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Entscheid

STK 2019 40

Kammer

15. September 2020Deutsch20 min

A. Laut Polizeirapport meldete A.________ am 10. September 2015 der Kantonspolizei Schwyz telefonisch, im Gebiet I.________ von seinem Velo heruntergeschlagen worden zu sein. Während seiner Ohnmacht sei sein Velo, sein Portemonnaie mit seinem Hausschlüssel sowie einer Visitenkarte mit seiner Wohnadresse gestohlen worden (U-act. 8.1.004 S. 3). Die Polizei begab sich mit A.________ nach der Tatortbesichtigung zu dessen Wohnung und stellte einen Einschleichdiebstahl fest, bei welchem etliche Wertgegenstände entwendet wurden (U-act. 8.1.005). A.________ stellte Strafantrag

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 15. September 2020

STK 2019 40

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,

Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,

Bettina Krienbühl und Pius Schuler,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch,

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Gloria Guggenberger.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,

Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

Irreführung der Rechtspflege, Betrug

(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Einzelrichters am kantonalen Strafgericht vom 28. März 2019, SEO 2018 6);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Laut Polizeirapport meldete A.________ am 10. September 2015 der Kantonspolizei Schwyz telefonisch, im Gebiet I.________ von seinem Velo heruntergeschlagen worden zu sein. Während seiner Ohnmacht sei sein Velo, sein Portemonnaie mit seinem Hausschlüssel sowie einer Visitenkarte mit seiner Wohnadresse gestohlen worden (U-act. 8.1.004 S. 3). Die Polizei begab sich mit A.________ nach der Tatortbesichtigung zu dessen Wohnung und stellte einen Einschleichdiebstahl fest, bei welchem etliche Wertgegenstände entwendet wurden (U-act. 8.1.005). A.________ stellte Strafantrag

(U-act. 8.1.006) und ersuchte am 16. September 2015 um Hilfe im Sinne des Opferhilfegesetzes (U-act. 8.1.011). Am 19. September 2015 wurde das Velo bei Holzarbeiten hinter einem Asthaufen versteckt gefunden (U-act. 8.1.012, vgl. auch 8.1.002 S. 6). A.________ wurde am 16. September und 13. Oktober 2015 als Auskunftsperson polizeilich befragt (U-act. 10.1.001 f.). Am 10. Mai 2016 hielt ihm die Polizei den Verdacht der Irreführung der Rechtspflege, der falschen Anschuldigung und des Betrugs vor und befragte ihn als beschuldigte Person (U-act. 10.1.003). Nach Auswertung der DNA-Spuren (dazu U-act. 8.1.003 ab Fahrradlenkgriff und Reisverschluss von Trikot) und aller weiteren Spuren und Ermittlungen rapportierte die Polizei ein Jahr später, dass A.________ den Raub erfunden haben könnte (U-act. 8.1.001 vgl. auch U-act. 8.1.004 S. 6).

B. Am 13. Oktober 2016 eröffnete die kantonale Staatsanwaltschaft gegen A.________ wegen der telefonischen Meldung, angeblich überfallen und beraubt worden zu sein, eine Strafuntersuchung betreffend Irreführung der Rechtspflege (U-act. 9.1.001). Am 6. September 2018 erliess sie einen Strafbefehl (U-act. 0.1.001) und überwies diesen nach Einspracheerhebung dem Einzelrichter am kantonalen Strafgericht (Vi-act. 1). In Anklageziffer 1 wurde der Beschuldigte gestützt auf folgenden Sachverhalt wegen Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) angeklagt:

A.________ fasste zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, jedoch mit Sicherheit vor dem 10. September 2015, an einem unbekannten Ort, den Entschluss, einen Raubüberfall vorzutäuschen, um anschliessend bei der Kantonspolizei Schwyz Anzeige zu erstatten und Versicherungsleistungen zu erwirken.

In der Absicht seinen Tatplan umzusetzen, verliess A.________ am 10. September 2015, ca. 18.25 Uhr, die Geschäftsräumlichkeiten seines Unternehmens, J.________ GmbH, und begab sich mit seinem Fahrrad in Richtung Biberbrugg. Im Gebiet I.________ um ca. 19.15 Uhr hielt A.________ zwei Velofahrer an und machte ihnen gegenüber geltend, er sei von einer dunkel gekleideten Person niedergeschlagen und ausgeraubt worden. Um 19.19 Uhr meldete A.________ der Einsatzleitzentrale der Kantonspolizei Schwyz mit dem Mobiltelefon der vorerwähnten Radfahrer, dass er im Gebiet I.________ während einer Biketour niedergeschlagen und ausgeraubt worden sei. Gestützt auf diese Meldung rückten Polizeifunktionäre an die genannte Örtlichkeit aus. A.________ machte auch gegenüber den ausgerückten Polizeifunktionären geltend, er sei niedergeschlagen und ausgeraubt worden. Durch den Sturz oder Schlag gegen den Kopf sei er während rund 10 Minuten ohnmächtig gewesen. Währenddessen habe die unbekannte Täterschaft sein Fahrrad, Marke Roleto, Sach-Nr. xx, sein schwarzes Lederportemonnaie samt Inhalt (ein Hausschlüssel und eine Visitenkarte, worauf seine Wohnadresse, E.________strasse yy, 8832 Wollerau ersichtlich gewesen sei) entwendet.

Um 20.25 Uhr traf die Kantonspolizei Schwyz zusammen mit A.________ an dessen Wohnsitz, E.________strasse yy, 8832 Wollerau, ein. A.________ behauptete vor Ort, jemand sei in der Wohnung gewesen und habe Bargeld im Wert von ca. CHF 1'970.00 entwendet. Im Weiteren zeigte er an, die unbekannte Täterschaft habe auch einen Reisepass, Sach-Nr./Code zz, eine Münzsammlung im Wert von CHF 150.00, einen Zigarrenschneider im Wert von CHF 120.00, ein Feuerzeug im Wert von CHF 250.00, ein Fernglas im Wert von CHF 130.00, eine Videokamera, Marke Sony, im Wert von CHF 800.00, diverse Schmuckstücke und Uhren im Gesamtwert von CHF 9'035.00 sowie einen Laptop, Marke Toshiba, Farbe schwarz, welcher der Firma D.________ GmbH gehört habe, im Wert von CHF 699.00, entwendet.

A.________ wusste mit Sicherheit, dass der von ihm den Behörden mitgeteilte Sachverhalt nicht der Wahrheit entsprach, dennoch erstattete er Strafanzeige.

Weiter wurde der Beschuldigte wegen mehrfachen Betrugs sowie teilweise versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) wie folgt angeklagt (Anklageziff. 2):

2.1 Am 18. September 2015 von einem unbekannten Ort aus, mutmasslich aber von der E.________strasse yy, 8832 Wollerau, meldete A.________ der F.________ AG telefonisch, dass er am 10. September 2015 im Gebiet I.________ ausgeraubt worden sei. Am 1. Oktober 2015 beantragte A.________ bei der F.________ AG die Übernahme des angeblich eingetretenen Schadens im Betrag von CHF 18'057 .00 sowie der Kosten der Schlossänderung in der Höhe von CHF 1'072.40, wiewohl er wusste, dass der Raubüberfall nicht stattgefunden hat. A.________ versuchte die F.________ AG mit einer für die Versicherungsgesellschaft nicht leicht durchschaubaren Lügengeschichte hinsichtlich des behaupteten Raubüberfalls zu täuschen und diese dadurch zur Auszahlung einer Versicherungsleistung zu bewegen. Zur Untermauerung der Anspruchsberechtigung gegenüber der Versicherungsgesellschaft erstattete er am 10. September 2015 eine Strafanzeige. Die F.________ AG zahlte am 18. April 2016 die Schlossänderungskosten im Betrag von CHF 1'072.40. Zur Auszahlung der beantragten Versicherungsleistung im Betrag von CHF 18'057.00 und einem entsprechenden Schaden bei der Versicherung sowie zur angestrebten ungerechtfertigten Bereicherung von A.________ kam es jedoch nicht.

A.________ wusste, dass durch den fingierten Raubüberfall vom 10. September 2015 die F.________ AG mindestens möglicherweise in einen Irrtum versetzt wird und sich zur Auszahlung einer Versicherungsleistung veranlasst sieht. In der Absicht, sich unrechtmässig an der Versicherungsleistung zu bereichern, wollte er durch das täuschende Verhalten einen Vermögensschaden bei der F.________ AG bewirken.

2.2 A.________ war bis 19. September 2017 Gesellschafter mit einem Stammanteil von CHF 6'667.00 der J.________ GmbH. Er war durch die J.________ GmbH bei der G.________ AG für ein Taggeld von 87.70 pro Tag versichert (obligatorische Unfallversicherung gemäss UVG). Am 21. September 2015 liess A.________ als Gesellschafter der J.________ GmbH der Versicherung G.________ AG gestützt auf ein ärztliches Zeugnis eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 13. September 2015 bis 27. September 2015 melden. Dies, obwohl A.________ am 16. September 2015 und 17. September 2015 arbeitete und am 16. September 2015 eine Diplomprüfung an der HWZ Zürich als Experte abnahm und weitere berufliche Termine im besagten Zeitraum wahrnahm. Die G.________ AG wurde durch die Meldung, welche für sie nicht überprüfbar war, getäuscht und erbrachte am 25. November 2015 Unfalltag­geld­leistungen im Betrag von CHF 1'315.50 an die J.________ GmbH, was bei ihr zu einem Vermögensschaden führte. A.________ überwies sich den Betrag von CHF 1'315.50 am 2. Dezember 2015 auf sein Privatkonto bei der K.________ (Bank I).

A.________ wusste, dass durch den fingierten Raubüberfall und der anschliessend vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit die G.________ AG mindestens möglicherweise in einen Irrtum versetzt wird und sich zur Auszahlung einer Versicherungsleistung veranlasst sieht. In der Absicht, Versicherungsleistung zu erwirken, ging er trotz ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit vom 13. September 2015 bis am 27. September 2015 seiner gewohnten Tätigkeit nach.

C. Mit Urteil vom 28. März 2019 sprach der Einzelrichter den Beschuldigten des Betruges zum Nachteil der G.________ AG schuldig (Anklageziffer 2.2), dagegen vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege (Ziff. 1) und vom Betrug im Fall der F.________ AG (Ziff. 2.1) frei (angef. Urteil Dispositivziff. 1 f.). Er bestrafte den Beschuldigten mit einer zwei Jahre zur Probe aufgeschobenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.00 (Ziff. 3 f.). Die Zivilforderung der F.________ AG von Fr. 1‘072.40 wies er ab und hiess diejenige der G.________ AG von Fr. 9‘045.30 im Umfang von Fr. 1‘315.50 teilweise gut bzw. verwies sie im Übrigen auf den Zivilweg (Ziff. 5). Die Kostenfolgen (total Fr. 29‘761.85 inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 13‘254.35) inkl. Rückzahlungsvorbehalt für die Verteidigungskosten wurden zu 20 % dem Beschuldigten auferlegt (Ziff. 7 f.).

D. Gegen das am 13. Juni 2019 begründet versandte Urteil erklärte der Beschuldigte die rechtzeitig angemeldete Berufung am 1. Juli 2019

(KG-act. 3). Er verlangt einen vollständigen Freispruch von Schuld und Strafe sowie die vollumfängliche Abweisung, eventualiter die Verweisung der Zivilforderung der G.________ AG auf den Zivilweg. Die Staatsanwaltschaft erklärte am 17. Juli 2019 Anschlussberufung. Sie beantragt, den Beschuldigten im Sinne des als Anklage überwiesenen Strafbefehls schuldig zu sprechen und zu bestrafen sowie die Zivilforderung der F.________ AG auf den Zivilweg zu verweisen, unter vollumfänglichen Kostenfolgen zu Lasten des Beschuldigten (KG-act. 5). Die Versicherungsgesellschaften liessen sich im Berufungsverfahren nicht vernehmen. Die zunächst auf den 31. März 2020 angesetzte Berufungsverhandlung musste zufolge COVID-19 verschoben werden.

E. Anlässlich der Berufungsverhandlung hielten der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft an ihren Rechtsmittelanträgen fest. Der Beschuldigte beantragte hinsichtlich des von ihm angefochtenen Schuldspruches eine Zeugenbefragung zum Beweis, dass er am 16. September 2015 einzig einmal als Zuhörer ohne Entgelt zur Präsentation einer Diplomarbeit eingeladen war. Die Staatsanwaltschaft hielt diese Zeugenbefragung nicht für erforderlich;-

und in Erwägung:

1. Nicht angefochten und damit rechtskräftig ist Dispositivziffer 6 des angefochtenen Urteils, wonach dem Beschuldigten sein beschlagnahmtes Velo herausgegeben wird. Alle anderen Teile des erstinstanzlichen Urteils sind im Berufungsverfahren zu überprüfen (Art. 399 Abs. 3 und 4 sowie Art. 404 Abs. 1 StPO).

Erwägungen

2.

Die Anklage und die Verwertbarkeit von Beweisen ist im Berufungsverfahren nicht mehr umstritten. Zudem sind ausgangsgemäss die erstinstanzlichen Einwände der Verteidigung nicht mehr erheblich. Abgesehen davon wurden sie durch den Vorderrichter zutreffend erledigt (s. angef. Urteil E. I.).

3.

Der Irreführung der Rechtspflege strafbar macht sich, wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).

a) Betreffend die Irreführung der Rechtspflege kann zunächst auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils verwiesen werden, wonach die „Überfalltheorie“ nicht mit Sicherheit ausschliessbar erachtet wurde (Art. 82 Abs. 4 StPO, angef. Urteil E. II./1), was die hauptsächlich gegen die „Unfalltheorie“ gerichteten Einwände der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren ausser Acht lassen.

b) Im Weiteren erscheint es unabhängig von den Angaben des behandelnden Psychiaters über die Planbarkeit der angeklagten Irreführung grundsätzlich entgegen der Staatsanwaltschaft unwahrscheinlich, dass der über zwei Nächte hospitalisierte Beschuldigte zur Vortäuschung eines Raubüberfalls absichtlich einen Sturz mit den ärztlich festgestellten Verletzungsfolgen (dazu U-act. 16.1.005 inkl. fragliche Frakturlinie im Acromion, vgl. auch

U-act. 16.2.003/37) herbeiführte. Erfolgte der Sturz aber nicht absichtlich, lässt sich der Verdacht, der Beschuldigte habe einen Einbruch in sein Haus vorgetäuscht, nicht erhärten. Gegen das Vortäuschen eines Einbruchs spricht auch der nicht näher erklärbare Umstand, dass laut Spurenbericht die vom Beschuldigten nie als vermisst gemeldeten Brille, Handschuhe und Helm merkwürdigerweise nicht beim Beschuldigten, sondern vor dem Hauseingang im Freien sichergestellt wurden (U-act. 8.1.002 S. 9 f.; in zeitlicher und örtlicher Hinsicht dazu nicht weiter geklärt U-act. 10.1.001 Nr. 39). Angesichts der nachgewiesenen Verletzungen fällt nicht ins Gewicht, dass das Velo und die nicht näher dokumentierten Kleider nicht offensichtlich beschädigt bzw. verschmutzt worden sind, wobei namentlich Letzteres bei trockenen Witterungsverhältnissen nicht aussergewöhnlich ist.

c) Ebenso wenig überzeugt die zur Begründung des Verdachts der Vortäuschung angeführte Feststellung der Polizei, dass am Trikot und dem Velo keine andere DNA als diejenige des Beschuldigten gefunden werden konnte. Der lokale Vergleich des IRM vom 21. Oktober 2015 (U-act. 8.1.003) bezieht sich nur auf Spuren ab dem Fahrradlenkergriff und ab dem Trikotreiss­verschluss ohne auszuschliessen, dass anderswo am Velo und Trikot fremde Spuren haften. Die Folgerung der Polizei, es sei äusserst unwahrscheinlich, dass eine unbekannte Täterschaft das Velo über 100 Meter zu transportieren vermochte, ohne eine DNA-Spur zu hinterlassen (U-act. 8.1.001 S. 3 unten), entbehrt daher einer beweistauglichen Grundlage. Zudem belasten weder die Aussagen von L.________ und M.________ den Beschuldigten. L.________ sagt aus, dass der Beschuldigte authentisch verwirrt wirkte. M.________ bestätigt zumindest indirekt mit seinen Angaben, dass der Beschuldigte zwei- bis dreimal in der Woche in seinem Ferienhaus übernachte, die Aussagen des Beschuldigten, wonach er nicht länger zu Hause sein könne, weil es ihm dort nicht mehr wohl sei (U-act. 10.1.003 Nr. 6). Auch dem Umstand, dass der Beschuldigte tagsüber zweimal der Polizei eine unverschlossene Haustür öffnete, wobei er alleine zu Hause gewesen sein soll, vermag den Verdacht der Irreführung nicht zu erhärten. Es ist nicht bewiesen, dass er nicht Besuch hatte oder erwartete.

d) Im Übrigen legte der Beschuldigte von Anfang an nicht nur seine Verwirrung und seine Zweifel über das Geschehene offen. Er behauptete auch nie, selber wahrgenommen zu haben, dass er von Räubern vom Velo gestossen, sondern nur, dass ihm das Portemonnaie mit dem Hausschlüssel weggenommen worden sei (U-act. 10.1.001 Nr. 5 S. 3):

(…). Ich kann mich noch an die Linkskurve erinnern und von dort weg weiss ich einfach nichts. Ich meine, dass ich etwas gesehen habe, was auf meinen Kopf zukam. Keine Ahnung. Es hatte keine Äste im Weg oder so. Dann kam ich wieder zu mir und lag am Boden, mitten auf dem Weg. Keis Velo war mehr da. Ich stand auf und suchte das Fahrrad. Ich war mir ja nicht sicher, ob ich vielleicht selber gestürzt bin und schaute deshalb nach meinem Velo. Ich konnte es aber nicht finden. Dann lief [ich] den Weg entlang in Richtung I.________strasse. Dort habe ich zwei Velofahrer angetroffen. Ich konnte dann von einem das Telefon nehmen und der Polizei anrufen. (…). Als ich dort mit den beiden Velofahrern gewartet habe, begann ich an zu frieren. Einer der beiden hat mir dann sein Veloshirt gegeben und beim Anziehen habe ich gemerkt, dass bei meinem Shirt der Reissverschluss hinten am Rücken offen ist und mein Portemonnaie fehlt. Vorher ist mir dies gar nicht aufgefallen. Als die Polizei kam, habe ich das gleich erwähnt, dass der Wohnungsschlüssel auch weg ist und auf der Visitenkarte ersichtlich ist, wo ich wohne (…).

Diese Aussagen könnten wie die Schilderung eines Gefühls, „dass etwas auf mein Gesicht, meinen Körper geflogen kam“ (ebd. Nr. 23 ff.) und des Unglaubens, auf der relativ flachen Strasse umzufallen (ebd. Nr. 25), wie die Staatsanwaltschaft einwendet, ein Versuch sein, seine Geschichte glaubhafter zu machen. Dies lässt sich aber nicht beweisen. Daher kann im Ergebnis nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte aufgrund der ihm noch erinnerlichen Umstände des Sturzes und der Wegnahme des Portemonnaies auf einen Überfall schliesst, wie ihm der Gedanke an einen möglichen Einbruch ins Haus kam (ebd. Nr. 59). Soweit der Beschuldigte aber nur vermutet oder für möglich hält, zeigt er nicht tatbestandsmässig eine nicht begangene Straftat an (Delnon/Rüdy, BSK, 4. A. 2019, Art. 304 StGB N 8), abgesehen davon, dass das im Tatbestand nicht aufgeführte Vortäuschen eines Delikts straflos sein soll (s. Trechsel/Pieth, PK, 3. A. 2018, Art. 304 StGB N 3).

e) Massgeblich bleibt, dass dem Beschuldigten nicht nachzuweisen ist, wider besseres Wissen angezeigt zu haben, vom Velo niedergeschlagen worden zu sein. Eine Strafanzeige lässt sich solange rechtfertigen, als nicht absichtlich die Unwahrheit behauptet wird. Es müssten mithin nachgewiesen sein, dass der Beschuldigte „wider besseres Wissen“, also in sicherer Kenntnis um die Unwahrheit Vorwürfe oder Verdächtigungen erhoben hätte (dazu Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 303 StGB N 27 und 43 sowie Art. 304 StGB N 17; BEK 2018 154 vom 18. Februar 2019 E. 3 m.H.). Der Beschuldigte legte bezüglich seines Sturzes mit dem Velo keine sicheren Wahrnehmungen dar, womit es insoweit an der tatbestandsmässig vorausgesetzten Anzeige wider besseres Wissen fehlt (vgl. oben lit. d). Ist wie gesagt (lit. b) objektiv nicht beweisbar, dass der Beschuldigte absichtlich stürzte, um einen Überfall zu fingieren, kann nicht angenommen werden, er habe unwahr und somit wider besseres Wissen behauptet, ihm seien Portemonnaie und Schlüssel weggenommen worden, sowie einen Einbruch vorgetäuscht. Zudem würde der Versicherungswert des Deliktguts im Vergleich zu den möglichen Folgen eines mutwilligen Sturzes doch zu beschränkt erscheinen, um ein plausibles finanzielles Motiv zu bilden.

4.

Kann dem Beschuldigten entgegen der Anklage (Ziff. 2.1) keine Lügengeschichte über einen Raubüberfall und anschliessenden Einbruch bewiesen werden, fehlt es am Nachweis, dass er die F.________ AG durch eine entsprechende Meldung getäuscht oder irregeführt hätte und mithin an wesentlichen Tatbestandselementen für einen Betrug bzw. Betrugsversuch (Art. 146 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte wurde vom Vorderrichter daher auch in diesem Punkt zu Recht freigesprochen (angef. Urteil E. II./2.). Es bleibt in Bezug auf den Rechtsprechungshinweis der Staatsanwaltschaft zur Opfermitverantwortung darauf hinzuweisen, dass Versicherungen zwar nicht mit der grösstmöglichen Sorgfalt vorgehen, aber Belege überprüfen und Widersprüchen nachgehen müssen, ansonsten sie leichtsinnig handeln und eine arglistige Täuschung zu verneinen ist (BGer 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 5.3.3 und 5.4.2 sowie z.B. U-act. 16.4.005/02).

5.

In Bezug auf den Betrug der G.________ AG beschränkte der Vorderrichter die deliktsrelevante Zeitspanne zutreffend auf die gemeldete, ärztlich bis am 18. September 2015 attestierte Arbeitsunfähigkeit (U-act. 16.2.003/8). Er verneinte jedoch das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit nach dem Spitalaustritt vom 12. September 2015 respektive nach dem Wochenende ab 14. September 2015, weil der Beschuldigte am 16. September 2015 eine Diplomprüfung abnahm, sich in seiner Agenda Termine finden liessen und ein Arbeitskollege des Beschuldigten ausführte, ihm sei keine veränderte Arbeitsleistung beim Beschuldigten aufgefallen. Die Aussagen dieses Zeugen würden sich mit Blick auf die Aussagen des Beschuldigten, zur Ablenkung viel im Büro gewesen zu sein, als glaubhaft erweisen (angef. Urteil E. II./3.a).

a) Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 Abs. 1 ATSG). Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG). Die ärztlich bezeugte Arbeitsunfähigkeit bis am 18. September 2015 (16.2.003/8) sowie die Auszahlung von 15 Taggeldern à Fr. 87.70, total Fr. 1‘315.50 durch die Versicherung (U-act. 6.1.002/04 und 06 sowie 16.2.003/40) ist unbestritten. Es lässt sich entgegen dem Vorderrichter indes nicht anhand konkreter Arbeitsleistungen beweisen, dass der Beschuldigte die Arbeitsfähigkeit vor dem 18. September 2015 wiedererlangte.

b) Erstellt ist die Teilnahme des Beschuldigten an der Präsentation einer Diplomarbeit am 15. September 2015 (U-act. 16.7.002). Dass er die Diplomarbeit quasi als Experte in wie angeklagt „gewohnter Tätigkeit“ abnahm und nicht nur als Zuhörer zu deren Präsentation eingeladen war, ist nicht nachgewiesen. Damit kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass die „Abnahme“ mit der gemäss ärztlichem Zeugnis gemeldeten Arbeitsunfähigkeit unvereinbar wäre. Abgesehen davon beweisen blosse Einträge von Terminen im Outlook-Kalender (U-act. 16.7.003) keine konkreten Arbeitsleistungen des Beschuldigten, der zwar einräumte, im Büro gewesen zu sein, aber nicht um zu arbeiten, sondern um aus dem Haus zu kommen. Ebenso habe er auch die Diplomarbeit ausnahmsweise für einen Kollegen ohne Entgelt zur Ablenkung „abgenommen“ (HVP Nr. 63 ff.; U-act. 10.2.003 Nr. 29 ff.). Auf die konkrete Frage zum fraglichen Zeitraum bestreitet der Beschuldigte, gearbeitet zu haben (ebd. Nr. 33). Die wenig aussagekräftigen Angaben seines damaligen Firmenpartners (U-act. 10.2.002 Nr. 49 ff.) korrespondieren entgegen der Auffassung des Vorderrichters mit diesen Aussagen des Beschuldigten nicht derart, dass sie glaubhafter werden könnten. Die Angaben des Zeugen beziehen sich nicht konkret auf den erheblichen Zeitraum vom 13. bis zum 18. September 2015 (ebd. Nr. 47). Seine Feststellung, dass ihm das Arbeitsverhalten des Beschuldigten im fraglichen Zeitraum unverändert erschien (ebd. Nr. 52), bleibt wage und ist kaum glaubhaft, da er gleichzeitig zu Protokoll gab, dem Beschuldigten damals nicht mehr zugehört zu haben (ebd. Nr. 53 ff.). Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Partner damals oft nur telefonisch zusammenarbeiteten und der Zeuge erst rund eineinhalb Jahre nach dem Vorfall befragt wurde, nachdem sie sich zerstritten haben.

c) Unter diesen Umständen kann auf die vom Verteidiger beantragte Zeugenbefragung zur Klärung der näheren Umstände der Abnahme der Diplomarbeit verzichtet werden. Zum einen spricht dagegen, dass seit diesem Ereignis inzwischen mehr als fünf Jahre vergangen sind und zum anderen würde allein die Abnahme einer Diplomarbeit in einer einmaligen unentgeltlichen Nebentätigkeit noch nicht ohne weiteres beweisen, dass der Beschuldigte entgegen dem Arztzeugnis seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangte.

d) Zusammenfassend lässt sich in diesem Anklagepunkt nicht nachweisen, dass der Beschuldigte der Versicherung eine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht hätte. Damit ist auch in diesem Fall ein Betrug nicht zu beweisen. Unter dem Stichwort der Opfermitverantwortung kann im Übrigen festgehalten werden, dass unerfindlich ist, warum die Versicherung Taggelder über die ärztlich nur bis am 18. September 2015 attestierte Arbeitsunfähigkeit hinaus zahlte, zumal der Hausarzt der Versicherung keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit meldete (U-act. 16.2.003/37). Die Zivilforderung der am Verfahren nicht mitwirkenden G.________ AG ist folgedessen entsprechend dem Eventual­standpunkt der Berufung auf den Zivilweg zu verweisen.

6.

Im Ergebnis ist der Beschuldigte in Gutheissung der Berufung von Schuld und Strafe freizusprechen. Zutreffend moniert die Verteidigung, die Staatsanwaltschaft sei im Zivilpunkt der F.________ AG zur Berufung nicht legitimiert (vgl. Art. 381 Abs. 1 StPO sowie Riklin, OFK, 2. A. 2014, Art. 381 StPO N 1). Abgesehen davon begründete die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung betreffend den Antrag der Verweisung der Zivilforderung dieser Versicherungsgesellschaft auf den Zivilweg einzig mit dem verlangten Schuldspruch der Irreführung, indes nicht für den Fall der vorliegenden Bestätigung des vorderrichterlichen Freispruchs. Insoweit ist auf die Anschlussberufung nicht einzutreten. Im Übrigen ist sie abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss gehen die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich zu Lasten des Staates (Art. 423 und Art. 428 Abs. 1 StPO) und ist demzufolge auf einen Vorbehalt der Rückzahlungspflicht für die amtliche Verteidigung abzusehen;-

erkannt:

Die Berufung wird gutgeheissen und die Anschlussberufung, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und stattdessen folgendes Urteil erlassen:

1.

Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen.

2.

Die Zivilforderung der F.________ AG im Betrag von Fr. 1‘072.40 wird abgewiesen und diejenige der G.________ AG im Betrag von Fr. 9‘045.30 auf den Zivilweg verwiesen.

3.

Das mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 2. August 2018 beschlagnahmte Fahrrad, Marke Roleto, Farbe schwarz, lagernd beim Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Schwyz unter der Verbr.-Nr. ww (Asservat Nr. vv), wird A.________ durch die Kantonspolizei Schwyz herausgegeben.

4.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 29‘761.85 (Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 12‘120.00, Gerichtskosten von Fr. 4‘387.50 und Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 13‘254.35) sowie die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 10‘548.35 (inkl. Kosten der Anklagevertretung von Fr. 800.00 sowie der amtlichen Verteidigung von Fr. 5‘248.35) gehen zu Lasten des Staates.

5.

Der amtliche Verteidiger wird für das erstinstanzliche Verfahren aus der Staatskasse mit Fr. 8‘254.35 und für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 5‘248.35 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

7.

Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), F.________ AG (1/R), die G.________ AG (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten), mit Formular an die KOST (Meldung Freispruch) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Strafkammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

18.

September 2020 kau

STK 2019 40

Art. 304 StGBart. 304 CPart. 304 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

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Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

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BEK 2018 154

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

6B_125/2012

Art. 6 ATSGart. 6 LPGAart. 6 LPGA

Art. 6 ATSGart. 6 LPGAart. 6 LPGA

Art. 16 UVGart. 16 LAAart. 16 LAINF

Art. 16 UVGart. 16 LAAart. 16 LAINF

Art. 381 StPOart. 381 CPPart. 381 CPP

Art. 381 StPOart. 381 CPPart. 381 CPP

Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF