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Entscheid

STK 2018 38

Präsidial

6. September 2018Deutsch4 min

Source sz.ch

Sachverhalt

1. Ich ersuche um vollständiger begründeter Entscheid des Gerichtsurteil[s].

2. Ausserdem ersuche ich um das Verhandlungsprotokol[l] des Prozesses vom 5[.] Juli 2018 im Rathaus.

- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz das Schreiben des Beschuldigten am 27. Juli 2018 als Berufungsanmeldung dem Kantonsgericht überwies (KG-act. 1);

- dass der Beschuldigte mit seinem Schreiben vom 8. Juli 2018 lediglich von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. StPO ein begründetes Urteil zu verlangen und dieses Begehren für ein begründetes Urteil keine Berufungsanmeldung darstellt (Brüschweiler, in: Donatsch/Hans­jakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 6 zu Art. 82 StPO);

- dass im Übrigen die Partei, welche die Berufung angemeldet hat, gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen hat und die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157 , E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 399 N 1 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 399 N 10 f.; a.M. Schmid StPO PK, Art. 399 N 10 f. und 403 N 4);

- dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche vorliegend ­– infolge des Wochenendes – am Montag, 20. August 2018 endete, keine Berufungserklärung eingegangen ist und die Berufung somit auch abzuschreiben wäre, wenn eine Berufungsanmeldung erfolgt wäre;

- dass die Berufung demgemäss im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist;

Erwägungen

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-

verfügt:

Die Berufung wird als erledigt abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), Rechtsanwalt D.________ (3/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldung an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

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