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Entscheid

STK 2018 34

Kammer

30. Juni 2020Deutsch42 min

A. Am 2. April 2012 meldete G.________ der Polizei, durch einen „P.________“, der ihm den Kauf eines VW-Golf vermitteln sollte, in den Club „H.________“ in Altendorf geführt und dann dort von ca. zehn Männern unter Gewaltanwendung über die vergangene Nacht festgehalten worden zu sein (U-act. 8.1.01 S. 4 bzw. U-act. 10.3.01). In der zweiten, der Polizei delegierten Einvernahme vom 11. April 2012 räumte er ein, nicht nur alleine, sondern zusammen mit D.________ gefangen gehalten worden zu sein (U-act. 10.3.02). In der Fotowahlkonfrontation anlässlich dieser Einvernahme identifizierte er den Clubbetreiber A.________, gegen welchen zuvor am 3. April 2012 eine Strafuntersuchung eröffnet worden war (U-act. 9.0.01), als einen der Täter (U-act. 10.3.02 Nr. 42 sowie U-act. 10.3.04). Am 13. Dezember 2012 führte G.________ die Polizei zum Wohnort des mutmasslichen Verkäufers des VW-Golf (vgl. delegierte Einvernahme U-act. 10.3.05) und identifizierte in einer weiteren Fotowahlkonfrontation „P.________“ als I.________ (U-act. 10.3.08 Nr. 27 und U-act. 10.3.09), gegen welchen am 2. Juli 2013 ein Strafverfahren eröffnet wurde (U-act. 9.5.01). Erst an der letzten, ebenfalls an die Polizei delegierten Einvernahme von G.________ am 5. August 2013 (U-act. 10.3.11) konnten die Beschuldigten teilnehmen. D.________ wurde im Oktober 2013 zweimal durch die Polizei einvernommen, wobei in der zweiten Befragung die Teilnahmerechte der Beschuldigten gewahrt wurden (U-act. 10.6.01 und 10.6.03). Bei Untersuchungsabschluss verzichteten die Beschuldigten auf wei­tere Beweisanträge (U-act. 17.2.09 und 17.3.03).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 30. Juni 2020

STK 2018 34

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,

Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,

Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Berufungsführer,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

Freiheitsberaubung und Entführung unter erschwerenden Umständen, Raub

(Berufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 12. Februar 2018, SGO 2016 26);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben

Sachverhalt

A. Am 2. April 2012 meldete G.________ der Polizei, durch einen „P.________“, der ihm den Kauf eines VW-Golf vermitteln sollte, in den Club „H.________“ in Altendorf geführt und dann dort von ca. zehn Männern unter Gewaltanwendung über die vergangene Nacht festgehalten worden zu sein (U-act. 8.1.01 S. 4 bzw. U-act. 10.3.01). In der zweiten, der Polizei delegierten Einvernahme vom 11. April 2012 räumte er ein, nicht nur alleine, sondern zusammen mit D.________ gefangen gehalten worden zu sein (U-act. 10.3.02). In der Fotowahlkonfrontation anlässlich dieser Einvernahme identifizierte er den Clubbetreiber A.________, gegen welchen zuvor am 3. April 2012 eine Strafuntersuchung eröffnet worden war (U-act. 9.0.01), als einen der Täter (U-act. 10.3.02 Nr. 42 sowie U-act. 10.3.04). Am 13. Dezember 2012 führte G.________ die Polizei zum Wohnort des mutmasslichen Verkäufers des VW-Golf (vgl. delegierte Einvernahme U-act. 10.3.05) und identifizierte in einer weiteren Fotowahlkonfrontation „P.________“ als I.________ (U-act. 10.3.08 Nr. 27 und U-act. 10.3.09), gegen welchen am 2. Juli 2013 ein Strafverfahren eröffnet wurde (U-act. 9.5.01). Erst an der letzten, ebenfalls an die Polizei delegierten Einvernahme von G.________ am 5. August 2013 (U-act. 10.3.11) konnten die Beschuldigten teilnehmen. D.________ wurde im Oktober 2013 zweimal durch die Polizei einvernommen, wobei in der zweiten Befragung die Teilnahmerechte der Beschuldigten gewahrt wurden (U-act. 10.6.01 und 10.6.03). Bei Untersuchungsabschluss verzichteten die Beschuldigten auf wei­tere Beweisanträge (U-act. 17.2.09 und 17.3.03).

B. Mit vier separaten Anklagen vom 26. Oktober 2016 klagte die kantonale Staatsanwaltschaft A.________, I.________ und zwei weitere beschuldigte Männer (J.________ und K.________) beim kantonalen Strafgericht der qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung unter erschwerenden Umständen sowie des Raubes an (Vi-act. 1a-d). Die Anklage gegen A.________ stützt sich auf folgenden Sachverhalt:

Am 1. April 2012, um ca. 19.30 Uhr, liess der Beschuldigte durch seinen Mittäter I.________ die beiden Opfer G.________ und D.________, welche am Samstag 24. März 2012 in 7302 Landquart an einem Kebabstand I.________ kennengelernt hatten und von dem sie einen VW Golf kaufen wollten, am Bahnhof in 8808 Pfäffikon abholen, um angeblich den Kaufpreis mit dem Verkäufer, einem angeblichen Onkel von I.________, zu besprechen. I.________ fuhr G.________ und D.________ mit einem Skoda, in welchem zwei weitere, derzeit unbekannte Mittäter sassen, zum Club „H.________“ an der E.________strasse zz in 8852 Altendorf und teilte den beiden mit, dass im Club „H.________“ der Verkäufer des VW Golf warten und dort die Besprechung stattfinden würde. Vor dem Gewerbehaus an der E.________strasse zz in 8852 Altendorf führte I.________ zusammen mit den zwei unbekannten Mittäter die beiden Kaufinteressenten G.________ und D.________ zu einem Lift, der zum Eingang des Clubs führte. I.________ liess G.________ und D.________ in den Lift einsteigen und fuhr mit ihnen hoch zum Eingang des Clubs.

Als I.________ zusammen mit den beiden unbekannten Mittätern die beiden Opfer G.________ und D.________ aus dem Lift aussteigen liess, sprang der Beschuldigte zusammen mit seinen weiteren Mittätern K.________ und J.________ sowie mit bis zu vier namentlich nicht bekannten weiteren Mittätern aus einer Nische hervor, wobei mindestens einer seiner Mittäter bzw. der Beschulidgte selber mit einer Pistole bewaffnet war. Der Beschuldigte und / oder mindestens einer seiner Mittäter richtete mindestens eine Pistole direkt gegen G.________, während mindestens einer seine Mittäter oder der Beschuldigte selbst auf G.________ und D.________ einschlug. Danach zog der Beschuldigte zusammen mit seinen Mittätern seine beiden Opfer G.________ und D.________ in den nächsten Raum, wo der Beschuldigte zusammen mit seinen Mittätern den beiden Opfern G.________ und D.________ die Augen verband oder Säcke über den Kopf stülpte, sodass die beiden nichts mehr sehen konnten (1). Danach schlug der Beschuldigte alleine oder zusammen mit seinen Mittätern die beiden Opfer G.________ und D.________ mit den Fäusten in den Bauch und auf die Brust, sodass zumindest G.________ zu Boden ging (1, 2).

Als G.________ wehrlos am Boden lag, nahm der Beschuldigte oder einer seiner Mittäter dessen Jacke, dessen Brille, dessen Portemonnaie, das Zugbillett, dessen Ausländerausweis, sowie CHF 100.00, EUR 1'250.00 und USD 100.00 und dessen Mobiltelefon weg (2). Auch nahm der Beschuldigte oder einer seiner Mittäter dem ebenfalls wehrlosen Opfer D.________ dessen Portemonnaie mit Bargeld im Betrag von CHF 100.00 oder 200.00 und USD 100.00, dessen Ehering, dessen Uhr und dessen Mobiltelefon weg (2). Das Bargeld im Betrag von CHF 200.00 oder CHF 300.00 sowie USD 200.00 und EUR 1'250.00 sowie die beiden Mobiltelefone von G.________ und D.________ eignete sich der Beschuldigte alleine oder zusammen mit mindestens einem seiner Mittäter in widerrechtlicher Bereicherungsabsicht an und steckte die Gegenstände in eigene Taschen (2).

Der Beschuldigte hob G.________ zusammen mit seinen genannten Mittätern vom Boden auf, stellte ihn auf die Füsse und schleppte diesen sowie D.________ in den Discothekenraum, setzte die beiden auf eine Bank, wo der Beschuldigte erneut zusammen mit seinen Mittätern auf die beiden Opfer G.________ und D.________ einschlug, den beiden die Hosen runterzog und danach die beiden zusammen mit seinen Mittätern an den Armen und Füssen mit Kabelbindern fesselte (1).

Der Beschuldigte oder einer seiner Mittäter zerrte die Halskette und den Gurt von G.________ weg und zog diesem die Schuhe aus. Während dieser Zeit des Schlagens und Fesselns bedrohte der Beschuldigte alleine oder zusammen mit mindestens einem seiner Mittäter die beiden Opfer G.________ und D.________ mit mindestens einer Pistole, in dem diese Pistole direkt auf die Stirn von G.________ gerichtet wurde (1). Der Beschuldigte oder einer seiner Mittäter fragte G.________, ob er einen L.________ kenne. Als G.________ dies verneinte, schlug ihn der Beschuldigte alleine oder zusammen mit seinen Mittätern auf den Bauch und die Brust. Der Beschuldigte forderte zusammen mit seinen Mittätern die beiden Opfer G.________ und D.________ auf, das Geld im Betrag von CHF 584'000.00, welches L.________ ihm oder einem seiner Mittäter schulde, aufzutreiben und zu tun, was er ihnen befehle, sonst würden er oder einer seiner Mittäter ihnen eine Kugel in den Kopf jagen (1). Der Beschuldigte oder einer seiner Mittäter schlug G.________ mit dessen Gurt auf dessen Hinterkopf und mit einem Eisen auf dessen nackten Fussflächen sowie mit den Fäusten in den Bauch und auf die Brust (1). Zudem drückte der Beschuldigte oder einer seiner Mittäter eine glühende Zigarette auf dem Oberschenkel von D.________ aus und schlug diesen ebenfalls mit einem Eisen auf dessen nackten Fussflächen (1). Mit diesen Schlägen und den Drohungen brachte der Beschuldigte alleine oder zusammen mit seinen Mittätern das Opfer G.________ um ca. 22.45 Uhr dazu, einzuwilligen und das von ihm geforderte Geld im Betrag von CHF 584'000.00, welches angeblich L.________ dem Be­schuldigten

oder einem seiner Mittäter schulde, von einem Bekannten in Frankreich aufzutreiben. Der Beschuldigte oder einer der genannten Mittäter behändigte das Mobiltelefon von G.________ und entlockte ihm den Entsperrcode sowie den Namen der Person, die das Geld auftreiben sollte. Der Beschuldigte oder einer seiner Mittäter rief in der Folge diese Person namens M.________" an und stellte das Gespräch auf Lautsprecher, was G.________ ermöglichte, M.________ in einem kamerunischen Dialekt mitzuteilen, dass dieser die Polizei informieren solle. Auf Französisch sagte G.________ in der Folge zu M.________, dass er und D.________ entführt worden seien, die Täter Lösegeld im Betrag von CHF 584'000.00 von ihm verlangen würden und er, G.________, sowie D.________ sterben würden, wenn das Geld nicht übergeben würde. Weiter sagte G.________ oder der Beschuldigte oder einer seiner Mittäter, dass M.________ das Geld am 2. April 2012, um 11.00 Uhr, am Bahnhof in 8000 Zürich übergeben solle (1). Der Beschuldigte oder einer seiner Mittäter teilte M.________ eine Telefonnummer mit, auf welche dieser anrufen könne, wenn er das Geld aufgetrieben habe. Danach trennte der Beschuldigte oder einer der Mittäter nach ca. drei Minuten die Telefonverbindung mit der Begründung, dass die Polizei sie sonst lokalisieren könne.

In der Folge hielt der Beschuldigte G.________ und D.________ zusammen mit seinen Mittätern die ganze Nacht gefesselt und mit verbundenen Augen gegen deren Willen im Club „H.________“ an der E.________strasse zz in 8852 Altendorf fest (1). Mit den Schlägen auf die nackten Fusssohlen und auf den Hinterkopf, mit der Fesselung mit Kabelbindern an den Händen und Füssen, mit dem Verbinden der Augen, dem Ausdrücken der Zigaretten auf den Oberschenkeln sowie mit dem Festhalten über die ganze Nacht mit Todesdrohungen hat der Be­schuldigte zusammen mit seinen Mittätern die beiden Opfer äusserst grausam behandelt und diese physisch und psychisch gefoltert (1).

Am 2. April 2012, zwischen 09.30 Uhr und 10.30 Uhr, nahm der Beschuldigte oder einer seiner Mittäter einen Telefonanruf auf dem Mobiltelefon von G.________ von dessen Freund F.________ aus Lausanne (welcher von M.________ informiert worden war) entgegen und forderte diesen auf, mit dem Zug von 8000 Zürich in Richtung 8808 Pfäf­fikon oder 7310 Bad Ragaz zu fahren, und teilte mit, dass wenn alles gut gehen würde, G.________ wieder nach Hause gehen könne. Auch sagte der Beschuldigte oder einer seiner Mittäter jenem, dass er das Geld um 14.00 Uhr am Bahnhof in 8877 Murg übergeben solle (1).

Um 14.05 Uhr nahm der Beschuldigte oder einer seiner Mittäter über das Mobiltelefon von G.________ einen Anruf eines Polizisten der Kantonspolizei St. Gallen, Polizeiposten Walenstadt, entgegen, der nach G.________ fragte. Der Beschuldigte oder einer seiner Mittäter gab sich fälschlicherweise als N.________ aus und gab dem Polizisten an, dass G.________ momentan auf der Toilette sei. Um ca. 14.07 Uhr teilte der Beschuldigte oder einer seiner Mittäter den beiden Opfern G.________ und D.________ mit, dass sie nun zum Bahnhof in 8808 Pfäffikon gehen würden, um von seinem Kollegen F.________ das Geld entgegen zu nehmen. Er würde ihm und D.________ nun die Bein- und Armfesseln lösen. Er und D.________ dürften jedoch keine Zeichen geben, sonst würde er sie beide zusammen mit seinen Mittätern töten. Etwas später teilte der Beschuldigte oder einer seiner Mittäter den beiden Opfern G.________ und D.________ mit, dass der Freund F.________ zur Polizei gegangen sei und er sie beide deshalb frei lassen würde. Er und D.________ dürften sich jedoch nicht umdrehen und müssten nach der Freilassung einfach geradeaus gehen. Wenn sie beide dies nicht täten, werde er sie erschiessen (1). Der Beschuldigte fesselte G.________ und D.________ daraufhin zusammen mit seinen Mittätern mit Stofffesseln und brachte die beiden mit dem Lift zum Ausgang. Dort löste der Beschuldigte zusammen mit seinen Mittätern die Stofffesseln an den Händen sowie die Augenbinden wieder und sagte zu G.________ und D.________, sie sollen nun gerade ausgehen und sich nicht umdrehen (1). Nach ca. 50 m trafen die beiden auf eine weitere Person, welche auf Bitten der beiden die Polizei rief.

Durch die Schläge des Beschuldigten und den Mittätern erlitt G.________ diverse Prellmarken mit Thoraxkontusion rechts, Sternumkontusion und Schädelkontusion mit Hämatom am Augenlid rechts, sowie Mikrohämaturien unklarer Genese. Zudem erlitt er Prellmarken am Augenlid rechts, am Grosszeh links, an der Halswirbelsäule in Höhe C3/4, am Unterschenkel. Druckdolenzen an der Halswirbelsäule paravertebral C5/6, thorakal rechts sowie über dem Brustbein, am Knie rechts lateral, am Unterschenkel rechts vental und am Grosszehenendglied am Fuss links. Die Heilung der Verletzung dauerte gemäss Arztbericht einige Wochen und der Beschuldigte musste sich aufgrund der Verletzungen zwei Tage in Lachen und danach ein paar Tage in Lausanne in Spitalpflege begeben. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde keine attestiert, weil G.________ zum damaligen Zeitpunkt keiner Arbeitstätigkeit nach­ging.

Durch das Festhalten und die Schläge und Misshandlungen durch den Beschuldigten und den Mittätern erlitt D.________ neben den körperlichen Schmerzen und Verletzungen einen psychischen Schaden. Ihm ist es nicht mehr möglich in dunkle Räume und Lifte zu gehen, ohne unter Angstzuständen zu leiden.

C. Das Strafgericht lud die beiden Opfer erfolglos vor. Der öffentlich ausgeschriebene D.________ (Vi-act. 5) blieb unbekannten Aufenthalts. G.________ erklärte sein Desinteresse (Vi-act. 51), wurde durch eine Ärztin für einvernahmeunfähig erklärt (Vi-act. 76 f.) und konnte auch zwecks amtsärztlicher Untersuchung polizeilich nicht aufgefunden werden. Er liess überdies für den Fall einer Zwangszuführung die Aussageverweigerung in Aussicht stellen (Vi-act. 80). Das Strafgericht sprach daher die beiden anderen Beschuldigten zufolge Unverwertbarkeit der Aussagen der mit ihnen nie konfrontierten Opfer mangels Wahrung der Teilnahmerechte rechtskräftig frei. Das Gericht verurteilte hingegen A.________ und I.________ mit separaten Urteilen vom 12. Februar 2018 wegen Freiheitsberaubung unter erschwerenden Umständen im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 184 StGB und wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB (Dispositivziff. 1). A.________ bestrafte es unter Anrechnung eines Tages Untersuchungshaft mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten (Ziff. 2). Ausserdem auferlegte es ihm die Verfahrenskosten (Ziff. 6). Dagegen erklärte der Beschuldigte Berufung und beantragte, diese Urteilspunkte aufzuheben und ihn unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates von Schuld und Strafe freizusprechen. Ausserdem hielt der Beschuldigte an den erstinstanzlichen Beweisanträgen fest. Er beantragte die Einvernahme der Eigentümerin und Clubvermieterin zur Tatsache, dass der Club via Lift zugänglich sei. Eventualiter verlangte er dazu die Durchführung eines Augenscheins im Club. Ausserdem ersuchte er um die Einholung eines Strafregisterauszuges von G.________ sowie die Aktennahme und Zustellung der Originalauswertungen der IT-Forensik betreffend den Nachtragsbericht der Polizei vom 27. Oktober 2017. Schliesslich schloss er sich den Anträgen des Verteidigers im Verfahren gegen I.________ an, wonach G.________ D.________ nochmals zu befragen seien (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung (KG-act. 6), womit die Ziffern 3-5 des erstinstanzlichen Urteils betreffend die Herausgabe von sichergestellten bzw. beschlagnahmten Gegenständen mangels Anfechtung rechtskräftig sind.

D. Die Berufungsverhandlungstermine vom 25. Juni 2019, 27. August 2019 und zz. Januar 2020 mussten wegen Verteidigerwechsels und gesundheitlichen Gründen verschoben werden (KG-act. 10 ff.). Zur Berufungsverhandlung vom 30. Juni 2020 erschien der Beschuldigte wieder mit seinem ursprünglichen Verteidiger (vgl. auch KG-act. 39). Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Verteidiger ein, erstinstanzlich sei irrtümlich eine falsche Eigentümerin bzw. Clubvermieterin als Zeugin offeriert worden. Er hielt jedoch an der Einvernahme einer anderen angeblich für die Clubvermieterin handelnden Person fest, weil die Vor­instanz und die Staatsanwaltschaft die Schlüsselsituation nicht richtig verstanden hätten. Deshalb reichte er 19 Fotos des Beschuldigten zu den Örtlichkeiten ein, welche zu den Akten des Berufungsverfahrens genommen wurden. Die Staatsanwaltschaft beantragte, die Berufung unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten abzuweisen;-

und in Erwägung:

1. Der Beschuldigte bestreitet vorab die rechtskonforme Erhebung von Beweismitteln, macht deren Unverwertbarkeit (dazu unten lit. a) geltend und erhebt weitere formelle Einwendungen betreffend das Anklageprinzip (lit. b).

a) Es gibt keine Wahrheitsermittlung um jeden Preis (Gless, ZStrR 2019 S. 6 bzw. BSK, 2. A. 2014, Art. 139 StPO N 17 m.H.). Die Folgen von Verletzungen der Beweiserhebungsvorschriften sind in der Strafprozessordnung nur in den Grundsätzen festgelegt, welche der Praxis den notwendigen Raum im Einzelfall lassen (BBl 2006 II S. 1183). Strafverfahren können in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden (Art. 2 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen, namentlich den Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot des Rechtsmissbrauchs, das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren sowie das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen (Art. 3 StPO). Sie klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 StPO), wobei sie zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel einsetzen, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Beweismittel sind die Instrumente, die zum Beweisen eingesetzt werden, nämlich dazu, eine Person von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache zu überzeugen (vgl. Riklin, OFK, 2. A. 2014, Art. 139 StPO N 1 m. H.). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Beweise, welche das Gesetz als unverwertbar bezeichnet, sind absolut nicht verwertbar (Art. 141 Abs. 1 StPO).

aa) Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn sie aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren, auf eine Wiederholung kann jedoch verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann (Art. 147 Abs. 3 StPO). Deshalb erweist sich das Verwertungsverbot nach Art. 147 Abs. 4 StPO, wonach Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, nicht zulasten der nicht anwesenden Partei verwertet werden dürfen, nicht als absolut im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO. Die Bestimmung greift nur, wenn im Fall der Missachtung der Teilnahmerechte die verlangte Wiederholung der Einvernahme zu Unrecht verweigert und dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in anderer Weise Rechnung getragen worden ist (vgl. Goldschmid/Maurer/Sollberger, Kommentierte Textausgabe StPO, S. 138).

Wird dem Beschuldigten das Teilnahmerecht an Beweiserhebungen erst in späteren Einvernahmen gewährt, sind die Aussagen in den früheren Befragungen nur verwertbar, wenn sie inhaltlich wiederholt werden, damit das Fragerecht tatsächlich ausgeübt werden kann (vgl. etwa BGer 6B_76/2018 vom 15. Oktober 2018 = ius.focus 11/2018 S. 27 mit Bemerkungen zu Unterschieden zwischen Teilnahme- und Konfrontationsrecht). Dabei ist keineswegs erforderlich, dass die befragte Person ihre Angaben wortwörtlich wiederholt. Macht sie Angaben zur Sache, so darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückgegriffen werden. Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (BGer 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3; dazu auch Schär, ZStrR 2019, S. 161 f.). Hingegen bleiben die in früheren Einvernahmen in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO gemachten Aussagen nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbar, wenn sich die befragte Person im Rahmen einer späteren Konfrontation gar nicht mehr bzw. nicht frei und unbeeinflusst zur Sache äussert (vgl. BGE 143 IV 457 E. 1.6 S. 459 ff.; Urteile 6B_76/2018 vom 15. Oktober 2018 E. 1; 6B_321/2017 vom 8. März 2018 E. 1.5.2; 6B_1035/2017 vom 20. Juni 2018 E. 1.3.3). Daher genügt es nicht, dass die befragte Person ihre früheren Aussagen auf blossen Vorhalt hin bestätigt. Werden Aussagen, welche die Befragten in Einvernahmen ohne Gewährung des Teilnahmerechts nach Art. 147 Abs. 1 StPO machten, in späteren Konfrontationseinvernahmen den Befragten wörtlich vorgehalten, so werden diese Aussagen im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO unzulässigerweise verwertet (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1 S. 459; zum Ganzen BGer 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2).

Der Beschuldigte und sein Verteidiger konnten erst anlässlich der vierten an die Polizei delegierten Einvernahme von G.________ vom 5. August 2013 (U-act. 10.3.11) sowie je an der zweiten delegierten Einvernahme von D.________ vom 22. Oktober 2013 (U-act. 10.6.03) und O.________ vom zz. Oktober 2013 (U-act. 10.4.08) teilnehmen, dagegen nicht an den anderen Befragungen dieser Personen und der Fotowahlkonfrontation (U-act. 10.3.04).

aaa) Sowohl G.________ (U-act. 10.3.11) als auch O.________ (U-act. 10.4.08) äusserten sich in den Einvernahmen, an welchen der Beschuldigte teilnehmen konnte, frei und unbeeinflusst zur Sache, und konnten dazu vom jeweils anwesenden Verteidiger des Beschuldigten befragt werden. Dem Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör wurde mithin durch die Wiederholung der Befragungen unter Wahrung seines Teilnahme- und Fragerechts Rechnung getragen. Die Aussagen von G.________ und O.________ (dazu noch näher unten lit. bbb) sind daher umfassend verwertbar, zumal die Einvernahmen von G.________ von den jeweils übersetzenden Personen jederzeit identifizierbar unterzeichnet wurden, was der Verteidiger erst zu spät beiläufig im Rechtsmittelverfahren infrage stellt. Im Übrigen erfolgte die erste Einvernahme von G.________ (U-act. 10.3.01) in der polizeilichen Ermittlung (Art. 306 StPO), auf welche sich die Teilnahmerechte von Art. 147 StPO nicht erstrecken (BGE 139 IV 25 E. 5.4.3).

bbb) Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Verteidigers folgende Bestätigung des Clubaufräumens durch O.________ verwertbar (U-act. 10.4.08 Nr. 11),

Jaja, ich habe jedes Mal aufgeräumt. Höchstens ein paar Gläser sind noch herumgestanden.

beliess die Zeugin es doch nicht bei einer einfachen Bestätigung eines Vorhalts einer ihrer früheren Aussagen, sondern antwortete unbeeinflusst. Später auf Nachfragen nach der Art und Weise des Wegräumens bzw. des Herumstehenlassen von Flaschen oder Geschirr ausserhalb des Raucherraums, sagte sie zudem selbständig zur Sache wie folgt aus (ebd. Nr. 24):

Ja, eigentlich schon. Ausser ich habe etwas nicht gesehen. Als Glas das irgendwo drunter gerollt ist. Aber alles was herumstand habe ich weggeräumt.

Der Verteidiger stellte keine Ergänzungsfragen (U-act. 10.4.08 Nr. 59). An der Qualität dieser glaubhaften Aussagen ändert nichts, dass O.________ sich über vier Jahre später anlässlich der vorin­stanzlichen Verhandlung grossenteils nicht mehr erinnern kann. Dieser Umstand ist vielmehr ein Aspekt der Beweiswürdigung. Immerhin sagte sie aus, jeweils aufgeräumt zu haben (Vi-act. 54 S. 18 Nr. 17) und sich bei ihren früheren Aussagen dementsprechend erinnert zu haben (ebd. S. 20 Nr. zz vgl. auch Nr. 32 und 36). Ihre Aussagen sind daher verwertbar ohne dass die Zeugin nochmals vor der Berufungsinstanz befragt werden müsste.

ccc) Die Aussagen von D.________ in der unter Wahrung der Teilnahmerechte durchgeführten zweiten Einvernahme enthalten dagegen nur teilweise selbständig inhaltliche Angaben (U-act. 10.6.03 bis Nr. 30 Vorgeschichte bis und mit dem dritten Treffen am Bahnhof in Pfäffikon mit „P.________“ und Nr. 32 ff. Anzahl und Beschreibung/Identifikation der Täter usw.). Zum weiteren Kerngeschehen äusserte er sich inhaltlich nicht mehr selbständig, sondern bestätigte nur einen entsprechenden Vorhalt (ebd. Nr. 31). Dass der Sachverhalt dieses Vorhaltes mithin unverwertbar ist, wie die Vorinstanz annahm, kann hier offengelassen werden, da weder erst- noch zweitinstanzlich auf die diesbezüglichen Aussagen abgestellt wird. Immerhin hätten die Parteien dazu Fragen stellen können und wurden an der Ausübung dieses Rechts auch in Bezug auf den Vorhalt nicht etwa durch Erklärungen des Befragten gehindert, keine Aussagen zu machen oder sich nicht erinnern zu können. Es ist mithin eine neue Einvernahme erfolgt, in welchen die Parteien die Gelegenheit erhielten, ihr Fragerecht tatsächlich in kontradiktorischer Weise (vgl. Schleminger Mettler, BSK, 2. A. 2014, Art. 147 StPO N 31) auszuüben und die Glaubhaftigkeit der Aussagen infrage zu stellen (Schär, a.a.O., S. 152 f. m.H.).

ddd) Ferner ist die während der Einvernahme vom 11. April 2012 (U-act. 10.3.02) durchgeführte Fotowahlkonfrontation eine Unterform einer Gegenüberstellung im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StPO (vgl. Schmid/Jo­sitsch, PK, 3. A. 2018, Art. 146 StPO N 4 f., 8 f.). Sie dient der Personenidentifizierung und ist soweit ein sachliches (augenscheinliches) Beweismittel (Art. 192 ff. StPO; Schmid/Jositsch, a.a.O., vor Art. 192 StPO N 3; vgl. auch Donatsch in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, 2. A. 2014, Art. 193 StPO N 3 und 22). Die protokollierte Identifizierung des Beschuldigten anhand einer bereits am 3. April 2012 vorbereiteten Dokumentation von Fotographien verschiedener Gesichter (U-act. 10.3.04) bezieht sich auf die physische Übereinstimmung, welche nicht wie Aussagen über Ereignisse im Austausch von Fragen und Antworten zustande kommt, und als Tatsache damit nicht gleichermassen interpretierbar bzw. hinterfragbar ist. Personen in der Wahlkonfrontation unterliegen mithin insoweit nicht dem gegenüber einvernommenen Personen bestehenden Fragerecht der Parteien nach Art. 147 Abs. 1 StPO. Ohnehin handelte es sich vorliegend bei der Fotowahlkonfrontation um eine selbständige, nicht von der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 312 StPO in Auftrag gegebene, auch nach Eröffnung der Untersuchung zulässige, einfache polizeiliche Ermittlungshandlung (Art. 193 Abs. 1 StPO, dazu vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.4.2 m.H.). An solchen teilzunehmen haben die Parteien bzw. die Verteidigung wie gesagt keinen Anspruch (vgl. oben lit. aaa; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 146 StPO N 9). Das Ergebnis hielt die Polizei aus ermittlungstaktischen Gründen zunächst zurück (U-act. 8.1.01 S. 9) und konfrontierte den Beschuldigten damit erst in Anwesenheit seines Verteidigers am 6. November 2012 (U-act. 10.1.03 Nr. 43). Die Dokumentation der Fotowahlkonfrontation sowie die zusätzliche Aufnahme der Identifizierung in das Einvernahmeprotokoll des Opfers versetzte den Beschuldigten hinreichend in die Lage, diese Beweiserhebung in inhaltlicher und formeller Hinsicht zu prüfen sowie allenfalls deren Verwertbarkeit infrage zu stellen. Daher kann, selbst wenn im Sinne von Art. 147 Abs. 3 StPO von einem Fragerecht auszugehen wäre, auf die Wiederholung der Fotowahlkonfrontation verzichtet werden. Überdies würde der Beweis zur Aufklärung schwerer Verbrechen nach Art. 141 Abs. 2 StPO verwertbar bleiben (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 131 StPO N 8), soweit geltend gemacht wird, die Fotowahlkonfrontation sei ohne Verteidigung durchgeführt worden (vgl. auch noch unten lit. cc).

Den Informationen zu der für die Identifikation des Beschuldigten massgeblichen Fotowahlkonfrontation lässt sich entnehmen, dass sobald die gesuchte Person erkannt wird, die restlichen Bilder nicht mehr präsentiert werden (U-act. 10.3.04 S. 3 Ziff. 4 Punkt 4). Die Kritik der Verteidigung an einem angeblichen Abbruch der Fotowahlkonfrontation nach der Identifikation des Beschuldigten ist daher unbegründet. Der Beschuldigte wurde durch G.________ auf dem sechsten Foto als eine von sieben Personen erkannt, die mit der Waffe auf die Opfer zukamen, nachdem sie aus dem Lift stiegen (ebd. S. 2 sowie U-act. 10.3.02 Nr. 42 f.). Die Fotowahlkonfrontation wurde nicht in Gegenwart des Beschuldigten durchgeführt, weil eine unbeeinflusste Identifikation – was die Vorinstanz zutreffend als offensichtlich befand – eine Trennung zwischen der identifizierenden Person und dem zu identifizierenden Verdächtigen vor­aus­setzt. Eine Lebendwahlkonfrontation ist vom Gesetz nicht vorgeschrieben. Nachdem G.________ den Beschuldigten erkannte, war die Wiederholung des sachlichen Beweismittels der Fotokonfrontation unabhängig davon, dass dazu wie gesagt kein Anspruch bestand und der Verteidiger dies im Vorverfahren nicht verlangte, nicht mehr zweckmässig. Das rechtliche Gehör konnte anhand der entsprechend Art. 193 Abs. 4 StPO zu den Akten genommenen Dokumentation hinreichend gewahrt werden.

bb) Der Verteidiger behauptet ferner, dass der Polizei am 2. April 2012 um 14:16 Uhr eine im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StPO unverzüglich informationspflichtige schwere Straftat gemeldet wurde, was eine umgehende Untersuchungseröffnung gegen den Beschuldigten und die Wahrung seiner Teilnahmerechte, insbesondere auch an der ersten Einvernahme von G.________ nach sich ziehen hätte müssen. Abgesehen davon, dass die Teilnahmerechte bei den Aussagen von G.________ gewahrt wurden, diente die erste Einvernahme der Polizei den Ermittlungen im Zusammenhang der Meldung von G.________ gestützt auf Art. 306 StPO, weshalb die Parteien zu dieser ersten polizeilichen Einvernahme keinen Zugang hatten (vgl. oben lit. aa/aaa). Zum Vorfall befragte die Polizei den Beschuldigten, nachdem sich dieser am 2. April 2012 um 18.30 Uhr dem durch die Polizei umstellten Tatort näherte und sich als Clubbetreiber bzw. Mieter zu erkennen gab (U-act. 4.1.01 S. 2 oben bzw. U-act. 8.1.01 S. 9 oben), zunächst als Auskunftsperson parallel zur ersten Einvernahme des Opfers und einer Tatortbegehung (U-act. 10.1.01). Erst nach dieser Befragung, als seine Angaben denjenigen seiner Ehefrau widersprachen, wurde er wegen Tatverdachts inhaftiert (U-act. 4.1.01 ebd. bzw. U-act. 8.1.01 ebd.) und ihm die Festnahme um 23:59 Uhr eröffnet (U-act. 4.1.03 f.). Er wurde erkennungsdienstlich erfasst und ihm ein DNA-Wangen­ab­strich abgenommen (U-act. 8.0.01; dazu vgl. noch unten lit. dd). Die Staatsanwaltschaft entliess ihn jedoch am 3. April 2012 vorbehältlich neuer tatrelevanter Erkenntnisse anlässlich der in Auftrag gegebenen ersten Befragung im Sinne von Art. 157 f. StPO (vgl. U-act. 9.2.01 und 10.1.02) trotz „Antrag an die Staatsanwaltschaft auf die Beantragung von Untersuchungshaft“ (vgl. U-act. 4.1.05) aus der Haft (U-act. 4.1.06). Diese erste Befragung als Beschuldigter am Nachmittag des 3. April 2012 ohne Verteidigung war nicht verboten (Albertini/Armbruster, BSK, 2. A. 2014, Art. 219 N 7), zumal der Beschuldigte auf eine Verteidigung ausdrücklich verzichtete (U-act. 10.1.02 Nr. 3). Aufgrund dieser Umstände ist nicht ersichtlich, inwiefern die Polizei ihrer Meldepflicht gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht nachgekommen sein soll und letztere das Verfahren gegen den Beschuldigten, wie vom Verteidiger geltend gemacht, früher respektive schon vor der Einvernahme von G.________ hätte eröffnen können bzw. sollen.

cc) Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Beschuldigten sofort eine notwendige Verteidigung hätte bestellt werden müssen. Der Beschuldigte muss unter anderem erst verteidigt werden, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme – was vorliegend nicht der Fall war – mehr als 10 Tage dauert oder ihm eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (Art. 130 lit. a und b StPO). In Fällen notwendiger Verteidigung achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr musste der Staatsanwaltschaft konkret (vgl. BGE 143 I 164 E. 2.4.3) nicht sofort erkennbar gewesen sein, eröffnete sie doch die Untersuchung umgehend noch ohne die Entführung nach Art. 183 StGB qualifizierenden erschwerenden Umstände nach Art. 184 StGB (U-act. 9.0.01; dazu Schmid/Jo­sitsch, a.a.O., Art. 131 StPO N 6; vgl. auch Riklin, OFK, 20. A. 2014, Art. 131 StPO N 3 Abs. 3). Zudem wurde für den Beschuldigten mangels neuer Erkenntnisse hinsichtlich eines schweren Entführungsfalles keine Untersuchungshaft beantragt, sondern die Haftentlassung angeordnet (U-act. 4.1.06; vgl. auch oben lit. ddd). Dass die Staatsanwaltschaft die Angaben von G.________ diesbezüglich noch nicht als hinreichend erhärtet für die Anordnung einer notwendigen Verteidigung erachtete, kann ihr zu diesem frühen Stadium der Voruntersuchung im Nachhinein nicht angelastet werden. Im Übrigen zeigt der Verteidiger im Berufungsverfahren nicht auf, dass er rechtzeitig die Wiederholung von Beweiserhebungen verlangte, nachdem er vom Beschuldigten ab November 2012 beauftragt worden war. Deshalb verwirkte insofern der Anspruch auf Wiederholung von Beweiserhebungen nicht nur im Sinne von Art. 147 Abs. 3 StPO, sondern auch nach Art. 131 Abs. 3 StPO (dazu Schmid/Jositsch, ebd. N 7), zumal der Beschuldigte in der ersten Einvernahme als Beschuldigter auf seine Verteidigungsrechte aufmerksam gemacht wurde und keine Verteidigung verlangte (U-act. 10.1.02 Nr. 3). Deswegen ist nicht ersichtlich, dass die Ergebnisse dieser Befragung nicht verwertbar wären, abgesehen davon, dass der Beschuldigte in dieser Einvernahme im Unterschied zu den vorliegend erheblichen und verwertbaren Aussagen von G.________ und O.________ (vgl. oben lit. aa) keine Angaben machte, die zu seiner Belastung verwendet würden. Er wird insbesondere nicht auf die Aussage behaftet, wonach er über den einzigen Schlüssel zum Club verfügen konnte (dazu vgl. U-act. 10.1.02 Nr. 20 sowie unten E. 2).

dd) Den Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung bzw. zum Wangenschleimhautabstrich durch die Polizei (U-act. 8.0.01) empfing der Beschuldigte am 3. April 2013 um 0:40 Uhr. Mit dem Befehl erhielt er unter Einsprachebelehrung unterschriftlich bestätigt das „Infoblatt WSA“ und den „Auftrag für die Erstellung eines DNA-Profils“, zu welchem er sein Einverständnis erklärte. Am selben Tag eröffnete die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen ihn (vgl. oben lit. A sowie lit. bb). Ein staatsanwaltschaftlicher Auftrag für die Erstellung eines Profils ist, wie die Verteidigung zutreffend geltend macht, nicht aktenkundig. Das ist indes nicht massgeblich. Das IRM konnte laut Nachtragsbericht unter der PCN yy (Marlboro Zigarettenstummel) ein männliches DNA-Profil erstellen. Die Überprüfung dieses Profils des biologischen Tatspurenmaterials in der DNA-Datenbank stimmt nicht mit demjenigen des Wangenschleimhautabstrichs vom 3. April 2013 (PCN xx vgl. dazu auch U-act. 1.1.08), sondern mit dem bereits im Informationssystem enthaltenen DNA-Profil einer dem Beschuldigten früher abgenommenen Probe (U-act. 8.1.32 PCN ww) überein. Abgesehen davon ist auf Folgendes hinzuweisen:

aaa) Nach Art. 255 Abs. 1 lit. a und lit. d StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens eine Probe entnommen und ein DNA-Profil von beschuldigten Personen bzw. von tatrelevantem biologischem Material erstellt werden. Die Polizei kann die nicht invasive Probenahme bei Personen und die Erstellung eines DNA-Profils von tatrelevantem biologischem Material anordnen (ebd. Abs. 2 lit. a und b). Das durch den nicht invasiven Wangenabstrich gewonnene Material ist auch biologisch sowie entweder positiv oder negativ tatrelevant, weshalb es von der Wortbedeutung her nicht offensichtlich ist, dass die Polizei die Probeentnahme nicht zur Profilerstellung in Auftrag geben könnte. Das Bundesgericht legte indes aufgrund der Materialien (BBl 2006 I 1241 Ziff. 2.5.5) und gestützt auf die zitierte einschlägige Lehre Art. 255 Abs. 2 StPO dahingehend aus, dass die Kompetenz zur Anordnung der Profilerstellung durch einen Wangenabstrich erlangtem biologischem Material im Einzelfall bei der Staatsanwaltschaft liegt und nicht generell angeordnet werden kann (BGE 141 IV 87 E. 1.3.2 und E. 1.4.2), was sich wohl auch in systematischer Hinsicht im Vergleich von Abs. 1 und 2 der Bestimmung begründen lässt.

bbb) Auf die Rechtslage (vgl. oben lit. aaa) muss hier indes nicht weiter eingegangen werden, weil erstens die Identifikation des Beschuldigten nicht über das Profil des Wangenschleimhautabstrichs durch die Polizei vom 3. April 2012 erfolgte (vgl. vor lit. aaa) und abgesehen davon zweitens die Verwertung des erstellten Profils zur Aufklärung einer schweren Straftat ohnehin zulässig ist (Art. 141 Abs. 2 StPO). Von der durch die Verteidigung geltend gemachten Nichtigkeit des DNA-Beweises kann unter diesen Umständen daher keine Rede sein, zumal der Wortlaut von Art. 255 Abs. 2 StPO nicht offensichtlich ist. Abgesehen davon erklärte sich der Beschuldigte noch im Ermittlungsverfahren mit der polizeilichen Verfügung über die Auftragserteilung für das aus dem Wangenabstrich gewonnene biologische Material einverstanden und erhielt eine Kopie des Befehls (U-act. 8.0.01).

b) Das Anklageprinzip wird durch die vorinstanzliche Verurteilung entgegen den Vorbringen des Verteidigers im Berufungsverfahren nicht verletzt. Zutreffend ging die Vorinstanz davon aus, dass es im Falle von Mittäterschaft unerheblich sei, dass die Anklageschrift offenlasse, welcher der Mittäter die einzelnen Handlungen beging (vgl. angef. Urteil E. II./5.3). Dass nach Ansicht der Verteidigung die Staatsanwaltschaft in der Anklage keinen Beweis für die Mittäterschaft erbringt, ist nicht ein Problem des Anklageprinzips. Das Vorliegen dieser Form der Tatbeteiligung betrifft nicht eine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage, die das Gericht beurteilt. Die Anklage richtete den Vorwurf der einzelnen Handlungen zwar ausdrücklich und wiederholt an den Beschuldigten „oder einen seinen Mittätern“. Massgebend ist aber, dass sie nicht verschiedene Versionen des Tatgeschehens einander gegenüberstellt, sondern beschreibt, dass alle und nicht einer oder ein anderer der Beteiligten den zur Anklage gebrachten Sachverhalt erfüllt haben sollen. Selbst wenn der Beschuldigte den Opfern keine Pistole vorgehalten und ihnen keine Schläge und Tritte verabreicht haben sollte, muss er sich im Falle des Nachweises des Anklagesachverhalts diese Handlungen anderer im Rahmen der Mittäterschaft zurechnen lassen (vgl. BGer 6B_45/2013 vom 18. Juli 2013 E. 2.3 m.H. auf BGer 6B_473/2012 vom zz. Februar 2013 E. 1.5).

Ob im Zusammenhang der so angeklagten Mittäterschaft die Verwendung des Begriffs der Alternativanklage durch die Rechtsprechung dogmatisch korrekt ist, kann offengelassen werden. Mittäterschaft bedingt vorausgehend weder einer besonderen gemeinsamen Entschlussfassung noch eigentlicher Verabredungen der Taten. Ebenfalls sind subjektive Vorbehalte der einzelnen Mittäter nicht erheblich. Es reicht, wenn sich die auch möglicherweise nur konkludent zum Ausdruck gelangende Entschlussfassung der Täter auf die gemeinsame Verwirklichung des deliktischen Vorhabens bezieht (vgl. etwa Donatsch, OFK, 20. A. 2018, Art. 24 StGB N 9 m.H.; BGer 6B_437/2012 ebd.). Daher enthält die vorliegende Anklage, welche die tatsächliche Mitwirkung aller im Club befindlichen Männer bei der Tatausführung beschreibt, die auf ein die Gefangenhaltung, die Beraubung und die aktenkundigen Verletzungen der Opfer billigendes Zusammenwirken hinsichtlich der konkret angeklagten Handlungen einzelner schliessen lässt, die erforderlichen Elemente für die dem Beschuldigten vorgeworfene Mittäterschaft. Jeder Mittäter und mithin auch der Beschuldigte akzeptierten danach die Interventionen des jeweils anderen mit dem Ziel einer Freiheitsberaubung, um das Geld erhältlich zu machen, dass die „Kameruner“, zu deren Umfeld die Täter auch die Opfer zählten, angeblich schuldeten. Im Nachfolgenden ist im Schuldpunkt zu prüfen (vgl. unten E. 3), ob dem Beschuldigten in diesem Sinne der Mittäterschaft eine Anwesenheit im Club im Zeitraum der angeklagten Taten nachzuweisen ist.

Erwägungen

2.

Weiter bleiben die im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträge zu prüfen.

a) Dem nicht näher begründeten Beweisantrag auf erneute Befragung der beiden Opfer im Berufungsverfahren kann nicht stattgegeben werden. G.________ erklärte erstinstanzlich sein Desinteresse am Strafverfahren und weigerte sich, vor Gericht auszusagen bzw. wurde ärztlich als längere Zeit nicht einvernahmefähig beurteilt. D.________ konnte trotz öffentlicher Publikation im Berufungsverfahren nicht erreicht werden (KG-act. 5). Unmögliche Befragungen können indes nicht mehr verlangt werden, was aber nicht automatisch bedeutet, dass die Aussagen der Opfer unverwertbar sind (Schär, a.a.O., S. 159 f.), zumal vorliegend nicht, da die Teilnahmerechte des Beschuldigten wie gesagt (vgl. oben E. 1.a/aa sowie angef. Urteil E. II./1.1 ff.) zumindest einmal gewahrt wurden.

b) Ein aktueller Strafregisterauszug für G.________ wurde antragsgemäss eingeholt und enthält zwei spätere Verurteilungen wegen Ausweisfälschungen (KG-act. 9), aus denen sich jedoch in Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen über den hier zu beurteilenden Vorfall nichts wesentlich Negatives ableiten lässt.

c) Die Durchführung eines Augenscheins und die Einvernahme der für die Vermietung des Clubs zuständigen Person zu den Schliessverhältnissen und dem Zustand des Clubs ist nicht erforderlich. Die Berufungsinstanz schliesst nicht aus, dass der Club auch via Lift zugänglich war und nahm die vom Beschuldigten erstellten Fotos zu den Akten (KG-act. 42/Beilage 3). Im Übrigen wird die Zeugin nach all den Jahren keine verlässlichen Angaben mehr zum Clubzustand machen können, abgesehen davon, dass es einer Vermieterin grundsätzlich nicht erlaubt ist, gemietete Räumlichkeiten ohne Einverständnis des Mieters zu kontrollieren. Der Beschuldigte macht solche einvernehmlich durchgeführten Kontrollen nicht geltend.

d) Auf die Teilnahme an forensischen Beweiserhebungen besteht schliesslich kein Anspruch (Goldschmid/Mau­rer/Sollberger, a.a.O., S. 135; Schleiminger Mettler, BSK, 2. A. 2014, Art. 147 StPO N 5) und es ist nicht dargetan, inwiefern die Aktennahme der Originalauswertungen der IT Forensik erforderlich sein soll. Soweit der Beschuldigte geltend macht, die Auswertungen reichten nicht aus und es hätte zwingend eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation in Auftrag gegeben werden müssen, ist dies angesichts der die Personen identifizierenden SMS-Inhalte (Vi-act. 43 Bericht vom 27. Oktober 2017 S. 3 ff.) sowie den subsidiären Charakter einer solchen Zwangsmassnahme (Art. 273 i.V.m. Art. 269 StPO) nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon hätte der Beschuldigte über die Adressierungselemente auch selber Auskunft verlangen können (Art. 45 FMG). Nebst den Polizeiberichten befindet sich eine CD mit dem Ergebnis zur Auswertung des Mobiltelefons in den vorinstanzlichen Akten (ebenfalls unter Vi-act. 43). Darüber hinaus haben die Parteien keinen Anspruch, am Begutachtungsvorgang mitzuwirken und darauf Einfluss zu nehmen bzw. dessen fachlich-methodischen Ablauf zu kontrollieren (vgl. zur psychiatrischen Exploration BGE 144 I 253).

3.

Abgesehen von den bereits im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit und dem Anklageprinzip (oben E. 1) behandelten Rügen erhebt der Beschuldigte im Berufungsverfahren in der Sache gegen den vorinstanzlichen Sachverhaltsnachweis und die rechtliche Subsumtion keine wesentlichen Einwände mehr. Im Schuldpunkt kann daher auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; angef. Urteil E. III), wonach zusammenfassend (ebd. S. 23 E. 9) keine Zweifel bestehen, dass der Beschuldigte an der Tat beteiligt war. Einerseits wurde er vom Opfer G.________ als einer der Täter, die ihm und D.________ am Liftausgang bewaffnet abpassten, erkannt (Fotowahlkonfrontation). Andererseits wurde seine DNA an einem Zigarettenstummel im Club in einem neben der Brille G.________ herumstehenden Aschenbecher (U-act. 8.1.02 S. 9 neben DJ Podest und 8.1.32) gefunden. Diese Spur musste er in der Tatnacht hinterlassen haben, da O.________ nach ihren glaubhaften und verwertbaren Aussagen (vgl. oben E. 1.a/aa/bbb sowie unten lit. a/cc) zuvor aufräumte. Ausserdem fehlt ihm für die Tatnacht ein Alibi. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte damals den Club betrieb, in welchen der unter Vortäuschung eines möglichen Autoverkaufes Kontakt aufnehmende Mitbeschuldigte I.________ die Opfer führte. Beides kann kein Zufall sein. Deshalb ist schwer nachvollziehbar, dass ohne sein Mittun die erstellte, von Sonntag, 1. April ca. 19.00 Uhr bis 2. April ca. 14.00 Uhr dauernde Freiheitsberaubung und der Raub hätten im Club durchgeführt werden können. Daran ändert nichts, dass die Strafkammer entgegen der Vorinstanz das Fehlen von Aufbruchspuren nicht als wesentliches Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten wertet, weil er nach eigenen Angaben und den Aussagen von O.________ über den einzigen Schlüssel zum Club verfügt haben soll (vgl. angef. Urteil S. 23 E. 8.3). Obwohl nicht auszuschliessen ist, dass der Club via Lift auch anderen Personen zugänglich gewesen sein könnte, bleibt die Entführung und Gefangenhaltung der Opfer im Club ohne den Clubbetreiber dennoch höchst unwahrscheinlich. Die Anwesenheit des Beschuldigten in der Tatnacht ist abgesehen davon auch ohne dieses Indiz erstellt. Daher betrachtete die Vor­instanz die Mittäterschaft des Beschuldigten zur Freiheitsberaubung und Entführung unter erschwerenden Umständen im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 184 StGB sowie zum Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB (ebd. E. 10 ff.) zutreffend als bewiesen. In allen Befragungen bestritt der Beschuldigte seine Anwesenheit nur, ohne auch nur ansatzweise einen glaubhaften Ablauf der von den Opfern übereinstimmend geschilderten Ereignisse in seinem Club ohne seine Beteiligung zu schildern, und zu erklären, warum an einem Zigarettenstummel in einem herumstehenden Aschenbecher seine DNA gefunden wurde und er durch G.________ erkannt worden ist. Vielmehr belegen die Spuren der beiden Opfer am Tatort und die Meldungen des durch G.________ während der Entführung zwecks Auszahlung der Erpressungssumme kontaktierten Mannes bei der Polizei (U-act. 8.0.02 und 8.1.01 S. 7), aber auch die Verletzungsbilder (U-act. 8.1.02 S. 16 ff.) und die ärztlichen Untersuchungen (U-act. 13.1.05) die Aussagen der Opfer über die Entführung und Gefangenhaltung, insbesondere die physischen Misshandlungen (Faustschläge, Fusstritte und Schlagen mit einer Eisenstange).

a) In tatsächlicher Hinsicht bleiben daher noch die Erklärungen der Verteidigung im Berufungsverfahren zu prüfen:

aa) Die Verteidigung hält dafür, dass zwei, drei Indizien nicht für einen Schuldspruch ausreichten, und beklagt eine Ungleichheit zu den anderen Mitbeschuldigten, welche trotz entsprechenden DNA-Beweisen freigesprochen worden seien. Der Unterschied zu den Fällen liegt jedoch gerade darin, dass in diesen Fällen nach Ansicht des Strafgerichts die Personalbeweise zufolge Unverwertbarkeit der Aussagen der beiden Opfer und der Zeugin O.________ fehlten. Zudem wurde der Beschuldigte anders als die freigesprochenen mutmasslichen Mittäter, deren DNA ebenfalls im Club sichergestellt werden konnte, vom Opfer G.________ in der verwertbaren Fotowahlkonfrontation (vgl. oben E. 1.a/aa/ddd und a/bb) erkannt. Ferner ergeben sich aus den IT-Aus­wer­tungen der Telefonverbindungen (vgl. dazu unten lit. dd) zusätzliche Hinweise auf seine Tatbeteiligung. Im Übrigen können diese Freisprüche in vorliegendem Berufungsverfahren nicht überprüft und als hinlänglicher Grund für einen Freispruch des Beschuldigten angeführt werden. Ob vorstehende Erwägungen namentlich hinsichtlich der Verwertbarkeit die Freisprüche der beiden anderen Beschuldigten in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, ist nicht relevant, weil kein gutheissender Rechtsmittelentscheid vorliegt, der sich zu Gunsten jener auswirken könnte (Art. 392 StPO).

bb) Die Vorinstanz verwertete die Aussagen des zweiten Opfers D.________ nur soweit, als sie diese als verwertbar erachtete (vgl. angef. Urteil E. III./4. und 8.2). In diesem Umfang stimmen sie namentlich in Bezug auf die Vorgeschichte mit dem durch „P.________“ fingierten Autoverkauf, der Entführung und dem Raub überein, auch wenn D.________ den Beschuldigten nicht als einen der Mittäter zu identifizieren vermochte.

cc) O.________ bestätigte wiederholt, dass sie im Club keinen Aschenbecher mit Zigarettenstummeln hätte herumstehen lassen. Dieser Umstand lässt, wie die Vor­instanz richtig erwägt, darauf schliessen, dass der Zigarettenstummel mit der DNA des Beschuldigten neben der Brille des Opfers G.________ im Bereich des DJ-Podests in der Tatnacht zurückgelassen worden sein muss (vgl. angef. Urteil E. III./8.1.2 f. sowie oben E. 1.a/aa/bbb), was mithin seine Anwesenheit im Club während den angeklagten Taten beweist.

dd) Weiter ist der Vorwurf des Verteidigers, die Vor­instanz würdige die Angaben des Chefs des Beschuldigten nicht, dass er am 2. April 2012 zur Arbeit erschien, unzutreffend. Die Anwesenheit auf dem Arbeitsplatz am Morgen des 2. April 2012 steht einer Tatbeteiligung des Beschuldigten in der Nacht vom 1. auf den 2. April 2012 nicht entgegen, sagte doch auch das Opfer G.________ aus, dass am Morgen, 2. April 2012, nur noch drei Täter vor Ort waren (U-act. 10.3.01 Nr. 59 f.). Der Beweis, dass der Beschuldigte dann an der Arbeit war, entlastet ihn mithin nicht. Das Strafgericht erwog denn auch unter Berücksichtigung dieser Aussage des Chefs nur, dass der Beschuldigte in der Tatnacht nicht zuhause war (angef. Urteil E. III. 8.3), weil seine Ehefrau diesbezüglich widersprüchliche Angaben machte und gestützt auf die Telefonverbindungen erwiesen sei, dass er mehrmals in der Nacht telefonischen Kontakt mit seiner Ehefrau hatte. An dieser Feststellung geht die Kritik der Verteidigung vorbei, die Ermittlung des Antennenstandortes mit einer rückwirkenden Teilnehmeridentifikation sei unterlassen worden. Die durch die IT-Auswer­tun­gen erstellten telefonischen Kontakte mit der Ehefrau für die Tatnacht indizieren, dass der Beschuldigte nicht wie behauptet zuhause war. Vielmehr forderte die Frau ihn am Abend des 1. April 2012 nach 19.00 Uhr auf, nach Hause zu kommen bzw. zu sagen, wo er sei (Vi-act. 43 Bericht vom 27. Ok­tober 2017 S. 4; vgl. auch oben E. 1.c). Das geschah, als er zu einem mutmasslichen Mittäter, mit dem er vor und nach der Tat telefonierte, keine Telefonkontakte hatte (ebd. Bericht vom 2. November 2017 S. 3), was erklärbar ist, wenn er mit diesem zusammen war. Hingegen ist die SMS mit dem Inhalt „du bin mit all dene zemme. warum verstahsch nid“ entgegen den Vorbringen des Verteidigers an der Berufungsverhandlung laut IT-Auswertung beim Beschuldigten am 2. April nach 10:00 Uhr eingegangen. Sie wurde demgemäss also wohl nicht von ihm geschrieben (Vi-act. 43 Bericht vom 27. Oktober 2017 S. 5). Im Übrigen wäre selbst ein Widerspruch zwischen der SMS und der Aussage seines Chefs, wonach er um diese Zeit an der Arbeit gewesen ist, in Bezug auf ein Alibi des Beschuldigten in der Tatnacht nicht erheblich, zumal nach den Angaben von G.________ wie gesagt am Morgen nicht mehr alle Täter vor Ort waren. Trotzdem würde die Telefonauswertung das Fehlen eines Alibis für die Tatnacht indizieren bzw. unterstreichen, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 1. auf den 2. April 2012 sich im durch ihn gemieteten und betriebenen Club „H.________“ aufhielt, als die beiden Opfer mit Waffen bedroht, mit Säcken über dem Kopf gefesselt und physisch misshandelt wurden.

b) Rechtlich setzt sich der Beschuldigte im Berufungsverfahren nur mit dem Anklageprinzip auseinander (dazu vgl. oben E. 1.b), was die Verweisung auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur mittäterschaftlichen Tatbestandserfüllung erlaubt (Art. 82 Abs. 4 StPO; angef. Urteil E. III./10 ff.).

4.

Ebenfalls zur Bestrafung kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; angef. Urteil E. IV), zumal im Berufungsverfahren das Strafmass für den Fall der Bestätigung des Schuldspruches in Bezug auf die Person des Beschuldigten nicht infrage gestellt wird. Immerhin erachtet die Strafkammer die objektive Tatschwere in Bezug auf den Grundtatbestand der Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB) unabhängig von den erschwerenden Umständen (Art. 184 StGB) aufgrund der geplanten auch bei restriktiver Auslegung doch schwerwiegenden und zur Erreichung des Ziels auch stundenlang angelegten Einschränkungen der Opfer in ihrer Bewegungsfreiheit nicht als vergleichsweise leicht, sondern als mittelschwer. Soweit die Verteidigung im Zusammenhang der Beweiswürdigung eine rechtsgleiche Behandlung seines Mandanten als Familienvater einfordert, ist wiederholt darauf hinzuweisen, dass hier die rechtskräftigen Freisprüche von zwei Mitbeschuldigten nicht beurteilt werden können und die Vorinstanz neben der Verfahrensdauer strafmindernd berücksichtigte, dass der Beschuldigte Kinder hat (ebd. E. IV./6).

5.

Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens zu Lasten des erbeten verteidigten Beschuldigten (Art. 428 Abs. 1 und Art. 436 Abs. 1 StPO);-

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4‘500.00 (inkl. Kosten der Anklagevertretung von Fr. 500.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten sowie zur Meldung an die Kantonspolizei Schwyz betr. nicht angefochtenen Ziff. 3-5), Amt für Migration (1/R), Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug inkl. Formular Löschungsmeldung), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv), und mit Formular an die KOST.

Namens der Strafkammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Der Gerichtsschreiber

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20.

August 2020 kau

STK 2018 34

Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP

Art. 184 StGBart. 184 CPart. 184 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 139 StPOart. 139 CPPart. 139 CPP

Art. 2 StPOart. 2 CPPart. 2 CPP

Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP

Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP

Art. 139 StPOart. 139 CPPart. 139 CPP

Art. 139 StPOart. 139 CPPart. 139 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

6B_76/2018

6B_369/2013

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

BGE 143 IV 457ATF 143 IV 457DTF 143 IV 457

6B_76/2018

6B_321/2017

6B_1035/2017

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

BGE 143 IV 457ATF 143 IV 457DTF 143 IV 457

6B_1133/2019

Art. 306 StPOart. 306 CPPart. 306 CPP

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

BGE 139 IV 25ATF 139 IV 25DTF 139 IV 25

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

Art. 146 StPOart. 146 CPPart. 146 CPP

Art. 146 StPOart. 146 CPPart. 146 CPP

Art. 192 StPOart. 192 CPPart. 192 CPP

Art. 192 StPOart. 192 CPPart. 192 CPP

Art. 193 StPOart. 193 CPPart. 193 CPP

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

Art. 312 StPOart. 312 CPPart. 312 CPP

Art. 193 StPOart. 193 CPPart. 193 CPP

BGE 143 IV 397ATF 143 IV 397DTF 143 IV 397

Art. 146 StPOart. 146 CPPart. 146 CPP

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

Art. 131 StPOart. 131 CPPart. 131 CPP

Art. 193 StPOart. 193 CPPart. 193 CPP

Art. 307 StPOart. 307 CPPart. 307 CPP

Art. 306 StPOart. 306 CPPart. 306 CPP

Art. 157 StPOart. 157 CPPart. 157 CPP

Art. 219n 7art. 219n 7art. 219n 7

Art. 130 StPOart. 130 CPPart. 130 CPP

Art. 131 StPOart. 131 CPPart. 131 CPP

BGE 143 I 164ATF 143 I 164DTF 143 I 164

Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP

Art. 184 StGBart. 184 CPart. 184 CP

Art. 131 StPOart. 131 CPPart. 131 CPP

Art. 131 StPOart. 131 CPPart. 131 CPP

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

Art. 131 StPOart. 131 CPPart. 131 CPP

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

BGE 141 IV 87ATF 141 IV 87DTF 141 IV 87

Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

6B_45/2013

6B_473/2012

Art. 24 StGBart. 24 CPart. 24 CP

6B_437/2012

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

Art. 273 StPOart. 273 CPPart. 273 CPP

Art. 269 StPOart. 269 CPPart. 269 CPP

Art. 45 FMGart. 45 LTCart. 45 LTC

BGE 144 I 253ATF 144 I 253DTF 144 I 253

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP

Art. 184 StGBart. 184 CPart. 184 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 392 StPOart. 392 CPPart. 392 CPP

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

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