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Entscheid

STK 2019 75

Kammer

10. Dezember 2020Deutsch20 min

1. F.________ verzeigte am 4. Januar 2018 den Lenker des Personenwagens LU xx wegen unzulässiger Verwendung der Lichthupe und Nichteinhaltens des Abstandes zum vorderen Fahrzeug in mehreren Fällen, eventuell Nötigung (U-act. 3.1.01. f.). Der inkriminierte Halter, A.________, gab zu Protokoll, das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt wahrscheinlich gelenkt zu haben, sich aber an den Vorfall nicht erinnern zu können (U-act. 8.1.02 Nr. 1 f.). Der Strafanzeigeerstatter erklärte im April 2018, sich weder als Straf- noch als Zivilkläger am Verfahren beteiligen zu wollen (U-act. 3.1.05). Nach Einspracheerhebung und Einvernahmen der Beteiligten überwies die Staatsanwaltschaft Innerschwyz am 21. Mai 2019 den gegen den Beschuldigten am 25. Januar 2019 erlassenen Strafbefehl dem Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht als Anklage. Sie stützt sich auf folgenden Sachverhalt:

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 10. Dezember 2020

STK 2019 75

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,

Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Berufungsführer,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

grobe Verletzung der Verkehrsregeln und missbräuchliche Verwendung der Warnvorrichtung / Einsprache gegen Strafbefehl

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht am Rigi vom 31. Oktober 2019, SEO 2019 1);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. F.________ verzeigte am 4. Januar 2018 den Lenker des Personenwagens LU xx wegen unzulässiger Verwendung der Lichthupe und Nichteinhaltens des Abstandes zum vorderen Fahrzeug in mehreren Fällen, eventuell Nötigung (U-act. 3.1.01. f.). Der inkriminierte Halter, A.________, gab zu Protokoll, das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt wahrscheinlich gelenkt zu haben, sich aber an den Vorfall nicht erinnern zu können (U-act. 8.1.02 Nr. 1 f.). Der Strafanzeigeerstatter erklärte im April 2018, sich weder als Straf- noch als Zivilkläger am Verfahren beteiligen zu wollen (U-act. 3.1.05). Nach Einspracheerhebung und Einvernahmen der Beteiligten überwies die Staatsanwaltschaft Innerschwyz am 21. Mai 2019 den gegen den Beschuldigten am 25. Januar 2019 erlassenen Strafbefehl dem Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht als Anklage. Sie stützt sich auf folgenden Sachverhalt:

Am 03.01.2018, ca. 15.15 Uhr, lenkte A.________ den Personenwagen der Marke Alfa-Romeo mit den Kontrollschildern LU xx auf der Überholspur der Autobahn A4 in Fahrtrichtung Zug. Die Fahrbahn war teilweise nass. Ungefähr ab Küssnacht schloss er dem vor ihm fahrenden und von F.________ gelenkten Personenwagen der Marke Mercedes-Benz mit den Kontrollschildern ZH yy so nahe auf, dass es diesem nicht mehr möglich war, die Lichter des Personenwagens LU xx im Rückspiegel zu erkennen. Dabei gestikulierte A.________ mit seinen Händen und gab F.________ mehrmals mittels Lichthupe zu erkennen, dass dieser schneller fahren solle. F.________ war es jedoch aufgrund des dichten Verkehrsaufkommens nicht möglich schneller zu fahren und damit genügend Abstand zu A.________ zu schaffen. Vor ihm befanden sich ca. sechs bis acht weitere Fahrzeuge, welche sich mit gleichbleibender Geschwindigkeit von ca. 120 km/h fortbewegten. Der Abstand zwischen dem Personenwagen von F.________ und des vor ihm fahrenden Fahrzeugs betrug eine halbe Tacho-Länge bzw. ca. 60 Meter. F.________ war es nicht möglich, umgehend und gefahrlos auf den rechten Fahrstreifen zu wechseln, da sich dort ebenfalls eine dichte Fahrzeugkolonne gebildet hatte, deren Fahrzeuge sich mit einer Geschwindigkeit von durchschnittlich ca. 100 km/h fortbewegten. Erst als sich auf der rechten Fahrbahn für F.________ eine Lücke ergab, konnte er die Überholspur verlassen. In der Folge schloss A.________ erneut sehr nahe auf den nächsten vor ihm fahrenden Personenwagen auf. Durch das zu nahe Auffahren, rief A.________ eine ernstliche Gefahr für F.________ und seine Beifahrerin sowie für andere Verkehrsteilnehmer hervor.

A.________ wusste, dass er den einzuhaltenden Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug massiv unterschritt und nahm damit eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer zumindest billigend in Kauf. Weiter kannte A.________ die Bestimmung, wonach unnötige Warnsignale zu unterlassen sind. Indem er dennoch wiederholt die Lichthupe betätigte, um F.________ zu veranlassen schneller zu fahren oder die Fahrbahn freizugeben, nahm er in Kauf, gegen dies Bestimmung zu verstossen.

Der Einzelrichter sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 31. Oktober 2019 im Sinne der Anklage der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 VRV und der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV schuldig und bestrafte ihn mit einer bei einer Probezeit von zwei Jahren bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 360.00 sowie einer Busse von Fr. 2‘740.00, eventualiter einer Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen. Der Beschuldigte erklärte die fristgerecht angemeldete (KG-act. 2) Berufung rechtzeitig am 23. Dezember 2019. Er beantragt, er sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen von Schuld und Strafe freizusprechen (KG-act. 4). Im schriftlichen Verfahren begründete er die Berufung am 28. Juli 2020. Er verlangt neu, eventualiter sei die Sache wegen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zur Abnahme weiterer Beweise und für weitere Abklärungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (KG-act. 15). Mit Antwort vom 26. August 2020 verlangt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Berufung (KG-act. 17).

Erwägungen

2.

Der Vorderrichter würdigte neben den Aussagen des Beschuldigten, die darauf hinauslaufen, dass er sich an den Vorfall nicht erinnern kann, diejenigen des Strafanzeigeerstatters und dessen Beifahrerin, wonach ihnen der Beschuldigte sehr nahe aufgefahren sei, so dass die Lichter seines Wagens im Rückspiegel nicht mehr erkennbar waren (angef. Urteil E. 1.c). Er erachtet es nicht als nachvollziehbar, weshalb die Strafanzeige und die Zeugenangaben nicht glaubhaft, sondern konstruiert sein sollten. Die durch den Beschuldigten und den Zeugen unabhängig voneinander demonstrierte praktisch gleiche Handbewegung sowie die verallgemeinernden und ärgerlichen Aussagen des Beschuldigten vor Gericht würden für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen sprechen. Die Zeugen hätten kein ersichtliches Motiv, den Beschuldigten wider besseres Wissen anzuzeigen und der Umstand, dass der Strafanzeigeerstatter früher Polizist gewesen sei, wirke sich nicht negativ auf seine Glaubwürdigkeit aus (ebd. E. 1.d). Der Vorderrichter vermochte dem Einwand der Verteidigung nicht zu folgen, die Zeugen hätten sich abgesprochen (ebd. E. 1.e). Er gelangte zu dem eindeutigen Beweisergebnis, dass der Beschuldigte so nahe aufschloss, dass es dem Strafanzeigeerstatter nicht mehr möglich war, die Lichter des Alfa-Romeos im Rückspiegel zu erkennen (ebd. E. 1.f). Was die Verteidigung im Berufungsverfahren dagegen gestützt auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ vorbringt, geht fehl:

a) Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklichte, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Indes kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 mit Hinw.). Der Grundsatz findet daher auf die der eigentlichen Beweiswürdigung vorangehenden Fragen der Beweiserhebung und -auswertung, also auf die Fragen danach, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, keine Anwendung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; ebenfalls STK 2019 20 vom 13. August 2019 E. 1). Soweit sich die Verteidigung bereits in Bezug auf die Beweiserhebung auf den In-dubio-Grundsatz berufen will, geht sie also fehl. Im Übrigen bleibt Folgendes festzuhalten:

aa) Dass der Strafanzeigeerstatter als ehemaliger Polizist in der Lage war, eine einem Polizeirapport ähnliche Strafanzeige (U-act. 3.1.02) zu schreiben und das von ihm Geschilderte tatbestandsmässig zuzuordnen, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben, zumal er sich nicht am Strafverfahren beteiligen wollte und kein Motiv ersichtlich ist, weshalb er den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass er im Innenrückspiegel ein unter mehrfachem Lichthupen heranfahrendes Auto beobachten konnte, bis es so nahe war, dass dessen Lichter im Spiegel nicht mehr sichtbar waren. Nicht widersprüchlich sind seine Angaben, er habe Handbewegungen des Lenkers bemerkt, aber den Beschuldigten nicht hinreichend deutlich gesehen, um ihn beschreiben zu können (vgl. etwa

U-act. 10.0.01 Rn 142). Entgegen der Verteidigung kann dem Zeugen auch nicht vorgeworfen werden, nur Antworten im Rahmen seiner Strafanzeige geben zu können. Seine Aussage, „immer wieder in den Rückspiegel und in den Seitenspiegel geschaut zu haben“ (ebd. Rn 144 f.), geht etwa über den Inhalt der Strafanzeige hinaus. Sie demon­striert, wie er seine Aufmerksamkeit situationsgerecht nicht beliebig lang auf den Beschuldigten richten konnte, um dessen Identifikation sicherzustellen. Die Behauptung des Zeugen, sich auf die Einvernahme in den letzten Tagen nicht mehr vorbereitet zu haben (ebd. RN 45), widerspricht auch nicht den Aussagen der Beifahrerin, sie habe sich nicht gross auf diese Einvernahme vorbereitet, aber mit ihrem Lebenspartner den Vorfall besprochen (U-act. 10.0.02 RN 44 ff.). Abgesehen davon, dass unklar ist, wann diese Besprechungen stattfanden, können diese nicht ohne Weiteres Vorbereitungen geschweige denn, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend geltend macht, gezielten Absprachen gleichgesetzt werden. Die Angaben des Zeugen erweisen sich vielmehr als konstant und glaubhaft, wenn er noch beim Vorderrichter auf die Frage, wieviel Abstand der Beschuldigte schätzungsweise von seinem Fahrzeug hatte, zu Protokoll gab, wie viele Meter das seien, wisse er nicht, und nicht von der Darstellung in der Anzeige abwich, einfach die Lichter nicht mehr gesehen zu haben (Vi-act. II.C S. 5 Nr. 4). Entsprechend steht er auch zu seinem Nichtwissen, aus wie vielen Lichtern bzw. aus welchen der vier Lampen er die Lichthupen gesehen habe (ebd. Nr. 13 f.). Im Übrigen bestätigt die Zeugin auf Ergänzungsfrage der Staatsanwältin beim Vorderrichter nur, das Lichthupen im Aussen- und im Rückspiegel gesehen zu haben, aber nicht über den Rückspiegel das aufschliessende Fahrzeug des Beschuldigten beobachtet zu haben (Vi-act. II.B S. 6 Nr. 13). Deshalb kann entgegen der Verteidigung auch nicht darauf geschlossen werden, dass der Innenrückspiegel derart eingestellt gewesen wäre, dass der Lenker sich hätte auf die Seite lehnen müssen, um nach hinten zu sehen. Abgesehen davon würde diese Mutmassung nicht widerlegen, dass der Strafanzeigeerstatter glaubhaft die Vorderlichter des aufschliessenden Fahrzeugs nicht mehr zu sehen vermochte.

bb) Auch wenn wie erwähnt, Besprechungen des Vorfalls zwischen den beiden Zeugen nicht auszuschliessen sind, ist nicht ersichtlich, dass die Zeugin ihre Wahrnehmungen erfunden hätte, zumal sie einräumte, vom Strafanzeigeerstatter auf das Auffahren des Beschuldigten aufmerksam gemacht worden zu sein. Dass sie das Auffahren und das Lichthupen auch selber bemerkte, ist glaubhaft. Die Frage der Staatsanwaltschaft, weshalb ihr der Wagen des Beschuldigten aufgefallen sei, beantwortete sie aufgrund eigener Beobachtungen (vgl. dazu U-act. 10.0.02 RN 61 ff. und 68 ff.). Insbesondere besteht kein konkreter Anhaltspunkt für die deshalb nur theoretisch mögliche Annahme, sie habe nur um der Glaubwürdigkeit der Vorwürfe ihres Lebenspartners willen fälschlicherweise behauptet, das Vorgefallene ebenfalls selber wahrgenommen zu haben. Zudem geben die Zeugen nicht an, dass der Beschuldigte erst Lichthupen abgab, als sie die Vorderlichter seines Fahrzeugs nicht mehr sahen. Deshalb entbehrt die Behauptung der Verteidigung, zu diesem Zeitpunkt hätte die Zeugin das Lichthupen gar nicht mehr bemerken können, der Grundlage, abgesehen davon, dass auch dann noch das Lichthupen sich in der Umgebung, insbesondere an den Fahrzeugen reflektiert haben und mithin wahrnehmbar gewesen sein dürfte.

Zwei Punkte im Aussageverhalten der Zeugin sind hingegen in der Tat etwas irritierend. Wie die Verteidigung anführt, war sie sich vor der Staatsanwaltschaft der Farbe des Wagens des Beschuldigten noch unsicher

(U-act. 10.0.02 RN 171), währenddem sie beim Vorderrichter spontan von einem weissen Alfa-Romeo berichtete (Vi-act. II.B S. 4 Vorfragen). Dass die Beantwortung der Frage bei der Staatsanwaltschaft sich in ihrer Erinnerung im Nachhinein zur Gewissheit verfestigte, ist kein aussergewöhnlicher Vorgang, der die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben hinsichtlich des sehr nahen Auffahrens dieses Wagens erschüttern könnte. Die Aussage der Zeugin, sie sei schlecht im Schätzen (ebd. RN 132), ist sodann kaum mit ihrer Antwort beim Vorderrichter zu vereinbaren, wonach sinngemäss der Beschuldigte ihnen weniger als zwei Fahrzeuglängen nahe gewesen sei (Vi-act. II.B S. 5 Nr. 7). Auf diese Distanzangabe wird daher weniger abzustellen sein als auf ihre Angabe, der Beschuldigte sei „unmittelbar aufgefahren“ (U-act. 10.0.02 RN 106), und auf ihre doch ausdrucksstarke Umschreibung, bei einem Bremsen wäre der Beschuldigte ihnen „voll im Arsch gewesen“ (U-act. 10.0.02 Rn 110 und

Vi-act. II.B S. 5 Nr. 8). Konnte die Zeugin auch keine Abstandsangaben in Metern oder Fahrzeuglängen machen, ändert dies angesichts solcher Beschreibungen nichts daran, dass der Vorderrichter mit guten Gründen davon ausging, ihr Zeugnis stütze die Angaben des Strafanzeigeerstatters, wonach der Beschuldigte ihnen derart nahe auffuhr, dass die Vorderlichter seines Alfa-Romeos im Rückspiegel nicht mehr sichtbar waren.

cc) Im Weiteren ist dem Beschuldigten zwar nicht zu widerlegen, sich an den Vorfall nicht mehr konkret zu erinnern. Dass dies eine beschönigende Ausrede sein könnte, ist nicht von der Hand zu weisen, wollte der Beschuldigte sich noch vor einer ersten Einvernahme von seinem Anwalt beraten lassen (U-act. 8.1.01 S. 3). Ebenfalls ist in Bezug auf die skeptische Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten nicht zu beanstanden, wenn der Vorderrichter aufgrund dessen gewundenen Antworten vor Gericht zur Überzeugung gelangte, ihm wäre das von den Zeugen übereinstimmend geschilderte Fahrverhalten und den Ärger über Verkehrsteilnehmer zuzutrauen, welche entsprechende Vorfälle zur Anzeige bringen. Dagegen ist die Erwägung im angefochtenen Urteil zu relativieren, die verallgemeinernden Ausführungen des Beschuldigten erweckten den Anschein eines Zugeständnisses, sich an den Vorfall erinnern zu können. Dies lässt sich nicht erstellen.

b) Die der eigentlichen Beweiswürdigung vorangehende Beweishebung des Vorderrichters ist nach dem Gesagten insoweit nicht zu beanstanden, als er auf die im Kern übereinstimmenden und konstanten Zeugenangaben abstellte und diese auch als glaubhaft erachtete. Weil sich der Beschuldigte nicht an den Vorfall will erinnern können, stehen seine Aussagen entgegen der Verteidigung denjenigen der Zeugen nicht diametral entgegen. Der vorderrichterliche Eindruck, das Aussageverhalten des Beschuldigten sei nicht wie im Berufungsverfahren behauptet offen und ehrlich, bleibt nachvollziehbar. Mass­geblich bleibt, dass „die Geschichte“ der Zeugen in ihrer Wahrnehmungsbasis nicht, wie in der Berufungsbegründung ebenfalls mehrfach behauptet wird, konstruiert wirkt, auch wenn eine gewisse Prägung ihrer Erinnerungen durch die eingeräumten Besprechungen des Vorfalles untereinander anzunehmen ist. Dagegen bleiben die Beweiserhebungen des Vorderrichters in Bezug auf das dem Überholen der Zeugen folgende mehrfache „gleiche Prozedere“ (vgl. U-act. 3.1.02 S. 2, U-act. 10.0.01 RN 132 ff., U-act. 10.0.02 RN 128 f. und 157 ff.) undeutlich. Die Berufungsinstanz vermag hier keine Zeugenaussagen über konkrete Wahrnehmungen von Abstandunterschreitungen ausmachen. So bleibt schon unklar, aus welcher Distanz die Zeugen diese Manöver beobachteten. Zudem räumt die Zeugin ein, solche Distanzen nicht gut einschätzen zu können, und will sich vor dem Einzelrichter nicht erinnern können, dass bei diesen Vorfällen ein Problem mit dem Abstand bestanden hätte

(Vi-act. II.B S. 6 Nr. 12). Dieses differenzierende Aussageverhalten bestärkt zusätzlich den Eindruck, dass die Zeugin unabhängig von ihrem Le­bens­partner bemüht war, ihre Erinnerungen richtig, allenfalls den Beschuldigten auch entlastend wiederzugeben und nicht zu übertreiben. Dies trifft auch auf den Anzeigeerstatter zu, welcher schon in der Anzeige abschliessend betonte, dass der Beschuldigte nie rechts überholte (U-act. 3.1.02 S. 2, vgl. auch

U-act. 10.0.01 RN 136 f.).

c) Somit ist aufgrund der erhobenen Beweise die der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegte Beweiswürdigung des Vorderrichters insofern nicht zu beanstanden, als er es gestützt auf die Angaben der Zeugen als erstellt erachtete, dass der Beschuldigte unter Abgabe von Lichthupen ihnen derart nahe auffuhr, dass die Vorderlichter des Alfa-Romeos im Rückspiegel des Mercedes des Anzeigeerstatters nicht mehr sichtbar waren. Für weitere Sachverhalte zu nahen Auffahrens fehlen indes konkrete Zeugenangaben. Weitere Abstandsunterschreitungen lassen sich daher nicht erstellen und müssen bzw. können rechtlich nicht beurteilt werden.

d) Ferner rügt der Berufungsführer noch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes wegen angeblich fehlender weiterer Beweise und Abklärungen durch die Staatsanwaltschaft, was einer Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung gleichkommt. Es ist indes nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass die Zeugen nicht anzugeben vermögen, aus welchem der je vier Vorderlichter des Alfa-Romeos die Lichthupen stammen, den Beschuldigten entlasten könnte und abzuklären wäre. Somit sind weder die eingereichten Fotosammelbelege (etwa KG-act. 4/1 ff.) noch das in diesem Zusammenhang beantragte Sachverständigengutachten beweiserheblich. Dass der Verkehr beim Auffahren des Beschuldigten auf die Zeugen normal floss, klärte die Staatsanwaltschaft in den Zeugenbefragungen soweit möglich ab (vgl. U-act. 10.0.01 RN 77 ff., insbes. RN 110 ff. und U-act. 10.0.02 RN 78 und 107 ff.). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Sachverständigengutachten widerlegen könnte, dass ein Lenker und ein Beifahrer über die Rückspiegel nicht verlässlich beobachten können, dass ihnen in grober Abstandsverletzung zu nah aufgefahren wird. Ob der Lenker bei diesen Beobachtungen seine Aufmerksamkeit auf die Verkehrssituation vor ihm hinreichend wahrte, ist vorliegend nicht zu beurteilen. Inwiefern daher zusätzliche Beweise abzunehmen wären, bzw. die Staatsanwaltschaft den Untersuchungsgrundsatz verletzte, ist nicht ersichtlich, zumal über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, kein Beweis zu führen ist (Art. 139 Abs. 2 StPO).

3.

In rechtlicher Hinsicht bestreitet der Berufungsführer nicht, dass nach der Praxis ab einem Abstand von 20 Meter und weniger eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV vorliegt (diesbezüglich etwa auch Dähler/Ruhe, Handbuch Strassenverkehrsrecht, § 3 N 81). Dazu kann deshalb auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, angef. Urteil E. 2). Namentlich wird ebenso wenig bestritten, dass in vorliegendem Fall, in welchem erstellt ist, dass der Beschuldigte den Zeugen so nahe auffuhr, dass die Vorderlichter seines Wagens im Rückspiegel nicht mehr sichtbar waren (vgl. oben E. 2), verlässlich auf eine derartige qualifizierte Abstandsunterschreitung geschlossen werden kann, zumal die Fahrbahn teilweise nass war. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter in rechtlicher Abgrenzung einer groben von einer einfachen Verkehrsregelverletzung den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG in objektiver Hinsicht als erfüllt beurteilte. Wer bei solchen Strassenverhältnissen bei nicht unerheblichem Verkehrsaufkommen auf der Überholspur derart nahe auf ein Fahrzeug aufschliesst, missachtet die Abstandsvorschriften in objektiv schwerer Weise mit erhöht abstrakten Gefahrenfolgen für die anderen Verkehrsteilnehmer. Dass der Beschuldigte nicht versehentlich oder bloss unvorsichtigerweise fuhr, bleibt im Berufungsverfahren im Subjektiven ebenfalls unbestritten und wird im Übrigen durch die bezeugten Tatsachen des Lichthupens und der durch den Zeugen beobachteten und vom Beschuldigten als möglich eingeräumten Handbewegungen unterstrichen. Zudem lässt sich den Angaben der Zeugen nichts entnehmen, was auf eine Beeinträchtigung des ca. 120 km/h schnellen Verkehrsflusses auf der Überholspur und deswegen auf die Möglichkeit eines verkehrsbedingten Aufschliessens des Beschuldigten hindeutete. Folgedessen ist das angefochtene Urteil hinsichtlich eines Schuldspruches wegen grober Verkehrsverletzung zu bestätigen, dagegen mangels Beweisen (vgl. oben E. 2.b und c) in Gutheissung der Berufung hinsichtlich der mehrfachen Begehung aufzuheben. Andererseits ist der Schuldspruch wegen Verstosses gegen das Gebot, unnötige und übermässige Warnsignale zu unterlassen (Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV), aufgrund der übereinstimmenden Zeugenangaben über das Lichthupen ebenfalls nicht zu beanstanden. Beim Hintereinanderfahren auf der Überholspur besteht keine Notwendigkeit zur Abgabe solcher Warnsignale, auch wenn der aufschliessende Fahrzeuglenker schneller fahren möchte, als der Voranfahrende.

4.

Die Strafzumessung des Vorderrichters wird nur hinsichtlich des makellosen Leumunds des Beschuldigten als übertrieben erachtet. In der Tat liess der Vorderrichter in den einschlägigen Erwägungen, auf welche hier grundsätzlich verwiesen werden kann, unberücksichtigt, dass der Beschuldigte über keine Vorstrafen verfügte (angef. Urteil E. 4, insbes. lit. b). Das Kriterium der Vorstrafenlosigkeit ist vorliegend nicht einfach ohne Weiteres neutral zu bewerten (Simmler/Selman, AK, Art. 47 N 30; EGV-SZ 2015 A 4.2). Angesichts des Schuldspruchs wegen einfach und nicht mehrfach begangener grober Verkehrsregelverletzung ist die Anzahl der Tagessätze, deren Höhe aufgrund der im Berufungsverfahren unbestritten gebliebenen finanziellen Möglichkeiten des Beschuldigten beizubehalten ist, auf 15 zu reduzieren. Damit resultiert eine schuldangemessene bedingte Geldstrafe von Fr. 5‘400.00, innerhalb der eine Verbindungsbusse maximal auf einen Fünftel angesetzt werden darf (3 Tagessätze à Fr. 360.00 = Fr. 1‘080.00; statt vieler vgl. Heimgartner, OFK, 20. A. 2018, Art. 42 StGB N 27 m.H. sowie STK 2018 23 vom 27. November 2018 E. 5 m.H.). In Berücksichtigung der Busse für die einfache Verkehrsregelverletzung von Fr. 40.00 bzw. der dafür unbestritten schuldadäquaten Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag ist der Beschuldigte daher mit einer bedingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr. 360.00 und einer Busse von total Fr. 1‘120.00 bzw. vier Tagen Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen.

5.

Zusammenfassend ist der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung der Berufung nurmehr je der einfachen und der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und mit einer bei einer Probezeit von zwei Jahren bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 12 Tagessätzen à Fr. 360.00 sowie einer Verbindungs- und Übertretungsbusse von Fr. 1‘120.00 zu bestrafen. Zufolge Verurteilung sind die vollumfänglich zu Lasten des Beschuldigten ausfallenden erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht zu beanstanden (Art. 426 Abs. 1 sowie Art. 429 StPO). Dagegen unterliegt der Beschuldigte im Berufungsverfahren nur rund zur Hälfte, weshalb ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in diesem Umfang aufzuerlegen und er entsprechend zu entschädigen ist (Art. 428 Abs. 1 sowie Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO). Jedoch kann auf die eingereichte Kostennote seines Verteidigers nicht abgestellt werden. Der Aufwand für die Berufungserklärung und -begründung erscheint an sich zu hoch und ist namentlich angesichts der beschränkten Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache nicht angemessen (§ Abs. 1 GebTRA). Ferner darf für die Rechnungsstellung kein Honorar verlangt werden (§ 6 Abs. 2 GebTRA) und Kleinspesenpauschalen werden, weil im GebTRA nicht vorgesehen bzw. der kantonsgerichtlichen Rechtsprechung folgend, nicht berücksichtigt. Mithin ist die Entschädigung ermessensweise pauschal festzusetzen (§§ 2 Abs. 2, 6 und 13 GebTRA);-

erkannt:

Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und wie folgt ersetzt:

Der Beschuldigte wird der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen.

Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr. 360.00 und einer Busse von total Fr. 1‘120.00 bestraft. Die Geldstrafe ist bei einer Probezeit von zwei Jahren bedingt vollziehbar und bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen.

Die erstinstanzlichen Kosten von gesamthaft Fr. 3‘430.00 werden dem Beschuldigten vollumfänglich und die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘300.00 (inkl. Kosten der Anklagevertretung von Fr. 800.00) zur Hälfte (Fr. 1‘650.00) auferlegt; der Rest geht zu Lasten des Staates.

Der Beschuldigte wird aus der Kantonsgerichtskasse für das Berufungsverfahren reduziert pauschal mit Fr. 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug), die KOST (mit Formular) sowie die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Strafkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

18.

Dezember 2020 kau

STK 2019 75

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 26 SVGart. 26 LCRart. 26 LCStr

Art. 34 SVGart. 34 LCRart. 34 LCStr

Art. 12 VRVart. 12 OCRart. 12 ONC

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 40 SVGart. 40 LCRart. 40 LCStr

Art. 29 VRVart. 29 OCRart. 29 ONC

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345

BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345

STK 2019 20

Art. 139 StPOart. 139 CPPart. 139 CPP

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 34 SVGart. 34 LCRart. 34 LCStr

Art. 12 VRVart. 12 OCRart. 12 ONC

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 40 SVGart. 40 LCRart. 40 LCStr

Art. 29 VRVart. 29 OCRart. 29 ONC

Art. 47n Satzung des Europaratesart. 47n Statut du Conseil de l’Europeart. 47n 3

Art. 47n 3art. 47n 3art. 47n 3

EGV-SZ 2015 A 4.2

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

STK 2018 23

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

§ 6 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 13 GebTRA

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 34 SVGart. 34 LCRart. 34 LCStr

Art. 12 VRVart. 12 OCRart. 12 ONC

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 40 SVGart. 40 LCRart. 40 LCStr

Art. 29 VRVart. 29 OCRart. 29 ONC

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF