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Entscheid

STK 2019 10

Präsidial

13. Februar 2019Deutsch3 min

Source sz.ch

Sachverhalt

1. Die Berufung des Beschuldigten wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Erwägungen

4.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), Rechtsanwältin E.________ (2/R), die Vorinstanz (1/ü), je unter Beilage einer Kopie der Rückzugserklärung, sowie nach definitiver Erledigung an die

Vorinstanz (1/ES, die Akten werden nach Erledigung des Verfahrens STK 2019 9 zurückerstattet) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

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13.

Februar 2019 kau