STK 2019 52
Kammer
22. Juli 2021Deutsch20 min
A. Am 7. März 2019 klagte die Staatsanwaltschaft Innerschwyz A.________ der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Tätlichkeit zum Nachteil seiner Ehefrau in folgendem Sachverhalt an (Vi-act. 1):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 22. Juli 2021
STK 2019 52
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,
Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2. D.________,
Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin E.________,
3. F.________,
Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt G.________,
betreffend
Drohung, Tätlichkeiten, Freiheitsberaubung, Landesverweisung
(Berufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 27. Juni 2019, SGO 2019 7);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Am 7. März 2019 klagte die Staatsanwaltschaft Innerschwyz A.________ der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Tätlichkeit zum Nachteil seiner Ehefrau in folgendem Sachverhalt an (Vi-act. 1):
Im verjährungsrechtlich relevanten Zeitraum von ca. Mai 2016 bis letztmals am 12.01.2018 schlug A.________ seine Ehefrau D.________ zu Hause an der K.________strasse xx in Goldau mehrfach, mindestens jedoch zweimal mit der flachen Hand gegen das Gesicht bzw. den Kopf. Auch zerrte er ihr an den Haaren und trat sie mehrmals mit den Füssen gegen die Beine und das Gesäss. D.________ wurde durch die Schläge bzw. Tritte von A.________ nicht verletzt, jedoch hatte sie danach jeweils Rötungen und Schmerzen, sodass sie teilweise Schmerzmedikamente einnehmen musste. Zudem würgte A.________ D.________ zu Hause an der K.________strasse xx in Goldau in diesem Zeitraum vier bis fünfmal rund 1-2 Minuten, indem er sie am Kiefer packte und ihren Kopf hin und her schüttelte oder indem er mit der ganzen Hand ihren Hals umfasste und zudrückte, sodass sie keine Luft mehr bekam, das Bewusstsein jedoch nicht verlor. D.________ hatte nach den Würgeangriffen jeweils Halsschmerzen und Rötungen.
Weiter drohte A.________ seiner Ehefrau D.________ von ca. Januar 2014 bis letztmals am 12.01.2018 zu Hause an der K.________strasse xx in Goldau mehrfach damit, dass er sie umbringen bzw. sie erwürgen werde. Diese drohenden Äusserungen lösten bei D.________ Angst aus. Sie versuchte jeweils, A.________ nach seinen tätlichen Angriffen und Drohungen aus dem Weg zu gehen, da sie befürchtete, dass er ihr etwas antun und seine Drohungen ausführen würde.
A.________ schlug, trat und würgte D.________ wissentlich und willentlich und nahm die bei ihr dadurch hervorgerufenen Schmerzen zumindest billigend in Kauf. Auch nahm er zumindest in Kauf, dass die Todesdrohungen, verbunden mit den Schlägen und den Würgeangriffen, geeignet waren, bei D.________ Angst und Schrecken auszulösen.
Weiter wurde der Beschuldigte der mehrfachen Freiheitsberaubung bei folgendem Sachverhalt angeklagt:
Erwägungen
Zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen ca. Januar 2017 und ca. Oktober 2017 wollte D.________ zusammen mit den Kindern F.________ und L.________ die Wohnung an der K.________strasse xx in Goldau nach einem Streit mit A.________ verlassen. A.________ verschloss die Wohnungstüre und nahm den Wohnungsschlüssel an sich, obwohl D.________ ihm sagte, dass sie mit den Kindern spazieren gehen wolle. Als D.________ die Wohnung mit ihrem eigenen Schlüssel aufschliessen wollte, nahm A.________ ihr den Schlüssel sowie den Schlüssel von F.________ weg, stiess sie von der Türe weg und sagte ihr, dass sie nicht gehen dürfe. D.________ sowie ihre Kinder konnten daher vom späteren Nachmittag bis am nächsten Morgen um ca. 05.00 Uhr die Wohnung nicht verlassen.
A.________ wusste, das D.________ und die Kinder die Wohnung verlassen wollten und verunmöglichte ihnen dies willentlich, indem er die Wohnung von innen verschloss und die Wohnungsschlüssel an sich nahm. Auch wusste er, dass er dazu nicht berechtigt war und dass seine Ehefrau als kosovarische Staatsangehörige ihm gehorchen würde.
Eventualiter zur Anklage der Freiheitsberaubung klagte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten der mehrfachen Nötigung an, weil die Ehefrau und die Kinder von späteren Nachmittag bis am nächsten Morgen dulden mussten, die Wohnung nicht verlassen zu können und durch den Beschuldigten in ihrer Handlungsfreiheit wissentlich und willentlich eingeschränkt wurden, indem er sie daran hinderte, die Wohnungstüre aufzuschliessen und anschliessend die Wohnung zu verlassen.
B. Mit Urteil vom 27. Juni 2019 sprach das Strafgericht Schwyz den Beschuldigten schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB, der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB sowie der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB jeweils zum Nachteil der Berufungsgegnerin 2 (Dispositivziff. 1). Im Übrigen sprach es ihn frei (Ziff. 2). Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.00, unter Anrechnung von 49 Tagen Untersuchungshaft, und einer, direkt der Berufungsgegnerin 2 zugesprochenen Busse von Fr. 2‘000.00 bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen (Ziff. 3-5 und 9 f.). Zudem verwies es den Beschuldigten für fünf Jahre aus der Schweiz (Ziff. 6 f.), hiess die Genugtuungsforderung der Berufungsgegnerin 2 im Umfang von Fr. 2‘000.00 gut und wies diejenige der Berufungsgegnerin 3 ab (Ziff. 8).
C. Gegen dieses Urteil meldete einzig der Beschuldigte am 1. Juli 2019 Berufung an (KG-act. 2). Am 4. Oktober 2019 reichte er rechtzeitig die Berufungserklärung ein. Er beantragt, das angefochtene Urteil in Ziffern 1, 3-7, 8a, 9, 10, 14 und 16 aufzuheben und ihn stattdessen der Drohung am 12. Januar 2018 sowie der Tätlichkeiten in zwei Fällen schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe zu belegen, wobei die Strafe zufolge der Untersuchungshaft auf jeden Fall als erstanden auszufällen sei. Im Falle einer Verurteilung sei von einer Landesverweisung abzusehen und allfällige Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter an den Zivilrichter zu verweisen
(KG-act. 3). Anschlussberufungen wurden keine erhoben. Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 wurde das Fristwiederherstellungsgesuch der Berufungsgegnerin 2 hinsichtlich der Stellungnahme zur Anordnung eines schriftlichen Verfahrens abgewiesen, ihr jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gewährt
(KG-act. 21). Die amtliche Verteidigung begründete die Berufung am 11. November 2020 (KG-act. 28). Die Staatsanwaltschaft verlangt mit Berufungsantwort vom 9. Dezember 2020, die Berufung abzuweisen (KG-act. 30). Die Berufungsgegnerin 2 beantragt am 25. Januar 2021, die Berufung in Bezug auf Ziffern 1, 2, 4 und 5 vollumfänglich abzuweisen, indes auf eine Landesverweisung bzw. Ausschreibung gemäss Antrag des Beschuldigten zu verzichten (KG-act. 33). Der Beschuldigte liess sich dazu am 26. April 2021 vernehmen (KG-act. 39);-
und in Erwägung:
Dispositiv
1. Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Insbesondere bei Familiendelikten kann nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (BGer 6B_997/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.3 m.H.; STK 2014 71 und 2015 20 vom 12. Juli 2016 E. 1.1.b/cc; ausführlich auch STK 2017 11 vom 28. November 2017 E. 2.a m.H.; EGV-SZ 2018 A 4.4 E. 2.b). Die Anklage umschreibt vorliegend für eine bestimmte Zeitdauer die Art und Weise sowie Auswirkungen der angeklagten mehrfachen Drohungen und Tätlichkeiten hinreichend präzise, so dass sich ein Gesamtbild der Vorwürfe ergibt, gegen das sich der Beschuldigte verteidigen kann. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft in der Schilderung des singulären Ereignisses der Freiheitsberaubung nicht auf die unsicheren (vgl. HVP Nr. 58) Zeitangaben der Ehefrau abstellte und die Tat statt nur im Herbst 2017 im Zeitraum von Januar 2017 bis Oktober 2017 ansiedelte, ist nicht zu beanstanden. Die Zeitangaben der Tochter, welche zunächst von diesem Vorfall berichtete (U-act. 8.1.12), lassen sich weniger präzise einschränken. Der Beschuldigte wusste, welcher einmalige Lebensvorgang unter dem Titel der Freiheitsberaubung angeklagt war. Inwiefern durch die Unsicherheiten in zeitlicher Hinsicht die Verteidigung des Beschuldigten gegen diesen Vorwurf beeinträchtigt würde, ist nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass das Anklageprinzip entgegen den Vorbringen der Verteidigung gewahrt ist (vgl. auch angef. Urteil E. 1.2).
2. Die Verteidigung gibt in der Berufungsbegründung ausgesuchte Aussagen der Berufungsgegnerinnen und Auskunftspersonen wieder und stellt im Anschluss daran fest, mit diesen lasse sich nicht nachvollziehen, weshalb der Ehefrau, deren Angaben nicht kongruent und sogar widersprüchlich seien, uneingeschränkt Glaubwürdigkeit attestiert werde. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass sie in diesem Bedrohungsszenario ein früheres Verfahren gegen den Beschuldigten vorbehaltlos habe einstellen lassen. Objektivierbare Beweise seien lediglich bezüglich der von der Tochter bestätigten Übergriffe vorhanden. Der Beschuldigte sei nur diesbezüglich schuldig zu sprechen. Hingegen sei eine Verurteilung wegen de facto dauernder ehelicher Gewalt im Zeitraum von 2014-2018 nicht möglich.
a) Soweit der Beschuldigte wegen der fehlenden Opposition gegen eine frühere Verfahrenseinstellung die generelle Glaubwürdigkeit seiner Ehefrau infrage stellt, kann auf die Begründung des angefochtenen Urteils über den nachvollziehbaren Willen der Frau, die Familie zusammenzuhalten, verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, angef. Urteil E. I./1.4). Soweit sich die Vorinstanz dieses Verhalten hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Ehefrau mit dem sozio-kulturellen Hintergrund erklärte, leitete sie in Bezug auf die Glaubhaftigkeit deren Aussagen (vgl. dazu unten lit. b) direkt nichts ab.
b) Die Vorinstanz hielt die Aussagen der Ehefrau für konsistent und glaubhaft. Sie übertreibe die einzelnen Vorwürfe nicht und beschreibe das Vorgefallene sachlich. Diese Aussagenwürdigung ist nicht zu beanstanden. Die Ehefrau sagte in Übereinstimmung mit ihrer Tochter und einer Auskunftsperson aus, dass der Grund der Übergriffe und Drohungen eine andere Frau sei, wegen welcher der Beschuldigte Druck auf sie ausgeübt habe (U-act. 8.1.03 Nr. 7 ff., 51 ff. und 126 ff.; U-act. 10.0.01 Nr. 17, 21 ff., 33, 48, 50, 91 und 127 ff.; HVP Nr. 8, 12 ff. und 21 ff.; U-act. 8.1.12; U-act. 8.1.10 Nr. 5 und 21). Auch die erste Frau des Beschuldigten wusste von dieser Affäre (U-act. 10.0.02 Rn 211 ff.). Die Feststellung in der Einleitung des Polizeirapports sowie im Bericht über die Aussagen (U-act. 8.1.01 S. 5 und S. 6), die Ehefrau habe am 12. Januar 2018 auf dem Posten gemeldet, sie und ihre Kinder seien heute vom Beschuldigten geschlagen worden, ist offensichtlich unrichtig und bestätigte sie selber nie. Vielmehr erklärte sie die aktuelle Verzeigung damit, dass sie seit vier Jahren von ihrem Mann geschlagen werde (U-act. 8.1.03 Nr. 7), zum letzten Mal vor zwei Monaten (ebd. Nr. 82; vgl. auch HVP Nr. 28). Gewalt gegen ihre Kinder seitens des Beschuldigten verneinte sie (U-act. 10.0.01 Nr. 134). Von diesen Aussagen ist die Ehefrau auf Nachfrage nicht abgewichen (ebd. Nr. 142) und es ist unklar, warum die Polizei im Rapport etwas Anderes festhielt. Soweit die Ehefrau in der gleichen Einvernahme aussagte, der Beschuldigte habe ihr nicht mit dem Tod gedroht (ebd. Nr. 70), meint sie dies offensichtlich wörtlich („Tod“). Es besteht kein Widerspruch zu ihren Aussagen, dass er ihr mit Erwürgen oder Umbringen gedroht habe (U-act. 8.1.03 Nr. 55, 60 und 65; U-act. 10.0.01 Nr. 69 und Nr. 71 ff.), was Todesdrohungen gleichkommt, welche auch die Tochter bestätigte (U-act. 8.1.12). Dass die Tochter nur zwei Vorfälle bestätigte, bei welchen der Beschuldigte die Ehefrau schlug, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, bei seiner Anwesenheit nahezu täglich geschlagen worden zu sein. Es liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte seine Ehefrau nicht in Gegenwart seiner Tochter schlug, sondern in deren Abwesenheit, als sie sich in der Schule oder abends in ihrem Zimmer befand. Aus diesen Gründen hielt die Vorinstanz die Aussagen der Ehefrau zutreffend für glaubhaft.
c) Dagegen kann den Bestreitungen des Beschuldigten schon deshalb nicht geglaubt werden, weil er seine Affäre mit der anderen Frau offensichtlich in widersprüchlicher Art und Weise verharmlost, indem er diese nur als Kollegin beschreibt, die er jedoch länger kenne, als er mit seiner Frau verheiratet sei und mit der er im eben vergangenen letzten Jahr „etwa zwei Mal sexuelle Kontakte“ hatte (U-act. 8.1.02 Nr. 17 ff.), um dann die Probleme in der Ehe auf die Familie seiner Frau abzuschieben (ebd. Nr. 22 f., 26 f. und 44). Dagegen behauptete er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Widerspruch dazu, mit dieser anderen Frau während der Ehe keine sexuellen Kontakte gehabt zu haben (HVP Nr. 111 ff.).
d) Im Übrigen ist die Vorinstanz auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Anzahl der tätlichen Übergriffe nicht auf die beiden Male beschränkt werden kann, welche die Tochter bestätigt. Glaubhaft schildert die Ehefrau nämlich, dass es fast jeden Tag, wenn der Beschuldigte zuhause war und mit der anderen Frau telefonierte ein oder gar mehrere Male zu physischen Übergriffen kam (etwa U-act. 8.1.03 Nr. 50) und differenziert, inwiefern sie in unterschiedlich intensiver Art und Weise vier- oder fünfmal gewürgt bzw. am Hals gehalten geschüttelt worden sei (U-act. 8.1.03 Nr. 84 ff.; U-act. 10.0.01 Nr. 48 ff.; HVP Nr. 40 ff.). Ebenfalls drohte er ihr sehr oft, auch wenn sie mehr geschlagen und getreten als bedroht wurde (U-act. 8.1.03 Nr. 61; dagegen HVP Nr. 33, jedes Mal, wenn er geschlagen hat).
e) In rechtlicher Hinsicht ist im Berufungsverfahren die Subsumtion der Vorfälle als mehrfache Drohungen und Tätlichkeiten nicht weiter bestritten, weshalb hier auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO, angef. Urteil E. I./1.5 f.) und mangels Anschlussberufung nicht geprüft werden kann, ob namentlich in den Würgevorfällen nicht auch die Tatbestände der einfachen Körperverletzung bzw. der Lebensgefährdung erfüllt sein könnten.
3. Die Tochter schildert, dass sie den Beschuldigten ihre Mutter zweimal habe schlagen gesehen. Im Anschluss an das zweite Mal habe er, als die Mutter die Wohnung mit ihren Kindern verlassen wollte, die Türe verschlossen und als die Mutter mit ihrem eigenen Schlüssel die Türe öffnen wollte, sie weggestossen, so dass sie die Wohnung bis am nächsten Morgen nicht mehr verlassen konnten (U-act. 8.1.12). Die Frage, ob sie jemals in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt worden sei, verneinte die Mutter jedoch zunächst (U-act. 10.0.01 Nr. 112). Erst auf Nachfrage bestätigte sie den von der Tochter geschilderten Vorfall und namentlich auch den Umstand, dass der Beschuldigte die Schlüssel weggenommen habe (ebd. Nr. 113 ff.). Sie habe dann einen „Rückzieher“ gemacht und ihn mit der anderen Frau sprechen lassen. Sie habe nicht gewollt, dass ihre Kinder unter dem Streit leiden (ebd. Nr. 121), und gehofft, dass er zur Familie zurückkehre. Sie habe auch niemandem telefoniert, obwohl dies möglich gewesen wäre (ebd. Nr. 124 ff.). Auch erstinstanzlich erwähnte sie den Vorfall von sich aus nicht, als sie gefragt wurde, ob abgesehen von den tätlichen Auseinandersetzungen und Drohungen noch etwas vorgefallen sei (HVP Nr. 56). Wiederum erst auf Nachfrage sagte sie, es sei schon so gewesen, der Beschuldigte habe die Türe abgeschlossen und den Schlüssel zu sich genommen und erst am nächsten Tag wieder aufgeschlossen (ebd. Nr. 57).
a) Die Anklage geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass die Mutter mit den Kindern die Wohnung verlassen wollte. Nachdem die Mutter jedoch sowohl in der Voruntersuchung als auch erstinstanzlich von sich aus den Vorfall nicht als eine Situation schilderte, in welcher sie der Beschuldigte in ihrer Freiheit und in ihrem Willen, die Wohnung zu verlassen gehindert habe, ist nicht erstellt, dass sie tatsächlich die Wohnung verlassen wollte. Zwar sagte sie wiederum erst auf Nachfrage, sie habe ihm gesagt, dass sie mit den Kindern rausgehen wolle, um spazieren zu gehen (U-act. 10.0.01 Nr. 123). Es ist aber unklar, wann sie diesen Wunsch äusserte und ob das Verschliessen der Wohnungstür durch den Beschuldigten sich tatsächlich zu einer freiheitsberaubenden Handlung entwickelte oder bloss eine vorübergehende Machtdemonstration in einer Auseinandersetzung um einen Anruf bei der anderen Frau war. Auch der Aussage ihrer Tochter lässt sich nur entnehmen, dass sie die Wohnung nach dem Schlag ins Gesicht verlassen wollte, worauf der Beschuldigte die Türe verschloss (U-act. 8.1.12), aber nicht, dass sie an einem späteren Verlassen der Wohnung gehindert worden wäre. Dass sie das wirklich wollte, lässt sich auch ihren weiteren Aussagen nicht entnehmen. Dass sie es wirklich wollte, legte selbst die Staatsanwaltschaft ihrer Frage danach, nur als Hypothese zugrunde (U-act. 10.0.01 Nr. 116 f.).
b) Zu Recht wendet die Verteidigung ein, der Tatbestand von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sei restriktiv anzuwenden und erfasse nur Situationen, in denen Personen gänzlich an der Betätigung der körperlichen Fortbewegungsfreiheit gehindert werden (BGE 141 IV 10 E. 4.4.1). Namentlich ist vorliegend tatsächlich nicht erstellt, wie lange die Ehefrau die Wohnung nicht verlassen durfte bzw. konnte, weil sie der Beschuldigte festhalten wollte. So fällt es denn auch auf, dass die Tochter nichts darüber berichtete, dass der Beschuldigte auch ihr den Hausschlüssel weggenommen haben soll (so aber die Ehefrau U-act. 10.0.01 Nr. 119 f.), sondern nur die Mutter daran hinderte, mit ihrem Schlüssel die soeben von ihm abgeschlossene Tür wieder aufzuschliessen (U-act. 8.1.12). Unter diesen Umständen ist nicht auszumachen, ob die Beeinträchtigung der Fortbewegungsfreiheit die zur Erfüllung des Tatbestands der Freiheitsberaubung erforderliche Erheblichkeit erreichte (dazu Donatsch, OFK, 20. A. 2018, Art. 183 N 7) bzw. das geduldete Mass der Beeinflussung im Hinblick auf eine Nötigung eindeutig überschritt (Donatsch, a.a.O., Art. 181 StGB N 8; Heizmann/Lüönd, AK, Art. 181 StGB N 13), zumal weder die Mutter noch die Tochter zu Protokoll gaben, dass der Beschuldigte ihnen damals ausdrücklich gesagt haben soll, sie dürften die Wohnung nicht verlassen, wie das die Anklage darstellt. Laut Aussagen der Ehefrau sagte er nur, „er gehe nicht von der Wohnung weg, er bezahle die Miete der Wohnung“
(U-act. 10.0.01 Nr. 122). Dies deutet indes darauf hin, dass es um Demonstrationen im Rahmen der allgemeinen Auseinandersetzung im Hinblick auf eine Trennung ging. Die sich innerhalb kurzer Zeit abspielenden Akte des Verschliessens der Türe, der Wegnahme des Wohnungsschlüssels und des einmaligen Wegstossens von der Türe erreichen die für eine Freiheitsberaubung notwendige Intensität nicht. Weitergehende freiheitsentziehende Handlungen sind nicht erstellt, namentlich nicht, dass der Beschuldigte seine Frau am Telefonieren oder Behändigen des Schlüssels ihrer Tochter gehindert hätte (vgl. EGV-SZ 2008 A 4.3 E. 1.d). Wie bereits erwähnt, sagte die Ehefrau des Beschuldigten selbst aus, sie habe niemandem telefoniert, obwohl dies möglich gewesen wäre. In diesem Punkt ist deshalb die Berufung gutzuheissen und der Beschuldigte vom Vorwurf der Freiheitsberaubung eventualiter der mehrfachen Nötigung freizusprechen.
4. Grundsätzlich ist die Strafzumessung durch die Vorinstanz im Berufungsverfahren unbeanstandet geblieben. Sie kann daher bei der zufolge des Freispruchs erforderlichen Neufestsetzung der Strafe zugrunde gelegt werden (vgl. angef. Urteil E. II.). Der Strafrahmen reduziert sich auf drei Jahre Freiheitsstrafe für die mehrfachen Drohungen (Art. 181 StGB). Jedoch kommt angesichts des bezüglich dieses Tatbestands nicht schwerwiegenden Verschuldens des Beschuldigten (vgl. angef. Urteil E. II./4.4) eine Geldstrafe infrage, welche jedoch nun als einzelne Strafe auf 90 Tage zu bemessen ist. Die Tagessatzhöhe, die Anrechnung der Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen, die Busse für die mehrfachen Tätlichkeiten sowie der Aufschub der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren sind im Berufungsverfahren unbestritten (s. also ebd. E. II./4.5 f. und 5).
5. Zufolge Freispruchs von der Freiheitsberaubung entfällt die Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB. Die Prüfung einer nicht obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB ist nicht beantragt. Sowohl die Staatsanwaltschaft (HVP S. 2) als auch noch im Berufungsverfahren die Privatklägerin verlangen, von einer Landesverweisung abzusehen.
6. Die der Ehefrau zugesprochene Genugtuung ist im Berufungsverfahren für den Fall der Bestätigung des Schuldspruches wegen Drohungen und Tätlichkeiten nicht substanziiert begründet angefochten worden. Es besteht daher kein Grund diese zu reduzieren.
7. Ausgangsgemäss ist die Berufung teilweise gutzuheissen und der Beschuldigte vom Vorwurf der Freiheitsberaubung, eventualiter der mehrfachen Nötigung unter Absehen von einer Landesverweisung freizusprechen. Ausgangsgemäss gehen die Kostenfolgen erstinstanzlich zur Hälfte und zweitinstanzlich zu zwei Dritteln zu Lasten des Staates. Die amtliche Verteidigung ist unter entsprechendem Rückzahlungsvorbehalt gemäss eingereichter Kostennote zu entschädigen, ebenfalls die Vertreterin der Berufungsgegnerin 2. Das Strafgericht auferlegte die Entschädigung der Privatklägerin nicht dem Beschuldigten und im Berufungsverfahren ist von einer entsprechenden Auflage abzusehen, nachdem er in den wesentlichen Punkten der Freiheitsberaubung und der Landesverweisung obsiegt;-
erkannt:
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und stattdessen folgendes Urteil gefällt:
A.________ wird der im Zeitraum Januar 2014 bis 12. Januar 2018 begangenen mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB und der zwischen 27. Juni 2016 bis 12. Januar 2018 begangenen mehrfachen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit b StGB zum Nachteil von D.________, schuldig gesprochen.
Im Übrigen wird A.________ hinsichtlich früherer Drohungen und Tätlichkeiten zum Nachteil von D.________ sowie vom Vorwurf der Freiheitsberaubung, eventualiter der mehrfachen Nötigung freigesprochen.
A.________ wird mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.00, unter Anrechnung von 49 Tagen (19 Tage Untersuchungshaft und 30 Tage für die im Zeitraum 30. Januar 2018 bis 29. Juli 2018 angeordneten Ersatzmassnahmen), und einer Busse von Fr. 2‘000.00 bestraft.
Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
A.________ wird verpflichtet, D.________ eine Genugtuung von Fr. 2‘000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 12. Januar 2018 zu bezahlen. Im Übrigen werden die Genugtuungsforderungen von D.________ und diejenige von F.________ im Betrag von Fr. 1‘000.00 abgewiesen.
a) Die vom Beschuldigten zu bezahlende Busse von Fr. 2‘000.00 wird D.________ direkt zugesprochen.
b) Es wird Vormerk genommen, dass D.________ ihre Zivilforderung im Umfang der gestützt auf Art. 73 StGB zugesprochenen Zuwendung (gemäss lit. a) bedingungslos an den Staat abgetreten hat.
6. Die sichergestellten Mobiltelefone der Marke Samsung Galaxy J3, lagernd bei der Zuger Polizei, Dienst Kriminaltechnik, werden durch die Kantonspolizei Schwyz A.________ (IMEI yy) bzw. D.________
(IMEI zz) herausgegeben.
7. Die vom Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei auf dessen Systemen gespeicherten Daten werden vernichtet. Der Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei wird mit der Vernichtung beauftragt.
8. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 27‘116.25 (Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 19‘811.15 und Gerichtskosten von Fr. 7‘305.10) werden zur Hälfte (Fr. 13‘558.00) und die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4‘000.00 (inkl. Anklagekosten von Fr. 500.00) zu einem Viertel (Fr. 1‘000.00) dem Beschuldigten auferlegt. Der Rest geht zu Lasten des Staates.
9. Der amtliche Verteidiger wird aus der Staatskasse erstinstanzlich mit Fr. 11‘779.90 und im Berufungsverfahren mit Fr. 4‘842.20 (je inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten zur Hälfte im erstinstanzlichen bzw. einem Viertel im zweitinstanzlichen Verfahren (Art. 135 Abs. 4 StPO).
10. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Berufungsgegnerin 2 wird aus der Staatskasse erstinstanzlich mit Fr. 7‘261.05 und zweitinstanzlich aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 2‘875.60 (je inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
11. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
12. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Vertreterin der Berufungsgegnerin 2 (2/R), den Vertreter der Berufungsgegnerin 3 (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug inkl. Formular DNA-Löschungsmitteilung), die Kantonspolizei Schwyz betr. Ziff. 6 (1/R), den Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei betr. Ziff. 7 (1/R), das Amt für Migration (1/R), KOST (mit Formular) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Strafkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
27. Juli 2021 rfl
STK 2019 52
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
6B_997/2019
STK 2014 71
STK 2017 11
EGV-SZ 2018 A 4.4
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
BGE 141 IV 10ATF 141 IV 10DTF 141 IV 10
Art. 183n 7art. 183n 7art. 183n 7
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
EGV-SZ 2008 A 4.3
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF