Lexipedia

Entscheid

STK 2019 44

Präsidial

11. Mai 2020Deutsch5 min

1. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei die beschuldigte Person im Sinne der Anklage der Pornographie sowohl nach Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 StGB als auch nach Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 StGB schuldig zu sprechen.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 11. Mai 2020

STK 2019 44

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75,

Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau,

Anklagebehörde und Berufungsführerin,

vertreten durch Staatsanwältin A.________,

gegen

B.________,

Beschuldigter und Berufungsgegner,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin C.________,

betreffend

Pornografie

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 22. Februar 2019, SGO 2018 003);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass das Bezirksgericht Einsiedeln mit Urteil vom 22. Februar 2019, welches am 18. Juni 2019 den Parteien mit Begründung versandt wurde, den Beschuldigten der Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Art. 197 Abs. 5 StGB (teilweise) schuldig sprach, ihn dagegen vom Vorwurf der Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Art. 197 Abs. 4 StGB wegen des angeblichen Hochladens des Bildes Nr. x auf Facebook mit dem Benutzernamen “D.________“ freisprach, mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.00, total Fr. 900.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 225.00 bestrafte, den Einzug der 2 beschlagnahmten Geräte Apple iPhone und des Tablets TrekStore anordnete, die Kosten des Verfahrens bestehend aus den Gerichtskosten im Betrage von Fr. 2‘500.00, den Untersuchungskosten im Betrage von Fr. 3‘191.20 und den Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 3‘979.50 dem Beschuldigten auferlegte;

- dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Berufung vom 28. Juni 2019 die folgenden Anträge stellte (KG-act. 1):

Sachverhalt

1. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei die beschuldigte Person im Sinne der Anklage der Pornographie sowohl nach Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 StGB als auch nach Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 StGB schuldig zu sprechen.

2. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei die beschuldigte Person mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Busse von CHF 900.00 zu bestrafen.

3. Die beschuldigte Person sei für 5 Jahre des Landes zu verweisen.

4. Es sei eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen.

Erwägungen

5.

Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten des Beschuldigten.

- dass der Beschuldigte aus der Schweiz ausgewiesen wurde

(U-act. 1.1.007), unbekannten Aufenthaltsorts ist und trotz öffentlicher Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 5. Mai 2020 nicht erschienen ist;

- dass der Beschuldigte gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu einer zweiten Berufungsverhandlung vorgeladen werden müsste (Urteil BGer 6B_1293/2018 vom 14. März 2019, E. 3.3.2) und die Durchführung einer solchen Verhandlung aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden wäre;

- dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 7. Mai 2020 (KG-act. 27) dem Kantonsgericht aus verfahrensökonomischen Gründen den Rückzug der angemeldeten Berufung bekannt gegeben hat;

Dispositiv

- dass demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;

- dass die (neue) amtliche Verteidigerin eine Honorarnote über Fr. 3‘733.10 zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 287.45, total Fr. 4‘020.55 bei einem Aufwand von 24.43 Stunden ohne die erste Berufungsverhandlung einreicht (KG-act. 26/1);

- dass eine Partei gemäss § 6 Abs. 1 GebTRAe eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen kann und diese, erscheint sie angemessen, der Festsetzung der Vergütung zu Grunde zu legen ist, andernfalls die Verfügung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt wird;

- dass die frühere amtliche Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren und das Untersuchungsverfahren 21.62 Stunden (ohne Hauptverhandlung) und ein Honorar von Fr. 3‘979.50 geltend machte (Vi-act. 17);

- dass die amtliche Verteidigerin im Berufungsverfahren keinen Untersuchungshandlungen mehr beiwohnen musste, sie allein für das Berufungsverfahren 24.43 Stunden geltend macht, ihre Aufwendungen somit im Verhältnis zum Aufwand der früheren Verteidigerin als (zu) hoch erscheinen, dass sich dies auch im Aufwand des Plädoyers für das zweitinstanzliche Verfahren von 9 Stunden im Vergleich zum erstinstanzlichen Plädoyer von 6.5 Stunden zeigt, obwohl das zweitinstanzliche Plädoyer nicht schwieriger gewesen sein kann als das erstinstanzliche;

- dass das Honorar für die amtliche Verteidigung somit ermessensweise auf Fr. 3‘000.00 (inkl. MWST) festzusetzen ist;

verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten von Fr. 900.00 und den Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 3‘000.00, total Fr. 3‘900.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Die amtliche Verteidigerin wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 3‘000.00 (inkl. MWST) entschädigt.

4. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R; unter Beilage einer Kopie der Rückzugserklärung), Rechtsanwältin C.________ (2/R; unter Beilage einer Kopie der Rückzugserklärung), die Vorinstanz (1/A) und öffentliche Publikation des Entscheiddispositivs (1/A, unter Hinweis darauf, dass ein begründetes Exemplar des Entscheids auf der Kantonsgerichtskanzlei oder bei der amtlichen Verteidigerin bezogen werden kann) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen inkl. Meldung an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

11. Mai 2020 sl

STK 2019 44

Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

6B_1293/2018

§ 40 JG

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF