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Entscheid

STK 2019 56

Kammer

5. Mai 2020Deutsch18 min

8. Mai 2020 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 5. Mai 2020

STK 2019 56

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,

Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,

Dr. Stephan Zurfluh und Clara Betschart,

Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

In Sachen

1. A.________,

Privatkläger und Berufungsführer,

2. B.________,

Privatklägerin und Berufungsführerin,

beide vertreten durch Rechtsanwältin C.________,

gegen

1. D.________,

Beschuldigter und Berufungsgegner,

verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,

2. Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt F.________,

betreffend

versuchte Nötigung

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 30. Juli 2019, SEO 2019 13);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben:

Mit Strafbefehl vom 12. April 2019 sprach die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln den Beschuldigten der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig (U-act. 14.1.01 [Verfahren Nr. SUH 2017 1477]). Im Wesentlichen wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 23. Mai 2017 ein Schreiben mit nötigendem Inhalt verfasst und an die beiden Privatkläger versandt zu haben (U-act. 14.1.01). In den gemäss Strafbefehl relevanten Absätzen 6 und 7 des Schreibens hielt der Beschuldigte was folgt fest (U-act. 3.1.06):

Da wir der Überzeugung sind, dass das Baugesuch allen Vorgaben entspricht, folgt, bei einer nicht gerechtfertigten Einsprache, eine Klage nach § 82 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes.

Zu erwähnen ist noch, dass bei Eurem Baubewilligungsverfahren noch ein nicht verjährter Strafbestand (Betrug) hängig ist (PBG § 92 und StGB Art. 146 und Art. 251). Von allen Instanzen wurde diese Straftat nicht sanktioniert.

Das Schreiben wurde vom Beschuldigten und von dessen Ehefrau unterzeichnet (U-act. 3.1.06), weshalb die Staatsanwaltschaft auch gegen die Ehefrau eine Strafuntersuchung wegen Gehilfenschaft zur versuchten Nötigung führte und ebenfalls einen Strafbefehl erliess (U-act. 14.2.01 [Verfahren Nr. SUH 2017 1478]). Gegen die Strafbefehle erhoben der Beschuldigte und seine Ehefrau am 26. April 2019 Einsprache (U-act. 14.1.03). Am 22. Mai 2019 überwies die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln die Strafbefehle als Anklage an den Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe (Vi-act. 1 [SEO 2019 13 und 14]).

Zur Hauptverhandlung vom 30. Juli 2019 (in beiden Verfahren [SEO 2019 13 und 14]) erschienen der Beschuldigte mit seinem Verteidiger, die Ehefrau des Beschuldigten (als Beschuldigte im Verfahren SEO 2019 14), sowie die beiden Privatkläger in Begleitung ihrer Rechtsvertreterin (SEO 2019 13, Vi-act. 7). Mit Urteilen vom 30. Juli 2019 sprach der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe den Beschuldigten und seine Ehefrau frei (SEO 2019 13,

Vi-act. 8; SEO 2019 14, Vi-act. 6 und 7).

Gegen diese beiden Urteile meldeten die Privatkläger am 7. August 2019 Berufung an (STK 2019 56, KG-act. 2; STK 2019 57, KG-act. 2). Am 11. Oktober 2019 reichten sie die Berufungserklärungen ein (STK 2019 56, KG-act. 3; STK 2019 57, KG-act. 3) und beantragen für das vorliegende Verfahren was folgt (STK 2019 56, KG-act. 3):

1. Die Dispositiv-Ziffer 1 und Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 30.07.2019 (Verfahrens-Nr. SEO 2019 13) seien aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei der versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beschuldigten und des Staates.

An der Berufungsverhandlung vom 5. Mai 2020 (in den beiden Verfahren STK 2019 56 und 57) wurden der Beschuldigte, seine Ehefrau (als Beschuldigte im Verfahren STK 2019 57) sowie die beiden Privatkläger befragt

(KG-act. 16). Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Höfe vom 30. Juli 2019 zu bestätigen und die Kosten seien der Privatklägerschaft aufzuerlegen (KG-act. 16/4). Die Verteidigung stellt folgende Anträge (KG-act. 16/6):

Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten Nötigung vollumfänglich freizusprechen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Privatkläger, eventualiter des Staates.

Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen;-

in Erwägung:

Die Privatkläger bringen im Wesentlichen vor, der Zweck des Schreibens vom 23. Mai 2017 sei es gewesen, sie von einer Einsprache gegen das eigene Bauprojekt abzuhalten und sie dazu zu bringen, ihr Bauprojekt anzupassen (KG-act. 16/1, S. 9 N 16). In Absatz 7 des Schreibens vom 23. Mai 2017 würden urplötzlich angeblich noch nicht verjährte Straftatbestände thematisiert, welche die Privatkläger im Rahmen ihres Baubewilligungsverfahrens erfüllt haben sollen. Es sei offensichtlich, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau damit die Einreichung von Strafanzeigen – und damit ernstliche Nachteile – angedroht hätten. Dies ergebe sich auch aus der teleologischen und systematischen Auslegung des Schreibens (KG-act. 16/1, S. 10 N 17). Es bestehe kein sachlicher Zusammenhang zwischen den privaten Anliegen des Beschuldigten und seiner Ehefrau und den angeblich noch nicht sanktionierten Straftaten der Privatkläger. Der Sinn der Erwähnung dieser angeblichen Straftaten könne daher nur darin liegen, die Privatkläger wissen zu lassen, dass man Strafanzeige einreichen werde, wenn sie den eigenen Anliegen nicht nachkommen sollten (KG-act. 16/1, S. 10 N 18). Sodann sei die Auffassung der Vor­instanz, wonach die grammatikalische Auslegung des Schreibens nicht ergebe, dass die Einreichung einer Strafanzeige angedroht werde, unzutreffend. Das Gesetz verstehe unter einer Androhung nicht bloss eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden gefügig gemacht werden soll. Auch wenn der Beschuldigte und seine Ehefrau im Schreiben vom 23. Mai 2017 nicht wortwörtlich geschrieben hätten, dass sie Strafanzeige einreichen werden, hätten sie die Privatkläger durch ihr konkludentes Verhalten wissen lassen, dass sie dies tun würden (KG-act. 16/1, S. 11 N 19 f.). Die Behauptungen des Beschuldigten und seiner Ehefrau, wonach sie einfach hätten erwähnen wollen, dass die Privatkläger noch mit etwas rechnen müssen, weil die Ehefrau des Beschuldigten bereits an ihrer Einvernahme vom 14. März 2016 die Staatsanwaltschaft auf den Betrug hingewiesen habe, seien reine Schutzbehauptungen und unglaubhaft. Sie hätten gewusst, dass kein Strafverfahren gegen die Privatkläger hängig sei. Ferner hätte es noch weitere Verfahren zwischen den Parteien gegeben, welche nicht erwähnt worden seien. Es habe daher keinen anderen Grund für die Erwähnung gegeben als eine versuchte Nötigung (KG-act. 16/1, S. 12 N 21; Vi-act. 6, S. 9 f.). Aufgrund des fehlenden Konnexes zu den übrigen Forderungen im Schreiben, hätte jede besonnene Person diesen Hinweis als Androhung der Einreichung einer Strafanzeige für den Fall der Nichterfüllung der im Schreiben genannten Forderungen verstehen müssen (KG-act. 16/1, S. 15 N 25). Der Beschuldigte und seine Ehefrau hätten bereits zwei Strafanzeigen gegen den Privatkläger 1 eingereicht, weshalb sich die Privatkläger sicher gewesen seien, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau ihre Drohung wahrmachen würden (KG-act. 16/1, S. 15 N 27). Die bewusste Platzierung der Drohung am Ende des Schreibens, direkt nach Erwähnung einer möglichen Einsprache durch die Privatkläger, zeige, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau vorsätzlich gehandelt hätten. Die gegenteiligen Behauptungen seien aus den bereits genannten Gründen unglaubhaft (KG-act. 16/1, S. 16 N 31 f.).

Die Vor­instanz hielt im angefochtenen Urteil fest, der Beschuldigte kündige in Absatz 6 seines Schreibens vom 23. Mai 2017 bei einer unberechtigten Einsprache ein Vorgehen gemäss § 82 Abs. 2 PBG an. Darin sei keine Androhung eines ernstlichen Nachteils zu erkennen, sondern es werde lediglich auf die Gesetzeslage hingewiesen. In Absatz 7 sei schliesslich die Rede davon, dass ein noch nicht verjährter Straftatbestand (Betrug) noch hängig sei und dieser von allen Instanzen noch nicht sanktioniert worden sei. Das Einreichen einer Strafanzeige für den Fall, dass die Privatkläger Einsprache gegen das Bauvorhaben des Beschuldigten und dessen Ehefrau erheben sollten, werde nicht angedroht. Vielmehr werde die Hängigkeit eines solchen Strafverfahrens betreffend ein Bauvorhaben der Privatkläger und somit eines völlig anderen Verfahrens betont (angef. Urteil, E. 3.1). In grammatikalischer Hinsicht sei der Wortlaut des Schreibens vom 23. Mai 2017 klar. Es liege keine Androhung eines Nachteils in Form einer Strafanzeige vor und das Vorgehen gemäss § 82 PBG stelle keine Androhung eines ernstlichen Nachteils dar. Die rein subjektive Auffassung der Privatkläger sei nicht ausschlaggebend. Weder sei ein Zusammenhang zwischen den Absätzen 6 und 7 des Schreibens vom 23. Mai 2017 in objektiver Hinsicht zu erkennen, noch ergebe sich aus dem Schreiben die Androhung eines ernstlichen Nachteils in der Form einer Strafanzeige wegen Betrugs und Urkundenfälschung. Weiter fehle es auch am Nachweis, dass die Privatkläger die Verwirklichung des in Aussicht gestellten Übels (sofern ein solches zu bejahen wäre) befürchtet hätten und der angedrohte Nachteil somit geeignet gewesen sei, sie in ihrer Entscheidungsfreiheit zu beeinflussen (angef. Urteil, E. 3.2).

Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Dieser Tatbestand schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen. Die Tathandlung zielt darauf ab, diese geschützte Freiheit einzuschränken, um gegen den Willen des Opfers von diesem ein bestimmtes Tun, Unterlassen oder Dulden zu bewirken (Delnon/‌Rüdy, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. A., 2013, N 7, 13 zu Art. 181 StGB). Eine Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des in Aussicht gestellten Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint (Delnon/‌Rüdy, a.a.O., N 25 zu Art. 181 StGB). Dies kann durch Worte, aber auch durch Gesten, durch konkludentes Verhalten oder durch anderweitiges „Wissenlassen“ erfolgen (Delnon/‌Rüdy, a.a.O., N 28 f. zu Art. 181 StGB mit Verweis auf N 13 f. zu Art. 180 StGB). Die Androhung muss geeignet sein, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (Delnon/‌Rüdy, a.a.O., N 25 zu Art. 181 StGB). Dabei ist irrelevant, ob der Täter die Drohung wirklich wahrmachen will. Sie muss nur als ernst gemeint erscheinen (Stratenwerth/‌Jenny/‌Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. A., 2010, S. 125; Delnon/‌Rüdy, a.a.O., N 30 zu Art. 181 StGB). Ob der Nachteil ernstlich, d.h. erheblich genug ist, um die Willensfreiheit des Genötigten zu beeinträchtigen, bestimmt sich nach einem objektiven Massstab. Entscheidend ist, ob die Drohung als geeignet erscheint, auch eine besonnene bzw. verständige Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen. Die Lage des Betroffenen beurteilt sich dabei auch nach seiner Fähigkeit, die Drohung angemessen einzuschätzen und sich ihr zu widersetzen (Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. A., 2008, S. 407). Art. 181 StGB setzt nicht voraus, dass der angedrohte Nachteil so schwer ist, dass der Betroffene ob der Androhung in Schrecken oder Angst geraten könnte; es genügt, wenn der Nachteil ernstlich genug ist, um den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit wesentlich beeinträchtigen zu können (BGE 81 IV 101, E. 3). Ernstlich ist etwa die Androhung einer Strafverfolgung (BGE 120 IV 17, E. 2a.aa; Trechsel/‌Mona, in: Trechsel/‌Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., 2018, N 5 zu Art. 181 StPO).

Sodann kann die Nötigungshandlung gemäss der Generalklausel von Art. 181 StGB auch in einer anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit liegen. Die weite Umschreibung des Nötigungstatbestands von Art. 181 StGB hat zur Folge, dass nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf die Rechtswidrigkeit bei Art. 181 StGB einer zusätzlichen, besonderen Begründung. Das Zwangsmittel muss sodann das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten wie Gewalt und ernstliche Drohung (Trechsel/‌Fingerhuth, in: Trechsel/‌Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 2013, N 7 zu Art. 181 StGB). Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit ist den verfassungsmässigen Rechten der Beteiligten Rechnung zu tragen (BGE 134 IV 216, E. 4.1; BGE 129 IV 6, E. 3.4 mit Hinweisen).

Die Nötigung ist erst vollendet, wenn sich das Opfer gemäss dem Willen des Täters verhält (Delnon/‌Rüdy, a.a.O., N 54 zu Art. 181 StGB). In subjektiver Hinsicht gelten die allgemeinen Regeln, d.h., der Täter muss vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich handeln. Der Vorsatz muss sich dabei auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen (Delnon/‌Rüdy, a.a.O., N 55 zu Art. 181 StGB).

a) Strittig ist, ob Absatz 7 des Schreibens vom 23. Mai 2017 eine Androhung ernstlicher Nachteile i.S.v. Art. 181 StGB darstellt. Der Wortlaut des Schreibens enthält keine explizite Drohung, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau Strafanzeige einreichen würden, falls die Privatkläger Baueinsprache erheben. In Absatz 7 des Schreibens weisen der Beschuldigte und seine Ehefrau auf einen Straftatbestand (Betrug) hin, der „hängig“ sei, was darauf schliessen lässt, dass bereits ein Verfahren eröffnet wurde. Auch wenn zum Zeitpunkt, als das Schreiben verfasst wurde, tatsächlich kein Strafverfahren hängig war, impliziert das Schreiben nicht, dass die Einleitung eines entsprechenden Strafverfahrens vom Willen des Beschuldigten und seiner Ehefrau abhängig ist. Vielmehr ist das Schreiben so zu verstehen, dass es sich dabei um eine bereits feststehende Tatsache handelt, welche ausserhalb des Einflussbereichs des Beschuldigten und seiner Ehefrau liegt. Im Übrigen vermögen daran auch der Gesamtkontext und insbesondere die mit dem Absatz 7 sachlich nicht zusammenhängenden vorangehenden Absätze nichts zu ändern. Überdies sagte die Privatklägerin 2 an der Berufungsverhandlung aus, es sei ihr angedroht worden, dass sie angezeigt werde, wenn sie Einsprache erhebe, man habe sie also mundtot machen wollen, und dass die Straftat Betrug sowieso „auf den Tisch“ käme, egal was sonst noch passiere

(KG-act. 16/1, Befragung der Privatkläger). Sollten die Privatkläger tatsächlich davon ausgegangen sein, der Beschuldigte und seine Ehefrau würden den angeblichen Betrug ohnehin zur Anzeige bringen, und zwar unabhängig davon, was sonst noch passiere, würde es aber ohnehin bereits an einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung fehlen, weil die Privatkläger in diesem Fall nicht zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden bewegt werden sollten.

Hinzu kommt, dass die Androhung einer Strafanzeige zwar grundsätzlich als ernstlich zu qualifizieren ist. Beide Privatkläger gaben aber an der Befragung an der Berufungsverhandlung vom 5. Mai 2020 an, dass es objektiv gesehen nicht möglich gewesen wäre, sie mit einem solchen Schreiben davon abzuhalten, eine Baueinsprache zu erheben, wenn sie der Ansicht gewesen wären, die Baueingabe sei nicht korrekt (KG-act. 16, Befragung der Privatkläger). Vor diesem Hintergrund erscheint zumindest fraglich, ob die von den Privatklägern geltend gemachte Androhung überhaupt geeignet war, sie in ihrer Entscheidungsfreiheit einzuschränken.

Sodann bringen die Privatkläger nicht vor, inwiefern eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne der Generalklausel von Art. 181 StGB vorliegt. Solches ist auch nicht ersichtlich, nachdem das von den Privatklägern behauptete Zwangsmittel in Absatz 7 des Schreibens vom 23. Mai 2017 liegt und sie vorbringen, es als Androhung, eine Strafanzeige einzureichen, aufgefasst zu haben. Inwieweit das Schreiben vom 23. Mai 2017 die Handlungsfreiheit darüber hinaus auf andere Art einschränken soll, ist nicht dargetan.

In subjektiver Hinsicht ist ferner zu beachten, dass der Beschuldigte aussagte, er habe keine Androhung gemacht, sondern nur darauf hingewiesen bzw. festgehalten, dass die besagten Straftatbestände noch nicht sanktioniert worden seien (U-act. 8.1.02, S. 3 Frage 5 und S. 5 Frage 12;

U-act. 10.1.01, S. 5 N 130 ff.; Vi-act. 7, S. 4 Frage 3). Beim Tatbestand des Betrugs handle es sich überdies um ein Offizialdelikt, weshalb der Staat gefordert sei, etwas zu unternehmen (U-act. 10.1.01, S. 5 N 130 ff. und 141 ff. und S. 6 N 205 ff.). Zudem habe seine Ehefrau bereits Beweismittel der Staatsanwaltschaft abgegeben (U-act. 10.1.01, S. 3 N 77 ff.; KG-act. 16, Befragung der Beschuldigten). Auch seine Ehefrau sagte bereits an der Einvernahme vom 8. Oktober 2017 aus, alle betrugsrelevanten Unterlagen seien bereits am 14. März 2016 der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln übergeben worden und verwies dabei auf das Einvernahmeprotokoll vom 14. März 2016 (U-act. 8.1.03, S. 5 Frage 11; U-act. 10.2.01, S. 5 N 130 ff.; Vi-act. 7, S. 4 Frage 3). Ferner erklärte sie, der Fall sei noch immer hängig und werde als Bagatelle behandelt, was er aber nicht sei (U-act. 10.2.01, S. 4 N 113 f. und S. 6 N 183; KG-act. 16, Befragung der Beschuldigten). Aus der Einvernahme der Ehefrau des Beschuldigten vom 14. März 2016 geht sodann hervor, dass die Ehefrau des Beschuldigten bereits an dieser Einvernahme geltend machte, die Privatkläger hätten sich des Betrugs schuldig gemacht, und hierzu diverse Unterlagen einreichte (beigezogene Akten, U-act. 10.0.02, S. 8 Frage 28).

Die Aussagen des Beschuldigten und seiner Ehefrau sind diesbezüglich konstant und decken sich gegenseitig. Zudem stimmen sie mit dem Protokoll der Einvernahme der Ehefrau des Beschuldigten vom 14. März 2016 in einem früheren Strafverfahren überein. In subjektiver Hinsicht ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt, als er das Schreiben vom 23. Mai 2017 verfasste, davon ausging, die Staatsanwaltschaft ermittle bereits gegen die Privatkläger wegen des von seiner Ehefrau an der Einvernahme vom 14. März 2016 angezeigten Betrugs. Inwiefern der Beschuldigte und seine Ehefrau Kenntnis davon gehabt haben sollen, dass keine Strafuntersuchung gegen die Privatkläger geführt wurde, legen die Privatkläger zudem auch nicht näher dar. Es erscheint ferner auch glaubhaft, dass der Beschuldigte annahm, die Ermittlungen wegen eines Offizialdelikts würden ohne weiteres Zutun seinerseits fortgesetzt. Folglich ist hinsichtlich des subjektiven Tatbestands nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit der gewählten Formulierung in Absatz 7 des Schreibens vom 23. Mai 2017 den Privatklägern in Aussicht stellen wollte, die Einleitung eines Strafverfahrens hänge von seinem Willen ab. Der Beschuldigte handelte demnach nicht vorsätzlich. Aufgrund seiner Überzeugung, dass die angebliche Straftat bereits zur Anzeige gebracht wurde, und dass ein entsprechendes Verfahren bereits hängig ist, rechnete der Beschuldigte auch nicht damit, dass das Schreiben vom 23. Mai 2017 als Nötigung aufgefasst werden könnte. Er hielt die Tatbestandsverwirklichung gar nicht für möglich, weshalb er sie auch nicht in Kauf nehmen konnte. Somit liegt auch kein Eventualvorsatz vor. Die fahrlässige Begehung einer Nötigung ist sodann nicht strafbar.

Demnach ist weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der Nötigung erfüllt, weshalb der vor­instanzliche Freispruch zu bestätigen ist.

Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.

Aufgrund der Bestätigung des Freispruchs sowie des Unterliegens der Privatklägerschaft drängt sich eine Anpassung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung nicht auf, zumal die Privatkläger für den Fall eines Freispruchs keine Anpassungen verlangen bzw. sich dazu nicht äusserten. Es bleibt damit bei der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung (vgl. angef. Urteil, Dispositivziffern 2 und 3).

Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zulasten der Privatkläger (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mangels Obsiegen ist ihnen keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Demgegenüber haben die Privatkläger den Beschuldigten für seine Aufwendungen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 StPO; vgl. BGE 139 IV 45 = Pra 102 [2013] Nr. 60, E. 1.2; BGer 6B_1127/2014 vom 2. April 2015, E. 2.3). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12'000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA; BGer, Urteil 6B_184/2007 vom 7. September 2007, E. 5.1). Der Verteidiger reichte für das Berufungsverfahren keine Honorarnote ein. Angesichts des begrenzten Umfangs der Streitsache, ihrer geringen rechtlichen Schwierigkeit sowie dem mutmasslichen Zeitaufwand erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 3‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen;-

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 30. Juli 2019 bestätigt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.00, bestehend aus den Gerichtskosten von Fr. 2‘760.00 und den Kosten der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln von Fr. 240.00, werden den Privatklägern auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss (je Fr. 1‘500.00) bezogen. Die Kantonsgerichtskasse wird angewiesen, dem Bezirk Höfe Fr. 240.00 zu überweisen.

Die Privatkläger werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Beschuldigten für das Berufungsverfahren mit Fr. 3‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwältin C.________ (3/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten), die KOST (mit Formular betr. Freispruch) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Strafkammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

Sachverhalt

8. Mai 2020 kau

STK 2019 56

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

§ 82 PBG

STK 2019 56

STK 2019 57

STK 2019 56

STK 2019 57

STK 2019 56

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

STK 2019 56

STK 2019 57

§ 82 PBG

§ 82 PBG

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Erwägungen

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

BGE 81 IV 101ATF 81 IV 101DTF 81 IV 101

BGE 120 IV 17ATF 120 IV 17DTF 120 IV 17

Art. 181 StPOart. 181 CPPart. 181 CPP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

BGE 134 IV 216ATF 134 IV 216DTF 134 IV 216

BGE 129 IV 6ATF 129 IV 6DTF 129 IV 6

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP

BGE 139 IV 45ATF 139 IV 45DTF 139 IV 45

6B_1127/2014

§ 13 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

6B_184/2007

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF