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Entscheid

STK 2017 75

Präsidial

9. Januar 2018Deutsch2 min

Source sz.ch

Sachverhalt

1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Erwägungen

4.

Zufertigung an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), Rechtsanwalt C.________ (2/R, inkl. Beilage KG-act. 3), die Privatklägerinnen (je 1/R, inkl. Beilage KG-act. 3), den Privatkläger (1/R, inkl. Beilage KG-act. 3), die Vorinstanz (1/ü, sowie 1/ES, nach definitiver Erledigung unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

9.

Januar 2018 kau