwalt D.________ ist somit für seine Bemühungen für das gesamte Berufungsverfahren mit Fr. 16‘500.00 (inkl. Spesen und 8 % MWST) aus der Kantonsgerichtskasse zu honorieren;-

erkannt:

Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das erstinstanzliche Urteil – mit Ausnahme des Einstellungsbeschlusses – aufgehoben und wie folgt ersetzt:

A.________ wird schuldig gesprochen des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, begangen zwischen 16. September 2002 und September 2012 zum Nachteil der F.________ AG (Versicherung), der G.________ AG (Versicherung), der Ausgleichskasse / IV-Stelle H.________, der I.________, der K.________, der L.________ AG (Versicherung) und der M.________ AG (Versicherung).

Im Übrigen wird A.________ freigesprochen.

A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten, unter Anrechnung von einem Tag Untersuchungshaft, bestraft.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

Bezüglich der Sicherheitshaft wird auf den separaten Beschluss des Strafgerichts Schwyz vom 24. Juli 2014 verwiesen.

Zivilforderungen:

a) Die Zivilforderung der G.________ AG (Versicherung) im Betrag von Fr. 29‘351.60 wird in einem Betrag von Fr. 20‘693.00 gutgeheissen, und A.________ wird verpflichtet, der G.________ AG (Versicherung) den Betrag von Fr. 20‘693.00 zu bezahlen. Weitergehende Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.

b) Die Zivilforderung der IV-Stelle H.________ im Betrag von Fr. 252‘691.95 wird in einem Betrag von Fr. 21‘446.95 gutgeheissen, und A.________ wird verpflichtet, der IV-Stelle H.________ den Betrag von Fr. 21‘446.95 zu bezahlen. Weitergehende Forderungen werden auf den Verwaltungsweg verwiesen.

c) Die Zivilforderung der I.________ im Betrag von Fr. 523‘393.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. Dezember 2008 wird auf den Verwaltungsweg verwiesen.

d) Die Zivilforderung der K.________ im Betrag von Fr. 20‘038.90 wird auf den Zivilweg verwiesen.

e) Die Zivilforderung der L.________ AG (Versicherung) von Fr. 115‘305.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 26. September 2012 wird zufolge Rückzugs als gegenstandlos abgeschrieben.

f) Die Zivilforderung der M.________ AG (Versicherung) im Betrag von Fr. 16‘805.40 wird auf den Verwaltungsweg verwiesen.

Beschlagnahmen:

a) Die mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 13. Juni 2012 beschlagnahmten 3 Ordner (2 Ordner Kreditkartenabrechnungen 2010/2011 [HD-Pos. 1], 1 Ordner Ehemalige Generalvertretungen [HD-Pos. 6]), lagernd bei den Untersuchungsakten als Ordner B, C und D, werden der R.________ durch die kantonale Staatsanwaltschaft herausgegeben.

b) Die mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 13. Juni 2012 beschlagnahmten 3 Ordner (1 Ordner Kopien und Originale [HD-Pos. 7], 1 Ordner Boot [HD-Pos. 11], 1 Ordner Unterlagen und Entscheide des Kantonsgerichts St. Gallens 1996/1997 [HD-Pos. 4]), lagernd bei den Untersuchungsakten als Ordner A, E und F, werden A.________ durch die kantonale Staatsanwaltschaft herausgegeben.

8.

Grundbuchsperren:

a) Das Grundbuchamt March wird angewiesen, die Anmerkung vom 8. Oktober 2012 betreffend die von der kantonalen Staatsanwaltschaft am 4. Oktober 2012 verfügten Grundbuchsperre auf der Liegenschaft Nr. aa.________, mit allen zugehörigen Rechten (Alleineigentümer A.________), zu löschen.

b) Das Grundbuchamt March wird angewiesen, die Anmerkung vom 8. Oktober 2012 betreffend die von der kantonalen Staatsanwaltschaft am 4. Oktober 2012 verfügten Grundbuchsperre auf dem Stockwerkeigentum Nr. bb, Sonderrecht an der 5 ½-Zimmer-Terrassenwohnung B5 (Alleineigentümer A.________), zu löschen.

c) Das Grundbuchamt March wird angewiesen, die Anmerkung vom 8. Oktober 2012 betreffend die von der kantonalen Staatsanwaltschaft am 4. Oktober 2012 verfügten Grundbuchsperre auf dem Miteigentumsanteil cc, Benützungsrecht am Parkplatz Nr. 01 in Tiefgarage (Alleineigentümer A.________), zu löschen.

d) Das Grundbuchamt March wird angewiesen, die Anmerkung vom 8. Oktober 2012 betreffend die von der kantonalen Staatsanwaltschaft am 4. Oktober 2012 verfügten Grundbuchsperre auf dem Miteigentumsanteil dd, Benützungsrecht am Parkplatz Nr. 02 in Tiefgarage (Alleineigentümer A.________), zu löschen.

e) Das Grundbuchamt March wird angewiesen, die Anmerkung vom 8. Oktober 2012 betreffend die von der kantonalen Staatsanwaltschaft am 4. Oktober 2012 verfügten Grundbuchsperre auf alle übrigen zur vorgenannten Immobilie gehörenden Rechte (vgl. lit. b; Alleineigentümer A.________), zu löschen.

f) Das Grundbuchamt Mels wird angewiesen, die Anmerkungen vom 8. Oktober 2012 betreffend die von der kantonalen Staatsanwaltschaft am 4. Oktober 2012 verfügten Grundbuchsperre auf den Grundstücken Nrn. ff und gg, beide Grundbuch Gemeinde Mels (Alleineigentümer A.________), zu löschen.

9.

Die von der Firma Forensic Computing Services und deren Systemen gespeicherten Datenbestände werden vernichtet. Die Forensic Computing Services wird mit der Vernichtung beauftragt.

10.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 38‘412.40, bestehend aus Fr. 28‘532.60 Untersuchungs- und Anklagekosten und den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) von Fr. 9‘879.80, werden A.________ zu 90 % auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

11.

Die Entschädigungsforderung der I.________ im Betrag von Fr. 5‘589.50 zuzüglich 8 % MWST wird abgewiesen.

12.

Für das erstinstanzliche Verfahren wird A.________ mit Fr. 3‘117.75 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

Die A.________ auferlegten Verfahrenskosten werden mit dieser Entschädigung verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO).

13.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 11‘000.00 (inkl. Kosten des zweiten Rechtsganges von Fr. 2‘500.00 und die Kosten der amtlichen Verteidigung) werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 8‘500.00 auferlegt und gehen im Übrigen (Fr. 2‘500.00) zu Lasten des Staates.

14.

a) Für das Berufungsverfahren (beide Rechtsgänge) wird der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt D.________ aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 16‘500.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) entschädigt.

Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

b) Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt D.________ am 16. März 2016 eine Akontozahlung von Fr. 6‘000.00 ausgerichtet wurde.

15.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

16.

Zufertigung an Rechtsanwalt D.________ (2/R), Rechtsanwalt J.________ (2/R), die weiteren Privatklägerinnen 1-3 sowie 5-7 (je 1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R), und die Vorinstanz (1/ü), sowie nach definitiver Erledigung an das Amt für Justizvollzug (1/ES, inkl. Dispositivkopie des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug sowie samt Formular zur DNA-Löschungsmeldung an die zentrale Meldestelle und anschliessender Erledigungsmeldung in Kopie an die kantonale Staatsanwaltschaft), die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Bundesamt für Umwelt (1/R, betr. Dispositivziffer 2 und unter Beilage einer Kopie des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 24. Juli 2014), die FCS Forensic Computing Services (1/R, betr. Dispositivziffer 9), das Grundbuchamt March (1/R, betr. Dispositivziffer 8a-e), das Grundbuchamt Mels (1/R, betr. Dispositivziffer 8f), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST.

Namens der Strafkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Die Gerichtsschreiberin

Versand

4.

Oktober 2017 kau