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Entscheid

STK 2020 1

Kammer

26. April 2021Deutsch14 min

A. Am 12. August 2018 fuhr A.________ nach 17.00 Uhr auf einem Motorfahrrad der Marke „Tour de Suisse“ mit dem Kennzeichen AG xx auf der Seebodenstrasse bergwärts Richtung Seebodenalp und kollidierte mit einem fünfjährigen Knaben, als er an einer fünfköpfigen Familie vorbeifuhr. Mit Strafbefehl vom 4. Februar 2019 sprach die Staatsanwaltschaft Innerschwyz ihn des vorsätzlichen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG, der fahrlässigen Verkehrsregelverletzung durch ungenügende Vorsicht gegenüber Kindern im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG sowie des fahrlässigen Fahrens ohne Fahrzeugausweis bzw. ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von 145 Abs. 3 und 4 VZV schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 70.00 und einer Busse von Fr. 700.00 (U-act. 14.0.01). Der Beschuldigte erhob Einsprache

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 26. April 2021

STK 2020 1

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,

Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Berufungsführer,

erbeten verteidigt durch Fürsprecher B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Schmiedgasse 21, Postfach 1201, 6431 Schwyz

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

vorsätzlicher Missbrauch von Ausweisen und Schildern, fahrlässiges Fahren ohne Fahrzeugausweis, fahrlässiges Fahren ohne Haftpflichtversicherung etc.

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 22. Oktober 2019, SEO 2019 6);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Am 12. August 2018 fuhr A.________ nach 17.00 Uhr auf einem Motorfahrrad der Marke „Tour de Suisse“ mit dem Kennzeichen AG xx auf der Seebodenstrasse bergwärts Richtung Seebodenalp und kollidierte mit einem fünfjährigen Knaben, als er an einer fünfköpfigen Familie vorbeifuhr. Mit Strafbefehl vom 4. Februar 2019 sprach die Staatsanwaltschaft Innerschwyz ihn des vorsätzlichen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG, der fahrlässigen Verkehrsregelverletzung durch ungenügende Vorsicht gegenüber Kindern im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG sowie des fahrlässigen Fahrens ohne Fahrzeugausweis bzw. ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von 145 Abs. 3 und 4 VZV schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 70.00 und einer Busse von Fr. 700.00 (U-act. 14.0.01). Der Beschuldigte erhob Einsprache

(U-act. 14.0.03), worauf die Staatsanwaltschaft ihn sowie den Vater des Fünfjährigen einvernahm (U-act. 10.0.01 f.) und am 17. April 2019 den Strafbefehl als Anklage an den Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht überwies

(Vi-act. 1).

B. Mit Urteil vom 22. Oktober 2019 sprach der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht den Beschuldigten vom Vorwurf der fahrlässigen Verkehrsregelverletzung wegen ungenügender Vorsicht gegenüber Kindern frei (angef. Urteil Disp.-Ziff. 1); im Übrigen sprach er den Beschuldigten im Sinne des Strafbefehls schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 70.00 und einer Busse von Fr. 375.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen (Disp.-Ziff. 2 und 3).

C. Gegen das Urteil des Einzelrichters erklärte der Beschuldigte die rechtzeitig angemeldete Berufung (KG-act. 2) innert Frist dem Kantonsgericht

(KG-act. 4). Er beantragt in der Sache, ihn in allen Vorwürfen von Schuld und Strafe freizusprechen. Weiter sei festzustellen, dass im Untersuchungsverfahren seine Rechte verletzt worden seien. Es sei ihm erstinstanzlich eine Entschädigung von Fr. 5‘984.40 zuzusprechen und die Verfahrenskosten seien dem Staat zu überbinden. Schliesslich verlangt er die Einvernahme eines namentlich bezeichneten Zeugen. Die Staatsanwaltschaft erhebt keine Anschlussberufung (KG-act. 6). Im schriftlichen Verfahren begründete der Beschuldigte die Berufung am 21. Februar 2020 (KG-act. 12) und reichte am 25. März 2020 weitere Belege nach (KG-act. 17). Die Staatsanwaltschaft beantwortete die Berufung am 17. April 2020 (KG-act. 20). Weiter liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen;-

und in Erwägung:

1. Soweit die Verteidigung auch im Berufungsverfahren daran festhält, dass Rechte des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren verletzt worden seien, besteht zu einer entsprechenden Feststellung im Urteilsdispositiv kein Anlass. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte in seinen Teilnahmerechten bezüglich der am 12. Dezember 2018 vor Erlass des Strafbefehls aktenkundig verfügten Herausgabe von Unterlagen der Versicherungsgesellschaft (U-act. 9.0.02) beeinträchtigt worden wäre. Vielmehr muss der Beschuldigte eine allfällige Beschlagnahme solcher Unterlagen dulden

(vgl. Riklin, OFK, 2. A. 2014, Art. 265 StPO N 4) und könnte allenfalls nur der Inhaber der Unterlagen die Siegelung verlangen (Art. 248 StPO). Inwiefern dem Beschuldigten die Akteneinsicht in die Herausgabeverfügung und die herausgegebenen Akten (U-act. 9.0.03 sowie Dossier beigezogene Akten) verwehrt worden wären, ist weder ersichtlich noch dargetan. Die Staatsanwaltschaft muss die Parteien nicht unaufgefordert über jede ihrer Aktennahmen informieren.

Erwägungen

2.

Im Berufungsverfahren sind nach dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Freispruch gemäss Ziffer 1 des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht noch folgende Anklagesachverhalte zu beurteilen:

Am 12.08.2017, zwischen ca. 17.10 Uhr und 17.20 Uhr, lenkte A.________ in seiner Freizeit ein Motorfahrrad mit Verbrennungsmotor (max. 1.0 kW/ 30 km/h / 50 cm3) der Marke Tour de Suisse mit dem Kennzeichen AG xx auf der Seebodenstrasse, von Küssnacht Dorf herkommend, bergwärts in Richtung Seebodenalp. […].

A.________ verfügte zum Zeitpunkt der Freizeitfahrt über keinen Fahrzeugausweis und über keine Haftpflichtversicherung für das Motorfahrrad. Die am Motorfahrrad durch A.________ montierten Kontrollschilder AG xx wurden per 31.05.2008 ausser Verkehr gesetzt und waren nie auf das Motorfahrrad der Marke Tour des Suisse bzw. seine Person eingelöst worden. […].

A.________ montierte die Kontrollschilder AG xx an sein Motorfahrrad im Wissen darum, dass diese nicht für ihn bzw. das entsprechende Motorfahrrad bestimmt sind und setzte diese auf einer öffentlichen Strasse ein. A.________ nahm daher den Missbrauch von Kontrollschildern zumindest in Kauf.

A.________ führte anlässlich der Fahrt vom 12.08.2017 eine Kollektiv-Bewilligung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 06.06.2017 bei sich, nach welcher er berechtigt war, Motorfahrräder für Vorführ- oder Probefahrten ohne Fahrzeugausweis und ohne Kontrollschilder zu verwenden (Art. 93 Abs. 5 VZV). Die Bewilligung wurde an die Geschäftsadresse des Velos-Motos-Geschäfts von A.________ adressiert. Als Bewilligungsinhaber wäre A.________ verpflichtet gewesen vorab abzuklären, für welche Fahrten konkret diese Kollektiv-Bewilligung Geltung hat. Bei Aufbringen der nötigen Sorgfaltspflicht hätte A.________ in Erfahrung bringen können, dass die Kollektiv-Bewilligung nur für berufliche Fahrten zwecks Vorführ- und Probefahrten Geltung hat, ihm die Kollektiv-Bewilligung im Zusammenhang mit seinem Velos-Motos-Geschäftes ausgestellt und deshalb auch an diese[s] adressiert wurde und Fahrten in der Freizeit nicht von der Kollektiv-Bewilligung mitumfasst werden. Es wäre A.________ ohne weiteres möglich gewesen, sich diesbezüglich beim Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau zu erkundigen.

Im Nachfolgenden ist zunächst in tatsächlicher Hinsicht das Vorliegen einer „Freizeitfahrt“ (lit. a) und das Mitführen eines Fahrzeugausweises bzw. eines Ausweises über eine Haftpflichtversicherung (lit. b) zu prüfen.

a) Der Vorderrichter erachtete es aufgrund der Aussagen des Beschuldigten sowie den vorliegenden Umständen für erstellt, dass es sich bei der inkriminierten Fahrt klarerweise um eine Privat- bzw. Freizeitfahrt handelte. Es trifft indes nicht zu, dass die Fahrt nicht auf einen Funktionstest, sondern ausschliesslich auf eine Freizeitaktivität ausgerichtet war. Der Umstand, dass der Beschuldigte das Motorfahrrad anlässlich eines freizeitlichen Engagements als Starter bei einem Bergrennen zur Verschiebung vom Start- ins Zielgelände nutzte, schliesst nicht aus, dass er es bei dieser Gelegenheit testete. Der Beschuldigte gab glaubhaft zu Protokoll, dass er die letzten Instandstellungsarbeiten an diesem vorher Jahre lang als Schrott herumliegenden Motorfahrrades eine Woche vorher beendete und nach einer nur kurzen Probefahrt im Geschäft testen wollte, ob die Kupplung am Berg hält (U-act. 8.1.06 Nr. 32 ff. und 39 f.). Dass ihm diese Möglichkeit unabhängig von einem konkreten Verkauf dieses Fahrzeuges in den Sinn kam, weil es „zu vorderst“ stand (ebd. Nr. 32), ist nicht unplausibel. Jedenfalls kann ihm dieser Sachverhalt, nämlich, dass er die inkriminierte Fahrt vom 12. August 2017 als Test- bzw. Probefahrt nutzte, nicht widerlegt werden.

b) Dass der Beschuldigte anlässlich der fraglichen Fahrt vom 12. August 2017 eine Kollektiv-Bewilligung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 6. Juni 2017 vorwies, nach welcher er berechtigt war, Motorfahrräder für Vorführ- oder Probefahrten ohne Fahrzeugausweis und ohne Kontrollschilder zu verwenden, lässt sich der Anklage entnehmen und ist aktenkundig. Der Beschuldigte war mit einer unbefristet gültigen, sich auf die Betriebshaftpflichtversicherungspolice Nr. yy beziehenden und auf Art. 93 Abs. 5 VZV abstützenden Bewilligung für Vorführ- und Probefahrten mit Motorfahrrädern ohne Fahrzeugausweis und ohne Kontrollschild unterwegs (U-act. 8.1.04 S. 4 und beigezogene Akten).

3.

Motorfahrzeuge dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden und wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises (Art. 10 Abs. 1 und 2 SVG). Die Ausweise sind stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen; dasselbe gilt für besondere Bewilligungen (Art. 10 Abs. 4 SVG). Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht (Art. 11 Abs. 1 SVG). Der Fahrzeugausweis wird aufgrund einer gruppenweisen Prüfung der Motorfahrräder beim Hersteller oder Importeur nach Artikel 92 VZV oder aufgrund einer Einzelprüfung nach Artikel 93 VZV abgegeben. Er ist unbefristet gültig (Art. 91 Abs. 2 VZV). Die Fahrt zur Prüfung eines Motorfahrrads ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschild kann von der Behörde bewilligt werden, wenn nachgewiesen ist, dass das Motorfahrrad versichert ist. Unter der gleichen Voraussetzung kann der Kanton einem von der Vorführpflicht befreiten Lieferanten bewilligen, Probefahrten mit Motorfahrrädern ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschild durchzuführen oder durch Kaufinteressenten durchführen zu lassen (Art. 93 Abs. 5 VZV).

Nach Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind. Da es diese Vorschrift nicht ausdrücklich anders bestimmt, ist auch die fahrlässige Handlung strafbar (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). Darüber hinaus wird nach Art. 145 Ziff. 3 bzw. 4 VZV gebüsst, wer ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder das Kontrollschild bzw. ohne vorgeschriebene Haftpflichtversicherung ein Motorfahrrad führt.

a) Der Beschuldigte war wie gesagt zwecks Tests der Kupplung am Berg mit einer unbefristet gültigen, sich auf Art. 93 Abs. 5 VZV abstützenden Bewilligung für Vorführ- und Probefahrten mit Motorfahrrädern ohne Fahrzeugausweis und ohne Kontrollschild unterwegs (vgl. oben E. 2). Daher kann ihm nicht vorgeworfen werden, das Motorfahrrad ohne Fahrzeugausweis bzw. ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 145 Ziff. 3 f. VZV gelenkt zu haben.

b) Ebenfalls kann ihm mangels Nachweises, dass es sich bei der fraglichen Fahrt nicht um eine Probefahrt handelte (vgl. oben E. 2.a), nicht zur Last gelegt werden, die mitgeführte Bewilligung sei nicht im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG für das Fahrzeug bestimmt gewesen.

Weiter wird ihm in Anwendung dieses Tatbestands indes noch die Verwendung eines nicht für das Motorfahrrad bestimmten Kontrollschildes vorgeworfen.

aa) Erstellt und unbestritten ist, dass der Beschuldigte ein Motorfahrrad lenkte, an dem das für ein bereits im Jahre 2008 ausser Verkehr gesetztes Motorfahrrad eingelöste Kontrollschild AG xx angebracht war (Vi-act. 8.1.01 S. 2 und 8.1.04 S. 3). Der Beschuldigte wusste, dass das Kontrollschild nicht für das von ihm instand gestellte und gelenkte Motorfahrrad eingetragen war. Er montierte es jedoch abgesehen von ästhetischen Gründen auch deswegen, weil er sonst (durch die Polizei) immer angehalten wurde (U-act. 8.1.06 Nr. 46 f. sowie 50). Es gibt keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte es für möglich hielt, er könnte eines der gesammelten vielen alten Mofa-Kontroll­schilder (ebd. Nr. 44) missbrauchen, wenn er es zu den eben genannten Zwecken an einem Motorfahrrad anbringen würde. Aufgrund seines Kollektivausweises weist er denn auch den Vorwurf einer missbräuchlichen Verwendung des Kontrollschildes von sich (ebd. Nr. 53 f.). In der Bewilligung des Beschuldigten (vgl. oben E. 2.b) sind keine Kontrollschilder genannt und er konnte das Motorfahrrad ohne Kontrollschild zur Probe fahren.

bb) Es stellt sich mithin die Frage, ob unter diesen Umständen das Montieren eines aus dem Verkehr gezogenen Schildes den Missbrauchstatbestand erfüllt, was objektiv der Fall zu sein scheint, da das angebrachte Schild weder für ihn noch für das Fahrzeug bestimmt war (vgl. Bähler, BSK, 2014, Art. 97 SVG N 4). Auch wenn das verwendete Kontrollschild unbestrittenermassen nicht mehr für ein noch gebrauchsfähiges Motorfahrrad bestimmt ist, kann dem Beschuldigten, der abgesehen von dekorativen Motiven unnötige polizeiliche Anhaltungen vermeiden wollte, angesichts der vorliegend speziell bewilligten Probefahrten ohne Ausweis und Kontrollschildern kaum vorgehalten werden, das alte Kontrollschild tatbestandsmässig missbraucht zu haben. Aufgrund seines gültigen Kollektivausweises war ihm die Probefahrt ohne Kontrollschild erlaubt. Er befand sich mithin nicht in einer Situation, in welcher das angebrachte Schild eine bestimmungsgemässe Verwendung, namentlich die Zulassung und den Versicherungsschutz hätte vortäuschen können bzw. sollen.

Abgesehen davon fehlte es dem Beschuldigten am angeklagten Vorsatz. Es ist ihm nämlich unter diesen Umständen und angesichts des fehlenden Nachweises, dass es sich vorliegend nicht um eine Probefahrt handelte, zuzubilligen, dass er sich einen allfälligen Missbrauch weder vorstellte noch einen solchen für möglich hielt. Als mit Motorfahrrädern handelnder Fahrrad- und Mofa­mechaniker (U-act. 8.1.06 Nr. 28 und 41 f.) hätte er zwar den missbräuchlichen Anschein seines Verhaltens bei der ihm zumutbaren und berufsmässig abzuverlangenden Vorsicht bedenken müssen. Indes ist Fahrlässigkeit nicht angeklagt und kann vorliegend nicht beurteilt werden. Der Beschuldigte kann deswegen nicht verurteilt werden. Daran ändert nichts, dass ihm kein Verbots­irrtum zugebilligt werden könnte (Art. 21 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 102 SVG; vgl. BGer 6B_64/2014 vom 26. Juni 2014 E. 2.3.2), weil seine Anliegen ästhetischer Art sowie das Interesse, polizeiliche Anhaltungen zu vermeiden, keine zureichende Gründe sind, möglichen Missbrauch von Kontrollschildern und damit unrechtes Verhalten auszuschliessen.

4.

Bei diesem Ergebnis ist auf die Behauptungen des Beschuldigten, er verfüge als konzessionierter Mofahändler über Händlerschilder und habe die Staatsanwaltschaft aufgrund der unvollständigen bzw. falschen Auskünfte des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau nicht widerlegen können, dass er eine nicht nur auf Probe- und Vorführfahrten eingeschränkte Kollektiv-Bewilligung habe, nicht weiter einzugehen. Insbesondere ist auch kein Zeuge mehr einzuvernehmen und der Frage nachzugehen, ob der Beschuldigte unabhängig davon, ob er privat oder geschäftlich unterwegs ist, durch die Versicherung gedeckt ist, wie es ihm seitens der Versicherung versichert worden sei (U-act. 8.1.06 Nr. 55 f.). Es bleibt abschliessend nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in diesem Zusammenhang in tatsächlicher Hinsicht ausdrücklich bestritt, eine Freizeit- bzw. Privatfahrt unternommen zu haben (ebd. Nr. 57).

Dispositiv

5. Aus diesen Gründen ist die Berufung abgesehen vom Antrag, es sei die Verletzung der Teilnahmerechte festzustellen (oben E. 1), gutzuheissen und der Beschuldigte in Aufhebung von Ziffern 2-5 des angefochtenen Urteils von Schuld und Strafe freizusprechen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu Lasten des Bezirks (Art. 423 i.V.m. Art. 426 StPO). Der Beschuldigte ist aus der Kasse des Bezirksgerichts mit angesichts der nur rund eine Stunde dauernden Hauptverhandlung gemäss der im Betrag leicht zu reduzierenden, in ihren Positionen seitens des Vorderrichters hinsichtlich ihrer Angemessenheit weiter nicht beanstandeten Kostennote

(Vi-act. GA 6) mit Fr. 5'700.00 zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; §§ 1, 6 und 13 GebTRA). Zufolge Obsiegens des Beschuldigten gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates (Art. 423 und 428 Abs. 1 StPO) und ist er gemäss eingereichter Kostennote seines Verteidigers (KG-act. 12/5) aufgerundet mit pauschal Fr. 3'500.00 (inkl. MWST und Auslagen) zu entschädigen;-

erkannt:

Die Berufung wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen: Ziffern 2-5 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben und der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 2‘825.00 (Untersuchungskosten von Fr. 1‘825.00 und Gerichtskosten von Fr. 1‘000.00) gehen zu Lasten des Bezirks Küssnacht und diejenigen des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘500.00 zu Lasten des Kantons.

Der Beschuldigte wird aus der Kasse des Bezirksgerichts Küssnacht mit Fr. 5‘700.00 (inkl. Auslagen und MWST) sowie aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 3‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Strassenverkehrsamt im Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau (1/R), KOST (Meldung Freispruch) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Strafkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

28. April 2021 sl

STK 2020 1

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6B_64/2014

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