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Entscheid

STK 2019 30

Kammer

11. Februar 2020Deutsch86 min

A. Am 25. Oktober 2018 erhob die kantonale Staatsanwaltschaft (nachfolgend: Anklagebehörde) Anklage beim kantonalen Strafgericht gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen des mehrfachen (teilweise versuchten) Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, wegen mehrfacher Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, wegen mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung i.S.v. Art. 253 Abs. 1 StGB sowie wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG (Vi-act. 1). Der Beschuldigten wird Folgendes vorgeworfen (Vi-act. 1, S. 3 ff.):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 11. Februar 2020

STK 2019 30

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Bettina Krienbühl,

Dr. Stephan Zurfluh und Hannelore Räber,

Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

In Sachen

A.________,

Beschuldigte, Berufungsführerin und Anschlussberufungsgegnerin,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau,

Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

2. D.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

3. F.________ AG,

4. G.________ AG,

5. H.________ AG,

6. I.________,

Ziff. 2–6: Privatklägerinnen,

betreffend

Betrug, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, SVG

(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des kantonalen Straf­gerichts vom 21. Februar 2019, SGO 2018 19);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Am 25. Oktober 2018 erhob die kantonale Staatsanwaltschaft (nachfolgend: Anklagebehörde) Anklage beim kantonalen Strafgericht gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen des mehrfachen (teilweise versuchten) Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, wegen mehrfacher Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, wegen mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung i.S.v. Art. 253 Abs. 1 StGB sowie wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG (Vi-act. 1). Der Beschuldigten wird Folgendes vorgeworfen (Vi-act. 1, S. 3 ff.):

1. Betrugshandlungen zum Nachteil verschiedener Autogaragen

Im Zeitraum zwischen Ende März 2011 und November 2015 verschaffte sich die Beschuldigte bei verschiedenen Autogaragen wiederholt Fahrzeuge, um diese möglichst lange kostenlos zu benutzen. Da sie im genannten Deliktszeitraum zu keiner Zeit über die erforderlichen Mittel zum Kauf der Fahrzeuge verfügte und hoch verschuldet war, beging sie, teilweise unter Verwendung gefälschter Urkunden, wiederholt Betrüge, um an die Fahrzeuge zu gelangen. Durch dieses Vorgehen verfügte die Be­schuldigte teilweise ununterbrochen über ein Fahrzeug, ohne dass sie die dadurch verursachten Kosten zum Nachteil der Autogaragen übernehmen konnte und wollte.

1.1 Betrug zum Nachteil der J.________ GmbH (Dossier 9):

Ungefähr zwischen Ende März und Anfang April 2011 zeigte die Beschuldigte bei der J.________ GmbH Kaufinteresse an einem Renault Scénic zum Preis von Fr. 18‘000.00, obwohl sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht über die erforderlichen Mittel verfügte und bereits hoch verschuldet war. Gleichzeitig bat sie darum, das Fahrzeug vorerst für einige Tage zu mieten. Im Vertrauen darauf, dass die Beschuldigte das Fahrzeug später tatsächlich kaufen würde, überliess ein unbekannter Mitarbeiter der J.________ GmbH ihr den Renault Scénic. Am 6. April 2011 unterschrieb die Beschuldigte einen ersten Kaufvertrag für das Fahrzeug, lautend auf ihren damaligen Arbeitgeber N.________. Am 14. April 2011 unterzeichnete die Beschuldigte den gleichen Kaufvertrag erneut, nun jedoch mit ihren eigenen Angaben als Käuferin. Nachdem die Beschuldigte das Fahrzeug ungefähr zwei Wochen benutzt hatte, ohne jedoch den Kaufpreis zu begleichen, löste die J.________ GmbH den Kaufvertrag mit Schreiben vom 27. Juni 2011 auf. In der Folge brachte die Beschuldigte das Fahrzeug wieder zurück, die in Rechnung gestellten Miet­gebühren bezahlte sie nicht.

Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die Beschuldigte bereits hoch verschuldet und ihr war klar, dass sie weder für den Kauf noch für die Miete des Fahrzeugs über genügend Mittel verfügte. Die Beschuldigte täuschte einen nicht mehr bestimmbaren Verkaufsmitarbeiter der J.________ GmbH mittels Unterzeichnung der Kaufverträge über ihre Absichten bezüglich des Erwerbs eines Renault Scénic. In Tat und Wahrheit hatte die Beschuldigte von Anfang an nicht vor, das Fahrzeug tatsächlich zu erwerben. Das Kaufinteresse war nur vorgetäuscht und diente lediglich dazu, dass ihr die J.________ GmbH den Renault Scénic möglichst lange ohne Vorauszahlung zur Miete überlassen würde. Ohne die vorgegaukelten Kaufabsichten hätte ihr die J.________ GmbH den Renault Scénic weder vermietet noch überlassen. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht, indem sie sich durch die Benutzung des Fahrzeugs einen unrechtmässigen Vermögensvorteil von total Fr. 1‘860.00 zum Nachteil der J.________ GmbH verschaffte.

1.2 Mehrfacher versuchter Betrug sowie mehrfache Urkundenfälschung zum Nachteil der P.________ AG (Dossier 8):

Die Beschuldigte begab sich an einem unbekannten Tag im März 2013 zur P.________ AG. Sie zeigte Interesse an einem Occasionsfahrzeug Alfa Romeo Mito zum Preis von Fr. 15‘890.00 und gab mündlich ihre Zusage für den Kauf. Am 20. März 2013 unterschrieb die Beschuldigte den schriftlichen Kaufvertrag an ihrer damaligen Wohnadresse an der K.________strasse xx in 6436 Ried ohne dessen Wissen auf den Namen ihres Sohnes, Q.________, und übergab den Vertrag anschliessend der Garage. Das Fahrzeug wurde ihr jedoch nicht heraus­gegeben. In der Folge zögerte die Beschuldigte die Bezahlung des Alfa Romeo Mito mit leeren Versprechungen gegenüber R.________ von der P.________ AG immer wieder hinaus. Unter anderem schrieb die Beschuldigte R.________ per E-Mail, ihr Ex-Mann würde die Rechnung nach einem angeblichen Segelturn auf den Seychellen begleichen. Die P.________ AG behielt den Alfa Romeo Mito jedoch weiterhin zurück. Nachdem die Beschuldigte merkte, dass sie das Fahrzeug auf diese Weise nicht herausbekommen konnte, versuchte sie es über ein Leasing. Im Juli 2013 unterzeichnete die Beschuldigte an ihrer damaligen Wohnadresse an der K.________strasse xx in 6436 Ried einen Leasingantrag mit dem Namen ihres Sohnes T.________. Dem Leasingantrag legte sie drei von Grund auf gefälschte Lohnabrechnungen für T.________ bei, welche sie zuvor ebenfalls an der K.________strasse xx in 6436 Ried selbst angefertigt hatte. Aus den gefälschten Lohnabrechnungen geht unrichtigerweise hervor, T.________ sei in den Monaten April bis Juni 2013 bei der U.________AG beschäftigt gewesen und habe dabei monatlich brutto Fr. 4‘100.00 verdient. Das Leasing für T.________ wurde in der Folge per 18. Juli 2013 von der V.________ AG bewilligt. Dabei informierte die Beschuldigte T.________ nicht über ihr Vorgehen. Als die P.________ AG gegenüber der Beschuldigten jedoch klarstellte, dass ihr das Fahrzeug nur nach einer Anzahlung von Fr. 2‘000.00 herausgegeben werde, sah diese ein, dass sie den Alfa Romeo Mito nicht herausbekommen konnte, ohne zumindest eine Anzahlung zu leisten. Am 30. Juli 2013 meldete sich die Beschuldigte bei der P.________ AG und gab zu, den Vertrag nicht einhalten zu können. Noch gleichentags wurde der Vertrag durch die Garage gekündigt und die Schlussrechnung in der Höhe von Fr. 3‘665.50 zusammengestellt. Auch diese Rechnung beglich die Beschuldigte nicht.

Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die Beschuldigte bereits hoch verschuldet und wurde mehrfach betrieben. Sie handelte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht, da ihr klar war, dass sie nicht über genügend Mittel für den Kauf des Fahrzeugs verfügte und ihre Söhne weder einem Kauf noch einem Leasing zugestimmt hatten. Zudem war ihr bewusst, dass sie nicht im Namen ihrer Söhne Verträge unterzeichnen durfte. Die Beschuldigte täuschte R.________ über ihre eigene Zahlungswilligkeit, über das Kaufinteresse von Q.________ sowie den Leasingantrag von T.________. Die Beschuldigte erhoffte sich, dass ihr durch den Vertragsschluss über ihren nicht verschuldeten Sohn Q.________ oder den gefälschten Leasingantrag über T.________ das Fahrzeug ausgehändigt wird, ohne dass sie dieses hätte bezahlen müssen. Sie handelte somit in der Absicht, sich zum Nachteil der P.________ AG einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

1.3 Betrug und mehrfache Urkundenfälschung zum Nachteil der W.________ AG (Dossier 7):

Am 2. Oktober 2013 übernahm die Beschuldigte das Occasionsfahrzeug Mini Cooper Countryman von der W.________ AG unter dem Vorwand, dieses kaufen zu wollen. Die Rechnung im Betrag von Fr. 35‘850.00 bezahlte sie anschliessend jedoch nicht. In einer E-Mail vom 9. Dezember 2013 an die W.________ AG gab die Beschuldigte an, sie müsse zuerst einen Kredit aufnehmen, um die Rechnung bezahlen zu können. Mit

E-Mail vom 18. Dezember 2013 teilte sie dem Geschäftsleiter der W.________ AG, X.________, wahrheitswidrig mit, sie würde den Kaufbetrag von einer Kreditfirma am 20. Dezember 2013 bekommen und der W.________ AG umgehend weiterleiten. In Wahrheit wurden alle ihre Kreditanfragen abgelehnt. Um noch mehr Zeit zu gewinnen, fragte sie am 16. Januar 2014 die W.________ AG betreffend die Möglichkeit einer Finanzierung an. Diese wurde geprüft und abgelehnt, was X.________ der Beschuldigten am 24. Januar 2014 per E-Mail mitteilte. Gleichzeitig kündigte X.________ der Beschuldigten an, sie müsse das Fahrzeug zurückbringen. Um das Fahrzeug weiterhin nutzen zu können, gab die Beschuldigte der W.________ AG respektive X.________ daraufhin wahrheitswidrig an, ihr Sohn, T.________, würde sich für ein Leasing zur Verfügung stellen. Ungefähr am 10. Februar 2014 unterschrieb die Beschuldigte mit dem Namen ihres Sohnes, T.________, an ihrer damaligen Wohnadresse an der K.________strasse xx in 6436 Ried, eigenhändig einen Leasingantrag für das Fahrzeug. Nebst dem Leasingantrag erstellte sie drei von Grund auf gefälschte Lohnabrechnungen für T.________, aus welchen unrichtigerweise hervorgeht, dass dieser bei der U.________AG beschäftigt sei und dabei monatlich brutto Fr. 4‘100.00 verdiene. Diese Unterlagen reichte sie am 11. Februar 2014 bei der W.________ AG ein. T.________ informierte sie nicht über dieses Vorgehen. Der Leasingantrag wurde in der Folge bewilligt. Als die Beschuldigte daraufhin von der W.________ AG aufgefordert wurde, zusammen mit ihrem Sohn zur persönlichen Unterschrift des Leasingvertrages vorbeizukommen, umging sie diesen Termin. Dazu unterschrieb sie den Leasingvertrag am 17. Februar 2014 eigenhändig im Namen von T.________ und deponierte diesen anschliessend, entgegen der Abmachung mit der W.________ AG, am 19. Februar 2014 ausserhalb der Geschäftsöffnungszeiten im Briefkasten der Garage. Die W.________ AG leitete die Unterlagen im Vertrauen auf deren Richtigkeit an die Y.________ weiter, so dass der Leasingvertrag über T.________ rückwirkend per 17. Februar 2014 zustande kam. Die Beschuldigte beglich daraufhin die erste Leasingrate von Fr. 626.60 am 20. Februar 2014 sowie die Kaution von Fr. 2‘000.00 am 27. Februar 2014, damit sie von der W.________ AG den Fahrzeugausweis zugeschickt bekam. Danach erfolgte keine Zahlung mehr. Nachdem die Beschuldigte von der W.________ AG mehrfach dazu aufgefordert worden war, gab sie das Fahrzeug der Garage schliesslich am 21. August 2014 zurück.

Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die Beschuldigte bereits hoch verschuldet und wurde mehrfach betrieben. Ihr war klar, dass sie weder für einen Kauf noch für ein Leasing des Fahrzeugs über genügend Mittel verfügte und T.________ nicht bereit war, für sie ein Leasing zu übernehmen. Trotzdem zielte die Beschuldigte darauf ab, für möglichst lange Zeit ein neues Auto benutzen zu können. Dafür täuschte sie X.________ über ihre Absichten bezüglich des Kaufs respektive des Leasings eines Mini Cooper Countryman. Indem sie diesen zuerst wiederholt vertröstete und ihm schliesslich einen gefälschten Leasingantrag inklusive drei gefälschten Lohnabrechnungen sowie einen Leasingvertrag mit gefälschter Unterschrift von T.________ zukommen liess, erreichte sie, dass sie das Fahrzeug insgesamt über 10 Monate benutzen konnte, obwohl sie von Anfang an nicht gewillt war, für die Leasingraten aufzukommen. Die erste Leasingrate sowie die Kaution bezahlte sie lediglich, um an den noch ausstehenden Fahrzeugausweis heranzukommen. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht, indem sie sich durch die Benutzung des Fahrzeugs einen unrechtmässigen Vermögensvorteil von total Fr. 17‘480.60 zum Nachteil der W.________ AG verschaffte.

1.4 Betrug zum Nachteil der H.________ AG (Dossier 6):

Am 25. August 2014 schloss die Beschuldigte bei der H.________ AG einen Kaufvertrag für einen Mini Cooper S ALL4 Countryman im Wert von Fr. 42‘390.00 ab, obwohl sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht über die erforderlichen Mittel verfügte, hoch verschuldet war und betrieben wurde. Das Fahrzeug übernahm sie drei Tage später, am 28. August 2014. Es wurde vereinbart, dass die Beschuldigte das Fahrzeug zuerst drei Monate lang für eine Rate von je Fr. 800.00 pro Monat mieten und den Restbetrag dann im Dezember 2014 begleichen wird. Diese drei Raten bezahlte die Beschuldigte ordnungsgemäss, den Restbetrag jedoch nicht mehr. Um Zeit zu schinden und Zahlungswilligkeit vorzutäuschen, schickte die Beschuldigte dem zuständigen Verkäufer der H.________ AG, Z.________, im Januar 2015 stattdessen eine E-Mail mit dem Dokument „Auftrag pendent“ der AA.________ (Bank I), wonach eine Zahlung in der Höhe von Fr. 20‘000.00 an die H.________ AG erfolgen soll. Dieser Zahlungsauftrag konnte aufgrund fehlender Mittel jedoch von Anfang an nicht ausgeführt werden und wurde von der Beschuldigten im Anschluss an die E-Mail gestoppt. Das Geld wurde somit nie überwiesen. Am 31. März 2015 verkaufte die Beschuldigte das Fahrzeug Mini Cooper S ALL4 Countryman für Fr. 24‘400.00 an die AB.________ GmbH weiter und verwendete den Erlös für die Rückzahlung privater Darlehen und zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten.

Die Beschuldigte täuschte Z.________ von der H.________ AG, indem sie diesem ihren Kaufwillen vorgaukelte. Der Beschuldigten war bereits im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung klar, dass sie hoch verschuldet ist und den Mini Cooper S ALL4 Country­man unmöglich bezahlen konnte. Trotzdem unterzeichnete sie den Kaufvertrag, in der Absicht, das Fahrzeug möglichst lange kostenlos benutzen und anschliessend zu ihrem eigenen Vorteil verkaufen zu können. Hätte die H.________ AG gewusst, dass die Beschuldigte den Kaufpreis nie zu begleichen beabsichtigte, so hätte diese ihr höchstens ein Leasing mit Verkaufssperre im Fahrzeugausweis angeboten. Indem die Beschuldigte die H.________ AG davon überzeugte, das Fahrzeug vor der Überweisung des Kaufbetrages für Fr. 800.00 pro Monat mieten zu können, erreichte sie, dass ihr das Fahrzeug ohne Verkaufssperre im Fahrzeugausweis he­rausgegeben wurde. Durch die dreimonatige Fahrzeugmiete, etliche leere Versprechungen und die vorgetäuschte Zahlung in der E-Mail vom Januar 2015 konnte die Beschuldigte die Rückforderung des Fahrzeugs hinauszögern, weiterhin damit fahren und dieses schliesslich verkaufen. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht, indem sie sich durch die Benutzung und den Verkauf des Fahrzeugs einen unrechtmässigen Vermögensvorteil im Betrag von Fr. 37‘990.00 zulasten der H.________ AG verschaffte.

1.5 Betrug zum Nachteil des Einzelunternehmens I.________ (Dossier 4):

Am 17. Januar 2015 erschien die Beschuldigte bei der Garage I.________ und machte eine Probefahrt mit einem

Opel Mokka. Zwei Tage später, am 19. Januar 2015, unterzeichnete sie über ihre inzwischen liquidierte Firma, AC.________ GmbH, einen Kaufvertrag für den besagten Opel Mokka zum Preis von Fr. 27‘750.00, obwohl weder sie noch ihre Firma über die benötigten Mittel verfügte. Vereinbart wurde Barbezahlung bei Abholung am 28. Januar 2015. Um bereits am 19. Januar 2015 an das Fahrzeug zu gelangen, fragte die Beschuldigte nach einem Mietfahrzeug. Der Geschäftsführer AD.________ machte ihr, wie von ihr erhofft, das Angebot, dass sie den soeben von ihr gekauften Opel Mokka bereits vorab schon einmal ein paar Tage kostenlos ausleihen könne. So übernahm die Beschuldigte einen Tag später, am 20. Januar 2015, den Opel Mokka, benutzte diesen vier Tage lang und brachte ihn, wie vereinbart, am 23. Januar 2015 wieder zurück zur Garage I.________. In der Folge unterliess sie es, den Kaufpreis oder eine Entschädigung für die Benutzung des Fahrzeugs zu bezahlen.

Nachdem die Beschuldigte den von ihr gekauften Opel Mokka am 23. Januar 2015 wieder zur Garage zurückgebracht hatte, zögerte sie die Abholung des Fahrzeugs immer wieder hinaus. Am 10. Februar 2015 sendete sie dem Geschäftsführer AD.________ eine E-Mail mit dem Dokument „Auftrag pendent“ der AA.________ (Bank I), wonach eine Zahlung in der Höhe von Fr. 27‘750.00 an die Garage I.________ erfolgen soll. Diese Zahlung traf nie bei der Garage I.________ ein, weshalb diese das Fahrzeug nicht herausgab. Am 17. Fe­bruar 2015 kündigte die Beschuldigte den Kaufvertrag, angeblich wegen gesundheitlicher Probleme. Die Garage I.________ erstellte daraufhin am 7. Mai 2015 die Endabrechnung in der Höhe von total Fr. 4‘150.80 für die bisher angefallenen Aufwände und den Schaden­ersatz bzw. die Konventionalstrafe. Die Rechnung bezahlte die Beschuldigte nie.

Der Beschuldigten war bereits im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung klar, dass sie hoch verschuldet ist und weder sie noch die AC.________ GmbH den Opel Mokka kaufen konnten. Trotzdem unterzeichnete sie den Kaufvertrag und beabsichtigte, das Fahrzeug möglichst lange kostenlos benutzen zu können. Nachdem sie das Fahrzeug bereits ausleihen konnte aber wieder zurückbringen musste, versuchte sie durch die vorgetäuschte Zahlung erneut eine Herausgabe des Opel Mokka an sie zu bewirken, um diesen wiederum kostenlos nutzen zu können. AD.________ wurde von der Beschuldigten über deren wahre Absichten getäuscht. Aufgrund der Vertragsunterzeichnung über die Gesellschaft ging er von einer Liquidität aus, welche in Tat und Wahrheit nicht vorhanden war. AD.________ lieh der Beschuldigten das Fahrzeug einzig aufgrund der Annahme, die Beschuldigte halte den unterzeichneten Kaufvertrag auch tatsächlich ein, denn in diesem Fall wären für die Garage I.________ keine Kosten entstanden. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht, indem sie sich durch die Benutzung des Fahrzeugs einen unrechtmässigen Vermögensvorteil im Betrag von Fr. 4‘150.80 zulasten der I.________ verschaffte.

1.6 Betrug zum Nachteil der G.________ AG (Dossier 3):

Die Beschuldigte mietete vom 16. April 2015 bis zum 20. April 2015 einen Mazda 5 von der G.________ AG. Nach der Rückgabe des Mazda 5 am 16. April 2015 (recte: 20. April 2016) liess sie sich einen Mazda 6 2.5 Revolution offerieren. Am 22. April 2015 unterzeichnete die Beschuldigte über ihre inzwischen liquidierte Firma AC.________ GmbH den Kaufvertrag für den Mazda 6 2.5 Revolution zum Preis von Fr. 34‘330.00, obwohl weder sie noch ihre Gesellschaft über die benötigten Mittel verfügte. Da das Fahrzeug zuerst bei einer anderen Mazda-Garage bestellt werden musste, stellte AE.________ von der G.________ AG der Beschuldigten zur Überbrückung der Lieferzeit einen Peugeot 308 CC gratis zur Verfügung. Nachdem der gekaufte Mazda 6 2.5 Revolution bei der Garage eingetroffen war, zögerte die Beschuldigte dessen Abholung unter dem Vorwand, gesundheitliche Probleme zu haben, immer wieder hinaus. Ungefähr Mitte Juni 2015 bekundete die Beschuldigte auf einmal mehr Interesse an ihrem Ersatzfahrzeug Peu­geot 308 CC, weshalb ihr AE.________ auch dafür eine Kaufofferte erstellte. Am 10. August 2015 stellte die Beschuldigte bei der AF.________ einen Leasingantrag für den bestellten Mazda 6 2.5 Revolution, welcher jedoch abgelehnt wurde. Daraufhin unterschrieb die Beschuldigte am 12. August 2015 einen Kaufvertrag für den Peugeot 308 CC zum Preis von Fr. 15‘900.00. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 kündigte die Beschuldigte im Namen der AC.________ GmbH den Kaufvertrag für den Mazda 6 2.5 Revolution unter dem Vorwand, sie leide an einer schweren Nierenerkrankung und könne deshalb nicht mehr für die AC.________ GmbH arbeiten. Dafür wurde ihr durch die G.________ AG aus Rücksicht und, da die Beschuldigte ja im Gegenzug bereits den Kaufvertrag für den Peugeot 308 CC unterschrieben hatte, keine Konventionalstrafe auferlegt. Für den Peugeot 308 CC leistete die Beschuldigte die erste Teilzahlung von Fr. 2‘000.00 erst im Dezember 2015. Weitere Zahlungen blieben aus. Mit Schreiben vom 1. Mai 2016 unterbreitete die Beschuldigte der G.________ AG einen Abzahlungsvorschlag von monatlich Fr. 500.00, was diese akzeptierte. Die Beschuldigte leistete jedoch keine einzige monatliche Rate, da sie den Peugeot 308 CC bereits am 14. Oktober 2015 für Fr. 7‘600.00 an die AB.________ weiterverkauft hatte. Den Verkaufserlös verwendete sie für private Zwecke.

Im Zeitpunkt des Kaufs der beiden Fahrzeuge war die Beschuldigte bereits hoch verschuldet und wurde mehrfach betrieben. Die Beschuldigte unterschrieb die Kaufverträge, obwohl sie wusste, dass sie weder als Privatperson noch durch die AC.________ GmbH über finanzielle Mittel verfügte und gleichzeitig auch noch ein weiterer Kaufvertrag über einen Suzuki Vitara zum Preis von Fr. 30‘700.00 existent war. AE.________ von der G.________ AG schloss mit der Beschuldigten den Kaufvertrag über den Mazda 6 nur ab, weil er über deren tatsächliche Absichten getäuscht wurde. Der Kauf über die Gesellschaft suggerierte AE.________ eine gewisse Liquidität, welche in Tat und Wahrheit nicht vorhanden war. Aufgrund derselben Täuschung und im Vertrauen auf die Einhaltung des Kaufvertrags über den Mazda 6, überliess AE.________ der Beschuldigten den Peugeot 308 CC vorübergehend zur Benutzung. Indem die Beschuldigte AE.________ anschliessend auch für den Peugeot 308 CC einen Kaufwillen vortäuschte, erreichte sie, dass sie das Fahrzeug weiterhin benutzen und anschliessend verkaufen konnte. In Tat und Wahrheit hatte die Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt die Absicht, den Mazda 6 oder den Peugeot 308 CC tatsächlich zu bezahlen. Ihr ging es lediglich darum, in den Besitz eines Fahrzeugs zu kommen und darüber zu verfügen. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht, indem sie sich einen Vermögensvorteil im Betrag von total Fr. 14‘400.00 zum Nachteil der G.________ AG verschaffte.

1.7 Versuchter Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der F.________ AG (Dossier 2):

Ab dem 20. August 2015 mietete die Beschuldigte bei der F.________ AG den Vorführwagen Suzuki Vitara 1.6 VVT für Fr. 50.00 pro Tag. Das Fahrzeug brachte sie am 3. September 2015 ordnungsgemäss zurück, beglich die Mietkosten und bekundete gleichzeitig ihr Interesse, dieses sofort zu kaufen. Noch am gleichen Tag unterschrieb sie über ihre inzwischen liquidierte Firma, AC.________ GmbH, einen Kaufvertrag zum Preis von Fr. 30'700.00, obwohl weder sie noch ihre Gesellschaft über die benötigten finanziellen Mittel verfügte. In der Folge versprach die Beschuldigte gegenüber der F.________ AG wiederholt, den Kaufpreis zu bezahlen. Am 5. Oktober 2015 sendete die Beschuldigte dem Geschäftsführer, AG.________, eine E-Mail mit dem Dokument „Auftrag pendent" der AA.________ (Bank I), wonach eine Zahlung in der Höhe von Fr. 30‘700.00 an die F.________ AG erfolgen soll. Nachdem dieser Zahlungsauftrag nicht ausgeführt wurde, verfälschte die Beschuldigte am 15. Oktober 2015 an ihrem damaligen Wohnort an der L.________strasse yy in 6353 Weggis einen gleichentags in Pfäffikon SZ abgestempelten Einzahlungsschein. Als neuen Empfänger führte sie die F.________ AG auf und setzte den Betrag von Fr. 30‘700.00 ein, während sie den unteren Teil mit dem echten Poststempel unverändert liess. In der Folge scannte sie den verfälschten Einzahlungsschein ein und schickte diesen per E-Mail vom 15. Oktober 2015 an AG.________. Der verfälschte Einzahlungsschein erweckte den Eindruck, die Beschuldigte habe der F.________ AG den Betrag von Fr. 30'700.00 für den Kauf eines Suzuki Vitara 1.6 VVT überwiesen. Auch diese Zahlung ging nie auf dem Konto der F.________ AG ein, weshalb diese das Fahrzeug zurückbehielt.

Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die Beschuldigte bereits hoch verschuldet und wurde mehrfach betrieben. Sie handelte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht, da ihr klar war, dass sie weder als Privatperson noch über die AC.________ GmbH über genügend Mittel für den Kauf des Fahrzeugs verfügte. Die Beschuldigte täuschte AG.________ über ihre Kaufabsichten, indem sie zu diesem mittels E-Mailverkehr, persönlichem Kontakt und Fahrzeugmiete ein Vertrauensverhältnis schuf, ihn aufgrund der Vertragsunterzeichnung im Namen der AC.________ GmbH über ihre Liquidität täuschte und ihm einen aussichtslosen Zahlungsauftrag sowie einen gefälschten Einzahlungsschein über Fr. 30'700.00 zukommen liess. Die Beschuldigte erhoffte sich dadurch, dass ihr das Fahrzeug ausgehändigt wird, ohne dass sie dieses hätte bezahlen müssen. Sie handelte somit in der Absicht, sich zum Nachteil der F.________ AG einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

1.8 Versuchter Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der D.________ AG (Dossier 1):

Am 23. Oktober 2015 unterschrieb die Beschuldigte bei AH.________ von der D.________ AG einen Kaufvertrag für einen Vorführwagen Jeep Cherokee 2.0 TD Limited im Wert von Fr. 47‘000.00, nachdem sie dieses Fahrzeug eine Woche vorher bereits zur Probefahrt erhalten hatte. Der Kaufvertrag wurde über die inzwischen liquidierte Firma der Beschuldigten, die AC.________ GmbH, abgeschlossen. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verfügten weder ihre Gesellschaft noch die Beschuldigte selbst über die notwendigen finanziellen Mittel, um den Jeep Cherokee kaufen zu können. Die Beschuldigte zögerte deshalb die Begleichung der Kaufsumme immer wieder mit diversen Ausflüchten hinaus, in der Hoffnung, die D.________ AG würde ihr das Fahrzeug ohne Bezahlung herausgeben. Am 18. November 2015 verfälschte die Beschuldigte an ihrem damaligen Wohnort an der L.________strasse yy in 6353 Weggis einen gleichentags in Pfäffikon SZ abgestempelten Einzahlungsschein. Als neuen Empfänger führte sie die D.________ AG auf und setzte den Betrag von Fr. 47‘000.00 ein, während sie den unteren Teil mit dem echten Poststempel unverändert liess. In der Folge scannte sie den verfälschten Einzahlungsschein ein und schickte diesen per E-Mail vom 20. November 2015 an AH.________. Der verfälschte Einzahlungsschein erweckte den Eindruck, die Beschuldigte habe der D.________ AG den Betrag von Fr. 47‘000.00 für den Kauf eines Jeep Cherokee 2.0 TD Limited überwiesen. In Wirklichkeit wurde jedoch keine Überweisung getätigt. Aufgrund dieses Beleges liess die D.________ AG das Fahrzeug für die Beschuldigte auf deren Namen einlösen. Da der Betrag jedoch auch eine Woche später immer noch nicht auf dem Konto der Garage eingetroffen war, stellte die D.________ AG der Beschuldigten ein Ultimatum bis zum Folgetag, dem 27. November 2015. Obwohl die Beschuldigte in mehreren

E-Mails an AH.________ wiederholt versprach, den Betrag zu begleichen, wurde das Geld nie überwiesen, weshalb ihr das Fahrzeug nicht ausgehändigt wurde.

Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die Beschuldigte bereits hoch verschuldet und wurde mehrfach betrieben. Sie handelte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht, da ihr klar war, dass sie weder als Privatperson noch über die AC.________ GmbH über genügend Mittel für den Kauf des Fahrzeugs verfügte. Die Beschuldigte täuschte AH.________ arglistig über ihre Kaufabsichten, indem sie zu diesem mittels E-Mailverkehr, persönlichem Kontakt und Fahrzeugmiete ein Vertrauensverhältnis schuf, ihn aufgrund der Vertragsunterzeichnung im Namen der AC.________ GmbH über ihre Liquidität täuschte und ihm einen gefälschten Einzahlungsschein über Fr. 47‘000.00 zukommen liess. Die Beschuldigte erhoffte sich dadurch, dass ihr das Fahrzeug ausgehändigt wird, ohne dass sie dieses hätte bezahlen müssen. Sie handelte somit in der Absicht, sich zum Nachteil der D.________ AG einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

1.9 Betrug, Urkundenfälschung und Erschleichung einer falschen Beurkundung zum Nachteil der AI.________ GmbH (Dossier 10):

Am 26. Februar 2015 unterschrieb die Beschuldigte einen Kaufvertrag bei der AI.________ GmbH über einen Mazda 6 2.0 Ambition, Jahrgang 2015, zum Preis von Fr. 35‘200.00. Durch geschicktes Verhandeln und leere Versprechungen konnte sie die AI.________ GmbH dazu bringen, ihr das Fahrzeug noch vor der Bezahlung des Kaufpreises zu überlassen. Am 1. April 2015 verfälschte die Beschuldigte an ihrem damaligen Wohnort an der L.________strasse yy in 6353 Weggis einen gleichentags in Weggis abgestempelten Einzahlungsschein. Als neuen Empfänger führte sie die AI.________ GmbH auf und setzte den Betrag von Fr. 35'300.00 ein, während sie den unteren Teil mit dem echten Poststempel unverändert liess. In der Folge scannte sie den verfälschten Einzahlungsschein ein und schickte diesen noch am 1. April 2015 per E-Mail an AJ.________. Der verfälschte Einzahlungsschein erweckte den Eindruck, die Beschuldigte habe die Zahlung für den am 26. Februar 2015 bei der AI.________ GmbH zum Preis von Fr. 35‘200.00 gekauften Mazda 6 2.0 Ambition geleistet. In Wirklichkeit wurde jedoch keine Überweisung getätigt. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich und in Vorteilsabsicht. Sie wusste, dass nie eine Überweisung an die AI.________ GmbH erfolgt war. Aufgrund der vorgetäuschten Einzahlung brachte sie die AI.________ GmbH dazu, ihr das angeblich bezahlte Fahrzeug noch länger zur Benutzung zu überlassen.

Das auf diese Weise erhältlich gemachte Fahrzeug liess die Beschuldigte am 27. Februar 2015 beim Strassenverkehrsamt Luzern einlösen und den Fahrzeugausweis auf ihren Namen umschreiben, um damit eine Gesellschaft zu gründen. Zu diesem Zweck erstellte sie am 14. April 2015 zusammen mit AK.________ einen Gründungsbericht, aus welchem hervorgeht, dass die noch zu erschaffende „AC.________ GmbH“ nach deren Gründung beabsichtige, den Mazda 6 2.0 Ambition Automat, Jahrgang 2015 zum Preis von Fr. 35‘200.00 von der Beschuldigten zu kaufen, dass der Kaufpreis für das Fahrzeug angemessen sei und dass dieses sich in einem gepflegten und gebrauchsfähigen Zustand befinden würde. Gleichentags befand die AL.________ AG den genannten Gründungsbericht für vollständig und richtig. Noch am 14. April 2015 liess die Beschuldigte zusammen mit AK.________ beim Notar AM.________ in dessen Kanzlei an der M.________strasse zz in 6010 Kriens, eine öffentliche Urkunde über die Gründung der AC.________ GmbH inklusive Sacheinlage- und Sachübernahmevertrag erstellen. Unter Ziff. III der öffentlichen Urkunde über die Gründung erklärten die Beschuldigte und AK.________, dass die AC.________ GmbH zur Deckung des benötigten Stammkapitals den vorgenannten Mazda 6 2.0 Ambition im Wert von Fr. 35‘200.00 von der Beschuldigten übernehme, wofür 20 Stammanteile zu Fr. 1‘000.00 ausgegeben und Fr. 15‘200.00 als Forderung gutgeschrieben würden sowie dass die Gesellschaft nach ihrer Eintragung ins Handelsregister sofort als Eigentümerin über den Personenwagen Mazda 6 verfügen könne. Am 15. April 2015 erschien die Beschuldigte mit den vorgenannten Unterlagen beim Handelsregisteramt Luzern und gründete die AC.________ GmbH.

Am 27. April 2015 wurde der Mazda 6 2.0 Ambition durch die AI.________ GmbH am damaligen Arbeitsort der Beschuldigten wieder abgeholt, da diese den Kaufpreis nie beglichen hatte.

Indem die Beschuldigte in der öffentlichen Urkunde über die Gründung der AC.________ GmbH tatsachenwidrig erklärte, dass die Gesellschaft sofort über das Fahrzeug Mazda 6 2.0 Ambition verfügen könne und diese unwahren öffentlichen Urkunden beim Handelsregister des Kantons Luzern zur Anmeldung einreichte, täuschte sie sowohl die Urkundsperson wie auch den zuständigen Handelsregisterführer bzw. den zuständigen Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin, wodurch sie mehrfach inhaltlich unwahre Beurkundungen bewirkte.

Die Beschuldigte handelte vorsätzlich bzw. mindestens eventualvorsätzlich. Zu Beginn des Jahres 2015 war die Beschuldigte bereits hoch verschuldet und wurde mehrfach betrieben. Ihr war klar, dass sie nicht über genügend Mittel für den Kauf eines Fahrzeugs oder die Gründung einer Gesellschaft verfügte. Sie beabsichtigte, das Fahrzeug Mazda 6 2.0 Ambition vorübergehend auf ihren Namen einzulösen und in rechtswidriger Art und Weise als Sacheinlage zur Gründung der AC.________ GmbH zu benutzen. Indem sie das nicht bezahlte Fahrzeug bereits auf ihren Namen eingelöst hatte und die AL.________ AG eine Prüfungsbestätigung für den Gründungsbericht ausstellte, konnte sie den Notar AM.________ über die Eigentumsverhältnisse des Mazda 6 2.0 Ambition und somit über die gültige Sacheinlage täuschen. Indem die Beschuldigte wissentlich und willentlich sowohl in der Gründungsurkunde wie auch gegenüber dem Handelsregister des Kantons Luzern tatsachenwidrig erklärte, dass die Gesellschaft sofort über das Fahrzeug Mazda 6 2.0 Ambition verfügen könne, nahm sie zumindest billigend in Kauf, dass sie mehrfach inhaltlich unwahre Beurkundungen durch Täuschung bewirkte.

Erwägungen

2.

Vorsätzliche Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Die Beschuldigte überliess am 24. Februar 2018 um ca. 11.45 Uhr an der S.________strasse ww in 6353 Weggis ihren Personenwagen „BMW X3“ LU vv ihrem Lebenspartner AK.________, damit dieser das Fahrzeug beim nahe gelegenen Waschplatz an der O.________strasse ww in 6353 Weggis reinigen konnte. Sie überreichte AK.________ die Fahrzeugschlüssel im Wissen, dass dieser mit ihrem Personenwagen die öffentlichen Strassen benutzen wollte, obwohl er nicht über einen gültigen Führerausweis verfügte.

B. Das kantonale Strafgericht erkannte mit Urteil vom 21. Februar 2019 was folgt:

1.

A.________ wird schuldig gesprochen

a) des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, begangen am 10. Februar 2014 (zum Nachteil der W.________ AG) und 1. April 2015 (zum Nachteil der AI.________ GmbH);

b) des mehrfachen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 20. März 2013 (zum Nachteil der P.________ AG), 15. Oktober 2015 (zum Nachteil der F.________ AG) und 20. No­vember 2015 (zum Nachteil der D.________ AG);

c) der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, begangen im Zeitraum von 20. März 2013 bis 18. November 2015 (zum Nachteil der P.________ AG, der W.________ AG, der F.________ AG, der D.________ AG und der AI.________ GmbH);

d) der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB, begangen am 14./15. April 2015;

e) des vorsätzlichen Überlassens eines Fahrzeugs an einen Lenker ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG, begangen am 24. Februar 2018.

2.

Im Übrigen wird A.________ freigesprochen.

3.

A.________ wird als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil SGA 2013 8 des Strafgerichts Schwyz vom 5. September 2013 mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.-- bestraft, erstere unter Anrechnung von 3 Tagen Haft.

4.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

5.

Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.

6.

Vom Vollzug der vom Strafgericht Schwyz am 5. September 2013 ausgefällten und bei einer 3-jährigen Probezeit bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten wird abgesehen. Stattdessen wird A.________ verwarnt und die Probezeit um 18 Monate verlängert.

7.

[Zivilforderungen]

8.

Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 18‘380.00

den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 9‘000.60

den Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 10‘273.65

Total Fr. 37‘654.25

werden A.________ auferlegt und zu 50 % erlassen. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 9 vorbehalten.

9.

Amtliche Verteidigung:

a) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 10'273.65 (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz) entschädigt.

b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.

c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO beschränkt auf 50 % des Honorars (Fr. 5'136.85).

10.

[Zustellung]

11.

[Rechtsmittel]

C. Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (KG-act. 1 f./Vi-act. 16) und reichte am 7. Mai 2019 die schriftliche Berufungserklärung ein mit den folgenden Anträgen (KG-act. 3):

1.

In entsprechender Gutheissung der Berufung sei das angefochtene Urteil in Ziff. 3 und 4 aufzuheben und es sei die Appellantin mit einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 4 Monaten zu bestrafen, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 05.09.13, unter Anrechnung der Untersuchungshaft und unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit.

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates für beide Instanzen.

Am 21. Mai 2019 (Postaufgabe: 23. Mai 2019) erklärte die Anklagebehörde Anschlussberufung und beantragte Folgendes (KG-act. 5):

In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei die Beschuldigte als Zusatzstrafe zum Urteil SGA 2013 8 des Strafgerichts Schwyz vom 5. September 2013 mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Anrechnung von 3 Tagen Haft, sowie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.00 zu bestrafen, wobei sowohl die Geldstrafe als auch die Freiheitsstrafe zu vollziehen seien.

In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils sei der Vollzug der im Urteil SGA 2013 8 des Strafgerichts Schwyz vom 5. September 2013 bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe anzuordnen.

Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten der beschuldigten Person.

D. An der Berufungsverhandlung vom 11. Februar 2020 reichte die Beschuldigte eine E-Mail betreffend Mitarbeiterbeurteilung (KG-act. 11, Beilage 1) zu den Akten und hielt an ihren Anträgen fest (KG-act. 11, Beilage 2, S. 1). Die Anklagebehörde zog ihren Antrag Ziff. 2 zurück und wiederholte im Übrigen ihre in der Anschlussberufungserklärung gestellten Rechts­begehren (KG-act. 11, Beilage 3, S. 7):

In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei die Beschuldigte als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil SGA 2013 8 des Strafgerichts Schwyz vom 5. September 2013 mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Anrechnung von 3 Tagen Haft, sowie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.00 zu bestrafen.

Sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe seien nicht aufzuschieben.

Unter Kostenfolge zulasten der Beschuldigten.

E. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen;-

in Erwägung:

1.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Dispositiv-Ziffern 3–5, 8 und 9 des angefochtenen Urteils und mithin das Strafmass, die Art des Vollzugs der Strafen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die übrigen Dispositiv-Ziffern sind rechtskräftig (Art. 398 Abs. 2, Art. 399 Abs. 4 sowie Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO).

2.

Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte des mehrfachen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB, des mehrfachen versuchten Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung i.S.v. Art. 253 Abs. 1 StGB sowie des vorsätzlichen Überlassens eines Fahrzeugs an einen Lenker ohne Führerausweis i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG schuldig und bestrafte sie hierfür mit einer teilweisen Zusatzstrafe zum Urteil SGA 2013 8 des kantonalen Strafgerichts vom 5. September 2013 mit einer Freiheitsstrafe von neun Monaten und einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 100.00 (vgl. vorstehend, E. B).

a) Vor der Rechtsmittelinstanz moniert die Beschuldigte die erstinstanzliche Strafzumessung. Sie macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe den Strafrahmen sowie die Frage der Zusatzstrafe zu einem früheren Urteil aufgrund der zeitlichen Koinzidenz zwar korrekt ermittelt, ihre persönlichen Umstände und die tatbezogenen Momente jedoch ungenügend berücksichtigt. Die Freiheitsstrafe von neun Monaten sei auf höchstens vier Monate zu reduzieren und es sei ihr der bedingte Vollzug zu gewähren (KG-act. 11, Beilage 2, S. 1 f.).

b) Die Anklagebehörde beantragt in der Anschlussberufung die Bestrafung der Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe scheine angesichts der eingestandenen Straftaten deutlich zu mild (KG-act. 11, Beilage 3, S. 2 und 7).

3.

a) Mit Urteil vom 5. September 2013 (SGA 2013 8; U-act. 18.1.001) hatte das kantonale Strafgericht die Beschuldigte der mehrfachen Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, des mehrfachen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB, des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, der Misswirtschaft i.S.v. Art. 165 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. Es hatte sie mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer Busse von Fr. 300.00 bestraft und den Vollzug der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Die Vorinstanz hielt auf dieses Urteil Bezug nehmend zutreffend fest, dass eine teilweise retrospektive Konkurrenz vorliege, weil im vorliegenden Verfahren Taten zu beurteilen seien, welche die Beschuldigte teilweise vor und teilweise nach ihrer Verurteilung vom 5. September 2013 begangen habe (angefochtenes Urteil, E. II.4).

b) Im Falle einer retro­spektiven Konkurrenz ist in einem ersten Schritt die Strafe für die Taten zu bestimmen, die vor dem rechtskräftigen früheren Urteil begangen wurden (BGE 145 IV 1, E. 1.3 = Pra 108 [2019] Nr. 137; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 550). Kommt für diese Taten die gleiche Strafart wie im Ersturteil in Betracht, hat das Gericht in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszufällen (Mathys, a.a.O., N 550). Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten (BGE 142 IV 265, E. 2.4.4). Sie ist gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB in der Weise zu bestimmen, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Diese Bestimmung will das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 142 IV 265, E. 2.3.1). In diesem Sinne hat das Gericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grund­sätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen (BGE 142 IV 265, E. 2.4.4). Zu diesem Zweck stellt das Gericht fest, welches (neue oder abgeurteilte) Delikt aufgrund der abstrakten Strafdrohung als schwerste Straftat zu gelten hat (Mathys, a.a.O., N 541, Ziff. 6). Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, gilt jene Tat als die schwerste, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (Mathys, a.a.O., N 485). Wenn die schwerste Straftat in der (rechtskräftigen) Grundstrafe enthalten ist, so ist diese unverändert zu übernehmen und bildet die Einsatzstrafe, welche aufgrund der einzelnen Strafen für die neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen ist (Mathys, a.a.O., N 541, Ziff. 7–9; vgl. BGE 142 IV 265, E. 2.4.4). Bei der Strafschärfung hat das Gericht zu beachten, dass es das Höchstmass der angedrohten Strafe um nicht mehr als die Hälfte erhöhen darf und dass es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden ist (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht muss die Art und die Höhe der Strafe für jede begangene Tat einzeln bestimmen (BGE 144 IV 313, E. 1.1.1 f. = Pra 108 [2019] Nr. 58; vgl. BGE 144 IV 217, E. 3.5.4; vgl. Mathys, a.a.O., N 508 und N 560 f.). Die Erhöhungsstrafen und die Einsatzstrafe ergeben zusammen nach Berücksichtigung allfälliger Täterkomponenten (vgl. nachstehend, E. 4c) die sog. hypothetische Gesamtstrafe. Zieht man von dieser hypothetischen Gesamtstrafe die rechtskräftige Grundstrafe des Ersturteils ab, resultiert die auszufällende Zusatzstrafe (vgl. Mathys, a.a.O., N 541, Ziff. 9–13).

In einem zweiten Schritt ist eine von der Zusatzstrafe unabhängige Strafe für die nach dem Ersturteil begangenen Delikte festzusetzen. Bei mehreren Delikten ist für die mit der gleichen Strafart zu ahndenden Taten in Anwendung des vorstehenden beschriebenen Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden (Mathys, a.a.O., N 551; BGE 145 IV 1, E. 1.3 = Pra 108 [2019] Nr. 137).

In einem dritten und letzten Schritt sind die Zusatzstrafe für die vor dem Ersturteil begangenen Taten und die (Gesamt-)Strafe für die nach dem Ersturteil begangenen Taten zusammenzuzählen (Mathys, a.a.O., N 552; BGE 145 IV 1, E. 1.3 = Pra 108 [2019] Nr. 137).

c) Die Vorinstanz verwies zwar auf die vorstehend beschriebene Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. angefochtenes Urteil, E. II.4 und 4.3), setzte sich im Rahmen der Strafzumessung jedoch nicht mit der Strafart und der Strafhöhe jedes einzelnen Delikts auseinander. Vielmehr legte die Vor­instanz die Strafart pauschal für sämtliche Betrugs- und Urkundendelikte fest (vgl. angefochtenes Urteil, E. II.4.1) und bemass die Erhöhungsstrafen für ganze Deliktsgruppen, ohne zwischen den verschiedenen Straftaten zu unterscheiden (vgl. angefochtenes Urteil, E. II.4.2–E. II.4.3f).

4.

a) Die Vorinstanz erwog, die Beschuldigte habe sich am 20. März 2013 vor ihrer Erstverurteilung vom 5. September 2013 der mehrfachen Urkundenfälschung sowie des versuchten Betrugs zum Nachteil der P.________ AG schuldig gemacht (angefochtenes Urteil, E. II.4.2 sowie Dispositiv-Ziffer 1b und c; vgl. vorstehend E. A, Anklage-Ziffer 1.2). Das Gesetz sieht sowohl für den versuchten Betrug i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB wie auch für die Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB als mögliche Sanktion eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Es ist somit im Folgenden als Erstes zu prüfen, welche Strafart für die genannten Delikte angemessen erscheint (vgl. Mathys, a.a.O., N 466 ff.).

aa) Die Beschuldigte beging sämtliche zu beurteilenden Betrugs- und Urkundendelikte vor dem Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts am 1. Januar 2018 (AS 2016 1249). Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 2 Abs. 1 StGB). Beging der Täter die Straftat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes und erfolgt die Beurteilung erst nachher, so ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB). Neu beträgt die Geldstrafe im Gegensatz zum bisherigen Recht nicht mehr höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 aStGB), sondern nur noch 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Minimaldauer der Freiheitsstrafe setzte der Gesetzgeber von sechs Monaten (Art. 40 aStGB) auf drei Tage herab (Art. 40 Abs. 1 StGB). Geldstrafen gelten aufgrund ihrer geringeren Eingriffsintensität gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion (BGE 134 IV 97, E. 4.2.2). Weil das bisherige Recht für die weniger eingriffsintensive Geldstrafe einen grösseren Rahmen und für die Freiheitsstrafe i.d.R. eine längere Mindestdauer vorsah, ist es als milderes Recht anwendbar (vgl. Trechsel/‌Vest, in: Trechsel/‌Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. A. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB). Für den überschneidenden Bereich der Geld- und der Freiheitsstrafe sah das alte Recht in Art. 41 Abs. 1 aStGB vor, dass das Gericht auf eine Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen kann, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und kumulativ zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Voraussetzung für eine bedingte Strafe war, dass eine unbedingte Strafe nicht notwendig erschien, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Im Unterschied hierzu kann das Gericht nach dem neuen Recht bereits dann auf eine Freiheitsstrafe statt auf eine Geldstrafe erkennen, wenn die genannten Bedingungen alternativ erfüllt sind (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft [460 2018 374] vom 9. April 2019, E. II.2.3). In Bezug auf das Erfordernis, dass eine Geldstrafe vor­aussichtlich nicht vollzogen werden kann, setzte der Gesetz­geber mit der Hinzufügung des Wortes „voraussichtlich“, das der frühere Text noch nicht enthalten hatte, die Anforderungen an die Prognose der Nichtleistung der Geldstrafe herab (Trechsel/‌Keller, in: Trechsel/‌Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. A. 2018, N 3 zu Art. 41 StGB). In Anbetracht dieser Umstände ist die neue Fassung von Art. 41 Abs. 1 StGB nicht milder als die alte, weshalb vorliegend Art. 41 Abs. 1 aStGB anzuwenden ist. Art. 41 Abs. 1 aStGB hindert das Gericht aber nicht daran, im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte auf Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (Urteil des Bundes­gerichts 6B_436/2018 vom 24. September 2018, E. 1.2).

Sind mehrere Straftaten zu beurteilen, so hat das Gericht die Art der Strafe für jede begangene Tat einzeln zu bestimmen (BGE 144 IV 313, Regeste und E. 1.1.1 = Pra 108 [2019] Nr. 58; Urteil des Bundesgerichts 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019, E. 2.2). Kommen sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe in Betracht und scheinen beide Strafen den begangenen Fehler angemessen zu sanktionieren, ist nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit i.d.R. jene Strafe zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 144 IV 313, E. 1.1.1 = Pra 108 [2019] Nr. 58; BGE 134 IV 97, E. 4.2.2). Massgebliche Kriterien für die Wahl der Sanktionsart bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 137 II 297, E. 2.3.4; BGE 134 IV 97, E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_436/2018 vom 24. September 2018, E. 1.2).

bb) Für den versuchten Betrug zum Nachteil der P.________ AG, begangen am 20. März 2013 (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1b), erachtete die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe als zweckmässig (angefochtenes Urteil, E. II.4.1), was im Berufungsverfahren unangefochten blieb. Die Beschuldigte beging die besagte Tat während des laufenden (ersten) Strafverfahrens

Dispositiv

(vgl. U-act. 18.1.001, Nr. 24), was zeigt, dass sie sich auch von der drohenden Geld- oder Freiheitsstrafe nicht vom weiteren Delinquieren abhalten liess. Für die Unbelehrbarkeit der Beschuldigten spricht insbesondere der Umstand, dass das (erste) Strafverfahren u.a. ebenfalls wegen mehrfachen Betrugs geführt wurde. Die Beschuldigte delinquierte über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren einschlägig (U-act. 1.1.002; U-act. 18.1.001, Nr. 10 ff.) und offenbarte so ihre gesteigerte kriminelle Energie (vgl. Mathys, a.a.O., N 562). Aus diesen Gründen erscheint nur eine (gemäss E. 7b.bb unbedingte) Freiheitsstrafe geeignet, präventiv auf die Beschuldigte einzuwirken und sie von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Die 54-jährige Beschuldigte ist Mutter dreier erwachsener Kinder und lebt in einer Partnerschaft (KG-act. 11, Frage 2 f.). Sie ist berufstätig und hat keine Unterstützungspflichten (KG-act. 11, Frage 5, 7 und 10). In Anbetracht dieser Umstände beeinträchtigt das Aussprechen einer Freiheitsstrafe die Beschuldigte resp. ihr Umfeld nicht in einer das übliche Mass an Eingriffsintensität übersteigenden Art und Weise.

Ferner gab die Beschuldigte anlässlich der Erhebung ihrer persönlichen Verhältnisse am 14. Juni 2016 an, private und geschäftliche Schulden in der Höhe von Fr. 1‘200‘000.00 zu haben (U-act. 1.1.008, S. 3). Dem Betreibungs­registerauszug des Betreibungsamtes Weggis-Greppen-Vitznau lässt sich entnehmen, dass gegen die Beschuldigte im Zeitraum von Ende Juni 2011 bis Anfang Juni 2016 Betreibungen von über Fr. 470‘000.00 und bis Mitte Juni offene Verlustscheine aus Pfändungen in Höhe von über Fr. 80‘000.00 vorlagen (U-act. 1.1.004 f.). Im Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Muota­thal sind überdies Betreibungen von mehr als Fr. 110‘000.00 und offene Verlustscheine von mehr als Fr. 90‘000.00 verzeichnet (U-act. 1.1.007). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. Februar 2019 führte die Beschuldigte aus, sie habe Konkurs anmelden müssen und habe noch Konkursschulden von Fr. 229‘000.00. Seither könne sie gut ohne Schulden leben. Sie verdiene Fr. 5‘640.00 netto (Vi-act. 10, Frage 8). Auf die Frage, ob sie etwas habe abbezahlen können, antwortete sie, sie habe es vor. Es seien v.a. auch noch Private darunter, die ihr am Herzen lägen. Sie wolle selber entscheiden können, welche Verlustscheine sie wann zurückzahle (Vi-act. 10, Frage 9). An der Berufungsverhandlung vom 11. Februar 2020 erklärte die Beschuldigte, sie habe im Jahr 2018 ihren zweiten Konkurs eingeleitet und habe daraus Verlustscheine von Fr. 120‘000.00 (vgl. KG-act. 11, Frage 13 f.). Die 1.2 Millionen Schulden seien aus einem früheren Konkurs (KG-act. 11, Frage 15). Ihr Lohn werde nicht mehr gepfändet und sie verdiene nun wegen höherer Sozialabgaben Fr. 40.00 weniger (KG-act. 11, Frage 8 und 16). Wenn möglich, wolle sie in Zukunft Schulden abbezahlen, die sie teils bei Privaten habe (KG-act. 11, Frage 22). Angesichts dieser Vorgeschichte, dem Schuldenberg, der zurückhaltenden Aussagen der Beschuldigten und ihrer Haltung gegenüber den Schulden generell ist nicht davon auszugehen, dass sie die Geldstrafe in hypothetischer Höhe von Fr. 3’000.00 (30 Tages­sätze zu Fr. 100.00 entsprechend einem Monat Freiheitsstrafe, vgl. nachstehend E. 4c.aa und E. 6i) bezahlen würde. Ebenso scheint im Hinblick auf die Höhe der Betreibungen und Verlustscheine unwahrscheinlich, dass die Geldstrafe auf dem Betreibungsweg vollstreckt werden könnte. Es ist deshalb zu erwarten, dass die Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte.

Im Sinne der Zweckmässigkeit, der präventiven Effizienz und der Auswirkungen der Strafe auf die Beschuldigte und ihr soziales Umfeld ist somit für den versuchten Betrug zum Nachteil der P.________ AG eine (gemäss E. 7b.bb unbedingte) Freiheitsstrafe zu verhängen. Ob für das Ausfällen einer Freiheitsstrafe weiter auch die Kriterien nach Art. 41 Abs. 1 aStGB erfüllt sein müssen, erscheint angesichts der vorstehend in E. 4a.aa zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 41 Abs. 1 aStGB, wonach diese Bestimmung das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nicht daran hindert, bei einer sechs Monate übersteigenden Gesamtstrafe (wie vorliegend,

vgl. nachstehend E. 4c.dd) für einzelne Delikte auf Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, fraglich. Weil aber eine Freiheitsstrafe notwendig erscheint, um die Beschuldigte von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, und überdies zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann, sind die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 aStGB ohnehin erfüllt.

cc) In Bezug auf die mehrfache Urkundenfälschung zum Nachteil der P.________ AG (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1c) erwog die Vor-instanz, die Beschuldigte habe diesen Tatbestand durch das Fälschen der Unterschriften in einem Kaufvertrag eines Occasionsfahrzeugs im Namen Q.________ sowie in einem Leasingantrag im Namen T.________ erfüllt (angefochtenes Urteil, E. I.A.3.2 und E. I.A.3.5 f.). Zudem habe sie sich durch das Fälschen dreier Lohnabrechnungen T.________ als angeblicher Arbeitnehmer der U.________AG der Urkundenfälschung schuldig gemacht (angefochtenes Urteil, E. I.A.3.3 und E. I.A.3.5 f.). Betreffend die Wahl der Strafart kann für die Urkundenfälschungen (betreffend Kaufvertrag, Leasing­antrag und Lohnabrechnungen) vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen in E. 4a.bb verwiesen werden, zumal die Beschuldigte alle drei Urkundenfälschungen während des laufenden (ersten) Strafverfahrens beging, das u.a. ebenfalls wegen mehrfacher Urkundenfälschung geführt wurde (vgl. U-act. 18.1.001, Nr. 14 ff.). Ebenso gilt das vorstehend in E. 4a.bb Gesagte auch für die Geldstrafe von hypothetisch Fr. 1‘500.00 (15 Tages­sätze zu Fr. 100.00 entsprechend einem halben Monat Freiheitsstrafe, vgl. nachstehend E. 4c.bb und E. 6i) für die den Kaufvertrag betreffende Urkundenfälschung sowie für die Geldstrafen von hypothetisch je Fr. 750.00 (je 7.5 Tages­sätze zu Fr. 100.00 entsprechend den Freiheitsstrafen von je einem viertel Monat, vgl. nachstehend E. 4c.cc und E. 6i) für die den Leasingantrag und die Lohnabrechnungen betreffenden Urkundenfälschungen. Es ist somit entsprechend der Begründung in E. 4a.bb auch für die genannten drei Urkundenfälschungen auf Freiheitsstrafe zu erkennen.

b) Da für den versuchten Betrug und die drei Urkundenfälschungen (betreffend Kaufvertrag, Leasingantrag und Lohnabrechnungen) Freiheitsstrafen auszusprechen sind und somit die gleiche Strafart wie im Ersturteil vorliegt, ist für diese Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszufällen (vgl. vorstehend E. 4a). Die Vorinstanz erachtete die vom Strafgericht am 5. September 2013 abgeurteilte Veruntreuung zum Nachteil der AN.________ AG aufgrund der Deliktshöhe von Fr. 20‘500.00 (vgl.

U-act. 18.1.001, Nr. 7 f.) als schwerstes Delikt (angefochtenes Urteil, E. II.4.2), was im Berufungsverfahren unbeanstandet blieb. Es erscheint indessen fraglich, ob nicht der Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von AO.________ (U-act. 18.1.001, Nr. 10) resp. die Misswirtschaft i.S.v. Art. 165 Ziff. 1 StGB (U-act. 18.1.001, Nr. 13) aufgrund der jeweils höheren Deliktssummen bei gleichem Strafrahmen die schwereren Straftaten wären. Letztlich kann diese Frage aber offenbleiben, weil sowohl der Diebstahl als auch die Misswirtschaft wie die Veruntreuung in der rechtskräftigen Grundstrafe gemäss Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 5. September 2013 enthalten sind, und somit unabhängig davon, welches dieser drei Delikte das schwerere ist, diese Grundstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe unverändert als Einsatzstrafe gilt (vgl. vorstehend E. 3b, m.w.H.). Letztere ist in Anwendung des Asperationsprinzips um die einzelnen Strafen für den versuchten Betrug und die mehrfache Urkundenfälschung (betreffend Kaufvertrag, Leasingantrag und Lohnabrechnungen) zum Nachteil der P.________ AG angemessen auf maximal siebeneinhalb Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen.

c) Laut Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Bei der Strafzumessung ist nach Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden (Mathys, a.a.O., N 34). Zunächst ist zu klären, wie stark das Verhalten des Beschuldigten das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigte (objektive Tatschwere). Anschliessend ist zu bestimmen, wieweit die objektive Tatschwere dem Beschuldigten anzurechnen ist (subjektive Tatschwere; vgl. Mathys, a.a.O. N 73, N 77 und N 142). Die verschuldensangemessene Strafe kann sodann aufgrund von Faktoren, die beim Beschuldigten liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu be- oder entlasten, herabgesetzt oder erhöht werden (sog. Täterkomponenten; vgl. Mathys, a.a.O., N 311). Sind mehrere gleichartige Strafen zu beurteilen, ist im Rahmen der Gesamtstrafenbildung dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen (BGE 144 IV 217, E. 3.5.4).

aa) Für den Schuldspruch des versuchten Betrugs zum Nachteil der P.________ AG (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1b) ergibt sich hinsichtlich der objektiven Tatschwere, dass die Beschuldigte die Herausgabe des Occasionsfahrzeugs Alfa Romeo Mito zu einem Verkaufspreis von Fr. 15‘890.00 zu bewirken versuchte, obwohl sie hoch verschuldet war (angefochtenes Urteil, E. I.B.3.5 und E. I.B.3.1, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.2). Die angestrebte Deliktssumme war jedoch nicht sehr hoch. In Bezug auf die Art und Weise des Tatvorgehens ist festzustellen, dass die Beschuldigte zum Zweck der Täuschung der P.________ AG mehrere gefälschte Urkunden einsetzte. Es wäre letzterer aber möglich gewesen, die Zahlungsfähigkeit der Beschuldigten etwa durch Einholung einer Betreibungsauskunft nach Art. 8a SchKG zu überprüfen, als diese am genannten Fahrzeug Interesse zeigte resp. als sie einen Kaufvertrag für einen ihrer Söhne abschloss und sodann einen Leasingantrag im Namen ihres anderen Sohnes stellte. Das unvorsichtige Verhalten der Geschädigten ist der Beschuldigten zugutezuhalten. Eine Herausgabe des Fahrzeugs konnte die Beschuldigte jedoch nicht bewirken und der finanzielle Schaden der P.________ AG fiel mit Fr. 3‘665.50 eher gering aus (angefochtenes Urteil, E. I.B.3.5 und E. I.B.3.1, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.2; vgl.

U-act. 8.8.009). Insgesamt liegt somit ein eher leichtes objektives Tatverschulden vor. Auf der subjektiven Seite erscheint der Wunsch der Beschuldigten, über ein Auto zu verfügen, um mobil zu sein (U-act. 10.1.004, Frage 16; KG-act. 11, Frage 39 und 41), zwar grundsätzlich nachvollziehbar. Unverständlich ist aber, dass sie einen Kaufvertrag abschloss, obschon sie wusste, dass sie nicht über genügende Mittel für den Kauf des Fahrzeugs verfügte (angefochtenes Urteil, E. I.B.3.5 und E. I.B.3.1, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.2). Verschuldenserhöhend wirkt sich die erhebliche kriminelle Energie der Beschuldigten aus, die über mehrere Monate hartnäckig die Herausgabe des Fahrzeugs zu bewirken versuchte und nicht davor zurückschreckte, zu diesem Zweck ihre Söhne zu instrumentalisieren, ohne dass diese davon wussten und obwohl einer von beiden im Tatzeitpunkt noch minderjährig war (vgl.

U-act. 1.1.008, S. 2). Hingegen ist der Beschuldigten positiv anzurechnen, dass sie sich am 30. Juli 2013 bei der P.________ AG meldete und zugab, dass sie den Vertrag nicht einhalten könne. Insofern ist von einem leichten bis mittleren subjektiven Tatverschulden auszugehen. Die leicht verminderte Schuldfähigkeit der Beschuldigten i.S.v. Art. 19 Abs. 2 StGB ist sodann leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen (angefochtenes Urteil, E. II.4.2;

U-act. 18.1.001, Nr. 55 f.). In Anbetracht sämtlicher Umstände ist gesamthaft ein eher leichtes Verschulden anzunehmen und es erscheint eine Erhöhungsstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe schuldangemessen.

Weil der angestrebte Erfolg – die Herausgabe des Fahrzeugs – unabhängig von den Handlungen der Beschuldigten ausblieb (angefochtenes Urteil, E. II.4.2), ist der vollendete Versuch i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB nur minimal strafmindernd zu berücksichtigen. Leicht straferhöhend ist demgegenüber als sog. Täterkomponente zu beachten, dass die Beschuldigte den versuchten Betrug zum Nachteil der P.________ AG während des laufenden (ersten) Strafverfahrens beging, das u.a. wegen desselben Straftatbestands geführt wurde (vgl. U-act. 18.1.001, Nr. 24). Die Beschuldigte war im Untersuchungsverfahren mehrheitlich geständig (vgl. U-act. 10.1.004). Ein Geständnis kann strafmindernd berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017, E. 1.5.2). Die Beschuldigte sagte aus, sie werde seit Jahren unter Druck gesetzt und müsse immer bezahlen, auch für Dinge, für die sie selber nichts könne. Wenn sie sich hätte bereichern wollen, wäre es ja etwas anderes. Gewisse Autos habe sie aber nicht einmal benutzt und müsse trotzdem dafür bezahlen. Sie habe die Leute nicht enttäuschen wollen und habe ihnen nicht sagen können, dass sie die Autos nicht bezahlen könne (U-act. 10.1.011, Frage 37). Bezeichnend ist die Aussage der Beschuldigten, sie finde, es sei kein Verbrechen, neue Autos gerne zu haben, auch wenn sie ebenso aussagte, wie sie es gemacht habe, sei falsch und eine Straftat gewesen (KG-act. 11, S. 8). Die Beschuldigte zeigt eine Tendenz, die Schuld anderen zuschieben und ihr Handeln beschönigen zu wollen, weshalb es ihr zu einem Teil an Einsicht in das begangene Unrecht und an echter Reue mangelt. Somit wirkt sich die Geständigkeit der Beschuldigten im Untersuchungsverfahren nur minimal strafmindernd aus. Zusammenfassend halten sich die genannten Straferhöhungs- und -minderungs­gründe in etwa die Waage, sodass die schuldangemessene Erhöhungsstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe weder zu erhöhen noch zu mindern ist.

bb) Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte weiter der Urkundenfälschung betreffend den Kaufvertrag zum Nachteil der P.________ AG schuldig (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1c), weil sie am 20. März 2013 den schriftlichen Kaufvertrag über den Alfa Romeo Mito ohne Wissen Q.________ auf dessen Namen unterzeichnete (angefochtenes Urteil, E. I.A.1.1 m.H.a. Anklage-Ziff. 1.2; E. I.A.3.2 und E. I.A.3.5 f.). In Bezug auf die objektive Tatschwere ergibt sich, dass dieses Delikt dem Betrugsversuch zulasten derselben Geschädigten diente, weshalb bezüglich der Folgen der Tat auf die vorstehenden Ausführungen in E. 4c.aa verwiesen werden kann. Das objektive Tatverschulden ist als eher leicht einzustufen. Auch für die subjektive Tatschwere kann auf das vorstehend in E. 4c.aa Gesagte verwiesen werden, zumal die Beschuldigte für die Urkundenfälschung ebenfalls den Namen ihres im Tatzeitpunkt minderjährigen Sohnes verwendete (vgl. U-act. 1.1.008, S. 2) und so ihre erhebliche kriminelle Energie offenbarte. Es liegt insofern ein leichtes bis mittleres subjektives Tatverschulden vor. Nach Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit der Beschuldigten (vgl. vorstehend E. 4c.aa) ist gesamthaft von einem eher leichten Verschulden auszugehen. In Anbetracht dessen rechtfertigt sich insbesondere im Hinblick auf die geringe Selbstständigkeit der Urkundenfälschung im Verhältnis zum Betrugsversuch zulasten derselben Geschädigten eine Erhöhungsstrafe von einem halben Monat Freiheitsstrafe.

Wie beim Betrugsversuch wirkt sich leicht straferhöhend aus, dass die Beschuldigte die Urkundenfälschung während des laufenden (ersten) Strafverfahrens beging, welches u.a. wegen desselben Straftatbestands geführt wurde (vgl. vorstehend E. 4c.aa). Dass die Beschuldigte mehrheitlich geständig war (vgl. U-act. 10.1.004), ist aufgrund ihrer teilweise fehlenden Einsicht und Reue nur minimal strafmindernd zu berücksichtigen. Es kann auf die Ausführungen in E. 4c.aa verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass die Beschuldigte ihr Vorgehen zwar zugab, sie aber aussagte, es sei für sie keine Urkundenfälschung gewesen (U-act. 10.1.004, Frage 13). Weil sich die Straferhöhungs- und -min­derungs­gründe in etwa die Waage halten, rechtfertigt sich keine Änderung der schuldangemessenen Erhöhungsstrafe von einem halben Monat Freiheitsstrafe.

cc) Für die Festsetzung des Strafmasses im Hinblick auf den Schuldspruch der Beschuldigten wegen Urkundenfälschung betreffend den Leasingantrag und wegen Urkundenfälschung betreffend die Lohnabrechnungen zum Nachteil der P.________ AG (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1c) kann hinsichtlich des objektiven und subjektiven Tatverschuldens sowie der Täterkomponenten angesichts des ähnlichen Tatvorgehens mit derselben Zweckverfolgung auf die vorstehenden Ausführungen in E. 4c.bb verwiesen werden. Weil die gefälschten Lohnabrechnungen lediglich Beilagen des Leasingantrags waren, der wie die Urkundenfälschung betreffend den Kaufvertrag (vgl. vorstehend E. 4c.bb) einzig dem Betrugsversuch zum Nachteil der P.________ AG diente, rechtfertigt es sich, für die Urkundenfälschungen betreffend den Leasingantrag und die beigelegten Lohnabrechnungen (zusammen betrachtet) eine mit der äquivalenten Urkundenfälschung betreffend den Kaufvertrag übereinstimmende Erhöhungsstrafe auszufällen. Mithin ist für die Urkundenfälschung betreffend den Leasingantrag eine Erhöhungsstrafe von einem viertel Monat Freiheitsstrafe und für die Urkundenfälschung betreffend die Lohnabrechnungen von ebenfalls einem viertel Monat Freiheitsstrafe auszusprechen.

dd) Zusammengefasst ist die Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe (vgl. E. 4b) um einen Monat für den versuchten Betrug (vgl. E. 4c.aa), um einen halben Monat für die Urkundenfälschung betreffend den Kaufvertrag (vgl. E. 4c.bb) sowie um je einen viertel Monat für die Urkundenfälschung betreffend den Leasingantrag und für die Urkundenfälschung betreffend die Lohnabrechnungen (vgl. E. 4c.cc) auf eine hypothetische Gesamtstrafe von insgesamt 20 Monaten Freiheitsstrafe zu erhöhen. Zieht man von dieser hypothetischen Gesamtstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe die rechtskräftige Grundstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe ab, resultiert eine Zusatzstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe.

5. Im Folgenden ist für die nach dem Ersturteil vom 5. September 2013 begangenen Delikte entsprechend den Ausführungen in E. 4a.aa zunächst die angemessene Strafart zu eruieren.

a) Für die Betrüge zum Nachteil der W.________ AG (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1a, E. I.B.3.5 und E. I.B.3.2, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.3) und der AI.________ GmbH (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1a, E. I.B.4.5–I.b.4.6, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.9) sowie die versuchten Betrüge zum Nachteil der F.________ AG (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1b, E. I.B.3.5 und E. I.B.3.3, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.7) und der D.________ AG (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1b, E. I.B.3.4 f., m.H.a. Anklage-Ziff. 1.8) kann für die Begründung der Strafart auf die vorstehenden Ausführungen in E. 4a.bb verwiesen werden, weil in Bezug auf die Kriterien für die Wahl der Strafart

(vgl. E. 4a.aa) vergleichbare Umstände vorliegen wie beim versuchten Betrug zum Nachteil der P.________ AG (E. 4a.bb). Die Beschuldigte zeigte sich von ihrer Verurteilung vom 5. September 2013 (U-act. 18.1.001) unbeeindruckt und leitete bereits am 2. Oktober 2013, d.h. weniger als einen Monat nach ihrer Verurteilung, den nächsten Betrug in die Wege. Angesichts dessen, dass selbst der drohende Vollzug der im Urteil des kantonalen Straf­gerichts vom 5. September 2013 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten die Beschuldigte nicht vom Begehen weiterer gleichgearteter Delikte abhielt, scheint eine mildere Strafart als eine Freiheitsstrafe ungeeignet zu sein, präventiv auf sie einzuwirken. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte in der Folge mehrfach einschlägig delinquierte und dadurch ihre gesteigerte kriminelle Energie offenbarte (vgl. Mathys, a.a.O., N 562). Wie beim versuchten Betrug zum Nachteil der P.________ AG (E. 4a.bb) kommt aus Gründen der Zweckmässigkeit und der präventiven Effizienz sowie gemäss den Ausführungen zu den Auswirkungen der Strafe auf die Beschuldigte und ihr soziales Umfeld in E. 4a.bb einzig eine (gemäss E. 7b.bb unbedingte) Freiheitsstrafe in Betracht. Darüber hinaus ist im Sinne des in E. 4a.bb Gesagten davon auszugehen, dass sie eine Geldstrafe in hypothetischer Höhe von Fr. 6’000.00

(60 Tages­sätze zu Fr. 100.00 entsprechend zwei Monaten Freiheitsstrafe,

vgl. nachstehend E. 6a und E. 6i) für den Betrug zum Nachteil der W.________ AG nicht freiwillig bezahlen würde. Gleiches gilt für die Geldstrafe in hypothetischer Höhe von Fr. 3’000.00 (30 Tages­sätze zu Fr. 100.00 entsprechend einem Monat Freiheitsstrafe, vgl. nachstehend E. 6 und E. 6i) für den versuchten Betrug zum Nachteil der F.________ AG und die Geldstrafen in hypothetischer Höhe von je Fr. 4’500.00 (je 45 Tages­sätze zu Fr. 100.00 entsprechend den Freiheitsstrafen von je eineinhalb Monaten, vgl. nachstehend E. 6e f. und E. 6i) für den versuchten Betrug zum Nachteil der D.________ AG und den Betrug zum Nachteil der AI.________ GmbH. Somit sind für sämtliche genannten (versuchten) Betrüge Freiheitsstrafen auszufällen, was die Beschuldigte im Übrigen nicht beanstandete (vgl. angefochtenes Urteil, E. II.4.1; vgl. KG-act. 11, Beilage 2).

b) Des Weiteren kann auch für die nach der Erstverurteilung begangenen Urkundendelikte auf die Begründung der Strafart in E. 4a.cc i.V.m. E. 4a.bb verwiesen werden, zumal sich die Beschuldigte nicht einmal durch ihre Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen mehrfacher Urkundenfälschung vom Begehen gleicher resp. ähnlicher Straftaten abhalten liess und mithin nur eine (gemäss E. 7b.bb unbedingte) Freiheitsstrafe geeignet erscheint, präventiv auf die Beschuldigte einzuwirken. Dies gilt für die Urkundenfälschung betreffend den Leasingantrag zum Nachteil der W.________ AG (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1c, E. I.A.3.2, E. I.A.3.5 f. und E. I.A.1.2, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.3), die Urkundenfälschung betreffend die Lohnabrechnungen zum Nachteil der W.________ AG (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1c, E. I.A.3.3, E. I.A.3.5 f. und E. I.A.1.2, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.3), die Urkundenfälschungen betreffend die Einzahlungsscheine zum Nachteil der F.________ AG (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1c, E. I.A.3.4, E. I.A.3.5 f. und E. I.A.1.3, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.7), der D.________ AG (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1c, E. I.A.3.4, E. I.A.3.5 f. und E. I.A.1.4, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.8) und der AI.________ GmbH (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1c, E. I.A.3.4, E. I.A.3.5 f. und E. I.A.1.5, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.9) sowie für die mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung einerseits zum Nachteil eines Notars und andererseits zum Nachteil des zuständigen Handelsregisterführers bzw. des Sachbearbeiters (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1d, E. I.C.4.1 f. und E. I.C.1., m.H.a. Anklage-Ziff. 1.9). Entsprechend den Ausführungen in E. 4a.bb ist anzunehmen, dass die Beschuldigte die folgenden hypothetischen Geldstrafen nicht freiwillig bezahlen würde: je Fr. 750.00

(7.5 Tages­sätze zu Fr. 100.00 entsprechend den Freiheitsstrafen von je einem viertel Monat, vgl. nachstehend E. 6b und E. 6i) für die Urkundenfälschung betreffend den Leasing­antrag und die Urkundenfälschung betreffend die Lohnabrechnungen zum Nachteil der W.________ AG, je Fr. 1‘500.00

(15 Tages­sätze zu Fr. 100.00 entsprechend den Freiheitsstrafen von je einem halben Monat, vgl. nachstehend E. 6d und E. 6i) für die Urkundenfälschungen betreffend die Einzahlungsscheine zum Nachteil der F.________ AG, der D.________ AG und der AI.________ GmbH und je Fr. 3‘000.00 (30 Tages­sätze zu Fr. 100.00 entsprechend den Freiheitsstrafen von je einem Monat, vgl. nachstehend E. 6g und E. 6i) für die Erschleichung einer falschen Beurkundung zum Nachteil eines Notars und des zuständigen Handelsregisterführers bzw. des Sachbearbeiters. Demzufolge ist für die angeführten Urkundendelikte auf Freiheitsstrafe zu erkennen.

c) Im Unterschied zu den Betrugs- und Urkundendelikten ist die Beschuldigte im Hinblick auf das vorsätzliche Überlassen eines Fahrzeugs an einen Lenker ohne Führerausweis i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1e) nicht einschlägig vorbestraft (vgl. U-act. 1.1.002). In Anbetracht dessen erscheint eine Geldstrafe aus spezialpräventiver Sicht geeignet, die Beschuldigte in Zukunft von ähnlichen Straftaten abzuhalten (vgl. zutreffend angefochtenes Urteil, E. II.4.1; Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG). Angesicht der Formulierung von Art. 41 Abs. 1 StGB als Kann-Vorschrift ist für das besagte SVG-Delikt eine Geldstrafe auszufällen, obschon der (gemäss E. 7c aufgeschobene) Vollzug der Geldstrafe auch hier fraglich erscheinen würde.

6. Für die gleichartigen Strafen der nach der Erstverurteilung begangenen Delikte, d.h. die Freiheitsstrafen für die Betrugs- und Urkundendelikte (vorstehend, E. 5a f.), ist in Anwendung des Asperationsprinzips eine von der Zusatzstrafe unabhängige Gesamtstrafe zu bilden (vgl. vorstehend E. 3b). Zu diesem Zweck ist als Erstes die schwerste Straftat zu ermitteln. Die Vorinstanz ging aufgrund der Deliktssumme von Fr. 17‘480.60 davon aus, dass der Betrug zum Nachteil der W.________ AG das schwerste Delikt sei (angefochtenes Urteil, E. II.4.3.a, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.3). Die Anklagebehörde bringt dagegen vor, der versuchte Betrug zum Nachteil der D.________ AG über Fr. 47‘000.00 sei das schwerere Delikt (KG-act. 11, Beilage 3, S. 4). Im Falle des Betrugs gegenüber der W.________ AG konnte die Beschuldigte die Herausgabe eines Occasionsfahrzeugs zu einem Verkaufspreis von Fr. 35‘850.00 bewirken und sich durch die Benutzung desselben einen unrechtmässigen Vermögensvorteil von total Fr. 17‘480.60 verschaffen (angefochtenes Urteil, E. I.B.3.5 und E. I.B.3.2, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.3). Demgegenüber gelang es ihr bei der D.________ AG nicht, den Vorführwagen Jeep Cherokee 2.0 TD Limited im Wert von Fr. 47‘000.00 zu erlangen (angefochtenes Urteil, E. I.B.3.5 und E. I.B.3.4, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.8). Es blieb insofern beim Versuch, weshalb sich der vollendete Betrug zum Nachteil der W.________ AG aufgrund der grösseren finanziellen Beeinträchtigung dieser Garage als das schwerere Delikt erweist, wovon wie gesagt und also zu Recht auch die Vor­instanz ausging (angefochtenes Urteil, E. II.4.3.a). Folglich ist erst die Einsatzstrafe für den Betrug zum Nachteil der W.________ AG festzusetzen und diese anschliessend für die weiteren Betrugs- und Urkundendelikte angemessen zu erhöhen.

a) Bei der Bemessung der Freiheitsstrafe für den Betrug zum Nachteil der W.________ AG (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1a, E. I.B.3.5 und E. I.B.3.2, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.3) ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere festzustellen, dass das eher arglose Verhalten der Geschädigten das deliktische Handeln der Beschuldigten erleichterte: Unter dem Vorwand, den Mini Cooper Countryman kaufen zu wollen, konnte die Beschuldigte das Fahrzeug übernehmen. Es wäre für die Geschädigte aber beispielsweise möglich gewesen, vor der Herausgabe des Fahrzeugs ihr Einsichtsrecht in das Register des Betreibungs- und Konkursamts am Wohnort der Beschuldigten nach Art. 8a SchKG auszuüben und so die Zahlungsfähigkeit der Beschuldigten zu überprüfen. Verschuldenserhöhend wirkt sich demgegenüber aus, dass die Beschuldigte in der Folge mehrere gefälschte Urkunden einsetzte und einen Leasingvertrag im Namen ihres Sohnes abschloss, ohne ihn zu informieren, um die Zahlung des Fahrzeugs hinauszuzögern und es über zehn Monate zu benutzen. Dadurch verschaffte sich die Beschuldigte einen unrechtmässigen Vermögensvorteil in der Höhe von Fr. 17‘480.60 zum Nachteil der W.________ AG (angefochtenes Urteil, E. I.B.3.5 und E. I.B.3.2, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.3), sodass man nicht mehr von einem geringen finanziellen Schaden für die Geschädigte sprechen kann. Das objektive Tatverschulden ist insgesamt betrachtet als leicht bis mittel zu bewerten. Für die subjektive Seite kann aufgrund des im Wesentlichen identischen Tatvorgehens wie im Falle des versuchten Betrugs zum Nachteil der P.________ AG auf die diesbezüglichen Ausführungen in E. 4c.aa verwiesen werden. Infolgedessen ist von einem leichten bis mittleren subjektiven Tatverschulden auszugehen. Die leicht verminderte Schuldfähigkeit der Beschuldigten i.S.v. Art. 19 Abs. 2 StGB ist leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen (angefochtenes Urteil, E. II.4.2; U-act. 18.1.001, Nr. 55 f.). Insgesamt wiegt das Verschulden der Beschuldigten folglich leicht bis mittel und die Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung aller genannten Faktoren auf zwei Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

Leicht straferhöhend wirkt sich der Umstand aus, dass die Beschuldigte im Tatzeitpunkt einschlägig vorbestraft war und während der laufenden Probezeit erneut delinquierte (U-act. 1.1.002 und 18.1.001; vgl. Mathys, a.a.O., N 320 und 329). Demgegenüber ist aufgrund der teilweise fehlenden Einsicht und Reue der Beschuldigten nur minimal strafmindernd zu berücksichtigen, dass sie mehrheitlich geständig war (vgl. U-act. 10.1.008). Es wird diesbezüglich auf die Ausführungen in E. 4c.aa verwiesen und ergänzt, dass sie aussagte, ihr Gewissen sei soweit beruhigt, weil die W.________ AG vom Betreibungsamt immer wieder einen Verlustschein erhalten habe und gewisse Beträge aus der Lohnpfändung überwiesen worden seien (U-act. 10.1.008, Frage 26). Mit diesen Ausführungen beschönigt die Beschuldigte die nachteiligen finanziellen Folgen für die Geschädigte und offenbart so ihre mangelnde Einsicht in das begangene Unrecht und ihre fehlende Reue. Gesamthaft betrachtet gleichen sich die genannten Täterkomponenten in etwa aus, weshalb sich weder eine Erhöhung noch eine Minderung der schuldangemessenen Einsatzstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe rechtfertigt.

b) Für die Verurteilung der Beschuldigten wegen Urkundenfälschung betreffend den Leasingantrag (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1c, E. I.A.3.2, E. I.A.3.5 f. und E. I.A.1.2, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.3) sowie wegen Urkundenfälschung betreffend die Lohnabrechnungen (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1c, E. I.A.3.3, E. I.A.3.5 f. und E. I.A.1.2, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.3), beides zum Nachteil der W.________ AG, ist im Hinblick auf die objektive Tatschwere festzustellen, dass die Beschuldigte die Unterschrift ihres Sohnes T.________ im Leasingantrag resp. -vertrag einzig zum Zwecke des Betrugs fälschte und dass die drei gefälschten Lohnabrechnungen als Beilagen des Leasingantrags dienten. Der Beschuldigten ist insofern zugutezuhalten, dass die Urkundenfälschungen im Verhältnis zum Betrug eine geringe Selbstständigkeit aufwiesen. Das objektive Tatverschulden wiegt dem­entsprechend eher leicht. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist negativ zu werten, dass sie den Namen ihres Sohnes verwendete, ohne ihn im Tatzeitpunkt über ihr Vorgehen zu informieren (vgl. angefochtenes Urteil, E. I.A.3.2 f.; vgl. U-act. 10.1.008, Frage 13–15), was als leichtes bis mittleres subjektives Tatverschulden zu qualifizieren ist. In Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit der Beschuldigten (vgl. vorstehend E. 4c.aa) ist gesamthaft von einem eher leichten Verschulden auszugehen. Für die Urkundenfälschung betreffend den Leasingantrag und die Urkundenfälschung betreffend die Lohnabrechnungen erscheinen insgesamt Erhöhungsstrafen von je einem viertel Monat Freiheitsstrafe schuldangemessen wie für die äquivalenten Urkundenfälschungen betreffend Leasingantrag und Lohnabrechnungen zum Nachteil der P.________ AG (vgl. vorstehend E. 4c.cc).

In Bezug auf die Täterkomponenten kann vollumfänglich auf das vorstehend in E. 6a Gesagte verwiesen werden, weil sich die Beschuldigte auch durch ihre Verurteilung wegen mehrfacher Urkundenfälschung nicht von neuerlichen Urkundenfälschungen abschrecken liess (U-act. 1.1.002 und 18.1.001). Die Erhöhungsstrafen von je einem viertel Monat Freiheitsstrafe sind unverändert zu belassen, sodass die Einsatzstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe auf zweieinhalb Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen ist.

c) Weil die Beschuldigte im Hinblick auf den Schuldspruch wegen versuchten Betrugs zum Nachteil der F.________ AG (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1b, E. I.B.3.5 und E. I.B.3.3, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.7) im Wesentlichen gleich vorging wie gegen die P.________ AG, kann für die Bemessung der Freiheitsstrafe auf die Ausführungen in E. 4c.aa verwiesen werden. Die Beschuldigte versuchte während eines Zeitraums von knapp zwei Monaten die Herausgabe eines Vorführwagens Suzuki Vitara 1.6 VVT zu einem Verkaufspreis von Fr. 30‘700.00 zu bewirken, wozu sie der F.________ AG einen gefälschten Einzahlungsschein vorlegte (angefochtenes Urteil, E. I.B.3.5 und E. I.B.3.3, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.7). Die Beschuldigte schaffte mittels vorgängiger Fahrzeugmiete, E-Mailverkehrs und persönlichen Kontakts ein Vertrauensverhältnis zur Geschädigten und versuchte dieses zu missbrauchen. Ihr ist jedoch zugutezuhalten, dass die F.________ AG bereits zu Beginn der Kaufverhandlungen die Zahlungsfähigkeit der Beschuldigten etwa durch Einholung einer Betreibungsauskunft nach Art. 8a SchKG hätte überprüfen können. Zugunsten der Beschuldigten ist überdies zu berücksichtigen, dass der Geschädigten nur ein geringer finanzieller Schaden entstand (vgl. angefochtenes Urteil, E. III.3). In Anbetracht sämtlicher Umstände ist von einem eher leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. Das beschriebene hartnäckige Vorgehen der Beschuldigten mittels vorgängiger Miete des Fahrzeugs, Aufbaus eines Vertrauensverhältnisses und Fälschen einer Urkunde zeugt für ihre erhebliche kriminelle Energie, die sich verschuldenserhöhend auswirkt. Trotz Wissens um ihre Zahlungsunfähigkeit unterschrieb die Beschuldigte einen Kaufvertrag. Ihr Bedürfnis nach einem Fahrzeug zum Zwecke der Mobilität scheint grundsätzlich nachvollziehbar (vgl. vorstehend E. 4c.aa; vgl.

U-act. 10.1.009, Frage 12). Das subjektive Tatverschulden ist unter Berücksichtigung dieser Umstände als leicht bis mittel einzustufen. Aufgrund der leicht verminderten Schuldfähigkeit der Beschuldigten (vgl. vorstehend E. 4c.aa) ist das Verschulden als eher leicht zu qualifizieren und die Erhöhungsstrafe wie für den vergleichbaren Betrugsversuch zum Nachteil der P.________ AG (vgl. E. 4c.aa) auf einen Monat Freiheitsstrafe festzusetzen.

Betreffend den vollendeten Versuch i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie die Täterkomponenten kann vollumfänglich auf die Ausführungen in E. 4c.aa verwiesen werden. Wie die Delinquenz während eines laufenden Strafverfahrens wirken sich auch die einschlägige Vorstrafe der Beschuldigten und das Begehen einer neuen Straftat im Laufe einer Probezeit straferhöhend aus (vgl. vorstehend E. 6a). Die Straferhöhungs- und die -minderungsgründe gleichen sich entsprechend dem in E. 4c.aa Gesagten in etwa aus, weshalb die Erhöhungsstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe nicht abzuändern ist. Die Freiheitsstrafe von zweieinhalb Monaten ist somit um einen Monat auf dreieinhalb Monate zu erhöhen.

d) Bei den Urkundenfälschungen betreffend die Einzahlungsscheine zum Nachteil der F.________ AG (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1c und E. I.A.1.3, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.7), der D.________ AG (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1c und E. I.A.1.4, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.8) und der AI.________ GmbH (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1c und E. I.A.1.5, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.9) ging die Beschuldigte im Wesentlichen immer gleich vor: Sie verfälschte jeweils bereits abgestempelte Einzahlungsscheine, indem sie die genannten Garagen als neue Empfänger und die vereinbarten Kaufpreise als neue Beträge einsetzte, während sie den Teil mit dem echten Poststempel unverändert liess. Damit wollte sie bei den Garagen den Eindruck erwecken, die vereinbarten Geldbeträge überwiesen zu haben (angefochtenes Urteil (angefochtenes Urteil, E. I.A.3.4–E. I.A.4). Der Beschuldigten ist im Hinblick auf die objektive Tatschwere zugutezuhalten, dass die Urkundenfälschungen betreffend die Einzahlungsscheine im Verhältnis zu den (versuchten) Betrügen gegenüber denselben Geschädigten nur eine geringe Selbstständigkeit aufwiesen. Das objektive Tatverschulden ist somit als eher leicht zu bewerten. Die Beschuldigte betrieb für die Verfälschung der Einzahlungsscheine einen nicht unbedeutenden Aufwand, indem sie gemäss eigenen Angaben einen kleineren Betrag einzahlte, um an einen echten Poststempel zu gelangen, den sie sodann ausschnitt, auf einen Einzahlungsschein mit den falschen Angaben klebte, einscannte und an die Geschädigte(n) schickte

(vgl. U-act. 10.1.001, Frage 20–22). Das subjektive Tatverschulden ist somit als leicht bis mittel einzustufen. In Beachtung ihrer leicht verminderten Schuldfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4c.aa) wiegt das Verschulden der Beschuldigten insgesamt eher leicht wie bei den Urkundenfälschungen betreffend den Kaufvertrag (vgl. vorstehend E. 4c.bb) und den Urkundenfälschungen betreffend den Leasingantrag und die Lohnabrechnungen als Beilagen (vgl. 4c.cc und E. 6b). Für die drei Urkundenfälschungen zum Nachteil der F.________ AG, der D.________ AG und der AI.________ GmbH rechtfertigen sich somit insbesondere wegen ihrer geringen Selbstständigkeit im Verhältnis zu den Betrugsversuchen resp. dem Betrug zulasten derselben Geschädigten Erhöhungsstrafen von je einem halben Monat Freiheitsstrafe, was mit den Erhöhungsstrafen für die in E. 4c.bb f. und E. 6b abgehandelten vergleichbaren Urkundenfälschungen übereinstimmt.

Betreffend die Täterkomponenten wird vollumfänglich auf das in E. 6a f. Gesagte verwiesen. Die schuldangemessenen Erhöhungsstrafen von je einem halben Monat Freiheitsstrafe bleiben demnach unverändert. Die Freiheitsstrafe von dreieinhalb Monaten erhöht sich somit um eineinhalb Monate auf fünf Monate.

e) Für die Bemessung der Strafe für den versuchten Betrug zum Nachteil der D.________ AG (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1b, E. I.B.3.4 f., m.H.a. Anklage-Ziff. 1.8) wird vollumfänglich auf die Ausführungen in E. 6c und E. 4c.aa verwiesen, weil das Tatvorgehen der Beschuldigte im Wesentlichen mit jenem beim versuchten Betrug zum Nachteil der F.________ AG übereinstimmte. Einziger Unterschied ist, dass das objektive Tatverschulden aufgrund des beabsichtigten höheren Deliktsbetrags von Fr. 47‘000.00 nicht mehr als eher leicht, sondern als leicht bis mittel zu bewerten ist. Für das subjektive Tatverschulden gilt das in E. 6c Gesagte. Das Verschulden der Beschuldigten wiegt insgesamt leicht bis mittel. Folglich erscheint für den versuchten Betrug zum Nachteil der D.________ AG in Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit der Beschuldigten (vgl. vorstehend E. 4c.aa) eine Erhöhungsstrafe von eineinhalb Monaten Freiheitsstrafe schuldangemessen. Der vollendete Versuch und die Täterkomponenten wirken sich entsprechend E. 6c weder straferhöhend noch -mindernd aus, weshalb die Strafe von fünf Monaten Freiheitsstrafe um eineinhalb Monate auf sechseinhalb Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen ist.

f) Die schuldangemessene Freiheitsstrafe für den Betrug zum Nachteil der AI.________ GmbH (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1a, E. I.B.4.5–I.b.4.6, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.9) ist entsprechend den Ausführungen in E. 6a festzusetzen. Die Beschuldigte konnte durch geschicktes Verhandeln und leere Versprechungen die Herausgabe eines Mazda 6 2.0 Ambition zum Preis von Fr. 35‘200.00 bewirken. Ihr gelang es mittels einer gefälschten Urkunde die Zahlung hinauszuzögern, sodass sie das Fahrzeug während mehr als zwei Monaten benutzen und als Sacheinlage für die Gründung einer GmbH einsetzen konnte. Indem die Beschuldigte gefälschte Urkunden einsetzte, um die Herausgabe eines Fahrzeugs zu bewirken, ging sie im Wesentlichen gleich vor wie beim Betrug zum Nachteil der W.________ AG, weshalb das objektive Tatverschulden entsprechend den Ausführungen in E. 6a als leicht bis mittel einzustufen ist. In Bezug auf das subjektive Tatverschulden ist der Beschuldigten zugutezuhalten, dass ihr die AI.________ GmbH den Mazda 6 2.0 Ambition leichtfertig noch vor der Bezahlung des Kaufpreises überliess. Demgegenüber wirkt sich verschuldenserhöhend aus, dass die Beschuldigte der Geschädigten einen gefälschten Einzahlungsschein vorlegte, um das Fahrzeug länger benutzen zu können (angefochtenes Urteil, E. I.B.4.5–I.b.4.6, m.H.a. Anklage-Ziff. 1.9). Das subjektive Tatverschulden wiegt demzufolge leicht bis mittel. Mit Rücksicht auf die leicht verminderte Schuldfähigkeit der Beschuldigten (vgl. vorstehend E. 4c.aa) ist ihr Verschulden gesamthaft als leicht bis mittel zu bezeichnen. Somit erscheint eine gegenüber den Betrugsversuchen zum Nachteil der P.________ AG (E. 4c.aa) und der F.________ AG (E. 6c) leicht härtere Erhöhungsstrafe von eineinhalb Monaten Freiheitsstrafe schuldangemessen, die gemäss E. 6a weder zu erhöhen noch zu mindern ist. Die Strafe von sechseinhalb Monaten Freiheitsstrafe erhöht sich demgemäss um eineinhalb Monate auf acht Monate Freiheitsstrafe.

g) Die Beschuldigte machte sich am 14. resp. 15. April 2015 der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1e), indem sie einerseits einen Notar und andererseits den zuständigen Handelsregisterführer resp. Sachbearbeiter betreffend die tatsächliche wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Sacheinlage täuschte und so jeweils Falschbeurkundungen bewirkte (angefochtenes Urteil, E. I.C ff.). Vorbereitend hatte die Beschuldigte den Mazda 6 2.0 Ambition, der als Sacheinlage diente, beim Strassenverkehrsamt Luzern eingelöst sowie den Fahrzeugausweis auf ihren Namen umschreiben und von einem Treuhandbüro einen Gründungsbericht erstellen lassen. Das objektive Tatverschulden wiegt angesichts dieses Tatvorgehens, das im Vergleich zu anderen denkbaren Tatbestandsvarianten neutral zu bewerten ist, und des nahen Zusammenhangs der beiden Erschleichungen einer falschen Beurkundung leicht bis mittel. Die Beschuldigte wollte eine GmbH gründen (U-act. 10.1.011, Frage 13 f.) und setzte hierzu ein nicht in ihrer wirtschaftlichen Verfügungsmacht stehendes Fahrzeug als Sacheinlage ein, obschon ihr bewusst war, dass dies „nicht sauber“ gewesen sei (U-act. 10.1.011, Frage 14). Die von der Beschuldigten unternommenen Anstrengungen durch das Behändigen und Einlösen des Fahrzeugs, das Umschreiben des Fahrzeugausweises auf ihren Namen, das Erstellenlassen eines Gründungsberichts inklusive Sacheinlage- und Sachübernahmevertrags sowie das nachfolgende Täuschen eines Notars sowie eines Handelsregisterführers resp. Sachbearbeiters (angefochtenes Urteil, E. I.1 f.), lässt die erhebliche kriminelle Energie der Beschuldigten erkennen, die sich verschuldenserhöhend auswirkt. Das subjektive Tatverschulden kann in Anbetracht sämtlicher Faktoren nicht mehr nur als leicht eingestuft werden und ist als leicht bis mittel zu bewerten. Die leicht verminderte Schuldfähigkeit der Beschuldigten (vgl. vorstehend E. 4c.aa) wirkt sich leicht verschuldensmindernd aus, sodass das Verschulden gesamthaft als leicht bis mittel zu beurteilen ist. Weil das Verschulden im Vergleich zu den übrigen Urkundendelikten schwerer wiegt (vgl. E. 4c.bb f., E. 6b und E. 6d), rechtfertigt es sich, die Erhöhungsstrafen für die beiden Erschleichungen von Falschbeurkundungen auf je einen Monat Freiheitsstrafe festzulegen.

Für die Täterkomponenten wird auf das in E. 6a Gesagte verwiesen, weil die Beschuldigte wegen ähnlicher Delikte vorbestraft war und während der laufenden Probezeit weitere Urkundendelikte beging. Eine Straferhöhung oder ‑minderung ist nicht angezeigt, weswegen die Strafe von acht Monaten Freiheitsstrafe auf eine Gesamtstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe zu erhöhen ist.

h) Im Unterschied zu den Betrugs- und Urkundendelikten ist für das vorsätzliche Überlassen eines Fahrzeugs an einen Lenker ohne Führerausweis (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 1e) wie vorstehend in E. 5c erwogen eine Geldstrafe auszufällen, die wegen ihrer Ungleichartigkeit kumulativ zu verhängen ist (vgl. Mathys, a.a.O., N 480; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016, E. 1.3.1). Die Beschuldigte überliess ihrem Lebenspartner, der über keinen gültigen Führerausweis verfügte, am 24. Februar 2018 ihren Personenwagen BMW X3. In Bezug auf das Tatvorgehen ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte zwar wusste, dass ihr Lebenspartner im Moment der Schlüsselübergabe keinen Führerausweis besass, sie aber aussagte, sie habe ihm den Schlüssel nur gegeben, damit er das Auto in der Waschanlage reinigen, nicht damit er ein „Ausfährtchen“ machen könne (Vi-act. 10, Frage 43; U-act. 8.11.003, Frage 5; angefochtenes Urteil, E. II.D.1 f.). Als Folge der Tat resultierte ein Verkehrsunfall mit Sachschaden (U-act. 8.11.003, Frage 2 und 28). Das objektive Tatverschulden der Beschuldigten ist in Anbetracht sämtlicher Umstände dennoch als eher leicht zu bewerten. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ergibt sich, dass die Beschuldigte ihrem Lebenspartner das Auto bloss deshalb überliess, weil sie für die Reinigung des Autos keine Zeit hatte (U-act. 8.11.003, Frage 9). Sie handelte mithin aus egoistischen Beweggründen. Zugutezuhalten ist ihr aber, dass sie mit ihrem Lebenspartner vereinbarte, nur zur Waschanlage und zurück zu fahren (U-act. 8.11.003, Frage 16), und dass sie hoffte, dass auf der Wegstrecke nichts passiere (U-act. 8.11.003, Frage 9). Das subjektive Tatverschulden wiegt deshalb leicht. Folglich ist das Verschulden gesamthaft ebenfalls als leicht zu bezeichnen, worauf eine leicht verminderte Schuldfähigkeit keinen Einfluss mehr hat, und es rechtfertigt sich eine Geldstrafe von zehn Tagessätzen.

i) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterin im Zeitpunkt des Urteils. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das der Täterin durchschnittlich an einem Tag zufliesst, unabhängig davon, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Vom Einkommen ist abzuziehen, was gesetzlich geschuldet ist oder ihr wirtschaftlich nicht zufliesst, wie beispielsweise die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung oder die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60, E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2018 vom 9. Januar 2019, E. 4.2).

Die Vorinstanz ging von einem monatlichen Nettoeinkommen der Beschuldigten von Fr. 5‘640.00 aus und nahm einen Pauschalabzug von 25 % für Krankenkasse, Steuern etc. sowie einen Abzug von Fr. 40.00 im Hinblick auf die bestehenden Schulden vor, was einen abgerundeten Tagessatz von Fr. 100.00 ergab. Wie vorstehend in E. 4a.bb ausgeführt, sagte die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, ihr Nettoeinkommen habe sich um Fr. 40.00 geändert, weil sie mehr Sozialabgaben bezahlen müsse. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, dass sie das monatliche Nettoeinkommen neu mit Fr. 5‘486.00 beziffert, was einer Reduktion von Fr. 154.00 entspricht (KG-act. 11, Frage 8 f.). Folglich ist die Höhe des Tagessatzes gemäss dem um Fr. 40.00 reduzierten Netto­einkommen der Beschuldigten von total Fr. 5‘600.00 in Berücksichtigung des vorinstanzlichen Pauschal­abzugs von 25 % sowie des Abzugs von Fr. 40.00 für die Schulden auf einen im Unterschied zur Vorinstanz nicht mehr abgerundeten Betrag von Fr. 100.00 festzusetzen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich die Beschuldigte mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vor­instanz nicht auseinandersetzte.

j) Die Zusatzstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe für die vor dem Ersturteil begangenen Taten (E. 4c.dd) ist wie in E. 3b dargelegt zur gleichartigen Gesamtstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe zu addieren (E. 6g). Daraus resultiert eine teilweise Zusatzstrafe zum Ersturteil von insgesamt zwölf Monaten Freiheitsstrafe, auf welche die dreitägige Untersuchungshaft anzurechnen ist (zutreffend angefochtenes Urteil, E. II.5; Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG). Ferner ist zur Freiheitsstrafe von zwölf Monaten die Geldstrafe von zehn Tagessätzen à Fr. 100.00 zu kumulieren.

7. a) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Mit der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Fassung von Art. 42 Abs. 1 StGB fiel die vormals bestehende Untergrenze betreffend die Freiheitsstrafe weg, weshalb die neue Regelung als lex mitior anwendbar ist (Schneider/‌Garré, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A. 2019, N 10 zu Art. 42 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Im Gegensatz zum alten Recht ist nach der Neuformulierung dieser Bestimmung im Falle einer Vorstrafe von genau sechs Monaten Freiheitsstrafe für den bedingten Vollzug keine besonders günstige Prognose mehr erforderlich, womit die seit dem 1. Januar 2018 geltende neue Fassung milder und folglich anwendbar ist (Trechsel/‌Vest, a.a.O., N 11 zu Art. 2 StGB). Liegt ein Rückfall im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vor, gilt die Vermutung einer günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose nicht. Vielmehr kommt der früheren Verurteilung zunächst die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte (BGE 134 IV 1, E. 4.2.3). Der bedingte Strafvollzug ist demnach nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zu prüfen ist, ob die besonders günstigen Umstände die indizielle Befürchtung zumindest kompensieren. Das trifft etwa bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters zu oder wenn zwischen der neuerlichen Straftat und der früheren Verurteilung keinerlei Zusammenhang besteht. Das Gericht verfügt bei der Legalprognose des künftigen Verhaltens über einen Ermessensspielraum (BGE 145 IV 137, E. 2.2).

Die Zusatzstrafe ist von der früher verhängten Strafe in Bezug auf die Art des Vollzugs rechtlich unabhängig (Schneider/‌Garré, a.a.O., N 16 zu Art. 42 StGB).

b) Das kantonale Strafgericht verurteilte die Beschuldigte am 5. September 2013 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Aufschub des Vollzugs der Strafe bei einer Probezeit von drei Jahren. Die Beschuldigte beging sämtliche Betrugs- und Urkundendelikte während des laufenden ersten Verfahrens resp. während der dreijährigen Probezeit (vgl. E. 4a.aa–4a.cc und E. 5a f.), weshalb für einen Aufschub des Vollzugs der zu verhängenden Freiheitsstrafe von zwölf Monaten besonders günstige Umstände vorliegen müssen. Die Vor­instanz erwog, die Beschuldigte habe bereits rund einen Monat nach ihrer Erstverurteilung erneut delinquiert. Weder die angeordnete Therapie noch die Bewährungshilfe habe sie davon abgehalten. Zudem entsprächen die neuen Straftaten einem ähnlichen Verhaltensmuster wie die bereits beurteilten, was gegen eine besonders günstige Prognose spreche. Dass die Beschuldigte inzwischen eine neue Stelle angenommen habe, vermöge keinen deutlich positiven Lebenswandel zu begründen, zumal eine Arbeitsstelle die Beschuldigte in der Vergangenheit nicht davon abhielt, Straftaten zu begehen. Der Therapieverlaufsbericht erwähne zwar eine Senkung der Deliktsmotivation durch die Untersuchungshaft (U-act. 14.1.006, S. 5), aufgrund der Persönlichkeitsstruktur und der deliktischen Vergangenheit der Beschuldigten könne ihr jedoch keine günstige Legalprognose gestellt werden. Selbst die Beschuldigte habe nicht gänzlich ausschliessen können, dass im Falle des Verlusts ihrer Arbeitsstelle nicht wieder etwas passiere (Vi-act. 10, Frage 79 f.). Aus diesen Gründen seien die Voraussetzungen für einen Aufschub der Strafe nicht erfüllt (angefochtenes Urteil, E. II.6).

aa) Ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen auseinanderzusetzen, bringt die Beschuldigte dagegen vor, ihre Lebensumstände hätten sich normalisiert. Das ihr ausgestellte Arbeitszeugnis bescheinige ihr ein vorbildliches Arbeitsverhalten. Man würde es bedauern, wenn sie die Firma verlassen würde (KG-act. 11, Beilage 2, S. 3). Weil die neu zu beurteilenden Delikte zeitlich an die bereits abgeurteilten Delikte angeschlossen hätten, sei davon auszugehen, dass diese Lebensphase damals noch nicht abgeschlossen gewesen sei. In der Folge scheine die Therapie aber gewirkt zu haben. Im Bericht vom September 2016 werde festgehalten, die Situation habe sich verbessert und es könne davon ausgegangen werden, dass es nicht mehr zu deliktischer Tätigkeit in diesem Ausmass kommen werde. Dies habe sich bewahrheitet, zumal sie sich seit viereinhalb Jahren ausser dem SVG-Delikt, das nicht einschlägiger Natur sei, nichts mehr habe zuschulden kommen lassen. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten erachtet sie aus diesen Gründen als von ihrer kriminellen Energie geheilt und resozialisiert

(KG-act. 11, Beilage 2, S. 4). Die Vorinstanz habe die langjährige Straflosigkeit der Beschuldigten und die damit einhergehende Resozialisierung zu wenig berücksichtigt. Eine unbedingte Strafe gefährde die Resozialisierung und es sei gerichtsnotorisch, dass im Falle des Verlusts der Arbeitsstelle aufgrund des Alters der Beschuldigten und angesichts ihrer Vorstrafen eine neue Stelle mehr als fraglich scheine und sie in den sozialen Abstieg gleiten könnte

(KG-act. 11, Beilage 2, S. 5).

bb) Wie vorstehend in E. 3a dargelegt, verurteilte das kantonale Strafgericht die Beschuldigte am 5. September 2013 wegen diverser Vermögens- und Urkundendelikte, welche sie im Zeitraum ab dem Jahr 2005 begangen hatte

(U-act. 18.1.001). In der Folge delinquierte die Beschuldigte über ihre erste Verurteilung im Jahr 2013 hinweg bis ins Jahr 2016 mehrfach, teils mit sehr ähnlichem Verhaltensmuster wie bei den bereits abgeurteilten Straftaten

(vgl. KG-act. 11, Beilage 3, S. 3; vgl. insbesondere U-act. 18.1.001, Nr. 7 f.). An der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte aus, sie sei nunmehr seit vier Jahren bei einer internationalen Firma im Verkaufsinnendienst tätig (KG-act. 11, Frage 5–7). Dass ihr die neue Arbeitgeberin eine positive Mitarbeiterbeurteilung ausgestellt habe, trifft zwar zu (vgl. KG-act. 11, Beilage 1), eine besonders positive Wandlung der Lebensumstände vermag die Beschuldigte damit aber nicht darzutun, zumal sie auch während ihrer Anstellung bei der AP.________ AG im Jahr 2015 (vgl. U-act. 10.1.011, Frage 10 f.) einschlägige Straftaten verübt hatte (zutreffend angefochtenes Urteil, E. II.6). Darüber hinaus konnte selbst die Beschuldigte nicht gänzlich ausschliessen, dass im Falle des Verlusts der Arbeitsstelle nicht wieder etwas passieren würde (zutreffend angefochtenes Urteil, E. II.6; Vi-act. 10, Frage 79 f.). So verneinte sie zwar die Frage, ob sie inskünftig weiter delinquieren werde, und sagte weiter aus, sie könne es sich wirklich nicht vorstellen, dass sie je wieder so etwas machen würde, am Schluss ihrer Aussage räumte sie aber ein, sie wisse es nicht (Vi-act. 10, Frage 47 und 80). In Anbetracht dieser Ausführungen der Beschuldigten, die sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. Februar 2019 und mithin drei Jahre nach Ausstellung des Therapieverlaufsberichts vom 5. Sep­tember 2016 machte, relativiert sich die Feststellung in diesem Bericht, wonach die Deliktsmotivation der Beschuldigten wegen der Untersuchungshaft stark gesunken sei (U-act. 14.1.006, S. 5). Gegen das Vorliegen besonders günstiger Umstände spricht massgeblich, dass sich die Beschuldigte auch von der im Urteil vom 5. Septem­ber 2013 angeordneten Bewährungshilfe resp. psychotherapeutischen Therapie nicht von erneuten ähnlich gelagerten Delikten abhalten liess (vgl. U-act. 18.1.001, Nr. 2, Ziff. 5; vgl. U-act. 14.1.003, Nr. 17 ff. und Nr. 22 ff.). Daran ändert nichts, dass die Beschuldigte vorbringt, seit rund viereinhalb Jahren nicht mehr einschlägig delinquiert zu haben, zumal dieser Dauer eine bedeutend längere Zeitspanne der Straffälligkeit gegenübersteht. Auf eine deutlich positive Wandlung der Lebensumstände lässt sich entgegen der Beschuldigten auch nicht aufgrund ihrer rund zehnjährigen Beziehung zu ihrem Lebenspartner schliessen, mit dem sie seit 2013 zusammenwohne (KG-act. 11, Beilage 2, S. 3), weil die Beschuldigte bis gegen Ende 2015 trotz dieser Beziehung wiederholt einschlägige Straftaten verübt hatte. Die Vorinstanz berücksichtigte das vorstehend Gesagte zutreffend und ging somit zu Recht davon aus, dass der Beschuldigten keine gute Legalprognose gestellt werden könne, weil sie während der laufenden Strafuntersuchung und weniger als einen Monat nach ihrer Verurteilung vom 5. September 2013 mit teils identischem Verhaltensmuster gegen andere Geschädigte vorging (vgl. angefochtenes Urteil, E. II.6; Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG). Angesichts der Möglichkeit der Halbgefangenschaft nach Art. 77b StGB ist im Übrigen auch nicht ohne Weiteres mit dem Verlust der Arbeitsstelle der Beschuldigten zu rechnen. Mangels besonders günstiger Umstände i.S.v. Art. 42 Abs. 2 StGB ist der Vollzug der teilweisen Zusatzstrafe von zwölf Monaten Freiheitsstrafe somit nicht aufzuschieben.

c) In Bezug auf den Vollzug der Geldstrafe für das SVG-Delikt ist zu berücksichtigen, dass dieses im Gegensatz zu den Betrugs- und Urkundendelikte keinerlei Zusammenhang zu den relevanten Vorstrafen der Beschuldigten aufweist. Fehlt es an einem Zusammenhang zwischen der neuerlichen Straftat und der früheren Verurteilung, kann gemäss der in E. 7a zitierten Praxis des Bundesgerichts von besonders günstigen Umständen ausgegangen werden, welche die indizielle Befürchtung, dass die Täterin weitere Straftaten begehen könnte, zumindest kompensieren. Der Beschuldigten ist somit eine günstige Legal­prognose zu stellen und es ist anzunehmen, dass besonders günstige Umstände i.S.v. Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen, die es rechtfertigen, den Vollzug der Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 100.00 entgegen dem Antrag der Anklagebehörde aufzuschieben.

8. Zusammenfassend ist die Berufung der Beschuldigten abzuweisen und die Anschlussberufung der Anklagebehörde teilweise gutzuheissen.

a) Fällt die Rechtmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. Die Vorinstanz auferlegte die Verfahrenskosten von total Fr. 37'654.25 der Beschuldigten, erliess ihr diese zu 50 % und entschädigte den amtlichen Verteidiger mit Fr. 10'273.65 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von 50 % (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziff. 8 f.). Im Berufungsverfahren wird einzig die Strafe erhöht. Der Schuldspruch ist hingegen nicht angefochten. Angesichts dessen, dass bereits die Vorinstanz der Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Grundsatz vollumfänglich auferlegte, ist eine Änderung der Kostenregelung zuungunsten der Beschuldigten entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens ausgeschlossen. Die erstinstanzliche Kostenregelung ist demzufolge in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO zu bestätigen.

b) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Anklagebehörde obsiegt im Berufungsverfahren mit ihren Anschlussberufungsanträgen weitestgehend, zumal die Freiheitsstrafe auf zwölf Monate erhöht und der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht aufgeschoben wird. Sie unterliegt lediglich insoweit, als der Vollzug der Geldstrafe nicht aufgeschoben wird. Demgegenüber unterliegt die Beschuldigte im Hinblick auf die mit Berufung beantragte Reduktion der Freiheitsstrafe auf höchstens vier Monate sowie den bedingten Vollzug vollumfänglich. Die Privatkläger stellten im Rechtsmittelverfahren weder Anträge noch äusserten sie sich zur Sache, weshalb von einer Kostenauflage an sie abzusehen ist. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.00 der Beschuldigten zu 90 % (= Fr. 2‘700.00) aufzuerlegen und ihr in Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. vorstehend E. 4a.bb) gemäss Art. 425 StPO zu 50 % (= Fr. 1‘350.00) zu erlassen. Die übrigen Kosten von Fr. 300.00 (10 % von Fr. 3‘000.00) gehen ebenso wie die erlassenen Kosten von Fr. 1‘350.00 (50 % von Fr. 2‘700.00) auf die Staatskasse.

c) Der Rechtsvertreter der Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 15. Juni 2016 (U-act. 2.1.005) als deren amtlicher Verteidiger eingesetzt. Für seinen Aufwand im Berufungsverfahren ist er nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA) zu vergüten (Art. 135 Abs. 1 StPO). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der Stundenansatz des von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigers liegt gemäss § 5 Abs. 1 GebTRA bei Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 (zuzüglich Auslagen).

An der Berufungsverhandlung reichte der amtliche Verteidiger der Beschuldigten eine Honorarnote über total Fr. 2‘193.70 (inkl. Spesen von Fr. 155.60 und MWST) für einen Zeitaufwand von 8.45 Stunden à Fr. 180.00 zuzüglich Fr. 288.00 für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ins Recht (KG-act. 11, Beilage 4). Diese Kostennote liegt innerhalb des genannten Honorarrahmens und erscheint in Würdigung der Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA angemessen, weshalb für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf sie abzustellen ist. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO beschränkt auf Fr. 987.15 (= 50 % von Fr. 1‘974.33 [= 90 % von Fr. 2‘193.70]).

d) Den Privatklägern ist mangels Antrags resp. Aufwands im Rechtsmittelverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO);-

erkannt:

In Abweisung der Berufung der Beschuldigten und in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Anklagebehörde wird Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils wie folgt ersetzt:

3. A.________ wird als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil SGA 2013 8 des Strafgerichts Schwyz vom 5. September 2013 mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.00 bestraft, erstere unter Anrechnung von 3 Tagen Haft.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil bestätigt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.00 werden zu 90 % (Fr. 2‘700.00) der Beschuldigten auferlegt und ihr zu 50 % (Fr. 1‘350.00) erlassen, sodass sie noch Fr. 1‘350.00 zu bezahlen hat. Die übrigen Kosten von Fr. 300.00 (10 % von Fr. 3‘000.00) und Fr. 1‘350.00 (50 % von Fr. 2‘700.00), also total Fr. 1‘650.00, gehen auf die Staatskasse.

Der amtliche Verteidiger, B.________, wird für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse mit Fr. 2‘193.70 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 987.15 (= 50 % von Fr. 1‘974.33 [= 90 % von Fr. 2‘193.70]).

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Privatklägerinnen Ziff. 3–6 (je 1/R), und die Vor­instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositiv des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST.

Namens der Strafkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Die Gerichtsschreiberin

Versand

17. April 2020 kau

STK 2019 30

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6B_436/2018

BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313

6B_712/2018

BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313

BGE 134 IV 97ATF 134 IV 97DTF 134 IV 97

BGE 137 II 297ATF 137 II 297DTF 137 II 297

BGE 134 IV 97ATF 134 IV 97DTF 134 IV 97

6B_436/2018

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6B_687/2016

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6B_849/2016

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6B_793/2018

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§ 45 JG

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§ 13 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 5 GebTRA

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