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Entscheid

STK 2019 61

Kammer

11. Mai 2020Deutsch13 min

A. Mit Strafbefehl vom 18. Januar 2019 sprach die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln den Beschuldigten der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung und der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch missbräuchliche Abgabe von Warnsignalen gestützt auf folgenden Sachverhalt schuldig (U-act. 14.1.01):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 11. Mai 2020

STK 2019 61

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,

Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau,

Anklagebehörde und Berufungsführerin,

vertreten durch Staatsanwalt A.________,

gegen

B.________,

Beschuldigter und Berufungsgegner,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,

betreffend

einfache Körperverletzung, einfache Verletzung der Verkehrsregeln

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 13. August 2019, SEO 2019 10);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Mit Strafbefehl vom 18. Januar 2019 sprach die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln den Beschuldigten der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung und der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch missbräuchliche Abgabe von Warnsignalen gestützt auf folgenden Sachverhalt schuldig (U-act. 14.1.01):

Am Samstag, 14. Juli 2018, ca. 11:10 Uhr, gab B.________ in Freienbach SZ entlang der Kantonsstrasse zwischen den Liegenschaften Nr. 136 und Nr. 24 als Lenker des Personenwagens der Marke Mazda mit den Kontrollschildern SZ xx wissentlich und willentlich mehrere akustische Warnsignale ab, nachdem er beobachtet hatte, wie E.________ mit dem Fahrrad anfangs Baustelle auf Höhe Liegenschaft Nr. 136 eine rote Lichtsignalanlage überfahren hatte, ohne dass die Sicherheit des Verkehrs die Abgabe von akustischen Warnsignalen erforderte. Auf der Kantonsstrasse Höhe Liegenschaft Nr. 24 stieg B.________ aus seinem Personenwagen aus, begab sich auf den rechten Fahr­streifen und verpasste dem ihn mit dem Fahrrad umkurvenden E.________ nach einer vorangegangenen verbalen Auseinandersetzung wissentlich und willentlich sowie unter Anwendung einer „Krav-Maga-Technik“ mit der Faust einen heftigen Schlag auf den Rücken. Dadurch erlitt E.________ eine traumatische Prellung der rechten Schultermuskulatur sowie eine eingeschränkte Mobilität der Halswirbelsäule, welche zu Schmerzen sowie starken Verspannungen führten und mehrere ärztliche Konsultationen erforderlich machten. Die E.________ zugefügten Verletzungen nahm B.________ mit seinem Verhalten zumindest in Kauf.

Sie bestrafte den Beschuldigten mit einer im Vollzug während einer vierjährigen Probezeit aufgeschobenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.00 und einer Busse von Fr. 790.00. Der Beschuldigte erhob Einsprache

(U-act. 14.1.03). Die Staatsanwaltschaft befragte ihn sowie den Strafantragsteller (U-act. 3.1.01) am 18. März 2019 (U-act. 10.1.01 f.) und überwies den Strafbefehl am 1. April 2019 dem Gericht (Vi-act. 1).

Erwägungen

B. Mit Urteil vom 13. August 2019 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe den Beschuldigten der Tätlichkeit und der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch missbräuchliche Abgabe von Warn­signalen schuldig (angef. Urteil Dispositivziff. 1) und büsste ihn mit Fr. 1‘000.00 (bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen: Ziff. 2). Die Zivilforderung des Privatklägers verwies der Richter auf den Zivilweg (Ziff. 3) und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 2‘874.25 dem Beschuldigten (Ziff. 4).

C. Gegen das am 4. Oktober 2019 versandte begründete Urteil erklärte die Staatsanwaltschaft am 23. Oktober 2019 im Schuld- und Strafpunkt die rechtzeitig angemeldete Berufung. Sie stellte die Haupt- und Eventualanträge, Dispositiv-Ziffern 1 und 2.1 sowie 2.2 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und der Beschuldigte sei der einfachen, eventualiter der versuchten Körperverletzung schuldig zu sprechen und mit einer bei einer vierjährigen Probezeit bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.00 und einer Busse von Fr. 790.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen), eventualiter von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.00 und einer Busse von Fr. 660.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen) zu bestrafen. Ferner beantragte sie, die Berufung in einem schriftlichen Verfahren zu behandeln, da die Adäquanz des Kausalzusammenhanges, eventualiter eine abweichende rechtliche Würdigung des Sachverhaltes als Versuch, Gegenstand der Berufung seien und die Voraussetzungen dafür im Sinne von Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO erfüllten (KG-act. 3). Der seitens der Verfahrensleitung eingesetzte amtliche Verteidiger teilte mit, dass sich sein Mandant mit einer Beschränkung des Berufungsverfahrens auf Rechtsfragen gestützt auf den vom Einzelrichter festgestellten Sachverhalt einverstanden erkläre und daher gegen die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO nicht opponiere

(KG-act. 16).

D. Im schriftlichen Verfahren begründete die Staatsanwaltschaft ihre Berufung am 13. Februar 2020 (KG-act. 18). Die amtliche Verteidigung beantwortete die Berufung am 20. März 2020 (KG-act. 20). Staatsanwaltschaft und Verteidigung nahmen je nochmals Stellung (KG-act. 22 und 24). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen;-

und in Erwägung:

1.

Das Berufungsgericht kann die Berufung im schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind (Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO). Ausserdem liegt in diesem Rahmen zum schriftlichen Verfahren gegen ein einzelrichterliches Urteil die Zustimmung des Beschuldigten vor, dessen Anwesenheit nicht erforderlich ist (Art. 406 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung auf Rechtsverletzungen (Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO) im angefochtenen Schuldpunkt der Tätlichkeit und ein infolgedessen verändertes Strafmass (Art. 399 Abs. 4 lit. a und b StPO) beschränkt, weshalb vorliegend dem Berufungsurteil der vom Vorderrichter festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen ist. Der Beschuldigte bestritt erstinstanzlich nicht, dass der Privatkläger die ärztlich ausgewiesenen Verletzungen

Dispositiv

(U-act. 11.1.01 f.) als Folge der Auseinandersetzung davontrug, welche der Vorderrichter in objektiver Hinsicht als einfache Körperverletzungen beurteilte (angef. Urteil E. 2.4). Gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo nahm der Vorderrichter aber an, dass die Verletzungen ohne ein bereits einmal erlittenes Schleudertrauma so harmlos gewesen wären, dass sie in kürzester Zeit vor­übergegangen und ausgeheilt wären. Deshalb betrachtete er den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Schlag auf den Rücken des Privatklägers und der Verletzung in Form einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB als in objektiver Hinsicht nicht erfüllt, sondern nahm eine Tätlichkeit an (angef. Urteil E. 2.5-2.7). Die Staatsanwaltschaft macht mit Berufung geltend, das vorbestehende, vor 20 Jahren erlittene Schleudertrauma könne gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Umstand darstellen, welcher den adäquaten Kausalzusammenhang zu unterbrechen vermöge. Nach Ansicht der Verteidigung stellen sich Fragen nach der Adäquanz angesichts des Vorwurfes einer vorsätzlichen Körperverletzung indes nicht in objektiver, sondern in subjektiver Hinsicht, nämlich ob der Beschuldigte wissentlich und willentlich die körperliche Integrität des Privatklägers im beschriebenen Umfang beeinträchtigte. Dies sei jedoch eine Tatfrage, welche der Vorderrichter nicht festgestellt habe und demnach im vorliegend auf die Prüfung von Rechtsfragen beschränkten Berufungsverfahren nicht beurteilt werden könne.

2. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer (dazu vgl. Art. 122 StGB) Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Dagegen wird auf Antrag nur mit Busse bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben (Art. 126 Abs. 1 StGB).

a) Es ist nicht umstritten, dass die fragliche Handlung (Schlag), wodurch der Privatkläger im Schulter-Rücken-Bereich getroffen und verletzt wurde, dem Beschuldigten zuzurechnen ist. Insofern ist in objektiver Hinsicht der

(natürliche) Kausalzusammenhang gegeben (dazu etwa Wohlers, Handkommentar, 4. A. 2020, vor Art. 10 StGB N 16 ff.). Damit ist indes unabhängig von der unklaren Intensität (vgl. angef. Urteil E. 2.7 und unten lit. b) objektiv erstellt, dass der Schlag des Beschuldigten den Privatkläger am Körper schädigte und eine Körperverletzung vorliegt. Die mögliche Prädisposition des Privatklägers infolge eines 20 Jahre zuvor erlittenen Schleudertraumas ist irrelevant, weil neben der Verletzung der körperlichen Integrität eines Gesunden auch die Verschlimmerung einer bereits bestehenden gesundheitlichen oder körperlichen Beeinträchtigung sowie das Verzögern ihrer Heilung als tatbestandsmässige Gesundheitsschädigung gilt (Donatsch, OFK, 20. A. 2018, Art. 123 StGB N 2; Roth/Berkemeier, BSK, 4. A. 2019, vor Art. 122 StGB N 15 m. H.; Godenzi, Handkommentar, 4. A. 2020, Art. 123 StGB N 1).

b) In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz einschliesslich Eventualvorsatz vor­aus­gesetzt. Dass der Beschuldigte den Privatkläger in subjektiver Hinsicht zu schlagen gedachte (subjektive Existenz entsprechender Handlungsgründe), steht ausser Frage und ist durch den Vorderrichter als vorsätzliches Verhalten qualifiziert worden (angef. Urteil E. 2.8). Es ist nicht erforderlich, dass der Beschuldigte sich die tatsächlich eingetretene Folge vorstellte, solange sich sein Vorsatz nicht bloss auf Tätlichkeiten richtete, was die im Wesentlichen gegen eine adäquate Zurechnung der Körperverletzung in subjektiver Hinsicht erhobenen Einwände der amtlichen Verteidigung unterstellen, wonach der Beschuldigte in Unkenntnis der Prädisposition des Privatklägers mit dem Schlag auf den Rücken keine Körperverletzung in Kauf genommen hätte. Ob im Lichte der festgestellten Tatsachen auf Vorsatz oder Eventualvorsatz begründet geschlossen werden kann, ist eine Rechtsfrage (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Vom Vor­ge­hen des Beschuldigten wird auf Vorsatz resp. Eventualvorsatz geschlos­sen (Roth/Berkemeier, a.a.O., Art. 123 StGB N 35; Godenzi, a.a.O., Art. 123 StGB N 7).

Unbestritten festgestellt ist, dass der Beschuldigte den Privatkläger, der auf dem Fahrrad dem Beschuldigten auszuweichen versuchte, auf den Rücken schlug (vgl. angef. Urteil E. 2.2). Die Intensität des Schlages ist zwar nicht genau bekannt, wird aber vom Privatkläger – was der Vorderrichter in tatsächlicher Hinsicht auch als glaubhaft erachtete (ebd. E. 2.2 lit. b) – als mit voller Wucht ausgeführt beschrieben (U-act. 8.0.03 Nr. 8 und 16 ff.; U-act. 10.1.01 Rz 82 ff.; HVP S. 8 ff. Nr. 1 und 8 ff.). Der Beschuldigte schlug so stark, dass der Privatkläger Prellungen und Beeinträchtigungen erlitt, die zu ärztlichen Konsultationen führten (angef. Urteil E. 2.2 lit. b und E. 2.4). Aus diesem vom Vorderrichter festgestellten Verhalten kann ohne weiteres im Sinne der Anklage bezüglich der einfachen Körperverletzung auf Eventualvorsatz geschlossen werden. Der Beschuldigte musste die Möglichkeit einer solchen, einschliesslich derjenigen eines Sturzes mit Verletzungsfolgen, welchen hier der Privatkläger gerade noch abzuwenden vermochte (U-act. 10.1.01 Rz 84 ff.; HVP S. 8 Nr. 1), in der Situation nahe vor sich sehen und in Kauf genommen haben (Art. 12 Abs. 2 StGB), als er auf dem Fahrstreifen den ihn auf dem Fahrrad umkurvenden Privatkläger auf den Rücken schlug.

3. Nach dem Gesagten bildet die mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedrohte Körperverletzung bei der Strafzumessung das schwerste Delikt. Dafür ist wie beantragt eine Geldstrafe und zusätzlich für die hier im Schuldpunkt nicht angefochtene Verkehrsregelverletzung eine Busse auszufällen. Zutreffend stellte der Vorderrichter fest, dass das Verschulden des Beschuldigten nicht mehr leicht wiegt (angef. Urteil E. 3.3 Abs. 1; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die beantragte Geldstrafe von 60 Tagessätzen trägt angesichts des Geldstrafenmaximums von 180 Tagessätzen diesem Verschulden Rechnung und ist angemessen, zumal dem Beschuldigten keine Vorstrafenlosigkeit zugutegehalten werden kann (vgl. angef. Urteil E. 3.3 Abs. 2). Der Tagessatz von Fr. 50.00 des Strafbefehls liegt eher unter der im Berufungsverfahren unbestritten gebliebenen Einkommenssituation des Beschuldigten (ebd. E. 3.3), erscheint aber nicht unangemessen. Die nicht mit Freiheitsstrafen sanktionierten Vortaten (U-act. 1.1.01) liegen indes länger bzw. nur ganz knapp weniger als fünf Jahre zurück, weshalb sie die Prognose für den Strafauf­schub nicht negativ belasten (Art. 42 Abs. 2 StGB) und für die Geldstrafe der bedingte Vollzug bei einer zweijährigen Probezeit zu gewähren ist. Die Staatsanwaltschaft legt in der Berufung keine besonderen präventiven Umstände dafür dar, dem Beschuldigten eine höhere Probezeit (Art. 44 Abs. 1 StGB) oder eine Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 StGB) aufzuerlegen. Für die missbräuchliche Abgabe von Warnsignalen durch mehrfaches Hupen ist die Busse von Fr. 100.00 zu belassen bzw. mit der minimalen Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag auszufällen, da die Staatsanwaltschaft dem entsprechenden Strafmass (angef. Urteil E. 3.3) nicht begründet opponiert.

4. Mithin ist die Berufung der Staatsanwaltschaft abgesehen von der Bussenhöhe und der Probezeitdauer gutzuheissen. Der Beschuldigte ist wegen einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen und mit der beantragten bedingten Geldstrafe sowie einer Busse von Fr. 100.00 zu bestrafen. Die Auflage der Untersuchungskosten von Fr. 1‘374.25 und der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.00 (total Verfahrenskosten von Fr. 2‘874.25 gemäss Dispositivziff. 4 des angef. Urteil) ist unangefochten geblieben. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger ist ermessensweise zu entschädigen (§§ 2, 5, 6 und 13 GebTRA) und der Beschuldigte zur Rückzahlung der Entschädigung zu verpflichten (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO);-

erkannt:

In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und stattdessen folgendes Urteil ausgefällt:

Der Beschuldigte wird der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB und der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch missbräuchliche Abgabe von Warnsignalen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen.

Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.00 sowie mit einer Busse von Fr. 100.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse beträgt 1 Tag.

Die Zivilforderung des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen.

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total Fr. 2‘874.25 und die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘800.00 (inkl. Fr. 800.00 für die Anklagevertretung und ohne Kosten der Verteidigung) werden dem Beschuldigten auferlegt.

Der amtliche Verteidiger wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 2‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Der Beschuldigte wird nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur vollumfänglichen Rückzahlung der Entschädigung verpflichtet.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), den Privatkläger (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), die Kost (mit Formular), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Strafkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

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14. Mai 2020 kau

STK 2019 61

Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP

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Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

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Art. 10 StGBart. 10 CPart. 10 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

BGE 137 IV 1ATF 137 IV 1DTF 137 IV 1

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

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Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

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§ 2 GebTRA

§ 5 GebTRA

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§ 13 GebTRA

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Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF