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Entscheid

STK 2018 33

Präsidial

30. Juli 2018Deutsch2 min

Source sz.ch

Sachverhalt

1. Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Erwägungen

4.

Zufertigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R, unter Beilage eines Doppels der Rückzugserklärung), an B.________ (1/ durch Publikation im Amtsblatt), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ü, zur Erstattung der Meldungen an die KOST und ans Amt für Migration; die Akten werden nach Erledigung aller zusammenhängender Verfahren zurückerstattet) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

30.

Juli 2018 sl