Lexipedia

Entscheid

STK 2018 36

Kammer

30. Juni 2020Deutsch27 min

A. Am 2. April 2012 meldete F.________ der Polizei, durch einen „I.________“, der ihm den Kauf eines VW-Golf vermitteln sollte, in den Club „J.________“ in Altendorf geführt und dann dort von ca. zehn Männern unter Gewaltanwendung über die vergangene Nacht festgehalten worden zu sein (U-act. 8.1.01 S. 4 bzw. U-act. 10.3.01). In der zweiten, der Polizei delegierten Einvernahme vom 11. April 2012 räumte er ein, nicht nur alleine, sondern zusammen mit D.________ gefangen gehalten worden zu sein (U-act. 10.3.02), und identifizierte in einer Fotowahlkonfrontation G.________, gegen welchen schon am 3. April 2012 eine Strafuntersuchung eröffnet wurde (U-act. 9.0.01), als einen der Täter (ebd. Nr. 42 sowie U-act. 10.3.04). Am 13. Dezember 2012 führte er die Polizei zum Wohnort des mutmasslichen Verkäufers des VW-Golf (vgl. delegierte Einvernahme U-act. 10.3.05) und identifizierte in einer weiteren Fotowahlkonfrontation „I.________“ als A.________ (U-act. 10.3.08 Nr. 27 und U-act. 10.3.09), gegen welchen das Strafverfahren am 2. Juli 2013 eröffnet wurde (U-act. 9.5.01). Erst an der letzten, ebenfalls an die Polizei delegierten Einvernahme von F.________ am 5. August 2013 (U-act. 10.3.11) konnten die Beschuldigten teilnehmen. D.________ wurde im Oktober 2013 zweimal durch die Polizei einvernommen, wobei in der zweiten Befragung die Teilnahmerechte der Beschuldigten gewahrt wurden (U-act. 10.6.01 und 10.6.03). Beim Untersuchungsabschluss verzichteten die Beschuldigten auf wei­te­re Beweisanträge (U-act. 17.2.09 und 17.3.03).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 30. Juni 2020

STK 2018 36

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,

Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,

Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Berufungsführer,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

Freiheitsberaubung und Entführung unter erschwerenden Umständen, Raub

(Berufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 12. Februar 2018, SGO 2016 28);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Am 2. April 2012 meldete F.________ der Polizei, durch einen „I.________“, der ihm den Kauf eines VW-Golf vermitteln sollte, in den Club „J.________“ in Altendorf geführt und dann dort von ca. zehn Männern unter Gewaltanwendung über die vergangene Nacht festgehalten worden zu sein (U-act. 8.1.01 S. 4 bzw. U-act. 10.3.01). In der zweiten, der Polizei delegierten Einvernahme vom 11. April 2012 räumte er ein, nicht nur alleine, sondern zusammen mit D.________ gefangen gehalten worden zu sein (U-act. 10.3.02), und identifizierte in einer Fotowahlkonfrontation G.________, gegen welchen schon am 3. April 2012 eine Strafuntersuchung eröffnet wurde (U-act. 9.0.01), als einen der Täter (ebd. Nr. 42 sowie U-act. 10.3.04). Am 13. Dezember 2012 führte er die Polizei zum Wohnort des mutmasslichen Verkäufers des VW-Golf (vgl. delegierte Einvernahme U-act. 10.3.05) und identifizierte in einer weiteren Fotowahlkonfrontation „I.________“ als A.________ (U-act. 10.3.08 Nr. 27 und U-act. 10.3.09), gegen welchen das Strafverfahren am 2. Juli 2013 eröffnet wurde (U-act. 9.5.01). Erst an der letzten, ebenfalls an die Polizei delegierten Einvernahme von F.________ am 5. August 2013 (U-act. 10.3.11) konnten die Beschuldigten teilnehmen. D.________ wurde im Oktober 2013 zweimal durch die Polizei einvernommen, wobei in der zweiten Befragung die Teilnahmerechte der Beschuldigten gewahrt wurden (U-act. 10.6.01 und 10.6.03). Beim Untersuchungsabschluss verzichteten die Beschuldigten auf wei­te­re Beweisanträge (U-act. 17.2.09 und 17.3.03).

B. Mit vier separaten Anklagen vom 26. Oktober 2016 klagte die kantonale Staatsanwaltschaft G.________, A.________ und zwei weitere beschuldigte Männer (L.________ und M.________) beim kantonalen Strafgericht der qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung unter erschwerenden Umständen sowie des Raubes an (Vi-act. 1a-d). Die Anklage gegen A.________ stützt sich auf folgenden Sachverhalt:

Am 1. April 2012, um ca. 19.30 Uhr, holte der Beschuldigte die beiden Opfer F.________ und D.________, welche ihn am Samstag 24. März 2012 in 7302 Landquart an einem Kebabstand kennengelernt hatten und von ihm einen VW Golf kaufen wollten, am Bahnhof in 8808 Pfäffikon ab, um angeblich den Kaufpreis mit dem Verkäufer, einem angeblichen Onkel des Beschuldigten, zu besprechen. Der Beschuldigte fuhr F.________ und D.________ mit einem Skoda, in welchem zwei weitere, derzeit unbekannte Mittäter sassen, zum Club „J.________“ an der E.________strasse xx in 8852 Altendorf und teilte den beiden mit, dass im Club „J.________“ der Verkäufer des VW Golf warten und dort die Be­sprechung stattfinden würde. Vor dem Gewerbehaus an der E.________­strasse xx in 8852 Altendorf führte der Beschuldigte zusammen mit den zwei unbekannten Mittäter die beiden Kaufinteressenten F.________ und D.________ zu einem Lift, der zum Eingang des Clubs führte. Der Beschuldigte liess F.________ und D.________ in den Lift einsteigen und fuhr mit ihnen hoch zum Eingang des Clubs.

Als der Beschuldigte zusammen mit den beiden unbekannten Mittätern die beiden Opfer F.________ und D.________ aus dem Lift aussteigen liess, sprangen die weiteren Mittäter G.________, M.________ und L.________ sowie bis zu vier namentlich nicht bekannten weitere Mittäter aus einer Nische hervor, wobei mindestens einer seiner Mittäter mit einer Pistole bewaffnet war. Der Beschuldigte und / oder mindestens einer seiner Mittäter richtete mindestens eine Pistole direkt gegen F.________, während mindestens einer seine Mittäter

oder der Beschuldigte selbst auf F.________ und D.________ einschlug. Danach zog der Beschuldigte zusammen mit seinen Mittätern seine beiden Opfer F.________ und D.________ in den nächsten Raum, wo der Beschuldigte zusammen mit seinen Mittätern den beiden Opfern F.________ und D.________ die Augen verband oder Säcke über den Kopf stülpte, sodass die beiden nichts mehr sehen konnten (1). Danach schlug der Beschuldigte alleine oder zusammen mit seinen Mittätern die beiden Opfer F.________ und D.________ mit den Fäusten in den Bauch und auf die Brust, sodass zumindest F.________ zu Boden ging (1, 2).

Als F.________ wehrlos am Boden lag, nahm der Beschuldigte oder einer seiner Mittäter dessen Jacke, dessen Brille, dessen Portemonnaie, das Zugbillett, dessen Ausländerausweis, sowie CHF 100.00, EUR 1'250.00 und USD 100.00 und dessen Mobiltelefon weg (2). Auch nahm der Beschuldigte oder einer seiner Mittäter dem ebenfalls wehrlosen Opfer D.________ dessen Portemonnaie mit Bargeld im Betrag von CHF 100.00 oder 200.00 und USD 100.00, dessen Ehering, dessen Uhr und dessen Mobiltelefon weg (2). Das Bargeld im Betrag von CHF 200.00 oder CHF 300.00 sowie USD 200.00 und EUR 1'250.00 sowie die beiden Mobiltelefone von F.________ und D.________ eignete sich der Beschuldigte alleine oder zusammen mit mindestens einem seiner Mittäter in widerrechtlicher Bereicherungsabsicht an und steckte die Gegenstände in eigene Taschen (2).

Der Beschuldigte hob F.________ zusammen mit seinen genannten Mittätern vom Boden auf, stellte ihn auf die Füsse und schleppte diesen sowie D.________ in den Discothekenraum, setzte die beiden auf eine Bank, wo der Beschuldigte erneut zusammen mit seinen Mittätern auf die beiden Opfer F.________ und D.________ einschlug, den beiden die Hosen runterzog und danach die beiden zusammen mit seinen Mittätern an den Armen und Füssen mit Kabelbindern fesselte (1).

Der Beschuldigte oder einer seiner Mittäter zerrte die Halskette und den Gurt von F.________ weg und zog diesem die Schuhe aus. Während dieser Zeit des Schlagens und Fesselns bedrohte der Beschuldigte alleine oder zusammen mit mindestens einem seiner Mittäter die beiden Opfer F.________ und D.________ mit mindestens einer Pistole, in dem diese Pistole direkt auf die Stirn von F.________ gerichtet wurde (1). Der Beschuldigte oder einer seiner Mittäter fragte F.________, ob er einen H.________ kenne. Als F.________ dies verneinte, schlug ihn der Beschuldigte alleine oder zusammen mit seinen Mittätern auf den Bauch und die Brust. Der Beschuldigte forderte zusammen mit seinen Mittätern die beiden Opfer F.________ und D.________ auf, das Geld im Betrag von CHF 584'000.00, welches H.________ ihm oder einem seiner Mittäter schulde, aufzutreiben und zu tun, was er ihnen befehle, sonst würden er oder einer seiner Mittäter ihnen eine Kugel in den Kopf jagen (1). Der Beschuldigte oder einer seiner Mittäter schlug F.________ mit dessen Gurt auf dessen Hinterkopf und mit einem Eisen auf dessen nackten Fussflächen sowie mit den Fäusten in den Bauch und auf die Brust (1). Zudem drückte der Beschuldigte oder einer seiner Mittäter eine glühende Zigarette auf dem Oberschenkel von D.________ aus und schlug diesen ebenfalls mit einem Eisen auf dessen nackten Fussflächen (1). Mit diesen Schlägen und den Drohungen brachte der Beschuldigte alleine oder zusammen mit seinen Mittätern das Opfer F.________ um ca. 22.45 Uhr dazu, einzuwilligen und das von ihm geforderte Geld im Betrag von CHF 584'000.00, welches angeblich H.________ dem Beschuldigten

oder einem seiner Mittäter schulde, von einem Bekannten in Frankreich aufzutreiben. Der Beschuldigte oder einer der genannten Mittäter behändigte das Mobiltelefon von F.________ und entlockte ihm den Entsperrcode sowie den Namen der Person, die das Geld auftreiben sollte. Der Beschuldigte oder einer seiner Mittäter rief in der Folge diese Person namens K.________ an und stellte das Gespräch auf Lautsprecher, was F.________ ermöglichte, K.________ in einem kamerunischen Dialekt mitzuteilen, dass dieser die Polizei informieren solle. Auf Französisch sagte F.________ in der Folge zu K.________, dass er und D.________ entführt worden seien, die Täter Lösegeld im Betrag von CHF 584'000.00 von ihm verlangen würden und er, F.________, sowie D.________ sterben würden, wenn das Geld nicht übergeben würde. Weiter sagte F.________ oder der Beschuldigte oder einer seiner Mittäter, dass K.________ das Geld am 2. April 2012, um 11.00 Uhr, am Bahnhof in 8000 Zürich übergeben solle (1). Der Beschuldigte oder einer seiner Mittäter teilte K.________ eine Telefonnummer mit, auf welche dieser anrufen könne, wenn er das Geld aufgetrieben habe. Danach trennte der Beschuldigte oder einer der Mittäter nach ca. drei Minuten die Telefonverbindung mit der Begründung, dass die Polizei sie sonst lokalisieren könne.

In der Folge hielt der Beschuldigte F.________ und D.________ zusammen mit seinen Mittätern die ganze Nacht gefesselt und mit verbundenen Augen gegen deren Willen im Club „J.________“ an der E.________strasse xx in 8852 Altendorf fest (1). Mit den Schlägen auf die nackten Fusssohlen und auf den Hinterkopf, mit der Fesselung mit Kabelbindern an den Händen und Füssen, mit dem Verbinden der Augen, dem Ausdrücken der Zigaretten auf den Oberschenkeln sowie mit dem Festhalten über die ganze Nacht mit Todesdrohungen hat der Beschuldigte zusammen mit seinen Mittätern die beiden Opfer äusserst grausam behandelt und diese physisch und psychisch gefoltert (1).

Am 2. April 2012, zwischen 09.30 Uhr und 10.30 Uhr, nahm der Beschuldigte oder einer seiner Mittäter einen Telefonanruf auf dem Mobiltelefon von F.________ von dessen Freund N.________ aus Lausanne (welcher von K.________ informiert worden war) entgegen und forderte diesen auf, mit dem Zug von 8000 Zürich in Richtung 8808 Pfäffikon oder 7310 Bad Ragaz zu fahren, und teilte mit, dass wenn alles gut gehen würde, F.________ wieder nach Hause gehen könne. Auch sagte der Beschuldigte oder einer seiner Mittäter jenem, dass er das Geld um 14.00 Uhr am Bahnhof in 8877 Murg übergeben solle (1).

Um 14.05 Uhr nahm der Beschuldigte oder einer seiner Mittäter über das Mobiltelefon von F.________ einen Anruf eines Polizisten der Kantonspolizei St. Gallen, Polizeiposten Walenstadt, entgegen, der nach F.________ fragte. Der Beschuldigte oder einer seiner Mittäter gab sich fälschlicherweise als O.________ aus und gab dem Polizisten an, dass F.________ momentan auf der Toilette sei. Um ca. 14.07 Uhr teilte der Beschuldigte oder einer seiner Mittäter den beiden Opfern F.________ und D.________ mit, dass sie nun zum Bahnhof in 8808 Pfäffikon gehen würden, um von seinem Kollegen N.________ das Geld entgegen zu nehmen. Er würde ihm und D.________ nun die Bein- und Armfesseln lösen. Er und D.________ dürften jedoch keine Zeichen geben, sonst würde er sie beide zusammen mit seinen Mittätern töten. Etwas später teilte der Beschuldigte oder einer seiner Mittäter den beiden Opfern F.________ und D.________ mit, dass der Freund N.________ zur Polizei gegangen sei und er sie beide deshalb frei lassen würde. Er und D.________ dürften sich jedoch nicht umdrehen und müssten nach der Freilassung einfach geradeaus gehen. Wenn sie beide dies nicht täten, werde er sie erschiessen (1). Der Beschuldigte fesselte F.________ und D.________ daraufhin zusammen mit seinen Mittätern mit Stofffesseln und brachte die beiden mit dem Lift zum Ausgang. Dort löste der Beschuldigte zusammen mit seinen Mittätern die Stofffesseln an den Händen sowie die Augenbinden wieder und sagte zu F.________ und D.________, sie sollen nun gerade ausgehen und sich nicht umdrehen (1). Nach ca. 50 m trafen die beiden auf eine weitere Person, welche auf Bitten der beiden die Polizei rief.

Durch die Schläge des Beschuldigten und den Mittätern erlitt F.________ diverse Prellmarken mit Thoraxkontusion rechts, Sternumkontusion und Schädelkontusion mit Hämatom am Augenlid rechts, sowie Mikro­hämaturien unklarer Genese. Zudem erlitt er Prellmarken am Augenlid rechts, am Grosszeh links, an der Halswirbelsäule in Höhe C3/4, am Unterschenkel. Druckdolenzen an der Halswirbelsäule paravertebral C5/6, thorakal rechts sowie über dem Brustbein, am Knie rechts lateral, am Unterschenkel rechts vental und am Grosszehenendglied am Fuss links. Die Heilung der Verletzung dauerte gemäss Arztbericht einige Wo­chen und der Beschuldigte musste sich aufgrund der Verletzungen zwei Tage in Lachen und danach ein paar Tage in Lausanne in Spital­pflege be­geben. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde keine attestiert, weil F.________ zum damaligen Zeitpunkt keiner Arbeitstätigkeit nachging.

Durch das Festhalten und die Schläge und Misshandlungen durch den Beschuldigten und den Mittätern erlitt D.________ neben den körperlichen Schmerzen und Verletzungen einen psychischen Scha­den. Ihm ist es nicht mehr möglich in dunkle Räume und Lifte zu gehen, ohne unter Angstzuständen zu leiden.

C. Das Strafgericht lud die beiden Opfer erfolglos vor. Der öffentlich ausgeschriebene D.________ (Vi-act. 5) blieb unbekannten Aufenthalts. F.________ erklärte sein Desinteresse (Vi-act. 51), wurde durch eine Ärztin für einvernahmeunfähig erklärt (Vi-act. 76 f.) und konnte auch zwecks amtsärztlicher Untersuchung polizeilich nicht aufgefunden werden. Er liess überdies für den Fall einer Zwangszuführung die Aussageverweigerung in Aussicht stellen (Vi-act. 80). Das Strafgericht sprach daher die beiden anderen Beschuldigten zufolge Unverwertbarkeit der Aussagen der mit ihnen nie konfrontierten Opfer mangels Wahrung der Teilnahmerechte rechtskräftig frei. Das Gericht verurteilte hingegen G.________ und A.________ mit separaten Urteilen vom 12. Februar 2018 wegen Freiheitsberaubung unter erschwerenden Umständen im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 184 StGB und wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB (Dispositivziff. 1). A.________ bestrafte es unter Anrechnung von 45 Tagen Untersuchungshaft mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten (Ziff. 2). Ausserdem auferlegte es ihm die Verfahrenskosten (Ziff. 4) und verwendete die bei ihm beschlagnahmten Fr. 671.80 zu deren Deckung (Ziff. 3). Dagegen erklärte der Beschuldigte Berufung und beantragte, das Urteil aufzuheben und ihn unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates von Schuld und Strafe freizusprechen. Ausserdem hielt der Beschuldigte an den erstinstanzlichen Beweisanträgen fest. Insbesondere verlangt er die nochmalige Befragung der Opfer und der Clubvermieterin, insbesondere zur generellen Ordnung im Club bzw. zu ihren Beschwerden bezüglich Unordnung und zur Schlüsselsituation respektive den Clubzugang. Überdies verlangte er die Befragung von L.________, ob er ihn am Tatort und während der vorwürfigen Tat gesehen habe. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung (KG-act. 6).

D. Die Berufungsverhandlungstermine vom 25. Juni 2019, 27. August 2019 und 21. Januar 2020 mussten wegen Verteidigerwechsels beim beschuldigten G.________ und gesundheitlichen Gründen verschoben werden (KG-act. 9 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 30. Juni 2020 hielt der Beschuldigte an der Befragung der Clubvermieterin sowie derjenigen der Opfer für den Fall fest, dass sein Mandant nicht freigesprochen werde. Die Staatsanwaltschaft beantragte, die Berufung unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten abzuweisen;-

und in Erwägung:

1. Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Nach Abschluss des Beweisverfahrens begründen daher die Parteien ihre Anträge, die sie in der Berufungserklärung stellten (Art. 399 Abs. 3 sowie Art. 346 Abs. 1 StPO). Verlangt das Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die das Rechtsmittel ergreifende Person genau anzugeben welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Soweit daher der Berufungsführer in formeller Hinsicht bezüglich die Verwertbarkeitsproblematik und das Anklageprinzip auf die Berufungsbegründung des Verteidigers von G.________ verweist, wäre darauf nicht weiter einzugehen. Immerhin konnte der Beschuldigte vorliegend an der der Polizei delegierten Einvernahme von F.________ vom 5. August 2013 (U-act. 10.3.11) teilnehmen. Auf die Teilnahme an der ebenfalls an die Polizei delegierten Einvernahme von D.________ vom 22. Oktober 2013 verzichtete nicht nur der Beschuldigte, sondern auch sein Verteidiger (U-act. 10.6.03). Rügt der Verteidiger nun in der Sache, dass der Anklage nicht zu entnehmen sei, was der Beschuldigte wann, wo und wie gemacht habe, und jegliche Spuren und Aussagen der Opfer fehlten, dass er sich beim angeklagten Tatgeschehen in den Clubräumlichkeiten aufgehalten habe, kann festgehalten werden, dass beide Opfer anlässlich dieser Einvernahmen sich insoweit selbständig inhaltlich zur Sache äusserten (wobei die blosse Bestätigung von D.________ in U-act. 10.6.03 Nr. 31 durch weitere Fragen in Nr. 18 ff. und 35 ff. inhaltlich zumindest bezüglich der Täterschaft, der Vorgeschichte und der Überführung in den Club bis zum Zeitpunkt als die Opfer aus dem Lift ausgestiegen sind, wiederholt bzw. nachfragbar in der Sache gemacht worden sind). Mithin sind alle ihre Aussagen verwertbar; denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (BGer 6B_369/2013 vom 31. Ok­to­ber 2013 E. 2.3.3; im Übrigen vgl. Parallelurteil G.________ STK 2018 34 vom 30. Juni 2020 E. 1.a/aa). Des Weiteren legte die Vorinstanz zutreffend dar, warum trotz der weitgehenden Delegation an die Polizei die Beweiserhebungen verwertbar seien, worauf umso mehr verwiesen werden kann, da sich der Verteidiger im Berufungsverfahren mit dieser Begründung nicht auseinandersetzt (angef. Urteil E. II./3, Art. 82 Abs. 4 bzw. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Auf die Sache ist im Nachfolgenden näher einzugehen.

Erwägungen

2.

In tatsächlicher Hinsicht sieht die Strafkammer entgegen dem angefochtenen Urteil nur als erstellt an, dass der Beschuldigte die Opfer bei ihrem dritten Treffen vom Bahnhof Pfäffikon nach Altendorf transportierte und dort im Gebäude mit dem Lift auf das zweite Stockwerk führte, in welchem sich der Club „J.________“ befindet, wo sich das angeklagte Tatgeschehen abspielte. Diesbezüglich stimmen die glaubhaften Angaben der Opfer überein. Für eine weitere Beteiligung des Beschuldigten, insbesondere für seine Anwesenheit im Club in der Tatnacht, lässt sich ihren Aussagen nichts entnehmen und die Anklage konkretisiert insoweit in der Tat keine Umstände, welche es erlaubten, auf ein weiteres mittäterschaftliches Zusammenwirken des Beschuldigten mit den anderen Tätern zu schliessen. Dazu im Einzelnen noch Folgendes:

a) Die Vorinstanz ging in tatsächlicher Hinsicht davon aus, das Opfer F.________ habe den Beschuldigten glaubhaft als denjenigen Täter erkannt, welcher ihn unter dem Vorwand eines Autoverkaufs in den Club gelockt hätte, wo er danach festgehalten und gewalttätig angegangen worden sei. F.________ erkannte bei den Fotowahlkonfrontationen G.________ und den Beschuldigten. Auf die Frage, ob er weitere Personen habe erkennen können im Club, antwortete er (U-act. 10.3.11 Nr. 48):

Ich sage das gleiche wie das letzte Mal. Die einzige Person die ich 100% wieder erkenne, ist I.________.

In der Befragung zuvor gab er zu Protokoll, zusammen mit I.________ in den Lift gestiegen und von diesem im Lift nach oben begleitet worden zu sein (U-act. 10.3.08 Nr. 48). Die Frage, wie lange I.________ im Club dabei war, beantwortete er aber wie folgt (U-act. 10.3.08 Nr. 49):

Das weiss ich nicht, ich hatte die Augen verbunden. Sobald ich kam, sind ja viele Leute gekommen, die mir die Augen verbunden haben.

Diesen Antworten lässt sich nur entnehmen, dass der Beschuldigte mit den beiden Opfern in den Lift eingestiegen und nach oben gefahren ist. Ob er weiter in den Club getreten ist und wie lange er beim angeklagten weiteren Geschehen beteiligt war, lässt sich aufgrund der Angaben des Opfers F.________ nicht beweisen. In der ersten Einvernahme bei der Polizei gab das Opfer an, dass I.________ und die zwei Begleiter sich nach dem Lift links aufgehalten hätten (U-act. 10.3.01 Nr. 44). Dann sagte er jedoch aus, die drei Männer, mit welchen er gekommen war, anschliessend nicht mehr weiter beachtet zu haben (ebd. Nr. 45). Es ist mithin also nur als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte und seine beiden Begleiter die beiden Opfer im Lift nach oben gebracht haben und mit ihnen ausgestiegen sind. Ihre Beteiligung am weiteren Geschehen im Club, namentlich an den physischen Übergriffen, den Erpressungen, den Drohungen und der Wegnahme von Portemonnaies sowie Geld, ist nicht nachgewiesen. Mithin kann dem Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht nur das Geschehen des ersten Absatzes der Anklage angelastet werden, nämlich die Opfer, die er zuvor schon zweimal getroffen und ihnen einen Autoverkauf vorgetäuscht hatte, zum Club gebracht, nicht aber sie danach mit einer Waffe bedroht, festgehalten und gewalttätig angegangen zu haben.

b) Die Vorgeschichte mit zwei Treffen und das Abholen am dritten Treffen auf dem Bahnhof Pfäffikon und die Überführung in den Club ist durch die bezüglich ihrer Übereinstimmung und Glaubhaftigkeit im Berufungsverfahren im Wesentlichen unbestritten gebliebenen Aussagen von F.________, D.________ und P.________ erstellt (insoweit kann auf die vorin­stanz­liche Begründung verwiesen werden, Art. 82 Abs. 4 StPO und angef. Urteil S. 13 ff. E. III). Alle diesbezüglichen Aussagen der beiden Opfer sind verwertbar, da wie gesagt (vgl. oben E. 1) dem Beschuldigten in späteren Einvernahmen die Teilnahmerechte gewährt wurden und er sein Fragerecht auch tatsächlich ausüben konnte (U-act. 10.3.11 und U-act. 10.6.03 sowie etwa BGer 6B_76/2018 vom 15. Oktober 2018). Die erste Einvernahme von F.________ (U-act. 10.3.01) erfolgte in der polizeilichen Ermittlung (Art. 306 StPO), auf welche sich die Teilnahmerechte von Art. 147 StPO ohnehin nicht erstrecken (BGE 139 IV 25 E. 5.4.3). Die Aussagen von P.________ anlässlich der Einvernahme vom 15. März 2013 (U-act. 10.4.04) waren aktenkundig bevor die Strafuntersuchung auch gegen den Beschuldigten eröffnet wurde. Deren Verwertbarkeit wurde zutreffend nie bestritten und sie hätten jederzeit unter Beanspruchung des rechtlichen Gehörs in Frage gestellt werden können. Im Übrigen räumte der Beschuldigte die beiden ersten Treffen mit den Opfern ein (zuletzt BVP S. 23) und es ist auch ohne Aussagen P.________, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, es würde noch ein drittes Treffen geben, allein schon mit den verwertbaren und glaubhaften sowie betreffend die ersten beiden Treffen auch vom Beschuldigten zugegebenen Angaben der Opfer erstellt, dass er den Autoverkauf fingierte, um diese in den Club „J.________“ locken zu können. F.________ „markierte“ entgegen den Ausführungen des Verteidigers den Beschuldigten individuell als Täter, der ihn im Sinne des ersten Absatzes der Anklage nach einem Treffen am 1. April 2012 mit zwei unbekannten Begleiter am Bahnhof Pfäffikon abholte und zum Club „J.________“ führte (vgl. U-act. 10.3.01 Nr. 29 ff., 10.3.02 Nr. 23, 10.3.08 Nr. 27 und 31 i.V.m. 10.3.09 sowie 10.3.11 Nr. 19 ff. und 77 ff.). Es mag zwar durchaus nicht sehr glaubhaft sein, dass die Opfer aus der Region Genfersee in Bad Ragaz günstig Autos einkaufen wollten. Diese Zweifel an der Geschichte, wie die Opfer in diese Gegend gelangten, ändern jedoch nichts am offensichtlichen Bestreben des Beschuldigten, den Kontakt zu den Opfern aufrechtzuerhalten, um sie in die Falle zu locken, zumal er selber einräumte, dass es an den zugegebenen ersten beiden Treffen um einen Autokauf ging (U-act. 10.5.01 Nr. 26 ff., 10.5.02 Nr. 21 ff., 10.5.03 Nr. 26 ff.). Zudem gesteht er, soweit er nicht die Aussagen verweigerte, zu, man habe sich ein drittes Mal treffen wollen. Diese Abmachung ist angesichts seiner Zugabe, F.________ habe für das Auto weniger geboten, als P.________ forderte (U-act. 10.5.04 Nr. 36 ff.), nur mit einer Hinhaltetaktik aus anderen Motiven erklärbar. Dass die Strafverfolgungsbehörden es unterlassen haben, den Standort seines Handys am Abend des 1. April 2012 nachzuprüfen, ändert nichts am durch die übereinstimmenden Angaben der Opfer erbrachten Nachweis, dass es zu einem dritten Treffen gekommen ist und der Beschuldigte es war, der sie beide zum Club „J.________“ führte.

c) Weil vorliegend nach dem Gesagten in tatsächlicher Hinsicht nicht davon ausgegangen wird, dass der Beschuldigte sich am Geschehen im Club beteiligte, und im parallelen Berufungsverfahren nicht ausgeschlossen wurde, dass der Club via Lift nicht nur G.________ zugänglich war, ist die Befragung der Zeugin zu den Schliessverhältnissen auch im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Ebenfalls kann auf die Befragung von L.________ verzichtet werden. Dem nicht näher begründeten Beweisantrag auf erneute Befragung der beiden Opfer im Berufungsverfahren kann nicht stattgegeben werden. F.________ erklärte schon erstinstanzlich sein Desinteresse am Strafverfahren und weigerte sich, vor Gericht auszusagen bzw. wurde ärztlich als längere Zeit nicht einvernahmefähig beurteilt. D.________ konnte trotz öffentlicher Publikationen durch beide Instanzen nicht erreicht werden (Vi-act. 5 und KG-act. 5). Unmögliche Befragungen können indes nicht mehr verlangt werden, was aber nicht automatisch bedeutet, dass die Aussagen der Opfer unverwertbar sind (Schär, ZStrR 2019, S. 159 f.), zumal vorliegend nicht, da die Teilnahmerechte des Beschuldigten vorliegend wie gesagt (vgl. oben E. 1) zumindest einmal gewahrt wurden.

3.

Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht oder wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 183 Abs. 1 StGB). Festnahme ist die Eingrenzung des Opfers an einem Ort und bedeutet die Aufhebung seiner Fortbewegungsfreiheit. Wird die Veränderung des Aufenthaltsortes einer Person erzwungen, so ist Nötigung, allenfalls Entführung zu prüfen (Delnon/Rüdy, BSK, 4. A. 2019, Art. 183 StGB N 36). Die Entführung besteht darin, dass der Täter sein Opfer an einen anderen Ort verbringt, wo es sich in der Gewalt des Täters oder eines Dritten befindet und unabhängig von dessen Willen nicht an seinen früheren Aufenthaltsort zurückkehren kann. Es braucht jedoch weder eine Nötigung noch eine Freiheitsberaubung vorzuliegen, was sich schon aus dem Tatmittel der List ergibt, bei welchem sich das Opfer unter dem Eindruck einer Täuschung freiwillig an einen anderen Ort bzw. in die Verfügungsgewalt des Täters begibt (Delnon/Rüdy, ebd. N 46 und 49 m.H.). Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter ein Lösegeld zu erlangen sucht, das Opfer grausam behandelt, der Freiheitsentzug mehr als zehn Tage dauert oder die Gesundheit des Opfers erheblich gefährdet wird (Art. 184 StGB).

Vorliegend entführte der Beschuldigte die Opfer mit zwei anderen unbekannten Mittätern, indem er sie unter Vortäuschung, ihnen einen Autokauf zu vermitteln, in sein Auto einstiegen liess, sowie sie unter der Vorspiegelung, im Club warte sein Onkel und dort werde über den Autokauf verhandelt, vom Bahnhof Pfäffikon nach Altendorf fuhr (vgl. dazu auch Trechsel/Pieth, PK, 3. A. 2018 N 15 m.H.). Durch diese List führte er sie aktiv irre, um sie physisch zum Club und in die Falle zu locken (ebd. N 6a), wo sie durch Dritte der Freiheit beraubt und unter erschwerenden Umständen (Lösegeld und grausame bzw. gesundheitsgefährdende Behandlung) über Nacht gefangen gehalten wurden. Er holte mithin die Opfer vorsätzlich mit dem Auto beim Bahnhof ab, um sie mit List zum Gebäude und im Lift auf das Stockwerk, in welchem sich der Club befand und sie überfallen wurden, zu bringen. Tatbestandsmässig erschwerende Umstände lassen sich dem Beschuldigten jedoch auch mittäterschaftlich nicht zweifelsfrei nachweisen, da nicht auszuschliessen ist, dass er nur den Auftrag hatte, die Opfer zu entführen und zum Club zu bringen, ohne dass er in die genauen Pläne der Dritten eingeweiht war. Immerhin musste er jedoch gewusst haben, dass es sich nicht um eine unbedeutende oder gar scherzhafte Entführung handeln konnte, wenn er mit zwei Männern am Bahnhof Pfäffikon erschien, um die beiden Opfer abzuholen und zum Club zu führen. Insofern lässt sich dem Beschuldigten „nur“ eine Entführung im Sinne von Art. 183 Abs.1 StGB nachweisen.

4.

Eine Entführung im Sinne von Art. 183 StGB ist mit einer maximal fünfjährigen Freiheitsstrafe bedroht. Da dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, inwiefern er abgesehen von einer zumindest vorübergehenden Zurückhaltung der Opfer im Club von den weiteren Absichten der anderen Tatbeteiligten wusste, kann ihm kein besonders verwerfliches Vorgehen angelastet werden. Die spätere Beraubung der Opfer kann dem Beschuldigten wie gesagt ebenfalls nicht angerechnet werden. Es ist ihm daher ein eher leichtes bis mittelschweres Verschulden für eine doch hinterhältige und trickreiche Freiheitsberaubung anzulasten. Das Strafgericht hält denn auch trotz geänderter Beurteilung des Schuldpunktes immer noch zutreffend dafür, dass der Beschuldigte mit dem Locken der beiden Opfer in den Club einen wesentlichen Tatbeitrag leistete (angef. Urteil E. IV/E. 4.2), was durch die Mitnahme von zwei unbekannten Mitbeteiligten unterstrichen wird. Diese Tatkomponenten rechtfertigen eine Strafe noch eher im unteren als im mittleren Bereich des Strafrahmens. Unter Berücksichtigung des unbescholtenen Leumundes des Beschuldigten und der ihm vom Strafgericht zugutegehaltenen familiären Verhältnisse (Vaterschaftsanerkennung für zwei Kinder, vgl. Vi-act. 54 Nr. 90 und BVP S. 12 f.) sowie der langen Verfahrensdauer, erscheint daher eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als angemessen.

Der Vollzug der Strafe ist unter den nachweisbaren Tatumständen nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten und daher bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben (Art. 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen kann die bedingte Strafe widerrufen werden (Art. 46 StGB). Bewährt er sich bis zum Ablauf der Probezeit, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB).

5.

Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Berufung der Beschuldigte wegen der Zuführung der Opfer zum Club „J.________“ am 1. April 2012 der Entführung schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestrafen. Im Übrigen (erschwerende Umstände und Raub) ist er freizusprechen. Zufolge des Schuldspruchs ist das beschlagnahmte Bargeld entsprechend der Begründung des Strafgerichts (angef. Urteil E. V) zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Die infolge des teilweisen Freispruchs dem Beschuldigten zuzusprechenden Entschädigungen sind mit den ihm aufzuerlegenden Verfahrenskostenanteilen zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die nicht separierbaren Verfahrenskosten sind ausgangsgemäss vor beiden Instanzen zur Hälfte dem verurteilten Beschuldigten aufzuerlegen. Im Übrigen gehen sie zu Lasten des Staates (Art. 426, 428 Abs. 1 und 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO). Die erstinstanzliche Kostennote des erbetenen Verteidigers erweist sich insofern nicht angemessen, als der Staat schon amtliche Verteidiger einsetzte, weshalb nicht der ganze Aufwand des späteren privaten Verteidigers nach den zudem nur teilweise lesbaren handschriftlichen Spezifikationen (Vi-act. 90) anzurechnen ist. Es ist mithin von einem pauschalen Entschädigungstotal von Fr. 20‘000.00 (inkl. MWST und Auflagen) auszugehen (§§ 2, 6 und 13 GebTRA), das ausgangsgemäss zu halbieren ist. Im Berufungsverfahren macht der Verteidiger einen Aufwand von Fr. 5‘203.60 geltend, so dass er unter Aufrechnung der Mehrwertsteuer (Fr. 400.70) und der Auslagen (Fr. 133.00) mit Fr. 2‘868.65 (die Hälfte von Fr. 5‘737.30) zu entschädigen ist;-

erkannt:

Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und wie folgt ersetzt:

1.

Der Beschuldigte wird der Freiheitsberaubung und der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB, begangen am 1. April 2012, schuldig und im Übrigen freigesprochen. Er wird mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Anrechnung von 45 Tagen Untersuchungshaft, bestraft. Der Vollzug der Strafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

2.

Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 2. Juli 2013 beschlagnahmten Vermögenswerte im Betrag von Fr. 671.80, einbezahlt auf das Konto yy des Amtes für Justizvollzug, werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 38‘802.65 (Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 26‘794.50 sowie Gerichtskosten von Fr. 5‘564.10, Anwaltskosten der ersten Stunde von Fr. 561.30 und Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 5‘882.75) und die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4‘500.00 (inkl. Kosten der Anklagevertretung von Fr. 500.00) werden dem Beschuldigten unter Vorbehalt von Ziff. 5 zur Hälfte (Fr. 19‘401.30 bzw. Fr. 2‘250.00) auferlegt. Im Übrigen gehen sie zu Lasten des Staates.

4.

Der Beschuldigte wird für das erstinstanzliche Verfahren reduziert mit Fr. 10‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) und im Berufungsverfahren reduziert mit Fr. 2‘868.65 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Die Entschädigungen werden mit den Kostenanteilen des Beschuldigten vor erster und zweiter Instanz verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO).

5.

a) Es wird Vormerk genommen, dass RA Q.________ als Anwalt der ersten Stunde durch die kantonale Staatsanwaltschaft mit Fr. 561.30 entschädigt worden ist.

b) Es wird Vormerk genommen, dass der vormalige amtliche Verteidiger RA R.________ mit Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 21. August 2013 mit Fr. 5'882.75 entschädigt worden ist.

c) Die Kosten für den Anwalt der ersten Stunde und die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.

d) Vorbehalten bleibt die hälftige Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

7.

Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Vorinstanz (1/ü) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und mit Kopie des DNA-Löschungs­for­mu­lars), das Amt für Migration (1/R), mit Formular an die KOST und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Strafkammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

20.

August 2020 kau

STK 2018 36

Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP

Art. 184 StGBart. 184 CPart. 184 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 405 StPOart. 405 CPPart. 405 CPP

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 346 StPOart. 346 CPPart. 346 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

6B_369/2013

STK 2018 34

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

6B_76/2018

Art. 306 StPOart. 306 CPPart. 306 CPP

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

BGE 139 IV 25ATF 139 IV 25DTF 139 IV 25

Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP

Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP

Art. 184 StGBart. 184 CPart. 184 CP

Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP

Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

Art. 45 StGBart. 45 CPart. 45 CP

Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 13 GebTRA

Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP

Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF