STK 2019 70
Kammer
16. Juni 2020Deutsch51 min
A. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (nachfolgend: Anklagebehörde) erhob am 7. Dezember 2018 Anklage beim Bezirksgericht Einsiedeln gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen mehrfacher Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB, Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB, mehrfachen vorsätzlichen Reisens ohne gültigen Fahrausweis i.S.v. Art. 57 Abs. 3 PBG i.V.m. Art. 19 PBG und Art. 57 VPB sowie wegen vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht i.S.v. § 25 i.V.m. § 10 Abs. 1 EMG (Gesetz über das Einwohnermeldewesen, SRSZ 111.110) (Vi-act. A/I). In Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB werden dem Beschuldigten folgende Handlungen zur Last gelegt (Vi-act. A/I, S. 2–8):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 16. Juni 2020
STK 2019 70
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,
Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,
Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin AM.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.________,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
5. F.________ AG,
6. G.________,
7. H.________,
8. I.________,
9. J.________,
10. K.________,
11. L.________,
12. M.________,
13. N.________ AG,
14. O.________ AG,
15. P.________,
16. Q.________ GmbH,
17. R.________,
18. S.________,
19. T.________,
20. U.________,
21. V.________,
22. W.________,
23. X.________ AG,
vertr. durch AN.________ AG,
24. Y.________,
Ziff. 2–24: Privatkläger,
betreffend
mehrfache Sachbeschädigung, Beschimpfung, mehrfaches Reisen ohne gültigen Fahrausweis, Verletzung der Meldepflicht
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 3. September 2019, SGO 2018 005);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (nachfolgend: Anklagebehörde) erhob am 7. Dezember 2018 Anklage beim Bezirksgericht Einsiedeln gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen mehrfacher Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB, Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB, mehrfachen vorsätzlichen Reisens ohne gültigen Fahrausweis i.S.v. Art. 57 Abs. 3 PBG i.V.m. Art. 19 PBG und Art. 57 VPB sowie wegen vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht i.S.v. § 25 i.V.m. § 10 Abs. 1 EMG (Gesetz über das Einwohnermeldewesen, SRSZ 111.110) (Vi-act. A/I). In Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB werden dem Beschuldigten folgende Handlungen zur Last gelegt (Vi-act. A/I, S. 2–8):
Im Zeitraum vom 18. März 2016 bis 12. Mai 2016 beschädigte A.________ in Einsiedeln SZ im nahen Umkreis des Hotels „Sihlsee“ an der Hauptstrasse 28 sowie der Coop-Filiale an der Schwanenstrasse 2 insgesamt folgende 33 Fahrzeuge und eine Schaufensterscheibe, indem er deren Lack mittels einer Münze, eines Nagelknipsers oder eines anderen Tatwerkzeuges zerkratzte:
Dossiers 2 und 38:
A.________ beschädigte an der Z.________strasse yy zwischen dem 18. März 2016, ca. 18.00 Uhr und 23. März 2016, ca. 16.00 Uhr, sowie zwischen dem 8. Mai 2016, 18.00 Uhr, und 9. Mai 2016, ca. 12.30 Uhr, den Personenwagen der Marke BMW mit den Kontrollschildern SZ xx, indem er die Motorhaube sowie die rechte und linke Fahrzeugseite zerkratzte, wodurch er einen Schaden in der Höhe von insgesamt ca. Fr. 4‘500.00 zum Nachteil von AP.________ verursachte.
Dossier 3:
A.________ zerkratzte auf dem Parkplatz des Restaurants „Waldstatt“ an der Hauptstrasse 3 zwischen dem 18. März 2016, ca. 23.00 Uhr, und 20. März 2016, ca. 13.00 Uhr, die Beifahrerseite des Personenwagens der Marke Ford mit den Kontrollschildern SZ ww, wodurch er einen Schaden von ca. Fr. 1‘500.00 zum Nachteil von C.________ verursachte.
Dossier 5:
Am 7. April 2016, zwischen ca. 13.00 Uhr und 15.00 Uhr zerkratzte A.________ auf dem Parkplatz an der Kreuzung Schwanenstrasse/Mühlestrasse die rechte Fahrzeugseite des Personenwagens der Marke Seat Leon mit den Kontrollschildern SZ vv, wodurch er einen Schaden von ca. Fr. 2‘000.00 zum Nachteil der „D.________“, vertreten durch AC.________, verursachte.
Dossier 6:
A.________ beschädigte in der Zeit zwischen dem 16. April 2016, ca. 21.15 Uhr, und 18. April 2016, ca. 02.00 Uhr, den Personenwagen der Marke Audi A3 mit den Kontrollschildern SZ uu, indem er auf der rechten Fahrzeugseite die Beifahrertüre und die hintere Türe sowie den Kotflügel zerkratzte, wodurch er einen Schaden von ca. Fr. 2‘000.00 zum Nachteil von AQ.________ verursachte.
Dossier 7:
Am 23. April 2017, ca. 11.00 Uhr bis 12.00 Uhr, zerkratzte A.________ auf dem Parkplatz bei der Coop-Filiale an der Schwanenstrasse 2 die gesamte linke Fahrzeugseite des Personenwagens der Marke VW Golf mit den Kontrollschildern SZ tt, wodurch er einen Schaden von ca. Fr. 1‘500.00 zum Nachteil von AR.________ verursachte.
Dossier 8:
Am 19. April 2016, zwischen ca. 10.00 Uhr und 12.00 Uhr, beschädigte A.________ den Personenwagen der Marke Audi Q5 mit den Kontrollschildern SZ ss, indem er die rechte Fahrzeugseite vom vorderen Kotflügel bis zum Heck zerkratzte, wodurch er einen Schaden von ca. Fr. 2‘500.00 zum Nachteil von AS.________ verursachte.
Dossier 10:
A.________ beschädigte zwischen dem 20. April 2016, 17.00 Uhr, und 21. April 2016, 09.00 Uhr, auf dem öffentlichen Parkplatz hinter dem Hotel „Schiff“ an der Schwanenstrasse den Personenwagen der Marke Mercedes-Benz mit den Kontrollschildern SZ rr, indem er die Fahrertüre über eine Länge von 39 cm zerkratzte, wodurch er einen Schaden von Fr. 1‘000.00 zum Nachteil von E.________ verursachte.
Dossier 12
A.________ zerkratzte zwischen dem 22. April 2016 und 1. Mai 2016 an der Z.________strasse qq die Schaufensterscheibe, inklusive der Beschriftung der F.________ AG, sowie den auf dem Vorplatz an der Z.________strasse qq abgestellten Personenwagen der Marke Peugeot mit den Kontrollschildern SZ pp, wodurch er einen Schaden von je ca. Fr. 2‘000.00, insgesamt ca. Fr. 4‘000.00, zum Nachteil der „F.________ AG“ verursachte.
Dossier 14:
A.________ beschädigte zwischen dem 18. April 2016, ca. 18.30 Uhr, und 20. April 2016, ca. 21.30 Uhr, an der Schwanenstrasse 7, den Personenwagen der Marke BMW mit den Kontrollschildern SZ oo, indem er die Stossstange vorne rechts zerkratzte, wodurch er einen Schaden von ca. Fr. 600.00 zum Nachteil von AR.________ verursachte.
Dossier 16:
A.________ zerkratzte am 25. April 2016, zwischen 18.45 Uhr und 20.30 Uhr, an der Schwanenstrasse 2 die linke Fahrertüre des auf einem der Parkplätze der Coop-Filiale abgestellten Personenwagens der Marke Suzuki Swift mit den Kontrollschildern SZ nn über eine Länge von 160 cm, wodurch er einen Schaden von ca. Fr. 1‘500.00 zum Nachteil von I.________ verursachte.
Dossier 17:
A.________ zerkratzte zwischen dem 27. April 2016, ca. 12.00 Uhr, und 10. Mai 2016, ca. 09.00 Uhr, an der Hauptstrasse 12 oder Langrütistrasse 6 den Personenwagen der Marke VW Passat mit den Kontrollschildern SZ mm an der rechten hinteren Türe über eine Länge von ca. 75 cm, wodurch er einen Schaden von ca. Fr. 1‘500.00 zum Nachteil von J.________ verursachte.
Dossier 18:
Am zz. April 2016, zwischen 19.00 Uhr und 22.00 Uhr, zerkratzte A.________ beim Parkplatz der Coop-Filiale an der Schwanenstrasse 2 den Personenwagen der Marke VW Golf mit den Kontrollschildern SZ ll auf der linken Fahrzeugseite, wodurch er einen Schaden von ca. Fr. 2‘000.00 zum Nachteil von L.________ verursachte.
Dossier 19:
Am 30. April 2016, zwischen 19.00 Uhr und 23.00 Uhr, zerkratzte A.________ auf dem Parkplatz der Coop-Filiale an der Schwanenstrasse 2 den Personenwagen der Marke Mazda mit den Kontrollschildern SZ kk auf der rechten Fahrzeugseite über eine Länge von 141 cm, wodurch er einen Schaden von ca. Fr. 1‘400.00 zum Nachteil von G.________ verursachte.
Dossier 20:
A.________ zerkratzte am 1. Mai 2016, zwischen ca. 16.00 Uhr und 23.00 Uhr, an der Hauptstrasse 20 den Personenwagen der Marke Skoda Octavia mit den Kontrollschildern SZ jj auf der rechten Fahrzeugseite, wodurch er einen Schaden von ca. Fr. 2‘000.00 zum Nachteil von M.________ verursachte.
Dossier 22:
A.________ zerkratzte zwischen dem 2. Mai 2016, ca. 07.00 Uhr, und 5. Mai 2016, ca. 12.00 Uhr, an der Schwanenstrasse 1 den Lieferwagen der Marke VW mit den Kontrollschildern SZ ii an der linken Fahrzeugseite über eine Länge von 120 cm, wodurch er einen Schaden von ca. Fr. 2‘000.00 zum Nachteil der „N.________ AG“ verursachte.
Dossier 24:
A.________ zerkratzte im Zeitraum vom 4. Mai 2016, ca. 08.00 Uhr, bis 9. Mai 2016, ca. 08.00 Uhr, den Personenwagen der Marke Lexus mit den Kontrollschildern SZ hh an der linken Hintertüre, wodurch er einen Schaden von ca. Fr. 1‘000.00 zum Nachteil von AD.________ verursachte.
Dossier 25:
Am 4. Mai 2016, zwischen ca. 20.00 Uhr und 22.30 Uhr, beschädigte A.________ auf dem Dorfplatz den Personenwagen der Marke Mitsubishi mit den Kontrollschildern SZ gg, indem er die rechte Fahrzeugseite über eine Länge von ca. 72 bis 78 cm an beiden Fahrzeugtüren zerkratzte, wodurch er einen Schaden von ca. Fr. 1‘000.00 zum Nachteil von H.________ verursachte.
Dossier 27:
Am 5. Mai 2016 zerkratzte A.________ auf dem Parkplatz des Waldstatt-Areals den Personenwagen der Marke Nissan mit den Kontrollschildern SZ ff, wodurch er einen Schaden von ca. Fr. 700.00 zum Nachteil von AE.________ verursachte.
Dossier 28:
A.________ zerkratzte im Zeitraum vom 5. Mai 2016, ca. 17.00 Uhr, bis 7. Mai 2016, ca. 07.00 Uhr, an der Hauptstrasse 3, den Personenwagen der Marke Mercedes-Benz mit den Kontrollschildern ee auf der linken Fahrzeugseite über den vorderen bis zum hinteren Kotflügel, wodurch er einen Schaden in nicht näher bestimmbarer Höhe zum Nachteil von AU.________ verursachte.
Dossier 31:
Am 6. Mai 2016, zwischen ca. 18.30 Uhr und 22.00 Uhr, zerkratzte A.________ auf dem Parkplatz gegenüber der Coop-Filiale an der Schwanenstrasse 1 den Personenwagen der Marke Porsche mit den Kontrollschildern SZ dd auf der rechten Fahrzeugseite bogenförmig über eine Länge von ca. 40 cm, wodurch er einen Schaden von ca. Fr. 1‘500.00 zum Nachteil von U.________ verursachte.
Dossier 32:
A.________ zerkratzte zwischen dem 6. Mai 2016, ca. 17.00 Uhr, und 7. Mai 2016, ca. 08.00 Uhr, an der Hauptstrasse 14 den Personenwagen der Marke Volvo mit den Kontrollschildern SZ cc am Fahrzeugheck, wodurch er einen Schaden von ca. Fr. 1'500.00 zum Nachteil der „AV.________ AG“ verursachte.
Dossier 34:
A.________ beschädigte zwischen dem 6. Mai 2016, ca. 18.20 Uhr, und 8. Mai 2016, ca. 10.00 Uhr, an der Mühlestrasse bei der Liegenschaft „Haumesser“ den Personenwagen der Marke BMW mit den Kontrollschildern SZ bb mit einer horizontal verlaufenden Kratzspur an der Fahrertüre und am vorderen linken Kotflügel über eine Länge von 110 cm sowie mit einer vertikal verlaufenden Kratzspur am hinteren linken Kotflügel über eine Länge von 4 cm, wodurch er einen Schaden in nicht näher bestimmbarer Höhe zum Nachteil von K.________ verursachte.
Dossier 35:
A.________ zerkratzte zwischen dem 6. Mai 2016, ca. 19.00 Uhr, und 7. Mai 2016, ca. 10.50 Uhr, an der Werner-Kälin-Strasse 4 den Personenwagen der Marke Seat Leon mit den Kontrollschildern SZ aa mit einem nicht näher bestimmbaren Gegenstand mit drei Spitzen, wodurch er einen Schaden in nicht näher bestimmbarer Höhe zum Nachteil von AF.________ verursachte.
Dossier 36:
A.________ zerkratzte in der Nacht vom 6. Mai 2016, ca. 22.15 Uhr, auf den 7. Mai 2016, ca. 07.30 Uhr, an der Schwanenstrasse 1 den Personenwagen der Marke VW mit den Kontrollschildern SZ zzz horizontal über die gesamte linke Fahrzeugseite bis auf das Heck, wodurch er einen Schaden in nicht näher bestimmbarer Höhe zum Nachteil von P.________ verursachte.
Dossier 37:
A.________ zerkratzte zwischen dem 6. Mai 2016, ca. 15.00 Uhr, und 7. Mai 2016, ca. 07.00 Uhr, an der Hauptstrasse 18 den Personenwagen der Marke Hyundai mit den Kontrollschildern SZ yyy auf der Motorhaube, der Fahrerseite sowie im Heckbereich, wodurch er einen Schaden in nicht näher bestimmbarer Höhe zum Nachteil der „Q.________ GmbH“ verursachte.
Dossier 40:
Am 10. Mai 2016, zwischen 09.00 Uhr und 13.30 Uhr, zerkratzte A.________ an der Schwanenstrasse 1 den Lieferwagen der Marke VW mit den Kontrollschildern SZ xxx auf der rechten Fahrzeugseite, wodurch er einen Schaden von ca. Fr. 2'000.00 zum Nachteil von AG.________ verursachte.
Dossier 41:
A.________ zerkratzte zwischen dem 10. Mai 2016, ca. 17.40 Uhr, und 11. Mai 2016, ca. 07.00 Uhr, an der Schwanenstrasse 20 den Personenwagen der Marke VW mit den Kontrollschildern SZ www auf der linken Seite über die Türe und das Heckteil, wodurch er einen Schaden von Fr. 1‘487.45 zum Nachteil von V.________ verursachte.
Dossier 42:
Am 10. Mai 2016, zwischen 08.00 Uhr und 18.00 Uhr, zerkratzte A.________ auf dem Parkfeld der „Zürich-Versicherung“ an der Hauptstrasse 11 den Personenwagen der Marke Saab mit den Kontrollschildern SZ vvv mit einer horizontal verlaufenden Kratzspur auf der Fahrertüre und der hinteren linken Türe über eine Länge von 136 cm, wodurch er einen Schaden von ca. Fr. 1‘000.00 zum Nachteil von R.________ verursachte.
Dossier 43:
Am 10. Mai 2016, zwischen 08.00 Uhr und 19.00 Uhr, zerkratzte A.________ den direkt hinter dem „Wunschgarten“ an der Hauptstrasse parkierten Personenwagen der Marke Fiat mit den Kontrollschildern SZ uuu mit einer horizontal verlaufenden Kratzspur an Beifahrertüre, der hinteren rechten Tür und am Kotflügel mit einer Länge von 95 cm, wodurch er einen Schaden von ca. Fr. 1‘000.00 zum Nachteil von S.________ verursachte.
Dossier 44:
Am 11. Mai 2016, zwischen 07.30 Uhr und 18.00 Uhr, zerkratzte A.________ an der Schwanenstrasse 4 den Personenwagen der Marke Alfa Romeo mit den Kontrollschildern SZ ttt auf der Fahrerseite über eine Länge von 82 cm, wodurch er einen Schaden von ca. Fr. 1‘000.00 zum Nachteil von T.________ verursachte.
Dossier 45:
Zwischen dem 11. Mai 2016, ca. 21.30 Uhr, und 14. Mai 2016, ca. 10.00 Uhr, zerkratzte A.________ auf dem Parkplatz zwischen der Schwanenstrasse 36 und 38 den Personenwagen der Marke VW mit den Kontrollschildern SZ sss an der rechten hinteren Fahrzeugtüre über eine Länge von ca. 58 cm auf einer Höhe von ca. 75 bis 77 cm ab Boden, wodurch er einen Schaden von ca. Fr. 1‘000.00 zum Nachteil von AB.________ verursachte.
Dossier 46:
A.________ zerkratzte zwischen dem 30. April 2016 und 12. Mai 2016 an der Hauptstrasse 18 den Personenwagen der Marke BMW mit den Kontrollschildern SZ rrr auf der linken Fahrzeugseite sowie am hinteren Kotflügel, wodurch er einen Schaden von ca. Fr. 700.00 zum Nachteil von Y.________ verursachte.
Obwohl A.________ wusste, dass es sich bei sämtlichen 33 Fahrzeugen und der Schaufensterscheibe um fremde Sachen handelte, zerkratzte er die Karosserien aller 33 Motorfahrzeuge sowie die Schaufensterscheibe wissentlich und willentlich, womit er den entstandenen Schaden an sämtlichen Fahrzeugen und der Schaufensterscheibe zumindest in Kauf nahm.
Weiter wird dem Beschuldigten betreffend den Vorwurf der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB folgender Sachverhalt vorgehalten (Vi-act. A/I, S. 8):
Am Dienstag, 2. August 2016, ca. 12.30 Uhr, spuckte A.________ anlässlich eines Gefangenentransportes am Güterbahnhof bei der Übergabestelle Weyermannshaus in Bern BE dem Securitas-Mitarbeiter W.________ aus der Zelle des Gefangenenfahrzeuges ins Gesicht, wobei er dessen linkes Auge traf. A.________ wusste, dass das Anspucken von W.________ ehrenrührig war, und dennoch spuckte er diesen wissentlich und willentlich an.
B. Mit Urteil vom 3. September 2019 erkannte das Bezirksgericht Einsiedeln was folgt:
1. Der Angeklagte wird schuldig gesprochen der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
Erwägungen
2.
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte in nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit den Tatbestand der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt hat.
3.
Vom Vorwurf
a) des mehrfachen vorsätzlichen Reisens ohne gültigen Fahrausweis im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG und
b) der vorsätzlichen Verletzung der Meldepflicht im Sinne von § 25 EMG;
wird der Angeklagte freigesprochen.
4.
Für die Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB wird der Angeklagte in Anwendung der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen sowie von Art. 34 und 47 StGB mit einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.00, total Fr. 600.00, wovon 2 Tagessätze durch Untersuchungshaft erstanden sind, bestraft.
5.
Die Geldstrafe ist zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für das schuldhafte Nichtbezahlen der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 36 StGB und unter Anrechnung der 2-tägigen Untersuchungshaft auf 18 Tage festgelegt.
6.
Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit in Bezug auf den Tatbestand der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB wird gestützt auf Art. 19 Abs. 1 StGB von einer Strafe abgesehen.
7.
Gestützt auf Art. 63 StGB wird gegen den Angeklagten eine ambulante Massnahme angeordnet, und zwar die Behandlung seiner psychischen Störung bei einem Facharzt oder einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie.
8.
Für die Dauer der Behandlung wird eine Bewährungshilfe (namentlich Vermitteln von Beschäftigungsmöglichkeiten, Unterstützung bei der Freizeitgestaltung sowie Unterstützung beim Aufbau eines sozialen Netzes) angeordnet. Dem Angeklagten wird die Weisung erteilt, sich gemäss den konkreten Anordnungen der Strafvollzugsbehörde den geeigneten und notwendigen Massnahmen und Therapien zu unterziehen, verbunden mit einer regelmässigen Kontrolle.
9.
Die erhobenen Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.
10.
Die Verfahrenskosten, bestehend aus
a) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 19‘099.35 sowie
b) den Gerichtskosten von Fr. 3‘500.00,
werden dem Angeklagten überbunden (Art. 426 Abs. 1 StPO).
11.
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin wird auf Fr. 5‘672.30 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt. Die Gerichtskasse wird angewiesen, ihr diesen Betrag nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu überweisen.
Vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO, wonach der Angeklagte während zehn Jahren nach Rechtskraft verpflichtet ist, dem Staat die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
12.
Dieser Entscheid ist durch die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln zu vollziehen.
13.
[Rechtsmittelbelehrung]
14.
[Zufertigung]
C. Der Beschuldigte meldete gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung an (KG-act. 1 f./Vi-act. D 18) und reichte am 22. November 2019 die schriftliche Berufungserklärung ein mit den folgenden Anträgen (KG-act. 3):
1.
Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 3. September 2019 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei stattdessen vom Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung freizusprechen.
2.
Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 3. September 2019 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei stattdessen für die Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB mit einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.00, wovon zwei Tagessätze durch Untersuchungshaft erstanden sind, zu bestrafen.
3.
Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 3. September 2019 sei aufzuheben und die Ersatzfreiheitsstrafe für das schuldhafte Nichtbezahlen der Geldstrafe sei unter Anrechnung der zweitägigen Untersuchungshaft auf acht Tage festzusetzen.
4.
Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 3. September 2019 sei aufzuheben.
5.
Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 3. September 2019 sei aufzuheben und es sei von der Anordnung einer ambulanten Massnahme abzusehen.
6.
Ziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 3. September 2019 sei aufzuheben.
7.
Ziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 3. September 2019 sei aufzuheben und stattdessen seien die Verfahrenskosten zu 1/20 dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Am 27. November 2019 verzichtete die Anklagebehörde auf eine Berufung resp. Anschlussberufung sowie auf das Beantragen des Nichteintretens
(KG-act. 6). AG.________ verzichtete mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 sinngemäss auf seine Stellung als Privatkläger (vgl. KG-act. 7).
D. Der Beschuldigte blieb der Berufungsverhandlung vom 16. Juni 2020 unentschuldigt fern (vgl. KG-act. 22, S. 2 f.) und die amtliche Verteidigerin wiederholte ihre in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren
(KG-act. 22/1, S. 1).
E. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
1.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Dispositiv-Ziffern 2, 4–8 und 10 des angefochtenen Urteils und mithin der Schuldspruch wegen mehrfacher Sachbeschädigung sowie das Absehen von der Strafe infolge der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit, das Strafmass wegen der Beschimpfung, die Ersatzfreiheitsstrafe, die Anordnung einer ambulanten Massnahme und von Bewährungshilfe sowie die Kostenfolgen (vgl. KG-act. 22/1, S. 1). Die übrigen Dispositiv-Ziffern sind rechtskräftig (Art. 398 Abs. 2, Art. 399 Abs. 4 und Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO).
2.
In Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB erachtet die Vorinstanz den Anklagesachverhalt zusammengefasst als erstellt und geht davon aus, dass der Beschuldigte 33 Fahrzeuge sowie eine Schaufensterscheibe zerkratzt habe (angefochtenes Urteil, E. 1.3). Sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 144 Abs. 1 StGB seien erfüllt (angefochtenes Urteil, E. 1.4 und Dispositiv-Ziffer 2). Der Beschuldigte habe die mehrfachen Sachbeschädigungen aber im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 1 StGB begangen, weshalb von einer Strafe abzusehen sei (angefochtenes Urteil, E. 1.5 und Dispositiv-Ziffer 6).
a) Soweit die amtliche Verteidigerin in ihrem Plädoyer unter dem Titel „Strafe“ geltend macht, es sei entgegen der Vorinstanz nicht von einer vollständigen Schuldunfähigkeit des Beschuldigten i.S.v. Art. 19 Abs. 1 StGB auszugehen, ist dem entgegenzuhalten, dass vorliegend nur ein Rechtsmittel zugunsten des Beschuldigten ergriffen wurde, weshalb aufgrund des Verschlechterungsverbots resp. des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) die vorinstanzlich festgestellte Schuldunfähigkeit des Beschuldigten nicht infrage gestellt werden kann. Die Annahme der bloss teilweisen Schuldunfähigkeit des Beschuldigten i.S.v. Art. 19 Abs. 2 StGB würde im Unterschied zur festgestellten vollständigen Schuldunfähigkeit dazu führen, dass der Beschuldigte strafbar wäre, was für ihn hinsichtlich der zu verhängenden Sanktion eine Verschlechterung bedeuten würde und somit ausgeschlossen ist (vgl. hierzu Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. A. 2018, N 3 zu Art. 391 StPO, m.w.H.).
b) Der Beschuldigte lässt durch seine Verteidigerin den Anklagesachverhalt betreffend die mehrfache Sachbeschädigung in Abrede stellen. Er macht geltend, es sei zwar richtig, dass er zu Beginn des Verfahrens zugegeben habe, beim Vorbeigehen mehrere Fahrzeuge zerkratzt zu haben, jedoch habe er nicht sagen können, wie viele es gewesen seien. Er habe die Zahl der von ihm beschädigten Fahrzeuge mit 15 beziffert und als Tatwerkzeug eine Münze oder einen Nagelknipser genannt. Wo genau er diese Fahrzeuge beschädigt habe, habe er nicht sagen können. Sogenannte „hard facts“, aus denen sich ergebe, dass er die insgesamt 34 Sachbeschädigungen tatsächlich begangen habe, lägen nicht vor: Es gebe weder Zeugen noch DNA-Spuren, die seine Täterschaft belegen würden. Ein Tatwerkzeug habe nicht beigebracht werden können. Es müssten deshalb sogenannte „soft facts“ vorliegen, welche seine Täterschaft beweisen würden. Die Vorinstanz schliesse aufgrund seiner Aussagen, wonach er 15 Fahrzeuge beschädigt habe, sowie aufgrund der Umstände, dass es in einem Zeitraum von drei bis vier Wochen vor seiner Verhaftung in Einsiedeln 33 beschädigte Fahrzeuge gegeben habe und dass sich die Beschädigungsspuren in Form, Länge und Lage geähnelt hätten, auf seine Täterschaft. Dieser Argumentation könne aber nicht gefolgt werden. Nur weil sich Beschädigungsspuren ähneln würden, heisse dies nicht, dass die Beschädigungen von der gleichen Person stammen würden. Es könne nicht einmal mit hinreichender Bestimmtheit gesagt werden, mit welchem Gegenstand die Kratzer gemacht worden seien. Dies sei aber relevant, weil ein Nagelknipser eine deutlich schärfere Kante aufweise als eine Münze und somit andere Kratzspuren verursachen würde. Beim Beschuldigten sei weder eine Münze noch ein Nagelknipser mit Farbrückständen der zerkratzten Fahrzeuge aufgefunden worden. Es stehe somit nicht fest, dass er die angeklagten Fahrzeugbeschädigungen begangen habe. Es müsse auf seine Angabe abgestellt werden, wonach er 15 Fahrzeuge beschädigt habe und nicht mehr. Weil aufgrund seiner Aussagen nicht bestimmt werden könne, welche Fahrzeuge er beschädigt habe, und da man ihn nicht für 15 nicht näher bestimmbare Fahrzeugbeschädigungen schuldig sprechen könne, sei er in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung freizusprechen (KG-act. 22/1, S. 2 f.).
c) Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Dem Gericht ist es gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo untersagt, sich von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt zu erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklichte. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen, d.h. wenn sich nach der objektiven Sachlage erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31, E. 2c; vgl. Tophinke, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 79 zu Art. 10 StPO). Das Gericht darf sich folglich nicht nach Gutdünken von der Schuld der angeklagten Person überzeugt erklären. Vielmehr müssen die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung gestützt auf die vorhandenen, verwertbaren Beweise begründbar und für einen verständigen Menschen objektiv nachvollziehbar sein (Tophinke, a.a.O., N 83 zu Art. 10 StPO). Von einer gegen die angeklagte Person sprechenden Tatsache darf das Gericht nur ausgehen, wenn es von deren Existenz nach gewissenhafter Prüfung der erhobenen Beweise die volle Überzeugung erlangte, weil das gesicherte Beweisergebnis vernünftigerweise nicht anders erklärt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004, E. 2.2).
d) Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. Mai 2016 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er wohne seit eineinhalb Monaten im Hotel AO.________. Auf Nachfrage präzisierte er, er glaube, seit dem 19. März 2016 dort zu wohnen. Er sei sich aber nicht ganz sicher (U-act. 8.0.01, Fragen 6 und 8–10). In Bezug auf die Fragen zu den zerkratzten Fahrzeugen verweigerte er die Aussage (U-act. 8.0.01, Fragen 18–20). In der delegierten Einvernahme am folgenden Tag antwortete der Beschuldigte auf die Frage, wie er sich zum Vorhalt, die PWs beschädigt zu haben, äussere: „Ja, das ist so. Ich bin es gewesen“ (U-act. 10.0.01, Frage 9). Er habe beim Vorbeigehen mehrere Fahrzeuge zerkratzt (U-act. 10.0.01, Frage 10). Der einvernehmende Polizist fragte den Beschuldigten weiter, wie viele Fahrzeuge er beschädigt habe, worauf dieser antwortete, es seien mehrere gewesen. Die genaue Anzahl könne er nicht sagen (U-act. 10.0.01, Frage 12). Nach Bekanntgabe, dass bei der Polizei bis zum Tag der Einvernahme zz Anzeigen eingegangen seien, erwiderte der Beschuldigte, es sei ihm nicht bekannt, dass es so viele gewesen seien. Er könne sich vielleicht an 15 Personenwagen erinnern
(U-act. 10.0.01, Frage 13 f.). Nachdem er sich zunächst nicht an Ort und Zeitpunkt der Beschädigungen erinnern konnte (U-act. 10.0.01, Frage 11), gab er im Verlauf der Einvernahme an, die Fahrzeuge in den letzten drei bis vier Wochen in Einsiedeln beim Coop, bei der Migros, beim Migrolino, beim Dorflädeli, auf dem Kirchplatz, neben der Andi-Bar und vielleicht noch bei einem anderen Pub in der Nähe der Andi-Bar beschädigt zu haben (U-act. 10.0.01, Fragen 15 f. und 18). Er habe die Fahrzeuge mit einer Münze oder einem Nagelknipser beschädigt, welche er zufällig in der Tasche gehabt habe. Meistens habe er die Münze verwendet (U-act. 10.0.01, Frage 19 f.). Die gesicherten Farbpartikel aus seinen Kleidungsstücken würden von den beschädigten Fahrzeugen stammen (U-act. 10.0.01, Frage 26). Als Grund gab er an, er habe den Verdacht, dass verschiedene Behörden ihm Medikamente in die Lebensmittel geben und ihn dadurch zu vergiften versuchen würden. Wenn er solche Lebensmittel konsumiere, bekomme er u.a. Kopfschmerzen und Schwächeanfälle. Er schwappe dann von einem lethargischen in einen zornigen Zustand über und es komme sodann zu diesen Sachbeschädigungen. Die Sachbeschädigungen seien immer eine Folge resp. eine Reaktion auf das Gefühl, vergiftet worden zu sein (U-act. 10.0.01, Frage 17). Nach den Beschädigungen sei er in der Regel ein Bier in einem Restaurant trinken gegangen (U-act. 10.0.01, Frage 21). Am Ende der Einvernahme sagte der Beschuldigte, er habe es eingeräumt und habe dazu nichts Weiteres zu sagen (U-act. 10.0.01, Frage 34).
Anlässlich der an die Polizei delegierten Einvernahme vom 2. Juni 2016 erklärte der Beschuldigte, er sei zusammen mit seinem Anwalt zum Schluss gekommen, dass es besser sei, die Aussage zu verweigern, um sich nicht weiter zu belasten (U-act. 10.0.02, Frage 5; vgl. auch U-act. 10.2.01 und
U-act. 10.38.01 jeweils Frage 5). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Januar 2018 erklärte der Beschuldigte zu Beginn, er bleibe bei den Aussagen, die er am 14. Mai und 2. Juni 2016 gegenüber der Polizei gemacht habe (U-act. 10.0.03, Frage 4). Im Übrigen verweigerte er mehrheitlich die Aussage (U-act. 10.0.03, Fragen 9 f. und 15 ff.). Er bestätigte aber, an der Einvernahme vom 14. Mai 2016 zugegeben zu haben, dass er mehrere Fahrzeuge zerkratzt habe. Wie viele Fahrzeuge es insgesamt gewesen seien, wisse er nicht mehr. Auf die Frage, ob er eine ungefähre Anzahl nennen könne, antwortete er, es seien plus/minus 15 Fahrzeuge gewesen (U-act. 10.0.03, Fragen 6–8). Es stimme, dass er jeweils eine Münze oder einen Nagelknipser verwendet habe und dass er u.a. bei der Migros Fahrzeuge zerkratzt habe. Er wisse nicht mehr genau, ob er die Migros-Filiale an der Eisenbahnstrasse 2 in Einsiedeln gemeint habe. Eigentlich denke er, dass es beim Coop gewesen sei. Er wisse es aber nicht mehr ganz sicher (U-act. 10.0.03, Fragen 12–14). Es sei in der Nähe gewesen, wo er das Monatszimmer gehabt habe. Er glaube, dass es in der Nähe der Coop-Filiale an der Schwanenstrasse 2 in Einsiedeln gewesen sei (U-act. 10.0.03, Frage 33). Weiter wiederholte der Beschuldigte, dass es aufgrund von „Vergiftungen“ zu den Sachbeschädigungen gekommen sei (U-act. 10.0.03, Frage 128 ff.).
Im Rahmen der Befragung des Beschuldigten an der Hauptverhandlung vom 14. August 2019 gab dieser betreffend den Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung zu Protokoll, es sei ihm empfohlen worden, weiterhin die Aussage zu verweigern (Vi-act. A/III, S. 6 f.).
e) Wie der Beschuldigte selbst vorbringt, trifft es zu, dass er zugab, mehrere Fahrzeuge zerkratzt zu haben. In Bezug auf die Zahl der beschädigten Fahrzeuge räumte er an der polizeilichen Einvernahme vom 14. Mai 2016 ein, es seien mehrere Fahrzeuge gewesen. Die genaue Anzahl könne er nicht sagen (U-act. 10.0.01, Frage 12). Auf Vorhalt, es seien bis zum damaligen Zeitpunkt zz Anzeigen eingegangen, führte er zwar aus, es sei ihm nicht bekannt, dass es so viele gewesen seien (U-act. 10.0.01, Frage 13). Aus der vagen Aussage, er könne sich vielleicht an 15 Personenwagen erinnern
(U-act. 10.0.01, Frage 14), lässt sich aber wie die Vorinstanz zutreffend erwägt nicht darauf schliessen, dass der Beschuldigte nicht mehr als 15 Fahrzeuge zerkratzte, sondern dass er sich schlicht nicht mehr an die genaue Zahl der beschädigten Fahrzeuge erinnern kann. So entgegnete er am Ende der Einvernahme auf die zz Anzeigen angesprochen, er habe es eingeräumt und dazu nichts weiter zu sagen (U-act. 10.0.01, Frage 34). Ebenso sagte er auch an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Januar 2018 zunächst aus, er wisse nicht mehr, wie viele Fahrzeuge es insgesamt gewesen seien. Erst auf die Frage, ob er eine ungefähre Anzahl nennen könne, antwortete er, es seien plus/minus 15 Fahrzeuge gewesen (U-act. 10.0.03, Fragen 6–8). Aufgrund dieser unpräzisen Angaben des Beschuldigten sowie des von ihm beschriebenen Zustands, in dem er sich während des Zerkratzens jeweils befunden habe, ist anzunehmen, dass seine Erinnerung bezüglich der Zahl der beschädigten Fahrzeuge nur wenig zuverlässig ist und mehr einer Schätzung gleicht. Der Beschuldigte gab weiter an, die Fahrzeuge meistens mit einer Münze wie auch mit einem Nagelknipser zerkratzt zu haben (U-act. 10.0.01, Frage 19 f.; U-act. 10.0.03, Frage 12). Auch wenn der Beschuldigte vorbringen lässt, diese beiden Gegenstände seien bei ihm nicht gefunden worden, ist aufgrund der dokumentierten Beschädigungen, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, davon auszugehen, dass diese mit einem harten und spitzen Gegenstand begangen worden sein müssen (vgl. U-act. 8.2.00, Dossier 2, 3, 5–8, 10, 12, 14, 16–20, 22, 24, 25, 27, zz, 31, 32, 34–38, 40–46; vgl. angefochtenes Urteil, E. 1.3). Die vom Beschuldigten genannten Gegenstände kommen mithin als Tatwerkzeuge infrage. Die allenfalls schärfere Kante eines Nagelknipsers ändert nichts daran, dass mit einem solchen ähnliche Kratzspuren wie mit einer Münze verursacht werden können. Vergleicht man die Kratzspuren auf den 33 Fahrzeugen und auf der Schaufensterscheibe, so fällt auf, dass diese in ihrer Form, Länge und Lage starke Ähnlichkeit aufweisen. Es handelt sich jeweils um längere, meist auf der Fahrzeugseite
(vgl. U-act. 8.2.00, Dossier 2, 3, 5–8, 10, 12, 14, 16–20, 22, 24, 25, 27, zz, 31, 34–38, 40–46), vereinzelt (zusätzlich) auf dem Fahrzeugheck oder der -haube (vgl. U-act. 8.2.00, Dossier 2, 7, 14, 32, 35–38) horizontal verlaufende Kratzspuren. Diese befinden sich jeweils auf ähnlicher Höhe und könnten insofern alle beim Vorbeigehen verursacht worden sein, wie dies der Beschuldigte beschrieb (U-act. 10.0.01, Frage 10). Auch die horizontal verlaufende Kratzspur auf der Schaufensterscheibe der F.________ AG ähnelt in Bezug auf Länge, Form und Höhe den beschriebenen Kratzspuren auf den Fahrzeugen
(U-act. 8.12.02). Zudem wurde unmittelbar vor dem Schaufenster der F.________ AG auch ein Fahrzeug mit ähnlichem Muster zerkratzt
(U-act. 8.12.01). Des Weiteren befanden sich sämtliche 33 zerkratzten Fahrzeuge wie auch die Schaufensterscheibe im jeweiligen Zeitpunkt ihrer Beschädigung in nächster Umgebung der parallel verlaufenden, am Hotel AO.________ vorbeiführenden AJ.________strasse in 8840 Einsiedeln bzw. in unmittelbarer Nähe entweder des Hotels AO.________ an der Z.________strasse zz, der Coop-Filiale an der Schwanenstrasse 2, des Migrolino-Shops am Bahnhofplatz 1 oder an der Schwanenstrasse in Richtung des Klosters Einsiedeln. Diese Tatorte stimmen mit der Angabe des Beschuldigten überein, wonach er die Fahrzeuge in Einsiedeln u.a. beim Coop, beim Migrolino und auf dem Kirchplatz beschädigt habe (U-act. 10.0.01, Fragen 15 f.). Dem polizeilichen Schlussbericht vom 3. Juni 2016 lässt sich ferner entnehmen, dass bei der Verhaftung des Beschuldigten vor dessen Hotelzimmer ein Möbelstück habe festgestellt werden können, welches das gleiche Kratzmuster aufgewiesen habe wie die beschädigten Fahrzeuge. Weiter ist im genannten Schlussbericht festgehalten, Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschuldigte bei der Kantonspolizei Zürich wegen Zerkratzens dreier geparkter Fahrzeuge verzeichnet sei (U-act. 8.0.02, S. 12). Sodann deckt sich auch der in der Anklage festgehaltene Tatzeitraum vom 18. März bis 12. Mai 2016 mit dem Aufenthalt des Beschuldigten im Hotel AO.________, der gemäss polizeilichen Abklärungen beim Hotel AO.________ am 16. März 2016 begonnen habe (U-act. 8.0.02, S. 12 f.; vgl. U-act. 8.0.01, Fragen 6 und 8–10) und mit seiner Verhaftung vom 13. Mai 2016 vorerst endete (U-act. 4.0.01). Zu Beschädigungen von Fahrzeugen kam es mithin erstmals nach zwei Tagen, als der Beschuldigte von Wallisellen nach Einsiedeln umgezogen war (vgl.
U-act. 8.0.01, Fragen 11). Der Beschuldigte gab den Tatzeitraum in der Einvernahme vom 14. Mai 2016 zwar mit den „letzten drei bis vier Wochen“ an (U-act. 10.0.01, Frage 18), angesichts des vagen Wortlauts der Aussage und der Übereinstimmung des Beginns seines Aufenthalts in Einsiedeln mit dem Auftreten von zerkratzten Fahrzeugen ist aber davon auszugehen, dass seine Angabe unpräzise ist.
In Anbetracht sämtlicher angeführter gewichtiger Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten sowie dessen Geständnisses und der vagen Aussagen in Bezug auf die Anzahl der von ihm beschädigten Fahrzeuge ist entgegen dessen Vorbringen als erstellt zu erachten, dass er die 33 Fahrzeuge sowie die Schaufensterscheibe den Anklagesachverhalten entsprechend zerkratzte.
3.
Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Als Beschädigen gilt jedes Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen Mangelhaftigkeit der Sache. Ein solcher Mangel kann durch erhebliches Verletzen der Substanz der Sache herbeigeführt werden oder durch körperliche Einwirkung, welche entweder die bestimmungsgemässe Funktionsfähigkeit, die äussere Erscheinung oder den Zustand der Sache beeinträchtigt (Weissenberger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. A. 2019, N 22 zu Art. 144 StGB). Subjektiv erfordert die Sachbeschädigung Vorsatz resp. Eventualvorsatz. Der Täter muss wissen, dass die Sache fremd ist oder daran ein fremdes Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht und er muss um die Einwirkung auf die Sache wissen und diese wollen (Weissenberger, a.a.O., N 81 zu Art. 144 StGB).
a) Der Beschuldigte setzt sich mit der erstinstanzlichen rechtlichen Würdigung der Sachverhalte betreffend den Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB nicht auseinander, weshalb auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil, E. 1.4; Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG).
b) Die Vorinstanz erwog, dass der Beschuldigte die Sachbeschädigungen im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit verübte und deshalb gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB von einer Strafe abzusehen sei (angefochtenes Urteil, E. 1.5 und Dispositiv-Ziffern 2 und 6). Wie vorstehend in E. 2a dargelegt, kann die vorinstanzlich festgestellte Schuldunfähigkeit des Beschuldigten im Berufungsverfahren aufgrund des Verschlechterungsverbots resp. des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht infrage gestellt werden, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Vorbringen des Beschuldigten erübrigt.
4.
Die Vorinstanz ordnete gestützt auf Art. 56 i.V.m. Art. 63 und Art. 19 Abs. 3 StGB sowie in Berücksichtigung des psychiatrischen Gutachtens vom 30. Mai 2017 (U-act. 11.0.09) eine ambulante Behandlung des Beschuldigten an (angefochtenes Urteil, E. 1.6), was letzterer im Rechtsmittelverfahren beanstandet.
a) Laut Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und wenn die Voraussetzungen der Art. 59–61, Art. 63 oder Art. 64 erfüllt sind (lit. c). Nach Abs. 2 ist weiter vorausgesetzt, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Abs. 3). Ist der Täter psychisch schwer gestört, kann das Gericht gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, sofern er eine mit Strafe bedrohte Tat verübte, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dass sich dadurch der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen lässt.
Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Darüber hinaus muss die Massnahme notwendig sein. Im Sinne der Subsidiarität von Massnahmen hat eine solche zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreicht. Für die Prüfung der Verhältnismässigkeit i.e.S. bzw. des Zweck-Mittel-Verhältnisses müssen die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden. Zu berücksichtigen ist auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen und auf der anderen Seite das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten (Urteil des Bundesgerichts 6B_835/2017 vom 22. März 2018, E. 5.2.2; vgl. BGE 139 I 180, E. 2.6.1).
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen einer ambulanten Massnahme erfüllt, ist diese zwingend anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_850/2016 vom 7. März 2017, E. 1.3.2).
b) Die Vorinstanz erwog, der Gutachter Dr. med. AL.________ habe vorliegend eine unbehandelte, kontinuierlich verlaufende paranoide Schizophrenie und damit eine schwere psychische Krankheit diagnostiziert. Er bejahe die Behandelbarkeit sowie einen Zusammenhang der paranoiden Schizophrenie mit den Sachbeschädigungen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. August 2019 habe der Beschuldigte seine Bereitschaft zur Durchführung einer ambulanten Massnahme ausdrücklich bejaht. Im Gegensatz zu den Ausführungen der amtlichen Verteidigerin erscheine die Anordnung einer ambulanten Massnahme auch verhältnismässig, habe der Beschuldigte doch in relativ kurzer Zeit viele Autos beschädigt und einen nicht geringen Sachschaden verursacht. Auch wenn die Sachbeschädigungen an Alltagsgegenständen begangen worden seien, gehe es nicht um ein „Bagatelldelikt“, wie die amtliche Verteidigerin vorbringe. Der Gutachter führe ausserdem aus, dass ähnliche Straftaten wie das Zerkratzen von Autos mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien und auch das Risiko bestehe, dass der Beschuldigte in für ihn bedrohlichen Situationen körperlich aggressiv reagiere und Delikte wie Körperverletzungen oder noch schwerere Straftaten begehen könnte. Unter diesen Umständen erscheine die Anordnung einer ambulanten Massnahme angezeigt und verhältnismässig, zumal eine ambulante Therapie für den Beschuldigten keine schwerwiegenden Einschränkungen zur Folge habe (angefochtenes Urteil, E. 1.6).
c) Der Beschuldigte bestreitet, an einer unbehandelten paranoiden Schizophrenie zu leiden, ohne dies jedoch näher zu begründen (KG-act. 22/1, S. 7). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ergibt sich aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. AL.________ vom 30. Mai 2017, dass der Beschuldigte an einer unbehandelten, kontinuierlich verlaufenden paranoiden Schizophrenie erkrankt ist (U-act. 11.0.09, S. 9). Der Beschuldigte bringt keine Gründe für eine abweichende Diagnose vor, weshalb auf die diagnostische Einschätzung des Gutachters abzustellen ist. Dass es sich bei diesem Krankheitsbild um eine schwere psychische Störung i.S.v. Art. 63 Abs. 1 StGB handelt, bestreitet der Beschuldigte zu Recht nicht (KG-act. 22/1, S. 7;
U-act. 11.0.09, S. 14, Frage 1b). Ebenso ist der Feststellung des Gutachters zu folgen, wonach zwischen der genannten psychischen Störung des Beschuldigten und den von ihm begangenen mehrfachen Sachbeschädigungen ein klarer Zusammenhang bestehe (U-act. 11.0.09, S. 11 und S. 14, Frage 4a). Der Beschuldigte schilderte denn auch selbst, dass er die Sachbeschädigungen immer als Folge resp. Reaktion auf das Gefühl, vergiftet worden zu sein, begangen habe (U-act. 10.0.01, Frage 17). Mit den vom Beschuldigten tatbestandsmässig sowie rechtswidrig verübten mehrfachen Sachbeschädigungen, bei denen es sich um Vergehen handelt (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB), ist weiter auch die Voraussetzung der Begehung einer Anlasstat erfüllt. Soweit der Beschuldigte im Übrigen ausführt, die Vorinstanz sei nur deshalb von seiner Schuldunfähigkeit ausgegangen, um eine ambulante Behandlung rechtfertigen zu können (KG-act. 22/1, S. 5 f.), ist dem entgegenzuhalten, dass für die Anordnung einer Massnahme keine Schuldunfähigkeit vorausgesetzt ist.
aa) Betreffend die Frage, ob der Beschuldigte behandlungsbedürftig sei bzw. ob sich mit einer Behandlung das Risiko weiterer mit der psychischen Störung zusammenhängender Taten verringern lasse, bringt dieser vor, er sei seit den ihm vorgeworfenen Delikten nicht mehr straffällig geworden. Er lebe somit seit rund vier Jahren deliktsfrei – notabene ohne Therapie. Daraus sei zu folgern, dass keine Rückfallgefahr bestehe bzw. dass eine therapeutische Behandlung die Rückfallgefahr nicht vermindern könne (KG-act. 22/1, S. 7). Dieser Schlussfolgerung des Beschuldigten kann jedoch nicht ohne Weiteres gefolgt werden, zumal er auch in der Vergangenheit längere deliktsfreie Zeiträume aufwies und trotzdem wieder straffällig wurde (vgl. U-act. 1.1.01). Dem psychiatrischen Gutachten lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte einen langjährigen unbehandelten Krankheitsverlauf aufweise (U-act. 11.0.09, S. 12). Eine psychiatrische Behandlung sei beim vorliegenden Krankheitsbild möglich, wobei die regelmässige Einnahme einer neuroleptischen Medikation wesentlich erscheine. Der Gefahr neuerlicher Straftaten lasse sich mit einer solchen Behandlung begegnen (U-act. 11.0.09, S. 12 und S. 15, Frage 4a f.). Ohne psychiatrische Behandlung bestehe hingegen ein sehr hohes Risiko, dass der Beschuldigte zumindest wieder ähnliche Delikte mit Sachbeschädigungen begehen werde (U-act. 11.0.09, S. 11 und S. 14, Frage 3a f.). Der Beschuldigte führte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 14. August 2019 zwar aus, dass er seit drei Wochen zu einem Psychiater in AT.________ gehe (Vi-act. A/III, S. 4 f.), anlässlich der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte jedoch unentschuldigt fern und seine Verteidigerin machte nicht geltend, dass er noch in Behandlung sei bzw. dass er medikamentös behandelt werde. Nach dem Gesagten ist deshalb weiterhin von einem Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten auszugehen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf das ausführlich und nachvollziehbar begründete psychiatrische Gutachten abgestellt werden.
bb) Der Beschuldigte moniert weiter, seine Massnahmewilligkeit sei nicht gegeben. Dies sei ihm im erstinstanzlichen Verfahren in den Mund gelegt worden. Entgegen der Annahme der Vorinstanz habe er an der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung keine Einwilligung in eine ambulante Therapie gegeben (KG-act. 22/1, S. 9).
Vor dem vorinstanzlichen Gericht sagte der Beschuldigte aus, er hoffe, durch die Hilfe des Psychiaters einen Neustart machen zu können. Auf die Frage, ob für ihn klar sei, dass er weiterhin in psychiatrischer Behandlung stehen bzw. dorthin gehen und dies aufarbeiten müsse, antwortete er: „Ja. Ja. Ja, ich will das.“ Für ihn sei auf jeden Fall klar, dass er in diesem Bereich etwas machen müsse (Vi-act. A/III, S. 5). In Anbetracht dieser Aussagen des Beschuldigten ist keinesfalls anzunehmen, dass ihm die Massnahmewilligkeit von der Vorinstanz in den Mund gelegt worden sei. Der Beschuldigte erklärte sich mit einer psychiatrischen Behandlung ausdrücklich einverstanden, weshalb ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass er therapiewillig ist.
cc) Schliesslich beanstandet der Beschuldigte die vorinstanzliche Annahme, dass die Anordnung einer ambulanten Massnahme verhältnismässig sei. Er macht geltend, bei den bestrittenen Sachbeschädigungen handle es sich um Bagatelldelikte. Es seien alltägliche Gebrauchsgegenstände betroffen gewesen. Zu keinem Zeitpunkt seien Personen an Leib und Leben gefährdet worden. Folge man der Begründung der Vorinstanz, so müsste jeder Sprayer therapiert werden, auch wenn er nur wenige Graffitis hinterlasse. Selbst der Gutachter sei der Ansicht, dass die Massnahme unverhältnismässig sei, stelle dieser auf S. 13 des Gutachtens doch fest, dass die Sachbeschädigungen durch das Zerkratzen von Personenfahrzeugen aus gutachterlicher Sicht für sich betrachtet nicht besorgniserregend erscheinen würden. Der Gutachter beziehe sich in der weiteren Risikoanalyse auf den Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte aus dem Jahr 2012. Diese Verurteilung liege aber acht Jahre zurück und sei nicht Anlass für die psychiatrische Begutachtung gewesen, weshalb sie zur Klärung der Frage der Verhältnismässigkeit der Massnahme nicht herangezogen werden könne
(KG-act. 22/1, S. 8).
Dispositiv
Wie vorstehend in E. 4c.aa dargelegt, ist entsprechend der gutachterlichen Einschätzung davon auszugehen, dass sich der Gefahr neuerlicher Straftaten mit einer ambulanten psychiatrischen Behandlung begegnen lässt und dass ohne eine solche ein sehr hohes Risiko besteht, dass der Beschuldigte wieder ähnliche Delikte wie das Zerkratzen von Autos begehen wird (U-act. 11.0.09, S. 11 f. und S. 14 f., Fragen 3a–4b). Es ist dementsprechend anzunehmen, dass eine ambulante Therapie notwendig und geeignet ist, beim Beschuldigten die Legalprognose zu verbessern. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten darf für die Legalprognose und die Beurteilung der Frage der Verhältnismässigkeit berücksichtigt werden, dass er am 7. September 2012 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt wurde, zumal der entsprechende Strafregistereintrag nach wie vor besteht (vgl. U-act. 1.1.01; vgl. Art. 369 StGB). Dem psychiatrischen Gutachten lässt sich entnehmen, dass eine ambulante Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB eindeutig indiziert und zweckmässig erscheine (U-act. 11.0.09, S. 15, Frage 4d). Dass sie unverhältnismässig wäre, wie dies der Beschuldigte vorbringt, lässt sich dem Gutachten hingegen nicht entnehmen. Das Vorbringen des Beschuldigten, die Sachbeschädigungen würden bloss Bagatellcharakter aufweisen, kann angesichts der Anzahl der Delikte, der totalen Deliktssumme von mehreren Zehntausend Franken und der in Anwendung des Asperationsprinzips drohenden Strafe von bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe nicht bestätigt werden. Eine ambulante therapeutische Massnahme tangiert die persönliche Freiheit des Beschuldigten in eher untergeordneter Weise. Demgegenüber besteht wie dargelegt ein sehr hohes Risiko weiterer Vergehen in Form von Sachbeschädigungen, die aufgrund des möglichen Umfangs nicht mehr als Bagatellen bezeichnet werden können. Eine ambulante Massnahme erweist sich demnach auch als verhältnismässig i.e.S, womit es bei der vorinstanzlichen Anordnung einer solchen bleibt.
d) Der Beschuldigte setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die angeordnete Bewährungshilfe und die entsprechende Weisung nicht auseinander, weshalb auf diese im Übrigen nicht zu beanstandenden Ausführungen verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil, E. 1.7 und Dispositiv-Ziffer 8; Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG).
5. Das erstinstanzliche Gericht stellte rechtskräftig fest, dass sich der Beschuldigte der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig machte, indem er am 2. August 2016 dem Securitas-Mitarbeiter W.________ anlässlich eines Gefangenentransports am Güterbahnhof bei der Übergabestelle Weyermannshaus in Bern aus der Zelle des Gefangenenfahrzeugs ins Gesicht spuckte (angefochtenes Urteil, E. 2.1; vgl. vorstehend E. 1). Laut Art. 177 Abs. 1 StGB wird eine Beschimpfung auf Antrag mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. Die Vorinstanz setzte die Geldstrafe auf 20 Tagessätze zu Fr. 30.00 fest und erwog diesbezüglich, das Verschulden des Beschuldigten wiege nicht leicht. Er habe einen Securitas-Mitarbeiter angespuckt, der seine Arbeit verrichtet habe, und diesem so seine Missachtung angezeigt. Es sei zwar zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte in Haft und damit in einer Ausnahmesituation befunden habe und dass er geständig gewesen sei, aus den Akten lasse sich aber nicht entnehmen, dass er sich entschuldigt hätte. Weil der Beschuldigte von einer IV-Rente lebe, scheine es gerechtfertigt, die Tagessatzhöhe auf das Minimum von Fr. 30.00 festzusetzen.
a) Der Beschuldigte bringt dagegen vor, sein Verschulden wiege betreffend die Tatkomponente sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht leicht. Er habe dem Opfer ins Gesicht gespuckt, was ekelhaft sei, aber nicht die gleiche Schwere aufweise, wie wenn jemand massiv verbal attackiert bzw. übel beschimpft werde und ihm der Täter das Gefühl gebe, von ihm als Person nichts zu halten. Verbale Attacken könnten auch Ängste auslösen, was beim Bespucken nicht der Fall sei (KG-act. 22/1, S. 4). In Bezug auf die Täterkomponente sei von einem leichten Verschulden auszugehen. Er habe die Beschimpfung aus dem Moment heraus, unüberlegt und ungeplant begangen. Sein Geständnis sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Die Vorstrafen seien straferhöhend und die schwere Verminderung der Schuldfähigkeit deutlich strafmindernd zu berücksichtigen (KG-act. 22/1, S. 4 f.).
b) Laut Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Bei der Strafzumessung ist nach Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 34). Zunächst ist zu klären, wie stark das Verhalten des Beschuldigten das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigte (objektive Tatschwere). Anschliessend ist zu bestimmen, wieweit die objektive Tatschwere dem Beschuldigten anzurechnen ist (subjektive Tatschwere; vgl. Mathys, a.a.O. N 73, N 77 und N 142). Die verschuldensangemessene Strafe kann sodann aufgrund von Faktoren, die beim Beschuldigten liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu be- oder entlasten, herabgesetzt oder erhöht werden (sog. Täterkomponenten; vgl. Mathys, a.a.O., N 311).
aa) In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger W.________ ins Gesicht spuckte, was nicht nur überaus ekelerregend, sondern auch verachtend und erniedrigend ist. Das Spucken ins Gesicht stellt entgegen den Vorbringen des Beschuldigten eine schwerwiegende Form einer Beschimpfung dar (vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB150370-O vom 15. Januar 2016, E. IV.2.2). Dementsprechend ist von einem erheblichen bis schweren objektiven Tatverschulden des Beschuldigten auszugehen. Auf der subjektiven Seite fällt ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte in Haft und mithin in einer Ausnahmesituation befand. Der Beschuldigte beschrieb als Grund für das Anspucken u.a., dass er ein „Snickers“ nicht vertragen habe (U-act. 10.0.03, Frage 149). Es ist dementsprechend anzunehmen, dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkt der Deliktsverübung in einem Zustand befand, in dem er sein Verhalten nur schwer steuern konnte, was sich verschuldensmindernd auswirkt. Das subjektive Tatverschulden ist mithin als leicht zu bewerten. Die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten in Bezug auf die Beschimpfung i.S.v. Art. 19 Abs. 2 StGB wirkt sich stark verschuldensmindernd aus. Betreffend die Täterkomponenten ergibt sich aus der Begründung der Vorinstanz nicht, ob sie die Vorstrafen des Beschuldigten (vgl. U-act. 1.1.01) straferhöhend berücksichtigte. Angesichts dessen, dass die Vorstrafen nicht einschlägig sind (vgl. U-act. 1.1.01), ist von einer Straferhöhung abzusehen. Weiter kann ein Geständnis strafmindernd berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017, E. 1.5.2). Eine solche Schlussfolgerung ist vorliegend jedoch nicht angezeigt, zumal der Beschuldigte auf den Sachverhalt angesprochen zwar zugab, dass dem so sei, er aber sogleich aussagte, W.________ sei selber schuld (U-act. 10.0.03, Frage 147). Gesamthaft betrachtet ging die Vorinstanz somit zu Recht von einem nicht mehr leichten Verschulden des Beschuldigten aus. Die festgesetzte Geldstrafe von 20 Tagessätzen erscheint demnach als angemessen.
bb) Die Vorinstanz setzte die Höhe eines Tagessatzes in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 StGB, wonach ein Tagessatz in der Regel mindestens 30 Franken beträgt und nur ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, auf 10 Franken gesenkt werden kann, auf das Minimum von Fr. 30.00 fest (angefochtenes Urteil, E. 2.2). Art. 34 Abs. 2 aStGB sah in seiner im Tatzeitpunkt geltenden Fassung keine solche Untergrenze vor. Die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Neufassung dieser Bestimmung brachte eine Verschärfung durch die Festsetzung einer Mindesthöhe (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. A. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB). Weil das neue Recht nach Art. 2 Abs. 2 StGB nur anwendbar ist, wenn es für den Täter das mildere ist, kommt vorliegend Art. 34 Abs. 2 aStGB zur Anwendung. In Bezug auf diese Bestimmung erachtete das Bundesgericht für mittellose Täter einen Tagessatz von mindestens Fr. 10.00 als angemessen (BGE 143 IV 179, E. 1.5.1; BGE 135 IV 180, E. 1.4.2 = Pra 99 [2010] Nr. 44). Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte lebe von einer IV-Rente (angefochtenes Urteil, E. 2.2). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte die amtliche Verteidigerin dies, ohne jedoch Angaben zum Invaliditätsgrad des Beschuldigten zu machen. Weiter führte sie aus, dass die Wohnungsmiete des Beschuldigten vom Sozialamt übernommen werde (vgl. KG-act. 22/1, S. 6). Demnach bzw. mangels genauerer Angaben (vgl. U-act. 1.1.05, 1.1.08 und 10.0.03, Frage 164–168; vgl. Vi-act. A/III, S. 2 f.) ist die Höhe eines Tagessatzes entsprechend der erwähnten bundesgerichtlichen Praxis auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen.
cc) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz betrachtete die Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug der Geldstrafe von 20 Tagessätzen als nicht erfüllt, weil der Beschuldigte einschlägige Vorstrafen aufweise, weil ihm aufgrund der im psychiatrischen Gutachten beschriebenen fehlenden Impulskontrolle keine gute Prognose zu stellen sei und weil die Anordnung einer ambulanten Massnahme der Gewährung des bedingten Strafvollzugs entgegenstehe (angefochtenes Urteil, E. 2.3; vgl. U-act. 1.1.01 und 11.0.09, S. 11). Dementsprechend sprach die Vorinstanz die Geldstrafe unbedingt aus und legte die Ersatzfreiheitsstrafe für das schuldhafte Nichtbezahlen der Geldstrafe unter Berücksichtigung der zweitägigen Haft des Beschuldigten auf 18 Tage fest (angefochtenes Urteil, E. 2.3). Der Beschuldigte beanstandete diese Ausführungen zu Recht nicht und es kann vollumfänglich auf die zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG).
6. Zusammenfassend ist die Berufung des Beschuldigten insofern teilweise gutzuheissen, als die Tagessatzhöhe betreffend die Geldstrafe für die Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB von Fr. 30.00 auf Fr. 10.00 zu reduzieren ist. In den übrigen Punkten ist die Berufung abzuweisen.
a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenregelung.
b) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wird der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert, so können die Verfahrenskosten derjenigen Partei auferlegt werden, die das Rechtsmittel ergriff und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkte (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Angesichts dessen, dass der Beschuldigte einzig in Bezug auf die Tagessatzhöhe obsiegt und im Übrigen in sämtlichen angefochtenen Punkten unterliegt, rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 3'500.00 vollumfänglich aufzuerlegen.
c) Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin AM.________, ist für ihren Aufwand im Berufungsverfahren nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) zu vergüten (vgl. Art. 135 Abs. 1 StPO). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Der Stundenansatz der von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigerin liegt gemäss § 5 Abs. 1 GebTRA bei Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 (zuzüglich Auslagen). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten reichte für das Berufungsverfahren eine Honorarnote über Fr. 2‘808.15 (inkl. Auslagen von Fr. 195.40 und MWST) ein und machte darin einen Aufwand von 13.4 Stunden à Fr. 180.00 geltend
(KG-act. 23). Diese Kostennote liegt innerhalb des genannten Honorarrahmens und erscheint in Würdigung der Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA als angemessen, weshalb auf sie abzustellen ist. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
d) Den Privatklägern ist mangels Antrags resp. Aufwands im Rechtsmittelverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO);-
erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 3. September 2019 aufgehoben und stattdessen folgendes Urteil gefällt:
Der Beschuldigte wird der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.
Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte in nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit den Tatbestand der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt hat.
Vom Vorwurf
a) des mehrfachen vorsätzlichen Reisens ohne gültigen Fahrausweis im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG und
b) der vorsätzlichen Verletzung der Meldepflicht im Sinne von § 25 EMG;
wird der Beschuldigte freigesprochen.
Für die Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte mit einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.00, total Fr. 200.00, wovon zwei Tagessätze durch Untersuchungshaft erstanden sind, bestraft.
Die Geldstrafe ist zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für das schuldhafte Nichtbezahlen der Geldstrafe wird unter Anrechnung der zweitägigen Untersuchungshaft auf 18 Tage festgelegt.
Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit in Bezug auf den Tatbestand der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB wird gestützt auf Art. 19 Abs. 1 StGB von einer Strafe abgesehen.
Gestützt auf Art. 63 StGB wird gegen den Beschuldigten eine ambulante Massnahme angeordnet, und zwar die Behandlung seiner psychischen Störung bei einem Facharzt oder einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie.
Für die Dauer der Behandlung wird eine Bewährungshilfe (namentlich Vermitteln von Beschäftigungsmöglichkeiten, Unterstützung bei der Freizeitgestaltung sowie Unterstützung beim Aufbau eines sozialen Netzes) angeordnet. Dem Beschuldigten wird die Weisung erteilt, sich gemäss den konkreten Anordnungen der Strafvollzugsbehörde den geeigneten und notwendigen Massnahmen und Therapien zu unterziehen, verbunden mit einer regelmässigen Kontrolle.
Die erhobenen Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus
a) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 19‘099.35 sowie
b) den Gerichtskosten von Fr. 3‘500.00,
werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 5‘672.30 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt. Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, ihr diesen Betrag nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu überweisen.
Vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO, wonach der Beschuldigte während zehn Jahren nach Rechtskraft verpflichtet ist, dem Staat die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘500.00 gehen zulasten des Beschuldigten.
Die amtliche Verteidigerin, AM.________, wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 2‘808.15 (inkl. MWST und Auslagen) entschädigt.
Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwältin AM.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Privatkläger Ziff. 2–24 (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositiv des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST.
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
9. Juli 2020 kau
STK 2019 70
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 57 PBGart. 57 LTVart. 57 LTV
Art. 19 PBGart. 19 LTVart. 19 LTV
Art. 57 VPBart. 57 OTVart. 57 OTV
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 57 PBGart. 57 LTVart. 57 LTV
§ 25 EMG
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 36 StGBart. 36 CPart. 36 CP
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Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 437 StPOart. 437 CPPart. 437 CPP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
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Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
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Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
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Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
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BGE 120 Ia 31ATF 120 Ia 31DTF 120 Ia 31
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
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1P.474/2004
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
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§ 45 JG
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Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
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Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
6B_835/2017
BGE 139 I 180ATF 139 I 180DTF 139 I 180
6B_850/2016
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6B_687/2016
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