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Entscheid

STK 2018 54

Präsidial

31. Dezember 2018Deutsch2 min

Source sz.ch

Sachverhalt

1. Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Erwägungen

4.

Zufertigung an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Privatklägerin (1/R) je unter Beilage des Rückzugs vom 21. Dezember 2018 [KG-act. 3], Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Jugendanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/A) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, ohne Akten [die Akten JGO 2018 1 werden im Dossier STK 2018 53 retourniert]; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen an das Verkehrsamt und an die KOST) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

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31.

Dezember 2018 kau