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Entscheid

STK 2018 24

Präsidial

26. Juni 2018Deutsch3 min

Source sz.ch

Sachverhalt

1. Die Berufung wird infolge Rückzug als erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Erwägungen

4.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R, unter Beilage eines Doppels der Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 28. Mai 2018), die Staatsanwaltschaft March (1/A, unter Beilage eines Doppels des Rückzugs der Berufung vom 25. Juni 2018), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, unter Beilage eines Doppels des Rückzugs der Berufung vom 25. Juni 2018), Rechtsanwalt D.________ (2/R, unter Beilage eines Doppels der Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 28. Mai 2018 und eines Doppels des Rückzugs der Berufung vom 25. Juni 2018), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zur Erstattung der Meldung des Freispruchs an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

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26.

Juni 2018 kau