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Entscheid

STK 2019 9

Kammer

27. April 2020Deutsch16 min

B.________ wird mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.--, unter Anrechnung von 147 Tagen Haft und Ersatzmassnahmen (davon 31 Tage Haft und 116 Tage Ersatzmassnahmen) sowie einer Busse von Fr. 1‘800.-- bestraft.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 27. April 2020

STK 2019 9

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,

Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,

Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,

Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

In Sachen

Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,

Anklagebehörde und Berufungsführerin,

vertreten durch Staatsanwalt A.________,

gegen

1. B.________,

Beschuldigter und Berufungsgegner,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,

2. D.________,

Privatklägerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin E.________,

betreffend

Bewährungshilfe und Weisungen

(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 23. November 2018, SGO 2018 11);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

a) Mit Anklage vom 7. September 2018 gegen B.________ (nachfolgend Beschuldigter) beantragte die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln was folgt (angef. Verfügung):

B.________ sei schuldig zu sprechen:

der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;

der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB;

der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;

der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB;

der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB;

der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG.

B.________ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wovon 31 Tage durch Haft und 63 Tage als durch Ersatzmassnahmen erstanden sind, und einer Busse von CHF 2‘100.00.

B.________ sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen.

Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen.

Die Busse sei zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse sei an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Tagen auszusprechen.

Für die Dauer der Probezeit sei Bewährungshilfe anzuordnen und B.________ folgende Weisungen zu erteilen:

das Verbot, mit D.________ und H.________ in Kontakt zu treten bzw. mit ihnen Kontakt zu pflegen, sowohl direkt wie auch indirekt über Drittpersonen, wobei jegliche Kommunikationsart wie schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch untersagt werden soll (Art. 67b Abs. 2 Bst. a StGB);

das Verbot, sich D.________ und H.________ auf unter 50 Meter anzunähern bzw. die Auflage, sich von diesen bei einer zufälligen Begegnung unverzüglich wegzubegeben (Art. 67b Abs. 2 Bst. b StGB);

das Verbot, sich in Schindellegi aufzuhalten bzw. diese Ortschaft zu betreten (Art. 67b Abs. 2 Bst. c StGB);

die Auflage, sich mindestens einmal alle zwei Wochen einer ambulanten risikoorientierten Psychotherapie zu unterziehen.

Die Kosten des Verfahrens seien B.________ aufzuerlegen.

b) Das Strafgericht Schwyz erkannte mit Urteil vom 23. November 2018 wie folgt (Vi-act. 22):

B.________ wird schuldig gesprochen

der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB, begangen am 11. Oktober 2017;

der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, begangen am 11. Oktober 2017;

der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, begangen am 11. Oktober 2017 sowie Ende September 2017;

der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB, begangen Ende September 2017;

des vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, begangen am 11. Oktober 2017.

Sachverhalt

Im Übrigen wird B.________ freigesprochen.

B.________ wird mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.--, unter Anrechnung von 147 Tagen Haft und Ersatzmassnahmen (davon 31 Tage Haft und 116 Tage Ersatzmassnahmen) sowie einer Busse von Fr. 1‘800.-- bestraft.

Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben.

Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen.

Für die Dauer der Probezeit werden Bewährungshilfe angeordnet und B.________ folgende Weisungen erteilt:

das Verbot, mit D.________ und H.________ auf welche Art und Weise auch immer (insbesondere direkt, indirekt, schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch) in Kontakt zu treten;

das Verbot, sich D.________ und H.________ auf unter 50 Meter anzunähern.

Bezüglich der Ersatzmassnahme wird auf den separaten Beschluss des Strafgerichts Schwyz vom 23. November 2018 verwiesen.

(Zivilforderungen)

(Kosten)

(Amtliche Verteidigung)

(Unentgeltliche Rechtspflege)

(Zustellung)

(Rechtsmittel)

Mit Beschluss vom 23. November 2018 ordnete das Strafgericht Schwyz folgendes an (KG-act. 3):

Anstelle der Sicherheitshaft werden gegen den Beschuldigten bis am 22. Februar 2019 die folgenden Ersatzmassnahmen verlängert:

Das Verbot, mit D.________ und H.________ auf welche Art und Weise auch immer (insbesondere direkt, indirekt, schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch) in Kontakt zu treten;

das Verbot, sich D.________ und H.________ auf unter 50 Meter anzunähern;

die Auflage, im Rahmen einer risikoorientierten sozialen Unterstützung (schwerpunktmässig insbesondere Wohnen, Tagesstruktur, Finanzen, Lebensunterhalt, psychische Gesundheit, soziales Umfeld, Freizeitgestaltung) mit dem Bewährungsdienst zusammenzuarbeiten und dort regelmässige Gesprächstermine wahrzunehmen.

Der Beschuldigte kann jederzeit bei der zuständigen Verfahrensleitung ein Gesuch um Aufhebung der angeordneten Ersatzmassnahmen stellen.

(Kosten)

(Zustellung)

(Rechtsmittel)

c) Gegen das Urteil vom 23. November 2018 meldete die Staatsanwaltschaft am 5. Dezember 2018 Berufung an (KG-act. 2) und reichte am 21. Februar 2019 die Berufungserklärung ein mit folgenden Anträgen

(KG-act. 9):

In Ergänzung von Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils sei für die Dauer der Probezeit B.________ folgende Weisung zu erteilen:

die Auflage, sich einer ambulanten risikoorientierten Psychotherapie zu unterziehen, wobei der Bewährungsdienst in Absprache mit dem Psychotherapeuten die Häufigkeit und Intensität zu bestimmen hat.

Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten des Beschuldigten.

Mit Verfügung vom 18. Februar 2019 verlängerte der Kantonsgerichtspräsident die mit Beschluss des Strafgerichts Schwyz vom 23. November 2018 anstelle von Sicherheitshaft angeordneten Ersatzmassnahmen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils der Berufungsinstanz (KG-act. 8). Am 6. Mai 2019 erstattete G.________ einen schriftlichen Bericht über den Beschuldigten (KG-act. 17). Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (KG-act. 18). Mit Eingabe vom 16. Juni 2019 beantwortete G.________ die mit Verfügung vom 11. Juni 2019 gestellten Zusatzfragen (KG-act. 21 und 22). Am 2. Juli 2019 nahmen die Verteidigung (KG-act. 25) und die Staatsanwaltschaft (KG-act. 26) dazu Stellung. Die Staatsanwaltschaft reichte am 13. August 2019 die Berufungsbegründung ein (KG-act 29). Am 30. August 2019 erstattete die Verteidigung die Berufungs­ant­wort und trug auf Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge an (KG-act. 31). Mit Eingabe vom 17. September 2019 nahm die Staatsanwaltschaft zur Berufungsantwort Stellung (KG-act. 34). Die Verteidigung reichte am 29. Oktober 2019 nochmals eine Stellungnahme ein

(KG-act. 37). Die Privatklägerin verzichtete auf die Einreichung einer Berufungs­ant­wort (KG-act. 35).

Das Gericht kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). Weisungen stehen im Dienst der Spezialprävention und sollen dazu beitragen, weitere Straftaten des Verurteilten zu verhüten. Sie dürfen keine anderen, repressive oder generalpräventive Zwecke verfolgen. Weisungen müssen demzufolge dazu bestimmt und geeignet sein, erzieherisch oder bessernd auf den Verurteilten einzuwirken und damit der Gefahr neuer Verfehlungen vorzubeugen (BGE 130 IV 1 = Pra 93 [2004] Nr. 122, E. 2.1; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 2. A., 2006, S. 153 f.; Schneider/‌Garré, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. A., 2019, N 26 f.; Jositsch/‌Ege/‌Schwarzenegger, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. A., S. 339 und 348). Sodann greifen Weisungen stets in die Freiheit des Betroffenen ein, weshalb sie verhältnismässig sein müssen. Die Weisungen sollen dem Verurteilten angesichts seiner Situation kein übermässiges Opfer abverlangen und die Natur der begangenen Straftat sowie der Straftaten, die der Verurteilte möglicherweise erneut begehen könnte, ebenso wie die Schwere der Straftaten und die Grösse der Rückfallgefahr berücksichtigen (BGE 130 IV 1 = Pra 93 [2004] Nr. 122, E. 2.1; Stratenwerth, a.a.O., S. 154).

Die Vorinstanz hielt die Weiterführung der ambulanten risikoorientierten Psychotherapie nicht für notwendig. Zur Begründung führte sie aus, zum einen sei das Tatgeschehen gemäss den Aussagen des Beschuldigten in letzter Zeit eher weniger thematisiert worden, zum anderen sei entgegen den Schilderungen im Therapieverlaufsbericht nicht ersichtlich, inwieweit die Therapie dem Beschuldigten in Zukunft tatsächlich noch von Nutzen sein könnte. Angesichts des vom Gericht an der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks sei nicht davon auszugehen, dass eine Weiterführung der ambulanten risikoorientierten Psychotherapie geeignet sei, nach wie vor erzieherisch auf den Verurteilten einzuwirken und damit der Gefahr neuer Verfehlungen vorzubeugen (angef. Urteil, E. 7).

Die Staatsanwaltschaft rügt, die Vorinstanz habe die Psychotherapie ohne nähere Begründung und entgegen den Empfehlungen von G.________ vom 10. November 2018 aufgehoben. Es seien keine Gründe dargetan oder aus den Akten ersichtlich, welche die Ansicht der Vorinstanz zu stützen vermöchten. Um sicherzustellen, dass die vom Beschuldigten bereits gewonnenen Einsichten nachhaltig wirken würden und um angemessene Problem- und Konfliktlösungsstrategien einzuüben, liege die Fortsetzung der ambulanten risikoorientierten Psychotherapie im öffentlichen Interesse und werde zudem auch von G.________ empfohlen. Sodann bestünden gute Erfolgsaussichten, dass es mittels der ambulanten risikoorientierten Psychotherapie gelinge, die Rückfallgefahr des Beschuldigten für Beleidigungen, Bedrohungen und körperliche Übergriffe mittel- bis langfristig zu senken, weshalb sich die Therapie als geeignet erweise. Die fallführende Fachperson des Bewährungsdienstes des Kantons Schwyz verfüge nicht über einen qualifizierten psychotherapeutischen Hintergrund, weshalb sie die professionelle „Führung“ gemäss Bericht von G.________ vom 6. Mai 2019 nicht als mildere Massnahme bewerkstelligen könne. Ferner handle es sich bei der ambulanten risikoorientierten Psychotherapie um keinen körperlichen oder chemischen Eingriff, sondern um einen minimen Eingriff in die psychische Integrität des Beschuldigten. Im Übrigen könne in Bezug auf Häufigkeit, Intensität und Therapieort auf die individuellen Bedürfnisse des Beschuldigten Rücksicht genommen werden. Die Massnahme sei somit verhältnismässig. Die Zustimmung des Beschuldigten sei überdies nicht erforderlich, zumal die Motivationsarbeit ein Bestandteil der Behandlung darstelle und eine Therapiemotivation erst geschaffen werden müsse.

aa) Gemäss dem Fokalgutachten von F.________ und I.________ vom 30. November 2017 lagen beim Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt Hinweise für ein moderates bis deutliches einschlägiges Rückfallrisiko für Beleidigungen, Bedrohungen und körperliche Übergriffe in spezifischen Situationen (Kontakt zu Schwester und deren Freund) vor, dem ein ansatzweise adäquates Problembewusstsein gegenüberstand. Die Ausführungsbereitschaft für die in Drohungen angedeuteten Hands-on-Gewaltstraftaten als schwere Gewaltstraftat wurde als gering eingestuft (U-act. 11.1.06, S. 28). Als Massnahmen empfahlen die Gutachter zum einen eine akute Distanzierung und Trennung von der aufgeladenen und den Beschuldigten provozierenden sozialen Situation, und zum anderen ein psychotherapeutisch-pädagogisches Monitoring seiner ungelösten Lebensthemen und Reaktionsbereitschaften. Die zum Zeitpunkt des Gutachtens bereits angeordnete therapeutisch-pädagogische Begleitung bzw. Behandlung sollte gemäss den Gutachtern mindestens ein Jahr fortgeführt werden (U-act. 11.1.06, S. 28 f.).

bb) G.________, Psychotherapeut, hielt in seinem Psychotherapieverlaufsbericht vom 10. November 2018 fest, beim Beschuldigten hätten die Persönlichkeits- und Autonomieentwicklung einen deutlichen Zuwachs erfahren. Die psychosoziale Funktionalität und damit die Selbststeuerung seien als gut zu bezeichnen. Das Introjizieren einer modifizierten Familienhierarchie und entsprechender Familienwerte sowie das Einüben adäquater Problem- und Konfliktlösungsstrategien bedürfe weiter der Reflexion und Zeit. Das psychosoziale Funktionsniveau des Beschuldigten sei mehrheitlich gut. Angesichts des positiven Psychotherapieverlaufs sei von einer positiven Legalprognose auszugehen (Vi-act. 16, S. 5).

Mit Bericht vom 6. Mai 2019 führte er sodann aus, dass er den Beschuldigten seit der Aufhebung der psychotherapeutischen Massnahme zu keinen weiteren therapeutischen Sitzungen gesehen habe und sich der Bericht deshalb auf die Angaben des Beschuldigten anlässlich der einlässlichen Standortbestimmung vom 5. Juni 2019 (recte: 2018) stützen würde. Der Beschuldigte habe bis November 2018 einen ausserordentlich hohen Aufwand für den Massnahmenvollzug (Bewährungshilfe/ambulante Psychotherapie) leisten müssen und diesen auch bravourös geleistet. Seine Persönlichkeitsentwicklung habe in dieser Zeit einen deutlichen Zuwachs erfahren, er sei in der Lage, mehrheitlich Verantwortung für sein Leben zu übernehmen und rücke in der Autonomieentwicklung voran. Aus familienstrukturellen Gründen seien aber diskrete Defizite in der Halt- und Orientierungsfindung wahrnehmbar, welche sich vornehmlich im Freizeitverhalten auswirken würden. Der Beschuldigte bedürfe daher weiter professioneller „Führung“, insbesondere der Arbeit an der Selbststeuerung, dem Konfliktmanagement und den gängigen Themen, welche das frühe Erwachsenenalter ausmache (KG-act. 17, S. 3). Im Rahmen der Beantwortung der Ergänzungsfragen vom 16. Juni 2019 erklärte G.________, das Instrumentarium der professionellen „Führung“ könne z.B. von einer Fachperson mit einem qualifizierten sozialarbeiterischen Hintergrund und einer elaborierten Berufserfahrung wahrgenommen werden. Demgegenüber könne die ambulante risikoorientierte Psychotherapie nur von einem anerkannten Psychotherapeuten mit klinischem Hintergrund wahrgenommen werden (KG-act. 22, S. 2). Unter dem Gesichtspunkt eines ganzheitlichen Betreuungs- und Behandlungszuganges könne mittels professioneller „Führung“ das im Fokalgutachten vom 30. November 2017 erwähnte Rückfallrisiko gebannt werden. Es stelle sich bei einer Aufwandsbegrenzung allerdings die Frage, ob eine Auftragszentrierung bei einer Fachperson sinnvoll und zielführend sei (KG-act. 22, S. 2). Soll eine Auftragszentrierung vorgenommen werden, dann dränge sich die Bewährungshilfe auf. Diesfalls könne aber nicht mehr von einem ambulanten risikoorientierten psychotherapeutischen Zugang gesprochen werden, es sei denn, die fallführende Fachperson verfüge über einen qualifizierten psychotherapeutischen Hintergrund. Soll den Schlussfolgerungen des Fokalgutachtens und der Komplexität des vorliegenden Falles genügt werden, dann wäre das vorbestehende Setting von Bewährungshilfe und Psychotherapie wiederaufzunehmen (KG-act. 22, S. 2).

cc) Der Beschuldigte gab an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. November 2018 an, die Therapie verlaufe gut, er wisse aber nicht genau, ob ihm diese etwas nütze (Vi-act. 21, S. 4, Fragen 19 und 21). Er empfinde es als positiv, dass er über das Geschehene sprechen könne (Vi-act. 21, S. 5, Frage 23), wobei mittlerweile eher weniger darüber gesprochen werde (Vi-act. 21, S. 4, Frage 20). Er könne aber nicht genau sagen, was sich durch die Therapie verbessert habe (Vi-act. 21, S. 9, Frage 54). Auch ohne die Therapie würde das, was passiert sei, nicht mehr passieren (Vi-act. 21, S. 5, Frage 24). Er sei nicht dafür, dass die Therapie weitergeführt werde, weil es jedes Mal ein sehr grosser Aufwand sei (Vi-act. 21, S. 5, Frage 25.)

Erwägungen

Die Wiederaufnahme einer ambulanten risikoorientierten Psychotherapie ist gemäss den Ausführungen von G.________ geeignet, um das im Fokalgutachten vom 30. November 2017 festgestellte Rückfallrisiko zu verringern. Zu beachten ist jedoch, dass G.________ bereits mit Bericht vom 10. November 2018 eine deutliche Verbesserung bei der Persönlichkeits- und Autonomieentwicklung des Beschuldigten feststellte und deshalb von einer positiven Legalprognose ausging. Es ist somit von einer geringeren Rückfallgefahr auszugehen, als dies im Fokalgutachten vom 30. November 2017 festgehalten wurde. Ferner führt G.________ mit Beantwortung der Ergänzungsfragen vom 16. Juni 2019 aus, das Rückfallrisiko könne mittels profes­sioneller „Führung“ gebannt werden. Auch wenn er eine Beibehaltung des vorbestehenden Settings aus Bewährungshilfe und Psychotherapie bevorzugt, schliesst er eine Aufwandsbegrenzung bzw. Auftragszentrierung bei der Bewährungshilfe nicht als ungeeignet aus. Insofern stellt eine solche Auftragszentrierung ein milderes Mittel gegenüber der Beibehaltung bzw. Wiederaufnahme des vorbestehenden Settings dar. Sodann führte der Beschuldigte aus, die Therapie stelle für ihn einen grossen Aufwand dar, vor allem wenn er am nächsten Tag arbeite oder Prüfungen habe (Vi-act. 21, S. 5, Frage 25). Hinzu kommt, dass aufgrund der Aussagen des Beschuldigten von einer geringen Therapiemotivation auszugehen ist. Obwohl auch die Motivationsarbeit ein Bestandteil der Behandlung darstellt, ist angesichts der Tatsache, dass die geringe Therapiemotivation des Beschuldigten ungefähr ein Jahr nach Aufnahme der ambulanten risikoorientierten Psychotherapie festgestellt werden konnte, zumindest fraglich, inwiefern eine solche Therapiemotivation überhaupt noch erreicht werden kann. Überdies hält sich der Beschuldigte, soweit dies aus den Akten ersichtlich ist, an die von der Vorinstanz angeordneten Weisungen. Die im Bericht von G.________ vom 6. Mai 2019 erwähnten Ereignisse (Vorfall in einer Bar in der Lenzerheide im Dezember 2018 sowie SVG-Delikt im Februar 2019) sind nicht näher dokumentiert bzw. hinsichtlich des mutmasslichen SVG-Delikts für die vorliegende Frage der Rückfallgefahr von Beleidigungen, Bedrohungen und körperlichen Übergriffen nicht relevant. Wenngleich der zeitliche Aufwand für die Therapie (eine Therapiestunde in zwei Wochen) vom Beschuldigten grundsätzlich kein übermässiges Opfer abverlangen würde, greifen Weisungen stets in die Freiheit des Betroffenen ein. Angesichts der erwähnten Gründe erscheint eine Wiederaufnahme der ambulanten risikoorientierten Psychotherapie nicht verhältnismässig, weshalb die Berufung abzuweisen ist.

Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates (Art. 423 sowie 428 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger ist dementsprechend zu entschädigen. In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA), wobei der Stundenansatz des von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigers Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 beträgt (zuzüglich Auslagen, vgl. § 5 Abs. 1 GebTRA). Der amtliche Verteidiger reichte für das Berufungsverfahren keine Honorarnote ein, weshalb die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Im Rahmen der in diesem Tarif festgesetzten Mindest- und Höchstansätze ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in diesem Betrag enthalten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GebTRA). Das Berufungsverfahren beschränkte sich auf die Frage, ob eine zusätzliche Weisung erteilt werden soll. Diesbezüglich stellten sich keine besonderen Schwierigkeiten und der Umfang ist eng begrenzt. In Anbetracht dessen sowie dem mutmasslichen Aufwand des Verteidigers für die Ausarbeitung der fünfseitigen Berufungsantwort und den weiteren Stellungnahmen erscheint ein Honorar von pauschal Fr. 1‘500.00 angemessen. Nachdem die Kosten für das Berufungsverfahren vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen sind, besteht für den Beschuldigten keine Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Privatklägerin hatte im Berufungsverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 und Art. 433 StPO);-

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 23. November 2018 bestätigt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘500.00 gehen zu Lasten des Staates.

Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt C.________ wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (2/R), Rechtsanwältin E.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST.

Namens der Strafkammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

28.

April 2020 kau

STK 2019 9

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

Art. 67b StGBart. 67b CPart. 67b CP

Art. 67b StGBart. 67b CPart. 67b CP

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Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

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Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

BGE 130 IV 1ATF 130 IV 1DTF 130 IV 1

BGE 130 IV 1ATF 130 IV 1DTF 130 IV 1

Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

§ 13 GebTRA

§ 5 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 2 GebTRA

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF