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Entscheid

STK 2018 45

Präsidial

13. November 2018Deutsch2 min

Source sz.ch

Sachverhalt

1. Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Erwägungen

4.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A, inkl. Rückzug vom 9. November 2018), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, inkl. Rückzug vom 9. November 2018), die Privatkläger (je 1/R, inkl. Rückzug vom 9. November 2018) und die Vor-instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

13.

November 2018 kau