STK 2019 57
Kammer
5. Mai 2020Deutsch21 min
8. Mai 2020 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 5. Mai 2020
STK 2019 57
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,
Dr. Stephan Zurfluh und Clara Betschart,
Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
1. A.________,
Privatkläger und Berufungsführer,
2. B.________,
Privatklägerin und Berufungsführerin,
beide vertreten durch Rechtsanwältin C.________,
gegen
1. D.________,
Beschuldigte und Berufungsgegnerin,
verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,
2. Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt F.________,
betreffend
Gehilfenschaft zur versuchten Nötigung
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 30. Juli 2019, SEO 2019 14);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
Mit Strafbefehl vom 12. April 2019 sprach die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln die Beschuldigte der Gehilfenschaft zur versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB schuldig (U-act. 14.2.01 [Verfahren Nr. SUH 2017 1478]). Im Wesentlichen wird der Beschuldigten vorgeworfen, am 23. Mai 2017 ein Schreiben mit nötigendem Inhalt, welches ihr Ehemann verfasst und an die beiden Privatkläger versandt habe, mitunterzeichnet zu haben (U-act. 14.2.01). In den gemäss Strafbefehl relevanten Absätzen 6 und 7 des Schreibens wurde was folgt festgehalten
(U-act. 3.1.06):
Da wir der Überzeugung sind, dass das Baugesuch allen Vorgaben entspricht, folgt, bei einer nicht gerechtfertigten Einsprache, eine Klage nach § 82 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes.
Zu erwähnen ist noch, dass bei Eurem Baubewilligungsverfahren noch ein nicht verjährter Strafbestand (Betrug) hängig ist (PBG § 92 und StGB Art. 146 und Art 251). Von allen Instanzen wurde diese Straftat nicht sanktioniert.
Das Schreiben wurde vom Ehemann der Beschuldigten verfasst, weshalb die Staatsanwaltschaft auch gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen versuchter Nötigung führte und ebenfalls einen Strafbefehl erliess (U-act. 14.1.01 [Verfahren Nr. SUH 2017 1477]). Gegen die Strafbefehle erhoben die Beschuldigte und ihr Ehemann am 26. April 2019 Einsprache (U-act. 14.2.03). Am 22. Mai 2019 überwies die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln die Strafbefehle als Anklage an den Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe (Vi-act. 1 [SEO 2019 13 und 14]).
Zur Hauptverhandlung vom 30. Juli 2019 (in beiden Verfahren [SEO 2019 13 und 14]) erschienen die Beschuldigte, ihr Ehemann (als Beschuldigter im Verfahren SEO 2019 13) mit seinem Verteidiger sowie die beiden Privatkläger in Begleitung ihrer Rechtsvertreterin (SEO 2019 14,
Vi-act. 5). Mit Urteilen vom 30. Juli 2019 sprach der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die Beschuldigte und ihren Ehemann frei (SEO 2019 13,
Vi-act. 8; SEO 2019 14, Vi-act. 6 und 7).
Gegen diese beiden Urteile meldeten die Privatkläger am 7. August 2019 Berufung an (STK 2019 56, KG-act. 2; STK 2019 57, KG-act. 2). Am 11. Oktober 2019 reichten sie die Berufungserklärungen ein (STK 2019 56, KG-act. 3; STK 2019 57, KG-act. 3) und beantragen für das vorliegende Verfahren was folgt (STK 2019 57, KG-act. 3):
1. Die Dispositiv-Ziffer 1 und Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 30.07.2019 (Verfahrens-Nr. SEO 2019 14) seien aufzuheben.
2.1. Die Beschuldigte sei der versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2.2. Eventualiter sei die Beschuldigte der Gehilfenschaft zur versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschuldigten und des Staates.
An der Berufungsverhandlung vom 5. Mai 2020 (in den beiden Verfahren STK 2019 56 und 57) wurden die Beschuldigte, ihr Ehemann (als Beschuldigter im Verfahren STK 2019 56) sowie die beiden Privatkläger befragt (STK 2019 56, KG-act. 16). Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Höfe vom 30. Juli 2019 zu bestätigen und die Kosten seien der Privatklägerschaft aufzuerlegen (STK 2019 56, KG-act. 16/4). Die Verteidigung stellt folgende Anträge (STK 2019 56, KG-act. 16/7):
Die Berufung sei abzuweisen und es sei die Beschuldigte – in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils – vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur versuchten Nötigung i.S.v Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB freizusprechen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Privatkläger, evtl. des Staates.
Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
Die Privatkläger bringen im Wesentlichen vor, der Zweck des Schreibens vom 23. Mai 2017 sei es gewesen, sie von einer Einsprache gegen das eigene Bauprojekt abzuhalten und sie dazu zu bringen, ihr Bauprojekt anzupassen (STK 2019 56, KG-act. 16/1, S. 9 N 16). In Absatz 7 des Schreibens vom 23. Mai 2017 würden urplötzlich angeblich noch nicht verjährte Straftatbestände thematisiert, welche die Privatkläger im Rahmen ihres Baubewilligungsverfahrens erfüllt haben sollen. Es sei offensichtlich, dass die Beschuldigte und ihr Ehemann damit die Einreichung von Strafanzeigen – und damit ernstliche Nachteile – angedroht hätten. Dies ergebe sich auch aus der teleologischen und systematischen Auslegung des Schreibens (STK 2019 56,
KG-act. 16/1, S. 10 N 17). Es bestehe kein sachlicher Zusammenhang zwischen den privaten Anliegen der Beschuldigten und ihres Ehemannes und den angeblich noch nicht sanktionierten Straftaten der Privatkläger. Der Sinn der Erwähnung dieser angeblichen Straftaten könne daher nur darin liegen, die Privatkläger wissen zu lassen, dass man Strafanzeige einreichen werde, wenn sie den eigenen Anliegen nicht nachkommen sollten (STK 2019 56,
KG-act. 16/1, S. 10 N 18). Sodann sei die Auffassung der Vorinstanz, wonach die grammatikalische Auslegung des Schreibens nicht ergebe, dass die Einreichung einer Strafanzeige angedroht werde, unzutreffend. Das Gesetz verstehe unter einer Androhung nicht bloss eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden gefügig gemacht werden soll. Auch wenn die Beschuldigte und ihr Ehemann im Schreiben vom 23. Mai 2017 nicht wortwörtlich geschrieben hätten, dass sie Strafanzeige einreichen werden, hätten sie die Privatkläger durch ihr konkludentes Verhalten wissen lassen, dass sie dies tun würden (STK 2019 56, KG-act. 16/1, S. 11 N 19 f.). Die Behauptungen der Beschuldigten und ihres Ehemannes, wonach sie einfach hätten erwähnen wollen, dass die Privatkläger noch mit etwas rechnen müssen, weil die Beschuldigte bereits an ihrer Einvernahme vom 14. März 2016 die Staatsanwaltschaft auf den Betrug hingewiesen habe, seien reine Schutzbehauptungen und unglaubhaft. Sie hätten gewusst, dass kein Strafverfahren gegen die Privatkläger hängig sei. Ferner hätte es noch weitere Verfahren zwischen den Parteien gegeben, welche nicht erwähnt worden seien. Es habe daher keinen anderen Grund für die Erwähnung gegeben als eine versuchte Nötigung (STK 2019 56, KG-act. 16/1, S. 12 N 21; Vi-act. 6, S. 9 f.). Aufgrund des fehlenden Konnexes zu den übrigen Forderungen im Schreiben, hätte jede besonnene Person diesen Hinweis als Androhung der Einreichung einer Strafanzeige für den Fall der Nichterfüllung der im Schreiben genannten Forderungen verstehen müssen (STK 2019 56, KG-act. 16/1, S. 15 N 25). Die Beschuldigte und ihr Ehemann hätten bereits zwei Strafanzeigen gegen den Privatkläger 1 eingereicht, weshalb sich die Privatkläger sicher gewesen seien, dass die Beschuldigte und ihr Ehemann ihre Drohung wahrmachen würden (STK 2019 56,
KG-act. 16/1, S. 15 N 27). Die bewusste Platzierung der Drohung am Ende des Schreibens, direkt nach Erwähnung einer möglichen Einsprache durch die Privatkläger, zeige, dass die Beschuldigte und ihr Ehemann vorsätzlich gehandelt hätten. Die gegenteiligen Behauptungen seien aus den bereits genannten Gründen unglaubhaft (STK 2019 56, KG-act. 16/1, S. 16 N 31 f.).
Ferner betrachte die Staatsanwaltschaft die Beschuldigte lediglich als Gehilfin ihres Ehemannes und nicht als dessen Mittäterin; dem könne nicht gefolgt werden. Ihre Mittäterschaft ergebe sich bereits daraus, dass sie im Briefkopf des tatbestandsrelevanten Schreibens zusammen mit ihrem Ehemann aufgeführt sei, das Schreiben eigenhändig unterzeichnet habe und schliesslich daraus, dass das Schreiben in der wir-Form abgefasst sei. Überdies habe sie ausgesagt, die Orthografie des Schreibens korrigiert zu haben sowie mit ihrem Ehemann in dieser Angelegenheit – wie immer – gemeinsam gehandelt und entschieden zu haben. Somit habe sie einen wesentlichen Beitrag zur Planung und Ausführung der Tat geleistet (STK 2019 56, KG-act. 16/2, S. 16 N 28 ff.).
Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Urteil fest, der Ehemann der Beschuldigten sei mit Urteil vom 30. Juli 2019 vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen worden (angef. Urteil, E. 2.2). Für eine Verurteilung als Gehilfin mangle es somit an einer tauglichen Haupttat, weshalb die Beschuldigte freizusprechen sei (E. 3). Aber auch wenn die Beschuldigte nicht als Gehilfin, sondern als (Mit-)Täterin anzusehen wäre, könne mit Verweis auf die Ausführungen des Freispruchs des Ehemannes im Parallelverfahren SEO 2019 13 kein Schuldspruch erfolgen. Es fehle an der Androhung eines ernstlichen Nachteils resp. eines abzunötigenden Verhaltens, womit einerseits der objektive Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt sei. Anderseits sei auch das Vorliegen eines Versuchs bei dieser Sachlage zu verneinen, weil ohne, dass überhaupt ansatzweise ein nötigendes Verhalten ersichtlich sei, eine Nötigung auch nicht bis ins Versuchsstadium gelangen könne. Überdies mangle es in subjektiver Hinsicht am Vorsatz der Beschuldigten mit Bezug auf einen Konnex zwischen Absatz 6 und 7 des Schreibens vom 23. Mai 2017 sowie überhaupt an einer Nötigungsabsicht (angef. Urteil, E. 4).
Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Dieser Tatbestand schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen. Die Tathandlung zielt darauf ab, diese geschützte Freiheit einzuschränken, um gegen den Willen des Opfers von diesem ein bestimmtes Tun, Unterlassen oder Dulden zu bewirken (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. A., 2013, N 7, 13 zu Art. 181 StGB). Eine Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des in Aussicht gestellten Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 25 zu Art. 181 StGB). Dies kann durch Worte, aber auch durch Gesten, durch konkludentes Verhalten oder durch anderweitiges „Wissenlassen“ erfolgen (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 28 f. zu Art. 181 StGB mit Verweis auf N 13 f. zu Art. 180 StGB). Die Androhung muss geeignet sein, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 25 zu Art. 181 StGB). Dabei ist irrelevant, ob der Täter die Drohung wirklich wahrmachen will. Sie muss nur als ernst gemeint erscheinen (Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. A., 2010, S. 125; Delnon/Rüdy, a.a.O., N 30 zu Art. 181 StGB). Ob der Nachteil ernstlich, d.h. erheblich genug ist, um die Willensfreiheit des Genötigten zu beeinträchtigen, bestimmt sich nach einem objektiven Massstab. Entscheidend ist, ob die Drohung als geeignet erscheint, auch eine besonnene bzw. verständige Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen. Die Lage des Betroffenen beurteilt sich dabei auch nach seiner Fähigkeit, die Drohung angemessen einzuschätzen und sich ihr zu widersetzen (Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. A., 2008, S. 407). Art. 181 StGB setzt nicht voraus, dass der angedrohte Nachteil so schwer ist, dass der Betroffene ob der Androhung in Schrecken oder Angst geraten könnte; es genügt, wenn der Nachteil ernstlich genug ist, um den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit wesentlich beeinträchtigen zu können (BGE 81 IV 101, E. 3). Ernstlich ist etwa die Androhung einer Strafverfolgung (BGE 120 IV 17, E. 2a.aa; Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., 2018, N 5 zu Art. 181 StPO).
Sodann kann die Nötigungshandlung gemäss der Generalklausel von Art. 181 StGB auch in einer anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit liegen. Die weite Umschreibung des Nötigungstatbestands von Art. 181 StGB hat zur Folge, dass nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf die Rechtswidrigkeit bei Art. 181 StGB einer zusätzlichen, besonderen Begründung. Das Zwangsmittel muss sodann das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten wie Gewalt und ernstliche Drohung (Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 2013, N 7 zu Art. 181 StGB). Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit ist den verfassungsmässigen Rechten der Beteiligten Rechnung zu tragen (BGE 134 IV 216, E. 4.1; BGE 129 IV 6, E. 3.4 mit Hinweisen).
Die Nötigung ist erst vollendet, wenn sich das Opfer gemäss dem Willen des Täters verhält (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 54 zu Art. 181 StGB). In subjektiver Hinsicht gelten die allgemeinen Regeln, d.h., der Täter muss vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich handeln. Der Vorsatz muss sich dabei auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 55 zu Art. 181 StGB).
Als Gehilfe ist nach Art. 25 StGB strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGer, Urteil 6B_1342/2015 vom 28. Oktober 2016, E. 4.3.2 mit Hinweis auf BGE 129 IV 124, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Die Strafbarkeit des Gehilfen hängt aber von der Tatbestandsmässigkeit und der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Haupttäters ab (limitierte Akzessorietät; BGE 129 IV 124 E. 3.2).
Mit Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 5. Mai 2020 im Parallelverfahren STK 2019 56 wurde der erstinstanzliche Freispruch des Ehemannes der Beschuldigten vom Vorwurf der versuchten Nötigung bestätigt. Somit fehlt es an einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Haupttat, weshalb die Beschuldigte aufgrund der limitierten Akzessorietät vom Vorwurf der Gehilfenschaft freizusprechen ist.
Selbst wenn die Beschuldigte nicht als Gehilfin, sondern als Mittäterin anzusehen wäre, wäre das vorinstanzliche Urteil aus den nachfolgenden Gründen zu bestätigen.
Strittig ist, ob Absatz 7 des Schreibens vom 23. Mai 2017 eine Androhung ernstlicher Nachteile i.S.v. Art. 181 StGB darstellt. Der Wortlaut des Schreibens enthält keine explizite Drohung, dass die Beschuldigte und ihr Ehemann Strafanzeige einreichen würden, falls die Privatkläger Baueinsprache erheben. In Absatz 7 des Schreibens weisen die Beschuldigte und ihr Ehemann auf einen Straftatbestand (Betrug) hin, der „hängig“ sei, was darauf schliessen lässt, dass bereits ein Verfahren eröffnet wurde. Auch wenn zum Zeitpunkt, als das Schreiben verfasst wurde, tatsächlich kein Strafverfahren hängig war, impliziert das Schreiben nicht, dass die Einleitung eines entsprechenden Strafverfahrens vom Willen der Beschuldigten und ihres Ehemannes abhängig ist. Vielmehr ist das Schreiben so zu verstehen, dass es sich dabei um eine bereits feststehende Tatsache handelt, welche ausserhalb des Einflussbereichs der Beschuldigten und ihres Ehemannes liegt. Im Übrigen vermögen daran auch der Gesamtkontext und insbesondere die mit dem Absatz 7 sachlich nicht zusammenhängenden vorangehenden Absätze nichts zu ändern. Überdies sagte die Privatklägerin 2 an der Berufungsverhandlung aus, es sei ihr angedroht worden, dass sie angezeigt werde, wenn sie Einsprache erhebe, man habe sie also mundtot machen wollen, und dass die Straftat Betrug sowieso „auf den Tisch“ käme, egal was sonst noch passiere (STK 2019 56, KG-act. 16/1, Befragung der Privatkläger). Sollten die Privatkläger tatsächlich davon ausgegangen sein, die Beschuldigte und ihr Ehemann würden den angeblichen Betrug ohnehin zur Anzeige bringen, und zwar unabhängig davon, was sonst noch passiere, würde es aber ohnehin bereits an einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung fehlen, weil die Privatkläger in diesem Fall nicht zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden bewegt werden sollten.
Hinzu kommt, dass die Androhung einer Strafanzeige zwar grundsätzlich als ernstlich zu qualifizieren ist. Beide Privatkläger gaben aber an der Befragung an der Berufungsverhandlung vom 5. Mai 2020 an, dass es objektiv gesehen nicht möglich gewesen wäre, sie mit einem solchen Schreiben davon abzuhalten, eine Baueinsprache zu erheben, wenn sie der Ansicht gewesen wären, die Baueingabe sei nicht korrekt (STK 2019 56, KG-act. 16, Befragung der Privatkläger). Vor diesem Hintergrund erscheint zumindest fraglich, ob die von den Privatklägern geltend gemachte Androhung überhaupt geeignet war, sie in ihrer Entscheidungsfreiheit einzuschränken.
Sodann bringen die Privatkläger nicht vor, inwiefern eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne der Generalklausel von Art. 181 StGB vorliegt. Solches ist auch nicht ersichtlich, nachdem das von den Privatklägern behauptete Zwangsmittel in Absatz 7 des Schreibens vom 23. Mai 2017 liegt und sie vorbringen, es als Androhung, eine Strafanzeige einzureichen, aufgefasst zu haben. Inwieweit das Schreiben vom 23. Mai 2017 die Handlungsfreiheit darüber hinaus auf andere Art einschränken soll, ist nicht dargetan.
In subjektiver Hinsicht ist ferner zu beachten, dass der Ehemann der Beschuldigten aussagte, er habe keine Androhung gemacht, sondern nur darauf hingewiesen bzw. festgehalten, dass die besagten Straftatbestände noch nicht sanktioniert worden seien (U-act. 8.1.02, S. 3 Frage 5 und S. 5 Frage 12; U-act. 10.1.01, S. 5 N 130 ff.; Vi-act. 7, S. 4 Frage 3). Beim Tatbestand des Betrugs handle es sich überdies um ein Offizialdelikt, weshalb der Staat gefordert sei, etwas zu unternehmen (U-act. 10.1.01, S. 5 N 130 ff. und 141 ff. und S. 6 N 205 ff.). Zudem habe die Beschuldigte bereits Beweismittel der Staatsanwaltschaft abgegeben (U-act. 10.1.01, S. 3 N 77 ff.; KG-act. 16, Befragung der Beschuldigten). Auch die Beschuldigte sagte bereits an der Einvernahme vom 8. Oktober 2017 aus, alle betrugsrelevanten Unterlagen seien bereits am 14. März 2016 der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln übergeben worden und verwies dabei auf das Einvernahmeprotokoll vom 14. März 2016 (U-act. 8.1.03, S. 5 Frage 11; U-act. 10.2.01, S. 5 N 130 ff.; Vi-act. 7, S. 4 Frage 3). Ferner erklärte sie, der Fall sei noch immer hängig und werde als Bagatelle behandelt, was er aber nicht sei (U-act. 10.2.01, S. 4 N 113 f. und S. 6 N 183; KG-act. 16, Befragung der Beschuldigten). Aus der Einvernahme der Beschuldigten vom 14. März 2016 geht sodann hervor, dass sie bereits an dieser Einvernahme geltend machte, die Privatkläger hätten sich des Betrugs schuldig gemacht, und hierzu diverse Unterlagen einreichte (beigezogene Akten, U-act. 10.0.02, S. 8 Frage 28).
Die Aussagen der Beschuldigten und ihres Ehemannes sind diesbezüglich konstant und decken sich gegenseitig. Zudem stimmen sie mit dem Protokoll der Einvernahme der Beschuldigten vom 14. März 2016 in einem früheren Strafverfahren überein. In subjektiver Hinsicht ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschuldigte zum Zeitpunkt, als ihr Ehemann das Schreiben vom 23. Mai 2017 verfasste, davon ausging, die Staatsanwaltschaft ermittle bereits gegen die Privatkläger wegen des von ihr an der Einvernahme vom 14. März 2016 angezeigten Betrugs. Inwiefern die Beschuldigte und ihr Ehemann Kenntnis davon gehabt haben sollen, dass keine Strafuntersuchung gegen die Privatkläger geführt wurde, legen die Privatkläger zudem auch nicht näher dar. Es erscheint ferner auch glaubhaft, dass die Beschuldigte annahm, die Ermittlungen wegen eines Offizialdelikts würden ohne weiteres Zutun ihrerseits fortgesetzt. Folglich ist hinsichtlich des subjektiven Tatbestands nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte mit der gewählten Formulierung in Absatz 7 des Schreibens vom 23. Mai 2017 den Privatklägern in Aussicht stellen wollte, die Einleitung eines Strafverfahrens hänge von ihrem Willen ab. Die Beschuldigte handelte demnach nicht vorsätzlich. Aufgrund ihrer Überzeugung, dass sie die angebliche Straftat bereits zur Anzeige brachte, und dass ein entsprechendes Verfahren bereits hängig ist, rechnete die Beschuldigte auch nicht damit, dass das Schreiben vom 23. Mai 2017 als Nötigung aufgefasst werden könnte. Sie hielt die Tatbestandsverwirklichung gar nicht für möglich, weshalb sie sie auch nicht in Kauf nehmen konnte. Somit liegt auch kein Eventualvorsatz vor. Die fahrlässige Begehung einer Nötigung ist sodann nicht strafbar.
Demnach ist weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der Nötigung erfüllt, weshalb der vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen ist.
Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.
Aufgrund der Bestätigung des Freispruchs sowie des Unterliegens der Privatklägerschaft drängt sich eine Anpassung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung nicht auf, zumal die Privatkläger für den Fall eines Freispruchs keine Anpassungen verlangen bzw. sich dazu nicht äusserten. Es bleibt damit bei der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung (vgl. angef. Urteil, Dispositivziffern 2 und 3).
Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zulasten der Privatkläger (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mangels Obsiegen ist ihnen keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Demgegenüber haben die Privatkläger die Beschuldigte für ihre Aufwendungen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 StPO; vgl. BGE 139 IV 45 = Pra 102 [2013] Nr. 60, E. 1.2; BGer 6B_1127/2014 vom 2. April 2015, E. 2.3). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12'000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA; BGer, Urteil 6B_184/2007 vom 7. September 2007, E. 5.1). Der Verteidiger reichte für das Berufungsverfahren eine Honorarnote ein und macht ohne die Aufwendungen für die Berufungsverhandlung einen Aufwand von Fr. 3‘925.84 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (STK 2019 56,
KG-act. 16/9). Der ausgewiesene Stundenaufwand von 12 11/12 Stunden erscheint angesichts dessen, dass der Verteidiger erst im Berufungsverfahren beigezogen wurde und folglich auch die Einarbeitungszeit zu berücksichtigen ist, als angemessen. Hinzu kommen die Aufwendungen für die Berufungsverhandlung vom 5. Mai 2020 von drei Stunden bzw. Fr. 807.75 (= Fr. 750.00 [3 * Fr. 250.00] + Fr. 57.75 [7.7 % MWST]). Die Privatkläger haben die Beschuldigte für das Berufungsverfahren demzufolge mit Fr. 4‘733.60 zu entschädigen;-
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 30. Juli 2019 bestätigt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.00, bestehend aus den Gerichtskosten von Fr. 2‘760.00 und den Kosten der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln von Fr. 240.00, werden den Privatklägern auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss (je Fr. 1‘500.00) bezogen. Die Kantonsgerichtskasse wird angewiesen, dem Bezirk Höfe Fr. 240.00 zu überweisen.
Die Privatkläger werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, die Beschuldigte für das Berufungsverfahren mit Fr. 4‘733.60 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwältin C.________ (3/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), die KOST (mit Formular betr. Freispruch) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
Sachverhalt
8. Mai 2020 kau
STK 2019 57
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP
§ 82 PBG
STK 2019 56
STK 2019 57
STK 2019 56
STK 2019 57
STK 2019 57
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP
STK 2019 56
STK 2019 56
STK 2019 56
STK 2019 56
STK 2019 56
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
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Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP
STK 2019 56
STK 2019 56
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STK 2019 56
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STK 2019 56
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Erwägungen
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
BGE 81 IV 101ATF 81 IV 101DTF 81 IV 101
BGE 120 IV 17ATF 120 IV 17DTF 120 IV 17
Art. 181 StPOart. 181 CPPart. 181 CPP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
BGE 134 IV 216ATF 134 IV 216DTF 134 IV 216
BGE 129 IV 6ATF 129 IV 6DTF 129 IV 6
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
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6B_1342/2015
BGE 129 IV 124ATF 129 IV 124DTF 129 IV 124
BGE 129 IV 124ATF 129 IV 124DTF 129 IV 124
STK 2019 56
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
STK 2019 56
STK 2019 56
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
BGE 139 IV 45ATF 139 IV 45DTF 139 IV 45
6B_1127/2014
§ 13 GebTRA
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6B_184/2007
STK 2019 56
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF