STK 2019 71
Präsidial
10. August 2020Deutsch4 min
1. Das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 21. Oktober 2019 wird aufgehoben.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 10. August 2020
STK 2019 71
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2. D.________,
Privatkläger und Berufungsgegner,
betreffend
einfache Körperverletzung
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 21. Oktober 2019, SEO 2019 12);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht March den Beschuldigten mit Urteil vom 21. Oktober 2019 wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB mit einer Busse von Fr. 1‘500.00 (ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe) bestrafte, die vom Privatkläger geltend gemachten Zivilansprüche auf den Zivilweg verwies und die Verfahrenskosten regelte;
- dass der Beschuldigte am 28. Oktober 2019 fristgerecht Berufung anmelden (KG-act. 1 f.) und gegen das am 25. November 2019 versandte begründete Urteil am 12. Dezember 2019 Berufung erklären und die Anträge stellen liess, das Urteil des Bezirksgerichts March vom 21. Oktober 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (KG-act. 3);
- dass der Privatkläger am 14. Mai 2020 erklärte, dass er sämtliche Strafanträge gegen den Beschuldigten definitiv zurückziehe und er kein Interesse mehr an der Weiterführung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten habe (KG-act. (8/1) und dass der Verteidiger diesen Rückzug des Strafantrags dem Gericht am 14. Mai 2020 und damit noch vor der auf den 21. Juli 2020 vorgesehenen Berufungsverhandlung (KG-act. 6) dem Kantonsgericht mitteilte (KG-act. 6);
- dass der Rückzug des Strafantrags entgegenzunehmen ist, nachdem das Urteil der zweiten Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 33 Abs. 1 StGB);
- dass es sich bei der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB um ein Antragsdelikt handelt, der Strafantrag heute nach herrschender Lehre und Praxis als Prozessvoraussetzung gilt (Riedo, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, N 21-23 zu Art. 30 StGB; Donatsch, StGB-Kommentar, 20. Auflage, N 2 zu Art. 30 StGB), dessen Rückzug zur Einstellung des Strafverfahrens führt (Riedo, a.a.O., N 29 zu Art. 33 StGB);
- dass das Strafverfahren somit einzustellen ist;
- dass aufgrund der Unschuldsvermutung dem Beschuldigten nach einer Einstellung des Verfahrens nur dann Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen, wenn dieser rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Riedo, a.a.O., N 31 zu Art.33 StGB), was vorliegend von keiner Partei geltend gemacht wird;
- dass dem Privatkläger Verfahrenskosten nur im Rahmen von Art. 427 StPO auferlegt werden können (Riedo, a.a.O., N 32 zu Art. 33 StGB), mithin gestützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO nur, wenn dieser mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat, und solches weder geltend gemacht wurde noch ersichtlich ist;
- dass die Verfahrenskosten mithin auf die Staatskasse zu nehmen sind;
- dass das vom Verteidiger geltend gemachte Honorar als angemessen erscheint;
- dass über die Verfahrensabschreibung gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;-
verfügt:
Sachverhalt
1. Das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 21. Oktober 2019 wird aufgehoben.
2. Das Strafverfahren wird eingestellt und das Berufungsverfahren abgeschrieben.
3. Die Verfahrenskosten des Bezirksgerichts March und die Untersuchungskosten im Totalbetrag von Fr. 3‘805.00 gehen zu Lasten des Bezirks.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 gehen zu Lasten der Kantonsgerichtskasse.
5. Der Verteidiger des Beschuldigten wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1‘261.10 (inkl. Spesen und MWST) entschädigt.
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
7. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), D.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zur Meldung der Verfahrenseinstellung an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
10. August 2020 kau
Erwägungen
STK 2019 71
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 33 StGBart. 33 CPart. 33 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 30 StGBart. 30 CPart. 30 CP
Art. 30 StGBart. 30 CPart. 30 CP
Art. 33 StGBart. 33 CPart. 33 CP
Art. 33 StGBart. 33 CPart. 33 CP
Art. 427 StPOart. 427 CPPart. 427 CPP
Art. 33 StGBart. 33 CPart. 33 CP
Art. 427 StPOart. 427 CPPart. 427 CPP
§ 40 JG
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF