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Entscheid

STK 2019 59

Kammer

15. September 2020Deutsch60 min

A. Zufolge Einspracheerhebung überwies die Kantonale Staatsanwaltschaft (Anklagebehörde) den gegen E.________ (Beschuldigter) erlassenen Strafbefehl vom 4. September 2018 dem Einzelrichter am Bezirksgericht March als Anklage (U-act. 0.1.005 und 0.1.006; vgl. auch Vi-act. 19). Darin wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (U-act. 0.1.005):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 15. September 2020

STK 2019 59

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,

Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,

Bettina Krienbühl und Pius Schuler,

Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Gloria Guggenberger.

1. A.________,

2. B.________,

Privatkläger und Berufungsführer,

beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

gegen

1. Kantonale Staatsanwaltschaft,

Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt D.________,

2. E.________,

Beschuldigter und Berufungsgegner,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt F.________,

betreffend

mehrfache fahrlässige Körperverletzung, SVG

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 18. Juli 2019, SEO 2018 26);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Zufolge Einspracheerhebung überwies die Kantonale Staatsanwaltschaft (Anklagebehörde) den gegen E.________ (Beschuldigter) erlassenen Strafbefehl vom 4. September 2018 dem Einzelrichter am Bezirksgericht March als Anklage (U-act. 0.1.005 und 0.1.006; vgl. auch Vi-act. 19). Darin wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (U-act. 0.1.005):

E.________ machte sich strafbar

der mehrfach fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB,

begangen dadurch, dass er mehrfach

fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigte,

der fahrlässig groben Verletzung der Verkehrsregeln, namentlich durch Verletzung des Gebotes der besonderen Vorsicht, wenn Anzeichen bestehen, dass sich ein anderer Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird, und durch Fahren ohne Licht bei Dunkelheit, im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 101 Ziff. 1 SVG und i.V.m. 26 Abs. 2 SVG sowie Art. 41 Abs. 1 SVG (SR 741.01),

begangen dadurch, dass er

fahrlässig durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln, namentlich der Bestimmungen, wonach

- besondere Vorsicht geboten ist wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich Strassenbenützer nicht richtig verhalten werden (Art. 26 Abs. 2 SVG),

- Motorfahrzeuge während der Fahrt stets beleuchtet sein müssen (Art. 41 Abs. 1 SVG),

eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorrief oder in Kauf nahm,

bei folgendem Sachverhalt:

ln pflichtwidriger Unachtsamkeit nicht in Betracht ziehend, dass es beim Wegfahren mit einem Personenwagen vor einer angreifenden Personengruppe von 10-20 Personen bei Dunkelheit zu einer erhöhten Gefahr einer Kollision mit Personen kommen könnte, fuhr E.________ am Samstag, 19.11.2016, um ca. 02.05 Uhr bei Dunkelheit, im Einfahrtsbereich der Autowaschanlage „L.________" mit dem schwarzen Personenwagen Micro Compact D, Kennzeichen SZ xx, aus dem Stand mit Vollgas im Windschatten des ihm vorausfahrenden schwarzen Personenwagens Mercedes Benz D SL 63 AMG, Kennzeichen SZ yy, los und bog in die G.________strasse ein, ohne die Fahrzeugbeleuchtung des von ihm gelenkten Personenwagens eingeschaltet zu haben und ohne die gebotene besondere Vorsicht walten zu lassen. Er hätte voraussehen müssen, dass es zu einer Kollision mit Personen kommen konnte. Hätte er sich pflichtgemäss verhalten, hätte er sowohl eine ernstliche Gefahr einer Kollision mit Personen wie auch eine tatsächliche Kollision mit Personen mit Verletzungsfolgen vermeiden können. Durch die Kollision fügte er A.________ gemäss Gutachten des IRM ZH vom 4.1.2018 mehrere Blutergüsse, Hautabschürfungen, eine Hautdurchtrennung am rechten Daumenendglied, Knochenbrüche des Gesichtsschädels links, eine Verstauchung und eine Ausrenkung des Endglieds des rechten Daumens, eine Knietorsion/-kontusion links mit einem Riss des medialen Kollateralbandes links, eine Zerrung des medialen femuropatellaren Ligamentes links, einen nicht gestauchten Knochenbruch der äusserlichen Tibiakondyle links sowie einen begleitenden Kniegelenkerguss zu. Durch die Kollision fügte er B.________ gemäss Gutachten des IRM ZH vom 4.1.2018 mehrere Blutergüsse, Hautabschürfungen, eine Verstauchung des rechten oberen Sprunggelenks sowie ein leichtes Schädelhirntrauma zu.

der fahrlässigen Übertretung der Verkehrsregelnverordnung durch das Nichttragen des Sicherheitsgurtes im Sinne von Art. 96 VRV i.V.m. Art. 3a Abs. 1 VRV (SR 741.11),

begangen dadurch, dass er

fahrlässig bei Fahrzeugen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, als Führer den vorhandenen Sicherheitsgurt während der Fahrt nicht trug,

bei folgendem Sachverhalt:

Am Samstag, 19.11.2016, um ca. 02.05 Uhr, lenkte E.________ im Einfahrtsbereich der Autowaschanlage „L.________" den Personenwagen Micro Compact D, Kennzeichen SZ xx, und bog damit in die G.________strasse ein, wobei er in pflichtwidriger Unachtsamkeit den vorhandenen Sicherheitsgurt nicht trug.

B. Mit Urteil vom 18. Juli 2019 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht March was folgt:

1. Der Beschuldigte E.________ wird freigesprochen vom Vorwurf

1.1 der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 StGB;

1.2 der fahrlässig groben Verletzung der Verkehrsregeln, namentlich durch Verletzung des Gebotes der besonderen Vorsicht, wenn Anzeichen bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird, und durch Fahren ohne Licht bei Dunkelheit, im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG und i.V.m. 26 Abs. 2 SVG sowie Art. 41 Abs. 1 SVG;

1.3 der fahrlässigen Übertretung der Verkehrsregelnverordnung durch das Nichttragen des Sicherheitsgurtes im Sinne von Art. 96 VRV i.V.m. Art. 3a Abs. 1 VRV.

Erwägungen

2.

Die vom Privatkläger 1 geltend gemachten Zivilansprüche werden abgewiesen.

3.

Der vom Privatkläger 2 geltend gemachte Zivilanspruch wird abgewiesen.

4.

Die Verfahrenskosten, bestehend aus

Gebühr (inkl. Redaktion) Fr. 4’000.00

Untersuchungskosten (exkl. amtliche Verteidigung) Fr. 29’005.25

Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Auslagen und MWSt.) Fr. 11’783.60

betragen Fr. 44’788.85

5.

Die Verfahrenskosten von Fr. 44’788.85 werden der Gerichtskasse überbunden.

6.

Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, RA F.________, wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 11’783.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt.

7.

Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung für erlittene Untersuchungshaft von Fr. 2’600.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

8.

[Rechtsmittel].

9.

[Zufertigung].

C. Mit rechtzeitig angemeldeter und erklärter, sich gegen die Dispositivziffern 1-7 des erstinstanzlichen Urteils richtender Berufung beantragten A.________ (Privatkläger 1) und B.________ (Privatkläger 2) dem Kantonsgericht was folgt (KG-act. 3):

1.

Es sei der Beschuldigte wegen der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2.

Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage zu bestrafen.

3.

Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, den Privatkläger für die entstanden[en] Kosten der Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren CHF 14‘845.50 (inklusive gesetzlicher MWST) zu bezahlen.

4.

Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgten zu Lasten des Beschuldigten.

Gleichzeitig ersuchte der Privatkläger 2 um Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 500.00. Der Privatkläger 1 stellte zusätzlich die folgenden Rechtsbegehren:

1.

Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger A.________ eine Genugtuung von CHF 8‘000.00 zu bezahlen.

2.

Es sei der Beschuldigte zu verpflichten dem Privatkläger A.________ CHF 10‘620.20 als Schadenersatz zu bezahlen.

3.

Es sei vom Nachklagevorbehalt des Beschuldigten Kenntnis zu nehmen.

D. Weder die Anklagebehörde noch der Beschuldigte erhoben Anschlussberufung (KG-act. 5 und 8).

E. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. September 2020 hielten die Privatkläger, abgesehen von der Korrektur im Rechtsbegehren des Privatklägers 1 betreffend Nachklagevorbehalt, welcher für diesen und nicht den Beschuldigten gelte, an ihren Berufungsanträgen fest (vgl. KG-act. 19 Beilage 1). Der Beschuldigte ersuchte um Abweisung der Berufung, unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (KG-act. 19 Beilage 2).

Die Staatsanwaltschaft liess sich für die Berufungsverhandlung entschuldigen (KG-act. 5). Davon abgesehen war ihr das persönliche Erscheinen freigestellt (vgl. KG-act. 16).

F. Das Urteil des Kantonsgerichts wurde den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet (KG-act. 20).

Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-

in Erwägung:

1.

Gemäss Anklage soll sich der Beschuldigte der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht in Betracht ziehend, dass es beim Wegfahren mit einem Personenwagen vor einer angreifenden Personengruppe von 10-20 Personen bei Dunkelheit zu einer erhöhten Gefahr einer Kollision mit Personen kommen könnte, mit seinem Personenwagen aus dem Stand mit Vollgas im Windschatten des ihm vorausfahrenden Personenwagens losgefahren und mit den Privatklägern kollidiert zu sein und ihnen die eingangs erwähnten Verletzungen zugefügt zu haben. Er hätte gemäss Anklage voraussehen müssen, dass es zu einer Kollision mit Personen kommen könnte. Hätte er sich pflichtgemäss verhalten, hätte er gemäss Vorhalt sowohl eine ernstliche Gefahr einer Kollision mit Personen wie auch eine tatsächliche Kollision mit Personen mit Verletzungsfolgen vermeiden können.

a) Zunächst kann folgender Sachverhalt als erstellt angesehen werden:

Wie der Vorderrichter ausführte, hielten sich der Beschuldigte, sein Kollege H.________ und dessen Bekannter I.________ in der Nacht auf den 19. November 2016 auf dem Parkplatz der Autowaschanlage „L.________", welcher sich nahe des Firmengeländes der J.________ AG befindet, in der Nähe des „Staubsaugers" auf, wo sie auch ihre Fahrzeuge parkiert hatten

(vgl. act. 8.1.002; U-act. 10.1.009 Frage 4, S. 2; U-act. 10.1.010, Frage 9, S. 3; Vi-act. 46 Frage 99, S. 14; KG-act. 19 Frage 31, S. 5). Die Firma J.________ AG feierte am Abend des 18. November 2016 unbestrittenermassen ihr Weihnachtsessen auf dem Gelände (siehe u.a. U-act. 10.1.012 Frage 16, S. 5; U-act. 10.1.013 Frage 17, S. 5; U-act. 10.1.15 Frage 18, S. 5;

U-act. 10.2.003 Frage 4, S. 2; U-act. 10.2.010 Frage 14, S. 3, U-act. 10.2.011, S. 3), an welcher nebst dem Inhaber der Firma, dem Privatkläger 1, unter anderem auch dessen Sohn, der Privatkläger 2, M.________ sowie N.________ teilnahmen. Diese begaben sich zwischen 01.00 Uhr und 02.00 Uhr nach draussen. Einer von ihnen fuhr mit einem gemieteten Audi R8 auf der G.________strasse hin und her und „gäselte‟, woraufhin der Beschuldigte und seine Begleiter die J.________AG-Mitarbeiter aufforderten, damit aufzuhören. Zwischen den beiden Gruppen kam es in der Folge zu einer verbalen und zumindest teilweise tätlichen Auseinandersetzung (vgl. U-act. 10.1.04 Fragen 7 ff., S. 3 ff.; U-act. 10.1.012 Fragen 9 ff., S. 3 f.; U-act. 10.1.013 Fragen 11 f., S. 4 f.; U-act. 10.2.001 Fragen 9 und 37 ff., S. 3 und 7 f.; U-act. 10.2.002/1 Frage 4, S. 3; U-act. 10.2.003 Fragen 4, S. 2, und 14 ff., S. 4; U-act. 10.2.006 Fragen 7 ff., S. 3 f.; 10.2.007 Fragen 46 ff., S. 8 ff.; Vi-act. 46 Fragen 107 ff., S. 15 ff., und 365 ff., S. 55 f.; KG-act. 19 Frage 31, S. 5). Dabei kann davon ausgegangen werden, dass der Privatkläger 2 aggressiv und betrunken war, so dass ihn seine Kollegen zurückhalten mussten (vgl. 10.1.004 Frage 41, S. 10; U-act. 10.1.012, Fragen 9 f., S. 3 f., und 67, S. 12; vgl. auch U-act. 10.1.014 Frage 64, S. 12; U-act. 10.2.002/1 Frage 4, S. 3; U-act. 10.2.006 Frage 12, S. 4; U-act. 10.2.011, S. 3; U-act. 11.1.023;

Vi-act. 46 Fragen 133, S. 18 f., 378 ff., S. 57 f., 433 ff., S. 65 f., und 468 f., S. 70; KG-act. 19 Fragen 31 und 40, S. 5 ff.). Er warf zudem einen Stein gegen den Beschuldigen und seine Begleiter (vgl. U-act. 10.1.012 Frage 9, S. 3; U-act. 10.2.003 Fragen 24 ff., S. 5 f.; Vi-act. 46 Fragen 123, S. 17, 134 ff., S. 19, 365, S. 55, und 397 f., S. 60; KG-act. 19 Fragen 31, 33 und 35 ff., S. 5 f.; siehe auch U-act. 10.1.004 Frage 15 f., S. 5). Die J.________AG-Mitarbeiter gingen anschliessend in das Gebäude und der Beschuldigte mit seinen Begleitern zu ihren parkierten Autos zurück (vgl. u.a. U-act. 10.2.001 Frage 4, S. 3; U-act. 10.2.003 Frage 4, S. 2; U-act. 10.2.006 N 7, S. 3;

KG-act. 19 Frage 40, S. 6 f.).

b) Im Folgenden ist näher auf die Situation nach dieser Auseinandersetzung einzugehen.

aa) Der Beschuldigte gab im Wesentlichen konstant zu Protokoll, dass er und seine Begleiter nach der besagten Auseinandersetzung eine geraucht hätten und dann angegriffen worden seien bzw. urplötzlich ein aggressiver Haufen, zehn bis zwanzig Leute, wie eine wilde Horde auf sie zugesprungen sei. Er habe, so glaube er, H.________ angeschrien, dass sie abhauen sollen. Er sei dann ins Auto gestiegen und habe auf I.________ geschaut, weil dieser immer noch völlig neben der Spur gewesen sei. Er habe Probleme beim Anlassen des Motors gehabt, weil noch etwas Benzin im Diesel bzw. das Fahrzeug in der Werkstatt gewesen sei. Kaum habe er den Motor gestartet, habe eine Person in die Seitentür seines Autos gekickt. Die anderen seien voll auf sie zugekommen. Ebenso schilderte er, dass er Panik, riesige bzw. Todesangst gehabt und nur noch weggewollt habe, insbesondere nach dem Tritt in seine Autotüre. Er habe noch einen kleinen Rechtsrank gemacht, sei extrem knapp an der Böschung vorbeigefahren, wobei er seinen Reifen „halbe‟ aufgeschlitzt habe, und habe voll Gas gegeben. Als er durchgefahren sei, habe er nur noch wahrgenommen, dass sie den Smart hätten stoppen wollen. Er habe gedacht, ich fahre jetzt weg. Auf den Vorhalt, es sei auf den Videoaufzeichnungen erkennbar, dass er ohne Licht gefahren sei, meinte er, einfach in das Auto gesprungen zu sein. Beim Smart gehe das Licht nicht von alleine an. Er habe so schnell wie möglich wegwollen und nichts mehr überlegt. Einfach im Auto geblieben sei er deshalb nicht, weil der Smart nichts aushalte. Die hätten seinen Smart kaputt gemacht. Gewisse Angreifer hätten sodann Stangen, andere Steine oder sonstige Sachen bei sich gehabt. Genauere Angaben hierzu konnte er indes nicht machen. Einer habe einen Stein auf ihr Auto geschossen (vgl. U-act. 10.1.002 Fragen 9 ff. und 17, S. 3 ff.; U-act. 10.1.008 Fragen 8 ff., 13 und 17 f., S. 3 ff., und 26, S. 6; U-act. 10.2.002/1 Fragen 4, S. 2 f., und 12, S. 6; Vi-act. 46 Fragen 153 f., 171 ff., 188 ff., 201, 223, 229 ff., 244, 265 ff. und 308 ff.; KG-act. 19 Fragen 41 ff., S. 7 f.).

bb) Der Privatkläger 1 sagte gegenüber der Polizei aus, er habe kurz vor Schluss der Feier auf einmal bemerkt, dass sein Sohn und ein Mitarbeiter einen Streit mit jemandem gehabt hätten. Er sei hinausgegangen um nachzuschauen, was los sei. Dort habe er M.________ gesehen, welcher seinen Sohn fest- und zurückgehalten habe. Sie hätten ihm gesagt, dass sie Streit mit ein paar Jugos gehabt hätten. M.________ und ein weiterer Mitarbeiter hätten versucht, seinen Sohn zurück in die Halle zu zerren, das heisst sie seien drin gewesen. Also habe er sich gesagt, er gehe jetzt schauen, was los sei. Er sei zum L.________ gelaufen und als er bei der Ausfahrt gewesen sei, habe er das Auto vor sich gesehen. Es sei schräg auf den Parkplätzen gestanden. Der Motor sei gelaufen und das Licht sei an gewesen. Als er in diese Richtung gelaufen sei, habe der Autofahrer Gas gegeben und sei direkt auf ihn zugekommen. Die anderen seien nicht von 20-30 Leuten angegriffen worden. Draussen seien höchstens vier Personen gewesen. Sie seien ja auch nicht auf eine Schlägerei aus gewesen. Er hätte nur reden wollen. Sie seien sowieso nur noch 15 Personen gewesen, mit Ehefrauen (U-act. 10.2.011, S. 3 und 6). Vor der Staatsanwaltschaft verneinte der Privatkläger 1 einen Angriff mit Steinen und Stangen. Er habe von der Auseinandersetzung draussen erst etwas mitbekommen, als seine Mitarbeiter seinen Sohn in die Halle gebracht hätten. Sein Sohn sei draussen von einem Mitarbeiter festgehalten worden. Sie hätten gesagt, dass sie Probleme mit ein paar Jugos hätten. Es könnte noch Probleme geben wegen dem Audi R8. Er habe nicht gewollt, dass dem Probewagen etwas passiere, weshalb er nach hinten gelaufen sei, ohne zu wissen, dass ihm sein Sohn hinterhergelaufen sei. Weiter hinten seien noch zwei, drei weitere Personen von ihnen gekommen, welche er aber nicht bemerkt habe. Er sei der vorderste von vier bis fünf Personen gewesen, dann sei sein Sohn gekommen. Er sei im Laufschritt auf die Fahrzeuge zugegangen, speditiv. Die anderen hätten erwartet, dass sie mit ein paar Leuten zurückkommen würden, sie hätten damit rechnen müssen. Das Anfahren sei geplant gewesen bzw. bewusst erfolgt, zumal sie so lange gewartet hätten (U-act. 10.1.003 Fragen 5 f. und 11, S. 2 ff., und 34 f., S. 8).

cc) Der Privatkläger 2 gab zu Protokoll, dass sie sich nach der Auseinandersetzung etwa 2-3 Minuten in der Halle aufgehalten hätten und am Anfang dann etwa zehn, zuletzt sicher 20 Personen aus der Halle gekommen seien, im Freien aber nichts gemacht hätten. Dass sie mit Stangen und Steinen auf den Beschuldigten und seine Begleiter losgegangen wären, verneinte er. Sein Vater sei rausgerannt um zu schauen, was da los sei. An ihm seien dann viele Personen vorbeigelaufen (U-act. 10.1.004 Fragen 30 ff., S. 8 f.;

U-act. 10.1.005 Fragen 52 f., S. 10).

dd) H.________ sagte aus, es seien aus irgendeiner Ecke her 20 bis 30 Personen im Lauftempo mit Stangen und Steinen, vielleicht auch Messern, auf sie zugerannt. Er habe zu I.________ geschrien, er solle sofort ins Auto steigen. Als er losgefahren sei, sei die Truppe auf ihn zugekommen und hätte sein Auto mit Steinen beschmissen sowie auf das Auto eingeschlagen. Er habe Angst um sein Leben gehabt und habe sich mit dem Auto entfernt, um nicht totgeschlagen zu werden. Die Leute seien rausgekommen, um sie mit den Sachen, die sie in den Händen gehalten hätten, umzubringen

(U-act. 10.2.001 Fragen 11 ff., 24, 29, 49 und 66, S. 4, 6, 9 und 11). Er habe vier Kratzer an der Frontscheibe, es müsse also ein grösserer Stein gewesen sein. Zu den Stangen könne er nicht viel sagen. Er habe nur gesehen, dass „die‟ etwas grosses und langes in den Händen gehalten hätten, also grösser als ein Stein. Die Leute hätten mit Gegenständen nach ihm geschmissen; gesehen habe er nur die Steine, wie die geflogen und eingeschlagen seien

(U-act. 10.1.009 Fragen 17 ff., S. 4 f.). Vor erster Instanz gab er erneut zu Protokoll, dass er auf einmal aus dem Laden um die Ecke 20, 30 Leute voll angelaufen kommen gesehen habe. Er wisse, wie viel das seien. Bei ihm würden zehn arbeiten und das sehe nicht so aus. Er habe sich nur so gedacht, scheisse, was ist denn jetzt los. Und dann sehe er, dass sie Steine auf sie schmeissen würden. Er sei direkt in sein Auto eingestiegen. Er habe da weggewollt, weil er Suppe schlürfen würde im Krankenhaus drei, vier Monate lang, wenn die ihn erwischen würden. Er habe Gas gegeben, damit er nach Hause und da wegkomme, bevor er Schläge einkassiere. Nach der Schlägerei hätten sie gedacht, dass die anderen sich „verpisst‟ hätten. Sie seien zurück und auf einmal hätten sie so eine Horde gesehen. Sie hätten Steine an die Scheibe geworfen und ihn mit Stücken beschmissen, sein ganzes Auto demoliert. Es habe wirklich geknallt. Er habe zwei Kratzer an der Scheibe und drei Risse an der Haube. Er wisse auch ganz genau noch, dass es einen Aufprall von einem Stock, er denke aus Holz, an seiner Beifahrertür gegeben habe. Einer habe den so richtig gegen sein Auto gehauen und dann sei einer sogar noch mit dem Knie so zur Seite gesprungen und habe auf seine Scheibe geklatscht. Sie seien von überall gekommen. Auf die Frage, weshalb er nicht einfach stehen geblieben oder im „zugemachten‟ Auto die Polizei gerufen habe, meinte er, dass er in Hamburg aufgewachsen sei und er die Typen aus dem Auto rausziehen würde, egal wie. Ausländer würden das machen. Da hätte jeder Angst. Bei drei Leuten wäre er ausgestiegen, aber nicht bei 20, 30 Leuten, mit welchen keiner gerechnet habe. Er habe gedacht, die machen Massaker. Sie seien richtig aggressiv auf sie zugelaufen, da wisse man, dass da irgendetwas nicht stimme. Man müsse sich in diese Situation hineinversetzen. Es sei alles eskaliert. Wären sie stehen geblieben, hätten die anderen sie verprügelt

(Vi-act. 46 Fragen 367, 380, 382, 385 f., 399 ff., 427 f., 432, 449 ff., S. 56, 58 und 60 ff.).

ee) I.________ erklärte, es seien sehr viele Leute auf sie zugerannt. Er spricht von zehn bis 20 Personen. Es habe so ausgesehen, als hätten sie etwas in den Händen. Sie hätten Steine auf das Auto geworfen (U-act. 10.2.007 Fragen 50, S. 8, 67 und 69 f., S. 10 f.). Am 29. November 2016 meinte er, er habe einfach ein paar Leute die Sachen in den Händen halten sehen. Genauer beschreiben könne er dies nicht. Sie seien dann ins Auto gestiegen und einfach weg. Nach den erwähnten Steinen gefragt meinte er, es sei einfach auf sie geworfen worden. Das sei eine Vermutung gewesen. Er denke, dass es Steine gewesen seien. Ob er Stangen habe feststellen können, wisse er nicht mehr genau. Er könne nicht genau sagen, was die Leute in den Händen gehalten hätten. Er denke, dass die Leute sie mit den Gegenständen hätten angreifen wollen. Er habe Angst um sein Leben gehabt. Nach dem Einsteigen gefragt meinte er, er habe einfach gehört, dass er einsteigen soll. Er sei dann zum Fahrzeug gerannt und eingestiegen (U-act. 10.1.010 Fragen 23 ff. und 36, S. 5 ff., und 66, S. 11).

ff) Der Zeuge O.________, welcher das Geschehen von seiner Wohnung bzw. seinem Balkon aus mitverfolgte, gab an, kaum seien die drei Personen bei den Autos gewesen, seien schon die ersten Personen auf der Strasse in deren Richtung gelaufen. Er habe aggressive Schreie auf höherer Tonart gehört. Er sei dann wieder auf den Balkon gegangen und habe die drei Personen nach wie vor bei den parkierten Autos gesehen. Er habe dann eine weitere Person auf der anderen Seite der G.________strasse erblickt, welche so ausgesehen habe, als ob sie etwas suche und sich umschaue. Etwa drei Sekunden später seien weitere vier bis fünf Personen dazugekommen und erneute drei bis fünf Sekunden später nochmals etwa 24-25 Leute, welche aber normal gelaufen seien. Diese erste Person auf dem Trottoir habe offensichtlich den Blick auf die drei Personen bei den Autos gerichtet und sei dann über die Strasse in deren Richtung richtig gespurtet. Die drei Personen seien sofort aufgestanden, ins Auto gestiegen und weggefahren. Auch er als Türsteher und Personenschützer, welcher in solchen Situationen weniger schnell Angst bekommen dürfte, wäre möglichst schnell mit dem Auto weggefahren, wenn da eine solche „Läute‟ auf ihn zugekommen wäre. 30 gegen drei, da habe man keine Chance (U-act. 10.1.006 Frage 9, S. 3; U-act. 10.1.007 Fragen 18 f. und 21, S. 4 f., und 39, S. 8).

gg) M.________, welcher an der vorangehenden Auseinandersetzung beteiligt gewesen war, sagte gegenüber der Polizei (als Auskunftsperson befragt) aus, der Privatkläger 2 sei nach ihrer Rückkehr in die Halle immer noch sehr aggressiv bzw. nervös gewesen. Deshalb sei auch sein Vater zu ihm gekommen. Er selber habe sich kurz in den hinteren Teil der Halle begeben und anschliessend ans Fenster gestellt. Noch bevor er habe schauen können, habe er gesehen, dass praktisch alle aus der Halle gerannt seien. Er sei ebenfalls aus der Halle gerannt. Draussen habe er noch gesehen, wie ein dunkler Mercedes und ein schwarzer Smart schnell vom Parkplatz weggefahren seien. Alle hätten geschrien und er habe dann die Privatkläger am Boden liegen sehen (U-act. 10.2.003 Frage 4, S. 2 f.). Als Zeuge befragt blieb er bei seinen Aussagen. Als er aus dem Fenster geschaut habe, seien plötzlich alle aus der Halle gelaufen, die Privatkläger 1 und 2 sowie sonst noch ein paar. Als er nach draussen gekommen sei, seien ungefähr fünf Leute dort gewesen. Die anderen seien erst nach draussen gekommen, als der Chef bereits am Boden gelegen habe. Dass Personen mit Gegenständen bewaffnet gewesen wären, habe er nicht gesehen (U-act. 10.1.012 Fragen 9 und 19 ff., S. 3 ff.).

hh) P.________ führte als Auskunftsperson auf die Frage, was der Privatkläger 1 auf dem Parkplatz gemacht habe, aus, dass die Feier fertig gewesen sei und sie zu den Autos hätten laufen wollen (U-act. 10.2.004 Frage 18, S. 4). Gemäss seinen späteren Zeugenaussagen habe er sich nach der Auseinandersetzung zusammen mit seinem Fahrer Q.________ nach draussen zum Parkplatz begeben, weil er nach Hause gewollt habe. Der Privatkläger 2 habe auch sein Auto abholen wollen. Vor dem Unfall hätten sich ungefähr sieben Personen draussen aufgehalten, danach viele mehr, ca. zehn bis 15 Personen. Niemand sei mit Gegenständen bewaffnet gewesen (U-act. 10.1.015 Fragen 21 ff. und 70 f., S. 5 f. und 12).

ii) R.________ gab zu Protokoll, dass er nach draussen gegangen sei, um zu schauen, was los sei. Mit ihm seien zwischen sieben und neun Personen hinausgegangen. Beim Unfall seien nur acht bis neun Personen draussen gewesen. Er habe keine Absichten gehabt, als er hinausgegangen sei. Eine Bewaffnung mit Gegenständen verneinte er (U-act. 10.1.16 Fragen 20 ff., S. 5, und 74, S. 12).

jj) Auf die Frage, weshalb sich sein Chef draussen befunden habe, meinte N.________, er könnte gedacht haben, dass das Auto von den drei Personen beschädigt werden könnte, da dieses nicht ganz günstig sei. Es seien alle aus der Firma hinausgelaufen. Niemand von ihnen habe die drei Personen angegriffen (U-act. 10.2.006 Fragen 20 ff., S. 5). Am 19. Januar 2017 blieb der Zeuge bei seinen als Auskunftsperson gemachten Aussagen und hielt auf die Frage, weshalb er später nochmals rausgegangen sei, fest, weil alle nach draussen gegangen seien; ungefähr 18-19 Personen. Am Anfang seien es ein paar gewesen, dann eine zweite Gruppe. Er sei mit den letzten rausgegangen (U-act. 10.1.013 Fragen 10 und 20 ff., S. 3 ff.).

kk) S.________ erklärte, dass sie plötzlich die Türglocke läuten gehört hätten. Da die Musik laut gewesen sei, habe es eine Weile gedauert, bis sie sie gehört hätten. Die Leute hätten deshalb ans Fenster geklopft. Sie seien dann nach draussen gegangen. Der Privatkläger 2 habe immer wieder „die Jugos, die Jugos‟ gesagt und sei anschliessend Richtung Waschanlage gelaufen. Sein Vater sei ihm gefolgt. Er sei ihnen gefolgt (U-act. 10.2.010 Frage 4, S. 2). Auch er blieb als Zeuge befragt bei seinen Aussagen und erwähnte erneut, dass es geklingelt hätte und er sowie sein Chef M.________ und B.________ mit den Armen winken sehen und auf sich aufmerksam gemacht hätten. Drinnen sei es laut gewesen und sie hätten nichts von draussen gehört oder gemerkt. Der Privatkläger 2 sei sehr aufgeregt und nervös gewesen. Er habe schon etwas getrunken. Als sie „Jugos, Jugos‟ geschrien hätten, hätten sie Angst gehabt, dass diese etwas mit ihren Autos machen würden. Sein Sohn, M.________, sei auch draussen gewesen und er habe wissen wollen, was passiert sei. Er denke, dass nur der Privatkläger mit nach draussen gegangen sei, er sei sich aber nicht sicher. Hinter ihm seien noch viele Leute gewesen, aber die seien alle bei der Tür stehen geblieben. Vor dem Privatkläger 1 sei der Privatkläger 2 gewesen. Ansonsten seien höchstens noch zwei Personen draussen gewesen. Keine Person sei mit Gegenständen bewaffnet gewesen (U-act. 10.1.014 Frage 10, 19 ff. und 64, S. 3 f., 5 f. und 12).

ll) Gestützt auf die obigen Aussagen kann als erstellt angesehen werden, dass die Privatkläger sowie weitere Personen (vgl. insb. U-act. 10.2.004 Frage 4, S. 2 [P.________]; U-act. 10.2.005 Fragen 4 ff., S. 2 f. [R.________];

U-act. 10.2.010 Frage 4, S. 2 [S.________]) wenige Minuten nach der Auseinandersetzung plötzlich aus der Halle rannten (vgl. insb. U-act. 10.1.012 Frage 9, S. 3 f.) bzw. vom Gebäude der J.________ AG über die G.________strasse in Richtung des Beschuldigten und seiner Begleiter. Auf dem Video „Waschhalle‟ (46:45-46:50) und der Videosequenz „Staubsauger‟ sind immerhin mindestens zwei Personen, die auf den Smart zurannten, zu sehen (U-act. 8.1.023). Der Privatkläger 2 hielt selber fest, dass am Anfang etwa zehn, zuletzt sicher 20 Personen aus der Halle gekommen seien. Es kann damit von einer grösseren Gruppe ausgegangen werden, von welchen gemäss den oben wiedergegebenen Aussagen zumindest der erste Teil rannte. Dass der Beschuldigte und seine Begleiter von der teilweise schreienden (vgl. U-act.10.1.007 Frage 18, S. 4; U-act.10.2.002/1 Frage 4, S. 4; Vi-act. 46 Frage 267, S. 39) Gruppe, wie von ihnen geschildert, überrascht wurden, wird durch die Videosequenz „Staubsauger‟ (U-act. 8.1.023) bestätigt. So ist erkennbar, dass H.________ unverzüglich in seinen Mercedes und der Beschuldigte sowie I.________ in den Smart stiegen, um vor der Gruppe zu flüchten (vgl. auch U-act. 8.1.022, S. 4). H.________ fuhr sofort in Richtung G.________strasse los (U-act. 10.2.004 Frage 5, S. 2), wich zumindest dem angerannt kommenden Privatkläger 1 aus (U-act. 10.2.004 Frage 11, S. 3) und erfasste wohl niemanden (vgl. act. 10.1.006 Frage 17, S. 5;

U-act. 10.2.005 Frage 5, S. 2; U-act. 10.1.005, Fragen 22 ff., S. 5 f.;

U-act. 8.1.022; act. 8.1.023 [Video „Waschhalle": 46:45-46:50]; vgl. immerhin auch U-act. 8.1.022, S. 5 oben, U-act. 10.1.14 Frage 24, S. 6, sowie E. 1d/aa unten). Der Beschuldigte fuhr mit seinem Smart kurz darauf – nach Startproblemen, ohne das Licht anzuschalten und aus dem Stand mit Vollgas sowie nicht angegurtet – ebenfalls los (U-act. 8.1.023 [Videosequenz „Staubsauger‟]; U-act. 10.1.006 Fragen 14 und 16 f., S. 4 f.; U-act. 10.1.008, Frage 19, S. 5; U-act. 10.2.002/1 Frage 4, S. 4; KG-act. 19 Fragen 30, S. 5, und 46, S. 7), wobei R.________, entgegen seinen Vorbringen offensichtlich nicht verteidigend, auf dessen Fahrzeug zurannte und in die Seite kickte

(vgl. U-act. 8.1.023 [Videosequenz „Staubsauger"]; U-act. 10.1.016 Frage 43, S. 8; U-act. 10.2.002/1 Frage 4, S. 4; Vi-act. 46 Fragen 154 f., S. 21 f.;

KG-act. 19 Frage 41, S. 7). O.________ und H.________ schätzten das vom Beschuldigen gefahrene Tempo auf 20-30 km/h (U-act. 10.1.007 Frage 24, S. 5; U-act. 10.1.009 Frage 26, S. 6). R.________ gab zu Protokoll, dass der Beschuldigte nicht langsam gefahren sei; 30 km/h sei beispielsweise nicht langsam (U-act. 10.1.016 Fragen 35 f., S. 7). M.________ sprach von 40 km/h (U-act. 10.1.012 Frage 37, S. 8) und S.________ von 40-50 km/h

(U-act. 10.1.014 Fragen 10, S. 4, und 34, S. 7). Der Beschuldigte selber will gemäss seinen vorinstanzlichen Aussagen etwa 15 km/h gefahren sein

(Vi-act. 46 Frage 201, S. 28), was gemäss der Videosequenz “Staubsauger” (U-act. 8.1.023) nicht zutreffen kann. Es ist von einem für die Örtlichkeit hohen Tempo auszugehen.

Mit Bezug auf die vom Beschuldigten geschilderte Angst machen die Privatkläger geltend, der Beschuldigte habe die Drohkulisse während des Verfahrens ausgeschmückt, ohne dies näher zu erläutern

(vgl. KG-act. 19 Beilage 1 N 17, S. 4). Dem Argument kann nicht gefolgt werden, nachdem der Beschuldigte von Beginn an von einer heraneilenden wilden, bewaffneten Horde sprach, welche ihn in Todesangst versetzt habe. Ebenso war er stets der Meinung, dass die Angreifer – zumindest teilweise − Stangen oder ähnliches bei sich gehabt hätten. Dessen ungeachtet ist eine Bewaffnung der angreifenden Gruppe mit dem Vorderrichter nicht als erstellt anzusehen (vgl. angef. Urteil E. 1.2, S. 9; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch wenn aber der Beschuldigte (und seine Begleiter) hierzu bewusst falsche Aussagen getätigt haben sollten, um der Situation mehr Dramaturgie zu verleihen, erscheint die vom Beschuldigten geschilderte Panik glaubhaft und nachvollziehbar (vgl. hierzu auch E. 1g/cc unten). Angesichts des als erstellt angesehenen Sachverhalts ist sodann ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschuldigte keinen Personenschaden beabsichtigte, sondern mit seinem Smart vor den Angreifern fliehen wollte. An der Berufungsverhandlung leitet der Beschuldigte aus der von ihm geschilderten Wellblechbeule, welche durch den Steinwurf des Privatklägers 2 an der ersten Auseinandersetzung entstanden sein soll, ab, dass der geworfene Stein etwa Faustgrösse gehabt haben müsste (KG-act. 19 Frage 37, S. 6). Auch wenn er sich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zur Grösse nicht zu äussern vermochte, verwies er immerhin bereits damals auf die Beule an der Wellblechwand (Vi-act. 46 Fragen 136 f., S. 19). Jedenfalls kann hier nicht von einem Ausschmücken des Sachverhalts ausgegangen werden und es bedarf für den Wurf eines Steins in besagter Grösse auch keiner speziellen Fähigkeiten (vgl. KG-act. 19, S. 10).

H.________ gab anfänglich an, I.________ sei bei der Wegfahrt sein Beifahrer gewesen, welche Aussage er aber bereits einen Tag später wieder berichtigte (vgl. U-act. 10.1.001 Frage 15, S. 4; U-act. 10.2.001 Fragen 34 f., S. 7). Der Beschuldigte machte zunächst insoweit unwahre Angaben, als seine Freundin dabei gewesen und in seinem Auto mitgefahren sein soll

(vgl. U-act. 10.2.002/1). An seiner zweiten Einvernahme vom 28. November 2016 korrigierte er dies; seine Freundin sei nicht dabei gewesen. Er habe dies ohne weitere Überlegungen deshalb gesagt, weil er gedacht habe, dass die „vielen Leute‟ gegen ihn aussagen würden, „wenn es mal zu etwas kommt‟ (U-act. 10.1.008 Fragen 4 ff., S. 2 f.). Abgesehen davon lassen sich aber keine namhaften Widersprüche feststellen und werden solche auch nicht geltend gemacht. Der Sachverhalt ist denn auch zu grossen Teilen unbestritten.

c) Im Weiteren wird als erstellt angesehen, dass die Privatkläger die im Anklagesachverhalt geschilderten Verletzungen erlitten. So zog der Privatkläger 1 mehrere Blutergüsse, Hautabschürfungen, eine Hautdurchtrennung am rechten Daumenendglied, Knochenbrüche des Gesichtsschädels links, eine Verstauchung und eine Ausrenkung des Endglieds des rechten Daumens, eine Knietorsion/-kontusion links mit einem Riss des medialen Kollateralbandes links, eine Zerrung des medialen femuropatellaren Ligamentes links, einen nicht gestauchten Knochenbruch der äusserlichen Tibiakondyle links sowie einen begleitenden Kniegelenkerguss zu. Der Privatkläger 2 erlitt mehrere Blutergüsse, Hautabschürfungen, eine Verstauchung des rechten oberen Sprunggelenks sowie ein leichtes Schädelhirntrauma (U-act. 0.1.005). Die Verletzungen lassen sich auf die beiden Gutachten des IRM ZH vom 4. Januar 2018 stützen, auf welche sowohl in der Anklage als auch im angefochtenen Urteil verwiesen wird (U-act. 11.1.017 und 11.1.018).

d) Der Vorderrichter ging davon aus, dass die Verletzungen beider Privatkläger durch eine Kollision mit dem Smart des Beschuldigten erfolgten.

aa) Beide Privatkläger gaben zu Protokoll, dass sie von einem Personenwagen angefahren wurden. Nach Ansicht des Privatklägers 1 sei er zu 100 % von einem Fahrzeug angefahren worden. Er meinte, er sei vom Mercedes angefahren worden, er wisse es aber nicht mehr ganz sicher. An den Zusammenstoss und Aufprall könne er sich nicht erinnern. Die Verletzung müsse vom Schlag eines Autos sein (U-act. 10.1.003 Fragen 12, 17, 20, 22, 29 und 32, S. 4 ff.; U-act. 10.2.011). Gemäss den Aussagen des Privatklägers 2 soll der Smart zuerst in seinen Vater und dann in ihn hineingefahren sein. An seinen eigenen Zusammenstoss und den Aufprall könne er sich nicht erinnern, nur an denjenigen des Vaters. Von einem Selbststurz könnten die Verletzungen seinem Dafürhalten nach nicht stammen (U-act. 10.1.004 Fragen 18 ff., S. 5 ff.; U-act. 10.1.005 Fragen 18 ff., S. 5 ff.).

bb) Am 19. November 2016 verneinte der Beschuldigte, sich bewusst gewesen zu sein, jemanden umgefahren zu haben (U-act. 10.2.002/1 Frage 19, S. 7). Tags darauf beantwortete er die Frage, ob er in/über eine Person gefahren sei, insoweit, als er dies nicht sagen könne (U-act. 10.1.002 Fragen 16 f., S. 4 f.). Auch an der Einvernahme vom 28. November 2016 schloss er nicht aus, „eine Person umgefahren zu haben‟ (U-act. 10.1.008 Fragen 20 ff., S. 5). Vor erster Instanz erwiderte er auf die Frage, ob er keine Berührung mit Personen gehabt habe, er meine nicht. Auf Nachfrage erklärte er, er sei nicht 100 % da gewesen, weil er unter Schock gestanden habe, in einem panischen Zustand bzw. in Angst versetzt gewesen sei und habe wegwollen. Er sei sich ziemlich sicher, dass er keinen erwischt habe, da er dies gemerkt hätte und dieser sonst unter dem Smart gewesen wäre. Er habe kein Rumpeln oder sonst etwas gehört. Woher die Verletzungen der Privatkläger stammen würden, könne er nicht sagen. Auf Vorhalt der Verletzungen des Privatklägers 2 meinte er, dass diese auch von der Schlägerei stammen könnten. Hinsichtlich der Verletzungen des Privatklägers 1 verneinte er dies indes. An der Berufungsverhandlung wiederholte er, kein Rumpeln und „Tätschen‟ gehört zu haben. Er hätte das gehört, wenn er mit dem Smart etwas getroffen hätte, weil dieser eine 3mm-Plastikumhüllung habe. Er habe nur den Kick gegen das Auto und das Aufschlitzen des Pneus infolge zu starken Rechtsfahrens mitbekommen (Vi-act. 46 Fragen 197 f., S. 27, 221 ff. und 231, S. 31 ff., sowie 306 f., S. 47; KG-act. 19 Fragen 41 und 50, S. 7 f.).

cc) Im Untersuchungsverfahren wurden auch hierzu mehrere Teilnehmer der Weihnachtsfeier befragt. Gemäss den Aussagen von P.________ sei der Smart mit seiner vorderen, linken Seite in den Privatkläger 1 gefahren, welcher abschliessend auf die Seite gefallen sei. Eine Kollision mit dem Privatkläger 2 habe er nicht gesehen, sondern nur, dass dieser wieder aufgestanden sei (U-act. 10.1.015 Fragen 27 ff., S. 6 f., 49 und 52 ff., S. 9 ff.; U-act. 10.2.004 Frage 4, S. 2). R.________ sagte aus, er habe gesehen, dass der Smart die geschädigte Person bzw. den Privatkläger 1 erfasst habe. Was mit dem Privatkläger 2 passierte, sah er nicht (U-act. 10.1.016 Fragen 24 ff., S. 5 f., 49, S. 9, und 63 ff., S. 11; U-act. 10.2.005 Fragen 4, S. 2, und 13, S. 4). M.________ führte aus, er habe einen dunklen Mercedes und einen schwarzen Smart schnell vom Parkplatz wegfahren sehen. Alle hätten geschrien und er habe dann gesehen, wie die Privatkläger am Boden gelegen seien. Der Privatkläger 1 habe stark geblutet. Den Unfall selber sah er nicht

(U-act. 10.1.012 Fragen 21 und 27, S. 5 f., sowie 48 ff., S. 9 ff.;

U-act. 10.2.003 Frage 4, S. 3). Auch N.________ sah die Kollision(en) nicht, sondern lediglich zwei davonfahrende Autos, den am Boden liegenden Privatkläger 1 und den ihn in den Armen haltenden Privatkläger 2 (U-act. 10.1.013 Fragen 24 ff., S. 6 ff.; U-act. 10.2.006 Fragen 3 f., S. 2). S.________ will gesehen haben, dass der Privatkläger 2 vom Mercedes (leicht) angefahren und der Privatkläger 1 voll vom Smart getroffen wurde. Er selber habe ausweichen müssen, ansonsten ihn der Smart ebenfalls erwischt hätte. Am 20. Januar 2016 hielt er indes gleichzeitig fest, dass es dunkel gewesen sei und er nicht wisse, ob der Privatkläger 2 wegen einer Kollision gestürzt sei oder weil er sich erschrocken habe (U-act. 10.1.014 Fragen 24 ff., S. 6, und 43 ff., S. 9 f.; U-act. 10.2.010 Frage 4, S. 2).

dd) O.________ gab am 19. November 2016 an, er habe die zweite angerannt kommende Person, mit dem weissen Oberteil, am Boden liegen sehen, als das zweite Auto an ihr vorbeigefahren sei. Das zweite Auto habe die zweite Person mit der Beifahrerseite erfasst. Er wisse es nicht genau, er nehme aber an, mit dem vorderen Teil des Autos. Es sei alles sehr schnell gegangen. Er habe während der kurzen Zeit des Unfalles keinen direkten Sichtkontakt zur zweiten Person gehabt, da das zweite Auto im Vordergrund gewesen sei. Er habe nur eine Person am Boden liegen sehen (U-act. 10.1.006 Fragen 17 ff., S. 5). Am 1. Dezember 2016 gab er zu Protokoll, er habe eine Person am Boden liegen sehen bzw. diese sei auf den Boden gegangen, als das zweite Auto fast auf der G.________strasse gewesen sei. Er könne aber nicht sagen, ob diese Person mit dem weissen Oberteil vom Auto angefahren worden oder sonst zu Fall gekommen sei (U-act. 10.1.007 Fragen 27 ff., S. 6).

ee) Mehrere Teilnehmer der Weihnachtsfeier wie auch der Privatkläger 2 wollen nach dem Gesagten gesehen haben, dass der Privatkläger 1 vom Smart des Beschuldigten erfasst wurde. Letzterer selber vermochte nicht gänzlich ausschliessen, mit seinem Fahrzeug jemanden angefahren zu haben, wenn er auch die Ansicht vertrat, dies bemerkt haben zu müssen. Wie er aber ebenfalls erklärte, befand er sich in einem Schockzustand. Gemäss dem Gutachten des IRM ZH sind die beim Privatkläger 1 festgestellten äusseren Verletzungen Folgen einer stumpfen bzw. tangential schürfenden Gewalteinwirkung durch einerseits einen Sturz und Kontakt mit einer harten, rauen Oberfläche (z.B. Asphaltboden) und andererseits durch eine Kollision zwischen einem Personenwagen und dem Privatkläger 1 verursacht worden

(U-act. 11.1.017 Fragen 3 f., S .7). Zudem konnte der Kriminaltechnische Dienst die am Smart des Beschuldigten vorne links abgebrochenen Kunststoffteile am Unfallort sicherstellen (vgl. U-act. 8.1.001, S. 15 f.;

U-act. 8.1.004, S. 10 ff.; U-act. 8.1.005, S. 6). Auch für den Verteidiger stand an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausser Frage, dass der objektive Tatbestand von Art. 125 Abs. 1 StGB erfüllt ist (Vi-act. 44, S. 8). Er stellte damit nicht in Abrede, dass der Beschuldigte beide Privatkläger in deren Gesundheit schädigte bzw. diese verletzte (siehe auch Vi-act. 44, S. 4 f.). Was indes den Privatkläger 2 betrifft, sind die festgestellten Verletzungen gemäss Gutachten Folge einer stumpfen bzw. tangential schürfenden Gewalteinwirkung und unspezifisch. Die Hautabschürfungen am rechten Zeigefinger, am linken und rechten Ellenbogen sowie am Brustkorb müssten nicht durch das geltend gemachte Ereignis entstanden sei. Die Hautabschürfung am rechten Zeigefinger könne zudem auch durch einen aktiv geführten Schlag entstanden sein. Ein Sturz könne als Ursache nicht mit Sicherheit angegeben werden. Ebenso könne das leichte Schädelhirntrauma nicht als sturzbedingt gewertet werden. Die Hautabschürfung und der umgebende Bluterguss an der fussnahen Unterschenkelinnenseite seien „am ehesten‟ durch Kontakt mit einer harten, rauen Oberfläche und mit einem Anfahren und Anstossen an einem Personenwagen entstanden. Der grossflächige Bluterguss an der rechten Unterarmbeuge- und –streckseite könne aufgrund der typischen Lokalisation durch die durchgeführte Blutentnahme oder Einlage einer Venenkanüle im Spital entstanden sein. Ansonsten wäre auch ein Schlag mit dem Unterarm auf eine harte glatte Oberfläche als Verletzungsursache möglich. Geformte Anteile, die auf die Einwirkung eines konkreten Gegenstandes (z.B. Reifenprofil, Stossstange) schliessen liessen, seien nicht abgrenzbar, was ein Anfahren jedoch nicht ausschliesse (U-act. 11.1.018 Fragen 16 f., S. 5 f.). Aus den Angaben im Gutachten lässt sich damit nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass die Verletzungen die Folgen einer Kollision mit einem Fahrzeug sind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Privatkläger 2 wie erwähnt zuvor in eine tätliche Auseinandersetzung verwickelt war. So konnte auch keiner der befragten Zeugen eine Kollision des Fahrzeugs des Beschuldigten mit dem Privatkläger 2 bezeugen. I.________ verneinte ebenfalls eine Kollision mit einer Person, gab indes entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten an, im Auto von H.________ gesessen zu haben (Vi-act. 10.1.010 Fragen 31, S. 6, und 44, S. 8; U-act. 10.2.007 Fragen 70 f., S. 11). Da der Smart sich hinter dem Mercedes befand, konnte H.________ hierzu keine Angaben machen

(vgl. U-act. 10.1.001 Fragen 11 f., S. 4). Nur der Privatkläger 2 selber sagte aus, dass der Smart in seine beiden Beine (U-act. 10.1.004 Frage 20, S. 6) bzw. in sein rechtes Schienbein (U-act. 10.1.005 Frage 34, S. 7) gefahren sei (siehe auch U-act. 8.1.022, S. 5). Auf den Verweis von Aussagen hin, wonach er durch den Mercedes und sein Vater durch den Smart angefahren worden sei, meinte er, er wisse es nicht, er habe es „anders im Kopf‟ (U-act. 10.1.004 Frage 24, S. 7). Insgesamt kann damit nicht als erstellt angesehen werden, dass auch der Privatkläger 2 sich seine Verletzungen durch die Kollision mit einem Personenwagen zuzog bzw. es bestehen bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGer, Urteil 6B_1107/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 1.1.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; Tophinke, Basler Kommentar, 2. A. 2014, N 76 zu Art. 10 StPO).

e) Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB).

aa) Die Privatkläger stellten am 19. bzw. 20. November 2019 entsprechende Strafanträge (U-act. 8.1.007 und 8.1.008). In objektiver Hinsicht ist nach dem oben Gesagten erstellt, dass die Privatkläger Körperverletzungen erlitten, welche unbestrittenermassen das Ausmass von einfachen Körperverletzungen, aber nicht dasjenige einer schweren Körperverletzung, welche denn auch nicht angeklagt ist, erreichten (vgl. U-act. 11.1.017 und 11.1.018; angef. Urteil E. 2.1.1.1, S. 10). Da lediglich mit Bezug auf die Verletzungen des Privatklägers 1 als erstellt angesehen wird, dass diese durch die Kollision mit dem Smart des Beschuldigten entstanden, ist der objektive Tatbestand lediglich hinsichtlich diesem und nicht auch mit Bezug auf den Privatkläger 2 erfüllt. Ein Freispruch hat indes ungeachtet dieser Frage zu erfolgen, wie nachfolgende Ausführungen zeigen.

bb) Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) ist nicht angeklagt. Es ist denn auch unbestritten, dass dem Beschuldigten weder vorsätzliches noch eventualvorsätzliches Handeln vorzuwerfen ist (Vi-act. 44, S. 15; Vi-act. 46, S. 73; angef. Urteil E. 2.1.1.3b). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt

oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGer, Urteil 6B_1050/2018 vom 8. März 2019 E. 2.1).

Der Vorderrichter verwies auf Art. 26 Abs. 2 SVG sowie Art. 41 Abs. 1 SVG. Der Beschuldigte habe gesehen, dass – unter anderem betrunkene – Personen auf sein Auto zurennen würden. Es hätten für ihn Anzeichen bestanden, dass sich andere Strassenbenützer nicht richtig verhalten würden, indem sie sich einem Auto in den Weg stellen bzw. auf ein fahrendes Auto zurennen würden. Trotzdem sei er aus dem Stand mit Vollgas unvorsichtig in Richtung G.________strasse losgefahren und habe das Licht – trotz der Dunkelheit – nicht eingeschaltet. Unter anderem in Bezug auf das unvorsichtige Fahren und das Fahren ohne Licht seien ihm Sorgfaltspflichtverletzungen vorzuwerfen. Es sei für ihn konkret vorhersehbar gewesen, welche Folgen es haben könnte, wenn er mit seinem Personenwagen ohne Licht und unvorsichtig in Richtung einer angreifenden Gruppe fahre. Er hätte die Kollisionen mit höchster Wahrscheinlichkeit vermeiden können, wenn er nicht aus dem Stand mit Vollgas losgefahren, das Licht eingeschaltet und die besondere Vorsicht walten lassen hätte. Bei pflichtgemässem Verhalten wären die Verletzungen nicht eingetreten. Auch die Erfolgsrelevanz des Sorgfaltsverstosses sei zu bejahen (angef. Urteil E. 2.1.1.3c/bb-ee). Die Verteidigung hält dem nichts entgegen (vgl. KG-act. 19 Beilage 2, S. 2). Abgesehen davon, dass vorliegend nur von der Kollision mit dem Privatkläger 1 ausgegangen wird, kann insgesamt auf die zutreffenden Ausführungen des Vorderrichters verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

f) Wird jemand im Sinne von Art. 15 StGB ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Notwehr). Notwehr besteht in der Berechtigung, zur Abwehr eines unrechtmässigen Angriffs in die Rechtsgüter des Angreifers einzugreifen (Niggli/‌Göhlich, Basler Kommentar, 4. A. 2019, N 1 zu Art. 15 StGB). Auch bei Fahrlässigkeitsdelikten ist die Berücksichtigung der Notwehrsituation möglich (Donatsch, in: Donatsch et al., Kommentar StGB, JStG, 20. A. 2018, N 15 zu Art. 15 StGB). Rechtfertigende Notwehr setzt objektiv eine angemessene Verteidigung und subjektiv voraus, dass die Handlung, die zu einem deliktischen Erfolg führt, bewusst und gewollt zum Zweck der Abwehr eines Angriffs vorgenommen wird (Donatsch, a.a.O., N 9 zu Art. 15 StGB; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht AT I, 2011, § 10 N 83).

aa) Der Angriff muss von einem Menschen ausgehen, auf die Verletzung eines Rechtsguts gerichtet und rechtswidrig sein (Niggli/‌Göhlich, a.a.O., N 8 zu Art. 15 StGB). Vorliegend ist erstellt, dass eine grössere Menschengruppe schreiend auf den Beschuldigten und seine beiden Begleiter zurannten bzw. ein Angriff unmittelbar bevorstand (vgl. E. 1b/ll oben). So setzten sich der Beschuldigte, I.________ sowie H.________ unverzüglich in ihre Fahrzeuge, um vor der ankommenden Gruppe zu flüchten, und dies liess zumindest die beiden auf der Videosequenz „Staubsauger‟ (U-act. 8.1.023) zu sehenden angerannt kommenden Personen nicht stoppen, sondern hielt den einen nicht davon ab, in die Seite des Smart zu kicken. Damit erscheint auch unwahrscheinlich, dass die heraneilende Gruppe sich lediglich um den Audi R8 sorgte oder nur das Gespräch mit dem Beschuldigten und seinen Begleitern gesucht hätte. Hierauf weist auch die Aussage des Privatklägers 1, sie hätten erwartet und damit rechnen müssen, dass mehrere Leute zurückkehren würden

U-act. 10.1.003 Frage 35, S. 8), hin. Der Beschuldigte wie auch H.________ gaben wie bereits festgestellt nachvollziehbar und konstant zu Protokoll, dass sie (grosse) Angst gehabt und Schläge befürchtet hätten, weil sie mit einem tätlichen Angriff rechneten, nachdem sie kurz davor bereits eine verbale und tätliche Auseinandersetzung mit einem Teil der Gruppe, unter anderem dem aggressiven, alkoholisierten und durchaus gewaltbereiten Privatkläger 2 hatten. Dass von einem Angriff auszugehen war, lassen selbst die Privatkläger nicht in Abrede stellen (vgl. KG-act. 19 Beilage 1 N 16 f., S. 4). Auch der unabhängige Zeuge O.________ wäre in dieser Situation schnell mit dem Auto weggefahren. Schliesslich war der Angriff nicht von einem Erlaubnissatz gedeckt und damit ungerechtfertigt (Niggli/‌Göhlich, a.a.O., N 21 zu Art. 15 StGB). Es ist somit von einer Notwehrlage auszugehen. Bei den bedrohten Rechtsgütern handelt es sich unbestrittenermassen um das Eigentum (Smart) und die körperliche Integrität des Beschuldigten. Im Übrigen kann auch auf die zutreffenden Ausführungen des Vorderrichters verwiesen werden (angef. Urteil E. 2.1.2.1c/aa, S. 14 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

bb) Gestützt auf die obigen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. E. 1b/ll) fuhr der Beschuldigte mit seinem Personenwagen los, um vor den Angreifern zu flüchten bzw. um den Angriff abzuwehren. Der Verteidigungswille ist damit gegeben (Niggli/‌Göhlich, a.a.O., N 37 zu Art. 15 StGB).

cc) Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als angemessen erscheinen, um rechtfertigend zu sein. Eine Rolle spielen dabei vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Abwehr ist angemessen, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt wurde und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorkehrte. Auch ist ein Abwägen der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung gefährlicher Werkzeuge (Messer, Schusswaffen etc.) zur Abwehr geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt (BGE 136 IV 49 E. 3.2 f.; BGer, Urteil 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3). Jedenfalls notwendig ist dabei eine Warnung (Niggli/‌Göhlich, a.a.O., N 36 zu Art. 15 StGB). Relevant sind indes nur diejenigen alternativen Abwehrmassnahmen, die eine effektive Abwehr ermöglichen, das heisst die ex ante betrachtet als voraussichtlich wirksam einzustufen sind (Pflaum, Objektivierung von Verantwortlichkeitsmassstäben bei der Notwehr und beim Notwehrexzess im schweizerischen Strafrecht, in: ZSTW 2019, S. 527). Das Gesetz verlangt lediglich die Angemessenheit der Abwehrmittel, nicht der Abwehr als solcher, mit der praktischen Konsequenz, dass der Angegriffene dem Angriff nicht ausweichen, flüchten oder polizeiliche Hilfe herbeiholen muss (Wohlers, in: Wohlers/‌Godenzi/‌Schlegel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. A. 2020, N 8 zu Art. 15 StGB; BGE 79 IV 148 E. 2, S. 152; BGE 101 IV 119, S. 121; BGer, Urteil 6B_195/2017 vom 9. November 2017 E. 2.5).

Der Vorderrichter erachtete die Abwehr unter den gegebenen Umständen nicht als gerechtfertigt, weshalb keine rechtfertigende Notwehr vorliege. Er berücksichtigte auf der einen Seite die grosse Überzahl der teilweise stark alkoholisierten Angreifer, welche als aggressionsgeladene Horde auf ihn zugerannt seien und geschrien hätten und dass eine Person gegen den Personenwagen des Beschuldigten getreten hätte. Auf der anderen Seite würdigte er, dass die Gruppe unbewaffnet und der Beschuldigte in seinem Auto (einigermassen) geschützt gewesen sei. Beim Personenwagen, welcher vorliegend das einzige Abwehrmittel sei, mit welchem er den Angriff mit Sicherheit habe beenden können, handle es sich um ein gefährliches Instrument, bei dessen Verwendung besondere Zurückhaltung geboten sei. Der Beschuldigte habe zwar den Parkplatz nur über diese eine Ausfahrt, von welcher Seite die Personen angerannt gekommen seien, verlassen können. Er habe aber nicht alles Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt. Mit dem Einschalten des Lichts, Hupen und weniger schnellem Losfahren hätte er den Angriff sofort beenden können. Es habe niemand versucht, ihn aus dem Auto zu zerren oder es zu kippen. Bei einer Kollision mit dem Auto hätten die unbewaffneten Angreifer sterben können, während es sehr unwahrscheinlich sei, dass diese dem Beschuldigten tödliche Verletzungen zugefügt hätten, da hierfür verschiedene Hürden zu überwinden gewesen wären. Hätte jemand tatsächlich versucht, die Türe aufzureissen, hätte er noch immer schneller fahren können (angef. Urteil E. 2.1.2.1c/dd, S. 15 ff.).

Der Beschuldigte geht demgegenüber von einer rechtfertigenden Notwehr aus und lässt an der Berufungsverhandlung zur Angemessenheit seiner Notwehrhandlung vortragen, dass der Angriff wie auch die Abwehr des Angriffs das Rechtsgut „Leib‟ betroffen hätten, womit die Verhältsnismässigkeit im Rahmen der Güterabwägung gegeben gewesen sei. Da er in sein Auto gestiegen und geflohen sei, sei seine Notwehrhandlung sodann subsidiär gewesen

(vgl. KG-act. 19 Beilage 2, S. 8 f.). Die Argumentation, dass die vom Vorderrichter aufgeführten Vorkehrungen, welche der Beschuldigte hätte treffen können, die Leute nicht zurückgeschreckt hätten, überzeugt indes nicht. Es kann insbesondere davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte den Angriff auch bei einem geringeren Tempo hätte abwehren können, da er in seinem Fahrzeug zunächst geschützt war. Zudem hätten Warnsignale (Hupen etc.) die heraneilenden Personen instinktiv zurückweichen lassen. Im Übrigen kann auch an dieser Stelle auf die zutreffenden Ausführungen des Vorderrichters verwiesen werden (angef. Urteil E. 2.1.2.1c/dd, S. 15 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

g) Überschreitet die Abwehrhandlung die durch Art. 15 StGB gezogenen Grenzen, liegt ein Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 StGB vor.

aa) Von Art. 16 StGB erfasst ist der sog. – hier vorliegende − intensive Exzess, bei welchem zwar eine Notwehrlage gegeben ist, es aber an der Angemessenheit der Abwehr fehlt, weil der Verteidiger gegen die Grundsätze von Subsidiarität oder Proportionalität verstösst (Wohlers, a.a.O., N 1 f. zu Art. 16 StGB; Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. A. 2013, § 19 Ziff. 6.1, S. 236). Bei einem Notwehrexzess mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr indes in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB nicht schuldhaft und ist freizusprechen. Ein Notwehrexzess ist entschuldbar, wenn die Aufregung oder die Bestürzung des Täters allein oder zumindest vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist. Überdies müssen Art und Umstände des Angriffs derart sein, dass sie die Aufregung oder die Bestürzung entschuldbar erscheinen lassen. Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung führt zu Straflosigkeit. Bei der Beurteilung der Entschuldbarkeit des Notwehrexzesses wird ein umso höherer Grad entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung verlangt, je mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet. Erforderlich ist, dass es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren (BGE 102 IV 1 E. 3b, S. 7; BGer, Urteil 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3; Wohlers, a.a.O., N 3 zu Art. 16 StGB). Der Vorderrichter bejahte einen Notwehrexzess gemäss Art. 16 Abs. 2 StGB (vgl. angef. Urteil E. 2.1.3.1/b, S. 18 f.).

bb) Die Privatkläger weisen unter dem Titel der Schuld auf die strenge Haftungsgrundlage und die Gefährlichkeit eines Fahrzeugs hin. Aus der Sicht des Beschuldigten sei verständlich, dass er Angst gehabt habe. Angst reiche jedoch nicht aus, um Gas zu geben und ohne Licht durch eine Menschenmenge fahren zu können. Ihr Rechtsvertreter bestätigte im Weiteren, dass eine grössere Gruppe auf den Beschuldigten zulief, verneinte aber zugleich, dass der Beschuldigte damit habe rechnen müssen, dass er von diesem „Mob‟ gelyncht werde. So habe niemand versucht, an den Wagen heranzukommen und die Tür zu öffnen und ihn herauszuziehen. Ebenso wenig habe jemand brutale Gewalt angewandt. Dem Beschuldigten hätten mildere Mittel zur Verhinderung von möglichen Kollisionen zur Verfügung gestanden, so das Licht anzuschalten und zu hupen. Zudem hätte er langsamer fahren können. Aufgrund der Handlungen der involvierten Personen habe es für ihn keine akute Gefahr gegeben, da er in seinem Smart geschützt gewesen sei. Selbst bei einer Panik hätte er erkennen müssen, dass das Durchdrücken des Gaspedals erhebliche Folgen für die involvierten Personen haben könnte. Auch der Vorderrichter habe verneint, dass der Beschuldigte die Situation überhaupt nicht mehr habe einschätzen können. Wer mit einem Fahrzeug durch Menschen fahre bewirke das gleiche, wie wenn er sich den Weg freischiessen würde, weshalb keine entschuldbare Notwehr vorliege und der Beschuldigte schuldig zu sprechen sei (KG-act. 19 Beilage 1 N 12 ff., S. 3 ff.).

cc) Es kann mit dem Vorderrichter davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte und seine Begleiter die vorangegangene Auseinandersetzung für abgeschlossen erachteten, was sich auch aus der Videosequenz „Staubsauger‟ ergibt (U-act. 8.1.023). Mit einem erneuten Angriff mussten sie nicht rechnen, weshalb dieser für sie überraschend kam (vgl. E. 1b/ll oben). Wie bereits festgestellt und seitens der Privatkläger auch anerkannt, rannte eine grössere Menschengruppe (teilweise) schreiend auf den Beschuldigten und seine Begleiter zu. Der Beschuldigte schilderte glaubhaft, konstant und nachvollziehbar, dass er aufgrund des Angriffs (Todes-)Angst hatte und in Panik war. Die Privatkläger stellten Angst wie auch die vom Vorderrichter berücksichtigten Umstände, dass der Angriff den Beschuldigten und seine zwei Begleiter unerwartet kam und sie um die Aggressivität und Gewaltbereitschaft der Gruppe sowie teilweise (starke) Alkoholisierung wussten, an der Berufungsverhandlung zu Recht nicht in Abrede. Sie wenden zwar ein, man habe bei den Aussagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung keine Angst verspürt. Dass dies zu diesem Zeitpunkt noch nicht der Fall war und der Beschuldigte sowie seine Begleiter sich vom Gelände nicht direkt entfernten, lässt indes eine spätere Todesangst nicht ausschliessen, zumal sie sich nicht drei Personen, sondern einer grossen Gruppe he-raneilender, schreiender Personen gegenübersahen. Zu beachten ist dabei auch, dass es sich nicht um eine stehende Menschenmenge handelte, sondern um eine Gruppe, die angerannt kam. Der Einwand, es habe niemand versucht, an sein Fahrzeug heranzukommen, ist insoweit unzutreffend, als R.________ selber zu Protokoll gab, mit dem Fuss gegen die Fahrertüre des Smart gesprungen zu sein (U-act. 10.1.016 Fragen 43 f., S. 8), was nicht als Verteidigungshandlung zu werten ist (vgl. E. 1b/ll oben). Zwar hatte niemand versucht, die Türe des Smart zu öffnen, und wandte (noch) niemand brutale Gewalt an. Diesen Umstand berücksichtigte der Vorderrichter aber bereits bei der Prüfung der rechtfertigenden Notwehr, wie die Privatkläger selber festhalten. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit Schlägen zu rechnen hatte, und auch nachvollziehbar, dass er sich in seinem kleinen Smart aufgrund seiner Panik nicht ausreichend geschützt fühlte. Auch der Türsteher O.________ erklärte wie bereits erwähnt, dass er in dieser Situation schnell mit dem Auto weggefahren wäre. Keinen direkten Einfluss auf die Beurteilung der Frage der Notwehr hat im Weiteren die Art oder der Umfang der Haftung eines Fahrzeuglenkers. Indes führt der Beschuldigte zu Recht aus, dass es sich beim Fahrzeug vorliegend um ein gefährliches Instrument bzw. Werkzeug handelt, was der Vorderrichter bei der Prüfung der rechtfertigenden Notwehr denn auch berücksichtigte (vgl. KG-act. 19 Beilage 1 N 15, S. 4; angef. Urteil E. 2.1.2.1c/dd, S. 16 mit Verweis auf BGer, Urteil 6B_1031/2014 vom 15. September 2015). Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 2 StGB geht es darum, ob davon ausgehend, dass die Grenzen der Notwehr überschritten wurde, in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung gehandelt wurde. Unter dem Titel von Art. 16 Abs. 2 StGB muss lediglich die emotionale Reaktion des Abwehrenden entschuldbar sein, jedoch nicht die Abwehrhandlung als solche (Pflaum, a.a.O., S. 530). Insoweit greift das Argument der Privatkläger, es hätten mildere Mittel zur Verfügung gestanden, unter diesem Titel nicht. Indes muss das Ausmass der Aufregung oder Bestürzung umso höher sein, je stärker die Abwehr des Angegriffenen den Angreifer verletzt oder gefährdet (Pflaum, a.a.O., S. 531). Unter diesem Aspekt kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte nicht direkt bzw. gezielt auf die Menschen zufuhr, sondern auszuweichen versuchte, und sich nur in der von ihm gewählten Fahrtrichtung eine Ausfahrt befand, was die Privatkläger nicht in Abrede stellen. Sie hielten dem Beschuldigten einfach vor, durch eine Menschenmenge gefahren zu sein. Zwar war die körperliche Integrität mehrerer Personen gefährdet. Dass er mit hohem Tempo, ohne die Abgabe von Warnsignalen und ohne Licht losfuhr, ist aufgrund seiner starken Aufregung indes nachvollziehbar und zeigt gerade seine enorme Aufruhr. Was den von den Privatklägern angestellten Vergleich mit H.________ betrifft, ist festzuhalten, dass dieser vor dem Beschuldigten losfuhr, als die Personen noch weiter weg waren. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass das Licht beim Mercedes sich automatisch anschaltete, brannte doch zuvor bereits zumindest das Standlicht (U-act. 8.01.022, S. 4; U-act. 8.1.023 [Videosequenz „Staubsauger‟]; U-act. 10.2.001 Frage 67, S. 11). Dem Vergleich zwischen einem Fahrzeug und einer gezogenen Pistole ist sodann entgegenzuhalten, dass sich der Beschuldigte für die Flucht entschied. Der Vorderrichter schloss, dass der Beschuldigte nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich in der gegebenen Situation vollumfänglich korrekt zu verhalten, wenn auch nicht in dem Masse, dass er die Situation überhaupt nicht mehr habe einschätzen können. Die Verteidigung leitet hieraus ab, der Vorderrichter sei sich nicht sicher gewesen, ob der mit dieser Würdigung verbundene Freispruch richtig sei. Entschuldbare Notwehr setzt indes nicht vor-aus, dass eine Einschätzung der Situation durch den Angegriffenen unmöglich wäre. Ausserdem ergibt sich aus den Erwägungen des Vorderrichters, auf welche im Übrigen verwiesen werden kann, der klare, sorgfältig gezogene Schluss der entschuldbaren Notwehr (vgl. angef. Urteil E. 2.1.3.1b, S. 18 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte um sein Leben bangte oder zumindest schlimme Verletzungen befürchtete, ist sein Verhalten entschuldbar bzw. war es ihm unter den gegebenen Umständen nicht möglich, besonnen und verantwortlich zu reagieren.

2.

In der Anklage Ziffer 2 wird dem Beschuldigten bei gleichem Sachverhalt eine fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 101 Ziff. 1 SVG und i.V.m. Art. 26 Abs. 2 SVG sowie Art. 41 Abs. 1 SVG vorgeworfen.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die bei einem Verkehrsunfall verletzte Person allein in Bezug auf die Straftat der fahrlässigen Körperverletzung unmittelbar beeinträchtigt, nicht jedoch hinsichtlich der vom anderen Verkehrsteilnehmer begangenen Straftaten der Verletzung von Verkehrsregeln oder des Fahrens in angetrunkenem Zustand (BGE 129 IV 95 E. 3.1; 122 IV 71 E. 3a). In BGE 138 IV 258 liess das Bundesgericht offen, ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten sei und die verletzte Person am Strafverfahren wegen grober Verkehrsregelverletzung folglich nicht als Geschädigte teilnehmen könne (a.a.O., E. 3.1.3). Es entschied lediglich, dass die Verkehrsregeln des SVG jedenfalls das Eigentum bzw. das Vermögen der Verkehrsteilnehmer nur mittelbar schützen würden. Der Kollisionsbeteiligte, der bloss Sachschaden erlitten habe, sei im Strafverfahren gegen den Schädiger wegen Verkehrsregelverletzung daher nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 und Art. 118 StPO Entsprechend fehle ihm die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 138 IV 258 E. 2-4; siehe auch BGer, Urteil 6B_399/2012 vom 12. November 2012 E. 2). Nach verbreiteter Lehrmeinung dient Art. 90 Ziff. 2 SVG nebst dem Schutz des allgemeinen Interesses der Verkehrssicherheit auch dem Schutz der körperlichen Integrität der Verkehrsteilnehmer (BGE 138 IV 258 E. 3.1.3 mit Verweisen, S. 266; KG GR, Verfügung ERS 14 8 vom 6. Februar 2015 E. 2d; KG BL, Beschluss 470 16 169 vom 11. Oktober 2016 E. 2.5 mit Verweisen). Mazzucchelli/Postizzi vertreten die Meinung, dass bei Art. 90 Ziff. 2 SVG danach zu fragen ist, ob durch die grobe Verkehrsregelverletzung bloss eine abstrakte (so dass keine geschädigte Person vorliegt) oder doch eine konkrete Gefährdung (der Gefährdete gilt dann als geschädigte Person, unabhängig davon, ob eine Kollision stattfand) herbeigeführt wurde (Basler Kommentar, a.a.O., N 88a zu Art. 115 StPO). Die Privatkläger selber ersuchen lediglich mit Bezug auf Art. 125 Abs. 1 StGB um einen Schuldspruch (KG-act. 19 Beilage 1 N 33, S. 6). Der Freispruch kann damit ohne Weiteres unter Verweis auf die vor-instanzlichen Ausführungen (angef. Urteil E. 2.2, S. 19 f.) bestätigt werden.

3.

Im Weiteren soll sich der Beschuldigte gemäss Anklage Ziffer 3 der fahrlässigen Übertretung der Verkehrsregelnverordnung durch das Nichttragen des Sicherheitsgurtes im Sinne von Art. 96 VRV i.V.m. Art. 3a Abs. 1 VRV schuldig gemacht haben.

Bei bloss abstrakten Gefährdungsdelikten gibt es keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Deliktes doch konkret gefährdet (BGE 138 IV 258 E. 3.1.2, S. 265). Da die Pflicht zum Tragen von Sicherheitsgurten keine Verkehrsregel im Sinne von Art. 90 SVG ist (BGE 137 IV 290 E. 3.6, S. 295), sind die Tatbestände der einfachen bzw. groben Verkehrsregelverletzung diesbezüglich nicht einschlägig. Zu prüfen ist vielmehr eine Strafbarkeit aufgrund der Verletzung von Ausführungsvorschriften des Bundesrates nach Art. 96 VRV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 SVG, Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG und Art. 3a Abs. 1 VRV (vgl. Giger, a.a.O., N 6 zu Art. 90 SVG). Das Nichttragen der Sicherheitsgurten gefährdet (primär) nicht den Verkehr, sondern ist in erster Linie Selbstgefährdung (BGE 137 IV 290 E. 3.6, S. 295). Damit sind die Privatkläger nicht legitimiert, den diesbezüglichen Freispruch anzufechten. Wie bereits erwähnt, verlangten sie ohnehin lediglich betreffend Art. 125 Abs. 1 StGB einen Schuldspruch, weshalb der entsprechende Freispruch ebenfalls mit Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen (angef. Urteil E. 2.3, S. 20) ohne Weiteres bestätigt werden kann.

Dispositiv

4. Das Gericht entscheidet gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO über die anhängig gemachte Zivilforderung, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Aufgrund der Bezifferung und Begründung der Schadenersatzforderung des Privatklägers 1 erachtete der Vorderrichter die Sache als spruchreif und wies die Zivilforderungen ab. Gemäss seinen Erwägungen würde die Schadenszufügung im Rahmen einer entschuldbaren Notwehrexzesshandlung keine Haftung begründen, weshalb eine Haftung aus Art. 41 OR ausgeschlossen sei. Eine Haftung aus einer alternativen Haftungsgrundlage sei weder ersichtlich noch werde sie vorgebracht. Der Beschuldigte könne folglich weder für die Schadenersatzforderung des Privatklägers 1 noch für die Genugtuungsforderungen beider Privatkläger haftbar gemacht werden (angef. Urteil E. 3, S. 21). Nachdem die Privatkläger für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs keine Einwände gegen die Abweisung der Zivilansprüche erheben, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen (siehe im Übrigen auch Dolge, Basler Kommentar, a.a.O., N 21 zu Art. 126 StPO; Landolt, Haftung für rechtmässige Schadensverursachung, HAVE 2014, S. 9). Zu ergänzen ist lediglich, dass eine Kollision des Beschuldigten mit dem Privatkläger 2 nicht erstellt ist (vorne E.1.d.ee). Dispositivziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils sind damit ebenfalls zu bestätigen.

5. Infolge Bestätigung des Freispruchs ist auch die dem Beschuldigten in Dispositivziffer 7 aus der Gerichtskasse zugesprochene Genugtuung von Fr. 2‘600.00 für erlittene Untersuchungshaft Genugtuung zu bestätigen.

6. a) Ebenso wenig drängt sich aufgrund der Abweisung der Berufung bzw. Bestätigung des Freispruchs sowie des Unterliegens der Privatkläger eine Anpassung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung auf. Davon abgesehen verlangen die Privatkläger für den Fall eines Freispruchs keine Anpassungen. Es bleibt damit bei dieser Kosten- und Entschädigungsregelung (vgl. Dispositivziffern 4-6), womit das angefochtene Urteil insgesamt zu bestätigen ist.

b) aa) Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Kosten des Berufungsverfahrens unter solidarischer Haftung zulasten der Privatkläger (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ihnen ist mangels Obsiegens keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

bb) Der Rechtsvertreter des Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 21. November 2016 (U-act. 2.2.002) als dessen amtlicher Verteidiger eingesetzt. Für seinen Aufwand im Berufungsverfahren ist er nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO; BGer, Urteil 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 = Pra 101/2012 Nr. 83). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der Stundenansatz des von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigers liegt gemäss § 5 Abs. 1 GebTRA bei Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 (zuzüglich Auslagen; siehe auch BGE 139 IV 261 E. 2, S. 263 f.).

Die vom amtlichen Verteidiger gemäss der am Berufungsverfahren eingereichten Honorarnote geforderte Entschädigung von Fr. 2'563.05 (Honorar: Fr. 2'160.00 [12 h à Fr. 180.00]; Auslagen: Fr. 219.80; MWST: Fr. 183.25

[KG-act. 19 Beilage 3]) erscheint angemessen, weshalb er aus der Staatskasse mit diesem Betrag zu entschädigen ist (Art. 135 Abs. 1 StPO);-

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 18. Juli 2019 bestätigt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6‘000.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) werden unter solidarischer Haftbarkeit den Privatklägern auferlegt und aus den geleisteten Sicherheiten in gleicher Höhe gedeckt.

Der amtliche Verteidiger, F.________, wird für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse mit Fr. 2‘563.05 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (3/R), Rechtsanwalt F.________ (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/R an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) und die Vor-

instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Migration des Kantons Schwyz (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an

die KOST sowie eine Kopie des Löschformulars erkennungsdienstliche Erfassung [U-act. 1.2.009] an den Kriminaltechnischen Dienst.

Namens der Strafkammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Die Gerichtsschreiberin

Versand

17. Februar 2021 sl

STK 2019 59

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6B_1107/2018

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6B_1050/2018

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6B_873/2018

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6B_195/2017

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6B_873/2018

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6B_1031/2014

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Art. 26 SVGart. 26 LCRart. 26 LCStr

Art. 41 SVGart. 41 LCRart. 41 LCStr

BGE 129 IV 95ATF 129 IV 95DTF 129 IV 95

BGE 122 IV 71ATF 122 IV 71DTF 122 IV 71

BGE 138 IV 258ATF 138 IV 258DTF 138 IV 258

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

Art. 81 BGGart. 81 LTFart. 81 LTF

BGE 138 IV 258ATF 138 IV 258DTF 138 IV 258

6B_399/2012

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BGE 138 IV 258ATF 138 IV 258DTF 138 IV 258

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Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP

Art. 96 VRVart. 96 OCRart. 96 ONC

Art. 3a VRVart. 3a OCRart. 3a ONC

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BGE 138 IV 258ATF 138 IV 258DTF 138 IV 258

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BGE 137 IV 290ATF 137 IV 290DTF 137 IV 290

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Art. 103 SVGart. 103 LCRart. 103 LCStr

Art. 57 SVGart. 57 LCRart. 57 LCStr

Art. 3a VRVart. 3a OCRart. 3a ONC

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BGE 137 IV 290ATF 137 IV 290DTF 137 IV 290

Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

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Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

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Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

6B_45/2012

§ 13 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 5 GebTRA

BGE 139 IV 261ATF 139 IV 261DTF 139 IV 261

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF