STK 2019 35
Kammer
1. September 2020Deutsch35 min
A. Am 24. Mai 2017 erstattete der Veterinärdienst der Urkantone gegen A.________ und G.________ wegen Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung Strafanzeige. Unter anderem sollen, wie anlässlich der Kontrolle vom 17. Mai 2017 festgestellt wurde, wiederholt Kälber weder Zugang zu Raufutter noch Wasser gehabt haben und ohne Einstreu auf einem Kunststoffboden gehalten worden sein; zwei Kälber sollen an zu kurzen Stricken angebunden gewesen sein (U-act. 8.1.01 ff.).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 1. September 2020
STK 2019 35
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,
Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________
Beschuldigte, Berufungsführerin und Anschlussberufungsgegnerin,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz,
Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
mehrfache Tierquälerei, Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und Tierseuchengesetz
(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 19. Februar 2019, SEO 2018 28);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Am 24. Mai 2017 erstattete der Veterinärdienst der Urkantone gegen A.________ und G.________ wegen Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung Strafanzeige. Unter anderem sollen, wie anlässlich der Kontrolle vom 17. Mai 2017 festgestellt wurde, wiederholt Kälber weder Zugang zu Raufutter noch Wasser gehabt haben und ohne Einstreu auf einem Kunststoffboden gehalten worden sein; zwei Kälber sollen an zu kurzen Stricken angebunden gewesen sein (U-act. 8.1.01 ff.).
B. Am 11. Juli 2017 erstattete der Veterinärdienst der Urkantone gegen A.________ und G.________ erneut Strafanzeige wegen Widerhandlungen gegen die Tierschutz- bzw. Tierseuchengesetzgebung. Gemäss Ergebnissen der Kontrolle vom 6. Juli 2017 soll ein Kalb zufolge Vernachlässigung gestorben und ein weiteres Kalb apathisch und stark ausgetrocknet gewesen sein. Im Weiteren wurde wiederum die Raufutter- und Wasserversorgung der Kälber sowie die Haltung ohne bzw. mit zu wenig Einstreu beanstandet. Ebenfalls wurden eine zu kurz angebundene Kuh, gefährliche Bedingungen der Tierhaltung und das Fehlen von Markierungen sowie von Meldungen von Zu- und Abgängen verzeigt (U-act. 8.3.01 ff.).
C. Am 22. August 2018 überwies die Staatsanwaltschaft Innerschwyz dem Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz die gegen Beschuldigten erlassenen Strafbefehle vom 13. März 2018. A.________ wurde mehrfache vorsätzliche Tierquälerei in folgenden Sachverhalten wie folgt vorgeworfen:
1.1
Anlässlich der am 06.07.2017 auf dem landwirtschaftlichen Betrieb von A.________ an der D.________strasse zz in Brunnen durchgeführten Tierschutzkontrolle wurde festgestellt, dass kurz zuvor am 04.07.2017 ein krankes Kalb (Nummer yy) verstarb. Dies deshalb, weil A.________ als verantwortliche Tierhalterin nicht regelmässig kontrollierte, ob sich G.________ genügend um die Gesundheit und das Wohl der Tiere kümmerte und falls nötig die erforderlichen Massnahmen ergriff. Dadurch entging ihr der schlechte gesundheitliche Zustand des Kalbes Nummer yy, weshalb kein Tierarzt beigezogen oder andere geeigneten Massnahmen ergriffen wurden und das Kalb stark vernachlässigt wurde, unter dem schlechten gesundheitlichen Zustand litt und am 04.07.2017 verstarb.
A.________ wusste aufgrund früherer Tierschutzkontrollen um die nicht den Tierschutzvorschriften entsprechenden Zustände und auch, dass sie als Tierhalterin die Verantwortung für ihre Tiere hatte und dafür besorgt sein musste, dass sich G.________ angemessen um die Tiere kümmerte. Sie wusste um ihre Pflicht als Tierhalterin, die Tiere angemessen zu nähren, zu pflegen und nicht zu vernachlässigen. Indem sie es dennoch unterliess, die Gesundheit und das Wohl der Tiere regelmässig zu überprüfen und wenn nötig die erforderlichen Massnahmen zu treffen, nahm sie als verantwortliche Tierhalterin das Leiden sowie eine Vernachlässigung des Tieres zumindest in Kauf.
1.2
Anlässlich der Tierschutzkontrolle am 06.07.2017 auf dem landwirtschaftlichen Betrieb von A.________ an der D.________strasse zz in Brunnen konnte ein apathisches Kalb (Nummer xx) angetroffen werden, das stark ausgetrocknet war, die Ohren hängen liess und eingefallene Augen hatte. Das kranke Kalb wurde von Dr. med. vet. F.________ am 28.06.2017 behandelt, der Zustand verschlechterte sich in der Folge jedoch. Da A.________ nicht regelmässig kontrollierte, ob sich G.________ genügend um die Gesundheit und das Wohl der Tiere kümmerte und falls nötig die erforderlichen Massnahmen ergriff, litt das kranke Kalb unnötig stark und wurde vernachlässigt. Aufgrund des schlechten gesundheitlichen Zustandes des Tieres musste dieses am 06.07.2017 eingeschläfert werden.
A.________ wusste aufgrund früherer Tierschutzkontrollen um die nicht den Tierschutzvorschriften entsprechenden Zustände und auch, dass sie als Tierhalterin die Verantwortung für ihre Tiere hatte und dafür besorgt sein musste, dass sich G.________ angemessen um die Tiere kümmerte. Sie wusste um ihre Pflicht als Tierhalterin, die Tiere angemessen zu nähren, zu pflegen und nicht zu vernachlässigen. Indem sie es dennoch unterliess, die Gesundheit und das Wohl der Tiere regelmässig zu überprüfen und wenn nötig die erforderlichen Massnahmen zu treffen, nahm sie als verantwortliche Tierhalterin das Leiden sowie eine Vernachlässigung des Tieres zumindest in Kauf.
Ferner wurde die Beschuldigte wegen mehrfacher vorsätzlicher Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz angeklagt:
2.1
Am 17.05.2017 hielt A.________ auf ihrem landwirtschaftlichen Betrieb an der D.________strasse zz in Brunnen elf Kälber. Zwei Kälber hatten keinen Zugang zu Raufutter in einer Raufe. Die bestehende Raufe war leer. Zudem stand sechs Kälbern kein Wasser zur Verfügung. Der stetige Zugang zu Raufutter und Wasser wäre für eine gesunde Entwicklung der Kälber wichtig. A.________ hielt zudem vier Kälber ohne jegliche Einstreu im Liegebereich. Kälber, die keine genügend eingestreute Liegefläche haben, liegen weniger, wodurch die Gefahr einer Überanstrengung besteht.
A.________ wusste aufgrund früherer Tierschutzkontrollen und an sie adressierten Verfügungen des Kantonstierarztes um die nicht den Tierschutzvorschriften entsprechenden Zustände, insbesondere, dass für die Kälber kein Zugang zu Raufutter und Wasser bestand. Indem sie diesen dennoch keine Möglichkeit verschaffte, regelmässig Raufutter und Wasser zu sich zu nehmen und den Liegebereich mit ausreichend Einstreu versah, nahm sie als verantwortliche Tierhalterin eine Verletzung der Tierhaltungsvorschriften zumindest billigend in Kauf.
2.2
A.________ hielt am 17.05.2017 auf ihrem landwirtschaftlichen Betrieb in Brunnen, D.________strasse zz, zwei Kälber, die an kurzen Stricken und damit deutlich zu kurz angebunden waren, was zu einer massiven Einschränkung der Bewegungsfreiheit und des Tierwohls führte, da die Tiere zwar aufstehen, aber sich aufgrund der kurzen Stricke nicht bewegen konnten.
A.________ wusste aufgrund früherer Tierschutzkontrollen und an sie adressierten Verfügungen des Kantonstierarztes, dass eine genügend lange Anbindung für Kälber wichtig ist, damit sie sich normal verhalten können. Indem sie die Anbindelänge nicht regelmässig kontrollierte und wenn nötig korrigierte, nahm sie als verantwortliche Tierhalterin eine Verletzung der Tierhaltungsvorschriften zumindest billigend in Kauf.
2.3
Am 06.07.2017 hielt A.________ auf ihrem landwirtschaftlichen Betrieb an der D.________strasse zz in Brunnen elf Kälber. Sämtliche Kälber hatten keinen Zugang zu Raufutter in einer Raufe. Die bestehende Raufe war leer. Zudem stand allen Kälbern kein Wasser zur Verfügung. Der stetige Zugang zu Raufutter und Wasser wäre für eine gesunde Entwicklung der Kälber wichtig. A.________ hielt zudem sämtliche Kälber ohne jegliche Einstreu im Liegebereich. Kälber, die keine genügend eingestreute Liegefläche haben, liegen weniger, wodurch die Gefahr einer Überanstrengung besteht.
A.________ wusste aufgrund früherer Tierschutzkontrollen und an sie adressierten Verfügungen des Kantonstierarztes um die nicht den Tierschutzvorschriften entsprechenden Zustände, insbesondere, dass für die Kälber kein Zugang zu Raufutter und Wasser bestand. Indem sie diesen dennoch keine Möglichkeit verschaffte, regelmässig Raufutter und Wasser zu sich zu nehmen und den Liegebereich nicht mit ausreichend Einstreu versah, nahm sie als verantwortliche Tierhalterin eine Verletzung der Tierhaltungsvorschriften zumindest billigend in Kauf.
2.4
A.________ hielt am 06.07.2017 auf ihrem landwirtschaftlichen Betrieb in Brunnen, D.________strasse zz, eine Kuh (Nummer ww), deren Anbindung nicht mindestens der vorgeschriebenen Widerristhöhe entsprach und welche damit deutlich zu kurz angebunden war, was zu einer massiven Einschränkung der Bewegungsfreiheit und des Tierwohls führte, da das Tier nicht entspannt stehen konnte und den Kopf stets gesenkt halten musste. Zudem führte der Weg für die Tiere vom Stall auf die Weide über einen Gang mit einem rund ein Meter tiefen Abgrund und in diesem Bereich lagen Schrauben, ein Messer und andere Gegenstände, welche eine Verletzungsgefahr für die Tiere darstellten.
A.________ wusste aufgrund früherer Tierschutzkontrollen, dass eine genügend lange Anbindung für Rinder wichtig ist, damit sie sich normal verhalten können. Ebenso war ihr bewusst, dass gefährliche Gegenstände auf ihrem Hof herumlagen, welche ihre Tiere verletzen konnten. Indem sie als verantwortliche Tierhalterin die Anbindelänge und die Sauberkeit ihres Hofs nicht regelmässig kontrollierte und wenn nötig korrigierte, nahm sie eine Verletzung der Tierhaltungsvorschriften zumindest billigend in Kauf.
Schliesslich wurde der Beschuldigten vorsätzliche Widerhandlungen gegen das Tierseuchengesetz wie folgt zur Last gelegt:
Anlässlich der Tierschutzkontrolle vom 06.07.2017 auf dem landwirtschaftlichen Betrieb von A.________ in Brunnen, D.________strasse zz, wurde eine Kuh festgestellt, welche überhaupt nicht markiert war und weitere Tiere (Kälber Nummer vv, yy und uu), welche von A.________ gehalten wurden, welche nur eine Ohrmarke hatten und der Tierverkehrsdatenbank nicht gemeldet waren.
A.________ wusste aufgrund früherer Tierschutzkontrollen, dass Tiere gekennzeichnet sein müssen. Ebenso wusste sie, dass einige Tiere ungenügend gekennzeichnet waren und sie als verantwortliche Tierhalterin verpflichtet gewesen wäre, ihre Tiere der Tierverkehrsdatenbank richtig zu melden. Indem sie dies unterliess, nahm sie zumindest in Kauf, gegen die Vorschriften des Tierseuchengesetzes zu verstossen.
D. Am 19. Februar 2019 erliess der Einzelrichter folgendes Urteil:
1. Die Beschuldigte wird schuldig gesprochen
a) der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG (Kontrolle vom 17.05.2017: Raufutter, Wasser, Einstreu, Anbinden Kälber; Kontrolle vom 06.07.2017: Wasser, Einstreu, Abgrund);
b) der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. a TSG (Kontrolle vom 06.07.2017: Meldung Kälber).
Erwägungen
2.
Die Beschuldigte wird freigesprochen
a) vom Vorwurf der mehrfachen vorsätzlichen Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG;
b) vom Vorwurf der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG (Kontrolle vom 06.07.2017: Raufutter, Anbinden Kuh, gefährliche Gegenstände);
c) vom Vorwurf der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. a TSG (Kontrolle vom 06.07.2017: Markierung Kuh und Kälber).
3.
Für die Übertretungen gemäss Ziff. 1 wird die Beschuldigte bestraft mit einer Busse von Fr. 1'200.00.
4.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird auf 12 Tage festgesetzt (Art. 106 StGB).
5.
Die Verfahrenskosten, bestehend aus:
a) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 3'105.00;
b) den Gerichtskosten von Fr. 2'000.00 (inkl. Kosten, Gebühren und Auslagen für Redaktion, Ausfertigung und Versand des begründeten Entscheids);
werden der Beschuldigten zu 1/2 auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO) und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
Rechnung und Inkasso erfolgen durch die Bezirksgerichtskasse Schwyz nach Eintritt der Rechtskraft.
6.
a) Die Beschuldigte wird für ihre Aufwendungen im vorliegenden Strafverfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 2'000.00 entschädigt (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
b) Die der Beschuldigten gemäss Ziff. 5 auferlegten Verfahrenskosten werden mit der Entschädigung gemäss Ziff. 6 lit. a verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO).
E. Gegen dieses Urteil erklärte die Beschuldigte rechtzeitig die ebenso fristgerecht angemeldete Berufung mit den Anträgen, sie in Aufhebung der Dispositivziffern 1 sowie 3 bis 6 von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bezirks Schwyz, und zwar für das vorinstanzliche Verfahren und für das Verfahren vor dem Kantonsgericht Schwyz (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft erklärte Anschlussberufung mit den Anträgen, die Beschuldigte in Aufhebung von Dispositivziffer 2.a des angefochtenen Urteils der vorsätzlichen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig zu sprechen und in Aufhebung von Dispositivziffern 3 und 4 mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und mit einer Busse von Fr. 1‘500.00 respektive einer Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen zu bestrafen. Ausserdem seien ihr die erstinstanzlichen Kosten zu zwei Dritteln aufzuerlegen (KG-act. 5).
F. Anlässlich der Berufungsverhandlung wies der Vorsitzende die Beschuldigte bei der Befragung ausdrücklich auf Art. 37 Abs. 4 TSchV, wonach Kälbern, die mehr als zwei Wochen alt sind, Heu, Mais oder anderes geeignetes Futter, das die Rohfaserversorgung gewährleistet, zur freien Aufnahme zu Verfügung stehen muss und Stroh allein nicht als geeignetes Futter gelte. Die Beschuldigte hielt an ihren Anträgen der Berufungserklärung fest und beantragte, die Anschlussberufung abzuweisen (vgl. auch U-act. 8.1.06 Nr. 19). Die Staatsanwaltschaft verlangte, die Berufung abzuweisen und hielt ihrerseits an den Anschlussberufungsanträgen fest;-
und in Erwägung:
1.
Nicht weitergezogen wurden die Freisprüche von den Vorwürfen der Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG laut Feststellungen an der Kontrolle vom 6. Juli 2017 betreffend die Raufutterabgabe, das Anbinden einer Kuh und gefährlicher Gegenstände sowie gegen das Tierseuchengesetz gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. a TSG betreffend Markierung einer Kuh und von Kälbern laut Dispositivziffern 2.b und 2.c des angefochtenen Urteils. Diese vier Freisprüche erwuchsen mithin in Rechtskraft. Dagegen sind nachfolgend die Vorwürfe der Tierquälerei zu prüfen; die diesbezüglichen Freisprüche zog die Staatsanwaltschaft mit Anschlussberufung weiter (dazu unten E. 2). Alle acht Schuldsprüche wurden von der Beschuldigten angefochten (dazu unten E. 3).
Bevor auf die offenen Anklagevorwürfe eingegangen wird, ist die Stellung der Beschuldigten zu klären. Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Die Beschuldigte war unbestritten verantwortliche Halterin der Kälber und trägt die Verantwortung für die Tiere, welche in die Anklagesachverhalte involviert sind (U-act. 8.1.06 Nr. 5 ff.; U-act. 10.0.02 Nr. 8 und 20 f.). Sie ging täglich in den Stall (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung [BVP] S. 4) und hielt die Art und Weise, wie sich ihr Mann um die Tiere kümmerte, für richtig. Dagegen war sie mit den Feststellungen der Kantonstierärzte nicht einverstanden und akzeptierte frühere Beanstandungen (vgl. beigezogene Akten Nr. 1 bzw. 3: Strafbefehl vom 18. April 2017 respektive Einspracheentscheid des Laboratoriums der Urkantone vom 11. August 2017 betreffend frühere Beanstandungen wegen des Anbindens, der Versorgung mit Raufutter und Wasser, des mangelnden Einstreus und der fehlenden Markierungen) nur insofern, als sie „den Seich“ bezahlte und hoffte, in Ruhe gelassen zu werden (U-act. 10.0.02 Nr. 24 ff.). Obwohl sie den Hof wohl nur „auf dem Papier führte“ (beigezogene Akten Nr. 3 S. 7 unten), und sich vorwiegend ihr inzwischen an Demenz leidender (vgl. STK 2019 34), erheblich älterer Mann um die Tiere kümmerte, wies sie die Verantwortung für deren Wohl nie von sich, was ebenfalls im Berufungsverfahren unbestritten blieb. Nach der Rechtsprechung können Tiere zudem mehrere Halter bzw. Betreuer haben (vgl. STK 2014 73 vom 1. September 2015 E. 4.b; etwa auch BGer 6B_482/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2), weshalb sich die Beschuldigte – was sie wie erwähnt ohnehin nicht tut – nicht damit entschuldigen könnte, ihr Mann habe die Tiere betreut. Indes muss in tatsächlicher Hinsicht nachfolgend im Einzelnen geprüft werden, ob ihr alle Handlungen ihres Mannes zugerechnet werden können, insbesondere diejenigen, die bisher an Kontrollen noch nie beanstandet wurden.
2.
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt
oder dessen Würde in anderer Weise missachtet (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG).
Die Staatsanwaltschaft beantragte mit der Anschlussberufung die Verurteilung wegen Tierquälerei, jedoch nicht mehr wegen mehrfacher Tierquälerei. Laut Anschlussberufungsbegründung verlangt sie einen Schuldspruch im Anklagesachverhalt 1.2 wegen Vernachlässigung des anlässlich der Tierschutzkontrolle vom 6. Juli 2017 angetroffenen apathischen Kalbes Nr. xx. Sie kritisiert den Vorderrichter, weil er davon ausgegangen sei, der Gesundheitszustand dieses Kalbes habe sich erst kurz vor der Kontrolle am 6. Juli 2017 verschlechtert. Diese Feststellung stehe im Widerspruch zu den Aussagen des kontrollierenden Tierarztes, wonach das Tier sicher gelitten habe und es ihm schon zwei bis drei Tage schlecht gegangen sei (zu diesen Aussagen einlässlich angef. Urteil E. II./2.2.4). Indes setzt sich die Staatsanwaltschaft mit der sorgfältigen Beweiswürdigung des Vorderrichters nicht im Einzelnen auseinander, welche die Aussagen des kontrollierenden Tierarztes nicht nur angesichts der Angaben anderer Tierärzte, sondern anhand dessen eigenen insgesamt zutreffend relativierte (ebd. E. II./2.2.11 sowie unten lit. b). Namentlich legt sie nicht dar, dass die Beschuldigte, die bislang noch nie mit dem Vorwurf der Tierquälerei auf ihrem Betrieb konfrontiert war, den wieder verschlechterten Zustand des Kalbes bemerkte (unten lit. a) und den das Tier schon am 28. Juni 2016 behandelnden Arzt hätte beiziehen sollen. Inwiefern unter diesen Umständen überhaupt auf die Anschlussberufung einzutreten ist (vgl. Art. 385 StPO), kann hier aus den zwei folgenden Gründen offengelassen werden:
a) Erstens stützt sich die Anklage nur darauf ab, die Beschuldigte hätte aufgrund früherer Tierschutzkontrollen dafür sorgen müssen, dass ihr Mann sich angemessen um die Tiere kümmere. Die Beschuldigte macht im Berufungsverfahren geltend, dass ein Vernachlässigen der Kälber ihren eigenen Interessen widerspräche (BVP S. 4 und 33). Die aktenkundigen Berichte bzw. Verfügungen über frühere Tierschutzkontrollen enthalten jedoch keine Tierquälereivorwürfe, welche die Beschuldigte hätten vorhersehen lassen müssen, dass ihr Mann einem kranken bzw. leidendem Kalb die erforderliche tierärztliche Behandlung vorenthalten könnte. Vielmehr ist für die Vergangenheit der regelmässige Beizug des Tierarztes belegt (U-act. 10.0.03 Nr. 8). Damit beschreibt die Anklage das für das angeklagte vorsätzliche Handeln erforderliche Wissen der Beschuldigten nicht, dass ihr Mann Kälber vernachlässigen, namentlich kranke Tiere nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 2 TSchV unverzüglich ihrem Zustand entsprechend unterbringen, pflegen oder behandeln würde, so dass deren Wohl tangiert oder deren Würde missachtet würden. Im Übrigen ist fahrlässiges Handeln nicht angeklagt. Sollte ihr Mann dennoch das Kalb Nr. xx schlecht betreut haben, könnte daher diese hier indes ohnehin nicht bewiesene Tierquälerei (vgl. unten lit. b) der Beschuldigten zumindest subjektiv nicht zugerechnet werden.
b) Zweitens kann in der Sache auf die Beweiswürdigung des Vorderrichters verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; angef. Urteil E. II./2.2.11). Der behandelnde Tierarzt vermochte nicht auszuschliessen, dass es dem Kalb bis wenige Stunden vor der Kontrolle wieder besser gegangen sei, weil die Dehydration schnell erfolgen könne (Protokoll der Hauptverhandlung vom 19. Februar 2019 [HVP], Vi-act. 30 S. 12 Nr. 68). Im Übrigen sagte er unter Bezugnahme auf seine Verantwortung und nicht diejenige der Beschuldigten aus, dass er das Kalb vielleicht nach zwei bis drei Tagen nochmals hätte behandeln müssen (ebd. Nr. 69 f.). Diese allfällige Unterlassung kann aber weder dem die Tiere betreuenden Ehemann geschweige denn der Beschuldigten angelastet werden, ist doch weder angeklagt noch bewiesen, inwiefern sie den Empfehlungen des Tierarztes keine Folge geleistet hätte und nicht hätte auf einen positiven Heilungsverlauf hoffen dürfen, zumal es dem Kalb – wie ihr Mann auch dem an einer Tankstelle angetroffenen Tierarzt mitteilte (vgl. angef. Urteil E. II./2.2.6 und HVP S. 12 Nr. 64) – zumindest vorübergehend besser ging. Ferner relativierte der kontrollierende Tierarzt seine Annahmen für den Krankheitsverlauf eines Kalbes, das er nicht gesehen habe, selber (HVP S. 8 Nr. 40). Erst wenn ein Kalb länger als einen Tag nichts trinke und der Zustand sich verschlechtere, sollte seiner Meinung nach ein Tierarzt beigezogen werden (ebd. Nr. 41). Konkret zum apathisch angetroffenen Kalb hält er nur bezüglich des von ihm anlässlich der Kontrolle festgestellten Zustandes fest, dass ein Tierarzt hätte (früher) herbeigerufen werden sollen (ebd. Nr. 44), schränkte aber wiederum die Annahme, dass es dem Tier schon zwei bis drei Tage schlecht gegangen sei, durch die Aussage ein, dass er nicht vor Ort gewesen sei (ebd. Nr. 47). Die Bedeutung seiner Aussage, man hätte nicht so lange abwarten dürfen, bis das Tier in einen solchen Zustand gerate (ebd. Nr. 48), bleibt in Bezug auf die konkreten Umstände daher zu unklar, um als objektiver Beweis zu genügen (dazu vgl. auch unten E. 3.b). Sie widerlegt namentlich nicht die vom Vorderrichter nicht ausgeschlossene Möglichkeit, dass sich das Kalb am Abend vor der Kontrolle noch in einem Zustand befunden habe, der noch keine wiederholte Behandlung durch einen Tierarzt erfordert habe.
Dispositiv
Aus diesen Gründen ist die Anschlussberufung abzuweisen.
3. Die Missachtung von Vorschriften über die Tierhaltung, welche nicht unter den Tatbestand der Tierquälerei von Art. 26 TSchG fallen, wird als übrige Widerhandlung gegen die Tierschutzgesetzgebung mit einer blossen Busse, d.h. als Übertretung geahndet (Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG). Die Busse beträgt bis zu Fr. 20'000.00, wenn der Täter vorsätzlich handelt (Art. 28 Abs. 1 TSchG).
a) Art. 28 TSchG ist eine Art Auffangstatbestand für weniger gravierende, das Wohlergehen von Tieren aber gleichwohl in strafrechtwidriger Weise tangierende Eingriffe (Bolliger/Richner/Rüttimann/Stohner, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. A. 2019, S. 192). Wer mit Tieren umgeht, hat (a) ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und (b) soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Art. 4 Abs. 1 TSchG). Das Wohlergehen der Tiere ist unter anderem gegeben, wenn sie so gehalten und ernährt werden, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört und sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert sind (Art. 3 lit. b Ziff. 1 TSchG). Das Gesetz enthält in Art. 6 bis 9 Vorschriften zur Tierhaltung. Neben den erwähnten (vgl. oben E. 1) allgemeinen Anforderungen der angemessenen Ernährung, Pflege etc. (Art. 6 Abs. 1 TSchG) enthält die Tierschutzverordnung in Art. 3 ff. TSchV Bestimmungen zur Tierhaltung und zum Umgang mit Tieren, namentlich zur erforderlichen Unterkunft, zur Fütterung und zur Pflege. Art. 3 Abs. 1 TSchV bestimmt entsprechend Art. 3 lit. b Ziff. 1 TSchG, dass Tiere so zu halten sind und mit ihnen so umzugehen ist, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Tiere sind weiter regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält (Art. 4 Abs. 1 TSchV). Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist, die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird und die Tiere nicht entweichen können (Art. 7 Abs. 1 lit. a-c TSchV). Daneben sind in der TSchV auch besondere Bestimmungen für Haustiere (Art. 31 ff. TSchV) sowie für einzelne Tiergattungen (Art. 37 ff. TSchV) verankert. So müssen befestigte Böden gleitsicher und ausreichend sauber sowie im Liegebereich ausreichend trocken sein sowie dem Wärmebedürfnis der Tiere genügen (Art. 34 Abs. 1 TSchV). Kälber, die in Ställen oder Hütten gehalten werden, müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben (Art. 37 Abs. 1 TSchV) und, wenn sie mehr als zwei Wochen alt sind, muss ihnen Heu, Mais oder anderes geeignetes Futter, das die Rohfaserversorgung gewährleistet, zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen. Stroh allein gilt nicht als geeignetes Futter (Abs. 4 Satz 1 und 2). Darauf wurde die Beschuldigte im Berufungsverfahren nochmals hingewiesen. Kälber bis zum Alter von vier Monaten dürfen nicht angebunden gehalten, ältere nur kurzfristig angebunden oder anderweitig fixiert werden (Art. 38 Abs. 1 und Abs. 2 TSchV). Für Kälber bis vier Monate muss der Liegebereich mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen werden (Art. 39 Abs. 1 TSchV).
b) Der Strafrichter muss die Sachverhalte selber beurteilen. Kantonstierärzte können nicht Sachverständige im Sinne von Art. 182 ff. StPO sein. Deren Kontrollberichte und Fotos sind quasi als Zeugenberichte verwertbar, soweit daraus die tatsächlichen Verhältnisse ausreichend klar hervorgehen (BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2). In der Auslegung unbestimmter Formulierungen der Tierschutzgesetzgebung wie etwa, was unter „ausreichend geeignetem Futter“ zu verstehen ist, sind Tat- und Rechtsfragen eng verknüpft. Die Beantwortung der Rechtsfragen ist Sache des Gerichts. Der Strafrichter hat Präjudizen der Verwaltungsbehörden heranzuziehen, auch wenn er an diese nicht gebunden ist (ebd. E. 2.3). Allerdings bestimmte der Gesetzgeber unabhängig davon, ob die Versorgung ausreichend ist, dass Kälber jederzeit mit Wasser versorgt sein müssen und ihnen, wenn sie älter als zwei Wochen sind, Raufutter zur Verfügung stehen muss. Wann das Einstreuen als ausreichend zu qualifizieren ist, betrifft eine Frage der Gesetzesauslegung und damit eine Rechtsfrage (vgl. analog bei Schafen BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 6.3.3.). Dass hingegen bei Verstössen gegen die Tierhaltung die der Anklage zugrunde gelegten Vorschriften hinsichtlich ihrer tiermedizinischer Relevanz nicht hinterfragt zu werden brauchen (so BGer ebd.), überzeugt kaum, wenn im Einzelfall zu prüfen ist, ob in strafrechtswidriger Weise in das Wohlergehen der Tiere eingegriffen wurde (dazu s. oben lit. a), soweit es sich nicht um Verbote nach Art. 16 TSchV handelt. Ungeachtet dessen steht es Tierhaltern nicht frei, Tiere nach ihren Möglichkeiten bzw. den ihnen gutdünkenden Methoden zu halten. Zwar schreibt der Gesetzgeber Tieren nicht gerade ein zu Wahlakten befähigendes Sensorium zu, betrachtet sie aber als fühlende, um ihrer selbst willen zu schützende Kreaturen (vgl. etwa Art. 120 Abs. 2 BV und Art. 3 f. TSchG). Insofern kann es unabhängig von genetischen und sinnesphysiologischen Hierarchisierungen (vgl. dazu BGE 135 II 384 E. 4.6.1 sowie aktuell BGer zur baselstädtischen Initiative „Grundrechte für Primaten“ 1C_105/2019 vom 16. September 2020), geschweige denn moralischen Einordnungen der Tierwürde, aus präventiven Gründen gerechtfertigt sein, das Nichtbefolgen der nach Anhörung der interessierten Kreise unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Stand der Erfahrung sowie der technischen Entwicklung erlassenen rechtsbeständigen Tierhaltungsvorschriften (vgl. Art. 6 Abs. 2 TSchG) strafrechtlich zu verfolgen.
3.1 Kontrolle vom 17. Mai 2017
a) Der Vorderrichter ging in tatsächlicher Hinsicht unter Hinweis auf die Fotos in den Akten zutreffend davon aus, dass mangels irgendwelcher Reste entgegen den Angaben des ebenfalls beschuldigten Ehemannes bewiesen ist, dass den Tieren kein Raufutter zur Verfügung stand (Art. 82 Abs. 4 StPO; angef. Urteil E. II./3.2.15 zusammenfassend). Im Berufungsverfahren bestreitet die Beschuldigte weder die tiermedizinische Bedeutung von Raufutter noch, dass zurzeit der Kontrolle am Nachmittag den älteren, nicht angebundenen Kälbern kein Raufutter zur Verfügung stand. Vielmehr räumt die Verteidigung ein, dass der Mann der Beschuldigten nach dem Ausmisten beim Heuen behilflich war (BVP S. 17). Die Futterraufe war mithin nicht einfach bloss kurz vorübergehend ohne Futter, weil der Mann der Beschuldigten dabei war, den Stall auszumisten bzw. zu reinigen. Damit ist im Sinne der Anklage erwiesen, dass den Kälbern kein Raufutter zur Verfügung stand. Die rechtliche Würdigung des Vorderrichters ist gestützt auf Art. 37 Abs. 4 TSchV nicht zu beanstanden (angef. Urteil E. II./3.3, insbesondere 3.3.3). Dass Raufutter, wie die Verteidigung geltend macht, nur regelmässig, also zum Beispiel am Morgen oder Mittag, abgegeben werden müsste, trifft nicht zu. Vielmehr bestimmt die Tierhaltungsvorschrift, dass Raufutter zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen muss.
b) Gleichermassen (vgl. hierzu in tatsächlicher Hinsicht das angef. Urteil E. II./3.2.16) verhält es sich mit dem Wasser. Im Berufungsverfahren wird nicht bestritten, dass den Kälbern am Automaten erst dann Wasser zur Verfügung stand, wenn die Milch ausgetrunken war. Sie hatten mithin wie angeklagt nicht stetigen Zugang zu Wasser, wie das Art. 37 Abs. 1 TSchV medizinisch zweckmässig zur Deckung des nicht nur durch das Nahrungsmittel Milch zu befriedigenden Flüssigkeitsbedarfs vorschreibt, was wie die Abgabe von Raufutter zur Entwicklung der Pansenflora und damit einer Körperfunktion wichtig ist (vgl. auch U-act. 10.0.03 Nr. 27; U-act. 10.0.04 Nr. 21 f.; HVP Nr. 26 f. und 78 f.). Mastkälber sind von diesen Vorschriften nicht ausgenommen.
c) Wie beim Raufutter verfehlen die im Berufungsverfahren durch die Beschuldigten geltend gemachten Gründe für den unbestrittenen Sachverhalt, dass bei der Kontrolle keine Einstreu vorhanden war, die Rechtslage. Es ist hier nicht zu beurteilen, ob anstatt der verlangten Einstreu (Art. 39 Abs. 1 TSchV) Gummimatten verlegt werden dürfen. Einen solchen Ersatz sieht Art. 39 Abs. 2 TSchV allenfalls nur für Rinder vor. Stroh muss es auch aus Sicht des behandelnden Tierarztes einfach haben (HVP Nr. 77) und die Gummimatten können mangels Bedeckung der Extremitäten der Tiere die Einstreu nicht ersetzen.
d) In subjektiver Hinsicht bestritt die Beschuldigte nie, um die bisher behandelten Widerhandlungen gewusst zu haben, sondern gab vielmehr zu Protokoll, mit entsprechenden Vorschriften nicht einverstanden zu sein (vgl. oben E. 1). Mithin ist der angeklagte Vorsatz gegeben. Weil die Beschuldigte trotz den ihr bekannten Vorhalten an früheren Kontrollen (vgl. beigezogene Akten) die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften auf ihrem Betrieb nicht durchsetzte, nahm sie die erneuten Widerhandlungen (oben lit. a-c) wie angeklagt billigend in Kauf.
e) Im Berufungsverfahren lässt die Beschuldigte zutreffend eine Verletzung des Anklageprinzips vortragen, soweit sie der Vorderrichter der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz schuldig sprach, begangen dadurch, dass sie unter vier Monate alte Kälber nicht bloss kurzfristig angebunden hielt bzw. nicht dafür sorgte, dass keine solche Anbindung erfolgte. Die Anklage schildert nämlich nicht einen unpräzisen oder fehlerhaften (dazu etwa BGer 6B_1279/2019 vom 21. August 2020 E. 2.1 m.H.), sondern einen anderen, hier nicht mehr verbesserbaren Sachverhalt (dazu EGV-SZ 2015 A 5.2 E. 3.d) als der Vorderrichter seinem Schuldspruch zugrunde legte: Die Beschuldigte soll zwei Kälber an kurzen Stricken und damit deutlich zu kurz angebunden gehalten haben. Dadurch soll deren Bewegungsfreiheit und deren Wohl tangiert gewesen sein, da sie zwar aufstehen, aber sich aufgrund der kurzen Stricke nicht bewegen konnten. Die Anklage wirft damit der Beschuldigten nicht vor, verbotenerweise Kälber unter vier Monaten überhaupt angebunden bzw. sie länger als ausnahmsweise erlaubt kurzfristig fixiert gehalten zu haben. Die Anklage ermöglichte es mithin der Beschuldigten nicht, sich gegen diese zum erstinstanzlichen Schuldspruch führenden Vorwürfe zu verteidigen. Der angeklagte Vorwurf des zu kurzen Anbindens mag im gleichen Lebensvorgang stecken, wie dies der Vorderrichter erwog (angef. Urteil E. I./1.2.2). Der enge lebensweltliche Zusammenhang ändert jedoch nichts daran, dass sich die Vorgänge des Anbindens an sich von einer langdauernden Fixierung oder der angeklagten Anbindung mit zu kurzen Stricken abtrennen und unterschiedlich beschreiben lassen. Diese Unterscheidung muss die Staatsanwaltschaft in der Anklage treffen, weil darin die Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen ist (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO), zumal laut Art. 38 Abs. 2 TSchV Kälber (im Sinne einer Ausnahme von Art. 38 Abs. 1 TSchV) kurzfristig angebunden oder anderweitig fixiert werden dürfen (dazu sogleich unten). Der Strafrichter ist an die in der Anklage getroffene Unterscheidung von Sachverhalten gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO).
Den Zusatznotizen zur Tierschutzzwischenkontrolle (U-act. 8.1.03 S. 2 oben) ist zwar zu entnehmen, dass die Kälber rund eine Woche alt waren, was auch die Beschuldigte an der Berufungsverhandlung einräumte (BVP S. 6). Ein entsprechender Geburtsnachweis ist indes nicht aktenkundig. Damit ist streng genommen nicht bewiesen, dass es sich um Kälber handelte, welche unter das Anbindverbot nach Art. 38 Abs. 1 TSchV fallen. Ebenso wenig ist im Hinblick auf die in ihrem Verhältnis zu Abs. 1 nicht ganz klare Ausnahme des kurzfristig möglichen Anbindens nach Art. 38 Abs. 2 TSchV in der Untersuchung geklärt worden, wie lange die Kälber tatsächlich angebunden waren. Deshalb könnte auch abgesehen von der mangelnden Anklage kein Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen die Anbindvorschriften von Kälbern erfolgen, zumal die an der Kontrolle erstellten Fotos nur beweisen, dass zwei Kälber an Stricken fixiert, aber nicht, dass sie deutlich zu kurz angebunden worden sind (U-act. 8.1.01 und 8.1.03 inkl. Fotos). Schliesslich ist fraglich, ob diese Anbindung im Einzelfall der Beschuldigten noch zugerechnet werden könnte, falls ihr Ehemann die Kälber nicht nur kurzfristig zur Sicherheit während des behaupteten Ausmistens, sondern auch noch länger als notwendig angebunden gelassen hätte, als er beim Heuen helfen ging.
Aus diesen Gründen ist die Berufung in diesem Punkt (lit. e) gutzuheissen und die Beschuldigte freizusprechen.
3.2 Kontrolle vom 6. Juli 2017
a) Betreffend die Schuldpunkte wegen mangelnden Wassers und fehlender ausreichender Einstreu kann auf die wiederum zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters und die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (angef. Urteil E. II./5.2.14 f. sowie oben E. 3.1 lit. b-d). Die Einstreu war nicht einfach zu knapp bzw. nach vorne geschoben, sondern teilweise nicht annähernd bodendeckend. Die Kälber konnten offensichtlich nicht im Stroh liegen. Deshalb war die Einstreu nicht ausreichend (U-act. 8.3.01 S. 3 f.; U-act. 8.3.02 S. 1 Ziff. 3; U-act. 8.3.03 S. 1 und Fotoseiten 5-7). Ob das Wasser im Kessel angeblich bloss milchig verfärbt war, kann hier offen gelassen werden, da unbestritten ist, dass nur zwei Kälber zu diesem Kessel Zugang und damit auch nicht jederzeit Wasser zur Verfügung hatten (U-act. 8.3.01 S. 3; U-act. 8.3.03 S. 2).
b) Entgegen den kontrolltierärztlichen Feststellungen handelt es sich bei der schätzungsweise nur einen Meter hohen Rampe nach dem Stallausgang nicht um eine Stelle, die man gemeinhin als „Abgrund“ bezeichnen würde (vgl. U-act. 8.3.03 Fotoseiten 2 und 3). Inwiefern dieser Weg zur Weide aus dem Stall für die Tiere mit mehr als geringen Verletzungsgefahren (Art. 7 Abs. 2 lit. a TSchV) verbunden sein soll, ist weder angeklagt noch bewiesen. Namentlich wird der Beschuldigten nicht vorgehalten, dass die Tiere unüberwacht aus dem Stall drängen und über die Rampe abstürzen sowie sich verletzen könnten. Dieser Annahme steht die nicht widerlegte Behauptung der Beschuldigten entgegen, dass die Rinder dort nur beim Heraus- und Hineinbringen durchgingen und in jahrzehntelanger Benutzung des Stalls keine Tiere dort abgestürzt seien bzw. sich verletzt hätten (BVP S. 6 f.). Ebenso wenig ist auszuschliessen, dass die Rinder ohne Verletzungsgefahr von der Rampe springen könnten. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern in diesem Punkt der Beschuldigten eine vorsätzliche bzw. allenfalls eine nicht angeklagte fahrlässige Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz vorgehalten werden könnte, zumal die Anklage nicht darlegt, inwiefern eine solche (mehr als geringe) Gefahr der Beschuldigten unter den vorliegenden Umständen hätte vorhersehbar sein müssen. Es ist auch nicht aktenkundig, dass auf diese Gefahr anlässlich tierärztlicher Kontrollen schon einmal hingewiesen worden wäre. Insoweit ist mithin die Berufung gutzuheissen und die Beschuldigte freizusprechen.
c) Der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz (TSG) sprach der Vorderrichter die Beschuldigte schliesslich schuldig, weil sie den Zugang der Kälber Nr. vv und uu sowie den Tod des vor der Kontrolle vom 6. Juli 2017 am 4. Juli 2017 verstorbenen Kalbes Nr. yy nicht innert drei Tagen der Tierdatenbank gemeldet habe (angef. Urteil E. 7.3.4). Dieser Schuldspruch ist indes ebenfalls aufzuheben, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.
aa) Die Anklage enthält nur den Vorwurf, dass die Kälber Nr. vv, yy und uu der Tierverkehrsdatenbank nach Feststellungen anlässlich der Kontrolle vom 6. Juli 2017 nicht gemeldet gewesen seien. Sie legt jedoch nicht dar, welche konkreten Vorgänge die Beschuldigte hätte melden müssen. Namentlich führt die Anklage nicht auf, wann die Kälber Nr. vv und uu dem Betrieb der Beschuldigten etwa durch einen Kauf zugegangen wären. Der Schuldspruch verstösst insoweit gegen das Anklageprinzip.
bb) Abgesehen davon lässt sich dem einschlägigen Gesetz die Strafbarkeit einer entsprechenden Meldepflicht nicht entnehmen. Mit Busse wird nämlich abgesehen vom hier nicht einschlägigen Art. 47 nur bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 13 Absatz 2, 14 Absätze 1 und 3, 15 Absatz 1, 15a Absatz 2, 16, 18 Absätze 1 und 2, 21, 23 und 30 zuwiderhandelt (Art. 48 Abs. 1 lit. a TSG). Nach Art. 14 Abs. 1 TSG muss jedes Tier der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung gekennzeichnet und registriert sein. Der Bund führt gestützt auf die Angaben der Kantone ein Register aller Betriebe, in denen Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung gehalten werden (Art. 14 Abs. 2 TSG). Der Tierhalter muss ein Verzeichnis der in seinem Betrieb vorhandenen Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung führen. Es gibt Auskunft über alle Bestandesveränderungen sowie die natürlichen und künstlichen Besamungen (Art. 14 Abs. 3 TSG). Damit besteht bloss eine Pflicht zur Verzeichnisführung und eine Auskunftspflicht (vgl. etwa im Unterschied zu Art. 7 Abs. 1 und 12 f. TSchG). Erst der Verordnung ist zu entnehmen, dass der Tierhalter der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank innert drei Arbeitstagen den Zu- und Abgang und die Verendung von Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung, von Büffeln und von Bisons sowie den Verlust von Ohrmarken melden muss (Art. 14 Abs. 2 lit. a TSV). Die Verletzung dieser Meldepflicht ist jedoch nicht strafbar, weil die blosse Auskunftspflicht angesichts der in Art. 48 Abs. 1 lit. a TSG klar eingeschränkten Strafbarkeit auch gestützt auf Art. 48 Abs. 1 lit. b TSG nicht durch weitere Ausführungsvorschriften in eine befristete Mitteilungspflicht umgewandelt und unter Strafe gestellt werden kann.
cc) Selbst wenn von einer Strafbarkeit auszugehen wäre, waren seit dem Tod des Kalbes Nr. yy bis zur Kontrolle am 6. Juli 2017 erst zwei Tage verstrichen. Mithin war zu diesem Zeitpunkt die dreitägige Meldepflicht noch nicht verletzt. Bezüglich allen drei Tieren ist schliesslich im Subjektiven nicht ersichtlich, inwiefern die Nichtmeldung der Beschuldigten vorzuwerfen wäre, nachdem die Staatsanwaltschaft deren Angaben nicht widerlegen kann, ihre Tochter und ihr Mann seien für die Meldungen verantwortlich gewesen.
4. Aus diesen Gründen ist die Beschuldigte nur noch wegen fünf Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz schuldig zu sprechen (je zweimal fehlendes Wasser und fehlende/ungenügende Einstreu sowie einmal fehlendes Raufutter). Bezüglich der Tierquälerei sowie weiteren angeklagten fünf Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (Anbinden von Kuh und Kälbern, fehlendes Raufutter am 6. Juli 2017, angeblicher „Abgrund“, gefährliche Gegenstände) sowie den Vorwürfen der zweifachen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz erfolgen Freisprüche. Die Strafe für die fünf verbleibenden Übertretungen ist Busse. Die vorderrichterlich festgesetzte Einsatzstrafe von Fr. 600.00 für die mangelhafte Abgabe von Wasser und Raufutter (angef. Urteil E. III./1.4) erscheint unter Berücksichtigung des vom Vorderrichter zutreffend als gering eingestuften Verschuldens der Beschuldigten angemessen. Die für das Anbinden der Kälber, den „Abgrund“ sowie die Nichtmeldung von Tieren festgesetzten Bussenanteile entfallen zufolge zusätzlicher Freisprüche im Berufungsverfahren. Insgesamt erscheint eine Busse von Fr. 800.00 gerechtfertigt.
5. Zusammenfassend ist die Anschlussberufung abzuweisen. Die Berufung ist teilweise in Bezug auf die Sachverhalte des Anbindens der Kälber, des „Abgrundes“ sowie der Nichtmeldung an die Tierverkehrsdatenbank gutzuheissen und insoweit ist die Beschuldigte zusätzlich von Schuld und Strafe freizusprechen. Ausgangsgemäss obsiegt die Beschuldigte mithin in Bezug auf das insgesamt angeklagte ein Dutzend Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung (TSchG und TSG) sowie die schwerwiegenderen zwei Tierquälereivorwürfe zu drei Vierteln, weshalb ihr die Kosten zu einem Viertel aufzuerlegen sind. Nicht anders verhält es sich im Berufungsverfahren. Der Verteidigungsaufwand ist mangels rechtzeitiger Einreichung einer Kostennote bis zum Abschluss der Berufungsverhandlung ermessensweise wie im erstinstanzlichen Verfahren ebenfalls auf insgesamt Fr. 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen (§§ 2, 6 und 13 GebTRA) und entsprechend zu drei Vierteln zu entschädigen;-
erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Berufung und Abweisung der Anschlussberufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und folgendes neues Urteil erlassen:
1. Die Beschuldigte wird schuldig gesprochen der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG (Kontrolle vom 17. Mai 2017: Raufutter, Wasser, Einstreu; Kontrolle vom 6. Juli 2017: Wasser, Einstreu).
2. Die Beschuldigte wird freigesprochen
a) vom Vorwurf der mehrfachen vorsätzlichen Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG;
b) vom Vorwurf der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG (Kontrolle vom 17. Mai 2017: Anbinden Kälber; Kontrolle vom 6. Juli 2017: Raufutter, Anbinden Kuh, gefährliche Gegenstände, Abgrund); und
c) vom Vorwurf der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. a TSG (Kontrolle vom 6. Juli 2017: Markierung Kuh und Kälber sowie Meldung Kälber).
3. Für die Übertretungen gemäss Ziff. 1 wird die Beschuldigte bestraft mit einer Busse von Fr. 800.00.
4. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird auf 8 Tage festgesetzt (Art. 106 StGB).
5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5‘105.00 (Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 3'105.00 sowie Gerichtskosten von Fr. 2'000.00) werden der Beschuldigten zu einem Viertel (Fr. 1‘276.00) auferlegt und gehen im Übrigen zu Lasten des Bezirks. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5‘000.00 (inkl. Kosten der Anklagevertretung von Fr. 1‘000.00) werden zu einem Viertel (Fr. 1‘250.00) der Beschuldigten auferlegt und gehen im Übrigen zu Lasten des Kantons.
6. Die Beschuldigte wird erstinstanzlich mit Fr. 3‘000.00 und für das Berufungsverfahren mit Fr. 3‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Die Forderungen aus Verfahrenskosten gemäss Ziff. 5 werden mit den Entschädigungen verrechnet und der Beschuldigten aus der Bezirksgerichtskasse noch Fr. 1‘724.00 und aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 1‘750.00 bezahlt.
7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
8. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (1/R), die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Vollzug und Inkasso), die KOST (Meldung Freispruch von der Tierquälerei), den Veterinärdienst der Urkantone (1/A) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
22. September 2020 sl
STK 2019 35
Art. 28 TSchGart. 28 LPAart. 28 LPAn
Art. 48 TSGart. 48 LFEart. 48 LFE
Art. 26 TSchGart. 26 LPAart. 26 LPAn
Art. 28 TSchGart. 28 LPAart. 28 LPAn
Art. 48 TSGart. 48 LFEart. 48 LFE
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
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Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP
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Art. 37 TSchVart. 37 OPAnart. 37 OPAn
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STK 2019 34
STK 2014 73
6B_482/2015
Art. 26 TSchGart. 26 LPAart. 26 LPAn
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Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
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Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
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Art. 3 TSchGart. 3 LPAart. 3 LPAn
Art. 6 TSchGart. 6 LPAart. 6 LPAn
Art. 3 TSchVart. 3 OPAnart. 3 OPAn
Art. 3 TSchVart. 3 OPAnart. 3 OPAn
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Art. 4 TSchVart. 4 OPAnart. 4 OPAn
Art. 7 TSchVart. 7 OPAnart. 7 OPAn
Art. 31 TSchVart. 31 OPAnart. 31 OPAn
Art. 37 TSchVart. 37 OPAnart. 37 OPAn
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Art. 182 StPOart. 182 CPPart. 182 CPP
6B_811/2018
6B_811/2018
Art. 16 TSchVart. 16 OPAnart. 16 OPAn
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BGE 135 II 384ATF 135 II 384DTF 135 II 384
1C_105/2019
Art. 6 TSchGart. 6 LPAart. 6 LPAn
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Art. 37 TSchVart. 37 OPAnart. 37 OPAn
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Art. 39 TSchVart. 39 OPAnart. 39 OPAn
Art. 39 TSchVart. 39 OPAnart. 39 OPAn
6B_1279/2019
EGV-SZ 2015 A 5.2
Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP
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Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP
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