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Entscheid

STK 2018 1

Präsidial

24. September 2018Deutsch4 min

Source sz.ch

Sachverhalt

1. Disp. Ziff. 1 lit. a des angefochtenen Urteils sei aufzuheben, und der Beschuldigte sei bezüglich des Vorwurfs des Angriffs im Sinne von StGB 134 von Schuld und Strafe freizusprechen, eventualiter nicht des Angriffs, sondern nur der einfachen Körperverletzung im Sinne von StGB 123 Ziff. 1 schuldig zu sprechen.

2. Disp. Ziff. 2 des angefochtenen Urteil sei vollumfänglich aufzuheben, und der Beschuldigte sei für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 100 zu bestrafen, wobei der Vollzug der Strafe mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei, sowie mit einer Übertretungsbusse von CHF 100, unter Anrechnung des sichergestellten Betrages von CHF 100.00.

3. Disp. Ziff. 5+6 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben, und die Verfahrenskosten von total CHF 6‘835.60 seien zu einem Viertel zu Lasten von A.________ und zu drei Vierteln zu Lasten der Staatskasse zu regeln.

4. A.________ sei gemäss der anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz eingereichten Kostennote angemessen zu entschädigen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

- dass die Parteien auf den 25. September 2018 zur Berufungsverhandlung vor das Kantonsgericht Schwyz vorgeladen wurden (KG-act. 9);

- dass der Verteidiger mit Schreiben vom 21. September 2018 (KG-act. 10) namens und auftrags seines Mandanten dem Kantonsgericht den Rückzug der Berufung mitteilt,

Erwägungen

- dass das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Beschuldigten gehen;-

verfügt:

1.

Die Berufung wird abgeschrieben.

2.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R; unter Beilage einer Kopie der Rückzugserklärung), D.________ (1/R; unter Beilage einer Kopie der Rückzugserklärung), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

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24.

September 2018 sl