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Entscheid

STK 2019 46

Kammer

14. Februar 2020Deutsch4 min

1. Mit Urteil vom 1. Mai 2019 stellte das Bezirksgericht Schwyz das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Drohung und Tätlichkeit sowie wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bis 30. April 2016 ein und sprach ihn vom Anklagevorwurf der fahrlässigen Tötung frei. Hingegen verurteilte es ihn wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 1. Mai bis 1. Juli 2016 und mehrfachen vorsätzlichen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern. Über die Verfahrenskosten entschied es wie folgt (Dispositivziff. 7):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 14. Februar 2020

STK 2019 46

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,

Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Berufungsführer,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

Verfahrenskosten

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 1. Mai 2019, SGO 2018 5);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Urteil vom 1. Mai 2019 stellte das Bezirksgericht Schwyz das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Drohung und Tätlichkeit sowie wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bis 30. April 2016 ein und sprach ihn vom Anklagevorwurf der fahrlässigen Tötung frei. Hingegen verurteilte es ihn wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 1. Mai bis 1. Juli 2016 und mehrfachen vorsätzlichen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern. Über die Verfahrenskosten entschied es wie folgt (Dispositivziff. 7):

Die Verfahrenskosten, bestehend aus:

a) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 27‘544.95

b) den Gerichtskosten von Fr. 5‘000.00 (inkl. Kosten, Gebühren und Auslagen für Redaktion, Ausfertigung und Versand des begründeten Entscheids);

c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 7‘265.75;

werden dem Beschuldigten zu 1/3 auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO) und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 9 vorbehalten. (…).

Mit rechtzeitig angemeldeter, erklärter und im schriftlichen Verfahren am 4. November 2019 begründeter Berufung beantragt der Beschuldigte diese Urteilsziffer aufzuheben. Stattdessen sei der ihm aufzuerlegende Verfahrenskostenanteil seinem Verschulden sowie der Bestrafung entsprechend angemessen auf einen Betrag von maximal Fr. 6‘861.90 zu reduzieren (KG-act. 2 f. und 10). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Berufungsantwort (KG-act. 14).

Erwägungen

2.

Die Vorinstanz separierte soweit möglich die polizeilichen Untersuchungskosten je Schuldpunkt (angef. Urteil E. V./1.4 f.: Körperverletzung Fr. 720.00 und Ausweismissbrauch Fr. 360.00). Sie stellte fest, nur ein kleinerer Teil des entsprechenden Aufwandes von Fr. 1‘380.00 entfalle auf die gemeinsam mit dem Vorwurf der Drohung und Tätlichkeiten untersuchten Betäubungsmitteldelikte (ebd. V./1.3). Zufolge des Freispruchs vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung würden Untersuchungskosten in einem Umfang von total Fr. 20‘670.00 zu Lasten des Staates gehen (ebd. E. V./1.2: Fr. 8‘200.00 Polizei, Fr. 7‘420.00 Gutachten, Fr. 3‘000.00 ärztliche Untersuchungskosten und Fr. 2‘050.00 Vermessungskosten). Es ist nur mit einem Versehen erklärbar, dass die Vorinstanz im Urteilsspruch dennoch die Untersuchungskosten wie die Kosten der Staatsanwaltschaft und des Gerichts verlegte, also dem Beschuldigten zu einem Drittel (Fr. 9‘181.65 von Fr. 27‘544.95) auferlegte. Es können dem Beschuldigten aber nur die für die Schuldsprüche ausscheidbaren Polizeikosten (Fr. 720.00 und Fr. 360.00) und für die Betäubungsmitteldelikte ermessensweise Fr. 380.00 als Untersuchungskosten auferlegt werden. Hinzu kommen gemäss dem im Dispositiv festgesetzten und im Berufungsverfahren unbestrittenen Verteilschlüssel je ein Drittel von rund Fr. 1‘310.00 bzw. Fr. 1‘670.00 der Gebühren der Staatsanwaltschaft (total Fr. 3‘940.00) respektive des Gerichts (total Fr. 5‘000.00). Zusammengerechnet hat der Beschuldigte mithin insgesamt Fr. 4‘440.00 zu zahlen.

3.

Über die Höhe der Verteidigungsentschädigung ist mangels Anfechtung nicht zu entscheiden. Sie ist indes von der Kostentragungspflicht des Beschuldigten vorbehältlich Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Im Übrigen legt die Verteidigung nicht konkret dar, inwiefern die Verwendung des bei den Kosten der Staatsanwaltschaft und des Gerichts festgesetzten Verteilschlüssels für die Verteidigungskosten nicht angemessen wäre.

4.

Mithin ist die Berufung gutzuheissen. Es sind dem Beschuldigten in Aufhebung von Dispositivziffer 7 des angefochtenen Urteils Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 3‘070.00 und Gerichtskosten von Fr. 1‘370.00, total Fr. 4‘440.00 aufzuerlegen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO) und der amtliche Verteidiger ist gemäss Kostennote (KG-act. 10/1) zu entschädigen. Ausgangsgemäss und zufolge Verzichts der Staatsanwaltschaft auf eine Berufungsantwort ist von der förmlichen Belehrung über die grundsätzlich innert 30 Tagen mögliche Strafrechtsbeschwerde abzusehen;-

beschlossen:

Die Berufung wird gutgeheissen und Dispositivziffer 7 des angefochtenen Urteils aufgehoben. Die Verfahrenskosten (bestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 27‘544.95, den Gerichtskosten von Fr. 5‘000.00 und den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 7‘265.75 werden dem Beschuldigten im Betrag von Fr. 4’440.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse (des Bezirks) genommen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘500.00 gehen zu Lasten des Kantons.

Der amtliche Verteidiger wird im Berufungsverfahren mit Fr. 1‘725.70 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.

Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), Rechtsanwalt D.________ (3/R, zur Kenntnis), E.________ (1/R, zur Kenntnis), die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Strafkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

19.

Februar 2020 kau

STK 2019 46

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP