STK 2018 44
Kammer
10. November 2020Deutsch53 min
Im Strafantrag ist das Tatgeschehen darzustellen, dessen Verfolgung beantragt wird (Riedo, Der Strafantrag, 2004, S. 400). Formell müssen, insbesondere bei Schriftstücken, die eine Mehrzahl von Vorwürfen enthalten, die einzelnen als ehrverletzend bewerteten Passagen im Strafantrag detailliert angegeben werden (Riklin, a.a.O., N 72 zu Vor Art. 173 StGB). Der Strafantrag ist Prozessvoraussetzung, bei dessen Fehlen die Nichtanhandnahme bzw. nach bereits erfolgter Eröffnung einer Untersuchung die Einstellung des Verfahrens zu verfügen ist. Ein Freispruch darf nicht erfolgen (Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. A., 2019, N 108 f. zu Art. 30 StGB).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 10. November 2020
STK 2018 44
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,
Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,
Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt
Biberbrugg, 8836 Bennau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2. D.________.
Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
3. E.________,
Privatkläger und Berufungsgegner,
Berufungsgegner 2 und 3 vertreten durch Rechtsanwalt F.________.
4. G.________.
Privatkläger und Berufungsgegner,
5. H.________.
Privatkläger und Berufungsgegner,
betreffend
mehrfache versuchte Nötigung, mehrfache üble Nachrede, mehrfache Beschimpfung
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 30. August 2018, SEO 2018 004);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
a) Zwischen A.________ (nachfolgend Beschuldigter) und der I.________ AG bzw. den Geschwistern K.________, mithin auch G.________ und H.________ (nachfolgend Berufungsgegner 4 und 5), besteht eine mietrechtliche Auseinandersetzung. Die Rechtsanwälte D.________ und E.________ (nachfolgend Berufungsgegner 2 und 3) vertreten für die Anwaltskanzlei L.________ AG die Interessen der I.________ AG. Im Rahmen dieser mietrechtlichen Streitigkeiten verfasste und versandte der Beschuldigte zwischen dem 17. Mai 2017 und dem 16. Januar 2018 teilweise zusammen mit seiner Lebenspartnerin verschiedene Schreiben und E-Mails an die Beschwerdegegner 2-5, die I.________ AG sowie weitere Personen und Behörden. In der Folge stellten die Berufungsgegner 2-5 Strafanzeigen bzw. Strafanträge gegen den Beschuldigten wegen Nötigung, übler Nachrede und Beschimpfung.
b) Die kantonale Staatsanwaltschaft erliess am 4. April 2018 gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl wegen mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfacher übler Nachrede sowie mehrfacher Beschimpfung und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.00, total Fr. 900.00, und einer Busse von Fr. 220.00 (U-act. 0.1.001). Der Beschuldigte erhob gegen diesen Strafbefehl am 12. April 2018 Einsprache (U-act. 0.1.003). Am 26. April 2018 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl als Anklage an den Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln (Vi-act. A/1). Mit Urteil vom 30. August 2018 sprach der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln den Beschuldigten schuldig der mehrfachen versuchten Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der mehrfachen üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) sowie der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) und bestrafte ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 40.00
(Vi-act. A/3).
c) Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte am 22. Oktober 2018 Berufung (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 6. April 2020 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (KG-act. 57). Am 27. April 2020 reichte die Verteidigung die schriftliche Berufungsbegründung ein und beantragte, der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates (KG-act. 58). Sämtliche Berufungsgegner verzichteten auf eine Berufungsantwort (KG-act. 60, 61, 63 und 64).
a) aa) Gemäss Anklageziffer 1.1 soll der Beschuldigte am 17. Mai 2017 eine E-Mail an die Berufungsgegner 2 und 3 sowie zwei Mitglieder der I.________ AG versandt und darin angekündigt haben, eine Strafanzeige wegen Urkundenfälschung und Erschleichung einer falschen Beurkundung einzureichen, sollte es am nächsten Tag an der Schlichtungsverhandlung nicht zu einem „nagelneuen Mietvertrag“ und zur Regelung des Mietverhältnisses kommen (Vi-act. A/0, S. 1 f. Ziff. 1.1). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen versuchter Nötigung und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die E-Mail vom 17. Mai 2017 habe ohne Zweifel eine ernsthafte Drohung beinhaltet. Der Beschuldigte habe erreichen wollen, dass die Berufungsgegner 2 und 3 als Rechtsanwälte der Geschwister K.________ bzw. der I.________ AG auf diese einwirken, um zu einem neuen Mietvertrag zu kommen, was an sich nicht rechtswidrig sei. Indessen habe er sein Verlangen mit der Ankündigung, andernfalls Strafanzeige einzureichen, verbunden, wenn seine Forderung nicht erfüllt werde. Diese Androhung sei offensichtlich rechtswidrig, denn jede Strafanzeige, vor allem gegen Rechtsanwälte, beinhalte per se ernstliche Nachteile für die Beanzeigten. Der Beschuldigte habe vorsätzlich gehandelt, es sei aber beim Versuch geblieben, weil der Beschuldigte das anvisierte Ziel, nämlich einen neuen Mietvertrag und die Regelung des Mietverhältnisses zu erhalten, nicht erreicht habe (angef. Urteil, E. 3).
Der Beschuldigte brachte hinsichtlich der Anklageziffer 1.1 vor, die Androhung einer Strafanzeige an sich sei kein unerlaubtes Mittel. Auch der verfolgte Zweck, nämlich der Abschluss eines neuen Mietvertrages, verstosse nicht gegen die Rechtsordnung. Ein Verstoss gegen die Rechtsordnung sei gegeben, wenn die Verknüpfung zwischen dem zulässigen Mittel und dem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig sei, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Fall sei, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und dem Gegenstand des gestellten Begehrens ein sachlicher Zusammenhang fehle. Vorliegend sei aber zwischen den angedrohten Straftatbeständen der Urkundenfälschung und Erschleichung einer falschen Beurkundung und dem gestellten Begehren der Ausstellung eines neuen Mietvertrages ein sachlicher Zusammenhang gegeben. Der Beschuldigte habe ein angeblich strafrechtlich relevantes Verhalten der Berufungsgegnerin 2 im Rahmen des Ausweisungsgesuchs vom 31. März 2017 moniert.
Sodann sei an die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Androhung ernstlicher Nachteile ein objektiver Massstab anzulegen. Nur Androhungen, die geeignet seien, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen, würden ausreichen. Die Betroffenen hätten durch die Androhung einer Strafanzeige gerade nicht gefügig gemacht werden können. So würden sie in ihrer Anzeige selber festhalten, dass Rechtsanwälte im Gegensatz zu juristischen Laien in der Lage seien, die Tragweite eines angedrohten Verfahrens einzuschätzen. Damit hätten sie konkludent zugegeben, dass sie das Ganze nicht ernst genommen hätten. Sie hätten im Gegensatz zum Beschuldigten gewusst, dass keine Urkundenfälschung und keine Erschleichung einer falschen Beurkundung vorgelegen hätten.
Den Privatklägern sei auch kein Arbeitsaufwand entstanden, weil sie auf ihre Teilnahmerechte an den Einvernahmen des Beschuldigten und dessen Lebenspartnerin verzichtet hätten. Von einem Reputationsschaden könne zudem keine Rede sein. Zwar sei ein Strafverfahren öffentlich, die Staatsanwaltschaft würde die Medien jedoch nicht von sich aus auf ein laufendes Strafverfahren hinweisen. Die Privatkläger seien trotz Androhung nicht an der Schlichtungsverhandlung erschienen, wobei es keine Rolle spiele, dass die Verhandlung abzitiert gewesen sei. Die Androhung einer Strafanzeige habe die Privatkläger zu keinerlei Reaktion motiviert, weshalb es an der Androhung ernstlicher Nachteile fehle (KG-act. 58, S. 2 ff.).
bb) Anklageziffer 1.2 zufolge soll der Beschuldigte zusammen mit seiner Lebenspartnerin den Mitgliedern des Verwaltungsrats der I.________ AG, M.________ sowie den Berufungsgegnern 4 und 5, per Post je ein Schreiben zugestellt haben, in welchem er den Adressaten angekündigt habe, Strafanzeige gegen sie wegen „Nötigung und anderen Handlungen gegen Leib und Leben (z.B. Versuch fahrlässiger Tötung, schwere Körperverletzung, Gefährdung des Lebens und der Gesundheit)“ einzureichen, sobald er und seine Lebenspartnerin das Urteil des Kantonsgerichts bezüglich der Ausweisung ihrer Familie aus der Mietwohnung erhalten würden. Dies könnten die Adressaten der Schreiben nur verhindern, wenn sie ein dem Schreiben angehängtes „Formular“ ausfüllen und sich mit dessen Verbreitung inklusive Fotos von den Liegenschaften der I.________ AG in in- und ausländischen Zeitungen und Zeitschriften sowie anderen Medien einverstanden erklären würden. Das Formular habe die Gestalt eines Fragebogens, in welchem insgesamt 17 Behauptungen aufgestellt würden, zu welchen die Adressaten jeweils hätten ankreuzen können, ob diese zutreffen oder nicht. Die Behauptungen würden zahlreiche Vorwürfe unehrenhaften und strafbaren Verhaltens enthalten. Unter anderem werde behauptet, die Adressaten hätten N.________ als Liegenschaftsverwalterin veranlasst, die Lebenspartnerin des Beschuldigten unter Druck zu setzen, sodass diese todkrank geworden sei. Ausserdem werde ausgeführt, die I.________ AG habe illegale Handlungen vorgenommen, Urteile erschlichen und verschiedene Behörden im Kanton Schwyz korrumpiert. Der Beschuldigte und seine Lebenspartnerin hätten zudem angemerkt, dass von einer Zustimmung zur Verbreitung des „Formulars“ ausgegangen und dieses folglich publik gemacht werde, sollten die Adressaten auf das Schreiben nicht reagieren (Vi-act. A/0, S. 2 Ziff. 1.2). Die Vorinstanz führte aus, der Beschuldigte habe mit seinem Schreiben vom 6. Oktober 2017 den Tatbestand der Nötigung erfüllt, weil er von den Berufungsgegnern 4 und 5 das Ausfüllen eines Formulars und deren Zustimmung zu dessen Verbreitung in Medien verlangt habe, andernfalls werde er Strafanzeige wegen Nötigung und anderer strafbaren Handlungen einreichen. Wer einem anderen mit einer Strafanzeige drohe, ausser dieser erfülle dessen Begehren, handle rechtswidrig und setze den anderen wissentlich und willentlich in Beschränkung dessen Handlungsfreiheit unter Druck, etwas zu tun. Die Berufungsgegner 4 und 5 seien aber den Begehren des Beschuldigten nicht nachgekommen, weshalb es beim Versuch geblieben sei (angef. Urteil, E. 4).
In Anklageziffer 1.3 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich am 16. Januar 2018 in einer E-Mail-Antwort auf eine Nachricht von O.________ betreffend verschiedener Klagebewilligungen direkt an die Geschwister K.________ (gemeint seien M.________, die Berufungsgegner 4 und 5, P.________, Q.________ und R.________) gewandt und angeboten, die ausstehenden Mietzinsen zu begleichen, die Kautionsversicherung zu erneuern und alle Klagen zurückzuziehen, sollte die I.________ AG ihm einen „gültigen Mietvertrag“ sowie eine Erklärung zum Rückzug des Ausweisungsbegehrens zustellen. Für den Fall, dass dies nicht geschehe, würden die Geschweister K.________ „alles verlieren. Geld und Ruf“. Zudem habe er in Aussicht gestellt, öffentlich zu verbreiten, die Geschwister K.________ würden „kahle, krebskranke Frauen zur Bezahlung der fürsorgerechtlich sichergestellten Miete“ nötigen (Vi-act. A/0, S. 3 Ziff. 1.3). Auch bezüglich dieser Anklageziffer verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten. Indem der Beschuldigte den Berufungsgegnern 4 und 5 damit gedroht habe, sie würden „alles verlieren. Geld und Ruf“, beinhalte seine Drohung den tatbestandsmässig vorausgesetzten „ernstlichen Nachteil“. Er habe ihnen ein Übel angedroht, auf dessen Eintritt er Einfluss gehabt habe. Während in den beiden vorhergehenden Anklagevorwürfen die Rechtswidrigkeit darin begründet sei, dass der Beschuldigte einen an sich zulässigen Zweck mit einem ebensolchen Mittel rechtsmissbräuchlich verknüpft habe, sei beim dritten Anklagevorwurf bereits das verwendete Mittel unerlaubt. Die angedrohte Ruf- und Vermögensschädigung sei per se rechtswidrig. Weil die Berufungsgegner 4 und 5 den Begehren des Beschuldigten jedoch nicht nachgekommen seien, sei der Taterfolg ausgeblieben und die Tathandlung sei als vollendeter Versuch zu qualifizieren (angef. Urteil, E. 5).
Zu Anklageziffer 1.2 brachte der Beschuldigte vor, die Berufungsgegner 4 und 5 hätten es unterlassen den Fragebogen auszufüllen und zu retournieren, weil sie genau gewusst hätten, dass keine nachteiligen Folgen daraus resultieren würden. Sie hätten nicht im Geringsten auf die Aufforderung des Beschuldigten reagiert, weshalb die Drohung nicht motivierend im Sinne der Täterschaft gewirkt habe. Gleiches treffe auch auf die Anklageziffer 1.3 zu
(KG-act. 58, S. 5 f.).
b) Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Dieser Tatbestand schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen. Die Tathandlung zielt darauf ab, diese geschützte Freiheit einzuschränken, um gegen den Willen des Opfers von diesem ein bestimmtes Tun, Unterlassen oder Dulden zu bewirken (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. A., 2019, N 7, 13 zu Art. 181 StGB). Eine Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des in Aussicht gestellten Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint. Die Androhung muss geeignet sein, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 25 zu Art. 181 StGB). Dabei ist irrelevant, ob der Täter die Drohung wirklich wahrmachen will. Sie muss nur als ernst gemeint erscheinen (Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. A., 2010, S. 125; Delnon/Rüdy, a.a.O., N 30 zu Art. 181 StGB). Gegenstand der Drohung können beispielsweise Anzeigen und Bekanntmachungen sein (Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., 2018, N 4 zu Art. 181 StGB m.w.H.). Ob der Nachteil ernstlich, d.h. erheblich genug ist, um die Willensfreiheit des Genötigten zu beeinträchtigen, bestimmt sich nach einem objektiven Massstab. Entscheidend ist, ob die Drohung als geeignet erscheint, auch eine besonnene bzw. verständige Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen. Die Lage des Betroffenen beurteilt sich dabei auch nach seiner Fähigkeit, die Drohung angemessen einzuschätzen und sich ihr zu widersetzen (Stratenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O., S. 126; Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. A., 2018, S. 448 f.; Trechsel/Mona, a.a.O., N 5 zu Art. 181 StGB). Art. 181 StGB setzt nicht voraus, dass der angedrohte Nachteil so schwer ist, dass der Betroffene ob der Androhung in Schrecken oder Angst geraten könnte; es genügt, wenn der Nachteil ernstlich genug ist, um den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit wesentlich beeinträchtigen zu können. Die Ernstlichkeit des Nachteils hängt sodann nicht vom tatsächlichen Erfolg der Androhung ab, sondern vom objektiven Ausmass des angedrohten Eingriffs (BGE 81 IV 101, E. 3). Eine Strafanzeige zieht die Eröffnung eines Strafverfahrens nach sich, welches Umtriebe und eine erhebliche psychische Belastung mit sich bringt, weshalb die Androhung einer Strafanzeige als Androhung eines ernsthaften Nachteils angesehen werden muss (BGE 120 IV 17 = Pra 84 [1995] Nr. 262, E. 2.a.aa; BGE 96 IV 58, E. 3). Die Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck nach den Umständen rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist, was vor allem dann gegeben ist, wenn zwischen dem Gegenstand der Androhung und der beabsichtigten Forderung kein Zusammenhang besteht (BGE 120 IV 17 = Pra 84 [1995] Nr. 262, E. 2.a.bb; BGE 106 IV 125, E. 3a; Donatsch, a.a.O., S. 454 ff.). Die Nötigung ist erst vollendet, wenn sich das Opfer gemäss dem Willen des Täters verhält (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 54 zu Art. 181 StGB). In subjektiver Hinsicht gelten die allgemeinen Regeln, d.h., der Täter muss vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich handeln. Der Vorsatz muss sich dabei auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 55 zu Art. 181 StGB).
c) Betreffend Anklageziffer 1.1 ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit E-Mail vom 17. Mai 2017 gegenüber den Berufungsgegnern 2 und 3 erklärte, er ziehe ernsthaft in Erwägung, gegenüber der Anwaltskanzlei L.________ AG Strafanzeige wegen Urkundenfälschung und Erschleichung einer falschen Beurkundung zu erheben. Die Berufungsgegnerin 2 habe wider besseres Wissen den Streitwert im Ausweisungsbegehren vom 31. März 2017 zu tief angegeben. Sollte am folgenden Tag an der Sühneverhandlung vor der Schlichtungsbehörde im Mietwesen mit der Vermieterschaft kein „nagelneuer“ Mietvertrag abgeschlossen und das Mietverhältnis geregelt werden, werde er gegen die Anwaltskanzlei Anzeige erstatten (U-act. 8.1.005). In der Folge kam es trotz dieser Androhung unbestrittenermassen nicht zu einem neuen Mietvertrag und die Berufungsgegner 2 und 3 erschienen auch nicht mit ihrer
Klientschaft zur abzitierten Verhandlung vor der Schlichtungsbehörde im Mietwesen (vgl. U-act. 8.1.008).
Entgegen der Ansicht des Beschuldigten kann aus dem Umstand, dass die Privatkläger 2 und 3 nicht gefügig gemacht werden konnten, der tatsächliche Erfolg der Androhung mithin ausblieb, nicht auf die fehlende Ernsthaftigkeit des angedrohten Nachteils geschlossen werden. Auch wenn die Berufungsgegner 2 und 3 als Rechtsanwälte grundsätzlich in der Lage sind, die Erfolgschancen einer solchen Strafanzeige einzuschätzen, ist ein Strafverfahren in aller Regel mit Umtrieben für die beschuldigte Person verbunden und stellt eine psychische Belastung dar. Die Androhung einer Strafanzeige stellt daher – insbesondere auch für Rechtsanwälte (vgl. nur Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA) – einen ernsthaften Nachteil dar. Indessen ist die Androhung einer Strafanzeige nicht per se rechtswidrig. Entscheidend ist, ob zwischen der angedrohten Strafanzeige und dem damit verfolgten (ebenfalls nicht rechtswidrigen) Zweck ein sachlicher Zusammenhang besteht. Der Beschuldigte wirft der Berufungsgegnerin 2 in seiner E-Mail vom 17. Mai 2017 vor, im Ausweisungsbegehren vom 31. März 2017 wider besseres Wissen einen zu tiefen Streitwert angegeben zu haben, was zur Folge gehabt habe, dass ein niedrigerer Kostenvorschuss erhoben worden, die Prüfung des Ausweisungsbegehrens durch den Einzelrichter erfolgt und als Rechtsmittel eine Beschwerde ohne aufschiebende Wirkung statt einer Berufung mit aufschiebender Wirkung gegeben sei
(U-act. 8.1.005). Gegenstand des Verfahrens vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen ist sodann die Anfechtung der Kündigung wegen angeblicher Nichtigkeit durch den Beschuldigten und seine Lebenspartnerin gegen die Vermieterin (U-act. 8.1.008). Inwiefern die Angabe eines angeblich falschen Streitwerts im Ausweisungsbegehren eine Auswirkung auf die Frage der Rechtmässigkeit einer Kündigung haben soll, legt der Beschuldigte indessen nicht näher dar und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, zumal die Streitwertangabe im Ausweisungsbegehren keine Voraussetzung für eine rechtmässige Kündigung darstellt und das Ausweisungsbegehren überdies nur dann auf eine Kündigung folgt, wenn der Mieter nach Ansicht des Vermieters das Mietobjekt unrechtmässig nicht verlässt. Zwischen dem verfolgten Zweck des Abschlusses eines neuen Mietvertrages und der angedrohten Strafanzeige wegen angeblicher Urkundenfälschung und Erschleichung einer falschen Beurkundung durch falsche Streitwertangabe beim Ausweisungsbegehren besteht somit kein sachlicher Zusammenhang, weshalb sich die Verknüpfung von Zweck und Mittel als rechtsmissbräuchlich erweist. Die objektiven Tatbestandselemente sind demzufolge erfüllt. In subjektiver Hinsicht beabsichtigte der Beschuldigte, den angestrebten Zweck (Abschluss eines neuen Mietvertrags) durch die Androhung der Strafanzeige zu bewirken, mithin liegt direkter Vorsatz vor. Hingegen ist die Nötigung nicht vollendet und es blieb beim Versuch, weil sich die Berufungsgegner 2 und 3 nicht gemäss dem Willen des Beschuldigten verhielten.
d) In Bezug auf Anklageziffer 1.2 ist zu beachten, dass der Beschuldigte mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 an die Mitglieder des Verwaltungsrats der I.________ AG, M.________, den Berufungsgegner 4 und den Berufungsgegner 5 ankündigte, gegen diese nach Erhalt des Urteils des Kantonsgerichts Schwyz im Verfahren ZK2 2017 50 betreffend Ausweisung aus der Mietwohnung bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz Strafanzeige wegen „Nötigung und anderen Handlungen gegen Leib und Leben (z.B. Versuch fahrlässiger Tötung, schwere Körperverletzung, Gefährdung des Lebens und der Gesundheit)“ einzureichen (U-act. 8.3.002; U-act. 8.4.002;
U-act. 8.5.002). Auf eine Erstattung der Strafanzeige könne hingegen verzichtet werden, wenn die Adressaten bis zum Erhalt des Urteils des Kantonsgerichts eine „eindeutige Erklärung“ abgeben würden, wonach sie Frau N.________ nicht zum „Abschluss des auf die langjährige Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit verweisenden Mietvertrags“ respektive „nicht zur Verübung der sich dann aus diesem Mietverhältnis ergebenden Straftaten beauftragt haben“. Zudem sandte der Beschuldigte ein Formular mit dem Titel „Autorisierung“ mit, welches die Adressaten ausfüllen und ihm bis zum Antritt der Wohnungssuche zurücksenden sollten, andernfalls gehe er davon aus, dass die Adressaten mit der Verbreitung aller darin aufgeführten Inhalte, einschliesslich Fotos des Ihnen gehörenden Gebäudekomplexes sowie einer allfälligen Berichterstattung in in- und ausländischen Zeitungen und Zeitschriften sowie anderen Medien einverstanden seien. Mit diesem Formular sollten die Adressaten einleitend erklären, mit den im Formular folgenden Behauptungen völlig – oder wie angekreuzt nur teilweise – und mit der Verbreitung und Veröffentlichung davon einverstanden zu sein. Die insgesamt 17 Behauptungen enthalten verschiedene Vorwürfe unehrenhaften oder teilweise strafbaren Verhaltens (U-act. 8.3.002/07; U-act. 8.4.004;
U-act. 8.5.002/07). Die Adressaten reagierten in der Folge unbestrittenermassen nicht auf die Schreiben und der Beschuldigte verzichtete auf eine Verbreitung der Erklärung, reichte aber am 11. Dezember 2017 zahlreiche Strafanzeigen ein, unter anderem gegen die genannten Adressaten dieser Schreiben (vgl. Vi-act. B/3).
Der Beschuldigte drohte mit seinen Schreiben vom 6. Oktober 2017 zum einen an, Strafanzeige wegen Nötigung sowie strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben einzureichen, wenn die Adressaten nicht eine Erklärung betreffend ihr Verhältnis zu N.________ bzw. ihre Beteiligung bezüglich des Mietverhältnisses abgeben. Die Androhung einer Strafanzeige stellt – wie bereits dargelegt – einen ernstlichen Nachteil dar. Dass zwischen dem verfolgten Zweck (Abgabe der erwähnten Erklärung) und den angedrohten Strafanzeigen ein sachlicher Zusammenhang besteht, bringt der Beschuldigte nicht vor und ergibt sich auch nicht ansatzweise aus den Akten. Zum andern stellte der Beschuldigte in seinen Schreiben vom 6. Oktober 2017 in Aussicht, die im Formular aufgestellten Behauptungen publik zu machen, wenn die Adressaten das ausgefüllte Formular nicht bis zum Beginn der Wohnungssuche des Beschuldigten retournieren. In diesem Formular stellte er unter anderem die Behauptung auf, die Adressaten hätten N.________ veranlasst, den Beschuldigten und seine Lebenspartnerin „unter mehrmonatigen Druck zu setzen, bis sie todeskrank und folglich zahlungsunfähig geworden“ seien (U-act. 8.3.002/07, Ziff. 4). Ausserdem hätten die Adressaten, nachdem sich herausgestellt habe, dass der Mietvertrag illegal gewesen sei, durch die Gründung der I.________ AG die bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit „legalisiert, um die Mieter aus der Mietwohnung auszuweisen“ (U-act. 8.3.002/08, Ziff. 6). Ferner wird im Formular behauptet, die Adressaten hätten andere Personen veranlasst, Mitarbeiter des Amts für Migration zu korrumpieren (U-act. 8.3.002/08, Ziff. 7). Überdies wird die Behauptung aufgestellt, die Adressaten hätten gewusst, dass in ihrem Namen im Mai 2017 das erstinstanzliche Ausweisungsurteil erschlichen
(U-act. 8.3.002/09, Ziff. 16), und dass das Kantonsgericht Schwyz korrumpiert worden sei, um die Mieter möglichst schnell auszuweisen (U-act. 8.3.002/09, Ziff. 17). Die Androhung, diese Vorwürfe unehrenhaften und strafbaren Verhaltens zu verbreiten, stellt einen erheblichen Nachteil dar und ist geeignet, auch eine besonnene bzw. verständige Person in der Lage der Betroffenen gefügig zu machen. Nicht entscheidend für die Beurteilung, ob ein ernstlicher Nachteil angedroht wurde, ist die Tatsache, dass sich die Adressaten des Schreibens trotzdem nicht so verhielten, wie dies der Beschuldigte beabsichtigte, sich mithin nicht gefügig machen liessen. Sodann wollte der Beschuldigte die Adressaten mit seinen Schreiben vom 6. Oktober 2017 zu einem Tun bestimmen, indem er von ihnen verlangte, die ausgefüllten und unterzeichneten Formulare mit Einwilligungserklärung bis zum Beginn seiner Wohnungssuche zurückzusenden. Inwiefern der Beschuldigte Anspruch auf die Unterzeichnung dieser Formulare bzw. die Einwilligungserklärungen der Adressaten haben soll, legt er nicht dar und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Der angestrebte Zweck greift somit in unzulässiger Weise in die rechtlich geschützte Freiheit der Betroffenen ein und ist folglich nicht erlaubt (vgl. Delnon/Rüdy, a.a.O., N 57 zu Art. 181 StGB). Der objektive Tatbestand ist demzufolge in beiden Fällen erfüllt. In subjektiver Hinsicht wollte der Beschuldigte die entsprechenden Erklärungen der Adressaten mit seinen Androhungen erhältlich machen, obwohl er wusste bzw. wissen musste, dass die angedrohten Strafanzeigen in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem angestrebten Zweck standen und dass er keinen Anspruch auf die Unterzeichnung der Formulare hatte, weshalb Vorsatz vorliegt. Allerdings blieb es aufgrund des ausgebliebenen Erfolgs beim Versuch.
e) Bezüglich Anklageziffer 1.3 ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte am 16. Januar 2018 eine E-Mail an die Berufungsgegner 4 und 5 sowie an O.________, M.________, P.________, Q.________ und R.________ als Antwort auf eine E-Mail von O.________ betreffend die Ausstellung verschiedener Klagebewilligungen versandte (U-act. 8.6.001, Beilage 1;
U-act. 8.7.001, Beilage 1; U-act. 8.8001, Beilage 1). In dieser E-Mail wandte sich der Beschuldigte direkt an die Geschwister K.________ und erklärte, er und seine Lebenspartnerin seien gewillt, die Miete für Januar und Februar 2018 zu überweisen, die Kautionsversicherung zu erneuern und allfällige Verhandlungen bezüglich der Abzahlung „der wegen Nötigung entstandenen Ausstände“ anzutreten, vorausgesetzt, sie (die Geschwister K.________) würden dem Beschuldigten und seiner Lebenspartnerin einen neuen Mietvertrag zusammen mit einer „gerichtstauglichen Erklärung zum Rückzug des Ausweisungsbegehrens“ zustellen. Für den Fall, dass dies nicht geschehe, erklärte der Beschuldigte: „[…], dann verlieren sie alles. Geld und Ruf.“ Der Beschuldigte und seine Lebenspartnerin würden keinen Hehl daraus machen, wie die Geschwister K.________ sie behandelt hätten. Zudem führte der Beschuldigte aus: „Nicht nur uns gefällt es nicht, wenn man kahle, krebskranke Frauen zur Bezahlung der fürsorgerechtlich sichergestellten Miete nötigt und durch Seilschaften auszuweisen versucht. Auf solche aufschlussreiche Nachrichten wartet die ganze Welt“ (U-act. 8.6.001, Beilage 1; U-act. 8.7.001, Beilage 1; U-act. 8.8.001, Beilage 1). In der Folge wurde unbestrittenermassen weder ein neuer Mietvertrag abgeschlossen noch das Ausweisungsbegehren zurückgezogen.
Mit seiner E-Mail vom 16. Januar 2018 stellte der Beschuldigte den Geschwister K.________ in Aussicht, sie öffentlich einer Straftat (Nötigung) zu bezichtigen und ihren Ruf zu schädigen, wenn sie nicht in einen neuen Mietvertrag einwilligen und das Ausweisungsbegehren zurückziehen. Auch wenn der Beschuldigte nicht explizit mit der Einreichung einer Strafanzeige drohte, erweist sich auch die öffentliche Bezichtigung einer Straftat für eine besonnene bzw. verständige Person in der Lage der Adressaten als schwer und erscheint geeignet, sie gefügig zu machen. Gleiches gilt für die Androhung, den Ruf einer Person zu schädigen. Die Androhung eines ernstlichen Nachteils liegt somit vor. Wie bereits dargelegt, hängt die Ernstlichkeit des Nachteils nicht vom tatsächlichen Erfolg der Androhung ab, weshalb die Vorbringen des Beschuldigten, wonach die Androhungen die Privatkläger nicht habe gefügig machen können, nicht gegen die Erfüllung des objektiven Tatbestandes sprechen. Soweit die angedrohte öffentliche Bezichtigung einer Straftat und Rufschädigung überhaupt als zulässiges Mittel zu qualifizieren ist (vgl. nur Art. 173 Ziff. 1-3 StGB), erklärt der Beschuldigte nicht, inwiefern der angestrebte Zweck (Rückzug des Ausweisungsbegehrens und Abschluss eines neuen Mietvertrags) mit diesen Androhungen in einem sachlichen Zusammenhang steht. Im Übrigen ergibt sich dies auch nicht aus den Akten. Folglich erweist sich die Nötigung als rechtswidrig. Der Beschuldigte beabsichtigte mit seiner Androhung, den Rückzug des Ausweisungsbegehrens und den Abschluss eines neuen Mietvertrags zu erwirken, mithin handelte er vorsätzlich.
a) Gemäss Anklageziffer 2.1 soll der Beschuldigte in seiner E-Mail vom 17. Mai 2017 einerseits ausgeführt haben, die Berufungsgegnerin 2 würde zum Nachteil ihrer Klientin, der I.________ AG, handeln. Anderseits werfe der Beschuldigte der Berufungsgegnerin 2 vor, sie habe das Bezirksgericht Einsiedeln mit dem Ausweisungsbegehren vom 31. März 2017 bewusst und absichtlich in die Irre geführt, indem sie wider besseres Wissen auf die Angabe des richtigen Streitwerts verzichtet habe, um für ihre Klientschaft ein günstigeres Urteil zu erschleichen. Zudem habe der Beschuldigte ausgeführt, zwischen der Berufungsgegnerin 2 und dem Einzelrichter des Bezirksgerichts Einsiedeln bestehe eine Befangenheit (Vi-act. A/0, S. 3 Ziff. 2.1). Mit Anklageziffer 2.2 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, am 18. Mai 2017 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz Strafanzeige eingereicht zu haben, in welcher er dieselben Behauptungen vorbringe. Diese Strafanzeige habe er zudem der Anwaltskommission des Kantons Schwyz sowie dem Anwaltsverband des Kantons Schwyz jeweils in Kopie zugestellt (Vi-act. A/0, S. 4 Ziff. 2.2). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfacher übler Nachrede und erwog, mit seiner E-Mail vom 17. Mai 2017 und seiner Strafanzeige vom 18. Mai 2017 habe er die Berufungsgegnerin 2 bei Dritten zweifellos unehrenhaften Verhaltens beschuldigt, indem er sie bezichtigt habe, zum Nachteil ihrer Klientin zu handeln und das Bezirksgericht Einsiedeln wider besseres Wissen durch Angabe eines unrichtigen Streitwertes in die Irre geführt zu haben. Ob der Beschuldigte überhaupt zum Wahrheitsbeweis zugelassen wäre, sei fraglich, könne aber offengelassen werden, weil ihm dieser ohnehin nicht gelinge. Beide Vorwürfe träfen nicht zu. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Berufungsgegnerin 2 zum Nachteil der I.________ AG gehandelt haben könnte. Die Angabe des Streitwerts sei zivilprozessual vorgeschrieben und im Übrigen vom Ausweisungsrichter in seinem Endentscheid vom 8. Mai 2017 bestätigt worden. Mit den im Raum stehenden Anschuldigungen habe der Beschuldigte die Berufungsgegnerin 2 als Lügnerin dargestellt und sie der Irreführung der Rechtspflege und der Erschleichung eines Urteils beschuldigt. Diese Äusserungen seien geeignet, den Ruf und das Gefühl der betroffenen Berufungsgegnerin 2, ein ehrbarer Mensch zu sein, zu verunglimpfen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass der Inhalt seiner Schreiben die Ehre der Berufungsgegnerin 2 tangieren würde, womit er dies in gewisser Weise auch gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe (angef. Urteil, E. 8).
In Bezug auf Anklageziffer 2.1 brachte der Beschuldigte vor, die einzelnen als ehrverletzend bewerteten Passagen müssten im Strafantrag detailliert angegeben werden. Dies sei besonders wichtig bei Schriftstücken, die eine Mehrzahl von Vorwürfen enthalten. Gemäss Bundesgericht seien bei Äusserungsdelikten, wie z.B. bei Ehrverletzungen, die einzelnen eingeklagten Aussagen die Straftaten. Die Berufungsgegnerin 2 bezeichne in ihrer Strafanzeige vom 16. August 2017 die Strafanzeige vom 18. Mai 2017 und die Aufsichtsanzeige vom 17. Juni 2017 des Beschuldigten als ehrverletzend und zitiere diese beiden Anzeigen teilweise. Die E-Mail des Beschuldigten vom 17. Mai 2017 werde aber mit keinem Wort erwähnt und auch nicht als Beilage zur Strafanzeige eingereicht. Dem Strafbefehl vom 4. April 2018 sei nur eine Schilderung der Vorwürfe aus der E-Mail vom 17. Mai 2017 zu entnehmen. Diese Anschuldigungen seien vom Strafantrag der Berufungsgegnerin 2 jedoch nicht mitumfasst. Eine Ausweitung über die detailliert angegebenen Passagen hinaus sei nicht zulässig. Der Beschuldigte sei demzufolge freizusprechen. Ferner habe die Berufungsgegnerin 2 nur Passagen zitiert, die ein Verhalten der L.________ AG moniere. Eine juristische Person habe keine Gefühle und damit auch kein Ehrgefühl, weshalb der Beschuldigte auch aus diesem Grund freizusprechen sei (KG-act. 58, S. 7 f.).
Ferner führte der Beschuldigte aus, Gleiches treffe auch auf Anklageziffer 2.2 zu, welcher dieselbe Strafanzeige vom 16. August 2017 zugrunde liege. Die einzige ehrverletzend monierte Passage, die sowohl in der Strafanzeige vom 16. August 2017 als auch im Strafbefehl vom 4. April 2018 zu finden sei, sei diejenige der angeblichen Befangenheit zwischen der L.________ AG und dem Richter S.________. Die anderen im Strafbefehl erwähnten bestrittenen Ehrverletzungen seien in der Strafanzeige nicht erwähnt worden, weshalb sie vom Strafantrag nicht umfasst seien und deshalb auch kein Schuldspruch deswegen ergehen könne. Zum Vorwurf der Verdächtigung der Befangenheit sei zudem nochmals zu erwähnen, dass sich die Verdächtigung der Befangenheit an die Adresse der L.________ AG gewendet habe und nicht an die Berufungsgegnerin 2. Eine juristische Person habe kein Ehrgefühl, weshalb ein Schuldspruch entfalle. Zudem habe die Vorinstanz übersehen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der gesellschaftliche Ruf – namentlich die berufliche Geltung – nicht geschützt sei. Die Verdächtigung der Befangenheit beziehe sich in casu ausschliesslich auf den beruflichen und damit den gesellschaftlichen Ruf. Die sittliche Ehre sei davon nicht berührt. Folglich sei der Beschuldigte auch deshalb freizusprechen (KG-act. 58, S. 8 f.).
b) Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Tathandlung ist das Beschuldigen, Verdächtigen oder Weiterverbreiten, wobei es auf die Form nicht ankommt (Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., 2018, N 10 zu Art. 173 StGB). Die Ehrverletzungstatbestände schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (Trechsel/Lieber, a.a.O., N 1 zu Vor Art. 173 StGB m.w.H.). Als ehrverletzend gilt grundsätzlich der Vorwurf strafbaren Verhaltens (Trechsel/Lieber, a.a.O., N 4 zu Vor Art. 173 StGB). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (BGer, Urteil 6B_683/2016 vom 14. März 2017, E. 1.3 mit Hinw. auf BGE 119 IV 44, E. 2a und BGE 117 IV 27, E. 2c). Als ehrverletzend qualifizierte das Bundesgericht die Behauptung, ein Anwalt führe Prozesse nur im Interesse seiner Honorarforderung (BGE 99 IV 148, E. 2) oder die Rechtsschrift eines Anwalts sei „Produkt grösster menschlicher Schlechtigkeit“ (BGE 109 IV 39, E. 4a; vgl. auch Trechsel/Lieber, a.a.O., N 5 zu Vor Art. 173 StGB). Die Äusserung muss gegenüber einem Dritten erfolgen, d.h. eine Person, die nicht mit dem Täter oder dem Verletzten identisch ist (Trechsel/Lieber, a.a.O., N 4 f. zu Art. 173 StGB; Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. A., 2019, N 6 f. zu Art. 173 StGB). Auf der subjektiven Seite setzt der Tatbestand Vorsatz voraus; Eventualvorsatz genügt (Trechsel/Lieber, a.a.O., N 11 zu Art. 173 StGB; Riklin, a.a.O., N 9 zu Art. 173 StGB).
Sachverhalt
Im Strafantrag ist das Tatgeschehen darzustellen, dessen Verfolgung beantragt wird (Riedo, Der Strafantrag, 2004, S. 400). Formell müssen, insbesondere bei Schriftstücken, die eine Mehrzahl von Vorwürfen enthalten, die einzelnen als ehrverletzend bewerteten Passagen im Strafantrag detailliert angegeben werden (Riklin, a.a.O., N 72 zu Vor Art. 173 StGB). Der Strafantrag ist Prozessvoraussetzung, bei dessen Fehlen die Nichtanhandnahme bzw. nach bereits erfolgter Eröffnung einer Untersuchung die Einstellung des Verfahrens zu verfügen ist. Ein Freispruch darf nicht erfolgen (Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. A., 2019, N 108 f. zu Art. 30 StGB).
c) In Bezug auf Anklageziffer 2.1 reichten die Berufungsgegner 2 und 3 am 17. Juli 2017 eine als „Strafanzeige und -Antrag“ bezeichnete Rechtsschrift ein, mit welcher sie beantragten, es sei gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren zu eröffnen und der Beschuldigte sei wegen versuchter Nötigung i.S.v. Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie übler Nachrede i.S.v. Art. 173 Abs. 1 StGB zu bestrafen (U-act. 8.1.001). Zur Begründung betreffend die geltend gemachte üble Nachrede führten die Antragsteller aus, der Beschuldigte behaupte in seiner E-Mail vom 17. Mai 2017, die Berufungsgegnerin 2 habe sich der Urkundenfälschung sowie der Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig gemacht, sie handle zum Nachteil ihrer Mandantin und bediene sich rechtswidriger Mittel, um sich Vorteile im Prozess zu verschaffen
(U-act. 8.1.001, S. 9). Zudem reichten die Antragsteller die E-Mail vom 17. Mai 2017 als Beilage ein (U-act. 8.1.005). Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten sind die ehrverletzenden Passagen somit im Strafantrag enthalten.
In seinem E-Mail an den Berufungsgegner 3 vom 17. Mai 2017 schrieb der Beschuldigte unter anderem was folgt (U-act. 8.1.005):
[…]
Uns stört generell gar nicht, dass die bei Ihnen angestellte Frau D.________ zum Nachteil Ihrer Mandantin I.________ AG handelt.
Wir fühlen uns aber verpflichtet, zuerst Ihnen und später ggf. den Verfolgungs- und Aufsichtsorganen zu melden, dass Ihre Kanzlei in der Person von Frau D.________ beim Einreichen des Ausweisungsbegehrens vom 31. März 2017 das Bezirksgericht Einsiedeln bewusst und absichtlich in die Irre geführt hat, um dadurch ein für ihre Mandantin günstiges Urteil zu erschleichen.
Wider besseres Wissen hat Ihre Mitarbeiterin auf Angabe des richtigen, sich u.a. aus unserer früheren Korrespondenz, aber auch aus dem Mietvertrag ergebenden Streitwerts verzichtet, so dass ihr Begehren vom Bezirksgericht Einsiedeln als Rechtsstreit unter der 8000-Franken-Marke klassifiziert wurde.
Frau D.________ wollte damit drei Ziele erlangen, und zwar:
- einen niedrigeren Kostenvorschuss für Ihre Mandantin,
- Prüfung des Ausweisungsbegehrens durch den Einzelrichter,
- als Rechtsmittel eine Beschwerde ohne aufschiebende Wirkung statt einer Berufung mit aufschiebender Wirkung
Statt den gut bekannten Streitwert anzugeben, hat sie den bei mehr als Fr. 20'000 offensichtlich unzuständigen Einzelrichter zur Ermittlung des Streitwerts unter Heranziehung der in bundesgesetzlicher Rechtsprechung verankerten Faustregel (von Einreichung des Ausweisungsgesuchs bis nach 2 Monaten nach Ausweisungsentscheid) veranlasst.
Der Ausweisungsverfügung ist jedoch zu entnehmen, dass der Richter bedauerlicherweise nicht bis zu 5 zählen kann (siehe die angehängte Ergänzung zur Strafanzeige), was statt auf seine mathematischen Kenntnisse eher auf seine Befangenheit mit der Gesuchsteller bzw. mit Ihrer Mitarbeiterin zurückzuführen ist.
[...]
Mit diesem Schreiben wirft der Beschuldigte der Berufungsgegnerin 2 zunächst vor, nicht im Interesse Ihrer Mandantin gehandelt zu haben. Ein Anwalt hat bei der Ausübung seines Berufes in erster Linie die Interessen seiner Klientschaft zu wahren. Handelt er demgegenüber im eigenen Interesse, lässt er Pflichttreue und Verantwortungsbewusstsein vermissen. Der Vorwurf der Unredlichkeit in der Vertretung seiner Mandanten bedeutet, der betreffende Anwalt verletze seine Standespflichten. Eine solche Beanstandung des beruflichen Verhaltens eines Menschen ist geeignet, dessen Geltung als ehrbarer Mensch herabzusetzen und berührt somit nicht nur dessen berufliches Ansehen (BGE 99 IV 148, E. 2). Sodann enthält die E-Mail vom 17. Mai 2017 den Vorwurf, die Berufungsgegnerin 2 habe das Bezirksgericht „bewusst und absichtlich in die Irre geführt“, indem sie wider besseres Wissen den Streitwert falsch angegeben habe, um ein günstiges Urteil zu erschleichen. Auch mit diesen Ausführungen wirft der Beschuldigte der Berufungsgegnerin 2 vor, ihren Beruf entgegen den Standesregeln für Anwälte nicht sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Die Äusserungen erfolgten sodann gegenüber dem Berufungsgegner 3 sowie den weiteren Empfängern der E-Mail, mithin gegenüber Dritten. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten handelt es sich sodann nicht um Vorwürfe gegen die L.________ AG, sondern um solche gegen die Berufungsgegnerin 2.
Des Weiteren führte die Vorinstanz im angefochtenen Urteil aus, der Wahrheitsbeweis – sofern der Beschuldigte hierzu überhaupt zuzulassen sei – gelinge nicht, weil beide Vorwürfe nicht zuträfen. Zum einen sei nicht ersichtlich, inwiefern die Berufungsgegnerin 2 zum Nachteil ihrer Mandantin gehandelt haben soll und zum andern sei die Angabe des Streitwerts zivilprozessual vorgeschrieben. Es sei Sache des Gerichts, die Streitwertbezifferung zu beurteilen. Eine unrichtige Streitwertbezifferung sei nicht strafbar. Zudem habe der Ausweisungsrichter die Streitwertangabe in seinem Endentscheid vom 8. Mai 2017 bestätigt (angef. Urteil, E. 8). Mit diesen Ausführungen setzte sich der Beschuldigte nicht auseinander und legte nicht dar, inwiefern diese Erwägungen unzutreffend sein sollten. Solches ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, weshalb auf die vorinstanzlichen Erwägungen abgestellt werden kann. Der objektive Tatbestand der üblen Nachrede ist somit erfüllt. In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte bzw. musste er wissen, dass er mit seinen Vorwürfen den Ruf der Berufungsgegnerin 2, ein ehrbarer Mensch zu sein, beeinträchtigt. Indem er trotzdem die E-Mail versandte, manifestierte er seinen Willen den Ruf der Berufungsgegnerin 2 zu schädigen bzw. nahm dies zumindest in Kauf. Der subjektive Tatbestand ist folglich ebenfalls erfüllt.
d) In Bezug auf Anklageziffer 2.2 reichte die Berufungsgegnerin 2 am 16. August 2017 eine weitere als „Strafanzeige und -Antrag“ betitelte Rechtsschrift ein, mit welcher sie die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten und Bestrafung wegen übler Nachrede beantragte
(U-act. 8.2.001). Zur Begründung machte die Berufungsgegnerin 2 geltend, sie sei durch die vom Beschuldigten versandten Schreiben vom 18. Mai 2017 und vom 17. Juni 2017, welche sie ihrer Strafanzeige beilegte (U-act. 8.2.002 und U-act. 8.2.003), in ihrer Ehre verletzt worden. Sodann zitierte sie folgende Textpassage aus der Strafanzeige vom 18. Mai 2017 (U-act. 8.2.001, S. 3 Ziff. 1.1):
(…) scheint die L.________ AG mit dem Richter S.________ befangen zu sein sowie im Einvernehmen mit diesem Richter und im Interesse der um die Familie K.________ und diesen Richter organisierten Gruppe zu handeln.
Des Weiteren zitierte die Berufungsgegnerin 2 aus der Aufsichtsanzeige vom 17. Juni 2017 was folgt (U-act. 8.2.001, S. 3 Ziff. 1.2):
Unserer Meinung nach liegt auch der begründete Verdacht vor, dass die L.________ AG Einzelrichter des Bezirksgerichts Einsiedeln S.________ sowie die Schlichtungsbehörde im Mietwesen Einsiedeln korrumpiert hat.
Die Berufungsgegnerin 2 führte sodann zur Begründung aus, der Beschuldigte behaupte sinngemäss, sie habe den Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln sowie die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks Einsiedeln korrumpiert, mithin bestochen (U-act. 8.2.001, S. 3 f.). Auch wenn aus der ersten zitierten Textpassage hervorgeht, dass der Beschuldigte der Berufungsgegnerin 2 Befangenheit zwischen ihr und dem Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln vorwirft, wird aus der nachfolgenden Begründung klar, dass die Berufungsgegnerin 2 aus den beiden Eingaben des Beschuldigten vom 18. Mai 2017 (Strafanzeige) und 17. Juni 2017 (Aufsichtsanzeige) einzig den vom Beschuldigten geäusserten Vorwurf der Bestechung als üble Nachrede verfolgt haben möchte.
Mit Strafbefehl vom 4. April 2018 sprach die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten der üblen Nachrede schuldig und erwog, in der Strafanzeige vom 18. Mai 2017 habe der Beschuldigte ausgeführt, die Berufungsgegnerin 2 würde zum Nachteil ihrer Klientin handeln und habe zudem das Bezirksgericht Einsiedeln bewusst und absichtlich in die Irre geführt, indem sie beim Ausweisungsbegehren vom 31. März 2017 auf die Angabe des richtigen Streitwerts verzichtet habe. Schliesslich habe der Beschuldigte ausgeführt, zwischen der Berufungsgegnerin 2 und dem Einzelrichter am Bezirksgericht bestehe eine Befangenheit. Von dieser Strafanzeige habe der Beschuldigte der Anwaltskommission des Kantons Schwyz sowie dem Anwaltsverband des Kantons Schwyz je eine Kopie zugestellt. Durch den expliziten Vorwurf, die Berufungsgegnerin 2 begehe strafbare Handlungen, werde diese in ihrem Ruf als ehrbare Person und Rechtsanwältin geschädigt. Der Beschuldigte habe im Bewusstsein um die Ehrenrührigkeit der Äusserung und mit dem Willen gehandelt, die Ehre der Berufungsgegnerin 2 zu verletzen (Vi-act. A/0, S. 4).
Die Vorinstanz stellte im Wesentlichen auf den im Strafbefehl vom 4. April 2018 geschilderten Sachverhalt ab (angef. Urteil, E. 6) und führte gestützt darauf aus, der Beschuldigte habe mit seiner E-Mail vom 17. Mai 2017 und seiner Strafanzeige vom 18. Mai 2017 die Berufungsgegnerin 2 bei Dritten eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt, indem er sie bezichtigt habe, zum Nachteil ihrer Klientin zu handeln und das Bezirksgericht Einsiedeln wider besseres Wissen durch Angabe eines unrichtigen Streitwertes in die Irre geführt zu haben (angef. Urteil, E. 8).
Die Staatsanwaltschaft erwähnt zwar im Strafbefehl den vom Beschuldigten erhobenen Vorwurf der Befangenheit zwischen der Berufungsgegnerin 2 und dem Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln, indessen gehen aber weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz in ihren Erwägungen auf die Begründung im Strafantrag der Berufungsgegnerin 2 ein, wonach die Ehrverletzung im vom Beschuldigten geäusserten Vorwurf liege, die Berufungsgegnerin 2 habe den Einzelrichter des Bezirksgerichts Einsiedeln sowie die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks Einsiedeln korrumpiert. Vielmehr stützen sie ihren Schuldspruch bzw. die Anklage auf andere, in der Strafanzeige vom 18. Mai 2017 enthaltenen Vorwürfe des Beschuldigten, welche die Berufungsgegnerin 2 jedoch im Strafantrag weder zitierte noch anderweitig erwähnte. Diese Äusserungen in den genannten Schreiben sind somit nicht vom Strafantrag erfasst, weshalb es diesbezüglich an einer Prozessvoraussetzung fehlt. Das vorinstanzliche Urteil ist folglich in diesem Punkt aufzuheben und das Verfahren betreffend der in Anklageziffer 2.2 erwähnten Sachverhalte einzustellen. Demgegenüber erging bezüglich des im Strafantrag vom 16. August 2017 erwähnten Sachverhalts, d.h. den vom Beschuldigten in den Eingaben vom 18. Mai 2017 bzw. 17. Juni 2017 angeblich geäusserten Vorwurf, die Berufungsgegnerin 2 habe den Einzelrichter des Bezirksgerichts Einsiedeln sowie die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks Einsiedeln korrumpiert, weder eine Einstellungsverfügung noch ein Strafbefehl oder eine Anklage, mithin wurde dieser Sachverhalt von der Staatsanwaltschaft noch nicht behandelt. Mangels Anklage kann diesbezüglich keine gerichtliche Beurteilung erfolgen. Bei diesem Ausgang kann sodann offenbleiben, ob der Vorwurf des Korrumpierens gegen die Berufungsgegnerin 2 oder gegen die L.________ AG richtete.
a) In Anklageziffer 3 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in den Schreiben vom 6. Oktober 2017 ausgeführt zu haben, der jeweilige Adressat habe verschiedene strafbare Handlungen begangen. Konkret werfe er zusammen mit seiner Lebenspartnerin M.________ sowie den Berufungsgegnern 4 und 5 vor, sie hätten den Auftrag zur Verübung von Straftaten gegeben, illegale Handlungen durch N.________ gebilligt, N.________ angewiesen, die Lebenspartnerin des Beschuldigten unter Druck zu setzen, sodass diese todkrank geworden sei, verschiedene Behörden im Kanton Schwyz korrumpiert sowie ein Ausweisungsurteil erschlichen (Vi-act. A/0, S. 4 Ziff. 3). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der mehrfachen Beschimpfung schuldig und stellte auf den Sachverhalt gemäss Anklage ab. Mit seinen Schreiben vom 6. Oktober 2017 habe der Beschuldigte unter anderem die Berufungsgegner 4 und 5 bezichtigt, verschiedene strafbare Handlungen begangen zu haben. Damit habe er sie in deren Ehre angegriffen. Insbesondere die Behauptung, sie hätten verschiedene Behörden im Kanton Schwyz bestochen (korrumpiert), sei eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung, welche herabwürdigend sei und die Geltung, ein ehrbarer Mensch zu sein, verletze. Die Vorwürfe würden zudem offensichtlich jeglicher Grundlage entbehren. Der Beschuldigte habe dadurch den Tatbestand der Beschimpfung objektiv mehrfach erfüllt. Dies habe er absichtlich, also vorsätzlich getan (angef. Urteil, E. 11).
Hinsichtlich Anklageziffer 3 rügt der Beschuldigte, die Schreiben vom 6. Oktober 2017 seien allesamt in Kopie an die I.________ AG gegangen. Es habe somit keine angebliche Ehrverletzung unter vier Augen bzw. analog auf dem Korrespondenzweg – also nur dem Opfer gegenüber – vorgelegen. Eine Beschimpfung falle demzufolge ausser Betracht und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
b) Wer jemanden in anderer Weise als durch Verleumdung oder üble Nachrede durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1 StGB). Wegen Beschimpfung ist strafbar, wer jemandem durch eine Tatsachenbehauptung bzw. die Behauptung ehrenrühriger Tatsachen gegenüber dem Verletzten sowie einem Werturteil gegenüber Dritten und gegenüber dem Verletzten in seiner Ehre angreift. Gegenstand der Beschimpfung ist entweder eine Formalinjurie (reines Werturteil) dem Verletzten oder Dritten gegenüber oder aber eine üble Nachrede oder eine Verleumdung unter vier Augen, nur gegenüber dem Verletzten selbst (Riklin, a.a.O., N 1 zu Art. 177 StGB; Kantonsgericht Schwyz, Urteil STK 2016 32 vom 25. April 2017, E. 2a.aa m.w.H.). Eine Formal- oder Verbalinjurie ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt. Ob solche Werturteile dem Verletzten oder Dritten gegenüber abgegeben werden, ist nicht von Belang (BGer, Urteil 6B_257/2016 vom 5. August 2016, E. 1.2.2; BGer, Urteil 6B_794/2007 vom 14. April 2008, E. 3.1; Riklin, a.a.O., N 4 zu Art. 177 StGB). Bei sogenannten gemischten Werturteilen steht die Beurteilung in einem erkennbaren Bezug zu einer Tatsachenbehauptung. Solche Äusserungen werden primär als Vorwurf von ehrenrührigen Tatsachen behandelt (Riklin, a.a.O., N 46 zu Art. 173 StGB).
c) In den Schreiben vom 6. Oktober 2017 führte der Beschuldigte aus, die Adressaten, d.h. die Berufungsgegner 4 und 5 sowie M.________, hätten N.________ den Auftrag zur Verübung von Straftaten gegeben bzw. illegale Handlungen von N.________ gebilligt (U-act. 8.3.002, U-act. 8.4.002;
U-act. 8.5.002). Dabei handelt es sich um Tatsachenbehauptungen, welche potenziell ehrverletzend sind. Die Schreiben liess der Beschuldigte jeweils in Kopie der I.________ AG zukommen (vgl. S. 2 der Schreiben). Demzufolge erfolgten die Tatsachenbehauptungen nicht nur gegenüber den Verletzten, sondern auch gegenüber Dritten, weshalb der Tatbestand der Beschimpfung ausser Betracht fällt. Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der Beschimpfung freizusprechen.
5. a) Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen versuchten Nötigung (Anklageziffern 1.1-1.3) und der einfachen üblen Nachrede (Anklageziffer 2.1) schuldig zu sprechen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Wird der Beschuldigte wegen mehrerer Straftatbestände zu gleichartigen Strafen verurteilt, ist zunächst die Strafe für das schwerste Delikt festzusetzen und diese anschliessend wegen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A., 2019, N 480). Ungleichartige Strafen sind dagegen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120, E. 5.2; BGer, Urteil 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015, E. 4.2). Das schwerste Delikt ist anhand der abstrakten Strafandrohung zu ermitteln und nicht danach, welche Straftat verschuldensmässig am schwersten wiegt. Obligatorisch auszufällende Geldstrafen sind mitzuberücksichtigen (Ackermann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. A., 2019, N 116 zu Art. 49 StGB). Hauptsanktion im Bereich der kleinen und mittleren Kriminalität ist die Geldstrafe (BGE 144 IV 313 = Pra 108 [2019] Nr. 58, E. 1.1.1). Bereits das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet es, im Regelfall die weniger eingriffsintensive Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe vorzuziehen (vgl. Mathys, a.a.O., N 466 und 469). Sieht der betreffende Tatbestand sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafe vor, ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob unter Berücksichtigung aller Tatumstände eine Strafe bis zu 180 Tageseinheiten noch angemessen ist. Grundsätzlich gilt, dass die Strafe umso schwerer ausfällt, je grösser das Verschulden ist (Mathys, a.a.O., N 467).
Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Ermittlung des Verschuldens des Täters erfolgt somit zunächst anhand aller einschlägigen objektiven Elemente, die aus der Tat selber abgeleitet werden können, insbesondere anhand der Schwere der Verletzung, des verwerflichen Charakters der Tat und der Art ihrer Ausführung. In subjektiver Hinsicht werden sodann die Intensität des deliktischen Willens sowie die Beweggründe und die Ziele des Täters berücksichtigt. Hinzuzurechnen zu diesen Schuldkomponenten sind weiter die mit dem Täter selber verbundenen Faktoren, namentlich die Vorstrafen, das Ansehen, die persönliche Lage (Gesundheitszustand, Alter, familiäre Verpflichtungen, berufliche Situation, Rückfallgefahr usw.), die Strafempfindlichkeit sowie das Verhalten nach der Tat und im Verlaufe des Strafverfahrens (BGE 141 IV 61 = Pra 104 [2015] Nr. 68, E. 6.1.1).
b) Zunächst ist für die einzelnen Delikte die Strafart festzulegen. Für die mehrfachen versuchten Nötigungen erscheint angesichts des Verschuldens und der Tatsache, dass der Taterfolg letztlich ausblieb (vgl. E. 5.c nachfolgend) eine Geldstrafe als angemessen. Für die einfache üble Nachrede sieht das Gesetz einzig die Geldstrafe vor. Somit liegen gleichartige Strafen vor.
c) Sodann ist die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, die Nötigung, zu bestimmen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist zunächst strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Nötigungserfolg nicht eingetreten ist, wenngleich dies nicht mit dem Verhalten des Beschuldigten, sondern vielmehr mit demjenigen der Geschädigten zu tun hat, welche sich durch die Androhungen des Beschuldigten nicht gefügig machen liessen. Der Beschuldigte sah sich offenbar im Recht hinsichtlich seiner Vorwürfe gegenüber den Geschädigten (vgl. seine Aussagen vor Vorinstanz Vi-act. A/2, S. 5 ff.). Dieses vermeintliche Fehlverhalten der Geschädigten rechtfertigt aber die Durchsetzung seiner eigenen Anliegen mittels der Nötigung in keiner Weise und lässt das Handeln des Beschuldigten nicht minder verwerflich erscheinen. Ferner zeigte sich der Beschuldigte auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht einsichtig (Vi-act. A/2, S. 5 ff.). Straferhöhend wirkt sich sodann aus, dass der Beschuldigte bereits am 14. Februar 2014 durch die Pretura penale del Cantone Ticino Bellinzona wegen übler Nachrede zu acht Tagessätzen Geldstrafe bedingt und einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt wurde (U-act. 1.1.002). Die weiteren persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich neutral, d.h. weder straferhöhend noch -mindernd aus. Insgesamt ist das Verschulden als mitteschwer zu qualifizieren. Die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen erscheint angesichts dessen verschuldensangemessen.
Des Weiteren ist das Verschulden für die einfache üble Nachrede zu bestimmen, wobei im Wesentlichen auf das Vorstehende verwiesen werden kann. Zu berücksichtigen ist auch bezüglich dieses Delikts, dass es für den Beschuldigten keine begründete Veranlassung für sein Handeln gab bzw. der Hauptgrund im Streit zwischen den Parteien zu verorten ist (vgl. nur Vi-act. A/2, S. 8 unten), weshalb das Handeln des Beschuldigten verwerflich erscheint. Auch hinsichtlich der einfachen üblen Nachrede ist somit von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. Unter Berücksichtigung dessen und des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um zehn Tagessätze auf insgesamt 40 Tagessätze zu erhöhen.
d) Die Vorinstanz ging anhand der Angaben des Beschuldigten von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2‘000.00 aus und berücksichtigte zudem, dass er zusammen mit seiner Lebenspartnerin für ihre beiden minderjährigen Kinder je hälftig aufkommt. Gestützt darauf setzte die Vorinstanz die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 40.00 fest (angef. Urteil, E. 17). Der Beschuldigte rügt die Festsetzung der Tagessatzhöhe nicht. Die vorinstanzliche Festlegung der Tagessatzhöhe stützt sich auf die Angaben des Beschuldigten
(U-act. 1.1.006; Vi-act. A/2, S. 4). Überdies decken sich diese Angaben auch mit der vom Beschuldigten im Berufungsverfahren eingereichten Übersicht, wonach er vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Oktober 2018 ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 2‘624.70 erzielt habe (KG-act. 11/3). Nicht nachvollziehbar ist indessen die Angabe des Beschuldigten, sein Nettoeinkommen betrage –Fr. 1‘090.69 (KG-act. 11/1 und 11/ 23). Einerseits stützt sich diese Angabe einzig auf den Monat Oktober 2018, anderseits zieht der Beschuldigte in der eingereichten „Erfolgsrechnung Oktober 2018“ offensichtlich private Kosten (u.a. Krankenkasse, Reitunterricht Kinder etc.) ab, welche nicht in die Erfolgsrechnung gehören. Gestützt auf die früheren Angaben sowie das vom Beschuldigten angegebene Bruttoeinkommen von Fr. 2‘624.70 und unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte für die beiden minderjährigen Kinder zur Hälfte aufzukommen hat, ist die vorinstanzlich festgelegte Tagessatzhöhe von Fr. 40.00 nicht zu beanstanden.
e) Sodann erachtete die Vorinstanz die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug als nicht erfüllt. Der Beschuldigte sei einschlägig vorbestraft. Zudem habe er an der Hauptverhandlung jegliche Einsicht in sein strafbares Verhalten vermissen lassen und weitere ehrverletzende Äusserungen von sich gegeben. Selbst auf Ermahnung des Richters habe er nicht damit aufgehört. Diese Einsichtslosigkeit als Ausdruck der absoluten Überzeugung, im Recht zu sein, und damit die Unfähigkeit, sich und seine Auffassung von Recht in Frage zu stellen, spreche gegen eine günstige Prognose, weshalb die Geldstrafe zu vollziehen sei (angef. Urteil, E. 18). Auch mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschuldigte nicht auseinander.
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Vollzugs einer Strafe ist das Fehlen einer negativen Legalprognose erforderlich (BGE 134 IV 140, E. 4.3). Muss dem Beschuldigten dagegen eine ungünstige Prognose gestellt werden, weil keinerlei Aussicht besteht, der Verurteilte werde sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, ist die Strafe unbedingt auszufällen und in voller Höhe zu vollziehen (BGE 134 IV 60, E. 7.5).
Der Beschuldigte zeigte sich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht einsichtig und äusserte sich – trotz Ermahnung des Einzelrichters – mehrfach zumindest an der Grenze zu weiteren Ehrverletzungen. Angesichts dieser fehlenden Einsicht besteht keine Aussicht darauf, dass sich der Beschuldigte durch eine bloss bedingt ausgesprochene Strafe beeinflussen lässt (vgl. BGE 134 IV 60, E. 7.5), mithin kann dem Beschuldigten keine günstige Prognose gestellt werden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte bereits einschlägig vorbestraft ist (U-act. 1.1.002). Die Geldstrafe ist deshalb unbedingt auszusprechen.
6. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
a) Die erstinstanzlichen Kosten setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.00, den Gebühren der Staatsanwaltschaft von Fr. 1‘970.00 sowie deren Auslagen von Fr. 180.00 und betragen insgesamt Fr. 3‘650.00. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen, sind die Verfahrenskosten grundsätzlich anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Auferlegung der Verfahrenskosten nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten führte (Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 6 zu Art. 426 StPO).
Der Beschuldigte wird der mehrfachen versuchten Nötigung sowie der einfachen üblen Nachrede schuldig gesprochen. Hinsichtlich des Vorwurfs der üblen Nachrede gemäss Anklageziffer 2.2 wird das Verfahren eingestellt, weil die angeklagten Sachverhalte nicht vom Strafantrag umfasst sind. In Bezug auf die Beschimpfung erfolgt ein Freispruch. Der Beschuldigte wird somit in vier von sechs Anklagepunkten schuldig gesprochen (Anklageziffern 1.1, 1.2, 1.3 und 2.1). Demzufolge rechtfertigt es sich, ihm die erstinstanzlichen Kosten zu 2/3 (gerundet Fr. 2‘430.00) aufzuerlegen und im übrigen Umfang (Fr. 1‘220.00) auf die Staatskasse zu nehmen. Eine Kostenauferlegung zulasten der Strafantragssteller bzw. Privatkläger erscheint nicht angezeigt (vgl. Art. 427 Abs. 2 StPO; BGE 138 IV 248, E. 4.2.4).
b) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Zu beachten ist, dass der Beschuldigte in vier von sechs Anklagepunkten schuldig gesprochen wird, mithin keine Entschädigung für die Aufwendung betreffend diese Anklagepunkte zu sprechen ist. Zudem war der Beschuldigte erstinstanzlich nicht anwaltlich vertreten. Angesichts der Geringfügigkeit der Aufwendungen hinsichtlich der beiden anderen Anklagepunkte ist für das erstinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zu sprechen. Eine Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) fällt sodann mangels besonders schwerer Verletzungen der persönlichen Verhältnisse ausser Betracht.
c) Die Vorinstanz bejahte den Anspruch der Berufungsgegner 2 und 3 auf eine ausserrechtliche Entschädigung zulasten des Beschuldigten und setzte die Höhe der Entschädigung ermessensweise auf Fr. 600.00 (Berufungsgegnerin 2) bzw. Fr. 400.00 (Berufungsgegner 3) fest (angef. Urteil, E. 20). Der Beschuldigte rügt weder die Zusprechung der Entschädigung noch deren Höhe. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Berufungsgegnerin gilt jedoch nur in Bezug auf die Verurteilungen betreffend die Anklageziffern 1.1 und 2.1 als obsiegend, nicht jedoch hinsichtlich Anklageziffer 2.2. Die Berufungsgegnerin 2 ist folglich reduziert zu entschädigen. Ausgehend von der nicht beanstandeten Entschädigung von Fr. 600.00 rechtfertigt es sich, die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ausgangsgemäss auf 2/3 (Fr. 400.00) festzulegen. Der Berufungsgegner 3 obsiegt vollumfänglich, weshalb die erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung zu bestätigen ist.
7. a) Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren sind ermessensweise auf pauschal Fr. 3‘000.00 festzusetzen (§ 27 Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975 [GebO]). Sodann ist die Vergütung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren festzulegen. Der amtliche Verteidiger reichte für das Berufungsverfahren eine Kostennote über Fr. 6‘423.35 ein (KG-act. 66/1). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Die amtliche Verteidigung wurde mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 bewilligt (KG-act. 43). Der Hauptaufwand für den Verteidiger bestand in der Ausarbeitung der zehnseitigen schriftlichen Berufungsbegründung, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte bisher nicht vertreten war und der Verteidiger sich in den Fall einarbeiten musste. Indessen stellten sich keine besonderen Schwierigkeiten und der Aktenumfang ist überschaubar. Unter Berücksichtigung dessen erscheint die Kostennote des amtlichen Verteidigers als angemessen. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen demzufolge Fr. 9‘423.35 (= Fr. 3‘000.00 [Gerichtsgebühr] + Fr. 6‘423.35 [amtliche Verteidigung]).
b) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt analog zum erstinstanzlichen Verfahren hinsichtlich vier von sechs Anklagepunkten, mithin zu 2/3, weshalb ihm die Gerichtsgebühr im Umfang von Fr. 2‘000.00 (= 2/3 von Fr. 3‘000.00) aufzuerlegen ist. Überdies ist der Beschuldigte im Umfang von Fr. 4‘280.00 (= 2/3 von Fr. 6‘423.35 [gerundet]) zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung zu verpflichten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Übrigen Umfang gehen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zulasten des Staates, zumal die Privatkläger auf die Einreichung einer Berufungsantwort verzichteten (vgl. Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 6 zu Art. 428 StPO). Eine Parteientschädigung zugunsten der Privatkläger ist mangels Antrags und ohnehin mangels Aufwands nicht zu sprechen;-
erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 30. August 2018 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
A.________ wird schuldig gesprochen
der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 17. Mai 2017, am 6. Oktober 2017 und am 16. Januar 2018;
der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB, begangen am 17. Mai 2017.
A.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, begangen am 6. Oktober 2017.
Das Strafverfahren gegen A.________ wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB, begangen am 18. Mai 2017 durch die Behauptungen, D.________ würde zum Nachteil ihrer Klientin handeln und habe im Ausweisungsbegehren vom 31. März 2017 das Bezirksgericht Einsiedeln bewusst und absichtlich in die Irre geführt, indem sie wider besseres Wissen auf die Angabe des richtigen Streitwerts verzichtet habe, wird eingestellt.
A.________ wird mit einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 40.00, total Fr. 1‘600.00 bestraft.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten von Fr. 1‘500.00 und den Untersuchungskosten von Fr. 2‘150.00, total Fr. 3‘650.00, werden A.________ im Umfang von Fr. 2‘430.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
A.________ wird verpflichtet, D.________ und E.________ für das erstinstanzliche Verfahren mit je Fr. 400.00 ausserrechtlich zu entschädigen. G.________ und H.________ wird keine Entschädigung zugesprochen.
Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren von Fr. 3‘000.00 werden A.________ zu 2/3 (Fr. 2‘000.00) auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird für das Berufungsverfahren mit Fr. 6‘423.35 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von Fr. 4‘280.00 (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt F.________ (3/R), G.________ (1/R), H.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), an das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso), an das Amt für Migration des Kantons Schwyz (1/R), an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST.
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
13. November 2020 kau
STK 2018 44
Erwägungen
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
BGE 81 IV 101ATF 81 IV 101DTF 81 IV 101
BGE 120 IV 17ATF 120 IV 17DTF 120 IV 17
BGE 96 IV 58ATF 96 IV 58DTF 96 IV 58
BGE 120 IV 17ATF 120 IV 17DTF 120 IV 17
BGE 106 IV 125ATF 106 IV 125DTF 106 IV 125
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
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Art. 8 BGFAart. 8 LLCAart. 8 LLCA
ZK2 2017 50
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
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6B_683/2016
BGE 119 IV 44ATF 119 IV 44DTF 119 IV 44
BGE 117 IV 27ATF 117 IV 27DTF 117 IV 27
BGE 99 IV 148ATF 99 IV 148DTF 99 IV 148
BGE 109 IV 39ATF 109 IV 39DTF 109 IV 39
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
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Art. 30 StGBart. 30 CPart. 30 CP
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BGE 99 IV 148ATF 99 IV 148DTF 99 IV 148
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STK 2016 32
6B_257/2016
6B_794/2007
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6B_853/2014
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§ 13 GebTRA
§ 6 GebTRA
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