STK 2019 67
Präsidial
4. Dezember 2019Deutsch3 min
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 4. Dezember 2019
STK 2019 67
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
1. A.________,
Privatkläger und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
2. Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,
Anklagebehörde und Berufungsführerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
gegen
D.________,
Beschuldigter und Berufungsgegner,
verteidigt durch Rechtsanwältin E.________,
betreffend
fahrlässige schwere Körperverletzung
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 16. September 2019, SEO 2019 12);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Privatkläger durch seinen Rechtsvertreter gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 16. September 2019 am 3. Oktober 2019 fristgerecht Berufung angemeldet hat (Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihm das begründete Urteil am 4. November 2019 zugestellt wurde (KG-act. 3);
- dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am Montag, 25. November 2019 endete, keine Berufungserklärung eingegangen ist;
- dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157 , E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 399 N 1 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 399 N 10 f.; a.M. Schmid StPO PK, Art. 399 N 10 f. und 403 N 4);
- dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt worden ist, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-
verfügt:
Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin E.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zur Meldung des Freispruchs an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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Sachverhalt
4. Dezember 2019 kau