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Entscheid

STK 2018 7

Präsidial

20. Februar 2018Deutsch2 min

Source sz.ch

Sachverhalt

1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Erwägungen

4.

Zufertigung an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), Rechtsanwalt C.________ (2/R, inkl. Beilage KG-act. 3), die Privatkläger (je 1/R, inkl. Beilage KG-act. 3) und an die Vorinstanz (1/A, vorab und 1/R, nach definitiver Erledigung unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

20.

Februar 2018 sl