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Entscheid

STK 2019 49

Kammer

4. Dezember 2020Deutsch8 min

1. Mit Urteil vom 11. Juli 2019 sprach das Bezirksgericht March den Beschuldigten verschiedener Delikte schuldig und bestrafte ihn nebst der Auflage einer Geldstrafe und einer Busse mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten (Dispositivziffern 2 und 3). Die Verfahrenskosten auferlegte es dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 93'944.10 (Dispositivziffer 10). Die amtliche Verteidigung erklärte rechtzeitig Berufung und beantragte unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen den Freispruch von einer Mehrzahl der Verurteilungen (Dispositivziffern 1.1, 1.2, 1.3/b und d, 1.4, 1.5, 1.6/c, 1.7, 1.8, 1.11/a-d, 1.12 sowie 1.14 des angef. Urteils) sowie eine mildere bedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie den Aufschub der Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft verlangte mit Anschlussberufung höhere Strafen und den Vollzug einer Vorstrafe (KG-act. 4). Die auf den 21. April 2020 angesetzte Hauptverhandlung (KG-act. 15) wurde in Nachachtung der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus abgesagt (KG-act. 21) und mit dem Einverständnis der Parteien wurde das schriftliche Verfahren durchgeführt (KG-act. 25). Nach Abschluss des Schriftenwechsels ersuchte die Staatsanwaltschaft um Verfahrenseinstellung, nachdem der Beschuldigte am ________ verstorben war (KG-act. 36). Die anderen Parteien opponierten diesem Antrag nicht. Der amtliche Verteidiger reichte seine Honorarnote ein (KG-act. 38) und nahm zur Frage der Kostenauflage zu Lasten des Nachlasses (KG-act. 40) am 4. November 2020 fristgerecht Stellung (KG-act. 41).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 4. Dezember 2020

STK 2019 49

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,

Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Berufungsführer,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

2. D.________,

3. E.________,

4. F.________,

5. G.________,

2-5 Privatkläger und Berufungsgegner,

betreffend

Nötigung (teilw. versucht), Drohung, einf. Körperverletzung (teilw. versucht), Hinderung einer Amtshandlung, Sachbeschädigung, Beschimpfung (teilw. mehrfach), SVG, sexuelle Belästigung

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 11. Juli 2019, SGO 2018 9);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Urteil vom 11. Juli 2019 sprach das Bezirksgericht March den Beschuldigten verschiedener Delikte schuldig und bestrafte ihn nebst der Auflage einer Geldstrafe und einer Busse mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten (Dispositivziffern 2 und 3). Die Verfahrenskosten auferlegte es dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 93'944.10 (Dispositivziffer 10). Die amtliche Verteidigung erklärte rechtzeitig Berufung und beantragte unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen den Freispruch von einer Mehrzahl der Verurteilungen (Dispositivziffern 1.1, 1.2, 1.3/b und d, 1.4, 1.5, 1.6/c, 1.7, 1.8, 1.11/a-d, 1.12 sowie 1.14 des angef. Urteils) sowie eine mildere bedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie den Aufschub der Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft verlangte mit Anschlussberufung höhere Strafen und den Vollzug einer Vorstrafe (KG-act. 4). Die auf den 21. April 2020 angesetzte Hauptverhandlung (KG-act. 15) wurde in Nachachtung der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus abgesagt (KG-act. 21) und mit dem Einverständnis der Parteien wurde das schriftliche Verfahren durchgeführt (KG-act. 25). Nach Abschluss des Schriftenwechsels ersuchte die Staatsanwaltschaft um Verfahrenseinstellung, nachdem der Beschuldigte am ________ verstorben war (KG-act. 36). Die anderen Parteien opponierten diesem Antrag nicht. Der amtliche Verteidiger reichte seine Honorarnote ein (KG-act. 38) und nahm zur Frage der Kostenauflage zu Lasten des Nachlasses (KG-act. 40) am 4. November 2020 fristgerecht Stellung (KG-act. 41).

2. Der Tod der beschuldigten Partei stellt ein Verfahrenshindernis dar. Rechtlich geschützte Interessen für eine Weiterführung des Rechtsmittelverfahrens durch die Angehörigen im Sinne von Art. 382 Abs. 3 StPO bestehen nicht. Aufgrund des Todes des Beschuldigten während des Berufungsverfahrens kann in der Sache definitiv kein Urteil mehr ergehen. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ist deshalb in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 379 StPO einzustellen (vgl. auch Art. 319 Abs. 1 lit. d und Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO sowie BGer 6B_1389/2017 vom 19. September 2018 E. 1; Zimmerlin, SK, 3. A. 2020, Art. 398 StPO N 5 bzw. Art. 403 StPO N 10 bzw. Lieber, ebd. Art. 382 StPO N 21). Die Einstellung betrifft vorliegend nicht die mit Urteil der Vorinstanz vom 7. September 2017 rechtskräftig gewordene (vgl. SGO 16 16 Dispositivziffer 1 sowie STK 2017 70 vom 3. April 2018) bzw. vorliegend unangefochten gebliebene Einziehung und Vernichtung des Bandsägeblattes (angef. Urteil Disp.-Ziff. 6), Verweisung der Zivilforderungen (ebd. Disp.-Ziff. 7) und Verpflichtung zur Bezahlung einer Zivilforderung von Fr. 900.00 (Disp.-Ziff. 8) sowie die Festlegung der Höhe der Prozesskosten (Disp.-Ziff. 9) und Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Disp.-Ziff. 11). Ebenfalls unangefochten blieben und mithin von der Einstellung nicht betroffen sind die Verurteilungen in elf Sachverhalten wegen Körperverletzungen im Sinne von Dispositivziffer 1.3 lit. a und c, Drohungen gemäss Dispositivziffer 1.6 lit a, b und d, Hinderungen von Amtshandlungen gemäss Dispositivziffer 1.9 lit. a und b, Sachbeschädigungen gemäss Dispositivziffer 1.10, Beschimpfung gemäss Dispositivziffer 1.11 lit. e, vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Dispositivziffer 1.13 sowie sexueller Belästigung gemäss Dispositivziffer 1.15 des vorinstanzlichen Urteils.

a) Im Rahmen der nicht angefochtenen Verurteilungen treffen den Beschuldigten bzw. dessen Nachlass die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Art. 426 Abs. 1 bzw. 429 Abs. 1 e contrario StPO).

b) Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkte oder dessen Durchführung erschwerte. Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, das heisst im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasste oder dessen Durchführung erschwerte. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGer 6B_492/2017 vom 31. Januar 2019 E. 2.2.1 m.H. u.a. auf BGE 144 IV 202 E. 2.2).

Im Berufungsverfahren werden die angefochtenen Körperverletzungen in drei Fällen (angef. Urteil Disp.-Ziff. 1.1 lit. a, 1.2 und 1.3 lit. b) nur in rechtlicher Hinsicht dahingehend bestritten, dass es sich um Tätlichkeiten und nicht um Körperverletzungen handle. Diese Verhaltensweisen sind mithin in tatsächlicher Hinsicht, jedenfalls vor dem Hintergrund der Frage der Kostenauferlegung, aufgrund der Begründungen des angefochtenen Urteils (vgl. E. 2.2, 3.1 und 6.37) erstellt. Danach fügte der verstorbene Beschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verschiedenen Personen Schaden zu (Art. 41 OR) bzw. verletzte sie in ihren Persönlichkeiten physisch, psychisch respektive sittlich widerrechtlich, ohne dass diese eingewilligt hätten oder die Beeinträchtigungen durch überwiegend private respektive öffentliche Interessen oder durch das Gesetz gerechtfertigt gewesen wäre (Art. 28 ZGB). Insoweit veranlasste er das Strafverfahren (dazu etwa BGer 6B_759/2017 vom 19. März 2018 E. 1.3 m.H.). Bei gesamthaft 28 beurteilten Vorfällen ist es angesichts der elf rechtskräftigen Verurteilungen und drei weitergezogenen anerkannten Sachverhalten gerechtfertigt, dem verstorbenen Beschuldigten bzw. dessen Nachlass in Berücksichtigung der Erwägungen der Vorinstanz, namentlich unter Berücksichtigung der drei früheren Freisprüche (SGO 16 16 bzw. STK 2017 70) sowie in Rücksichtnahme auf seine Angehörigen (angef. Urteil E.15.1.2; vgl. auch Art. 425 StPO) nur noch einen Fünftel der Untersuchungs- bzw. Gutachterkosten (Fr. 21'972.25) und zwei Fünftel der erstinstanzlichen Gerichtskosten (Fr. 4'000.00) aufzuerlegen sowie für 40 % der Kosten der erstinstanzlichen amtlichen Verteidigung (Fr. 15'760.00) einen Rückzahlungsvorbehalt zu Lasten des Nachlasses anzubringen. Dagegen gehen die Kosten des Berufungsverfahrens inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung vollumfänglich und ohne Rückzahlungsvorbehalt zu Lasten des Staates. Die Honorarnote der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren enthält indes Aufwandpositionen, welche Akten zur Anordnung von Sicherheitshaft in einem anderen Strafverfahren betreffen, weshalb darauf nicht abzustellen und die Entschädigung ermessensweise pauschal festzusetzen ist (§§ 2, 6 und 13 GebTRA);-

beschlossen:

Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wird in Aufhebung der Dispositivziffern 1.1, 1.2, 1.3 lit. b und d, 1.4., 1.5, 1.6 lit. c, 1.7, 1.8, 1.11 lit. a, b, c und d, 1.12, 1.14 sowie 2 bis 5 und 10 des angefochtenen Urteils eingestellt.

Die erstinstanzlichen Kosten von insgesamt Fr. 159‘314.85 werden im Betrag von Fr. 25‘972.25 dem Nachlass des Beschuldigten auferlegt und gehen im Übrigen zu Lasten des Bezirks. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 gehen zu Lasten des Kantons.

Der amtliche Verteidiger wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 10‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Die Rückzahlungspflicht des Nachlasses des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von Fr. 15'760.00 für erstinstanzliche Verteidigungskosten bleibt vorbehalten.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die Privatkläger (je 1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Strassenverkehrsamt (1/A), KOST (Meldung Einstellung/Tod mit Formular) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Strafkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

10. Dezember 2020 kau

STK 2019 49

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP

Art. 379 StPOart. 379 CPPart. 379 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Erwägungen

Art. 403 StPOart. 403 CPPart. 403 CPP

6B_1389/2017

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 403 StPOart. 403 CPPart. 403 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

STK 2017 70

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

6B_492/2017

BGE 144 IV 202ATF 144 IV 202DTF 144 IV 202

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 28 ZGBart. 28 CCart. 28 CC

6B_759/2017

STK 2017 70

Art. 425 StPOart. 425 CPPart. 425 CPP

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 13 GebTRA

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF