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Entscheid

STK 2018 19

Kammer

20. April 2018Deutsch2 min

Source sz.ch

Sachverhalt

1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Erwägungen

4.

Zufertigung an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), Rechtsanwalt C.________ (2/R, inkl. Beilage KG-act. 4) und an die Vorinstanz (1/A, vorab und 1/R, nach definitiver Erledigung unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

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20.

April 2018 kau