STK 2019 58
Kammer
25. August 2020Deutsch16 min
1. Mit Urteil vom 28. Mai 2019 erkannte das kantonale Strafgericht den Beschuldigten des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. c (131.6 g reines Kokain) und d (80.2 g reines Kokain) i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG sowie des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie der Pornografie schuldig und bestrafte ihn unter Anordnung einer dreijährigen Probezeit mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Anrechnung von 96 Tagen Untersuchungshaft bzw. Ersatzmassnahmen sowie einer vollziehbaren Geldstrafe und einer Busse (Disp.-Ziff. 1-6). Ausserdem wurde der Beschuldigte im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz verwiesen (Disp.-Ziff. 7). Mit rechtzeitiger Berufungserklärung vom 3. Oktober 2019 zog der Beschuldigte einzig die Landesverweisung weiter und beantragte, Erkenntnisziffer 7 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und stattdessen von der Landesverweisung abzusehen (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft verlangte mit Anschlussberufungserklärung vom 22. Oktober 2019, den Beschuldigten für die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz zu verweisen (KG-act. 5). Der Beschuldigte begründete die Berufung innert erstreckter Frist am 2. März 2020 (KG-act. 13). Die Staatsanwaltschaft beantwortete die Berufung am 31. März 2020 (KG-act. 15). Am 24. April 2020 erstattete der Beschuldigte die Anschlussberufungsantwort (KG-act. 17). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Gegenbemerkungen
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 25. August 2020
STK 2019 58
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Bettina Krienbühl,
Dr. Stephan Zurfluh und Josef Reichlin
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,
Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
BetmG und Landesverweisung
(Berufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 28. Mai 2019, SGO 2018 23);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Urteil vom 28. Mai 2019 erkannte das kantonale Strafgericht den Beschuldigten des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. c (131.6 g reines Kokain) und d (80.2 g reines Kokain) i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG sowie des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie der Pornografie schuldig und bestrafte ihn unter Anordnung einer dreijährigen Probezeit mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Anrechnung von 96 Tagen Untersuchungshaft bzw. Ersatzmassnahmen sowie einer vollziehbaren Geldstrafe und einer Busse (Disp.-Ziff. 1-6). Ausserdem wurde der Beschuldigte im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz verwiesen (Disp.-Ziff. 7). Mit rechtzeitiger Berufungserklärung vom 3. Oktober 2019 zog der Beschuldigte einzig die Landesverweisung weiter und beantragte, Erkenntnisziffer 7 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und stattdessen von der Landesverweisung abzusehen (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft verlangte mit Anschlussberufungserklärung vom 22. Oktober 2019, den Beschuldigten für die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz zu verweisen (KG-act. 5). Der Beschuldigte begründete die Berufung innert erstreckter Frist am 2. März 2020 (KG-act. 13). Die Staatsanwaltschaft beantwortete die Berufung am 31. März 2020 (KG-act. 15). Am 24. April 2020 erstattete der Beschuldigte die Anschlussberufungsantwort (KG-act. 17). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Gegenbemerkungen
(KG-act. 19).
2. Berufungspunkt ist einzig die Landesverweisung. Alle anderen Punkte des angefochtenen Urteils sind mithin unter Erfüllung der entsprechenden Meldepflichten, insbesondere auch der Strafregistermeldung durch die Vorinstanz rechtskräftig. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Dass vorliegend diese Voraussetzung für eine obligatorische Landesverweisung gegeben sind, ist im Berufungsverfahren unbestritten.
3. Das Gericht ausnahmsweise kann von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel, dazu vgl. unten E. 4).
a) Das Strafgericht befand, dass sich der in Ost-Berlin aufgewachsene, seit knapp neun Jahren mit der C-Bewilligung in der Schweiz lebende Beschuldigte als deutscher Staatsangehöriger nicht auf die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB berufen könne. Mit seinen Eltern in Deutschland und seiner Schwester in der Schweiz pflege er keinen Kontakt mehr. In der Schweiz lebe er mit seiner Partnerin, die ebenfalls deutsche Staatsangehörige sei, in einem kleinen Netzwerk von aktuellen und ehemaligen Arbeitskollegen. In der Schweiz weise er weder sozial noch politisch vertiefte Integrationsbemühungen auf. Er arbeite bei verschiedenen Personalvermittlungsfirmen in temporärer Anstellung als Elektroinstallateur, wobei er seit Februar 2018 eine
Erwägungen
100.
%-Anstellung bei der gleichen Firma habe. Angesichts seines jungen
Alters, der guten Gesundheit und der beruflich und wohnsitzmässig bisher gezeigten Flexibilität sei es ihm zumutbar, sich in seinem Heimatstaat wieder einzugliedern (angef. Urteil E. III./5.2). Zufolge des nicht rechtskonformen Betäubungsmittelhandels überwiege das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz, weshalb auch das Personenfreizügigkeitsabkommen der Landesverweisung nicht entgegenstehe (ebd. E. III./6).
b) Der Beschuldigte räumt ein, dass es sich die Vorinstanz mit dem Entscheid über die Landesverweisung nicht leichtgemacht habe. Sie habe wohl letztlich vor allem unter dem Eindruck entschieden, er weise keine vertieften Integrationsbemühungen auf und er sei bezüglich Arbeitsstellen und Wohnorten flexibel und anpassungsfähig. Das treffe angesichts seiner Aussagen an der Hauptverhandlung über die Ungewissheit, ob seine Partnerin mit ihm nach Deutschland zurückkehren würde bzw. ob er als Stromer in Deutschland wieder arbeiten könnte, nicht zu. Seine berufliche und wirtschaftliche Integration sei nicht nur überdurchschnittlich, sondern mustergültig, was seine neue Festanstellung als bauleitender Monteur bestätige. Seine sonstige Integration im Umfeld einer Lebenspartnerin und zwei Hunden sei angesichts seiner Arbeitsfreude normal, zumal er sich seit September 2019 mit seiner Lebenspartnerin beim wohltätigen Verein „D.________“ für das Wohl von Hunden im Ausland einsetze. Mangels persönlicher Perspektive bei einer Landesverweisung würden ihn konkret gegenüber der Verteidigung geäusserte Suizidgedanken plagen, wozu ergänzende Auskünfte zu seinem Gesundheitszustand einzuholen seien.
c) Die Staatsanwaltschaft mutet dem Beschuldigten eine berufliche Reintegration in seinem Heimatland zu. Den Verlust seiner Partnerin hält sie nicht für gewiss, zumal auch eine Fernbeziehung nicht undenkbar sei. Das Halten von Hunden falle dagegen für die Beurteilung der Familienverhältnisse nicht ins Gewicht. Da die psychische Behandlung in seinem Heimatland gewährleistet sei, stünden die allfälligen suizidalen Probleme einer Landesverweisung nicht entgegen. In Anbetracht der erheblichen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit und der öffentlichen Ordnung durch den vorliegenden qualifizierten Drogenhandel, welcher geeignet gewesen sei, die Gesundheit einer Vielzahl von Personen zu gefährden, erscheine es angemessen, den Beschuldigten für die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz zu verweisen.
4.
Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift – im Unterschied zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer strafrechtlichen Landesverweisung im konkreten Fall zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 5 Abs.1 Anhang I FZA (dazu der von der Staatsanwaltschaft ausführlich zitierte BGE 145 IV 364 = 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.5 und 3.9 sowie näher unten E. 5) – grundsätzlich ungeachtet der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 m.H.). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und
(2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Sie ist restriktiv anzuwenden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 m.H.). Danach sind insbesondere die Integration (Kriterien nach Art. 58a Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes/AIG; SR 142.20: die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand, die familiären und
finanziellen Verhältnisse sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Nicht massgebend ist ein zurückgezogenes Leben; namentlich setzt die soziale Integration keine Mitgliedschaft in Vereinen oder Gemeindeorganisationen voraus, weil sie auch über die Arbeit erfolgen kann (dazu neuerdings BGE 146 I 49 E. 4.3).
Dispositiv
a) Der Berufungsführer ist weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen, hält sich aber schon länger hier auf. Er ist vor nahezu zehn Jahren mit seiner Lebenspartnerin in die Schweiz gezogen und hat sich wirtschaftlich und sozial integriert. Die finanziellen und sozialen Verhältnisse sowie die Sprache und Gesundheit verhalten sich indes hinsichtlich der Beurteilung eines Verbleibs in der Schweiz oder der Möglichkeit einer Wiedereingliederung in Deutschland neutral, zumal er und seine Lebenspartnerin, die ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, finanziell unabhängig voneinander zusammenleben. Enge Beziehungen zu seiner ebenfalls in der Schweiz lebenden Schwester pflegt der Beschuldigte nicht und die Eltern wohnen in Deutschland, weshalb insoweit seine familiären Verhältnisse nicht für den Verbleib in der Schweiz sprechen. Weitere sozialen Bindungen beschränken sich auf momentane und ehemalige Arbeitskollegen und erweisen sich in ihrer konkreten Darstellung für den Fall einer Landesverweisung nicht als unersetzlich. Die Haltung von Hunden ist kein entscheiderhebliches Kriterium und ist dem Beschuldigten auch in Deutschland möglich. Zur Hauptsache scheint seine Lebenspartnerschaft bei einer Landesverweisung auf dem Spiel zu stehen, was nachvollziehbar ähnlich wie eine Strafe, namentlich eine Freiheitsstrafe, eine erhebliche persönliche Belastung darstellt. Unter vorliegenden Umständen erscheint es aber für seine Partnerin, die mit dem Beschuldigten zusammen in die Schweiz gezogen ist, nicht unzumutbar zu sein, wieder nach Deutschland zurückzukehren oder mit dem Beschuldigten im Nachbarland vorübergehend in einer Fernbeziehung zu leben. Aus diesen Gründen liegt kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne der Rechtsprechung vor.
Soweit die Verteidigung im Berufungsverfahren geltend macht, im Rahmen der Besprechung des angefochtenen Urteils habe der Beschuldigte ihn mangels persönlicher Perspektiven plagende Suizidgedanken geäussert, verweist Staatsanwaltschaft zutreffend darauf hin, dass die psychische Behandlung in seinem Heimatland gewährleistet und mithin zumutbar sei (vgl. dazu BGer 6B_929/2018 vom 27. September 2019 E. 1.3.4). Nähere Abklärungen seines Gesundheitszustandes müssen daher im Hinblick auf die Landesverweisung nicht getätigt werden, zumal er die beklagte, nicht näher belegte Perspektivenlosigkeit durch sein strafbares Verhalten zumindest erheblich selbst zu verantworten hat.
b) Gegen den Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz und für überwiegende öffentliche Interessen ihn des Landes zu verweisen, spricht dagegen die mit 24 Monaten Freiheitsstrafe geahndete Anlasstat. Gemäss Rechtsprechung bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ("Zweijahresregel") ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern. Solche ausserordentlichen Umstände macht der Beschuldigte nicht geltend und sind vorliegend nach dem Gesagten (vgl. oben lit. a) bei Weitem nicht ersichtlich. Bei der Anlasstat handelt es sich um eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Bei Straftaten von Ausländern gegen das BetmG hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt. Diese Strenge bekräftigt der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB, womit die bisherige ausländerrechtliche Ausschaffungspraxis massiv verschärft wurde. Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für weitere Straftaten spricht für ein öffentliches Interesse an seiner Wegweisung. Je schwerer eine vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls in Kauf zu nehmen. Der qualifizierte Drogenhandel aus pekuniären Motiven – wie vorliegend – gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (vgl. zum Ganzen BGer 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7.4 m.H. u.a. auf BGE 145 IV 55, dazu vgl. unten E. 5). Ebenfalls gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte wegen mehreren Delikten schuldig gesprochen worden und dies seine zweite Verurteilung ist. Dieser wiederholten Delinquenz muss Rechnung getragen werden (vgl. BGer ebd.).
c) Soweit keine erheblichen Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten in Bezug auf das für die Landesverweisung erheblichen Delikt bestehen und dem Beschuldigten auf die bedingte Freiheitsstrafe rund drei Monate ausgestandene Untersuchungshaft angerechnet wurden, ist nachfolgend im Zusammenhang des Freizügigkeitsabkommens (FZA) näher einzugehen. Die Probezeit erhöhte die Vorinstanz zufolge nicht einschlägiger Vorstrafen auf drei Jahre (vgl. dazu angef. Urteil E. 4.5), was daher in Bezug auf die Beurteilung der Frage der Landesverweisung nicht weiter erheblich ist.
5. Mit dem Abschluss des wirtschaftsrechtlichen Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der EU (FZA; SR 0.142.112.681) hat die Schweiz Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU im Wesentlichen ein weitgehendes und reziprokes Recht auf Erwerbstätigkeit eingeräumt. Die Schweiz ist in der Legiferierung des Strafrechts auf ihrem Territorium durch das FZA nicht gebunden. Jedoch hat sie die völkervertraglich vereinbarten Bestimmungen des FZA zu beachten (BGE 145 IV 364 E. 3.4.1). Das Recht auf Gleichbehandlung mit den Inländern in Bezug auf den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit und deren Ausübung sowie auf die Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen (Art. 7 Bst. a FZA) darf ihm gegenüber gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA eingeschränkt werden durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (vgl. BGE ebd. E. 3.4.5 m.H.). Eine strafrechtliche Verurteilung darf nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicherheit auszuschliessen sein müssten. Es ist vielmehr eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird; je schwerer diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Betäubungsmittelhandel stellt eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA dar. Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt; auch eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (ebd. E. 3.5.2 m.H.). Da die alleinige Existenz einer strafrechtlichen Verurteilung eine Landesverweisung nicht automatisch begründen kann, haben die Strafgerichte in einer spezifischen Prüfung des Einzelfalls jeweils zu prüfen, ob Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA der Landesverweisung entgegensteht oder diese hindern kann. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um die Prüfung der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV) bei der Einschränkung der Freizügigkeit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (ebd. E. 3.9 m.H.).
a) Die vorliegende Anlasstat gilt gemäss strenger Praxis des Bundesgerichts als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (etwa BGer 6B_681/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7.4 m.H.; vgl. auch oben E. 4.b sowie Art. 121 Abs. 3 lit. a BV). Die Vor-instanz befand zudem im Berufungsverfahren unbestritten, dass das Verschulden des Beschuldigten nicht mehr leicht wiege, da er nebst dem Besitz von 60 g reinen Kokains innerhalb eines Jahres ohne Not mit einer Menge von rund 130 g reinem Kokain handelte und damit die Gesundheit einer nicht kontrollierbaren Anzahl von Menschen zumindest in Kauf nahm (angef. Urteil E. II./4.3). Deshalb ist eine aufenthaltsaufhebende Massnahme grundsätzlich gerechtfertigt.
b) An der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch die Anlasstat ändert nichts, dass die Legalprognose des Beschuldigten nicht schlecht ist. Die Prognose über das Wohlverhalten und die Resozialisierung gibt in der fremdenpolizeilichen Abwägung, in der das allgemeine Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht, nicht den Ausschlag (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). Die Tatsache, dass den Beschuldigten flexible, aber geordnete Lebensverhältnisse nicht davon abhielten, zur Finanzierung seines Eigenkonsums Kokainhandel zu betreiben, lässt das Risiko der Rückfälligkeit und mithin der erneuten Gefährdung der öffentlichen Ordnung keineswegs ausschliessen. Zudem liegt kein schwerer persönlicher Härtefall vor (vgl. oben E. 4.a), welcher es unter Verhältnismässigkeitsaspekten erlaubte, der relativ günstigen Legalprognose trotzdem Gewicht in der Abwägung gegenüber den Anliegen der öffentlichen Ordnung einzuräumen. Inwiefern es vorliegend nicht um organisierten Drogenhandel ging, wie die Verteidigung im Berufungsverfahren geltend macht, ist aufgrund des Aussageverhaltens des Beschuldigten, welcher zur Herkunft des von ihm weiterverkauften Kokains keine Angaben machte, unklar geblieben. Insofern ist es letztlich schwierig abschätzbar, ob es dem Beschuldigten tatsächlich schwerfallen wird, im Drogenhandel wieder Fuss fassen zu können. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE ebd.).
6. Aus diesen Gründen ist die Landesverweisung in Abweisung der Berufung zu bestätigen. Das Amt für Migration vollzieht die Landesverweisung (§ 114 Abs. 4 JG). Angesichts dessen, dass die Legalprognose des schon beinahe zehn Jahre sich in der Schweiz aufhaltenden und wirtschaftlich gut integrierten Beschuldigten nicht schlecht und sein Verschulden von der Vorinstanz zwar nicht mehr leicht, aber doch nicht als schwer eingestuft wurde, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Minimaldauer einer Landesverweisung von fünf Jahren vorsah. Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung geltend macht, dass der Drogenhandel vorliegend die Gesundheit einer Vielzahl von Personen gefährdete, ist dieser Umstand durch die Voraussetzung der schwerwiegenden Gefährdung gemäss Freizügigkeitsabkommen bereits erfasst (vgl. oben E. 4.a) und ist unter vorliegenden Fallumständen nicht nochmals bei der Festsetzung der Dauer der Landesverweisung erschwerend zu berücksichtigen.
7. Zusammenfassend sind Berufung und Anschlussberufung abzuweisen und das angefochtene Urteil ist zu bestätigen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Berufungsverfahrens anteilsmässig zu drei Vierteln zu Lasten des Beschuldigten und zu einem Viertel zu Lasten des Staates. Entsprechend ist für die dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren gemäss den eingereichten Kostennoten (KG-act. 13/3 und 17/2) zuzusprechende Entschädigung ein Rückzahlungsvorbehalt im Umfang von drei Vierteln festzulegen;-
erkannt:
Berufung und Anschlussberufung werden abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘250.00 (inkl. Kosten der Anklagevertretung vom Fr. 1‘250.00) werden zu drei Vierteln (Fr. 2‘437.50) dem Beschuldigten auferlegt. Der Rest geht zu Lasten des Staates.
Der amtliche Verteidiger wird für das Berufungsverfahren mit Fr. 4‘144.40 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlung des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO von drei Vierteln der Entschädigung (Fr. 3‘108.30).
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den
Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso), das Amt für Migration (1/R), mit Formular an die KOST und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Strafkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
31. August 2020 sl
STK 2019 58
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
BGE 145 IV 364ATF 145 IV 364DTF 145 IV 364
6B_378/2018
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA
BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105
BGE 146 I 49ATF 146 I 49DTF 146 I 49
6B_929/2018
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
6B_861/2019
BGE 145 IV 55ATF 145 IV 55DTF 145 IV 55
BGE 145 IV 364ATF 145 IV 364DTF 145 IV 364
Art. 7 FZAart. 7 ALCPart. 7 ALC
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
6B_681/2019
Art. 121 BVart. 121 Cst.art. 121 Cost.
BGE 145 IV 364ATF 145 IV 364DTF 145 IV 364
§ 114 JG
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF