Lexipedia

Entscheid

STK 2019 80

Kammer

25. Mai 2021Deutsch67 min

A. Mit Anklage vom 20. Dezember 2018 an das Bezirksgericht Schwyz legte die Anklagebehörde dem Beschuldigten folgenden Sachverhalt zur Last (Vi-act. 1):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 25. Mai 2021

STK 2019 80

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,

Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,

Bettina Krienbühl und Pius Schuler,

Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Berufungsführer,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin D.________,

betreffend

mehrfache Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das BetmG, mehrfache vorsätzliche Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, vorsätzliche evtl. fahrlässige Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, etc.

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 29. April 2019, SGO 2018 10);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Mit Anklage vom 20. Dezember 2018 an das Bezirksgericht Schwyz legte die Anklagebehörde dem Beschuldigten folgenden Sachverhalt zur Last (Vi-act. 1):

(Dossier 3)

1. der mehrfachen Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. a, d und g BetmG i.V.m. Art. 25 StGB,

N.________ installierte und betrieb mit Hilfe von O.________ und A.________ im Zeitraum von Herbst 2015 bis September 2016 im Untergeschoss der Liegenschaft an der E.________strasse xx in P.________ eine Hanfindooranlage. N.________ war in dieser Zeit bei der Q.________ AG als Hauswart angestellt. A.________ war während dieser Zeit Verwalter der Q.________ AG, Eigentümerin der Liegenschaft an der E.________strasse xx in P.________, und verantwortliche Person für die Anstellungen, Vermietungen, Kontrollen und Instandhaltung der Liegenschaften. Die Hanfindooranlage befand sich in drei miteinander verbundenen Räumen hinter der mit „R.________" beschrifteten, mit einem alten Bartschloss und zusätzlichen Vorhängeschlössern verriegelten Holztür in den Kellerräumlichkeiten im Untergeschoss der Liegenschaft an der E.________strasse xx in P.________. Der Zugang zu diesen Räumlichkeiten befand sich im Treppenhaus im Untergeschoss der Liegenschaft an der E.________strasse xx in P.________. Das einzige Fenster dieser Räume, welches in den Gang zwischen dem Treppenhaus und der Gemeinschaftsküche ragte, war von innen her mit schwarzer Folie abgeklebt. In den Räumlichkeiten dieser Anlage, mit einer Gesamtlänge von ca. 540 cm und einer Gesamtbreite von ca. 360 cm, befanden sich vier Pflanzenbeete für den Hanfanbau zwecks Marihuanagewinnung. Die vier Beete baute N.________ mit 50 cm hohen gelben Schalungsbrettern und Spanholzplatten, in welchen er insgesamt rund 50 Hanfpflanzen aufzog. Bei der Entdeckung der im Herbst 2016 stillgelegten Hanfindooranlage am 18.04.2017 waren noch zwei Wärmelampen an der Decke montiert. Zudem befanden sich in den Räumlichkeiten noch diverse Belüftungsrohre, ein Wassertank, ein Ventilator, zwei Zeitschaltuhren und weitere Gegenstände für den Betrieb und den Unterhalt einer Hanfanlage.

N.________ übernahm mit Hilfe von O.________ die Aufbaumassnahmen, das Giessen und Pflegen der Pflanzen. A.________ stellte N.________ die Räumlichkeiten zur Verfügung und unterstützte N.________ bei der Ernte im Juli/August 2016, indem er dabei half, die Hanfpflanzen zu schneiden und zum Trocknen aufzuhängen. N.________ konnte in dieser Hanfanlage mindestens zwei Mal Hanfpflanzen ernten - ein Mal im März 2016, als O.________ rund 20 Hanfpflanzen abschnitt und zum Trocknen aufhängte, und ein Mal im Sommer 2016, wobei A.________ N.________ unterstützte. Bei diesen zwei Ernten konnte N.________ insgesamt rund 50 Hanfpflanzen zu Marihuana verarbeiten, wovon die bei der Hausdurchsuchung am 18.04.2017 in einem Abfallsack aufgefundenen Hanfresten übrigblieben, deren THC-Gehalt bei 1.6% lag, obwohl es sich um Abfall, somit nicht um Blüten handelte. A.________ leistete durch die Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten und die Erntehilfe einen wesentlichen Beitrag dazu, dass die Anlage betrieben werden konnte.

A.________ hielt sich nahezu täglich in der Liegenschaft an der E.________strasse xx in P.________ auf und wusste als Vermieter und Verwalter sowie als Chef und Kollege von N.________ von der Hanfindooranlage in den Räumlichkeiten der R.________ im Untergeschoss. Durch das im Untergeschoss unüberhörbare dauernde Rauschen der Ventilatoren, das dauernd brennende Licht hinter der schwarzen Folie des Fensters im Durchgang zur Gemeinschaftsküche und den starken Geruch von Marihuana war A.________ bereits vor der Ernte im Juli/August 2016 in Kenntnis dieser Hanfindooranlage und duldete diese im Wissen darum, dass darin Marihuana zu Betäubungsmittelzwecken angebaut wird und N.________ das zu Marihuana verarbeitete Hanf an andere Personen veräussern wird.

A.________ war sich bewusst, dass es sich beim angebauten Hanf bzw. Marihuana um unerlaubtes Betäubungsmittel handelte, dessen Anbau in der Schweiz verboten ist und dass die Personen, die das Marihuana von N.________ erhalten haben, dieses zu Betäubungsmittelzwecken verwendet haben. Dennoch duldete er die Hanfanlage in den Räumlichkeiten der E.________strasse xx in P.________, stellte die Räumlichkeiten zur Verfügung und unterstützte N.________ damit willentlich beim Betreiben der Hanfindooranlage und bei der Ernte im Juli/August 2016.

(Dossier 1)

Erwägungen

2.

der mehrfachen vorsätzlichen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 Bst. a AuG,

A.________ vermietete als Verwalter und Vertreter der Q.________ AG vom 16.11.2016 bis am 18.04.2017 den algerischen Staatsangehörigen S.________ und T.________ ein Zimmer im U.________ an der G.________strasse yy in P.________ resp. liess ihnen durch die Angestellte V.________ ein Zimmer vermieten. Er verlangte dafür einen monatlichen Mietzins von CHF 500.00 resp. CHF 600.00 bei Doppelbelegung des Zimmers. A.________ vermittelte ihnen das Zimmer und war verantwortlich dafür, dass die beiden ein Zimmer im U.________ beziehen konnten. Dabei überprüfte er die Ausweise und die Anwesenheitsberechtigungen der beiden zu wenig resp. liess er die Ausweise und die Anwesenheitsberechtigungen durch V.________ zu wenig überprüfen. Während den rund dreiwöchigen Renovationsarbeiten im U.________ brachte A.________ S.________ und T.________ in einem Zimmer an der E.________strasse xx in P.________ unter.

Obwohl S.________ und T.________ abgewiesene Asylbewerber mit Nichteintretensentscheid waren, über keine gültigen Ausweispapiere verfügten und die Schweiz hätten verlassen müssen, vermietete A.________ diesen bis zu deren Verhaftung am 18.04.2017 ein Zimmer, resp. veranlasste, dass diese ein Zimmer beziehen konnten. Dadurch erschwerte er den Behörden den Zugriff auf S.________ und T.________ und erleichterte den beiden den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz.

A.________ hielt es zumindest für möglich, dass S.________ und T.________ über keine Aufenthaltsberechtigung verfügten und sich rechtswidrig in der Schweiz aufhielten. Er unternahm keine Anstrengungen, sich diesbezüglich genauer zu informieren und kontrollierte bei deren Mietbeginn die Ausweispapiere und deren Anwesenheitsberechtigung nicht genügend. Er hätte sich entweder die entsprechenden Ausweispapiere selber vorlegen lassen müssen oder aber V.________ anweisen müssen, dies vor Abschluss des Mietvertrags zu tun. Mit der Vermietung eines Zimmers an die beiden Algerier resp. der Vermittlung des Zimmers durch die Anweisung an V.________, den beiden Algeriern ein Zimmer zuzuteilen, ohne sich gültige Ausweispapiere vorlegen zu lassen, nahm er zumindest in Kauf, ihnen den rechtswidrigen Aufenthalt zu erleichtern.

(Dossier 2)

3.

der vorsätzlichen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 11 Abs. 3 AuG sowie Art. 91 Abs. 1 AuG,

A.________, Verwalter der Q.________ AG und verantwortlicher Bauleiter für die Baustelle beim „U.________" an der G.________strasse yy in P.________, beschäftigte vom 06.03.2017 bis am 08.03.2017 den serbischen Staatsangehörigen W.________ als Hilfsarbeiter und beauftragte ihn mit diversen Putz- und Aufräumarbeiten auf der Baustelle beim „U.________" und rund um dieses Gebäude herum, obschon dieser nicht über die erforderliche Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verfügte. W.________ erledigte namentlich folgende Arbeiten: Am 06.03.2017 putzte er den Hühnerstall, indem er zwei bis vier Schubkarren Dreck raus transportierte und gab den zwei Ziegen Wasser, am 07.03.2017 nahm er auf Anweisung von A.________ die Blätter um einen Baum herum zusammen und am 08.03.2017 säuberte er das Zimmer vom Baustellendreck, welches A.________ ihm tags zuvor gezeigt hatte sowie half er auf der Baustelle einen Stahlträger zu montieren. Diese üblicherweise gegen Entgelt ausgeführten Tätigkeiten von W.________ entschädigte A.________ mit kostenlosem Essen und Trinken im von ihm geführten Restaurant X.________. Insgesamt erledigte W.________ vom 06.03.2017 bis am 08.03.2017 rund fünf Stunden lang Arbeiten auf der Baustelle beim „U.________" und dessen Umgebung.

A.________ wusste, dass W.________ serbischer Staatsangehöriger war und ihm war es bewusst, dass dieser für die Tätigkeit auf der Baustelle eine entsprechende Bewilligung benötigte. A.________ wusste daher, dass er W.________ ohne Arbeitsbewilligung beschäftigte.

Eventualiter:

der fahrlässigen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 117 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 11 Abs. 3 AuG sowie Art. 91 Abs. 1 AuG,

[…]

A.________ wusste, dass W.________ serbischer Staatsangehöriger war und ihm war es bewusst, dass dieser für die Tätigkeit auf der Baustelle eine entsprechende Bewilligung benötigte. A.________ unterliess es aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, sicherzustellen und zu überprüfen, dass W.________ auf der Baustelle beim „U.________" und dessen Umgebung keine Arbeiten verrichtet, welche üblicherweise nur gegen Entgelt ausgeführt werden. Hätte sich A.________ vergewissert und dafür gesorgt, dass W.________ keine solche Tätigkeiten ausübt und sich an seine Anweisung hält, nicht zu arbeiten, hätte er die Beschäftigung von W.________ verhindern können.

(Dossier 4)

4.

des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB,

Mit schriftlicher Verfügung der Baukommission Schwyz vom 06.09.2017 wurde die Q.________ AG bzw. deren verantwortlichen Organe verpflichtet, sämtliche Bauarbeiten beim Beherbergungsbetrieb „U.________" auf dem Grundstück KTN zz in P.________ sofort und umgehend einzustellen. In der Verfügung wurde explizit darauf hingewiesen, dass im Falle des Ungehorsams Busse gestützt auf Art. 292 StGB droht. Die Verfügung wurde dem Bauleiter A.________, Verwalter der Q.________ AG und Verantwortlicher für die Bauarbeiten am „U.________", am 09.09.2017 per Einschreiben zugestellt. Am 13.09.2017, 15.09.2017, 19.09.2017 und 26.09.2017 wurden weitere Bauarbeiten am „U.________" verrichtet, welche keine Sicherungsmassnahmen darstellten. So wurden beispielsweise im Gebäudeinnern Fensterbänke geschliffen. A.________ kam somit seiner Pflicht, für die Umsetzung des sofortigen Baustopps zu sorgen, nicht nach.

A.________ war sich bewusst, dass er als Bauleiter, Verwalter und Verantwortlicher für die Bauarbeiten dafür hätte sorgen müssen, dass alle Bauarbeiten sofort eingestellt werden. Obwohl A.________ von der Verfügung der Baukommission vom 06.09.2017 Kenntnis hatte, liess er trotz Baustopp am 13.09.2017, 15.09.2017, 19.09.2017 und 26.09.2017 Bauarbeiten durchführen.

(Dossier 5)

5.

der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz im Sinne von § 92 PBG i.V.m. § 75 PBG,

A.________ liess als Bauleiter, Verantwortlicher und Vertreter der Bauherrschaft Q.________ AG im ungefähren Zeitraum von Ende Mai 2017 bis 27.09.2017 in P.________, G.________strasse yy, KTN zz, am „U.________" eine neue Fassade, neue Fenstersimse und Fensterbretter, eine Erneuerung des Daches und andere Sanierungsarbeiten durchführen, ohne im Besitz einer entsprechenden Baubewilligung gewesen zu sein.

Bereits mit Schreiben der Gemeinde Schwyz vom 01.06.2017 wurde A.________ aufgefordert, ein ordentliches Baugesuch für die Sanierung und den Umbau des „U.________" einzureichen. A.________ wusste spätestens nach diesem Schreiben der Gemeinde Schwyz vom 01.06.2017, dass die Sanierungsarbeiten am „U.________" bewilligungspflichtig sind. Er liess jedoch trotzdem weiterarbeiten, erteilte als Bauleiter weitere Aufträge und reichte erst am 27.09.2017 ein Baugesuch ein. A.________ nahm dadurch das Bauen ohne Baubewilligung und somit den Verstoss gegen das Planungs- und Baugesetz zumindest in Kauf.

Eventualiter:

der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz im Sinne von§ 92 PBG i.V.m. § 75 PBG,

[…]

Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte A.________ sich als Bauleiter, Verantwortlicher und Vertreter der Bauherrschaft vor Beginn der Arbeiten bei der Gemeinde über die Bewilligungspflicht erkundigen können und müssen. Dadurch hätte er das Bauen ohne Baubewilligung verhindern können. Bereits mit Schreiben der Gemeinde Schwyz vom 01.06.2017 wurde A.________ aufgefordert, ein ordentliches Baugesuch für die Sanierung und den Umbau des „U.________" einzureichen. Spätestens aufgrund dieses Schreibens der Gemeinde Schwyz vom 01.06.2017 musste er damit rechnen, dass solche Arbeiten bewilligungspflichtig sind. Dass er gegen das Planungs- und Baugesetz verstossen könnte, war für ihn vorhersehbar.

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. April 2019, welche für die zusammenhängenden Verfahren gegen die Beschuldigten N.________ (SGO 2018 7), I.________ (SGO 2018 8), O.________ (SGO 2018 9) und den vorliegend Beschuldigten (SGO 2018 10) gemeinsam geführt wurde, wurden die Beschuldigten befragt. Betreffend den vorliegend Beschuldigten beantragte die Anklagebehörde Folgendes (Vi-act. 6).

1.

A.________ sei schuldig zu sprechen:

a. der mehrfachen Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. a, d und g BetmG i.V.m. Art. 25 StGB;

b. der mehrfachen vorsätzlichen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 Bst. a AuG;

c. der vorsätzlichen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG, eventualiter fahrlässig;

d. des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB;

e. der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz im Sinne von § 92 PBG, eventualiter fahrlässig.

2.

A.________ sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 60.00, wovon 4 Tagessätze als durch erstandene Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von CHF 2600.00.

3.

Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.

4.

Die Busse von CHF 2600.00 sei zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse sei die Ersatzfreiheitsstrafe auf 38 Tage festzusetzen.

5.

[Einziehung]

6.

Die Verfahrenskosten seien A.________ aufzuerlegen.

Der Verteidiger beantragte seinerseits Folgendes (Vi-act. 7):

1.

Der Beschuldigte sei in allen Anklagepunkten von Schuld und Strafe freizusprechen.

2.

Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung von Fr. 10’000.00 zu Lasten des Staates zuzusprechen.

3.

Die Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschuldigte ist für seine Parteikosten gemäss den eingereichten Kostennoten vollumfänglich zu entschädigen.

Mit Urteil vom 29. April 2019 erkannte das Bezirksgericht Schwyz Folgendes (Vi-act. 13):

1.

Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen

a) der mehrfachen Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, d und g BetmG i.V.m. Art. 25 StGB (Anklage-Ziff. 1);

b) der mehrfachen vorsätzlichen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a aAuG (Anklage-Ziff. 2);

c) der vorsätzlichen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 aAuG i.V.m. Art. 11 Abs. 3 aAuG sowie Art. 91 Abs. 1 aAuG (Anklage-Ziff. 3);

d) des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Anklage-Ziff. 4);

e) der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz im Sinne von § 92 PBG i.V.m. § 75 PBG (Anklage-Ziff. 5);

2.

a) Für die Vergehen gemäss Ziff. 1 lit. a, b und c wird der Be-

schuldigte bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 60.00 unter Anrechnung von vier Tagen Untersuchungshaft (Art. 51 StGB; Polizei- und Untersuchungshaft von Dienstag, 18. April 2017, 6.49 Uhr, bis Freitag, 21. April 2017, 17.30 Uhr).

b) Für die Übertretungen gemäss Ziff. 1 lit. d und e wird der Beschuldigte bestraft mit einer Busse von Fr. 800.00.

3.

a) Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1

StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgelegt (Art. 44 Abs. 1 StGB).

b) Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird auf acht Tage festgesetzt (Art. 106 StGB).

4.

[Einziehung]

5.

Die Verfahrenskosten, bestehend aus:

a) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 11’095.75;

b) den bisherigen Gerichtskosten von Fr. 5’000.00 (inkl. Kosten, Gebühren und Auslagen für Redaktion, Ausfertigung und Versand des begründeten Entscheids);

werden dem Beschuldigten auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO).

[Inkasso]

6.

Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.

7.-8. [Rechtsmittel, Zustellung]

B. Der Beschuldigte liess durch seinen damaligen Verteidiger am 8. Mai 2019 rechtzeitig Berufung anmelden (KG-act. 2) und stellte mit Berufungserklärung vom 18. Januar 2020 selber folgende Anträge (KG-act. 3):

1.

Der Beschluss des Bezirksgerichts Schwyz vom 29. April 2019 sei aufzuheben, ich sei in allen Punkten freizusprechen.

2.

Es sei das vorinstanzlich rundweg abgelehnte Beweisverfahren ordentlich nachzuholen.

3.

Es sei eine öffentliche Verhandlung anzuberaumen.

4.

Es seien die Untersuchungskosten vollständig auf die Staatskasse zu nehmen.

5.

Es seien die Akten zu den Verfahren SGO 2018 7 bis SGO 2018 10 komplett beizuziehen.

6.

Ich sei für die erlittene U-Haft und die finanziellen/gesundheitlichen Folgen zu entschädigen.

7.

Mein Strafregister sei entsprechend zu bereinigen.

8.

Mit Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 25. Mai 2021 liess der Beschuldigte durch seine neue Verteidigung folgende Anträge stellen (KG-act. 60, Beilage 2, Plädoyer, S. 2):

1.

Es sei die Berufung gutzuheissen, es seien Ziff. 1, 2, 3, 5 und 6 des Urteils des Bezirksgerichts Schwyz vom 29. April 2019 aufzuheben und es sei der Beschuldigte vollumfänglich von Schuld, Strafe und Kosten freizusprechen.

2.

Es seien die vorinstanzlichen Kosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschuldigte für das Verfahren vor Vorinstanz mit Fr. 32’728.70 zu entschädigen.

3.

Es sei der Beschuldigte mit einer Genugtuung von Fr. 10’000.-- zu entschädigen.

4.

Unter Kostenfolge und einer Entschädigung für das heutige Verfahren in der Höhe von Fr. 9’519.65 zu Lasten des Staates.

Die Anklagebehörde stellte ihrerseits folgende Anträge (KG-act. 60, Beilage 4, Plädoyer, S. 1):

1.

Die Berufungsanträge des Beschuldigten seien vollumfänglich abzuweisen.

2.

A.________ sei in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Schwyz vom 29.04.2019 (SGO 2018 10) schuldig zu sprechen:

a. der mehrfachen Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. a, d und g BetmG i.V.m. Art. 25 StGB;

b. der mehrfachen vorsätzlichen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 Bst. a AuG;

c. der vorsätzlichen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG;

d. des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB;

e. der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz im Sinne von § 92 PBG i.V.m. § 75 PBG.

3.

Das vorinstanzliche Urteil (SGO 2018 10) sei auch in sämtlichen Nebenpunkten (Ziff. 2.-6.) zu bestätigen.

4.

Unter Kostenfolgen zulasten des Beschuldigten;-

in Erwägung:

1.

Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten mehrfache Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor (Art. 19 Abs. 1 lit. a, d und g BetmG i.V.m. Art. 25 StGB). Der Beschuldigte soll N.________ Räumlichkeiten zum Betrieb einer Hanfindooranlage zur Verfügung gestellt und diesen bei der Ernte im Juli/August 2016 unterstützt haben (Anklage Ziff. 1; U-Dossier 3).

a) Anlässlich der in anderem Zusammenhang erfolgten Hausdurchsuchung vom 18. April 2017 an der E.________strasse xx in P.________ wurde im Kellergeschoss eine aktuell nicht in Betrieb stehende Hanfindooranlage entdeckt (Durchsuchungsprotokoll U-act. 5.1.09; Fotodokumentation U-act. 5.1.28; Polizeibericht U-act. 8.3.01, S. 3). Die vorgefundenen Hanfblätterresten wiesen einen THC-Gehalt von 1.6 % auf (U-act. 11.3.05), sodass sie als Betäubungsmittel zu qualifizieren sind (Art. 2a BetmG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a und Anhang 1 Betäubungsmittelverzeichnisverordnung [SR 812.121.11, nachfolgend BetmVV]; vgl. die zutreffenden Erwägungen in angef. Urteil, E. 1.2.3-1.2.4). Nach der Würdigung der entsprechenden Beweismittel (angef. Urteil, E. 1.2.5) kam die Vor­instanz zum Schluss, dass die Anlage betrieben wurde, um Betäubungsmittel zu gewinnen sowie dass N.________ die führende Stellung innehatte und O.________ ihn bei der Pflege und der Ernte unterstützte (angef. Urteil, E. 1.2.6). Zudem habe die Hanfanlage nicht allein zum Eigengebrauch gedient (angef. Urteil, E. 1.2.7). Mit Urteil vom 29. April 2019 (SGO 2018 7) sprach das Bezirksgericht Schwyz N.________ betreffend die Hanfindooranlage an der E.________strasse xx in P.________ wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig (Dispositiv Ziff. 2 lit. b). Gleichentags verurteilte das Bezirksgericht Schwyz O.________ wegen mehrfacher Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (SGO 2018 9, Dispositiv Ziff. 1). Beide Urteile erwuchsen unbegründet in Rechtskraft. Soweit ist der Sachverhalt nicht umstritten. Der Beschuldigte bestreitet jedoch den Vorwurf, er habe sich im Sinne der Gehilfenschaft am Betrieb der Hanfindooranlage beteiligt.

b) Die Vorinstanz erwog, die Arbeitsamkeit und Beflissenheit des Beschuldigten, die prominente Platzierung der Räumlichkeiten der R.________ und das zwischen diesen Räumlichkeiten und dem Kellergang verbaute, verdeckte [weiss übermalte] Fenster sowie die Aufgabe des Beschuldigten, Ordnung im Gebäude herbeizuführen und die Mieteinnahmen zu maximieren, liessen es als unglaubhaft erscheinen, dass der Beschuldigte nie, mithin auch nicht vor dem Betrieb der Hanfindooranlage, einmal die betreffenden Räumlichkeiten betreten und sich einen Überblick über dieselben verschafft habe (angef. Urteil, E. 1.2.8.2.1). Die Ausführungen des Beschuldigten zu den Schliessverhältnissen seien nicht überzeugend. Aufgrund dessen, dass sich N.________ unbestrittenermassen vor dem Betrieb der Hanfindooranlage einmal in den Räumlichkeiten der R.________ befunden habe, aufgrund seiner glaubhaften Ausführungen, wonach die zu diesen Räumen führende Tür damals weder mit einem Vorhängeschloss noch mit dem normalen Türschloss verschlossen gewesen sei, und nachdem die (entgegenstehenden) Schilderungen des Beschuldigten betreffend die Schliessverhältnisse widersprüchlich ausfielen und zudem keine Anzeichen auszumachen seien, wonach das normale Türschloss der Tür aufgebrochen bzw. durch ein neues ersetzt worden wäre, sei als erstellt anzusehen, dass die Tür bis zur Inanspruchnahme der dahinterliegenden Räumlichkeiten für die Hanfindooranlage unverschlossen gewesen sei und vom Beschuldigten hätten eingesehen werden können. Bei dieser Sachlage habe der Beschuldigte keinen Grund zur Annahme gehabt, die Räume könnten vermietet sein (angef. Urteil, E. 1.2.8.2.2). Es sei als erwiesen anzusehen, dass der Beschuldigte in der Zeit vor dem Betrieb der Hanfindooranlage die betreffenden Räumlichkeiten einmal betreten bzw. sich ein Bild dieser Räume verschafft habe (angef. Urteil, E. 1.2.8.2.3). Mit der Errichtung und Inbetriebnahme der Hanfindooranlage seien zwei Änderungen einhergegangen, welche vom Beschuldigten nicht hätten übersehen werden können. So sei das Fenster zwischen der R.________ und dem Kellergang mit schwarzer Folie überklebt worden und an der Tür seien eine Sicherheitsüberfalle und ein Schieberiegel montiert worden. Hinzu komme, dass der Betrieb der Anlage mit Geruchs- und Geräuschemissionen verbunden gewesen sei (angef. Urteil, E. 1.2.8.3). Aufgrund der gewürdigten Umstände könne ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte keine Kenntnis von der Hanfindooranlage gehabt habe (angef. Urteil, E. 1.2.8.4). Die Vorinstanz erachtete die Aussagen der Zeugin als detailreich und widerspruchsfrei. Sie erwog ausführlich, weshalb die Angaben der Zeugin zur Anzahl der Pflanzen und Lampen, zu deren Vorhandensein auch im Vorraum und zur Anzahl der Räume erklärbar seien. Es erscheine als konstruiert, dass die Zeugin die Aussagen aus Rache wegen einer Mietkündigung zulasten ihres damaligen Lebenspartners gemacht habe. Die Zeugin sei insgesamt als glaubwürdig und ihre Aussagen als glaubhaft zu betrachten (angef. Urteil, E. 1.2.8.5.4).

Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe die Einvernahmen von N.________, O.________, Frau V.________ usw. ausgeblendet (KG-act. 60, Beilage 2, Plädoyer, S. 12). Die Vorinstanz habe nebst der Zeugenaussage von J.________ allein auf Gutdünken, Annahmen, äussere Umstände oder die allgemeine Lebenserfahrung abgestellt. Bei einer korrekten Beweiswürdigung seien aber die vorhandenen und verwertbaren Beweise zu würdigen und die Beweiswürdigung müsse objektiv nachvollziehbar sein (S. 15). Es gebe keinen hinreichenden Beweis, dass der Beschuldigte von der Anlage gewusst und bei der Ernte mitgeholfen habe. Die Zeugin J.________ sei unglaubwürdig und ihre Aussagen seien unglaubhaft (S. 26). N.________ und O.________ würden glaubwürdig und glaubhaft bezeugen, dass der Beschuldigte nichts von der Anlage gewusst habe (S. 27).

c) Zunächst ist auf die von der Anklagebehörde vorgebrachten und im vor­instanzlichen Urteil gewürdigten Indizien einzugehen.

aa) Die Q.________ AG ist seit dem Jahre 2012 (Aussage Beschuldigter: U-act. 10.0.21, Frage 10) Eigentümerin des Grundstückes E.________strasse xx (U-act. 8.3.44) und vermietet die Zimmer des Hauses. Der Beschuldigte ist ebenfalls seit 2012 (U-act. 10.0.21, Frage 11) Liegenschaftsverwalter und Generalbevollmächtigter der Q.________ AG (U-act. 5.1.03). Der Beschuldigte gab zu, dass ihm die Vermietung der Liegenschaften der Q.________ AG inklusive Vertragswesen und Rechnungsstellung (U-act. 10.0.15, Frage 11) bzw. die Verwaltung der Mietobjekte (U-act. 10.0.21, Frage 13) zukomme. Seine Aufgabe als Verwalter sei es gewesen, möglichst schnell und nachhaltig die Mieteinnahmen zu steigern (U-act. 10.0.21, Frage 30). Sie hätten im Gebäude an der E.________strasse xx sukzessive Raum für Raum Ordnung geschaffen (U-act. 10.0.02, Frage 2) und versucht, sukzessive Klarheit zu bekommen, zu welcher Wohnung welcher Keller gehöre, welcher Keller zum Restaurant gehöre etc. (Vi-act. 5, Frage 117). Die Zimmer seien saniert worden. Letztes Jahr sei die Y.________ – welche sich im hintersten Teil des Kellers befinde (U-act. 10.0.20) – totalsaniert worden (U-act. 10.0.02, Frage 2). Er sei seit ca. vier Jahren etwa einmal pro Woche (vgl. U-act.10.0.02, Frage 6; 10.0.21, Frage 12) bzw. zweimal pro Woche (U-act. 10.0.43, Rz. 53) im Haus an der E.________strasse xx gewesen. N.________ sei Hauswart an der E.________strasse xx (U-act. 10.0.21, Frage 15 f.; KG-act. 60, S. 6). An der Türe zur R.________ sei ein Zettel mit der Aufforderung, der Nutzer des Raumes solle sich bei der Verwaltung melden, angebracht worden. Es habe sich jedoch niemand gemeldet (vgl. U-act. 10.0.21, Frage 29; Vi-act. 5, Fragen 117 f.; KG-act. 60, S. 7).

Aus diesen Aussagen lässt sich schliessen, dass der Beschuldigte für die Vermietung verantwortlich war und sich mindestens einmal pro Woche in der Liegenschaft aufhielt. Er sorgte für Ordnung in der Liegenschaft und bemühte sich um eine möglichst gute Vermietung der Räume. Vor diesem Hintergrund ist in der Tat unglaubhaft, dass der Beschuldigte bis zur Hausdurchsuchung, d.h. während fünf Jahren Verwaltertätigkeit, kein Interesse daran gehabt haben soll, ob und allenfalls wer den Raum nutzte. Mit der angeblich an der Kellertüre angebrachten Aufforderung, sich bei der Verwaltung zu melden, äusserte er denn auch sein Interesse daran, ob die Räumlichkeiten benutzt werden. Davon ausgehend, dass sich niemand auf die Aufforderung hin gemeldet haben soll und anscheinend kein Mietverhältnis für den Kellerraum dokumentiert war, hätte der Beschuldigte davon ausgehen müssen, dass der Raum unbenutzt ist. Als Verwalter wäre er in dieser Situation zudem befugt gewesen, die unbenutzten Räume zu betreten – auch wenn sie verschlossen gewesen wären –, ohne sich des Hausfriedensbruchs strafbar zu machen. Die Aussage des Beschuldigten, er habe keinen Grund gehabt, die verschlossene Türe mit Gewalt aufzubrechen, ansonsten er Hausfriedensbruch begangen hätte (U-act. 10.0.21, Frage 29; KG-act. 60, S. 7), erscheint deshalb als Schutzbehauptung. Die Behauptung, dass er einerseits viele Zimmer in verschiedenen Häusern vermiete und eher an der lukrativeren Vermietung der Zimmer als an den Kellern interessiert war (U-act. 10.0.21, Frage 30), ist aber nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Zudem lässt sich aus dem blossen Umstand, dass der Beschuldigte Verwalter der Liegenschaft war, nicht ableiten, welchen Tätigkeiten er vor Ort tatsächlich nachging. Ausserdem muss die Zugabe, dass er sich mindestens einmal pro Woche im Haus aufhielt, nicht bedeuten, dass er auch die Kellerräumlichkeiten besichtigte, zumal der Hauswart die Kontrolle der Räume und die handwerklichen Arbeiten vorgenommen haben dürfte.

bb) Anlässlich der Hausdurchsuchung am 18. April 2017 befanden sich gestapelte Holzbalken vor der Türe zur „R.________“ (Foto: U-act. 5.1.28, S. 2; vgl. U-act. 8.3.52, S. 6). Die Türe war nebst dem normalen Türschloss mit zwei zusätzlichen Schliessriegeln versehen (Foto: U-act. 5.1.28, S. 3; vgl. U-act. 8.3.52, S. 6). Der Beschuldigte sagte aus, seit dem Kauf der Liegenschaft sei die Türe der Räumlichkeiten mit einem Vorhängeschloss verschlossen gewesen. Er habe keinen Schlüssel gehabt (U-act. 10.0.02, Frage 7; U-act. 10.0.21, Fragen 26 f.). Damit behauptet er sinngemäss, nie im Kellerraum der „R.________“ gewesen zu sein.

O.________ bestätigte, dass Schlösser und Riegel an der Türe angebracht wurden (vgl. U-act. 8.3.46, Frage 90; U-act. 8.3.46, Frage 93; U-act. 8.3.47, Frage 76). Am Anfang hätten sie keinen Schlüssel gebraucht (U-act. 10.0.53, Rz. 86 f.). N.________ gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Juni 2017 an, vor ca. drei oder vier Jahren im Kellerraum der „R.________“ gewesen zu sein, um Arbeiten an einem Abwasserrohr auszuführen. Die Türe habe ein normales Schloss gehabt, der Raum sei aber offen bzw. „frei“ zugänglich gewesen (U-act. 10.0.30, Fragen 34, 35, 39, 42). Die Angaben des Beschuldigten sind demgegenüber zum Teil widersprüchlich. So behauptete er an der polizeilichen Einvernahme vom 26. Juni 2017 (U-act. 10.0.21), die Türe sei seit dem Kauf im Jahre 2012 mit einem Vorhängeschloss verschlossen gewesen (Fragen 26 f.). Bei der vorinstanzlichen Befragung sagte er aber aus, es sei kein Vorhängeschloss dran gewesen, aber ein Schloss mit Schlüssel (Vi-act. 5, Frage 119).

Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von O.________ und N.________ ist auch das Kantonsgericht davon überzeugt, dass die Kellerräume der „R.________“ vor Inbetriebnahme der Hanfindooranlage mindestens während einiger Zeit unverschlossen waren (vgl. die zutreffenden Erwägungen in angef. Urteil, E. 1.2.8.2.2). Selbst wenn er vor Inbetriebnahme der Hanf­indooranlage einmal im betroffenen Raum gewesen sein sollte, bedeutet dies aber nicht, dass er im Zeitraum, als die Hanfindooranlage in Betrieb war, das Kellergeschoss betreten oder sich sogar in den Räumlichkeiten der „R.________“ aufgehalten hatte. Infolgedessen lässt sich – abgesehen von der nachfolgend zu würdigenden Aussage der Zeugin – auch nicht nachweisen, dass der Beschuldigte die äusseren Veränderungen im Keller (schwarz überklebtes Fenster, Schliessriegel an der Türe, Geruchs-/Geräuschimmissionen) tatsächlich wahrnahm.

cc) Obwohl auch das Kantonsgericht es als wenig wahrscheinlich erachtet, dass der Beschuldigte nie in den Räumlichkeiten der „R.________“ gewesen sein und kein Interesse an deren Vermietung gehabt haben soll, verbleiben dennoch ernsthafte Zweifel daran, ob er aufgrund der Umstände Kenntnis von der Hanfindooranlage gehabt haben musste. Aus der wenig überzeugenden Darstellung des Beschuldigten ergibt sich nicht zwangsläufig der Beweis des Gegenteils. Ein Dulden der Anlage und damit einhergehend das zur Verfügung stellen der Räumlichkeiten kann somit bloss aufgrund der Umstände nicht nachgewiesen werden.

d) Nebst den genannten Indizien verbleibt als Beweismittel für die Beteiligung des Beschuldigten am Betrieb der Hanfindooranlage – nebst den Aussagen der beiden Mitbeschuldigten – die Zeugenaussage von J.________.

aa) Bei der Würdigung von Aussagen ist deren Glaubhaftigkeit massgebend. Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen wie Verlegenheit oder Übertreibung zu überprüfen (BGE 133 I 33, E. 4.3, m.w.H.; BGer, Urteil 6B_793/2010 vom 14. April 2011, E. 1.3.1, m.w.H.; vgl. Kantonsgericht St. Gallen, Entscheid ST.2013.75/78 vom 24. No­vember 2014, E. 4.c). Realitätskriterien sind unter anderem Detailreichtum, Individualität, Homogenität und Konstanz (Kantonsgericht St. Gallen, Entscheid ST.2013.75/78 vom 24. November 2014, E. 4.c; vgl. Kaufmann, Beweisführung und Beweiswürdigung, 2009, S. 213 ff.). Ist eine Aussage realitätsbasiert, darf zudem erwartet werden, dass eine Person diese in den hauptsächlichen Fakten wie Ort, anwesende Personen und eigene Aktivität über einen längeren Zeitraum hinweg reproduzieren kann, auch wenn selbstverständlich ist, dass die Erinnerungen mit der Zeit verblassen und mit jeder Rekonstruktion weiterentwickelt werden (Kaufmann, a.a.O., S. 215 f.). Für die Glaubhaftigkeit einer Aussage spricht des Weiteren, wenn die aussagende Person sich gleichermassen an für eine Partei ent- und belastende Inhalte erinnern kann. Kann sie sich indessen nur an Inhalte erinnern, die einer Partei nützen und beantwortet sie alle weiteren Fragen mit „weiss nicht“, spricht dies gegen die Glaubhaftigkeit einer Aussage (Kaufmann, a.a.O., S. 213). Aussagen sind überdies nicht vorbereitet bzw. im Vornherein zurechtgelegt, sondern eher realitätsbasiert, wenn die aussagende Person beispielsweise während des Berichtens neue Einfälle hat, unabhängig davon, wem diese nützen (vgl. Kaufmann, a.a.O., S. 214). Die Wiedergabe ganzer Gesprächsketten steigert die Glaubhaftigkeit einer Aussage ebenso, denn Gesprächsketten können v.a. dann glaubhaft wiedergegeben werden, wenn sie tatsächlich so stattgefunden haben. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die aussagende Person das Gespräch nicht konstant reproduzieren kann. Kann sie sich nur an einen einzigen zusammenhangslosen Gesprächsbrocken erinnern, ist Misstrauen gegenüber dieser Aussage angezeigt (Kaufmann, a.a.O., S. 212; Kantonsgericht Schwyz, Urteile STK 2016 1 vom 27. September 2016, E. 2a und STK 2016 16 vom 15. November 2016, E. 1.a).

bb) Die Zeugin wohnte gemäss eigenen Angaben von Juni bis Mitte September 2016 in einem Zimmer an der E.________strasse xx in P.________ (U-act. 10.0.17, Fragen 12 und 25). Der Beschuldigte bestreitet zwar, dass die Zeugin jemals Mieterin gewesen sei, gibt aber zu, dass ihr damaliger Lebenspartner ein Zimmer bewohnte (KG-act. 60, Beilage 2, Plädoyer, S. 22). Es ist glaubhaft, dass sich die Zeugin im genannten Zeitraum an der E.________strasse xx aufhielt.

Die Zeugin gab an, einmal im August bzw. Ende August 2016 im Raum mit der Hanfindooranlage gewesen zu sein (U-act. 10.0.17, Fragen 32 und 35). Sie beschreibt die äusseren Umstände der Räumlichkeiten (Lage der Räume und Vorhängeschloss [Frage 32], Holzbalken [Frage 42], Folie an Fenster [Frage 38]; vgl. Skizze in U-act. 10.0.19) übereinstimmend mit dem anlässlich der Hausdurchsuchung vorgefundenen Zustand. Sodann ist glaubhaft, dass sie mindestens einmal in den Räumlichkeiten war und dabei Hanfpflanzen in Töpfen sowie Lampen sah (U-act. 10.0.17, Fragen 32, 34). Dennoch verbleiben verschiedene Ungereimtheiten in ihren Aussagen.

Dispositiv

So schätzte die Zeugin die sich im Raum befindlichen Lampen auf ca. 15 oder 18 Stück (U-act. 10.0.17, Frage 39) und die Hanfpflanzen auf ungefähr 150 bis 200 (U-act. 10.0.17, Frage 47). Anlässlich der Hausdurchsuchung wurden im ersten Hanfindoorraum bloss zwei Wärmelampen und ein Ventilator gefunden (U-act. 5.1.09, S. 2). Nachdem die Anlage im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung bereits stillgelegt war und an der Decke mehrere Ringhaken montiert waren (U-act. 8.3.01, S. 12), ist zwar wahrscheinlich, dass zuvor weitere Installationen vorhanden waren. Auch der rapportierende Polizeibeamte kam aber zum Schluss, dass nicht eine derart grosse Anzahl Wärmelampen wie von der Zeugin angegeben in den Räumlichkeiten montiert gewesen sein dürften (U-act. 8.3.01, S. 12). Die Angaben der Zeugin zum Inneren der Räumlichkeiten sind somit nicht glaubhaft. Zudem sagte die Zeugin aus, als sie die beiden Männer im Raum gesehen habe, sei sie im Treppenhaus gestanden und habe in den Raum sehen können (U-act. 10.0.17, Frage 46). Sie zeichnete ihren Standort auf einer Skizze bei der Mauer zwischen der Türe zur R.________ und dem Durchgang zu den Allgemeinräumen ein (U-act. 10.0.20). Ein Foto des Treppenhauses mit der (verbarrikadierten) Türe zur R.________ ist der Fotodokumentation zu entnehmen, welche anlässlich der Hausdurchsuchung erstellt wurde (U-act. 5.1.28, Foto 1). Wäre die Zeugin, wie von ihr markiert, an der Wand neben der Türe zur R.________ gestanden, hätte sie nicht in den Raum sehen können. Diesfalls hätte sie auch die angeblichen Erntehandlungen der beiden Beschuldigten („schneiden“ bzw. „knicken“) nicht beobachten können. Die ihr vorgelegte Skizze ist zwar nicht massstabsgetreu. Aufgrund der Lage der Treppen und der Türe zur „R.________“ ist aber unwahrscheinlich, dass sie die beiden Beschuldigten in den Räumen sah. Danach gefragt, was „A.________“ und „N.________“ in diesem Raum gemacht hätten, sagte die Zeugin, die beiden hätten „Gras“ geschnitten. A.________ habe die grossen Töpfe aus dem Zimmer genommen (U-act. 10.0.17, Frage 43). Auf die Frage, was sie mit „Gras schneiden“ meine, erklärte sie, A.________ habe Handschuhe getragen und die Hanfpflanzen „geknickt“. Nach weiterer Nachfrage, was genau die Handlungen gewesen seien, sagte sie, das habe sie nur kurz beobachten können. Am nächsten Tag habe sie gesehen, dass sich die beiden Männer in diesem Raum eingeschlossen hätten. An einem weiteren Tag hätten sie das mit den Brettern gemacht (U-act. 10.0.17, Frage 44). Die Zeugin konnte demnach nicht genauer beschreiben, was der Beschuldigte gemacht haben soll und sprach widersprüchlich einmal von Gras schneiden, ein anderes Mal von Gras knicken. Bei der Nachfrage nach der genauen Tathandlungen wich sie der Antwort sogar aus. Im Gesamten gesehen hinterlassen die Aussagen der Zeugin ernsthafte Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. Selbst wenn sie den Beschuldigten in den Räumlichkeiten gesehen haben sollte, ist nicht zweifellos feststellbar, welche Handlungen sie tatsächlich wahrnahm bzw. der Beschuldigte vornahm. Es bleibt insbesondere unklar, ob der Beschuldigte N.________ bei der Ernte der Hanfpflanzen unterstützte. Sollte er N.________ allenfalls bloss beim Beseitigen der Anlage geholfen haben, was nicht ausgeschlossen werden kann, wäre dies nicht angeklagt.

e) Nachdem für die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen nebst vagen Indizien lediglich die nicht zweifellos glaubhaften Aussagen der einzigen Zeugin vorhanden sind, ist das Kantonsgericht nicht ohne ernsthafte Zweifel von der Strafbarkeit des Beschuldigten überzeugt. Der Beschuldigte ist daher – in dubio pro reo – vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen.

3. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten vor, sich der mehrfachen vorsätzlichen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a aAuG schuldig gemacht zu haben, indem er als Verwalter und Vertreter der Q.________ AG vom 16. November 2016 bis am 18. April 2017 den algerischen Staatsangehörigen S.________ und T.________ ein Zimmer im U.________ an der G.________strasse yy in P.________ vermietete respektive durch die Angestellte V.________ vermieten liess (Anklage Ziff. 2, Dossier 1).

a) Die Vorinstanz erwog, aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und von V.________ sei erstellt, dass der für die Zimmervermietung grundsätzlich verantwortliche Beschuldigte die Vermittlung des Zimmers an die beiden Algerier an seine Mitarbeiterin V.________ delegiert und letztere diese vorgenommen habe. Da weder der Beschuldigte noch V.________ angegeben hätten, Ausweise der beiden Ausländer gesehen zu haben, sei ebenfalls als erwiesen zu betrachten, dass keine entsprechenden Ausweise vorgelegt und eingesehen worden seien. Dass V.________ vom Beschuldigten konkret instruiert gewesen wäre, die Ausweise einzuverlangen, sei aufgrund ihrer Aussagen und nachdem der Beschuldigte solches nicht explizit bejaht habe, sondern einzig auf eine angebliche Checkliste verwiesen habe, nicht anzunehmen. Es sei ferner davon auszugehen, dass der Beschuldigte über die Beherbergung der beiden Algerier bei den Behörden keine Meldung gemacht habe (angef. Urteil, E. 2.2.4).

Der Beschuldigte macht geltend, er habe V.________, welche die Zimmervermietung vorgenommen habe, korrekt instruiert. Jeder Mitarbeiter bekomme von ihm das Merkblatt Checkliste Zimmervermietung, wonach vorzugehen sei. Bei jeder Vermietung, die er selber vornehme, prüfe er den Aufenthaltsstatus des Interessenten. Dass er das Vorgehen von V.________ nicht prüfte, sei ihm allerhöchstens als fahrlässiges Handeln vorzuwerfen, was nicht strafbar sei. Im Übrigen werde bezweifelt, dass ein Vermieter die Pflicht habe, bei der Vermietung den Aufenthaltsstatus zu überprüfen (KG-act. 60, Beilage 2, Plädoyer, S. 32 f.).

b) Nach Art. 116 Abs. 1 lit. a aAuG macht sich strafbar, wer im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft. Auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 116 Abs. 1 lit. a aAuG kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist, dass wer Ausländerinnen oder Ausländer gewerbsmässig beherbergt, diese der zuständigen kantonalen Behörde melden muss (Art. 16 aAuG). Die Meldung erfolgt über einen Meldeschein, der vom Beherberger ausgefüllt und von der beherbergten Person unter Vorlage der Ausweispapiere unterschrieben werden muss. Der Meldeschein ist der zuständigen kantonalen Behörde zu übermitteln (Art. 18 Abs. 1 VZAE; Egli/Meyer, in: Handkommentar zum AuG, Bern 2010, N 4 zu Art. 16 aAuG). Im Kanton Schwyz gilt die Kantonspolizei als zuständige Behörde im Sinne von Art. 16 AuG (§ 10 der Vollzugsverordnung zum Kantonalen Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz vom 2. Dezember 2008, SRSZ 111.211).

c) Die beiden algerischen Staatsangehörigen sind abgewiesene Asylbewerber mit Nichteintretensentscheid (U-act. 8.1.01, S. 3). Ihre Asylausweise liefen am 3. November 2011 (T.________ U-act. 10.0.07) bzw. am 21. September 2016 (S.________ U-act. 10.0.10) ab, sodass sie sich im Zeitraum der Zimmervermietung rechtswidrig in der Schweiz aufhielten.

Den Akten ist ein Mietvertrag zu entnehmen, wonach die beiden Algerier ab 16. November 2016 auf unbestimmte Zeit ein Zimmer an der L.________strasse yy in P.________ mieteten (U-act. 10.0.12). Der Beschuldigte gab zu, dass S.________ seit dem 16. November 2016 und T.________ kurz darauf bis am 18. April 2017 ein Zimmer im U.________ gemietet hatten (U-act. 10.0.44, Rz. 43-53; vgl. U-act. 10.0.01, Fragen 16 f. und 42). Die beiden Mieter wurden anlässlich einer Observation anfangs April 2017 mehrmals beim Ein-/Ausgehen aus dem U.________ (L.________strasse yy in P.________) beobachtet (U-act. 8.1.02). Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 18. April 2017 wurden sie im Zimmer 103 aufgefunden (U-act. 8.1.01, S. 5). Die Beherbergung der Algerier über einen Zeitraum von fünf Monaten ist demnach erstellt.

Der Beschuldigte wäre entgegen seiner Ansicht (KG-act. 60, Beilage 2, Plädoyer, S. 33) verpflichtet gewesen, die Ausweise der Algerier zu prüfen und die Vermietung eines Zimmers an diese der Kantonspolizei zu melden. Es ist denn auch beispielsweise in Hotels üblich, dass beim Einchecken ein Ausweis (ID, Ausländerausweis) vorgelegt werden muss. Für den massgeblichen Zeitraum sind lediglich zwei Mieterspiegel vorhanden, auf welchen die beiden Algerier nicht als Mieter aufgeführt sind (U-act. 9.0.12/13). Sowohl die Kantonspolizei als auch die Gemeinde Schwyz erhielten bloss sporadisch bzw. zwei bis drei Mal pro Jahr derartige Mieterspiegel (U-act. 9.0.10). Die Kantonspolizei wusste bis zur Observation nicht, wo sich die Algerier aufhielten, nachdem diese ihre Anwesenheit in der Notunterkunft Chaltbach während mehrerer Monate nicht wie vorgesehen unterschriftlich bestätigten (U-act. 8.1.01, S. 3). Damit steht fest, dass der Beschuldigte die Vermietung des Zimmers an die beiden Algerier im Zeitraum vom 16. November 2016 bis am 18. April 2017 der zuständigen Kantonspolizei nicht meldete.

Die Beherbergung dauerte nicht bloss wenige Tage, sondern über einen längeren Zeitraum, sodass der Zugriff der Behörden auf die sich illegal aufhaltenden Ausländer erschwert wurde (Vetterli/D’Addario di Paolo, SHK AuG, N 8 ff. AuG; BGE 130 IV 77, E. 2.3.2 = Pra 94 [2005] Nr. 33; Urteil KG SZ STK 2011 8 vom 13. September 2011, E. 3.a).

d) Der Beschuldigte bestreitet, die Zimmervermietung selber vorgenommen zu haben.

aa) T.________ ging davon aus, dass „A.________ oder so“ der Vermieter sei (U-act. 10.0.05, Frage 16). Auch S.________ nannte den Vermieter „A.________“ (U-act. 10.0.08, Frage 38; U-act. 10.0.09, Frage 12; U-act. 10.0.16, Frage 31). V.________, welche während drei Monaten für den Beschuldigten als Allrounderin arbeitete (U-act. 10.0.11, Fragen 23-25), sagte aus, sie habe vom Beschuldigten den Auftrag erhalten, den beiden Algeriern ein Zimmer zu vermieten (U-act. 10.0.11, Fragen 64 f.), weil diese französisch gesprochen hätten (U-act. 10.0.11, Frage 67). Der Vertrag mit diesen beiden habe sie im Beisein des Beschuldigten abgeschlossen (U-act. 10.0.11, Frage 117). Deren Ausweise hätten sie sich nicht zeigen lassen, weil es dazu keinen Anlass gegeben habe (U-act. 10.0.11, Fragen 120 f.).

bb) Der Beschuldigte bestätigte, dass er für die Vermietung der Räume verantwortlich sei (U-act. 10.0.44, Rz. 68). Er führe den Mieterspiegel (U-act. 10.0.01, Frage 11). Monatlich gehe diese Zimmerkontrollliste an die Kapo Schwyz sowie die Einwohnerkontrolle der Gemeinde Schwyz (U-act. 10.0.44, Rz. 64 f.; vgl. Vi-act. 5, Frage 130). Zum üblichen Ablauf der Vermietung gab er an, sie würden die Personalien sowie die Handynummer verlangen. Meistens fotografiere er auch den vorgelegten Personalausweis. Darauf könne man sehen, wie lange sich die Person in der Schweiz aufhalten dürfe (U-act. 10.0.04, Frage 8; vgl. U-act. 10.0.44, Rz. 56 ff.).

Zum konkreten Fall sagte der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. April 2017, er wisse, dass die Algerier als Flüchtlinge in die Schweiz gekommen seien und der deutschen Sprache relativ gut mächtig seien (U-act. 10.0.01, Frage 15). Die beiden Algerier hätten bei der Anmiete den Ausländerausweis gezeigt. S.________ im November 2016 und T.________ im April 2017 (Frage 19). Zu 99,9 Prozent sei das der Originalausweis gewesen (Frage 20). Er habe keine Fotokopie gemacht, allenfalls habe er den Ausweis mit seinem iPhone fotografiert (Frage 21).

Bei der gleichentags stattgefundenen staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte der Beschuldigte, er habe wie üblich die Personalien aufgenommen, nach dem Ausländerausweis bzw. der ID gefragt und die beiden auf die Warteliste genommen (U-act. 10.0.04, Frage 10). Auf den Ausweisen sei das Ablaufdatum nicht überfällig gewesen (Frage 17).

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. August 2018 gab er dem widersprechend an, die zwei Herren hätten französisch gesprochen, weshalb er V.________ ins Gasthaus gerufen habe, um mit ihnen das Einchecken vorzunehmen. Die ganze Einquartierung sei gemäss Checkliste nach üblichem Schema erfolgt. Offenbar habe sie aber die Ausweise nicht genau angeschaut (U-act. 10.0.44, Rz. 70 ff.). V.________ habe das ganze Einchecken gemacht (Rz. 78). Er habe die Ausweise der beiden nicht gesehen, er habe die Algerier nicht verstanden und daher sei Frau V.________ gekommen. Er habe zu ihr gesagt „einchecken wie immer“ (Rz. 105 f.). Auf Vorhalt seiner Aussage, die Algerier hätten gut Deutsch gesprochen, antwortete der Beschuldigte, wenn die gut deutsch gesprochen hätten, dann hätte er diese nicht an V.________ weitergeleitet. Er mache alle Einquartierungen selber (Rz. 156 f.). Er habe als Chef delegiert und gehe davon aus, dass die Mitarbeiterin die Einquartierung von A-Z nach bestem Wissen und Gewissen vornehme (Rz. 253 f.).

An der vorinstanzlichen Befragung erklärte der Beschuldigte, die zwei Herren hätten zuerst französisch gesprochen. V.________ spreche sehr gut französisch. Sie hätten sich anfänglich auf Deutsch unterhalten, er habe dann gesagt, es sei Abendservice, er habe wirklich keine Zeit. Sie solle mit diesen zwei Herren sprechen. Sie habe dann selbst, von sich aus, gemäss Checkliste einen Mietvertrag ausformuliert (Vi-act. 5, Frage 130). V.________, welche die Einquartierung vorgenommen habe, habe den Ausweis angeschaut, für sie sei es okay gewesen (Frage 135).

An der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte aus, die beiden Herren hätten französisch gesprochen. Er habe V.________ gefragt, ob sie mit ihnen die Zimmereinquartierung machen könne, weil er es nicht so gut verstehe und er im Service sei. Sie habe das Personalblatt ausfüllen lassen, das Mietinteressentenblatt, habe die Ausweise angeschaut, den Vertrag unterschrieben und vom Algerier gegenzeichnen lassen sowie das Zimmer mit ihnen angeschaut. Dies laufe bei ihnen nach einer Checkliste. Die Ausweise, die sie V.________ gezeigt hätten, seien ihrer Aussage nach gut gewesen. Er erstelle regelmässig Mieterspiegel und sende diese der Einwohnerkontrolle und der Kantonspolizei, damit diese wüssten, wann die Leute gekommen seien und welche Nationalität sie hätten. Er kontrolliere und kopiere die Ausweise, wenn sie ein Zimmer beziehen würden und frage sie ganz direkt. Er habe V.________ die Checkliste, den Musterordner mit allen Formularen, gegeben. Sie habe diesen gekannt und habe die Einquartierung machen können. Im Anschluss habe er die Ausweise nicht mehr kontrolliert. Wären diese abgelaufen gewesen, hätte V.________ ihn gerufen, aber sie seien nicht abgelaufen gewesen (KG-act. 60, S. 8 f.).

cc) Den Aussagen des Beschuldigten ist zu entnehmen, dass er mindestens zu Beginn des Vermietungsgesprächs anwesend war. Dass die Algerier besser Französisch als Deutsch sprachen, ist nicht auszuschliessen, zumal auch die Zeugin bestätigte, mit ihnen Französisch gesprochen zu haben. Sodann sagten die Zeugin und der Beschuldigte übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte die Zeugin beauftragte, mit den Algeriern die Details des Mietverhältnisses zu besprechen. Die „Checkliste Zimmervermietung“, welche der Beschuldigte zweitinstanzlich einreichte (KG-act. 60, Beilage 60/1), erwähnte V.________ nicht, obwohl sie zum Ablauf der Zimmervermietung detailliert befragt wurde. Zudem ist nicht verständlich, weshalb der Beschuldigte diese Checkliste, falls diese tatsächlich im Tatzeitpunkt bereits bestand, nicht bereits früher vorlegte. Sodann schilderte der Beschuldigte, ob er während des gesamten Gesprächs anwesend war bzw. warum er sich davon entfernte, widersprüchlich (polizeiliche Einvernahme: er habe die Ausweise gesehen und fotografiert, keine Erwähnung der französischen Sprache; staatsanwaltschaftliche Einvernahme: Abwesenheit aufgrund Sprachschwierigkeiten; gerichtliche Einvernahmen: Abwesenheit Aufgrund Arbeiten im Service, Sprachschwierigkeiten). Dieser Umstand kann aber offengelassen werden. Erstellt ist jedenfalls, dass der Beschuldigte entweder die Ausweise der Algerier nicht selber sah und im Nachhinein das Vorhandensein von Kopien gültiger Ausweise auch nicht kontrollierte oder dass er die Ausweise – wie anfänglich behauptet – sah, das abgelaufene Gültigkeitsdatum aber ignorierte.

e) In subjektiver Hinsicht nahm der Beschuldigte mindestens in Kauf, dass die Algerier ohne gültigen Aufenthaltsausweis ein Zimmer mieteten. Nachdem V.________ erst seit kurzer Zeit für ihn arbeitete, durfte er nicht von einer Kontrolle der Ausweiskopien absehen. Dass der Beschuldigte zeitweise der zuständigen Kantonspolizei Mieterspiegel zukommen liess, bedeutet sodann, dass er von der Meldepflicht im Sinne von Art. 16 aAuG wusste. Folglich handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich, sodass er sich im Sinne der Anklage strafbar machte.

4. Des Weiteren ist der Beschuldigte der vorsätzlichen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 3 und Art. 91 Abs. 1 aAuG angeklagt (Anklageziffer 3, U-Dossier 2). Er soll den serbischen Staatsangehörigen W.________ vom 6. bis am 8. März 2017 auf der Baustelle des U.________ als Hilfsarbeiter beschäftigt haben, obwohl dieser über keine Arbeitsbewilligung verfügt habe. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten nicht wegen sämtlichen ihm gemäss Anklage vorgeworfenen Beschäftigungen, sondern lediglich weil er W.________ den Auftrag erteilt habe, am 7. März 2017 unter einem Baum die Blätter zusammenzunehmen sowie weil er ihn am 8. März 2017 beauftragt habe, ein Zimmer von Gips und Dreck zu säubern. Sie stellte dabei auf die glaubhaften Aussagen von W.________ ab (angef. Urteil, E. 3.2.4).

a) W.________ sagte aus, am Tag vor der Baustellenkontrolle habe ihm der Beschuldigte gesagt, er solle bei einem Baum die Blätter zusammennehmen (U-act. 10.0.55, Rz. 151 f. und 159 f.). Am 8. März 2017 habe er auf der Baustelle des U.________ den Abfall, welchen die Gipser hinterlassen hatten, weggeräumt (U-act. 8.2.04, Frage 8, 11; vgl. U-act. 10.0.55, Rz. 73-75). Der Beschuldigte habe ihn angerufen und ihm gesagt, welche Arbeiten er machen müsse (U-act. 8.2.04, Frage 12). Der Beschuldigte habe ihm den Auftrag gegeben (U-act. 10.0.55, Rz. 77 f., 106 f.). Es habe andere Fälle gegeben, bei denen er selbst „gegangen sei“ und er den Beschuldigten nicht gefragt habe. Aber auf der Baustelle wisse er ja nicht, was er machen müsse. Das habe ihm immer der Beschuldigte gesagt (U-act. 10.0.55, Rz. 111 ff.). Er bekomme für seine Arbeit vom Beschuldigten gratis Essen und Trinken im Restaurant X.________ (U-act. 8.2.04, Fragen 10, 15, 22; vgl. U-act. 8.2.04, Frage 22; U-act. 10.0.55, Rz. 91, 224, 235, 282).

Der Beschuldigte sagte bei der polizeilichen Befragung aus (U-act 8.2.02), seit Jahren dürfe ihm W.________ bei der Umgebungspflege assistieren (Frage 9). Er bekomme keinen Lohn. W.________ wisse, dass er nicht schwarzarbeiten dürfe (Frage 10). Er habe noch nie einen Auftrag von ihm erhalten (Frage 11). W.________ arbeite von sich aus, d.h. aus eigenem Antrieb (Fragen 12, 15, 18). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab er an, W.________ dränge sich förmlich auf. Er wisse, dass er nicht arbeiten dürfe (Rz. 379 f.). Er bekomme kein Entgelt für alle diese Gratisdienstleistungen (Rz. 389 f.). Er (der Beschuldigte) wisse, dass W.________ nicht ohne Bewilligung arbeiten dürfe (Rz. 420). Vorinstanzlich bestritt der Beschuldigte nicht, dass W.________ die angeklagten Tätigkeiten ausführte (Vi-act. 5, Frage 138), verneinte hingegen, ihn dafür kostenlos im Restaurant verpflegt zu haben (Vi-act. 5, Frage 140). In der Berufungserklärung gab der Beschuldigte wiederum zu, ihm kleinere Aushilfsarbeiten zugeteilt und ihn dafür gastronomisch entschädigt zu haben (KG-act. 3, Rz. 7 Abs. 3).

b) W.________ schilderte mehrfach, dass der Beschuldigte ihn beauftragte, am 7. März 2017 Blätter unter einem Baum aufzunehmen und am 8. März 2017 in einem Zimmer im U.________ Gipserabfall zu beseitigen. Hierfür erhielt er kostenloses Essen als Entschädigung, was selbst der Beschuldigte zugab. Der Beschuldigte und W.________ kennen sich seit langem (vgl. Vi-act. 5, Frage 137; KG-act. 3, Rz. 7 Abs. 3), sodass nicht ersichtlich ist, weshalb W.________ den Beschuldigten grundlos eines rechtswidrigen Verhaltens bezichtigen sollte. W.________ betonte denn auch an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mehrmals, dass er die Wahrheit habe sagen wollen (U-act. 10.0.55, Rz. 92, 119, 154, 161). Die Aussagen von W.________ erscheinen als glaubhaft.

Der Beschuldigte wandte verschiedentlich ein, dass sich W.________ immer wieder von selber andiene (z.B. U-act. 10.0.44, Rz. 430 f.). Der Beschuldigte sagte jedoch ebenso, dass er bestimme, wer auf der Baustelle arbeite (U-act. 8.2.02, Frage 8). Die Beseitigung des Gipserabfalls konnte W.________ somit nicht von alleine vornehmen. Wie er selber aussagte, dürfte er auch nicht gewusst haben, welche Arbeiten auf der Baustelle anfielen.

Der Sachverhalt gemäss Anklage betreffend das Zusammennehmen der Blätter am 7. März 2017 und das Beseitigen des Gipserabfalls am 8. März 2017 ist damit erstellt.

c) Nach Art. 117 Abs. 1 aAuG macht sich strafbar, wer als Arbeitgeber einen Ausländer beschäftigt, der in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist. Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 aAuG). Der Begriff der Erwerbstätigkeit wird demnach weit gefasst. Unerheblich ist, ob diese nur stunden- oder tageweise ausgeübt wird (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. A., Bern 2014, S. 105; Spescha, in: OF-Kommentar Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, N 2 zu Art. 11 AuG). Darunter fallen selbst unbezahlte Hilfeleistungen im Familienkreis, ausser wenn eine besondere verwandtschaftliche oder emotionale Nähe besteht (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, a.a.O., S. 105). Im Übrigen kann auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz (angef. Urteil, E. 3.3.1) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

aa) W.________ ist serbischer Staatsangehöriger mit Ausländerstatus F (vorläufig aufgenommen, U-act. 8.2.01, S. 1 f.), sodass er ohne Bewilligung nicht arbeiten darf (vgl. Art. 11 Abs. 1 und Art. 85 Abs. 6 aAuG). Über eine Arbeitsbewilligung verfügt er unbestrittenermassen nicht. Das Zusammenkehren von Baumblättern im Umgebungsbereich eines professionell bewirtschafteten Mietshauses ist eine typische Tätigkeit eines Hauswartes, die üblicherweise gegen Entgelt erfolgt. Das Beseitigen von Gipserabfall, welcher bei Arbeiten eines Handwerkers auf einer Baustelle anfällt, wird ebenfalls üblicherweise von den gegen Entgelt beschäftigten Handwerkern selber erledigt.

bb) Der Beschuldigte macht geltend, es habe sich bei den Tätigkeiten lediglich um Nachbarschaftshilfe gehandelt (KG-act. 60, Beilage 2, Plädoyer, S. 34 f.). Die Nachbarschaftshilfe beruht jedoch auf Gegenseitigkeit, d.h. dass beide bzw. alle Beteiligten ein- oder mehrmals ihre Hilfe anbieten. Demgegenüber trat der Beschuldigte stets als Verwalter der Liegenschaften und Betreiber des Restaurants gegenüber W.________ auf, ohne diesem seinerseits Hilfe anzubieten. Sein Beitrag bestand lediglich darin, W.________ mittels Essen und Trinken zu entschädigen. Auch wenn sich die beiden seit längerem kennen und im gleichen Quartier wohnen, besteht weder ein verwandtschaftliches noch ein enges emotionales Verhältnis. Die ausgeführten Arbeiten erfolgten nicht in einer Art und Weise, welche den Erwerbscharakter völlig in den Hintergrund treten liessen (wie dies z.B. bei der Betreuung eines Enkelkindes durch die Grossmutter der Fall wäre: Spescha, a.a.O., N 3 zu Art. 11 AuG). Der Einwand des Beschuldigten ist demnach abzuweisen.

d) In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte, dass W.________ nicht ohne Bewilligung arbeiten durfte (U-act. 10.0.44, Rz. 420; Vi-act. 5, Frage 137; vgl. U-act. 8.2.02, Frage 14). Aufgrund der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 11. September 2015 (SUI 2015 2582; U-act. 10.0.51) wusste er, dass er sich bereits strafbar macht, wenn er W.________ nur wenige Tage oder Stunden ohne Bewilligung beschäftigt. Als Verwalter verschiedener Liegenschaften, welche mindestens teilweise durch einen Hauswart betreut wurden (s.o., N.________), wusste er auch, dass Umgebungsarbeiten wie das Zusammenwischen von Baumblättern üblicherweise vom Hauswart gegen Entgelt erledigt wurden. Nachdem sich der Beschuldigte intensiv mit der Renovation des U.________ auseinandersetzte und zugegebenermassen selber bestimmte, wer Arbeiten auf der Baustelle ausführte, war ihm auch bewusst, dass das Aufräumen der Baustelle den mit den entsprechenden Aufgaben beschäftigten Handwerkern oblag, welche ebenfalls nur gegen Entgelt arbeiteten. Folglich handelte der Beschuldigte wissentlich und willentlich im Sinne des angeklagten Tatbestandes.

e) Der Beschuldigte machte sich der vorsätzlichen Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung nach Art. 117 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 3 sowie Art. 91 Abs. 1 aAuG strafbar.

5. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) schuldig gemacht zu haben, indem er auf der Baustelle des U.________ am 13., 15., 19. und 26. September 2017 Bauarbeiten durchführen liess, obwohl er vom am 6. September 2017 verfügten Baustopp Kenntnis gehabt habe (Anklage Ziff. 4, U-Dossier 4). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten lediglich wegen der am 15. und 26. September 2017 vorgenommenen Schleifarbeiten an den Fensterbänken (angef. Urteil, E. 4.2 f.), sodass die übrigen ihm vorgeworfenen Arbeiten nicht mehr zu beurteilen sind.

a) Nach Art. 292 StGB macht sich strafbar, wer der von einer zuständigen Behörde unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet (vgl. dazu die rechtlichen Ausführungen in angef. Urteil, E. 4.3.1-4.3.2; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit Beschluss vom 6. September 2017 ordnete die Baukommission der Gemeinde Schwyz für die Umbau- und Sanierungsarbeiten am U.________ einen sofortigen Baustopp unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB an (U-act. 8.4.02). Bei den Augenscheinen vom 15. September 2017 (U-act. 8.4.03, U-act. 8.4.05, Foto 2) und vom 26. September 2017 (U-act. 8.4.09) wurde festgestellt, dass Fensterbänke geschliffen wurden. Der Beschuldigte bestreitet dies nicht. Er macht hingegen geltend, es habe sich um Sicherungsmassnahmen gehandelt, welche an den Fensterbänken ausserhalb des Fensters vorgenommen worden seien, damit das Regenwasser nicht mehr ins Haus floss (KG-act. 60, Beilage 2, Plädoyer, S. 36 f.).

b) Auf dem Foto eines Fensters des U.________, welches anlässlich des Augenscheins vom 15. September 2017 aufgenommen wurde, ist erkennbar, dass sich auf der Innenseite keine Fensterbank befindet (U-act. 8.4.05, S. 2). Bestätigt wird dies durch die Fotos, welche der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung einreichte. Auf den Grossaufnahmen der Fensterrahmen ist deutlich ersichtlich, dass lediglich ausserhalb der Mauer eine hölzerne Fensterbank vorhanden ist (KG-act. 60, Beilage 1). Sodann wird in der Aktennotiz des Augenscheins vom 26. September 2017 bloss festgestellt, dass Fensterbänke geschliffen werden (U-act. 8.4.09), ohne zu bezeichnen, ob sich diese innerhalb oder ausserhalb der Mauern befunden hätten. Damit ist erstellt, dass an den besagten Tagen Fensterbänke an der Aussenseite geschliffen wurden. Aufgrund der im Vergleich zur Fensterbank erhöhten Lage des Baugerüstes (U-act. 8.4.05, S. 2) ist ausserdem plausibel, dass die Arbeit von innerhalb des Gebäudes leichter auszuführen war. Schliesslich ist das Abschleifen der Fensterbänke, womit ein Gefälle nach aussen erzielt werden kann, geeignet, Regenwasser vom Eindringen in das Hausinnere abzuhalten. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten (U-act. 8.4.12, Frage 7; U-act. 10.0.44, Rz. 529 ff.; Vi-act. 5, Frage 147) sind somit glaubhaft. Folglich handelte es sich bei den Arbeiten um Sicherungsmassnahmen, welche trotz Baustopp zulässig bleiben, damit die Baustellensicherheit gewährleistet ist (vgl. § 54 Abs. 1 PBG). Durch die Vornahme der Schleifarbeiten liegt daher kein Verstoss gegen den Beschluss der Baukommission vom 6. September 2017 vor, sodass sich der Beschuldigte nicht wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 StGB strafbar machte. Er ist in diesem Punkt freizusprechen.

6. Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich der vorsätzlichen (eventualiter fahrlässigen) Widerhandlung gegen § 92 i.V.m. § 75 PBG strafbar gemacht zu haben, indem er von Ende Mai 2017 bis am 27. September 2017 am U.________ Bauarbeiten durchführen liess, ohne im Besitz einer entsprechenden Baubewilligung gewesen zu sein (Anklage Ziff. 5, Dossier 5).

a) Der Beschuldigte rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, weil nicht klar sei, mit welchen konkreten Bauarbeiten gegen das Gesetz verstossen worden sei (KG-act. 60, Beilage 2, Plädoyer, S. 39). Der Anklagegrundsatz besagt, dass eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Aus der Sicht der angeklagten Person ist insbesondere die Informationsfunktion der Anklage von Bedeutung, wonach die Anklage jene Informationen enthalten muss, damit sich die angeklagte Person effektiv verteidigen kann (vgl. Niggli/Heimgartner, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. A., Basel 2014, N 32 zu Art. 9 StPO). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er als Bauleiter von Ende Mai 2017 bis am 27. September 2017 am U.________ eine neue Fassade, neue Fenstersimse und Fensterbretter, eine Erneuerung des Daches und andere Sanierungsarbeiten ohne Baubewilligung durchführen liess (Anklage Ziff. 5). Aufgrund dieser Umschreibung wusste der Beschuldigte, dass ihm die Bauarbeiten an einem bestimmten Haus in einem bestimmten Zeitraum zur Last gelegt werden. Eine effektive Verteidigung war ohne Zweifel möglich. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht ersichtlich.

b) Der Beschuldigte bestreitet auch zweitinstanzlich nicht, dass im Zeitraum von Ende Mai 2017 bis am 26. September 2017 Bauarbeiten am U.________ vorgenommen wurden. Ebenso unbestritten ist, dass die Gemeinde Schwyz der Q.________ AG mitteilte, dass die Umnutzungs- und Sanierungsarbeiten bewilligungspflichtig sind und sie dazu aufforderte, ein Baugesuch einzureichen (U-act. 8.5.10). Der Beschuldigte bestreitet den Erhalt dieses Schreibens nicht (vgl. U-act. 10.0.44, Rz. 715 ff.). Das Baugesuch wurde erst am 27. September 2017 eingereicht (U-act. 8.5.02, lit. B), sodass im Zeitpunkt der Arbeiten keine Baubewilligung vorlag, weshalb am 6. September 2017 ein Baustopp verfügt wurde (U-act. 8.5.02, lit. A). Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.

c) Der Beschuldigte macht geltend, es bestehe betreffend die Notwendigkeit einer Baubewilligung insofern Rechtsunsicherheit, als verschiedene Gemeinden unterschiedlich entscheiden würden. Zudem seien nicht alle Sanierungsmassnahmen bewilligungspflichtig. Er habe sich auf die Auskünfte des Denkmalpflegers verlassen dürfen (KG-act. 60, Beilage 2, Plädoyer, S. 38).

Die Gemeinde Schwyz, Abteilung Hochbau, teilte dem Beschuldigten im Schreiben vom 1. Juni 2017 mit, dass sie die konkreten Arbeiten am U.________ für bewilligungspflichtig hält (U-act. 8.5.10). Spätestens ab Erhalt dieses Schreibens wusste der Beschuldigte, dass aus Sicht der zuständigen Behörde ein Baugesuch für die geplanten Arbeiten notwendig war. Die Q.________ AG reichte gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten bereits zuvor verschiedene Baugesuche ein, wobei der Beschuldigte für die Einholung der Baubewilligung verantwortlich war (U-act. 10.0.44, Rz. 652 ff. und 672). Der Beschuldigte wusste demnach, dass ein Baugesuch bei der Gemeinde, nicht beim kantonalen Denkmalspfleger, einzureichen war. Bereits deshalb durfte er sich nicht auf eine allfällige Auskunft des Denkmalspflegers betreffend Baubewilligung verlassen. Der Beschuldigte gab zu, lediglich deshalb erst am 27. September 2017 ein Baugesuch eingereicht zu haben, weil er betreffend die Notwendigkeit einer Baubewilligung für die konkreten Arbeiten anderer Meinung war als die Gemeinde (U-act. 10.0.44, Rz. 728 ff.). Derartige Meinungsverschiedenheiten erlauben es einer Privatperson hingegen nicht, entgegen der Anordnung der zuständigen Behörde zu handeln. Vielmehr wären die entsprechenden Argumente im Rahmen eines Rechtsmittels vorzubringen gewesen. Folglich handelte der Beschuldigte wissentlich und willentlich, d.h. vorsätzlich.

d) Der Beschuldigte machte sich der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz im Sinne von § 92 i.V.m. § 75 PBG strafbar.

7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte von den Vorwürfen der mehrfachen Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. a, d und g BetmG i.V.m. Art. 25 StGB) und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) freizusprechen. Schuldig zu sprechen ist er wegen mehrfacher vorsätzlicher Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a aAuG), vorsätzlicher Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 3 und Art. 91 Abs. 1 aAuG) sowie der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz (§ 92 i.V.m. § 75 PBG).

8. Der Beschuldigte äusserte sich zweitinstanzlich nicht zum Strafmass (KG-act. 60, Beilage 2, Plädoyer).

Auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur grundsätzlichen Strafzumessung (angef. Urteil, E. 1.3.1 f.) kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

a) Die Vorinstanz erwog im Strafpunkt, nachdem der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft sei und gemäss dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sei für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und die ausländerrechtlichen Delikte eine Geldstrafe auszusprechen (angef. Urteil, E. 1.4.1). Vorliegend entfällt eine Strafe betreffend das Betäubungsmitteldelikt. Das Kantonsgericht schliesst sich betreffend die Strafart für die ausländerrechtlichen Tatbestände der Vorinstanz an (vgl. angef. Urteil, E. 1.4.1; Art. 82 Abs. 4 StPO).

aa) Nachdem der Beschuldigte die beiden Algerier während längerer Zeit (fünf Monate) beherbergte, W.________ hingegen nur an zwei Tagen während weniger Stunden beschäftigte, erscheint die Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts als das schwerere Delikt im Vergleich zur Beschäftigung ohne Bewilligung. Für ersteres ist demnach die Einsatzstrafe zu bestimmen. Das Verschulden ist diesbezüglich als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Die Beherbergung erfolgte über einen relativ langen Zeitraum (ca. fünf Monate). Es wäre dem Beschuldigten trotz allfälliger Verständigungsschwierigkeiten ein Leichtes gewesen, sich anlässlich des Gesprächs oder in den folgenden Tagen die Ausweise der Algerier zeigen zu lassen und bei deren Ungültigkeit die Zimmervermietung zu unterlassen. Berücksichtigt werden kann, dass das dem Beschuldigten zur Hauptsache vorgeworfene Verhalten (nur) in einem Dulden des Aufenthalts der Algerier besteht. Als angemessen erscheint eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen.

Das Verschulden betreffend die Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung kann als leicht bezeichnet werden. Beide Arbeitstätigkeiten von W.________ (Zusammenwischen von Baumblättern und Beseitigen von Gipserabfall) sind geringfügig. Dennoch ist nicht ausser Acht zu lassen, dass der Beschuldigte bereits einmal in ein vergleichbares Verfahren involviert war, auch wenn er dadurch nicht einschlägig vorbestraft ist. Eine Erhöhung der Strafe um zehn Tagessätze erscheint deshalb als angemessen.

Insgesamt ist die Anzahl der Tagessätze auf 50 festzulegen.

bb) Ein Tagessatz beträgt mindestens Fr. 30.00 und höchstens Fr. 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte erzielt als Gastwirt ein Einkommen von Fr. 1‘000.00 bis Fr. 1‘500.00, zuzüglich Kost und Logis. Das Vermögen bezifferte er auf ein paar hundert Franken, seine Steuerschulden auf einen sechsstelligen Betrag. Unterstützungspflichten hat er keine. Im letzten Jahr hätten sie im Zusammenhang mit dem Corona-Virus Betriebsschliessungen gehabt und Kurzarbeitsentschädigungen beantragt, aber nur teilweise erhalten. Er habe den Restaurationsbetrieb gesundheitsbedingt aufgeben müssen (KG-act. 60, S. 3-5). Angesichts dieser sehr knappen, sich seit dem vorinstanzlichen Urteil verschlechterten finanziellen Lage erscheint es angemessen, den Tagessatz auf Fr. 30.00 zu reduzieren.

cc) Die Geldstrafe für die Delikte gegen das Ausländergesetz ist demzufolge auf 50 Tagessätze à Fr. 30.00 festzulegen.

b) Für die Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz bestrafte die Vorinstanz den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 600.00. Sie bezeichnete das Verschulden als nicht mehr leicht. Er habe selbst nach entsprechendem Hinweis der Baukommission mit Schreiben vom 1. Juni 2017 Bauarbeiten ohne Bewilligung ausführen lassen. Strafmindernd sei zu berücksichtigen, dass die seit Ende Mai 2017 ausgeführten Bauarbeiten nicht überaus einschneidend gewesen seien. Ebenfalls in die Würdigung miteinbezogen wurde das Fehlen einschlägiger Vorstrafen, die Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit des Beschuldigten sowie seine finanziellen Verhältnisse (angef. Urteil, E. III.1.5.3). Das Kantonsgericht schliesst sich dieser Würdigung vollumfänglich an. Auch wenn die finanzielle Situation des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteil wohl etwas angespannter sein dürfte, erscheint die Höhe der Busse von Fr. 600.00 als dem Verschulden insgesamt angemessen.

c) Die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe (angef. Urteil, E. III.2) sowie die Anrechnung von vier Tagen Untersuchungshaft auf die Geldstrafe (angef. Urteil, E. III.2.6) wurden nicht angefochten und können vollumfänglich bestätigt werden. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vor­instanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

9. Schliesslich sind die Kostenfolgen zu bestimmen.

a) Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigte wird wegen der Vergehen gegen das Ausländergesetz (Anklage Ziff. 2 und 3) und der Übertretung des Planungs- und Baugesetzes (Anklage Ziff. 5) verurteilt. Hingegen wird er vom schwersten und aufwändigsten Vorwurf der Anklage, dem Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklage Ziff. 1), sowie vom Vorwurf der Übertretung betreffend Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Anklage Ziff. 4) freigesprochen. Im Gesamten gesehen erscheint es als angemessen, die verbliebene Verurteilung mit 40 % zu gewichten. Die erstinstanzlichen Kosten sind dem Beschuldigten daher zu 40 % aufzuerlegen.

b) Wird der Beschuldigte teilweise freigesprochen, hat er überdies einen Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). In Strafsachen beträgt das Honorar vor der Untersuchungs- und Anklagebehörde sowie dem Einzelrichter und dem Bezirksgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20'000.00 (§ 13 lit. a GebTRA). In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich das Studium von fremdem Recht, von Akten, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, oder von besonders umfangreichem Aktenmaterial, dürfen die Höchstansätze dieses Tarifs bis 100 % überschritten werden, ebenso, wenn der Anwalt an besonders zeitraubenden Beweiserhebungen oder vor einer Instanz an mehreren Verhandlungen teilnehmen muss (§ 16 Abs. 1 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen, d.h. nach den Regeln des Gebührentarifs festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA).

Der damalige Verteidiger reichte mehrere Kostennoten über total Fr. 32'728.70 (inkl. Auslagen und MWST) ein (Vi-act.10), ohne die Überschreitung des Tarifrahmens zu begründen. Gründe im Sinne von § 16 Abs. 1 GebTRA, welche ausnahmsweise eine aussergewöhnlich hohe Entschädigung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere war das Beweisverfahren nicht überaus aufwendig. Dem Umstand, dass gegen mehrere Beschuldigte gleichzeitig ermittelt und verhandelt wurde, was auch für den Verteidiger etwas mehr Aufwand bedeutete, ist dahingehend Rechnung zu tragen, dass die Entschädigung auf das zulässige Maximum von Fr. 20'000.00 festgelegt wird. Für die Freisprüche ist dem Beschuldigten ein Anteil von 60 %, d.h. Fr. 12'000.00, zu entschädigen.

Die Entschädigung wird – soweit möglich – mit dem Anteil des Beschuldigten an den erstinstanzlichen Kosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO).

c) Der Beschuldigte beantragt die Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 10‘000.00 (Vi-act. 7, Plädoyer, S. 9 ff.; KG-act. 60, Beilage 2, Plädoyer, Antrag Ziff. 3). Erstinstanzlich begründete der Beschuldigte die Genugtuung unter anderem mit der viertägigen Untersuchungshaft (Vi-act. 7, S. 9 f.). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die vorläufige Festnahme während der ersten drei Tage weder ungerechtfertigt noch rechtswidrig war, weshalb für diese keine Entschädigung oder Genugtuung auszusprechen sei. Einzig für den letzten Hafttag hätten gemäss Verfügung des Kantonsgerichts (BEK 2017 72, Verfügung vom 4. Mai 2017) die erforderlichen Haftvoraussetzungen nicht vorgelegen. Die an diesem Tag abgesessene provisorische Untersuchungshaft sei ungerechtfertigt, aber nicht rechtswidrig im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO gewesen. Mangels Rechtswidrigkeit sei auch für diesen Hafttag keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten (angef. Urteil, E. V.2.2 und V.2.3.1). Das Kantonsgericht schliesst sich diesen zutreffenden Erwägungen an (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zweitinstanzlich begründet der Beschuldigte denn auch seinen Genugtuungsanspruch nicht mehr mit der ausgestandenen Haft, sondern der Medienberichterstattung über das vorliegende Strafverfahren (KG-act. 60, Beilage 2, Plädoyer, S. 40 f.).

aa) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Nebst dem Freiheitsentzug können beispielsweise eine mit starkem Medienecho durchgeführte Untersuchung oder Hausdurchsuchung, eine erhebliche Präsentation in den Medien, oder Auswirkungen der Strafuntersuchung auf familiäre oder professionelle Beziehungen eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse verursachen. Hingegen genügt die mit jedem Strafverfahren grundsätzlich einhergehende psychische Belastung nicht für die Zusprechung einer Genugtuung. Erforderlich ist, dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht. Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 146 IV 231, E. 2.3.1; Urteil BGer 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018, E. 1.2).

bb) In der lokalen Presse wurde mehrfach über den vorliegenden Straffall berichtet (Vi-act., Berichte vom 26./27. April 2017). Teilweise wurde der Name des Beschuldigten aufgeführt. Dem Kantonsgericht ist auch hinlänglich bekannt, dass der Beschuldigte zur F.________ einiges über sich hat ergehen lassen müssen, wodurch er in seiner Persönlichkeit, d.h. in seinem Ruf als ehrbarer Mensch, verletzt wurde. Dass dies Auswirkungen auf die Frequentierung seines Gastgewerbebetriebes hatte, ist plausibel. Der Vorwurf betreffend das Betäubungsmitteldelikt stand inzwischen seit gut vier Jahren im Raum, was eine nicht unerhebliche Zeitdauer ist. Die Persönlichkeitsverletzung erscheint deshalb als schwer im Sinne von 429 Abs. 1 lit. c StPO. Hingegen ist die Genugtuungssumme insofern herabzusetzen, als der Beschuldigte selber gegenüber einem Journalisten aussagte und damit zur Berichterstattung in gewissem Masse beitrug. Als angemessen erscheint eine Genugtuung von Fr. 3‘000.00.

d) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit dem Antrag auf Freispruch betreffend die Anklageziffer 1 (Betäubungsmitteldelikt) sowie die Anklageziffer 4 (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen). Zudem obsiegt er teilweise betreffend die Kostenverteilung und zu knapp einem Drittel mit der Genugtuungsforderung. Im Gesamten gesehen ist er als zu 60 % obsiegend zu betrachten. Die Verfahrenskosten (inkl. Kosten der Anklagevertretung) sind dem Beschuldigten folglich zu 40 % aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss ist der Beschuldigte (reduziert) zu entschädigen. Im strafrechtlichen Berufungsverfahren beträgt das Honorar Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Die Verteidigerin reichte eine Kostennote von total Fr. 9‘519.65 ein (37.85 Stunden à Fr. 220.00 zzgl. Auslagen und MWST; KG-act. 60, Beilage 2/5). Der ausgewiesene Aufwand erscheint für das aufwändige Aktenstudium der erst zweitinstanzlich mandatierten Verteidigerin, verschiedene Kurzeingaben sowie die rund fünfstündige Berufungsverhandlung angemessen, sodass die Kostennote genehmigt werden kann (vgl. § 6 GebTRA). Dem Beschuldigten ist 60 % des Honorars zu entschädigen. Die Entschädigung wird – soweit möglich – mit dem Anteil des Beschuldigten an den zweitinstanzlichen Kosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO);-

erkannt:

In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 29. April 2019 (SGO 2018 10) aufgehoben und wie folgt ersetzt:

Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen

a) der mehrfachen Gehilfenschaft zur Widerhandlug gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, d und g BetmG i.V.m. Art. 25 StGB;

b) des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.

Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen

a) der mehrfachen vorsätzlichen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG;

b) der vorsätzlichen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 3 und Art. 91 Abs. 1 AuG;

c) der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz im Sinne von § 92 i.V.m. § 75 PBG.

a) Für die Vergehen gemäss Ziff. 2 lit. a und b wird der Beschuldigte bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 30.00, unter Anrechnung von vier Tagen Untersuchungshaft.

b) Für die Übertretung gemäss Ziff. 2 lit. c wird der Beschuldigte bestraft mit einer Busse von Fr. 600.00.

a) Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgelegt (Art. 44 Abs. 1 StGB).

b) Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird auf sechs Tage festgelegt.

Die an der Hausdurchsuchung vom 18. April 2017 in P.________, E.________strasse xx (Lagernummer ww) beschlagnahmten Gegenstände:

- 1 Vorschaltgerät

- 2 Wärmelampen

- 1 Dämmerungszeitschalter

- 1 Zeitschaltuhr

- 1 Travogerät

- 1 600 Watt Luciluc-Verteiler

- 1 Ventilator

- 1 Setzlingskiste

- 1 110 Liter Abfallsack mit Hanfblätter-Resten

werden eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen (Art. 69 StGB).

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus:

a) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 11‘095.75;

b) den Gerichtskosten von Fr. 5‘000.00 (inkl. Kosten, Gebühren und Auslagen für Redaktion, Ausfertigung und Versand des begründeten Entscheids);

werden dem Beschuldigten zu 40 % mit Fr. 6‘438.30 auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO) und gehen im Übrigen zu Lasten des Bezirks.

Der Beschuldigte wird durch den Bezirk für das erstinstanzliche Verfahren reduziert mit Fr. 12‘000.00 entschädigt (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Diese Entschädigung wird mit dem Kostenanteil des Beschuldigten gemäss Ziff. 6 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO).

Dem Beschuldigten wird aus der Kantonsgerichtskasse eine Genugtuung von Fr. 3‘000.00 zugesprochen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO).

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8‘200.00, bestehend aus den Gerichtskosten von Fr. 7‘000.00 und der Anklagevertretung von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschuldigten zu 40 % mit Fr. 3‘280.00 auferlegt und gehen im Übrigen zu Lasten der Kantonsgerichtskasse.

Der Beschuldigte wird aus der Kantonsgerichtskasse reduziert mit Fr. 5'711.80 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt (Art. 436 Abs. 2 StPO). Diese Entschädigung wird mit dem Kostenanteil des Beschuldigten gemäss Ziff. 9 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO).

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefochtenen Urteils), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST.

Namens der Strafkammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Die Gerichtsschreiberin

Versand

28. Juni 2021 kau

STK 2019 80

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP

Art. 116 AuGart. 116 LEtrart. 116 AuG

Art. 116 AIGart. 116 LEtrart. 116 LStrI

Art. 117 AuGart. 117 LEtrart. 117 AuG

Art. 117 AIGart. 117 LEtrart. 117 LStrI

Art. 11 AuGart. 11 LEtrart. 11 AuG

Art. 11 AIGart. 11 LEtrart. 11 LStrI

Art. 91 AuGart. 91 LEtrart. 91 AuG

Art. 91 AIGart. 91 LEtrart. 91 LStrI

Art. 117 AuGart. 117 LEtrart. 117 AuG

Art. 117 AIGart. 117 LEtrart. 117 LStrI

Art. 91 AuGart. 91 LEtrart. 91 AuG

Art. 91 AIGart. 91 LEtrart. 91 LStrI

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

§ 92 PBG

§ 75 PBG

§ 92 PBG

§ 75 PBG

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP

Art. 116 AuGart. 116 LEtrart. 116 AuG

Art. 116 AIGart. 116 LEtrart. 116 LStrI

Art. 117 AuGart. 117 LEtrart. 117 AuG

Art. 117 AIGart. 117 LEtrart. 117 LStrI

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

§ 92 PBG

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP

Art. 116 AuGart. 116 LEtrart. 116 AuG

Art. 116 AIGart. 116 LEtrart. 116 LStrI

Art. 117 AuGart. 117 LEtrart. 117 AuG

Art. 117 AIGart. 117 LEtrart. 117 LStrI

Art. 11 AuGart. 11 LEtrart. 11 AuG

Art. 11 AIGart. 11 LEtrart. 11 LStrI

Art. 91 AuGart. 91 LEtrart. 91 AuG

Art. 91 AIGart. 91 LEtrart. 91 LStrI

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

§ 92 PBG

§ 75 PBG

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP

Art. 116 AuGart. 116 LEtrart. 116 AuG

Art. 116 AIGart. 116 LEtrart. 116 LStrI

Art. 117 AuGart. 117 LEtrart. 117 AuG

Art. 117 AIGart. 117 LEtrart. 117 LStrI

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

§ 92 PBG

§ 75 PBG

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP

Art. 2a BetmGart. 2a LStupart. 2a LStup

Art. 1 BetmVV-EDIart. 1 OTStup-DFIart. 1 OEStup-DFI

BGE 133 I 33ATF 133 I 33DTF 133 I 33

6B_793/2010

STK 2016 1

STK 2016 16

Art. 116 AuGart. 116 LEtrart. 116 AuG

Art. 116 AIGart. 116 LEtrart. 116 LStrI

Art. 116 AuGart. 116 LEtrart. 116 AuG

Art. 116 AIGart. 116 LEtrart. 116 LStrI

Art. 116 AuGart. 116 LEtrart. 116 AuG

Art. 116 AIGart. 116 LEtrart. 116 LStrI

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 16 AuGart. 16 LEtrart. 16 AuG

Art. 16 AIGart. 16 LEtrart. 16 LStrI

Art. 18 VZAEart. 18 OASAart. 18 OASA

Art. 16 AuGart. 16 LEtrart. 16 AuG

Art. 16 AIGart. 16 LEtrart. 16 LStrI

§ 10 MigV

BGE 130 IV 77ATF 130 IV 77DTF 130 IV 77

STK 2011 8

Art. 16 AuGart. 16 LEtrart. 16 AuG

Art. 16 AIGart. 16 LEtrart. 16 LStrI

Art. 117 AuGart. 117 LEtrart. 117 AuG

Art. 11 AuGart. 11 LEtrart. 11 AuG

Art. 91 AuGart. 91 LEtrart. 91 AuG

Art. 117 AIGart. 117 LEtrart. 117 LStrI

Art. 11 AIGart. 11 LEtrart. 11 LStrI

Art. 91 AIGart. 91 LEtrart. 91 LStrI

Art. 117 AuGart. 117 LEtrart. 117 AuG

Art. 117 AIGart. 117 LEtrart. 117 LStrI

Art. 11 AuGart. 11 LEtrart. 11 AuG

Art. 11 AIGart. 11 LEtrart. 11 LStrI

Art. 11 AuGart. 11 LEtrart. 11 AuG

Art. 11 AIGart. 11 LEtrart. 11 LStrI

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 11 AuGart. 11 LEtrart. 11 AuG

Art. 85 AuGart. 85 LEtrart. 85 AuG

Art. 11 AIGart. 11 LEtrart. 11 LStrI

Art. 85 AIGart. 85 LEtrart. 85 LStrI

Art. 11 AuGart. 11 LEtrart. 11 AuG

Art. 11 AIGart. 11 LEtrart. 11 LStrI

Art. 117 AuGart. 117 LEtrart. 117 AuG

Art. 11 AuGart. 11 LEtrart. 11 AuG

Art. 91 AuGart. 91 LEtrart. 91 AuG

Art. 117 AIGart. 117 LEtrart. 117 LStrI

Art. 11 AIGart. 11 LEtrart. 11 LStrI

Art. 91 AIGart. 91 LEtrart. 91 LStrI

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

§ 54 PBG

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

§ 92 PBG

§ 75 PBG

Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP

Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP

§ 92 PBG

§ 75 PBG

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 116 AuGart. 116 LEtrart. 116 AuG

Art. 116 AIGart. 116 LEtrart. 116 LStrI

Art. 117 AuGart. 117 LEtrart. 117 AuG

Art. 11 AuGart. 11 LEtrart. 11 AuG

Art. 91 AuGart. 91 LEtrart. 91 AuG

Art. 117 AIGart. 117 LEtrart. 117 LStrI

Art. 11 AIGart. 11 LEtrart. 11 LStrI

Art. 91 AIGart. 91 LEtrart. 91 LStrI

§ 92 PBG

§ 75 PBG

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

§ 13 GebTRA

§ 16 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 16 GebTRA

Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP

BEK 2017 72

Art. 431 StPOart. 431 CPPart. 431 CPP

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 28a ZGBart. 28a CCart. 28a CC

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

BGE 146 IV 231ATF 146 IV 231DTF 146 IV 231

6B_1087/2017

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

§ 13 GebTRA

§ 6 GebTRA

Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 116 AuGart. 116 LEtrart. 116 AuG

Art. 116 AIGart. 116 LEtrart. 116 LStrI

Art. 117 AuGart. 117 LEtrart. 117 AuG

Art. 11 AuGart. 11 LEtrart. 11 AuG

Art. 91 AuGart. 91 LEtrart. 91 AuG

Art. 117 AIGart. 117 LEtrart. 117 LStrI

Art. 11 AIGart. 11 LEtrart. 11 LStrI

Art. 91 AIGart. 91 LEtrart. 91 LStrI

§ 92 PBG

§ 75 PBG

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF