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Entscheid

STK 2019 74

Kammer

9. Februar 2021Deutsch76 min

A. Die Staatsanwaltschaft erhob am 25. Juni 2019 Anklage beim kantonalen Strafgericht gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen versuchter schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie wegen Raufhandels i.S.v. Art. 133 StGB, eventualiter wegen einfacher Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie wegen Raufhandels i.S.v. Art. 133 StGB (Vi-act. 1/‌U-act. 0.3.01). Die Anklage stützt sich auf folgenden Sachverhalt (Vi-act. 1/‌U-act. 0.3.01, S. 2 f.):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 9. Februar 2021

STK 2019 74

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,

Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,

Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Berufungsführer,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt D.________,

2. E.________,

Privatkläger und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt F.________,

betreffend

Körperverletzung, Raufhandel

(Berufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 26. August 2019, SGO 2019 16);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft erhob am 25. Juni 2019 Anklage beim kantonalen Strafgericht gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen versuchter schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie wegen Raufhandels i.S.v. Art. 133 StGB, eventualiter wegen einfacher Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie wegen Raufhandels i.S.v. Art. 133 StGB (Vi-act. 1/‌U-act. 0.3.01). Die Anklage stützt sich auf folgenden Sachverhalt (Vi-act. 1/‌U-act. 0.3.01, S. 2 f.):

A.________ befand sich am 18.10.2015, ca. 06.00 Uhr, an der Hinter­thaler Chilbi, Lipplisbüelerstrasse, Muotathal. In der „Schwingerbar“ kam es dabei zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung zwischen der Gruppe um A.________ sowie der Gruppe von E.________. Die Gruppe um E.________ verliess daraufhin die „Schwingerbar" und ging zum dortigen Taxistand, um mit einem Taxi nach Hause zu fahren. Ca. 10 Minuten später verliessen auch A.________ und G.________ die „Schwingerbar“. Die beiden erblickten E.________ und seine Kollegen, wobei A.________ oder G.________ zum jeweils anderen sagte „Log da sind‘s wieder“. G.________ ging nach diesem Ausspruch umgehend auf E.________ zu und schlug diesem die Faust ins Gesicht. Gleichzeitig ging A.________ auf den Kollegen von E.________, L.________ zu und schlug mit den Fäusten auf diesen ein. L.________ packte A.________ und „hüfterte“ diesen zu Boden. A.________ stand wieder auf und schlug L.________ erneut die Faust ins Gesicht, worauf dieser benommen zu Boden ging. A.________ trat noch mindestens einmal mit dem Fuss auf den Bauch des am Boden liegenden L.________ ein. Gleichzeitig rief G.________ umher, wer es sonst noch gegen ihn aufnehmen wolle. E.________ packte daraufhin G.________, warf diesen zu Boden und hielt ihn am Boden fest. G.________ seinerseits packte E.________ ebenfalls und fixierte ihn am Boden. Das sah A.________, lief zu E.________ und G.________ und trat E.________ mindestens einmal mit grosser Wucht mit dem linken oder rechten Fuss ins Gesicht.

E.________ musste wegen des Verdachtes eines Schädel-Hirn-Traumas im Spital Schwyz bis zum 19.10.2015 hospitalisiert werden. E.________ zog sich durch den Fusstritt ins Gesicht zwei Rissquetschwunden an der Oberlippe, zwei Rissquetschwunden an der Unterlippe, einen lockeren Zahn und diverse Schürfungen und Hämatome im Gesicht zu. E.________ erlitt keine bleibenden Schäden, war jedoch bis zum 26.10.2015 arbeitsunfähig.

Indem A.________ nach dem Ausspruch „Log da sind‘s wieder" umgehend mit einem Faustschlag auf L.________ losging, nahm er die tätliche wechselseitige Auseinandersetzung unter den vier Personen zumindest billigend in Kauf. A.________ handelte in der Absicht, E.________ mit einem Fusstritt ins Gesicht kampfunfähig zu machen. Er trat mit dem Fuss bewusst gegen den Kopf von E.________, der von G.________ fixiert am Boden lag und keine Möglichkeit hatte, dem Tritt auszuweichen. Damit nahm A.________ schwere Verletzungen als wahrscheinliche Folge zumindest in Kauf. A.________ wusste, dass ein Fusstritt mit voller Wucht ins Gesicht eines Menschen geeignet

ist, schwere Verletzungen, insbesondere eine Lebensgefahr und andere schwere Kopfverletzungen, hervorzurufen.

Eventualiter stützt sich die Anklage auf den vorstehend zitierten Sachverhalt mit den folgenden abweichenden zwei letzten Sätzen (Vi-act. 1/‌U-act. 0.3.01, S. 3 f.):

Damit nahm A.________ die eingetretenen Verletzungen als wahrscheinliche Folge zumindest in Kauf. A.________ wusste, dass ein Fusstritt mit voller Wucht ins Gesicht eines Menschen geeignet ist, Rissquetschwunden, diverse Schürfungen, Hämatome sowie einen lockeren Zahn hervorzurufen.

Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem kantonalen Strafgericht am 26. August 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Raufhandels i.S.v. Art. 133 Abs. 1 StGB zu verurteilen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 80.00, total Fr. 24‘000.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 15. Dezember 2015 zu bestrafen. Zudem seien ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Vi-act. 14, S. 16 und Beilage 1). E.________ (nachfolgend: Privatkläger) beantragte einen Schuldspruch im Sinne des Parteivortrags der Anklage und verlangte die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Schadenersatzzahlung in Höhe von Fr. 5‘273.00, welche Forderung ihm eventualiter als Parteientschädigung zuzusprechen sei. Ausserdem machte der Privatkläger eine Genugtuungsforderung von Fr. 1‘500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 18. Oktober 2015 geltend, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten (Vi-act. 14, S. 18). Der Beschuldigte stellte den Antrag auf Freispruch von Schuld und Strafe sowie auf vollumfängliche Abweisung der Zivilklage des Privatklägers, eventualiter auf Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (Vi-act. 14, S. 19 und Beilage 2).

B. Das kantonale Strafgericht erkannte mit Urteil vom 26. August 2019 was folgt:

1. A.________ wird schuldig gesprochen

a) der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von E.________, begangen am 18. Oktober 2015;

b) des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB, begangen am 18. Oktober 2015.

Erwägungen

2.

A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und (als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft lnnerschwyz vom 15. Dezember 2015 [SUI 2015 704]) mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 110.00 bestraft.

3.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben.

4.

Die Genugtuungsforderung von E.________ im Betrag von Fr. 1‘500.00 nebst Zins zu 5 % seit 18. Oktober 2015 wird in einem Betrag von Fr. 1‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 18. Oktober 2015 gutgeheissen, und A.________ wird verpflichtet, E.________ diesen Betrag zu bezahlen. Weitergehende Forderungen werden abgewiesen.

5.

Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 6'276.25

den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 6'045.00

Total Fr. 12'321.25

werden A.________ auferlegt.

6.

Entschädigung:

a) Es wird Vormerk genommen, dass der Privatkläger E.________ von der Staatsanwaltschaft lnnerschwyz mit Verfügung SUI 2015 7805 vom 25. Juni 2019 für seine notwendigen Aufwendungen im Verfahren bereits mit Fr. 5‘273.00 entschädigt worden ist.

b) Auf die weitere Entschädigungsforderung von E.________ wird mangels Bezifferung/‌Belegen nicht eingetreten (Art. 433 Abs. 2 StPO).

7.

[Zustellung]

8.

[Rechtsmittelbelehrung]

C. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (KG-act. 1 f./‌Vi-act. 18). Am 23. Dezember 2019 reichte er die schriftliche Berufungserklärung ein mit den folgenden Anträgen (KG-act. 3):

A.

Anträge zur Sache

1.

Ziff. 1–3 des Urteils des Strafgerichtes Schwyz vom 26. August 2019 im Verfahren SEO 2019 16 seien aufzuheben und der Angeschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2.

Ziff. 4 des Urteils des Strafgerichtes Schwyz vom 26. August 2019 im Verfahren SEO 2019 16 sei aufzuheben und die Genugtuungsforderung des Privatklägers sei abzuweisen.

3.

Ziff. 5–6 des Urteils des Strafgerichtes Schwyz vom 26. August 2019 im Verfahren SEO 2019 16 seien aufzuheben und die Prozess-, Gerichts, Untersuchungs- und Anklagekosten seien durch den Staat zu tragen und der Berufungsführer sei aus der Staatskasse voll zu entschädigen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.

B.

Beweisanträge:

5.–11. […]

C.

Gesuch um amtliche Verteidigung:

12.

Im vorliegenden Strafverfahren sei dem Berufungsführer gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO RA B.________ als amtliche Verteidigerin beizugeben.

Mit Eingabe vom 17. Januar 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft kein Nichteintreten auf die Berufung und verzichtete auf eine Anschlussberufung. Weiter beantragte sie die Abweisung der gestellten Beweisanträge und bat um Vorladung zur Berufungsverhandlung (KG-act. 5). Am 21. Januar 2020 stellte der Privatkläger den Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten, mit dem Hinweis darauf, dass dies auch für die gestellten Beweisanträge gelte

(KG-act. 6). Am 11. Januar 2021 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten verfahrensleitend einstweilen abgelehnt und dessen Rechtsvertreterin ab dem 23. Dezember 2019 als amtliche Verteidigerin eingesetzt (KG-act. 15). Der Rechtsvertreter des Privatklägers teilte sodann am 12. Januar 2021 mit, dass er wie auch der Privatkläger an der Berufungsverhandlung nicht resp. höchstens als Zuschauer teilnehmen würden, und stellte den Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit auf diese eingetreten werden könne (KG-act. 16).

D. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. Februar 2021 hielt die Verteidigung an ihren bisher gestellten Anträgen fest (KG-act. 22/1, S. 1). Die Staatsanwaltschaft beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung, die Bestätigung des angefochtenen Urteils und die Schuldigsprechung des Beschuldigten, unter Kostenfolgen für das Berufungsverfahren zulasten des Beschuldigten (KG-act. 22/2, S. 2). Der Privatkläger und sein Rechtsvertreter blieben der Berufungsverhandlung fern.

E. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen;-

in Erwägung:

1.

Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Als Partei im Verfahren gilt nach Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO u.a. die beschuldigte Person. Vorliegend ficht der Beschuldigte das vor­instanzliche Urteil vollumfänglich an, d.h. auch die Dispositiv-Ziffer 6, in welcher die Erstinstanz Vormerk nahm, dass der Privatkläger von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung SUI 2015 4805 vom 25. Juni 2019 für seine notwendigen Aufwendungen im Verfahren bereits mit Fr. 5‘273.00 entschädigt worden sei, und in welcher die Vor­instanz auf die weitere Entschädigungsforderung des Privatklägers mangels Bezifferung resp. Belegen nicht eintrat. Angesichts dessen, dass der Privatkläger gemäss der erwähnten Verfügung aus der Staatskasse entschädigt wurde (U-act. 0.1.01, S. 6) und dass die Vor­instanz auf dessen weitergehende Entschädigungsforderung nicht eintrat, fehlt es dem Beschuldigten in dieser Hinsicht an der direkten persönlichen Betroffenheit in seinen rechtlich geschützten Interessen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_266/2017 vom 5. Oktober 2017, E. 2.9). Davon abgesehen blieb dieser angefochtene Punkt unbegründet (vgl. KG-act. 22/1). Auf die Berufung ist in diesem Punkt somit nicht einzutreten.

2.

a) Die Vor­instanz stellte in einem ersten Schritt den Sachverhalt fest und fasste zu diesem Zweck die Aussagen des Beschuldigten, dessen Cousins G.________, des Privatklägers sowie von H.________, L.________, M.________, N.________ (Bruder des Privatklägers), O.________, P.________, Q.________ und R.________ zusammen (angefochtenes Urteil, E. II.A.4–A.6.10). Weiter erwog die Vor­instanz, es sei unbestritten geblieben, dass es zu einer Rangelei in der Bar gekommen sei. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden, welche Gruppierung für den Streit verantwortlich gewesen sei, was aber ohnehin nicht relevant sei. Nicht bestritten werde ferner, dass die Schwinger aufgefordert worden seien, zu gehen. Laut Aussage des Privatklägers sowie dessen Bruders N.________ habe es sich eher um eine Bitte von S.________ gehandelt, weil die andere Gruppe nicht bereit gewesen sei, „das Schlachtfeld zu verlassen“. Die Parteien würfen sich gegenseitig provokatives Verhalten vor und es liege nach allgemeiner Lebenserfahrung nahe, dass sämtliche Beteiligten alkoholbedingt enthemmt und dadurch potenziell eher zu Aggressionen bereit gewesen seien (angefochtenes Urteil, E. II.A.8.1).

Vor der Bar sei die Auseinandersetzung erneut entbrannt (angefochtenes Urteil, E. II.A.8.2). Ein Teil der „Schwingergruppe“ (L.________, N.________, M.________, Q.________ und der Privatkläger) habe ein Taxi gesucht und der Beschuldigte und seine Begleiter (G.________, H.________ und eine weitere unbekannte Person) hätten die Bar verlassen (angefochtenes Urteil, E. II.A.8.1). Nicht erstellt sei, dass die „Schwingergruppe“ vor der Bar auf den Beschuldigten und seine Kollegen gewartet habe, wie es die Verteidigung vorbringe (angefochtenes Urteil, E. II.A.8.1). Sodann sei es unmittelbar zu zwei Einzelkämpfen gekommen: Einerseits zwischen G.________ und dem Privatkläger sowie andererseits zwischen dem Beschuldigten und L.________. Der Ablauf und die Kampfkonstellation könnten anhand der Aussagen der Beteiligten und der Zeugen zweifelsfrei rekonstruiert werden. L.________ versichere glaubhaft, dass er mit dem Beschuldigten vor der Bar einen Zweikampf geführt habe. Der Privatkläger wiederum habe G.________ zweifelsfrei und durchwegs glaubhaft als seinen Gegner erkannt. Es gelte als erstellt, dass der Privatkläger nach einem Faustschlag ins Gesicht und der Aufforderung zu einem Einzelkampf, diesen mit G.________ angetreten, ihn durch einen „Hüfter“ zu Boden gebracht und mittels eines Fixierungsgriffs festgehalten habe. Diese Situation werde von den Beteiligten sowie Zeugen einheitlich und widerspruchsfrei beschrieben. Es sei nicht nachvollziehbar, warum diese Geschichte durch den Privatkläger und die mit ihm freundschaftlich verbundenen Zeugen hätte konstruiert werden sollen. Der angeklagte Sachverhalt werde durch den Beschuldigten und seinen Cousin lediglich pauschal bestritten. Ein alternativer Ablauf der Geschehnisse werde nicht genannt. Hätte sich die Auseinandersetzung lediglich, wie von diesen behauptet, auf den „Hüfter“ seitens des Privatklägers gegen den Beschuldigten beschränkt, so wären die ärztlich festgestellten, bildlich festgehaltenen Verletzungen beim Privatkläger und bei L.________ wohl anders ausgefallen. Zu den geltend gemachten Verletzungen des Beschuldigten passe es, dass L.________ selbst angegeben habe, den Beschuldigten mehrfach auf den Boden geschwungen zu haben. Die Teilnahme von G.________ an einer parallelen Auseinandersetzung bestätige auch H.________. Letzterer führe weiter aus, der Beschuldigte sei dreimal „gehüftert“ worden. Diese Schilderung entspreche mehr oder weniger derjenigen von L.________, welcher ausgesagt habe, er habe den Beschuldigten zweimal zu Boden geschleudert. Daraufhin habe er selbst einen Faustschlag kassiert und nichts mehr gewusst. Der Zeuge M.________ habe angegeben, den Beschuldigten weggestossen zu haben, als dieser ein zweites Mal aufgezogen habe. Daraufhin sei der Beschuldigte auf die zwei auf dem Boden ineinander verkeilten Personen zugelaufen und habe dem Privatkläger unerwartet mit voller Wucht mit dem linken oder rechten Fuss ins Gesicht getreten. Die Situation sei durch die Beteiligten und Zeugen eindrücklich beschrieben worden, wonach der Beschuldigte aus dem Nichts und völlig unerwartet gekommen sei. Es habe „getätscht“, der Beschuldigte habe nach Art eines Fussballspielers ins Gesicht des Privatklägers getreten. Keine Einigkeit bestehe hingegen darüber, ob der Beschuldigte für den Tritt Anlauf genommen und ob er mehrfach zugetreten habe. Dabei müsse beachtet werden, dass der Privatkläger selbst von einem Tritt berichtet habe. Vor diesem Hintergrund sei zugunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass er einmal aus dem Stand heraus dem Privatkläger ins Gesicht getreten habe. In diesem Sinne erachtete die Vor­instanz den Anklagesachverhalt als erstellt (angefochtenes Urteil, E. II.A.8.2).

b) Die Verteidigung stellt den Anklagesachverhalt auch im Berufungsverfahren in Abrede und bringt zusammengefasst vor, die Vor­instanz sei im Rahmen der Beweiswürdigung der Frage nicht nachgegangen, wie die Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen entstanden seien (KG-act. 22/1, S. 13). Der Privatkläger habe eigene Ermittlungen getätigt. Er habe mit den Zeugen sowie Auskunftspersonen Kontakt aufgenommen, diesen ein Foto des Beschuldigten gezeigt und den Hinweis angebracht, es handle sich dabei um den Angreifer. Weil diese Personen in dem Zeitpunkt noch nicht einvernommen worden seien, habe der Privatkläger suggestive und damit absprachebelastete bzw. unbrauchbare Aussagen provoziert (KG-act. 22/1, S. 4). Sodann habe die Vor­instanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt. In der „Schwingerbar“ habe es zwischen den beiden Lagern eine Auseinandersetzung gegeben. Mit dem Rauswurf des Privatklägers sei die Angelegenheit für den Beschuldigten erledigt gewesen. Vor dessen Wohnung sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, woraufhin der Privatkläger den Beschuldigten von der Seite angegriffen habe und ihn mittels eines „Hüfters“ seitlich auf den Asphalt geworfen habe. Nachdem sich der Beschuldigte wieder habe aufrappeln können, habe ihn den Privatkläger erneut zweimal angegriffen und ihn wiederum auf den Boden geworfen. Der Beschuldigte sei „gehüftert“ worden, nicht G.________ (KG-act. 22/1, S. 2).

3.

Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamte Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Dem Gericht ist es gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo untersagt, sich von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt zu erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklichte. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen, d.h. wenn sich nach der objektiven Sachlage erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31, E. 2c; vgl. Tophinke, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 79 zu Art. 10 StPO). Das Strafgericht darf sich folglich nicht nach Gutdünken von der Schuld der angeklagten Person überzeugt erklären. Vielmehr müssen die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung gestützt auf die vorhandenen, verwertbaren Beweise begründbar und für einen verständigen Menschen objektiv nachvollziehbar sein (Tophinke, a.a.O., N 83 zu Art. 10 StPO). Von einer gegen die angeklagte Person sprechenden Tatsache darf das Strafgericht nur ausgehen, wenn es von deren Existenz nach gewissenhafter Prüfung der erhobenen Beweise die volle Überzeugung erlangte, weil das gesicherte Beweisergebnis vernünftigerweise nicht anders erklärt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004, E. 2.2).

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für die Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage bedeutsam. Die Aussage ist durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und das Fehlen von Fantasiesignalen zu überprüfen. Es ist zunächst davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3, m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020, E. 1.2 und 6B_793/2010 vom 14. April 2011, E. 1.3.1, m.w.H.). Realitätskriterien sind unter anderem Detailreichtum, Individualität, Homogenität und Konstanz (vgl. Kaufmann, Beweisführung und Beweiswürdigung, 2009, S. 213 ff.; vgl. Ludewig/‌Baumer/‌Tavor, in: Ludewig/‌Baumer/‌Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 49 ff.; STK 2018 2 vom 11. Dezember 2018, E. 3). Ist eine Aussage realitätsbasiert, darf zudem erwartet werden, dass eine Person diese über einen längeren Zeitraum hinweg reproduzieren kann. Relativiert wird das zwar dadurch, dass Erinnerungen mit der Zeit verblassen und mit jeder Rekonstruktion weiterentwickelt werden, in Bezug auf die hauptsächlichen Fakten wie Ort, anwesende Personen und eigene Aktivität ist bei realitätsbasierten Aussagen aber mit Konstanz zu rechnen (Kaufmann, a.a.O., S. 215 f.; vgl. auch Ludewig/‌Baumer/‌Tavor, a.a.O., S. 64). Überdies ist bei einer falschaussagenden Person zu erwarten, dass ihre Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen von tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten (Ludewig/‌Baumer/‌Tavor, a.a.O., S. 66).

4.

a) Der Privatkläger wurde am 19. Oktober 2015 als beschuldigte Person polizeilich einvernommen (U-act. 8.1.10). Er schilderte die Geschehnisse vom Vortag wie folgt: Es sei in der „Schwingerbar“ zu einem Gerangel gekommen. Sie hätten sich sodann vor die Bar begeben, um ein Taxi zu nehmen. Ein Kollege habe den Preis verhandelt, als ungefähr vier Personen, welche vorher am Gerangel beteiligt gewesen seien, die Bar verlassen hätten. Sie hätten an ihnen vorbeilaufen können und die Sache wäre erledigt gewesen. Derjenige, welcher ihm in der Bar einen Schlag gegeben habe, habe gesagt: „Da sind‘s wieder.“ Dieser sei direkt auf ihn zugekommen und habe ihm mit der Faust einen Schlag in die Region seines linken Auges gegeben. Sein Kollege L.________ sei dazwischen gegangen und es habe sich eine Rauferei zwischen diesen beiden und dem Unbekannten entwickelt. Er habe dem anderen gesagt, er solle endlich aufhören, woraufhin dieser ihm wieder mit der Faust aufs linke Ohr geschlagen habe, sodass er seinen Ohrring verloren habe. Der andere habe dann gesagt, sie hätten nun zwei Minuten Zeit, um zu gehen. Er habe erwidert, er müsse erst seinen Ohrring suchen. Der andere habe sich abgewandt, sei in Richtung Taxis gegangen und habe dort herumgeschrien: „Wir machen ‚eins gegen eins‘. Es kann jeder kommen.“ Weil er schon zwei Schläge kassiert und wegen ihm den Ohrring verloren habe, habe er gesagt, dass er gegen ihn „eins gegen eins“ machen werde. Der andere sei dann auf ihn zugekommen und habe ihn erneut schlagen wollen. Er habe dem Schlag ausweichen können. Vielleicht sei er auch getroffen worden. Er wisse es nicht mehr genau. Er habe den anderen in den Schwitzkasten genommen und zu Boden „gehüftert“ mit dem Gedanken, dass er ihn am Boden fixieren könne und dass dieser dann endlich aufhöre. Er habe sich mit ihm seitlich am Boden befunden. Der andere habe sich weggerollt und er habe ihn zurückgedreht. Der andere habe sich bei ihm im linken Arm im Schwitzkasten befunden. Seinen Griff habe er am Hosenbund des anderen gehabt und ihre Beine seien verkeilt gewesen. Plötzlich habe er einen starken Schlag im Gesicht verspürt. Im Spital habe er dann erfahren, dass eine weitere Person dazugekommen sei und ihm ins Gesicht getreten habe. Jemand habe gesagt, dass er den anderen loslassen solle. Woraufhin er gesagt habe, der andere solle weg und ihm nicht mehr die Beine einklemmen. Er habe den anderen losgelassen, sei aufgestanden und habe nochmals einen Ellenbogen ins Gesicht bekommen. Er sei von seinen Kollegen in ein Taxi geführt worden und sie seien nach Schwyz ins Spital gefahren (U-act. 8.1.10, Frage 4). Bezüglich des Tritts ins Gesicht schilderte der Privatkläger, er habe eigentlich nur den Schlag bemerkt. Dieser müsse frontal gekommen sein, er habe es aber nicht gesehen (U-act. 8.1.10, Frage 18). Die Intensität beschrieb er mit „voll“. Es habe recht „gefedert“ (U-act. 8.1.10, Frage 19).

Die Frage, ob er die beteiligten Personen der anderen Gruppe kenne, verneinte der Privatkläger. Er habe diese noch nie gesehen (U-act. 8.1.10, Frage 10). Die Person, welche ihn zuerst geschlagen habe, beschrieb der Privatkläger detailreich (vgl. U-act. 8.1.10, Fragen 11–13). Zudem kündigte er an, er werde auf Facebook und im Kollegenkreis eigene Ermittlungen tätigen (U-act. 8.1.10, Frage 14). Die Person, die ihm ins Gesicht getreten habe, habe er nicht gesehen (U-act. 8.1.10, Frage 15). Er denke, dass Q.________, R.________, M.________ sowie L.________ und vielleicht auch O.________ diese Person beschreiben könnten (U-act. 8.1.10, Frage 16).

Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als beschuldigte Person vom 7. März 2019 beschrieb der Privatkläger den Vorfall vom 18. Oktober 2015 im Wesentlichen gleich wie in der vorstehend zitierten polizeilichen Einvernahme (vgl. U-act. 10.0.13, Zeilen 40–67). Zusätzlich führte er aus, bei der Person, die ihm Faustschläge verpasst und „Da sind’s wieder“ sowie „eins gegen eins“ gerufen habe, handle es sich um G.________ (U-act. 10.0.13, Zeilen 68–78). Er habe im Internet recherchiert und ihn erkannt

(U-act. 10.0.13, Zeilen 71 f.). Bei der anderen Person, die ihm ins Gesicht getreten habe, währenddessen er mit G.________ am Boden gewesen sei, handle es sich um den Beschuldigten. Er wisse dies erst im Nachhinein und habe letzteren nicht selbst gesehen. Er wisse dies von Drittpersonen und von Fotos auf Facebook (U-act. 10.0.13, Zeilen 81–83 und 159–161). Mit dem Beschuldigten habe er keine Auseinandersetzung gehabt, ausser dass dieser ihm ins Gesicht getreten habe (U-act. 10.0.13, Zeilen 220–222).

Dispositiv

Der Privatkläger schilderte in der ersten Einvernahme anschaulich, was sich im fraglichen Tatzeitraum ereignet haben soll. Er machte detailreiche Angaben zum Kerngeschehen und belastete sich zum Teil selbst. So sagte er etwa aus, er habe seinen Gegner in den Schwitzkasten genommen und zu Boden „gehüftert“ (U-act. 8.1.10, Frage 4). Die Aussagen anlässlich der zweiten Einvernahme stimmen in allen wesentlichen Punkten mit jenen der ersten Einvernahme überein. Der Privatkläger räumt zudem einige Erinnerungslücken ein (vgl. U-act. 10.0.13, Zeilen 107, 111, 127, 130), was nebst der Konstanz und dem Detailreichtum seiner Aussagen für deren Glaubhaftigkeit spricht. Ferner legt der Privatkläger von sich aus offen, dass er G.________ im Internet recherchiert habe. In Bezug auf den starken Schlag ins Gesicht sagte der Privatkläger zu keinem Zeitpunkt aus, die hierfür verantwortliche Person selbst gesehen zu haben. Der Verteidigung kann insofern nicht beigepflichtet werden, der Privatkläger habe beschlossen, dass der Beschuldigte für den Fusstritt verantwortlich gewesen sei (KG-act. 22/1, S. 5). Der Privatkläger gab vielmehr zu Protokoll, er habe erst im Nachhinein von Dritten erfahren, dass es sich hierbei um den Beschuldigten gehandelt habe (U-act. 10.0.13, Zeilen 81–83). Des Weiteren erwog die Vor­instanz, dass das Ergebnis des am 18. Oktober 2015 um 7.55 Uhr durchgeführten Atemtests von 0.53 Promille bei einem durchschnittlichen Alkoholabbau von 0.1 Promille pro Stunde keine Schlüsse auf eine die Einschätzungsfähigkeit beeinträchtigende Alkoholisierung des Privatklägers zulasse (angefochtenes Urteil, E. II.A.6.3). Die Verteidigung vermag diese Ausführungen resp. die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers mit dem Vorbringen, letzterer hätte im Tatzeitpunkt mit strafrechtlichen Sanktionen rechnen müssen, wenn er ein Fahrzeug gelenkt hätte, nicht infrage zu stellen, zumal das Erreichen der im Strassenverkehr geltenden Alkoholgrenzwerte nicht automatisch dazu führt, dass einer Person die Erinnerungsfähigkeit abgesprochen werden kann. Angesichts der vorstehend wiedergegebenen lebensnahen und detaillierten Schilderungen des Privatklägers liegen denn auch keine Hinweise dafür vor, dass dessen Erinnerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre. Der Vorinstanz ging somit zutreffend von der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers aus.

b) L.________ führte in der polizeilichen Einvernahme am 22. Okto­ber 2015 aus, er habe die Auseinandersetzung in der „Schwingerbar“ nicht mitbekommen (U-act. 8.1.14, Frage 4). Draussen habe irgendjemand den Privatkläger angegriffen. Er habe diese Person weggeschubst und vielleicht auch „eins kassiert“. Er könne sich an diese Szene aufgrund des vorgängigen Alkoholkonsums nur sehr schlecht erinnern. Er habe sich in Richtung der wartenden Taxis begeben, als ihn der Beschuldigte attackiert habe. Er glaube, letzterer sei von rechts gekommen und habe ihn mit Schlägen eingedeckt. Er habe ihn mit einem „Hüfter“ zu Boden gebracht. Er glaube, sie seien wieder aufgestanden und er habe ihn nochmals zu Boden geschwungen. Dann seien sie wieder aufgestanden und er habe erneut „eins kassiert“. Danach wisse er nichts mehr. Wie genau er geschlagen worden sei, könne er nicht mehr sagen (U-act. 8.1.14, Fragen 4, 6–9). Zum Namen des Beschuldigten sei er gekommen, weil er von diesem ein Bild habe und ihn auch schon gesehen habe

(U-act. 8.1.14, Fragen 22 und 35).

Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 21. Dezember 2018 wiederholte L.________ seine Schilderungen, wie er vom Beschuldigten angegangen worden sei (vgl. U-act. 10.0.12, Zeilen 46–56). Im Übrigen gab er teils zu Protokoll, sich nicht mehr an die Geschehnisse erinnern zu können (vgl. U-act. 10.0.12, Zeilen 72–76, 109, 148, 163, 167–171), und bestätigte teils seine Erstaussagen (vgl. U-act. 10.0.12, Zeilen 97, 104 und 114). Im Hinblick auf die Person des Beschuldigten präzisierte L.________, er habe diesen vom „Sattlerfest“ gekannt bzw. wisse zumindest, wie dieser aussehe

(U-act. 10.0.12, Zeilen 49 f.).

Die Verteidigung bringt vor, der Ansicht der Erstinstanz, L.________ habe den Beschuldigten zu 100 % erkannt, könne nicht gefolgt werden. Aus dem Einvernahmeprotokoll ergebe sich, dass nicht L.________, sondern der Privatkläger den Beschuldigten erkannt haben wolle, da L.________ ausgesagt habe: „E.________ schickte mir ein Foto von der Person. Er erkannte ihn als Angreifer wieder. Er hat im Facebook recherchiert“, (KG-act. 22/1, S. 4 und 8). Aus dem Ablauf der Einvernahme ergibt sich indessen, dass L.________ erst gebeten wurde, die Person zu beschreiben, die ihn angegriffen habe

(U-act. 8.1.14, Fragen 16–18). Diese Person identifizierte L.________ als den Beschuldigten. Er sei sich zu 100 % sicher, dass der Beschuldigte auf ihn losgegangen sei, weil er diesen auch sonst schon gesehen habe (U-act. 8.1.14, Fragen 22 und 35). Betreffend die von der Verteidigung zitierte Passage lässt sich den Antworten L.________ auf die nachfolgenden Fragen entnehmen, dass es sich bei der Person, die der Privatkläger als Angreifer erkannt haben will, um G.________ – und nicht um den Beschuldigten, wie die Verteidigung behauptet – handelte (U-act. 8.1.14, Fragen 19–21). Es trifft insofern nicht zu, dass die Identifikation des Beschuldigten ursprünglich durch den Privatkläger erfolgt sei, wie dies die Verteidigung geltend macht (KG-act. 22/1, S. 8). Wie vorstehend in E. 4a dargelegt, sagte im Übrigen auch der Privatkläger nichts dergleichen aus. Die Erwägung der Vor­instanz, L.________ Aussagen seien aufgrund des mittels Atemtests um 8.26 Uhr festgestellten Werts von 1.49 Promille mit gebotener Vorsicht zu würdigen (angefochtenes Urteil, E. II.A.6.3), ist nicht zu beanstanden. L.________ führte selbst aus, er könne sich aufgrund seines Alkoholkonsums z.T. nur schlecht erinnern

(U-act. 8.1.14, Fragen 4 und 26 f.). Dass die Vor­instanz L.________ als Zeuge bezeichnet habe, wie dies die Verteidigung moniert (KG-act. 22/1, S. 8), ist nicht weiter von Bedeutung, weil dieser sowohl polizeilich wie auch staatsanwaltschaftlich als beschuldigte Person einvernommen wurde (U-act. 8.1.14, S. 1; U-act. 10.0.12, S. 1) und die Vor­instanz nicht ausschliesslich auf dessen Aussagen abstellte. Für die Ehrlichkeit und Erlebnisbezogenheit der Aussagen L.________ spricht, dass sich seine Ausführungen auf das Selbsterlebte konzentrierten, dass er gewisse Erinnerungslücken zugab und dass er von sich aus einräumte, den Fusstritt gegen den Kopf des Privatklägers nicht gesehen zu haben (zutreffend angefochtenes Urteil, E. II.A.6.3).

c) M.________ schilderte in der polizeilichen Einvernahme vom 22. Oktober 2015 ausführlich sowie im Wesentlichen übereinstimmend mit den Angaben des Privatklägers, dass es in der Bar zu einer Auseinandersetzung gekommen sei (U-act. 8.1.13, Frage 4). Draussen habe er sich bei einem Taxifahrer erkundet, wie viel eine Fahrt nach I.________ koste. Als er sich umgedreht habe, sei einer der beiden, die in der Bar Schläge ausgeteilt hätten, auf L.________ und der andere auf den Privatkläger losgegangen. Er habe zuerst v.a. die Auseinandersetzung zwischen L.________ und der weiteren Person beobachtet und danach die Auseinandersetzung, an welcher der Privatkläger beteiligt gewesen sei (U-act. 8.1.13, Frage 5). Der Privatkläger habe die andere Person im Schwitzkasten gehabt und sei mit ihr am Boden gelegen. Jemand habe zum Privatkläger gesagt, er solle den anderen loslassen, woraufhin der Privatkläger erwidert habe, dies sei nicht möglich, weil ihm der andere das Bein einklemme. Die Person, die zuvor mit L.________ beschäftigt gewesen sei, sei sodann mit Anlauf von vielleicht fünf bis sechs Schritten aus vollem Lauf auf den Privatkläger zugesprungen und habe ihm wie bei einem Fussball ins Gesicht getreten. Er habe es eindrücklich gefunden, wie es „getätscht“ habe (U-act. 8.1.13, Fragen 5 und 17). Dabei habe es sich um den Beschuldigten gehandelt (U-act. 8.1.13, Fragen 26–29).

In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Dezember 2018 sagte M.________ u.a. aus, draussen hätten die beiden A+G.________ etwas gerufen und seien auf sie zugekommen. Dann sei es mit der Schlägerei losgegangen. Der Privatkläger und G.________ sowie L.________ und der Beschuldigte seien aufeinander losgegangen (U-act. 10.0.11, Zeilen 61–71). Betreffend den Fusstritt in das Gesicht des Privatklägers beschrieb er, letzterer habe G.________ im Schwitzkasten gehabt und ihn gefragt, ob nun gut sei und er ihn loslassen könne. In diesem Moment sei der Beschuldigte gekommen und habe mit Anlauf und mit voller Wucht in dessen Gesicht gekickt

(U-act. 10.0.11, Zeilen 73–80).

M.________ schilderte konstant, wie es zur Auseinandersetzung mit G.________ und dem Beschuldigten gekommen sei und wie letzterer dem Privatkläger ins Gesicht getreten habe, was nahelegt, dass seine Aussagen realitätsbasiert sind. Weiterentwicklungen in Nebenpunkten bei wiederholter Rekonstruktion des Erlebten, wie etwa die von M.________ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erstmals beschriebenen Fragen vonseiten des Privatklägers an G.________ vor dem Fusstritt, vermögen diesen Schluss nicht infrage zu stellen. Die Erstinstanz erwog, sie verkenne nicht, dass M.________ mit dem Privatkläger in einem freundschaftlichen Verhältnis stehe, seine Aussagen würden jedoch plastisch und erlebnisbezogen erscheinen (angefochtenes Urteil, E. II.A.6.5). Dem kann grundsätzlich zugestimmt werden (vgl. U-act. 10.0.11, Zeilen 235–238). Zu beachten ist aber, dass M.________ zwar angab, die Auseinandersetzung zwischen L.________ und dem Beschuldigten beobachtet zu haben, indessen nur von Schlägen und Tritten vonseiten des Beschuldigten berichtete, obwohl L.________ selbst zugab, den Beschuldigten mehrmals „gehüftert“ zu haben (vgl. vorstehend, E. 4b). M.________ Aussagen scheinen insofern etwas einseitig gefärbt zu sein. Demgegenüber spricht das Einräumen von Recherchen auf Facebook sehr wohl für die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Entgegen der Verteidigung lässt sich den Schilderungen von M.________ ferner nicht entnehmen, dass ihn seine Schwester gefragt habe, ob dies der Angreifer sei, als sie ihm ein Foto des Beschuldigten gezeigt habe (KG-act. 22/1, S. 9). Für die monierte suggestive Personenidentifikation liegen insofern keine Hinweise vor. M.________ legte vielmehr von sich aus offen, dass seine Schwester resp. deren Kollege auf Facebook auf ein Foto des Beschuldigten gestossen sei

(U-act. 8.1.13, Fragen 26–29). Darüber hinaus gab M.________ in diesem Zusammenhang kund, sie hätten miteinander darüber diskutiert sowie im Internet nachgeforscht (U-act. 10.0.11, Zeilen 143 f.). Einer (weitergehenden) Absprache mit dem Privatkläger steht entgegen, dass M.________ die Auseinandersetzung nur fragmentarisch aus seiner Perspektive schilderte. Angesichts des Detailreichtums und der Lebensnähe der Aussagen M.________ ist im Übrigen die Erwägung der Vor­instanz nicht zu beanstanden, wonach der am Tattag um 8.37 Uhr mittels eines Atemtests festgestellte Wert von 1.22 Promille keine Schlüsse auf eine dessen Einschätzungsfähigkeit beeinträchtigende Alkoholisierung zulasse, auch wenn seine Aussagen unter diesem Aspekt mit gebotener Vorsicht zu würdigen seien (angefochtenes Urteil, E. II.A.6.5).

d) R.________ gab bezüglich des Vorfalls vom 18. Oktober 2015 anlässlich der von der Staatsanwaltschaft am 10. Dezember 2018 durchgeführten Einvernahme zu Protokoll, er sei betrunken gewesen. Es habe in der Bar eine Schlägerei gegeben. Danach hätten sie mit einem Taxi nach Hause gehen wollen. Er sei erst noch auf die Toilette gegangen und habe auf seine Freundin gewartet. Als er nach draussen gekommen sei, sei eine Schlägerei im Gange gewesen. Er wisse noch, dass der Privatkläger den anderen auf den Boden geworfen und ihm gesagt habe, ob es nun gut sei. Dann plötzlich sei der Beschuldigte gekommen und habe mit Anlauf in den Kopf des Privatklägers getreten. Er könne sich noch gut an das Bild erinnern, wie der Beschuldigte zugetreten habe (U-act. 10.0.08, Zeilen 47–54 und 88–92). Er kenne den Beschuldigten. Dieser sei wie er in T.________ in die Schule gegangen

(U-act. 10.0.08, Zeilen 56–60).

Die Verteidigung bringt vor, die Erstinstanz sei auf die widersprüchlichen Aussagen von R.________ und die Kernproblematik der Suggestion nicht eingegangen. Im Jahr 2015 habe R.________ bestätigt, die an der Auseinandersetzung beteiligten Personen nicht zu kennen. Hätte der Beschuldigte den Privatkläger tatsächlich getreten, hätte R.________ dies bereits damals ausgesagt. Damit sei zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte für den Fusstritt nicht verantwortlich sein könne (KG-act. 22/1, S. 10). R.________ wurde polizeilich nicht einvernommen und die Verteidigung stützt sich auf dessen sinngemäss wiedergegebenen Aussagen in der Schlussverfügung der Polizei vom 10. Dezember 2015, wonach er gesagt haben soll, er kenne die beteiligten Personen nicht (U-act. 8.1.01, S. 12). In Anbetracht dessen erscheint zwar wenig plausibel, dass sich R.________ über drei Jahre nach dem Vorfall erstmals daran erinnern will, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der dem Privatkläger gegen den Kopf getreten habe. Andererseits wird dieser Umstand aber dadurch relativiert, dass er gleichwohl den Namen des Privatklägers angab (U-act. 8.1.01, S. 12) und später erklärte, er kenne den Privatkläger vom Schwingen her, da sie im gleichen Klub seien (U-act. 10.0.08, Zeilen 111–117). Auch wenn die Identifizierung des Beschuldigten durch R.________ mit gewisser Zurückhaltung zu würdigen ist bzw. nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese bei ihm auf eine suggerierte Erinnerung zurückzuführen ist, lässt dies entgegen der Verteidigung nicht den Schluss zu, der Beschuldigte könne für den Fusstritt nicht verantwortlich gewesen sein. Im Übrigen sind auch R.________ Angaben im Kontext sämtlicher Aussagen der Auskunftspersonen resp. Zeugen zu würdigen.

e) In der Einvernahme durch die Polizei vom 18. November 2015 gab O.________ als Auskunftsperson zu Protokoll, er sei bei der Auseinandersetzung in der Bar gebeten worden, dazwischen zu gehen, weil er beide Gruppierungen kenne. Die Schwinger hätten die Bar zuerst verlassen. Als er nach draussen gekommen sei, sei es schon wieder losgegangen. Es sei alles drunter und drüber gelaufen. Er habe den Beschuldigten zurückhalten wollen. Eine andere Person, vermutlich der Cousin des Beschuldigten, habe die ganze Zeit „eis gäg eis“ gerufen. Er wisse noch, dass vor dem Taxi ein Schwinger eine andere Person „gehüftert“ habe. Er wisse aber nicht mehr, wer wen „gehüftert“ habe. Gleichzeitig sei auf der anderen Seite wieder etwas gewesen. Als er hinter das Taxi gekommen sei, habe er den Privatkläger am Boden liegen gesehen. Er könne nicht mehr genau sagen, wer mit wem gekämpft habe. Die Schwinger hätten ein Taxi nehmen wollen und die anderen hätten wohl die Auseinandersetzung gesucht (U-act. 8.1.19, Frage 4).

Die Vor­instanz erwog, O.________ Aussagen würden neutral, konsistent und glaubhaft wirken. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme

(U-act. 10.0.14) habe O.________ zwar erst behauptet, den Tritt gesehen zu haben, aufgrund seiner früheren Angaben sei aber davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine suggerierte Erinnerung handle, was er im Verlauf der Einvernahme auch selbst konstatiert habe. Dies wirke aufrichtig und reflektiert. Die Aussagen der ersten Einvernahme, welche er anlässlich der zweiten Einvernahme im Kerngehalt bestätigt habe, würden damit einen hohen Beweisgehalt erweisen (angefochtenes Urteil, E. II.A.6.7). Die Verteidigung bringt vor, die Vor­instanz habe den Sachverhalt falsch ermittelt. Die angebliche Identifikation des Beschuldigten durch O.________ sei aktenwidrig und unbrauchbar (KG-act. 22/1, S. 11). Die Verteidigung lässt jedoch ausser Acht, dass die Erstinstanz wie dargelegt berücksichtigte, dass O.________ den Beschuldigten zwar als eine der Personen identifizierte, die an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen seien, jedoch nicht als jene Person, die den Fusstritt ausgeführt habe. Das Vorbringen der Verteidigung mag insofern nicht zu überzeugen und es ist den erstinstanzlichen Erwägungen beizupflichten.

f) P.________ sagte in der Einvernahme durch die Polizei am 3. Dezember 2015 aus, als er dazugekommen sei, sei der Privatkläger mit einer anderen Person zu Boden gegangen. Sodann habe der Beschuldigte dem am Boden liegenden Privatkläger ins Gesicht „gepüngt“. Dies habe er zwei- oder dreimal gemacht. Diverse Personen hätten den Beschuldigten weggezogen und ihn zurückgehalten. Der Privatkläger sei desorientiert aufgestanden

(U-act. 8.1.20, Frage 4). Der Beschuldigte habe noch U.________, welcher habe schlichten wollen (U-act. 8.1.20, Frage 19), einen Faustschlag ins Gesicht verpasst und sei dann nochmals auf den Privatkläger losgegangen

(U-act. 8.1.20, Frage 4). Diese Aussagen wiederholte resp. bestätigte P.________ in den wesentlichen Punkten in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 10. Dezember 2018 (U-act. 10.0.09, Zeilen 50–53 und 77–79).

Die Verteidigung macht geltend, die Vor­instanz lasse ausser Acht, dass P.________ durch den Privatkläger kontaktiert worden sei. P.________ wolle gesehen haben, dass der Beschuldigte dem Privatkläger mehrmals ins Gesicht „gepüngt“ habe und anschliessend noch einmal auf diesen losgegangen sei. Diese angeblichen Vorfälle seien von niemandem bestätigt worden, was zeige, dass P.________ Schilderungen von Gedächtnisfehlern verfälscht und aufgrund der vorgängigen Besprechung mit dem Privatkläger unbrauchbar seien (KG-act. 22/1, S. 11). Hinweise auf eine vorgängige Besprechung des Sachverhalts mit dem Privatkläger lassen sich den Aussagen P.________ indes nicht entnehmen. Dieser gab zwar an, der Privatkläger sei auf ihn zugekommen, weil er herumgefragt habe, ob noch jemand in diesem Zusammenhang etwas wisse (U-act. 8.1.20, Frage 10 f.). Dass sie das Geschehene be- resp. abgesprochen hätten, ist angesichts dessen, dass P.________ den Privatkläger nur vom Sehen gekannt und zuvor noch nie mit diesem gesprochen habe (U-act. 8.1.20, Frage 10 f.) und dass seine Schilderungen über jene des Privatklägers hinausgingen, aber wenig wahrscheinlich. Zudem sagte P.________ aus, er wisse, dass der Beschuldigte im V.________ wohne. Er sei sich definitiv sicher, dass der Beschuldigte an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei (U-act. 8.1.20, Fragen 13 f.). Insofern ist die vorinstanzliche Erwägung, es handle sich bei P.________ um einen unabhängigen Zeugen, nicht zu beanstanden (angefochtenes Urteil, E. II.A.7). P.________ schilderte, der Beschuldigte habe dem Privatkläger ins Gesicht getreten

(U-act. 8.1.20, Fragen 4 und 14 f.). Dass P.________ als einziger aber von mehreren Tritten berichtete, scheint im Hinblick auf die Aussagen des Privatklägers sowie der weiteren befragten Personen zwar kaum erklärbar, ändert aber nichts daran, dass seine Identifizierung des Beschuldigten als jene Person, die zugetreten bzw. dem Privatkläger ins Gesichts getreten habe, als glaubhaft zu werten ist und im Übrigen auch von M.________ bestätigt wird (vgl. E. 4c).

g) Der Bruder des Privatklägers, N.________, wurde am 18. Oktober 2015 polizeilich als Auskunftsperson (U-act. 8.1.17) und am 21. Dezember 2018 staatsanwaltschaftlich als Zeuge (U-act. 10.0.10) einvernommen. Er sagte konstant aus, er habe die Auseinandersetzung in der „Schwingerbar“ nicht mitbekommen (U-act. 8.1.17, Frage 4; U-act. 10.0.10, Zeilen 49–51 und 68 f.). In der ersten Einvernahme schilderte er, sie hätten sich als Erstes nach draussen zu den Taxis begeben. Dann sei die gleiche Gruppe gekommen und einer habe gesagt: „Luegid, da sind’s doch.“ Einer sei dann auf seinen Bruder zugegangen und habe ihm ins Gesicht geschlagen, sodass dieser seinen Ohrring verloren habe. Er habe seinem Bruder suchen geholfen und dieser habe ihm gesagt, er solle weggehen, da er erst noch sein Knie operiert habe. Nachdem der andere ihnen zwei Minuten Zeit gegeben gehabt habe, um den Ort zu verlassen, seien sie in Richtung Taxis gegangen. Der andere habe geschrien: „Eis gäg eis chönder cho.“ Sein Bruder habe den anderen dann in den Schwitzkasten genommen und ihn zu Boden „gehüftert“. Sie hätten sich am Boden befunden und sein Bruder habe ihn immer noch im Schwitzkasten gehabt, als ein Kollege des anderen gekommen sei und seinem Bruder ins Gesicht „gepüngt“ habe. Der andere habe die Beine seines Bruders eingeklemmt gehabt (U-act. 8.1.17, Frage 4). Betreffend den Fusstritt beschrieb N.________, der Kollege des anderen habe voll durchgezogen und man habe es „tätsche“ gehört (U-act. 8.1.17, Frage 19). Er habe das Gefühl gehabt, der Tritt ins Gesicht sei gezielt und mit Anlauf erfolgt wie bei einem Fussball

(U-act. 8.1.17, Fragen 16 und 20 f.). In der zweiten Einvernahme machte N.________ unter Einräumung von Erinnerungslücken in den wesentlichen Punkten gleiche Angaben wie in der ersten Einvernahme (vgl. U-act. 10.0.10, Zeilen 49–58, 81 f., 87, 92–116 und 132 ff.). Zudem führte er aus, sie hätten später vernommen, wer an der Auseinandersetzung dabei gewesen sei. Er könne nicht mehr genau sagen, wie sie dies erfahren hätten. Es seien die Namen gefallen und daraus habe er schliessen können, wer an diesem Abend dabei gewesen sei. Sie hätten erzählt, wer involviert gewesen sei. Ein Foto habe er nicht gesehen (vgl. U-act. 10.0.10, Zeilen 119–131).

Wie die Vor­instanz zutreffend erwog, machte N.________ konstante, detailreiche sowie schlüssige Aussagen und unterschied klar zwischen Gesehenem und Berichten vom Hörensagen, was seine Aussagen glaubhaft wirken lassen (angefochtenes Urteil, E. II.A.6.6). Die Verteidigung macht geltend, N.________ habe in der ersten Einvernahme angegeben, er werde den Kontrahenten seines Bruders nicht mehr mit hundertprozentiger Sicherheit wiedererkennen. Es sei deshalb unglaubhaft, dass er den Beschuldigten im Jahr 2019 nun plötzlich identifizieren wolle (KG-act. 22/1, S. 12). Diesem Vorbringen steht entgegen, dass N.________ nicht angab, den Beschuldigten identifiziert zu haben, sondern von sich aus offenlegte, es sei ihm erzählt worden, wer beteiligt gewesen sei. Abgesehen davon stützte die Erstinstanz nicht vorbehaltlos auf die Aussagen N.________ ab, sondern berücksichtigte, dass sich dieser im Laufe des Verfahrens auf Angaben Dritter stützte (angefochtenes Urteil, E. II.A.6.6). Ebenso wenig lies die Erstinstanz die von der Verteidigung geltend gemachte Rüge der Alkoholisierung von N.________ ausser Acht. Vielmehr erwog sie, dass der um 7.58 Uhr festgestellte Wert von 0.97 Promille aufgrund dessen differenzierten Aussagen keine Rückschlüsse auf eine Beeinträchtigung der Erinnerungsfähigkeit zulässt (angefochtenes Urteil, E. II.A.6.6). Mit dieser Erwägung setzt sich die Verteidigung indes nicht auseinander, oder anders gesagt, sie legt nicht dar, inwiefern diese Schlussfolgerung unzutreffend sein soll.

h) H.________ wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. August 2019 als Zeuge befragt. Er gab an, ein Kollege des Beschuldigten zu sein (Vi-act. 14, Fragen 3 f.). Sie seien schätzungsweise um 4.00/‌5.00 Uhr zu viert zum Beschuldigten nach Hause gegangen (Vi-act. 14, Frage 19). Zuvor habe es in der „Schwingerbar“ eine gegenseitige „Zünderei“ gegeben und es sei zu einer Rauferei gekommen. Die anderen seien dann rausgegangen und sie hätten noch einen Moment gewartet. Die anderen seien an der Strasse gestanden und es sei wieder zu einer Auseinandersetzung gekommen (Vi-act. 14, Frage 21). Wie es dazu gekommen sei, könne er nicht sagen. Als er hinzugekommen sei, seien zwei am Boden gewesen und hätten sich gegenseitig ausgehebelt. Er habe dann gesehen, dass „der Kläger“ den Beschuldigten mit einem Schwingerwurf voll auf die Strasse geworfen habe. Er habe nicht gedacht, dass er wieder aufstehe. Das Ganze habe sich dann zweimal wiederholt und hinter ein Taxi verlegt. Es habe dann einen Schrei gegeben und der andere sei nicht mehr aufgestanden. Der Beschuldigte und sein Cousin G.________, den er nicht mehr im Fokus gehabt habe, seien dann zu ihnen rübergekommen und sie hätten sich schlafen gelegt (Vi-act. 14, Frage 22). Er meine, G.________ habe seinen kleinen Finger verstaucht oder so. Er habe es aber nicht gesehen, dies sei völlig aus seinem Fokus gewesen (Vi-act. 14, Frage 37).

Die Vorinstanz bewertete H.________ Aussagen im relevanten Kernbereich als vage und detailarm (angefochtenes Urteil, E. II.A.6.2), was – wie die Verteidigung zutreffend vorbringt – insbesondere daran liegen dürfte, dass der Vorfall im Zeitpunkt der Befragung knapp vier Jahre zurücklag (KG-act. 22/1, S. 13). Dies ändert jedoch nichts daran, dass auf H.________ Aussagen aus den genannten Gründen nur mit Zurückhaltung abgestellt werden kann und dass die Identifikation des Privatklägers als jene Person, die sich mit dem Beschuldigten geschlagen haben soll, aufgrund der Aussagen der weiteren befragten Personen wenig plausibel scheint.

i) G.________ wurde am 14. November 2015 von der Polizei als beschuldigte Person einvernommen. Er gab zu Protokoll, zum Vorfall vom 18. Oktober 2015 könne er einzig sagen, dass der Beschuldigte von einer Person, die er nicht kenne, angegriffen worden sei, einen Faustschlag bekommen und danach auf den Boden geworfen worden sei. Alles Weitere entziehe sich seiner Kenntnis (U-act. 8.1.12, Fragen 3 f., 8 und 11). Im Übrigen verweigerte G.________ die Aussage und gab mehrheitlich die Antwort, es nicht zu wissen. Auf Nachfrage sagte er, er wolle nichts mehr wissen (U-act. 8.1.12, Frage 26). Die Frage, ob er geschlagen worden sei, beantwortete er mit: „Nicht, dass ich wüsste“, (U-act. 8.1.12, Frage 19).

In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. April 2019 sagte G.________ als Zeuge aus, an der Chilbi in der „Schwingerbar“ habe es eine Auseinandersetzung gegeben. Als sie sich auf den Heimweg begeben hätten, seien sie auf diese Personen getroffen. Es sei ihm damals so vorgekommen, als ob diese auf sie gewartet hätten. Deswegen sei es dann zu einem weiteren Vorfall resp. „einer weiteren kleinen Auseinandersetzung“ gekommen

(U-act. 10.0.15, Zeilen 58–68 und 123). Er wisse noch, dass jemand den Beschuldigten mit voller Wucht auf den Boden „gehüftert“ habe. Man sei dann kurz aufeinander losgegangen (U-act. 10.0.15, Zeilen 75–77, 119–121 und 186 f.). Wie das Ganze angefangen habe, wisse er nicht mehr. Aus seiner Sicht sei die Gruppe mit zwei bis vier Personen auf sie zugekommen

(U-act. 10.0.15, Zeilen 126–129) und es sei dann zu einem Handgemenge gekommen (U-act. 10.0.15, Zeile 136). Ob er selbst geschlagen worden sei, wisse er nicht mehr. Seine Erinnerung halte sich in Grenzen. Ausschliessen könne er es nicht. An einer Rauferei passiere es schnell, dass man eins erwische (U-act. 10.0.15, Zeilen 158–163).

G.________ Angaben sind wenig aufschlussreich. Dass er sich in der ersten Einvernahme lediglich an Einzelheiten erinnert haben will und in der zweiten Einvernahme darüber hinausgehende Ausführungen machte, wirkt wenig glaubhaft. Bezeichnend ist denn auch seine Aussage, er wolle sich an nichts mehr erinnern. G.________ zeigt zudem eine Tendenz, das Geschehene zu verharmlosen. So sprach er von einer Lappalie in der Bar und „einer weiteren kleinen Auseinandersetzung“ (U-act. 10.0.15, Zeilen 65–72), was im Hinblick auf die Aussagen der weiteren befragten Personen sowie die dokumentierten Verletzungen der Beteiligten fragwürdig scheint (vgl. U-act. 8.1.14 ff. und 11.2.01 ff.). Wie die Vor­instanz zutreffend erwog, spricht insbesondere der unangefochten gebliebene Strafbefehl vom 20. Februar 2018 (U-act. 0.0.01), in dem G.________ des Raufhandels schuldig gesprochen wurde, gegen die Glaubhaftigkeit dessen Aussagen (angefochtenes Urteil, E. II.A.6.1). Dem vermag die Verteidigung nichts entgegenzusetzen, wenn sie vorbringt, G.________ sei nicht anwaltlich vertreten gewesen und es sei klar gewesen, dass er den Strafbefehl akzeptieren würde, zumal sie selbst davon ausging, G.________ sei glimpflich davongekommen (KG-act. 22, S. 7).

j) Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. November 2015 gab der Beschuldigte zum Vorfall an der Hinterthaler Chilbi befragt zu Protokoll, er mache hierzu keine Aussagen (U-act. 8.1.11, Fragen 3–5 und 11 f.). Er gab lediglich zu seinen Verletzungen Auskunft und führte diesbezüglich aus, er habe vom Privatkläger einen Faustschlag ins Gesicht bekommen und sei dreimal auf den Boden „gehüftert“ worden. Er wisse, dass es sich dabei um den Privatkläger gehandelt habe, weil er mittlerweile ein Foto gesehen habe (U-act. 8.1.11, Fragen 6 f.). Er habe ein Schleudertrauma sowie grobe Abschürfungen am rechten Handrücken und Ellenbogen erlitten (U-act. 8.1.11, Fragen 8 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. September 2017 verweigerte der Beschuldigte die Aussage (U-act. 10.0.01, Fragen 7 ff.). In der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. August 2019 beantwortete der Beschuldigte die Fragen zu seiner Person (Vi-act. 14, Fragen 61–93) und machte betreffend die Fragen zur Sache vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Vi-act. 14, Frage 94). An der Berufungsverhandlung vom 9. Februar 2021 gab der Beschuldigte schliesslich zu Protokoll, in seinen Augen sei es eine „Chilbi-Schlägerei“ gewesen, wie sie häufig stattfänden (KG-act. 22, Frage 18).

Aufgrund des Aussageverhaltens des Beschuldigten, der in Bezug auf das Kerngeschehen einzig schilderte, er sei vom Privatkläger geschlagen und „gehüftert“ worden, erscheint diese Aussage bzw. seine Version des fraglichen Vorfalls unglaubhaft.

k) Angesichts der Vielzahl der einvernommenen Personen resp. deren Schilderungen betreffend die Auseinandersetzung vom 18. Oktober 2015 liegt entgegen der Verteidigung keine klassische Aussage-gegen-Aussage-Situation vor (vgl. vorstehend E. 4a–j; KG-act. 22/1, S. 2). Als erstellt gelten kann aufgrund der übereinstimmenden glaubhaften Aussagen von L.________ (U-act. 8.1.14, Fragen 4; U-act. 10.0.12, Zeilen 46–56) und M.________ (U-act. 8.1.13, Frage 5; U-act. 10.0.11, Zeilen 61–71), dass sich die Gruppe des Privatklägers auf dem Heimweg befand und ein Taxi nehmen wollte, als der Beschuldigte vor der „Schwingerbar“ auf L.________ zuging und mit den Fäusten auf diesen einschlug. Für das Vorbringen der Verteidigung, L.________ könnte seine Verletzungen vorgängig erlitten haben

(KG-act. 22/1, S. 3), findet sich in den Aussagen sämtlicher befragter Personen keine Stütze. Weiter ist davon auszugehen, dass L.________ den Beschuldigten daraufhin zweimal zu Boden „hüfterte“ (U-act. 8.1.14, Fragen 4). Aufgrund des Beweisergebnisses (vgl. U-act. 8.1.14, Fragen 4 und 9 sowie

U-act. 8.1.13, Frage 5) kann der angeklagte Tritt des Beschuldigten in den Bauch von L.________ nicht als rechtsgenüglich erstellt gelten. H.________ Aussagen decken sich insofern mit den beschriebenen Schilderungen, als er berichtete, der Beschuldigte sei mehrfach „gehüftert“ worden (Vi-act. 14, Frage 22). Soweit er indes aussagte, der Privatkläger habe den Beschuldigten „gehüftert“, ist dies im Hinblick auf die Aussagen der weiteren befragten Personen nicht wahrscheinlich und vermag zudem nicht in Zweifel zu ziehen, dass L.________ den Beschuldigten, den er auch schon gesehen habe bzw. vom „Sattlerfest“ her kenne (U-act. 8.1.14, Fragen 22 und 35; U-act. 10.012, Zeilen 49 f.), als sein Gegenüber erkannte. Gegen die wenig glaubhaften Aussagen von H.________ und dem Beschuldigten (vgl. vorstehend E. 4h und 4j) spricht abgesehen davon auch, dass basierend auf den schlüssigen und übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers, N.________, M.________ sowie L.________ als erstellt zu erachten ist, dass G.________, nachdem er aus der Bar gekommen war, umgehend auf den Privatkläger zuging und diesem die Faust ins Gesicht schlug sowie dass der Privatkläger nach einer Aufforderung von G.________, es mit ihm aufzunehmen, letzteren zu Boden warf und sie sich sodann gegenseitig am Boden fixierten (U-act. 8.1.10, Frage 4; U-act. 10.0.13, Zeilen 68–78; U-act. 8.1.17, Frage 4; U-act. 10.0.10, Zeilen 50–58 und 117–125; U-act. 8.1.13, Frage 5; U-act. 10.011, Zeilen 61–71; U-act. 8.1.14, Frage 5; U-act. 10.0.12, Zeilen 71 f.). Diese Beschreibung deckt sich im Wesentlichen auch mit den fragmentarischen Ausführungen von R.________ (U-act. 10.0.08, Zeilen 47–54 und 151–153), Q.________

(U-act. 10.0.04, Zeilen 82 f., 90–105, 148–150 und 155–157) und dem unabhängigen Zeugen P.________ (U-act. 8.1.20, Fragen 4 und 7; U-act. 10.0.09, Zeilen 50–53 und 77–79). Aufgrund des Beweisergebnisses kann deshalb ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte vom Privatkläger „gehüftert“ wurde. Der Vor­instanz ist ausserdem beizupflichten, dass die Gruppe des Privatklägers entgegen der Verteidigung nicht auf den Beschuldigten und dessen Kollegen wartete, sondern dass sie sich vielmehr auf dem Heimweg befand und ein Taxi nehmen wollte (angefochtenes Urteil, E. II.A.8.2, m.w.H.).

Sodann sagten M.________, N.________, P.________, R.________ und Q.________ kongruent aus, dass dem sich am Boden befindenden Privatkläger mit dem Fuss ins Gesicht getreten worden sei (U-act. 8.1.13, Fragen 4, 17 und 29; U-act. 8.1.17, Fragen 4 und 20–22; U-act. 8.1.20, Fragen 4 und 15 f.; U-act. 8.1.01, S. 12; U-act. 10.0.04, Zeilen 104–114). Bezüglich der Heftigkeit des Tritts beschrieben sie lebensnah, es sei dem Privatkläger wie bei einem Fussball ins Gesicht getreten worden (U-act. 10.0.09, Zeilen 92 f.;

U-act. 8.1.13, Fragen 5 und 17; U-act. 8.1.17, Fragen 20 f.), mit voller Wucht (U-act. 10.0.11, Zeilen 75 f.; U-act. 10.0.04, Zeilen 110 f.), sodass es „getätscht“ habe (U-act. 8.1.13, Frage 5; U-act. 8.1.17, Frage 20). Der Privatkläger selbst führte im Einklang damit aus, er habe plötzlich einen starken Schlag im Gesicht verspürt. Es habe recht „gefedert“ (U-act. 8.1.10, Fragen 4 und 19). Die in der Anklage beschriebene grosse Wucht des Fusstritts gilt folglich als erstellt, genauso, dass es der Beschuldigte war, der zutrat. Dies ergibt sich aus den Aussagen von P.________ (vgl. vorstehend E. 4f) und wurde im Übrigen auch von M.________ glaubhaft bestätigt (U-act. 8.1.13, Frage 29). Eine Gegenüberstellung mit einer Reihe von Vergleichspersonen, wie sie die Verteidigung verlangt (KG-act. 22/1, S. 5 ff.), war insofern weder nötig noch geeignet, weitere Erkenntnisse zu bringen. Darüber hinaus berichtete auch W.________, der den Beschuldigten kennt, er wisse noch, dass der Beschuldigte, auf den Privatkläger losgegangen sei (U-act. 10.0.07, Zeilen 80–83, 101 f., 148–150). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass keine Einigkeit darüber bestand, ob der Beschuldigte Anlauf genommen und ob er mehrfach zugetreten habe, weshalb zugunsten des Beschuldigten anzunehmen ist, dass dieser einmal aus dem Stand heraus dem Privatkläger in das Gesicht trat.

Mit dem Austrittsbericht des Spitals Schwyz vom 19. Oktober 2015

(U-act. 11.2.03) und der Fotodokumentation (U-act. 8.1.24) sind dem Anklage­sachverhalt entsprechend sowohl die Hospitalisierung des Privatklägers wegen Verdachts eines Schädel-Hirn-Traumas vom 18. bis 19. Oktober 2015 wie auch die durch den Beschuldigten zugefügten Rissquetschwunden an der Ober- und Unterlippe, der lockere Zahn sowie die diversen Schürfungen und Hämatome im Gesicht des Privatklägers erwiesen. Weiter ist aufgrund des in den Akten liegenden ärztlichen Zeugnisses belegt und somit davon auszugehen, dass der Privatkläger vom 19. bis 26. Oktober 2015 hundertprozentig arbeitsunfähig war (U-act. 11.2.01).

Im Sinne des Gesagten gilt der Anklagesachverhalt – abgesehen vom Tritt in den Bauch von L.________ und von mehrfachen Fusstritten in das Gesicht des Privatklägers – somit als erstellt.

5. a) Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt oder vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers resp. der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird gemäss der bis Ende 2017 geltenden Fassung von Art. 122 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft (vgl. nachstehend E. 6b.aa). Tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, so kann das Gericht die Strafe mildern (Versuch, Art. 22 Abs. 1 StGB). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 122 StGB (Eventual-)Vorsatz, der sich auf die Schwere der Verletzung beziehen muss (Trechsel/Geth, in: Trechsel/‌Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. A. 2018, N 10 zu Art. 122 StGB, m.w.H.). Es kann auf die erstinstanzlichen Ausführungen zum Eventualvorsatz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, E. II.B.2.3; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers (selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht) zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (Urteile des Bundesgerichts 6B_529/2020 vom 14. September 2020, E. 3.3.2; 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018, E. 2.2.2 und 6B_760/2017 vom 23. März 2018, E. 3.4). Neben den Fusstritten an den Kopf setzt das Bundesgericht für die Erfüllung des Tatbestands der versuchten schweren Körperverletzung nicht voraus, dass ein aggravierendes Moment hinzutritt, wie etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Einwirkung mehrerer Personen oder die Traktierung mit weiteren Gegenständen (Urteile des Bundesgerichts 6B_529/2020 vom 14. September 2020, E. 3.3.2 und 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016, E. 4.1).

aa) Angesichts der vorstehend in E. 4k festgestellten Verletzungen des Privatklägers ging die Vor­instanz unbestrittenermassen zu Recht davon aus, dass diese den objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllen und dass insofern zu prüfen ist, ob eine versuchte schwere Körperverletzung vorliegt (angefochtenes Urteil, E. II.B.2.2 f.; vgl. KG-act. 22/1, S. 15).

bb) In Bezug auf den subjektiven Tatbestand bringt die Verteidigung – für den Fall, dass nicht der Version des Beschuldigten gefolgt werde – vor, der Beschuldigte sei vom Privatkläger abgepasst worden. Er habe nie die Absicht gehabt, den Privatkläger schwer zu verletzen. Gemäss Zeugenaussagen habe der Beschuldigte kein schweres Schuhwerk getragen und den Fusstritt ohne Anlauf ausgeführt. Dies werde durch die Verletzungen des Privatklägers untermauert, der lediglich Prellungen und leichte Schürfungen erlitten und auch nicht über Kopf-, Nacken- oder Rückenschmerzen geklagt habe. Der Privatkläger sei stets bei Bewusstsein gewesen, habe nach dem Tritt seinen Griff nicht gelockert und sei in der Lage gewesen, Gespräche mit seinem Bruder zu führen. Die Willenskomponente müsse daher verneint werden (KG-act. 22/1, S. 16).

Wie vorstehend in E. 4k festgestellt, passte der Privatkläger (und dessen Begleiter) nicht der Gruppe des Beschuldigten bzw. dem Beschuldigten ab, sondern sie resp. er befand(en) sich auf dem Heimweg. Weiter ist erstellt und folglich mit der Anklage davon auszugehen, dass der Fusstritt mit grosser Wucht ins Gesicht des am Boden liegenden Privatklägers erfolgte (vgl. E. 4k). Aus dem Vorbringen, er habe kein schweres Schuhwerk getragen, vermag der Beschuldigte somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Ferner ist der Beschuldigte mit der Behauptung, den Tritt ohne Anlauf ausgeführt zu haben, schon deshalb nicht zu hören, weil er dem Privatkläger überhaupt keinen Fusstritt verpasst haben will. G.________ und der Privatkläger hatten sich zudem gegenseitig am Boden fixiert, sodass der unvorbereitete Privatkläger dem Tritt wehrlos ausgesetzt war, was als aggravierendes Moment im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 5a) zu werten ist. Entscheidend ist nicht die Art der Verletzungen des Privatklägers, sondern die Frage, welche Folgen der Beschuldige für möglich hielt und in Kauf nahm. Die Annahme der Vor­instanz, der Beschuldigte dürfte sich aufgrund seines unmittelbar vorangehenden Kampfs in einem aufgewühlten Zustand befunden haben, ist nicht zu beanstanden. Das Risiko einer schweren Verletzung des Privatklägers musste sich dem Beschuldigten nicht zuletzt aufgrund seiner zehnjährigen Erfahrung als aktiver Thaiboxer (KG-act. 22, S. 8) als derart wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB gewertet werden kann. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das Ausbleiben einer solchen Verletzung vorliegend wohl einerseits dem Zufall und andererseits dem Umstand zu verdanken ist, dass der Privatkläger als Schwinger kräftig von Statur ist (vgl. U-act. 8.1.24). Vor diesem Hintergrund hat der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB erfüllt.

cc) Die Verteidigung macht weiter geltend, es würde ein Notwehrtatbestand i.S.v. Art. 15 f. StGB bzw. ein rechtfertigender oder entschuldbarer Notstand (Art. 17 f. StGB) vorliegen (KG-act. 22/1, S. 17–19). Diesbezüglich kann vorab auf die theoretischen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (angefochtenes Urteil, E. II.B.2.6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren geht die Verteidigung von einem anderen Sachverhalt aus, wenn sie einen Angriff darin erkennen will, dass L.________ und der Privatkläger äusserst grob vorgegangen seien und nicht davor zurückgeschreckt hätten, beim Beschuldigten mittels Würfen auf den Asphalt massivste Verletzungen zu verursachen (KG-act. 22/1, S. 17; angefochtenes Urteil, E. II.B.2.7). Wie in E. 4k dargelegt, gilt als erstellt, dass G.________ und der Beschuldigte nach dem Verlassen der „Schwingerbar“ sogleich auf den Privatkläger resp. L.________, welche sich auf dem Heimweg befanden, zugingen und diese mit den Fäusten schlugen. Weiter ist der Erstinstanz mit Verweis auf die Feststellungen in E. 4k beizupflichten, dass der Beschuldigte seine Auseinandersetzung mit L.________ unmittelbar vor dem Ausführen des Fusstritts beendet und sich von diesem entfernt hatte (angefochtenes Urteil, E. II.B.2.7). Ein andauernder Angriff gegenüber dem Beschuldigten oder eine drohende Gefahr bzw. eine Notwehr- resp. Notstandssituation lagen damit nicht vor. Den wenigen Aussagen des Beschuldigten lässt sich auch nicht entnehmen, dass er von einer solchen ausgegangen wäre (vgl. E. 4j). Dasselbe gilt auch in Bezug auf die Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und G.________, zumal sich diese im Zeitpunkt des Fusstritts gegenseitig am Boden fixierten, was für sich allein weder eine drohende Haltung noch eine Vorbereitung zum Kampf darstellt und auch nicht so gedeutet werden könnte (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_281/2014 vom 11. Novem­ber 2014, E. 2.4). Gegen die Annahme einer Notwehr- resp. Notstandshilfe spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Beschuldigte zeitgleich mit G.________ auf L.________ und den Privatkläger losging und mithin die Auseinandersetzung zusammen mit G.________ provozierte. Ein Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgrund liegt demzufolge nicht vor, sodass sich weitere Erörterungen hierzu erübrigen, und der Beschuldigte ist der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

b) aa) Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird nach Art. 133 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ein Raufhandel liegt im Falle einer tätlichen, wechselseitigen Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen vor (Stratenwerth/‌Jenny/‌Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. A. 2010, § 4 N 20; BGE 137 IV 1, E. 4.2.2). Ein Streit zweier Personen wird zum Raufhandel, wenn sich ein Dritter tätlich einmischt, selbst wenn sich einer der ursprünglich Streitenden aus dem Streit zurückzieht (Trechsel/‌Mona, in: Trechsel/‌Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. A. 2018, N 2 zu Art. 133 StGB; vgl. BGE 137 IV 1, E. 4.2.2). Eine Beteiligung i.S.v. Art. 133 Abs. 1 StGB setzt eine aktive Mitwirkung an der Auseinandersetzung voraus (Godenzi, in: Wohlers/‌Godenzi/‌Schlegel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. A. 2020, N 3 zu Art. 133 StGB). Mit anderen Worten gilt jede Person, die sich aktiv an der Schlägerei beteiligt, indem sie sich selbst zu einer Gewalthandlung hinreissen lässt, als Beteiligte (BGE 131 IV 150, E. 2.1 = Pra 95 [2006] Nr. 83). Hingegen ist gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB nicht strafbar, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet. Bei Art. 133 StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss (BGE 141 IV 454, Regeste und E. 2.3.2). Der Verletzungserfolg, d.h. der Tod oder die Körperverletzung eines Menschen, stellt kein objektives Tatbestandsmerkmal, sondern eine objektive Strafbarkeitsbedingung dar, auf die sich der Vorsatz nicht erstrecken muss (vgl. BGE 141 IV 454, E. 2.3.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_12/2019 vom 14. Mai 2019, E. 2.5). Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands genügt Eventualvorsatz (vgl. BGE 137 IV 1, E. 4.2.3).

bb) Die Verteidigung räumt ein, es sei unbestritten, dass es zwischen dem Beschuldigten, G.________, dem Privatkläger sowie L.________ eine Auseinandersetzung gegeben habe. Es seien jedoch zwei verschiedene Auseinandersetzungen gewesen, die mindestens zehn bis fünfzehn Meter entfernt stattgefunden hätten (KG-act. 22/1, S. 13).

Angesichts dessen, dass der Beschuldigte erst mit L.________ kämpfte, sich sodann von diesem abwandte und in die andauernde Auseinandersetzung des Privatklägers mit G.________ tätlich einmischte, indem er dem Privatkläger ins Gesicht trat (vgl. E. 4k), ist der objektive Tatbestand des Raufhandels erfüllt. Dass die Auseinandersetzungen mit einigen Metern Distanz stattgefunden hätten, wie dies die Verteidigung betont, spielt indes keine Rolle, zumal die Distanz spätestens dann überwunden wurde, als sich der Beschuldigte zu G.________ und dem Privatkläger begab und letzteren mit einem Fusstritt traktierte. Die Verteidigung beschränkt sich im Weiteren darauf, ihre Darstellung des Sachverhalts zu wiederholen, weshalb bezüglich des erfüllten subjektiven Tatbestands auf die zutreffenden vor­instanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, wonach sich der Beschuldigte wissentlich und willentlich am Raufhandel beteiligte (angefochtenes Urteil, E. II.B.3.2; Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG). Die in E. 4k festgestellten Verletzungen des Privatklägers sind gesamthaft als leichte Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB zu qualifizieren, womit auch die objektive Strafbarkeitsbedingung des Raufhandels erfüllt ist. Soweit die Verteidigung ihre Vorbringen betr. Notwehr resp. Notstand auch in Bezug auf den Tatbestand des Raufhandels gelten lassen will (KG-act. 22/1, S. 17–19), kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen in E. 5a.cc verwiesen werden. Somit ist der Beschuldigte des mit den Körperverletzungsdelikten in echter Konkurrenz stehenden Raufhandels i.S.v. Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

c) Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie wegen Raufhandels i.S.v. Art. 133 Abs. 1 StGB zu bestätigen.

6. Laut Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).

a) Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte sei mit Strafbefehl vom 15. Dezember 2015 rechtskräftig wegen versuchter Nötigung i.S.v. Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB verurteilt und mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 120.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren bestraft worden (vgl. angefochtenes Urteil, E. III.4.1 und III.4.5; U-act. beigezogene Akten 1). Weil vorliegend ein Delikt zu beurteilen sei, welches der Beschuldigte vor dieser Verurteilung begangen habe, liege retrospektive Konkurrenz vor (angefochtenes Urteil, E. III.4.1).

b) Die vollkommene retrospektive Konkurrenz setzt voraus, dass über Straftaten zu befinden ist, die allesamt vor einem früheren, rechtskräftigen Entscheid begangen wurden (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 524 und 526). Für die Bemessung der Zusatzstrafe sind diejenigen neu zu beurteilenden Delikte heranzuziehen, deren Sanktionierung mit der Strafart des Erst­urteils übereinstimmt (Mathys, a.a.O., N 524). Demgegenüber sind Delikte, die zu ungleichartigen Strafen führen, kumulativ zu ahnden. So ist es etwa ausgeschlossen eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe als Grundstrafe auszusprechen (Mathys, a.a.O., N 523 und 281). Folglich ist zunächst über die Strafart der neu entdeckten Delikte zu entscheiden (vgl. Mathys, a.a.O., N 524).

aa) Nach Art. 122 StGB wird eine schwere Körperverletzung mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Die im Tatzeitpunkt geltende Fassung von Art. 122 StGB sah demgegenüber die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder einer Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vor. Mit den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde ausserdem Art. 34 Abs. 1 StGB angepasst. Bisher galt für Geldstrafen (theoretisch) keine Mindestgrenze sowie eine Obergrenze von 360 Tagessätzen, sofern es das Gesetz nicht anders bestimmte. Neu besteht für die Geldstrafe ein Minimum von drei und ein Maximum von 180 Tagessätzen, sofern es das Gesetz nicht anders bestimmt. Geldstrafen sind grundsätzlich weniger eingriffsintensive Sanktionen als Freiheitsstrafen und gelten insofern als mildere Strafen (BGE 134 IV 97, E. 4.2.2, m.w.H.). Weil das bisherige Recht für schwere Körperverletzungen die Möglichkeit der Ausfällung einer Geldstrafe und gemäss Art. 34 Abs. 1 aStGB allgemein einen grösseren Rahmen für die Geldstrafe vorsah, ist es in Nachachtung des Tatzeitpunktes (18. Oktober 2015) als milderes Recht vorliegend anwendbar (vgl. Art. 2 StGB; vgl. auch BGE 134 IV 82, E. 6.1 ff.).

Art. 133 Abs. 1 StGB sieht für die Begehung eines Raufhandels Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

bb) Kommen sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe in Betracht und scheinen beide Strafen den begangenen Fehler angemessen zu sanktionieren, ist nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit i.d.R. jene Strafe zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 144 IV 313, E. 1.1.1 = Pra 108 [2019] Nr. 58; BGE 134 IV 97, E. 4.2.2). Massgebliche Kriterien für die Wahl der Sanktionsart bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 137 II 297, E. 2.3.4; BGE 134 IV 97, E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_436/2018 vom 24. September 2018, E. 1.2).

cc) Die Vorinstanz erwog, für die versuchte schwere Körperverletzung komme einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht (angefochtenes Urteil, E. III.3.1). Die Verteidigung setzt sich mit den diesbezüglichen vor­instanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Aufgrund der Obergrenze der Geldstrafe von 360 Tagessätzen ist diese Strafart im Hinblick auf die Tatumstände (nachstehend E. 6c.bb) nicht geeignet, den Beschuldigten angemessen zu sanktionieren (vgl. hierzu Mathys, a.a.O., N 467). Dementsprechend ist für die versuchte schwere Körperverletzung eine Freiheitsstrafe zu verhängen.

dd) In Bezug auf den Raufhandel erwog die Vorinstanz, die Ausfällung einer Freiheitsstrafe rechtfertige sich nicht (angefochtenes Urteil, E. III.3.1). Dem ist zuzustimmen. Abgesehen davon ist ein Wechsel der Strafart von einer Geld- zu einer Freiheitsstrafe mangels selbstständiger Berufung resp. Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wegen des Verbots der Schlechterstellung ohnehin ausgeschlossen (Art. 391 Abs. 2 StPO; Lieber, in: Donatsch/‌Lieber/‌Summers/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, N 14 zu Art. 391 StPO). Folglich ist für den Raufhandel eine Geldstrafe auszufällen.

c) Angesichts dessen, dass für die versuchte schwere Körperverletzung eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist und somit nicht die gleiche Strafart wie im Strafbefehl vom 15. Dezember 2015 vorliegt (vgl. vorstehend E. 6a und E. 6b.cc), ist für diese Tat eine kumulativ zu verhängende Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren (Fassung in Kraft bis 31. Dezember 2017) festzusetzen (vgl. vorstehend E. 6b).

aa) Wie schon erwähnt misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Bei der Strafzumessung ist nach Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden (Mathys, a.a.O., N 34). Zunächst ist zu klären, wie stark das Verhalten des Beschuldigten das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigte (objektive Tatschwere). Anschliessend ist zu bestimmen, wieweit die objektive Tatschwere dem Beschuldigten anzurechnen ist (subjektive Tatschwere; vgl. Mathys, a.a.O. N 73, N 77 und N 142). Die verschuldensangemessene Strafe kann sodann aufgrund von Faktoren, die beim Beschuldigten liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu be- oder entlasten, herabgesetzt oder erhöht werden (sog. Täterkomponenten; vgl. Mathys, a.a.O., N 311).

bb) In Bezug auf das objektive Tatverschulden des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er dem Privatkläger ohne Vorwarnung mit grosser Wucht einen Fusstritt in das Gesicht versetzte. Dass der Privatkläger dabei am Boden fixiert und insofern wehrlos war (vgl. E. 4k), wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Obwohl das Ausbleiben schwerer Verletzungen einzig dem Zufall zuzuschreiben war (vgl. E. 4k und 5a.bb), ging die Erstinstanz im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten zutreffend von einem noch leichten objektiven Tatverschulden aus (angefochtenes Urteil, E. III.3.3). Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte, d.h. eine schwere Körperverletzung des Privatklägers in Kauf nahm (vgl. E. 5a.bb). Die Vor­instanz beachtete eine gewisse Enthemmung des Beschuldigten wegen des Alkoholkonsums (angefochtenes Urteil, E. III.3.3). Obschon der Beschuldigte keine Angaben diesbezüglich machte bzw. (auch) hierzu die Aussagen verweigerte (vgl. U-act. 8.1.11, Frage 11), ist die Annahme der Vorinstanz nicht zu beanstanden, weil davon ausgegangen werden kann, dass auch der Beschuldigte im Vorfeld Alkohol konsumierte. P.________ sagte zwar aus, es sei schwierig zu sagen, er denke aber, die Beteiligten seien nicht nüchtern gewesen (vgl. hierzu U-act. 8.1.20, Frage 22). Abgesehen davon blieb diese Annahme der Vor­instanz unangefochten. Das subjektive Tatverschulden ist demnach ebenfalls als eher leicht einzustufen, womit gesamthaft ein leichteres Verschulden anzunehmen ist, welches eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten rechtfertigt. Die minimal strafmildernde Wirkung des vollendeten Versuchs i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie die geltend gemachte schwierige Kindheit des Beschuldigten (KG-act. 22/1, S. 19) werden durch die fehlende Einsicht und Reue des Beschuldigten ausgeglichen. Die Vor­instanz ging ferner zu Recht davon aus, dass die Zeitdauer bis zur Anklageerhebung von knapp vier Jahren angesichts des Aktenumfangs sowie der durchschnittlichen Schwierigkeit der vorliegenden Angelegenheit als unverhältnismässig scheint und bejahte zutreffend eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, die eine Strafminderung resp. eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe von 21 Monaten um einen Drittel auf eine Freiheitstrafe von 14 Monaten rechtfertigt (angefochtenes Urteil, E. III.3.4; vgl. Mathys, a.a.O., N 367 ff.).

d) Da für den Raufhandel eine Geldstrafe auszusprechen ist und mithin die gleiche Strafart wie im Strafbefehl vom 15. Dezember 2015 vorliegt (vgl. vorstehend E. 6a und E. 6b.dd), ist für diese Tat in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszufällen (vgl. vorstehend E. 6b).

aa) Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten (BGE 142 IV 265, E. 2.4.4). Sie ist gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB in der Weise zu bestimmen, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Diese Bestimmung will das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 142 IV 265, E. 2.3.1). In diesem Sinne hat das Gericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grund­sätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen (BGE 142 IV 265, E. 2.4.4). Zu diesem Zweck stellt das Gericht fest, welches (neue oder abgeurteilte) Delikt aufgrund der abstrakten Strafdrohung als schwerste Straftat zu gelten hat (Mathys, a.a.O., N 541, Ziff. 6). Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, gilt jene Tat als die schwerste, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (Mathys, a.a.O., N 485). Enthalten die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat, ist die entsprechende Einzel- oder Gesamtstrafe (Einsatzstrafe) um einen angemessenen Anteil der Grundstrafe zu erhöhen. Bei der Strafschärfung hat das Gericht zu beachten, dass es das Höchst­mass der angedrohten Strafe um nicht mehr als die Hälfte erhöhen darf und dass es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden ist (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Die um einen angemessenen Anteil der Grundstrafe erhöhte Einsatzstrafe ergibt nach Berücksichtigung allfälliger Täterkomponenten (vgl. E. 6c.aa) die sog. hypothetische Gesamtstrafe. Zieht man von dieser hypothetischen Gesamtstrafe die rechtskräftige Grundstrafe des Ersturteils ab, resultiert die auszufällende Zusatzstrafe (Mathys, a.a.O., N 528 und 541, Ziff. 7–13).

bb) Sowohl die abgeurteilte versuchte Nötigung i.S.v. Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB als auch der Raufhandel nach Art. 133 Abs. 1 StGB sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Die Vor­instanz ging aufgrund der objektiven Tatschwere davon aus, dass es sich beim folgenschwereren Raufhandel um das schwerste Delikt handelt (angefochtenes Urteil, E. III.4.2), was im Berufungsverfahren zu Recht unbeanstandet blieb. Es ist somit im Folgenden die Einsatzstrafe für den begangenen Raufhandel festzusetzen.

cc) Im Hinblick auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte und G.________ auf L.________ bzw. den Privatkläger losgingen und diese zu schlagen begannen (E. 4k), womit er die tätliche Auseinandersetzung mitinitiierte. Der Beschuldigte fügte dem Privatkläger Gesichtsverletzungen zu (E. 4k), die dem Anklagesachverhalt entsprechend jedoch keine bleibenden Schäden verursachten. Im Vergleich zu anderen Tatvarianten wirkt sich zugunsten des Beschuldigten aus, dass angesichts der Zahl der Beteiligten sowie deren sportlichen Hintergrunds (Schwingen und Thaiboxen) von einem ausgeglichenen Kräfteverhältnis ausgegangen werden kann. Insgesamt kann das objektive Tatverschulden somit als noch leicht qualifiziert werden. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Die Vor­instanz berücksichtigte zudem wie schon erwähnt, dass dem Beschuldigten aufgrund des Alkoholkonsums eine gesenkte Hemmschwelle attestiert werden könne und dass es sich um eine momentane Eskalation zwischen alkoholisierten jungen Männern gehandelt habe, was im Berufungsverfahren nicht beanstandet wurde (angefochtenes Urteil, E. III.4.4). Somit ist von einem eher leichten subjektiven Tatverschulden auszugehen. In Anbetracht sämtlicher Umstände ist gesamthaft noch ein leichtes Verschulden anzunehmen, womit eine hypothetische Einsatzstrafe von 60 Tages­sätzen Geldstrafe als schuldangemessen erscheint. Die geltend gemachte schwierige Kindheit des Beschuldigten (KG-act. 22/1, S. 19) wird als allfälliger Strafminderungsgrund durch dessen fehlende Einsicht und Reue ausgeglichen.

dd) Die Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe ist sodann um einen angemessenen Anteil der Grundstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe zu erhöhen (vgl. vorstehend E. 6d.aa). Die Vor­instanz erwog, das Verschulden bezüglich der versuchten Nötigung erweise sich aufgrund des dem Strafbefehl vom 15. Dezember 2015 zugrunde liegenden Sachverhalts als leicht. Dementsprechend sowie unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erachtete die Vor­instanz eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 60 Tages­sätzen um 20 Tagessätze auf eine hypothetische Gesamtstrafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen (angefochtenes Urteil, E. III.4.5). Diese – im Übrigen nicht monierten – Erwägungen der Vor­instanz sind nicht zu beanstanden, weshalb darauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG). Nach Abzug der rechtskräftigen Grundstrafe von der hypothetischen Gesamtstrafe verbleibt somit eine für den begangenen Raufhandel auszufällende Zusatzstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe.

ee) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, unabhängig davon, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Vom Einkommen ist abzuziehen, was gesetzlich geschuldet ist oder ihm wirtschaftlich nicht zufliesst, wie beispielsweise die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung oder die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60, E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2018 vom 9. Januar 2019, E. 4.2).

Die Vor­instanz erwog, der Beschuldigte habe angegeben, monatlich Fr. 5’600.00 (brutto) zu verdienen und auf seinen Nebenerwerb im Bereich J.________ angewiesen zu sein, um seine Schulden in Höhe von ca. Fr. 30’000.00 in Raten abbezahlen zu können. Die Vor­instanz stellte fest, die monatlichen Ratenzahlungen seien ausgewiesen und es sei dementsprechend lediglich von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'000.00 (exkl. Nebenerwerb) auszugehen, womit eine weitere Berücksichtigung der Schulden entfalle. Nach Abzug von 30 % für Sozialversicherungsbeiträge ergebe sich ein monatlicher Nettolohn von Fr. 3’500.00. Weitere Zusatz- bzw. Korrekturfaktoren lägen nicht vor, was eine (abgerundete) Tagessatzhöhe von Fr. 110.00 ergebe (angefochtenes Urteil, E. III.4.6). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, seine Schulden hätten sich auf ca. Fr. 8'000.00 reduziert und er verdiene nach einer Lohnerhöhung nunmehr Fr. 5'800.00 (brutto, inkl. 13. Monatslohn; KG-act. 22, Fragen 6–11). Sein Nebenerwerb aus seiner Tätigkeit im Bereich des J.________ sei wegen der Covid-19-Pandemie vollständig weggefallen (KG-act. 22, Frage 1). Angesichts dessen, dass die Vor­instanz bei der Festsetzung der Höhe eines Tagessatzes den Nebenerwerb des Beschuldigten nicht an sein Einkommen anrechnete und sich dessen Schulden zudem verringerten, drängt sich betreffend die Bemessung der Tagessatzhöhe trotz des weggefallenen Nebenerwerbs keine Reduktion auf und diese ist bei Fr. 110.00 zu belassen.

e) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz erachtete die Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug der Geldstrafe von 40 Tagessätzen sowie der Freiheitsstrafe von 14 Monaten als erfüllt, da sich der Beschuldigte seit vier Jahren nichts mehr habe zuschulden kommen lassen und ihm deshalb keine ungünstige Prognose zu stellen sei. Aufgrund des unreifen und die eigene Schuld verharmlosenden Verhaltens des Beschuldigten rechtfertige es sich, die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen (angefochtenes Urteil, E. III.3.5 und III.4.7). Die Verteidigung beanstandet diese Ausführungen nicht resp. setzt sich damit nicht auseinander (vgl. KG-act. 22/1, S. 19 f.), während die Staatsanwaltschaft anmerkt, der Beschuldigte sei wegen Drohung und Beschimpfung gegenüber einem Polizisten mit Strafbefehl vom 6. Juli 2020 rechtskräftig verurteilt worden, weshalb bezweifelt werden müsse, ob ihm noch eine günstige Legalprognose gestellt und eine bedingte Strafe ausgesprochen werden könne (KG-act. 22/2, S. 9). Weil die Staatsanwaltschaft vorliegend keine selbstständige Berufung oder Anschlussberufung erhob und nur ein Rechtsmittel zugunsten des Beschuldigten ergriffen wurde, ist der Wechsel einer bedingten zu einer unbedingten Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO) ausgeschlossen (vgl. hierzu Schmid/‌Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. A. 2018, N 3 zu Art. 391 StPO, m.w.H.), sodass auf das Vorbringen der Staatsanwaltschaft nicht weiter einzugehen ist. Es kann somit vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG) und es ist sowohl die Geldstrafe von 40 Tagessätzen wie auch die Freiheitsstrafe von 14 Monaten bedingt auszusprechen und die Probezeit auf drei Jahre festzulegen.

7. a) Die Vor­instanz erwog, der Privatkläger mache eine Genugtuungsforderung von Fr. 1‘500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 18. Oktober 2015 geltend. Er habe u.a. ein stumpfes Trauma am Hinterkopf erlitten und sei für sieben Tage arbeitsunfähig erklärt worden. Die Verletzungen seien durch den Beschuldigten verursacht worden. Unter Berücksichtigung des zugefügten Leids, der erlittenen Verletzungen und der Schwere des Verschuldens erscheine eine Genugtuung im Betrag von Fr. 1‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 18. Oktober 2015 als angemessen. Weitergehende Forderungen wies die Erst­instanz ab (angefochtenes Urteil, E. IV.3).

Die Verteidigung macht geltend, immaterielle Unbill sei nicht erstellt, da der Privatkläger lediglich Prellungen und Blutergüsse davongetragen habe. Die Zivilforderung sei nicht genügend substanziiert und deshalb auf den Rechtsweg zu verweisen. Abgesehen davon sei die zugesprochene Genugtuung von Fr. 1‘000.00 zu hoch und dürfe dem Beschuldigten nicht die überlange Verfahrensdauer angelastet werden, weshalb erst ab Rechtskraft des Urteils Zinsen zuzusprechen seien (KG-act. 22/1, S. 20 f.).

b) Bei Körperverletzungen kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR), sofern die Körperverletzung zu immaterieller Unbill (Schmerz) beim Verletzten führte. Der erlittene körperliche bzw. seelische Schmerz muss von einer gewissen Schwere sein. Eine geringfügige Beeinträchtigung stellt keine immaterielle Unbill dar. Eine Genugtuung ist i.d.R. geschuldet, wenn die Verletzung (alternativ) bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen längeren Krankenhausaufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder mit besonders starken oder lang anhaltenden Schmerzen verbunden ist (Kessler, in: Honsell/‌Vogt/‌Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. A. 2015, N 13 zu Art. 47 OR, m.w.H.). Im Übrigen wird für die rechtlichen Ausführungen zu Art. 122 ff. StPO betreffend die Geltendmachung von Zivilforderungen sowie zu Art. 41 ff. OR betreffend Schadenersatz und Genugtuung auf die diesbezüglichen erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen (angefochtenes Urteil, E. IV.1 f.).

In Anbetracht dessen, dass der Privatkläger nicht bloss Prellungen und Blutergüsse, sondern darüber hinaus auch Rissquetschwunden an der Ober- und Unterlippe sowie einen lockeren Zahn erlitt, dass sich die Hämatome im Gesicht befanden (vgl. U-act. 8.1.24), dass er eine Nacht wegen Verdachts eines Schädel-Hirn-Traumas hospitalisiert werden musste und dass er in der Folge acht Tage hundertprozentig arbeitsunfähig war (vgl. E. 4k), ist in Beachtung des Verschuldens des Beschuldigten die von der Vorinstanz gesprochene Genugtuungssumme von Fr. 1‘000.00 nicht als zu hoch bzw. unangemessen zu beanstanden. Zusätzlich hat der Beschuldigte ein ab dem Schadensereignis – d.h. ab dem Fusstritt in das Gesicht des Privatklägers am 18. Oktober 2015 – laufender Genugtuungszins von 5 % zu leisten. Daran ändert die lange Verfahrensdauer entgegen der Ansicht der Verteidigung nichts, zumal die Leistung von Zinsen gerade den Ausgleich für die (dem Privatkläger) vorenthaltene Nutzung des Kapitals zwischen dem Verletzungs- und dem Urteilstag bezweckt (vgl. Kessler, a.a.O., N 13 zu Art. 47 OR).

8. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist, und das angefochtene Urteil zu bestätigen.

a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenregelung.

b) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb er die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5‘000.00 (inkl. der Kosten der Anklagevertretung von total Fr. 1’000.00; vgl. KG-act. 22/4) zu tragen hat (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 27 GebO).

c) Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, ist für ihren Aufwand im Berufungsverfahren nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) zu vergüten (vgl. Art. 135 Abs. 1 StPO). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Der Stundenansatz der von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigerin liegt gemäss § 5 Abs. 1 GebTRA bei Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 (zuzüglich Auslagen). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten reichte für das Berufungsverfahren eine Honorarnote über einen Aufwand von 26 Stunden und 23 Minuten à Fr. 200.00, total über Fr. 5‘740.50 (inkl. Auslagen und Spesen von Fr. 53.20 und MWST; exkl. Berufungsverhandlung; KG-act. 22/3), ein. Angesichts dessen, dass die Rechtsvertreterin des Beschuldigten in ihrer Honorarnote namentlich auch Leistungen geltend macht, welche sie vor der Einsetzung als dessen amtliche Verteidigerin per 23. Dezember 2019 (vgl. KG-act. 15) erbrachte und weder eine schwierige noch aufwendige Berufungssache vorliegt ist die geltend gemacht Entschädigungshöhe nicht mehr als angemessen zu taxieren. Folglich ist die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen pauschal festzusetzen

(§ 6 Abs. 1 GebTRA). Im Sinne des Gesagten sowie in Berücksichtigung der Bemessungskriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA und der rund eineinhalbstündigen Berufungsverhandlung vom 9. Februar 2021 erscheint eine Entschädigung für das Rechtsmittelverfahren von pauschal Fr. 4‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

d) Dem Privatkläger ist mangels Antrags resp. mangels Bezifferung und Belegen im Rechtsmittelverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO; KG-act. 16; vgl. KG-act. 6). Im Übrigen wären seine schriftlichen Eingaben mangels eines Gesuchs um Dispensation von der Berufungsverhandlung und damit verbunden um das Ermöglichen des Stellens von schriftlichen Anträgen i.S.v. Art. 405 Abs. 2 StPO ohnehin unbeachtlich;-

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und das angefochtene Urteil bestätigt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'000.00 (inkl. Kosten der Anklagevertretung von total Fr. 1’000.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.

Die amtliche Verteidigerin, B.________, wird für das Be­rufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 4‘500.00 (inkl. MWST und Auslagen) entschädigt.

Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), Rechtsanwalt F.________ (2/R) und die Vor­instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/ES, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositiv des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST.

Namens der Strafkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Die Gerichtsschreiberin

Versand

7. April 2021 kau

STK 2019 74

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 133 StGBart. 133 CPart. 133 CP

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Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

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1B_266/2017

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

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1P.474/2004

BGE 133 I 33ATF 133 I 33DTF 133 I 33

6B_331/2020

6B_793/2010

STK 2018 2

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6B_529/2020

6B_1005/2017

6B_760/2017

6B_529/2020

6B_1180/2015

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6B_281/2014

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BGE 137 IV 1ATF 137 IV 1DTF 137 IV 1

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1B_12/2019

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6B_436/2018

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

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Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

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Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 133 StGBart. 133 CPart. 133 CP

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

§ 45 JG

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

BGE 134 IV 60ATF 134 IV 60DTF 134 IV 60

6B_793/2018

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

§ 45 JG

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 424 StPOart. 424 CPPart. 424 CPP

§ 27 GebO

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

§ 13 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 5 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 2 GebTRA

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 405 StPOart. 405 CPPart. 405 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF