STK 2019 15
Kammer
17. Februar 2020Deutsch84 min
A. Die Revisoren des Sportverbandes des Kantons Schwyz (SKS) verlangten im Frühling 2015 für zwei Konten „Kantonales Sportförderkonzept 2, J.________“, für welche der Verband die Verrechnungssteuer zurückerstattet erhielt, nähere Auskunft hinsichtlich ihrer Eröffnung, wirtschaftlichen Berechtigung und Führung (U-act. 15.1.02/46 ff.). In der Folge veranlassten Fragen eines Mitgliedes der Staatswirtschaftskommission verwaltungsinterne Abklärungen betreffend die Verteilung von Beiträgen zur Sportförderung (vgl. auch U-act. 8.2.014 S. 7 f.; U-act. 10.1.004/3 Nr. 7). Dabei gelangte das Bildungsdepartement zum Schluss, der Leiter der Abteilung Sport des Amtes für Volksschulen und Sport, C.________, habe ohne Leistungsvereinbarung und ohne Beschluss des dafür zuständigen Regierungsrates bzw. Departements jährlich die Überweisung von an den Sportverband Kanton Schwyz (SKS) deklarierter Beiträge auf ein eigenes M.________ (Bank I)-Privatkonto veranlasst. Es erstattete gegen den Abteilungsleiter am 15. September 2015 Strafanzeige wegen Verstosses gegen § 28 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht, eventualiter wegen ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) sowie des Verdachts auf Verletzung weiterer Straftatbestände (U-act. 8.1.01).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 17. Februar 2020
STK 2019 14 und 15
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,
Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,
Anklagebehörde und Berufungsführerin,
vertreten durch Staatsanwalt A.________,
2. Kanton Schwyz, Bildungsdepartement, Postfach 2190, 6431 Schwyz,
Anderer Verfahrensbeteiligter und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________
Beschuldigter und Berufungsgegner,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin D.________,
Sportverband des Kantons Schwyz (SKS), p.a. E.________
Anderer Verfahrensbeteiligter und Berufungsgegner,
betreffend
Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, ungetreue Amtsführung
(Berufungen gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 19. November 2018, SGO 2018 6);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Die Revisoren des Sportverbandes des Kantons Schwyz (SKS) verlangten im Frühling 2015 für zwei Konten „Kantonales Sportförderkonzept 2, J.________“, für welche der Verband die Verrechnungssteuer zurückerstattet erhielt, nähere Auskunft hinsichtlich ihrer Eröffnung, wirtschaftlichen Berechtigung und Führung (U-act. 15.1.02/46 ff.). In der Folge veranlassten Fragen eines Mitgliedes der Staatswirtschaftskommission verwaltungsinterne Abklärungen betreffend die Verteilung von Beiträgen zur Sportförderung (vgl. auch U-act. 8.2.014 S. 7 f.; U-act. 10.1.004/3 Nr. 7). Dabei gelangte das Bildungsdepartement zum Schluss, der Leiter der Abteilung Sport des Amtes für Volksschulen und Sport, C.________, habe ohne Leistungsvereinbarung und ohne Beschluss des dafür zuständigen Regierungsrates bzw. Departements jährlich die Überweisung von an den Sportverband Kanton Schwyz (SKS) deklarierter Beiträge auf ein eigenes M.________ (Bank I)-Privatkonto veranlasst. Es erstattete gegen den Abteilungsleiter am 15. September 2015 Strafanzeige wegen Verstosses gegen § 28 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht, eventualiter wegen ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) sowie des Verdachts auf Verletzung weiterer Straftatbestände (U-act. 8.1.01).
B. Die kantonale Staatsanwaltschaft eröffnete am 13. Oktober 2015 gegen den Verzeigten eine Strafuntersuchung betreffend Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB), evtl. § 28 des kantonalen Strafrechts (U-act. 9.1.01) und dehnte die Untersuchung am 7. August 2017 auf Betrug (Art. 146 StGB) sowie einen weiteren Mitarbeiter der Abteilung aus (U-act. 9.0.006). Das Bildungsdepartement konstituierte den Kanton Schwyz am 7. Juli 2016 als Straf- und Zivilkläger mit Schadenersatzforderungen (U-act. 3.1.04 und 3.1.007/1). Die kantonale Staatsanwaltschaft liess mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 die beiden inkriminierten Konti auf der M.________ (Bank I) sperren und die entsprechenden Vermögenswerte beschlagnahmen (U-act. 6.1.202/1). Am 12. Februar 2016 wurde ein weiteres Konto mit der Rubrik „Schweizerischer Landesverband für Sport“ bei der N.________ (Bank II) gesperrt (U-act. 6.2.07/1).
C. Am 30. August 2018 erhob die Staatsanwaltschaft beim kantonalen Strafgericht gegen C.________ Anklage wegen mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, eventualiter wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, worauf auszugsweise und zusammenfassend in den Erwägungen zurückzukommen sein wird. Zudem wurde der Beschuldigte der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB angeklagt.
D. Mit Urteil vom 19. November 2018 beschloss das Strafgericht auf den Antrag der Verteidigung, die inzwischen durch den Kanton eingeleitete Betreibung Nr. zz im Register zu löschen, nicht einzutreten und erkannte:
1. C.________ wird von Schuld und Strafe freigesprochen.
Erwägungen
2.
Die Zivilforderung des Privatklägers wird abgewiesen.
3.
Die von der kantonalen Staatsanwaltschaft am 22. Dezember 2015 verfügten Sperren über die Konti bei der M.________ (Bank I), xx und yy, beide lautend auf „kantonales Sportförderungskonzept 2", werden aufgehoben. Die M.________ (Bank I) wird angewiesen, das jeweilige Guthaben (Fr. 270'412.65 und Fr. 331'571.05, Stand 15. November 2018) dem Sportverband Kanton Schwyz zu überweisen.
4.
Die von der kantonalen Staatsanwaltschaft am 12. Februar 2016 verfügte Sperre über das Konto bei der N.________ (Bank II), ww, lautend auf „Schweizerischer Landesverband für Sport", wird aufgehoben. Die N.________ (Bank II) wird angewiesen, das Guthaben (Fr. 21'267.--, Stand 19. November 2018) dem Sportverband Kanton Schwyz zu überweisen.
5.
Die versiegelten Bankakten werden nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.
6.
Die Kosten des Verfahrens [Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 12'290.00 und Gerichtskosten inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 6'317.50] Fr. 18'607.50 werden auf die Staatskasse genommen.
7.
C.________ wird für seine Aufwendungen im vorliegenden Strafverfahren mit Fr. 35'050.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
8./9. [Zustellung und Rechtsmittel].
E. Der Kanton Schwyz und die Staatsanwaltschaft stellten mit rechtzeitig angemeldeten und erklärten Berufungen die Anträge, Dispositivziffern 1-4 bzw. 1,3 und 4 sowie 6 und 7 aufzuheben und den Beschuldigten des Betrugs eventualiter der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig zu sprechen. Der Kanton verlangte, seine Schadenersatzforderungen seien auf den Zivil- bzw. Verwaltungsverfahrensweg zu verweisen. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine bei einer Probezeit von zwei Jahren bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten und bedingte Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 70.00. Beide forderten schliesslich die Aushändigung der bei der M.________ (Bank I) und der N.________ (Bank II) gesperrten Vermögenswerte an den Kanton unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschuldigten vor beiden Instanzen. Der Kanton machte zudem eine Entschädigung im Berufungsverfahren geltend.
F. Eingangs der Berufungsverhandlung vom 10. Dezember 2019 wurde der Kanton unter Hinweis auf die einschlägige kantonsgerichtliche Praxis darauf hingewiesen, dass das Gericht seine Parteistellung neu beurteilen werde. Der Staatsanwaltschaft wurde die Möglichkeit eingeräumt, ihre Anklage betreffend die Tatbestände der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) und der Veruntreuung (Art. 138 StGB) zu ergänzen. Die Staatsanwaltschaft hielt darauf abgesehen von der Reduktion der Tagessätze der Geldstrafe auf 180 an ihren Berufungsanträgen fest. Sie verlangte indes zusätzlich eventualiter einen Schuldspruch wegen ungetreuer Amtsführung oder Veruntreuung. Der Kanton hielt an seinen Berufungsanträgen fest. Die Verteidigung beantragte in Abwesenheit ihres aus gesundheitlichen Gründen aufgrund einer amtsärztlichen Untersuchung dispensierten Mandanten, die Berufungen abzuweisen und den Beschuldigten in Bestätigung des angefochtenen Urteils vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. Ferner sei die geltend gemachte Zivilforderung in jedem Fall abzuweisen und die gesperrten Vermögenswerte umfassend dem SKS auszuhändigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
G. In der Urteilsberatung beschloss die Strafkammer am 10. Dezember 2019, dem bisher weder in das erstinstanzliche Verfahren noch das Berufungsverfahren einbezogenen SKS das rechtliche Gehör zur Frage einzuräumen, wem die Guthaben auf den KFSK2-Konto und dem Konto bei der N.________ (Bank II) zu überweisen sind (KG-act. 21). Nach einer kurzen Fristverlängerung nahmen E.________ und F.________ namens des SKS am 8. Januar 2020 mit bei der Post am 10. Januar 2020 aufgegebener Eingabe Stellung. Sie verzichten namens des SKS auf einen bestimmten Antrag zur Frage, wem die beschlagnahmten Konti-Guthaben zu überweisen seien, stellen indes verschiedene Beweisanträge, unter anderem, dass neben Verantwortlichen des Bildungs- und Finanzdepartements der Verbandsgeschäftsführer und -sekretär, F.________, einzuvernehmen und dessen im Schreiben hauptsächlich zitierten Ausführungen und Feststellungen (dazu s. insbes. KG-act. 27/17) ins Verfahren aufzunehmen seien. Nur so könnten die wahren Absichten des Beschuldigten ans Tageslicht gebracht und aufgezeigt werden, ob die Handlungen allenfalls von langer Hand und systematisch vorbereit worden seien oder nicht (KG-act. 27). Die Verteidigung nahm zur Eingabe des SKS am 23. Januar 2020 Stellung. Sie beantragt, diese inkl. aller Beilagen aus dem Recht zu weisen, da der SKS nicht Partei und das Beweisverfahren abgeschlossen sei. Indes wird festgehalten, dass der SKS die Gelder für sich beanspruche (KG-act. 29). Weitere Stellungnahmen sind keine eingegangen und zufolge Spruchreife wurde die Urteilsberatung wiederaufgenommen (KG-act. 32);-
und in Erwägung:
1.
Parteistellung bzw. Verfahrensrechte des Kantons und des SKS
In der Voruntersuchung machte der Kanton Schadenersatz geltend (U-act. 3.1.04 und 3.1.007/1). Dem Strafgericht beantragte er, ihm seien die Gelder auf den beschlagnahmten Konten auszuhändigen und seine Schadenersatzforderungen auf den Zivil- bzw. Verwaltungsverfahrensweg zu verweisen (Vi-act. 34 i.V.m. Vi-act. 42 HVP S. 4). Der SKS beansprucht erstmals im Berufungsverfahren Parteirechte und stellt verschiedene Beweisanträge.
a) Parteien im Strafprozess sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Inwiefern dem Kanton für die nicht näher substanziierten Schadenersatzforderungen im Sinne von Art. 104 Abs. 1 StPO volle Parteirechte eingeräumt sein sollen, ist weder ersichtlich noch dargetan. Der Kanton könnte Parteirechte mithin nur als Privatkläger ausüben.
b) Privatkläger ist eine geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO).
aa) Soweit die Ansprüche des Kantons auf Schadenersatz öffentlich-rechtlicher Natur wären, kann er sie nicht als Zivilkläger adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (dazu noch unten E. 6). Geschädigt ist abgesehen davon eine Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar mitbeeinträchtigte private bzw. persönliche Interessen des Kantons sind vorliegend nicht ersichtlich. Die allfälligen Straftaten des Beschuldigten betreffen Vermögenswerte, für welche der Kanton als staatlicher Akteur unabhängig vom Bestand eines Förderungsanspruches der Verbände, Vereine, Sportler etc. hoheitlich zuständig ist (vgl. Zollinger, Die rechtlichen Rahmenbedingungen der staatlichen Sportförderung in der Schweiz, 2019, S. 23 und 246 ff.). Betroffen ist kein dem Kanton aufgrund eigener Rechtspersönlichkeit willen zukommendes Gut, sondern ein ihm nur kraft seiner staatlichen Aktivität zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben verfügbarer Spezialfonds (Zollinger, ebd., insbes. auch FN 1306; § 1 Abs. 1 Reglement über den Fonds zur Förderung des Sports, kurz Sportfondsregelement/GS 18 S. 489). Das strafprozessuale Institut der Privatklägerschaft dient dagegen dem Schutz von Individualrechtsgütern, bezweckt also nicht, den Kanton am Strafverfahren zu beteiligen, wenn dieser bloss in der Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben beeinträchtigt ist. Diesfalls ist er nicht im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO geschädigt. Deshalb kann er vorliegend mangels spezialgesetzlicher Grundlage (Art. 104 Abs. 2 StPO, vgl. oben lit. a) nicht als Strafkläger zugelassen werden (vgl. zum Ganzen EGV-SZ 2018 A 5.1 mit Hinweisen).
bb) Der SKS war im Verfahren, in welchem die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten unmittelbarer Schädigungen des Kantons verdächtigte und anklagte, mangels ersichtlichem Zusammenhang zwischen den verfolgten Straftaten und allfälligen Zivilforderungen nie bezüglich einer Konstituierung als Straf- und oder Zivilkläger angefragt worden. Der Verband räumt in seiner Stellungnahme im Berufungsverfahren ein, dass der Beschuldigte Inhaber des Sportförderungskontos und namentlich seinem Geschäftsführer die Existenz eines solchen Kontos bekannt und der Verband über die Abklärungen seitens des Kantons bzw. des Bildungsdepartements informiert war (KG-act. 27). Jedoch hat er nie dagegen opponiert, dass die Staatsanwaltschaft nur Delikte gegenüber dem Kanton verfolgte. Ebenso wenig verlangte er eine Ausrichtung der Untersuchung, welche die Klärung seiner Parteistellung aufgedrängt hätte. Entsprechende Vorbringen im Berufungsverfahren sind verspätet und darauf sowie auf die gestellten Beweisanträge mangels Parteistellung nicht weiter einzugehen.
c) Dagegen ist der Kanton ein durch das angefochtene Urteil insofern beschwerter Dritter, als laut diesem die auf die beiden Konti „Kantonales Sportförderkonzept 2, J.________“ auf der M.________ (Bank I) überwiesenen Lotteriegelder nicht ihm, sondern dem SKS herausgegeben werden. Wie dem zu diesem Streitpunkt noch nachträglich ins Verfahren einbezogenen SKS (vgl. dazu oben lit. G) stehen ihm diesbezüglich beschränkte Parteirechte in der Stellung als anderer Verfahrensbeteiligter zu (Art. 105 StPO), soweit er geltend macht, die beschlagnahmten Vermögenswerte würden ihm gehören und seien ihm auszuhändigen (dazu vgl. unten E. 5). In derselben Weise ist der Kanton betroffen und Verfahrensbeteiligter, als er geltend macht, das Strafgericht habe seine Schadenersatzklage zu Unrecht und entgegen seinem Antrag abgewiesen und verhindere insoweit deren weitere Rechtsverfolgung (unten E. 6).
2.
Sachverhalt und Anklage im Allgemeinen
Das Strafgericht ging davon aus, unter den Parteien sei im Sinne der Anklage zusammenfassend folgende Vorgeschichte unbestritten (angef. Urteil S. 9, E. B 4.):
Der kantonale Gewinnanteil aus den nationalen Lotterien und Wetten fliesst nach Art. 24 Abs. 1 der interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten (SRSZ 542.220.1) anteilmässig in den Fonds zur Förderung des Sports. Die Beitragsempfänger (Sportvereine und -verbände) hatten im inkriminierten Zeitraum ihre diesbezüglichen Beitragsgesuche an die Abteilung Sport des Bildungsdepartements des Kanton Schwyz zu richten (§ 16 Verordnung über den Fonds zur Förderung des Sports [alte Fassung]). Die (vom Regierungsrat gewählte) STK kontrollierte die jährlichen Gesuche der Vereine und Verbände im Zusammenhang mit der Verteilung der Gelder. Der Beschuldigte war in seiner Funktion als Leiter der Abteilung Sport auch Geschäftsführer der STK und dafür zuständig, die Unterlagen für die Sitzungen der Kommission vorzubereiten. Darunter fielen auch die Vorprüfung der eingegangenen Gesuche der Vereine und Verbände und die anschliessende Erstellung einer tabellarischen Auflistung, welche der STK zur Kontrolle vorgelegt wurde. Die Kommission war befugt, Beiträge bis zu Fr. 5'000.00 eigenständig zuzusichern, solche, die darüber hinausgingen, wurden mit entsprechendem Antrag an das Bildungsdepartement bzw. den Regierungsrat überbracht (§ 12 Abs. 2 der Verordnung über den Fonds zu Förderung des Sports [alte Fassung]). Nach der abschliessenden Unterschrift des Departementsvorstehers bzw. des Regierungsrates wurde die Liste der Finanzverwaltung zur Zahlung weitergleitet. In diesen Listen nahm Jahr für Jahr die Position „SKS: Kindersportprojekt + Nachwuchsförderung" Eingang. Das Geld, welches diesem Projekt zugesprochen wurde, floss sodann auf das Konto „M.________ (Bank I), xx, Kantonales Sportförderungskonzept 2, J.________" (sog. KSFK2-Konto).
Zu ergänzen ist, dass nach der Anklage Vereine zur Stellung von Beitragsgesuchen aufgefordert wurden, indes an Verbände regelmässig festgesetzte Pauschalbeträge ausgerichtet wurden (vgl. Anklageziff. I./3.). Soweit lässt die Staatsanwaltschaft die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen auch im Berufungsverfahren unbestritten, so dass die Berufungsinstanz insoweit von der tatsächlichen Würdigung der angeklagten Vorgeschichte durch das Strafgericht ausgehen kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiter wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, dass er für die Erfassung der Auszahlung der Beiträge an den SKS der Finanzverwaltung einen vorgedruckten Einzahlungsschein seines eigenen Kontos „Kantonales Sportförderungskonzept 2“ (nachfolgend KSFK2-Konto) entsprechend folgender Anklagepassage (S. 6 f., Ziff. I./5.) unter folgenden Umständen beilegte und auf diese Weise die SKS-Beiträge selber empfing:
Der Beschuldigte liess den angeblich vom SKS beantragten Gesuchsbetrag von seinem nicht eingeweihten Untergebenen H.________ in der besagten Liste eintragen (oder trug ihn selber ein) und legte andererseits einen vorgedruckten Einzahlungsschein seines, wie sogleich noch aufzuzeigen sein wird, eigenen Kontos bei. Diese Einzahlungsscheine hatte der Beschuldigte von seiner Bank, der M.________ (Bank I), verlangt, die den Druck von Einzahlungsscheinen als Dienstleistung anbietet und diese gemäss Angaben des Kunden, hier des Beschuldigten, beschriftet bzw. bezeichnet hat. Auf diesen Einzahlungsscheinen ist unter keinen Umständen ersichtlich, dass es sich um ein privates Konto des Beschuldigten bei der M.________ (Bank I) handelte, denn es stand als Empfänger folgendes:
„M.________ (Bank I), xx, KANTONALES SPORTFÖRDERUNGSKONZEPT 2, J.________“
Der Beschuldigte hatte nämlich am 17. Juni 2004 bei der M.________ (Bank I) ein Geschäftskonto mit der Nummer xx eröffnet. Als Firmenname/Bezeichnung deklarierte er gegenüber der Bank: „Kantonales Sportförderungskonzept 2“ und als Zusatz „per C.________“. Gegenüber der Bank bezeichnete er die Rechtsform des Kontoinhabers als Verein. Das Gründungsdatum gab er mit 17. Juni 2004 an und auf der Unterschriftenkarte unterzeichneten der Beschuldigte und H.________, beide je mit Einzelunterschrift. Als Korrespondenzadresse hat er seine private Adresse an der I.________strasse uu in J.________ bestimmt.
Der Beschuldigte deklarierte bei der „Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten“ („Formular A“), dass er allein an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt sei. Dieses Konto und das dazugehörige Sparkonto unterliess er aber – zumindest in der Zeit von 2004 bis 2014 – in seiner Steuererklärung zu deklarieren.
Bei der Kontoeröffnung reichte der Beschuldigte zudem die Dokumente „Nachwuchsförderung Projekt 2 und Projekt A“ ein. In diesen Dokumenten, die der Beschuldigte selber verfasst haben muss, wird festgehalten, dass Kantonsbeiträge für den Sport nicht möglich seien oder gestrichen würden. Zur Finanzierung wurden Sponsoren und Einnahmen aus Kalenderverkäufen erwähnt, zudem aber auch Beiträge aus dem Sportförderungsfonds. Letztere wurden im Zusammenhang mit diesem Nachwuchsförderungprojekt bekanntlich vom Regierungsrat gerade abgelehnt. Ferner wird bestimmt, dass das Konto via SKS geführt werde und dass der Departementsvorsteher auf Antrag der STK resp. des Turn- und Sportamtes ab Gesuchsbeträgen über CHF 3‘000.00 Entscheidinstanz sei. Nur für Beiträge bis CHF 2‘000.00 soll der Vorsteher des Turn- und Sportamtes (also der Beschuldigte) Entscheidkompetenz haben.
Im Jahre 2004 hatte der Beschuldigte erstmals auf diese Weise unter „Sportverband SKS“ und eine Zeile darunter: „SKS: Kindersportprojekt + Nachwuchsförderung“ den Betrag von CHF 36‘000.00 durch seinen Untergebenen, H.________, auf der Gesuchsliste der Anträge auf Leistung eines Beitrags aus den Sport-Toto-Mitteln zuhanden der STK eintragen lassen und empfangen.
Durch dieses Vorgehen – so begründet die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zusammenfassend – habe der Beschuldigte die Finanzverwaltung dazu gebracht, Sport-Toto-Gelder auf ein auf ihn lautendes Konto zu überweisen, um über das so erlangte Geld, insgesamt rund Fr. 1.8 Mio., in Eigenregie zu verfügen, es teilweise zur Begleichung privater Verpflichtungen zu verwenden und Dritten zuzuwenden, womit er sich und Dritte ungerechtfertigt bereichert habe.
Die Verteidigung bestreitet, dass der Beschuldigte die SKS-Beiträge auf ein eigenes Konto habe überweisen lassen. Es habe sich beim KSFK2-Konto um ein Konto des SKS gehandelt. Die Berufungsinstanz stellt auf die seitens der Parteien unbestrittene Vorgeschichte gemäss den Feststellungen des Strafgerichts ab und geht im Weiteren in dem für die Strafbarkeit relevanten Sachverhalt, insbesondere bezüglich der Frage, wem das KSFK2-Konto gehörte, in tatsächlicher Hinsicht von Folgendem aus:
a) Voranzustellen sind folgende, zur Tatzeit geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen der Sportförderung: Die Durchführung von Lotterien ist grundsätzlich verboten, wird aber staatlich bewilligt, um privatwirtschaftliche Gewinne für gemeinnützige Zwecke verwenden, unter anderem den Sport staatlich fördern zu können (vgl. Zollinger, a.a.O., S. 17 f. und 27). Die Sportförderung als Teil der Leistungsverwaltung besteht in einem planvollen und zielstrebigen Handeln zur Unterstützung von sich dem Sport widmenden Personen zur Erfüllung oder Begünstigung eines im öffentlichen Interesse stehenden Zwecks im Bereich des Sports, was etwa auch durch die Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf Personen des Privatrechts geschehen kann (ebd. S. 19 und 33). Nach § 1 des kantonalen Reglements über den Fonds zur Förderung des Sports vom 29. November 1994 (GS 18 S. 489) besteht ein „Fonds zur Förderung des Sports“ als Spezialfonds im Sinne von § 27 der Verordnung über den Finanzhaushalt (Abs. 1). Die Mittel des Fonds sind zur Förderung des freiwilligen Breitensports zu verwenden (Abs. 2). Beiträge werden an den Sportbetrieb von Sportorganisationen, die Beschaffung von Material und Sportgeräten sowie die Miete von Sportanlagen und schliesslich an den Bau von Sportanlagen ausgerichtet (§ 3 sowie mit entsprechenden Definitionen der beitragsberechtigten Objekte in §§ 5 ff. des Reglements), soweit Mittel im Fonds verfügbar sind (§ 10 Abs. 1 Reglement). Die STK prüft die Beitragsgesuche nach Bedürfnis, technischer Eignung und Wirtschaftlichkeit der Vorhaben und beantragt dem Regierungsrat die Beitragszusicherungen oder nimmt sie in einem vom Regierungsrat festgesetzten Rahmen selbst vor (§ 12 Abs. 2 Reglement). In einer Reglementsänderung im Jahr 2008 wurde die Kompetenz der STK auf Beiträge im Betrag von Fr. 5‘000.00 beschränkt. Der Leiter der Abteilung Sport hatte keine Beitragszusicherungskompetenz bzw. das Projekt A (vgl. unten lit. c) sah sie nur bis zum Betrag von Fr. 2‘000.00 vor (U-act. 6.1.03/12). Erst laut § 2 Abs. 3 bzw. § 3 lit. d des Reglementes gemäss Änderung vom 18. Dezember 2012 können die Mittel des Fonds zur Talent- und Nachwuchsförderung verwendet werden und sind auch persönliche Beiträge zur Unterstützung von Sporttalenten möglich. Im rechtlich unselbständigen Fonds verfügt mithin der Kanton über zweckgebundene Mittel zur Förderung des Sports.
b) Die Rolle des Beschuldigten: Die aus drei Vertretern des Kantons und sieben Vertretern der Verbände (unter anderem neben dem Beschuldigten soweit ersichtlich aus einem weiteren Mitglied des SKS-Vorstandes, vgl. U-act. 15.3.31) bestehende Sport-Toto-Kommission (STK) prüfte die Beitragsgesuche nach Bedürfnis, technischer Eignung und Wirtschaftlichkeit der Vorhaben, wobei das damalige Turn- und Sportamt ihre Geschäftsstelle war (§ 12 Sportfondsreglement). Es ist erstellt, dass der Beschuldigte als Leiter der Abteilung Sport des Amtes für Volkschule und Sport im Bildungsdepartement geschäftsführendes Mitglied der STK war. Dabei ist auch davon auszugehen, dass er als stimmberechtigtes Mitglied und neben den Vertretern des Finanzdepartements bzw. der kantonalen Verwaltung als dritter kantonale Vertreter fungierte, wäre ansonsten doch die STK während all diesen Jahren nicht vollständig besetzt gewesen (vgl. Mitgliederlisten U-act. 15.3.31; vgl. etwa auch Staatskalender 2004-2006 S. 61 f.). Dass er bei der Prüfung der von ihm vorbereiteten Beitragsgesuche lediglich als Auskunftsperson an der Sitzung teilnahm, wie der Vertreter des Finanzdepartements in der Kommission aussagte (U-act. 10.1.006/4 Nr. 12), steht dem nicht entgegen, da dieser nicht berichtet, dass je förmlich über die Beitragsgesuche abgestimmt worden wäre. Die zentrale Stellung des Beschuldigten bei der Gesuchsabwicklung zur Verteilung der Gelder aus dem Fonds zur Förderung des Sports wird unter Berücksichtigung des allgemein bekannten Umstandes evident, dass er auch Vorstandsmitglied des SKS war, nachdem der von ihm präsidierte Schweizerische Landesverband für Sport (SLS) in den 90-er Jahren aufgelöst worden war. Aus den Sitzungsprotokollen der STK (U-act. 15.1.01) und denjenigen des SKS-Vorstandes (U-act. 15.1.02) ist denn auch ersichtlich, dass der Beschuldigte im Wesentlichen über die Projekte orientierte (vgl. unten lit. b) und exemplarisch über die Verwendung von Sportförderungsgeldern berichtete, ohne zwischen deren öffentlichen und privaten Herkunft zu differenzieren. Im Berufungsverfahren sind die Feststellungen des Strafgerichts seitens der Staatsanwaltschaft unbestritten geblieben, dass die STK die Gesuche nicht bloss rudimentär prüfte und der Beschuldigte diese Kontrolle nicht durch die Art und Weise der Auflistung der Gesuche manipulierte. Ebenso wenig wird dem Beschuldigten vorgeworfen, reglementswidrig Anträge an das Erziehungsdepartement bzw. den Regierungsrat für Zusicherungen von Beiträgen über Fr. 5‘000.00 unterlassen zu haben. Ob das Departement und der Regierungsrat überhaupt solche Entscheide gefällt haben, braucht daher hier weder in Bezug auf die SKS-Beiträge noch die Unterstützung anderer Verbände und Vereine mehr weiter geprüft zu werden.
c) Die Sportförderungskonzepte: Im Jahr 2004 erarbeitete der Beschuldigte, wie das Strafgericht feststellte (angef. Urteil S. 16 ff., E. B/10), im Bereich der Nachwuchsförderung zwei Projekte: Erstens das Projekt A (U-act. 6.1.003/10-12; U-act. 10.1.006/13-15), welches durch die STK anlässlich der Sitzung vom 23. Juni 2004 gutgeheissen wurde. An derselben Sitzung orientierte der Beschuldigte über ein zweites Nachwuchsförderungsprojekt, welches zweigeteilt privat und auf Stufe Verband geplant war (U-act. 6.1.003/8-9; U-act. 15.1.01/6). Zuvor informierte der Beschuldigte bereits den Verband über die Vorhaben (U-act. 15.1.02/2). Der Regierungsrat stellte jedoch fest, dass das Projekt A nicht mit dem Reglement vereinbar war (U-act. 10.1.006 Nr. 23 sowie S. 16). An ihrer nächsten Sitzung nahm die STK die Ablehnung und die Versicherung des Departementsvorstehers über eine spätere Behandlung nach eventueller Reglementsanpassung enttäuscht zur Kenntnis. Der Beschuldigte vermeldete dagegen einen guten Start des privaten Verkaufs von Kalendern im Rahmen des zweiten Projektes (U-act. 15.1.01/8 f.). Entsprechend wurde auch der SKS-Vorstand informiert (U-act. 15.1.02/4). Ein Jahr später im November 2005 sprach die STK dem SKS für sein Nachwuchsförderungsprojekt 2 als Startbeitrag Fr. 15‘000.00 zu und stellte für die Folgejahre jährliche Beiträge in Aussicht (U-act. 15.1.01/16). Dass auf diesem Weg via Beiträge an den SKS Gelder aus dem kantonalen Sportförderungsfonds in die Nachwuchsförderung trotz regierungsrätlicher Ablehnung des Projektes A flossen, bestätigt auch der STK-Vertreter des Finanzdepartements (U-act. 10.1.006 Nr. 23 in fine) und wusste der damalige Vorsteher des Bildungsdepartements (U-act. 10.1.004 Nr. 11 f.). Zutreffend stellte das Strafgericht fest, dass die Protokolle der STK und des SKS kein einheitliches Bild über das Nachwuchsförderungsprojekt 2 geben, aber der STK klar war, dass dieses Projekt mit dem SKS das durch den Regierungsrat abgelehnte Projekt A ablöste (angef. Urteil B/10.5). In der Folge wurde auch dem SKS-Vorstand getrennt über das private Kalenderprojekt und die Förderung durch den Verband berichtet (ebd. 10.6), jedoch laut den aktenkundigen Protokollauszügen nicht über die jeweiligen Beiträge an den SKS aus dem kantonalen Sportförderungsfonds informiert, welche ab 2005 in Beträgen von Fr. 51‘000.00 (im Jahr 2005: Fr. 36‘000.00 und Fr. 15‘000.00), Fr. 55‘000.00 (im Jahr 2006), Fr. 190‘000.00 (je in den Jahren 2007 und 2008) und Fr. 220‘000.00 (je in den Jahren 2009-2014) auf das KSFK2-Konto überwiesen wurden.
d) Das KSFK2-Konto (inkl. Sparkonto): Entgegen der Anklage ging das Strafgericht nicht davon aus, dass der Beschuldigte mit dem KSFK2-Konto ein ihm gehörendes „Schattenkonto“ errichtete (angef. Urteil E. B/11). Es handelte sich indes um ein quasi im Halbschatten liegendes Konto. Zwar ist mit dem Strafgericht davon auszugehen, dass die Existenz des Kontos durch den Kanton respektive den SKS insoweit vorauszusetzen war, als einerseits die jährlichen Beiträge aus dem kantonalen Sportförderungsfonds an den SKS auf ein Konto überwiesen wurden und andererseits der Beschuldigte den SKS-Vorstand über Ausgaben ab einem Nachwuchsförderungskonto in einer Höhe informierte, welche aus der Verbandskasse niemals hätten geleistet werden können (z.B. U-act. 15.1.02/22). Andererseits machte der Verband die entsprechenden Rückerstattungen der jeweiligen Verrechnungssteuern geltend und auch dessen Geschäftsführer (vgl. oben E. 1) wie auch der ebenfalls mit Einzelunterschrift ermächtigte Mitarbeiter der kantonalen Sportabteilung wussten vom Sportförderungskonto. Allerdings ist aufgrund der Aussagen der in der fraglichen Zeit amtierenden Verbandspräsidenten (U-act. 10.1.007 Nr. 9 ff.; U-act. 10.1.008 Nr. 9 ff. mit den widersprüchlichen Angaben, dass es sich um ein dem SKS angegliedertes Konto handelte, das dem Beschuldigten gehörte) im vorliegenden Strafverfahren davon auszugehen, dass sich der Verband bis ins Jahr 2014 um die genaue Beschaffenheit dieses ausserhalb seiner Buchhaltung geführten und mithin auch nicht jährlichen entlastenden Versammlungsgenehmigungen unterliegenden Kontos trotz Vereinnahmung der entsprechenden Rückerstattungen der Verrechnungssteuer (U-act. 10.1.008 Nr. 12 und 15) operativ nicht weiter interessierte und die daraus erfolgte Finanzierung der Nachwuchsförderung über die Unterzeichnung von entsprechenden Aufstellungen des Beschuldigten hinaus (z.B. U-act. 8.0.004/41 ff., 15.2.02/5 bzw. 15.3.18/1 u.a. mit Hinweis „M.________ (Bank I) xx“) niemand kontrollierte (U-act. 10.1.008 Nr. 17 ff.). Massgebend für die nachfolgende Beurteilung ist, dass der Beschuldigte neben dem ebenfalls mit Einzelunterschrift bevollmächtigten Mitarbeiter der Sportabteilung (U-act. 6.1.01/3), welcher jedoch nie über das Konto verfügte, Alleinverfügungsberechtigter dieses Geschäftskontos war (U-act. 15.1.02/48). Das Konto wurde jedoch nicht für den SKS, sondern für ein an den Vermögenswerten wirtschaftlich als berechtigt erklärtes (U-act. 6.1.01/7) „Kantonale Sportförderungskonzept 2“ (KSFK2) auf seine Adresse in J.________ eröffnet (mit Nr. xx, vgl. U-act. 6.1.01/3 ff.). Dass soweit aus ihren Akten ersichtlich die Bank die Vollmacht des Beschuldigten und damit den Hintergrund der quasi unter einem Fantasienamen und für einen unter der Bezeichnung „Kantonales Sportförderungskonzept 2“ nichtexistierenden Verein eröffneten Kundenbeziehung (U-act. 6.1.01/4) nicht näher abklärte, kann nicht dem Beschuldigten angelastet werden. Daher kann ihm entgegen der Anklage – wie das Strafgericht richtig erwog – nicht vorgeworfen werden, mit den verwendeten Einzahlungsscheinen über die Kontoinhaberschaft getäuscht zu haben (angef. Urteil S. 17 E.11.2; vgl. hinten E.5). Es kann auch nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte von Anfang an plante, die dem SKS von der STK zugesprochenen Beiträge an sich überweisen zu lassen. Indes sind sowohl der damalige Vorsteher des Bildungsdepartements sowie der Vertreter des Finanzdepartements in der STK davon ausgegangen, dass es sich um ein Konto des SKS handelte und nicht um ein Konto, auf welches der Beschuldigte allein zugreifen konnte (U-act. 10.1.004 Nr. 11 ff.; U-act. 10.1.006 Nr. 13 ff.).
e) Die Verwendung der Lotteriegelder: Laut der Übersicht in der Anklage (S. 9 ff., Ziff. II.), verwendete der Beschuldigte die auf das KSFK2-Konto überwiesenen Fr. 1‘806‘000.00 folgendermassen: Im Betrag von Fr. 171‘696.00 lässt sich die Verwendung für den Sport oder Sportler nicht nachweisen, Fr. 139‘000.00 wurden im wirtschaftlichen Interesse des Beschuldigten verwendet (im Detail vgl. Anklageziffern II./12-16, inkl. Zahlungen auf das „SLS-Konto“ bei der N.________ (Bank II)), Fr. 266‘000.00 bzw. Fr. 331‘000.00 verblieben auf dem KSFK2-Konto bzw. dem dazugehörigen Sparkonto und beim Rest von Fr. 898‘304.00 handelt es sich um mutmasslich Sportlern und dem Sport zugeflossene Beträge. Die Verteidigung hält es zum einen für unbewiesen, dass der Beschuldigte keine privaten Einzahlungen auf das KSFK2-Konto tätigte und macht geltend, es sei auch zu berücksichtigen, dass noch andere private Sponsorenbeiträge auf das Konto einbezahlt worden seien. Das Strafgericht stellte allerdings fest, dass dem Beschuldigten der Bezug von insgesamt nur Fr. 50‘347.70 für private Zwecke nachgewiesen werden könne (angef. Urteil E. I./C./5.). Dies blieb im Berufungsverfahren seitens der Verteidigung unbestritten und auf die entsprechende Begründung kann, abgesehen von der Schlussfolgerung, dass diese Bezüge quasi als vom SKS gebilligte Entschädigungen für Arbeitsleistungen gelten könnten, verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal der Beschuldigte nie geltend machte und nicht nachvollziehbar ersichtlich ist, dass er in diesem Umfang private Einzahlungen auf das KSFK2-Konto tätigte. Vielmehr berichtete er selber, dass alle Einzahlungen auf das Konto der Sportförderung gemäss Projekt 2 dienen sollten (vgl. unten Protokollauszug in lit. f). Für das vorliegende Urteil ist schliesslich zwar die Tatsache, dass der Beschuldigte Gelder für sich privat bezog, nicht unerheblich. Indes ist die genaue Bezifferung der Summe nicht erforderlich, womit sich eine weitere Auseinandersetzung mit den Einwänden der Staatsanwaltschaft gegen die Reduktion der nachweisbaren Privatbezüge durch das Strafgericht erübrigt, obwohl diese nicht von vornherein haltlos erscheinen.
f) Die Staatsanwaltschaft gibt anlässlich der Berufungsverhandlung zu bedenken, dass die zu beurteilenden, sich in der Vergangenheit abspielenden Vorgänge zum Teil vollständig aus den vom Beschuldigten verfassten STK- und SKS-Protokollen entnommen werden müssten. Der Beschuldigte fungiere insofern quasi als „Geschichtsschreiber“, hätte im Strafverfahren und vor beiden Gerichtsinstanzen aber keine Hand dazu geboten, Fragen zu beantworten, welche die Staatsanwaltschaft mit Hilfe des Beschuldigten auch gerne zu klären versucht hätte. Angesichts dieser Bedenken erhalten die Auskünfte des Beschuldigten, die er im Jahre 2014 den nachfragenden Revisoren des SKS gab, eine besondere Bedeutung. Ihre Fragen beantwortete der Beschuldigte an der Vorstandssitzung vom 14. April 2015 laut dem durch den Geschäftsführer des Verbandes geführten Protokoll (U-act. 15.1.02/46 ff.) unter anderem folgendermassen:
Diese [gemeint sind die unter dem Namen Kantonales Sportföderungskonzept 2/KSFK2 geführten Konten bei der M.________ (Bank I)] wurden durch mich im Jahr 2003 und 2004 […] errichtet. Innerhalb der Vorstandssitzungen wurde diskutiert, ob man diese Konten einführen will oder nicht. Alle 17 Vorstandsmitglieder haben dem zugestimmt. 2003/2004 ist darüber auch in der Sport-Toto-Kommission diskutiert worden, der kantonalen Schulsport-Kommission, ob man ein solches
Nachwuchsförderungskonzept machen will. Daraus ist es entstanden. Im 2004 wurden schweizerisch-kantonale Verantwortlichkeiten eingeführt. Damals habe ich bemerkt, dass der Kanton Schwyz praktisch der einzige Kanton ist, der keine Schulgelder bezahlt und keine Nachwuchsförderung indirekt betreibt. Dieses Konto hat bereits vorher in einer anderen Form bestanden. Nachdem ich mein Amt übernommen hatte, musste ich zuerst alles Geld abliefern, welches durch G.________ gesammelt wurde. Ich musste es in die Kantonsrechnung abgeben. Danach war das Geld für die Nachwuchsförderung verloren. Dann habe ich selber ein Konto eröffnet. Dieses wurde durch Beiträge des Leichtathletikverbandes, dem KSTV und von Gönnern Geld fürs Lager erhalten [sic!], welches ich für Leiter und Spezialprogramme einsetzen konnte. Zudem konnte ich an Nachwuchssportlern, die ich gekannt habe, den Betrag weitergeben. 2004 wurde das Konto gegründet, nach der Zusicherung des Sportverbandes, der Sportlerwahl-Kommission. In dieses Konto flossen meine Mittel, die ich als Sponsorenbeiträge erhalten habe, fürs Lager, für den Sportförderkalender. Darin floss auch der Betrag, den die Sport-Toto-Kommission dem SKS zusicherte. Der Protokoll-Auszug der Sport-Toto-Kommission ist vorhanden. In den jährlichen Gesuchen 2003/2004 ist beschlossen worden [sic!]. Daraufhin hat O.________ den damaligen Regierungsrat P.________ und den Regierungsrat über den Sachverhalt informiert. Die Beiträge, die geleistet werden, basieren wie beim Sport-Toto auf freiwilliger Basis. Aber es bestehen Reglemente. so genannte Leitplanken, wer welchen Betrag erhält beziehungsweise wer Anrecht auf einen Betrag hat […]. Die erhaltenen Beiträge – teilweise auch die privaten – wurden für kantonale Lager ausbezahlt, für Tenero oder anderer Lager. Im Sinne des Sportnetzes wurden Gelder auch an Personen ausbezahlt, die Projekte aufgegleist hatten. Konkret wurden die Konten 2004 (das erste) erstellt. Mit einem ersten Betrag wurde der Kalender garantiert. Später schlug die M.________ (Bank I) vor, weil auf Geschäftskonten praktisch kein Zins bezahlt wurde, dass man ein zweites Konto errichten sollte, ein Sparkonto mit 300 000 Franken, für Sportanlagen. Ein Konto ist für die Nachwuchsförderung und das Sparkonto ist dafür vorgesehen, wenn grosse Sportanlagen errichtet werden, dass dafür Gelder aus dem Sport-Toto vorhanden sind (Bsp. …). Verfügungsgewalt über die Konten habe ich als Leiter des Jugend- und Sport-Amtes (heute Abt. Sport) sowie H.________, im Falle meiner Abwesenheit. In diesem Sinne habe ich regelmässig den Präsidenten der Sport-Toto-Kommission und den Präsidenten des Sport Verbandes Kanton Schwyz über die Tätigkeiten informiert. Bei grösseren Beträgen wurde die Sport-Toto-Kommission immer informiert, damit sie über die Tätigkeiten informiert war. Beiträge erhalten Nachwuchssportler, Sportverbände, Sportvereine, Talentklasse (Anmerkung: C.________ erklärt, wer welche Beträge und wofür erhält). Das Konto wird von Privaten, Sponsoren, Privatfirmen, Institutionen, vom SKS, Lagerbeiträgen von Katnonalverbänden gespiesen. Auch aus dem Verkauf des Sportkalenders […]. Von 2004 bis 2014 wurden 1,817 Mio. Franken seitens des Kantons in dieses Konto gegeben. Ausbezahlt wurden 1,439 Mio. Franken. Auf dem Konto liegen jetzt 377‘891.25 Franken auf zwei Kontos. Die Kontisaldi betrugen Ende 2014 Fr. 628‘848. Die Differenz von Fr. 261‘000.00 habe ich alleine durch private Initiative in den Fonds geholt, durch betteln. Der aktuelle Kontobestand beträgt 612‘000 Franken […]. Jedes Jahr haben die Präsidenten der kantonalen Sport-Toto-Kommission und der des kantonalen Sportverbandes die Ein- und Ausgaben überprüft. Zusätzlich hat die kantonale Steuerverwaltung die letzten drei Jahre überprüft. Dies habe ich im Hinblick auf die Stiftungsgründung veranlasst. Informationen über die Tätigkeiten erfolgten auch an jeder Sport-Toto-Kommissionssitzung. […].
Offenlegung der Konto-Transaktionen: Meine Tätigkeit war so ausgelegt, dass die Arbeiten auf der Basis von Vertrauen abgewickelt wurden, mit der Abmachung, die protokolliert war. Unter diesem Gesichtspunkt würde ich es begrüssen, wenn man nicht alles verteidigen muss, entsprechend Decharge erteilt wird und die ehrenamtliche Arbeit von E.________ und von Q.________ ästimiert wird.
Diesen Auskünften lässt sich entnehmen, dass auch der Beschuldigte davon ausging, Konti eröffnet zu haben, an denen er allein zugriffsberechtigt war, und zwar derart, dass er – vorbehältlich der nachträglichen Information von STK und SKS – in seiner Eigenschaft als Sportamts-Vorsteher bzw. Leiter der Sportabteilung auf Vertrauensbasis über die Vergabe der Gelder befinden konnte, ohne darüber im Detail andere Organe des SKS orientieren zu müssen. Dem Ersuchen einer auf weitere Transparenz dringenden Revisorin um Einsicht in das Reglement, hielt der Beschuldigte denn auch entgegen, dass dieses vertraulich sei. Der Protokollführer gab bekannt, in den Unterlagen des SKS keinen Hinweis für diese Konti gefunden zu haben, und möchte, da der SKS Kontoinhaber sei, Auskunft erhalten, welche Beträge über diese Konti laufen. Der zweite, seit 15 Jahren tätige Revisor widerspricht den Feststellungen, die Konti seien erst dieses Jahr aufgefallen. Sie hätten auch schon Fragen zu diesen Konti gestellt. Wahrscheinlich sei die Information an die Revision und an die Kassierin des SKS schwach gewesen (U-act. 15.1.02/50). Auf die weiteren Fragen von Vorstandsmitgliedern teilte der Beschuldigte mit, diejenigen Beträge, die von ihm gesammelt worden seien, seien in seinem Namen an die Sportler verteilt worden, jene des Kantons im Namen des Sportverbandes. Es sei ein „gemischtes Konto“ gewesen, auf welchem die von der STK für die Nachwuchsförderung gesprochenen Beiträge im Namen des SKS vereinnahmt worden seien (ebd. 51).
g) In tatsächlicher Hinsicht ist mithin quasi in der Vorgeschichte der Tathandlungen davon auszugehen, dass der Beschuldigte als Vorsteher der Abteilung Sport des Amtes für Volksschule und Sport, Geschäftsführer und stimmberechtigtes Mitglied der STK sowie Vorstandsmitglied im SKS Urheber der beiden Sportförderungskonzepte war. Das kantonale Projekt A wurde durch den Regierungsrat zwar explizit abgelehnt, aber ergänzend dazu das der STK und dem SKS parallel unterbreitete zweistufige Nachwuchsförderungsprojekt 2 lanciert, welches durch die privaten Kalenderverkäufe und Sponsorenbeiträgen, namentlich durch die jährlich von der STK gesprochenen Beiträge aus dem Sportförderungsfonds an den SKS finanziert werden sollte. In diesem Sinne blieb das Projekt A des Kantons „in der Schublade“, während das „Private zusammen mit dem SKS“ erfreulich startete (vgl. Anklage S. 4 Ziff. I./2.). Die angeklagte äussere Abwicklung der Gesuchstellung und die Genehmigung der einzelnen Beiträge an den SKS durch die STK ist im Wesentlichen erstellt (u.a. durch die eigene Darstellung des Beschuldigten in U-act. 15.1.02/47 ff.; vgl. auch Aussagen des STK-Vertreters aus dem Finanzdepartement, U-act. 10.1.006 Nr. 9 ff.), wurde indes durch den Beschuldigten offen durchgeführt und nicht unzulässig beeinflusst. Zutreffend wendet die Verteidigung ein, dass die STK hätte umgehend intervenieren können und müssen, wenn sie mit der an prominenter Stelle auf der Liste gesetzten Auszahlung des jeweiligen Beitrags an den SKS nicht einverstanden gewesen wäre.
Im für die nachfolgende rechtliche Würdigung erheblichen Sachverhalt legte der Beschuldigte wie angeklagt jeweils zur Überweisung der von der STK jährlich gesprochenen und von ihm sowie dem Departementsvorsteher oder einem Stellvertreter und in den ersten Jahren auch noch durch die Finanzkontrolle visierten Beiträge an den SKS der Finanzverwaltung einen für das KFSK2-Konto vorgedruckten Einzahlungsschein bei, so dass die Beiträge auf dieses Konto flossen, auf das er allein zugreifen konnte. Es ist einerseits nicht zu erstellen, dass es sich bei diesem Geschäftskonto und dem dazugehörigen Sparkonto um private Konti des Beschuldigten bei der M.________ (Bank I) handelte, andererseits aber auch, dass sie dem SKS gehörten. Vielmehr deklarierte der Beschuldigte, dass das „Kantonale Sportförderungskonzept 2“ an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt sei (vgl. dazu unten E. 5). Der Beschuldigte orientierte jeweils die STK und den SKS-Vorstand über die wesentliche Verwendung der Lotteriegelder. Die Protokolle der STK und des SKS enthalten, soweit sie auszugsweise von der Staatsanwaltschaft zu den Akten genommen wurden, entgegen den Ausführungen des Beschuldigten gegenüber dem SKS-Vorstand keine Zustimmung darüber, dass er Konti errichten sollte, über welche er allein verfügen und dadurch die vom Kanton dem SKS zugesprochenen Beiträge in seiner Eigenschaft als Leiter der Sportabteilung verwenden könnte. Im Ergebnis ergab sich die Situation, dass auf der einen Seite der SKS faktisch davon ausging, dass der Beschuldigte über das Konto alleinverfügungsberechtigt war. Der Verband versäumte es aber aus welchen Gründen auch immer im Kollektiv während Jahren, die Verteilung der auf das KFSK2-Konto überwiesenen Lotteriegelder zu kontrollieren. Auf der anderen Seite war dem Kanton bzw. der STK unbekannt, dass die dem Verband zugesprochenen Beiträge auf ein Konto gelangten, über welches nur der Beschuldigte verfügen konnte. Denn auch wenn der SKS-Vertreter des Finanzdepartements laut Angaben des Beschuldigten (vgl. oben lit. f) die damaligen Vorsteher des Bildungs- und Finanzdepartements informierte, dass auch nach Ablehung des Projektes A mit den SKS-Beiträgen Nachwuchsförderung betrieben wurde, ist nicht davon auszugehen, dass diese Personen entgegen ihren Aussagen (vgl. oben lit. d) wussten, dass der Beschuldigte auf das Konto, auf das die Beiträge überwiesen wurden, allein zugreifen konnte. Es ist indes nicht nachweisbar, dass der Eintritt dieser Konstellation von Anfang an einem Plan des Beschuldigten entsprang, sondern nur erstellt, dass die Situation von ihm mit der Zeit zur eigenmächtigen Sportförderung und schliesslich Privatbezügen ausgenutzt wurde.
Auf weitere Anklageinhalte und -ergänzungen ist soweit erforderlich im Zusammenhang mit den nachfolgenden Erwägungen im Rechtlichen zu den einzelnen Tatbeständen näher einzugehen.
3.
Zu den einzelnen Tatbeständen
a) Betrug: Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2 S. 14; 135 IV 76 E. 5.1 S. 78 mit Hinweisen). Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (zum Ganzen BGE 142 IV 153 E. 2.2; 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen).
aa) Die Staatsanwaltschaft betont im Berufungsverfahren, entgegen dem angefochtenen Urteil (vgl. dort S. 12 f. zu E. 9.1 f.) nie geltend gemacht zu haben, die Täuschung liege darin, niemand habe davon gewusst, dass die STK dem SKS Lotteriegelder zugesprochen habe. Davon geht die Berufungsinstanz in tatsächlicher Hinsicht ebenfalls aus. Sie nimmt nämlich nicht an, dass die Mitglieder der STK und des SKS-Vorstandes nicht wussten, dass der Kanton den SKS mit Beiträgen aus dem Sportförderungsfonds unterstützte (vgl. oben E. 2.d). Dem Beschuldigten wird mithin einzig vorgeworfen, die STK und die Finanzverwaltung dadurch getäuscht zu haben, dass er einen auf das KSFK2-Konto lautenden Einzahlungsschein in die Auszahlungsabwicklung durch die Finanzverwaltung einbrachte und dadurch die Fehlvorstellung seitens des Kantons hervorrief, dass die Gelder derart überwiesen würden, dass der SKS darauf Zugriff hatte und über die Weitervergabe bestimmen würde. Die Anklage führt zur Arglist folgende weitere Tatsachen auf, namentlich die fehlenden Informationen über die Finanzquellen des Sportförderungskonzepts 2 gegenüber dem SKS (Anklage S. 8 f. Ziff. 8):
Das Vorgehen des Beschuldigten war arglistig, weil ihm, dem seit Jahrzehnten amtierenden Chef des Sportamtes des Kanton Schwyz, desjenigen Amts, das gemäss § 12 der Verordnung über den Fonds zur Förderung des Sports als Geschäftsstelle der Sport-Toto-Kommission fungierte, allseits grosses Vertrauen entgegen gebracht wurde und deshalb die von ihm bearbeiteten Beitragsgesuchslisten nicht hinterfragt wurden, womit er rechnete.
Er hat sodann arglistig den Umstand ausgenutzt, dass er beim SKS im Vorstand war und gleichzeitig in der STK über die Anträge mitbefand, und zwar dort auch als Vertreter des SKS. Er hat sodann vorausgesehen und ausgenutzt, dass die übrigen Mitglieder der STK aufgrund seines Ansehens und des ihm entgegengebrachten Vertrauens die Anträge nicht hinterfragen würden.
Arglistig war sein Vorgehen sodann insoweit, als er dafür gesorgt hatte, dass das ihm wirtschaftlich zuzurechnende Konto nach aussen hin bzw. in dessen Bezeichnung lediglich mit „Sportförderung“ aufschien und sein Name darin nicht erwähnt wird, so dass für Dritte nicht erkennbar war, dass dieses in Rede stehende Konto vollständig und ausschliesslich ihm zuzurechnen war. Dadurch gelang es ihm, den Kanton bzw. die diesen vertretenden übrigen Mitglieder der Sport-Toto-Kommission und die die Zahlungen auslösende Finanzverwaltung arglistig zu täuschen und insbesondere die jeweiligen Überweisungen des Kantons auf sein („privates“) Konto zu veranlassen.
Um die Sportkommission und die Finanzverwaltung im Laufe der Jahre 2004 bis 2014 zu täuschen und weiterhin täuschen zu können, verwendete er ausserdem nachstehende Finten:
Der Beschuldigte erwähnte in den Jahren 2004 bis 2014 einerseits gegenüber den Vertretern des Kantons Schwyz nie, dass die im Rahmen des Sport-Toto-Fonds durch die Finanzkontrolle erfolgten Zahlungen unter dem Titel: „SKS: „Kindersportprojekt + Nachwuchsförderung“ auf ein ihm zuzurechnendes Konto flossen.
Andererseits erwähnte er, wenn er über die Verwendung der dem SKS zugesprochenen Beträge gegenüber den Mitgliedern der Sport-Toto-Kommission referierte, stets den SKS dergestalt, das der Eindruck entstand bzw. entstehen musste, dieser Verband sei (mit-)verantwortlich für die Nachwuchsförderung bzw. für das korrekte Einsetzen der in Rede stehenden Beträge, habe also um diese Verantwortung gewusst und diese wahrgenommen.
Aus den einschlägigen Protokollen der SKS erfährt man, dass der Beschuldigte z.Bsp. zu berichten wusste: „Privates zusammen mit dem SKS ist erfreulich gestartet worden“. Der Beschuldigte berichtete dabei nur über den Verkauf des Foto-Jahreskalenders und über die Sponsoren sowie über die geförderten Sportlerinnen oder Sportler.
Insbesondere unterliess er es stets, gegenüber dem SKS zu erwähnen, welche erheblichen Summen sich in dem für das von ihm dem SKS gegenüber erwähnte „Projekt“ gehaltene Konto befanden und aus welcher Quelle sie vornehmlich stammten: er erweckte in seinen Ausführungen stets den Anschein, dass die zur Verfügung stehenden Mittel lediglich aus Sportkalenderverkäufen und Sponsorenbeiträgen stammten; hingegen berichtete er bereitwillig über die geförderten Sportlerinnen und Sportler. Der Beschuldgte erwähnte also gemäss den Protokollen indessen nie die enormen Zahlungseingänge des Kantons oder einen aktuellen Saldo, der bekanntlich kontinuierlich auf über CHF 600‘000.00 anstieg.
bb) Mit dem Strafgericht geht die Berufungsinstanz also davon aus, dass die STK bewusst und gewollt dem Antrag des durch den Beschuldigten geleiteten Sportamtes betreffend die Zuweisung von Geldern guthiess und die SKS-Vorstandsmitglieder von entsprechenden jährlichen Zuflüssen wussten. Vertreter des SKS waren auch Mitglieder der STK und der Beschuldigte verfügte diesbezüglich nicht über exklusives Wissen, über das er die STK respektive den SKS hätte arglistig täuschen können. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hatten weder die STK noch der Kanton aber Kenntnis davon, dass der Beschuldigte durch die Beilage von KSFK2-Konto-Einzahlungsscheinen die Gelder auf ein Konto leiten liess, an dem er alleinverfügungsberechtigt war. Dass die Lotteriegelder für die Nachwuchsförderung des SKS gewissermassen auf ein dem Beschuldigten zurechenbares Konto flossen, war indes entgegen der Anklage – wenn dahinter überhaupt eine Täuschungsabsicht stand, was immerhin für den Zeitpunkt der Lancierung des zweiten Nachwuchsförderungsprojekts nicht zweifellos der Fall ist – nicht arglistig. Dass durch die vom Beschuldigten verwendeten vorgedruckten Einzahlungsscheine allein überhaupt eine entsprechende Fehlvorstellung hervorgerufen werden konnte, liegt einerseits nicht auf der Hand, weil die vom Beschuldigten gewählte Bezeichnung des Kontos keinen Hinweis auf eine Verbandsinhaberschaft enthielt. Andererseits hätte sich dieser Umstand durch einfaches Nachfragen, was sich angesichts der Höhe der Beiträge, des blossen Hinweises in der Kontobezeichnung auf ein kantonales Sportförderungskonzept und den nur summarischen Informationen gegenüber dem SKS und der STK in all den Jahren ohne weiteres (früher) aufgedrängt hätte, leicht aufdecken lassen.
Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft lässt sich zu Beginn kein Plan des Beschuldigten erstellen, wonach er die Gelder dem SKS durch die STK zusprechen liess, um diese auf ein privates, ihm gehörendes Konto abzuzweigen. Dass der Beschuldigte über ein Konto verfügte, auf welches über die offengelegten Kalenderverkaufserlöse hinaus erhebliche Beträge eingehen mussten, um die ebenfalls durch den Beschuldigten kommunizierten Förderungen von Sportlern in einem die verbandseigenen Mittel erheblich übersteigenden Umfang zu finanzieren, war dem SKS offensichtlich. Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten auch nicht vorgehalten werden, er habe aufgrund seiner nicht betrügerisch erlangten und allgemein bekannten zentralen Stellung als Vorsteher der Abteilung Sport, geschäftsführendes und stimmberechtigtes STK-Mitglied und SKS-Vorstandsmitglied (dazu vgl. unten lit. b) voraussehen können, dass keine Nachfragen gestellt würden, dies umso weniger, als es sich bei den Projektbeteiligten nicht um für sich selber handelnde Privatpersonen, sondern um Behörden- bzw. Verbandsvertreter handelte. Das Vorgehen des Beschuldigten kann daher nicht als qualifiziert täuschend im Sinne der durch den Tatbestand vorausgesetzten Arglist betrachtet werden, womit sich der Beschuldigte unabhängig davon, ob eine tatbestandsmässige Vermögensschädigung vorliegt (dazu noch unten lit. b/bb/ccc), nicht wegen Betrugs strafbar gemacht haben kann. Vielmehr ist dem Beschuldigten zuzugestehen, bei der Vorstellung der parallelen Nachwuchssportförderungsprojekte und der Kontoeröffnung noch keinen Plan zur Zweckentfremdung von Sportförderungsbeiträgen verfolgt, namentlich nicht von Anfang an SKS-Beiträge auf das KSFK2-Konto in der Absicht überweisen lassen zu haben, sich an diesen Mitteln zu bereichern.
cc) Schliesslich wäre nicht jedes Verhalten, zu welchem der arglistig Getäuschte bestimmt wird, tatbestandsmässig, sondern nur ein Verhalten, das sich als Vermögensverfügung qualifizieren lässt, durch welche unmittelbar eine Vermögensverminderung herbeigeführt wird (BGer 6B_683/2008 vom 2. April 2009 E. 3.3.1 mit Hinweis; vgl. auch Donatsch, OFK, 20. A. 2018, Art. 146 StGB N 17 mit Hinweisen; Maeder/Niggli, BSK, 4. A. 2019, Art. 146 N 132 f. mit Hinweisen). Eine Vermögensverschiebung an den SKS war seitens des Kantons bzw. der STK gewollt. Vorwürfe an den Beschuldigten, die entsprechende Willensbildung in der STK unzulässig beeinflusst zu haben, werden im Berufungsverfahren nicht mehr erhoben. Insofern verursachte das Verhalten des Beschuldigten keine unmittelbare Vermögensverminderung. Die Entscheidung Vermögen aus dem kantonalen Sportförderungsfonds zu verschieben, war nicht durch das Vorlegen der Einzahlungsscheine durch den Beschuldigten bedingt, sondern die STK sprach den Beitrag dem SKS unabhängig von der noch im Berufungsverfahren thematisierten Täuschungshandlungen des Beschuldigten zu. Die normativierte Betrachtungsweise (vgl. unten lit. b/bb/ccc) betrifft rechtlich unter Einbezug von verpflichtenden Leistungskriterien den Schadensbegriff, aber nicht die hier erforderliche Kausalität zwischen der Täuschung und der tatsächlichen Vermögensverschiebung.
b) Ungetreue Geschäftsbesorgung: Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei, im Falle der Absicht unrechtmässiger Bereicherung bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB).
aa) Die Verteidigung macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe es in der Anklage unterlassen, nachvollziehbar darzulegen, was konkret dem Beschuldigten vorgeworfen werde, welche Schutzgarantenstellung er innegehabt oder inwiefern er sich selbst oder Dritte bereichert haben soll. Diese Aspekte (namentlich die Stellung des Beschuldigten und die Bereicherung, vgl. auch Zitat aus der Anklage unten lit. c/aa) werden dem Beschuldigten jedoch im Rahmen der Eventualanklage auf ungetreue Geschäftsbesorgung (Anklage S. 21, Ziff. III) vorgeworfen:
Der Beschuldigte war als Vorsteher des Sportamtes bzw. Abteilungsleiter, also als Mitglied einer Behörde, aufgrund des § 12 der „Verordnung über den Fonds zur Förderung des Sports“ ermächtigt, als Geschäftsstellenleiter des soeben genannten Fonds zu fungieren. Ihm war somit die Pflicht übertragen worden, die Geschäfte der Sport-Toto-Kommission administrativ auszuführen.
Der Kommission oblag es im Wesentlichen, Beitragsgesuche nach Bedürfnis, technischer Eignung und Wirtschaftlichkeit der Vorhaben zu prüfen und Beitragszusicherungen bis zum Betrag von CHF 5‘000.00 vorzunehmen und dem Bildungsdepartement bzw. dem Regierungsrat Antrag für höhere Beitragsleistungen zu stellen. In Ausübung dieser Aufgabe hatte die Sport-Toto-Kommission als Fachgremium es dem Beschuldigten übertragen und ihn damit beauftragt, die für die Auslösung der Zahlungen an die Verbände und Sportvereine erforderlichen Dispositionen zu treffen. Aufgrund der Verfahrensabläufe, für deren Ausgestaltung er faktisch allein verantwortlich zeichnete, war ihm das dem Kanton überlassene Spezialvermögen zur Weiterleitung bzw. Verteilung übertragen. Er hatte aufgrund seiner Stellung eine formale und aufgrund seines grossen Fachwissens eine materiell selbständige Fürsorgepflicht hinsichtlich dieses Fonds.
Indem Jahr für Jahr [von 2004 bis 2014] die einbehaltenen Lottogelder unter Verletzung der Fürsorgepflichten für die anvertrauten Gelder treubrüchig auf dessen Veranlassung (des faktischen Geschäftsführers der Sport-Toto-Kommission) für eigene Zwecke oder solche Dritter verwendet worden sind und er die damit verbundenen in der Verordnung normierten Pflichten verletzt hat, weil er entgegen dem im Jahre 2004 erklärten Willen des Regierungsrates, wonach das vom Beschuldigten beantragte Konzept für die Förderung des Nachwuchses mit Geldern des Fonds nicht genehmigt werde, Gelder auch entgegen der Verordnung bzw. dem in der Nichtgenehmigung zum Ausdruck gekommenen Willen des Regierungsrates verwendet hat, so dass ein Schaden im Gesamtbetrag der erlangten Sport-Toto-Mittel, d.h. CHF Fr. 1‘806‘000.00, entstanden ist, hat er diese Gelder treubrüchig verwendet. Diesen Schaden und die diesem entsprechende Bereicherung, auf welche er bzw. die Dritten, wie er wissen musste, keinen rechtmässigen Anspruch hatten, nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf.
Ohnehin hat das Erfordernis der Bezeichnung der Straftatbestände (Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO) keine Abgrenzungsfunktion. Wo die Anklage die Sachverhalte grundsätzlich den angeklagten Straftatbeständen zuordnet, die Staatsanwaltschaft aber unter der Eventualanklage (in casu: ungetreue Geschäftsbesorgung, Anklageziff. III) im Hauptanklagepunkt (in casu: Betrug, Ziff. I und II) aufgeführte Sachverhaltselemente nicht mehr aufgreift, sind diese nicht ohne Weiteres deswegen unbeachtlich, weil sie nur unter dem Tatbestand des Betrugs umschrieben werden (vgl. dazu EGV-SZ 2018 A 4.4 E. 3.b betreffend Stalking-Vorwürfe). Massgeblich bleibt, dass der Beschuldigte wusste, dass ihm insgesamt ein treubrüchiges Verhalten gegenüber dem Kanton, namentlich die Verheimlichung der Überweisung der SKS-Beiträge auf ein ihm allein zuzurechnendes Konto (vgl. oben lit. a/aa), vorgeworfen wird, und sich dazu äussern konnte. Dass das Strafgericht einen Schaden zu Lasten des Kantons als nicht nachgewiesen erachtete, hat nichts mit dem Anklageprinzip zu tun, und dem kann wie nachfolgend zu zeigen ist (unten lit. bb/ccc), in der Sache nicht gefolgt werden.
bb) Ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB verneinte die Vorinstanz. Sie vermochte keinen Schaden des Kantons auszumachen, weil die Mittel aus dem Fonds zur Förderung des Sports (Lottteriegelder) mit voller Kognition der STK und des SKS und auch des Regierungsrates auf das KSFK2-Konto überwiesen und durch den Beschuldigten im Auftrag und Einverständnis des SKS verwaltet wurde (angef. Urteil E. C 4.). Nach Auffassung des Strafgerichts würde lediglich eine nicht angeklagte ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil des SKS in Frage kommen, welche es eventualiter jedoch auch verwarf (ebd. 5.). Es ist trifft indes nicht zu, dass die STK, das Bildungsdepartement, die Finanzverwaltung oder irgendwelche kantonale Instanzen oder Beamte ausser dem Beschuldigten damit einverstanden waren, dass die SKS-Beiträge auf ein Konto überwiesen wurden, über das der Beschuldigte allein verfügen konnte. Vielmehr gingen die auf kantonaler Seite involvierten Gremien und Personen davon aus, die Beiträge würden dem SKS derart überwiesen, dass der Verband über die Weitervergabe entscheiden konnte bzw. musste (vgl. oben E. 2). Ob in Bezug auf den SKS eine ungetreue Geschäftsbesorgung vorliegen könnte, bleibt im Nachfolgenden offenzulassen, nachdem die Vorinstanz einen solchen Sachverhalt unangefochten hauptsächlich zufolge mangelnder Anklage als nicht beurteilbar betrachtet hatte.
aaa) Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist in Bezug auf den Täterkreis eingeschränkt auf Personen, welche die Befugnis über ein fremdes Vermögen durch das Gesetz, durch behördlichen Auftrag oder durch ein Rechtsgeschäft erhalten haben. Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist nur, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und ihm nicht formell eingeräumt worden ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2 mit Hinweisen).
Der Beschuldigte hatte, wie es sich aus der Vorgeschichte ergibt (vgl. zusammenfassend oben E. 2.g), in seiner zentralen Stellung als geschäftsführendes und stimmberechtigtes STK-Mitglied den sowohl gesetzlichen wie auch behördlichen Auftrag, für die Verteilung der Gelder des Sportförderungsfonds zu sorgen. Für die Abläufe der Auflistung der Gesuche und Beitragsanträge zuhanden der STK in seiner Abteilung sowie auch bezüglich der Abwicklung der Auszahlung der durch die STK gutgeheissenen Beiträge trug er wie angeklagt (vgl. auch oben in lit. a/aa zitierte Anklagepassage betreffend die Arglist beim Betrug) die tatsächliche Verantwortung und hatte für den Kanton somit in leitender Stellung für fremde Vermögensinteressen zu sorgen (dazu vgl. Niggli, BSK, 4. A. 2019, Art. 158 StGB N 19 ff. insbes. auch 29 i.V.m. 39 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Gerade das tatsächliche Fehlen von Kontrolle und Überwachung aufgrund des ihm in seiner Stellung entgegengebrachten Vertrauens rechtfertigt den strafrechtlichen Schutz (etwa Trechsel/Crameri, PK, 3. A. 2018, Art. 158 StGB N 4). Der Beschuldigte war deshalb tatbestandsmässiger Geschäftsführer.
bbb) Weiter setzt der Tatbestand eine nicht näher beschriebene Pflichtverletzung voraus. Der Inhalt der verletzten Pflicht muss für den Einzelfall in Berücksichtigung der konkreten Umstände ex ante festgelegt werden. Keine Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Geschäftsführer anderen, ausserhalb der ihm durch den Geschäftsherrn eingeräumten Dispositionsbefugnis liegenden, obligatorischen Pflichten nicht nachkommt (s. Donatsch, OFK, 20. A. 2018, Art. 158 StGB N 4 mit Hinweisen). Er muss also den Zweck der Überlassung dieser Befugnis verfehlen (Capus, ZStrR 2010, S. 265).
In seiner zentralen Stellung war dem Beschuldigten im Sinne der Anklage die Pflicht übertragen, die Geschäfte der STK administrativ auszuführen, namentlich die für die Auslösung der Beitragszahlungen erforderlichen Dispositionen zu treffen, mithin konkret die Pflicht, die von der STK dem SKS zugesprochenen Beiträge weiterzuleiten bzw. zur Verteilung zu übertragen (vgl. auch oben lit. aaa). Diese Pflicht verletzte er, indem er es ohne Befugnis (vgl. auch Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 68 ff. und 94 ff.) zuliess, dass die SKS-Beiträge auf ein Konto ausbezahlt wurde, auf das der Verband keinen direkten Zugriff hatte, sondern er alleinverfügungsberechtigt war. Er verhinderte diese Überweisungen auch nicht, als die jährlich gesprochenen Beiträge ab 2007 auf Fr. 190‘000.00 und zwei Jahre später sogar auf Fr. 220‘000.00 anstiegen. Zudem waren ihm als Anweisungsberechtigten nach § 25 Abs. 4 der Vollzugsverordnung zur Verordnung über den Finanzhaushalt (GS 2017 S. 639) die Vornahme solcher Auszahlungen jedenfalls ohne Ausnahmebewilligung nicht gestattet (vgl. dazu auch Niggli, a.a.O., N 68 und 94). Weiter waren die Lotteriegelder für den freiwilligen Breitensport zu verwenden (§ 1 Abs. 2 Reglement) und hatte der Regierungsrat das Projekt A des Beschuldigten, obwohl es die STK und die Sportverbände guthiessen, (noch) nicht bewilligt. Erst mit der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Änderung des Reglements konnten auch zur Talent- und Nachwuchsförderung persönliche Beiträge ausgerichtet werden (§ 1 Abs. 3 Reglement; vgl. auch oben E. 2.a). Indem der Beschuldigte über das KFSK2-Konto dem SKS zugesprochene Lotteriegelder fliessen liess, auf das er allein zugreifen und damit allein über die Weitervergabe bestimmen konnte, zweckentfremdete er die Finanzhilfen und verletzte mithin tatbestandsmässig die ihm als geschäftsführenden Beamten obliegenden Pflichten.
ccc) Der Tatbestand setzt wie der Betrug einen Vermögensschaden voraus. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen (Saldierungsmethode). Ein Schaden liegt bereits vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss. Zwischen der Verletzung der Treuepflicht (dazu vgl. oben lit. bbb) und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 142 IV 346 E. 3.2 mit Hinweisen). Das spezifische Unrecht liegt darin, dass die Vermögensverminderung aus der Verfehlung der Zielsetzung der Geschäftsbesorgung resultiert (vgl. Capus, a.a.O., S. 266; Donatsch, a.a.O., Art. 158 StGB N 6).
Vorliegend liess der Beschuldigte die SKS-Beiträge pflichtwidrig (vgl. oben lit. bbb) auf ein Konto überweisen, über welches er alleinverfügungsberechtigt war. Er verhinderte mithin wie gesagt, dass die vom Kanton gesprochenen, aus dem kantonalen Fonds der Sportförderung ausgebuchten Beiträge ihrer Zweckbestimmung entsprechend an den SKS gelangten und vom Verband auch entsprechend verbucht wurden. Die durch die pflichtwidrige Überweisung ausgelöste einseitige Vermögenszuwendung entstand ein Schaden beim Kanton (vgl. Niggli/Mäder, BSK, 4. A. 2019, Art. 146 StGB N 249). Soweit bei solchen einseitigen Leistungen des Staates der üblicherweise durch die Rechtsprechung beim Schadenselement der Tatbestände des Betrugs und der ungetreuen Geschäftsbesorgung verwendete Saldierungsmethode die Grundlage entzogen sein sollte, ist der Schaden entsprechend den Leistungsvoraussetzungen normativiert und nicht nur unter der wirtschaftlichen Saldierungsfähigkeit zu betrachten (vgl. dazu Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 146 StGB N 23; Betschart, Grundfragen der strafrechtlichen Erfassung betrügerischen Verhaltens gegenüber dem Staat, Diss. Bern 1991, S. 29 ff.). Der Beschuldigte umging mit seiner Vorgehensweise im Allgemeinen den Zweck, den Verband mit Aufgaben der Sportförderung zu betrauen, und im Besonderen die damals geltende Zweckbestimmung der Förderung des freiwilligen Breitensports, um aus den SKS-Beiträgen persönliche Talent- und Nachwuchsförderung betreiben zu können. Damit richtete er zum Nachteil des kantonalen Fonds zur Sportförderung einen Schaden an, indem er die Lotteriegelder nicht entsprechend den den einschlägigen Reglementsbestimmungen (vgl. oben E. 2.a) dem SKS überliess, sondern unter anderem gegen den erklärten Willen des Regierungsrates, welcher sein Projekt A nicht bewilligt hatte, Leistungssportlern zukommen liess sowie ohne Einverständnis des SKS privat verwendete.
ddd) Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt. An dessen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbestand, namentlich das Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbestimmt ist. Der qualifizierte Treuebruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt die Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus. Die Bereicherung muss nicht eintreten, die Absicht aber einen Vermögensvorteil und nicht einen ideellen Gewinn bzw. Nutzen betreffen (Trechsel/Crameri, PK, 3. A. 2018, vor Art. 137 StGB N 10 ff.; Donatsch, OFK, 20. A. 2018, Art. 158 StGB N 16 i.V.m. Art. 137 StGB N 11). Eventualabsicht genügt (BGE 142 IV 346 E. 3.2 mit Hinweis). Ob der Geschäftsführer mehr oder weniger intelligent handelte, ist nicht erheblich, sondern ob er seine Pflichten im Bewusstsein einer möglichen Schadensherbeiführung verletzte (s. Capus, a.a.O., S. 268).
Aus dem vorstehend Gesagten ist im Sinne der Anklage wissentliches und willentliches Verhalten des Beschuldigten erstellt. Der Beschuldigte wusste, dass der Regierungsrat sein Projekt A ablehnte, weil es nicht reglementskonform war (U-act. 10.1.001/16 und 10.1.001 Nr. 23). Dennoch liess er die STK-Beiträge auf ein Konto überweisen, auf welches abgesehen von einem Mitarbeiter der Abteilung Sport nur er Zugriff hatte. In der Folge liess er nicht die zuständigen Verbandsorgane über die Vergabe dieser Gelder beschliessen, sondern berichtete dessen Vorstand sowie der STK nur in unübersichtlicher Art und Weise unvollständig darüber, wen bzw. was er mit wieviel Geld förderte. Dass er sich damit in die Lage versetzte, über Lottoeriegelder in einer Höhe zu verfügen, wie er dies als Leiter der Sportabteilung nie hätte tun dürfen, musste ihm klar sein. Er bereicherte durch sein Vorgehen über den Breitensport hinaus einzelne Leistungssportler, welche nach dem damals ihm als Abteilungsleiter bekannten geltenden Reglement nicht hätten gefördert werden dürfen. Spätestens als er sich selber bereicherte, indem er ab dem KSFK2-Konto Privatbezüge tätigte ohne diese wenigstens vom Verband genehmigen zu lassen, musste ihm klar sein, dass er eigennützig handelte. Wie beim Betrug ist dem Beschuldigten zugute zu halten, nicht von Anfang an beabsichtigt zu haben, sich an den überwiesenen Geldern zu bereichern (vgl. oben lit. a/bb). Indes musste er von Beginn weg wissen, dass er die Sportförderung auf ungesetzliche Art und Weise betrieb und damit eine zweckentfremdende Vergabepraxis mit dem Ziel betrieb, Lotteriegelder an einzelne Leistungssportler zu verteilen und diese so zu bereichern. Dass die STK und das Bildungsdepartement um die noch nicht vom Regierungsrat bewilligte Unterstützung des Leistungssports via Verband wussten bzw. gegen diese, was zu Gunsten des Beschuldigten durchaus anzunehmen ist, nicht opponierten, entlastet ihn tatbestandsmässig (zum Verschulden vgl. unten E. 5.a) nicht. Diese kantonalen Stellen wussten nicht, dass er sich selbst einen unzulässigen Entscheidungsspielraum verschaffte, indem er die für den SKS bestimmten Lotteriegelder auf ein Konto überweisen liess, über das er alleinverfügungsberechtigt war, und für dessen Bewirtschaftung der SKS, wovon er mit der Zeit ausgehen konnte, keine eigentliche Rechenschaft von ihm forderte und ihn auch nicht kontrollierte. Als die Beiträge an den SKS jährlich regelmässig in sechsstelligen Beträgen ohne Leistungsvereinbarung gesprochen wurden, konnte der Beschuldigte unter diesen Umständen nicht mehr davon ausgehen, dass seine anfänglich möglicherweise wenig überlegte Vorgehensweise, eine für die getreue Geschäftsbesorgung geeignete bzw. richtige Vollzugsweise war, die er anstandslos weiter praktizieren durfte.
Aus all diesen Gründen erachtet die Strafkammer den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung vorliegend im Sinne der um Elemente der Hauptanklage ergänzten Eventualanklage als erfüllt. Die von der Verteidigung geltend gemachte Koinzidenz zwischen seinen Absichten und den Intentionen mehrerer Gremien und Personen beim SKS und insbesondere beim Kanton vermag weder bestehendes Recht zu novellieren noch namentlich im Bereich der Sportförderung einen normativen Gerechtigkeitsstandart zu setzen. Damit lässt sich das Verhalten des Beschuldigten nicht rechtfertigen und nicht entschuldigen, umsoweniger als er von Amtes wegen (vgl. dazu gleich unten lit. c) der Hauptverantwortliche für eine korrekte Abwicklung der Sportförderung im Kanton Schwyz war.
c) Den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung ist nach Art. 314 StGB erfüllt, wer als Mitglied einer Behörde oder Beamter die bei einem Rechtsgeschäft von ihm zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigt, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.
aa) Nach dem bisher Gesagten wird dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfen, die SKS-Beiträge auf ein Konto überweisen lassen zu haben, auf das der Verband faktisch keinen Zugriff hatte. Auch unter der Annahme, dass es sich beim KFSK2-Konto nicht um ein privates Konto des Beschuldigten handelte, ist ein entsprechender Vorwurf durch die Anklage abgedeckt. Ebenfalls lässt sich den oben zitierten Anklagepassagen (vgl. E. 3.a und b jeweils lit. aa) die Vorhaltung entnehmen, der Beschuldigte habe sich durch diese Überweisung in die Lage versetzt, unabhängig von Gesetz und Vorgaben des Regierungsrates selber mit Geldern aus dem Fonds für Sportförderung Nachwuchsförderung betreiben zu können. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzt die Staatsanwaltschaft die Anklage hinsichtlich der dem Beschuldigten seitens der Berufungsinstanz gestützt auf Art. 344 StPO vorgehaltenen ungetreuen Amtsführung (Art. 333 StPO). Sie führt zunächst zutreffend aus, dass die Elemente des Tatbestands der ungetreuen Amtsführung in der Anklageschrift weitgehend abgedeckt seien und weist auf folgende Anklagestelle hin (Anklage S. 9 f., Ziff. II. Unterechtfertigte Bereicherung / Verwendung der Gelder):
Von den rund CHF 1.8 Mio. ertrogenen Gelder hat der Beschuldigte CHF 597‘000.00 fest angelegt und teilweise wieder zurück übertragen (Festgelder; Sparkonto, jeweils M.________ (Bank I)).
Es verbleibt ein Restbetrag von rund CHF 1‘209‘000.00 auf dem „KSFK2“-Konto, die der Beschuldigte für sich oder Dritte zu Lasten des „KFSK2“-Konto verwendet hat. Über diese verbleibenden rund CHF 1‘200‘000.00 hat der Beschuldigte hinsichtlich Verwendung der auf diese Weise ertrogenen Gelder eine Art „Milchbüchlein“ geführt, indem er für die bar abgehobenen Gelder angebliche Verwendungsbelege und von ihm erstellte Abrechnungen in Ordner chronologisch ablegte. Bei Prüfung dieser Ablage und den vom Beschuldigten hierzu verfertigten Aufzeichnungen hat sich erwiesen, dass der Beschuldigte die auf diese Weise erschlichenen Gelder sich selber zu eigenen Bereicherung einverleibt oder Dritten zugewendet und diese damit ungerechtfertigt bereichert hat. Diese Zuwendungen bzw. Bericherungen waren ungerechtfertigt, da die Hingabe dieser Gelder durch den Beschuldigten sich nicht auf die im „Reglement Nachwuchsförderung Sport Kanton Schwyz (Projekt A)“ von ihm formulierten Zwecke abstützten konnten und er andererseits auch die einschlägigen Bestimmungen über die Verwendung der Gelder des Fonds zur Förderung des Sports in der Verordnung ausseracht liess und ausserdem auch unter Verletzung des § 28 Kt. Strafrecht erfolgten. Die Weiterleitung der Gelder an Dritte zu deren Bereicherung, aber auch die Verwendung der Gelder zu eigenen Zwecken bzw. zur eigenen Bereicherung sind im konkreten Fall auch nicht durch anderweitige Rechtsfertigungsgründe gedeckt (…).
In Ergänzung dazu wirft die Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung dem Beschuldigten vor, dass er damit genau das Vertrauen bzw. den ideellen Anspruch des Bürgers (hier vor allem der Sportlerkreise) auf korrekte Verteilung der ihm überlassenen Gelder verletzte (BVP S. 3). Diese Anklageergänzung verletzt nach Auffassung der Verteidigung das Anklageprinzip. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft präzisieren jedoch die Beschreibungen der Anklage hinsichtlich des sowohl beim Betrug als auch der eventualiter angeklagten ungetreuen Geschäftsbesorgung erheblichen Tatbestandselementes des Vermögensschadens in Bezug auf eine Schädigung öffentlicher Interesse im Sinne des Art. 314 StGB. Diese Präzisierungen, namentlich der Vorhalt der Verletzung des ideellen Anspruchs des Bürgers auf eine korrekte Verteilung der Gelder des Fonds zur Sportförderung, ergeben sich nicht einfach implizit aus der Umschreibung des von der Berufungsinstanz den Parteien neu vorgehaltenen Tatbestands (dazu Pra 6/2017 Nr. 48 E. 1.5), sondern ergänzen unter Einhaltung des Anklageprinzips Umschreibungen der Anklage, welche im Zusammenhang des angeklagten Sachverhaltskomplexes stehen (dazu ebd. E. 1.4).
bb) Ein Täterverhalten im Sinne von Art. 314 StGB setzt objektiv ein rechtsgeschäftliches, zu einer Schädigung von öffentlichen Interessen führendes Handeln für das Gemeinwesen voraus. Der Unrechtsgehalt der ungetreuen Amtsführung besteht darin, dass der Beamte bei einem Rechtsgeschäft private Interessen auf Kosten der öffentlichen bevorzugt (BGer 6B_916/2008 vom 21. August 2009 E. 7.5, nicht publ. in BGE 135 IV 198). Den Tatbestand von Art. 314 StGB erfüllen kann nach der Rechtsprechung auch ein Beamter, der selbst zwar keine endgültigen Entscheidungen trifft, jedoch aufgrund seines Fachwissens und seiner Stellung faktische Entscheidungskompetenz hat. Wer als Beamter einen Entscheid derart beeinflusst, kann die öffentlichen Interessen auch schädigen, wenn er formell nicht selbst entscheidet (BGE 114 IV 133 E. 1a; bestätigt in BGer 6B_916/2008 vom 21. August 2009 E. 7.5). Die öffentlichen Interessen müssen durch das Rechtsgeschäft selber und dessen rechtliche Wirkungen geschädigt werden (BGE 101 IV 407 E. 2). Die vom Täter zu wahrenden öffentlichen Interessen können gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung finanzieller oder ideeller Art sein (BGE 114 IV 133 E. 1b mit Hinweis; BGE 111 IV 83 E. 2b). Dem Ermessen der zuständigen Behördenmitglieder und Beamten ist in Ausübung ihrer Tätigkeit, im Rahmen der für sie bestehenden Vorschriften, ein angemessener Spielraum zu lassen. Eine tatbestandsmässige Schädigung der öffentlichen Interessen liegt nur vor, wenn das ihnen zustehende Ermessen offensichtlich überschritten ist (BGE 101 IV 407 E. 2; zum Ganzen BGer 6B_128/2014 vom 23. September 2014 E. 5.2).
aaa) Bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung bestimmen die möglichen Formen der Einräumung von Vermögensverwaltungsbefugnissen (Gesetz, behördlicher Auftrag oder durch Rechtsgeschäft) den Täterkreis, durch welche eine Person in die Verantwortlichkeit für ein fremdes Vermögen gestellt ist. Allein die förmlich gegebene Beziehung ist jedoch unterbestimmt und ein Nachweis der Geschäftsführerstellung erfolgt anhand weiterer Tätermerkmale (vgl. dazu oben lit. b/aaa sowie Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 12 ff.). Dagegen kann Täter im Sinne von Art. 314 StGB nur sein, wer als Beamter die Befugnis zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Gemeinwesens hat.
Der Beschuldigte war vorliegend ein Beamter (Art. 110 Abs. 3 StGB), nämlich ein Angestellter, welchem amtliche Tätigkeiten übertragen waren, die zur Erfüllung einer dem Gemeinwesen zustehenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben dienen (vgl. Heimgartner, OFK, 20. A. 2018, Art. 110 StGB N 4 f. mit Hinweisen; BGE 114 IV 133 E. 1.a; BStGer SK.2016.5 vom 6. Dezember 2016 E. 1.2; auch EGV-SZ 2001 A 4.1). Er konnte zwar bezüglich der angeklagten Verbandsbeiträge keine endgültigen Entscheidungen treffen, hatte jedoch wie oben dargetan (lit. b/bb/aaa) aufgrund seines Fachwissens und seiner Stellung in Bezug auf die Zusprache von Geldern aus dem Sportförderungsfond die in Bezug auf die Schädigung öffentlicher Interessen (dazu unten lit. bbb) faktische Entscheidungskompetenz (vgl. dazu BGer 6B_916/2008 vom 21. August 2009 E. 7.5; BGer 6B_921/2008 vom 21. August 2009 E. 5.8). Er beantragte die Ausrichtung der Finanzhilfen und vertrat das Gemeinwesen auch im rechtsgeschäftlichen Bereich (dazu vgl. unten lit. ccc), namentlich konnte er Sportlern Preise und finanzielle Unterstützungen zukommen lassen.
Dispositiv
bbb) Tatbestandsmässig schädigt der gegenüber seinem Amt bei einem Rechtsgeschäft ungetreu handelnde Täter öffentliche Interessen, die er als Beamter wahren müsste. Die auch schon aufgrund mangelnder Entscheiderheblichkeit offengelassene (s. BGer 6B_128/2014 vom 23. September 2014 E. 5.3.3), bislang aber klare Position des Bundesgerichts, dass durch den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung neben rein materiellen Interessen auch ideelle Interessen des Staates geschützt werden (BGer 6B_986/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.3.1 und E. 2.4.2; BGE 114 IV 133 E. 1.b; BGE 101 IV 407 E. 2), stützt sich auf den hinsichtlich des Schädigungsobjekts klar von Art. 158 StGB und bestimmt abweichenden Wortlaut von Art. 314 StGB (a.M. Jositsch, Der Begriff der Schädigung der öffentlichen Interessen in Art. 314 StGB, AJP 7/2013 S. 1003 f.): Verlangt Art. 158 StGB, dass ein anderer am Vermögen geschädigt wird, setzt Art. 314 StGB voraus, dass die von einem Beamten bei einem Rechtsgeschäft zu wahrenden öffentlichen Interessen geschädigt werden. Mithin verletzt also die ungetreue Amtsführung öffentliche Interessen, die ungetreue Geschäftsführung bzw. -besorgung das Vermögen (so schon Schwander, Das schweizerische Strafgesetzbuch, 1964, Nr. 780). Dass in Art. 314 StGB objektiv die sich in der Tathandlung manifestierende Untreue des Täters und der tatbestandsmässige Erfolg (Schädigung der öffentlichen Interessen) nicht einfach auseinanderzuhalten sind, führte einerseits zur Ansicht, dass der Täter das Rechtsgeschäft eigenhändig abschliessen müsse (dazu Isenring, OFK, 20. A. 2018, Art. 314 StGB N 3 ff.). Anderseits wird statuiert, dass die öffentlichen Interessen durch den Täter in privatrechtlichen Geschäften geschädigt werden (Niggli, BSK, 4. A. 2019, Art. 314 StGB N 19 ff. und 26; ähnlich Jositsch, a.a.O., S. 1004). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es indes, dass der Täter im Verlauf seiner Amtstätigkeit in irgendeinem Stadium auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts Einfluss nahm und die Schädigung des Gemeinwesens herbeiführte (vgl. Isenring, ebd., N 3a und 7 mit Hinweisen; Niggli, a.a.O., Art. 314 StGB N 16). Die Schädigung bleibt eine Verletzung und mutiert nicht entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 314 StGB das Objekt der Tathandlung analog zur ungetreuen Geschäftsbesorgung zu einem Vermögensschaden. Es trifft im Übrigen nicht zu, dass der Schädigung der öffentlichen Interessen ein angestrebter unrechtmässiger Vorteil gegenüberstehen muss, so dass sich auch dieser aus dem Rechtsgeschäft selber ergeben müsste und daher eine Schädigung ideeller Interessen kaum vorstellbar sein soll (so jedoch Jositsch, a.a.O., S. 1005 und diesem Autor folgend Trechsel/Vest, PK, 3. A. 2018, Art. 314 N 3 in fine). Objektiv ist schon aus diesen Gründen nicht vorauszusetzen, dass der Täter aus dem von ihm beeinflussten privaten Rechtsgeschäft einen Vorteil erlangte. Der tatbestandsmässige unrechtmässige Vorteil korreliert ohnehin nicht direkt mit dem Schaden, sondern ist als sog. kupierter Erfolg (vgl. Marc Jean-Richard-dit-Bressel, FS Donatsch, S. 93 f.) nur auf der subjektiven Tatbestandsseite (dazu unten lit. cc) eigentliches Handlungsziel (Niggli, a.a.O., Art. 314 StGB, N 31), das abgesehen davon auch – „korrespondierend zum Schaden“ (metaphorisch: Niggli, ebd. N 29) – ideeller Natur sein kann (Isenring, ebd., N 9b; im Unterschied zur Bereicherungsabsicht nach Art. 158 StGB). Die Tat wird dadurch (entgegen der Befürchtung von Jositsch, a.a.O., S. 1005; ebenfalls Isenring, ebd., N 7e jedoch in Kritik der Auffassung, wonach es nicht erforderlich sei, dass Dritte von der Tathandlung erfahren) nicht zum Gefährdungsdelikt, weil das Erfolgsdelikt den Eintritt der Verletzung der öffentlichen Interessen voraussetzt (Niggli, a.a.O., Art. 314 StGB N 8). Diese Feststellung führt unmittelbar zurück zum massgeblichen Punkt: Objekt der Verletzung sind nicht Vermögenschäden, sondern öffentliche Interessen, deren ins Immaterielle bzw. Normative reichende Kategorisierung juristisch nicht leichtfällt (Wyss, Öffentliche Interessen – Interessen der Öffentlichkeit, 2001, S. 17). Der Begriff ist zeitlich und örtlich variabel und umfasst auch kulturelle, ökologische sowie soziale Werte wie sie namentlich in den Staatsaufgaben zum Ausdruck kommen (BGE 142 I 49 E. 8.1), mithin auch in der Sportföderung mit ihren nicht nur wehrpolitischen und pädagogischen Funktionen sondern auch bildungs-, gesundheits-, gesellschafts- und sportpolitischen Anliegen, deren Bedeutung für den Staat von der Höhe der Unterstützungsbeiträge ablesbar ist (vgl. Zollinger, a.a.O., S. 47 ff. und 59 f.).
Da der Beschuldigte mit seinem Vorgehen, nämlich dass er die dem SKS zugesprochenen Lotteriegelder auf ein ihm zuzurechnendes Konto überweisen liess, die einschlägigen Bestimmungen über die Verwendung der Gelder ausser Acht liess, schädigte er die öffentlichen Interessen im Sinne der Anklageergänzung. Erschüttert war namentlich das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Verwaltung und in die rechtsgleiche Behandlung (s. BGer 6B_986/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4.2 mit Hinweisen) nämlich darauf, dass die Finanzhilfen (dazu vgl. gerade lit. ccc) aus dem Fonds zur Sportförderung planvoll und zielstrebig (vgl. oben E. 2.a) nach einer objektiven Prioritätenordnung rechtsgleich, neutral und willkürfrei (vgl. dazu Zollinger, a.a.O., etwa S. 125 f. und 144 f.) vergeben werden. Das Vorgehen des Beschuldigten führte dazu, dass er klar den ihm als Abteilungsleiter zustehenden Spielraum, sportliche Anliegen finanziell zu fördern, überschreiten konnte. Er war seitens des Kantons höchstens ermächtigt, Beiträge bis Fr. 2‘000.00 zuzusprechen und vermochte diesen klar beschränkten Handlungsspielraum durch die Überweisung der Gelder auf ein Konto, auf das er allein zugreifen konnte, zu sprengen, zumal er parallel dazu den begünstigten, heute in eine Leistungsvereinbarung eingebundenen SKS umging und die diesem Verband ausgerichteten jährlichen Beiträge ohne förmliche Genehmigungen faktisch nach eigenem Gutdünken ausschüttete. Dadurch schädigte der Beschuldigte nicht nur von ihm zu wahrende öffentliche Interessen, sondern normativiert betrachtet (vgl. oben lit. b/bb/ccc) auch in materieller respektive finanzieller Weise.
ccc) Der Begriff Rechtsgeschäft ("dans un acte juridique"; "in un negozio giuridico") ist abstrakter als derjenige des Vertrages (z.B. einseitige Schenkung, vollkommen zweiseitiger Kaufvertrag) als typischstes zweiseitiges Rechtsgeschäft. Er erfasst zudem einseitige (z.B. Auslobung nach Art. 8 Abs. 1 OR), aber auch mehrseitige, auf bestimmte Rechtsfolgen gerichtete Willenserklärungen (Huguenin, Obligationenrecht Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. A. 2019, N 45 und 50 ff.; Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 1979, S. 38). Mangels tatbestandsmässiger Beschränkung auf das private Recht sind damit auch rechtsgeschäftliche Handlungen bzw. Willenserklärungen des öffentlichen Rechts abgedeckt (vgl. auch Schwander, a.a.O., Nr. 780; Donatsch/Thommen/Wolfers, Strafrecht IV, 5. A. 2017, S. 558), auch wenn der Begriff dem Privatrecht entnommen ist (vgl. kritisch Niggli, a.a.O., N 17 ff. mit Hinweisen). Zweiseitige öffentlich-rechtliche Verträge sind Rechtsgeschäfte (vgl. etwa BGer 1C_61/2010 vom 2. November E. 4.1). Ebenso sind die einseitigen Vermögenszuwendungen, wie Auslobungen von Sportpreisen oder Zusprachen von Unterstützungsbeiträgen als tatbestandsmässige juristische Akte zu betrachten, sei es, dass sie durch ein staatliches Organ oder eine private Organisation oder Personen, die mit der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben betraut sind, erfolgen, solange damit nicht hoheitlich Pflichten zu einem bestimmten Verhalten oder zur Duldung auferlegt werden, was sich dem Reglement zur Sportförderung nicht entnehmen lässt (vgl. dazu oben E. 2.a). Für die hier infrage stehenden Beiträge war der damals noch geltende Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 massgeblich. Danach durften die den Kantonen zufliessenden Lotteriegelder nur für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke und nicht zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen verwendet werden (BGE 118 Ia 46 E. 5.c). Die staatliche Sportförderung erfüllt die Voraussetzungen von Finanzhilfen, indem sie ausserhalb der Verwaltung einen geldwerten Vorteil ohne marktübliche Gegenleistung an Personen oder Organisationen übertragen, die ihre sportlichen Tätigkeiten freiwillig erbringen, um deren Verhalten zu steuern (Zollinger, a.a.O., S. 137 f.). Mithin liegt der von der Gesetzgebung verfolgte Zweck schon von Bundesrechts wegen in einem nicht hoheitlichen Bereich und die Sportförderung folgt denn auch dem Grundsatz der partnerschaftlichen Zusammenarbeit. Dazu ist der Staat nicht verpflichtet und es bestehen keine individualrechtlichen Leistungsansprüche gegenüber dem Staat (vgl. zu den Grundlagen der Sportförderung Zollinger, a.a.O., S. 98 und 164 f.). Der Kanton Schwyz beschränkt sich aktuell neben der Umsetzung des Programms von Jugend und Sport auf die Verwendung der Förderungsmittel aus dem Sportfonds (Zollinger, a.a.O., S. 228 in Bezug auf die das Reglement ablösende Verordnung über die Förderung des Sports vom 18. Dezember 2018, SFV/SRSZ 681.211), worauf wie nach altem Recht kein Rechtsanspruch besteht.
Indem der Beschuldigte die dem SKS zugesprochenen und damit aus der Hoheit des Kantons entlassenen Lotteriegelder auf ein Konto überwies, auf das er alleine Zugriff hatte und in der Folge diese Gelder ohne Rücksprache mit dem Verband, der ihn als zuständigen kantonalen Abteilungsleiter schalten und walten liess, weiterverteilte oder thesaurierte, leistete er abgesehen von den Privatbezügen Finanzhilfen und handelte in einem nicht hoheitlichen, mithin rechtsgeschäftlichen Bereich, wie er es als Beamter nicht hätte tun dürfen (Weiteres oben lit. aaa und bbb).
ddd) Aus diesen Gründen ist der Tatbestand der ungetreuen Amtsführung in objektiver Hinsicht erfüllt. Zusammenfassend: Der Beschuldigte bevorzugte als Leiter der kantonalen Sportabteilung private Interessen auf Kosten der öffentlichen (vgl. auch Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, BT II, 7. A. 2013, § 59 N 27) dadurch, dass er vom Staat dem SKS zugesprochene Lotteriegelder sich auf ein Konto überweisen liess, von wo aus er diese allein weiterverteilte und schliesslich auch privat verwendete. Die auf diese Weise erschlichenen Lotteriegelder verleibte er also wie angeklagt selber ein oder wendete sie Dritten zu, wodurch er sich und anderen unter Umgehung der im Reglement formulierten Zwecke und der einschlägigen Bestimmungen in einem nicht vorgesehenen Verfahren und damit ungerechtfertigte Vorteile verschaffte (vgl. Anklage S. 9 f. Ziff. II sowie S. 21 Ziff. III).
cc) Subjektiv erfordert die ungetreue Amtsführung einerseits Vorsatz, d.h. das Wissen um die Schädigung öffentlicher Interessen sowie den Willen dazu, und andererseits die Absicht, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der Vorteil muss sich aus dem Rechtsgeschäft selbst ergeben (BGer 6B_921/2008 vom 21. August 2009 E. 5.6 mit Hinweisen; Niggli, a.a.O., N 28 f.) können; denn der Vorteil muss wie die Bereicherung bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht eintreten. Dass der ideelle Schaden der öffentlichen Hand keinen Vorteil für den Täter darstelle und von diesem nicht beabsichtigt werde (Jositsch, a.a.O., S. 1005), ist eine Argumentation, die auf eine tatsächliche Wechselbeziehung zwischen Schaden und Vorteil baut. Eine solche besteht jedoch nicht, weil die Vorteilsabsicht wie gesagt (vgl. oben lit. bb/bbb) nur subjektives Tatbestandselement ist. Die Schädigung öffentlicher Interessen bzw. das Wissen und der Wille darum ist deshalb auch subjektiv in Bezug auf das in der Vorteilsabsicht liegende Ziel der ungetreuen Handlung zu unterscheiden. Der unrechtmässige Vorteil ist nicht objektive Folge der Täterhandlung, sondern kriminalisiert als Ziel, das nicht verwirklicht sein muss, im Subjektiven die Tathandlung, weil sich ein Beamter nicht auf Kosten öffentlicher Interesse privat Nutzen und Ansehen verschaffen soll. Wer aus anderen Beweggründen als Beamter bei einem Rechtsgeschäft die öffentlichen Interessen schädigt, macht sich nach diesem Tatbestand nicht strafbar.
Indem der Beschuldigte als Abteilungsleiter der Finanzverwaltung einen Einzahlungsschein mit der Bezeichnung eines Kontos übergab, sicherte er sich wissentlich und willentlich den Zugriff auf die Lotteriegelder, wozu er, wie er als Leiter der Abteilung Sport sowie als geschäftsführendes und stimmberechtigtes STK-Mitglied des Kantons wusste, nicht ermächtigt war (vgl. dazu auch oben lit. b/bb/ddd). Dadurch verschaffte er sich die Stellung, einzig durch seine private Willenserklärung die Gelder zu vergeben, wodurch er bewusst den durch das Reglement beschränkten Beitragsempfängerkreis (vgl. oben E. 2.a) durchbrach. Damit beabsichtigte er, die vom Regierungsrat vorläufig abgelehnte Nachwuchsförderung zum Vorteil von Dritten, nämlich einzelnen Leistungssportler, zu finanzieren und verschaffte sich materielle Vorteile, insoweit er für sich selber aus dem KSFK2-Konto Geld abzweigte, ohne dies durch entsprechende Spesenabrechnungen respektive -abreden mit dem Kanton bzw. mit dem SKS abzudecken (vgl. dazu auch BGE 114 IV 133 E. 1). Dass er dies nicht hätte tun dürfen, musste ihm umso offensichtlicher sein, als er schon alles Geld, das sein Vorgänger gesammelt hatte, der Kantonsrechnung abgeben musste (vgl. oben E. 2.e). Er konnte schon bei der Überweisung des ersten SKS-Beitrages nicht der Auffassung sein, richtig zu handeln, zumindest deshalb nicht, weil er keine detaillierte Rechenschaft über die rechtsgeschäftliche Weiterverwendung des dem SKS zugesprochenen Beitrages ablegte. Umso weniger konnte er davon ausgehen, auch die späteren sechsstelligen SKS-Beiträge auf dieselbe Art und Weise allein der Sportförderung zuführen zu können.
d) Ist wie vorliegend davon auszugehen, dass sowohl der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB, oben lit. b) als auch derjenige der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB, lit. c) erfüllt ist, geht letzterer, spezieller Tatbestand vor (Niggli, a.a.O., Art. 314 StGB N 35 mit Hinweisen). Dass der Tatbestand in vorliegender Auslegung insofern breiter ausgestaltet ist, als er auch ideelle Schädigungen einschliesst, steht der Spezialität nicht entgegen (vgl. Popp, FS Riklin, 2007, S. 191). Der dem Beschuldigten an der Berufungsverhandlung ebenfalls vorgehaltene Tatbestand der Veruntreuung entfällt dagegen. Die genehmigten SKS-Beiträge waren weder zur Werterhaltung bestimmt noch dem Beschuldigten anvertraut, weil der Kanton in der Fehlvorstellung handelte, die Lotteriegelder auf ein Konto des SKS zu überweisen. Das überwiesene Geld wurde vom Beschuldigten mithin nicht für den Kanton eingenommen (vgl. Donatsch, OFK, 20. A. 2018, Art. 138 StGB N 16 mit Hinweisen), sondern stand nur faktisch und nicht bewusst übertragen in seiner Verfügungsgewalt (vgl. Niggli/Riedo, BSK 4. A. 2019, Art. 138 StGB N 92 f.).
Unter dem Aspekt der Konkurrenz ist noch die Frage aufzuwerfen, ob die ungetreue Amtsführung einheitlich oder mehrfach begangen wurde. Allein die äusserlich gleichförmige jährliche Überweisung der Lotteriegelder auf das KSFK2-Konto reichte an sich zur Bejahung eines Tathandlungszusammenhanges nicht aus (dazu vgl. Ackermann, BSK, 4. A. 2019, Art. 49 StGB N 46 f.). Die Weitervergabe der Gelder ab dem KSFK2-Konto lässt sich indes aufgrund der Anklage weder vollständig nachweisen noch in zeitlicher Hinsicht den jährlich ab dem Jahr 2005 (vgl. Anklage S. 7 Ziff. I./6.) überwiesenen, an den Zweck der Sportförderung gebundenen SKS-Beiträgen zuordnen. Insofern lässt sich das Geschehen im Hinblick auf das rechtsgeschäftliche, zu einer Schädigung von öffentlichen Interessen führende Handeln des Beschuldigten objektiv nicht in einzelne, in Bezug auf die Tatbestände der ungetreuen Amts- bzw. Geschäftsführung abgrenzbare Tathandlungen auflösen. Vielmehr fügen sich die Einzelakte zu einer einheitlichen den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung erfüllenden Handlung zusammen (Popp, a.a.O., S. 189 f.), als der Beschuldigte andauernd auf die gleiche Weise seine privaten Interessen im Rahmen der von ihm im Jahr 2005 sowohl der STK als auch dem SKS vorgestellten geplanten Sportförderungsprojekt 2 gegenüber den öffentlichen bevorzugte (BGE 126 IV 141 E. 1). In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, einheitlich ungetreu sein Amt geführt zu haben, als er sich entgegen den ihm bekannten gesetzlichen Grundlagen und regierungsrätlichen Vorgaben (vgl. dazu oben lit. cc) als faktische Vergabeinstanz installierte. Mag er dies zu Beginn auch nicht eigentlich geplant haben, so liess er es in der Folge einheitlich geschehen, nämlich die SKS-Beiträge auf ein allein ihm verfügbares Konto überweisen, selbst noch als sie immer höher wurden, um in einem vielschichtigen bezüglich den Weitervergaben nicht immer durchsichtigen Beziehungsfeld Geschäfte zu übernehmen, welche der Kanton dem SKS vorbehielt. In diesem Kontext, in welchem die Unterstützungsbeiträge immer auf die gleiche Art und Weise ausgelöst und ausschliesslich über die Person des Beschuldigten weitervergeben wurden, ist deshalb aufgrund derselben Ursachen und Wirkungen der Ereignisse von einer „natürlichen“ Handlungseinheit auszugehen. Daher rechtfertigt des sich mangels deutlicher tatsächlicher zeitlicher Zäsuren praktisch von einer Verurteilung wegen mehrfacher ungetreuer Amtsführung abzusehen, ohne dass mit dem Wegfall des Strafschärfungsgrundes von Art. 49 Abs. 1 StGB damit die Strafzumessung (dazu unten E. 4) deutlich präjudiziert würde (vgl. Ackermann, ebd. N 45 in fine; Popp, a.a.O., S. 196 f.). In diesem Sinne hat der Beschuldigte andauernd in derselben Sportförderungssache gegen öffentliche Interessen verstossen.
4. Strafe
Vorliegend ist mithin der Beschuldigte wegen ungetreuer Amtsführung gestützt auf Art. 314 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen, wobei mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden ist. Inwiefern aussergewöhnliche Umstände vorliegen würden, diesen Strafrahmen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verlassen (dazu BGE 136 IV 55 E. 5.8), ist nicht ersichtlich, selbst wenn entgegen des Gesagten (vgl. oben E. 3.d und unten lit. b) von mehrfacher Begehung auszugehen wäre. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Strafzumessung erfolgt im Wesentlichen in drei Schritten: Erstens (unten lit. a) ist das Tatverschulden einzuschätzen und graduell einzustufen, um es zweitens (b) innerhalb des entsprechenden Strafrahmens hypothetisch zu bestrafen und diese hypothetische Strafe gegebenenfalls in einem dritten Schritt (c) aufgrund der wesentlichen Täterkomponenten zu verändern (STK 2015 19 vom 2. Juni 2015 E. 3 zusammenfassend in Bezug auf E. 2 mit Hinweisen auszugsweise in EGV-SZ 2015 A. 4.2). Vorauszuschicken ist im Allgemeinen, dass vorliegend präventive Aspekte bei der Bestrafung in den Hintergrund rücken. Zwar kommt der Wahrung öffentlicher Interessen durch Beamte und Angestellte erhebliche Bedeutung zu. Auf den Beschuldigten kann im Hinblick auf die Wiederholung ungetreuer Amtsführung aber nur mehr beschränkt eingewirkt werden, nachdem er zufolge der Vorfälle frühpensioniert worden ist. Ohnehin ist trotz gesellschaftlicher, vorliegend – worauf noch zurückzukommen sein wird – im Wesentlichen durch Politik und Medien geschürter Erwartungen nach einer strafrechtlichen Reaktion die schuldangemessene Strafe zwecks Normbekräftigung nicht zu überschreiten (unten lit. c; vgl. etwa dazu Wiprächtiger/Keller, BSK, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 74).
a) Vorliegend erscheint die Deliktssumme von über Fr. 1.8 Mio. auch abzüglich der auf den beiden KSFK2-Konti der M.________ (Bank I) und auf dem Konto der N.________ (Bank II) noch sichergestellten Fr. 270'412.65 und Fr. 331'571.05 (Stand November 2015) bzw. Fr. 21'267.00 hoch und die Tat objektiv schwer zu wiegen (dazu vgl. auch E. 3.c/bb/bbb Abs. 1 in fine). Dennoch ist das Verschulden des Beschuldigten nicht als allzu hoch einzusetzen, verwendete er die Gelder doch zu einem weit überwiegenden Anteil nicht widerlegbar zur Sportförderung. Es ist ihm ferner keine unzulässige Beeinflussung des kantonalen Entscheids vorzuwerfen, die Lotteriegelder ohne weitere Kontrollmechanismen aus der öffentlichen Hand zu geben und dem privaten SKS zur Sportförderung zu überlassen. Der Kanton liess insofern diese Art und Weise der Sportförderung über den SKS ohne Leistungsvereinbarung zu. Anders lässt sich das Wissen von Gremien und Personen des Kantons bezüglich der Lancierung des Nachwuchsförderungsprojektes 2 via SKS nicht erklären. Allerdings erlauben es die Umstände, dass der Beschuldigte erstens ohne Wissen des Kantons, sich die Beiträge auf ein Konto, über das er allein verfügen konnte, überweisen liess, zweitens gegenüber dem Verband vorgab, über die Vergabe in seiner Eigenschaft als Beamter bestimmen zu können, und drittens sich im Verlauf des Geschehens schliesslich auch noch privat an den laut seinen Angaben (vgl. oben E. 2.d) unabhängig von ihrer Herkunft der Sportförderung gewidmeten Gelder bediente, insgesamt nicht mehr, von einem eher leichten Verschulden auszugehen. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte die Zweckentfremdung der zur Sportförderung vorgesehenen Gelder nicht von Anfang an plante, sondern erst im Verlauf des Geschehens vornahm. Namentlich in seiner Eigenschaft als Beamter wäre er verpflichtet gewesen, entsprechend seinem Auftrag die auf ein „gemischtes Konto“ überwiesenen Lotteriegelder wenigstens auf transparente Art und Weise dem SKS zur Weitervergabe zu überlassen und nicht in krasser Überschreitung der ihm als Abteilungsleiter zustehenden Kompetenzen in nicht reglementskonformer Weise selber zu verteilen.
b) Angesichts einer maximalen Freiheitsstrafe von fünf Jahren erscheint daher hypothetisch dem Tatverschulden eine Freiheitsstrafe im Bereich von zwei Jahren angemessen. Zufolge einer 180 bzw. mildere altrechtliche 360 Einheiten überschreitenden verschuldensangemessenen Strafe ist der Beschuldigte nicht bloss mit einer Geldstrafe, sondern mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren, die obligatorisch mit einer Geldstrafe zu verbinden ist. Im Übrigen wäre auch für den Fall, dass entgegen dem Gesagten (oben E. 3.d) von mehrfacher Tatbegehung auszugehen wäre, eine der jährlichen Überweisungen von Fr. 220'000.00 als schwerste Tat angesichts der abstrakten Strafandrohung grundsätzlich mit einer über einem Jahr liegenden Freiheitsstrafe zu sanktionieren und vermöchten die anderen Überweisungen weder die Strafe um ein Vielfaches zu schärfen noch Geldstrafen zu rechtfertigen, da sie nicht als niedrig zu betrachten sind und immer auf die gleiche Art und Weise zu einer treuwidrigen und in Bezug auf die ungetreue Amtsführung von Anfang an gegen die öffentlichen Interessen verstossenden Sportförderung führten (vgl. dazu BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 f.). Die beiden, allenfalls mit Geldstrafen sanktionierbaren fünfstelligen Beträge im Jahr 2005 könnten dabei durch die obligatorische Geldstrafe abgedeckt gelten.
c) Nach der kantonsgerichtlichen Praxis ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist (EGV-SZ 2015 A 4.2), umso mehr als ihm in Bezug auf einen namhaften Teil seines Vorgehens ein ideelles Engagement nicht abgesprochen werden. Mit dem Strafgericht ist zwar davon auszugehen, dass er für seinen Aufwand für den SKS in einem hier nicht näher zu beziffernden Umfang wohl auf eine dem Kanton gegenüber transparent gemachten Art und Weise hätte entschädigt werden können. Indes hat der Beschuldigte durch seine Vorgehensweise die erforderlichen Offenlegungen umgangen. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Strafgerichte sind zufolge der Absenz des Beschuldigten auf allen Verfahrensstufen in der Lage, sein Verhalten zu entschuldigen oder ihm Reue und Einsicht zu attestieren. Allerdings darf dieser Umstand nicht einfach Renitenz zugeschrieben werden. Nachdem sein Fall durch die Medien unanonymisiert lange Zeit in den öffentlichen Fokus gerückt wurde, bekam der Beschuldigte, wie auch in der Presse festgestellt wurde (z.B. Bote der Urschweiz vom rr), schwerwiegende gesundheitliche Probleme, die seine Absenz amtsärztlich bescheinigt begründeten. Diese intensiven, namentlich hinsichtlich des Vorwurfes, er habe Unterstützungsbeiträge auf ein eigenes Konto überweisen lassen, zur öffentlicher Vorverurteilung bzw. „Prozessführung via Medien“ tendierenden Belastungen im überdurchschnittlichen Ausmass sind strafmindernd zur berücksichtigen (vgl. Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StPO N 160; auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 387 ff.). Zudem war laut Zeitungsberichten „die Politszene“ über den Umstand und den Inhalt der Anklageerhebung scheinbar vorinformiert und hat den erstinstanzlichen Freispruch als seltsam kritisiert sowie dessen Weiterzug gefordert. Zusammenfassend ist zufolge der Vorstrafenlosigkeit und dem grundsätzlich ideell motivierten Engagement des Beschuldigten sowie den öffentlichen Vorverurteilungen eine erhebliche Reduktion der hypothetisch veranschlagten Freiheitsstrafe (vgl. oben lit. b) auf ein Jahr gerechtfertigt. Entsprechend ist die im Berufungsverfahren nicht weiter bestrittene, von der Staatsanwaltschaft beantragte obligatorische Geldstrafe zu Fr. 70.00 pro Tag entsprechend der Freiheitsstrafe von beantragten 180 auf 90 Tagesätze zu reduzieren.
d) Unbestritten und gerechtfertigt sind auch die Anträge der Staatsanwaltschaft, sowohl für die Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe bei der Mindesprobezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) den bedingten Strafvollzug zu gewähren, scheint es doch unter vorliegenden speziellen Deliktsumständen nicht notwendig, eine unbedingte Strafe auszusprechen, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Sofern der Beschuldigte sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, werden die aufgeschobenen Strafen nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Im Falle der Nichtbewährung kann der Aufschub des Strafvollzugs widerrufen werden (Art. 46 StGB).
5. Aushändigung der gesperrten Vermögenswerte
Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Das Strafgericht hob die Beschlagnahme der von der kantonalen Staatsanwaltschaft gesperrten Vermögenswerte auf Konti der M.________ (Bank I) und der N.________ (Bank II) auf und ordnete ohne Einziehung die Herausgabe der Gelder an den SKS an, da sie zufolge des erstinstanzlichen Freispruchs nicht durch eine Straftat erlangt wurden. Der SKS verlangt in seiner Stellungnahme im Berufungsverfahren keine Aushändigung der beschlagnahmten Vermögenswerte an ihn (vgl. oben lit. G). Er macht auch nicht geltend, dass er gutgläubiger Drittererwerber der gesperrten Gelder wäre oder sich darunter private Spenden an den SKS befänden, die abgesehen im Übrigen bereits vom Beschuldigten in dem in seinem Namen bzw. für den SKS betriebenen Sportföderung oder für private Aufwendungen verbraucht worden wären. Der Beschuldigte überwies die kantonalen Lotteriegelder in ungetreuer Amtsführung schliesslich nicht auf ein Konto des Verbandes, sondern auf ein laut Bezeichnung „Kantonales Sportförderungsprojekt 2“ und mithin auf ein aufgrund der Kontobezeichnung dem Kanton zuzuschreibendes Konto. Daher sind die beschlagnahmten und nach Ausgang des Berufungsverfahrens durch eine Straftat erlangten Vermögenswerte auf den gesperrten Konti gemäss Anträgen des Kantons an ihn herauszugeben.
6. Forderungen des Kantons
Obwohl der Kanton keine Stellung als Privatkläger einnehmen kann (vgl. oben E. 1), ist er durch die Abweisung seiner Forderungen als beschwerter Dritter (Art. 105 Abs. 1 lit. a bzw. f StPO) unmittelbar betroffen, verwehrt ihm dieser Entscheid im Falle des Rechtskrafteintritts doch eine anderweitige (privat-
oder öffentlich-rechtliche) Geltendmachung möglicher, im Strafverfahren nicht einmal näher substanziierter Forderungen. Aufgrund des Freispruchs bzw. wohl auch zufolge mangelnder Konnexität hielt das Strafgericht die zivilrechtlichen Haftungsgrundlagen als nicht gegeben (angef. Urteil E. II./3. bzw. E. I./C./4.f.). Vorliegend erfolgt nun indes ein Schuldspruch wegen der ungetreuer Geschäftsbesorgung vorgehenden ungetreuen Amtsführung. Ohnehin machte der Kanton bei der Vorinstanz ausdrücklich keine Zivilklage anhängig, weshalb darüber gar nicht hätte entschieden werden dürfen. Vielmehr beantragte der Kanton vor beiden kantonalen Gerichtsinstanzen die Verweisung seiner Forderungen (vor Strafgericht vgl. HVP S. 4 und 9), weshalb diese, seien sie nun privater oder öffentlicher Natur, antragsgemäss und analog zu Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO der Klarheit halber auf den Zivil- oder Verwaltungsweg zu verweisen sind. Den Fragen, ob Per-Saldo-Erklärungen des Kantons vorliegend einer zivilrechtlichen Verfolgung entgegenstehen oder Spesenabrechnungen des Beschuldigten korrekt sind, braucht vorliegend nicht weiter nachgegangen zu werden.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Mithin ist die Berufung der Staatsanwaltschaft und im Rahmen seiner Verfahrensrechte diejenige des Kantons teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil, jedoch nicht der nicht weitergezogene Beschluss des Strafgerichts, aufzuheben. Unangefochten geblieben und damit rechtskräftig geworden ist die vorinstanzliche Anordnung der Vernichtung der gemäss Beschluss des Strafgerichts versiegelt bei den Akten belassenen Original-Bankakten (vgl. dazu angef. Urteil S. 28 E. IV). Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen und die Vernichtung im Berufungsurteil nur der Klarheit halber zu wiederholen (unten Dispositivziff. 4.c).
Ausgangsgemäss hat der nunmehr schuldig gesprochene und damit in der Sache sowie im Berufungsverfahren unterliegende Beschuldigte die Untersuchungskosten sowie die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Gerichts zu tragen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Dagegen unterliegt der Kanton in der zwar nur prozessualen aber nicht unwesentlichen Frage seiner Parteistellung, weshalb es sich nicht rechtfertigt, ihm zu Lasten des Beschuldigten eine Entschädigung zuzusprechen, zumal über die Einziehung bzw. die Aushändigung der gesperrten Vermögenswerte von Amtes wegen zu entscheiden ist. Der SKS verlangte keine Entschädigung;-
erkannt:
Die Berufung der kantonalen Staatsanwaltschaft und, soweit darauf einzutreten ist, die Berufung des Kantons Schwyz werden teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und wie folgt ersetzt:
Der Beschuldigte wird der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) betreffend die Umleitung und Verteilung von Beiträgen aus dem Fonds zur Förderung des Sports in den Jahren 2005 bis 2014 schuldig gesprochen.
Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.00 bestraft. Für beide Strafen wird dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren gewährt.
Die Forderungen des Kantons werden auf den Zivil- bzw. Verwaltungsweg verwiesen.
a) Die von der kantonalen Staatsanwaltschaft am 22. Dezember 2015 verfügten Sperren über die Konti bei der M.________ (Bank I), xx und yy, beide lautend auf „kantonales Sportförderungskonzept 2“, werden aufgehoben und die M.________ (Bank I) wird angewiesen, das jeweilige Guthaben (Fr. 270‘412.65 und Fr. 331‘571.05, Stand 15. November 2018) dem Kanton Schwyz zu überweisen.
Die von der kantonalen Staatsanwaltschaft am 12. Februar 2016 verfügte Sperre über das Konto bei der N.________ (Bank II), ww, lautend auf „Schweizerischer Landesverband für Sport“, wird aufgehoben und die N.________ (Bank II) angewiesen, das Guthaben (Fr. 21‘267.00, Stand 19. November 2018) dem Kanton Schwyz zu überweisen.
c) Die versiegelten Bankakten werden nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.
5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total Fr. 18‘607.50 (Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 12‘290.00 und Gerichtskosten von Fr. 6‘317.50) werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 7‘500.00 (inkl. Kosten der Anklagevertretung von Fr. 1'500.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
8. Zufertigung an die Verteidigerin (2/R), den Rechtsvertreter des Kantons (2/R, Dispositiv sowie E. 1, 5, 6 und 7), den SKS (1/R, Dispositiv sowie auszugsweise E. 1, 5 und 7), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST.
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
18. Februar 2020 kau
STK 2019 14
§ 28 StrafG
Art. 314 StGBart. 314 CPart. 314 CP
Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP
Art. 305bis StGBart. 305bis CPart. 305bis CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 314 StGBart. 314 CPart. 314 CP
Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
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Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
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Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
EGV-SZ 2018 A 5.1
Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
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Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
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BGE 142 IV 153ATF 142 IV 153DTF 142 IV 153
BGE 135 IV 76ATF 135 IV 76DTF 135 IV 76
6B_683/2008
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Art. 146n mit Anhangart. 146n avec annexeart. 146n 1
Art. 146n mit Briefwechselart. 146n avec échange de lettresart. 146n 1
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EGV-SZ 2018 A 4.4
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BGE 142 IV 346ATF 142 IV 346DTF 142 IV 346
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Art. 137 StGBart. 137 CPart. 137 CP
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6B_916/2008
BGE 135 IV 198ATF 135 IV 198DTF 135 IV 198
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6B_916/2008
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6B_916/2008
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