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Entscheid

STK 2020 10

Kammer

14. August 2020Deutsch157 min

B. a) Mit Eingabe vom 5. November 2019 meldete der Beschuldigte beim kantonalen Strafgericht die Berufung gegen dieses Urteil an (KG-act. 2). Am 10. Februar 2020 reichte er die Berufungserklärung ein und stellte folgende Rechtsbegehren (KG-act. 3):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 14. August 2020

STK 2020 10

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,

Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,

Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Berufungsführer,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Kantonale Staatsanwaltschaft,

Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

2. D.________,

Privatklägerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin E.________,

3. F.________,

Privatklägerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin G.________,

betreffend

Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Tätlichkeiten, Drohung, Nötigung, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, strafbare Vorbereitungshandlungen, SVG, Massnahme, Landesverweisung, Einziehung

(Berufung und Anschlussberufungen gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 1. November 2019, SGO 2019 24);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben:

Am 5. August 2019 erhob die kantonale Staatsanwaltschaft beim Strafgericht Schwyz Anklage gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1), sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2), Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 3), mehrfacher Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB (Anklageziffer 4), Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 5), mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Anklageziffer 6), strafbarer Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 StGB (Anklageziffer 7) sowie vorsätzlicher widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG (Anklageziffer 8;

Vi-act. 2). Mit Urteil vom 1. November 2019 erkannte das kantonale Strafgericht was folgt (angef. Urteil):

1. A.________ wird schuldig gesprochen

a) der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, begangen am 30. Juni/1. Juli 2018;

b) der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB, begangen am 27. September 2018, 12. Februar 2019 und 15. Februar 2019;

c) der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. a StGB, begangen am 16. Februar 2019;

d) der vorsätzlichen widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG, begangen am 16. Februar 2019.

2. Im Übrigen wird A.________ freigesprochen.

3. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft, unter Anrechnung von 259 Tagen Haft.

4. Für A.________ wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet.

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

6. A.________ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h und I StGB für die Dauer von 7 Jahren aus der Schweiz verwiesen.

7. Zivilforderungen:

a) Die Schadenersatzforderung von D.________ im Betrag von Fr. 829.50 zzgl. 5% Zins seit 1. November 2019 wird teilweise gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, D.________ den Betrag von Fr. 146.90 zzgl. 5% Zins seit 1. November 2019 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen.

b) Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 30'000.-- zzgl. 5 % Zins seit 1. November 2019 wird teilweise gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, D.________ den Betrag von Fr. 10'000.-- zzgl. 5 % Zins seit 1. November 2019 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.

c) Die Genugtuungsforderung von F.________ im Betrag von Fr. 5'000.-- wird auf den Zivilweg verwiesen.

8. Beschlagnahmen:

a) Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2019 beschlagnahmten Gegenstände (Pos. 1.1-1.10): 1 Spielzeugpistole Walther P38 Cal. 9mm; 2x 1 Liter Salzsäure 30-33%; 1 Kanister schwarz, 5 Liter unbekannte Flüssigkeit (evtl. Benzin); 1 Flasche mit 0.5 Liter Aceton; 1 Glas mit unbekannter Flüssigkeit (angeschrieben mit Haselnusscreme); 3 Äxte; 3 Fleischermesser; 1 Kerzenfeuerzeug blau; 1 Packung Kabelbinder schwarz, 1 m lang; 1 Strick mit Knoten, allesamt lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. zz, werden eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen.

b) Der mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 5. August 2019 beschlagnahmte Personenwagen Subaru Legacy 2.0D AWD, yy wird verwertet und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

c) Die am 17. und 21. Februar 2019 sichergestellten Gegenstände: 1 Abschiedsbrief auf Din A4-Block; 1 Mobiltelefon Samsung schwarz inklusive Ladekabel; 1 Laptop Asus R500V; 1 Laptop Medion MD96370; 1 iPod blau; 1 USB-Stick 1 GB "Y.________.com" rot; 1 Festplatte extern WD Elements, allesamt lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz, werden A.________ durch die Kantonspolizei Schwyz herausgegeben.

d) Der Antrag von D.________ auf Verwendung der eingezogenen Gegenstände zu Gunsten der Geschädigten im Sinne von Art. 73 StGB wird abgelehnt.

9. Die vom Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei auf dessen Systemen gespeicherten Daten (Fall-Nr. ZG 2019/ 3/ 1080) werden vernichtet. Der Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei wird mit der Vernichtung beauftragt.

10. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

den Untersuchungs- und Anklagekosten 66'529.20

den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 17'493.95

den Kosten der amtlichen Verteidigung 44'297.10

Total Fr. 128'320.25

werden A.________ zu 2/3 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 12 vorbehalten.

11. Unentgeltliche Rechtspflege:

a) F.________ wird mit Wirkung ab 29. Oktober 2019 unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. a und b StPO gewährt.

b) Das Gesuch von F.________ um Gewährung von unentgeltlicher Verbeiständung im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO wird abgewiesen.

12. Amtliche Verteidigung:

a) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 44'297.10 (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz) entschädigt.

b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.

c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO beschränkt auf 2/3 des Honorars (Fr. 29'531.40).

13. Parteientschädigungen:

a) Die Parteientschädigungsforderungen von A.________ werden abgelehnt.

b) A.________ wird verpflichtet, D.________ für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren ausgangsgemäss mit Fr. 9'297.-- zu entschädigen (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.--/220.-- Stundenansatz; 7/12 von Fr. 15'937.75).

c) Auf die Prozessentschädigungsforderung von F.________ wird nicht eingetreten.

14. (Zustellung)

15. (Rechtsmittel)

Sachverhalt

B. a) Mit Eingabe vom 5. November 2019 meldete der Beschuldigte beim kantonalen Strafgericht die Berufung gegen dieses Urteil an (KG-act. 2). Am 10. Februar 2020 reichte er die Berufungserklärung ein und stellte folgende Rechtsbegehren (KG-act. 3):

1. Die Dispositivziffern 1.a - d [Schuldsprüche], 3. [Strafe], 4. [ambulante Behandlung], 5. [kein Vollzugsaufschub], 6. [Landesverweisung], 7. [Zivilforderungen], 8.a + b [Beschlagnahmen], 10. [Kostenverlegung], 12.b + c [vorbehältliche Übernahme Kosten amtl. Verteidigung] und 13.a + b [Parteientschädigungen] des Urteils Proz. SGO 2019 24 des Strafgerichts Schwyz vom 1. November 2019 seien aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei freizusprechen von Schuld und Strafe hinsichtlich der Anklagevorwürfe bzw. Schuldspruchpunkte

- der sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB, begangen am 30. Juni / 1. Juli 2018;

- der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB, begangen am 27. September 2018, 12. Februar 2019 und 15. Februar 2019;

- der strafbaren Vorbereitungshandlung zu vorsätzlicher Tötung i.S.v. Art. 260bis Abs. 1 lit. a StGB, begangen am 16. Februar 2019;

- der vorsätzlichen widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern i.S.v. Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG, begangen am 16. Februar 2019.

3. Von der Anordnung von Massnahmen, insbesondere einer ambulanten Behandlung und einer Landesverweisung, sei abzusehen.

4. Die Zivilforderungen der Privatklägerinnen D.________ ("mindestens CHF 50'000.00" Genugtuung und "mindestens CHF 40'000.00" Entschädigung [act. 16.1.008] bzw. Fr. 829.50 Schadenersatz plus Fr. 30'000.-- Genugtuung [HV-Protokoll S. 45 und Plädoyernotizen Privatklägerin 1]) und F.________ (Fr. 5'000.-- Genugtuung [HV-Protokoll S. 46 und Plädoyernotizen Privatklägerin 2]) seien vollumfänglich abzuweisen.

5. Die von der Kantonalen Staatsanwaltschaft ausgesprochenen Beschlagnahmungen sowie von der Vor­instanz angeordneten Einziehungen und Verwertungen seien aufzuheben.

6. Dem Beschuldigten sei der bisherige amtliche Verteidiger als amtlicher Verteidiger zu belassen.

7. Die vor- sowie die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien – inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung und unter dem Vorbehalt der Anwendung von Art. 427 StPO – auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sei für die von ihm durch das Strafverfahren erlittene Verdienst-Einbusse sowie für von ihm erlittene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

b) Mit Eingabe vom 12. Februar 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 12):

In teilweiser Aufhebung von Ziff. 2 des Urteilsdispositivs sei der Beschuldigte wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen.

2. In teilweiser Aufhebung von Ziff. 2 des Urteilsdispositivs sei der Beschuldigte wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB schuldig zu sprechen.

3. In teilweiser Aufhebung von Ziff. 2 des Urteilsdispositivs sei der Beschuldigte wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB schuldig zu sprechen.

4. In teilweiser Aufhebung von Ziff. 2 des Urteilsdispositivs sei der Beschuldigte wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen.

5. In teilweiser Aufhebung von Ziff. 3 des Urteilsdispositivs sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten zu bestrafen.

6. Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten der beschuldigten Person.

c) Die Privatklägerin D.________ (nachfolgend Privatklägerin) erklärte am 17. Februar 2020 ebenfalls Anschlussberufung und stellte folgende Anträge (KG-act. 10):

Das angefochtene Urteil sei mit Ausnahme von Dispositiv Ziff. 2, 3, 7a, 7b, 8b, 8d und 13b vollumfänglich zu bestätigen.

2. In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 2 und 3 des Strafgerichts Schwyz vom 1. No­vember 2019 sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage zusätzlich wegen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

3. In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 7a und 7b

a) sei der Beschuldigte zu verpflichten, D.________ eine Schadensersatzforderung von CHF 2'000.00, evtl. wie viel, zzgl. Zins von 5% seit 1. November 2019 zu bezahlen.

b) sei der Beschuldigte zu verpflichten, D.________ eine Genugtuung von min. CHF 15'000.00, evtl. wie viel, zzgl. Zins von 5% seit 1. November 2019 zu bezahlen.

4. In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 8b und 8d sei der beschlagnahmte Personenwagen Subaru Legacy 2.0D einzuziehen und zur eigenständigen Verwertung direkt der Privatklägerin auszuhändigen (Art. 73 StGB);

Eventualiter sei der Personenwagen Subaru Legacy 2.0D durch den Staat zu verwerten. Der Verwertungserlös sei der Geschädigten auszubezahlen und an die Forderungssumme anzurechnen

5. In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 13b sei der Beschuldigte zu verpflichten, D.________ für das vor­instanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von min. CHF 13'000.00, evtl. wie viel, zu bezahlen.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten, eventualiter zu Lasten des Staates.

PROZESSANTRÄGE:

7. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin für das vorliegende Verfahren einen Prozess- und Anwaltskostenvorschuss in Höhe von min. CHF 5'000.00, evtl. wie viel, zu bezahlen.

8. Eventualiter sei der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Bevollmächtigte, RA E.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

Erwägungen

d) Die Privatklägerin und Tochter des Beschuldigten F.________ erklärte sodann am 24. Februar 2020 Anschlussberufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 18):

1.

Es sei Ziff. 7c aufzuheben und es sei der Beschuldigte zu verpflichten, F.________ eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- zu bezahlen.

2.

Es sei Ziff. 13c aufzuheben und F.________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung zu Lasten des Beschuldigten in der Höhe der anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten Honorarnote von Fr. 2'484.95 zuzusprechen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten, eventualiter des Staates.

e) Am 17. Juni 2020 reichte Dr. med. J.________ einen schriftlichen Therapiebericht ein (KG-act. 58). Mit Verfügung vom 8. Juli 2020 wurden die Tochter F.________ und ihre Rechtsvertreterin antragsgemäss (vgl. KG-act. 54) vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung dispensiert und sie erhielten Gelegenheit, eine schriftliche Anschlussberufungsbegründung einzureichen (KG-act. 62). Am 24. Juli 2020 reichte die Berufungsgegnerin 3 die schriftliche Anschlussberufungsbegründung ein und zog den Anschlussberufungsantrag Ziffer 2 zurück (KG-act. 65).

f) An der Berufungsverhandlung vom 4. August 2020 wurden die Privatklägerin sowie der Beschuldigte befragt (KG-act. 67). Die Privatklägerin beantragte, es seien die Akten des vor dem Bezirksgericht Schwyz hängigen Eheschutzverfahrens ZES 2018 343 beizuziehen (KG-act. 67, S. 30 f.). In Gutheissung dieses Antrags wurden in der Folge die entsprechenden Akten beigezogen (KG-act. 67, S. 41; KG-act. 68 und 69). Die Parteien verzichteten an der Hauptverhandlung darauf, zu den beigezogenen Akten Stellung zu nehmen (KG-act. 67, S. 41). Des Weiteren änderte die Privatklägerin anlässlich ihrer Anschlussberufungsbegründung ihren Antrag Ziff. 3, indem sie die Schadenersatzforderung gemäss Ziff. 3a auf Fr. 461.35 reduzierte und die Genugtuungsforderung auf Fr. 20‘000.00 erhöhte (KG-act. 67/4, S. 2);-

in Erwägung:

Schuldpunkt

Tätlichkeiten (Art. 126 StGB)

a) Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die Privatklägerin am 24. Juni 2018, um ca. 20:30 Uhr, am gemeinsamen Wohnort an der K.________strasse xx in Z.________ so stark am Oberarm festgehalten zu haben, dass er ihr ein Hämatom zugefügt habe (Vi-act. 2, S. 2 Ziff. 3, S. 3 Dossier 1). Die Vor­instanz sprach den Beschuldigten frei und führte aus, der zur Anklage gebrachte Sachverhalt lasse sich nicht erstellen. Die Privatklägerin habe vor Schranken ausgesagt, dieser Vorfall habe sich im April 2018 ereignet, anlässlich der Auseinandersetzung vom 24. Juni 2018 habe sie keine Verletzungen davongetragen. Im Vorverfahren habe sie demgegenüber festgehalten, das Hämatom stamme aus der Nacht vom 30. Juni auf den 1. Juli 2018, weil sie vorher keine Verletzungen aufgewiesen habe. Wann die Privatklägerin das Hämatom erlitten habe, lasse sich aufgrund ihrer Angaben nicht eruieren. Jedenfalls wolle sie sich die Verletzung nicht beim angeklagten Vorfall vom 24. Juni 2018 zugezogen haben (angef. Urteil, E. II.1).

b) Die Staatsanwaltschaft machte im Wesentlichen geltend, die vor­instanzliche Urteilsbegründung stütze sich auf Aussagen der Privatklägerin vor Schranken und im Vorverfahren. Dies halte einer genaueren Überprüfung nicht stand. Insbesondere lasse das Strafgericht die Aussagen des Beschuldigten ausser Acht, wonach er selber angegeben habe, dass das ihm an der Einvernahme vom 30. August 2018 vorgehaltene Hämatom am Oberarm der Privatklägerin wahrscheinlich vom Festhalten stamme (KG-act. 67/3, S. 5 ff.).

c) Nach dem Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat gerichtlich nur beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhob (Niggli/‌Heimgartner, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. A., 2014, N 1 zu Art. 9 StPO). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Staatsanwaltschaft (sog. Immutabilitätsprinzip; BGE 143 IV 63, E. 2.2). Im Anklagesachverhalt müssen die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte so präzise umschrieben werden, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies erfordert eine zureichende Umschreibung der Tat. Damit sich der Betroffene in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann, muss er genau wissen, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird (BGE 143 IV 63, E. 2.2 und BGE 140 IV 188, E. 1.3; Niggli/‌Heimgartner, a.a.O., N 36 f. zu Art. 9 StPO).

d) Sowohl an der Einvernahme vom 5. Juli 2018 als auch an jener vom 16. Juli 2019 sagte die Privatklägerin aus, der blaue Fleck am Oberarm stamme aus der Nacht vom 30. Juni auf den 1. Juli 2018 und sie habe vorher keine Verletzungen gehabt (U-act. 10.1.002, Fragen 36 und 70;

U-act. 10.1.015, Fragen 39 und 180). Am 24. Juni 2018 habe der Beschuldigte sie nach dem Sport geschlagen und gegen das Schienbein getreten

(U-act. 10.1.015, Frage 15). Zudem habe es einen Vorfall im März oder April 2018 gegeben, als der Beschuldigte sie am Arm gefasst habe, so dass sie davon einen blauen Fleck bekommen habe (U-act. 10.1.015, Frage 113). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. Oktober 2019 sagte sie sodann aus, der Vorfall mit dem Festhalten am Arm sei nicht am 24. Juni 2018 gewesen, sondern im April 2018 (Vi-act. 35, Fragen 38 und 93). Am 24. Juni 2018 sei es auch zu Tätlichkeiten gekommen, jedoch nicht am Oberarm. Der Beschuldigte habe sie, nachdem sie Sport gemacht habe, im Badezimmer geschlagen und sie gegen das Schienbein getreten (Vi-act. 35, Frage 39). Sie habe keine Verletzungen davongetragen ausser leichten blauen Flecken am Schienbein (Vi-act. 35, Frage 40). Dies bestätigte die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung vom 4. August 2020 (KG-act. 67, S. 4 Fragen 12-14). Ebenso beschreibt der Polizeirapport vom 24. Juni 2018 den von der Privatklägerin geschilderten Sachverhalt (U-act. 8.1.001).

e) Gemäss diesen Aussagen erfolgte das in der Anklageschrift dem Beschuldigten vorgeworfene Festhalten, das zu einem Hämatom geführt haben soll, nicht am 24. Juni 2018. Festgehalten habe sie der Beschuldigte bei einem Vorfall im April 2018, welcher jedoch ebenso wenig angeklagt wurde wie die von der Privatklägerin bezüglich des Vorfalls vom 24. Juni 2018 geschilderten Schläge und Tritte, welcher durch den Ausrückbericht der Kantonspolizei im Übrigen aktenkundig ist (U-act. 8.1.001). Auch wenn Ungenauigkeiten in der Anklage hinsichtlich Zeit-, Orts- oder Personenangaben das Anklageprinzip nicht zwingend verletzen, muss die Anklage so genau sein, dass sowohl die Parteien als auch das Gericht sofort und eindeutig erkennen können, welche Straftaten Gegenstand des Vorwurfs bilden (vgl. Niggli/‌Heimgartner, a.a.O., N 44 und 46 zu Art. 9 StPO). Massgebend ist, ob die Funktionen des Anklagegrundsatzes gleichwohl genügend erfüllt wurden, weshalb danach zu fragen ist, ob die Anklageschrift präzise genug ist, um den angeklagten Sachverhalt von anderen, ähnlichen oder vergleichbaren zu unterscheiden, und zwar nicht nur im Hinblick auf die Möglichkeit des Angeklagten, sich gegen die Vorwürfe zu verteidigen, sondern auch im Hinblick darauf, ob der zu beurteilende Sachverhalt von anderen zweifelsfrei unterscheidbar ist (Niggli/‌Heimgartner, a.a.O., N 46 und 46b zu Art. 9 StPO). Weil die Staatsanwaltschaft das angeblich im April 2018 erfolgte Festhalten mit dem Datum des 24. Juni 2018 anklagte, an welchem der Beschuldigte den Aussagen der Privatklägerin zufolge andere Tätlichkeiten begangen haben soll, lässt sich der angeklagte Sachverhalt nicht zweifelsfrei von den anderen (nicht angeklagten) behaupteten Tätlichkeiten unterscheiden. Demzufolge genügt die Anklage dem Anklagegrundsatz nicht. Die Vor­instanz kam demzufolge zu Recht zum Schluss, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der Tätlichkeiten freizusprechen sei.

Sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB)

a) aa) Sodann wird dem Beschuldigten gemäss Anklage sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB vorgeworfen (Vi-act. 2, S. 2 Ziff. 2). In der Nacht vom 30. Juni auf den 1. Juli 2018 habe der Beschuldigte im elterlichen Schlafzimmer am gemeinsamen Wohnort an der K.________strasse xx in Z.________ die Privatklägerin zwischen 23:30 und 02:30 Uhr aufgeweckt und sich, als die Privatklägerin zu schreien begonnen habe, auf sie gesetzt und ihre Arme mit seinen Knien fixiert. Dabei habe er versucht, ihr den Mund mit Klebeband zuzukleben, was ihm aber nicht gelungen sei. Er habe ihr dann den Mund zugehalten, mit der anderen Hand an den Hals gefasst und gesagt, er werde sie jetzt umbringen. Als die Privatklägerin gefragt habe, was er wolle, habe er geantwortet, er wolle nur Sex. Aufgrund der Todesdrohung habe sich die Privatklägerin nicht gegen sein Verlangen gewehrt, woraufhin er sich von ihr, ihre Angst und ihr Weinen ignorierend, so lange habe oral befriedigen lassen, bis er ihr in den Mund ejakuliert habe (Vi-act. 2, S. 3 Dossier 1).

bb) Die Vor­instanz erwog, die Aussagen der Privatklägerin seien bedeutend glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten und würden überdies durch weitere Beweise gestützt. Der angeklagte Sachverhalt werde deshalb grundsätzlich als erstellt betrachtet mit Ausnahme der Wendung in der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin aus dem Schlaf gerissen habe. Immerhin habe nach dem Erwachen der Privatklägerin eine (kurze) Konversation stattgefunden (angef. Urteil, E. II.2.g). Der erzwungene Oralverkehr stelle eine beischlafsähnliche Handlung dar. Das Tatmittel habe in der Androhung von Gewalt durch das Aussprechen einer Todesdrohung gelegen. In Kombination mit dem vorgängigen Gerangel habe diese Drohung die Privatklägerin in Todesangst versetzt, wodurch sie gefügig geworden sei. Daran ändere nichts, dass der Beschuldigte die Privatklägerin im Nachgang zur Bedrohung gefragt habe, ob sie ihn oral befriedigen könne. Aufgrund der konkreten Tatumstände sei es der Privatklägerin nicht zuzumuten gewesen, sich dem Oralverkehr zu verweigern (angef. Urteil, E. II.2.h). In subjektiver Hinsicht sei zu bedenken, dass die Privatklägerin während des Oralverkehrs geweint habe und der Beschuldigte vorgängig Viagra eingenommen habe, womit die Absicht einhergegangen sei, sexuellen Kontakt mit der Privatklägerin zu haben, obschon er um die bestehenden Eheprobleme gewusst habe. Ferner sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gesagt habe, er hole sich alles zurück, was ihm in sexueller Hinsicht verwehrt worden sei. Es sei daher von direktem Vorsatz auszugehen (angef. Urteil E. II.2.i).

b) aa) Der Beschuldigte bringt hinsichtlich des festgestellten Sachverhalts vor, die Vor­instanz habe die Aussagen der Privatklägerin zu Unrecht als äusserst glaubhaft eingestuft. Sie habe es auffällig vermieden, sich zur Glaubwürdigkeit der Privatklägerin zu äussern, was sie jedoch hätte tun müssen. Die Privatklägerin habe selber geltend gemacht, sie habe unter starker seelischer Belastung gestanden und das Strafgericht habe im angeblichen Hervorrufen solcher Gefühle sogar das Nötigungsmittel zu erzwungenem Oralverkehr ausgemacht. Das Vorliegen von Anhaltspunkten für eine zeitweise psychische Ausnahmesituation der Privatklägerin genüge, um Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit zu hegen und hätte daher bei der Urteilsfindung diskutiert werden müssen (KG-act. 67/1, S. 4 Ziff. 2b). Es hätten sich der Vor­instanz ernstliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Privatklägerin aufdrängen müssen, als die Vorinstanz erkannt habe, dass die Privatklägerin in der Nacht vom 30. Juni auf den 1. Juli 2018 nicht durch einen Übergriff aus dem Schlaf gerissen worden sei, sondern nach dem Erwachen mit dem Beschuldigten eine Konversation über die Tochter geführt und dann in wachem Zustand neben sich zur Bettseite des Beschuldigten gegriffen habe

(KG-act. 67/1, S. 5 Ziff. 3a).

bb) Bereits in ihren Erstangaben, welche aus dem Ausrückbericht der Kantonspolizei Schwyz vom 3. Juli 2018 hervorgehen würden, habe die Privatklägerin nebst dem falschen Datum mehrmals die Unwahrheit gesagt (KG-act. 67/1, S. 6 ff. Ziff. 4.1).

cc) Sodann sei die Polizei im Rahmen der Hausdurchsuchung am 1. Juli 2018 von der Privatklägerin auf einen Abfallsack im Keller hingewiesen worden, in welchem sie nebst zwei zusammengezogenen schwarzen Kabelbindern auch zwei gelbe Klebebandreste gefunden habe. An allen vier Werkmaterialien seien sowohl DNA-Spuren des Beschuldigten als auch der Privatklägerin gefunden worden, also auch an den zwei nie zum Einsatz gekommenen Kabelbindern und an beiden Klebebandstreifen, obwohl gemäss den Aussagen der Privatklägerin nur einer auf den Mund geklebt worden sein soll. Diese Feststellungen würden sich in keiner Weise mit den Aussagen der Privatklägerin decken (KG-act. 67/1, S. 12 f.).

dd) Des Weiteren soll der Beschuldigte die angebliche Todesdrohung ausgesprochen haben, als er rittlings auf der Privatklägerin gesessen und mindestens eine Hand an ihrem Hals gehabt habe. Hätte der Beschuldigte damals wirklich eine ernstliche Drohung ausgesprochen und der wehrlos unter ihm liegenden Privatklägerin nach dem Leben getrachtet, hätte er also lediglich zuzudrücken gebraucht, um zum verwerflichen Ziel zu gelangen. Er habe aber nichts dergleichen getan, sondern eben gerade keine solche Handlung folgen lassen. Zudem habe die Privatklägerin an der Einvernahme vom 21. Februar 2019 selber angegeben, der Beschuldigte habe sich nach ihrem Wissen noch nie dahingehend geäussert, dass er ihr etwas antun, sie foltern und umbringen wolle (KG-act. 67/1, S. 15).

ee) Bemerkenswert sei zudem, dass die Privatklägerin in ihrer Wiederholungseinvernahme vom 16. Juli 2019 plötzlich ausgesagt habe, es sollen im Raum noch Klettbänder zum Fesseln, ein spitzes Teil, mit dem man die SIM-Karte aus einem Handy holen könne, ein Teppichmesser und das Kopfkissen von Sohn H.________ aufgetaucht sein und der Beschuldigte soll sie nicht nur mit Bestimmtheit gewürgt, sondern ihr auch noch ein Kissen aufs Gesicht gedrückt haben. Auf Nachfrage, weshalb sie diese neuen Momente erst mehr als ein Jahr im Nachhinein geltend mache, habe sie in bezeichnender Weise für ihr Aussageverhalten gesagt, dass dies mit der Zeit irgendwie klarer geworden sei (KG-act. 67/1, S. 17 Ziff. 4.3.b).

ff) Sodann lasse sich aus dem Selbstmordversuch des Beschuldigten vom 1. Juli 2018 nichts zum Wahrheitsgehalt der Aussagen der Privatklägerin ableiten (KG-act. 67/1, S. 18 Ziff. 4.6).

c) Für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage weitaus bedeutender als die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person (BGE 133 I 33, E. 4.3; vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 26 f.). Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Gerichts. Nur bei besonderen Umständen drängt sich eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person auf, etwa wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (BGE 129 IV 179 = Pra 92 [2003] Nr. 217, E. 2.4; BGer, Urteil 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019, E. 1.2). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit muss die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft werden, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und das Fehlen von Fantasiesignalen wie Verlegenheit oder Übertreibung zu überprüfen (BGE 133 I 33, E. 4.3, m.w.H.; BGer, Urteil 6B_793/2010 vom 14. April 2011, E. 1.3.1, m.w.H.). Realitätskriterien sind unter anderem Detailreichtum, Individualität, Homogenität und Konstanz (Kantonsgericht St. Gallen, Entscheid ST.2013.75/78 vom 24. November 2014, E. 4.c; vgl. Kaufmann, Beweisführung und Beweiswürdigung, 2009, S. 213 ff.). Ist eine Aussage realitätsbasiert, darf zudem erwartet werden, dass eine Person diese in den hauptsächlichen Fakten wie Ort, anwesende Personen und eigene Aktivität über einen längeren Zeitraum hinweg reproduzieren kann, auch wenn Erinnerungen mit der Zeit verblassen und mit jeder Rekonstruktion weiterentwickelt werden (Kaufmann, a.a.O., S. 215 f.). Für die Glaubhaftigkeit einer Aussage spricht des Weiteren, wenn die aussagende Person sich gleichermassen an für eine Partei ent- und belastende Inhalte erinnern kann. Kann sie sich indessen nur an Inhalte erinnern, die einer Partei nützen und beantwortet sie alle weiteren Fragen mit „weiss nicht“, spricht dies gegen die Glaubhaftigkeit einer Aussage (Kaufmann, a.a.O., S. 213). Aussagen sind überdies nicht vorbereitet bzw. im Vornherein zurechtgelegt, sondern eher realitätsbasiert, wenn die aussagende Person beispielsweise während des Berichtens neue Einfälle hat, unabhängig davon, wem diese nützen (vgl. Kaufmann, a.a.O., S. 214; vgl. zum Ganzen Kantonsgericht Schwyz, Urteil STK 2016 16 vom 15. November 2016, E. 1.a).

d) aa) Die Privatklägerin sagte zusammengefasst aus, der Beschuldigte sei in der Nacht vom 30. Juni auf den 1. Juli 2018 aufgestanden und habe die gemeinsame Tochter, welche ebenfalls im Bett der Eltern geschlafen habe, in ihr Zimmer gebracht. Sie, die Privatklägerin, sei dann aufgestanden, um zu schauen, ob der Beschuldigte die Tochter wirklich in ihr Bett bringe und habe danach das Fenster im Schlafzimmer geöffnet und sich wieder schlafen gelegt. Als der Beschuldigte ins Schlafzimmer zurückgekommen sei und das Fenster geschlossen habe, sei sie wieder erwacht. Er habe dann gesagt, es sei zu heiss bei der Tochter im Bett und er habe sie wieder mitgebracht. Als die Privatklägerin daraufhin neben sich gefasst habe und die Tochter dort nicht gespürt habe, habe der Beschuldigte ihren Arm gepackt, sei auf sie gesprungen und habe mit seinen Knien ihre Oberarme fixiert. Er habe eine Stirnlampe mit rotem Licht getragen und dann versucht, ihr den Mund mit Klebeband zuzukleben. Dieses habe aber nicht gehalten. Sie habe dann geschrien, woraufhin der Beschuldigte ihr mit einer Hand den Mund zugehalten und mit der anderen Hand an den Hals gefasst habe. Dabei habe er zu ihr gesagt, er bringe sie jetzt um. Sie habe Panik gekriegt und sich gewehrt, danach seien sie auf dem Boden gelandet. Der Beschuldigte habe dann von ihr abgelassen. Daraufhin habe sie ihn gebeten, das Licht einzuschalten und das Fenster zu öffnen, weil sie Luft gebraucht habe. Sie habe ihn gefragt, was das solle und er habe geantwortet, er wolle Sex, woraufhin sie ihm gesagt habe, er könne das doch einfach sagen. Anschliessend habe sie sich auf das Bett gesetzt und sich das Oberteil ausgezogen, weil sie stark geschwitzt habe. Der Beschuldigte habe ihr dann die Hose ausgezogen und kurz angefangen bei ihr zu lecken. Danach habe er gefragt, ob sie seinen Penis in den Mund nehme, was sie dann gemacht habe, bis er ihr in den Mund ejakuliert habe. In dieser Nacht hätten sie noch insgesamt dreimal Geschlechtsverkehr gehabt. Das erste Mal ungefähr zwanzig Minuten nach dem Oralverkehr. Danach habe der Beschuldigte die gemeinsame Tochter wieder zu ihnen ins Bett geholt. Es sei dann noch zweimal zu Sex gekommen, als die gemeinsame Tochter im Bett geschlafen habe (U-act. 10.1.002, Fragen 13, 28-31, 34-36, 41-44, 46-57, 60-63, 65-73, 75-88; U-act. 10.1.015, Fragen 14, 21-29, 33-38, 42-66, 68-89, 100;

Vi-act. 35, Fragen 14-38; KG-act. 67, S. 4-6 Fragen 15-23).

bb) Der Beschuldigte sagte im Wesentlichen aus, er sei in der Nacht vom 30. Juni auf den 1. Juli 2018 nach der Privatklägerin zu Bett gegangen. Er sei dann etwas später nochmals auf die Toilette gegangen und habe eine Viagra eingenommen. Sodann habe er die Tochter, welche in der Mitte des Bettes gelegen habe, zur Seite geschoben und die Privatklägerin gestreichelt. Sie sei aufgewacht und habe wild mit den Armen um sich geschlagen. Er habe sie dann kurz an Hals und Mund festgehalten, damit sie sich beruhige. Daraufhin habe sie sich beruhigt und sich ausgezogen. Er habe ihr die Hose ausgezogen und sie hätten einvernehmlichen Sex gehabt. In dieser Nacht sei es insgesamt zwei- bis dreimal zu einvernehmlichem Sex gekommen

(U-act. 10.1.001, Fragen 3-15; U-act. 10.1.004, Fragen 7-15, 33-39, 54-70, 96-124; Vi-act. 35, Frage 129-142; KG-act. 67, S. 14-16 Fragen 17-34).

e) aa) Zu prüfen ist die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin sowie des Beschuldigten. Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Geschehnisse in der Nacht vom 30. Juni auf den 1. Juli 2018 eine physische und psychische Ausnahmesituation darstellten, führt dies entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht bereits dazu, dass die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin nicht mehr gegeben ist und auf ihre Aussagen nicht abgestellt werden kann. Vielmehr müssten hierfür besondere Umstände im Sinne der Rechtsprechung vorliegen, welche eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person notwendig machen (vgl. E. I.2.c vorstehend). Solche Umstände sind weder dargetan noch ersichtlich, weshalb die Vor­instanz zu Recht die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin prüfte.

bb) Die Verteidigung macht geltend, gemäss Ausrückbericht der Kantonspolizei Schwyz vom 3. Juli 2018 habe die Privatklägerin als Tatzeitpunkt den 29. Juni 2018 angegeben, was gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche. Zutreffend ist, dass im Ausrückbericht der Kantonspolizei Schwyz vom 3. Juli 2018 unter dem Titel Sachverhalt festgehalten wird, die Privatklägerin habe angegeben, es sei in der Nacht vom 29. auf den 30. Juni 2018 zu tätlichen und sexuellen Übergriffen zu ihrem Nachteil gekommen

(U-act. 8.1.002, S. 5). Zudem steht im Bericht, dass der Pikettoffizier am 30. Juni 2018, um 12:57 Uhr, über den Sachverhalt orientiert worden sei

(U-act. 8.1.002, S. 5). Jedoch erfolgte der Meldeeingang gemäss Bericht am 1. Juli 2018, um 12:09 Uhr (U-act. 8.1.002). Daraus wird klar, dass die Orientierung des Pikettoffiziers nicht bereits einen Tag früher, also am 30. Juni 2018, erfolgt sein konnte. Laut der im Ausrückbericht sinngemäss wiedergegebenen Aussagen der Privatklägerin sprach diese bei der Schilderung des Geschehenen von „gestern“ (U-act. 8.1.002, S. 5). Der Meldeeingang erfolgte am 1. Juli 2018 und die Polizei rückte gleichentags aus, weshalb sich die Angabe „gestern“ auf den Abend des 30. Juni 2018 beziehen musste. Aufgrund dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass die Angabe des unzutreffenden Datums (29./30. Juni 2018) von der Privatklägerin stammt, sondern vielmehr aufgrund eines Versehens irrtümlich Eingang in den Bericht fand. Jedenfalls lässt sich anhand des Meldeeingangs und der von der Privatklägerin gewählten Zeitangabe („gestern“) kein Widerspruch zu ihren späteren Aussagen herleiten. Im Übrigen ist zu bemerken, dass die im Ausrückbericht der Kantonspolizei Schwyz vom 1. Juli 2018 festgehaltenen Aussagen der Privatklägerin sinngemäss wiedergegeben wurden (U-act. 8.1.002, S. 5 f.). Es handelt sich also nicht um ein Befragungsprotokoll, weshalb nicht bereits aufgrund einzelner Details, welche nicht restlos mit den später in den Befragungen gemachten Angaben übereinstimmen, auf eine fehlende Glaubhaftigkeit der Aussagen geschlossen werden kann. Entscheidend ist, dass auch die sinngemäss protokollierten Erstangaben der Privatklägerin in den wesentlichen Zügen mit den späteren Aussagen kongruent sind.

cc) Am 1. Juli 2018 stellte der kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei Schwyz in einem Abfallsack im Keller unter anderem zwei Kabelbinder

(U-act. 8.1.007, Asservat Nr. ww) sowie zwei gelbe Klebebandreste

(U-act. 8.1.007, Asservat Nr. vv und uu) sicher. Gemäss der

DNA-Auswertung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich liess sich an den beiden zusammengezogenen Kabelbindern ein DNA-Mischprofil feststellen, für welches der Beschuldigte und die Privatklägerin als anteilige Spurengeber nicht ausgeschlossen werden können (U-act. 8.1.008, S. 5). Am länglichen gelben Klebebandstück (Asservat Nr. vv) ergab die Analyse auf beiden Seiten ein DNA-Mischprofil, wobei das DNA-Hauptprofil mit dem

DNA-Profil der Privatklägerin und das Nebenprofil mit dem DNA-Profil des Beschuldigten übereinstimmt (U-act. 8.1.008, S. 6). Am anderen Klebebandstück (Asservat Nr. uu) konnte aussen ein inkomplettes DNA-Mischprofil festgestellt werden. Das Hauptprofil stimmt mit dem DNA-Profil des Beschuldigten überein, während sich die Merkmale des inkompletten Nebenprofils der Privatklägerin zuordnen liessen. An zwei Stichproben von der Klebeseite dieses Klebebandstücks liess sich jeweils das gleiche DNA-Profil einer männlichen Person nachweisen, das mit dem DNA-Profil des Beschuldigten übereinstimmt (U-act. 8.1.008, S. 6). Während also bei den beiden Klebebandstücken das DNA-Profil des Beschuldigten jeweils auf beiden Seiten eindeutig festgestellt werden konnte, konnte dasjenige der Privatklägerin nur auf einem Klebebandstück beidseitig eindeutig zugeordnet werden. Auf dem anderen Klebebandstück stimmte nur ein einseitig festgestelltes inkomplettes

Dispositiv

DNA-Nebenprofil mit dem DNA-Profil der Privatklägerin überein. Auf der Klebeseite konnte das DNA-Profil der Privatklägerin hingegen nicht nachgewiesen werden. Hinsichtlich des inkompletten DNA-Mischprofils an den beiden zusammengezogenen Kabelbindern konnten der Beschuldigte und die Privatklägerin als anteilige Spurengeber lediglich nicht ausgeschlossen werden. Eine eindeutige Zuordnung konnte demnach nicht vorgenommen werden. Überdies wurden die Kabelbinder aus einem Abfallsack im gemeinsamen Haushalt der Privatklägerin und des Beschuldigten sichergestellt und befanden sich gemäss der Aussage der Privatklägerin am Morgen des 1. Juli 2018 im Bettkasten auf der Bettseite des Beschuldigten, mithin im ehelichen Schlafzimmer (U-act. 10.1.002, Fragen 13, 89, 90, 92 und 97; U-act. 10.1.015, Fragen 14, 92 und 93), weshalb verschiedene Möglichkeiten dafür denkbar sind, dass DNA-Spuren der Privatklägerin auf die Kabelbinder gelangten. Jedenfalls lässt dieses ohnehin nicht eindeutige Ergebnis betreffend die DNA-Spuren auf den Kabelbindern die Aussagen der Privatklägerin nicht weniger glaubhaft erscheinen.

dd) Die Verteidigung bringt vor, die Privatklägerin habe selber angegeben, der Beschuldigte habe sich nach ihrem Wissen noch nie dahingehend geäussert, dass er ihr etwas antun, sie foltern und umbringen wolle (KG-act. 67/1, S. 15). Die Privatklägerin sagte an der Einvernahme vom 21. Februar 2019 aus, dass der Beschuldigte ihr in letzter Zeit Vorwürfe gemacht und ihr gegenüber Drohungen ausgesprochen habe (U-act. 10.1.007, Fragen 19, 21 und 38). Sodann äusserte die Privatklägerin die Befürchtung, dass der Beschuldigte ihr etwas antun, sie foltern und umbringen könnte (U-act. 10.1.007, Fragen 23). Auf Nachfrage, ob der Beschuldigte dies schon einmal geäussert habe, antwortete die Privatklägerin wie folgt: „Ich denke nicht. Aber von dem ersten Vorfall im Juli, wo man das erlebt hat. Ich habe gemerkt, dass er jetzt sein wahres Ich zeigt. Vielleicht führt er ein Doppelleben und ist schizophren. Ich weiss es nicht“ (U-act. 10.1.007, Frage 24). Aus dem Kontext wird somit klar, dass sich die Frage, ob der Beschuldigte dies schon einmal geäussert habe, auf die Befürchtung der Privatklägerin bezog, der Beschuldigte könnte ihr etwas antun, sie foltern und umbringen. Dass der Beschuldigte zuvor jemals gedroht habe, die Privatklägerin zu foltern, ist nicht aktenkundig und brachte die Privatklägerin auch nie vor. Insofern erscheint ihre Antwort: „Ich denke nicht“ nachvollziehbar. Die Privatklägerin sagte zudem in mehreren Einvernahmen konstant aus, dass der Beschuldigte ihr mit dem Tod gedroht habe, als er auf ihr gesessen habe (vgl. E. I.2.d.aa vorstehend). Die Aussage vom 21. Februar 2019 stellt somit entgegen der Ansicht der Verteidigung keinen Widerspruch zu den übrigen Aussagen dar, welcher an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zweifeln lässt.

Die Verteidigung macht zudem geltend, die Aussagen der Privatklägerin seien auch deshalb nicht glaubhaft, weil es gegen das Vorliegen einer Todesdrohung spreche, dass der Beschuldigte der Drohung keine entsprechende Handlung folgen gelassen habe (KG-act. 67/1, S. 15). Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann vom Fehlen einer Tötungshandlung nicht zwingend auf das Ausbleiben einer geäusserten Todesdrohung geschlossen werden. Jedenfalls vermag der Umstand, dass der Beschuldigte keine entsprechenden Handlungen vornahm bzw. solche von der Privatklägerin nicht geschildert wurden, die Glaubhaftigkeit der Aussage, wonach der Beschuldigte ihr gedroht habe, sie umzubringen, nicht in Zweifel zu ziehen. Abgesehen davon würde auch das Nötigungsmittel der Drohung im Sinne von Art. 189 StGB nicht voraussetzen, dass der Täter die Drohung wahrmachen kann oder will (Maier, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. A., 2019, N 26 zu Art. 189 StGB).

ee) Ferner bringt die Verteidigung vor, die Privatklägerin habe an der Wiederholungseinvernahme vom 16. Juli 2019 plötzlich neue Elemente vorgebracht, u.a. die Klettbänder zum Fesseln, ein spitzes Teil, mit dem man die SIM-Karte aus einem Handy holen könne, ein Teppichmesser und das Kopfkissen von Sohn H.________, welches der Beschuldigte auf einmal der Privatklägerin auch noch auf das Gesicht gedrückt haben solle. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung erwähnte die Privatklägerin die Klettbänder zum Fesseln (U-act. 10.1.002, Fragen 13, 96, 98 und 100), das Werkzeug zum Öffnen des SIM-Kartensteckplatzes (U-act. 10.1.002, Frage 13), das Teppichmesser (U-act. 10.1.002, Frage 13) und auch das Kopfkissen von Sohn H.________ (U-act. 10.1.002, Fragen 13 und 58) bereits in der Einvernahme vom 5. Juli 2018. Diese Elemente brachte sie somit an der Wiederholungseinvernahme vom 16. Juli 2019 nicht neu vor. Überdies bestätigte auch der Beschuldigte in der Einvernahme vom 30. August 2018 hinsichtlich der Klettbänder, diese hätten bei ihm im Nachttisch gelegen (U-act. 10.1.004, Fragen 135 f.). Lediglich die Angabe, der Beschuldigte habe ihr das Kissen von Sohn H.________ auf das Gesicht gedrückt (U-act. 10.1.015, Frage 14), machte die Privatklägerin an der Einvernahme vom 16. Juli 2019 zum ersten Mal. Diesbezüglich äusserte sie an der Einvernahme vom 5. Juli 2018 lediglich den Verdacht, der Beschuldigte könnte dieses Kissen womöglich mitgenommen haben, um sie damit zu ersticken (U-act. 10.1.002, Frage 13). Auch wenn die Aussagen diesbezüglich somit nicht gänzlich übereinstimmen und zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er das Kissen in der fraglichen Nacht nicht auf das Gesicht der Privatklägerin drückte, führt dies nicht dazu, dass sämtliche Aussagen der Privatklägerin als nicht glaubhaft einzustufen sind. Hinzu kommt, dass weder die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift noch die Vorinstanz im angefochtenen Urteil auf diese Aussage abstellten.

ff) Des Weiteren führte die Vor­instanz aus, auch der Selbstmordversuch des Beschuldigten im Nachgang zu den vorgeworfenen Sexualdelikten spreche für den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Privatklägerin, weil dieser Versuch darauf hindeute, dass in der Nacht zuvor etwas vorgefallen sein müsse (angef. Urteil, E. II.2.d). Die Verteidigung rügt, ein Selbstmordversuch besage objektiv nichts zum Wahrheitsgehalt von (nicht den Suizid betreffenden) Aussagen einer Drittperson (KG-act. 67/1, S. 18 Ziff. 4.6). Auch wenn aus dem Selbstmordversuch des Beschuldigten am Tag nach der fraglichen Nacht nicht direkt auf den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Privatklägerin geschlossen werden kann, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz diesen im Sinne einer Gesamtbetrachtung resp. eines zusätzlichen Indizes ebenfalls berücksichtigte und sämtliche Umstände mit Blick auf die Aussagen der Privatklägerin als in sich stimmig betrachtete.

gg) Die Vor­instanz würdigte die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten umfassend und hielt zutreffend fest, die Aussagen der Privatklägerin vom 5. Juli 2018, vom 16. Juli 2019 sowie an der Hauptverhandlung vom 29. Oktober 2019 seien praktisch deckungsgleich (angef. Urteil, E. II.2.a mit Verweis auf U-act. 10.1.002 Fragen 13 ff., U-act. 10.1.015, Fragen 14 ff. sowie Vi-act. 35, Fragen 14 ff.). Ferner habe die Privatklägerin den Beschuldigten nicht unnötig belastet bzw. teilweise sogar entlastet (angef. Urteil, E. II.2.a mit Verweis auf U-act. 10.1.002, Fragen 13, xx und 53 sowie Vi-act. 35, Frage 15). Hinzu komme, dass auch Unwesentliches, Nebensächliches, Verstärkendes und Ergänzendes in der freien Berichterstattung der Privatklägerin zu finden sei, was für den Wahrheitsgehalt der Angaben spreche (angef. Urteil, E. II.2.a mit Verweis auf U-act. 10.1.002, Frage 13 sowie U-act. 10.1.015, Frage 14). Ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spreche der Gebrauch der direkten Rede in den freien Berichten (angef. Urteil, E. II.2.a mit Verweis auf U-act. 10.1.015, Frage 14). Sodann habe sie auch Aussergewöhnliches bzw. nicht Alltägliches in ihren Berichten vorgebracht und in zeitlich weit auseinanderliegenden Einvernahmen nahezu deckungsgleich wiedergeben können (angef. Urteil, E. II.2.a mit Verweis auf U-act. 10.1.002, Fragen 13 ff.). Zudem habe sie in ihren Befragungen Gefühle geäussert, was als weiteres Realkennzeichen gelte (angef. Urteil, E. II.2.a, mit Verweis auf

U-act. 10.1.002, Frage 13 sowie U-act. 10.1.015, Frage 14). Des Weiteren spreche für den Wahrheitsgehalt der Aussagen, dass die Privatklägerin auf konkretes Nachfragen ihre im freien Bericht deponierten Aussagen widerspruchsfrei bestätigt und erläutert habe (angef. Urteil E. II.2.a mit Verweis auf U-act. 10.1.015, Fragen 23 und 116). Die Vor­instanz setzte sich somit anhand der genannten Kriterien (vgl. E. I.2.c vorstehend) ausführlich mit den Aussagen der Privatklägerin auseinander. Überdies decken sich auch die Aussagen der Privatklägerin an der Berufungsverhandlung vom 4. August 2020 mit den früheren Aussagen (KG-act. 67, S. 4 ff. Fragen 15 ff.). Betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin kann deshalb auf die zutreffenden vor­instanzlichen Erwägungen abgestellt werden.

hh) Sodann würdigte die Vor­instanz die Aussagen des Beschuldigten. Dieser habe ausgesagt, er denke schon, dass es zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen sei, mithin sei er sich dessen nicht sicher gewesen (angef. Urteil, E. II.2.f mit Verweis auf U-act. 10.1.001, Frage 8). Darüber hinaus habe er den von der Privatklägerin glaubhaft geschilderten Oralverkehr abgestritten, ohne jedoch zu wissen, ob es zu mehrmaligen Geschlechtsverkehr gekommen sei. Dies erscheine wenig glaubhaft, weil diese Aussagen am 4. Juli 2018, also kurz nach den fraglichen Vorfällen, deponiert worden seien (angef. Urteil, E. II.2.f mit Verweis auf U-act. 10.1.001, Fragen 8 und 14 f.). Umso mehr gelte dies, weil der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 30. August 2018 mehrmaligen Geschlechtsverkehr eingeräumt habe (angef. Urteil, E. II.2.f mit Verweis auf U-act. 10.1.004, Fragen 8, 96, 109 und 116). Schwer nachvollziehen lasse sich, dass dieser einvernehmlich vonstattengegangen sei, weil der Beschuldigte angegeben habe, die Privatklägerin habe ihn als „Schlappschwanz“ bezeichnet, ihn provoziert und ihm gesagt, sie nehme ihm die Kinder weg und mache ihn kaputt (angef. Urteil, E. II.2.f mit Verweis auf U-act. 10.1.001, Frage 3 f.). Auch die ehelichen Probleme sowie die polizeiliche Intervention eine Woche zuvor sprächen gegen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr (angef. Urteil, E. II.2.f mit Verweis auf U-act. 10.1.004, Fragen 14 ff. sowie U-act. 8.1.001). Zudem habe der Beschuldigte eingeräumt, er habe die Privatklägerin, nachdem sie hochgeschreckt sei und geschrien habe, an Hals und Mund fixiert, was natürlich nicht seine übliche Art sei, wenn er Sex wolle (angef. Urteil, E. II.2.f mit Verweis auf U-act. 10.1.004, Fragen 54 ff.). Die Ausführungen würden sich nur schwerlich mit nachfolgendem einvernehmlichem Geschlechtsverkehr in Einklang bringen, weshalb sie sich als wenig glaubhaft erweisen würden (angef. Urteil, E. II.2.f). Die Vor­instanz setzte sich somit mit den Aussagen des Beschuldigten eingehend auseinander. An der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte im Wesentlichen das Gleiche aus wie bereits in seinen früheren Einvernahmen und vor Vor­instanz (KG-act. 67, S. 14 ff. Fragen 17 ff.). Auch wenn die Aussagen des Beschuldigten konstant blieben, sind sie in Bezug auf die Ereignisse in der Nacht vom 30. Juni auf den 1. Juli 2018 deutlich weniger detailliert als diejenigen der Privatklägerin. Zudem ist der Vor­instanz aufgrund der vom Beschuldigten und der Privatklägerin geschilderten ehelichen Probleme, welche auch durch die polizeiliche Intervention vom 24. Juni 2018 dokumentiert sind (U-act. 8.1.001), beizupflichten, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht überzeugen.

ii) Zusammenfassend erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf die Geschehnisse in der Nacht vom 30. Juni auf den 1. Juli 2018 im Gegensatz zu denjenigen des Beschuldigten als glaubhaft. Die vor­instanzliche Feststellung, der angeklagte Sachverhalt könne als erstellt betrachtet und der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt werden (angef. Urteil, E. II.2.g), erweist sich somit als zutreffend. Die Vorinstanz stellte zudem fest, die Privatklägerin sei entgegen der Anklageschrift nicht aus dem Schlaf gerissen worden, weil sie angegeben habe, dass eine – wenngleich nur kurze – Konversation zwischen ihr und dem Beschuldigten stattgefunden habe, bevor es zum Oralverkehr gekommen sei. Den konstant gebliebenen Aussagen der Privatklägerin zufolge sei sie erwacht, als der Beschuldigte das Fenster geschlossen habe. Er habe dann gesagt, es sei zu heiss bei der Tochter F.________ und er habe sie wieder mitgebracht. Die Privatklägerin habe dann neben sich gegriffen, aber die Tochter nicht gespürt, da sei der Beschuldigte auf sie drauf gesprungen und habe ihre Oberarme mit den Knien fixiert. In der Folge habe er zunächst versucht, ihr den Mund zuzukleben, ehe er ihr den Mund zugehalten und mit der anderen Hand an den Hals gegriffen habe und ihr gedroht habe, er bringe sie jetzt um (U-act. 10.1.002, Fragen 13, 35 f. und 46 ff.;

U-act. 10.1.015, Fragen 14, 26 ff., 93, 122 ff. und 130 ff.; Vi-act. 35, Frage 14; KG-act. 67, S. 4 Frage 15). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, stellt diese Drohung das Tatmittel der sexuellen Nötigung dar (vgl. E. I.2.g.aa nachfolgend). Auch wenn der Beschuldigte, nachdem die Privatklägerin erwacht war, auf deren Nachfrage noch sagte, er habe die Tochter wieder zurückgebracht, erfolgte der darauffolgende Vorgang ausgehend vom Sprung auf die Privatklägerin bis hin zum Aussprechen der Drohung in derart unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Erwachen der Privatklägerin, dass die Privatklägerin in Bezug auf diesen Vorgang in Übereinstimmung mit der Anklage aus dem Schlaf gerissen wurde. Demgegenüber kam es zwischen dem Aussprechen der Drohung und dem Oralverkehr zu einer kurzen Konversation zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten, weshalb die Privatklägerin mit Blick auf den Oralverkehr nicht mehr als aus dem Schlaf gerissen zu betrachten ist.

f) Nach Art. 189 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die sexuellen Nötigungstatbestände gelten als Gewaltdelikte und sind prinzipiell als Akte physischer Aggression zu verstehen. Somit stellt nicht jeder beliebige Zwang bzw. jedes den Handlungserfolg bewirkende kausale Verhalten, aufgrund dessen es zu einer ungewollten sexuellen Handlung kommt, eine sexuelle Nötigung dar. Die Tatbestände von Art. 189 f. StGB schützen vor Angriffen auf die sexuelle Freiheit insoweit, als der Täter den zumutbaren Widerstand des Opfers überwindet oder ausschaltet (BGE 133 IV 49, E. 4; BGE 131 IV 167, E. 3.1). Das Gesetz nennt als Tatmittel Bedrohung, Gewalt und psychischen Druck sowie einen besonderen Erfolg, indem sexuelle Nötigung auch dann vorliegt, wenn der Täter das Opfer (mit welchen Mitteln auch immer) zum Widerstand unfähig macht (Trechsel/‌Bertossa, in: Trechsel/‌Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., 2018, N 3 zu Art. 189 StGB). Das Opfer ist bedroht im Sinne von Art. 189 f. StGB, wenn der Täter explizit oder implizit mit gewaltsamer Einwirkung auf den Körper des Opfers droht, gegen den sich das Opfer nicht mit guter Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen könnte (Trechsel/‌Bertossa, a.a.O., N 4 zu Art. 189 StGB; Maier, a.a.O., N 26 zu Art. 189 StGB). Die Drohung ist kaum vom Tatbestandsmerkmal des psychischen Drucks abgrenzbar (Maier, a.a.O., N 25 zu Art. 189 StGB). Unter psychischen Druck setzt der Täter das Opfer, wenn er eine Zwangssituation schafft, in welcher dem Opfer keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten mehr zur Verfügung stehen, eine konkrete Gefahr für sein sexuelles Selbstbestimmungsrecht besteht und das Tatmittel der Gewalt nicht gegeben ist (Maier, a.a.O., N 28 zu Art. 189 StGB). Das blosse Ausnützen vorbestehender gesellschaftlicher oder privater Machtverhältnisse stellt noch keine zurechenbare Nötigungshandlung dar, sondern es ist eine tatsituative Zwangssituation erforderlich. Allerdings genügt es, wenn das Opfer zunächst in dem ihm möglichen Rahmen Widerstand leistet und der Täter in der Folge den Zwang aktualisiert (BGE 133 IV 49, E. 4; BGE 131 IV 107, E. 2.4).

g) aa) Der Oralverkehr, insbesondere das Eindringen mit dem Penis in den Mund einer anderen Person, zählt zu den beischlafsähnlichen Handlungen im Sinne von Art. 189 StGB (BGE 132 IV 120, E. 2.5). Indem der Beschuldigte sich auf die im Bett liegende Privatklägerin setzte, ihre Arme mit seinen Knien fixierte, ihr mit seinen Händen an Mund und Hals fasste und sagte: „Jetzt bringe ich dich um“, bedrohte er die Privatklägerin mit dem Tod. Die Privatklägerin gab sodann mehrfach an, sie habe Panik und Todesangst gehabt und gedacht, sie werde jetzt sterben (U-act. 10.1.002, Fragen 13, 40, 48, 52 f. und 105; U-act. 10.1.015, Fragen 14, 33, 46 und 72; Vi-act. 35, Fragen 14 ff.;

KG-act. 67, S. 5 Fragen 16 und 18 f.). Der Beschuldigte versetzte sie mit seiner Drohung somit in Todesangst. Auch wenn der Beschuldigte nach dem anschliessenden Gerangel von der Privatklägerin abliess und sie fragte, ob sie ihn oral befriedigen könne (U-act. 10.1.002, Fragen 60 und 65;

U-act. 10.1.015, Fragen 14 und 69), fühlte sich die Privatklägerin aufgrund der vorgängigen Drohung zum Oralverkehr genötigt und machte aus Angst vor dem Beschuldigten, was dieser wollte (U-act. 10.1.002, Frage 69;

U-act. 10.1.015, Frage 72; Vi-act. 35, Fragen 15-28). Durch die Todesdrohung und die körperliche Auseinandersetzung schuf der Beschuldigte somit eine tatsituative Zwangssituation, mit welcher er den zumutbaren Widerstand der Privatklägerin überwand. Folglich ist der objektive Tatbestand erfüllt (vgl. zudem angef. Urteil, E. II.2.h).

bb) In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte selber angab, Viagra eingenommen zu haben, als die Privatklägerin geschlafen habe (U-act. 10.1.001, Frage 4; U-act. 10.1.004, Fragen 38 und 39; Vi-act. 35, Frage 134; KG-act. 67, S. 14 f. Fragen 17, 19, 20, 24, und 25), was seine Absicht, mit der Privatklägerin sexuellen Kontakt zu haben, deutlich macht. Die Vorgehensweise des Beschuldigten lässt sodann keinen Zweifel daran, dass er sich bewusst war, dass die Privatklägerin dies nicht wollte und er ihren Widerstand dagegen überwinden musste. Hinzu kommt einerseits, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten bereits am Abend des 30. Juni 2018 mitteilte, sie wolle keinen Sex mit ihm haben, nach dem, was am 24. Juni 2018 vorgefallen sei (U-act. 10.1.002, Frage 88; U-act. 10.1.015, Frage 14). Anderseits weinte sie während des Oralverkehrs (U-act. 10.1.002, Fragen 13 und 72;

U-act. 10.1.015, Fragen 14 und 155; Vi-act. 35, Frage 23), weshalb es für den Beschuldigten erkennbar war, dass sie dies nicht wollte. Der Beschuldigte handelte folglich mit direktem Vorsatz.

h) Somit ist der Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllt und der Beschuldigte ist entsprechend zu verurteilen.

Vergewaltigung (Art. 190 StGB)

a) aa) Weiter wird dem Beschuldigten gemäss Anklage Vergewaltigung vorgeworfen (Vi-act. 2, S. 2 Ziff. 1). In der Nacht vom 30. Juni auf den 1. Juli 2018 habe der Beschuldigte im elterlichen Schlafzimmer am gemeinsamen Wohnort an der K.________strasse xx in Z.________ die Privatklägerin in den frühen Morgenstunden abermals aufgeweckt und ihr gesagt, dass er sich nun in sexueller Hinsicht zurückhole, was sie ihm als Ehefrau verwehrt habe. Aufgrund dieser Aussage und der Todesangst, in welche er sie zuvor in derselben Nacht – aus dem Schlaf gerissen – versetzt gehabt habe, sei sie zum Widerstand nicht mehr fähig gewesen. Diese Widerstandsunfähigkeit ausnutzend, habe der Beschuldigte mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen. Dabei habe er ignoriert, dass die Privatklägerin stets geweint habe, steif wie ein Brett dagelegen habe und im Verlaufe des Geschlechtsverkehrs über Vaginalschmerzen geklagt habe. Ob er den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss vollzogen habe, habe nicht ermittelt werden können (Vi-act. 2, S. 3 Dossier 1).

bb) Die Vor­instanz erachtete den angeklagten Sachverhalt in weiten Teilen als erstellt, nicht jedoch, dass der Beschuldigte die Privatklägerin aus dem Schlaf gerissen haben solle, und ebenso wenig, dass die Privatklägerin während des fraglichen Geschlechtsverkehrs stets geweint oder über Vaginalschmerzen geklagt haben solle (angef. Urteil, E. II.3.a mit Verweis auf

Vi-act. 35, Fragen 31 und 34). Im Übrigen gründe der angeklagte Sachverhalt wiederum auf den glaubhaften Angaben der Privatklägerin (angef. Urteil, E. II.3.a). Sodann erwog die Vor­instanz, dem Beschuldigten werde keine unmittelbare Bedrohung oder Gewaltanwendung vorgehalten. Zwischen dem Oralverkehr und der angeklagten Vergewaltigung sei es zu (erstem) Geschlechtsverkehr gekommen, welcher von der Privatklägerin mit den Worten „zärtlich“, „nicht aggressiv“ und „normal“ umschrieben und vom Beschuldigten beendet worden sei, als die Privatklägerin über Schmerzen geklagt habe. Diesen ersten Geschlechtsverkehr habe die Anklagebehörde zu Recht als nicht strafwürdig taxiert (angef. Urteil, E. II.3.b mit Verweis auf U-act. 10.1.002, Fragen 13, 72 und 75, U-act. 10.1.015, Fragen 14 und 80 f. sowie Vi-act. 35, Frage 26). Anders als bei der sexuellen Nötigung liege beim zweiten Geschlechtsverkehr kein tatsituativer Zwang vor. Die Äusserung des Beschuldigten, wonach er sich zurückhole, was die Privatklägerin ihm in sexueller Hinsicht verwehrt habe, führe nicht dazu, dass deswegen eine entsprechend gravierende Zwangslage wie vor dem abgenötigten Oralverkehr anzunehmen sei, weil die Privatklägerin nicht habe bestätigen können, dass sie sich beim zweiten Geschlechtsverkehr vergewaltigt gefühlt habe (angef. Urteil, E. II.3.b mit Verweis auf Vi-act. 35, Fragen 29 und 35). Hinzu komme, dass sich die Privatklägerin gegen den angeklagten Sexualverkehr hätte wehren können. Als Konsequenz einer Verweigerung habe sie nur befürchtet, dass die Tochter dann erwacht wäre. Ein darüberhinausgehendes Übel habe sie nicht geschildert (angef. Urteil, E. II.3.b mit Verweis auf Vi-act. 35, Fragen 32 f.). Der angeklagte Beischlaf erweise sich somit als nicht tatbestandsmässig. Im Übrigen sei auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt. Anders als während des Oralverkehrs habe die Privatklägerin während des Beischlafs nicht geweint, stattdessen habe sich ihr Widerstand darin erschöpft, regungslos und mit zusammengekniffenen Pobacken im Bett zu liegen (angef. Urteil, E. II.3.c mit Verweis auf Vi-act. 35, Frage 34). Zudem sei es vor und nach diesem Akt zu Geschlechtsverkehr gekommen. Bis auf die Dauer seien zwischen diesen Sexualakten keine Unterschiede auszumachen (angef. Urteil, E. II.3.c mit Verweis auf Vi-act. 35, Frage 36). Für den Beschuldigten habe der Widerstand der Privatklägerin vor dem zweiten Geschlechtsverkehr jedenfalls nicht deutlicher erkennbar sein können als vor dem ersten und dritten Sexualakt, weshalb ihm nicht anzulasten sei, gerade und einzig beim zweiten Beischlaf eine Vergewaltigung in Kauf genommen zu haben (angef. Urteil, E. II.3.c).

b) aa) Die Staatsanwaltschaft führte aus, die Vor­instanz widerspreche mit ihrer Begründung den eigenen Ausführungen zur Rechtslage, gemäss welcher gerade kein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Nötigungshandlung und dem sexuellen Übergriff erforderlich sei (KG-act. 67/3, S. 11). Die Sach- und Beweislage beim zweiten Geschlechtsverkehr präsentiere sich anders als beim ersten, welcher nach dem Oralverkehr stattgefunden habe. Zum einen habe der Beschuldigte zur Privatklägerin gesagt, dass er sich nun in sexueller Hinsicht zurückhole, was sie ihm während der Ehe verweigert habe, und damit Gewalt angedroht für den Verweigerungsfall. Zum anderen habe der Eindruck aus der ersten sexuellen Handlung, dem abgenötigten Oralverkehr, nachgewirkt. Entgegen der Ansicht der Vor­instanz unterbreche der erste, nicht angeklagte Geschlechtsverkehr die Eindruckskette nicht. Die Aussage des Beschuldigten, er hole sich zurück, was die Privatklägerin ihm als Ehefrau verweigert habe, habe vor dem Hintergrund der bereits erfolgten sexuellen Nötigung in derselben Nacht eine nachhaltige Bedeutung gehabt

(KG-act. 67/3, S. 14 ff.). Der Beschuldigte habe gewusst, wie er die Privatklägerin habe gefügig machen können, und dass sie durch die Wohnlage im L.________ in der Nacht vom 30. Juni auf den 1. Juli 2018 schlicht zum Widerstand unfähig gewesen sei und seine Handlungen und Forderungen in dieser ausweglosen Lage einfach habe erdulden müssen. Diese Widerstandsunfähigkeit ausnutzend habe der Beschuldigte mit der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr vollzogen. Relevant sei die aufgezeigte hoffnungslose Lage der Privatklägerin, das Ausnutzen derselben durch den Beschuldigten und das Ignorieren des Weinens der Privatklägerin (KG-act. 67/3, S. 20).

bb) Die Privatklägerin brachte vor, der Beschuldigte habe gewusst, dass sie aufgrund der Drohung und des Gerangels vor dem abgenötigten Oralverkehr wehrlos gewesen sei. Sie habe sich aufgrund ihrer Todesangst nicht getraut, sich gegen den Oralverkehr und den anschliessenden Geschlechtsverkehr zu wehren. Ihr Wille, sich zu wehren, sei gebrochen gewesen, sowohl in Bezug auf den Oralverkehr als auch den Geschlechtsverkehr. Diese Widerstandsunfähigkeit ausnutzend, habe der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr vollzogen (KG-act. 67/4, S. 11 f.).

c) Gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Hinsichtlich der Tatmittel kann auf die vorstehenden Erwägungen zur sexuellen Nötigung verwiesen werden (vgl. E. I.2.f vorstehend).

d) Bezüglich des Sachverhalts kann grundsätzlich auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin sowie die vorstehenden Erwägungen zur sexuellen Nötigung abgestellt werden (vgl. E. I.2.e.aa, I.2.e.gg und I.2.e.ii vorstehend sowie angef. Urteil, E. II.3.a). Die Privatklägerin erwähnte nicht, dass sie während des als Vergewaltigung angeklagten (zweiten) Geschlechtsverkehrs geweint habe. Vielmehr erwähnte sie dies hauptsächlich im Zusammenhang mit dem Oralverkehr und der anschliessenden Konversation mit dem Beschuldigten (U-act. 10.1.002, Fragen 13 und 72; U-act. 10.1.015, Fragen 14, 75, 77, 155 und 159; Vi-act. 35, Frage 23). Dass die Privatklägerin während des zweiten Geschlechtsverkehrs über Vaginalschmerzen klagte, lässt sich ihren Aussagen sodann nicht entnehmen. Soweit sich die entsprechenden Angaben überhaupt einem der vier in dieser Nacht erfolgten Sexualkontakten zuordnen lassen, bezogen sich diese auf den letzten Geschlechtsverkehr in der besagten Nacht (U-act. 10.1.002, Fragen 72 und 82; U-act. 10.1.015, Fragen 14, 85, 89 und 168). Die vor­instanzliche Sachverhaltsfeststellung ist folglich nicht zu beanstanden.

e) Fraglich ist, ob der Beschuldigte in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt eine tatsituative Zwangssituation schuf bzw. seinen Zwang aktualisierte. Zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin kam es ungefähr zehn bis 20 Minuten nach dem abgenötigten Oralverkehr zu einem ersten Geschlechtsverkehr, welcher von der Privatklägerin als „zärtlich“, „nicht aggressiv“ und „normal“ beschrieben wurde und welchen die Staatsanwaltschaft nicht als Vergewaltigung anklagte (U-act. 10.1.002, Fragen 13 und 72;

U-act. 10.1.015, Fragen 80 f.). Wie die Staatsanwaltschaft ausführte, sei auch dieser erste Geschlechtsverkehr nicht vollkommen freiwillig gewesen, es lasse sich jedoch keine strafrechtlich relevante Nötigungshandlung begründen, weshalb kein anklagereifer Sachverhalt vorliege (KG-act. 67/3, S. 13 f.). Mit der Staatsanwaltschaft ist davon auszugehen, dass die vom Beschuldigten vor dem Oralverkehr geschaffene Zwangssituation bereits beim darauffolgenden ersten Geschlechtsverkehr nicht mehr derart nachwirkte, dass von einem tatsituativen Zwang gesprochen werden könnte. Die Staatsanwaltschaft sieht aber im Unterschied zum ersten Geschlechtsverkehr beim angeklagten zweiten Geschlechtsverkehr eine Aktualisierung des Zwangs in der Aussage des Beschuldigten, er hole sich zurück, was die Privatklägerin ihm in sexueller Hinsicht verwehrt habe (KG-act. 67/3, S. 14 ff.). Die Privatklägerin gab an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, sie habe den Geschlechtsverkehr einfach über sich ergehen lassen, sei steif wie ein Brett dagelegen und habe nicht mit dem Beschuldigten gesprochen (Vi-act. 35, Frage 30 f.). Während sie an der Einvernahme vom 16. Juli 2019 noch aussagte, sie habe das über sich ergehen lassen, weil sie die ganze Zeit Angst gehabt habe (U-act. 10.1.015, Frage 84), erklärte sie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, sie hätte sich gegen diesen Geschlechtsverkehr zwar wehren können, dann wäre aber die gemeinsame Tochter F.________ bestimmt aufgewacht (Vi-act. 35, Frage 32). Zum Oralverkehr gab sie an, aus Todesangst keinen Widerstand geleistet zu haben. Demgegenüber scheint beim als Vergewaltigung angeklagten zweiten Geschlechtsverkehr die Sorge im Vordergrund gestanden zu haben, die gemeinsame Tochter könne aufwachen, wenn sie sich dem Beschuldigten widersetzt. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die Bedrohungslage der Privatklägerin im Gegensatz zum abgenötigten Oralverkehr deutlich weniger ausgeprägt war. Die Aussage des Beschuldigten, er hole sich zurück, was die Privatklägerin ihm in sexueller Hinsicht verwehrt habe, stellt demzufolge keine Aktualisierung des Zwangs vor, welche den zumutbaren Widerstand der Privatklägerin überwand. Somit fehlt es in Bezug auf die angeklagte Vergewaltigung an einer tatsituativen Zwangssituation und der Beschuldigte ist freizusprechen.

Drohung (Art. 180 StGB)

a) aa) Des Weiteren soll der Beschuldigte mehrere Drohungen im Sinne von Art. 180 StGB begangen haben (Vi-act. 2, S. 2 Ziff. 4). Am 27. September 2018 habe der Beschuldigte die Privatklägerin an der N.________strasse tt in Z.________ abgepasst, sei auf sie zugegangen, sei vor ihr in einer Distanz von einer Armlänge stehen geblieben und habe sie angebrüllt, u.a. mit den Ausdrücken: „Ich bringe dich um“ und „ich mache dich kaputt“ (Vi-act. 2, S. 4 Dossier 3). Am 12. Februar 2019, um ca. 18.30 Uhr, habe der Beschuldigte die Privatklägerin angerufen und in aggressivem Ton gesagt, er habe Schulden und sein Leben und auch das ihre seien vorbei. Am 15. Februar 2019, kurz vor 20.00 Uhr, habe der Beschuldigte die Privatklägerin abgepasst. Als sie dort erschienen sei, habe er zu ihr gesagt, dass er ihr etwas zeigen müsse. Der Beschuldigte habe das Gespräch damit beendet, dass es keine friedliche Lösung geben werde (Vi-act. 2, S. 4 f. Dossier 4). Weil er ihr gegenüber in der Vergangenheit bereits mehrfach zu nicht mehr genauer ermittelbaren Zeitpunkten in Z.________ und anderswo in der Schweiz gesagt habe, sie komme „nicht lebend aus der Ehe raus“, er ihr in der Nacht vom 30. Juni auf den 1. Juli 2018 im Zusammenhang mit einer Todesdrohung die linke Hand an den Hals gehalten habe und sie spätestens seit dem Suizidversuch vom 1. Juli 2018 gewusst habe, wozu er tatsächlich in der Lage gewesen sei, habe er sie in allen drei Fällen in Angst und Schrecken versetzt (Vi-act. 2, S. 4 f. Dossier 3 und 4).

bb) Das Strafgericht erklärte, hinsichtlich des Vorhalts vom 12. Februar 2019 liege eine Tonbandaufzeichnung im Recht, welcher sich entnehmen lasse, dass der Beschuldigte der Privatklägerin in emotionsloser, einschüchternder Weise mitgeteilt habe: „Für mich ist mein Leben fertig, für dich auch. Fertig aus“ (angef. Urteil, E. II.4.b mit Verweis auf U-act. 3.1.019/07). Vor diesem Hintergrund sei nicht einzusehen, dass die übrigen Drohungen nicht stattgefunden hätten. Die entsprechenden Angaben der Privatklägerin würden diverse Realkennzeichen aufweisen und seien deshalb glaubhaft (angef. Urteil, E. II.4.b). An diesem klaren Beweisergebnis würden die Ausführungen von P.________ vom 21. Februar 2019 nichts ändern, weil sie nicht ausdrücklich zum Vorfall vom 27. September 2018 befragt worden sei (angef. Urteil, E. II.4.b mit Verweis auf U-act. 10.1.008). Mangels Bestätigung durch die Privatklägerin vor Schranken sei hingegen nicht erstellt, dass der Beschuldigte am Abend des 15. Februar 2019 gesagt haben soll, es gebe keine friedliche Lösung (angef. Urteil, E. II.4.b mit Verweis auf Vi-act. 35, Fragen 48 f.). Am 12. Februar 2019 sei zwar anders als bei der expliziten Todesdrohung vom 27. September 2018 einzig eine implizite Todesdrohung erfolgt, eine solche erweise sich jedoch ebenso als tatbestandsmässig. Die Privatklägerin sei durch diese Drohungen in Angst und Schrecken versetzt worden. Der Beschuldigte habe zudem selber eingeräumt, dass sich die Privatklägerin bereits seit Juni 2018 von ihm bedroht gefühlt habe, wodurch schliesslich direkter Vorsatz für die beiden erwähnten Vorhalte nicht von der Hand zu weisen sei (angef. Urteil, E. II.4.c mit Verweis auf Vi-act. 35, Frage 155). Am 15. Februar 2019 sei es zwar weder explizit noch implizit zu einer verbalen Drohung gekommen, indes habe sich der unerwartete, nächtliche Besuch aufgrund der Vorgeschichte geeignet, um die Privatklägerin in Angst und Schrecken zu versetzen. Nicht nur aus subjektiver, sondern auch aus objektiver Warte komme dem nächtlichen Auflauern Drohpotential zu, zumal ein konkludentes Handeln oder anderweitiges „Wissenlassen“ für die Tatbestandsverwirklichung ausreiche. Der Beschuldigte habe dies in Kauf genommen, weil ihm bekannt gewesen sei, dass sich die Privatklägerin ohnehin von ihm bedroht gefühlt habe (angef. Urteil, E. II.4.d mit Verweis auf Vi-act. 35, Frage 155).

b) Die Verteidigung macht bezüglich des Vorfalls vom 27. September 2018 geltend, die Zeugin P.________ habe den von der Privatklägerin geschilderten Sachverhalt nicht bestätigt, sondern vielmehr ausgeführt, dass sich der Beschuldigte bei den Kindsübergaben bei ihr in der Wohnung aufgehalten und so gar keinen verbalen Kontakt mit der Privatklägerin gehabt habe (KG-act. 67/1, S. 25 f.). Sodann rügt die Verteidigung, die Aufzeichnung des Telefongesprächs vom 12. Februar 2019 sei nicht verwertbar. Das Abhören von Telefonaten brauche eine Zulassungsbewilligung des Zwangsmassnahmengerichts. Private könnten nicht irgendwelche Gespräche abhören, ohne die Gesprächsteilnehmer darüber zu informieren, andernfalls sei das Beweismittel nicht verwertbar (KG-act. 67, S. 45). Ferner könne aus der Aussage „Für mich ist mein Leben fertig, für dich auch. Fertig aus“ nicht auf eine implizite Drohung geschlossen werden. Die Aussage halte lediglich die subjektive Einschätzung des bestehenden Trennungszustandes des Beschuldigten und der Privatklägerin fest und spreche das Leben der Privatklägerin überhaupt nicht an. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin weder explizit noch implizit einen künftigen schweren Nachteil angedroht, dessen Verwirklichung in seinen Händen gelegen habe. Dass die Privatklägerin durch diese Aussage in Angst und Schrecken versetzt worden sei, stelle eine unglaubhafte reine Parteibehauptung dar und sei durch nichts belegt (KG-act. 67/1, S. 26 f.). Des Weiteren sei es beim Vorfall vom 15. Februar 2019 laut einhelliger Einschätzung von Strafgericht und Verteidigung weder explizit noch implizit zu einer verbalen Drohung gekommen. Es sei nicht verwerflich, dass sich der Beschuldigte schwarze Kleidung tragend offen vor das Wohnhaus der Privatklägerin begeben habe, um ihr Steuerunterlagen zu übergeben. Die nicht tatbestandsmässigen Vorereignisse würden aus der als alltäglich zu qualifizierenden Beschuldigtenhandlung keine Drohung machen. Als der Beschuldigte bemerkt habe, dass die Privatklägerin seine Anwesenheit zum Anlass genommen habe, ihn anzuschreien, habe er sich umgehend entfernt (KG-act. 67/1, S. 27 f.).

c) Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB). Die Tathandlung der schweren Drohung besteht in der Ankündigung eines künftigen Übels, welches Angst oder Schrecken erzeugt. Dies kann durch Worte, durch Gesten, aber auch durch konkludentes Verhalten oder durch anderweitiges Wissenlassen erfolgen und setzt somit keine ausdrückliche Erklärung des Drohenden voraus (Delnon/‌Rüdy, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. A., 2013, N 14 zu Art. 180 StGB). Der Täter zielt mit seiner Drohung auf die Beeinträchtigung der Psyche des Opfers. Er verletzt den inneren Frieden bzw. das Sicherheitsgefühl einer Person durch die Erzeugung von Angst oder Schrecken, indem er ihr ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, welches er als von sich abhängig hinstellt (BGE 106 IV 125, E. 2.a; Delnon/‌Rüdy, a.a.O., N 10 zu Art. 180 StGB; Kantonsgericht Schwyz, Urteil STK 2015 64 vom 15. November 2016, E. 3.g). Die Drohung gilt dann als schwer, wenn ein verständiger Mensch mit durchschnittlicher Belastbarkeit sie als schwerwiegend empfindet. Für die Erfüllung des Tatbestandes muss die Drohung den Betroffenen auch tatsächlich in Angst oder Schrecken versetzt haben (BGE 137 IV 258, E. 2.7; Stratenwerth/‌Jenny/‌Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 2010, § 5 N 78; Kantonsgericht Schwyz, Beschluss BEK 2016 62 vom 13. September 2016, E. 3). Schrecken ist eine heftige Erschütterung des Gemüts, die meist durch das plötzliche Erkennen einer Gefahr oder Bedrohung ausgelöst wird. Angst ist ein beklemmendes, banges Gefühl, bedroht zu sein (Delnon/‌Rüdy, a.a.O., N 12 zu Art. 180 StGB; Kantonsgericht Schwyz, Beschluss BEK 2014 214 vom 20. Juli 2015, E. 3.a; Kantonsgericht Schwyz, Urteil STK 2016 28 vom 14. November 2017, E. II.1.d.bb.ccc).

d) aa) Die Privatklägerin erstattete am 28. September 2018 bei der Staatsanwaltschaft Innerschwyz Strafanzeige betreffend Ungehorsam gegen amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) sowie Drohung (Art. 180 StGB) und führte im Wesentlichen aus, der Beschuldigte habe sich am 27. September 2018, um ca. 6.15 Uhr, als die Privatklägerin die Tochter F.________ zur Tagesmutter P.________ gebracht habe, mit schnellen Schritten auf ungefähr eine Armlänge an die Privatklägerin angenähert und geschrien: „Ich bringe dich um. Ich mache dich kaputt.“ Erst als die Tagesmutter P.________ eingeschritten sei und den Beschuldigten in ihr Wohnhaus gedrängt habe, habe sich dieser wieder beruhigen können (U-act. 8.3.001, S. 3 f.). Während sie den Vorfall an den Einvernahmen vom 21. Februar 2019 und 16. Juli 2019 nicht erwähnte (U-act. 10.1.007 und U-act. 10.1.015), sagte die Privatklägerin an der vor­instanzlichen Hauptverhandlung aus, der Beschuldigte sei am besagten Tag mit schnellen Schritten auf sie zugekommen und habe gesagt, er mache sie kaputt und er mache sie fertig. P.________ habe ihn etwas zurückhalten und ins Haus zurückschubsen können (Vi-act. 35, Frage 41). P.________ wurde am 21. Februar 2019 befragt und gab bezüglich des Ablaufs der Kinderübergaben an, dass die Tochter des Beschuldigten und der Privatklägerin am Donnerstag zu ihr komme und der andere Elternteil sie abhole. Am Samstag bringe der Beschuldigte die Tochter vorbei und gehe dann aus der Wohnung, damit die Privatklägerin sie abholen könne und umgekehrt

(Vi-act. 10.1.008, Frage 28). Ferner sagte sie aus, die Parteien würden sich an diese Abmachung halten (U-act. 10.1.008, Frage 29) und es habe nur zwei Ausnahmen gegeben. Einmal, als sie selber nicht zugegen sein konnte, habe die Kinderübergabe auf dem Parkplatz des Restaurants I.________ stattgefunden, und einmal seien beide zeitgleich zu ihr gekommen (U-act. 10.1.008, Frage 30). Es sei vorgekommen, dass der Beschuldigte während der Übergaben in ihrer Wohnung gewesen sei, dann habe sie die Privatklägerin informiert und die Tochter nach unten gebracht (U-act. 10.1.008, Frage 37).

Aufgrund der Aussagen der Zeugin P.________ und weil der Beschuldigte den Vorfall bestreitet, lässt sich der von der Privatklägerin geschilderte Sachverhalt nicht als erstellt betrachten. Auch wenn die Zeugin nicht direkt zu den Ereignissen des 27. September 2018 befragt wurde, wäre zu erwarten, dass sie sich an den Vorfall erinnert hätte, wenn es sich so abgespielt hätte, wie dies die Privatklägerin schilderte, zumal der Zeugin gemäss den Darstellungen der Privatklägerin eine wesentliche Rolle zukam, indem sie (die Zeugin) den Beschuldigten zurück ins Haus geschubst haben soll. Unter diesen Umständen erweist sich der angeklagte Sachverhalt als nicht erstellt und der Beschuldigte ist vom diesbezüglichen Vorwurf der Drohung freizusprechen.

bb) Hinsichtlich des Vorfalls vom 12. Februar 2019 reichte die Privatklägerin am 18. Februar 2019 eine Audio-Aufnahme des betreffenden Telefongesprächs ein (U-act. 3.1.019/07). Der Beschuldigte wurde an der Einvernahme vom 14. März 2019, an welcher auch sein Verteidiger anwesend war, darauf hingewiesen, dass die Privatklägerin das Gespräch vom 12. Februar 2019 aufgezeichnet habe und dass eine Kopie dieser Aufzeichnung der Staatsanwaltschaft übergeben worden sei, was der Beschuldigte zur Kenntnis nahm (U-act. 10.1.009, Frage 43 und 44). Die Verteidigung rügte die Unverwertbarkeit der Audio-Aufnahme erstmals an der Berufungsverhandlung, und zwar in der Berufungsreplik und Anschlussberufungsantwort, mithin erst im zweiten Parteivortrag (KG-act. 67, S. 45). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs ist es unzulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später noch vorzubringen (BGer, Urteil 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 2.2 m.w.H.; vgl. auch BGE 143 V 66, E. 4.3; vgl. dagegen Gless, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. A., 2014, N 18a zu Art. 141 StPO). Der anwaltlich vertretene Beschuldigte erhielt bereits am 14. März 2019 Kenntnis von der Audio-Aufnahme, dennoch unterliess er es, die Unverwertbarkeit gegenüber der Staatsanwaltschaft oder vor Vor­instanz geltend zu machen, sondern brachte die Rüge erst im zweiten Parteivortrag an der Berufungsverhandlung vor. Die Rüge erweist sich somit als verspätet.

Im Übrigen ergibt sich der angeklagte Sachverhalt auch aus den Aussagen der Beteiligten. Die Privatklägerin sagte in mehreren Befragungen konstant und detailliert aus, der Beschuldigte habe sie angerufen, um zu fragen, ob Tochter F.________ zur Fasnacht gehen möchte. Gegen Ende des Gesprächs habe die Stimmung umgeschlagen und er sei aggressiv geworden. Zum Schluss habe er gesagt, sein Leben sei vorbei und ihres auch (U-act. 10.1.007, Frage 38; Vi-act. 35, Frage 44; KG-act. 67, S. 6 Frage 28). Sie habe danach wieder Panik und Angst gehabt und sich nicht einmal in ihrer Wohnung sicher gefühlt. Sie habe sich immer gefragt, wann der Moment sei, an dem er vor ihrer Haustür stehe (U-act. 10.1.007, Frage 39). Sie habe gespürt, dass er etwas vorgehabt bzw. geplant habe (KG-act. 67, S. 7 Frage 29). Der Beschuldigte machte anlässlich der Einvernahme vom 14. März 2019 keine Aussagen zum besagten Telefongespräch, verneinte aber, der Privatklägerin mit dem Tod gedroht zu haben (U-act. 10.1.009, Fragen 39 ff.). Sodann hielt er an der Schlusseinvernahme vom 11. Juni 2019 fest, dass er den Drohungsvorwurf nicht anerkenne, ohne jedoch nähere Ausführungen zum Telefongespräch zu machen (U-act. 10.1.014, N 205 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte, der Privatklägerin jemals gedroht zu haben, räumte aber ein, es könne sein, dass er zu ihr mal gesagt habe, dass es keine friedliche Lösung gebe (Vi-act. 35, Fragen 146, 147, 151 und 152). Erst an der Berufungsverhandlung brachte er vor, dass er an diesem Tag mehrmals mit der Privatklägerin telefoniert habe und daher nicht genau wisse, um welches dieser Telefongespräche es überhaupt gehe. Er bestätigte jedoch, diesen Satz „Mein Leben ist vorbei“ habe er gesagt. Das streite er auch nicht ab (KG-act. 67, S. 17 Frage 37). Angesichts der wenig detaillierten Angaben des Beschuldigten und dem Umstand, dass er an der Berufungsverhandlung die in der Anklage zitierte Aussage zumindest teilweise bestätigte, sowie dessen, dass die Angaben der Privatklägerin konstant blieben und sie den gesamten Gesprächsinhalt über einen längeren Zeitraum in seinem Wesentlichen Inhalt wiedergeben konnte, sind die Aussagen der Privatklägerin deutlich glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten. Es kann somit auf den angeklagten Sachverhalt abgestellt werden.

Gemäss den Angaben der Privatklägerin erfolgte die Aussage „Für mich ist mein Leben fertig, für dich auch. Fertig aus“ am Ende einer Auseinandersetzung über die Trennung und den daraus resultierenden finanziellen Folgen für den Beschuldigten (U-act. 10.1.007, Frage 38; Vi-act. 35, Frage 44). Mit dem ersten Satz dieser Aussage gab der Beschuldigte der Privatklägerin zu verstehen, dass nicht nur das Ende seines eigenen, sondern auch des Lebens der Privatklägerin gekommen sei bzw. bevorstehe. Der Zusatz „Fertig aus“ verleiht dem angedrohten (Lebens-)Ende sodann Nachdruck. Dass der Beschuldigte nur eine Aussage über sein eigenes Leben gemacht bzw. lediglich die Trennung resp. das bisherige Leben, so wie es geführt worden sei, angesprochen haben soll, erscheint wenig glaubhaft, weil die Äusserung des Beschuldigten keinen Bezug auf die Trennung oder die Art und Weise des bisher geführten Lebens nimmt. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ist davon auszugehen, dass sie durch diese Aussage in Angst geriet, sich auch zu Hause nicht mehr sicher fühlte und sich immer fragte, wann der Beschuldigte vor ihrer Haustür stehe. Dass die Privatklägerin in ihrem Sicherheitsgefühl massiv beeinträchtig war, zeigt sich auch anhand ihrer Reaktion beim Vorfall vom 15. Februar 2019, bei welchem sie gemäss ihrer Aussage vor Angst eingenässt habe (vgl. E. I.4.d.cc nachfolgend). Aus dem Kontext und dem gewählten Wortlaut wird damit deutlich, dass der Beschuldigte mit seiner Aussage die Privatklägerin mit dem Tod bedrohte und sie dadurch in Angst und Schrecken versetzte. Der objektive Tatbestand ist demzufolge erfüllt. In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Aussagen, dass sich die Privatklägerin bereits seit Juni 2018 durch ihn bedroht fühlte (Vi-act. 35, Frage 155), weshalb er ohne Weiteres annehmen musste, dass er sie durch diese Aussage in Angst und Schrecken versetzt. Indem er trotz dieses Wissens die Drohung aussprach, handelte er vorsätzlich.

cc) In Bezug auf den Vorfall vom 15. Februar 2019 sagte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung aus, er sei an diesem Abend zur Privatklägerin gefahren, um ihr Steuerunterlagen zu überreichen. Er habe geklingelt, aber es habe niemand reagiert. Er sei dann die Treppe runtergegangen, in dem Moment sei das Licht im Treppenhaus angegangen und die Privatklägerin sei unten aus der Tür gekommen. Als sie ihn bemerkt habe, habe sie ihn angeschrien, was er hier wolle und hektisch versucht, sich einzuschliessen. Er habe ihr dann erklärt, dass er ihr die Sachen habe überreichen wollen, er aber jetzt gehe, weil es keinen Sinn habe. Er habe sich dann entfernt, sei ins Auto gegangen und losgefahren. Danach habe die Privatklägerin ihn angerufen und gefragt, was er gewollt habe und warum er ihr schon wieder auflauere

(KG-act. 67, S. 17 f. Frage 38). Die Aussagen des Beschuldigten stimmen im Wesentlichen mit jenen der Privatklägerin überein. Gemäss ihrer Darstellung habe sie vor Angst eingenässt, als sie den Beschuldigten bemerkt habe

(U-act. 10.1.007, Fragen 40 f.; Vi-act. 35, Frage 46; KG-act. 67, S. 7 Frage 30). Sie habe geschrien, sei zurück ins Haus gerannt, habe die Türe geschlossen und sehen können, dass der Beschuldigte selber schnell zum Auto gerannt sei (Vi-act. 35, Frage 46; KG-act. 67, S. 7 Frage 30).

Aufgrund dieser Schilderungen ist keine verbale Drohung und auch kein drohendes Verhalten seitens des Beschuldigten erkennbar. Vielmehr habe sich der Beschuldigte gemäss den übereinstimmenden Aussagen von der Privatklägerin entfernt, als diese geschrien habe, nachdem sie ihn entdeckt habe. Anzeichen dafür, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten ein künftiges Übel angekündigt oder in Aussicht gestellt haben soll, sind bei dieser Sachlage nicht auszumachen. Demnach ist der objektive Tatbestand nicht erfüllt und der Beschuldigte vom diesbezüglichen Vorwurf freizusprechen.

Nötigung (Art. 181 StGB)

a) aa) Sodann soll sich der Beschuldigte der Nötigung strafbar gemacht haben. Am Morgen des 16. Februar 2019, als die Privatklägerin zur Arbeit gefahren sei, habe der Beschuldigte sie an einer Kreuzung abgepasst. Als sie sich ca. zehn Meter von ihrem Fahrzeug entfernt gehabt habe, sei er plötzlich hinter seinem Personenwagen hervorgekommen und habe sich ihr auf eine Distanz von weniger als 200 Meter genähert. Als sie ihn gefragt habe, was er hier mache, habe er ihr zur Antwort gegeben, er stalke sie. Daraufhin sei er in seinen Personenwagen gestiegen und mit quietschenden Reifen davongefahren (Vi-act. 2, S. 2 Ziff. 5, S. 5 Dossier 4).

bb) Die Vor­instanz hielt fest, die Anklage erachte einzig den Vorfall vom Morgen des 16. Februar 2019 als Nötigung. Sie werfe dem Beschuldigten keine weiteren Nötigungen über eine längere Zeitdauer vor und der angeklagte Vorfall werde in der Anklageschrift isoliert dargestellt. Dem Beschuldigten könne aufgrund des angeklagten Sachverhalts kein stalkingartiges Verhalten vorgehalten werden (angef. Urteil, E. II.5).

b) Die Staatsanwaltschaft bringt mit der Anschlussberufung vor, angeklagt sei das eigentliche Stalking (KG-act. 67/3, S. 29). Das Strafgericht habe keine Gesamtschau vorgenommen und nicht beachtet, dass eine Vielzahl von Delikten in der für die Annahme von Stalking erforderlichen Vielzahl vorhanden sei (Vi-act. 67/3, S. 30 f.). Sämtliche Delikte stünden in einem Konnex, nämlich, dass der Beschuldigte weder die Trennung noch Scheidung habe akzeptieren wollen. Die Taten hätten sodann wie für Stalking üblich längere Zeit angedauert. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin dadurch in einen dauernden eigentlichen Angstzustand versetzt (KG-act. 67/3, S. 31).

c) Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. In der Schweiz fehlt ein spezieller Straftatbestand des Stalkings, der das belästigende und bedrohende Verhalten in seiner Gesamtheit unter Strafe stellt. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das für Stalking typische Verhalten unter gewissen Voraussetzungen als Nötigung zu qualifizieren. Anders als beim Tatbestand des Stalkings, wie ihn andere Rechtsordnungen kennen, sind bei der Nötigung die einzelnen Tathandlungen und nicht das Gesamtverhalten der beschuldigten Person zu beurteilen. Vorausgesetzt wird, dass eine einzelne nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt. Der damit bezeichnete Erfolg muss als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Die Berufung auf die Gesamtheit mehrerer Handlungen genügt hierfür nicht. Jedoch sind die einzelnen Tathandlungen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich der Vorgeschichte der fraglichen Handlungen, zu würdigen. Kommt es während längerer Zeit zu einer Vielzahl von Belästigungen, kumulieren sich deren Einwirkungen. Ist eine gewisse Intensität erreicht, kann jede einzelne Handlung, die für sich alleine den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genügen würde, geeignet sein, die Handlungsfreiheit der betroffenen Person in dem Mass einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt (BGE 141 IV 437, E. 3.2.1 f. m.w.H.; BGE 129 IV 262, E. 2.1 ff.; EGV-SZ 2018 Nr. A 4.4, E. 3.a).

d) Die Anklageschrift schildert lediglich die Ereignisse am Morgen des 16. Februar 2019 (vgl. E. I.5.a.aa vorstehend). Insbesondere weist sie keinen Bezug zu den anderen Anklagepunkten und Ereignissen auf, sondern stellt den Sachverhalt des besagten Morgens isoliert dar, wie dies die Vor­instanz richtig erkannte. Aus der Anklageschrift geht somit nicht hinreichend konkret hervor, welche Ereignisse in ihrer Kumulation dazu geführt haben sollen, die erforderliche Intensität für eine Verurteilung nach Art. 181 StGB am Morgen des 16. Februar 2019 zu erreichen. Unter diesen Umständen besteht kein Raum für die von der Staatsanwaltschaft geforderte „Gesamtschau“, weil die Anklage bezüglich des Nötigungstatbestandes eben gerade keine Vielzahl von Delikten aufzählt. Im Übrigen führt allein die Aussage des Beschuldigten, er stalke die Privatklägerin, noch nicht dazu, dass von einem tatbestandsmässigen Verhalten im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen ist. Der vor­instanzliche Freispruch ist folglich zu bestätigen.

Strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB)

a) Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, strafbare Vorbereitungshandlungen zur vorsätzlichen Tötung begangen zu haben (Vi-act. 2, S. 3 Ziff. 7). Am 16. Februar 2019, um ca. 18.00 Uhr, habe sich der schwer alkoholisierte Beschuldigte in der Absicht, die Privatklägerin zu töten, an die N.________strasse tt in Z.________ begeben. Dort habe er die Kinder nach oben ins Haus in die Wohnung der Zeugin P.________ geschickt und unten auf die Privatklägerin gewartet. Darüber habe die Zeugin die Privatklägerin informiert, woraufhin letztere die Polizei avisiert und sich zusammen mit der Polizei zum Haus begeben und geklingelt habe. Vor der N.________strasse tt in Z.________ habe der Personenwagen Subaru Legacy, Kennzeichen SZ ss gestanden, dessen Halter der Beschuldigte sei. Im Kofferraum habe er eine Spielzeugpistole Walter P38, zwei Liter Salzsäure, einen Kanister, beinhaltend fünf Liter Benzin, einen halben Liter Aceton, ein Glas mit unbekannter Flüssigkeit, drei Äxte, drei Fleischermesser, ein Feuerzeug, eine Packung Kabelbinder sowie einen Strick mit Knoten mitgeführt. Aufgrund der mitgeführten Gegenstände sowie der Intensität seiner Todesdrohungen seit dem 12. Februar 2019 habe er planmässig konkrete technische und organisatorische Vorkehrungen getroffen, deren Art und Umfang hinreichend zeigen würden, dass er die Privatklägerin aufgrund seiner tiefen Hemmschwelle, wie dessen Suizidversuch vom 1. Juli 2018 zeige, am 16. Februar 2019 in Z.________ habe töten wollen. Dass er dies tatsächlich habe tun wollen, zeige sich auch darin, dass er in seinem Kalender über den gesamten Zeitraum vom 1. bis zum 22. Februar 2019, also bis zum Geburtstag der Privatklägerin, einen durchgehenden Eintrag mit dem Titel „Sterben auf Raten“ gemacht habe. Auf einem Block bei sich zu Hause habe er zudem einen Abschiedsbrief an seine Kinder verfasst, in dem er seinen Kindern geschrieben habe, sie sollen zusammenhalten und auf P.________ hören. Darüber hinaus habe er sich am Abend des 15. Februar 2019 persönlich von seinen Kindern verabschiedet mit den Worten: „macht’s gut, lebt wohl“ etc. Die Verabschiedung habe den Eindruck entstehen lassen, dass sie sich nie wiedersähen. Am 16. Februar 2019, um 18.53 Uhr, also kurz nach der Festnahme von 18.40 Uhr, habe er eine Atemalkoholkonzentration von 0.91 mg/l aufgewiesen, was 1.8 Gewichtspromillen entspreche (Vi-act. 2, S. 5 f. Dossier 4).

b) aa) Die Verteidigung bringt zunächst vor, bei der Durchsuchung des Fahrzeugs des Beschuldigten habe es sich um eine unzulässige „fishing expedition“ gehandelt, weshalb die erhobenen Beweismittel absolut unverwertbar seien. Aufgrund der Unverwertbarkeit dieser Beweismittel verliere die Deliktsidee der Staatsanwaltschaft ihr Fundament (KG-act. 67/1, S. 30 ff.).

bb) Die Vor­instanz erwog, die Polizei sei am fraglichen 16. Februar 2019 ausgerückt, weil die Privatklägerin gemeldet habe, der Beschuldigte verstosse gegen das Kontaktverbot und sie befürchte, er könne ihr etwas antun (angef. Urteil, E. I.5 mit Verweis auf U-act. 8.4.005, S. 3; U-act. 4.1.008, S. 2 und

U-act. 8.4.003). In diesem Zusammenhang sei im Treppenhaus die polizeiliche Anhaltung des Beschuldigten erfolgt. Eine solche erweise sich gemäss Art. 215 Abs. 1 StPO im Interesse der Aufklärung einer Straftat als zulässig, um abzuklären, ob eine Person eine Straftat begangen habe. Ein bloss vager Verdacht auf eine Übertretung reiche aus und habe aufgrund des polizeilichen Notrufs ohne Weiteres bestanden. Aufgrund der Angaben der Privatklägerin habe der Verdacht nicht bloss auf den Ungehorsamstatbestand von Art. 292 StGB bestanden, sondern ebenso auf ein anstehendes Delikt gegen Leib und Leben, weshalb sich die Anhaltung als rechtmässig erwiesen habe (angef. Urteil, E. I.5). In Nachachtung der Ausführungen der Privatklägerin, welche im Notruf eine schwarze Tasche erwähnt habe, mit deren Inhalt der Beschuldigte die Privatklägerin eingeschüchtert haben soll, habe sich eine Durchsuchung des Fahrzeugs aufgedrängt. Mit den alsdann im Fahrzeug festgestellten Gegenständen und den Ausführungen der Privatklägerin hätten genügend Anhaltspunkte für eine vorläufige Festnahme nach Art. 217 StPO bestanden (angef. Urteil, E. I.5.a). Ferner hielt die Vor­instanz fest, das polizeiliche Vorgehen wäre unter dem Stichwort Gefahrenabwehr auch durch das kantonale Polizeirecht gedeckt gewesen (angef. Urteil, E. I.5.b).

c) Gemäss Art. 215 Abs. 1 StPO kann die Polizei im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um ihre Identität festzustellen (lit. a), sie kurz zu befragen (lit. b) sowie abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat (lit. c) oder ob nach ihr oder nach Gegenständen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird (lit. d). Die Polizei kann die angehaltene Person insbesondere verpflichten, Behältnisse oder Fahrzeuge zu öffnen (Art. 215 Abs. 2 lit. d StPO). Laut § 1 Abs. 2 lit. a PolG ergreift die Kantonspolizei Massnahmen, um unmittelbar drohende Gefahren für die Sicherheit und Ordnung sowie für Mensch, Tier und Umwelt abzuwehren. Sie kann dazu Personen anhalten (§ 9 Abs. 1 PolG) welche auf Verlangen Fahrzeuge und Behältnisse öffnen müssen (§ 9 Abs. 2 PolG). Anhaltungen bzw. Personenkontrollen können aus sicherheitspolizeilichen Gründen (Gefahrenabwehr) oder aus strafprozessualen Gründen (Aufklärung einer Straftat, Art. 215 Abs. 1 StPO) erfolgen. Die Übergänge zwischen sicherheits- und gerichtspolizeilichen Anhaltungen sind fliessend (Albertini/‌Armbruster, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 5 f. zu Art. 215 StPO).

d) Die Privatklägerin meldete am 16. Februar 2019, um 18.00 Uhr, bei der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Schwyz, dass der Beschuldigte trotz bestehenden Kontakt- und Rayonverbots vor dem Haus von P.________ auf sie warten würde, und dass sie, die Privatklägerin, grosse Angst habe und befürchte, er könne ihr etwas antun, wobei sie auch erwähnte, dass der Beschuldigte ihr gegenüber Morddrohungen ausgesprochen habe

(U-act. 8.4.003 und U-act. 8.4.005). Angesichts dieser Meldung bestand einerseits der Verdacht auf eine Verletzung des Kontakt- und Rayonverbots, mithin auf eine Straftat, weshalb eine Anhaltung gemäss Art. 215 StPO angezeigt war. Anderseits musste die Kantonspolizei aufgrund der Meldung der Privatklägerin auch von einer möglicherweise bestehenden Gefahr für die Privatklägerin durch den Beschuldigten ausgehen, weshalb sich die Anhaltung auch unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr aufdrängte. Sowohl bei der Anhaltung aus sicherheitspolizeilichen Gründen (Gefahrenabwehr) als auch bei derjenigen aus strafprozessualen Gründen ist die Polizei befugt, die angehaltene Person aufzufordern, Fahrzeuge zu öffnen und diese zu durchsuchen. Insbesondere aufgrund der von der Privatklägerin im Notruf erwähnten Drohungen, ihrer Befürchtung, er könne ihr etwas antun sowie der ebenfalls erwähnten schwarzen Tasche rechtfertigt sich das Vorgehen der Polizei, das Fahrzeug des Beschuldigten zu durchsuchen. Es handelt sich somit entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht um eine unzulässige „fishing expedition“, weshalb die erhobenen Beweise bzw. die sichergestellten Gegenstände im Fahrzeug verwertbar sind. Im Übrigen stimmte der Beschuldigte gemäss Polizeirapport vom 16. Februar 2019 einer Fahrzeugdurchsuchung zu

(U-act. 4.1.008, S. 2).

e) aa) Sodann macht die Verteidigung geltend, der Beschuldigte habe entgegen der Ansicht der Vor­instanz sehr wohl differenzierte Angaben über den Grund des Mitführens der Gegenstände gemacht. Das Benzin habe er für die Schneefräse benötigt, die Äxte und Messer habe er zum Schleifen bringen wollen, den Strick habe er als Abschleppseil mitgeführt, die Spielzeugpistole habe dem Sohn gehört, die Salzsäure habe er für die Wasserregenerationsanlage gebraucht und das Aceton zum Scheibenreinigen (KG-act. 67/1, S. 33 mit Verweis auf U-act. 10.2.002, Frage 8 sowie U-act. 10.1.007, Frage 40). Das Kalenderblatt vom Februar 2019 mit dem Eintrag „Sterben auf Raten“ habe der Beschuldigte auf seine eigene persönliche Ehetrennungssituation bezogen. Eine angeblich für den 16. Februar 2019 geplante Tötung lasse sich weder mit dem Datum 22. Februar 2019 noch mit dem Datum 6. Februar 2019 vereinbaren (KG-act. 67/1, S. 34). Der angebliche zu einem nicht bekannten Zeitpunkt verfasste Abschiedsbrief ende mit den Worten: „Ich habe bis jetzt noch die Hoffnung.“ Dies passe nicht zu einem Abschiedsbrief (KG-act. 67/1, S. 34). Gemäss der Aussage von P.________ habe der Beschuldigte beim Weggehen am 16. Februar 2019 zur Tochter F.________ gesagt, sie solle ihren Bruder nicht immer ärgern, und zum Sohn H.________, er solle auf seine Schwester aufpassen und sie nicht immer ärgern. Dies klinge entgegen der Ansicht der Vor­instanz nicht nach einem Abschied für immer (KG-act. 67/1, S. 34). Der Beweisnotstand der Staatsanwaltschaft werde dadurch verdeutlicht, dass die Vor­instanz zur Begründung ausgeführt habe, die Privatklägerin deute die Alltagsgegenstände im Auto dahingehend, dass der Beschuldigte etwas geplant habe (KG-act. 67/1, S. 34 f.). Das Liegenlassen und Vergessen von – erklärten – Alltagsgegenständen im Auto stelle keine konkrete technische Vorkehrung für ein Tötungsdelikt dar. Der Beschuldigte habe auch keine konkreten organisatorischen Massnahmen für ein Tötungsdelikt getroffen, wenn er sich bei der Mutter seines Sohnes aufgehalten und das Haus in dem Zeitpunkt verlassen habe, als seine Ehefrau erschienen sei. Ein planmässiges Handeln sei aus dem strukturlosen und alles andere als zielstrebigen Handeln des Beschuldigten nicht ablesbar (KG-act. 67/1, S. 35).

bb) Die Vor­instanz erwog, der Beschuldigte könne keine plausiblen Angaben zu den diversen gefährlichen Gegenständen machen, welche in seinem Fahrzeug aufgefunden worden seien. Es leuchte nicht ein, weshalb der Beschuldigte diverse gefährliche (brennbare wie giftige) Flüssigkeiten während über einer Woche in seinem Fahrzeug aufbewahrt habe, obschon er diese nicht für sein Fahrzeug gebraucht habe. Er habe keinen Grund nennen können, weshalb sich die Salzsäure, welche er im Jahr 2017 gekauft haben wolle, nicht bei der Wasseraufbereitungsanlage, sondern im Fahrzeug befunden habe. Bei Aceton handle es sich um ein giftiges und gefährliches, leicht entzündliches Lösungsmittel, dessen Dämpfe gesundheitsschädlich seien, weshalb es nicht zum blossen Scheibenreinigen Anwendung finde. Bezüglich der Äxte und Messer habe die Privatklägerin ausgeführt, diese habe der Beschuldigte nie zum Schleifen bringen lassen. Zur Pistolenattrappe habe sie ausgesagt, dass H.________ eine solche nie besessen habe. Ein Strick mit Henkerknoten erweise sich schliesslich als gänzlich ungeeignet, um ein Auto abzuschleppen. Im Übrigen hätten die Privatklägerin und P.________ übereinstimmend vorgetragen, dass der Beschuldigte derartige Utensilien früher nicht im Auto gehabt habe (angef. Urteil, E. II.6.a mit Verweis auf U-act. 10.1.008, Fragen 93 f.; U-act. 10.1.009, Fragen 25 ff., 60 und 65 sowie Vi-act. 35, Fragen 84 ff. und 167 ff.). Ein weiteres Indiz für die Tötungsabsicht liege im Kalendereintrag „Sterben auf Raten“, welcher am 22. Februar 2019 ende (angef. Urteil, E. II.6.b mit Verweis auf U-act. 10.1.013, S. 7). Auch der Brief an die „2 beiden Süssen“ sei als Indiz zu werten. Das Schreiben höre sich endgültig an und lasse sich dahingehend interpretieren, dass der Beschuldigte beabsichtigt habe, die Privatklägerin (und sich selber) zu töten, was auch zur Aussage von P.________ passe, wonach für den Beschuldigten alles keinen Wert mehr gehabt habe (angef. Urteil, E. II.6.c mit Verweis auf U-act. 5.1.009 sowie U-act. 10.1.008, Frage 91). Des Weiteren berücksichtigte die Vor­instanz die Aussage von P.________, wonach die Verabschiedung des Beschuldigten von seinen Kindern vor der Verhaftung „unnormal“ gewesen sei (angef. Urteil, E. II.6.d mit Verweis auf U-act. 10.1.008, Fragen 89 f.). Zudem war das Gericht der Auffassung, dass P.________ die Privatklägerin nicht grundlos über die Anwesenheit des Beschuldigten informiert und ihr empfohlen habe, die Polizei zu rufen, sofern sie sich ängstige (angef. Urteil, E. II.6.e mit Verweis auf U-act. 10.1.008, Fragen 55 ff.). Überdies habe auch die Privatklägerin dem Beschuldigten zugetraut, dass er ihr etwas antue. Sie habe die im Auto gefundenen Gegenstände dahingehend gedeutet, dass der Beschuldigte etwas geplant habe, und habe die Vorahnung gehegt, der Beschuldigte wolle sie foltern und umbringen (angef. Urteil, E. II.6.f mit Verweis auf U-act. 10.1.007, Fragen 23, 49, 55 und 57). Der Beschuldigte habe darüber hinaus bei der Festnahme eine erhebliche Alkoholisierung aufgewiesen, was die aggressive Stimmung verstärke und die Handlungs- sowie Hemmschwelle senke. Auch dies deute auf ein anstehendes Tötungsdelikt hin, zumal der Beschuldigte die Privatklägerin für das Misslingen der Ehe verantwortlich gemacht habe (angef. Urteil, E. II.6.g mit Verweis auf U-act. 4.1.012, U-act. 5.1.009 sowie U-act. 11.1.022, S. 19). Die verschiedenen Beweismittel vermöchten für sich alleine genommen den Sachverhalt zwar nicht zu bestätigen, in ihrer Gesamtheit würden sie allerdings keinen anderen Schluss zulassen, als sich der Beschuldigte angeschickt habe, die Privatklägerin umzubringen (angef. Urteil, E. II.6.a). Das Bereitstellen von gefährlichen Gegenständen gelte als technische Vorkehrung im Sinne des Tatbestandes. Mit dem Warten auf die Privatklägerin habe der Beschuldigte zudem entsprechende organisatorische Massnahmen getroffen. Die Vorbereitungen würden sich als hinreichend konkret erweisen, zumal das geplante Delikt nicht in den Einzelheiten bekannt sein müsse. Der Beschuldigte habe diese Vorkehrungen bewusst und damit vorsätzlich getroffen; er habe die Tötung der Privatklägerin beabsichtigt (angef. Urteil, E. II.6.i).

f) Gemäss Art. 260bis Abs. 1 lit. a StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine vorsätzliche Tötung auszuführen. Unter technischen Vorkehrungen versteht man alle Handlungen, die konstruktiv der Beschaffung und Bereitstellung von Tatmitteln oder Informationen dienen, wie zum Beispiel das Herstellen von Brandsätzen, das Beschaffen von Waffen, Fluchtfahrzeugen oder falschen Papieren, das Einrichten eines Verstecks, das systematische Beobachten des zukünftigen Opfers oder das Auskundschaften des Tatortes (Engler, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. A., 2019, N 9 zu Art. 260bis StGB). Organisatorische Vorkehrungen sind Massnahmen, die ergriffen werden, um einen reibungslosen Ablauf des Tatplanes sicherzustellen, beispielsweise die Absprache über die Zusammenarbeit mit anderen Tätern, die genaue Besprechung des Tatplanes oder die Formulierung der zur Tatausführung vorgesehenen Sprachcodes (Engler, a.a.O., N 10 zu Art. 260bis StGB). Sodann müssen die Vorkehrungen in zeitlicher Hinsicht so weit gediehen sein, dass vernünftigerweise angenommen werden kann, der Täter werde seine damit manifestierte Deliktsabsicht ohne Weiteres in Richtung auf eine Ausführung der Tat weiterverfolgen (BGE 111 IV 155, E. 2.b).

g) In Bezug auf die im Auto des Beschuldigten gefundenen Gegenstände führt dieser zur Begründung ihrer Verwendungs- oder Bestimmungszwecke im Wesentlichen das Gleiche wie schon vor Vor­instanz aus: Hinsichtlich der Salzsäure und des Acetons gab der Beschuldigte gegenüber der Vor­instanz an, diese bestimmt schon über eine Woche im Auto mitgeführt zu haben

(Vi-act. 35, Frage 173). Zudem sagte er aus, die Salzsäure sei ursprünglich für die Wasserenthärtungsanlage bestimmt gewesen, weil es aber eine Chemikalie sei, die irgendwann schlecht werde, habe er sie zur Arbeit mitnehmen wollen (KG-act. 67, S. 20 f. Fragen 51, 54 und 55). Weshalb er die Salzsäure über eine Woche lang im Privatauto mitführen sollte, obwohl er diese zur Arbeit mitnehmen wollte und selber angibt, jeden Tag die Gegenstände zwischen dem Dienstfahrzeug und dem Privatauto umladen zu müssen

(KG-act. 67 S. 20 f. Fragen 51 und 56 ff.), erschliesst sich nicht, zumal auch das Vorbringen des Beschuldigten, er habe die Gegenstände wegen des Allradantriebs jeweils umladen müssen (KG-act. 67, S. 21, Fragen 60 ff.) nicht erklärt, aus welchem Grund er die für die Arbeit bestimmte Salzsäure vom Dienstfahrzeug zurück ins Privatauto laden musste. Ebenso wenig nachvollziehbar sind diese Angaben in Bezug auf das angeblich für die Schneefräse benötigte Benzin und die mitgeführten Messer und Äxte, welche er zum Schleifen habe bringen wollen. Hätte er diese Gegenstände tatsächlich diesen Bestimmungen gemäss benötigt, hätte er sie nicht täglich umladen müssen, zumal diese Gegenstände nicht für die Arbeit bestimmt waren (Vi-act. 35, Fragen 168 und 171) und die Privatklägerin in Bezug auf die Messer und Äxte aussagte, der Beschuldigte habe diese noch nie schleifen lassen (Vi-act. 35, Frage 86). Sodann ist es angesichts des offenbar täglich notwendigen Umladens auch nicht glaubhaft, dass er diese im Auto liegen liess bzw. vergass. Wenig plausibel erscheint weiter die Angabe, dass der Beschuldigte das Aceton zum Scheibenreinigen verwendete, weil es sich dabei um ein leicht entzündliches Lösungsmittel handelt, dessen Dämpfe gesundheitsschädlich sind (zutreffend: angef. Urteil, E. II.6.a). Ebenfalls nicht einleuchtend ist, dass das mitgeführte Seil als Abschleppseil dienen sollte, weil der Beschuldigte selber nicht wusste, ob es überhaupt stark genug ist, um ein Auto abzuschleppen (KG-act. 67, S. 20 Frage 50). Sowohl die Privatklägerin als auch die Zeugin P.________ sagten aus, beim Beschuldigten früher noch nie solche Gegenstände im Auto gesehen zu haben (U-act. 10.1.007, Frage 51;

U-act. 10.1.008, Fragen 93 f.; KG-act. 67, S. 9 Frage 40). Konfrontiert mit der Aufzählung der im Auto sichergestellten Gegenstände äusserte die Privatklägerin die Vermutung, der Beschuldigte habe etwas geplant, er wolle ihr und eventuell auch sich selber etwas antun (KG-act. 10.1.007, Frage 49;

KG-act. 67, S. 9 Frage 40). P.________ gab mit Blick auf die mitgeführten Gegenstände zudem an, sprachlos und geschockt zu sein

(U-act. 10.1.008, Frage 92). Ferner bringt der Beschuldigte hinsichtlich der weiteren von der Vor­instanz berücksichtigten Indizien (Kalendereintrag „Sterben auf Raten“ [U-act. 10.1.013, S. 7], Brief an die „2 beiden Süssen“

[U-act. 5.1.009], Aussage P.________ betreffend Verabschiedung der Kinder [U-act. 10.1.008, Fragen 55 ff. und 90 f.]) im Berufungsverfahren das Gleiche vor wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren und setzt sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Es kann deshalb auf die zutreffenden vor­instanzlichen Erwägungen verwiesen werden (angef. Urteil, E. II.6.b-e). Die Vor­instanz erwog zu Recht, dass zwar jedes einzelne Indiz für sich alleine genommen den angeklagten Sachverhalt nicht zu bestätigen vermag. In ihrer Gesamtheit lassen die Indizien aber keine Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte anschickte, die Privatklägerin vorsätzlich zu töten.

Durch das Beschaffen und Bereitstellen der gefährlichen Gegenstände im Auto traf der Beschuldigte konkrete technische Vorkehrungen für die beabsichtigte Tötung. Zudem hatte er einen Abschiedsbrief an seine Kinder verfasst und sich gemäss den Aussagen von P.________ auf „unnormale“ Art von den Kindern verabschiedet (U-act. 10.1.008, Frage 90). Sodann wartete der Beschuldigte trotz des geltenden Kontakt- und Rayonverbots

(vgl. E. I.7.d.aa nachfolgend) am 16. Februar 2019 auf die Privatklägerin. Demzufolge hatte er bis zum 16. Februar 2020 sämtliche Vorkehrungen für die Ausübung der Tat getroffen, weshalb in zeitlicher Hinsicht vernünftigerweise angenommen werden muss, dass der Beschuldigte seinen Plan ohne weiteren Verzug weiterverfolgen würde. Demzufolge sind sämtliche Tatbestandsmerkmale von Art. 260bis Abs. 1 lit. a StGB erfüllt und der Beschuldigte ist entsprechend zu verurteilen.

Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB)

a) aa) Gemäss Anklage wird dem Beschuldigten ferner mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB vorgeworfen (Vi-act. 2, S. 3 Ziff. 6). Der Beschuldigte habe am 27. September 2018 die Privatklägerin an der N.________strasse tt abgepasst, sei auf sie zugegangen, vor ihr in einer Distanz von einer Armlänge stehen geblieben und habe sie angebrüllt (Vi-act. 2, S. 4 Dossier 3). Zu einem nicht genauer ermittelbaren Zeitpunkt Ende Oktober habe der Beschuldigte den Veloraum an der K.________strasse xx in Z.________ verlassen und sei in unmittelbarer Nähe an der Privatklägerin vorbeigelaufen, wodurch er sich ihr auf eine Distanz von weniger als 200 Meter genähert habe (Vi-act. 2, S. 4 Dossier 3). Des Weiteren habe der Beschuldigte mit seinem Personenwagen Subaru Legacy, Kennzeichen SZ ss, die Privatklägerin, welche mit ihrem Personenwagen auf dem Weg zur Arbeit nach Zug gewesen sei, sich ihm an einem nicht genauer ermittelbaren Morgen im Zeitraum vom 6. Juli bis 27. September 2018 um ca. 6:40 Uhr an der R.________strasse in Zug gezielt auf eine Distanz von weniger als 200 Metern nähern lassen, indem er an einer nicht genauer ermittelbaren Strassenverkehrsampel in Zug auf dem ihm bekannten Arbeitsweg der Privatklägerin gewartet habe, bis diese mit ihrem Personenwagen an ihm vorbeigefahren sei (Vi-act. 2, S. 4 Dossier 3). Eines Morgens zu einem nicht genauer ermittelbaren Zeitpunkt im November 2018 sei der Beschuldigte der Privatklägerin auf dem Weg zur Arbeit nach Zug mit seinem Personenwagen von Z.________ nach Oberägeri gefolgt. Die Privatklägerin habe ihn bemerkt, angehalten und ihn vorbeifahren lassen. Nach kurzer Zeit habe sie sich erneut in den Verkehr eingefügt. Der Beschuldigte habe sich aufgrund seiner langsamen Fahrweise von der Privatklägerin wieder einholen lassen. Dies bemerkend, sei er mit seinem Personenwagen auf dem Arbeitsweg der Privatklägerin, welcher ihm bekannt gewesen sei, so langsam weitergefahren, dass die Privatklägerin aufgrund des morgendlichen Verkehrs gezwungen gewesen sei, ihm im Abstand von weniger als 200 Metern zu folgen, um rechtzeitig zur Arbeit erscheinen zu können (Vi-act. 2, S. 4 Dossier 3). Am 30. Dezember 2018 sei der Beschuldigte der Privatklägerin mit seinem Personenwagen von Z.________ nach Rothenthurm gefolgt, wobei zwischen seinem und ihrem Personenwagen vorerst nur ein Auto gefahren sei, später sei er direkt hinter ihr hergefahren, wodurch er sich ihr auf eine Distanz von weniger als 200 Metern genähert habe (Vi-act. 2, S. 4 Dossier 3). Sodann habe er am 30. Dezember 2018 die Privatklägerin mit unterdrückter Rufnummer angerufen und sei dadurch mit ihr in Kontakt getreten (Vi-act. 2, S. 4 Dossier 3). Im Januar 2019 habe der Beschuldigte die Privatklägerin zu mehreren nicht mehr genauer ermittelbaren Zeitpunkten angerufen und sei dadurch mehrfach mit ihr in Kontakt getreten (Vi-act. 2, S. 4 Dossier 3). Ferner habe der Beschuldigte die Privatklägerin am 12. Februar 2019, um ca. 18:30 Uhr, angerufen und sei dadurch mit ihr in Kontakt getreten (Vi-act. 2, S. 4 f. Dossier 4). Des Weiteren habe der Beschuldigte die Privatklägerin am 15. Februar 2019, kurz vor 20:00 Uhr, an der N.________strasse tt in Z.________ abgepasst (Vi-act. 2, S. 5 Dossier 4). Zudem habe er die Privatklägerin am Morgen des 16. Februar 2019, als die Privatklägerin mit ihrem Personenwagen zur Arbeit nach Zug gefahren sei, an der Kreuzung Bleichimattweg/‌Metallistrasse in Richtung Metalli in Zug abgepasst. Als sich die Privatklägerin ca. zehn Meter von ihrem Personenwagen entfernt gehabt habe, sei er plötzlich hinter seinem Fahrzeug hervorgekommen und habe sich ihr auf eine Distanz von weniger als 200 Metern genähert (Vi-act. 2, S. 5 Dossier 4). Am 16. Februar 2019 habe der Beschuldigte zudem die Privatklägerin im Verlauf des Tages mehrfach zu nicht mehr genauer ermittelbaren Zeitpunkten, insgesamt mindestens fünfmal, angerufen, wodurch er mit ihr mehrfach in Kontakt getreten sei (Vi-act. 2, S. 5 Dossier 4).

bb) Die Vor­instanz führte aus, es sei der Ansicht der Verteidigung beizupflichten, wonach die in der superprovisorischen Massnahmenverfügung vom 6. Juli 2018 angeordneten Verbote in der eigentlichen Massnahmenverfügung vom 22. August 2018 weder erwähnt noch bestätigt worden und folglich mit Wirkung ex tunc dahingefallen seien. Selbst wenn das entsprechende Kontakt- und Annäherungsverbot durch die Verfügung vom 22. August 2018 implizit bestätigt worden wäre, würde es an einer formalen Ersetzung der Bussenandrohung nach Art. 292 StGB fehlen (angef. Urteil, E. I.2).

b) Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin bringen vor, die superprovisorische Verfügung vom 6. Juli 2018 sei durch die Verfügung vom 22. August 2018 nur bezüglich des Kontaktverbots gegenüber der Tochter F.________ eingeschränkt worden. In Bezug auf die Privatklägerin habe die Einzelrichterin nichts entschieden. Zudem sei in der superprovisorischen Verfügung vom 6. Juli 2018 auf die Strafbarkeit gemäss Art. 292 StGB hingewiesen worden, weshalb der Beschuldigte im Sinne der Anklage zu verurteilen sei

(KG-act. 67/3, S. 23 ff.; KG-act. 67/4, S. 13 ff.).

c) Laut Art. 292 wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Eine Bestrafung nach Art. 292 StGB setzt unter anderem die Vollstreckbarkeit der Verfügung voraus. Die strafbewehrte Verpflichtung entsteht bei vorsorglichen Mass­nahmen unmittelbar mit der Kenntnisnahme der Verfügung durch den Verfügungsadressaten, sie ist sofort vollstreckbar (Riedo/‌Boner, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. A., 2019, N 234 zu Art. 292 StGB). Gemäss Art. 265 Abs. 1 ZPO kann das Gericht bei besonderer Dringlichkeit vorsorgliche Massnahmen sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen. Mit der Anordnung lädt das Gericht die Parteien zu einer Verhandlung vor, die unverzüglich stattzufinden hat, oder setzt der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Nach Anhörung der Gegenpartei entscheidet das Gericht unverzüglich über das Gesuch (Art. 265 Abs. 2 ZPO). Im „definitiven“ Entscheid wird der superprovisorische Entscheid materiell überprüft und formal ersetzt. Er kann bestätigt, abgeändert oder aufgehoben werden (Sprecher, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 44 zu Art. 265 ZPO). Mit dem vorsorglichen Massnahmeentscheid fallen die Wirkungen des Superprovisoriums ex tunc dahin (Sprecher, a.a.O., N 45 zu Art. 265 ZPO; Huber, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 18 zu Art. 265 ZPO).

d) aa) Mit superprovisorischer Verfügung vom 6. Juli 2018 ordnete die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz unter Androhung von Busse im Widerhandlungsfall nach Art. 292 StGB ein Kontakt- und Rayonverbot zu Lasten des Beschuldigten und zugunsten der Privatklägerin sowie der gemeinsamen Tochter an (U-act. 8.3.004, Ziff. 4). Am 22. August 2018 hob die Einzelrichterin gestützt auf eine entsprechende Vereinbarung das Kontakt- und Rayonverbot gegenüber der gemeinsamen Tochter auf und äusserte sich ansonsten nicht zum Verbot gegenüber der Privatklägerin (U-act. 8.3.005). Sodann hob die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz auf Gesuch des Beschuldigten hin (beigezogene Akten des Eheschutzverfahrens ZES 2018 343, act. 26) das Verbot, die eheliche Wohnung zu betreten, mit Verfügung vom 28. September 2018 auf, nachdem die Privatklägerin aus der ehelichen Wohnung ausgezogen war (beigezogene Akten des Eheschutzverfahrens ZES 2018 343, act. 31). Mit Trennungsvereinbarung vom 6. September 2019 erklärte sich der Beschuldigte mit der Aufrechterhaltung des gegenüber der Privatklägerin mit Verfügung vom 6. Juli 2018 angeordneten Kontakt- und Rayonverbots einverstanden (Vi-act. 35c/2 S. 2), was die Einzelrichterin in der Verfügung vom 17. September 2019 entsprechend berücksichtigte (Vi-act. 35c/3, S. 4 Ziff. 5). Der Beschuldigte bestätigte überdies in mehreren Einvernahmen, ihm sei bekannt, dass ein entsprechendes Kontakt- und Rayonverbot auferlegt worden sei, und dass er sich nicht daran gehalten habe (U-act. 10.1.005, Frage 5;

U-act. 10.1.006, Frage 20; U-act. 10.1.009, Frage 9; Vi-act. 35, Fragen 182 und 194; KG-act. 67, S. 17 f. Frage 38). Aufgrund dieser Umstände wird klar, dass sowohl die Privatklägerin als auch der Beschuldigte sowie die zuständige Einzelrichterin davon ausgingen, dass das Kontakt- und Rayonverbot weiterbestand und nicht wie von der Verteidigung behauptet und von der Vor­instanz angenommen mit Verfügung vom 22. August 2018 ex tunc aufgehoben wurde. Dies wird insbesondere daraus klar, dass der Beschuldigte nach dem Auszug der Privatklägerin aus der ehelichen Wohnung eine entsprechende Anpassung des Verbots beantragte und von der zuständigen Einzelrichterin verfügt wurde (beigezogene Akten des Eheschutzverfahrens ZES 2018 343, act. 26 und 31). Folglich ist für den angeklagten Zeitraum davon auszugehen, dass das Kontakt- und Rayonverbot, welches zudem den Hinweis auf die Strafbarkeit nach Art. 292 StGB enthielt, weiterhin gültig war.

bb) In Bezug auf den Vorfall Ende Oktober 2018, bei welchem der Beschuldigte aus dem Veloraum gekommen und an der Privatklägerin vorbeigegangen sei, gestand der Beschuldigte den Sachverhalt grundsätzlich ein

(U-act. 10.1.014, N 205). Gemäss der Aussage der Privatklägerin wollte sie an diesem Tag die Tochter abholen, als der Beschuldigte aus dem Veloraum gekommen sei (U-act. 10.1.007, Frage 32). Über die genauen Details der Abmachungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin bezüglich dieser Kinderübergabe ist nichts Näheres bekannt. Ob der sich anfänglich im Veloraum befindliche Beschuldigte wusste, dass sich die Privatklägerin unmittelbar davor befand, ist nicht erstellt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte bereits dort war und sich nicht aktiv der Privatklägerin näherte. Unter diesen Umständen ist nicht erstellt, dass sich der Beschuldigte der Privatklägerin bewusst näherte bzw. wissentlich mit ihr in Kontakt trat, weshalb er diesbezüglich freizusprechen ist.

Bezüglich des Vorfalls vom 27. September 2018, bei welchem sich der Beschuldigte anlässlich einer Kinderübergabe bei der Tagesmutter P.________ der Privatklägerin genähert und diese angebrüllt haben soll, er bringe sie um und mache sie kaputt, ist der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt (vgl. E. I.4.d.aa vorstehend). Der Beschuldigte ist somit freizusprechen.

Demgegenüber ist der Sachverhalt hinsichtlich des Anrufs vom 12. Februar 2019 erstellt (vgl. E. I.4.d.bb vorstehend). Indem der Beschuldigte die Privatklägerin anrief, trat er in Verletzung des Kontaktverbots mit ihr in Kontakt. Der Beschuldigte ist entsprechend zu verurteilen.

Sodann gestand der Beschuldigte an der Schlusseinvernahme ein, die Privatklägerin am 30. Dezember 2018, mehrmals im Januar 2019 und am 16. Februar 2019 angerufen sowie sich am Morgen des 16. Februar 2019 auf weniger als 200 Meter an die Privatklägerin angenähert und dadurch das Kontaktverbot verletzt zu haben (U-act. 10.1.014, N 205 ff. und 212 ff.), weshalb er diesbezüglich schuldig zu sprechen ist.

Darüber hinaus bestätigte der Beschuldigte, sich am Abend des 15. Februar 2019 an den Wohnort der Privatklägerin begeben und geklingelt zu haben (KG-act. 67, S. 17 Frage 38). In der Folge kam es zu einer kurzen verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin (vgl. E. I.4.d.cc vorstehend), wodurch der Beschuldigte das geltende Kontakt- und Annäherungsverbot ebenfalls verletzte.

Der Beschuldigte bestreitet die weiteren angeklagten Sachverhalte. Gemäss den Aussagen der Privatklägerin soll er an einem nicht genauer ermittelbaren Morgen im Zeitraum vom 6. Juli bis 27. September 2018 an einer Ampel auf ihrem Arbeitsweg gestanden haben, ihr im November 2018 auf dem Arbeitsweg zunächst nachgefahren und danach langsam vor ihr hergefahren sein sowie am 30. Dezember 2018 auf dem Weg nach Rothenthurm langsam vor ihr hergefahren sein (U-act. 10.1.007, Frage 33). Die Aussagen der Privatklägerin sind wenig detailliert. Soweit überhaupt ein gegen das superprovisorische Verbot verstossendes Annähern des Beschuldigten überhaupt stattfand, lässt sich aufgrund der Aussagen im Übrigen auch nicht ohne Zweifel feststellen, dass ein solches Annähern vorsätzlich erfolgte. Der Beschuldigte ist deshalb freizusprechen.

Vorsätzliche widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG)

a) aa) Sodann wurde der Beschuldigte der vorsätzlichen widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG angeklagt (Vi-act. 2, S. 3 Ziff. 8). Im Zeitraum vom 5. November 2018 bis 4. Dezember 2018 habe eine unbekannte Täterschaft an der U.________strasse rr in Baar vom Personenwagen Nissan J, Double Cab 4WD, das vordere und das hintere Kontrollschild ZG qq behändigt. Die entwendeten Kontrollschilder, welche im RIPOL ausgeschrieben worden seien, habe der Beschuldigte am 17. Februar 2019, um ca. 16.30 Uhr, in seinem Personenwagen mitgeführt. Dadurch habe er die vollständige Verfügungsgewalt darüber innegehabt. Er habe in der Absicht gehandelt, die entwendeten Kontrollschilder im Strassenverkehr zu verwenden oder diese hierzu einem anderen zu überlassen (Vi-act. 2, S. 6 Dossier 5).

bb) Die Vor­instanz erachtete die Aussagen des Beschuldigten, wonach er die Kontrollschilder habe abgeben wollen, was er aber vergessen habe, als Schutzbehauptung. Er habe die Kontrollschilder während rund dreier Monate im Kofferraum seines Fahrzeugs mit sich geführt. Es sei unvorstellbar, dass er die Kontrollschilder über einen derart langen Zeitraum vergessen habe. Er habe in dieser Zeit mit Sicherheit mehrmals in den Kofferraum geschaut und die Kontrollschilder erblickt. Hätte er die Kontrollschilder tatsächlich abgeben wollen, wäre er unzählige Male daran erinnert worden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte die Kontrollschilder angeeignet habe, um sie selber zu verwenden. Das Gericht teile die Auffassung der Anklagebehörde, dass der Beschuldigte die Schilder angeeignet habe, um der Privatklägerin mit seinem Fahrzeug möglichst unbemerkt nachfahren zu können

(angef. Urteil, E. II.7).

b) Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte habe die Kontrollschilder auf einer Baustelle in Baar gefunden und zwecks Abgabe auf einem Polizeiposten in den Kofferraum gelegt. Dort habe er sie vergessen. Die Kontrollschilder hätten nicht gut sichtbar im Kofferraum gelegen, welcher nachweislich diverse Gegenstände enthalten habe. Es habe nie eine Aneignungsabsicht bestanden. Darüber hinaus habe der Beschuldigte auch keine Verwendungsabsicht erlangt. Dass er der Privatklägerin damit unbemerkt habe nachfahren wollen, sei nicht zutreffend, zumal die Privatklägerin sein Fahrzeug ohnehin erkannt hätte (KG-act. 67/1, S. 37 f.).

c) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich vorsätzlich Kontrollschilder widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder anderen zum Gebrauch zu überlassen (Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG). Widerrechtlich ist die Aneignung, wenn sie unbefugt erfolgt, d.h. wenn die Kontrollschilder nicht für den Täter bestimmt sind (Bähler, in: Niggli/‌Probst/‌Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 30 zu Art. 97 SVG). Die Aneignung ist analog den Vermögensdelikten auszulegen und besteht darin, dass sich der Täter die Verfügungsmacht des Berechtigten, insbesondere des Halters, anmasst. Die effektive eigene Verwendung oder Überlassung an einen Dritten zum Gebrauch sind nicht erforderlich (Bähler, a.a.O., N 31 zu Art. 97 SVG). Subjektiv wird Vorsatz vorausgesetzt, der sich auf das Tatobjekt der Kontrollschilder sowie auf die Widerrechtlichkeit der Aneignung zu beziehen hat. Überdies muss der Täter in der Absicht handeln, die Kontrollschilder zu verwenden oder anderen zum Gebrauch zu überlassen (Bähler, a.a.O., N 32 zu Art. 97 SVG).

d) An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe die Kontrollschilder an der Schutzengelstrasse gefunden und habe sie abgeben wollen. Sie seien damals im Dienstwagen gewesen und er habe sie dann umgelagert (KG-act. 67, S. 23 Frage 70). Das heisst, dass der Beschuldigte die Kontrollschilder, nachdem er sie gefunden und in den Dienstwagen gelegt hatte, zumindest einmal in sein Privatauto verschob. Sodann gab der Beschuldigte an, er müsse im Prinzip jeden Tag Gegenstände vom Privatfahrzeug in den Dienstwagen und umgekehrt umladen (KG-act. 67, S. 20 Frage 51). In Anbetracht dessen erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte die Kontrollschilder während mehrerer Monate vergessen haben soll, zumal er sie mindestens einmal bewusst vom einen Fahrzeug ins andere verschob. Die Vor­instanz erachtete die Angaben des Beschuldigten somit zu Recht als reine Schutzbehauptungen. Wer über Monate fremde Kontrollschilder im Kofferraum seines Autos mitführt, muss diese Kontrollschilder (eines Tages) verwenden wollen. Aus den Akten gehen denn auch keine anderen Gründe hervor, die Kontrollschilder über einen derart langen Zeitraum im Kofferraum mitzuführen, und ebenso wenig kann der Beschuldigte solche glaubhaft erklären. Deshalb ist davon auszugehen, dass er die Kontrollschilder zu verwenden gedachte, sei es, um, wie die Vorinstanz erklärte, der Privatklägerin nachzufahren oder um einer möglichen Fahndung zu entkommen.

II. Strafpunkt

Der Beschuldigte ist der sexuellen Nötigung, der Drohung, der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu vorsätzlicher Tötung, der vorsätzlich widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig zu sprechen.

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Wird der Beschuldigte wegen mehrerer Straftatbestände zu gleichartigen Strafen verurteilt, ist zunächst die Strafe für das schwerste Delikt festzusetzen und diese anschliessend wegen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A., 2019, N 480). Ungleichartige Strafen sind dagegen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120, E. 5.2; BGer, Urteil 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015, E. 4.2). Das schwerste Delikt ist anhand der abstrakten Strafandrohung zu ermitteln und nicht danach, welche Straftat verschuldensmässig am schwersten wiegt. Obligatorisch auszufällende Geldstrafen sind mitzuberücksichtigen (Ackermann, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. A., 2019, N 116 zu Art. 49 StGB). Hauptsanktion im Bereich der kleinen und mittleren Kriminialität ist die Geldstrafe (BGE 144 IV 313 = Pra 108 [2019] Nr. 58, E. 1.1.1). Bereits das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet es, im Regelfall die weniger eingriffsintensive Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe vorzuziehen (vgl. Mathys, a.a.O., N 466 und 469). Sieht der betreffende Tatbestand sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafe vor, ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob unter Berücksichtigung aller Tatumstände eine Strafe bis zu 180 Tageseinheiten noch angemessen ist. Grundsätzlich gilt, dass die Strafe umso schwerer ausfällt, je grösser das Verschulden ist (Mathys, a.a.O., N 467).

Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Art. 41 StGB statuiert die Priorität der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe, weshalb das Gericht nur unter den genannten Voraussetzungen auf eine Freiheitsstrafe erkennen kann (Mazzucchelli, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. A., 2019, N 36a zu Art. 41 StGB). Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung (lit. b) müssen die Gerichte im Rahmen des Prognoseurteils auf den zu erwartenden Vollzug vorausblicken, um die Vollzugschancen abschätzen zu können. Dabei ist namentlich auch die Aufenthaltsberechtigung des Verurteilten zu berücksichtigen. Bei einer drohenden Wegweisung ist zu prüfen, ob der Verurteilte die Geldstrafe sofort bzw. bis zum Ablauf der Ausreisefrist zu begleichen oder abzusichern im Stande ist (BGE 134 IV 60, E. 8.3; Mazzucchelli, a.a.O., N 45 zu Art. 41 StGB).

Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. xx Abs. 1 Satz 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. xx Abs. 2 StGB). Die Ermittlung des Verschuldens des Täters erfolgt somit zunächst anhand aller einschlägigen objektiven Elemente, die aus der Tat selber abgeleitet werden können, insbesondere anhand der Schwere der Verletzung, des verwerflichen Charakters der Tat und der Art ihrer Ausführung. In subjektiver Hinsicht werden sodann die Intensität des deliktischen Willens sowie die Beweggründe und die Ziele des Täters berücksichtigt. Hinzuzurechnen zu diesen Schuldkomponenten sind weiter die mit dem Täter selber verbundenen Faktoren, namentlich die Vorstrafen, das Ansehen, die persönliche Lage (Gesundheitszustand, Alter, familiäre Verpflichtungen, berufliche Situation, Rückfallgefahr usw.), die Strafempfindlichkeit sowie das Verhalten nach der Tat und im Verlaufe des Strafverfahrens (BGE 141 IV 61 = Pra 104 [2015] Nr. 68, E. 6.1.1).

3. Zunächst ist für die einzelnen Delikte die Strafart festzulegen. Aufgrund des Verschuldens erscheint sowohl für die sexuelle Nötigung als auch für die strafbaren Vorbereitungshandlungen eine Strafe von mehr als 180 Tages­sätzen angemessen (vgl. E. II.4.a und II.4.b nachfolgend). Weil die Geldstrafe höchstens 180 Tagessätze beträgt (Art. 34 Abs. 1 StGB), ist für diese Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Hinsichtlich der Wahl der Strafart für die Drohung und die widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern ist zu beachten, dass der Beschuldigte – wie nachfolgend aufgezeigt wird – im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h und lit. I StGB für die Dauer von sieben Jahren aus der Schweiz zu verweisen ist (vgl. E. III.2 nachfolgend), weshalb a fortiori zu prüfen ist, ob der Beschuldigte eine allfällige Geldstrafe sofort bzw. bis zum Ablauf der Ausreisefrist zu begleichen oder abzusichern im Stande ist. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 16. Februar 2019 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Er verfügt aufgrund des damit verbundenen Verlusts seiner Arbeitsstelle über kein Einkommen (KG-act. 67, S. 12 Frage 5). Ferner hat der Beschuldigte Schulden in ihm unbekannter Höhe (KG-act. 67, S. 13 Fragen 8 f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, er möchte eigentlich gar nicht wissen, wie hoch die Schulden seien, sie würden aber bestimmt um die Fr. 25‘000.00 betragen (Vi-act. 35, Frage 109). Angesichts dieser finanziellen Lage ist nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte im Stande sein wird, eine allfällige Geldstrafe zu begleichen, erst recht nicht vor seiner Ausweisung, oder die Geldstrafe anderweitig abzusichern. Folglich ist auch für die Drohung und die widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Für die Verurteilungen wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen ist sodann eine Busse aufzuerlegen.

4. a) In Bezug auf die Freiheitsstrafe ist zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, die sexuelle Nötigung, zu bestimmen. Art. 189 Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Die Vor­instanz ging von einem leichten Verschulden aus und berücksichtigte im Wesentlichen, dass die Privatklägerin nicht aus dem Schlaf gerissen worden sei, der Beschuldigte zwar eine schwere Drohung ausgesprochen, indessen aber keine schwere Gewalt angewandt habe, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen gehandelt habe und dass die Umstände dadurch relativiert würden, dass die Privatklägerin gesagt habe, der Beschuldigte könne es doch gleich sagen, wenn es nur um Sex gehe, weshalb keine massive Einschränkung der sexuellen Integrität der Privatklägerin vorgelegen habe (angef. Urteil, E. III.1.a). Verschuldenserhöhend wirken sich die ausgesprochene Todesdrohung sowie die egoistischen Beweggründe aus, welche sich insbesondere daran zeigen, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen Sex wollte und hierfür eine Viagra-Pille einnahm, während die Privatklägerin schlief (KG-act. 67, S. 15 Fragen 24 f.). Demgegenüber sind die (auch von der Vor­instanz genannten) Umstände, dass der Beschuldigte keine schwere Gewalt anwandte und keine massive Einschränkung der sexuellen Integrität der Privatklägerin vorlag, verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt ist zwar nicht von einem leichten, sondern von einem leichten bis mittleren Verschulden auszugehen. Indessen erscheint die von der Vor­instanz festgelegte Einsatzstrafe in Höhe von 18 Monaten dennoch verschuldensangemessen. Hinsichtlich der Täterkomponenten wirken sich sowohl die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (vgl. Mathys, a.a.O., N 328) als auch die familiäre und berufliche Situation (vgl. Mathys, a.a.O., N 353 f.) sowie die drohenden ausländerrechtlichen Folgen (vgl. Mathys, a.a.O., N 355) neutral, d.h. weder straferhöhend noch -mindernd aus. Weitere täterbezogene Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind keine ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht.

b) Sodann ist das Verschulden für die strafbaren Vorbereitungshandlungen zu bestimmen. Der Strafrahmen gemäss Art. 260bis Abs. 1 StGB erstreckt sich von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Die Vor­instanz verortete das Verschulden im Grenzbereich von leicht und mittelschwer und führte zur Begründung aus, die Vorbereitungshandlungen seien immerhin für ein Tötungsdelikt unternommen worden und der Beschuldigte habe mehrere Utensilien mit sich geführt, die einen qualvollen Tod der Privatklägerin hätten ermöglichen können. Überdies würden sich die Beweggründe als verwerflich erweisen (angef. Urteil, E. III.1.b). Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu beachten, dass die Vorbereitungshandlungen für eine vorsätzliche Tötung begangen wurden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, legen die vom Beschuldigten bereitgestellten Gegenstände die Vermutung auf einen qualvollen Tod der Privatklägerin nahe. Sodann ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Tat aufgrund der Trennungssituation mit der Privatklägerin plante, was insbesondere auch aus der Aussage von P.________ hervorgeht, wonach für den Beschuldigten alles keinen Wert mehr gehabt habe

(U-act. 10.1.008, Frage 91). Alle diese Komponenten wirken sich verschuldenserhöhend aus, weshalb es nicht mehr angezeigt erscheint, von einem reduzierten Verschulden auszugehen. Vielmehr liegt ein mittelschweres Verschulden vor. Dennoch erweist sich die von der Vor­instanz festgelegte Erhöhung der Einsatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB um zwölf Monate noch als verschuldensangemessen. In Bezug auf die Täterkomponenten kann grundsätzlich auf die vorstehende Erwägung zur sexuellen Nötigung abgestellt werden (vgl. E. II.4.a vorstehend). Für die strafbaren Vorbereitungshandlungen sowie auch für die weiteren Delikte leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte während der laufenden Strafuntersuchung betreffend Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und Tätlichkeiten weiter delinquierte (vgl. Mathys, a.a.O., N 330).

c) Das Gesetz sieht für die Drohung eine Strafe von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor (Art. 180 Abs. 1 StGB). Hinsichtlich der Drohung vom 12. Februar 2019 ist bezüglich des Verschuldens zu berücksichtigen, dass es sich um eine Todesdrohung handelte. Angesichts der Reaktion der Privatklägerin auf das Auftauchen des Beschuldigten am Abend des 15. Februar 2019 (vgl. E. I.4.d.cc vorstehend) ist zudem von einer starken und nachhaltigen Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls der Privatklägerin auszugehen. Die Drohung erfolgte gemäss den Angaben der Privatklägerin im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung über die Trennung und die finanzielle Situation des Beschuldigten (U-act. 10.1.007, Frage 38; Vi-act. 35, Frage 44). In subjektiver Hinsicht liegen die Beweggründe des Beschuldigten demzufolge in seiner Unzufriedenheit über die private Trennungssituation. Das Verschulden erweist sich insgesamt als mittelschwer, weshalb eine Erhöhung der Strafe um weitere zwei Monate angemessen erscheint. Bezüglich der Täterkomponenten kann auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. E. II.4.a und II.4.b vorstehend) verwiesen werden.

d) Betreffend die Kontrollschilderaneignung gab der Beschuldigte an, die Schilder auf einer Baustelle gefunden und behändigt zu haben (Vi-act. 35, Frage 177). In objektiver Hinsicht liegen somit keine Anhaltspunkte vor, die auf eine besondere Schwere bezüglich Art der Ausführung oder Rechtsgutsverletzung hinweisen. Das Verschulden wiegt somit weniger schwer, weshalb lediglich eine minimale Straferhöhung angezeigt ist.

Ausgehend von der Einsatzstrafe für die sexuelle Nötigung von 18 Monaten sind die Straferhöhungen für die strafbaren Vorbereitungshandlungen von zwölf Monaten und für die Drohung von zwei Monaten hinzuzurechnen, was eine Strafe von 32 Monaten ergibt. Unter Berücksichtigung der minimalen Straferhöhung für die Kontrollschilderaneignung und dem Umstand, dass der Beschuldigte während der laufenden Strafuntersuchung delinquierte

(vgl. E. II.4.b vorstehend), erweist sich eine weitere Erhöhung um einen Monat, mithin eine Gesamtfreiheitsstrafe von 33 Monaten als schuldangemessen. Anzurechnen sind dem Beschuldigten die 546 Tage Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft seit dem 16. Februar 2019.

5. a) Die Vor­instanz sprach die Freiheitsstrafe unbedingt aus und erwog, dass einem vollbedingten Vollzug bereits die Strafhöhe entgegenstehe. Der forensische Gutachter habe dem Beschuldigten nachvollziehbar ein hohes bis sehr hohes Risiko für neuerliche Drohungen und physische Gewalt sowie immerhin ein deutliches Risiko für tötungsnahe Handlungen attestiert. Die risikorelevanten Persönlichkeitsstrukturen würden gemäss Gutachter eine hohe Stabilität aufweisen. Es bestehe keine Einsicht in die Problematik des Verhaltens und es müsse sogar von einer Zuspitzung der Situation ausgegangen werden (angef. Urteil, E. III.1.c mit Verweis auf U-act. 11.1.016, S. 50 ff.,

U-act. 11.1.022, S. 22 und Vi-act. 35, Fragen 255 ff.). Dem Beschuldigten könne daher keine günstige Legalprognose gestellt werden, weshalb die Freiheitsstrafe gänzlich unbedingt auszufällen sei (angef. Urteil, E. III.2). Der Beschuldigte setzte sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander, sondern bringt lediglich vor, aufgrund der beantragten Freisprüche erübrige sich eine Strafausfällung. Sobald feststehe, dass ihm weder Drohungen noch strafbare Vorbereitungshandlungen anzulasten seien, bestehe keine Ausführungsgefahr und es liege auch kein Delinquieren während laufender Strafuntersuchung vor (KG-act. 67/1, S. 38). Abgesehen davon, dass den Vorbringen der Verteidigung die Schuldsprüche entgegenstehen, stützen sich die vor­instanzlichen Erwägungen auf die Einschätzung des forensischen Gutachters und legen nachvollziehbar dar, dass beim Beschuldigten ein hohes bis sehr hohes Risiko für neuerliche Drohungen und physische Gewalt und ein deutliches Risiko für tötungsnahe Handlungen besteht. Hinzu kommt, dass beim Beschuldigten gemäss dem Gutachter keine Einsicht in die Problematik des Verhaltens besteht, was auch durch die Angaben von Dr. J.________ bestätigt wird, wonach der Beschuldigte konstant angegeben habe, keine Sexualdelikte und keine Vorbereitungshandlungen zu vorsätzlicher Tötung begangen zu haben (KG-act. 58). Dem Beschuldigten kann somit unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (angef. Urteil, E. III.1 f.) keine günstige

Legalprognose gestellt werden. Folglich ist die Strafe unbedingt auszufällen.

b) Anzumerken bleibt der Vollständigkeit halber, dass die Sicherheitshaft für den Beschuldigten mit Verfügung vom 14. September 2020 durch die Verfahrensleitung bis zum Haftantritt verlängert wurde.

6. Ferner ist die zusätzlich auszufällende Busse für den mehrfach begangenen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB zu bemessen. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, was bei Art. 292 StGB nicht der Fall ist, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10‘000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Staatsanwaltschaft forderte eine Busse in Höhe von Fr. 4‘500.00 (Vi-act. 35f). Der Beschuldigte ist in etwas mehr als der Hälfte der angeklagten Sachverhalte des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig zu sprechen. Zwar wirkt sich verschuldenserhöhend aus, dass sich der Beschuldigte trotz Kenntnis vom Kontakt- und Rayonverbot und dem Umstand, dass sich die Privatklägerin seit Juni 2018 von ihm bedroht fühlte (vgl. Vi-act. 35, Frage 155), über das Verbot hinwegsetzte. Indessen ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin einräumte, sie habe das Kontakt- und Rayonverbot selber etwas schleifen lassen

(U-act. 10.2.002, Frage 19; Vi-act. 35, Fragen 72 und 99). Angesichts dessen erweist sich das Verschulden des Beschuldigten als leicht. In Bezug auf die Täterkomponenten kann im Wesentlichen auf das Vorstehende verwiesen werden (vgl. E. II.4.a und II.4.b vorstehend). Angesichts der mehrfachen Tatbegehungen bei jedoch nur leichtem Verschulden erscheint eine Busse von Fr. 1‘800.00 (ersatzweise 18 Tage Freiheitsstrafe) als angemessen.

III. Massnahmen und Landesverweisung

1. a) Die Vor­instanz ordnete eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB an und führte zur Begründung aus, eine Strafe allein eigne sich nicht, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Für den Gutachter erweise sich die Anordnung einer Therapie als klar indiziert, was sich mit den Berichten der Klinik O.________ decke (angef. Urteil, E. IV.1.a mit Verweis auf U-act. 11.1.022, S. 27 f. und U-act. 4.1.024 f.). Eine Behandlung der im Gutachten beschriebenen Auffälligkeiten könne zu einer deutlichen Senkung des vom Beschuldigten ausgehenden Risikos führen, wodurch sich das Gefährdungspotential für Drittpersonen reduzieren würde. Somit bestehe klarerweise ein Behandlungsbedürfnis. Im Übrigen begrüsse selbst der Beschuldigte eine Therapie (angef. Urteil, E. IV.1.b mit Verweis auf

U-act. 11.1.022, S. 26 f. und Vi-act. 35, Frage 190). Gemäss den Ausführungen im Gutachten sei sodann von einer schweren psychischen Störung im Sinne des Gesetzes auszugehen, auch wenn beim Beschuldigten keine schwere Erkrankung nach ICD-10 vorliege. Dies sei nicht von Belang, weil derartige Klassifikationssysteme nicht für den juristischen Bereich entwickelt worden seien. Entscheidend sei, dass beim Beschuldigten ein Störungsbild vorliege, welches einer schweren psychischen Störung gleichkomme. Die Schwere der Störung ergebe sich aus der Gesamtheit und der Wechselwirkung der Auffälligkeiten, welche in engem Zusammenhang mit der Schlechtprognose stünden. Die Ausführungen des Gutachters würden sich als sorgfältig hergeleitet und nachvollziehbar begründet erweisen (angef. Urteil, E. IV.1.c mit Verweis auf U-act. 11.1.022, S. 25 ff. und Vi-act. 35, Fragen 241 ff.). Alsdann lägen rechtsgenügliche Anlasstaten für die Anordnung einer Massnahme im Recht, welche auf den genannten Risikoeigenschaften des Beschuldigten gründen würden (angef. Urteil, E. IV.1.d mit Verweis auf U-act. 11.1.022, S. 25 ff.). Zudem befürworte der Beschuldigte den Antritt einer Massnahme, weshalb eine Therapie trotz der vom Gutachter als gering eingeschätzten Erfolgschancen zu einer Verbesserung der Rückfallprognose führen könne

(angef. Urteil, E. IV.1.e mit Verweis auf U-act. 11. 1.022, S. 26 f. und

Vi-act. 35, Frage 190). Mit Blick auf die Anlasstaten und die negative Prognose erweise sich eine Behandlung sodann ohne Weiteres als verhältnismässig (angef. Urteil, E. IV.1.f).

b) Die Verteidigung bringt im Wesentlichen vor, der Beschuldigte sei bezüglich der Anlasstaten freizusprechen, weshalb keine Massnahme anzuordnen sei. Überdies sei das Vorliegen der Risikoeigenschaften gesteigertes Autonomiebedürfnis, Beziehungstatdisposition und risikorelevante Alkoholproblematik widerlegt und angesichts der Haftzeit vom Psychiater bezweifelt worden (KG-act. 67/1, S. 38 f.). Ferner rügt die Verteidigung, dass sowohl die Vorabstellungnahme (U-act. 11.1.016) als auch das psychiatrische Gutachten (U-act. 11.1.022) sämtliche dem Beschuldigten vorgeworfenen Tatgeschehen als effektiv erfolgt präsumieren und ihm deshalb Wiederholungs- und Ausführungsgefahr nachsagen würden (KG-act. 67/1, S. 36 f.).

c) Sachverständige Personen haben sich an die Beweisregeln im Strafprozess zu halten, weshalb die Grundlagen, auf welche sie ihre Feststellungen abstützen, rechtsgenüglich nachgewiesen sein müssen. Die sachverständige Person darf nicht in Konkurrenz zum Gericht treten und eigene Abklärungen über Tatsachen und Umstände treffen, auf welche sich eine Gefährlichkeitsbeurteilung stützt. Ist der Sachverhalt unklar, hat sie dies offen zu legen. Sodann lässt es sich rechtfertigen, dass die sachverständige Person die Fragen alternativ auf der Grundlage verschiedener Sachverhalte beantwortet (Heer, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. A., 2019, N 64 zu Art. 56 StGB). Der Gutachter legte im Gutachten offen, dass die Beurteilung der rechtlichen Sachverhalte und somit die Frage, ob man den Ausführungen des Beschuldigten oder der Privatklägerin eher Glauben schenke, Aufgabe des Gerichts sei (U-act. 11.1.022, S. 18). Sodann führte er aus, diese Sachverhaltswürdigungen seien auch für die gutachterlichen Schlussfolgerungen von Bedeutung, weshalb die Risikobeurteilung für zwei verschiedene Szenarien vorgenommen werde (U-act. 11.1.022, S. 18 und 20). Entgegen der Ansicht der Verteidigung ging der Gutachter somit nicht ohne Weiteres vom vorgeworfenen Tatgeschehen aus, sondern nahm eine Beurteilung für beide Szenarien vor. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.

d) Der Beschuldigte ist unter anderem der sexuellen Nötigung, der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu vorsätzlicher Tötung, der Drohung sowie der vorsätzlichen widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern zu verurteilen, weshalb rechtsgenügliche Anlasstaten vorliegen (vgl. Heer, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. A., 2019, N 25 zu Art. 63 StGB). Entgegen der Ansicht der Verteidigung äusserte der Gutachter an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine Zweifel am Vorliegen der genannten Risikoeigenschaften, sondern führte lediglich in Bezug auf den Alkohol aus, dass ein schädlicher Alkoholgebrauch aufgrund dessen, dass sich der Beschuldigte in Haft befinde, nicht mehr vorliege (Vi-act. 35, Frage 241). Indessen bestätigte er, dass dies aber vorher so gewesen sei

(Vi-act. 35, Frage 241) und dass die Diagnose Alkoholabusus gestellt werden könne (Vi-act. 35, Frage 245). Im Übrigen setzte sich die Vor­instanz eingehend mit der Vorabstellungnahme vom 30. April 2019 (U-act. 11.1.016), dem psychiatrischen Gutachten vom 4. Juli 2019 (U-act. 11.1.022) sowie den Ausführungen des Gutachters Dr. Q.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Vi-act. 35, Fragen 239 ff.) auseinander und begründete die Anordnung der ambulanten Massnahme nachvollziehbar und eingehend

(angef. Urteil, E. IV). Sodann empfahl auch der behandelnde Therapeut,

Dr. med. J.________, die deliktpräventive Behandlung fortzuführen und allenfalls betreffend schwere Gewalt- und Sexualdelikte zu ergänzen, sollte sich herausstellen, dass der Beschuldigte diese begangen habe (KG-act. 58). In Anbetracht dessen erweist sich die vor­instanzliche Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB als rechtmässig und angezeigt.

2. a) Des Weiteren verwies die Vor­instanz den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h und lit. l StGB für die Dauer von sieben Jahren aus der Schweiz (angef. Urteil, Dispositivziffer 6). Zur Begründung führte sie aus, der Beschuldigte sei bei seiner Einreise schon über 40 Jahre alt gewesen und habe sich überdies vor Schranken als sozial vereinsamt bezeichnet, weil er schon seit zweieinhalb Jahren keine sozialen Kontakte mehr habe. Hinzu komme der mittlerweile geäufnete Schuldenberg und der Umstand, dass der Beschuldigte mit der sexuellen Nötigung und den strafbaren Vorbereitungshandlungen gleich zwei Katalogtaten für eine obligatorische Landesverweisung verübt habe. Für einen Härtefall spreche einzig, dass der Beschuldigte in der Schweiz zwei Kinder habe, was aber auch auf Deutschland zutreffe, wo der Beschuldigte ebenso zwei Kinder und überdies zwei Brüder habe. Die Trennung von den Kindern stelle eine gewisse Härte dar, die indes jeder Landesverweisung eines Vaters immanent sei. Zu berücksichtigen sei, dass die Kinder bei deren Müttern und nicht beim Vater leben würden, weshalb nicht von einem nahen Familienverhältnis gesprochen werden könne, zumal selbst eine normale familiäre und emotionale Beziehung nicht ausreichen würde, um einen Aufenthaltsanspruch zu begründen. Darüber hinaus könne der Beschuldigte aus seiner deutschen Staatsbürgerschaft nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil den Beschuldigten eine schlechte Prognose bezüglich schwerer Delikte treffe, mithin Gründe der öffentlichen Sicherheit eine Landesverweisung auch unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA einer Landesverweisung erlauben würden (angef. Urteil, E. V.1.b mit Verweis auf

Vi-act. 35, Fragen 109, 118 ff. und 205). Der Beschuldigte habe die ersten 40 Jahre seines Lebens in Deutschland verbracht, wo er über Familienangehörige und Kinder verfüge. Er werde sich dort ohne Weiteres wieder eingliedern können. Vor diesem Hintergrund würden die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung die privaten Interessen am Verbleib deutlich überwiegen, zumal den Beschuldigten gravierende Anlasstaten und eine schlechte Prognose träfen (angef. Urteil, E. V.1.c). Aufgrund des eher leicht wiegenden Verschuldens sei die Dauer der Landesverweisung trotz gravierender Vorwürfe im unteren Bereich des möglichen Rahmens festzusetzen, weshalb sich die von der Staatsanwaltschaft beantragten sieben Jahre als angemessen erweisen würden (angef. Urteil, E. V.2).

b) Die Verteidigung bringt bezüglich der Landesverweisung aufgrund des beantragten Freispruchs vor, es fehle an einer der in Art. 66a StGB erwähnten Katalog-Straftaten. Zudem sei zu korrigieren, dass die beiden noch kleinen Kinder des Beschuldigten aktuell bei deren Müttern leben würden, darüber sei aber noch nicht endgültig entschieden worden. Sobald der Beschuldigte seine Freiheit wiedererlangt habe, werde auch wieder ein nahes Familienverhältnis zu den Kindern möglich sein (KG-act. 67/1, S. 38 f.).

c) Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der u.a. wegen sexueller Nötigung (lit. h) oder strafbarer Vorbereitungshandlungen (lit. l) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz. Aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten wegen sexueller Nötigung und strafbaren Vorbereitungshandlungen liegen zwei von Art. 66a Abs. 1 StGB erfasste Straftaten vor (lit. h und lit. l). Sodann entspricht die vor­instanzliche Beurteilung, dass die beiden in der Schweiz lebenden Kinder des Beschuldigten bei ihren Müttern wohnen, angesichts der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der auszufällenden Freiheitsstrafe den tatsächlichen Begebenheiten und ist daher nicht zu beanstanden. Im Übrigen kann in Bestätigung der angeordneten Landesverweisung auf die zutreffenden vor­instanzlichen Erwägungen abgestellt werden (angef. Urteil, E. V.1 ff.).

IV. Zivilpunkt

1. a) Die Privatklägerin beantragte im erstinstanzlichen Verfahren, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr Fr. 829.50 zzgl. Zins zu bezahlen (Vi-act. 35, S. 45). Die Vor­instanz erwog, dass Spesen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren nicht zum Zivilpunkt nach Art. 122 ff. StPO zählen würden, was für die geltend gemachten Fahrkosten für das Gespräch mit dem Gutachter sowie die Teilnahme an den Einvernahmen und der Gerichtsverhandlung gelte. Hinzu komme, dass Privatpersonen für die Teilnahme an Einvernahmen und Verhandlungen ohnehin nur der belegte Lohnausfall zu entschädigen wäre. Von den von der Privatklägerin geltend gemachten Positionen würden sich somit einzig die Spesen für die psychologische Behandlung als adhäsionsfähig erweisen. Aus den Ausführungen der Privatklägerin vor Schranken und dem therapeutischen Kurzbericht vom 28. Oktober 2019 ergebe sich eindeutig, dass die diagnostizierte Anpassungsstörung auf den Delikten des Beschuldigten gründe. Die geltend gemachten Fahrkosten für die bisherigen zwölf Termine seien ausgewiesen, weshalb die Schadenersatzforderung in einem Betrag von Fr. 146.90 gutzuheissen sei und für den Beginn der Verzinsung antragsgemäss auf den 1. November 2019 abzustellen sei. Die Restforderung sei hingegen auf den Zivilweg zu verweisen, weil sich ein Schaden für (allfällige) zukünftige Therapiespesen nicht als hinreichend liquid erweise (angef. Urteil, E. VI.2 mit Verweis auf Vi-act. 35, Fragen 56 ff. sowie Vi-act. 35c/1 und 35c/5.3).

b) aa) Die Verteidigung rügt, die Schadenersatzforderung der Privatklägerin sei weder hinsichtlich des Schadensbetrages, des adäquaten Kausalzusammenhangs zu einer konkreten Straftat des Beschuldigten noch der „Verschuldensmasse“ der involvierten Personen ausgewiesen. Bei Freispruch sei die verbleibende Schadenersatzforderung abzuweisen, ansonsten auf den Zivilweg zu verweisen (KG-act. 67/1, S. 39).

bb) Die Privatklägerin beantragt mit Anschlussberufung, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr Schadenersatz in Höhe von Fr. 461.35 zzgl. 5 % Zins seit 1. November 2019 zu bezahlen (KG-act. 67/4, S. 2). Die geltend gemachte Schadenersatzforderung setze sich aus verschiedenen Fahrkosten zusammen (vgl. KG-act. 67/4, S. 25 f.). Für das Gespräch mit dem Gutachter am 9. April 2018 macht die Privatklägerin zwei Fahrten à 49.4 km, mithin Fr. 59.30 (= 49.4 km x 2 Fahrten x Fr. 0.60) geltend. Für die Behandlungen beim Psychologen seien insgesamt 17 Termine angefallen. Der Weg betrage 10.2 km, weshalb Fr. 208.10 (= 10.2 km x 17 Termine x 2 Fahrten x Fr. 0.60) geschuldet seien. Sodann habe die Privatklägerin an sieben Einvernahmen teilgenommen. Es seien hierfür Kosten von Fr. 117.60 (= 14 km x 2 Fahrten x 7 Teilnahmen x Fr. 0.60) zu berücksichtigen. Ferner habe die Privatklägerin insgesamt vier Besprechungstermine mit ihrer Rechtsvertreterin wahrgenommen. Die Fahrkosten würden Fr. 50.90 (= 10.6 km x 4 Tage x 2 Fahrten x Fr. 0.60) betragen. Des Weiteren seien Fahrkosten in Höhe von Fr. 25.45

(= 10.6 km x 2 Tage x 2 Fahrten x Fr. 0.60) für die beiden Verhandlungstermine angefallen (KG-act. 67/4, S. 25 f.).

c) Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO) oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Die Zivilklage wird laut Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründete oder bezifferte.

d) Eine Haftung nach Art. 41 OR setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Verhalten und Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein Verschulden des Schädigers voraus (BGE 132 III 122 = Pra 95 [2006] Nr. 107, E. 4.1). Gemäss dem therapeutischen Kurzbericht vom 28. Oktober 2019 wurde bei der Privatklägerin eine Anpassungsstörung diagnostiziert und unter anderem die Angst vor Gewalt durch den Beschuldigten nach dessen Freilassung aus der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft sowie belastende Erinnerungen mit wiederkehrenden Szenen von Gewaltanwendung seitens des Beschuldigten festgestellt (Vi-act. 35c/1). Angesichts dessen sowie der (teilweisen) Verurteilung des Beschuldigten ist erstellt, dass die vom Beschuldigten begangenen Straftaten die diagnostizierte Anpassungsstörung auslösten. Widerrechtlich ist ein Verhalten vorbehältlich einer Rechtfertigung u.a. dann, wenn die Schädigung in ein absolut geschütztes Rechtsgut eingreift, worunter namentlich das Leben sowie die körperliche, geistige und seelische Integrität fallen (Kessler, in: Honsell/‌Vogt/‌Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 6. A., 2015, N 33 zu Art. 41 OR), was vorliegend durch die erwähnte Diagnose erfüllt ist. Eine Rechtfertigung ist weder ersichtlich noch dargebracht. Die zivilrechtliche Verschuldenshaftung nach Art. 41 OR setzt naturgemäss ein Verschulden voraus (Kessler, a.a.O., N 45 zu Art. 41 OR), welches aufgrund der vorsätzlichen Begehung der Straftaten durch den Beschuldigten ebenfalls vorliegt. Demzufolge sind die Haftungsvoraussetzungen der Kausalität, der Widerrechtlichkeit und des Verschuldens gegeben. Hinsichtlich der Schadenspositionen erachtete die Vor­instanz lediglich die Fahrkosten für die psychologische Behandlung als adhäsionsfähig, während sie die von der Privatklägerin zusätzlich geltend gemachten Fahrkosten für das Gespräch mit dem Gutachter sowie die Teilnahme an den Einvernahmen und der Gerichtsverhandlung nicht zum Zivilpunkt nach Art. 122 ff. StPO zählte (angef. Urteil, E. VI.2). Die Privatklägerin setzte sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander, sondern macht mit ihrer Anschlussberufung erneut Fahrkosten für das Gespräch mit dem Gutachter, die Teilnahme an den Einvernahmen und Verhandlungen sowie zusätzlich für Besprechungstermine mit ihrer Rechtsvertreterin geltend, ohne jedoch darzulegen, inwiefern diese Fahrkosten nach Art. 122 ff. StPO adhäsionsfähig sein sollen. Die Anschlussberufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, weshalb auf sie diesbezüglich nicht einzutreten ist.

Die Vor­instanz anerkannte indessen die Fahrkosten für die ausgewiesenen zwölf Termine für die psychologische Behandlung (angef. Urteil, E. VI.2 mit Verweis auf Vi-act. 35c/1 und 35c/5.3). An der Berufungsverhandlung machte die Privatklägerin neu 17 Termine geltend und verwies dabei auf einen Arztbericht vom 14. Juli 2020 (KG-act. 67/4, S. 26). Einen solchen Arztbericht reichte sie indessen nicht ein, weshalb die zusätzlich behaupteten fünf Termine nicht nachgewiesen sind. Soweit die Schadenersatzforderung der Privatklägerin die von der Vor­instanz zugesprochene Summe (Fr. 146.90) übersteigt, ist sie somit mangels hinreichender Begründung auf den Zivilweg zu verweisen.

2. a) Sodann beantragte die Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren die Zusprechung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 30.000.00 zzgl. Zins

(Vi-act. 35, S. 45). Die Vor­instanz führte aus, bei sexueller Nötigung betrage die Basisgenugtuung Fr. 3‘000.00 bis Fr. 5‘000.00. Zu berücksichtigen sei vorab das eher leichte Verschulden. Hinzu kämen mit leichtem bis mittelschwerem Verschulden die Tötungsvorbereitungshandlungen und Drohungen. Diese Delikte hätten dazu geführt, dass es der Privatklägerin nach wie vor nicht gut gehe; sie besuche eine Therapie und nehme Medikamente. Zwar bestünden derzeit keine Einschränkungen im Alltag, doch fürchte sie sich noch immer vor dem Beschuldigten. Ferner habe der Therapeut eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Unter Berücksichtigung sämtlicher Bemessungskriterien rechtfertige sich die Zusprechung einer Genugtuungssumme im Betrag von Fr. 10‘000.00, welche antragsgemäss seit dem 1. November 2019 zu verzinsen sei. Im Übrigen sei die Genugtuungsforderung abzuweisen (angef. Urteil, E. VI.3.b).

b) aa) Die Verteidigung erklärte im Berufungsverfahren, die Genugtuungsforderung der Privatklägerin sei mangels Straftatbegehung durch den Beschuldigten abzuweisen, ansonsten sei die Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter sei die Genugtuungsforderung mit der vom Strafgericht vorgebrachten Begründung auf den Betrag von Fr. 10‘000.00 reduziert zu bestätigen (KG-act. 67/1, S. 40).

bb) Mit Anschlussberufung beantragte die Privatklägerin, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von mindestens Fr. 20‘000.00 zzgl. 5 % Zins seit 1. November 2019 zu bezahlen. Zur Begründung führte sie aus, die Basisgenugtuung betrage im Falle einer mehrfachen Vergewaltigung zwischen Fr. 10‘000.00 und Fr. 20‘000.00. Dieser Betrag sei in einem zweiten Schritt aufgrund der sehr belastenden Tatumstände, namentlich, dass die Ehegatten im gleichen Haushalt gelebt hätten, dass der Beschuldigte einen Teil der Tat ausgeführt habe, während die gemeinsame Tochter im gleichen Bett geschlafen habe und dass er die Privatklägerin gewürgt sowie in Todesangst versetzt habe, um Fr. 4‘000.00 zu erhöhen. Zusätzlich habe die Privatklägerin während Monaten das Stalking des Beschuldigten und mehrere

Todesdrohungen ertragen müssen. Ferner müsse sie mit der Tatsache leben, dass der Beschuldigte Vorbereitungshandlungen zum Tötungsdelikt getroffen habe. Unter diesen Umständen sei die Basisgenugtuung um weitere Fr. 6‘000.00 zu erhöhen (KG-act. 67/4, S. 23 f.).

c) Laut Art. xx OR kann der Richter bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Im Wesentlichen kommt es auf die Art und Schwere der Verletzung, auf die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Geschädigten sowie auf den Grad des Verschuldens des Täters an (BGE 123 III 306; E. 9.b; BGE 112 II 131, E. 2). Die Bemessung der Genugtuung ist eine Billigkeitsentscheidung, weshalb es das Bundesgericht ablehnt, die Bemessung nach schematischen Massstäben zu richten. Die Genugtuungssumme darf mithin nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 132 II 117, E. 2.2.3).

d) Während der Beschuldigte die Abweisung der Genugtuungsforderung im Wesentlichen mit seinem beantragten Freispruch begründet, stützt die Privatklägerin die von ihr geltend gemachte Erhöhung der Genugtuung auf die beantragten zusätzlichen Schuldsprüche wegen Vergewaltigung und Nötigung. Indessen ist der Beschuldigte im Gegensatz zum angefochtenen Urteil lediglich in zwei Fällen der Drohung freizusprechen und zusätzlich des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig zu sprechen. Für die Beurteilung der Genugtuungsforderung der Privatklägerin stehen die sexuelle Nötigung sowie die strafbaren Vorbereitungshandlungen aufgrund ihrer Schwere im Vordergrund, während die Drohung im Vergleich dazu weniger schwerwiegend erscheint. Sodann ist in Abweichung der vor­instanzlichen Beurteilung von einem leicht höheren Verschulden bei allen drei Delikten auszugehen (vgl. E. II.4.a-c vorstehend). In Nachachtung dessen erscheint die von der Vor­instanz festgelegte Genugtuungssumme von Fr. 10'000.00 trotz der zusätzlichen Freisprüche wegen Drohung in zwei Fällen gleichwohl angemessen, zumal sich die Parteien damit nicht auseinandersetzten, weshalb das angefochtene Urteil in diesem Punkt zu bestätigen ist. Im Übrigen kann auf die vor­instanzlichen Erwägungen verwiesen werden (angef. Urteil, E. VI.3.b).

3. a) Ferner beantragte die Tochter F.________ im erstinstanzlichen Verfahren die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 5'000.00 (Vi-act. 35, S. 46). Die Vor­instanz erwog, die Zivilforderung lasse sich nicht beurteilen, nachdem keine substantiierten Angaben über die Angstzustände und deren Therapierung im Recht lägen. Hinsichtlich der Vorbringen, die Tochter habe gesehen, wie der Vater die Mutter geschlagen habe, sei es zu keiner Verurteilung gekommen. Sämtliche Delikte seien gegenüber der Privatklägerin und Mutter und nicht gegenüber der Tochter erfolgt. Vor diesem Hintergrund scheine fraglich, ob die Tochter überhaupt eigene Ansprüche habe. Unklar bleibe auch, worauf ein entsprechender Anspruch gründe. Zwar bringe die Rechtsvertreterin der Tochter vor, ein Zusammenhang des Leidens der Tochter mit den Taten ihres Vaters liege auf der Hand, indessen werde nicht durch eine fachmännische Einschätzung ausgewiesen, woher die entsprechende Erkenntnis stamme. Folglich sei die Genugtuungsforderung auf den Zivilweg zu verweisen (angef. Urteil, E. VI.4).

b) Die Rechtsvertreterin der Tochter F.________ brachte vor, mit der Verurteilung des Beschuldigten liege eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR vor, die Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung ergebe. Die Vor­instanz habe den Anspruch einer Genugtuung bei der Mutter von F.________ anerkannt, mithin die schwere Verletzung der Persönlichkeit der Mutter bejaht unter Berücksichtigung, dass es ihr nicht gut gehe und sie eine Anpassungsstörung habe. F.________ sei ein Kleinkind und 100 % von ihrer Mutter abhängig. Gehe es der Mutter nicht gut, leide auch deren Kleinkind. Dies sei notorisch. Eine solche Feststellung bedürfe keines umfangreichen Gutachtens. Der Beschuldigte habe mit seinen Taten bewirkt, dass F.________ in ihrer Entwicklung wegen der Beeinträchtigungen der Mutter ebenfalls seelische Unbill erlitten habe. Diese sei nicht vernachlässigbar klein und dies werde auch durch die Mutter an ihrer Befragung vor Vor­instanz bestätigt. Die Vor­instanz habe es zu Unrecht unterlassen, sich mit diesem Beweis auseinanderzusetzen und stattdessen ein Fachgutachten verlangt. Auch bezüglich F.________ stehe eine schwere Persönlichkeitsverletzung fest, die offensichtlich im Zusammenhang mit den Taten des Beschuldigten stehe (KG-act. 65, S. 2 f.).

c) Bei Körper- und Persönlichkeitsverletzungen sind in erster Linie die direkt Betroffenen aktivlegitimiert. Art. xx OR sieht im Falle der Tötung ausdrücklich eine Aktivlegitimation von Reflexgeschädigten vor. Angehörige von Opfern können im Falle von Körperverletzung eigene Ansprüche aus Art. 49 OR wegen Persönlichkeitsverletzung ableiten, sofern diese gleich oder schwerer betroffen sind als im Fall der Tötung des Angehörigen (BGE 125 III 412, E. 2.a; Schönenberger, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR, 2014, N 8 zu Art. 47-49 OR).

d) Die Vor­instanz hielt zutreffend fest, dass sämtliche Delikte gegenüber der Mutter erfolgten und nicht gegenüber der Tochter, weshalb sie nicht direkt Betroffene der Persönlichkeitsverletzungen sei. In Anbetracht dessen erwog die Vor­instanz zu Recht, dass es fraglich erscheine, ob die Tochter überhaupt eigene Ansprüche habe. Jedenfalls müsste in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine gleich schwere oder schwerere Betroffenheit vorliegen als im Fall der Tötung der Mutter. Allein aus dem Umstand, dass die mittlerweile knapp siebenjährige Tochter durch die Folgen der Persönlichkeitsverletzung bei ihrer Mutter indirekt ebenfalls in gewissem Masse betroffen ist, lässt sich noch keine solche Betroffenheit ableiten. Ebenso wenig lässt sich dies aus der Aussage der Mutter ableiten, wonach F.________ ängstlich sei, wenn es dunkel sei, nicht mehr alleine schlafen wolle und sich selber schlage, wenn sie etwas falsch mache (Vi-act. 35, Frage 62). Demzufolge ist es nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz die Genugtuungsforderung der Tochter F.________ auf den Zivilweg verwies.

V. Beschlagnahmen

1. a) Hinsichtlich der mit Beschlagnahmebefehl vom 19. Februar 2019 beschlagnahmten diversen Gegenstände, welche sich anlässlich der Festnahme des Beschuldigten vom 16. Februar 2019 in dessen Auto befanden

(U-act. 5.1.003, Pos. 1.1-1.10) hielt die Vor­instanz fest, diese Utensilien stünden in Zusammenhang mit den strafbaren Vorbereitungshandlungen und würden sich deshalb – je nach konkreter Art ihrer Einsetzung – als gefährlich erweisen, weshalb sie ohne Weiteres einzuziehen seien (angef. Urteil, E. VII.2).

b) Der Beschuldigte bringt gestützt auf seinen beantragten Freispruch vor, die Voraussetzungen für eine Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände seien nicht erfüllt (KG-act. 67/1, S. 40).

c) Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat dienten oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht wurden, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. An die Gefährlichkeit werden keine besonders hohen Anforderungen gestellt (Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/‌Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., 2018, N 5 zu Art. 69 StGB).

d) Die am 16. Februar 2019 im Fahrzeug des Beschuldigten gefundenen und mit Beschlagnahmebefehl vom 19. Februar 2019 beschlagnahmten Gegenstände standen in unmittelbarem Zusammenhang mit den strafbaren Vorbereitungshandlungen. Gerade ihre potentielle Gefährlichkeit stellte ein wichtiges Indiz für die Verurteilung des Beschuldigten dar (vgl. E. I.6.e.bb und I.6.g vorstehend). Folglich sind die Gegenstände einzuziehen.

2. Nicht angefochten ist sodann die Herausgabe der am 17. und 21. Februar 2019 sichergestellten Gegenstände an den Beschuldigten

(U-act. 5.1.008-010; angef. Urteil, Dispositivziffer 8c).

3. a) Demgegenüber erwog die Vor­instanz in Bezug auf den beschlagnahmten Personenwagen des Beschuldigten (U-act. 5.1.012), dieser besitze einen gewissen Wert, weshalb der Personenwagen im Sinne von Art. 268 Abs. 1 StPO zu verwerten und zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden sei. Angesichts der beachtlichen Schulden und der Landesverweisung des Beschuldigten sei nicht zu erwarten, dass er die hohen Verfahrenskosten werde bezahlen können, welche mit seiner Verurteilung einhergehen würden (angef. Urteil, E. VII.3). Der Antrag der Privatklägerin, ihr die beschlagnahmten Gegenstände bzw. evtl. deren Verwertungserlös auszuhändigen, wies die Vor­instanz ab mit der Begründung, dass einzig das Fahrzeug von Wert gewesen wäre, welches aber nicht eingezogen, sondern zur Kostendeckung verwendet werde, was ein Vorgehen nach Art. 73 StGB ausschliesse

(angef. Urteil, E. VII.4).

b) Die Privatklägerin machte geltend, Art. 73 StGB begründe einen Anspruch des Geschädigten gegen den Staat im Strafverfahren. Der Staat soll bei Einziehungen die Rechte der geschädigten Partei in den Vordergrund stellen. Die Vor­instanz habe ihren Antrag offensichtlich nicht geprüft und das Fahrzeug zu Gunsten des Staates eingezogen. Es wäre möglich und angezeigt gewesen, über den Antrag der Privatklägerin zu entscheiden

(KG-act. 67/4, S. 24 f.).

c) Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten zu bis zur Höhe des Schadenersatzes bzw. der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt wurde (Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB). Vorausgesetzt wird, dass die Gegenstände und Vermögenswerte im Sinne von Art. 69-72 StGB einziehbar sind. Unzulässig ist die direkte Verwendung anderer Vermögenswerte, die zwar strafrechtlich beschlagnahmt wurden, aber mangels Gefährdung (vgl. Art. 69 StGB) bzw. Deliktskonnex (vgl. Art. 70 StGB) nicht eingezogen werden können (Baumann, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. A., 2019, N 15 zu Art. 73 StGB).

Das Fahrzeug des Beschuldigten diente weder der Begehung einer Straftat noch war es dazu bestimmt oder wurde durch eine Straftat hervorgebracht (vgl. Art. 69 StGB). Sodann stellt es auch keinen einziehbaren Vermögenswert im Sinne von Art. 70 StGB dar. Unter diesen Umständen ist eine Einziehung des Fahrzeugs ausgeschlossen, weshalb eine Verwendung zu Gunsten der Privatklägerin nach Art. 73 StGB unzulässig ist. Die Vor­instanz wies den Antrag der Privatklägerin somit zu Recht ab.

d) Laut Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen (lit. a) sowie der Geldstrafen und Bussen (lit. b) nötig ist. Ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92-94 SchKG nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 3 StPO). Entgegen dem Wortlaut der Bestimmung bedarf es beim Beschuldigten Anhaltspunkte, dass er sich allfälligen Zahlungspflichten entziehen könnte (vgl. Heimgartner, in: Donatsch/‌Hansjakob/‌Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 7 zu Art. 268 StPO). Aufgrund der finanziellen Situation des Beschuldigten (vgl. E. II.3 vorstehend) ist zu befürchten, dass er die ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten (vgl. E. VI.1.e und VI.3.b.aa nachfolgend) nicht wird decken können. Darüber hinaus liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach das Fahrzeug einen unpfändbaren Vermögenswert nach Art. 92-94 SchKG darstellt), weshalb die von der Vor­instanz angeordnete Beschlagnahme zur Kostendeckung im Sinne von Art. 268 StPO nicht zu beanstanden ist.

4. Nicht angefochten wurde die Vernichtung der vom Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei auf dessen Systemen gespeicherten Daten (Fall-Nr. ZG 2019/3/1080; angef. Urteil, Dispositivziffer 9).

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vor­instanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

a) Die erstinstanzlichen Kosten setzen sich zusammen aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 66‘529.20 (U-act. 20.1.001), den Gerichtskosten inkl. der Gerichtsgebühr von Fr. 17‘493.95 (angef. Urteil, Dispositivziffer 10) sowie den Kosten für die amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren von Fr. 44‘297.10 (angef. Urteil, E. VIII.5) und betragen insgesamt Fr. 128‘320.25. Die Parteien fochten die Höhe der erstinstanzlichen Kosten nicht an.

b) Hinsichtlich der Kostenverlegung hielt die Vor­instanz fest, obschon in der Hälfte der Anklagevorwürfe ein Freispruch ergehe, würden sich die Anklageziffern 1 (Vergewaltigung), 2 (sexuelle Nötigung) und 7 (strafbare Vorbereitungshandlungen), in welchen es zu zwei Schuldsprüchen komme, als wesentlich und umfangreich erweisen. Obwohl bezüglich der Vergewaltigung ein Freispruch ergehe, sei zu bedenken, dass dieser Sachverhalt in nahem Zusammenhang zur sexuellen Nötigung stehe. Auch wenn eine Vergewaltigung von Anfang an kein Thema gewesen wäre, hätte dies keinen bedeutenden Einfluss auf den Umfang der Beweiserhebungen gehabt. Einzig die Befragungen wären etwas kürzer ausgefallen, hingegen hätte die medizinische Untersuchung der Privatklägerin gleichwohl stattgefunden. Es rechtfertige sich daher, dem Beschuldigten die Verfahrenskosten zu 2/3 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen (angef. Urteil, E. VIII.1.a).

c) Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, er sei von sämtlichen Anklagepunkten freizusprechen und die Verfahrenskosten seien deshalb – vorbehältlich der Anwendung von Art. 427 StPO – auf die Staatskasse zu nehmen. Zudem sei ihm für die durch das Strafverfahren erlittene Verdiensteinbusse sowie zusätzlich für die von ihm durch die Untersuchungshaft erlittene schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse eine Entschädigung auszurichten (KG-act. 67/1, S. 41).

d) Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen, sind die Verfahrenskosten grundsätzlich anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Auferlegung der Verfahrenskosten nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten führte (Domeisen, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 6 zu Art. 426 StPO).

e) Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen der sexuellen Nötigung (Anklageziffer 2) der strafbaren Vorbereitungshandlungen (Anklageziffer 7), der vorsätzlich widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern (Anklageziffer 8), sowie in einem von drei angeklagten Fällen der Drohung (Anklageziffer 4) und in etwas mehr als der Hälfte der angeklagten Sachverhalte des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Anklageziffer 6). Hinsichtlich der Vergewaltigung (Anklageziffer 1), der Tätlichkeiten (Anklageziffer 3), der Nötigung (Anklageziffer 5) sowie in Bezug auf zwei von drei angeklagten Fällen der Drohung (Anklageziffer 4) und fünf angeklagten Sachverhalten wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Anklageziffer 6) ist der Beschuldigte freizusprechen. Der Beschuldigte ist somit in ungefähr der Hälfte der Anklagepunkte schuldig zu sprechen. Weil der Hauptaufwand im Zusammenhang mit den Ereignissen in der Nacht vom 30. Juni auf den 1. Juli 2018 (Anklagepunkte Vergewaltigung und sexuelle Nötigung) sowie dem Vorfall vom 16. Februar 2019 (Anklagepunkt strafbare Vorbereitungshandlungen) anfiel und der Beschuldigte bezüglich dieser Ereignisse der sexuellen Nötigung und der strafbaren Vorbereitungshandlungen schuldig zu sprechen ist, rechtfertigt es sich, ihm den grösseren Teil der Kosten aufzuerlegen. Hinsichtlich der Ereignisse in der Nacht vom 30. Juni auf den 1. Juli 2018 ist sodann zu beachten, dass der Aufwand auch dann nicht wesentlich geringer ausgefallen wäre, wenn die Vergewaltigung von Anfang an nicht in Betracht gefallen wäre (vgl. angef. Urteil, E. VIII.1.a). Somit erscheint es angemessen, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu 2/3 aufzuerlegen.

f) Sofern die beschuldigte Person dazu finanziell in der Lage ist, hat sie die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, soweit sie zur Tragung der Kosten verpflichtet wird (Art. 135 Abs. 4 StPO; Ruckstuhl, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. A., 2014, N 21 zu Art. 135 StPO). Aufgrund der finanziellen Situation des Beschuldigten (vgl. E. II.3 vorstehend) sind die Kosten für die amtliche Verteidigung des erstinstanzlichen Verfahrens einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ausgangsgemäss im Umfang von Fr. 29‘531.40 (= 2/3 von Fr. 44‘297.10).

2. a) Die Vor­instanz wies die Entschädigungsforderungen des Beschuldigten entsprechend dem Verfahrensausgang ab. Hinsichtlich der vom Beschuldigten beantragten Parteientschädigung durch die Privatklägerin nach Art. 432 StPO sei der genaue Aufwand nicht ausgewiesen und dürfte – bei einem verrechenbaren Gesamtaufwand von über 222 Stunden – vernachlässigbar sein. Im Übrigen käme eine Entschädigung nach Art. 432 StPO ohnehin nur in Betracht, wenn das Verfahren im Interesse der Privatklägerin geführt worden wäre oder diese den Verfahrensablauf wesentlich erschwert hätte, was nicht der Fall sei (angef. Urteil, E. VIII.6). Der Beschuldigte setzte sich mit dieser Begründung nicht auseinander und brachte insbesondere nicht vor, inwiefern die vor­instanzlichen Erwägungen unzutreffend sein sollten. Das vor­instanzliche Urteil ist in diesen Punkten folglich zu bestätigen.

b) Sodann verpflichtete die Vor­instanz den Beschuldigten, der Privatklägerin für ihre notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 9‘297.00 zu bezahlen (angef. Urteil, Dispositivziffer 13b). Zur Begründung führte das Strafgericht aus, die Privatklägerin mache unter dem Titel Anwaltskosten eine Parteientschädigung von Fr. 14‘380.80 zuzüglich Hauptverhandlung geltend. Diese sei um die Position „Entsorgung Mobiliar“ von 22 Minuten zu kürzen, welche für die Wahrung der Verfahrensrechte der Privatklägerin nicht nötig und daher nicht zu vergüten sei. Demgegenüber sei die Zeit für die Hauptverhandlung von 7.5 Stunden hinzuzurechnen. Daraus resultiere eine Entschädigungsforderung von Fr. 15‘937.75 (inkl. Auslagen und MWST bei einem ortsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.00). Weil die Privatklägerin nicht vollumfänglich obsiege, erfolge die Entschädigung nicht vollständig, sondern nur teilweise. Ermessensweise sei von einem Aufwand von 3/4 für den Schuld- und 1/4 für den Zivilpunkt auszugehen. Für den Schuldpunkt sei in Nachachtung der Überlegungen zu den Kostenfolgen ein Obsiegen von 2/3 anzunehmen. Im Zivilpunkt liege das Obsiegen ausgangsgemäss bei 1/3, weil die Zivilforderung im Betrag von Fr. 30‘829.50 in Umfang von Fr. 10‘146.90 gutgeheissen worden sei. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin daher mit Fr. 9‘297.00 (= 7/12 von Fr. 15‘937.75) zu entschädigen (angef. Urteil, E. VIII.4). Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin beantragten die Aufhebung von Dispositivziffer 13b des angefochtenen Urteils. Indessen setzten sie sich nicht mit der vor­instanzlichen Begründung auseinander und legten nicht dar, inwiefern die Zusprechung der Entschädigung an sich wie auch in ihrer Höhe fehlerhaft sein solle. Nachdem das vor­instanzliche Urteil sowohl in Bezug auf die Zivilforderung als auch hinsichtlich der Höhe der Kostentragungspflicht des Beschuldigten im Ergebnis zu bestätigen ist, ist die zugesprochene Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren nicht zu beanstanden und das angefochtene Urteil mit Verweis auf die zutreffende Begründung der Vor­instanz auch in diesem Punkt zu bestätigen.

c) Die Vor­instanz gewährte der Tochter F.________ die unentgeltliche Rechtspflege (angef. Urteil, Dispositivziffer 11a), wies jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab (angef. Urteil, Dispositivziffer 11b), was nicht angefochten wurde. Sodann trat die Vor­instanz auf die Prozessentschädigungsforderung der Tochter F.________ nicht ein (angef. Urteil, Dispositivziffer 13c). Den Antrag auf Aufhebung von Dispositivziffer 13c und Zusprechung einer Prozessentschädigung (KG-act. 18) zog die Tochter F.________ mit Eingabe vom 24. Juli 2020 zurück (KG-act. 65), weshalb das vor­instanzliche Urteil diesbezüglich zu bestätigen ist.

3. a) aa) Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren sind ermessensweise auf pauschal Fr. 6‘000.00 (inkl. der Kosten für den Verlaufsbericht von Dr. med. J.________ von Fr. 150.00, KG-act. 58/1; § 27 Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975 [GebO]) festzusetzen. Für die Anklagevertretung im Berufungsverfahren macht die Staatsanwaltschaft ohne nähere Begründung Kosten in Höhe von Fr. 3‘000.00 geltend (KG-act. 67/3, S. 38). Die Gebühren für die Vertretung der Anklage vor Gerichtsinstanzen betragen gemäss § 26 GebO Fr. 300.00 bis Fr. 10‘000.00. Besteht ein Mindest- und Höchstansatz, so ist die Gebühr für den Einzelfall nach der Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand festzusetzen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 GebO). Die Kosten der Anklagevertretung für das erstinstanzliche Verfahren betrugen Fr. 3‘000.00 (U-act. 20.1.001). Im Berufungsverfahren kann auf den Erkenntnissen des erstinstanzlichen Verfahrens aufgebaut werden, weshalb davon auszugehen ist, dass der Aufwand entsprechend geringer ausfällt. Unter diesen Umständen erscheinen die für das Berufungsverfahren geltend gemachten Kosten der Anklagevertretung in gleicher Höhe wie im vor­instanzlichen Verfahren (Fr. 3‘000.00) als zu hoch und sind deshalb ermessensweise auf Fr. 1‘500.00 zu reduzieren.

bb) Sodann ist die Vergütung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren festzulegen. In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA), wobei der Stundenansatz des von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigers Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 beträgt (zuzüglich Auslagen, vgl. § 5 Abs. 1 GebTRA). Der amtliche Verteidiger reichte für das Berufungsverfahren eine Kostennote über Fr. 15'843.28 ein, welche jedoch die Berufungsverhandlung noch nicht enthält (KG-act. 67/2). In Strafverfahren beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungs- und Revisionsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12'000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich das Studium von fremdem Recht, von Akten, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, oder von besonders umfangreichem Aktenmaterial, dürfen die Höchstansätze des Tarifs bis 100 % überschritten werden (§ 16 Abs. 1 GebTRA), was jedoch zu behaupten und zu substantiieren ist (vgl. Kantonsgericht Schwyz, Beschluss ZK2 2019 51 vom 23. Dezember 2019, E. 4.a mit Verweis auf Urteil ZK1 2016 21 vom 31. Januar 2017, E. 7.a). Der amtliche Verteidiger legt für das Berufungsverfahren nicht dar, inwiefern solche Umstände vorliegen. Die Vor­instanz überschritt für das erstinstanzliche Verfahren den Honorarrahmen von § 13 lit. a GebTRA in Anwendung von § 16 Abs. 1 GebTRA um 100 % mit der Begründung, das Verfahren erweise sich als besonders umfangreich und kompliziert, was bereits die horrenden Untersuchungskosten belegen würden (angef. Urteil, E. VIII.5.). Die Überschreitung des Tarifrahmens für das erstinstanzliche Verfahren erscheint mit Blick auf diese Begründung und auch angesichts der Tatsache, dass der Verteidiger an mehreren Einvernahmen sowie der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anwesend war, gerechtfertigt. Indessen lässt sich diese Begründung nicht ohne Weiteres auf das Berufungsverfahren übertragen. Der besondere Aufwand im Untersuchungsverfahren vermag eine Überschreitung des Tarifrahmens im Berufungsverfahren nicht zu begründen. Sodann ist der Aktenumfang zwar beachtlich, nicht jedoch aussergewöhnlich, weshalb sich eine Überschreitung des Tarifrahmens im Berufungsverfahren nicht aufdrängt. Überdies weist der Verteidiger für die Arbeit am Plädoyer für die Berufungsverhandlung in der Kostennote zum einen Aufwand von 81.25 Stunden und zum andern eine als unpräjudizielle Reduktion des Arbeitsaufwandes bezeichnete Position im Umfang von 44.25 Stunden aus

(KG-act. 67/2). Die Kostennote des amtlichen Verteidigers erweist sich somit als unangemessen im Sinne von § 6 Abs. 1 GebTRA und die Vergütung ist nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen. Die Vergütung ist innerhalb des festgesetzten Rahmens nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in diesem Betrag enthalten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GebTRA). Angesichts der immensen Bedeutung des Falles für den Beschuldigten, der zahlreichen Anklagesachverhalte, dem erwähnten Aktenumfang sowie dem erheblichen Zeitaufwand für den amtlichen Verteidiger erscheint es angemessen, die Vergütung für das Berufungsverfahren auf pauschal Fr. 12'000.00 festzulegen, mithin auf das Maximum innerhalb des anzuwendenden Honorarrahmens (§ 13 lit. c GebTRA).

cc) Ferner beantragte die Privatklägerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungsverfahren (KG-act. 10). Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege im Strafprozessrecht entsprechen den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Art. 117 ZPO; Lieber, in: Donatsch/‌Hansjakob/‌Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 4 zu Art. 136 StPO). Mittellosigkeit liegt vor, wenn eine Person für die Prozesskosten nur dann aufkommen kann, wenn Mittel beansprucht werden müssen, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 135 I 221 = Pra 99 [2010] Nr. 25, E. 5.1; Rüegg/‌Rüegg, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 7 zu Art. 117 ZPO). Die Privatklägerschaft hat Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts kann der geschädigten Person in der Regel zugemutet werden, ihre privatrechtlichen Ansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen. Dies gilt insbesondere bei Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung, weil der unmittelbare Schaden im Normalfall leicht belegt werden kann, sei es durch eine Schätzung oder durch die Vorlage von Rechnungen. Auch im Hinblick auf eine Genugtuung kann die erlittene Unbill von der Betroffenen üblicherweise ohne weitere Hilfe zum Ausdruck gebracht werden. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist allerdings notwendig, wenn besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art vorliegen, denen die Betroffene, auf sich selbst gestellt, nicht gewachsen ist, sodass eine sachgerechte und hinreichend wirksame Interessenwahrung nicht möglich ist. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der konkreten Umstände. Dazu zählen namentlich die Schwere der Betroffenheit, die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles sowie die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Dabei sind insbesondere das Alter, die soziale Lage, die Sprachkenntnisse sowie die gesundheitliche und psychische Verfassung der Betroffenen zu beachten (BGE 123 I 145, E. 2.b.bb f.; BGE 116 Ia 459, E. 4.e; BGer, Urteil 1B_26/2013 vom 28. Mai 2013, E. 2.3; BGer, Urteil 1B_314/2010 vom 22. November 2010, E. 2.2; BGer, Urteil 1B_153/2007 vom 25. September 2007, E. 3.3; Mazzucchelli/‌Postizzi, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. A., 2014, N 18 zu Art. 136 StPO; Kantonsgericht Schwyz, Beschluss BEK 2019 168 vom 6. Mai 2020, E. 4).

Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse legte die Privatklägerin dar, sie verdiene monatlich netto Fr. 2‘869.10 und beziehe Fr. 380.00 Kinderzulagen

(KG-act. 10/1-3). Diesem Einkommen stehen gemäss den von der Privatklägerin eingereichten Unterlagen ein monatlicher Bedarf von Fr. 3‘637.40

(= Fr. 1‘350.00 [Grundbetrag] + Fr. 950.00 [Miete; KG-act. 10/8] + Fr. 24.85 [KVG Privatklägerin abzgl. Prämienverbilligung; KG-act. 10/10 und 10/11] + Fr. 4.55 [KVG F.________ abzgl. Prämienverbilligung; KG-act. 10/9 und 10/11] + Fr. 200.00 [Mobilitätskosten; KG-act. 10/12] + Fr. 108.00 [Parkplatz;

KG-act. 10/6] + Fr. 1‘000.00 [Fremdbetreuungskosten F.________; KG-act. 10/12 und 10/13]) gegenüber. Die Privatklägerin vermag somit ihren monatlichen Bedarf nicht zu decken, weshalb die Mittellosigkeit zu bejahen ist. Sodann erscheint die Zivilklage aufgrund der erstinstanzlichen Schuldsprüche nicht als aussichtslos. Ferner ist die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin insbesondere in Anbetracht der Schwere der Betroffenheit der Privatklägerin als Opfer sowie ihrer psychischen Verfassung im Zusammenhang mit den Straftaten (vgl. E. IV.1.d vorstehend) gegeben.

Gemäss § 5 Abs. 1 GebTRA beträgt der Stundenansatz für amtliche Verteidiger oder unentgeltliche Rechtsvertreter nach Massgabe von § 2 Abs. 1 GebTRA Fr. 180.00 bis Fr. 220.00. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin reichte am 11. August 2020 eine Honorarnote ein (KG-act. 72/2). Der ausgewiesene Aufwand von rund 30 Stunden erscheint angesichts des Umfangs des Falles angemessen. Der gewählte Stundenansatz von Fr. 250.00 übersteigt indessen den gemäss § 5 Abs. 1 GebTRA vorgeschriebenen Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsvertreter und ist deshalb zu reduzieren. In Berücksichtigung der Wichtigkeit der Streitsache sowie des Aktenumfangs sowie der ansonsten üblichen Schwierigkeit erscheint ein Stundenansatz von Fr. 200.00 angemessen. Beim ausgewiesenen Stundenaufwand beträgt das Honorar somit Fr. 6‘003.35 (= Fr. 200.00 x 30.01666 Stunden). Hinzu kommen die ausgewiesenen Spesen und Auslagen von Fr. 116.80 (KG-act. 72/2) sowie die Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 471.25. Demnach ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin mit insgesamt Fr. 6‘591.40 (inkl. MWST und Auslagen) aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen.

dd) Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen demzufolge Fr. 26‘091.40 (= Fr. 6‘000.00 [Gerichtsgebühr inkl. Fr. 150.00 Kosten für den Verlaufsbericht] + Fr. 1‘500.00 [Anklagevertretung] + Fr. 12‘000.00 [amtliche Verteidigung] + Fr. 6‘591.40 [unentgeltliche Rechtsverbeiständung]).

b) aa) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Tochter F.________ unterliegt mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich, weshalb sie grundsätzlich kostenpflichtig würde. Indessen rechtfertigt es sich, aufgrund der Geringfügigkeit des Aufwands betreffend die Anschlussberufung von Tochter F.________ auf eine Kostenauferlegung zu verzichten. Der Beschuldigte obsiegt teilweise aufgrund der zwei Freisprüche betreffend Drohung sowie der Reduktion der Freiheitsstrafe auf 33 Monate. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin obsiegen teilweise hinsichtlich der zusätzlichen Schuldsprüche wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Trotz dieses teilweisen Obsiegens unterliegen sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin überwiegend mit ihren Berufungs- bzw. Anschlussberufungsanträgen, weshalb es sich rechtfertigt, ihnen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je 1/3 aufzuerlegen.

bb) Die beschuldigte Person wird gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, soweit sie zur Tragung der Kosten verpflichtet wird (vgl. auch E. VI.1.f vorstehend). Laut Art. 426 Abs. 4 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Trotz des unterschiedlichen Wortlauts dieser beiden Bestimmungen, decken sich die materiellen Voraussetzungen für die Rückforderung dieser Kosten mit jenen der amtlichen Verteidigung. In beiden Fällen muss sich die beschuldigte Person in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden (Domeisen, a.a.O., N 19 zu Art. 426 StPO). Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. E. II.3 vorstehend) sind sowohl die Kosten der amtlichen Verteidigung als auch jene der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin auf die Staatskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang seiner Kostentragungspflicht im Berufungsverfahren (1/3).

cc) Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sind die der Privatklägerin auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht der Privatklägerin im Umfang ihrer Kostentragungspflicht (1/3; Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

4. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Aufgrund des Obsiegens des Beschuldigten bezüglich der Anschlussberufung der Tochter F.________ bestünde grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch (Art. 432 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Mangels relevanten Aufwands ist jedoch keine Parteientschädigung gegenüber der Tochter F.________ zu sprechen.

Im Berufungsverfahren obsiegen und unterliegen der Beschuldigte und die Privatklägerin zu gleichen Teilen, weshalb gegenseitig keine Entschädigungen zuzusprechen sind;-

erkannt:

In teilweiser Gutheissung der Berufung von A.________ und der Anschlussberufungen der kantonalen Staatsanwaltschaft sowie von D.________ und in Abweisung der Anschlussberufung von F.________ wird das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 1. November 2019 aufgehoben und wie folgt ersetzt:

1. A.________ wird schuldig gesprochen

a) der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, begangen am 30. Juni/1. Juli 2018;

b) der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB, begangen am 12. Februar 2019;

c) der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. a StGB, begangen am 16. Februar 2019;

d) der vorsätzlichen widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG, begangen am 16. Februar 2019;

e) des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB, begangen am 30. Dezember 2018, im Januar 2019, am 12. Februar 2019, am 15. Februar 2019 und am 16. Februar 2019.

2. Im Übrigen wird A.________ freigesprochen.

3. A.________ wird bestraft

a) mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, unter Anrechnung von 546 Tagen Haft;

b) mit einer Busse von Fr. 1‘800.00 (ersatzweise mit 18 Tagen Freiheitsstrafe).

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

5. Für A.________ wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet.

6. A.________ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h und lit. I StGB für die Dauer von 7 Jahren aus der Schweiz verwiesen.

7. Zivilforderungen:

a) A.________ wird verpflichtet, D.________ unter dem

Titel Schadenersatz den Betrag von Fr. 146.90 zzgl. 5 % Zins seit 1. November 2019 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen.

b) A.________ wird verpflichtet, D.________ unter dem

Titel Genugtuung den Betrag von Fr. 10'000.00 zzgl. 5 % Zins seit 1. November 2019 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.

c) Die Genugtuungsforderung von F.________ wird auf den

Zivilweg verwiesen.

8. Beschlagnahmen:

a) Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2019 beschlagnahmten Gegenstände (Pos. 1.1-1.10): 1 Spielzeugpistole Walther P38 Cal. 9mm; 2x 1 Liter Salzsäure 30-33 %; 1 Kanister schwarz, 5 Liter unbekannte Flüssigkeit (evtl. Benzin); 1 Flasche mit 0.5 Liter Aceton; 1 Glas mit unbekannter Flüssigkeit (angeschrieben mit Haselnusscreme); 3 Äxte; 3 Fleischermesser; 1 Kerzenfeuerzeug blau; 1 Packung Kabelbinder schwarz, 1 m lang; 1 Strick mit Knoten, allesamt lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. zz, werden eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen.

b) Der mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 5. August 2019 beschlagnahmte Personenwagen Subaru

Legacy 2.0D AWD, yy wird verwertet und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

c) Die am 17. und 21. Februar 2019 sichergestellten Gegenstände: 1 Abschiedsbrief auf Din A4-Block; 1 Mobiltelefon Samsung schwarz inklusive Ladekabel; 1 Laptop Asus R500V; 1 Laptop Medion MD96370; 1 iPod blau; 1 USB-Stick 1 GB "Y.________.com" rot; 1 Festplatte extern WD Elements, allesamt lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz, werden A.________ durch die Kantonspolizei Schwyz herausgegeben.

d) Der Antrag von D.________ auf Verwendung der eingezogenen Gegenstände zu Gunsten der Geschädigten im Sinne von Art. 73 StGB wird abgewiesen.

9. Die vom Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei auf dessen Systemen gespeicherten Daten (Fall-Nr. ZG 2019/3/1080) werden vernichtet. Der Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei wird mit der Vernichtung beauftragt.

10. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus:

den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 66'529.20

den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 17'493.95

den Kosten der amtlichen Verteidigung Fr.

44'297.10

Total Fr. 128'320.25

werden A.________ zu 2/3 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 13 vorbehalten.

11. Kosten des Berufungsverfahrens:

a) Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus der Gerichtsgebühr von pauschal Fr. 6‘000.00 (inkl. Kosten von Fr. 150.00 für den Verlaufsbericht), den Kosten der Anklagevertretung von Fr. 1‘500.00, den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 12‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) und den Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung von Fr. 6‘591.40 (inkl. Auslagen und MWST), betragen Fr. 26‘091.40.

b) Die Kosten des Berufungsverfahrens werden A.________ und D.________ zu je 1/3 (Fr. 8‘697.15) auferlegt und gehen im übrigen Umfang zu Lasten des Staates. Vorbehalten bleiben die Ziff. 12 und 13.

12. Unentgeltliche Rechtspflege:

a) F.________ wird mit Wirkung ab 29. Oktober 2019 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO gewährt.

b) Das Gesuch von F.________ um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO wird abgewiesen.

c) D.________ wird mit Wirkung ab 17. Februar 2020 die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung in der Person von Rechtsanwältin E.________ gewährt.

d) Rechtsanwältin E.________ wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 6‘591.40 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 200.00 Stundenansatz) entschädigt.

e) Der D.________ auferlegte Anteil an den Kosten für das Berufungsverfahren von Fr. 8‘697.15 wird einstweilen auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von D.________ (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

13. Amtliche Verteidigung:

a) Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren aus der Staatskasse mit Fr. 44'297.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt.

b) Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse mit pauschal Fr. 12‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

c) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.

d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ für die Kosten der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren im Umfang von 2/3 des Honorars (Fr. 29'531.40; Art. 135 Abs. 4 StPO).

e) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ für die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Berufungsverfahren im Umfang von 1/3 der Honorare (Fr. 4‘000.00 [amtliche Verteidigung] und Fr. 2‘197.15 [unentgeltliche Rechtsverbeiständung]; Art. 135 Abs. 4 StPO).

14. Parteientschädigungen:

a) Die Parteientschädigungsforderungen von A.________ werden abgewiesen.

b) A.________ wird verpflichtet, D.________ für ihre notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren ausgangsgemäss mit Fr. 9'297.00 zu entschädigen (inkl. Auslagen und MwSt.; 7/12 von Fr. 15'937.75).

c) Auf die erstinstanzliche Prozessentschädigungsforderung von F.________ wird nicht eingetreten.

d) Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Herrn Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), E.________ (2/R), G.________ (2/R) und die Vor­instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), an das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug), die Kantonspolizei Schwyz (1/R, im Dispositiv, betreffend Dispositivziffer 8), den Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei (1/R, im Dispositiv, betreffend Dispositivziffer 9), das Amt für Migration (1/R), an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST.

Namens der Strafkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

25. September 2020 kau

STK 2020 10

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 260bis StGBart. 260bis CPart. 260bis CP

Art. 97 SVGart. 97 LCRart. 97 LCStr

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 260bis StGBart. 260bis CPart. 260bis CP

Art. 97 SVGart. 97 LCRart. 97 LCStr

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 260bis StGBart. 260bis CPart. 260bis CP

Art. 97 SVGart. 97 LCRart. 97 LCStr

Art. 427 StPOart. 427 CPPart. 427 CPP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP

Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP

BGE 143 IV 63ATF 143 IV 63DTF 143 IV 63

BGE 143 IV 63ATF 143 IV 63DTF 143 IV 63

BGE 140 IV 188ATF 140 IV 188DTF 140 IV 188

Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP

Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP

Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

BGE 133 I 33ATF 133 I 33DTF 133 I 33

BGE 129 IV 179ATF 129 IV 179DTF 129 IV 179

6B_1090/2018

BGE 133 I 33ATF 133 I 33DTF 133 I 33

6B_793/2010

STK 2016 16

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

BGE 133 IV 49ATF 133 IV 49DTF 133 IV 49

BGE 131 IV 167ATF 131 IV 167DTF 131 IV 167

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

BGE 133 IV 49ATF 133 IV 49DTF 133 IV 49

BGE 131 IV 107ATF 131 IV 107DTF 131 IV 107

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

BGE 132 IV 120ATF 132 IV 120DTF 132 IV 120

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

BGE 106 IV 125ATF 106 IV 125DTF 106 IV 125

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

STK 2015 64

BGE 137 IV 258ATF 137 IV 258DTF 137 IV 258

BEK 2016 62

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

BEK 2014 214

STK 2016 28

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

6B_678/2013

BGE 143 V 66ATF 143 V 66DTF 143 V 66

Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

BGE 141 IV 437ATF 141 IV 437DTF 141 IV 437

BGE 129 IV 262ATF 129 IV 262DTF 129 IV 262

EGV-SZ 2018 A 4.4

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 260bis StGBart. 260bis CPart. 260bis CP

Art. 215 StPOart. 215 CPPart. 215 CPP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 217 StPOart. 217 CPPart. 217 CPP

Art. 215 StPOart. 215 CPPart. 215 CPP

Art. 215 StPOart. 215 CPPart. 215 CPP

§ 1 PolG

§ 9 PolG

§ 9 PolG

Art. 215 StPOart. 215 CPPart. 215 CPP

Art. 215 StPOart. 215 CPPart. 215 CPP

Art. 215 StPOart. 215 CPPart. 215 CPP

Art. 260bis StGBart. 260bis CPart. 260bis CP

Art. 260bis StGBart. 260bis CPart. 260bis CP

Art. 260bis StGBart. 260bis CPart. 260bis CP

BGE 111 IV 155ATF 111 IV 155DTF 111 IV 155

Art. 260bis StGBart. 260bis CPart. 260bis CP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 265 ZPOart. 265 CPCart. 265 CPC

Art. 265 ZPOart. 265 CPCart. 265 CPC

Art. 265 ZPOart. 265 CPCart. 265 CPC

Art. 265 ZPOart. 265 CPCart. 265 CPC

Art. 265 ZPOart. 265 CPCart. 265 CPC

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 97 SVGart. 97 LCRart. 97 LCStr

Art. 97 SVGart. 97 LCRart. 97 LCStr

Art. 97 SVGart. 97 LCRart. 97 LCStr

Art. 97 SVGart. 97 LCRart. 97 LCStr

Art. 97 SVGart. 97 LCRart. 97 LCStr

Art. 97 SVGart. 97 LCRart. 97 LCStr

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

BGE 138 IV 120ATF 138 IV 120DTF 138 IV 120

6B_853/2014

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

BGE 134 IV 60ATF 134 IV 60DTF 134 IV 60

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

BGE 141 IV 61ATF 141 IV 61DTF 141 IV 61

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 260bis StGBart. 260bis CPart. 260bis CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP

Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

BGE 132 III 122ATF 132 III 122DTF 132 III 122

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP

Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

BGE 123 III 306ATF 123 III 306DTF 123 III 306

BGE 112 II 131ATF 112 II 131DTF 112 II 131

BGE 132 II 117ATF 132 II 117DTF 132 II 117

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

BGE 125 III 412ATF 125 III 412DTF 125 III 412

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP

Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP

Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP

Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 72 StGBart. 72 CPart. 72 CP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP

Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP

Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF

Art. 94 SchKGart. 94 LPart. 94 LEF

Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP

Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP

Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF

Art. 94 SchKGart. 94 LPart. 94 LEF

Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 427 StPOart. 427 CPPart. 427 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP

Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP

§ 27 GebO

§ 26 GebO

§ 3 GebO

§ 13 GebTRA

§ 5 GebTRA

§ 13 GebTRA

§ 16 GebTRA

ZK2 2019 51

ZK1 2016 21

§ 13 GebTRA

§ 16 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 13 GebTRA

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

BGE 135 I 221ATF 135 I 221DTF 135 I 221

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

BGE 123 I 145ATF 123 I 145DTF 123 I 145

BGE 116 Ia 459ATF 116 Ia 459DTF 116 Ia 459

1B_26/2013

1B_314/2010

1B_153/2007

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

BEK 2019 168

§ 5 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 5 GebTRA

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 434 StPOart. 434 CPPart. 434 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 97 SVGart. 97 LCRart. 97 LCStr

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF