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Entscheid

STK 2018 48

Präsidial

15. Oktober 2019Deutsch3 min

Source sz.ch

Sachverhalt

1. Berufung und Anschlussberufung werden infolge Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Beschuldigten.

3. Der Beschuldigte ist verpflichtet, den Privatkläger mit Fr. 1‘742.05 zu entschädigen.

Erwägungen

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen ans Amt für Migration des Kantons Schwyz, das Verkehrsamt des Kantons Schwyz und an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

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15.

Oktober 2019 kau