STK 2019 78
Kammer
22. Dezember 2020Deutsch83 min
A. Am 26. April 2019 erhob die kantonale Staatsanwaltschaft (nachfolgend Anklagebehörde) Anklage gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Raubes, gewerbsmässigen Diebstahls, geringfügigen Diebstahls, (mehrfachen) Hausfriedensbruchs, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Tätlichkeit, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, unberechtigten Verwenden eines Fahrrades, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung sowie der Verletzung der An- und Abmeldepflicht nach AIG. Ihm wurde – soweit vorliegend relevant – folgender Sachverhalt zur Last gelegt (Vi-act. 1):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 22. Dezember 2020
STK 2019 78
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Kantonsrichter Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl,
Dr. Stephan Zurfluh und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt
Biberbrugg, 8836 Bennau,
Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2. D.________,
Privatkläger und Berufungsgegner,
3. E.________,
Privatkläger und Berufungsgegner,
4. F.________,
Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
betreffend
Raub, gewerbsmässiger Diebstahl
(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 21. Oktober 2019, SGO 2019 14);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Am 26. April 2019 erhob die kantonale Staatsanwaltschaft (nachfolgend Anklagebehörde) Anklage gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Raubes, gewerbsmässigen Diebstahls, geringfügigen Diebstahls, (mehrfachen) Hausfriedensbruchs, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Tätlichkeit, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, unberechtigten Verwenden eines Fahrrades, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung sowie der Verletzung der An- und Abmeldepflicht nach AIG. Ihm wurde – soweit vorliegend relevant – folgender Sachverhalt zur Last gelegt (Vi-act. 1):
1. des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB,
Am Samstag, 26.11.2016, um ca. 10.15 Uhr, betrat der Beschuldigte die Coop Filiale an der Bahnhofstrasse 14 in 6403 Küssnacht. D.________, ein Angestellter der Coop Filiale, beobachtete durch die offenen Gestelle, wie sich der Beschuldigte in die Fleischwarenabteilung begab, dort vorsätzlich und in widerrechtlicher Aneignungs- und Bereicherungsabsicht drei Pack Salami und ein Paar Bratwürste im Gesamtwert von CHF 41.-- behändigte und diese in der Abteilung der nicht-alkoholischen Getränke in den mitgeführten Rucksack verpackte. Dabei holte der Beschuldigte die sich bereits im Rucksack befindlichen CD's hervor, legte die Fleischwaren hinein und platzierte die CD's zuoberst im Rucksack. In der Getränkeabteilung behändigte der Beschuldigte zwei Bierdosen, deponierte eine davon im Rucksack und begab sich danach mit der anderen Bierdose in der Hand an die Self-Checkout-Kassen. Dort bezahlte er mindestens eine der beiden Bierdosen und verliess anschliessend die Coop-Filiale, ohne jedoch die Fleischwaren zu bezahlen. D.________ folgte dem Beschuldigten nach draussen und forderte diesen vor der Filiale auf, ihm den Rucksack zur Kontrolle zu übergeben. Nachdem der Beschuldigte dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, griff D.________ nach dem Rucksack, wobei es in der Folge zu einem Handgemenge zwischen diesem und dem Beschuldigten kam. Weder gelang es D.________, die Herrschaft über den Rucksack zu erlangen noch einen Blick in den Rucksack zu werfen. Im Zuge dieser Auseinandersetzung versetzte der Beschuldigte D.________ einen leichten Tritt gegen das Schienbein und einen Schlag gegen das Gesicht, in der Absicht, sich den Gewahrsam am Diebesgut zu sichern, um in der Folge nach eigenem Gutdünken über das Diebesgut zu verfügen. D.________ erlitt durch den Schlag ins Gesicht eine leichte Verletzung an der Unterlippe und einen Schaden an den unteren Frontzähnen, wobei sich die Kosten für die zahnärztliche Behandlung zur Behebung dieses Zahnschadens auf CHF 3'591.60 beliefen.
Erwägungen
2.
des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 139 Ziff. 2 StGB,
Der Beschuldigte nahm zwischen dem 27.5.2018 und 29.1.2019 in der Absicht, regelmässige Einkünfte für die Bestreitung seines Lebensunterhalts zu erzielen und mit der Bereitschaft, bei jeder sich bietenden Gelegenheit respektive in unbestimmt vielen Fällen zu handeln, zu den nachgenannten Zeitpunkten und Orten zum Nachteil der nachstehend aufgeführten Geschädigten, die nachgenannten Sachen in widerrechtlicher Aneignungs- und Bereicherungsabsicht an sich, um sie für sich zu verwenden oder zu verwerten. Die nachfolgenden 20 Diebstähle in den Kantonen Luzern und Schwyz in der Zeitspanne zwischen dem 27.5.2018 und 29.1.2019 weisen einen Deliktsbetrag von insgesamt CHF 3'352.60 auf:
Dossier 9:
Am Sonntag, 27.5.2018, um ca. 11.25 Uhr, begab sich der Beschuldigte in die Coop Filiale am Bahnhof Luzern. Er versteckte Süsswaren („Vanille Plunder“, zwei „Schoggi Brötli“, „Vanille Creme“) im Wert von CHF 8.65 in seiner Hose, bezahlte an der Kasse nur ein Bier und verliess die Filiale ohne das Süssgebäck zu bezahlen, um die vorgenannten Gegenstände nach eigenem Gutdünken zu verwenden.
Dossier 10:
Am Donnerstag, 5.7.2018, um 18.00 Uhr, betrat der Beschuldigte die Coop Filiale am Kasernenplatz in Luzern und versteckte ein Päckchen Natronpulver im Wert von CHF 1.50 in seiner rechten Hosentasche. In der Folge verliess er die Filiale ohne das Natronpulver zu bezahlen, um dieses nach eigenem Gutdünken zu verwenden.
Dossier 11:
Am Mittwoch, 3.10.2018, um ca. 13.35 Uhr, begab sich der Beschuldigte in die Migros Flliale Hofmatt an der Luzernerstrasse 30 in 6010 Kriens. In der Filiale versteckte er eine Herrenarmbanduhr, eine Schutzfolie für Mobiltelefone, einen Rasierapparat und eine elektronische Zahnbürste im Gesamtwert von CHF 521.90 in einer mitgeführten Denner-Papiertüte. Bevor der Beschuldigte den Verkaufsbereich mit dem Diebesgut neben dem Kundendienst verlassen konnte, um die vorgenannten Gegenstände nach eigenem Gutdünken zu verwenden, wurde er durch zwei Ladendetektivinnen und den Filialleiter aufgehalten, wobei er vor Eintreffen der Polizei in unbekannte Richtung fliehen konnte.
Dossier 13:
Am Montag, 29.10.2018, um 16.05 Uhr, begab sich der Beschuldigte in die Migros Filiale an der Hertensteinstrasse 9 in Luzern. Er entwendete drei Herrenparfüms („David Beckham Classic“, „David Beckham lnstinct“, „Michalsky Berlin“) im Wert von CHF 81.-- und verliess den Kassenbereich ohne die Ware zu bezahlen, um die vorgenannten Gegenstände nach eigenem Gutdünken zu verwenden.
Dossier 14:
Am Mittwoch, 10.10.2018, um ca. 12.15 Uhr, betrat der Beschuldigte die Manor Filiale im Mythencenter in lbach. In der Folge behändigte er zwei Damenparfums („Dolce & Gabana Femme lntense“, „Yves Saint Laurent Black Opium“) im Wert von CHF 308.--, begab sich zur Umkleidekabine, wo er die Cellophanfolie entfernte, die Parfums aus der Verpackung nahm und diese unter seinem Pullover versteckte. Die leeren Verkaufspackungen stellte der Beschuldigte in das Verkaufsregal zurück. In der Folge verliess er das Geschäft, ohne die Ware zu bezahlen, um die vorgenannten Gegenstände nach eigenem Gutdünken zu verwenden.
Dossier 19:
Am Dienstag, 20.11.2018, um 15.30 Uhr, betrat der Beschuldigte die Migros Filiale an der Langensandstrasse 23 in Luzern. Er verpackte zwei Handrasierer bzw. Rasierklingen und sechs Parfums (zwei „Michalsky Berlin“, „Christina Aguilera“, „Christina Aguilera woman“, „Chiemsee“, „Beyoncé Rise“) im Gesamtwert von CHF 206.65 in einer mitgeführten Einkaufstüte und verliess die Filiale, ohne die Ware zu bezahlen, um die vorgenannten Gegenstände nach eigenem Gutdünken zu verwenden.
Dossier 21:
Am Samstag, 15.12.2018, um 14.37 Uhr, steckte der Beschuldigte im Solo Markt Manor an der Tribschenstrasse 56 in Luzern diverse Kosmetika (drei Lippenstifte, drei Paletten Lippenfarbe, zwei Make-ups, drei Nagelgels) im Wert von CHF 150.90 in seine Jackentasche, um die vorgenannten Gegenstände nach eigenem Gutdünken zu verwenden. Nachdem er noch vor dem Kassenbereich vom Sicherheitsdienst angehalten worden war, ergriff der Beschuldigte mit dem Deliktsgut die Flucht und konnte nicht zurückgehalten werden.
Dossier 22:
Am Mittwoch, 12.12.2018, um ca. 10.00 Uhr, betrat der Beschuldigte die Migros Filiale an der Langensandstrasse 23 in Luzern. Er steckte fünf Parfüms („Beyoncé Rise“, „Michalsky Berlin“, „David Beckham“, „David Beckham Classic“, „Bruno Banani“), einen Rasierapparat („Philipps“), zwei Portemonnaies und zwei Taschenmesser im Gesamtwert von CHF 283.90 in seine Jacke und verliess die Filiale ohne die Waren zu bezahlen, um die vorgenannten Gegenstände nach eigenem Gutdünken zu verwenden.
Dossier 24:
Am Dienstag, 4.12.2018, um ca. 11.30 Uhr und wieder um ca. 16.45 Uhr, betrat der Beschuldigte die Migros an der Winkelriedstrasse 58 in Luzern. Er versteckte sechs Parfüms („Christina Aguilera Woman“, zwei „Beyoncé Rise“, zwei „Christina Aguilera Woman“, „S. Oliver Damenparfum“) und 2 Rasierer („Gilette Pro Glide“) im Wert von CHF 200.90 in einer mitgeführten Einkaufstasche bzw. in seiner Jacke und verliess das Geschäft ohne die Waren zu bezahlen, um die vorgenannten Gegenstände nach eigenem Gutdünken zu verwenden.
Dossier 25:
Am Dienstag, 11.12.2018, um 19.20 Uhr, begab sich der Beschuldigte in die Migros Filiale am Bahnhof Luzern. Er nahm vier Packungen mit Feuerzeugen („Bic“) im Gesamtwert von CHF 16.-- an sich und verliess die Filiale ohne die Ware zu bezahlen, um die vorgenannten Gegenstände nach eigenem Gutdünken zu verwenden.
Dossier 26:
Am Dienstag, 4.12.2018, um 11.05 Uhr, am Samstag, 8.12.2018, um 14.32 Uhr, und am Dienstag, 11.12.2018, um 17.10 Uhr, betrat der Beschuldigte jeweils die Migros Filiale an der Langensandstrasse 23 in Luzern. Am 4.12.2018 behändigte er fünf Parfums (zwei „Michalsky“, „Bruno Banani“, „Beyoncé Rise“, „Christina Aguilera“), einen Rasierer („Philipps“), je ein grosses und ein kleines Sackmesser sowie fünf unterschiedliche Portemonnaies im Gesamtwert von CHF 413.-- und legte diese Waren in einen Einkaufskorb. In der Folge verliess der Beschuldigte die Filiale, nachdem er die Waren im Einkaufskorb in der Frischwarenabteilung zurückgelassen hatte. Am 8.12.2018 behändigte er vier Herrenparfums („Michalsky“, zwei „Bruno Banani“, „David Beckham“) im Wert von CHF 108.30 und am 11.12.2018 sechs Herrenparfums (zwei „Michalsky“, „Bruno Banani“, „David Beckham“, „David Beckham classic“, „S. Oliver“) im Wert von CHF 158.60. Die Parfums versteckte er jeweils in seiner Jackentasche und verliess die Migrosfiliale ohne diese Waren zu bezahlen, um die vorgenannten Gegenstände nach eigenem Gutdünken zu verwenden.
Dossier 30:
Am Mittwoch, 5.12.2018, um ca. 15.54 Uhr, betrat der Beschuldigte die Migros Filiale an der Winkelriedstrasse 58 in Luzern und behändigte Schminksachen (drei „May sup.24h 510 redpa“, „May sup.24h 542 cherry“, „MNY es pale the nud 01“, „MMY SS Matte inkLiq 20“, „MNY SS Matte inkLiq 05“, „MNY SS Matte lnk 75“, „MNY SS Matte inkLiq 15“, „MNY es pale the nud 01“ und acht Parfüms („Misty Wind Eau toilette“, „Udv Gold-lssime Edp“, zwei „Michalsky II Women EdP“, „s.Oliver Woman EdT“, „Christina Aguilera EdP“, „Paris Dream EdP 100ml“, „Chiemsee Classic Woman“) im Gesamtwert von CHF 338. 70 und versteckte diese unter seinem Pullover. In der Folge verliess er die Filiale ohne diese Waren zu bezahlen, um die vorgenannten Gegenstände nach eigenem Gutdünken zu verwenden.
Dossier 31:
Am Montag, 28.1.2019, um 12.00 Uhr, begab sich der Beschuldigte in die Coop Filiale an der Winkelriedstrasse 56 in Luzern. Er versteckte diverse Lebensmittel („MH Choco Croissant“, „Luzerner Rahmkäse“, „Bio Tomme du Valais“, „PM Gruyère d'alp.“, zwei „Buure Bratwürste“, drei „Kalbsbratwürste“, „Mostbröckli“, „Trockenfleisch-Anschnitte“, „Gold Finess Glas 20“, „Toblerone 360g“, „Lindt Etui Karte“, „Kambly Dose 175 g“) im Gesamtwert von CHF 135.60 in einem mitgeführten Plastiksack, bezahlte an der Kasse nur eine Wasserflasche und verliess die Filiale ohne die übrigen Waren zu bezahlen, um die vorgenannten Gegenstände nach eigenem Gutdünken zu verwenden.
Dossier 32:
Am Mittwoch, 16.1.2019, um 10.30 Uhr, betrat der Beschuldigte die Manor Filiale an der Weggisgasse 5 in Luzern. Er versteckte ein Parfum („Coca Mademoiselle 50 ml“) im Wert von CHF 134.-- in seiner Jackentasche und verliess die Filiale ohne das Parfum zu bezahlen, um dieses nach eigenem Gutdünken zu verwenden. In der Folge konnte der Beschuldigte durch den Sicherheitsverantwortlichen der Manor Filiale angehalten werden, wobei er die Flucht ergriff. Nach kurzer Nacheile konnte er jedoch festgehalten werden.
Dossier 33:
Am Mittwoch, 23.1.2019, um 8.42 Uhr, am Montag, 28.1.2019, um 10.42 Uhr, und am Dienstag, 29.1.2019, um 12.57 Uhr, betrat der Beschuldigte die Migros Filiale an der Winkelriedstrasse 58 in Luzern. Am 23.1.2019 behändigte er vier Damenparfums („Christina Aguilera woman“, „Christina Aguilera“, „Jeanne en Provence“, „Life by Esprit Damenparfüm“) im Wert von CHF 89.20, am 28.1.2019 sechs Parfums („Christina Aguilera woman“, „Christina Aguilera“, „Beyoncé Rise“, „Jeanne en Provence“, „Michalsky Berlin“, „Betty Barclay No 2“) im Wert von CHF 136.60 und am 29.1.2019 drei Damenparfums („Beyoncé Rise“, „Betty Barclay No 2“, „Betty Barclay Tender Blossom“) im Wert von CHF 59.20. Die Parfums versteckte er jeweils in seiner Jackentasche bzw. in einer mitgeführten Einkaufstasche und verliess die Migros Filiale ohne die Waren zu bezahlen, um die vorgenannten Gegenstände nach eigenem Gutdünken zu verwenden.
3.
des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB,
[…]
4.
des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,
[…]
5.
des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB,
[…]
6.
der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB,
[…]
7.
der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG,
[…]
8.
des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG,
[…]
9.
des unberechtigten Verwendens eines Fahrrades im Sinne von Art. 94 Abs. 4 SVG,
Dossier 12:
Am Dienstag, 31.7.2018, um ca. 17.20 Uhr, verwendete der Beschuldigte bei der BP Tankstelle an der Bruchstrasse 3 in Luzern das Fahrrad der Marke BIXS von G.________, welches am 2.7.2018 als gestohlen gemeldet wurde, unberechtigterweise und im Wissen darum, dass das besagte Fahrrad ihm nicht gehört.
10.
der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB,
[…]
11.
der Verletzung der An- und Abmeldepflicht im Sinne von Art. 120 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 12 AIG und Art. 15 AIG,
[…]
Der Beschuldigte blieb der zunächst auf den 15. Juli 2019 angesetzten Hauptverhandlung unentschuldigt fern (Vi-act. 14). Anlässlich des zweiten Verhandlungstermins vom 21. Oktober 2019 wurde er befragt (Vi-act. 20). Die Anklagebehörde stellte folgende Anträge (Vi-act. 20, Beilage):
1.
Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen
1.1
des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB;
1.2
des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.Vm. Art. 139 Ziff. 2 StGB;
1.3
des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB;
1.4
des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB;
1.5
des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB;
1.6
der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB;
1.7
der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG;
1.8
der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG;
1.9
des unberechtigten Verwendens eines Fahrrades im Sinne von Art. 94 Abs. 4 SVG;
1.10
der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB;
1.11
der Verletzung der An- und Abmeldepflichten im Sinne von Art. 120 Abs. 1 lit. a aAuG i.V.m. Art. 12 aAuG und Art. 15 aAuG;
2.
Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, unter Anrechnung von 72 Tagen Untersuchungshaft, mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.--, total CHF 1‘800.--, und einer Busse von CHF 1‘400.--.
3.
Der Vollzug von 12 Monaten der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit sei auf 3 Jahre festzulegen. Im Umfang der restlichen 12 Monate sei die Freiheitsstrafe zu vollziehen.
4.
Die Geldstrafe sei zu vollziehen.
5.
Die Ersatzfreiheitsstrafe für das schuldhafte Nichtbezahlen der Busse sei auf 14 Tage festzulegen.
6.
Der Beschuldigte sei für 5 Jahre des Landes zu verweisen.
7.
[Einziehung der beschlagnahmten Betäubungsmittel/-utensilien]
8.
[Einziehung des beschlagnahmten Kokains]
9.
[Einziehung des beschlagnahmten Bargeldes]
10.
Das Urteil sei dem Amt für Migration des Kantons Luzern zuzustellen.
11.
[Kosten zu Lasten des Beschuldigten]
Der Beschuldigte stellte seinerseits folgende Anträge (Vi-act. 20, Beilage)
1.
Der Beschuldigte sei
- des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB gemäss der Dossiers 11, 14, 26 (Diebstahl vom 4. Dezember 2018) und 30;
- des geringfügigen Diebstahls gemäss der Dossiers 1, 9, 10, 13, 19, 21, 22, 24, 25, 26 (Diebstähle vom 8. und vom 11. Dezember 2018), 31, 32, 33 im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von 186 StGB gemäss Dossier 1;
- des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB gemäss der Dossiers 9, 11, 13, 15, 17, 18, 19, 22, 24, 25, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 33;
- der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG gemäss der Dossiers 1, 3, 6, 7, 8, 14, 16, 23;
- des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG gemäss der Dossiers 4, 7, 8, und 28,
schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 10.00 und einer Busse von CHF 1’000.00 zu bestrafen.
2.
Der Beschuldigte sei im Übrigen vom Vorwurf
- des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gemäss Dossier 2;
- des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 139 Ziff. 2 StGB gemäss der Dossiers 9,10, 11, 13, 14, 19, 21, 22, 24, 25, 26, 30, 31, 32, 33;
- der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB gemäss Dossier 5;
- des unberechtigten Verwendens eines Fahrrades im Sinne von Art. 94 Abs. 4 SVG gemäss Dossier 12;
- der Verletzung der An- und Abmeldepflicht im Sinne von Art. 120 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 12 AIG und Art. 15 AIG gemäss Dossier 14;
- des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB gemäss Dossier 16;
- der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB gemäss der Dossiers 20 und 30;
von Schuld und Strafe freizusprechen.
3.1
Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit sei auf 2 Jahre festzusetzen.
3.2
Es sei eine ambulante Behandlung des Beschuldigten nach Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen.
3.3
Eine allenfalls auszusprechende unbedingte Freiheitsstrafe sei zugunsten einer ambulanten Behandlung des Beschuldigten nach Art. 63 Abs. 2 StGB aufzuschieben.
4.
Die erstandene Untersuchungshaft vom 4. Februar 2019 bis am 18. April 2019 sei nach Art. 51 StGB auf die allenfalls zu widerrufende Strafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 12. Mai 2016 und danach auf die auszusprechende Strafe, anzurechnen.
5.
Die geltend gemachten Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter seien diese auf den Zivilweg zu verweisen.
6.
Von einer Landesverweisung des Beschuldigten sei nach Art. 66a Abs. 2 StGB abzusehen.
7.
Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 12. Mai 2016 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 90.00 wegen Diebstahls und versuchen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage bei einer Probezeit von zwei Jahren sei nicht zu widerrufen.
8.
[Untersuchungs- und Verfahrenskosten]
Mit Urteil vom 21. Oktober 2019 erkannte das Strafgericht Schwyz Folgendes
1.
A.________ wird schuldig gesprochen
des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Ziff. 1 Abs. 2 StGB zum Nachteil von D.________, begangen am 26. November 2016 (Dossier 2);
des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Ziff. 2 StGB, begangen im Zeitraum 3. Oktober 2018 bis 29. Januar 2019 (Dossiers 11, 13, 14, 19, 21, 22, 24, 25, 26, 30, 31, 32, 33);
des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, begangen
- am 12. Dezember 2016 (z.N. H.________, Dossier 1),
- am 27. Mai 2018 (z.N. Coop Filiale, Bahnhof Luzern, Dossier 9)
- am 5. Juli 2018 (z.N. Coop Filiale, Kasernenplatz Luzern, Dossier 10),
des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, begangen
- am 12. Dezember 2016 (z.N. M.________ AG, Dossier 1),
- am 27. Mai 2018 (z.N. Coop Filiale, Bahnhof Luzern, Dossier 9),
- am 5. Juli 2018 (z.N. Coop Filiale, Kasernenplatz Luzern, Dossier 10),
- am 3. Oktober 2018 (z.N. Miros Filiale Hofmatt, Luzernerstrasse 30, Luzern, Dossier 11),
- am 29. Oktober 2018 (z.N. Migros Filiale, Hertensteinstrasse 9, Luzern, Dossier 13),
- am 26. Oktober 2018 (z.N. Migros, Sonnenplatz 1, Emmenbrücke LU, Dossier 15),
- am 13. November 2018 (z.N. Migros Filiale, Langensandstrasse 23, Luzern, Dossier 17),
- am 13. November 2018 (z.N. Migros Filiale, Winkelriedstrasse 38, Luzern, Dossier 18),
- am 20. November 2018 (z.N. Migros Filiale, Langensandstrasse 23, Luzern, Dossier 19),
- am 12. Dezember 2018 (z.N. Migros Filiale, Langensandstrasse 23, Luzern, Dossier 22),
- am 4. Dezember 2018 (z.N. Migros, Winkelriedstrasse 58, Luzern, Dossier 24),
- am 11. Dezember 2018 (z.N. Migros Filiale, Bahnhof Luzern, Dossier 25),
- am 4., 8. und 11. Dezember 2018 (z.N. Migros Filiale, Langensandstrasse 23, Luzern, Dossier 26),
- am 24. Dezember 2018 (z.N. Migros Filiale, Bahnhof Luzern, Dossier 27),
- am 16. Januar 2019 (z.N. Migros Filiale, Zentralstrasse, Luzern, Dossier 29),
- am 5. Dezember 2018 (z.N. Migros Filiale, Winkelriedstrasse 58, Luzern, Dossier 30),
- am 28. Januar 2019 (z.N. Coop Filiale, Winkelriedstrasse 56, Luzern, Dossier 31),
- am 16. Januar 2019 (z.N. Manor Filiale, Weggisgasse 5, Luzern, Dossier 32),
- am 23., 28. und 29. Januar 2019 (z.N. Migros Filiale, Winkelriedstrasse 58, Luzern, Dossier 33);
des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, zum Nachteil von E.________, begangen am 7. Oktober 2018
(Dossier 16);
der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen am 11. Dezember 2016
(Dossier 1), 22. Februar 2017 (Dossier 3), 22. Mai 2017 (Dossier 6), 2. März 2018 (Dossier 7), 1. Mai 2018 (Dossier 8), 9. Oktober 2018 (Dossier 14), 7. Oktober 2018 (Dossier 16), 17. Dezember 2018 (Dossier 23);
des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, begangen am 16. Juni 2017 (Dossier 4), 2. März 2018 (Dossier 7), 15. Mai 2018 (Dossier 8), 9. Januar 2019 (Dossier 28);
des unberechtigten Verwendens eines Fahrrades im Sinne von Art. 94 Abs. 4 SVG, begangen am 31. Juli 2018 (Dossier 12);
der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB, begangen am 20. November 2018 (Dossier 20) und am 5. Dezember 2018 (Dossier 30);
der Verletzung der An- und Abmeldepflicht im Sinne von Art. 120 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 12 AIG und Art. 15 AIG, begangen am 30. Juni 2016 (Dossier 14);
2.
Im Übrigen wird A.________ freigesprochen.
3.
A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung von 80 Tagen Untersuchungshaft, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.-- und einer Busse von Fr. 1'400.-- bestraft.
4.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 9 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5.
Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben.
6.
Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen.
7.
Der Vollzug der von der Staatsanwaltschaft Innerschwyz am 15. Mai 2016 ausgefällten und bei einer zweijährigen Probezeit bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.-- wird angeordnet.
8.
A.________ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz verwiesen.
9.
Zivilforderungen:
Die unbezifferte Zivilforderung von E.________ wird auf den Zivilweg verwiesen (Dossier 16).
Die Zivilforderung der F.________ im Betrag von Fr. 2'750.-- wird gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, der F.________ diesen Betrag zu bezahlen (Dossiers 11, 13, 15, 17, 18, 19, 22, 24, 25, 26, 27, 29, 30, 33).
Die unbezifferten Genugtuungs- und Schadensersatzforderungen von D.________ werden auf den Zivilweg verwiesen (Dossier 2).
10.
Die anlässlich der vorläufigen Festnahme des Beschuldigten vom 12. Dezember 2016 sichergestellten zwei Alufolien mit Heroinrückständen, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. zz, werden eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung / gutscheinenden Verwendung überlassen.
11.
Das mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 21. März 2018 beschlagnahmte Bargeld in Höhe von Fr. 20.--, lagernd bei der Kantonspolizei Luzern unter der Lager-Nr. yy, wird eingezogen.
12.
Die anlässlich der vorläufigen Festnahme des Beschuldigten vom 2. März 2018 sichergestellten Betäubungsmittel 0.29 Gramm Heroin und 0.48 Gramm Kokain, lagernd bei der Kantonspolizei Luzern unter der Lager-Nr. xx, werden eingezogen und der Kantonspolizei Luzern zur Vernichtung / gutscheinenden Verwendung überlassen.
13.
Die anlässlich der polizeilichen Kontrolle des Beschuldigten durch die Kantonspolizei Luzern vom 16. Juni 2017 bei diesem sichergestellten Gegenstände: 3.5 Stück Tabletten Valium, 0.5 Stück Tablette Dormicum und 0.02 Gramm Kokain, lagernd bei der Kantonspolizei Luzern unter der Lager-Nr. ww, werden eingezogen und der Kantonspolizei Luzern zur Vernichtung / gutscheinenden Verwendung überlassen.
14.
Die anlässlich der polizeilichen Kontrolle des Beschuldigten durch die Kantonspolizei Luzern vom 9. Januar 2019 bei diesem sichergestellten 0.35 Gramm Kokain, lagernd bei der Kantonspolizei Luzern unter der Lager-Nr. vv, werden eingezogen und der Kantonspolizei Luzern zur Vernichtung / gutscheinenden Verwendung überlassen.
15.
Die Kosten des Verfahren, bestehend aus:
den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 16‘567.25
den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 7‘409.40
den Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 18‘982.00
Total Fr. 42‘958.65
werden A.________ zu 50 % auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 16 vorbehalten.
16.
Amtliche Verteidigung:
a) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 18‘982.-- (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz) entschädigt.
b) Der A.________ für die amtliche Verteidigung auferlegte Kostenanteil von Fr. 9‘491.-- wird aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO beschränkt auf 50 % des Honorars (Fr. 9‘491.--).
17.-18. (Zustellung und Rechtsmittel)
B. Der Beschuldigte meldete am 31. Oktober 2019 Berufung an (KG-act. 2) und stellte mit Berufungserklärung vom 30. Dezember 2019 folgende Anträge (KG-act. 3):
1.
Die Dispositivziffern 1.a), 1.b), 1.e), 1.h), 3., 4., 5., 6., 7., 8. und 9.b) des Urteils des Einzelrichters des Strafgerichts des Kantons Schwyz vom 28. März 2019 seien aufzuheben.
2.
Der Berufungskläger sei vom Vorwurf
- des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Ziff. 1 Abs. 2 StGB zum Nachteil von D.________, begangen am 26. November 2016 (Dossier 2);
- des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Ziff. 2 StGB begangen im Zeitraum vom 3. Oktober 2019 bis 29. Januar 2019 (Dossiers 11, 13, 14, 19, 21, 22, 24, 25, 26, 30, 31, 32, 33);
- des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, zum Nachteil von E.________, begangen am 7. Oktober 2018 (Dossier 16);
- des unberechtigten Verwendens eines Fahrrades im Sinne von Art. 94 Abs. 4 SVG, begangen am 31. Juli 2018 (Dossier 12);
freizusprechen.
3.
Der Berufungskläger sei zusätzlich zu den unangefochtenen Schuldsprüchen im angefochtenen Urteil, des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB begangen im Zeitraum vom 3. Oktober 2019 bis 29. Januar 2019 (Dossiers 11, 13, 14, 19, 21, 22, 24, 25, 26, 30, 31, 32, 33), schuldig zu sprechen.
4.
Der Berufungskläger sei insgesamt mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 10.00 und einer Busse von CHF 1’000.00 zu bestrafen.
5.
Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit sei auf 2 Jahre festzusetzen.
6.
Die erstandene Untersuchungshaft vom 4. Februar 2019 bis am 18. April 2019 sei nach Art. 51 StGB auf die allenfalls zu widerrufende Strafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 12. Mai 2016 und danach auf die auszusprechende Strafe, anzurechnen.
7.
Die Zivilforderung der F.________, gemäss Dispositivziffer 9.b) des angefochtenen Urteils, sei abzuweisen, eventualiter sei diese auf den Zivilweg zu verweisen.
8.
Von einer Landesverweisung des Beschuldigten sei nach Art. 66a Abs. 2 StGB abzusehen.
9.
Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 15. Mai 2016 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 90.00 wegen Diebstahls und versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage bei einer Probezeit von zwei Jahren sei nicht zu widerrufen.
10.
Die Verfahrenskosten für das Rechtsmittelverfahren seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Dem amtlichen Verteidiger sei eine angemessene Entschädigung gemäss Kostennote zuzusprechen und diese Kosten seien ebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen.
Mit Anschlussberufung vom 15. Januar 2020 beantragte die Anklagebehörde Folgendes (KG-act. 5):
1.
In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei A.________ mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung von 80 Tagen Untersuchungshaft, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.-- und einer Busse von CHF 1’400.-- zu bestrafen.
2.
In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils sei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 12 Monaten aufzuschieben und die Probezeit sei auf drei Jahre festzusetzen. Im Übrigen (im Umfang von 12 Monaten) sei die Freiheitsstrafe zu vollziehen.
3.
In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 5 sei die Geldstrafe zu vollziehen.
4.
Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten der beschuldigten Person.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. Dezember 2020 (KG-act. 24) zog der Beschuldigte die Berufung betreffend geringfügigem betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (angef. Urteil, Dispositivziff. 1.e) zurück und beantragte die Abweisung der Anschlussberufung. Im Übrigen hielt er an seinen Anträgen fest (KG-act. 24, Beilage 1). Die Anklagebehörde hielt ebenfalls an ihren Anträgen fest und beantragte die Abweisung der Anträge des Beschuldigten (KG-act. 24, Beilage 2);-
in Erwägung:
Dispositiv
1. Das Urteil des Strafgerichts vom 21. Oktober 2019 (SGO 2019 14) erwuchs in den folgenden Punkten unangefochten in Rechtskraft: mehrfacher geringfügiger Diebstahl (Dispositivziffer 1.c), mehrfacher Hausfriedensbruch (Dispositivziffer 1.d), mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Dispositivziffer 1.f), mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dispositivziffer 1.g), mehrfache Hinderung einer Amtshandlung (Dispositivziffer 1.i), Verletzung der An- und Abmeldepflicht nach AIG (Dispositivziffer 1.j), Teilfreispruch (Dispositivziffer 2), Zivilforderungen (Dispositivziffer 9.a und 9.c), Einziehungen (Dispositivziffern 10-14) sowie die Kostenfolgen (Dispositivziffern 15 und 16). Betreffend den geringfügigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Dispositivziffer 1.e, Schuldspruch) zog der Beschuldigte die Berufung zurück (KG-act. 24, Protokoll BV, S. 13). Gegenstand des Berufungsverfahrens sind demnach die Schuldsprüche betreffend Raub (Dispositivziffer 1.a), gewerbsmässigen Diebstahls (Dispositivziffer 1.b), unberechtigten Verwendens eines Fahrrades (Dispositivziffer 1.h), das Strafmass (Dispositivziffern 3-6), der Widerruf einer Geldstrafe (Dispositivziffer 7), die Landesverweisung (Dispositivziffer 8) und die Zivilforderung der F.________ (Dispositivziffer 9.b).
2. Des Raubes macht sich strafbar, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen nach Absatz 1 begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird gleich bestraft. Einen Diebstahl begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Abs. 1 StGB).
a) In tatsächlicher Hinsicht bestreitet der Beschuldigte, am 26. November 2016 im Coop in Küssnacht Waren ohne Bezahlung mitgenommen zu haben. Der Zeuge D.________ habe nicht sehen können, was er in seinen Rucksack gepackt oder was er an der Selfscanning-Kasse bezahlt habe. Es sei nicht einmal erstellt, dass dem Coop an diesem Tag etwas gefehlt habe, das nicht bezahlt worden sei (KG-act. 24, Beilage 1, Plädoyer, S. 4 f.).
aa) Betreffend den Diebstahl sind folgende Aussagen vorhanden:
aaa) Der Zeuge D.________, ein Angestellter der Coop Filiale in Küssnacht, sagte noch am Tag des Vorfalls (26. November 2016) gegenüber dem rapportierenden Polizeibeamten, der Beschuldigte sei mit einem schwarz / dunkelblauen Rucksack unterwegs gewesen und zur Fleischabteilung gegangen. Dort habe er drei Pack geschnittenen Salami und eine Bratwurst in die Hand genommen, sei zwischen den Regalen verschwunden und habe es im Rucksack verstaut. Danach habe er noch zwei Prix Garantie Bier à 5 dl genommen und sei zur Selbstbedienungskasse gegangen, wo er nur das Bier gezahlt habe. Er (der Zeuge) habe sich nach draussen begeben und auf ihn (den Beschuldigten) gewartet (U-act. 8.2.001, S. 4).
Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 9. März 2017
(U-act. 10.1.002) erklärte der Zeuge D.________, er sei hinter dem Beschuldigten hergelaufen und habe ihn von der anderen Seite des Gestells beobachtet. Der Beschuldigte sei zur Metzgereiabteilung gegangen, habe Salami genommen und sei zu den Getränkegestellen gegangen. Dort habe er ein oder zwei Bier genommen. Dort bei den Tischen habe er die Sachen in den Rucksack getan. Er habe danach nur noch eine Dose Bier in der Hand gehabt. Dann sei er zur SCO gegangen, wo man selber tippen und bezahlen könne (Frage 11). Er (der Zeuge) sei etwa zwei Meter von der Kasse weg gestanden (Frage 121). Der Beschuldigte habe nur die Dose Bier bezahlt. Den Rest habe er im Rucksack gehabt (Frage 11). Er (der Zeuge) habe gesehen, dass ein Beleg gedruckt worden sei (Frage 121). Der Beschuldigte sei von der Kasse weg Richtung Ausgang gegangen (Frage 11). Auf Nachfrage hin sagte der Zeuge, er habe gesehen, dass der Beschuldigte Bratwürste, Salamipäckli und leere CDs im Rucksack hatte. Der Beschuldigte habe zuerst die CDs herausgenommen, das Fleisch in den Rucksack getan und dann die CDs auch wieder (U-act. 10.1.002, Frage 25). Einige Fragen später wiederholte der Zeuge, der Beschuldigte habe den Rucksack auf den Boden gestellt, die CDs aus dem Rucksack genommen, die Bratwurst und die Salami eingepackt. Die CDs habe er wieder in den Rucksack getan (U-act. 10.1.002, Frage 127).
Am 13. März 2019 sagte der Zeuge vor der Staatsanwältin (U-act. 10.1.025), der Beschuldigte habe ein paar Sachen, ein Pack Salami und CDs oder DVDs eingepackt und sei dann zur Kasse gegangen. Dann habe er nur ein Bier der Marke Prix Garantie bezahlt (Rz. 65 ff. und 75 ff.). Er habe den Beschuldigten zwischen den Gestellen beobachten können, weil diese offen seien (Rz. 85 f.). Er sei ungefähr bei der Kasse fünf oder sechs gestanden. Aus der Ecke habe er den Beschuldigten beobachten können und gesehen, dass er nur das Bier bezahlt habe. Man sehe es gut, ob jemand bezahle oder nicht, also ob er die Waren aus dem Rucksack nehme oder nicht (Rz. 113 ff.). Auf Nachfrage erklärte der Zeuge, dass er hinter dem Regal gestanden sei, als der Beschuldigte die Ware eingepackt habe (Rz. 282). Er habe durch das Regal gesehen, wie der Beschuldigte die Ware eingepackt habe (Rz. 288 f.). Danach sei er (der Zeuge) zur Kasse fünf oder sechs gegangen und habe sehen können, dass der Beschuldigte nur ein Bier gezahlt habe (Rz. 283).
bbb) Der Zeuge ist I.________ in der Coop-Filiale in Küssnacht. Auch wenn er nicht als Ladendetektiv angestellt war, durfte er als Mitarbeiter die Waren seines Arbeitgebers vor Diebstahl schützen (vgl. Aussage, dass jeder Mitarbeiter die Geschäftsinteressen schütze: U-act. 10.1.002, Frage 116), die Konsumenten dahingehend beobachten und falls notwendig einschreiten. Er kennt den Beschuldigten nicht näher. Eine Verwarnung bekam der Zeuge nie
(U-act. 10.1.002, Frage 119). Obwohl er den Beschuldigten bereits mehrfach bei Diebstählen beobachtete, leitete er nie ein Verfahren ein, weil er den Beschuldigten nicht kannte oder keine Beweise hatte (vgl. U-act. 10.1.002, Frage 11; U-act. 10.1.025, Rz. 78 ff.). Dies spricht dafür, dass der Zeuge nicht grundlos Kunden des Diebstahls beschuldigt. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er ihn zu Unrecht des Diebstahls bezichtigen sollte. Das Gericht zweifelt nicht an der Glaubwürdigkeit des Zeugen. Der Zeuge bestätigte mehrfach, den Diebstahl gesehen zu haben (U-act. 10.1.002, Frage 11; U-act. 10.1.025, Rz. 63-72, 83-86, 282 f., 288 ff.). Die Art der gestohlenen Fleischwaren (Salami, Bratwurst) sowie das Vorgehen beim Einpacken der Waren in den Rucksack konnte er genau und konstant beschreiben, was nicht der Fall wäre, wenn er dies nicht selber gesehen hätte. Daran ändert auch der private Augenschein des Verteidigers (vgl. KG-act. 24, Beilage 2, S. 4 f.) nichts – sofern dieser verwertbar wäre –, weil nicht feststeht, ob die Regale zu diesem Zeitpunkt gleich angeordnet und gefüllt waren wie im Tatzeitpunkt. Schliesslich wäre auch die Erstellung eines Inventars (vgl. KG-act. 24, Beilage 2, S. 5) unbehilflich, weil für ein allfälliges Fehlen von Produkten auch zahlreiche andere Personen verantwortlich sein könnten. Das Kantonsgericht erachtet die Aussagen des Zeugen als glaubhaft. Es kann somit als erstellt gelten, dass der Beschuldigte die Fleischwaren im Rucksack verstaute und diese an der Kasse nicht bezahlte.
bb) Betreffend die Nötigungshandlung liegen Aussagen der Zeugen D.________ und J.________ sowie des Beschuldigten vor.
aaa) Der Zeuge D.________ sagte am Tag des Vorfalls gegenüber dem Polizeibeamten, er habe sich nach draussen begeben und auf den Beschuldigten gewartet. Als er den Coop verlassen habe, habe er ihn wegen der nichtbezahlten Ware angesprochen. Er habe es abgestritten und es sei zum Streit gekommen. Also habe er nach dem Rucksack gegriffen… Danach habe er versucht, den Rucksack wegzureissen und es sei zu einem Handgemenge gekommen, wobei der Beschuldigte ihm zuerst mit dem Fuss ans Schienbein geschlagen habe und danach mit der Faust einmal ins Gesicht. Er habe den Rucksack losgelassen und der Beschuldigte sei davongerannt (U-act. 8.2.001, S. 4).
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. März 2013 sagte D.________ aus, sie seien etwa einen Meter ausserhalb des Ladens gestanden
(U-act. 10.1.002, Frage 11). Beide hätten am Rucksack gezogen
(U-act. 10.1.002, Frage 34). Der Beschuldigte habe mit der rechten Faust nach ihm geschlagen und seine Zähne getroffen (Fragen 36 f.) sowie ihn mit dem Fuss am linken Schienbein getroffen (Frage 40).
Vor der Staatsanwältin erklärte D.________ am 13. März 2019
(U-act. 10.1.025), nach dem Bezahlvorgang, draussen, habe er zum Beschuldigten gesagt „Halt, bitte kommen Sie mit“. Der Beschuldigte habe nicht halten wollen und er (der Zeuge) habe am Rucksack gerissen. Der Beschuldigte habe sich umgedreht und ihn ins Gesicht geschlagen (Rz. 144 ff.). Auch mit dem Fuss habe ihn der Beschuldigte geschlagen (Rz. 201). Mit der Faust habe er ihn auf die Zähne getroffen (Rz. 204).
bbb) J.________ äusserte sich am 26. November 2016 als Auskunftsperson gegenüber dem Polizeibeamten dahingehend (U-act. 8.2.001), dass er gesehen habe, wie es zum Handgemenge zwischen den beiden gekommen sei, als der Angestellte vom Coop in den Rucksack habe schauen wollen. Soviel er noch wisse, habe der andere ihm mit dem Fuss ans Schienbein gestossen und dann mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Danach sei der Beschuldigte an ihm vorbeigerannt (S. 4).
Anlässlich seiner polizeilichen Zeugeneinvernahme vom 15. März 2017
(U-act. 10.1.003) sagte J.________ aus, er sei mit seinem Hund beim Brunnen gestanden und habe zugesehen (Frage 11). Die beiden hätten versucht, sich gegenseitig den Rucksack zu entreissen (Frage 12, Frage 20). Sie seien unter dem Dach gestanden und hätten miteinander gerutzt (Frage 13). Er habe nicht gesehen, dass D.________ vom Beschuldigten mit der Faust geschlagen
(U-act. 10.1.003, Frage 33) oder getreten (U-act. 10.1.003, Frage 24) worden sei.
ccc) Der Beschuldigte gab bereits bei der polizeilichen Kontrolle vom 30. November 2016 zu, dass es zu einem Gerangel gekommen sei (U-act. 8.2.001, S. 4) und bestätigte dies in den weiteren Einvernahmen (U-act. 10.1.001, Fragen 6, 40; Vi-act. 20, Fragen 50 f.; KG-act. 24, S. 14). Am 1. März 2017 gab der Beschuldigte an, irgendwann habe er am Rucksack gerissen, bis er ihn in der Hand gehalten habe und dann sei er gegangen (U-act. 10.1.001, Fragen 16, 20). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. März 2019
(U-act. 10.1.026) sagte er aus, als er gemerkt habe, dass der Herr an seinem Rucksack gezogen habe, habe er sich umgedreht und auch an seinem Rucksack gezogen bis er ihn gehabt habe und dann sei er gegangen (Rz. 67).
Vor dem Strafgericht erklärte der Beschuldigte, er sei an dem Tag in den Laden gegangen, habe normal sein Bierchen gekauft und sei gegangen. Er sei um den Coop herumgelaufen, sei schon auf der Hauptstrasse bei der UBS und der Post gewesen, das sei schon 100 bis 150 Meter vom Coop weg. Der Herr sei auf einmal von hinten angekommen, habe an seinem Rucksack gerissen und habe nicht einmal gesagt, dass er vom Coop sei oder sonstiges. Er habe ja gar nicht gewusst, wer das überhaupt sei, er sei einfach geradeaus weitergegangen, bis er gemerkt habe, dass einer von hinten gekommen sei und ihm an seinem Rucksack gerissen habe. Dadurch habe er sich natürlich umgedreht, er wisse nicht, ob er ihn dadurch versehentlich mit seinem Ellbogen getroffen habe. Er habe ihn aber nicht absichtlich geschlagen oder so, er sei kein aggressiver Mensch. Es habe einfach ein kleines Handgemenge um den Rucksack gegeben, er habe seinen Rucksack an sich genommen und sei dann gegangen
(Vi-act. 20, Frage 50).
Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte, er sei aus dem Laden rausgegangen, nachdem er sich die Dose Bier gekauft habe. Nach 10 oder 20 Meter ausserhalb des Ladens habe er auf einmal gemerkt, wie ihm jemand ganz kräftig am Rucksack ziehe. Als er sich umgedreht habe, habe er den Herrn gesehen, dann habe es einfach nur noch eine Rangelei um den Rucksack gegeben… Er habe den Herrn nicht geschlagen oder getreten. Das sei 10, 15, 20 Meter ausserhalb des Coops gewesen. Es könnte sein, dass er D.________ bei diesem Gerangel eventuell mit dem Ellenbogen oder Unterarm getroffen habe, aber er habe ihm nicht mit Absicht einen Faustschlag verpasst oder mit Absicht getreten (KG-act. 24, S. 13-15).
ddd) Der Zeuge D.________ schilderte wiederum konstant, wie er den Beschuldigten ansprach, als dieser aus dem Laden kam und dass beide am Rucksack des Beschuldigten zerrten. Letzteres bestätigte auch der Zeuge J.________ und der Beschuldigte gab dies ebenfalls zu. Die Aussagen des Beschuldigten zum Standort des Gerangels (auf der Hauptstrasse bei der UBS und der Post, etwa 100 bis 150 Meter weit vom Coop entfernt: Vi-act. 20, Frage 50; 10, 15, 20 Meter ausserhalb des Coops: KG-act. 24, S. 13-15), sind hingegen widersprüchlich und was die Distanz von 10 bis 150 Meter Entfernung betrifft völlig unglaubhaft. Es ist nicht verständlich, weshalb ein Coop-Mitarbeiter einen vermeintlichen Dieb, den er im Gebäude bereits beobachtete, erst derart weit weg vom Geschäft anhalten würde. Der Beschuldigte verneinte zwar, D.________ gegen das Schienbein getreten und mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben (U-act. 10.1.001, Fragen 37, 74; U-act. 10.1.026, Rz. 72; KG-act. 24, S. 15). Er gab aber zu, es könne sein, dass er D.________ im Gerangel erwischt habe (Rz. 92). Es könne sein, dass er ihn mit seinem Ellenbogen oder mit dem Unterarm erwischt habe (Rz. 101 f.). An der zweitinstanzlichen Befragung bestätigte der Beschuldigte, wenn er ihn getroffen habe, dann vielleicht aus Versehen mit dem Rucksack oder mit dem Ellbogen (KG-act. 24, S. 15). Der Beschuldigte gab somit zumindest zu, den Rucksack mit Gewalt an sich gerissen zu haben. Hinzu kommt, dass die Aussage von D.________, der Beschuldigte habe ihn mit der Faust ins Gesicht geschlagen, mit seinen Verletzungen übereinstimmen. Auf den beiden Fotos vom 27. Dezember 2016 ist zu sehen, dass D.________ an der Unterlippe eine leichte Verletzung (Risswunde) erlitt (U-act. 8.2.004). Dokumentiert ist sodann der Kostenvoranschlag des Zahnarztes vom 6. Dezember 2016 (U-act. 8.2.005 f.) sowie das Meldeformular an die Krankenkasse, wonach verschiedene Zähne gelockert und angeschlagen seien. Wenn es zu keiner Verfestigung der Zähne komme, würden vier Zähne extrahiert und eine Prothese angefertigt (U-act. 8.2.007). Zusammenfassend kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte den Rucksack mit Gewalt an sich riss und D.________ mit der Faust ins Gesicht schlug. Ob er ihn auch mit dem Fuss gegen das Bein trat, kann offenbleiben.
b) Im Hinblick auf die Qualifikation des Tatbestandes kann auf die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zum Raub bzw. räuberischen Diebstahl mit Nötigungshandlung verwiesen werden (angef. Urteil, E. I.2.7; Art. 82 Abs. 4 StPO). Indem der Beschuldigte Fleischwaren in seinem Rucksack verstaute und ohne diese zu bezahlen das Geschäft verliess, nahm er eine fremde bewegliche Sache (Fleischwaren) der Gewahrsamsinhaberin (Privatklägerin 4) weg, um sich diese in Bereicherungsabsicht (Nichtbezahlung) anzueignen (Verbrauch). Der objektive Tatbestand des Diebstahls ist soweit erfüllt. Der Beschuldigte macht geltend, falls ein Diebstahl vorliegen sollte, habe die Rangelei um den Rucksack des Beschuldigten erst nach Beendigung des Diebstahls, d.h. nach Verlassen der Coop Filiale, stattgefunden. Er habe demnach keinen räuberischen Diebstahl begangen. Zudem habe sich der Beschuldigte bei der Rangelei um den Rucksack lediglich im Rahmen der Notwehr gegen den tatsächlichen Angriff von D.________ gewehrt (KG-act. 24, Beilage 1, Plädoyer, S. 5-7).
aa) Ein räuberischer Diebstahl liegt vor, wenn der Dieb auf frischer Tat ertappt wird und dieser Nötigungshandlungen begeht, um die gestohlene Sache zu behalten (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Die Nötigungshandlung muss demnach nach Vollendung, aber vor Beendigung des Diebstahls begangen worden sein (Trechsel/Crameri, Praxiskommentar zum StGB, 3. A., N 12 zu Art. 140 StGB). Der Täter wird dementsprechend „auf frischer Tat» ertappt, wenn er vor Beendigung des Diebstahls entdeckt wird (vgl. Niggli/Riedo, Basler Kommentar zum StGB, N 49 zu Art. 140 StGB). Der Diebstahl ist mit der Begründung neuen Gewahrsams vollendet. Dessen Beendigung tritt mit der Bereicherung ein (Niggli/Riedo, a.a.O., N 77 zu Art. 139 StGB).
bb) Der Zeuge D.________ sagte aus, sie seien ca. einen Meter ausserhalb des Ladens gewesen (U-act. 10.1.002, Frage 11). Damit vereinbar ist die Angabe des Zeugen J.________, die beiden seien unter dem Dach gestanden
(U-act. 10.2.003, Frage 13). Demgegenüber sind die Distanzangaben des Beschuldigten, wie bereits erwähnt (s.o., E. 2.a.bb.ddd), völlig unglaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso der Coop-Mitarbeiter den Beschuldigten derart weit hätte verfolgen sollen. Der Zeuge wusste vielmehr, dass er den Beschuldigten nicht bereits im Laden des Diebstahls bezichtigen durfte, auch wenn er die Waren in seinem privaten Rucksack verstaute (U-act. 10.1.002, Frage 14;
U-act. 10.1.025, Rz. 289 f.). Denn der Beschuldigte hätte an der Kasse die Waren noch bezahlen können. Korrekterweise wartete der Zeuge beim Ausgang und sprach den Beschuldigten erst ausserhalb des Gebäudes an. Nachdem sich die Kassen in der Nähe des Ausgangs befinden (U-act. 10.1.025, Rz. 106), ist nicht ersichtlich, an welcher anderen Stelle der Zeuge den Beschuldigten hätte ansprechen sollen. Die Rangelei bzw. die Nötigungshandlung fand demnach unmittelbar im Nachgang des Diebstahls statt, d.h. der Beschuldigte wurde „auf frischer Tat“ ertappt. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 140 Ziff.1 Abs. 1 StGB erfüllt.
c) In subjektiver Hinsicht muss die beschuldigte Person vorsätzlich sowie in Aneignungs- und Bereicherungsabsicht handeln. Eventualabsicht genügt nicht (Niggli/Riedo, a.a.O., N 44 f. zu Art. 140 StGB sowie N 70 und 74 zu Art. 139 StGB). Indem der Beschuldigte die Fleischwaren in den Rucksack packte und ohne Bezahlung den Laden verliess, gab er zu erkennen, dass er sich diese willentlich ohne Entgelt aneignen wollte. Die Nichtbezahlung der Ware bewirkte eine Bereicherung im Umfang des Warenwertes, was er wusste und in erkennbarer Weise auch wollte. Der subjektive Tatbestand ist demnach erfüllt.
d) Notwehr liegt vor, wenn jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird. Die angegriffene Person ist berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Unrechtmässig ist der Angriff, wenn er nicht durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist, d.h. rechtswidrig ist (Niggli/Göhlich, in: Basler Kommentar zum StGB, 4. A., Basel 2019, N 21 zu Art. 15 StGB). Es ist erstellt, dass der Beschuldigte einen Diebstahl beging und der Zeuge D.________ ihn dabei beobachtete. Der Mitarbeiter der geschädigten Privatklägerin 4 war in der Folge berechtigt, den Beschuldigten anzuhalten, um die Interessen seines Arbeitgebers zu schützen (vgl. Art. 218 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 926 Abs. 2 ZGB). Das Festhalten des Rucksackes des Beschuldigten ist hierfür verhältnismässig. Der Beschuldigte kann sich damit nicht auf eine Notwehrsituation berufen.
e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte des räuberischen Diebstahls im Sinne von Art. 140 Ziff.1 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig machte.
3. Der Beschuldigte gestand die Diebstähle gemäss Anklageziffer 2
(vgl. U-act. 10.1.027). Am vorinstanzlichen Schuldspruch (Dispositivziffer 1.b) bemängelt er aber die Qualifikation der Diebstähle als gewerbsmässig. Es sei nicht ermittelt worden, welchen Preis er für die gestohlenen Waren auf der Gasse erhalten habe. Es dürfe angenommen werden, dass er wohl nicht einmal einen Viertel des Originalpreises erhalten habe. Damit habe er aus den Diebstählen tatsächlich nicht, wie von der Vorinstanz angenommen, in vier Monaten Fr. 3‘342.45 erzielt, sondern höchstens Fr. 835.60, d.h. durchschnittlich Fr. 208.90 pro Monat. Damit könne nicht von einem Erwerbseinkommen, und auch nicht von einem Nebenerwerb, ausgegangen werden. Sodann sei auch die Konsequenz zu berücksichtigen, dass bei Annahme eines qualifizierten Diebstahls die Landesverweisung angeordnet werde. Vor diesem Hintergrund dürfe die Hürde zur Annahme eines qualifizierten Diebstahls nicht allzu tief angesetzt werden. Dies zumal bekannt sei, dass die Polizei bei Ausländern, welche sich aufgrund einer Drogensucht verschiedener Diebstähle schuldig machten, nicht schnell einschreite, sondern den Fehlbaren gewähren lasse, um dann eine Gewerbsmässigkeit nachweisen zu können, was auch bei ihm der Fall gewesen sei. Der Beschuldigte müsste bei einer unbedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe den nun eingeschlagenen, selbst gewählten und ihn aus der Drogenabhängigkeit und der Kriminalität führenden Weg verlassen, was mit Sicherheit dazu führen würde, dass er, spätestens nach der Haftentlassung und der Landesverweisung, wieder in den Drogensumpf abrutschen würde
(KG-act. 24, Beilage 1, Plädoyer, S. 7 ff.).
a) Massgebend für die Gewerbsmässigkeit ist ein berufsmässiges Handeln. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art des Berufs ausübt (Niggli/Riedo, a.a.O., N 89 zu Art. 139 mit Hinw. auf BGEs). Gewerbsmässigkeit soll mehrfaches Delinquieren, die Absicht ein Erwerbseinkommen zu erzielen und die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art enthalten. Die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, ist dann der Fall, wenn das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken (Niggli/Riedo, a.a.O., N 98 zu Art. 139). Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist demnach, dass der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben (Urteil 6B_932/2015 E. 4.1 mit Hinw.).
b) Der Beschuldigte arbeitete seit ca. April 2018 nicht mehr (Vi-act. 20, Frage 5). Er bezog weder Sozialhilfe noch Arbeitslosengeld (U-act. 10.1.021, Frage 27; Vi-act. 20, Frage 11). Von seiner Mutter bekam er ca. EUR 200.00-300.00 pro Monat (U-act. 10.1.016, Frage 3). Er habe bei einem Freund gegessen und geschlafen oder in der Gassenküche gegessen (Vi-act. 20, Frage 37;
KG-act. 24, S. 10). Bei den Diebstählen habe es sich um Beschaffungskriminalität gehandelt (U-act. 10.1.021, Frage 27; Vi-act. 20, Frage 37), er habe damit seinen Drogenkonsum finanziert (Vi-act. 20, Frage 37; vgl. U-act. 10.1.021, Frage 40). Er habe Parfüms gekauft, um sie auf der Gasse weiterzuverkaufen (U-act. 10.1.021, Frage 32). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu, mit dem Erlös der gestohlenen Gegenstände zwar meistens Drogen, aber auch Nahrungsmittel und Kleidung gekauft, d.h. den Lebensunterhalt bezahlt zu haben (KG-act. 24, S. 10).
c) Im massgebenden Zeitraum vom 3. Oktober 2018 bis am 29. Januar 2019, d.h. während rund vier Monaten, beging der Beschuldigte 17 Diebstähle. Dies spricht dafür, dass er die Begehung einer unbestimmten Vielzahl von gleichartigen Handlungen beabsichtigte. Indem der Beschuldigte von „Beschaffungskriminalität“ spricht, gesteht er denn auch selbst zu, für eine unbestimmte Anzahl Delikte bereit gewesen zu sein. Der gesamte Verkaufspreis der gestohlenen Ware betrug Fr. 3‘352.60 (Anklage Ziff. 2 und Erklärungen der Privatklägerin 4 in den jeweiligen Dossiers) bzw. durchschnittlich Fr. 838.15 pro Monat, was der Beschuldigte nicht bestreitet (KG-act. 24, Beilage 1, Plädoyer, S. 8). Zusammen mit dem zugegebenermassen erhaltenen Zustupf von seiner Mutter von rund EUR 200-300 pro Monat (U-act. 10.1.016, Frage 3) erzielte er ein „Einkommen“ von rund Fr. 1‘000.00, wovon der wesentlichste Anteil aus den deliktischen Handlungen herrührte. Sieht man von den Wohnkosten ab, welche der Beschuldigte mangels eigener Unterkunft nicht bezahlen musste, konnte er mit den erwähnten Einnahmen demnach gerade so seine alltäglichen Ausgaben decken. Im Übrigen kann der Preis, welchen der Beschuldigte für das Diebesgut auf der Gasse tatsächlich erhielt, nicht festgestellt werden. Selbst wenn aber mit der Verteidigung von einem tatsächlich erhaltenen Betrag von einem Viertel des Verkaufspreises, d.h. von durchschnittlich Fr. 208.90 pro Monat, ausgegangen werden müsste (KG-act. 24, Beilage 1, Plädoyer, S. 8), hätte dies immer noch neben dem Zustupf seiner Mutter rund die Hälfte seines „Einkommens“ betragen. Ausserdem steht fest, dass er auch Nahrungsmittel entwendete (Dossier 9: Süsswaren, Dossier 31: diverse Lebensmittel), welche zum Verkaufspreis angerechnet werden müssten, zumal er sie selber konsumiert haben dürfte. Schliesslich kann die Qualifikation der verübten Diebstähle nicht von den zukünftigen Auswirkungen der Strafe auf den Fortschritt der Drogentherapie des Beschuldigten abhängen. Demzufolge beging der Beschuldigte die Diebstähle gewerbsmässig.
d) An diesem Ergebnis ändert auch der Vorwurf des Beschuldigten nichts, wonach die Polizei angeblich gegen die Diebstähle nicht schnell genug eingeschritten sei, um ihm als Ausländer eine Gewerbsmässigkeit nachweisen zu können. Die Delikte erfolgten innerhalb von nur vier Monaten. Den Dossiers ist zu entnehmen, dass die Delikte jeweils zeitnah angezeigt und von den Polizeibeamten bearbeitet wurden. Hinweise auf ein absichtliches Untätigbleiben sind nicht ersichtlich; abgesehen davon, dass dies an der Gewerbsmässigkeit der Delikte nichts ändern würde.
4. Des Weiteren wendet sich der Beschuldigte gegen den Schuldspruch betreffend das unberechtigte Verwenden eines Fahrrades nach Art. 94 Abs. 4 SVG (Anklageziffer 9, angef. Urteil, Dispositivziffer 1.h). Verwenden eines Fahrrades ist das Radfahren im Strassenverkehr (Fiolka, in: Basler Kommentar zum SVG, Basel 2014, N 66 zu Art. 94 SVG). Unberechtigt verwendet ein Fahrrad, wer kein (obligatorisches oder dingliches) Recht hat, mit dem Fahrrad zu fahren. Erfasst werden Fälle, bei denen der Täter das Fahrrad ohne Aneignungsabsicht weggenommen hat oder der Benutzung eines anvertrauten Fahrrads ohne Ermächtigung (Fiolka, a.a.O., N 67 zu Art. 94 SVG). In subjektiver Hinsicht muss der Täter mindestens eventualvorsätzlich handeln (Fiolka, a.a.O., N 71 zu Art. 94 SVG).
Anlässlich einer Patrouillentätigkeit am 31. Juli 2018 wurde der Beschuldigte angehalten und einer Effektenkontrolle unterzogen. Das Fahrrad, welches er mitführte, war als gestohlen gemeldet und im RIPOL als entwendet ausgeschrieben (U-act. 8.12.001, S. 3). Der Eigentümer des Fahrrades
(U-act. 8.12.001, S. 2) war nicht der Kollege, welcher dieses dem Beschuldigten übergab. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte das Fahrrad nicht von dessen Eigentümer zum Gebrauch erhalten haben kann und somit unrechtmässig verwendete. Der Beschuldigte gab an, er hätte das Fahrrad nach Gebrauch wieder zum Bahnhof zurückgebracht (U-act. 10.1.026, Rz. 222 und 252). Der objektive Tatbestand von Art. 94 Abs. 4 SVG ist erfüllt. Der Beschuldigte bestreitet jedoch ein vorsätzliches Handeln.
a) Die Vorinstanz erwog zum subjektiven Tatbestand, beim Kollegen des Beschuldigten, welcher ihm das Fahrrad übergab, solle es sich um eine Person handeln, welche ebenfalls auf der Gasse lebe. Mithin sei davon auszugehen, dass diese Person ebenfalls obdachlos sei und ein Drogenproblem habe. Beim besagten Fahrrad handle es sich um ein solches der Marke BIXS Chamois 400. Gemäss Internetrecherche werde ein Fahrrad des gleichen Typs derzeit für Fr. 1‘500.00 zum Verkauf angeboten, mit dem Hinweis, dass der ehemalige Preis Fr. 2‘290.00 betrage. Demzufolge könne nicht davon gesprochen werden, dass es sich um ein einfaches bzw. nicht teures Velo handle. Indem der Beschuldigte sich angesichts des Modells des Fahrrades keine Gedanken darüber gemacht haben wolle, ob der Kollege, welcher ebenfalls obdachlos und im Drogenmilieu sei, berechtigt gewesen sei, ihm das Fahrrad auszuleihen oder nicht, habe er zumindest in Kauf genommen, dass das Velo nicht seinem (vermeintlichen) Kollegen gehöre, sondern stattdessen gestohlen sei (angef. Urteil, E. I.9.5).
b) Der Beschuldigte macht in formeller Hinsicht geltend, die Internetrecherche, auf welche sich die Vorinstanz abstütze, sei ihm nie vorgelegt worden, sodass er sich nie habe dazu äussern können (KG-act. 24, Beilage 1, Plädoyer, S. 11). Gemäss dem in Art. 107 StPO geregelten Anspruch auf rechtliches Gehör ist den Parteien namentlich die Gelegenheit zu geben, sich zu Beweisen zu äussern, die geeignet sind, das Urteil zu beeinflussen (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 S. 388). Weder den Untersuchungsakten (insbes. Dossier U-act. 8.12) noch den vorinstanzlichen Akten ist die Internetrecherche, welche im angefochtenen Urteil (E. I.9.5) erwähnt wurde, zu entnehmen. Obwohl nicht ersichtlich ist, wann die entsprechende Recherche erfolgte, ist offensichtlich, dass sich der Beschuldigte hierzu nicht hat äussern können. Indem die Vorinstanz trotzdem ihren Schuldspruch auch auf das Ergebnis dieser Recherche stützt, verletzte sie den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschuldigten. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber nachträglich geheilt werden. Vorausgesetzt wird, dass die Kognition der mit der Sache befassten Instanz mindestens so weit reicht wie die der Instanz, die das rechtliche Gehör nicht gewährte (Wohlers, in: Schulthess-Kommentar zur StPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2020, N 40 zu Art. 3 StPO). Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO); ihm kommt folglich eine umfassende Kognition zu. Dem Beschuldigten wurde das Bild des Fahrrades gemäss Internetrecherche der Vorinstanz anlässlich seiner Befragung während der Berufungsverhandlung vorgelegt
(KG-act. 24, S. 13). Er konnte sich daraufhin sowie mit der Berufungsbegründung zur monierten Internetrecherche frei äussern (vgl. KG-act. 24, Beilage 1, Plädoyer, S. 11). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann damit als geheilt gelten, sodass das Beweismittel vorliegend verwendet werden kann.
c) Der Beschuldigte ist der Ansicht, er habe nicht wissen müssen, wem das Fahrrad gehöre. Auch wenn es nicht dem Kollegen gehört habe, so wäre es möglich, dass irgendjemand diesem Kollegen das Fahrrad zur Verwendung zur Verfügung gestellt oder überlassen habe und dieser so berechtigt gewesen sei, das Fahrrad dem Beschuldigten auszuleihen. Er habe den Kollegen gefragt, ob ihm das Fahrrad gehöre, was dieser ihm bestätigt habe. Diese Antwort habe er nicht hinterfragen müssen. Zudem zeige die Internetrecherche der Vorinstanz, dass auch das Gericht nicht ohne diese Recherche erkannt hätte, dass es sich um ein Fahrrad mit einem Wiederverkaufswert von Fr. 1‘500.00 gehandelt habe (KG-act. 24, Beilage 1, Plädoyer, S. 11).
d) Der Beschuldigte sagte aus, er habe sich keine Gedanken darüber gemacht (U-act. 10.1.026, Rz. 240 und 249) bzw. er habe nicht darüber nachgedacht (Vi-act. 20, Frage 72), ob das Fahrrad seinem Kollegen, welcher es ihm ausgeliehen habe, gehöre. Er habe seinen Kollegen (K.________) gefragt, wem das Velo gehöre, und dieser habe gesagt, das sei seines, er könne es sich kurz ausleihen. Er habe nicht daran gedacht, dass es geklaut wäre (KG-act. 24, S. 12). Auf Vorhalt der Internetrecherche gemäss Vorinstanz inklusive Bild des Bikes antwortete der Beschuldigte, er glaube schon, dass es ein solches Bike gewesen sei. Er habe nicht gewusst, dass es so teuer sei (KG-act. 24, S. 13).
e) Die Internetrecherche der Vorinstanz, welche durch das Kantonsgericht nachvollzogen und dem Beschuldigten vorgehalten wurde (vgl. KG-act. 24, S. 13), ergab, dass ein Occasions-Bike des Typs gemäss Anklage (BIXS Chamois 400) für Fr. 1'500.00 verkauft wurde. Der Wiederverkaufspreis und das aufgefundene Bild des Fahrrades zeugen davon, dass es sich nicht um ein billiges Fahrrad handelte. Da es sich um ein vollgefedertes Fahrrad handelt, musste der Beschuldigte dies auch ohne Internetrecherche erkennen.
Gemäss Aussagen des Beschuldigten lieh ihm ein Kollege das Fahrrad, der ebenfalls auf der Gasse lebte und drogensüchtig war (KG-act. 24, S. 12;
vgl. Vi-act. 20, Frage 70). Somit musste dem Beschuldigten aus eigenen Erfahrungen bewusst sein, dass ein Drogensüchtiger, der auf der Gasse lebte, kein Fahrrad von der Art des Beschriebenen erstehen kann. Er durfte deshalb nicht darauf vertrauen, dass das Fahrrad tatsächlich dem Kollegen gehörte, zumal er selbst zugab, dass „die auf der Gasse“ nicht seine Freunde seien, obwohl man sich kenne (Vi-act. 20, Frage 71). Dabei musste der Beschuldigte den genauen Preis eines entsprechenden Fahrrades nicht kennen. Es genügte, dass er davon ausgehen musste, das Fahrrad sei nicht ganz billig bzw. für einen wohl am Existenzminimum lebenden Drogensüchtigen nicht erschwinglich. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte sowohl vor dem Staatsanwalt (U-act. 10.1.026, Rz. 240 und 249) als auch vor der Vorinstanz (Vi-act. 20, Frage 72) aussagte, er habe sich keine Gedanken dazu gemacht, ob das Fahrrad seinem Kollegen gehöre. Vor dem Berufungsgericht antwortete er hingegen, er habe den Kollegen gefragt, wem das Fahrrad gehöre und K.________ habe ihm gesagt, das sei seines, er könne es sich kurz ausleihen (KG-act. 24, S. 12). Falls der Beschuldigte seinen Kollegen tatsächlich fragte, ob ihm das Fahrrad gehöre, hätte er sich logischerweise Gedanken über die Besitz-/Eigentumsverhältnisse machen müssen, was er aber zuvor zwei Mal verneinte. Der Beschuldigte muss vielmehr aufgrund der gesamten Umstände in Kauf genommen haben, dass das Fahrrad nicht seinem Kollegen gehörte und gestohlen sein könnte. Er handelte damit mindestens eventualvorsätzlich, sodass die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.
5. Im Strafpunkt beantragt der Beschuldigte die Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00 anstatt einer Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 1'000.00 (KG-act. 24, Beilage 1, Antrag Ziff. 4 sowie S. 12 f.). Die Anklagebehörde plädiert für eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten, eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 10.00 und eine Busse von Fr. 1'400.00 (KG-act. 24, Beilage 2, Antrag Ziff. 2).
a) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu einer Gesamtstrafe (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Rz. 480). Demnach ist zuerst die Strafe für die schwerste Straftat zu bestimmen und diese hernach für die weiteren Delikte angemessen zu erhöhen (sog. Asperationsprinzip). Das Höchstmass der angedrohten Strafe darf jedoch nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden. Dabei ist das Gericht an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Sind für verschiedene Delikte ungleichartige Strafen angezeigt, so werden diese hingegen kumulativ ausgefällt (BGE 138 IV 120, E. 5.2; Urteil BGer 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015, E. 4.2).
aa) Die Vorinstanz erwog zur Wahl der Strafart, angesichts des (nachstehend auszuführenden) Verschuldens sowie des Umstands, dass die besagten Delikte (Raub, gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfaches Vergehen gegen das BetmG) teilweise zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft und teilweise abhängig voneinander begangen worden seien, seien jeweils gleichartige Strafen auszufällen. Vorliegend erweise sich einzig eine Freiheitsstrafe als zweckmässig (angef. Urteil, E. II.3).
Der Beschuldigte macht geltend, es sei im Sinne einer letzten Chance keine Freiheitsstrafe, die ohne Begutachtung und Suchtbehandlung am Ende nutzlos sei, sondern eine Geldstrafe auszufällen (KG-act. 24, Beilage 1, S. 12 f.).
bb) Der Strafrahmen für den räuberischen Diebstahl beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren (Art. 140 Ziff. 2 StGB), der gewerbsmässige Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Die Strafandrohung für den mehrfachen Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) und die mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG) beträgt Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe. Für diese Delikte ist zu entscheiden, ob eine Freiheitsstrafe auszufällen ist.
Der gewerbsmässige Diebstahl und die mehrfache Begehung der Hausfriedensbrüche stehen in einem engen Zusammenhang. Der Beschuldigte beging diese Delikte im Rahmen der zugegebenen „Beschaffungskriminalität“. Wegen Diebstahls ist er (einmal) vorbestraft (U-act. 1.1.022). Den vorliegenden räuberischen Diebstahl und den Diebstahl/Hausfriedensbruch gemäss Dossier 1 beging er innerhalb der Probezeit für die bedingte Geldstrafe der Vorstrafe. Dies offenbart, dass sich der Beschuldigte durch eine Geldstrafe zu wenig beeindrucken lässt, sodass es angemessen erscheint, für den räuberischen Diebstahl, für den gewerbsmässigen Diebstahl und die Hausfriedensbrüche eine Freiheitsstrafe auszufällen. Die Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz stehen offensichtlich ebenfalls im Zusammenhang mit der Beschaffungskriminalität. Es rechtfertigt sich, für diese Delinquenz dieselbe Strafart anzuwenden. Hinzu kommt, dass das Gericht eine Freiheitsstrafe statt eine Geldstrafe aussprechen kann, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Dies trifft vorliegend zu, weil der Beschuldigte lediglich seit kurzer Zeit ein sehr geringes Einkommen sowie keinerlei Vermögenswerte hat und wohl zu einem grösseren Teil von der Sozialhilfe lebt
(KG-act. 24, S. 8 f.). Ob sich seine Einkommenssituation – wie dies der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte – in absehbarer Zeit tatsächlich verbessern wird, kann angesichts der bereits durchlebten Drogenrückfälle (vgl. KG-act. 24, Beilage 1, S. 9) nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Folglich rechtfertigt sich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe.
Für die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) ist zwingend eine Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen und für die Übertretungen (mehrfacher geringfügiger Diebstahl [Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB], geringfügiger Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage [Art. 147 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB], mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19a Ziff. 1 BetmG], unberechtigtes Verwenden eines Fahrrades [Art. 94 Abs. 4 SVG], Verletzung der An-/Abmeldepflicht [Art. 120 Abs. 1 lit. a AIG]) ist eine Busse auszusprechen.
b) In Bezug auf die Freiheitsstrafe ist zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, den räuberischen Diebstahl, festzulegen, dessen Strafrahmen sechs Monate bis zehn Jahre beträgt (Art. Art. 140 Ziff. 2 StGB). Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass das objektive Tatverschulden als eher leicht zu beurteilen ist. Das Deliktsgut hatte einen geringen Wert und die Nötigungshandlung (Faustschlag gegen das Gesicht) kann gerade noch als leicht gelten. Obwohl der Schlag ins Gesicht des Privatklägers angesichts dessen Verletzungen nicht unerheblich war, erfolgte diese Handlung anlässlich eines Handgemenges. Sodann ist glaubhaft, dass der Beschuldigte aus finanzieller Not sowie unter dem Einfluss des Suchtdruckes handelte. Die Strafe ist im untersten Bereich des Strafmasses anzusetzen. Die von der Anklagebehörde beantragten (Vi-act. 20, Beilage, S. 13; KG-act. 24, Beilage 2, S. 3) und von der Vorinstanz übernommenen (angef. Urteil, E. II.4.3) acht Monate erweisen sich damit als angemessen.
aa) Die Vorinstanz erhöhte die Strafe für den Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls um drei Monate (angef. Urteil, E. II.4.4.1). Die Anklagebehörde beantragt angesichts der vom Beschuldigten ausgehenden kriminellen Energie die Erhöhung um sechs Monate (KG-act. 24, Beilage 2, S. 3).
Der Beschuldigte verübte 17 Diebstähle innerhalb von rund vier Monaten mit einem gesamten Deliktsbetrag von Fr. 3‘352.60 (s.o.). Die Anzahl der Delikte zeugt von einiger krimineller Energie. Einzelne Diebstähle wiesen jedoch einen eher geringen Deliktsbetrag auf (z.B. Dossier 9, 10, 13, 25). Zudem ist glaubhaft, dass der Beschuldigte vor allem im Zusammenhang mit dem Suchtdruck und in finanzieller Not handelte („Beschaffungskriminalität“: U-act. 10.1.021, Fragen 27, 40; Vi-act. 20, Frage 37). Das Verschulden ist unter diesen Umständen gerade noch als eher leicht anzusehen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung um drei Monate erscheint damit angemessen.
bb) Für die 22 Hausfriedensbrüche (Anklageziff. 4) nahm die Vorinstanz wiederum eine Erhöhung um drei Monate vor (angef. Urteil, E. II.4.4.2), wohingegen die Anklagebehörde angesichts der kriminellen Energie eine Erhöhung um sechs Monate beantragt (KG-act. 24, Beilage 2, S. 4).
Die Hausfriedensbrüche stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit den Diebstählen. Dem Beschuldigten ist zugute zu halten, dass er keine gewaltsamen Einbrüche beging, sondern lediglich Hausverbote missachtete. Dass er sich systematisch über die Verbote hinwegsetzte, legt zwar ein bedenkenloses Verhalten nahe, wofür er jedoch keine besondere kriminelle Energie aufwenden musste. Die Geständnisse können nicht strafmindernd berücksichtigt werden, weil sie meistens unter dem Druck von Foto-/Videobeweisen erfolgten
(z.B. U-act. 8.11.001, S. 3; U-act. 8.15.004; U-act. 8.17.006; U-act. 8.18.007;
U-act. 8.19.001, S. 3). Auch diese Delikte erfolgten im Zusammenhang mit der Drogensucht und den knappen finanziellen Verhältnissen. Das Verschulden ist auch hier als eher leicht zu qualifizieren, sodass die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung um drei Monate angemessen erscheint.
cc) Für die Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz nahm die Vorinstanz eine Erhöhung um vier Monate vor (angef. Urteil, E. II.4.4.3). Die Anklagebehörde beantragt sechs Monate (KG-act. 24, Beilage 2, S. 4), ohne dies zu begründen.
Das Verschulden bei den Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziff. 8) muss als nicht mehr leicht beurteilt werden. Auch hier sind Geständnisse vorhanden, wobei die Beweislage angesichts der vorgefundenen Medikamente und Drogen erdrückend war (vgl. U-act. 8.4.002, U-act. 8.7.003,
U-act. 8.23.002; U-act. 8.28.001, S. 3). Der Beschuldigte verkaufte sechs Personen Heroin oder Kokain, d.h. schnell suchterzeugende Betäubungsmittel. Einmal wurden bei ihm betäubungsmittelhaltige Medikamente (Valium, Dormicum), einmal Heroin und Kokain sowie einmal Kokain festgestellt. Mit dem Verkauf der Betäubungsmittel gefährdete er die Gesundheit der Käufer, zumal bekannt ist, dass der Reinheitsgrad von „auf der Gasse“ gehandeltem Heroin und Kokain schwer abschätzbar ist. Der Verkauf derartiger Betäubungsmittel verlangt mehr kriminelle Energie als die blosse Missachtung eines Hausverbotes oder der Diebstahl von Lebensmitteln. Es rechtfertigt sich damit, die Strafe für diese Delikte mit einer Erhöhung von vier Monaten anzusetzen.
dd) Zusammenfassend ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestätigen.
c) Für die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung ist eine Geldstrafe auszufällen (Art. 286 StGB). Der Strafrahmen beträgt drei Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB) bis 30 Tagessätze (Art. 286 StGB). Das Gericht bestimmt die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB), d.h. nach den bereits erwähnten Kriterien gemäss Art. 47 StGB.
Der Beschuldigte floh zweimal nach einem Ladendiebstahl vor anwesenden Polizeibeamten (Anklageziffer 10). Er wandte zwar keine Gewalt an, verursachte aber einen gewissen Polizeiaufwand für die Nachfahndung. Das Verschulden ist als leicht anzusehen, sodass für das erste Delikt 15 Tagessätze und das zweite Delikt zufolge Asperation 5 Tagessätze, total 20 Tagessätze, auszusprechen sind.
Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3’000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Der Beschuldigte hat derzeit im Rahmen eines Arbeitsprogrammes ein Einkommen von ca. Fr. 880.00 pro Monat. Im Übrigen bezieht er Sozialhilfe. Vermögenswerte hat er keine (KG-act. 24, S. 8). Zuvor bezog er weder ein Einkommen noch Arbeitslosen- oder Sozialhilfebeiträge. Angesichts der seit Jahren desolaten finanziellen Verhältnisse rechtfertigt es sich, die Tagessatzhöhe ausnahmsweise auf Fr. 10.00 zu senken.
Zusammenfassend ist die vorinstanzlich ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 10.00 zu bestätigen.
d) Schliesslich ist für die Übertretungen eine Busse auszufällen. Der Beschuldigte will die Busse lediglich um Fr. 400.00 reduziert wissen, weil er wegen des unberechtigten Verwendens eines Fahrrades freizusprechen sei
(KG-act. 24, Beilage 1, S. 13). Nachdem er aber wegen dieses Deliktes schuldig zu sprechen ist (s.o., E. 4), er sich (wie auch die Anklagebehörde) nicht weiter zur Bemessung der Busse äussert und die Bussenhöhe angesichts des eher leichten Verschuldens angemessen erscheint, ist die ausgesprochene Busse von total Fr. 1‘400.00 zu bestätigen.
6. Der Beschuldigte beantragt die Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann das Gericht auch nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB).
a) Der Beschuldigte ist vorbestraft wegen Diebstahls und betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 12. Mai 2016, U-act. 1.1.010 und 1.1.001). Die damals ausgesprochene bedingte Geldstrafe konnte ihn anscheinend nicht von der Begehung neuer Delikte abhalten. Einige der vorliegend zu beurteilenden Delikte, insbesondere auch Vergehen (s.u., E. 7), beging er noch während der zweijährigen Probezeit. Auch der Umstand, dass er im Zusammenhang mit den beurteilten Delikten immer wieder polizeilich befragt und offensichtlich in mehrere Untersuchungsverfahren verwickelt war, hielt ihn nicht davon ab, erneute Diebstähle und weitere Delikte zu begehen. Weder die Strafuntersuchung noch das erstinstanzliche Urteil vom 21. Oktober 2019 scheinen ihn dazu bewogen zu haben, seine Lebensumstände – Drogensucht, Arbeitslosigkeit, Obdachlosigkeit – tatkräftig und langfristig zu ändern. Erst seit Ende November 2020 hat er einen festen Wohnsitz, d.h. ein Zimmer, und ist er in einem Arbeits- und Methadonprogramm (KG-act. 24, S. 4 und 8). Dieses Umfeld kann nach nur wenigen Wochen noch nicht derart stabil sein, dass ein Rückfall in die Drogenabhängigkeit und Beschaffungskriminalität unwahrscheinlich erscheint, zumal der Beschuldigte zuvor jahrelang drogensüchtig und obdachlos war. Selbst seine Verteidigung gibt zu, dass mindestens zwei kurze Entzüge während Aufenthalten in Justizvollzugsanstalten bisher kein langfristiges Umdenken des Beschuldigten bewirken konnten (KG-act. 24, Beilage 1, S. 9). Unter diesen Umständen kann der vollständig bedingte Vollzug nicht gewährt werden. Den neusten Bemühungen des Beschuldigten um geregelte Lebensumstände kann aber insofern Rechnung getragen werden, als die 18-monatige Freiheitsstrafe teilbedingt ausgesprochen wird. Es erscheint dem Verschulden und den persönlichen Umständen angemessen, die Hälfte der Strafe, d.h. neun Monate, vollziehen zu lassen und den Rest bedingt auszusprechen. Den trotzdem verbleibenden Bedenken betreffend Bewährung ist mit einer Probezeit von drei Jahren Rechnung zu tragen.
b) Die Geldstrafe wird für die zweimalige Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB verhängt. Diesbezüglich erweist sich der Beschuldigte als Ersttäter. Zudem ist das Kantonsgericht der Überzeugung, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe den Beschuldigten wenigstens von weiteren Delikten gegen die öffentliche Gewalt abhalten wird. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe erscheint somit als genügend. Hingegen ist wiederum den verbleibenden Bedenken betreffend Bewährung mit einer Probezeit von drei Jahren Rechnung zu tragen.
7. Sodann ist der Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 12. Mai 2016 wegen Diebstahls und versuchtem betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätze à Fr. 90.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren
(U-act. 1.1.010) zu beurteilen.
a) Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Übertretungen genügen nicht (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar zum StGB, 4. A., Basel 2019, N 24 zu Art. 46 StGB). Massgebend für den Entscheid über den Widerruf ist, ob das neue Delikt, welches während der Probezeit aus einer früheren Verurteilung begangen wurde, erwarten lässt, der Verurteilte werde weitere Straftaten verüben. Zu widerrufen ist die bedingte Strafe nur, wenn aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Bei der Prognose sind die neue Strafe und deren Vollzugsart zu berücksichtigen. Im Übrigen sind die Bewährungsaussichten erneut anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen, die gültige Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters sowie Entwicklungen in seiner Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen (Urteile BGer vom 14. Oktober 2015, 6B_447/2015, E. 1.3 und vom 19. Januar 2015, 6B_443/2014, E. 3.2.2; BGE 134 IV 140, E. 4.3 f.).
b) Die zweijährige Probezeit begann mit Eröffnung des Strafbefehls (Art. 44 Abs. 4 StGB) am 20. Mai 2016 (vgl. U-act. 1.1.011), sodass sie am 21. Mai 2018 endete. In diesem Zeitraum beging der Beschuldigte folgende Vergehen: räuberischer Diebstahl im Coop Küssnacht am 26. November 2016 (Dossier 2); Hausfriedensbruch in einer Baubaracke in Merlischachen am 12. Dezember 2016 (Dossier 1); Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz am 23. Mai und am 16. Juni 2017 (Dossier 4), am 2. März 2018 (Dossier 7) und am 15. Mai 2018 (Dossier 8). Im Vergleich zum Diebstahl gemäss Strafbefehl vom 12. Mai 2016 weisen diese Delikte eine wesentlich höhere kriminelle Energie aus. Der Beschuldigte scheint sein Deliktsverhalten gesteigert zu haben. Angesichts der grossen Anzahl der seither begangenen Delikte, der instabilen Suchtproblematik, der ungewissen beruflichen Zukunft und der fehlenden sozialen Integration muss mit weiteren Straftaten gerechnet werden. Die Prognose erweist sich als schlecht, sodass die mit dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 12. Mai 2016 bedingt ausgesprochene Geldstrafe zu widerrufen ist.
c) Der Beschuldigte beantragt die Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft auf die widerrufene Geldstrafe (KG-act. 24, Beilage 1, S. 14). Die Untersuchungshaft soll jedoch in erster Linie auf eine Freiheitsstrafe angerechnet werden (BGE 135 IV 126, E. 1.3.6). Nachdem vorliegend eine teilbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, ist die Untersuchungshaft demnach auf diese anzurechnen.
8. Der Beschuldigte beantragt das Absehen von einer Landesverweisung, weil er vom Vorwurf des Raubes und des gewerbsmässigen Diebstahls freizusprechen sei und die unter Missachtung eines Hausverbotes vollbrachten Ladendiebstähle keine Katalogtaten darstellen würden (KG-act. 24, Beilage 1, S. 13). Darüber hinaus sei er gewillt, sein Leben wieder in den Griff zu bekommen (KG-act. 24, S. 22).
a) Das Gericht verweist einen Ausländer insbesondere dann für 5-15 Jahre des Landes, wenn er wegen eines qualifizierten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2) oder eines Raubs (Art. 140 StGB) verurteilt wird (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Die Landesverweisung ist bei einer der in Art. 66a Abs. 1 StGB aufgelisteten Straftaten obligatorisch. Sie greift grundsätzlich ungeachtet der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332, E. 3.1.3) und muss unabhängig davon ausgesprochen werden, ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105, E. 3.4.1, m.H.). Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger (U-act. 11.001), d.h. Ausländer, und wird wegen Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 1 Abs. 2 (s.o., E. 2; angef. Urteil, Dispositivziff. 1.a) sowie wegen gewerbsmässigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB
(s.o., E. 3; angef. Urteil, Dispositivziff. 1.b) verurteilt. Die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung sind demnach gegeben.
b) Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung und die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat zählen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_1388/2019 vom 30. November 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.3.2; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.6.2; je mit Hinweisen). Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; je mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil BGer 6B_560/2020 vom 17. August 2020, E. 1.1.1).
c) Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger (U-act. 1.1.001). Er kam am 1. August 2005 (U-act. 1.1.024, Ziff. 5) wegen seiner damaligen Freundin und späteren Ehefrau in die Schweiz (Vi-act. 20, Frage 18; vgl. die Aussage, wonach er bereits eineinhalb Jahre vor der Heirat in der Schweiz gewohnt habe: KG-act. 24, S. 17). Diese ist österreichische Staatsangehörige
(U-act. 1.1.024, Ziff. 3; Vi-act. 20, Frage 19). Sie haben eine gemeinsame Tochter, L.________, mit Jahrgang 2007 (KG-act. 24, S. 6). Am 1. Januar 2017 trennten sich der Beschuldigte und seine Ehefrau (U-act. 1.1.024, Ziff. 3); inzwischen sind sie geschieden (KG-act. 24, S. 5). Die Tochter lebt bei der Mutter (U-act. 1.1.024, Ziff. 3). Dem Beschuldigten wurde ein zweiwöchentliches Besuchsrecht für die Tochter zugesprochen (KG-act. 24, S. 6). Gemäss eigenen Aussagen sieht er seine Tochter alle zwei Wochen (Vi-act. 20, Frage 9;
KG-act. 24, S. 7: in letzter Zeit mindestens einmal pro Woche), während eines Tages (KG-act. 24, S. 6). Die Beziehung zur Tochter scheint gut zu sein, ist aber auch seine einzige nähere soziale Beziehung. Die Landesverweisung würde die Ausübung des Besuchsrechts stark erschweren, jedoch nicht gänzlich verunmöglichen, zumal der Beschuldigte Ausnahmebewilligungen zur Einreise in die Schweiz beantragen kann. Ausserdem ist die Tochter bereits 13 Jahre alt, sodass sie in absehbarer Zeit selber zum Beschuldigten ins nahe Ausland reisen kann und in gewissem Umfang auch ein Kontakt mittels digitalen Medien zumutbar ist. Der Beschuldigte verfügt seit 1. Juni 2012 über eine Aufenthaltsbewilligung B. Mit Verfügung vom 16. August 2017 wurde ihm jedoch die Erteilung der Niederlassungsbewilligung aufgrund der strafrechtlichen Vorkommnisse verweigert (U-act. 1.1.024, Ziff. 5 und 2). Nach der Trennung war der Beschuldigte während gut drei Jahren obdachlos, lebte auf der Strasse und übernachtete ab und zu bei „Freunden“ (KG-act. 24, S. 10). Erst seit ungefähr November 2020 bewohnt er ein Zimmer in einer Sozialeinrichtung
(KG-act. 24, S. 4). Ob er dort unbefristet bleiben könnte bzw. auch nach dem Strafvollzug wieder einen Platz bekäme, ist nicht bekannt. Seine Aufenthalts- und Wohnsitzsituation ist demnach offen. Bis zur Trennung (Januar 2017) arbeitete der Beschuldigte Vollzeit als Maurer (Vi-act. 20, Frage 2). Seither ist er arbeitslos und bezog weder Arbeitslosengeld noch Sozialhilfebeiträge
(Vi-act. 20, Frage 11). Seit November 2020 arbeitet der Beschuldigte mit einem Pensum von 50 % in einem Arbeitsvorbereitungsprogramm, verdient ca. Fr. 880.00 pro Monat und bezieht darüber hinaus Sozialhilfebeiträge
(KG-act. 24, S. 7 f.). Er hat jedoch weder Vermögenswerte noch ein Bankkonto (KG-act. 24, S. 8). Der Beschuldigte beabsichtigt, ab Februar/März 2021, einer vollzeitigen Arbeitsstelle auf dem Bau nachzugehen (KG-act. 24, S. 8). Ob dies realistisch ist, kann nicht gesagt werden, zumal er bereits anfangs Februar 2019 angab, er wolle im März/April wieder als Maurer auf dem Bau arbeiten
(U-act. 10.1.021, Frage 121). Seine berufliche Integration wird entscheidend vom Fortschritt der Therapie seiner Drogensucht abhängen. Zurzeit ist der Beschuldigte in einem Methadonprogramm (KG-act. 24, S. 8), anscheinend jedoch nicht in ärztlicher Behandlung (KG-act. 24, S. 15). Betreut wird er durch seine Bezugsperson bei der Abgabestelle, wo er alle zwei, drei Wochen Gesprächstermine hat (KG-act. 24, S. 15). Die Therapie beruht auf Freiwilligkeit, d.h. sie ist nicht verordnet (KG-act. 24, S. 16). Der Beschuldigte nimmt selber an, dass er wieder ins alte Schema verfallen würde, wenn er nicht mehr zur Methadonabgabe gehen würde (KG-act. 24, S. 16). Bei einem Rückfall gibt er lediglich seine Bezugsperson bei der Abgabestelle als Person an, welche ihn wieder „zurückholen“ würde (KG-act. 24, S. 16). Er scheint demnach kein stabiles soziales Umfeld zu haben, auf das er sich bei einem Rückfall beziehen könnte, was aber nach einer jahrelangen Drogensucht mit Arbeits- und Obdachlosigkeit sowie Kriminalität dringend notwendig wäre. Angesichts der (noch) sehr instabilen Umstände kann die Prognose der sozialen Wiedereingliederung und des Legalverhaltens nicht positiv beurteilt werden. Zusammenfassend ist der Beschuldigte in der Schweiz weder im regulären Arbeitsmarkt tätig noch sozial integriert. Die Gefahr eines Rückfalls in die Drogensucht und damit auch in die Beschaffungskriminalität ist immer noch gross.
d) Es wäre dem Beschuldigten möglich, nach Deutschland zurückzukehren (KG-act. 24, S. 17 e contrario), wo er aufgewachsen und zur Schule gegangen ist sowie seine Ausbildung absolvierte (vgl. Vi-act. 20, Frage 2). Seine Mutter und die beiden älteren Geschwister leben in Deutschland. Der Beschuldigte fährt etwa einmal im Jahr zu ihnen und hat ein gutes Verhältnis zu seiner Familie (Vi-act. 20, Fragen 22 f.; vgl. U-act. 10.1.021, Frage 98). In Deutschland verfügt er damit – im Gegensatz zur Schweiz – über nahestehende Bezugspersonen. Vor seinem Umzug in die Schweiz arbeitete der Beschuldigte in Deutschland (KG-act. 24, S. 17). Die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dürfte in Deutschland nicht wesentlich schwieriger sein als in der Schweiz. Auch in Deutschland wird er ein Methadon- und Arbeitsbeschaffungsprogramm oder eine andere adäquate Unterstützung erhalten. Der Neubeginn dürfte für ihn somit in Deutschland nicht wesentlich schwieriger sein als in der Schweiz.
e) Demgegenüber verübte der Beschuldigte zahlreiche Diebstähle (Anklage Ziff. 2), missachtete unbekümmert Hausverbote (Anklage Ziff. 4) und wandte teilweise sogar Gewalt an (Anklage Ziff. 1 und 6). Seit Jahren setzt er sich über die schweizerische Rechtsordnung hinweg. Durch den Verkauf stark suchterzeugender Betäubungsmittel (Anklage Ziff. 8) gefährdete er die Gesundheit der konsumierenden Personen in erheblichem Masse. Im Zusammenhang mit der grossen Rückfallgefahr überwiegt damit das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit das Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz, welcher nur mit dem Kontakt zur Tochter begründet werden kann. Somit liegt kein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, weshalb der obligatorische Landesverweis auszusprechen ist.
9. Betreffend die Zivilforderung der Privatklägerin 4 stellte die Vorinstanz fest, welche Umtriebskosten pro Dossier diese geltend machte. Sodann habe die Staatsanwältin mit der Privatklägerin vereinbart, dass sich der Schadenersatz pro Fall auf jeweils Fr. 150.00 (Umtriebsentschädigung) belaufe und die entsprechenden Geschädigtenformulare nicht mehr zugesendet würden. Eine Umtriebsentschädigung von Fr. 150.00 erscheine grundsätzlich angemessen. Gemäss Anklage werde die Zivilforderung der Privatklägerin 4 mit Fr. 2‘750.00 beziffert. In Kenntnis der Anklageschrift und nach Aufforderung, die Schadenersatzforderungen zu beziffern, zu begründen und zu belegen, habe sich die Privatklägerin nicht weiter geäussert, weshalb von diesem Betrag auszugehen sei und der Beschuldigte verpflichtet werde, die Forderung zu bezahlen (angef. Urteil, E. V.4).
Der Beschuldigte macht geltend, die Zivilforderung sei nicht rechtskonform geltend gemacht und belegt. Die Anklagebehörde könne nicht mit der Zivilklägerin eine Vereinbarung über die Höhe der Zivilforderung abschliessen. Der geltend gemachte Aufwand sei zu hoch. Ausserdem sei nicht klar, welches Deliktsgut die Zivilklägerin habe wiederverwenden können, sodass die Höhe der Zivilforderung nicht bestimmt werden könne (KG-act. 24, Beilage 1, S. 13).
a) Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Spricht das Gericht die beschuldigte Person schuldig, hat es über die Zivilklage zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Zwischen der Straftat und dem Schaden, welcher der Zivilforderung zugrunde liegt, muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dies bedeutet, dass der Sachverhalt, auf dem die Zivilklage beruht, derselbe sein muss, der Anlass zur Strafverfolgung gab (Lieber, in: Schulthess-Kommentar zur StPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2020, N 5 zu Art. 122 StPO). Als in diesem Sinne zulässige Ansprüche gelten insbesondere Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 42 ff. OR (Dolge, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. A., Basel 2014, N 66 zu Art. 122 StPO). Nach Art. 41 Abs. 1 OR wird schadenersatzpflichtig, wer einer anderen Person widerrechtlich Schaden zufügt. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er der Privatklägerin 4 durch die Ladendiebstähle widerrechtlich (Art. 139 StGB) einen Schaden im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR zufügte.
b) Die Zivilforderung ist spätestens im Parteivortrag zu beziffern und unter Angabe der Beweismittel zu begründen (Art. 123 Abs. 1 und 2 StPO). Die auch für die Zivilforderung im Adhäsionsprozess grundsätzlich anwendbare Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) ist zwar insoweit eingeschränkt, als das Gericht die Ergebnisse der strafrechtlichen Untersuchung – v.a. der Sachverhalt – auch dann berücksichtigen darf, wenn die Privatklägerschaft dies in der Klagebegründung nicht vorträgt. Die Sachverhaltselemente, welche für die Straftat nicht wesentlich sind bzw. vom Untersuchungsergebnis nicht abgedeckt werden, insbesondere die Höhe des Schadens, hat die Privatklägerschaft aber zu substantiieren und dazu Beweismittel zu nennen (vgl. Lieber, a.a.O., N 4b f. zu Art. 122 StPO; Dolge, a.a.O., N 23 zu Art. 122 StPO). Vorliegend sind die von der Privatklägerin 4 geltend gemachten Umtriebspauschalen umstritten.
c) Grundsätzlich ist es zulässig, für die Umtriebe, welche der Privatklägerschaft im Zusammenhang mit einer Straftat entstanden, eine Entschädigung zu verlangen. Dies wird z.B. bei Falschparkieren oder Schwarzfahren in öffentlichen Verkehrsmitteln praktiziert (vgl. Urteil BGer 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004, E. 3.3). Dabei sind dem Geschädigten aber nur jene Umtriebe zu erstatten, die ihm durch die Straftat im jeweiligen Fall tatsächlich entstanden. Dazu gehört z.B. der für die Geltendmachung seiner Zivilansprüche erforderliche Personalaufwand und die Auslagen für Papier, Porto etc. Hingegen besteht kein Anspruch auf Ersatz von allgemeinen Überwachungs- und Sicherungsmassnahmen. Ebenso wenig spielen bei der Festsetzung der Umtriebsentschädigung die Höhe der Busse, mit welcher die beschuldigte Person zu rechnen hätte oder generalpräventive Gesichtspunkte eine Rolle. Für eine derartige Pauschalisierung bedürfte es vielmehr einer besonderen gesetzlichen Grundlage, wie sie beispielsweise gegenüber Schwarzfahrern in Art. 16 des Transportgesetzes (SR 742.40) besteht (Urteil BGer 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004, E. 4.2).
d) Es besteht keine gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Umtriebspauschalen im Zusammenhang mit Ladendiebstählen. Der jeweilige Aufwand ist demnach zu begründen. Die Privatklägerin 4 beantragte bei den Ladendiebstählen vom 3. Oktober 2018 (U-act. 8.11.003), vom 29. Oktober 2018
(U-at. 8.13.002), vom 26. Oktober 2018 (U-act. 8.15.003), vom 13. November 2018 (U-act. 8.17.002), vom 13. November 2018 (U-act. 8.18.002), vom 20. November 2018 (U-act. 8.19.003), vom 12. Dezember 2018 (U-act. 8.22.004), vom 4. Dezember 2018 (U-act. 8.24.004), vom 4. Dezember 2018
(U-act. 8.26.003), vom 24. Dezember 2018 (U-act. 8.27.002), vom 5. Dezember 2018 (U-act. 8.30.003) nebst dem Warenwert jeweils eine Umtriebsentschädigung von Fr. 150.00. Für die Ladendiebstähle vom 16. Januar 2019
(U-act. 8.29.004), vom 23. Januar 2019 (U-act. 8.33.05), vom 28. Januar 2019 (U-act. 8.33.006), vom 29. Januar 2019 (U-act. 8.33.07) wurde die Umtriebsentschädigung auf je Fr. 200.00 festgelegt. Dem Strafantrag betreffend den Ladendiebstahl vom 11. Dezember 2018 (U-act. 8.25.003) ist keine Bezifferung einer Umtriebsentschädigung zu entnehmen.
Bei keinem der Delikte wurde die Höhe der Umtriebsentschädigung begründet. Grundsätzlich könnte ein nicht ziffernmässig nachweisbarer Schaden nach Ermessen des Gerichts geschätzt werden (Art. 42 Abs. 2 OR). Der zeitliche Aufwand des Personals und allfällige Auslagen etc. sind aber nicht ersichtlich. Selbst eine Schätzung ist daher nicht möglich. Daran ändert auch nichts, wenn der Beschuldigte bei drei Delikten auf Formularen der Privatklägerin 4 die Umtriebspauschale handschriftlich anerkannte (U-act. 8.11.003, 8.13.003, 8.29.004). Mangels Anerkennung und Nachweis ist der Gesamtschaden nicht abschätzbar. Die Zivilklage ist daher auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
10. Zusammenfassend ist der Eventualantrag des Beschuldigten betreffend die Zivilforderung gutzuheissen. Im Übrigen ist seine Berufung abzuweisen. Die Anschlussberufung der Anklagebehörde ist ebenfalls abzuweisen. Im Gesamten gesehen unterliegt der Beschuldigte zu rund 4/5 und die Anklagebehörde zu 1/5.
a) Nachdem abgesehen vom Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg die Berufungen abzuweisen sind, ergibt sich kein Grund, in die vorinstanzliche Kostenverteilung einzugreifen (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO).
b) Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu 4/5 dem Beschuldigten und zu 1/5 dem Kanton aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
c) Sodann ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers nach dem Anwaltstarif festzulegen (Art. 135 Abs. 1 StPO). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. a und c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen, d.h. nach den Regeln des Gebührentarifs festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA; BGer, Urteil 6B_184/2007 vom 7. September 2007, E. 5.1).
Der Verteidiger reichte eine Kostennote über total Fr. 6'295.80 (inkl. Auslagen und MWST) ein (KG-act. 25). Darin enthalten sind jedoch auch Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren, welche vom geltend gemachten Honorar abzuziehen sind. Der zeitliche Aufwand und die Auslagen ab dem 23. Dezember 2019 (Berufungserklärung), d.h. ein Honorar von Fr. 4'815.00 (26 ¾ Stunden à Fr. 180.00) und Auslagen von Fr. 128.40, erscheinen angemessen, sodass die Entschädigung (inkl. 7,7 % MWST) auf Fr. 5'324.05 zu beziffern ist.
d) Angesichts der äusserst knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (seit Jahren kein oder kaum Einkommen, kein Vermögen) und im Hinblick auf die eingeleitete Resozialisierung rechtfertigt es sich, die Hälfte der dem Beschuldigten auferlegten Prozesskosten auf die Staatskasse zu nehmen.
e) Eine Entschädigung des Beschuldigten zufolge Abweisung der Anschlussberufung entfällt mangels Aufwandes;-
erkannt:
Dispositivziffer 9.b des Urteils des Strafgerichts vom 21. Oktober 2019 (SGO 2019 14) wird aufgehoben und die Zivilforderung der F.________ wird auf den Zivilweg verwiesen.
Im Übrigen werden die Berufung sowie die Anschlussberufung abgewiesen und das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 21. Oktober 2019 (SGO 2019 14) wird bestätigt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5‘800.00, bestehend aus den Gerichtskosten von Fr. 5‘000.00 und der Anklagevertretung von Fr. 800.00 werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 2‘320.00 (50 % von 4/5) auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, B.________, wird für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse mit Fr. 5‘324.05 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 2‘662.00 (50 % von Fr. 5‘324.05).
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R, unter Beilage einer Kopie des Protokolls der Berufungsverhandlung, KG-act. 24), die Privatkläger (je 1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefochtenen Urteils), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST.
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
2. März 2021 kau
STK 2019 78
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6B_932/2015
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6S.77/2003
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§ 13 GebTRA
§ 2 GebTRA
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