STK 2019 37
Kammer
11. Januar 2022Deutsch154 min
A. Am 27. September 2018 erhob die (vormals kantonale) Staatsanwaltschaft gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter) beim Strafgericht Schwyz Anklage wegen mehrfacher sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), eventualiter mehrfacher sexueller Handlungen mit Anstaltspfleglingen (Art. 192 Abs. 1 StGB), mehrfacher Schändung (Art. 191 StGB), eventualiter mehrfacher sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), subeventualiter mehrfacher sexueller Handlungen mit Anstaltspfleglingen (Art. 192 Abs. 1 StGB) sowie mehrfachem unbefugtem Aufnehmen von Gesprächen (Art. 179ter StGB). Im Einzelnen wird dem Beschuldigten was folgt vorgeworfen (Vi-act. 1):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 11. Januar 2022
STK 2019 37
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Bettina Krienbühl,
Reto Fedrizzi und Jörg Meister,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann, LL.M.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft (vormals kantonale Staatsanwaltschaft), 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,
Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________,
Privatkläger und Berufungsgegner,
gesetzlich vertreten durch E.________,
vertreten durch Rechtsanwältin F.________,
3. G.________,
Privatkläger und Berufungsgegner,
gesetzlich vertreten durch L.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Y.________,
4. H.________,
Privatkläger und Berufungsgegner,
gesetzlich vertreten durch AB.________,
vertreten durch Rechtsanwalt I.________,
5. J.________,
Privatkläger und Berufungsgegner,
gesetzlich vertreten durch K.________,
vertreten durch Rechtsanwältin F.________,
6. M.________,
Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
gesetzlich vertreten durch AC.________,
vertreten durch Rechtsanwältin AA.________,
7. N.________,
Privatkläger und Berufungsgegner,
gesetzlich vertreten durch O.________,
vertreten durch Rechtsanwalt P.________,
betreffend
mehrfache sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) und Schändung (Art. 191 StGB) sowie unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen (Art. 179ter StGB)
(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 14. Februar 2019, SGO 2018 17);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Am 27. September 2018 erhob die (vormals kantonale) Staatsanwaltschaft gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter) beim Strafgericht Schwyz Anklage wegen mehrfacher sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), eventualiter mehrfacher sexueller Handlungen mit Anstaltspfleglingen (Art. 192 Abs. 1 StGB), mehrfacher Schändung (Art. 191 StGB), eventualiter mehrfacher sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), subeventualiter mehrfacher sexueller Handlungen mit Anstaltspfleglingen (Art. 192 Abs. 1 StGB) sowie mehrfachem unbefugtem Aufnehmen von Gesprächen (Art. 179ter StGB). Im Einzelnen wird dem Beschuldigten was folgt vorgeworfen (Vi-act. 1):
1. der mehrfachen sexuellen Nötigung
im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB […]
eventualiter
der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten
im Sinne von Art. 192 Abs. 1 StGB […]
bei folgendem Sachverhalt:
Der Beschuldigte arbeitete seit dem 1. März 2012 als Behindertenbetreuer in der Aussenwohngruppe AD.________ und betreute unter anderen G.________, bei dem eine leichte Intelligenzminderung mit Verhaltensstörung, D.________, bei dem ein psychoorganisches Syndrom (POS) (IQ ca. 85), M.________, bei der eine leichte Intelligenzminderung mit Verhaltensstörungen (IQ 55), J.________, bei dem eine mittelgradige Intelligenzminderung und N.________, bei dem eine mittelgradige Intelligenzminderung (IQ ca. 38) vorliegt. Gleichzeitig war er Bezugsbetreuer von G.________ und D.________. Seine Aufgabe bestand darin, die ihm zugewiesenen Klienten gezielt zu begleiten und deren Lebensqualität und Selbständigkeit zu pflegen, fördern und erhalten. In dieser Stellung konnte er die Klienten auch zurechtweisen oder für Fehlverhalten bestrafen. Diese waren in Bezug auf Begleitung, Pflege und Förderung von ihm abhängig.
Der Beschuldigte veranlasste G.________, D.________, M.________, J.________ und N.________ unter Ausnützung dieser Abhängigkeit dazu, mit ihm sexuelle Handlungen vorzunehmen oder zu dulden. Zudem nützte er die kognitive Unterlegenheit und die soziale wie auch emotionale Abhängigkeit seiner Opfer aus und trieb diese in seiner Funktion als Betreuer mit den ihm zur Verfügung stehenden Erziehungsmitteln und Machtbefugnissen und der Androhung, dass es Konsequenzen habe, wenn sie mit jemandem über die sexuellen Handlungen sprechen würden, in die Enge und setzte sie psychisch so unter Druck, dass diese sich den sexuellen Handlungen nicht widersetzen konnten. Verbal geäusserter Widerwillen gegen die sexuellen Handlungen überging der Beschuldigte. Die Geschädigten hatten Angst vor der Strenge und Bewertung des Beschuldigten und fürchteten auch um den Verlust seiner Zuneigung. Im Einzelnen ging der Beschuldigte wie folgt vor:
Dossier 1: G.________
In der Zeit vom 1. März 2012 (frühester Zeitpunkt, Beginn der Anstellung des Beschuldigten bei der AE.________) bis 13. Mai 2015 betrat der Beschuldigte zweimal zu nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkten das Zimmer von G.________ in der Aussenwohngruppe AD.________, fasste G.________ gegen seinen Willen jeweils an den Penis und fragte ihn, ob er ihm helfen soll, sich zu befriedigen. G.________ sagte hierbei nein. Zweimal führte er gegen den Willen von G.________ einen Thermometer in dessen After ein und bewegte dieses rein und raus.
In der Zeit vom 14. Mai 2015 bis 20. Mai 2015 begleitete der Beschuldigte die Klienten der Aussenwohngruppe AD.________ nach Wien. Dort musste G.________ im Appartement S.________ in einem Zimmer zusammen mit dem Beschuldigten auf einem ausziehbaren, 140 cm breiten Sofa schlafen. Jeden Abend und einige Male am Morgen verlangte der Beschuldigte, dass G.________ seine Pyjamahosen auszog. Dann berührte der Beschuldigte G.________ gegen seinen Willen am Penis, an den Hoden und am After. Dabei bewegte er die Penisvorhaut nach vorne und hinten, bis G.________ ejakulierte. Einmal drang der Beschuldigte gegen den Willen von G.________ mit dem Penis, dem Finger oder einem unbekannten Gegenstand in den After von G.________ ein. Zudem verlangte er von G.________, dass dieser ihn am Bauch und am Penis streichelt. G.________ kam dieser Aufforderung nach, weil er sich dazu gezwungen sah.
G.________ fühlte sich körperlich unterlegen und traute sich nicht, sich gegen den Beschuldigten zu wehren. Darüber hinaus erzeugte auch die kognitive Unterlegenheit und die emotionale wie auch soziale Abhängigkeit bei G.________ einen ausserordentlichen Druck, der es ihm verunmöglichte, sich gegen die sexuellen Übergriffe zu wehren.
Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Willen, mithin vorsätzlich. Der Beschuldigte suchte bewusst den Körperkontakt zu G.________, indem er bewusst Momente abwartete, in denen er mit G.________ alleine war und diesen im Intimbereich anfasste und anal penetrierte. Aufgrund der verbalen und körperlichen Reaktion von G.________ wusste der Beschuldigte zudem, dass dieser seine Handlungen nicht wollte und handelte trotzdem, indem er G.________ in eine ausweglose Situation brachte. Hierbei handelte der Beschuldigte im Bewusstsein, dass sich G.________ aufgrund seiner geistigen und faktischen Unterlegenheit ihm gegenüber nicht oder nur beschränkt zur Wehr setzen konnte.
Dossier 2: D.________
Zu nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkten in der Zeit vom 1. März 2012 bis 30. Juni 2015 lockte der Beschuldigte D.________ mehrfach, mindestens fünfmal, unter einem Vorwand in seine Wohnung an der V.________strasse zz, wo er sexuelle Handlungen an D.________ vornahm und mit seinem Penis und mit einem aufblasbaren dunklen Dildo dessen After penetrierte.
Zu nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkten im selben Zeitraum begab sich der Beschuldigte mehrfach, mindestens sechsmal, meistens abends während seines Spätdienstes ins Zimmer von D.________ in der Aussenwohngruppe AD.________, wo er diesen aufforderte, sich auszuziehen, dessen Penis rieb und in den Mund nahm sowie den After von D.________ mit seinem Penis penetrierte.
In der Zeit vom 14. Mai 2015 bis 20. Mai 2015 begleitete der Beschuldigte die Klienten der Aussenwohngruppe AD.________ nach Wien. Im Appartement S.________ bestellte der Beschuldigte D.________ zwei- bis dreimal per WhatsApp in ein Zimmer, wo er diesen aufforderte, sich auszuziehen. Anschliessend küsste der Beschuldigte D.________ und befriedigte sich selber. Schliesslich verlangte er von D.________, dass dieser ihm den Penis reibt. Als D.________ dies ablehnte, forderte der Beschuldigte ihn auf, die Unterhosen auszuziehen. Dann penetrierte er D.________ anal mit seinem Penis.
D.________ sagte dem Beschuldigten mehrfach, dass er die sexuellen Handlungen nicht wolle. D.________ fühlte sich unterlegen und traute sich nicht, sich gegen den Beschuldigten zu wehren, weil dieser mit den ihm als Betreuer von D.________ zur Verfügung stehenden Machtbefugnissen D.________ in die Enge trieb, so dass er kapitulierte. Der Beschuldigte drohte D.________ mehrfach an, dass es Konsequenzen haben würde, sollte er über die sexuellen Handlungen sprechen. Überdies ging D.________ davon aus, dass der Beschuldigte es wahrscheinlich abstreiten und man ihm (D.________) ohnehin nicht glauben würde.
Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Willen, mithin vorsätzlich. Der Beschuldigte suchte bewusst den Körperkontakt zu D.________, indem er bewusst Momente abwartete, in denen er mit D.________ alleine war, oder indem er D.________ zu sich bestellte und diesen im Intimbereich anfasste und Anal- und Oralverkehr praktizierte. Aufgrund der verbalen und körperlichen Reaktion von D.________ wusste der Beschuldigte zudem, dass dieser seine Handlungen nicht wollte. Dadurch liess sich der Beschuldigte jeweils nicht abhalten und brachte damit D.________ wiederholt in eine ausweglose Situation. Hierbei handelte der Beschuldigte im Bewusstsein, dass sich D.________ aufgrund seiner geistigen und faktischen Unterlegenheit ihm gegenüber nicht oder nur beschränkt zur Wehr setzen konnte.
Dossier 4: M.________
In der Zeit vom 1. März 2012 bis 13. Mai 2015 fasste der Beschuldigte M.________ zu nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkten mehrfach über den Kleidern an die Brüste und an die Scheide, wenn diese nach dem Duschen im entsprechenden Ordner, welcher sich im Wohnzimmer in der Aussenwohngruppe AD.________ befand, unterschreiben wollte, dass sie ihre Ämtchen pünktlich erledigt hatte. Namentlich umarmte der Beschuldigte als Belohnung M.________ und sagte: „Das hast du gut gemacht.“ Hierbei klopfte er ihr auf die Schulter und fragte in der Folge, ob sie gut geduscht habe. In dem Moment als M.________ dies bejahte, griff der Beschuldigte mit beiden Händen über dem Pyjama an die Brüste und mit einer Hand an die Scheide von M.________. Indem der Beschuldigte als Behindertenbetreuer im Zusammenhang mit der Beurteilung des Betragens von M.________ die Einträge in den Ordner machen liess, sie lobte und ihr hierauf über den Kleidern an die Geschlechtsteile fasste, brachte er die geistig unterlegene M.________ in eine ausweglose Zwangssituation, in der M.________ ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht nicht mehr ausüben konnte. Hierbei nutzte der Beschuldigte gezielt die entwicklungsbedingte emotionale Abhängigkeit und Bedürftigkeit von M.________ aus.
Dem Beschuldigten war bewusst, dass M.________ mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war. Er kam dem erwarteten Widerstand durch Überrumpelung zuvor und brach ihren Widerstand, indem er die sexuellen Handlungen bewusst vornahm, nachdem M.________ die Einträge im Ordner gemacht hatte, weil er wusste, dass M.________ die Einträge sehr wichtig waren und sie sich vor allfälligen negativen Konsequenzen fürchtete.
Dossier 5: J.________
In der Zeit vom 1. März 2012 bis 13. Mai 2015 sowie nach der Rückkehr von Wien am 20. oder 23. Mai 2015 betrat der Beschuldigte zu nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkten insgesamt mindestens 50- bis 100-mal jeweils Abends das Zimmer von J.________ in der Aussenwohngruppe AD.________ oder forderte ihn auf, duschen zu gehen und begab sich sodann, während dieser am Duschen war, zu ihm ins Badezimmer und fasste ihm an den Penis und bewegte seine Hand hin und her, bis J.________ zum Samenerguss kam. J.________ forderte währenddessen den Beschuldigten mehrfach mit den Worten „Stopp, das will ich nicht“ auf, aufzuhören. Der Beschuldigte kam der Aufforderung jedoch nicht nach.
Am Freitagabend, 15. Mai 2015, begab sich der Beschuldigte, der sich mit den Klienten der Aussenwohngruppe AD.________ im Appartement S.________ aufhielt, zu J.________ ins Badzimmer während dieser duschte, fasste ihn an den Penis und bewegte seine Hand nach vorne und hinten, bis J.________ zum Samenerguss kam. J.________ sagte währenddessen dem Beschuldigten: „Stopp, das will ich nicht“. Der Beschuldigte setzte sich über den Widerstand hinweg.
Der Beschuldigte forderte J.________ auf, niemandem etwas zu sagen und „ihr Geheimnis“ zu bewahren. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Willen, mithin vorsätzlich. Der Beschuldigte suchte bewusst den Körperkontakt zu J.________, indem er bewusst Momente abwartete, in denen er mit J.________ alleine war und diesen im Intimbereich anfasste. Aufgrund der verbalen und körperlichen Reaktion von J.________ wusste der Beschuldigte zudem, dass dieser seine Handlungen nicht wollte und handelte trotzdem, indem er J.________ unter psychischen Druck setzte, sich niemanden anzuvertrauen und ihn auf diese Weise in eine ausweglose Situation brachte.
Dossier 8: N.________
In der Zeit vom 14. Mai 2015 bis 20. Mai 2015 begleitete der Beschuldigte die Klienten der Aussenwohngruppe AD.________ nach Wien. Dort begab sich der Beschuldigte drei- bis fünfmal jeweils nachts ohne anzuklopfen in das Zimmer von N.________ und H.________ im Appartement S.________ und fasste N.________ an den Penis und rieb diesen bis zum Samenerguss.
Hierbei handelte der Beschuldigte im Bewusstsein, dass sich N.________ aufgrund seiner geistigen und faktischen Unterlegenheit ihm gegenüber nicht oder nur beschränkt zur Wehr setzen konnte.
Erwägungen
2.
der mehrfachen Schändung
im Sine von Art. 191 StGB […]
eventualiter
der mehrfachen sexuellen Nötigung
im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB […]
subeventualiter
der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten
im Sinne von Art. 192 Abs. 1 StGB […]
Dossier 3: H.________
Der Beschuldigte arbeitete seit dem 1. März 2012 als Behindertenbetreuer in der Aussenwohngruppe AD.________ und betreute u.a. H.________, welcher unter dem Down Syndrom leidet. Seine Aufgabe bestand darin, H.________ gezielt zu begleiten und seine Lebensqualität und Selbständigkeit zu pflegen, fördern und zu erhalten. In dieser Stellung konnte er H.________ auch zurechtweisen oder für Fehlverhalten bestrafen. Dieser war in Bezug auf Begleitung, Pflege und Förderung von ihm abhängig.
In der Zeit vom 1. März 2012 bis 30. Juni 2015 begab sich der Beschuldigte mehrfach zu nicht mehr genauer bestimmbaren Zeitpunkten ins Zimmer von H.________ in der Aussenwohngruppe AD.________ und penetrierte diesen anal mit seinem Penis.
Der Beschuldigte veranlasste H.________ in Kenntnis, dass er unter dem Down Syndrom leidet und in Bezug auf sexuelle Belange gänzlich unwissend ist und unter Ausnützung seiner Abhängigkeit dazu, die sexuellen Handlungen zu dulden. Zudem nützte er die kognitive Unterlegenheit und die soziale wie auch emotionale Abhängigkeit von H.________ aus und trieb diesen in seiner Funktion als Betreuer mit den ihm zur Verfügung stehenden Erziehungsmittel und Machtbefugnissen und der Androhung, dass es Konsequenzen habe, wenn er mit jemandem über die sexuellen Handlungen sprechen würden, in die Enge und setzte ihn psychisch unter Druck, sodass dieser sich den sexuellen Handlungen nicht widersetzen konnte. Hierbei handelte der Beschuldigte im Bewusstsein, dass sich H.________ aufgrund seiner geistigen und faktischen Unterlegenheit ihm gegenüber nicht zur Wehr setzen konnte.
3.
des mehrfachen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen
im Sinne von Art. 179ter StGB […]
bei folgendem Sachverhalt:
Der Beschuldigte nahm als Teilnehmer von Gesprächen mit den Klienten der Aussenwohngemeinschaft AD.________ in den Räumlichkeiten der Aussenwohngemeinschaft mit seinem Mobiltelefon folgende Gespräche auf, ohne die Klienten bzw. deren gesetzliche Vertreter über die Aufnahme zu informieren bzw. ohne deren Einwilligung:
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 1. März 2012 und dem 30. Juni 2015 nahm er während zwei Minuten und 14 Sekunden Sprachübungen mit H.________ auf (Dossier 3).
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, mutmasslich am 7./8. Juni 2014, nahm er während des Brunchs der Aussenwohngruppe AD.________ während einer Stunde, 17 Minuten und sieben Sekunden das Gespräch zwischen ihm und M.________, G.________, N.________, D.________ und J.________ auf (Dossier 1, 2, 4, 5, 7, 8).
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 1. März 2012 und dem 30. Juni 2015 nahm der Beschuldigte während vier Minuten und sieben Sekunden ein Gespräch mit M.________ auf (Dossier 4).
Mit Verfügung vom 7. Januar 2019 schloss die Verfahrensleitung des Strafgerichts Schwyz die Öffentlichkeit von der auf den 7. und 8. Februar 2019 anberaumten Hauptverhandlung (Vi-act. 23) auf Antrag der Privatkläger hin aus. Mit gleicher Verfügung wies die Verfahrensleitung die Beweisanträge der Verteidigung einstweilen ab, nämlich die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens betreffend die Aussagen der Privatkläger und die Befragung der Privatkläger vor Schranken (Vi-act. 22). Mit Eingabe vom 8. Januar 2019 stellte die Verteidigung ein Ausstandsgesuch gegen die verfahrensleitende Vizepräsidentin und die mitwirkende Gerichtsschreiberin (Vi-act. 24), welche in ihren Stellungnahmen zuhanden der zuständigen Beschwerdekammer des Kantonsgerichts die Abweisung des Gesuchs beantragten (Vi-act. 26 und 27). Mit Beschluss BEK 2019 2 und 3 vom 23. Januar 2019 wies die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts die Ausstandsgesuche ab (Vi-act. 47). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Schranken des Strafgerichts am 7. und 8. Februar 2019 machte die Verteidigung im Rahmen der Vorfragen geltend, es sei vorab zu entscheiden, ob zwei Familienangehörige der Privatkläger und ein Beistand an der Hauptverhandlung teilnehmen dürften. Das Gericht entschied, die erwähnten Personen an der Verhandlung zuzulassen (HVP S. 3 ff.). Auf Wunsch der Verteidigung gab die Staatsanwaltschaft ihre Anträge vorab wie folgt bekannt:
1.
Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen.
2.
Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren und einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 90.00 zu bestrafen.
3.
Die erstandene Haft sei anzurechnen.
4.
Dem Beschuldigten sei für die Dauer von 5 Jahren ganz zu verbieten, den Beruf des Behindertenbetreuers oder eine vergleichbare Tätigkeit auszuüben.
5.
Die Kosten seien dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen.
Im Rahmen des Beweisverfahrens wurde der Beschuldigte befragt. Die Anträge verschiedener Privatklägervertreter auf Einholung eines Gutachtens betreffend die sexuellen Präferenzen des Beschuldigten und Edition der Verfahrensakten der Untersuchung gegen den Beschuldigten in Österreich sowie den Antrag des Privatklägers N.________ auf Befragung von R.________ betreffend Spätfolgen wies das Strafgericht ab. Ebenso wies es den Antrag der Verteidigung auf Edition der Akten des Sozialpsychiatrischen Dienstes betreffend die Privatkläger G.________, D.________, M.________, J.________ und N.________ ab (HVP S. 16 ff.). Nach Abschluss des Beweisverfahrens und des Vortrages der Staatsanwaltschaft stellten die Rechtsvertreter der Privatkläger ihre Anträge wie folgt (HVP S. 24 ff.):
Privatkläger D.________
1.
Der Beschuldigte sei der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, eventualiter der Schändung gemäss Art. 191 StGB, subeventualiter der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten gemäss Art. 192 StGB schuldig zu sprechen.
2.
Der Beschuldigte sei des mehrfachen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen gemäss Art. 179ter StGB schuldig zu sprechen.
3.
Der Beschuldigte sei für die begangenen Straftaten angemessen, respektive gemäss den Anträgen der Staatsanwaltschaft zu bestrafen.
4.
Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, D.________ für die erlittene Unbill eine Genugtuung im Umfang von Fr. 15‘000.00 zuzüglich Zinses von 5 % seit 7.9.2013 zu bezahlen.
Sofern eine strafrechtlich gefärbte Vermögensabschöpfung erfolgt, seien damit zusammenhängende, allfällige Geldmittel an die Genugtuungsforderung im Sinne von Art. 73 StGB zuzusprechen.
5.
Es sei Herrn D.________ für die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht die unentgeltliche Rechtspflege inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.
6.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten.
Privatkläger G.________
1.
Der Angeklagte A.________ sei im Sinne der Anklage der mehrfachen sexuellen Nötigung, allenfalls der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Anstaltspfleglingen im Sinne von Art. 192 Abs. 1 StGB und des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen nach Art. 179ter StGB angemessen, massiv, keinesfalls unter dem Antrag des Staatsanwaltes zu bestrafen.
2.
Der Anklagte sei zu einer Genugtuungssumme an das Opfer/Privatstrafkläger G.________ in der Höhe von Fr. 15‘000.00 (ev. gemäss richterlichem Ermessen) zu verpflichten.
3.
Im Sinne von Art. 73 StGB seien allfällige konfiszierte Vermögensgegenstände und die auszusprechende Geldstrafe bzw. Busse den Geschädigten zuzusprechen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Angeklagten.
5.
Eventualiter sei dem Privatkläger die unentgeltliche Rechtspflege weiterhin zu bewilligen und RA Y.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestimmen.
Privatkläger H.________
1.
A.________ sei im Sinne der Anklage wegen Schändung und wegen unbefugtem Aufnehmen von Gesprächen schuldig zu sprechen.
2.
Er sei mit einer angemessenen Strafe zu belegen.
3.
A.________ sei zu verpflichten, an den Geschädigten H.________ eine Genugtuung im Betrage von Fr. 10‘000.00, verzinsbar zu 5 % seit dem 15. Mai 2014 zu bezahlen.
Privatklägerin M.________
1.
Es sei der Beschuldigte der zum Nachteil der Privatklägerin begangenen Taten schuldig zu sprechen:
a. der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten i.S. von Art. 192 StGB
b. der mehrfachen unbefugten Aufnahme von Gesprächen i.S. von Art. 179ter StGB.
2.
Der Beschuldigte sei mindestens in Art und Umfang der Anträge der Staatsanwaltschaft zu bestrafen.
3.
Soweit der Beschuldigte zu Geldstrafe und/oder Busse verurteilt wird, seien diese eingezogenen Beträge i.S. von Art. 73 StGB in der Höhe der Zivilforderungen der Privatklägerin zuzusprechen.
4.
Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin den durch die Vorfälle im Zeitraum zwischen dem 1. März 2012 und 30. Juni 2015 verursachen Schaden im Gesamtbetrag von CHF 2‘911.50 zzgl. Verzugszins zu 5 % seit 30.06.2015 zu entschädigen, bestehend aus:
a. Kosten der AE.________ im Betrag von CHF 680.00
b. Lohnausfall der Beistände im Gesamtbetrag von CHF 1‘487.30
c. Kilometerentschädigung der Beistände im Betrag von CHF 744.20.
5.
Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin mindestens eine Genugtuung von CHF 5‘000.00 zzgl. Zins seit 30.06.2015 zu bezahlen.
6.
Es sei der Privatklägerin/Opfer die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person der Unterzeichneten zu gewähren.
7.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten.
Privatkläger J.________
1.
Der Angeklagte sei im Sinne der Anklage und den Anträgen der Staatsanwaltschaft schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2.
Der Angeklagte sei zu verpflichten, dem Privatkläger einen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 25‘779.10, bestehend aus einer Genugtuung von Fr. 7‘500.00 zzgl. Zins von 5 % ab 1. Juli 2015 sowie Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 18‘647.60 zu bezahlen.
3.
Dem Privatkläger sei im Sinne von Art. 73 StGB eine vom Angeklagten bezahlte Geldstrafe oder Busse, eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten, sowie etwaige Ersatzforderungen bis zur Höhe des von ihm geltend gemachten Schadenersatzes zuzusprechen.
4.
Dem Privatkläger sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung durch den Vortragenden zu bewilligen.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Angeklagten.
Privatkläger N.________
1.
Es sei der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, eventualiter der sexuellen Handlungen mit Anstaltspfleglingen im Sinne von Art. 192 Abs. 1 StGB, subeventualiter der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB, zu verurteilen.
2.
Es sei gestützt auf Art. 73 StGB eine vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse, eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten sowie Ersatzforderungen zugunsten von Herrn N.________ zu verwenden.
3.
Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, Herrn N.________ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 7‘500.00, mindestens jedoch CHF 5‘000.00 zu bezahlen. Dieser Betrag ist mit Zins von 5 % seit 23. Mai 2015, eventualiter seit Urteilsfällung zu verzinsen.
4.
Alles unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge zulasten des Beschuldigten, eventualiter zulasten des Staates.
Die Verteidigung stellte folgende Anträge:
1.
Schuldspruch betreffend unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen zum Nachteil von M.________
2.
Im Übrigen Freispruch
3.
Bestrafung mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen, Höhe des Tagessatzes gutscheinend
4.
Verweis der Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen auf den Zivilweg
5.
Zusprechung einer Genugtuung von mindestens CHF 43‘000.00
6.
CHF 4‘259.00 als Ersatz für wirtschaftliche Einbussen
7.
Kosten, inkl. diejenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Staatskasse
Am 14. Februar 2019 beschloss das Strafgericht Folgendes:
1.
Das Verfahren gegen A.________ wegen mehrfacher sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, evtl. mehrfacher sexueller Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten im Sinne von Art. 192 Abs. 1 StGB, begangen im Zeitraum 1. März 2012 bis 13. Mai 2015 zum Nachteil von M.________, wird als sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB qualifiziert und infolge fehlenden Strafantrags bzw. Verjährung eingestellt (Dossier 4).
2.
Der anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Februar 2019 von den Rechtsanwälten Y.________, I.________, W.________ und AA.________ gestellte Antrag auf Einholung eines Gutachtens betreffend sexuelle Präferenzen von A.________, evtl. Befragung des Psychologen von A.________, wird abgewiesen.
3.
Der anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Februar 2019 von Rechtsanwalt P.________ gestellte Antrag auf Einholung einer Stellungnahme von R.________ betreffend aktuellen gesundheitlichen Zustand von N.________ und Spätfolgen wird abgewiesen.
4.
Der anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Februar 2019 von den Rechtsanwälten Y.________, W.________ und P.________ gestellte Antrag auf Beizug der Akten des in Österreich gegen A.________ eingestellten Strafverfahrens wird abgewiesen.
5.
Die anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Februar 2019 von der Verteidigung gestellten Anträge auf Beizug der Akten des ehemaligen SPD Schwyz, Einholung aussagepsychologischer Gutachten der Privatkläger und Befragung der Privatkläger vor Schranken werden abgewiesen.
Und erkannte mit gleichem Datum wie folgt:
1.
A.________ wird schuldig gesprochen:
a) der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, begangen
- im Zeitraum 1. März 2012 bis 20. Mai 2015 zum Nachteil von G.________,
- im Zeitraum 1. März 2012 bis 13. Mai 2015 zum Nachteil von D.________,
- im Zeitraum September 2013 bis 15. Mai 2015 zum Nachteil von J.________;
b) der mehrfachen Schädigung im Sinne von Art. 191 StGB, begangen
- im Zeitraum 14. Mai 2015 bis 20. Mai 2015 zum Nachteil von N.________,
- im Februar 2015 zum Nachteil von H.________;
c) des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter StGB zum Nachteil von M.________, begangen im Zeitraum 1. März 2012 bis 20. Mai 2015.
2.
Im Übrigen wird A.________ freigesprochen.
3.
A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren, unter Anrechnung von 382 Tagen (7 Tage Untersuchungshaft und 375 Tage für die in den Zeiträumen 2. Juli 2015 bis 12. Juli 2016 und 14. Juli 2016 bis 31. August 2018 angeordneten Ersatzmassnahmen), und einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.00 bestraft.
4.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
5.
Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.
6.
A.________ wird die Tätigkeit als Betreuer in Institutionen für Menschen mit Behinderung in der Schweiz für die Dauer von 10 Jahren verboten.
7.
Für die Dauer des Verbots gemäss Ziff. 6 wird Bewährungshilfe angeordnet.
8.
Zivilforderungen:
a) Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 15'000.00 zzgl. Zins von 5 % seit 7. September 2013 wird teilweise gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, D.________ den Betrag von Fr. 7'000.00 zzgl. Zins von 5 % seit 6. Oktober 2013 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen (Dossier 2).
b) Die Genugtuungsforderung von G.________ im Betrag von Fr. 15‘000.00 wird teilweise gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, G.________ den Betrag von Fr. 7‘000.00 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen (Dossier 1).
c) Die Genugtuungsforderung von H.________ im Betrag von Fr. 10'000.00 zzgl. Zins von 5 % seit 15. Mai 2014 wird teilweise gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, H.________ den Betrag von Fr. 5'000.00 zzgl. Zins von 5 % seit 28. Februar 2015 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen (Dossier 3).
d) Die Genugtuungsforderung von M.________ im Betrag von Fr. 5'000.00 zzgl. Zins seit 30. Juni 2015 wird abgewiesen (Dossier 4).
e) Die Schadenersatzforderung von M.________ im Betrag von Fr. 2'911.50 zzgl. Zins von 5 % seit 30. Juni 2015 wird auf den Zivilweg verwiesen (Dossier 4).
f) Die Genugtuungsforderung von J.________ im Betrag von Fr. 7'500.00 zzgl. Zins von 5 % seit 1. Juli 2015 wird teilweise gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, J.________ den Betrag von Fr. 3'000.00 zzgl. Zins von 5 % seit 1. Juli 2015 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen (Dossier 5).
g) Die Genugtuungsforderung von N.________ im Betrag von Fr. 7'500.00 zzgl. Zins von 5 % seit 23. Mai 2015 wird teilweise gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, N.________ den Betrag von Fr. 2'000.00 zzgl. Zins von 5 % seit 23. Mai 2015 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen (Dossier 6).
h) Die Schadenersatzforderung von N.________ im Betrag von Fr. 2‘000.00 (exkl. MWST) wird abgewiesen (Dossier 6).
9.
Die Kosten des Verfahrens bestehend aus:
den Untersuchungs- und Anklagekosten 152‘399.40
den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 16‘971.00
den Kosten der amtlichen Verteidigung
(bis 10. Mai 2016) 20‘000.00
den Kosten der amtlichen Verteidigung
(ab 10. Mai 2016) 39‘854.55
den Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung
D.________ 2‘907.90
den Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung
G.________ 25‘000.00
den Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung
H.________ 18‘036.60
den Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung
M.________ 25‘000.00
den Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung
J.________ 6‘263.10
den Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung
N.________
10‘965.00
Total Fr. 317‘397.55
werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung bleiben Ziff. 11 bis 17 vorbehalten.
10.
A.________ hat J.________ für seine notwendigen Aufwendungen im Verfahren mit Fr. 10‘068.10 zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 StPO).
11.
Amtliche Verteidigung:
a) Es wird Vormerk genommen, dass der vormalige amtliche Verteidiger RA AF.________ mit Fr. 20‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt worden ist.
b) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 39‘854.55 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt.
c) Die Kosten für die amtliche Verteidigung von insgesamt Fr. 59‘854.55 werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
12.
Unentgeltliche Rechtspflege D.________:
a) D.________ wird per 7. Februar 2019 die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Sinne von Art. 136 StPO durch RA F.________ gewährt.
b) Die unentgeltliche Rechtsbeiständin RA F.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 2'907.90 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz).
c) Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen (Art. 426 Abs. 4 StPO).
d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
13.
Unentgeltliche Rechtspflege G.________:
a) Es wird Vormerk genommen, dass G.________ von der kantonalen Staatsanwaltschaft mit Wirkung ab dem 23. Juni 2015 die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Sinne von Art. 136 StPO gewährt worden ist.
b) Der unentgeltliche Rechtsbeistand Y.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 10‘000.00 entschädigt (pauschal Fr. 25‘000.00 [inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz] abzüglich Akontozahlung von Fr. 15‘000.00).
c) Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen (Art. 426 Abs. 4 StPO).
d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
14.
Unentgeltliche Rechtspflege H.________:
a) Es wird Vormerk genommen, dass H.________ von der kantonalen Staatsanwaltschaft mit Wirkung ab dem 9. Oktober 2015 die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Sinne von Art. 136 StPO gewährt worden ist.
b) Der unentgeltliche Rechtsbeistand RA I.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 10‘036.60 entschädigt (Fr. 18‘036.60 abzüglich Akontozahlung von Fr. 8‘000.00; inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz).
c) Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen (Art. 426 Abs. 4 StPO).
d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
15.
Unentgeltliche Rechtspflege M.________:
a) Es wird Vormerk genommen, dass M.________ von der kantonalen Staatsanwaltschaft mit Wirkung ab dem 8. September 2015 die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Sinne von Art. 136 StPO gewährt worden ist.
b) Die unentgeltliche Rechtsbeiständin RA AA.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 15‘000.00 entschädigt (pauschal Fr. 25‘000.00 [inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz] abzüglich Akontozahlung von Fr. 10‘000.00).
c) Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen (Art. 426 Abs. 4 StPO).
d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
16.
Unentgeltliche Rechtspflege J.________:
a) J.________ wird per 29. Oktober 2018 die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Sinne von Art. 136 StPO durch RA W.________ gewährt.
b) Der unentgeltliche Rechtsbeistand RA W.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 6‘263.10 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz).
c) Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen (Art. 426 Abs. 4 StPO).
d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
17.
Unentgeltliche Rechtspflege N.________:
a) Es wird Vormerk genommen, dass N.________ von der kantonalen Staatsanwaltschaft mit Wirkung ab dem 24. Oktober 2017 die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Sinne von Art. 136 StPO gewährt worden ist.
b) Der unentgeltliche Rechtsbeistand RA P.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 10‘965.00 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz).
c) Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen (Art. 426 Abs. 4 StPO).
d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
18.-19. [Zustellung und Rechtsmittel].
B. Am 25. Februar 2019 erhob der Beschuldigte gegen den Beschluss des Kantonsgerichts vom 23. Januar 2019 (BEK 2019 2 und 3) betreffend Ausstand Beschwerde beim Bundesgericht (Vi-act. 67 ff.).
Gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz meldete der Beschuldigte fristgerecht bei der Vorinstanz Berufung an und erklärte nach Erhalt des begründeten Entscheids am 24. Juni 2019 Berufung beim Kantonsgericht mit den Anträgen, das Urteil sei in Bezug auf die Schuldsprüche sowie die entsprechenden Dispositivziffern betreffend Strafzumessung, Berufsverbot, Zivilforderungen und Kostenauflage aufzuheben und der Beschuldigte sei von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Schändung und des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen freizusprechen (KG-act. 2 und 3). Ausserdem beantragte die Verteidigung die Befragung der Privatkläger vor Schranken und die Einholung aussagepsychologischer Gutachten (KG-act. 3). Die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts teilte den Parteien am 26. Juni 2019 mit, dass wegen der beim Bundesgericht hängigen Beschwerdesache mit der Übermittlung der Berufungserklärung an die Gegenparteien und Fristansetzung im Sinne von Art. 400 Abs. 3 StPO bis zum Vorliegen des Entscheides des Bundesgerichts zugewartet werde (KG-act. 5). Nachdem der Entscheid betreffend Ausstand der erstinstanzlichen Vorsitzenden und der erstinstanzlichen Gerichtsschreiberin auch im November 2019 noch nicht vorlag, setzte die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts das Berufungsverfahren mit Verfügung vom 19. November 2019 dennoch fort (KG-act. 7). Mit Eingabe vom 26. November 2019 beantragte der Rechtsvertreter des Privatklägers H.________, es sei von der Befragung seines Mandanten abzusehen und der Antrag auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens sei abzuweisen (KG-act. 8); diesbezüglich gleich äusserte sich die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 28. November 2019 (KG-act. 9). Am 27. November 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 10):
1.
In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte schuldig zu sprechen der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, begangen im Zeitraum vom 1. März 2012 bis 13. Mai 2015 zum Nachteil von M.________.
2.
In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren, unter Anrechnung von 295 Tagen (6 Tage Untersuchungshaft und 289 Tage für die angeordneten Ersatzmassnahmen) und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100.00 zu bestrafen.
3.
Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten des Beschuldigten.
Der Privatkläger N.________ beantragte mit Eingabe vom 27. November 2019 die Abweisung der Beweisanträge des Beschuldigten und ersuchte um Einholung eines Strafregisterauszuges den Beschuldigten betreffend in Deutschland und Österreich (KG-act. 11). Die Privatkläger G.________ und D.________ trugen mit Eingaben vom 2. Dezember 2019 bzw. 6. Dezember 2019 auf Abweisung der Beweisanträge der Verteidigung an (KG-act. 12 und 13). D.________ beantragte zusätzlich die unentgeltliche Rechtspflege (KG-act. 13). Privatklägerin M.________ stellte mit Eingabe vom 10. Dezember 2019 den Antrag auf Abweisung der Beweisanträge des Beschuldigten und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege (KG-act. 14). Dieselben Anträge inklusive Ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege liess auch der Privatkläger J.________ vortragen (KG-act. 15); dasselbe taten die Privatkläger N.________ und G.________ mit Schreiben vom 23. Januar 2020 bzw. 28. Januar 2020 (KG-act. 25 und 27). Am 9. Januar 2020 wurde den Parteien angezeigt, dass die Berufungsverhandlung voraussichtlich auf den 7. Juli 2020 terminiert werde (KG-act. 17). Mit Schreiben vom 13. Januar 2020 setzte die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts das Bundesgericht wegen des noch hängigen Ausstandsverfahrens über die Terminierung der Berufungsverhandlung in Kenntnis (KG-act. 18).
Mit Eingaben vom 24. Januar 2020, 27. Januar 2020, 28. Januar 2020 und 30. Januar 2020 beantragten fünf Privatkläger den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Berufungsverhandlung (KG-act. 20, 22, 24, 26, 33); der Privatkläger G.________ ersuchte ausserdem um Dispensierung von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (KG-act. 20). Die Staatsanwaltschaft verzichtete betreffend Öffentlichkeit auf eine Stellungnahme (KG-act. 29). Die Verteidigung äusserte sich dahingehend, dass zumindest Gerichtsberichterstatter zuzulassen seien (KG-act. 31).
Am 10. März 2020 wurde der Strafkammer des Kantonsgerichts der Abweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 20. Februar 2020 betreffend Ausstand der vorinstanzlichen Vorsitzenden und Gerichtsschreiberin zur Kenntnis gebracht (1B_90/2019; KG-act. 38 und 38/1).
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Mai 2020 ordnete die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts Folgendes an (KG-act. 40):
1.
Die Beweisanträge des Beschuldigten und des Privatklägers N.________ einschliesslich dessen Antrags auf Einholung eines Strafregisterauszugs in Deutschland und Österreich werden im Sinne der Erwägungen abgewiesen, wobei die von der Verfahrensleitung abgelehnten Beweisanträge anlässlich der Berufungsverhandlung erneut gestellt werden können (Art. 379 i.V.m. Art. 331 Abs. 3 StPO).
2.
Der Privatkläger G.________ wird von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung am 7. Juli 2020 dispensiert.
Im Übrigen sind die Privatkläger zum persönlichen Erscheinen anlässlich der Berufungsverhandlung am 7. Juli 2020 nicht verpflichtet (siehe auch Vorladung vom 7. Mai 2020).
3.
Den Privatklägern N.________, D.________, M.________, J.________ und G.________ wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihre bisherigen Rechtsvertreter als deren unentgeltliche Rechtsbeistände bestätigt.
4.
a) Die Öffentlichkeit wird mit Ausnahme der Gerichtsberichterstatter(innen) von der Berufungsverhandlung am Dienstag, 7. Juli 2020 ausgeschlossen.
Die Berufungsverhandlung wird im Sitzungskalender des Kantonsgerichts erst eine Woche vor Verhandlungstermin, mithin am Dienstag, 30. Juni 2020 veröffentlicht.
b) Die Gerichtsberichterstatter(innen) werden unter folgenden Auflagen zur Berufungsverhandlung am 7. Juli 2020 zugelassen, nämlich indem sie eingangs der Berufungsverhandlung und/oder im Falle einer vorgängigen (mündlichen oder schriftlichen) Anfrage unter Hinweis auf die vorliegende Verfügung angehalten werden, die Persönlichkeit aller Prozessparteien zu wahren bzw. deren Privatsphäre zu respektieren, insb. jegliche persönliche Kontaktaufnahme mit den Privatklägern zu unterlassen, bei der Berichterstattung sachlich und in angemessener Weise, d.h. entsprechend zurückhaltend zu orientieren sowie namentlich den Standort der betroffenen Wohngruppe nicht bekannt zu geben, alles unter Hinweis, dass andernfalls ihnen neben zivilrechtlichen Klagen nach Art. 28 ff. ZGB auch die Einleitung von Strafverfahren insb. wegen Verletzung von Art. 173 ff. StGB drohen können.
c) Art. 339 Abs. 2 lit. e StPO bleibt vorbehalten (vgl. Art. 405 Abs. 1 StPO; Art. 65 Abs. 2 StPO).
5.
Die Kosten dieser Verfügung verbleiben bei der Hauptsache.
Gleichentags erging die Vorladung für die Berufungsverhandlung am 7. Juli 2020 (KG-act. 41). Mit Verfügung vom 14. Mai 2020 bewilligte die Verfahrensleitung das Gesuch des Privatklägers H.________ um unentgeltliche Rechtspflege (KG-act. 43). Mit Eingabe vom 12. Juni 2020 ersuchte die Verteidigung, es sei bei der Staatsanwaltschaft nachzufragen, ob gegen AG.________ ein Vorverfahren eröffnet bzw. wie dieses abgeschlossen worden sei (KG-act. 53). Diese Eingabe wurde den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt und ihnen mitgeteilt, es werde anlässlich der Berufungsverhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (KG-act. 55). Am 23. Juni 2020 ersuchte die Verteidigung um Beizug der Abrechnungsunterlagen über die Wienreise (KG-act. 56). Die Eingabe wurde den Parteien wiederum zugestellt und sie darauf hingewiesen, ihnen werde anlässlich der Berufungsverhandlung Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt (KG-act. 58). Die Berufungsverhandlung vor Schranken des Kantonsgerichts fand am 7. Juli 2020 statt. Die Verteidigung hielt am Antrag auf Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens fest und beantragte ausserdem die persönliche Befragung der Privatkläger durch das Gericht, den Beizug der Abrechnung der Wienreise (betreffend Restaurant AH.________), die Einholung einer Auskunft bei der Staatsanwaltschaft betreffend ein allfälliges Verfahren gegen AG.________ sowie den Beizug der Akten des sozialpsychiatrischen Dienstes (BVP vom 7. Juli 2020; KG-act. 64a, Beilage 1). Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger beantragten die Abweisung der Beweisanträge. In der Sache stellten die Parteien folgende Anträge:
Verteidigung
1.
Aufhebung der erstinstanzlichen Schuldsprüche (ausgenommen davon Schuldspruch betreffend unbefugtem Aufnehmen zum Nachteil von M.________)
2.
Im Übrigen Bestätigung der erstinstanzlichen Freisprüche
3.
Verweis der Zivilforderungen auf den Zivilweg
4.
Ersatz der wirtschaftlichen Einbussen (CHF 4‘259.00) und Zusprechung einer Genugtuung (CHF 43‘000.00)
5.
Kosten des Vorverfahrens, des Verfahrens vor Strafgericht und des Berufungsverfahrens (inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung) auf die Staatskasse.
Staatsanwaltschaft
1.
Die Berufung sei unter Kostenfolgen zulasten des Beschuldigten abzuweisen.
2.
Ziffer 1 des Beschlusses der Vorinstanz vom 14. Februar 2019 betreffend Qualifikation und Teileinstellung des Verfahrens sei aufzuheben. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 respektive Ergänzung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils, sei der Beschuldigte zudem schuldig zu sprechen der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, begangen im Zeitraum vom 1. März 2012 bis 13. Mai 2015 zum Nachteil von M.________.
3.
In Änderung von Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren, unter Anrechnung von 295 Tagen (6 Tage Untersuchungshaft und 289 Tage für die angeordneten Ersatzmassnahmen) und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100.00 zu bestrafen.
4.
Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil vom 14. Februar 2019 zu bestätigen, unter Kostenfolgen zulasten des Beschuldigten.
Privatkläger D.________
1.
Die Berufung von A.________ sei abzuweisen und dieser sei gemäss Urteil des Strafgerichts vom 14.2.2019 wegen mehrfacher sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D.________ schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2.
Das Urteil des Strafgerichts vom 14.2.2019 betr. Genugtuungsleistung für D.________ im Umfang von Fr. 7‘000.00 zuzüglich Zinses von 5 % seit 6.10.2013 sei zu bestätigen.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.________.
Privatkläger J.________
1.
Die Berufung von A.________ sei abzuweisen und dieser sei gemäss Urteil des Strafgerichts vom 14.2.2019 wegen mehrfacher sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil von J.________ schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2.
Das Urteil des Strafgerichts vom 14.2.2019 betr. Genugtuungsleistung für J.________ im Umfang von Fr. 3‘000.00 zuzüglich Zinses von 5 % seit 1.7.2015 sowie betr. notwendiger Aufwendungen im Verfahren im Umfang von Fr. 10‘068.10 sei zu bestätigen.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.________.
Privatkläger G.________
1.
Die Berufung von A.________ sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des kantonalen Strafgerichtes vom 19. Februar 2019 sei zu bestätigen, mindestens in den Dispositiv-Ziffern 1a Abs. 1, 1c, 3b, 9 und 13.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Angeklagten.
Privatkläger H.________
1.
Die Berufung des Beschuldigten und Berufungsklägers, nachfolgend nur noch Beschuldigter genannt, sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MWST) zu Lasten des Beschuldigten abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 14. Februar 2019 (SGO 2018 17) sowie die Anschlussberufung der Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin, nachfolgend nur noch Anklagebehörde genannt, seien zu bestätigen bzw. gutzuheissen, ebenfalls unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MWST) zu Lasten des Beschuldigten.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens inklusive Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Privatklägers 3 durch Rechtsanwalt I.________, substituiert durch Rechtsanwältin AI.________, seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Privatklägerin M.________
1.
Es sei in Abweisung der Berufung des Beschuldigten und in Gutheissung der Anschlussberufung der Kantonalen Staatsanwaltschaft der Beschuldigte schuldig zu sprechen der zum Nachteil der Privatklägerin/Opfer M.________ begangenen Taten:
a. der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, begangen im Zeitraum vom 01.03.2012 bis 13.05.2015;
b. der mehrfachen unbefugten Aufnahme von Gesprächen i.S. von Art. 179ter StGB.
2.
Der Beschuldigte sei mindestens in Art und Umfang der Anträge der Kantonalen Staatsanwaltschaft zu bestrafen.
3.
Im Übrigen sei das Urteil vom 14.02.2019 des Strafgerichts Schwyz zu bestätigen.
4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für sämtliche Verfahrensstadien zu Lasten des Beschuldigten.
Privatkläger N.________
1.
Es sei die Berufung des Beschuldigten vom 24. Juni 2019 gegen das Urteil des Strafgerichts vom 14. Februar 2019 (SGO 2018 17) vollumfänglich abzuweisen und der Beschuldigte sei der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB zum Nachteil von N.________ zu verurteilen.
2.
Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, Herrn N.________ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 2‘000.00 [recte: zu bezahlen]. Dieser Betrag ist mit 5 % seit 23. Mai 2015, eventualiter seit Urteilsfällung vom 14. Februar 2019 (SGO 2018 17), zu verzinsen.
3.
Eventualiter sei dem Privatkläger die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu bewilligen.
4.
Alles unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolgen zulasten des Beschuldigten, eventualiter zulasten des Staates.
Mit Beschluss vom 8. Juli 2020 ordnete das Kantonsgericht betreffend die Aussagen der Privatkläger D.________, G.________, J.________, M.________ und N.________ die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens an und ersuchte die Staatsanwaltschaft um Auskunft betreffend den Stand resp. Abschluss eines allfälligen (Vor-)Verfahrens gegen AG.________ (KG-act. 61). Der Privatkläger J.________ reichte am 8. Juli 2020 die Kopie eines Kursausweises „OHG-Befragung“ betreffend AJ.________ zu den Akten (KG-act. 62). Mit Eingabe vom 14. Juli 2020 teilte die Staatsanwaltschaft mit, gegen AG.________ sei kein Verfahren hängig bzw. hängig gewesen (KG-act. 64b).
Mit Beschluss vom 13. August 2020 wurde AK.________ zur Sachverständigen ernannt und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme und/oder Einreichung von Ergänzungsfragen gegeben (KG-act. 65 und 66). Nach Eingang der Stellungnahmen und Anträgen zu Ergänzungsfragen bzw. zum Umfang der der Gutachterin zur Verfügung gestellten Akten, wobei über die letzteren Anträge mit prozessleitendem Beschluss vom 29. September 2020 befunden wurde (KG-act. 67-78), erteilte die Verfahrensleitung der Sachverständigen am 5. Oktober 2020 den Auftrag zur Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens (KG-act. 79).
Mit Schreiben vom 4. Februar 2021 ersuchte die Sachverständige um weitere Akten sowie den Beizug allfälliger Notizen von R.________, der Opferhilfe und eine aktualisierte Fassung der IV-Akten betreffend die Privatkläger, deren Aussagen zu begutachten sind (KG-act. 81). Die Privatkläger beantragten in ihren Stellungnahmen im Wesentlichen, es seien keine weiteren Akten beizuziehen (KG-act. 82-87). Am 11. März 2021 ersuchte die Verfahrensleitung die Sachverständige im Zusammenhang mit ihrer Anfrage betreffend die Herausgabe weiterer Akten um Beantwortung diverser Fragen (KG-act. 89). Die Sachverständige äusserte sich dazu mit Schreiben vom 15. März 2021 (KG-act. 93). Den Parteien wurde in der Folge Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt und die Privatkläger angefragt, ob sie mit der Entbindung von der Schweigepflicht der zuständigen Mitarbeitenden der Opferhilfe bzw. einer (allfälligen vertraglichen) Geheimhaltungspflicht von R.________ einverstanden sind (KG-act. 94). Die Privatkläger lehnten eine Entbindung ab (KG-act. 96-101). Die Verteidigung erklärte sich in ihrer Stellungnahme vom 7. April 2021 mit dem Beizug weiterer Akten einverstanden (KG-act. 103).
Mit prozessleitendem Beschluss vom 19. April 2021 wurde angeordnet, der Sachverständigen sämtliche Akten, soweit es sich um Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts handelt, zur Verfügung zu stellen und dass im Übrigen einstweilen keine weiteren Unterlagen eingeholt resp. im Sinne von Art. 194 beigezogen werden (KG-act. 106). Der Sachverständigen wurden die fraglichen Akten gleichentags zugestellt und sie ersucht, das Gutachten bis spätestens 31. August 2021 zu erstellen (KG-act. 107). Zwei Fristerstreckungsgesuche der Sachverständigen bis 30. September 2021 bzw. bis 12. Oktober 2021 hiess die Verfahrensleitung gut (KG-act. 108-110).
Das aussagepsychologische Gutachten vom 19. Oktober 2021 ging dem Kantonsgericht am 22. Oktober 2021 zu (KG-act. 113). Am 9. November 2021 wurden die Parteien zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung auf den 7. Dezember 2021 vorgeladen, unter Hinweis auf die Verfügung vom 7. Mai 2020 betreffend Ausschluss der Öffentlichkeit mit Ausnahme der Gerichtsberichterstatter(innen) (KG-act. 115). Mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 ersuchte der Rechtsvertreter des Privatklägers H.________ um Dispensation von der Verhandlung und reichte gleichzeitig eine schriftliche Stellungnahme ein (KG-act. 118). Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 bewilligt (KG-act. 119). Auf telefonisches Gesuch der Staatsanwaltschaft hin wurde diese am 6. Dezember 2021 von der Verhandlung ebenfalls dispensiert (KG-act. 120 S. 2).
Anlässlich der fortgesetzten Berufungsverhandlung vor Schranken des Kantonsgerichts vom 7. Dezember 2021 äusserten sich die Verteidigung und die Vertreter(innen) der Privatkläger D.________, G.________, J.________, M.________ und N.________ zum aussagepsychologischen Gutachten von AK.________ und zur Auskunft der Staatsanwaltschaft betreffend eines allfälligen Verfahrens gegen AG.________ (KG-act. 120). Gestützt auf die Verfügung vom 9. Dezember 2021 (KG-act. 121) nahm die Staatsanwaltschaft schriftlich zum Gutachten Stellung (KG-act. 124). Ihre Eingabe wurde den Parteien mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 zugestellt mit dem Hinweis, dass die Strafkammer nach Ablauf der Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme in die Beratungsphase übergehen werde und vorgesehen sei, den Entscheid im Januar 2022 schriftlich im Dispositiv zu eröffnen (KG-act. 125). Die Vertreter(innen) der Privatkläger H.________, D.________, J.________ und M.________ sowie die Verteidigung verzichteten auf Gegenbemerkungen bzw. eine weitergehende Stellungnahme (KG-act. 126-130, 132). Es gingen keine weiteren Eingaben zur Sache ein.
Das Erkenntnis der Strafkammer des Kantonsgerichts vom 11. Januar 2022 wurde den Parteien schriftlich zugestellt und ihnen gleichzeitig angezeigt, dass das Urteil begründet werde.
Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit für die Urteilsbegründung erforderlich – in den Erwägungen Bezug genommen;-
in Erwägung:
1.
Berufungsgegenstand sind die Schuldsprüche wegen mehrfacher sexueller Nötigung (zum Nachteil der Privatkläger G.________, D.________ und J.________), mehrfacher Schändung (zum Nachteil von N.________ und H.________), die Einstellung des Verfahrens betreffend die Vorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin M.________ (KG-act. 10; vgl. dazu nachstehend E. 4f/aa), der Straf- und Vollzugspunkt, das Tätigkeitsverbot (inkl. Anordnung der Bewährungshilfe), die Zivilforderungen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolge. Bezüglich des Schuldspruchs wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen zum Nachteil der Privatklägerin M.________ zog die Verteidigung die Berufung zurück (BVP vom 7. Juli 2020, Beilage 2, S. 33), folglich ist dieser nicht (mehr) angefochten.
2.
a) Die Verteidigung kritisiert die nicht parteiöffentlich erfolgte Erstbefragung von G.________ am 24. Juni 2015 (U-act. 10.2.001/002). Sie hält dafür, dass zu diesem Zeitpunkt aufgrund des von der Opferhilfe eingereichten Gesprächsprotokolls bereits ein hinreichender Tatverdacht bestand, aufgrund dessen faktisch eine Eröffnung der Untersuchung hätte erfolgen müssen. Es sei nicht massgebend, wie die Vorinstanz erwogen habe, ob die Familienmitglieder sich damals noch nicht sicher gewesen seien, ob G.________ die Wahrheit sage (KG-act. 64a, Beilage 2 S. 17 f.).
b) Die Staatsanwaltschaft eröffnet gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eine Untersuchung unter den in lit. a-c genannten Voraussetzungen, mithin unter anderem dann, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, haben die Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, Fragen zu stellen. Soweit es sich im polizeilichen Ermittlungsverfahren um selbstständige Ermittlungen im Sinne von Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO handelt, besteht kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2). Die Eröffnung einer Strafuntersuchung setzt das Vorliegen eines konkreten bzw. hinreichenden Tatverdachts voraus, d.h., die erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen konkreter Natur sein. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die strafrechtliche Aburteilung des Täters spricht (Landshut/Bosshard, in Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar StPO, 3. A., N 25 zu Art. 309 StPO).
c) G.________ äusserte, nachdem er zunächst innerhalb der Familie von entsprechenden Erlebnissen berichtet hatte, gegenüber Aussenstehenden erstmals im Rahmen eines Gesprächs bei der Opferhilfe Vorwürfe gegen den Beschuldigten. Zum Zeitpunkt der polizeilichen (nicht delegierten) Einvernahme G.________ lag einzig ein entsprechendes Gesprächsprotokoll der Opferhilfe vor (U-act. 8.1.003). Dagegen gab es damals keine weiteren Indizien und insbesondere belastende Aussagen anderer Bewohner. Zutreffend ist, dass, wie die Vorinstanz festhielt, laut dem erwähnten Protokoll die Mutter und Schwester des Privatklägers nicht hätten sagen können, ob es stimme, was G.________ erzählt habe (vgl. angefocht. Urteil E. III./3.5). Vor diesem Hintergrund drängte sich die Eröffnung einer Untersuchung noch nicht auf und es ist nicht zu beanstanden, dass G.________ zunächst im Rahmen selbständiger Ermittlungen der Polizei befragt wurde und erst daraufhin über die Eröffnung des Verfahrens aufgrund dieser Befragung entschieden wurde. Dementsprechend durfte die Erstbefragung nicht parteiöffentlich erfolgen, sie ist mithin verwertbar.
3.
a) Die Strafkammer ordnete in Nachachtung der Rechtsprechung, wonach eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person nur bei besonderen Umständen angezeigt ist, namentlich bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussagezuverlässigkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (BGer, Urteil 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 129 IV 179 E. 2.4 und weiteren Hinweisen), die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens bezüglich die Aussagen der Privatkläger D.________, G.________, J.________, M.________ und N.________ an, weil aufgrund der Akten- und Beweislage aber auch wegen der bei den Privatklägern vorhandenen individuellen Einschränkungen nicht abschliessend beurteilt werden konnte, ob und in welchem Umfang bei den von den Privatklägern formulierten Vorwürfen suggestive Einflüsse nicht ausgeschlossen werden können (vgl. KG-act. 61). Im Falle des Privatklägers H.________ erfolgte keine aussagepsychologische Begutachtung, weil er selbst anlässlich der polizeilichen Befragung keine Belastungen formulierte (U-act. 10.1.004/005).
b) Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 mit Hinweis auf Urteil 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E. 1.3.2). Die Gutachterin verneinte die Frage, ob sich eine Exploration der Privatkläger durch sie selbst aufdrängt. Sie führte dazu aus, dass eine Exploration der Privatkläger zur Sache im Nachgang der Kontamination durch die lange anhaltende und regelmässige (phasenweise tägliche) Thematisierung in der Institution sowie vor allem durch die Behandlung durch R.________ keine neuen Erkenntnisse mehr erwarten liesse. Mit einer Exploration zur Person könnten zwar fallneutral Informationen über die Narrationsfähigkeit und die Erinnerungsfähigkeit sowie sexualanamnestische Informationen erhoben werden. Allerdings sei die Aussagekraft insofern eingeschränkt, als es sich um eine aktuelle Momentaufnahme handle, welche die damaligen Leistungen nicht widerspiegle, so dass eine solche Exploration zur Person höchstwahrscheinlich zu keinem anderen Gutachtenergebnis geführt hätte (KG-act. 113 S. 150). Zur Frage, welche Auswirkungen eine erneute Befragung der Privatkläger durch das Kantonsgericht im heutigen Zeitpunkt auf deren Gesundheit allenfalls zu erwarten wären, hielt die Gutachterin fest, dass sich ohne eigene Exploration und ohne aktuelle Informationen zum Gesundheitszustand keine individuellen prognostischen Aussagen zur Verkraftbarkeit der Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung machen liessen. Die Gutachterin weist aber darauf hin, dass grundsätzlich jegliche unnötige Belastung vermieden werden sollte. Sie hält fest, dass, weil ohnehin mit keinem Erkenntnisgewinn durch aktuelle Aussagen der Privatkläger zu rechnen wäre, die Belastung durch eine erneute Befragung erst recht zu vermeiden sei (S. 153 f.). Die Aussagen der Gutachterin betreffend eine allfällige Exploration zur Sache und zur Person bezogen sich zwar auf mögliche weiterführende eigene Untersuchungen. Gleichermassen können sie aber für eine allfällige gerichtliche Befragung Bedeutung haben. Eine gerichtliche Befragung dürfte damit insbesondere zur Sache keinen Erkenntnisgewinn mehr ergeben und auch die Befragung zur Person, nachdem die zu beurteilenden Vorfälle sich im Zeitraum vom 1. März 2012 bis 30. Juni 2015 zugetragen haben sollen, ebenfalls nicht zielführend wäre, weil aus den heutigen Angaben der Privatkläger nicht auf deren damalige Leistungsfähigkeit geschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund und auch der mit einer erneuten Befragung verbundenen Belastung der Privatkläger, deren Rechtsvertreter eine Befragung durch das Gericht vehement ablehnten, sah die Strafkammer, unabhängig davon, ob bei allen Privatklägern – insbesondere würde sich die Frage bei D.________ stellen (vgl. Fotos auf dem Handy des Beschuldigten, schwarzer Dildo) – überhaupt eine Aussage gegen Aussage-Konstellation vorliegt, von einer persönlichen Befragung ab. Anzumerken ist, dass auch die Verteidigung nach Vorliegen des Gutachtens an ihrem diesbezüglichen Beweisantrag nicht mehr festhielt (KG-act. 120/1a S. 2).
c) Die Verteidigung beantragte den Beizug der Abrechnung betreffend die Wienreise (insbesondere Quittung Restaurant AH.________). Zur Begründung führt sie aus, J.________ habe sich betreffend eines Vorfalles in Wien genau an das Datum und die Uhrzeit erinnern können. Jedoch hätte die Gruppe sich an diesem Tag zu dieser Zeit im Restaurant AH.________ verpflegt (KG-act. 64a, Beilage 1 S. 28). Wie nachfolgend auszuführen sein wird, beurteilt die Strafkammer die Vorwürfe betreffend J.________ ohnehin nicht als ausreichend erstellt, so dass sich der Beweisantrag so oder so erübrigt. Auf die weiteren Beweisanträge der Verteidigung im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens wird nachfolgend einzugehen sein.
4.
a) Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte. Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen. Bei Auffälligkeiten in der Person kann ein Glaubhaftigkeits- bzw. Glaubwürdigkeitsgutachten als sachlich geboten erscheinen. Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen des Experten folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen sind Aufgabe des Gerichts. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen (BGer, Urteil 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.2 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Nachfolgend ist zu prüfen, ob und inwieweit die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen in Bezug auf die einzelnen Privatkläger sachverhaltlich erstellt werden können.
b) Vorwürfe zum Nachteil von D.________
aa) Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, in der Zeit vom 1. März 2012 bis 30. Juni 2015 mindestens fünfmal in seiner Wohnung an D.________ sexuelle Handlungen vorgenommen und ihn mit seinem Penis sowie mit einem aufblasbaren dunklen Dildo anal penetriert zu haben. In derselben Zeitspanne soll der Beschuldigte zudem mindestens sechsmal im Zimmer von D.________ in der Aussenwohngruppe AD.________ diesen aufgefordert haben, sich ausziehen, dessen Penis gerieben und in den Mund genommen sowie den After von D.________ mit seinem Penis penetriert zu haben. Zudem soll der Beschuldigte zwischen dem 14. Mai 2015 bis 20. Mai 2015 im Rahmen einer Reise der Wohngruppe nach Wien D.________ zwei- bis dreimal per WhatsApp in ein Zimmer bestellt haben, wo er diesen aufforderte sich auszuziehen, ihn küsste und sich selber befriedigte. Weiter habe er von D.________ verlangt, dass er ihm den Penis reibe. Als D.________ dies ablehnte, habe ihn der Beschuldigte aufgefordert, die Unterhose auszuziehen. Dann soll der Beschuldigte D.________ anal mit seinem Penis penetriert haben. Der Beschuldigte gestand fünfmaligen Oralverkehr ein, einmal in der eigenen Wohnung in AL.________ und viermal im Zimmer von D.________ (U-act. 10.1.043 Fragen 12 und 14).
Die Vorinstanz erachtete fünf Vorfälle im Zeitraum vom 1. März 2012 bis 13. Mai 2015 als erstellt, das heisst einmal eine anale Penetration in der Wohnung des Beschuldigten und viermal Oralverkehr im Zimmer von D.________ in der Wohngruppe; die Vorfälle in Wien sah die Vorinstanz nicht als erwiesen an (angefocht. Urteil E. III./4.4.1/2 und III./4.5).
bb) Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Nach Abschluss des Beweisverfahrens begründen daher die Parteien ihre Anträge, die sie in der Berufungserklärung stellten (Art. 399 Abs. 3 sowie Art. 346 Abs. 1 StPO). Weil das Gesetz eine Berufungsbegründung verlangt, hat die das Rechtsmittel ergreifende Person sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. KGer, Urteil STK 2020 4 vom 25. August 2020 E. 1). Soweit sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft auch auf diejenigen D.________ betreffenden Sachverhalte bezieht, welche die Vorinstanz als nicht erstellt erachtete, legte sie nicht dar, weshalb diese ihrer Ansicht nach ebenfalls als erstellt zu betrachten sind (KG-act. 64a, Beilage 4 S. 3 f.; vgl. auch KG-act. 124). Mangels Begründung hat es deshalb in Bezug auf den Sachverhalt – auch weil eine entsprechende Berufung im Strafpunkt seitens des Privatklägers D.________ unterblieb – höchstens bei den von der Vorinstanz als erwiesen angesehenen Vorfällen zu bleiben.
cc) Die Verteidigung machte betreffend die Aussagetüchtigkeit von D.________ (aber auch bezüglich der übrigen Privatkläger) geltend, dass, weil im Rahmen der Erstellung des aussagepsychologischen Gutachtens keine Exploration der Privatkläger durch die Gutachterin erfolgt sei und die Staatsanwaltschaft das Versäumnis der rechtzeitigen Exploration zu verantworten habe, zu Gunsten des Beschuldigten von fehlender Aussagetüchtigkeit zum Zeitpunkt der jeweiligen Einvernahmen ausgegangen werden müsse (KG-act. 120/1a S. 3). Im Weiteren führt sie aus, die Gutachterin erwähne, dass die Aussageentwicklung von D.________ deshalb unklar bleibe, weil es an der Einvernahme von dessen Mutter fehle, welche Zeugin der Erstbekundung gewesen sei, was die Gutachterin als „aussagepsychologisch ausgesprochen ungünstig“ bewerte. Zwar verkenne die Verteidigung nicht, dass das Risiko einer massiven Beeinflussung gering sei, jedoch sei auch ein geringes Risiko mit dem Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht vereinbar, weshalb die Mutter von D.________ zwingend befragt werden müsse (KG-act. 120/1a S. 7). Die Rechtsvertreterin von D.________ und die Staatsanwaltschaft pflichten dem Ergebnis des Gutachtens bei (KG-act. 120/3 und 124).
dd) Das Gutachten hält gestützt auf die IV-Akten zur kognitiven Beeinträchtigung von D.________ fest, es bestünden die Diagnosen Epilepsie und eine diffuse Hirnleistungsstörung (POS); der IQ liege bei 85. Die Merkfähigkeit sei erheblich eingeschränkt, vernetztes Denken nicht möglich (KG-act. 113 S. 54 f.). In Bezug auf die von D.________ erhobenen Vorwürfe kam die Gutachterin zusammengefasst zu folgenden Ergebnissen: Es lägen weder fallneutral noch fallbezogen Hinweise auf Verzerrungen oder Vermengungen vor, ebenso keine Hinweise auf relevante Konfabulationen. D.________ scheine auch in der Einvernahmesituation wenig geneigt, Lücken mit plausibel erscheinenden Inhalten zu füllen, mithin bestünden trotz Erinnerungsdefiziten keine Hinweise auf eine erhöhte Befragungssuggestibilität. Verfälschungen seien lediglich hinsichtlich der zeitlichen Einordnungen und Reihenfolgen festzustellen, was als Folge einer Zeitgitterstörung und nicht als Zeichen einer kognitiven Überforderung wegen erfundener Angaben zu verstehen sei. Es bestünden „keine grundsätzlichen Zweifel an D.________ Aussagetüchtigkeit“. Eine Einschränkung bestehe nur insoweit, als mit lückenhaften Angaben im Sinne fehlender Informationen und infolge der Zeitgitterstörung keine verwertbaren Angaben zu zeitlichen Reihenfolgen oder Einordnung von Episoden gemacht werden könnten. Davon seien jedoch die Schilderungen der Handlungen selbst nicht betroffen (S. 57 f.).
Weiter verwarf die Gutachterin die Möglichkeit einer Falschbezichtigung (Hypothese 1a), weil D.________ nach ihrer Beurteilung mit der Erfindung der Beschuldigungen in Gänze oder in Teilen kognitiv deutlich überfordert gewesen wäre (S. 68). Ebenso verneinte sie eine gezielte Mehrbelastung (Aggravation, Hypothese 1b; S. 68).
Zur Möglichkeit einer unabsichtlichen Falschaussage (Suggestion, Hypothese 2) hält die Gutachterin fest, es sei im Entstehungszeitpunkt keine vorhandene Bedürfnisstruktur (insbesondere Bedürfnis nach Aufmerksamkeit) als Bedingung für die Übernahme falscher Erinnerungen festzustellen, ebenso zeige D.________ im Rahmen der Einvernahme keine besondere Suggestionsanfälligkeit. Das Risiko einer wirksamen Fremdbeeinflussung durch die Eltern am Wochenende vor der Ersteinvernahme sei als gering einzuschätzen. Wohl seien die Eltern nicht befragt worden, was insofern eine Einschränkung der Beurteilungsbasis darstelle, als unbekannt sei, was D.________ dort angegeben habe und wie darauf reagiert worden sei. Selbst sehr ungünstige Reaktionen könnten jedoch keine Erklärung für das frühzeitige Vorliegen einer so umfangreichen, komplexen und sehr konkreten Belastung des Beschuldigten bieten. Die Aussage von D.________ sei nicht das Produkt intensiver Befragungen im Sinne von Aufdeckungsmassnahmen. Aufgrund der Aussage der Schwester von D.________, welche berichtet habe, das Thema sei auch im Nachgang nie angesprochen worden, sei der Eindruck entstanden, dass man in der Familie AM.________ eine Auseinandersetzung mit der Thematik vermieden haben könnte. Die Gutachterin gelangt zum Schluss, dass die Suggestivität der Erstaussagesituation zwar mangels Dokumentation und Einvernahme der Eltern letztlich nicht abschliessend im Detail beurteilt werden könne, jedoch erscheine das Risiko einer massiven Beeinflussung aus aussagepsychologischer Sicht gering (S. 69 ff.). In der Gesamtschau erscheine es sehr wahrscheinlich, dass die Bekundungen von D.________ über nicht-konsensuelle sexuelle Handlungen des Beschuldigten erlebnisbasiert seien (S. 72).
ee) Betreffend D.________ finden sich im Gutachten keine konkreten Hinweise auf eine fehlende Aussagetüchtigkeit im Zeitpunkt der Einvernahme. Im Gegenteil bejahte die Gutachterin – trotz fehlender eigener Exploration – die Aussagetüchtigkeit von D.________ grundsätzlich; sie sah lediglich Einschränkungen in Bezug auf die zeitliche Einordnung von Ereignissen, nicht aber was die Schilderung der Handlung an sich betrifft. Die Strafkammer sieht keine Veranlassung, von der gutachterlichen Einschätzung der Aussagetüchtigkeit abzuweichen. Somit kann der Argumentation der Verteidigung nicht gefolgt werden, wonach grundsätzlich von fehlender Aussagetüchtigkeit auszugehen sei. Ähnliches gilt hinsichtlich des von der Verteidigung angerufenen Grundsatzes „in dubio pro reo“: Dieser besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (Art. 10 Abs. 3 StPO; BGer, Urteil 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 138 V 74 E. 7 und 127 I 38 E. 2a). Die Gutachterin hielt fest, dass selbst im Falle einer (aussagepsychologisch) ungünstigen Reaktion der Mutter das Risiko einer massiven Beeinflussung gering sei. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, es würden sich aufgrund der fehlenden Befragung der Mutter unüberwindliche Zweifel ergeben. Mit anderen Worten wäre von einer Befragung der Mutter kein Erkenntnisgewinn zu erwarten, denn selbst wenn sich daraus ergeben würde, dass diese gegenüber D.________ aussagepsychologisch ungünstig reagiert hätte, würde dieser Umstand den Feststellungen der Gutachterin zufolge das Ergebnis des Gutachtens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht derart verändern, dass zu Gunsten des Beschuldigten angenommen werden müsste, es bestehe ein erhebliches Risiko suggestiver Einflüsse. Mithin begründet die eine bloss theoretische Möglichkeit für die Empfänglichkeit von Beeinflussungen keine unüberwindbaren Zweifel an der Darstellung der Vorwürfe durch D.________.
ff) Die Strafkammer erachtet im Übrigen die gutachterlichen Ausführungen betreffend D.________ als nachvollziehbar und schlüssig, mithin besteht keine Veranlassung, von den Schlussfolgerungen der Gutachterin abzuweichen. Aufgrund dessen sieht die Strafkammer die im Berufungsverfahren noch gegenständlichen Vorwürfe als erstellt, nämlich fünf Vorfälle im Zeitraum vom 1. März 2012 bis 13. Mai 2015, konkret einmal eine anale Penetration in der Wohnung des Beschuldigten und viermal Oralverkehr im Zimmer von D.________ in der Wohngruppe. Anzumerken ist, dass der Beschuldigte lediglich Oralverkehr, nicht aber eine anale Penetration einräumt. Die Verteidigung äusserte sich dazu im Berufungsverfahren nicht. Die Gutachterin verwarf jedoch, wie erwähnt, sowohl die Falschbezichtigungs- wie auch die Suggestionshypothese generell. Diesbezüglich hält sie ausdrücklich fest, dass es sich gerade in Bezug auf die Schilderung des Privatklägers, es sei ein „dunkler Dildo“ bzw. ein „aufblasbarer Dildo“ gewesen um ungewöhnliche Details handle, welche Angaben gerade nicht dem Schemawissen über sexuelle Übergriffe entsprächen (KG-act. 113 S. 64 f.). Weiter bemerkte die Gutachterin, D.________ habe in seiner Aussage auch spontane Korrekturen vorgenommen („Und dann hat er mit dem Dildo und so … also nein, … Dildo war … hat er einfach mit seinem ‚Schwanz‘“; S. 66). Gestützt darauf kann davon ausgegangen werden, dass auch die anale Penetration erlebnisbasiert ist und deshalb als erstellt betrachtet werden kann bzw. wird.
gg) aaa) Des Weiteren macht die Verteidigung geltend, die angebliche Gegenwehr seitens von D.________ (insbesondere einmaliger Tritt gegen den Beschuldigten) sei nicht erstellt (KG-act. 64a, Beilage 2 S. 5). D.________ sagte aus, dass er den Beschuldigten einmal „reflexartig“, „also wo er das Zeug gemacht hat“, „eines geschlagen“ habe, „eis kickt“. Auf die Frage, wie der Beschuldigte reagiert habe, antwortete D.________, „völlig überrascht und hat gefragt: ‚was söll das‘“. Nach den Angaben D.________ sei es dann so weitergegangen, dass er gesagt habe, „das dörfsch nid“. Was danach geschah, wusste der Privatkläger nicht mehr (U-act. 10.1.044).
bbb) Die Gutachterin führt im Zusammenhang im Rahmen des Qualitäts-Kompetenz-Abgleichs Folgendes aus (KG-act. 113 S. 67):
D.________ verzichtet zudem an mehreren Stellen auf eine Mehrbelastung des Beschuldigten (z.B. er solle es sich bequem machen; welche Konsequenzen, wisse er nicht), berichtet keine Gewalt im Sinne eines körperlichen Zwangs, sondern bleibt trotz kompromittierender Nachfragen dabei, nicht wirklich sagen zu können, was ihn gezwungen habe, sich auszuziehen oder in Wien in das Zimmer zu gehen etc., wodurch er sich gleichzeitig in eine kompromittierende Position bringt – an vielen Stellen nimmt D.________ explizit wie auch implizit massive Selbstbelastungen vor, welche im Zusammenhang mit in Frage stehenden Sexualstraftaten sehr kompromittierend für Aussagende und daher diagnostisch interessant sind, weil sie ebenfalls von gezielt falsch Aussagenden eher gemieden werden (z.B. «Dann habe ich irgendwie zurückgeschrieben oder so», was zugleich auch nebensächlich erscheint; er sei der Aufforderung gefolgt; er habe sich selbst ausgezogen; warum er weiter hingegangen sei, könne er jetzt auch nicht sagen). Augenfällig ist dabei die Selbstbeschreibung seines eigenen, kaum Widerstand leistenden Verhaltens, die per se bereits als selbstbelastend einzuordnen ist. Selbst die Diskussionen, die es durchaus gegeben habe, nehmen mit der Schilderung, dass dieser gesagt habe, er solle keinen Seich reden, er wolle es doch selbst auch, eine sehr selbstbelastende Wendung. Selbst seinen Kick des Beschuldigten berichtet er nicht als tapfere Gegenwehr, sondern bezeichnet diesen selbst als «reflexartig».
Qualitativ hervorhebenswert ist zudem die Erläuterung dieser Szene im Mai 2016 innerhalb der Institution, wo D.________ bei einem Gespräch über Karate erzählt habe, dass er dem Beschuldigten einmal aus Reflex in die Genitalien getreten habe; er sei dabei über sich selbst überrascht gewesen und habe sich bei diesem entschuldigt, das reue ihn heute am meisten. Diese qualitativ hochwertige Schilderung ist nicht nur selbstbelastend, sondern es handelt sich auch um eine hochwertige Schilderung eigenpsychischer Prozesse.
ccc) Die Gutachterin beurteilt die Schilderung D.________ im Zusammenhang mit dem „Kick“ ausdrücklich als qualitativ hervorhebenswert. Auch wenn die Gutachterin dies so nicht explizit erwähnt, erachtet die Strafkammer gerade aufgrund des von D.________ erwähnten zusätzlichen Elements des „Reflexartigen“ diesen „Kick“ als erlebnisbasiert. Auch aufgrund des Umstandes, dass D.________ die Art und Weise seiner Gegenwehr selber kritisch würdigt, er ebenso von der Reaktion des Beschuldigten zu erzählen wusste sowie seiner spontanen Erzählung, wertet die Strafkammer den „Kick“ als sachverhaltlich erstellt. Aufgrund der gutachterlichen Bewertung der Schilderung D.________ als hochwertig ist für die Strafkammer ebenfalls erstellt, dass D.________ zum Beschuldigten sagte, „Nei, ich wott das nid“ (U-act. 10.1.044 S. 4). Dies gilt auch für den Umstand, dass der Beschuldigte gegenüber D.________ sagte, er dürfe das niemandem sagen, sonst „hätte es Konsequenzen für mich“, wobei D.________ nicht wusste, welche Konsequenzen dies seien bzw. aussagte, er wisse dies nicht, das habe er (der Beschuldigte) nicht gesagt (U-act. 10.1.044 S. 4).
ddd) Im Weiteren wurde seitens des Beschuldigten vorgebracht, die Initiative für den ersten sexuellen Kontakt sei von D.________ ausgegangen (KG-act. 64a, Beilage 2 S. 10; Vi-act. 52, Plädoyer Verteidigung S. 95 f.; vgl. auch U-act. 10.1.043 Frage 12). Gestützt auf das Gutachten sieht die Strafkammer es als erstellt an, dass die sexuellen Kontakte zwischen dem Beschuldigten und D.________ nicht-konsensuell erfolgten, was ausschliesst, dass die Initiative dazu von D.________ ausging. Konkrete Anhaltspunkte, welche Zweifel daran aufkommen lassen würden, dass es der Beschuldigte war, welcher die sexuellen Kontakte mit D.________ suchte, sind weder ersichtlich noch trägt die Verteidigung solche vor. Das Vorbringen, es sei D.________ gewesen, welcher die Initiative ergriffen habe, ist folglich als Schutzbehauptung zu werten.
c) Vorwürfe zum Nachteil von G.________
aa) Laut Anklage soll der Beschuldigte in der Zeit vom 1. März 2012 (frühester Zeitpunkt, Beginn der Anstellung des Beschuldigten in der AE.________) bis 13. Mai 2015 zweimal zu nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkten das Zimmer von G.________ in der Aussenwohngruppe AD.________ betreten und gegen dessen Willen jeweils den Penis von G.________ angefasst und ihn gefragt haben, ob er ihm helfen soll, sich zu befriedigen. G.________ habe nein gesagt. Der Beschuldigte soll zweimal gegen den Willen von G.________ einen Thermometer in dessen After eingeführt und diesen rein und raus bewegt haben. In der Zeit vom 14. Mai 2015 bis 20. Mai 2015 habe der Beschuldigte die Klienten der Aussenwohngruppe nach Wien begleitet. G.________ habe im Appartement S.________ in einem Zimmer zusammen mit dem Beschuldigten auf einem ausziehbaren, 140 cm breiten Sofa schlafen müssen. Jeden Abend und einige Male am Morgen soll der Beschuldigte von G.________ verlangt haben, dass er seine Pyjamahose auszog. Dann soll ihn der Beschuldigte gegen seinen Willen am Penis, an den Hoden und am After berührt haben. Dabei habe er die Penisvorhaut nach vorne und hinten bewegt, bis G.________ ejakuliert habe. Einmal soll der Beschuldigte gegen den Willen von G.________ mit dem Penis oder einem unbekannten Gegenstand in den After von G.________ eingedrungen sein. Zudem habe er von ihm verlangt, dass dieser ihn am Bauch und am Penis streichle, welcher Aufforderung er nachgekommen sei.
Die Vorinstanz sah fünf Übergriffe in Wien (viermal am Abend und einmal am Morgen) und zweimaliges Penetrieren mit dem Fieberthermometer in der Wohngruppe in AL.________ als erstellt an (angefocht. Urteil E. III/.3.8.3 und 3.9). In der Berufung sind mangels begründeter Anschlussberufung ausschliesslich diese Vorfälle, das heisst fünf Übergriffe in Wien und das zweimalige Penetrieren mit dem Fieberthermometer in AL.________, Gegenstand der Prüfung (vgl. E. 4a/bb vorstehend).
bb) Die Verteidigung bringt vor, dass das Gutachten selbst Anlass für weitere Beweisanträge gäbe. So müsse laut dem Gutachten die erste ausführliche Mitteilungssituation noch abgeklärt werden, weil diese für die aussagepsychologische Bewertung zentral sei. Die Mitteilung G.________ sei für dessen Mutter und Schwester sehr eindrücklich gewesen, so dass denkbar sei, dass sich diese noch an die Gesprächssituation erinnern könnten. Des Weiteren müssten weitere medizinische Abklärungen getätigt werden, um spätere hirnorganische Leistungseinbussen bei der Einschätzung der Erinnerungsfähigkeit berücksichtigen zu können. Auch die Unterlagen der Opferhilfestelle, soweit über das Kurzprotokoll hinausgehend, seien beizuziehen. Aus den Akten ergäbe sich sodann, das die AE.________ unter der Leitung der Opferhilfe weitere Abklärungen betreffend Herrn G.________ durchführen liess, was zwei bis drei Wochen gedauert habe (gemäss der Gutachterin „eine Blackbox enormen Ausmasses“). Ferner seien die Unterlagen des SPD und allfällige Notizen von R.________ anzufordern. Was das Aussageverhalten von G.________ betreffe, fänden sich Widersprüche. Denn in der zweiten Einvernahme erzähle er trotz Nachfrage weder von oralsexuellen Handlungen noch von der Aufforderung, sich auf den Beschuldigten zu legen. Dies stehe im Widerspruch zur ersten Einvernahme, anlässlich derer keine Zwangs- oder Gegenwehrmassnahmen beschrieben worden seien, obwohl G.________ danach gefragt worden sei. Nicht erklären liessen sich auch die Divergenzen in den Aussagen, wonach G.________ keine Schmerzen gehabt haben soll, während er in der zweiten Einvernahme schildere, es sei „hinten alles kaputt“ gewesen. Die Gutachterin gehe davon aus, dass er diesen Umstand problemlos erfunden haben könnte. Im Gutachten würden dieser Umstand und die Schilderungen zum Fiebermesser nicht zur Qualitätsanalyse herangezogen. Die angeblichen Vorfälle in AL.________ seien ausserdem erst in der zweiten Einvernahme erwähnt worden. Es sei – so auch laut der Gutachterin – in der zweiten Einvernahme im Vergleich zur ersten zu einer Pointierung des Zwangs und der aktiven Gegenwehr gekommen. Es habe sich eine Dynamik zu überformten Aussagen entwickelt. Was die angegebene Penetration mit dem Fieberthermometer betreffe, halte die Gutachterin fest, dass es diesbezüglich zu einer unabsichtlichen Vermengung unterschiedlicher Erlebnisse bzw. einer Umbewertung gekommen sein könnte (KG-act. 120/1a S. 6 ff.).
cc) Der Privatklägervertreter weist darauf hin, dass die Gutachterin sowohl die Lügenhypothese als auch diejenige der unabsichtlichen Falschaussage klar verworfen habe (KG-act. 120/2a S. 2 f.). Die Gutachterin attestiere, dass auch in der zweiten Einvernahme kaum Ergänzungen zu finden seien (KG-act. 120 S. 13).
dd) Laut den IV-Akten bestünden bei G.________ an aussagepsychologisch relevanten Diagnosen eine leichte Intelligenzminderung mit Verhaltensstörungen (ICD-10 F70.1) nach neonataler Asphyxie (Sauerstoffmangel), eine Sprechstörung (starkes Stottern), Dyskalkulie und eine Tendenz zur Konfabulation, er weiche Fragen aus und eröffne andere Themen (KG-act. 113 S. 73). Im Weiteren stellt die Gutachterin zur Aussagetüchtigkeit und den relevanten Persönlichkeitsaspekten fest, es bestünden deutliche sprachliche Einschränkungen bezüglich Artikulation und Wortschatz, bisweilen fehlten Begrifflichkeiten. Er lasse sich aber auf Suggestionen nicht ein, so sei er trotz dreimaliger Nachfrage dabei geblieben, keine Schmerzen gehabt zu haben, es sei einfach ein unangenehmes Gefühl gewesen (S. 74). Bezüglich des Themas Lügen könne festgestellt werden, dass es sich bei den dokumentierten Beispielen um Lügen auf dem Niveau eines sehr jungen Kindes handle, jedoch nicht ansatzweise um die Konstruktion eines Handlungszusammenhanges, wie sie für eine absichtliche Falschbezichtigung in der vorliegenden Sache notwendig wäre (S. 75). Sexualanamnestisch scheine er noch keine sexuellen Erfahrungen gesammelt zu haben. Einige Male werde das anale Einführen des Fieberthermometers thematisiert. Die Äusserungen von G.________ würden leicht homophob anmuten, so dass ihm die Schilderung sexueller Handlungen mit einem Mann besonders schwerfallen dürften (S. 77). Insgesamt sei zu konstatieren, dass mindestens für den Zeitpunkt der ersten Einvernahme angenommen werden könne, dass G.________ in der Lage wäre, Ereignisse in der Komplexität des in Frage stehenden Sachverhalts angemessen wahrzunehmen, über den notwendigen Zeitraum im Gedächtnis zu bewahren und weitgehend selbstständig abzurufen. Die Aussagetüchtigkeit könne somit auch ohne eigene Exploration als sehr wahrscheinlich angenommen werden (S. 78).
Zur Zuverlässigkeit der Angaben bzw. Konstanzanalyse führt die Gutachterin aus, G.________ schildere über beide dokumentierten Aussagezeitpunkte hinweg mit guter Übereinstimmung Relevantes zur Sache. In der zweiten Einvernahme seien kaum Ergänzungen festzustellen. Ergänzend würden allerdings zwei Situationen in seinem Zimmer in AL.________ geschildert, bei denen der Beschuldigte den Vorhang geschlossen und ihm Hilfe bei der Selbstbefriedigung angeboten haben soll, dabei soll er den Fiebermesser eingeführt und rein und raus bewegt haben (S. 81). Diskussionswürdig in der zweiten Einvernahme seien zwei Auslassungen, nämlich oralsexuelle Handlungen seitens des Beschuldigten und die verweigerte Aufforderung, sich auf den Beschuldigten zu legen, was aber nicht als Widerspruch zu werten sei, weil seitens der befragenden Person diesbezüglich keine Hinweisreize erfolgt seien oder G.________ auch aus motivationalen Gründen geneigt gewesen sein könnte, daran ungern zu denken (S. 81 f.). Festzustellen sei hingegen eine deutliche Pointierung des Widerwillens, des Zwangs und der aktiven Gegenwehr, die höchstvermutlich der zwischenzeitlichen Interventionen (Nein sagen etc.) geschuldet sei, jedoch ergänze der Privatkläger keine konkreten Zwangs- oder Gegenwehrmassnahmen (S. 82). Gedächtnispsychologisch nicht ohne Weiteres lasse sich der Widerspruch erklären zwischen seiner Aussage, dass er „hinten ganz kaputt“ gewesen sei mit der früheren Angabe, keine Schmerzen gehabt zu haben (S. 82).
Im Rahmen der weiteren Analyse verwarf die Gutachterin zunächst eine absichtliche Falschbezichtigung (Hypothese 1a; S. 84 ff.). Hingegen, so die Gutachterin, frage es sich, ob der Privatkläger ein tatsächliches Erlebnis aggraviert haben könnte (Hypothese 1b). Hinsichtlich der kompromittierenden Szenen (Oralverkehr und Aufforderung, sich auf den Beschuldigten zu legen), erscheine ein spontanes Erfinden jedoch täuschungsstrategisch abwegig und kognitiv wenig naheliegend, weil diese schematisch nicht imponierten (S. 87). Eine absichtliche Falschangabe wäre bezüglich der ergänzten Szene mit dem Fiebermesser rein kognitiv problemlos möglich. Weil eine Wahrnehmungsgrundlage bestehe, das heisst der Privatkläger diese Handlung selber ausgeführt habe, liesse sich dies ohne Anstrengungen auf den Beschuldigten projizieren. Es sei jedoch täuschungsstrategisch eher fraglich, ob man dafür ausgerechnet eine Szene wählen würde, in der man sich selbst belaste (S. 88). Was den zunächst fehlenden Schmerz bzw. die spätere Angabe, im Analbereich ganz kaputt gewesen zu sein, anbelange, sei zu vermuten, dass es sich um einen verzögerten Suggestionseffekt handeln könnte (S. 88). Angesichts der nachfolgenden Interventionen und der erhöhten Suggestibilität G.________ sei ohnehin davon auszugehen, dass die Aussage in der zweiten Befragung bereits durch Reaktionen des sozialen und professionellen Umfelds überformt gewesen sei (S. 88). Jedenfalls sei eine gezielte Aggravation (Hypothese 1b) zu verwerfen und liege auch für den zweiten Aussagezeitpunkt für die Fiebermesserszene und die Verwundung weniger nah als Suggestiveffekte (S. 88).
Zur Suggestionshypothese hält die Gutachterin fest, im Vorfeld der Bekundungen G.________ sei nicht davon auszugehen, dass ein intensiver Austausch oder auch nur ansatzweise eine Aufdeckungsstimmung vorhanden gewesen seien. Auch sei nach der Aktenlage bei der Mutter und der Schwester zuvor kein Verdacht im Raum gestanden. Insgesamt seien dies keine Bedingungen, unter denen sich eine Pseudoerinnerung entwickle. Hinsichtlich der weiteren Aussageentwicklung sei festzustellen, dass unbekannt sei, wie die erste Mitteilungssituation abgelaufen sei, weil Schwester und Mutter nicht einvernommen worden seien. Grundsätzlich sei die Erstmitteilungssituation als „Geburtsstunde“ der Aussage zentral. Allerdings sei aufgrund der bei der Opferhilfe notierten Bemerkung der Schwester, dass er bei seinen Aussagen immer gleichbleibe, davon auszugehen, dass G.________ von sich aus berichtet habe. Auch sei im Kurzprotokoll der Opferhilfe immerhin die anale Penetrationshandlung dokumentiert. Auch im weiteren Verlauf fänden sich keine Hinweise auf Bedingungen, die als typisch für Fälle von Fremdsuggestion gelten würden. Aufgrund des einmonatigen zeitlichen Abstands zwischen Erstmitteilung und Einvernahme wäre für die Einschätzung der Zuverlässigkeit der bis dahin noch nicht protokollierten Aussage bedeutsam, wie sich dieser Zeitraum aus Sicht von Mutter und Schwester gestaltet habe. Auffallend erscheine jedoch angesichts der derzeit vorhandenen Information, dass sich an den protokollierten Kommentaren von Schwester und Mutter eine ausgesprochen skeptische Haltung den Äusserungen G.________ gegenüber zu zeigen scheine. Skeptische Reaktionen könnten zu einer Verringerung der Aussagequalität beitragen, indem sich die Aussagemotivation verändere. Solche Prozesse lägen aufgrund der Entwicklung vom ersten zum zweiten Einvernahmetermin zumindest nahe. Gesamthaft lasse sich die Hypothese, dass G.________ Beschuldigungen durch Fremdsuggestion (Hypothese 2) entstanden seien, nicht aufrechterhalten. Die Möglichkeit einer insbesondere bis zum zweiten Aussagezeitpunkt erfolgten Überformung der Angaben G.________ in Richtung sozialer Erwünschtheit (weniger aktive Handlungen, mehr behaupteter verbaler Widerstand) als Reaktion auf Suggestivfragen (Verletzung im Analbereich) und Projektion von mit dem Beschuldigten assoziierten Szenen mit thematischer Nähe (Selbstbefriedigung mit dem Fiebermesser) lasse sich bezüglich der als konstant identifizierten Aspekte nicht abweisen. Dies betreffe jedoch lediglich die weitere Aussageentwicklung und könne angesichts der Spontanität der Offenbarung G.________ nicht die Aussageentstehung erklären (S. 89 ff.).
ee) Die Verteidigung verlangt weitere Beweisabnahmen, namentlich die Befragung der Schwester und der Mutter G.________ sowie den Beizug weiterer Akten der Opferhilfe und des Sozialpsychiatrischen Dienstes. Betreffend die Befragung von Mutter und Schwester hält die Gutachterin fest, dass diese eine ausgesprochen skeptische Haltung den Äusserungen G.________ gegenüber geäussert hätten. Damit ist immerhin die generelle Tendenz der Reaktion der engsten Bezugspersonen G.________ bekannt. Es drängt sich damit nicht die Annahme auf, G.________ sei in seinen Aussagen seitens der Schwester und der Mutter bestärkt worden. Die erwähnte skeptische Haltung kann laut der Gutachterin höchstens zu einer gewissen Verringerung der Aussagequalität geführt haben. Vor diesem Hintergrund erachtet die Strafkammer eine ergänzende Befragung der Schwester und der Mutter – sowie eine darauf basierende Ergänzung des Gutachtens – nicht als erforderlich, auch weil nicht zu erwarten ist, dass diese ein konträr anderes Bild ihrer damaligen Reaktion auf die Erzählung G.________ ergeben würden. Oder anders gesagt, legen auch die Feststellungen der Gutachterin nicht nahe, dass diese Befragungen entscheidrelevante Ergebnisse zu Tage bringen könnten. Was insbesondere den Beizug allfälliger weiterer Akten der Opferhilfe etc. („Blackbox“) anbelangt, ist Folgendes zu bemerken: Laut dem Kurzprotokoll der Opferhilfe betreffend das am 28. Mai 2015 stattgefundene Gespräch mit G.________, seiner Mutter und Schwester, erwähnte Ersterer bereits damals eine anale Penetration (vgl. auch KG-act. 113 S. 21). Somit kann festgestellt werden, dass die Aussage im Kern bereits damals deponiert wurde und sie sich im Verlauf beider Einvernahmen, abgesehen von der Situation mit dem Fiebermesser und den Schmerzen, worauf noch zurückzukommen ist, nicht mehr wesentlich änderte. Die Gutachterin stellt denn auch fest, dass sich im weiteren Verlauf keine Hinweise auf Bedingungen, die als typisch für Fälle von Fremdsuggestion gelten würden, gezeigt hätten. Sie führt alsdann aus, dass gerade die skeptische Haltung seitens der Mutter und der Schwester – kurz zusammengefasst – eben nicht zur Untermauerung der Suggestionshypothese führen würde, im Gegenteil. Selbst wenn seitens der AE.________ und der Opferhilfe Abklärungen getätigt worden sind, ist zum einen festzuhalten, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass G.________ in diesem Zeitpunkt von der Opferhilfe oder von Verantwortlichen der Institution befragt worden wäre, und andererseits aufgrund der von der Gutachterin beschriebenen skeptischen Haltung gerade seitens der Familie eben keine sog. „Aufdeckungsstimmung“ auftrat. Anders gesagt sind vom Beizug von Akten der Opferhilfe und gegebenenfalls weiterer Institutionen, wobei sich die Privatkläger gegen die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht stellten, keine Erkenntnisse zu erwarten, welche eine abweichende gutachterliche Beurteilung, was die (verworfene) Suggestionshypothese betrifft, aufdrängen könnten.
ff) Mit der Gutachterin geht die Strafkammer davon aus, dass G.________ mit Bezug auf die in Frage stehenden Vorfälle aussagetüchtig ist. In Bezug auf die Vorfälle in Wien verwarf die Gutachterin sowohl die Lügen- wie auch die Suggestionshypothese, weshalb diese als erlebnisbasiert und mithin erstellt anzusehen sind. Daran ändert nichts, dass G.________ anlässlich der ersten Einvernahme trotz Nachfrage Schmerzen noch explizit verneinte und am zweiten Befragungstermin angab im Analbereich sei „alles kaputt gewesen“, zumal die Gutachterin diese Inkonsistenz nicht als Umstand wertete, welcher die Glaubhaftigkeit der Aussage G.________ in ihrer Gesamtheit mindern würde. Was die Vorfälle mit dem Fieberthermometer anbelangt, hält die Gutachterin zwar fest, dass sich eine entsprechende Projektion von mit dem Beschuldigten assoziierten Szenen mit thematischer Nähe nicht abweisen lasse. Allerdings ergänzt sie, dass angesichts der Spontanität dieser Offenbarung von G.________ sich die Aussageentstehung nicht erklären lasse. Anders gesagt, weil G.________ die Szene frei und ohne zuvor darauf angesprochen worden zu sein erzählte, welche überdies für ihn mit Scham behaftet und entsprechend kompromittierend gewesen sein dürfte, ist die Strafkammer überzeugt, dass der Privatkläger diese Vorfälle tatsächlich erlebte. Zusammenfassend erachtet der Spruchkörper somit in Bestätigung der Vorinstanz fünf Vorfälle in Wien und zweimaliges Penetrieren mit dem Fieberthermometer in der Wohngruppe in AL.________ als erstellt an.
d) Vorwürfe zum Nachteil von H.________
aa) H.________ leidet an Trisomie 21 (Down Syndrom). Laut der Anklage soll sich der Beschuldigte in der Zeit zwischen dem 1. März 2012 bis 30. Juni 2015 zu nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkten mehrfach ins Zimmer von H.________ in der Aussenwohngruppe begeben haben und ihn anal mit seinem Penis penetriert haben.
Die Vorinstanz sah es als erstellt an, dass es im Februar 2015 zu einer sexuellen Handlung (Analverkehr) zwischen dem Beschuldigten und H.________ kam (angefocht. Urteil E. III./8.6). Im Rechtsmittelverfahren ist mangels entsprechender Begründung in der Anschlussberufung sachverhaltlich ausschliesslich noch diese Handlung zu prüfen (KG-act. 64a, Beilage 4; vgl. vorstehend unter E. 4a/bb). Selbst wenn noch die Anklage in ihrer Gesamtheit zu prüfen wäre, würde, wie nachstehend auszuführen sein wird, das Ergebnis nicht anders ausfallen.
bb) Die Verteidigung macht geltend, H.________ sei befragt worden und habe den Beschuldigten nicht belastet. Seine Mutter, AB.________, habe aber bloss ein Zeugnis vom Hörensagen deponiert. Wenn aber bereits der unmittelbare Zeuge (H.________) nicht in der Lage sei, der mittelbaren Zeugin (AB.________) von den fraglichen Vorfällen zusammenhängend zu erzählen, könne auch auf die mittelbare Zeugin nicht abgestellt werden. Selbst wenn auf die Aussagen von AB.________ abgestellt werden könnte, rechtfertigten sie keinen Schuldspruch. Denn in prozessualer Hinsicht sei zum einen die Einvernahme von AB.________ vom 30. März 2016 unter Verletzung der Teilnahmerechte erfolgt und deshalb nicht verwertbar, worauf an der folgenden Befragung vom 24. Mai 2016 hingewiesen worden sei. Zum anderen spreche AB.________ in dieser zweiten Befragung primär über AG.________. Sie räume selbst ein, dass sie H.________ Äusserung „Plasser und Kont“ weder dem Beschuldigten noch AG.________ zuordnen könne. Auch ergebe sich nur aus der Interpretation der Aussagen der Mutter, dass der Beschuldigte an möglichen Vorfällen mit AG.________ beteiligt gewesen sein solle. So solle der Beschuldigte die Gartentüre geöffnet und AG.________ hineingelassen haben und es sei das Gleiche passiert „wie mit A.________, Penis in Po und solche Sachen“. Zudem habe H.________ anscheinend vor AG.________ Angst gehabt und habe sich ohne seine Betreuerin nicht mehr getraut, in die Kantine zu gehen, was laut AB.________ damit zusammenhänge, dass AG.________ in der Küche arbeite. Trotzdem habe die Staatsanwaltschaft keine Ermittlungen gegen den (ebenfalls) kognitiv beeinträchtigten AG.________ aufgenommen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Angaben von AB.________ den Beschuldigten, nicht aber AG.________ zu belasten vermöchten (KG-act. 64a, Beilage 2 S. 23 ff.).
cc) Von einem Zeugen vom Hörensagen wird gesprochen, wenn der Zeuge nur bekunden kann, was ihm eine Drittperson über ihre Wahrnehmungen berichtet hat. Es handelt sich mithin um das Zeugnis über eine fremde Tatsachenwahrnehmung. Hinsichtlich seiner eigenen Wahrnehmungen über die Mitteilungen des Dritten ist der Zeuge vom Hörensagen indes ein unmittelbarer Zeuge. Mittelbar ist sein Zeugnis nur in Bezug auf das ihm geschilderte Tatgeschehen. In Bezug auf dieses Tatgeschehen kann der Zeuge vom Hörensagen somit nur bekunden, was er gehört hat, nicht aber ob das Gehörte auch wahr ist (BGer, Urteil 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 [nicht in BGE publ. 146 IV 153] E. 2.3). Der Beweis vom Hörensagen wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen (BSK StPO I-Bähler, 2. A., N 5 zu Art. 162 StPO). Anstelle des unmittelbaren Zeugen kommt er vorab dann in Frage, wenn der Erstere nicht zur Verfügung steht sowie als Ausnahme zum Schutz erheblicher privater oder öffentlicher Interessen (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A., N 877). Dies bedeutet indessen nicht, dass die Aussage von AB.________ allein deswegen, weil auch H.________ befragt wurde, vom erkennenden Gericht nicht gewürdigt werden dürfte. Allerdings unterliegen mittelbare Zeugnisse in besonderer Weise der Abwägung im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Schmid/Jositsch, a.a.O.; Donatsch, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar StPO, 3. A., N 9 zu Art. 162 StPO).
dd) Am 24. Mai 2016 erfolgte die zweite Befragung von AB.________ (Wiederholung der Einvernahme vom 30. März 2016 unter Gewährung der Teilnahmerechte, vgl. U-act. 10.1.034 Frage 1 S. 2). Anlässlich dieser Einvernahme sagte AB.________ aus, dass AG.________ in H.________ Zimmer durch die Gartentüre gekommen sei, wobei er von „A.________“ hereingelassen worden sei. H.________ habe Angst vor „AG.________“; jedes Mal wenn er ihn gesehen habe, habe er reagiert, er habe in die Hose gepinkelt und sich beschmutzt. Ihr Sohn habe über die Küche gesprochen. Er habe auch nicht mehr alleine in die Kantine gewollt, weil er Angst vor jemandem in der Küche habe. Als sie mit H.________ im Bus gefahren sei, hätten sie diesen „AG.________“ getroffen, worauf er ihr gesagt habe, dies sei die Person aus der Küche, welche zu ihm ins Zimmer gekommen sei. H.________ habe ihr erzählt, dass er von AG.________ und dem Beschuldigten in seinem Zimmer missbraucht worden war, er habe von „Penis in Po“ gesprochen, dass „sie das mit ihm gemacht hätten“. H.________ hätte ihr dies aber auf Holländisch gesagt (Frage 4). Auf die Frage, ob sie den genauen Wortlaut wiedergeben könne, gab AB.________ an, ihr Sohn habe über „Türe, Gartentüre und Küche, Person von Küche“ gesprochen, da sei „Plasser in Kont“ gewesen, was Holländisch für „Penis in Po“ sei (Frage 6). Auf die Frage, ob sie die Äusserungen von H.________ zuordnen könne, das heisst, wer was gemacht haben soll, antwortete sie, was sie verstanden habe sei, dass dieser „AG.________“ in sein Zimmer gekommen sei, via Gartentüre, und dass „A.________“ ihn reingelassen habe und er durch die Balkontüre hereingekommen sei, dann seien die Handlungen passiert (Frage 13). Zur Frage der Zuordnungsbarkeit der Handlungen gab AB.________ an, es seien beide Personen im Zimmer gewesen, so wie sie dies verstanden habe (Frage 14). H.________ habe jedes Mal, wenn er ihn (gemeint ist AG.________) sehe, Angst, welche sich darin zeige, dass er unsauber werde, in die Hose pinkle, wobei es auch Stuhl in der Hose habe (Fragen 15 und 16). Angefangen habe dies im November 2014, zuvor sei er nie unsauber gewesen, auch nicht an den Wochenenden zu Hause (Frage 17). Auf die Frage der Verteidigung, ob H.________ ihr wörtlich gesagt habe, dass der Beschuldigte AG.________ ins Zimmer gelassen habe, gab sie zu Protokoll, sie habe das aus dem Zusammenhang geschlossen, weil sie sich gewundert habe, wer ihn reingelassen habe und jemand müsse ihn reingelassen haben (Frage 43). Des Weiteren sagte AB.________, ihr Sohn habe im Februar 2015 eine Verletzung an der Gesässspalte gehabt (Frage 65). Auf die Frage, weshalb sie überzeugt sei, dass H.________ die Wahrheit sage, erklärte sie, er erzähle immer das gleiche, „die Angst, die er auch habe“. Auch die Verschmutzungen in der Hose seien nicht normal (Frage 68). Die Frage, ob sie aufgrund der Äusserungen „Plasser und Kont“ bzw. „Plasser in Kont“ eine Zuordnung gegenüber dem Beschuldigten oder AG.________ machen könne, verneinte sie (Frage 104). Ferner erklärte sie, dass die Risse im Po grundsätzlich auch andere Ursachen als stattgefundener Analverkehr haben könne, sie wisse es aber nicht (Frage 110).
ee) Die Vorinstanz erachtete eine Tatbegehung im Februar 2015 wegen der Verletzung am Gesäss als erstellt. Wohl ist nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen, dass die fragliche Verletzung Folge eines sexuellen Übergriffes sein kann. Indessen schloss auch die Mutter eine andere Ursache für die Verletzung am Gesäss zumindest nicht aus. Den Angaben von AB.________ kann entnommen werden, dass H.________ Angst hatte. Allerdings fällt auf, dass sich diese Angst auf AG.________ bzw. „eine Person aus der Küche“ zu beziehen schien und gerade nicht auf die Person des Beschuldigten. Auf die Frage, wie genau H.________ ihr mitgeteilt haben soll, er sei vom Beschuldigten und von AG.________ missbraucht worden, erwähnte sie als Beteiligten nur die „Person aus der Küche“, nicht aber den Beschuldigten. Ebenso wenig vermochte AB.________ die Aussagen ihres Sohnes betreffend „Plasser und Kont“ bzw. „Plasser in Kont“ eindeutig mit der Person des Beschuldigten in Verbindung zu bringen. Es kann die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass ausschliesslich AG.________ gegenüber H.________ sexuell übergriffig geworden sein könnte, auch wenn gegen AG.________ kein (Vor-)Verfahren eingeleitet wurde (KG-act. 64b). Aufgrund der Schilderungen der Mutter wäre ebenso ein Szenario dergestalt denkbar, dass der Beschuldigte und AG.________ sich gemeinsam an H.________ vergingen oder dass der Beschuldigte AG.________ hierzu Gelegenheit verschaffte, indem er diesen etwa durch die Gartentür ins Zimmer von H.________ einliess. Allerdings sind solche Tathergangsmöglichkeiten in der Anklage nicht umschrieben. Ausserdem steht aufgrund der Befragung von H.________ im Raum, dass sich in Wien ein oder mehrere Vorfälle ereignet haben könnten, an denen ein „Q.________“ (es könnte insbesondere N.________ gemeint sein, vgl. E. 4f/aa) auf eine nicht näher erklärte Weise beteiligt war (vgl. U-act. 10.1.004 S. 6). Allenfalls hat H.________ in diesem Zusammenhang Wahrnehmungen gemacht, was ihm Angst gemacht haben könnte; allerdings soll es ihm gemäss eigenen Angaben in Wien gefallen haben (U-act. 10.1.004 S. 5), was wiederum eher gegen Vorfälle zu seinem Nachteil während der Reise spricht. Insgesamt vermögen die Angaben der Mutter zu den Äusserungen von H.________, den angeklagten Sachverhalt nicht hinreichend zu erstellen. Anders gesagt lassen die Angaben von AB.________ Raum für verschiedene Varianten möglicher Geschehnisse, und insbesondere kann nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschuldigte daran tatsächlich in irgendeiner Weise beteiligt war.
e) Vorwürfe zum Nachteil von J.________
aa) Nach der Anklage soll der Beschuldigte in der Zeit vom 1. März 2012 bis 13. Mai 2015 sowie nach der Rückkehr von Wien am 20. oder 23. Mai 2015 zu nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkten gesamthaft mindestens 50- bis 100-mal jeweils abends das Zimmer von J.________ in der Aussenwohngruppe in AL.________ betreten oder ihn aufgefordert haben duschen zu gehen und sich dann, während J.________ am Duschen war, zu ihm ins Badezimmer begeben haben, ihn am Penis gefasst und seine Hand hin und her bewegt haben, bis J.________ zum Samenerguss gekommen sei. Des Weiteren soll sich der Beschuldigte am Freitagabend, 15. Mai 2015, als er sich mit den Klienten der Aussenwohngruppe in Wien aufhielt, zu J.________ ins Badezimmer gekommen sein und während dieser duschte, ihn am Penis gefasst und seine Hand nach vorne und hinten bewegt haben, bis J.________ zum Samenerguss gekommen sei.
Die Vorinstanz sah es als erwiesen an, dass der Beschuldigte J.________ am 15. Mai 2014, um ca. 17.00 Uhr, im Bad am Penis angefasst und bis zum Samenerguss stimulierte. Des Weiteren erachtete sie 30 Vorfälle in AL.________ als erstellt, wobei der Beschuldigte ebenfalls den Penis des Privatklägers angefasst und stimuliert haben soll, dies zwischen September 2013 bis 13. Mai 2015 (angefocht. Urteil E. III./6.4 und 6.5.3). Wiederum gilt infolge der fehlenden entsprechenden Begründung in der Anschlussberufung, dass in der Berufung ausschliesslich noch die Vorwürfe im Umfang wie sie die Vorinstanz als erstellt erachtete, zu prüfen sind (vgl. vorstehend E. 4a/bb).
bb) Die Verteidigung hält dafür, in Nachachtung der Ergebnisse des Gutachtens lasse sich – nebst dem, dass sich dessen Aussagetüchtigkeit nur einschränkt beurteilen lasse – ein Erlebnisbezug aussagepsychologisch nicht stützen (KG-act. 120/1a S. 4).
cc) Die Privatklägervertreterin macht geltend, die Glaubhaftigkeit der Aussagen sei zwar laut dem Gutachten eher nicht gegeben, dies sei aber zu relativieren. So habe die Gutachterin festgestellt, dass J.________ während der Befragung einen zunehmend ermüdeten Eindruck gemacht habe. Auch sei laut der Gutachterin die Bewertung der Aussagetüchtigkeit eingeschränkt gewesen, weshalb es nicht unwahrscheinlich sei, dass der Privatkläger zumindest unter optimalen Bedingungen durchaus in der Lage wäre, entsprechende Erlebnisse wiederzugeben. Die von der Gutachterin erwähnten optimalen Bedingungen hätten aber nicht vorgelegen. Es falle auf, dass die Gutachterin die Aussagen von J.________ in einer Fussnote kommentiere, nicht aber etwa bei D.________ (vgl. S. 97 und 60). Die Übergriffe während des Duschens würden als inkonstante Aussage bewertet, obwohl auch D.________ sich in zeitlicher Hinsicht widersprochen habe. Die festgestellte hohe Suggestibilität schliesse aber einen Erlebnisbezug nicht aus. Zudem passe es nicht zusammen, wenn die Gutachterin sage, jede unnötige Belastung durch nochmalige Befragung solle vermieden werden, wenn sie davon ausgehe, dass die Übergriffe nicht erlebnisbasiert seien (KG-act. 120/4a S. 2 ff.).
dd) Laut dem Gutachten bestehen bei J.________ – unter Bezugnahme auf die IV-Akten – eine mittelgradige Intelligenzminderung (ICD-10 F 71) sowie eine Pädophilie (ICD-10 F. 65.4). Darüber hinaus bestünden etliche weitere gesundheitliche Probleme (Schwindelanfälle, Zusammenbrüche, Stressanfälligkeit; S. 93 f.). Die Gutachterin hält zur Aussagetüchtigkeit fest, J.________ sei bei der Aussage zur Sache nicht in der Lage gewesen, einen freien Bericht abzugeben, sondern vielmehr scheine es, er sei den Inhalten suggestiver Fragen gefolgt. Jedoch, so die Gutachterin, könnte es sich auch um ein sachverhaltsspezifisches Problem handeln. Eine abschliessende Bewertung der Aussagetüchtigkeit könne ohne Untersuchung des Privatklägers nur sehr eingeschränkt erfolgen. Es erscheine indes angesichts des klinischen Eindrucks seiner Erinnerungsleistung und seiner verbalen Fähigkeiten nicht unwahrscheinlich, dass J.________ zumindest unter optimalen, das heisst suggestionsfreien Aussagebedingungen grundsätzlich durchaus in der Lage wäre, Erlebnisse in der Komplexität des in Frage stehenden Sachverhaltes wiederzugeben (S. 94 f.).
Zur Zuverlässigkeit von J.________ Angaben führte die Gutachterin aus, er verfüge grundsätzlich über eine ausreichende Ausdrucksfähigkeit. Ohne eigene Exploration bleibe offen, ob die auffallende Vermengung zweier Reisen (Paris bzw. Wien) auf eine zunehmende Ermüdung infolge der zu diesem Zeitpunkt schon länger andauernden Einvernahme zurückzuführen sei oder ob es sich um ein grundsätzliches Problem der Quellenüberwachung gehandelt haben könnte, was mit einer erheblichen Einschränkung der Zuverlässigkeit der Aussage verbunden wäre (S. 96). Weiter stellte die Gutachterin fest, dass seine Aussagen durch einen erheblichen Mangel an Konstanz imponierten (zunächst nur beim Bartstutzen, später drei unterschiedliche Versionen bezüglich der Duschsituation, vgl. S. 100/101). In der Folge verwirft die Gutachterin zwar Hypothese 1a im Sinne einer absichtlichen, selbst initiierten Falschbezichtigung (S. 102). Allerdings sei, so die Gutachterin, die Möglichkeit, dass der Privatkläger gegenüber Herrn T.________ (Beistand) und in der Einvernahme wider besseres Wissen Aussagen gemacht haben könnte, um auch Aufmerksamkeit zu erhalten oder G.________ zu unterstützen oder auch nur deswegen, weil er dem Erwartungsdruck der Gesprächseröffnung (Herr T.________ habe erfahren, dass der Beschuldigte ihre Penisse angefasst habe), nichts entgegenzusetzen gehabt hätte (Variante 1a; S. 102). Auch sei die Möglichkeit einer teilweise erdachten Anschuldigung (Hypothese 1b) miteingeschlossen (S. 105).
Zur Suggestionshypothese erwägt die Gutachterin, dass J.________ phasenweise mental stark besetzt zu sein scheint von der Übergriffsthematik und biografisch verschiedene Parallelerlebnisse (als Opfer wie als Täter) aufzuweisen scheint. Von daher sei es nicht auszuschliessen, dass es unter suggestiven Bedingungen zu einer unabsichtlichen Vermengung von Parallelerlebnissen, Gehörtem und Vorgestelltem gekommen sein könnte (S. 108). Insgesamt kam die Gutachterin zum Schluss, dass mehrere Gegenhypothesen zur Wahrheitsannahme nicht abgewiesen werden können, wobei eine Gemengelage aus bewusstseinsnahen Falschangaben und Elementen, die auf fremdsuggestiven (Vorgaben, suggestive Fragen) und im Verlaufe der Zeit autosuggestiven Prozessen (Projektionen, Vermengungen, wiederholtes Nachdenken über mögliche Erlebnisse) basieren, angesichts der Befundlage besonders wahrscheinlich erscheine. Diese dem Graubereich zwischen absichtlicher Falschaussage und subjektiv zutreffender Falschaussage zuzuordnende anfängliche Compliance scheine am besten geeignet zu sein, die zum Zeitpunkt der Einvernahme vorliegenden Befunde zu erklären, wobei von aussen angestossene autosuggestive Prozesse (Therapie und Wohngruppenaustausch) im weiteren Verlauf die subjektive Überzeugung genährt haben dürften (S. 108 f.).
ee) Die Kritik der Privatklägervertreterin, wonach die Gutachterin im Falle von J.________ vieles in Fussnoten abgehandelt habe, mag zwar zutreffen, allerdings ist die Gestaltung des Textes stark abhängig von den jeweiligen Aussagen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich und wird auch nicht erklärt, inwiefern dieser Umstand die Aussagekraft des Gutachtens vermindern soll. Des Weiteren beurteilte die Gutachterin im Falle von D.________ die dort aufgetretenen Probleme mit der zeitlichen Zuordnung nicht als derart gravierend, dass sie einen fehlenden Erlebnisbezug nahelegen würden. Dies auch deshalb, weil D.________ das Kerngeschehen frei berichtete und sich seine Aussage auch durch weitere Qualitätsmerkmale auszeichnete, wie insbesondere das Fehlen einer kognitiven Überforderung, das Fehlen einer Orientierung an gängigen Schemata und das Fehlen einer strategischen Selbstpräsentation (S. 64 ff.). Generell schätzte sie D.________ Empfänglichkeit für suggestive Effekte als gering ein (S. 70 ff.). Völlig anders präsentieren sich dagegen die Aussagen von J.________. Was die Aussagetüchtigkeit anbelangt, vermochte die Gutachterin diese zwar nicht abschliessend zu beurteilen. Auch wenn es laut der Gutachterin nicht unwahrscheinlich ist, dass J.________ „unter optimalen Bedingungen“ frei über das aus seiner Sicht Geschehene zu berichten vermöge, ändert dies nichts am Umstand, dass seine Angaben betreffend das Kerngeschehen der Gutachterin zufolge durch eine inhaltliche Inkonsistenz imponieren. So sprach er zunächst nur von Vorfällen während des Bartstutzens (so auch insbesondere sein Bericht gegenüber dem Beistand T.________, vgl. E-Mail betreffend eine Aktennotiz vom 21. August 2015 mit der Überschrift „Missbrauch!“, gemäss welcher J.________ erzählt haben soll, A.________ lange jeweils während des Bartschneidens seinen Penis an und möchte, dass er sich die Hosen abziehe. Weil dann alles voller Haare sei, müsse er duschen, dann berühre er den Penis und reibe daran; KG-act. 120/4b). Später kamen mehrere Versionen von Vorfällen während des Duschens hinzu. Selbst wenn es im Bereich des Möglichen läge, dass J.________ „unter optimalen Bedingungen“ damals von den Vorfällen hätte frei berichten können, ändert dies nichts daran, dass ein solcher Bericht eben nicht vorliegt. Darüber hinaus würde eine Exploration zum jetzigen Zeitpunkt keine neuen und vor allem keine zuverlässigen Erkenntnisse mehr zu Tage fördern, zumal dessen Aussagen insbesondere durch die erfolgte Therapie bei R.________ als Produkte deutlich überformter Erinnerungen zu werten wären (vgl. S. 49). Jedenfalls vermindert der Umstand, dass die Gutachterin ihre Schlussfolgerungen zu den Aussagen von D.________ und J.________ jeweils unterschiedlich darstellte und auch zu verschiedenen Ergebnissen gelangte, die Schlüssigkeit des Gutachtens keineswegs. Die Strafkammer sieht mithin keine Veranlassung, bezüglich der Aussagen von J.________ den Ergebnissen der Gutachterin nicht zu folgen. Zusammengefasst ordnet die Gutachterin die Aussagen von J.________ gleichsam im Grenzbereich zwischen bewusstseinsnahen Falschangaben und als Produkt fremd- sowie autosuggestiver Prozesse ein. Vor diesem Hintergrund sind die Vorwürfe im Zusammenhang mit J.________ als nicht hinreichend erstellt zu betrachten.
f) Vorwürfe zu Nachteil von M.________
aa) Die Anklage wirft dem Beschuldigten weiter vor, M.________ in der Zeit vom 1. März 2012 bis 13. Mai 2015 zu nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkten mehrfach über den Kleidern an die Brüste und an die Scheide gegriffen zu haben, wenn sie nach dem Duschen im entsprechenden Ordner, welcher sich im Wohnzimmer der Aussenwohngruppe befand, unterschreiben wollte, dass sie ihre Ämtchen erledigt hatte. Der Beschuldigte soll M.________ als Belohnung umarmt und gesagt haben „Das hast du gut gemacht“. Dabei soll der Beschuldigte ihr auf die Schulter geklopft und gefragt haben, ob sie gut geduscht habe. Im Moment, als M.________ dies bejahte, soll der Beschuldigte ihr mit beiden Händen über dem Pyjama an die Brüste und mit der Hand an die Scheide gegriffen haben.
Die Vorinstanz sah es als erstellt an, dass der Beschuldigte die Privatklägerin im genannten Zeitraum mehrfach während des abendlichen Rituals der Ämtchenkontrolle von hinten umarmte, wobei er ihr über der Kleidung mit einer Hand an die Brust und mit der anderen an die Scheide fasste (angefocht. Urteil E. III./5.5). Sie wertete die Handlungen indessen als sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB und stellte das Verfahren infolge fehlenden Strafantrags und Verjährung ein (angefocht. Urteil E. III./5.7). Die Staatsanwaltschaft erklärte Anschlussberufung. Diese ist so zu verstehen, dass sich die vollumfängliche Anfechtung des Urteils auch auf die Einstellung gemäss Beschluss-Ziff. 1 bezieht, zumal der Gesamtentscheid ausschliesslich als Urteil bezeichnet ist (vgl. KG-act. 10, Anträge Ziff. I und II./1.).
bb) Die Verteidigung verweist auf das Ergebnis des Gutachtens, wonach die Aussagen von M.________ betreffend die fraglichen Übergriffe auf keinem realen Erlebnishintergrund basieren würden (KG-act. 120/1a S. 4 f.).
Dispositiv
cc) Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin macht geltend, beide polizeilichen Einvernahmen von M.________ seien zeitlich vor Beginn der Therapie bei R.________ erfolgt. Demnach sei eine Beeinflussung durch die Therapiegespräche ausgeschlossen. Es sei festzuhalten, dass M.________ keinen Grund gehabt habe, etwas zu erfinden, weil sie den Beschuldigten geschätzt und auch gefürchtet habe. Eine Beeinflussung zum Zeitpunkt der zweiten Befragung sei ebenfalls auszuschliessen. Auch wenn das Gutachten die Glaubhaftigkeit der Privatkläger unterschiedlich werte, hiesse das noch nicht, dass die Vorwürfe nicht auf tatsächlich Erlebtem basierten (KG-act. 120/5a S. 1 f. und KG-act. 120 S. 9 f.).
dd) Die Gutachterin stellt vorab fest, dass gemäss den Akten bei der Privatklägerin eine leichte Intelligenzminderung mit Verhaltensstörung bestehe, des Weiteren finde sich ein Hinweis auf eine akute psychotische Störung (F23.8) mit sozialem Rückzug, beginnender Wesensveränderung und Wahrnehmung imperativer Stimmen (KG-act. 113 S. 110). Laut dem Gutachten bestünden aufgrund der intellektuellen Einschränkungen der Privatklägerin jedoch keine grundsätzlichen Zweifel an der Aussagetüchtigkeit, allerdings bestehe eine ausgesprochen hohe Anfälligkeit für fremd- und autosuggestive Prozesse (S. 114 f.). M.________ habe in der ersten Einvernahme nur Gutes über den Beschuldigten berichtet und erst im Anschluss an die Information der Klienten und Klientinnen, der Beschuldigte sei entlassen worden, weil er Klienten angefasst habe, habe sie ihrer Betreuerin gegenüber geäussert, sie sei auch angefasst worden. Insofern bestehe eine gedächtnispsychologisch nicht erklärbare Diskontinuität der Erinnerungen, welcher Umstand einem Erlebnisbezug bereits für sich genommen entgegenstehe (S. 115 f. und 118).
Im Rahmen der Prüfung der Lügenhypothese führt die Gutachterin aus, was die Motivlage betreffe, wäre nebst dem besonderen Bedürfnis nach Aufmerksamkeit und Zuwendung, welches in der Aussagegeschichte augenfällig sei, auch eine Solidarisierung mit den bei der Information benannten (wenngleich nicht namentlich) Kollegen denkbar. M.________ instrumentalisiere das Thema stark, um Aufmerksamkeit und Zuwendung von Betreuungspersonen zu erhalten (S. 120). Die aussageübergreifende Qualität sei als gering zu bezeichnen. An verschiedenen Stellen werde eine kognitive Überforderung deutlich und die Aussage wirke insgesamt eher schemaentsprechend (S. 120 f.). Es fänden sich kein spontanes Einräumen von Unsicherheiten oder Selbstbelastungen. Ausserdem bestehe eine Dramatisierungsneigung (Umarmen einer Säule; S. 123). Die Gutachterin kommt zum Schluss, dass die Hypothese einer absichtlichen Übertragung nicht verworfen werden könne, auch wenn andererseits aufgrund der Persönlichkeitsbesonderheiten der Privatklägerin eine mögliche Neigung zu autosuggestiven Prozessen dazu beitrage, dass die Grenzen zwischen bewusst falsch, realitätsangelehnt und frei erfunden rasch verschwimmen würden (S. 124).
Hinsichtlich der Möglichkeit einer unabsichtlichen Falschaussage führt die Gutachterin aus, dass insbesondere die Mitteilung seitens der Institution zuhanden der Klienten psychodynamisch bei allen Anwesenden einiges verändert haben dürfte. Der Beschuldigte könnte dadurch zu einer Projektionsfläche für das geworden sein, was M.________ unter Anfassen verstanden habe, namentlich was sie aus Parallelerlebnissen gekannt habe. M.________ habe sich mit enormem Tempo in das Thema hineingesteigert (nach der Zweiteinvernahme plötzlich berichtete Angst, dem Beschuldigten zu begegnen und vor „Schlimmerem“). Gleichzeitig sei augenfällig, dass sie dafür mit intensiver Aufmerksamkeit und Zuwendung bedacht worden sei, was psychologisch mit einem erheblichen Belohnungswert verbunden sei (S. 125 ff.). Insgesamt könne angesichts der Aussageentwicklung und der besonderen Anfälligkeit für autosuggestive Prozesse die Hypothese der unabsichtlichen Falschaussage nicht verworfen werden. Es bestehe die Möglichkeit einer unabsichtlichen Vermengung von Gehörtem mit Parallelerlebnissen und Vorstellungen auf der Basis einer zum Zeitpunkt der Aussageentstehung möglicherweise psychopathologisch beeinträchtigten Quellenüberwachung. Der Erlebnisbezug der Aussagen lasse sich aussagepsychologisch nicht substanziieren (S. 127 f.).
ee) Am Morgen des 27. August 2015 erfolgte die erste Einvernahme von M.________, anlässlich derer sie gegen den Beschuldigten keine Belastungen erhob (U-act. 10.1.016). Am Abend gleichentags fand die Informationsveranstaltung der Institution für die Klienten statt (vgl. KG-act. 113 S. 25). Anlässlich der wenige Tage später stattfindenden zweiten Einvernahme, nämlich am 31. August 2015, belastete die Privatklägerin den Beschuldigten erstmals gegenüber der Untersuchungsbehörde (U-act. 10.1.018). Auch wenn die Therapie bei R.________ zweifellos erst nach der zweiten Befragung begann, und daher in der Aussageentstehung bis dahin keine Rolle spielte, dürften bei M.________ andere Umstände das Aussageverhalten massgeblich beeinflusst haben, nämlich (vorerst) die besagte Informationsveranstaltung. Diesen Umstand blendet die Verteidigung aus. Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung sodann auch darin, M.________ habe keinen Grund gehabt, den Beschuldigten zu belasten. Dazu hält die Gutachterin nämlich fest, dass sie für ihre, den Beschuldigten belastenden Aussagen mit intensiver Aufmerksamkeit und Zuwendung bedacht wurde. Somit bestand sehr wohl ein psychologisch überzeugendes Belastungsmotiv, ob nun bewusst, bewusstseinsnah oder auch unbewusst. Die Vorbringen der Verteidigung vermögen im Übrigen nichts am schlüssigen Ergebnis der Begutachtung zu ändern, nämlich dass aus aussagepsychologischer Sicht sowohl die Hypothesen der absichtlichen wie unabsichtlichen Falschbezichtigung nicht verworfen werden können und ein Erlebnisbezug nicht hergestellt werden könne. Für die Strafkammer besteht keine Veranlassung vom gutachterlichen, durchaus überzeugenden Ergebnis abzuweichen, so dass die Vorwürfe von Seiten M.________ als nicht ausreichend erstellt zu beurteilen sind.
g) Vorwürfe zum Nachteil von N.________
aa) Laut Anklage soll sich der Beschuldigte in der Zeit vom 14. Mai 2015 bis 20. Mai 2015, als er die Klienten der Aussenwohngruppe nach Wien begleitete, drei bis fünfmal jeweils nachts ohne anzuklopfen ins Zimmer von N.________ und H.________ begeben haben und N.________ an den Penis gefasst und diesen bis zum Samenerguss gerieben haben.
Die Vorinstanz erachtete drei Übergriffe als erstellt (angefocht. Urteil E. III./7.5). Festzuhalten ist auch hier, dass mangels begründeter Anschlussberufung in diesem Punkt ausschliesslich diese drei Vorfälle Gegenstand der Berufung sind (vgl. vorstehend E. 4a/bb).
bb) Die Verteidigung macht geltend, laut dem Gutachten sei N.________ höchstwahrscheinlich nicht aussagetüchtig und seine Aussagen liessen sich abgesehen davon aussagepsychologisch nicht substanziieren, so dass sich der Anklagesachverhalt nicht rechtsgenügend erstellen lassen (KG-act. 120/1a S. 5).
cc) Der Rechtsvertreter des Privatklägers führte aus, auch wenn man mit dem Gutachten die Aussagetüchtigkeit von N.________ verneine, könne die Tatbestandsmässigkeit immer noch aufgrund objektiver Beweise erstellt werden. Darüber sei im Zusammenhang mit der gutachterlichen Einschätzung der Glaubhaftigkeit zu kritisieren, dass einerseits sie diverse Mängel sehen wolle, andererseits aber festhalte, eine abschliessende Beurteilung einer eingehenden Abklärung bedürfe. Zentral sei, dass der Umstand, dass N.________ erst bei der zweiten Befragung von Übergriffen berichtet habe, weiter zu klären wäre. Denn es sei offensichtlich, dass N.________ dadurch im „innersten Kern“ getroffen worden sei. Es liege kein Motiv für eine Falschaussage vor. Ein Bedürfnis nach Aufmerksamkeit könne ausgeschlossen werden. Das Gutachten scheine daher unvollständig und deshalb mangelhaft, weil die Aussagen von N.________ einseitig gewürdigt worden seien. Es könne nicht darauf abgestellt werden (KG-act. 120/6b S. 4 ff.).
dd) Die Gutachterin stellte anhand der IV-Akten fest, dass bei N.________ Hinweise auf eine erhebliche kognitive Beeinträchtigung sowie eine Epilepsie bestünden, sein IQ werde auf 38 geschätzt. Aufgrund der Videoeinvernahme sei von einer intellektuellen Leistungsfähigkeit auszugehen, die im unteren Bereich mittelgradiger Intelligenzminderung liege, was einem mentalen Entwicklungsalter eines durchschnittlich begabten Sechsjährigen entspreche (KG-act. 113 S. 129). Die Gutachterin hält fest, dass N.________ nicht in der Lage sei, Erlebtes weitgehend selbständig abzurufen und für Dritte in nachvollziehbarer Weise in eigene Worte zu fassen, mithin werde das notwendige Mindestmass an Narrationsfähigkeit nicht erreicht, welches notwendig wäre, um die Schwelle der Aussagetüchtigkeit zu erreichen, welche auch ohne Exploration verneint werden könne (S. 130 und 132). N.________ sei sowohl fallneutral als auch fallbezogen hochgradig suggestibel, was weniger seiner geringen kognitiven Kapazität als seinem offenkundigen Bedürfnis, die vermuteten Erwartungen der befragenden Person zu erfüllen, geschuldet sei (S. 131).
Im Rahmen der Konstanzanalyse führt die Gutachterin aus, es sei gedächtnispsychologisch nicht erklärbar, weshalb N.________ sexuelle Handlungen in einer noch relativ zeitnahen, durch U.________ erfolgten Befragung explizit bestritt resp. angab, sich nicht erinnern zu können (am 28. August 2015, vgl. S. 28) und auch in der ersten Einvernahme nicht berichtigte, wohingegen er etwa zwei Jahre später konkrete sexuelle Handlungen anzugeben gewusst habe. Zwar sei bekannt, dass Missbrauchsopfer oftmals nicht spontan bzw. mit erheblicher Verzögerung berichteten, aber dass Betroffene auf explizite Nachfrage tatsächliche Erlebnisse negierten, sei ein seltenes Phänomen. Deshalb sei bei N.________ an die Möglichkeit einer durch fremdsuggestive Prozesse entstandene Falschaussage zu denken (S. 135 f.). Anlässlich eines im April 2017 stattgefundenen Gesprächs mit U.________ habe N.________ erstmals angegeben, auch angefasst worden zu sein (am Oberschenkel), dies nach mehr als eineinhalbjähriger Dauerpräsenz des Themas innerhalb der Institution (S. 39 und 137 f.). Insgesamt spreche die zunächst sehr langsame und ab Einsetzen der Therapie bei R.________ dann rasante Entwicklung der Aussage dafür, dass es sich zunächst um Compliance und noch nicht um eine echte Überzeugung gehandelt haben dürfte. Als er später gegenüber einer Betreuungsperson gesagt habe, dass er R.________ erzählt habe, der Beschuldigte habe ihn während des Lagers in Wien angefasst und er bei der Polizei nichts gesagt habe, sei er gelobt worden. Diese systematische Verstärkung für Aussagen zur Sache sei eine für Fremdsuggestion typische Suggestionstechnik. Es sei offensichtlich, dass erste konkrete Angaben von N.________ erst nach mehreren auf die Thematik ausgerichteten Gespräche bei R.________ erfolgt seien (S. 138 f.). Auch die kognitiven Schwierigkeiten, Sprachprobleme, die daraus entstehenden Missverständnisse durch Erraten der Bedeutung und nachfolgenden Ja-Nein-Fragen zur Absicherung der eigenen Interpretation würden ein hohes Suggestionsrisiko bergen (S. 139).
Insgesamt sei bei N.________ mit hoher Wahrscheinlich von einer iatrogenen, also therapieinduzierten Pseudoerinnerung auszugehen, der mit der vorangehenden Fremdsuggestion innerhalb der Institution der Boden bereitet worden sein dürfte, Hypothese 2 lasse sich somit nicht nur nicht abweisen, sondern liege deutlich näher als die Erlebnishypothese (S. 141 f.). Zu verwerfen sei aber die Hypothese der absichtlichen Falschbezichtigung, weil keine psychologisch nachvollziehbare Falschaussagemotivation erkennbar sei und N.________ dazu auch nicht der Lage gewesen sein dürfte, weil dies Kompetenzen erfordere, über die der Privatkläger aufgrund seiner erheblichen intellektuellen Beeinträchtigung nicht verfügen dürfte. Auch eine Anleitung durch Dritte sei daher nicht denkbar (S. 142). Als Fazit erachtete die Gutachterin in Anbetracht der Diskontinuität der Erinnerung sowie der Hinweise auf konfirmatorische Prozesse und intensive Beeinflussungen einer durch Fremdsuggestion entstandene Falschaussage als ausgesprochen wahrscheinlich (S. 143).
ee) Aufgrund des Umstands, dass im Falle der Privatkläger D.________ und G.________ von relevanten sexuellen Handlungen ausgegangen wird, kann nicht geschlossen werden, dass auch bei N.________ „etwas geschehen sein muss“. Wie vorstehend erwähnt, soll H.________ im Zusammenhang mit der Wienreise von „Q.________ und A.________“ gesprochen haben (vgl. E. 3c/ee). Allerdings vermochte er dazu in seiner Befragung keine konkreten Angaben zu machen (U-act. 10.1.004). Die Andeutungen von H.________ in diesem Punkt, welche er gegenüber seiner Mutter gemacht haben soll, vermögen einen Tatverdacht nicht zu untermauern. Mithin existieren im Falle von N.________ objektive bzw. andere Beweise als seine eigene Aussage, nicht. Was die vom Privatklägervertreter am Gutachten geäusserte Kritik betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Die Gutachterin verneint die Aussagetüchtigkeit zwar, hält aber fest, dass die Frage der juristischen Verwertbarkeit dem Gericht obliege, weshalb unter der Annahme, dass die Aussagetüchtigkeit gegeben wäre, die Frage der Glaubhaftigkeit geprüfte werde (S. 132). Diese Vorgehensweise ist methodisch korrekt und sinnvoll, zumal das Gericht, wie die Gutachterin zutreffend schreibt, theoretisch zur Annahme hätte gelangen können, N.________ Aussagen seien verwertbar. In diesem Fall war es erforderlich, dass eine Glaubhaftigkeitsprüfung – auch laut dem Gutachtensauftrag – vorgenommen wurde bzw. dem Gericht eine solche zur weiteren Prüfung des Anklagesachverhalts vorliegt. Inwiefern dieses Vorgehen nach Ansicht des Privatklägervertreters „unlogisch“ sein soll, legt er nicht dar. Jedenfalls bestehen aus dieser Sicht keine Gründe für ein Abweichen vom Gutachtensergebnis. Den Umstand, dass N.________ erst in der zweiten polizeilichen Befragung Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten erhob, würdigte die Gutachterin eingehend. Insbesondere setzte sie sich mit der Erfahrungstatsache auseinander, dass Opfer von sexuellen Übergriffen oftmals erst verzögert darüber berichten. Sie gelangt allerdings zum Ergebnis, dass im Falle von N.________ nicht erklärbar sei, weshalb er Übergriffe zunächst sogar auf explizite Nachfrage hin verneinte. In der Folge gelangte sie zum Ergebnis, dass im Vorfeld der zweiten polizeilichen Befragung suggestive Prozesse stattfanden, aus deren Ergebnis N.________ seine Vorwürfe formulierte bzw. dies zunächst gegenüber U.________ und R.________ tat. Nach den Darlegungen der Gutachterin trug gerade die Therapie bei R.________ massgeblich zum (auto-)suggestiven Prozess bei. Die Strafkammer erachtet die Ausführungen der Gutachterin dazu als schlüssig und nachvollziehbar. Der Privatklägervertreter legt denn auch nicht dar, welche konkreten Schlussfolgerungen der Gutachterin in diesem Punkt seiner Meinung unzutreffend seien. Entgegen der Ansicht des Privatklägervertreters kann bei N.________ sehr wohl eine Aussagemotivation festgestellt werden, nämlich im Sinne einer Belohnung, und wie die Gutachterin ausführte, das menschlich nachvollziehbare Bedürfnis des Privatklägers, auch Teil der Gemeinschaft zu sein (vgl. S. 138). Darüber hinaus ist anzufügen, dass die Gutachterin damit nicht Motive zu einer absichtlichen Falschbezichtigung meint, sondern eine Motivationslage anspricht, welche die (auto-)suggestive Entstehung von Pseudoerinnerungen ausgesprochen stark begünstigt. Insgesamt besteht kein Anlass, den Ergebnissen des Gutachtens nicht zu folgen. Dementsprechend geht auch die Strafkammer davon aus, dass im Falle von N.________ mit hoher Wahrscheinlichkeit kein Erlebnisbezug besteht mit der Folge, dass der in der Berufung noch in Frage stehende Sachverhalt als nicht zur Genüge erstellt erachtet werden kann. Darauf, ob die Aussagen N.________ überhaupt als verwertbar zu betrachten wären, muss bei diesem Ergebnis nicht mehr eingegangen werden.
h) Nach dem Gesagten ist der Anklagesachverhalt betreffend die Vorwürfe zum Nachteil von H.________, M.________, J.________ und N.________ nicht erstellt, weshalb der Beschuldigte diesbezüglich freizusprechen ist. Im Falle von M.________ kann bei diesem Ergebnis die Frage der Verjährung (und damit verbunden die rechtliche Qualifikation) sowie des gültigen Strafantrags offenbleiben. Nachfolgend sind ausschliesslich noch die Vorwürfe zum Nachteil von D.________ und G.________, soweit sie in der Berufung noch zu prüfen sind und als erstellt beurteilt wurden, rechtlich zu würdigen.
5. Weil der Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB demjenigen der sexuellen Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen oder Beschuldigten nach Art. 192 StGB vorgeht (BSK StGB II-Maier, N 19 zu Art. 192 StGB), ist vorgängig auf die erstere Bestimmung einzugehen.
a) aa) Nach Art. 189 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die vorliegend in Frage stehende Tatbestandsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens ist dann gegeben, wenn vom Täter für das Opfer eine Zwangssituation geschaffen wird, in der das Opfer keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten mehr zur Verfügung stehen, eine konkrete Gefahr für sein sexuelles Selbstbestimmungsrecht besteht und das Tatmittel der Gewalt nicht gegeben ist (BSK StGB II-Maier, 4. A., N 28 zu Art. 189 StGB).
Eine mögliche Tatvariante der psychischen Nötigung stellt die Instrumentalisierung sozialer Verhältnisse durch den Täter dar (Begriff der strukturellen Gewalt). Dabei setzt dieser die strukturellen (auch funktionellen oder institutionellen) Verhältnisse als Nötigungsmittel für seine sexuellen Ziele ein. Vorausgesetzt wird dabei eine „Instrumentalisierung“ struktureller Gewalt, das heisst, dass die vorgefundene oder vom Täter geschaffene soziale Situation als Druckmittel eingesetzt wird. Dabei wird berücksichtigt, dass eine sexuelle Nötigung umso wirksamer ist, je empfindlicher, wehr- und hilfloser insbesondere abhängige, verletzliche oder traumatisierte Opfer einem solchen Angriff ausgesetzt sind. Es hiesse, solchen Menschen einen geringeren strafrechtlichen Schutz zuzugestehen, würde dieser besonderen Verletzlichkeit, die der Täter gerade in seinen Tatplan einbezieht, bei der Beurteilung des Vorliegens einer psychischen Nötigung nicht Rechnung getragen. Es ist aber wie bei der physischen Gewalt und Drohung immer eine erhebliche Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung erforderlich. Der Begriff der Instrumentalisierung struktureller Gewalt darf somit nicht als Ausnützung vorbestehender gesellschaftlicher oder privater Machtverhältnisse missverstanden werden. Die blosse Ausnützung ist keine Nötigung, und eine tatsächlich bestehende strukturelle Gewalt ist als solche noch keine zurechenbare Nötigungshandlung. Es muss für die Erfüllung des Tatbestands durch den Täter eine „tatsituative Zwangssituation“ nachgewiesen sein. Das bedeutet nicht, dass der Täter diese jedes Mal wieder auf die gleiche Weise neu entstehen lassen muss. Es genügt, wenn das Opfer zunächst in dem ihm möglichen Rahmen Widerstand leistet und der Täter in der Folge den Zwang aktualisiert, so dass jede weitere sexuelle Ausbeutung nur aufgrund der strukturellen und aktualisierten Gewalterfahrung erfolgt (BGE 131 IV 107 E. 2.4 mit Hinweisen; zum Erfordernis der tatsituativen Zwangssituation vgl. zit. Urteil 6B_1265/2019 [nicht in BGE publ. 146 IV 153] E. 3.3.3; BGE 133 IV 49 E. 4, je mit Hinweisen).
Die Beurteilung der Zwangswirkung erfolgt nach dem sog. objektiv-individuellen Massstab. Der Täter muss bewusst Zwang auf das Opfer ausüben, um seinen (allfälligen) Widerstand zu brechen. Die Zwangssituation muss einen gewissen objektiven Grad erreichen. Dabei können räumlich und zeitlich unmittelbar mit der Zwangssituation zusammenhängende Umstände massgebend sein. Auch können psychologische Faktoren eine Rolle spielen. Bei der Frage, ob dem Opfer keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen, muss die Persönlichkeit des Opfers miteinbezogen werden. So wird von einer erwachsenen Person mehr Widerstand zu erwarten sein als von einem Kind. Aus der Sicht des Opfers muss vom Täter eine derartige Zwangswirkung ausgehen, dass ein Nachgeben unter den konkreten Umständen verständlich erscheint. Berücksichtigt werden müssen vorbestehende Abhängigkeiten und Notlagen des Opfers. Dass der Täter vor der Tat selber eine Zwangssituation schaffen muss, bedeutet nicht, dass er diese jedes Mal wieder auf die gleiche Weise neu entstehen lassen muss. Bei langandauernden sexuellen Ausbeutungen von Kindern beispielsweise genügt bereits eine Aktualisierung des Zwangs (BSK StGB II-Maier, 4. A., N 31 f. zu Art. 189 StGB).
bb) aaa) Die Verteidigung macht geltend, das Bundesgericht habe die Rechtsprechung zum sexuellen Missbrauch von Kindern konkretisiert, welche sich in einer Übergangsphase zwischen eindeutiger Urteilsunfähigkeit und eindeutiger Urteilsfähigkeit befänden (vgl. zit. Urteil 6B_1265/2019 bzw. BGE 146 IV 153). Die Verteidigung hält dafür, dass diese Rechtsprechung nicht analog auf erwachsene Personen mit geistiger Beeinträchtigung angewendet werden könne und dürfe (KG-act. 64a, Beilage 2 S. 8 ff.).
bbb) Im erwähnten Entscheid 146 IV 153 erwog das Bundesgericht, die Anwendung der Nötigungstatbestände erfordere, dass sich das Opfer bereits einen Willen betreffend seine sexuelle Freiheit bilden könne, weil ein mangels Einsichtsfähigkeit noch nicht gebildeter Wille nicht gebrochen werden könne. Umgekehrt sei der Tatbestand der Schändung auf den Fall, in dem das Kind noch gar keinen Willen betreffend seine sexuelle Freiheit bilden könne, zugeschnitten (E. 3.5.3). Das Bundesgericht hielt weiter fest, dass bei gegebener Urteilsfähigkeit ein Täter aus dem sozialen Nahraum ein Kind auch ohne aktive Ausübung von Zwang oder Androhung von Nachteilen unter Druck setzen könne und damit die sexuellen Nötigungstatbestände erfülle. Der Täter, der dem Kind vorspiegle, die sexuellen Handlungen seien normal, eine schöne Sache oder als Gefälligkeit zu erbringen, schaffe für das Kind eine ausweglose Situation, die von diesen Tatbeständen ebenso erfasst werde. Entscheidend sei, ob vom Kind angesichts seines Alters, seiner familiären und sozialen Situation, der Nähe des Täters, dessen Funktion in seinem Leben, seines Vertrauens in den Täter und der Art und Weise der Vornahme der sexuellen Handlungen erwartet werden könne, dass es sich dem Missbrauch eigenständig entgegensetzt (E. 3.5.5; Regeste). Liessen sich Kinder im Alter wie vorliegend (achteinhalb- bis zehneinhalbjährig) ohne sich zu wehren in sexuelle Handlungen involvieren, könne daraus nicht auf eine freiwillige Mitwirkung geschlossen werden; es sei eine immer nur vermeintliche Freiwilligkeit (E. 3.5.6; Regeste). Das Bundesgericht äusserte sich im zitierten Entscheid nicht dazu, ob und allenfalls inwieweit diese Grundsätze auch bei erwachsenen Personen mit kognitiver Beeinträchtigung(en) anzuwenden wären. Es hält lediglich fest, was bis anhin schon galt, dass bei Erwachsenen psychischer Druck nur bei ungewöhnlich grosser kognitiver Unterlegenheit oder emotionaler wie sozialer Abhängigkeit in Betracht käme (E. 3.3.3). Die vom Bundesgericht entwickelten Grundsätze scheinen sich denn auch spezifisch auf in der beschriebenen Übergangsphase befindlichen Kinder und nicht auf Erwachsene zu beziehen. Zudem können kognitiv beeinträchtigte Erwachsene ebenso wie in dieser Hinsicht nicht beeinträchtigte Personen in der Lage sein, bezüglich ihrer sexuellen Freiheit einen Willen zu bilden und entsprechend danach zu handeln. Auch wenn bei geistig beeinträchtigten erwachsenen Personen bezüglich des Grades der Intelligenz oftmals Vergleiche mit jüngeren Kindern angestellt werden, bedeutet dies nicht, dass solche Menschen auch hinsichtlich ihres sexuellen Selbstbestimmungsrechts mit Kindern gleichgestellt werden können, denn sie sind trotz ihren speziellen Bedürfnissen physisch und psychisch Erwachsene. Eine analoge Anwendung dieser sich für in der vorpubertären Phase befindliche Kinder entwickelten Rechtsprechung drängt sich somit nicht auf, was aber nicht bedeutet, dass in casu bei der Beurteilung der Zwangswirkung der spezifischen Situation der jeweiligen Privatkläger nicht Rechnung zu tragen wäre.
cc) aaa) In Bezug auf D.________ kritisiert die Verteidigung, die Vorinstanz sei gar nicht auf das Erfordernis einer tatsituativen Nötigung eingegangen. Eine solche habe nie bestanden, denn D.________ habe in der tatnahen Befragung nie konkret zum Ausdruck gebracht, dass er sich gegen die Übergriffe zu wehren versuchte (KG-act. 64a, Beilage 2 S. 7).
bbb) Die Privatklägervertreterin brachte vor, D.________ habe sich aufgrund seiner geistigen Unterlegenheit und des Abhängigkeitsverhältnisses unter Druck gefühlt, weshalb es ihm nicht zumutbar gewesen sei, sich gegen den Beschuldigten weiter zur Wehr zu setzen. Aufgrund des kontinuierlichen Bruchs des Willens von D.________ im Bereich der Intimität sei von einer psychischen Drucksituation auszugehen, so habe auch ein Tritt gegen den Beschuldigten keine Wirkung gezeigt. Ausserdem sei D.________ heterosexuell (KG-act. 64a S. 3 f.).
ccc) Es ist unbestritten, dass es, wie in der Anklage beschrieben, Aufgabe des Beschuldigten als Bezugsbetreuer von D.________ war, diesen zu begleiten, dessen Lebensqualität und Selbständigkeit zu pflegen, zu fördern und zu erhalten, wobei der Beschuldigte in dieser Stellung D.________ auch zurechtweisen oder Fehlverhalten bestrafen konnte; mithin bestand in diesem Rahmen zweifellos ein Abhängigkeitsverhältnis. Fraglich und zu prüfen ist aber, ob dem Beschuldigten eine erhebliche Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung D.________, das heisst die Schaffung einer entsprechenden tatsituativen Zwangssituation, anzulasten ist. Nach der Anklage soll sich D.________ unterlegen gefühlt und sich nicht zu wehren getraut haben, denn der Beschuldigte hätte ihn mit den ihm als Betreuer zur Verfügung stehenden Machtbefugnissen in die Enge getrieben. Auch habe der Beschuldigte D.________ „Konsequenzen“ angedroht, sollte er über die sexuellen Handlungen sprechen. Es ist erstellt (vgl. E. 4a/ff vorstehend), dass D.________ dem Beschuldigten sagte, er wolle „dies“ nicht, ausserdem versetzte er dem Beschuldigten einmal einen „Kick“ bzw. einen Tritt. Es kann somit nicht gesagt werden, D.________ habe sich nicht zur Wehr gesetzt bzw. sei dazu gar nicht in der Lage gewesen. Allerdings fehlt der Umstand dieses „Kicks“ in der Anklage und somit fehlt das Element eines gewissen Widerstandes seitens des Privatklägers. Was die vom Beschuldigten angedrohten „Konsequenzen“ anbelangt, sollte D.________ mit jemandem über die sexuellen Handlungen sprechen, steht nicht fest, welcher Art diese hätten sein sollen. Anders gesagt, weder aus den Akten noch der Anklage kann entnommen werden, dass der Beschuldigte D.________ konkret etwas angedroht hätte. Vielmehr bleibt es bei nicht näher umschriebenen „Konsequenzen“, deren Androhung jedoch die Schwelle einer Zwangssituation, aus welcher kein Entrinnen mehr möglich bzw. zumutbar ist, nicht erreicht. Wohl ist zu berücksichtigen, dass im Falle D.________ aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen das Androhen von nicht weiter konkretisierten „Konsequenzen“ eine stärkere Wirkung entfalten kann, als dies bei kognitiv nicht eingeschränkten Personen der Fall wäre. Dennoch erachtet die Strafkammer die Zwangswirkung, auch im Hinblick darauf, dass es sich bei D.________ um eine erwachsene Person handelt, als zu wenig ausgeprägt, als dass ein Nachgeben des Privatklägers die einzige Handlungsoption gewesen wäre. Ferner nennt die Anklage keine weiteren unmittelbar mit der Zwangssituation zusammenhängende Umstände. Insbesondere ist nirgends ersichtlich, dass der Beschuldigte, um gegenüber D.________ eine Zwangssituation aufzubauen, diesen als Betreuer im Alltag mit irgendwelchen speziellen Anweisungen konfrontierte, und diese zumindest in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen stünden. So sagte U.________ (Betreuerin) zwar aus, der Umgang zwischen D.________ und dem Beschuldigten sei schwierig gewesen, D.________ habe sich gegen Abmachungen mit dem Beschuldigten gewehrt und dieser habe zu viel Einfluss nehmen wollen, etwa hinsichtlich gespartem Taschengeld (U-act. 10.1.033 Fragen 136 und 137; vgl. auch U-act. 10.1.032, Befragung von X.________, Betreuer, wonach der Beschuldigte bei D.________ streng gewesen sei und „Druck aufgebaut habe“, Frage 18). Allerdings kann aufgrund des von U.________ geschilderten schwierigen Umgangs, dass insbesondere Unstimmigkeiten im Umgang mit Geld herrschten, keine Verbindung zu einer Tathandlung in dem Sinne hergestellt bzw. nachgewiesen werden, als der Beschuldigte mit seiner Einflussnahme konkret eine Zwangssituation entstehen liess, um dann D.________ zu sexuellen Handlungen zu drängen. Zu berücksichtigen ist ebenso der angeklagte Tatzeitraum, welcher sich über mehr als drei Jahre erstreckt. Weil die fünf Tathandlungen zeitlich nicht näher verortet werden können, lassen sie sich auch nicht mit konkreten Vorkommnissen im Betreuungsverhältnis zwischen dem Beschuldigten und D.________ in Verbindung bringen. Solche Vorkommnisse werden – wie erwähnt – in der Anklage aber ebenfalls nicht umschrieben. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte D.________ wegen eines angeblichen Handyupdates in seine Wohnung lockte (U-act. 10.1.044 S. 2), diesen in der Folge übertölpelt haben könnte, vermag – abgesehen davon, dass eine entsprechende Umschreibung in der Anklage fehlt – für sich genommen noch keine Zwangssituation zu begründen. Insgesamt können hinreichende tatsituative Zwangssituationen nicht bejaht werden.
dd) aaa) Betreffend die Vorwürfe zum Nachteil von G.________ macht die Verteidigung geltend, die Vorinstanz habe angenommen, dass der Privatkläger geistig unterlegen gewesen sei, sich in einem Abhängigkeitsverhältnis in einer fremden, nicht vertrauten Umgebung (Wien) befunden habe und auf ihn die Bezugsperson-Klient-Beziehung und ein soziales Machtgefüge gewirkt hätten. Diese Umstände seien jedoch vorbestehend. Der Beschuldigte selber habe aber keine tatsituative Zwangswirkung geschaffen (KG-act. 64a, Beilage 2 S. 22).
bbb) Auch im Falle G.________ ist davon auszugehen, dass es, gemäss Anklage, Aufgabe des Beschuldigten als Bezugsbetreuer von G.________ war, diesen zu begleiten, dessen Lebensqualität und Selbständigkeit zu pflegen, zu fördern und zu erhalten, wobei der Beschuldigte in dieser Stellung G.________ ebenso zurechtweisen oder Fehlverhalten bestrafen konnte. Folglich bestand in diesem Sinne ohne Zweifel ein Abhängigkeitsverhältnis. Wie bei D.________ ist aber zu prüfen, ob eine tatsituative Zwangssituation nachgewiesen ist. In der Anklage wird keine solche Situation konkret umschrieben, vor allem ergibt sich aus ihr nicht, dass G.________ in einem gewissen Rahmen Widerstand geleistet hätte und mit welchen konkreten Mitteln der Beschuldigte G.________ dann jeweils unter Druck gesetzt haben soll. Es werden lediglich allgemeine Umstände umschrieben, nämlich, dass sich G.________ körperlich unterlegen gefühlt und sich nicht getraut habe, sich zu wehren, und die kognitive Unterlegenheit und die emotionale wie soziale Abhängigkeit bei ihm einen ausserordentlichen Druck erzeugt habe, welcher es ihm verunmöglicht habe, sich zur Wehr zu setzen. Wohl hatte der Beschuldigte den Ruf eines strengen Betreuers, aber es ist nicht ersichtlich, wie sich diese Strenge im Einzelnen auswirkte. Ausserdem müsste eine Verbindung zwischen der strengen Führung – und zwar wie sie sich in einer konkreten Situation zeigte – und einer bestimmten Tatsituation ersichtlich sein, was aber weder in der Anklage geschildert noch den Akten zu entnehmen ist. Was die Zwangssituation anbelangt, gab G.________ zwar an, „richtig gezwungen“ worden zu sein (der Privatkläger habe dem Beschuldigten gesagt, dass er das nicht möchte, „aber ich musste trotzdem“ vgl. U-act. 10.1.024 S. 3 und 4). Andererseits ist aus seinen Aussagen indes nicht ersichtlich, wie sich dieser Zwang konkret gestaltet haben soll. Auch vermochte G.________ den Beschuldigten offenbar aus seinem Zimmer zu schicken (U-act. 10.1.024 S. 5) oder sich wegzudrehen (in Wien auf dem Schlafsofa, vgl. 10.1.024 S. 5). Dass der Beschuldigte nach dem Wegdrehen oder Wegschicken weiter insistiert hätte oder in Folge der Weigerung G.________ etwas Weiteres unternommen hätte, um ihn doch zur Vornahme der sexuellen Handlungen zu bewegen, ist nicht ersichtlich. Ebenso finden sich keine Hinweise dafür, dass das Wegdrehen oder Wegschicken irgendwelche Folgen nach sich gezogen hätte. Schliesslich spricht die Aussage von G.________, manchmal sei es gut gewesen, manchmal sei da ein Fragezeichen gewesen (U-act. 10.2.001 S. 9), eher nicht für die Ausübung von Zwang. Und offenbar beabsichtigte G.________, sich künftig körperlich zur Wehr setzen zu wollen, setzte dies allerdings nicht in die Tat um (U-act. 10.1.024 S. 8, er mache Selbstverteidigung bzw. Karate). Dieser Umstand vermag die Schaffung einer Zwangssituation durch den Beschuldigten, aus welcher es für den Privatkläger G.________ kein Entrinnen mehr gegeben hätte, ebenfalls nicht zu untermauern.
b) Weil sowohl im Fall von D.________ als auch G.________ der objektive Tatbestand der Nötigung mangels Nachweises eines tatsituativen Zwanges nicht gegeben ist, erübrigt sich die Prüfung der weiteren Tatbestandselemente. Hingegen ist nachfolgend zu erörtern, ob der eventualiter vorgeworfene Art. 192 Abs. 1 StGB erfüllt sein könnte.
c) aa) Diese Norm erfüllt, wer unter Ausnützung der Abhängigkeit einen Anstaltspflegling, Anstaltsinsassen, Gefangenen, Verhafteten oder Beschuldigten veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden. Täter kann sein, wem ein Opfer als Anstaltsinsasse, Anstaltspflegling etc. anvertraut ist. Anstaltspfleglinge sind Personen, die in einer privaten oder öffentlichen stationären Einrichtung dauernd zur Pflege oder Behandlung untergebracht sind, wie namentlich in einer Einrichtung für geistig und körperlich Behinderte (BSK StGB II-Maier, N 2 ff. zu Art. 192 StGB).
Der objektive Tatbestand setzt weiter voraus, dass der Täter das Abhängigkeitsverhältnis (bzw. die Notlage) ausnützt. Die Ausnützung der Abhängigkeit ist ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal. Bei der Ausnützung von Abhängigkeitsverhältnissen macht sich der Täter eine erheblich eingeschränkte Entscheidungsfreiheit oder Abwehrfähigkeit der abhängigen Person und ihre dadurch gegebene Gefügigkeit bewusst im Hinblick auf ein sexuelles Entgegenkommen zunutze. Wie intensiv das Abhängigkeitsverhältnis ist, bleibt unerheblich. Das Ausnützen erfordert aber, dass die abhängige Person die sexuelle Handlung(en) „eigentlich nicht will“ und sie sich, entgegen ihrer inneren Widerstände, nur unter dem Eindruck der Autorität des andern fügt. Dies ist der Fall, wenn die überlegene Person (offen oder versteckt) Druck ausübt, ohne dass die Intensität einer Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB erreicht wird. Nicht im Widerspruch hierzu steht, dass ein Ausnützen vorliegen kann, ohne dass der Täter die abhängige Person mit Drohungen oder auf andere Weise unter Druck setzt. Namentlich ist ein Ausnützen gegeben, wenn die abhängige Person aufgrund ihrer unterlegenen Stellung ernstliche Nachteile befürchtet und sich deswegen nicht zu widersetzen wagt. Die blosse Verführung durch den überlegenen Teil ist demgegenüber noch kein Ausnützen. Jedenfalls findet die Ausnützung auf der subjektiven Ebene beim Abhängigen statt, indem er annimmt, sich dem Täter fügen zu müssen. Die Schwierigkeit besteht darin, dass sich objektiv nur das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses feststellen lässt, während sich dessen Ausnützung auf der subjektiven Seite abspielt. Sie kommt darin zum Ausdruck, dass das Opfer annimmt, sich zur Vermeidung von Nachteilen oder auch nur schon im Hinblick auf die übergeordnete Stellung des Täters dessen Wünschen unterziehen zu müssen. Dass das Opfer die Ausnützung der Abhängigkeit in jedem Fall erkennt, ist nicht erforderlich. Die Tatsache, dass der Täter die Initiative für das Zustandekommen des Sexualkontakts ergriffen hat, kann eher als zusätzliches Indiz für ein Ausnützen und damit gegen eine gesetzlich wirksame Einwilligung gewertet werden. Das faktische Einverständnis liegt in der Natur der Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses und genügt deshalb nicht, die Straflosigkeit des Täters zu begründen. Ist die betroffene Person vom Täter abhängig, so ist sie in ihrer Entscheidung, in sexuelle Handlungen einzuwilligen oder sie zu verweigern, nicht mehr völlig frei. Duldet sie in dieser Lage sexuelle Handlungen, ja gibt sie dazu ihre ausdrückliche Zustimmung und Mitwirkung, so ist der Täter doch strafbar, wenn die Abhängigkeit der Person sie gefügig gemacht hat. Entscheidend ist daher, ob die betroffene Person durch die Abhängigkeit zur Duldung der sexuellen Handlungen bestimmt wurde, oder ob sie unabhängig davon aus eigenem Antrieb eingewilligt hat. Die Abhängigkeit muss also kausal dafür sein, dass sich das Opfer auf eine sexuelle Beziehung mit dem Täter eingelassen hat. Nur das freiverantwortliche, vom Abhängigkeitsverhältnis unbeeinflusste Einverständnis schliesst den Tatbestand aus. So liegt kein Ausnützen vor, wenn die Beteiligten freiwillig sexuelle Kontakte miteinander unterhalten oder eine Liebesbeziehung eingegangen sind, ohne dass der nicht-abhängige Partner seine Überlegenheit missbraucht hat. Denn es lässt sich nicht von der Ausnützung einer Abhängigkeit sprechen, wenn das dem Täter von seiner Stellung her unterlegene Opfer aus Zuneigung geschlechtlichen Umgang gewährt oder dies aus anderen Gründen auch unabhängig vom Bestehen des Subordinationsverhältnisses getan hätte (BGer, zur Publ. vorgesehenes Urteil 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 3.5.3 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).
Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss zumindest in Kauf nehmen, dass er sich über den inneren Widerstand der abhängigen Person hinwegsetzt. Es ist die übergeordnete Person in einem Abhängigkeitsverhältnis, die sich darüber versichern muss, dass allfällige sexuelle Handlungen ausschliesslich im gegenseitigen Einverständnis vorgenommen werden und nicht auf einer vorbestehenden Drucksituation gründen (zit. Urteil 6B_567/2020 E. 3.5.4).
bb) aaa) Die Verteidigung brachte im Falle D.________ vor, es gehe nicht an, geistig beeinträchtigte Personen von sexuellen Erfahrungen auszuschliessen. Der sexuelle Kontakt zwischen dem Beschuldigten und D.________ sei nicht per se strafrechtlich relevant. D.________ sei lediglich in leichtem Masse intelligenzvermindert, er könne sich durchaus wehren und seinen Standpunkt vertreten (KG-act. 64a, Beilage 2 S. 10; Vi-act. 52, Plädoyer Verteidigung S. 95 f.).
bbb) D.________ lebte damals in der Aussenwohngruppe der AE.________ und der dort angestellte Beschuldigte war sein (Bezugs-)Betreuer. Somit war der Privatkläger als dauerhaft in der Institution untergebrachter Klient im Sinne eines „Anstaltspflegling“ dem Beschuldigten anvertraut. Zu prüfen ist weiter, ob dem Beschuldigten die Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses anzulasten ist. Wie vorstehend hinsichtlich der Nötigung ausgeführt wurde (vgl. E. 4a/cc/ccc), war es Aufgabe des Beschuldigten als Bezugsbetreuer von D.________, diesen zu begleiten, dessen Lebensqualität und Selbständigkeit zu pflegen, zu fördern und zu erhalten, wobei der Beschuldigte in dieser Stellung D.________ auch zurechtweisen oder Fehlverhalten bestrafen konnte. Diese Erwägungen gelten ebenso im Zusammenhang mit Art. 192 Abs. 1 StGB, mithin ist auch hier ein Abhängigkeitsverhältnis zweifellos gegeben. Festgestellt wurde ebenfalls, dass D.________ den sexuellen Umgang mit dem Beschuldigten nicht wollte bzw. dieser nicht konsensual erfolgte und dass konsequenterweise der Anstoss dazu auch nicht vom Privatkläger ausging (vgl. vorstehend E. 4a/gg). Wie ebenfalls bereits ausgeführt (E. 4a/cc/ccc), erreicht die Androhung von nicht näher umschriebenen Konsequenzen für den Fall, dass D.________ Dritten von den sexuellen Handlungen erzählen würde, die für die Erfüllung des Nötigungstatbestandes erforderliche Zwangsintensität nicht. Jedoch macht sie aber deutlich, dass der Beschuldigte seine Machtposition als Betreuer gegenüber dem kognitiv unterlegenen D.________ ausspielte, es sich mithin nicht mehr um eine blosse Verführung handelt. Auch wenn D.________ keine starke Intelligenzminderung aufweist und sich in Alltagssituationen durchaus zu behaupten weiss, sah er sich gezwungen, sich dem Willen und der Autorität des Beschuldigten zu fügen, obwohl er die sexuellen Kontakte mit ihm nicht wollte. Anders gesagt, kann und muss bei dieser Ausgangslage angenommen werden, dass es ohne das Bestehen des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Beschuldigten und D.________ nicht zu sexuellen Kontakten gekommen wäre. Der objektive Tatbestand ist folglich gegeben. Bezüglich des subjektiven Tatbestandes ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte um das bestehende Abhängigkeitsverhältnis wusste bzw. die damit verbundene Problematik als ausgebildeter Betreuer kannte. Darüber hinaus drohte er D.________ mit Konsequenzen, sollte dieser gegenüber Dritten von den sexuellen Kontakten mit dem Beschuldigten erzählen. Somit nahm der Beschuldigte die Tatbestandserfüllung zumindest in Kauf.
cc) Im Falle von G.________ kann bezüglich Täter- und Opferstellung auf das vorstehend zu D.________ Gesagte verwiesen werden (E. 4a/cc/bbb). Ebenso wie bei D.________ bestand im Falle G.________ ein Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten (vgl. wiederum E. 4a/cc/bbb). Bei G.________ ist zu berücksichtigen, dass das intellektuelle Gefälle zwischen ihm und dem Beschuldigten stark ausgeprägt ist. Umso mehr war G.________ im täglichen Leben auf den Beschuldigten, welcher sein Bezugsbetreuer war, angewiesen. Die sexuellen Handlungen erfolgten gegen den Willen G.________, jedoch wehrte er sich nicht resp. nur teilweise, weil er sich nicht traute. Vor diesem Hintergrund war es dem Beschuldigten möglich, G.________ gefügig zu machen, ohne dabei auf erheblichen Widerstand zu stossen. Folglich bedurfte es keiner expliziten Drohungen oder ähnlichem. Der Beschuldigte nutzte auch sein Wissen über das Intimleben des Privatklägers aus, welches er in seiner Stellung als Bezugsbetreuer erlangt hatte. Der Beschuldigte wusste nämlich, dass sich G.________ mit dem Fieberthermometer selbst befriedigte und nahm entsprechende sexuelle Handlungen am Privatkläger vor. Was das in Wien Vorgefallene betrifft, ist in Betracht zu ziehen, dass G.________ sich dort in einer ihm fremden Umgebung befand, was den Druck auf ihn, dem Ansinnen des Beschuldigten nachzugeben, noch erhöht haben dürfte. So wagte er sich auch nicht zur Wehr zu setzen, als der Beschuldigte anordnete, er müsse mit ihm auf demselben Bettsofa schlafen, weil offenbar niemand mit G.________ das Zimmer teilen wollte. Allein der Umstand, dass G.________ der Aufforderung des Beschuldigten, sich auf dessen Bauch zu legen, nicht nachkam, vermag am Gesagten nichts zu ändern. Auch im Falle G.________ ist davon auszugehen, dass das bestehende Abhängigkeitsverhältnis kausal für die sexuellen Handlungen war, es mithin ansonsten nie dazu gekommen wäre. Der objektive Tatbestand ist demnach erfüllt. Hinsichtlich der subjektiven Seite gilt hier genauso, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Ausbildung die Problematik der Abhängigkeit wusste, ebenso kannte er die erhebliche geistige Unterlegenheit G.________. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, die Abhängigkeit von G.________ auszunützen, so dass der subjektive Tatbestand ebenso als erfüllt anzusehen ist.
d) Zusammenfassend ist der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Anstaltspfleglingen im Sinne von Art. 192 Abs. 1 StGB, begangen im Zeitraum vom 1. März 2012 bis 13. Mai 2015 zum Nachteil von D.________ bzw. im Zeitraum vom 1. März 2012 bis 20. Mai 2015 zum Nachteil von G.________, schuldig zu sprechen.
6. Aufgrund des modifizierten Schuld- bzw. Freispruchs ist der Straf- und Vollzugspunkt neu festzulegen.
a) Der Strafrahmen für sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten im Sinne von Art. 192 Abs. 1 StGB umfasst Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe für das schwerste Delikt nach dem Verschulden zu bemessen (Einsatzstrafe). Das Gericht berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
aa) Beurteilt das Gericht gleichzeitig mehrere Delikte, so bildet es eine Gesamtstrafe, wenn es für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Es folgt dabei dem Asperationsprinzip: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 erster Satz StGB). Die jüngste Rechtsprechung schliesst eine Gesamtbetrachtung aller Einzeltaten oder die Bildung von Deliktsgruppen bei mehrfacher Verwirklichung desselben Tatbestands grundsätzlich aus, sofern dies darauf hinausläuft, im Einzelfall die nach dem Asperationsprinzip gebildete Gesamtstrafe zugunsten einer gesetzlich nicht vorgesehenen "Einheitsstrafe" aufzugeben. Diese Praxis ist auf die Strafartbestimmung anhand der sogenannten konkreten Methode zugeschnitten. Gemäss dieser Methode ist die Bildung einer Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip nur soweit möglich, wie für jeden Normverstoss im konkreten Fall gleichartige Strafen auszufällen sind (BGer, Urteil 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4 mit Hinweis auf BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 und E. 2.2). Das Bundesgericht hielt im zitierten Entscheid weiter fest, der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern weise Züge eines Dauerdelikts auf, wenn die Handlungen in einer Paarbeziehung erfolgen. Es sei daher die Gesamtheit der Handlungen im Blick zu behalten. Dies bedeute aber nicht, dass nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren und für eine einzelne Handlung, etwa für jeden Kuss oder jede Berührung eine separate Strafe festzusetzen sei. Vielmehr seien der Anklageschrift entsprechend in qualitativer und zeitlicher Hinsicht Tatgruppen zu identifizieren (a.a.O., E. 1.4).
bb) Der Beschuldigte ist des mehrfachen Vergehens gegen Art. 192 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D.________ und von G.________ schuldig zu sprechen, mit je unterschiedlichen Tatzeiträumen. Bei D.________ fanden eine anale Penetration in der Wohnung des Beschuldigten und vier Übergriffe (Oralverkehr) im Zimmer von D.________ in der Wohngruppe in AL.________ statt. Im Falle G.________ sind es zwei Penetrationen mit dem Fieberthermometer in AL.________ sowie fünf Übergriffe während der Wienreise. Bei beiden Privatklägern erfolgten die jeweils mehrfachen sexuellen Handlungen über längere Zeiträume. Gemäss der bundesgerichtlichen Vorgabe ist – auch entsprechend der in der Anklage verwendeten Systematik (vgl. Dosser 1: G.________; Dossier 2: D.________) – zum Zwecke der Strafzumessung je eine Tatgruppe betreffend die Handlungen zum Nachteil von D.________ und von G.________ zu bilden sowie zusätzlich bezüglich des Verstosses zum Nachteil von M.________ bzw. des Schuldspruchs betreffend Art. 179ter Abs. 1 StGB. Letztes Delikt ist aber in der Berufung sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt nicht mehr zu prüfen, so dass es diesbezüglich ohnehin bei der Geldstrafe bleibt.
cc) Zur Tatkomponente ist im Falle D.________ anzuführen, dass der Beschuldigte den Privatkläger zunächst unter einem Vorwand in seine Wohnung lockte, wo es erstmals zu sexuellen Handlungen kam. Der Beschuldigte drohte dem kognitiv unterlegenen D.________ in der Folge mit Konsequenzen, sollte er mit jemandem über die sexuellen Handlungen sprechen. Wie vorstehend unter E. 4a/cc/ccc ausgeführt, wird die Schwelle zur Nötigung mangels Erheblichkeit der Zwangssituation zwar nicht erreicht. Die Strafkammer erachtet jedoch den Umstand, dass der Beschuldigte gegenüber D.________ mit Konsequenzen drohte, sollte sich dieser jemandem anvertrauen, als erschwerend. Im Falle von G.________, welcher kognitiv deutlich eingeschränkter ist als D.________, nutzte der Beschuldigte seine Kenntnisse als Betreuer aus, wie G.________ sich selbst befriedigte und führte an ihm entsprechende sexuellen Handlungen aus. Auf der Wienreise ordnete der Beschuldigte gezielt an, dass G.________ mit ihm ein Ausziehsofa teilen musste, wo dann auch die fraglichen Handlungen stattfanden. Sowohl im Falle D.________ als auch G.________ ist die Tatschwere erheblich, so dass in beiden Fällen der Unrechtsgehalt durch eine Geldstrafe nicht abgegolten werden kann, sich demzufolge in beiden Fällen eine Freiheitsstrafe zwingend aufdrängt.
dd) Im nächsten Schritt ist die Einsatzstrafe der schwersten Deliktsgruppe zu bestimmen. Die Vorfälle zum Nachteil von D.________ sind deshalb als schwerer zu werten, weil der Beschuldigte dem Privatkläger, sollte sich dieser Dritten gegenüber offenbaren, explizit Konsequenzen androhte. Wie zuvor ausgeführt, ging der Beschuldigte gezielt vor, wobei er sich die eigene Stellung als Bezugsbetreuer und damit Vertrauensperson sowie die kognitive Unterlegenheit D.________ zunutze machte. Was die Intensität der sexuellen Handlungen angeht, sind diese nicht als allzu erheblich einzustufen, zumal eine einzige anale Penetration erstellt ist und es ansonsten zu Oralverkehr kam. Das Verschulden ist aufgrund dieser Umstände mittelschwer zu beurteilen, was eine Einsatzstrafe im mittleren Bereich des Strafrahmens rechtfertigt; mithin erscheinen 18 Monate als angemessen. Bei den Vorfällen betreffend G.________ ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger G.________ zwar keine Nachteile androhte. Er nutzte jedoch, ähnlich wie bei D.________, dessen erhebliche Einschränkungen und die eigene Stellung aus, um ihn gefügig zu machen. Die an G.________ ausgeführten sexuellen Handlungen sind ebenfalls nicht als übermässig intensiv zu bewerten, handelte es sich doch, abgesehen von den Penetrationen mit dem Fieberthermometer und dem Penis des Beschuldigten überwiegend um Masturbationshandlungen. Im Falle G.________ ist das Verschulden zumindest als mittelschwer einzustufen, so dass eine Erhöhung der Einsatzstrafe um zwölf Monate als gerechtfertigt erscheint, was ein Zwischenergebnis von 30 Monaten ergibt.
ee) Die Verteidigung moniert die lange Verfahrensdauer. Sie macht geltend, nach der Schlusseinvernahme seien während eineinhalb Jahren keine weiteren Untersuchungshandlungen mehr getätigt worden, währenddessen die Ersatzmassnahmen weitergegolten hätten (KG-act. 64a S. 21).
aaa) Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Aus diesem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dazu genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGer, Urteile 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1 und 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; 130 I 269 E. 3.1 S. 273; KGer SZ, Urteil STK 2017 7 vom 27. September 2017 E. 3e/aa).
bbb) Die Voruntersuchung wurde im Frühsommer 2015 eröffnet. Die letzte Einvernahme des Beschuldigten fand am 26. Oktober 2017 statt (U-act. 10.1.049). Mit Verfügung vom 22. November 2017 zeigte die Staatsanwaltschaft den Parteien an, dass sie Anklage erheben werde und räumte den Parteien Gelegenheit zur Stellung von Beweisanträgen ein (U-act. 21.1.001); mit Beweisergänzungsverfügung vom 19. Dezember 2017 wies sie den Antrag der Verteidigung auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens ab (U-act. 21.1.019). Im Januar 2018 gingen die am 4. September 2017 von der Untersuchungsbehörde eingeholten (weiteren) Akten der AE.________ betreffend die Privatkläger G.________, D.________, H.________, M.________ und J.________ ein (U-act. 16.2.001 und 16.2.005). Im Februar 2018 erhielt die Verteidigung Einsicht in die beigezogenen Akten (U-act. 2.1.078). Mit Eingabe vom 5. August 2018 monierte die Verteidigung die bis dato nicht erfolgte Anklage (U-act. 2.1.080). Am 27. September 2018 erfolgte die Anklage beim Strafgericht. Diese Aufstellung zeigt, dass zwischen der Beweisergänzungsverfügung vom 19. Dezember 2017 resp. des Einganges der weiteren Akten der AE.________ im Januar 2018 bis zur Anklageerhebung Ende September 2018 rund 8 resp. 9 Monate verstrichen. Insgesamt nahm das Vorverfahren damit gut drei Jahre in Anspruch. Was die Zeit zwischen dem Abschluss des Verfahrens und der Anklageerhebung betrifft, kann angesichts der noch nicht überlangen Dauer nicht von einer sanktionswürdigen, krassen Zeitlücke im Sinne der Rechtsprechung gesprochen werden. Auch die Gesamtdauer der Voruntersuchung erscheint angesichts der Mehrzahl der potentiellen Opfer und der in Frage stehenden Delikte vertretbar. Eine relevante Verletzung des Beschleunigungsgebots ist folglich nicht festzustellen. Anzumerken ist, dass die Erstattung des Gutachtens zwar relativ lange Zeit in Anspruch nahm, dies jedoch von der Verteidigung zu Recht nicht kritisiert wurde. Denn es ist zu bedenken, dass nur eine sehr beschränkte Anzahl qualifizierter Sachverständige im Bereich der Aussagepsychologie zur Verfügung stehen, welche über Erfahrung mit kognitiv beeinträchtigten Menschen verfügen und zusätzlich der Schweizerdeutschen Sprache ausreichend mächtig sind. Dies und pandemiebedingte Verzögerungen vermögen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht zu begründen.
ff) Zur Strafzumessung erwog die Vorinstanz ferner, der Beschuldigte sei nicht vorbestraft, was nicht strafmindernd zu berücksichtigen sei und das Teilgeständnis in Bezug auf D.________ sei durch die erdrückende Beweislage herausgefordert worden, weshalb es sich nicht auf die Strafzumessung auswirke (angefocht. Urteil E. IV./4.5). Zutreffend ist, dass sich die Vorstrafenlosigkeit nicht strafmindernd auswirkt. Der Beschuldigte räumte sexuelle Kontakte mit D.________ zwar ein, jedoch stellte er sich auf den Standpunkt, diese seien einvernehmlich erfolgt (und fordert deshalb einen Freispruch). Insofern ist fraglich, ob von einem (Teil-)Geständnis gesprochen werden kann. Jedenfalls kann der Umstand, dass der Beschuldigte sexuelle Kontakte zugab, tatsächlich nicht strafmindernd gewertet werden, dieser wirkt sich aber auch nicht erschwerend aus. Der Beschuldigte gab in der Befragung vor Schranken der Berufungsinstanz an, er lebe in AN.________ und arbeite als Verkäufer bei der Firma AO.________, er sei in psychologischer Behandlung und nehme ein Antidepressivum ein (KG-act. 64a S. 5). Die Verteidigung legte am 7. Dezember 2021 einen Bericht der Praxis AP.________ betreffend den Beschuldigten ins Recht, wonach bei ihm insbesondere eine rezidivierende depressive Störung und eine posttraumatische Belastungsstörung besteht (KG-act. 120/1b). Die Strafkammer bezweifelt nicht, dass das Strafverfahren insbesondere auch für den Beschuldigten eine Belastung darstellt, was aber nicht aussergewöhnlich ist, so dass die aktuelle psychotherapeutische Behandlung eine Strafminderung nicht zu rechtfertigten vermag. Weitere relevante Strafzumessungsfaktoren sind nicht ersichtlich und wurden nicht geltend gemacht. Es bleibt somit bei der aufgrund der massgeblichen Faktoren auf 30 Monate bemessenen Freiheitsstrafe. Keine Änderung erfährt, wie erwähnt, die zusätzlich auszusprechende Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.00.
b) Nach Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe. Nach der Rechtsprechung sind Ersatzmassnahmen analog der Untersuchungshaft gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bestimmung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGer, Urteil 6B_115/2018 und 6B_116/2018 vom 30. April 2018 E. 6.3). In einem Fall betreffend Kontaktverboten rechnete das Bundesgericht die Massnahmentage zu einem Drittel an die Strafe an (BGer, Urteil 1B_105/2014 E. 2.4). Der Beschuldigte befand sich vom 30. Juni 2015 bis 2. Juli 2015 sowie vom 12. Juli 2016 bis 14. Juli 2016, somit während sechs Tagen, in Untersuchungshaft. Die Ersatzmassnahmen (Ausweis- und Schriftensperre) dauerten insgesamt 1‘153 Tage, nämlich vom 3. Juli 2015 bis 11. Juli 2016 und vom 15. Juli 2016 bis 31. August 2018, dies unter Berücksichtigung, dass sich überschneidende Hafttage und Massnahmentage nicht doppelt zu zählen sind. Die Vorinstanz rechnete die Ersatzmassnahmen zu einem Drittel an (angefocht. Urteil E. IV/4.7). Die Staatsanwaltschaft erhob diesbezüglich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine Einwände bzw. erklärte sich damit einverstanden (Vi-act. 52 S. 38 und Plädoyer Verteidigung S. 100). Im Berufungsverfahren bringt sie vor, aufgrund der Umstände, nämlich, dass der Beschuldigte die Schweiz laut seinen Angaben vor erster Instanz gar nicht habe verlassen wollen, rechtfertige sich die Anrechnung lediglich im Umfang von einem Viertel (KG-act. 64a, Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 4). Der Beschuldigte, gefragt, ob er Pläne habe, nach Wien zurückzugehen, sagte vor erster Instanz aus, seine derzeitige Arbeit gefalle ihm und er wisse zurzeit nicht, ob er nach Österreich gehen solle und dort etwas Neues anfangen wolle (Vi-act. 52 S. 13 Frage 21). Diese Aussage dürfte so zu verstehen sein, dass der Beschuldigte mit Bezug auf die Zukunft keine konkreten Rückkehrpläne hat(te). Dass er während der Dauer der Ersatzmassnahmen nicht bzw. nie nach Wien reisen wollte, kann daraus aber nicht geschlossen werden. Abgesehen davon, dass die Staatsanwaltschaft sich erstinstanzlich im Wissen um diese Aussage noch mit der Anrechnung von einem Drittel einverstanden erklärte, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb weniger anzurechnen wäre, zumal die Verteidigung vor erster Instanz vorbrachte, die Einschränkung der Reisefreiheit sei erheblich gewesen, weil der Beschuldigte nicht zu seiner Familie und seinen Freunden in Wien habe reisen dürfen (Vi-act. 52, Plädoyer Verteidigung, S. 100). Somit sind nebst den sechs Tagen Untersuchungshaft 384 Massnahmentage (1/3 von 1‘153 Tagen) anzurechnen, was ein total von 390 an die Strafe anzurechnende Tage ergibt.
c) Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen. Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar (Abs. 3). Art. 43 Abs. 1 StGB erwähnt als Kriterien für den teilbedingten Vollzug die Prognose und das Tatverschulden. Für die teilbedingte Strafe nach Art. 43 StGB wie für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 StGB genügt „das Fehlen einer ungünstigen Prognose“. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 StGB gelten auch für die Anwendung von Art. 43 Abs. 1 StGB (BGer, Urteil 6B_1194/2017 vom 14. Juni 2018 mit Hinweis auf BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6 und E. 5.3.1 S. 10). Wie vorstehend ausgeführt (E. 6c), wiegt das Tatverschulden erheblich. Der Beschuldigte verfügt noch über eine Anstellung als Verkäufer und ist seit den fraglichen Vorfällen, soweit bekannt, strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Soweit der Beschuldigte nicht in einer Institution für Menschen mit Behinderungen tätig ist, kann keine ungünstige Prognose gestellt werden (vgl. aber nachstehend betreffend das Tätigkeitsverbot). Folglich sind die Voraussetzungen für einen (teil-)bedingten Vollzug erfüllt. Dabei erscheint es verschuldensangemessen, von den 30 Monaten deren zwölf zu vollziehen, dies abzüglich der angerechneten Tage Haft und Ersatzmassnahmen. Die Probezeit, welche zwei bis fünf Jahre betragen kann (Art. 44 Abs. 1 StGB), ist für den aufgeschobenen Teil der Strafe auf zwei Jahre festzulegen; eine über das gesetzliche Minimum hinausgehende Probezeit drängt sich angesichts der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten nicht auf. Am Aufschub der Geldstrafe ändert sich nichts, auch diesfalls bleibt es bei der bereits vorinstanzlich festgesetzten Probezeit von zwei Jahren (vgl. angefocht. Urteil E. IV./5.3).
d) Angesichts des modifizierten Schuldspruchs neu zu prüfen ist schliesslich das von der Vorinstanz auf zehn Jahre festgesetzte Tätigkeitsverbot.
aa) Hat jemand gegen einen Minderjährigen oder eine andere besonders schutzbedürftige Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen und besteht die Gefahr, dass er in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, weitere Straftaten dieser Art begeht, so kann ihm das Gericht die betreffende Tätigkeit für ein Jahr bis zehn Jahre verbieten (Art. 67 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung ist erst seit dem 1. Januar 2015 in Kraft. Zuvor, das heisst bis 31. Dezember 2014, sah aArt. 67 StGB vor, dass, wenn jemand in Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftesein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, und die Gefahr weiteren Missbrauchs besteht, ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeit für sechs Monate bis zu fünf Jahre ganz oder teilweise verbieten kann.
Vorliegend beging der Beschuldigte, soweit die Übergriffe anlässlich der Wienreise zum Nachteil von G.________ erfolgten, die Handlungen nach Eintritt des neuen Rechts, welches ein Tätigkeitsverbot für ein bis zehn Jahre vorsieht. Die übrigen Tathandlungen, das heisst die Übergriffe gegenüber D.________ und G.________, soweit sie in AL.________ stattfanden, erfolgten im Zeitraum vom 1. März 2012 bis 13. Mai 2015, wobei der genaue Zeitpunkt nicht eruierbar ist. Inwieweit das Rückwirkungsverbot auch im Bereich der Massnahmen gilt, ist teilweise umstritten (vgl. zum Ganzen BSK StGB I-Popp/Berkemeier, 4. A., N 23 ff. zu Art. 2 StGB mit Hinweis auf BGE 134 IV 121). Wie es sich mit dem Tätigkeitsverbot als sog. „andere
Massnahme“ im Einzelnen verhält, ist, soweit ersichtlich, höchstrichterlich nicht geklärt. Die Frage kann indessen offenbleiben, weil sich für die in Wien erfolgten Handlungen, für welche ein allfälliges Tätigkeitsverbot so oder so nach neuem Recht zu beurteilen ist, bereits ein solches im Umfang von fünf Jahren rechtfertigt, wie nachstehend auszuführen sein wird.
bb) Das Tätigkeitsverbot nach geltendem Recht setzt nebst dem Schuldspruch wegen einer entsprechenden Anlasstat, was vorliegend erfüllt ist,
voraus, dass eine Gefahr weiteren Missbrauchs besteht, wobei das Gericht zu prüfen hat, ob die Massnahme angesichts der Gefahr notwendig, geeignet und verhältnismässig ist; entscheidend ist Wahrscheinlichkeit und Schwere künftiger Rechtsverletzungen. Es ist abzuwägen, welche Auswirkungen es für den Betroffenen hat (BSK StGB I-Hagenstein, 4. A., N 43 ff. und 59 ff. zu Art. 67 StGB). Die Strafkammer erachtet die Gefahr, die vom Beschuldigten ausgeht, sollte er wiederum einer Tätigkeit als Betreuer in Institutionen für Menschen mit Behinderung nachgehen, als nicht unerheblich, weshalb die Anordnung eines Tätigkeitverbots als notwendig und zielführend erachtet wird. In zeitlicher Hinsicht erscheint für die in Wien erfolgten Handlungen, welche zwar als verwerflich, aber in ihrer Intensität doch nicht als übermässig gravierend einzustufen sind, ein Verbot im mittleren Bereich des Rahmens angemessen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Berufsverbot den Beschuldigten nicht übermässig hart trifft, weil er mittlerweile eine andere Tätigkeit (Verkäufer) gefunden hat. Gründe, welche gegen ein Tätigkeitsverbot sprechen, sind weder ersichtlich, noch wurden solche geltend gemacht. Mithin erscheint ein Verbot von fünf Jahren als angemessen. Somit ist auch nicht entscheidend, dass für die anderen Taten, bei denen für die Zwecke der Bestimmung des Tätigkeitsverbotes zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass sie vor dem 1. Januar 2015 erfolgten, weshalb das alte Recht mit einem Maximum von fünf Jahren zur Anwendung käme, allenfalls eine kürzere Dauer des Verbots diskutiert werden müsste.
e) Nach Art. 67 Abs. 7 erster Satz StGB in der ab 1. Januar 2015 bis 31. Januar 2019 geltenden Fassung kann das Gericht für die Dauer der Verbote Bewährungshilfe anordnen. Somit handelt es sich um eine Kann-Vorschrift, jedenfalls soweit das hier in Frage stehende Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 2 StGB betreffend. Die Anordnung von Bewährungshilfe setzt generell voraus, dass Zweifel bestehen, ob der Verurteilte sich bewähren würde (Trechsel/Aebersold, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Kommentar StGB, 4. A., N 4 zu Art. 93 StGB). Die Vorinstanz begründete die Anordnung von Bewährungshilfe nicht (angefocht. Urteil E. IV./6.). Die Strafkammer sieht heute indessen keine konkreten Umstände, aufgrund derer sich Zweifel aufdrängten, dass sich der Beschuldigte, auch gerade weil ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen wurde, nicht bewähren bzw. insbesondere dieses Verbot nicht einhalten würde. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die Massnahme nicht (mehr), weshalb sie von Amtes wegen aufzuheben ist.
7. Bezüglich der Zivilforderungen erhoben die Privatkläger keine Anschlussberufungen. Die Verteidigung beantragte, die Forderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen. Dies hat zur Folge, dass im Falle der Privatkläger D.________ und G.________, bei welchen (modifizierte) Schuldsprüche bestehen bleiben, es bei betreffend die Zivilklagen beim vorinstanzlichen Ergebnis bleibt, zumal seitens der Verteidigung auch keine Gründe für eine Reduktion der vorinstanzliche festgesetzten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen genannt wurden resp. sie sich mit den Zivilklagen nicht weiter auseinandersetzte. Somit ist die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 15'000.00 zzgl. Zins von 5 % seit 7. September 2013 teilweise gutzuheissen, der Beschuldigte zu verpflichten Fr. 7‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 7. September 2013 zu bezahlen und im Übrigen abzuweisen. Die Genugtuungsforderung von G.________ im Betrag von Fr. 15‘000.00 ist ebenfalls teilweise gutzuheissen und der Beschuldigte zu verpflichten, G.________ den Betrag von Fr. 7‘000.00 zu bezahlen sowie im Übrigen abzuweisen. Die Schadenersatz- bzw. Genugtuungsforderungen der Privatkläger H.________, M.________, N.________ und J.________ sind antragsgemäss und in Nachachtung der im Adhäsionsverfahren geltenden Dispositionsmaxime auf den Zivilweg zu verweisen (Lieber, in Donatsch/Lieber/Summers/Woh-lers, a.a.O., N 4a zu Art. 122 StPO).
8. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
a) Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Bezüglich der Privatkläger D.________ und G.________ wurden die Schuldsprüche (mit einer anderen rechtlichen Qualifikation) bestätigt, hingegen wurde der Beschuldigte in den Fällen der übrigen vier Privatkläger freigesprochen. Es rechtfertigt sich folglich eine Reduktion des Kostenanteils des Beschuldigten an den Verfahrenskosten auf 2/6. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates.
b) Dementsprechend ebenfalls auf 2/6 zu reduzieren ist der dem Beschuldigten auferlegte Anteil an den Kosten der amtlichen Verteidigung und der entsprechende Umfang der Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
c) Ebenso ist dem Beschuldigten von den Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatkläger D.________ und G.________ lediglich je die Hälfte aufzuerlegen, weil die Schuldsprüche – unabhängig von der rechtlichen Qualifikation – nicht im angeklagten Umfang ergingen; entsprechend ist die Rückzahlungspflicht ebenfalls auf je die Hälfte zu begrenzen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die verurteilte Person die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft nur trägt, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Nach der Rechtsprechung kann der Staat die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft von der beschuldigten Person jedoch unter den gleichen Voraussetzungen zurückfordern, wie jene für die amtliche Verteidigung (vgl. Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Ist die verurteilte Person bedürftig, sind daher auch die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es besteht kein Anlass, von der von der Vorinstanz angeordneten einsteiligen Übernahme der Kosten durch die Gerichtskasse im auferlegten Umfang abzuweichen.
d) Weil im Falle J.________ ein Freispruch erfolgte, er mithin unterlag und im Übrigen keine Kostenpflicht des Beschuldigten nach Art. 426 Abs. 2 StPO besteht, entfällt die Grundlage für eine Entschädigung gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO. Diese ist folglich ersatzlos aufzuheben.
e) Im Übrigen bleibt es bei den vorinstanzlichen Anordnungen.
9. a) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde in vier von sechs Fällen freigesprochen. Bezüglich der Schuldsprüche ergab sich eine andere rechtliche Würdigung und eine Anpassung des Strafmasses zugunsten des Beschuldigten. Es rechtfertigt sich folglich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus der Gerichtsgebühr und den Kosten des aussagepsychologischen Gutachtens von Fr. 34‘789.97 (KG-act. 116), zu einem Viertel und den unterlegenen Privatklägern H.________, M.________, J.________ und N.________ zu je 1/16 aufzuerlegen. Im Rest gehen die Kosten zu Lasten des Staates.
b) Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, machte Kosten über Fr. 16‘558.90 (KG-act. 64a, Beilage 3), Fr. 7‘059.75 (KG-act. 120/1c) und Aufwand von zwei weiteren Stunden (KG-act. 128) geltend. Die veranschlagten sieben Stunden für die fortgesetzte Berufungsverhandlung vom 7. Dezember 2021 sind auf fünf zu korrigieren (inkl. Hin- und Rückfahrt), weil diese lediglich einen halben Tag in Anspruch nahm. Insgesamt betragen die Verteidigungskosten Fr. 23‘618.65 (inkl. Auslagen und MWST). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich das Studium von fremdem Recht, von Akten, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, oder von besonders umfangreichem Aktenmaterial, dürfen die Höchstansätze dieses Tarifs bis 100 % überschritten werden, ebenso, wenn der Anwalt an besonders zeitraubenden Beweiserhebungen oder vor einer Instanz an mehreren Verhandlungen teilnehmen muss (§16 Abs. 1 GebTRA). Das vorliegende Verfahren gestaltete sich aufwändig, unter anderem weil sechs Privatkläger involviert und jeweils unterschiedliche Vorwürfe zu beurteilen waren. Daher ist der geltend gemachte Betrag, auch in Nachachtung und der allgemeinen in § 2 Abs. 1 GebTRA genannten Kriterien – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand – trotz der Überschreitung des ordentlichen Tarifrahmens noch als angemessen zu beurteilen und das Honorar des amtlichen Verteidigers auf Fr. 23‘618.65 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Davon werden dem Beschuldigten ein Viertel auferlegt und er in diesem Umfang zur Rückzahlung verpflichtet (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der dem Beschuldigten auferlegte Kostenanteil wird aufgrund von dessen wirtschaftlichen Verhältnissen einstweilen auf die Staatskasse genommen.
c) Gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Vorliegend entstand dem Beschuldigten, soweit die Zivilklagen auf den Zivilweg verwiesen wurden, mangels entsprechender Ausführungen der Verteidigung kein relevanter Aufwand, so dass keine Parteientschädigungen zu sprechen sind. Bei den übrigen Zivilforderungen blieb es beim vorinstanzlichen Ergebnis, wobei sich die Parteien auch dort nicht weiter äusserten. Es sind daher keine Entschädigungen zu sprechen.
d) Allen Privatklägern wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und deren bisherige Rechtsvertreter als unentgeltliche Rechtsbeistände bestätigt bzw. im Falle von J.________ neu bestellt (KG-act. 40, 43 und 51). Festzuhalten ist, dass die Privatkläger als Opfer keine Rückzahlungspflicht trifft (BGer, Urteil 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 1.3.3; BGE 141 IV 262 = Pra 104/2015 Nr. 98). Nachfolgend sind die Entschädigungen der jeweiligen Privatklägervertreter nach Massgabe von §§ 2, 5 Abs. 1 und 13 lit. c sowie 16 Abs. 1 GebTRA zu bestimmen.
aa) Rechtsanwältin F.________ als Rechtsvertreterin von D.________ machte Kosten von Fr. 3‘967.24 und Fr. 3‘025.45 geltend (jeweils inkl. MWST und Auslagen; KG-act. 64a, Beilage 8; KG-act. 122/2). Im zweiten Betrag war eine Stunde für eine Stellungnahme eingerechnet, auf welche jedoch verzichtet wurde, so dass diese Position in Abzug zu bringen ist. Es resultiert ein Betrag Fr. 6‘798.83, welcher angemessen erscheint, so dass die Entschädigung in diesem Umfang zuzusprechen ist (inkl. Auslagen und MWST).
bb) Rechtsanwalt Y.________ als Vertreter von G.________ machte bis 6. Juli 2020 Fr. 5‘844.65, zu ergänzen um sieben Stunden für die Berufungsverhandlung, sowie Fr. 5‘040.00 bis 7. Dezember 2021, zu ergänzen um drei Stunden für die fortgesetzte Berufungsverhandlung, geltend (KG-act. 64a Beilage 9, 120/2b und 123 [Verzicht auf Geltendmachung weiteren Aufwands für Stellungnahme]; Beträge exkl. MWST). Nach Hinzurechnung der Mehrwertsteuer ergibt sich ein Betrag von Fr. 13‘661.35. Die Höhe des Honorars bzw. die Überschreitung des Tarifrahmens erscheint angesichts des Umstandes, dass Rechtsanwalt Y.________ zusätzlich für die Koordination unter den Privatklägervertreter besorgt war, noch im vertretbaren Rahmen. Die Entschädigung ist somit auf Fr. 13‘661.35 zu bemessen (inkl. Auslagen und MWST).
cc) Die Rechtsvertreter von H.________, Rechtsanwalt I.________ resp. Rechtsanwältin AI.________, machten anlässlich der Berufungsverhandlung einen Zeitaufwand von 19 Stunden (inkl. Verhandlung) sowie Fr. 690.68 für die weiteren schriftlichen Eingaben geltend (KG-act. 64a und 118/1; je exkl. MWST). Gesamthaft ergibt dies Fr. 4‘373.98 (inkl. MWST und Auslagen sowie Vertretungskosten von Rechtsanwältin AI.________), welcher Betrag in diesem Umfang Rechtsanwalt I.________ für sich und zuhanden von Rechtsanwältin AI.________ zuzusprechen ist.
dd) Die Vertreterin von M.________, Rechtsanwältin AA.________, machte Fr. 4‘136.65, Fr. 3‘007.95, sowie Fr. 257.70 geltend (KG-act. 64a, Beilage 14 120/5a und 132) bzw. reichte eine Gesamthonorarnote von Fr. 7‘404.15 ein (KG-act. 132/2 und 132/3). Das Honorarbetreffnis über Fr. 257.70 und die erwähnte Gesamthonorarnote wurden jedoch nach Ablauf der Einreichungsfrist gemäss der Verfügung vom 9. Dezember 2021 (KG-act. 121) vorgelegt und ist daher als verspätet erfolgt nicht mehr zu berücksichtigen. Es bleibt somit bei den Honorarrechnungen über Fr. 4‘136.65 und Fr. 3‘007.95, mithin sind Fr. 7‘144.60 (inkl. MWST und Auslagen) zuzusprechen.
ee) Der bis am 28. Mai 2020 eingesetzte unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers J.________, Rechtsanwalt W.________, ist antragsgemäss mit Fr. 573.60 (inkl. MWST und Auslagen) zu entschädigen. Die ab 29. Mai 2020 eingesetzte Rechtsvertreterin Rechtsanwältin F.________ reichte Honorarnoten über Fr. 3‘392.55 sowie Fr. 2‘572.36 ein (KG-act. 64a, Beilage 8 und 122/1). In der zweiten Honorarnote war ein Aufwand von einer Stunde für eine Stellungnahme vorgesehen, auf welche aber verzichtet wurde. Der geltend gemachte Aufwand ist daher um eine Stunde zu reduzieren. Es bleiben Fr. 5‘771.05, welche als angemessen zuzusprechen sind (inkl. Auslagen und MWST).
ff) Rechtsanwalt P.________, Rechtsbeistand von N.________, reichte am 7. Dezember 2021 eine vollständige Kostennote über Fr. 8‘296.97 ein und machte im Übrigen keine weiteren Aufwendungen geltend (KG-act. 120/6b). Der Betrag erscheint im Vergleich mit den übrigen Privatklägervertreter gerade noch als angemessen, so dass die Entschädigung auf Fr. 8‘296.97 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt werden kann.
e) Dem Beschuldigten sind die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatkläger D.________ und G.________ im Umfang von je 1/4 (Fr. 1‘699.70 bzw. Fr. 3‘415.30) aufzuerlegen (vgl. vorstehend E. 8a). Sie werden aufgrund von dessen wirtschaftlichen Verhältnissen einstweilen auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht (Art. 426 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO analog);-
erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung, soweit darauf eingetreten wird, wird das Urteil einschliesslich Ziffer 1 des Beschlusses des Strafgerichts Schwyz vom 14. Februar 2019 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
A.________ wird schuldig gesprochen:
a) der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Anstaltspfleglingen im Sinne von Art. 192 Abs. 1 StGB, begangen
- im Zeitraum vom 1. März 2012 bis 13. Mai 2015 zum Nachteil von D.________;
- im Zeitraum vom 1. März 2012 bis 20. Mai 2015 zum Nachteil von G.________.
b) des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter StGB zum Nachteil von M.________, begangen im Zeitraum 1. März 2012 bis 20. Mai 2015.
Im Übrigen wird A.________ freigesprochen.
A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Anrechnung von insgesamt 390 Tagen Haft- und Ersatzmassnahmen, und einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.00 bestraft.
Die Freiheitsstrafe wird im Umfang von 12 Monaten vollzogen und im Umfang der restlichen 18 Monate aufgeschoben, abzüglich der angerechneten 390 Tage Haft und Ersatzmassnahmen. Die Probezeit wird auf 2 Jahre angesetzt.
Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.
A.________ wird die Tätigkeit als Betreuer in Institutionen für Menschen mit Behinderung in der Schweiz für die Dauer von 5 Jahren verboten.
Zivilforderungen:
a) Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 15'000.00 zzgl. Zins von 5 % seit 7. September 2013 wird teilweise gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, D.________ den Betrag von Fr. 7'000.00 zzgl. Zins von 5 % seit 6. Oktober 2013 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen (Dossier 2).
b) Die Genugtuungsforderung von G.________ im Betrag von Fr. 15‘000.00 wird teilweise gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, G.________ den Betrag von Fr. 7‘000.00 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen (Dossier 1).
c) Die Genugtuungsforderung von H.________ im Betrag von Fr. 10'000.00 zzgl. Zins von 5 % seit 15. Mai 2014 wird auf den Zivilweg verwiesen (Dossier 3).
d) Die Genugtuungsforderung von M.________ im Betrag von Fr. 5'000.00 zzgl. Zins seit 30. Juni 2015 wird auf den Zivilweg verwiesen (Dossier 4).
e) Die Schadensersatzforderung von M.________ im Betrag von Fr. 2'911.50 zzgl. Zins von 5 % seit 30. Juni 2015 wird auf den Zivilweg verwiesen (Dossier 4).
f) Die Genugtuungsforderung von J.________ im Betrag von Fr. 7'500.00 zzgl. Zins von 5 % seit 1. Juli 2015 wird auf den Zivilweg verwiesen (Dossier 5).
g) Die Genugtuungsforderung von N.________ im Betrag von Fr. 7'500.00 zzgl. Zins von 5 % seit 23. Mai 2015 wird auf den Zivilweg verwiesen (Dossier 6).
h) Die Schadensersatzforderung von N.________ im Betrag von Fr. 2‘000.00 (exkl. MWST) wird auf den Zivilweg verwiesen (Dossier 6).
Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens:
a) Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 152‘399.40 und den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) von Fr. 16‘971.00, betragen Fr. 169‘370.40.
b) Sie werden A.________ im Umfang von 2/6 auferlegt und gehen im Übrigen zu Lasten des Staates.
c) Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung bleiben Ziffer 8d und 8e/gg vorbehalten.
d) Amtliche Verteidigung:
aa) Es wird Vormerk genommen, dass der vormalige amtliche Verteidiger RA AF.________ mit Fr. 20‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt wurde.
bb) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 39‘854.55 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
cc) Die Kosten für die amtliche Verteidigung von insgesamt Fr. 59‘854.55 werden im Umfang von 2/6 (Fr. 19‘951.50) von A.________ auferlegt. Sie werden aufgrund von dessen wirtschaftlichen Verhältnissen einstweilen auf die Staatskasse genommen.
dd) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von Fr. 19‘951.50 (2/6 von Fr. 59‘854.55).
e) Unentgeltliche Rechtspflege Privatkläger:
aa) D.________ wird per 7. Februar 2019 die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Sinne von Art. 136 StPO durch RA F.________ gewährt. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin RA F.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 2'907.90 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST).
bb) Es wird Vormerk genommen, dass G.________ von der Staatsanwaltschaft mit Wirkung ab dem 23. Juni 2015 die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Sinne von Art. 136 StPO gewährt wurde. Der unentgeltliche Rechtsbeistand RA Y.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 10‘000.00 entschädigt (pauschal Fr. 25‘000.00 inkl. Auslagen und MWST, abzüglich Akontozahlung von Fr. 15‘000.00).
cc) Es wird Vormerk genommen, dass H.________ von der Staatsanwaltschaft mit Wirkung ab dem 9. Oktober 2015 die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Sinne von Art. 136 StPO gewährt wurde. Der unentgeltliche Rechtsbeistand RA I.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 10‘036.60 entschädigt (Fr. 18‘036.60 abzüglich Akontozahlung von Fr. 8‘000.00; inkl. Auslagen und MWST).
dd) Es wird Vormerk genommen, dass M.________ von der Staatsanwaltschaft mit Wirkung ab dem 8. September 2015 die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Sinne von Art. 136 StPO gewährt wurde. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin RA AA.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 15‘000.00 entschädigt (pauschal Fr. 25‘000.00 inkl. Auslagen und MWST, abzüglich Akontozahlung von Fr. 10‘000.00).
ee) J.________ wird per 29. Oktober 2018 die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Sinne von Art. 136 StPO durch RA W.________ gewährt. Der unentgeltliche Rechtsbeistand RA W.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 6‘263.10 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST).
ff) Es wird Vormerk genommen, dass N.________ von der Staatsanwaltschaft mit Wirkung ab dem 24. Oktober 2017 die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Sinne von Art. 136 StPO gewährt wurde. Der unentgeltliche Rechtsbeistand RA P.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 10‘965.00 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST).
gg) Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatkläger D.________ und G.________ sind im Umfang von je 1/2 (Fr. 1‘453.95 bzw. Fr. 12‘500.00) von A.________ zu tragen. Sie werden aufgrund von dessen wirtschaftlichen Verhältnissen einstweilen auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ (Art. 426 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO analog).
Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens:
a) Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 20‘000.00, und den Kosten des aussagepsychologischen Gutachtens von Fr. 34‘789.97, betragen Fr. 54‘789.97.
b) Sie werden A.________ zu 1/4 (Fr. 13‘697.40), den Privatklägern H.________, M.________, J.________ und N.________ zu je 1/16 (je Fr. 3‘424.35) und im Übrigen dem Staat auferlegt.
c) Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtspflege der Privatkläger bleiben Ziffer 9d und 9f/hh vorbehalten.
d) Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
e) Amtliche Verteidigung:
aa) Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 23'618.65 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
bb) Die Kosten für die amtliche Verteidigung von insgesamt Fr. 23‘618.65 werden im Umfang von 1/4 (Fr. 5‘904.65) A.________ auferlegt. Sie werden aufgrund von dessen wirtschaftlichen Verhältnissen einstweilen auf die Staatskasse genommen.
cc) Der Beschuldigte ist im Rahmen von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur Rückzahlung der Kosten im Umfang von Fr. 5'904.65 (1/4 von Fr. 23'618.65) verpflichtet.
f) Unentgeltliche Rechtspflege Privatkläger:
aa) Die den Privatklägern H.________, M.________, J.________ und N.________ auferlegten Verfahrenskosten von je 1/16 (Fr. 3‘424.35) werden auf die Staatskasse genommen.
bb) Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers D.________, RA F.________, wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 6‘798.83 (inkl. MWST und Auslagen) entschädigt.
cc) Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers G.________, RA Y.________, wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 13‘661.35 (inkl. MWST und Auslagen) entschädigt.
dd) Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers H.________, RA I.________, wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 4‘373.98 (inkl. MWST und Auslagen sowie Vertretungskosten Rechtsanwältin AI.________) entschädigt.
ee) Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin M.________, RA AA.________, wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 7‘144.60 (inkl. MWST und Auslagen) entschädigt.
ff) Die ab 29. Mai 2020 eingesetzte unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers J.________, RA F.________, wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 5‘771.05 (inkl. MWST und Auslagen) entschädigt. Der bis am 28. Mai 2020 eingesetzte unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers J.________, RA W.________, wird mit Fr. 573.60 (inkl. MWST und Auslagen) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.
gg) Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers N.________, RA P.________, wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 8‘296.97 (inkl. MWST und Auslagen) entschädigt.
hh) Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatkläger D.________ und G.________ werden im Umfang von je 1/4 (Fr. 1‘699.70 bzw. Fr. 3‘415.30) A.________ auferlegt. Sie werden aufgrund von dessen wirtschaftlichen Verhältnissen einstweilen auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ (Art. 426 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO analog).
10. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
11. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), Rechtsanwältin F.________ (3/R), Rechtsanwalt Y.________ (2/R), Rechtsanwalt I.________ (3/R), Rechtsanwältin AA.________ (2/R), Rechtsanwalt P.________ (2/R), Rechtsanwalt W.________ (1/R; betr. Dispositivziffer 9f/ff, Satz 2), die Vorinstanz (1/ü), sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug, Abteilung Strafvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug sowie Formular zur DNA-Löschungsmeldung an die zentrale Meldestelle und anschliessender Erledigungsmeldung in Kopie an die Staatsanwaltschaft), das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) sowie mit Formular an die KOST.
Namens der Strafkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Versand
9. März 2022 kau
STK 2019 37
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP
Art. 179ter StGBart. 179ter CPart. 179ter CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 192 StGBart. 192 CPart. 192 CP
Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 192 StGBart. 192 CPart. 192 CP
Art. 179ter StGBart. 179ter CPart. 179ter CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 192 StGBart. 192 CPart. 192 CP
Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 192 StGBart. 192 CPart. 192 CP
Art. 179ter StGBart. 179ter CPart. 179ter CP
BEK 2019 2
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP
Art. 192 StGBart. 192 CPart. 192 CP
Art. 179ter StGBart. 179ter CPart. 179ter CP
Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP
Art. 192 StGBart. 192 CPart. 192 CP
Art. 179ter StGBart. 179ter CPart. 179ter CP
Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP
Art. 192 StGBart. 192 CPart. 192 CP
Art. 179ter StGBart. 179ter CPart. 179ter CP
Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP
Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 192 StGBart. 192 CPart. 192 CP
Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP
Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 192 StGBart. 192 CPart. 192 CP
Art. 198 StGBart. 198 CPart. 198 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP
Art. 179ter StGBart. 179ter CPart. 179ter CP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
BEK 2019 2
Art. 400 StPOart. 400 CPPart. 400 CPP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
1B_90/2019
Art. 379 StPOart. 379 CPPart. 379 CPP
Art. 331 StPOart. 331 CPPart. 331 CPP
Art. 28 ZGBart. 28 CCart. 28 CC
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 339 StPOart. 339 CPPart. 339 CPP
Art. 405 StPOart. 405 CPPart. 405 CPP
Art. 65 StPOart. 65 CPPart. 65 CPP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 179ter StGBart. 179ter CPart. 179ter CP
Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
Art. 312 StPOart. 312 CPPart. 312 CPP
Art. 306 StPOart. 306 CPPart. 306 CPP
BGE 143 IV 397ATF 143 IV 397DTF 143 IV 397
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
6B_1090/2018
BGE 129 IV 179ATF 129 IV 179DTF 129 IV 179
Art. 343 StPOart. 343 CPPart. 343 CPP
BGE 140 IV 196ATF 140 IV 196DTF 140 IV 196
6B_139/2013
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
6B_567/2020
Art. 405 StPOart. 405 CPPart. 405 CPP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 346 StPOart. 346 CPPart. 346 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
STK 2020 4
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
6B_1395/2019
BGE 138 V 74ATF 138 V 74DTF 138 V 74
BGE 127 I 38ATF 127 I 38DTF 127 I 38
6B_1265/2019
BGE 146 IV 153ATF 146 IV 153DTF 146 IV 153
Art. 162 StPOart. 162 CPPart. 162 CPP
Art. 162 StPOart. 162 CPPart. 162 CPP
Art. 198 StGBart. 198 CPart. 198 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 192 StGBart. 192 CPart. 192 CP
Art. 192 StGBart. 192 CPart. 192 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
BGE 131 IV 107ATF 131 IV 107DTF 131 IV 107
6B_1265/2019
BGE 146 IV 153ATF 146 IV 153DTF 146 IV 153
BGE 133 IV 49ATF 133 IV 49DTF 133 IV 49
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
6B_1265/2019
BGE 146 IV 153ATF 146 IV 153DTF 146 IV 153
BGE 146 IV 153ATF 146 IV 153DTF 146 IV 153
Art. 192 StGBart. 192 CPart. 192 CP
Art. 192 StGBart. 192 CPart. 192 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
6B_567/2020
6B_567/2020
Art. 192 StGBart. 192 CPart. 192 CP
Art. 192 StGBart. 192 CPart. 192 CP
Art. 192 StGBart. 192 CPart. 192 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
6B_432/2020
BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 192 StGBart. 192 CPart. 192 CP
Art. 179ter StGBart. 179ter CPart. 179ter CP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
6B_441/2019
6B_176/2017
BGE 133 IV 158ATF 133 IV 158DTF 133 IV 158
BGE 130 I 269ATF 130 I 269DTF 130 I 269
STK 2017 7
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
6B_115/2018
6B_116/2018
1B_105/2014
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
6B_1194/2017
BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP
Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
BGE 134 IV 121ATF 134 IV 121DTF 134 IV 121
Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP
Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP
Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP
Art. 93 StGBart. 93 CPart. 93 CP
Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
§ 13 GebTRA
§ 16 GebTRA
§ 2 GebTRA
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
6B_990/2017
BGE 141 IV 262ATF 141 IV 262DTF 141 IV 262
§ 2 GebTRA
§ 5 GebTRA
§ 13 GebTRA
§ 16 GebTRA
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 192 StGBart. 192 CPart. 192 CP
Art. 179ter StGBart. 179ter CPart. 179ter CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF