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Entscheid

STK 2020 11

Kammer

6. April 2020Deutsch7 min

1. Das Bezirksgericht Schwyz verurteilte C.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 29. April 2019 (SGO 2018 10) wegen mehrfacher Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher vorsätzlicher Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, vorsätzlicher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 60.00 unter Anrechnung von vier Tagen Untersuchungshaft, sowie einer Busse von Fr. 800.00 und schob den Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren auf. Der Beschuldigte reichte am 18. Januar 2020 persönlich – ohne seinen Verteidiger – die Berufungserklärung beim Kantonsgericht ein und verlangte sinngemäss Freispruch von Schuld und Strafe (KG-act. 3 in STK 2019 80). Im Rahmen des Vorverfahrens teilte die Staatsanwaltschaft Innerschwyz am 23. Januar 2020 mit, dass sie kein Nichteintreten auf die Berufung beantrage, auf eine Anschlussberufung verzichte und beabsichtige, persönlich an der mündlichen Berufungsverhandlung teilzunehmen (KG-act. 5 in STK 2019 80). Hierauf wurde das Verfahren betreffend Bestellung einer notwenden Verteidigung für den Beschuldigten eingeleitet, welches zurzeit noch hängig ist (KG-act. 6 ff. in STK 2019 80).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 6. April 2020

STK 2020 11

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,

Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,

Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh.

In Sachen

A.________ SA, c/o C.________,

Berufungsführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,

Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

2. C.________,

Beschuldigter,

betreffend

Anschlussberufung im Verfahren gegen C.________ (STK 2019 80)

(Anschlussberufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 29. April 2019, SGO 2018 10);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Das Bezirksgericht Schwyz verurteilte C.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 29. April 2019 (SGO 2018 10) wegen mehrfacher Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher vorsätzlicher Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, vorsätzlicher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 60.00 unter Anrechnung von vier Tagen Untersuchungshaft, sowie einer Busse von Fr. 800.00 und schob den Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren auf. Der Beschuldigte reichte am 18. Januar 2020 persönlich – ohne seinen Verteidiger – die Berufungserklärung beim Kantonsgericht ein und verlangte sinngemäss Freispruch von Schuld und Strafe (KG-act. 3 in STK 2019 80). Im Rahmen des Vorverfahrens teilte die Staatsanwaltschaft Innerschwyz am 23. Januar 2020 mit, dass sie kein Nichteintreten auf die Berufung beantrage, auf eine Anschlussberufung verzichte und beabsichtige, persönlich an der mündlichen Berufungsverhandlung teilzunehmen (KG-act. 5 in STK 2019 80). Hierauf wurde das Verfahren betreffend Bestellung einer notwenden Verteidigung für den Beschuldigten eingeleitet, welches zurzeit noch hängig ist (KG-act. 6 ff. in STK 2019 80).

Mit Eingabe vom 6. Februar 2020 (Postaufgabe: 10. Februar 2020) reichte die A.________ SA beim Kantonsgericht „Anschlussberufung als Zivilklägerin“ ein und erklärte, eine im Anschluss an offensichtlich falsche Anschuldigungen der Staatsanwaltschaft ausgelöste Negativkampagne via „D.________“ gegen „ihn als ‚E.________‘-Geschäftsführer“ und somit auch zum Nachteil der Betriebsgesellschaft habe unmittelbar erhebliche Einbussen bei den Gästezahlen und den Monatsumsätzen sowie enorme rufschädigende Folgen ausgelöst. Im Rahmen der Vorprüfung beantragte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 2. März 2020 auf die „Anschlussberufung“ nicht einzutreten (KG-act. 4). Die A.________ SA äusserte sich dazu mit Stellungnahme vom 3. März 2020 (KG-act. 6).

2. Wird Berufung eingelegt, so können „die anderen Parteien“ gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO Anschlussberufung erklären. Zur Anschlussberufung ist legitimiert, wer auch zur Erhebung einer Hauptberufung berechtigt ist. Wer nicht zur Erhebung einer selbständigen Berufung berechtigt ist, kann sich auch nicht der Berufung eines andern anschliessen und selbständige Anträge stellen. Nach Art. 382 StPO kann ein Rechtsmittel ergreifen, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat. Die betreffende Person muss durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert sein. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht. Diese Beschwer, die auch für die Anschlussberufung gegeben sein muss, wird durch das erstinstanzliche Urteil bzw. Dispositiv, nicht durch die Berufungserklärung definiert. Dass sich die Partei bereits am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt hat, wird allerdings nicht verlangt (Eugster, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 2 zu Art. 401 StPO und N 1 zu Art. 382 StPO; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 7 f. zu Art. 382 StPO).

Die A.________ SA hat sich am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt. Insbesondere hat sie keine Zivilforderung geltend gemacht. Dies wird von der A.________ SA in der Stellungnahme vom 3. März 2020 (KG-act. 6) ausdrücklich zugestanden. Dass sie durch das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils beschwert wäre, macht sie nicht geltend. Solches ist auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil: die A.________ SA möchte explizit allfällige Schäden, welche nach dem Urteil der Vor­instanz entstanden sind, zum Gegenstand des Prozesses machen. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass sie durch die Feststellungen im vorinstanzlichen Dispositiv nicht beschwert sein kann. Die Legitimation der A.________ SA zur Anschlussberufung ist zu verneinen.

3. Gemäss Art. 119 Abs. 2 lit. b und Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise als Privatklägerschaft im Strafverfahren geltend machen. Die Zivilansprüche müssen sich aus der Straftat herleiten und stets gegen die beschuldigte Person richten (Dolge, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 5 und 8 zu Art. 122 StPO; Lieber, a.a.O., N 5 zu Art. 122 StGB). Gegenstand der Zivilklage können nur zivilrechtliche Forderungen sein. Vom Adhäsionsprozess ausgeschlossen sind öffentlich-rechtliche Ansprüche, wie z.B. Ansprüche aus dem kantonalen Verantwortlichkeitsrecht bei strafbarem Verhalten eines öffentlichen Angestellten (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 10 zu Art.119 StPO). Die Bezifferung und Begründung des Anspruchs haben gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO spätestens im Parteivortrag zu erfolgen. Spätester Zeitpunkt für Bezifferung und Begründung ist also der Parteivortrag in der Hauptverhandlung (Art. 346 StPO), mithin vor erster Instanz (vgl. Lieber, a.a.O., N 5 zu Art. 123 StPO).

Vorliegend ist unklar, gegen wen die A.________ SA ihre Forderung erheben möchte. Nachdem sie diese aus angeblich falschen Anschuldigungen der Staatsanwaltschaft (vgl. KG-act. 6) und aus der Skandalisierung/Verbreitung durch den D.________ (vgl. KG-act. 6) herleitet, dürfte immerhin feststehen, dass sich die Ansprüche nicht gegen den Beschuldigten richten. Die Voraussetzung für die Geltendmachung im Zivilprozess ist bereits aus diesem Grunde nicht gegeben. Hinsichtlich allfälliger Ansprüche gegenüber der Staatsanwaltschaft handelt es sich um Verantwortlichkeitsansprüche gemäss §§ 3 und 6 des kantonalen Gesetzes über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesuch, GS-SZ 140.100), welche sich ausschliesslich gegen das Gemeinwesen richten,

öffentlich-rechtlicher Natur sind und somit der Zivilklage nicht zugänglich sind (Urteil BGer 6B_159/2019 und 6B_160/2019 vom 20. Februar 2019 E. 3). Schliesslich sind die fraglichen Zivilklagen nicht bis spätestens anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend gemacht worden. Die Voraussetzungen für die Behandlung der Zivilklage im Berufungsverfahren sind somit offensichtlich nicht gegeben.

4. Zusammenfassend ist auf die Anschlussberufung der A.________ SA gemäss Art. 403 Abs. 3 StPO durch das Berufungsgericht nicht einzutreten.

Die Verfahrenskosten gehen gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten der A.________ SA. Der Staatsanwaltschaft ist kein wesentlicher Aufwand entstanden, weshalb auf eine Entschädigung zu verzichten ist;-

beschlossen:

Auf die Anschlussberufung der A.________ SA wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Anschlussberufungsverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten der A.________ SA.

Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Hinweis: Im Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien (Art. 89 Abs. 2 StPO) bzw. keinen Fristenstillstand (vgl. Art. 1 der Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19]).

Zufertigung an die A.________ SA (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), C.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, die Akten werden nach Erledigung des Verfahrens STK 2019 80 zurückerstattet) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Strafkammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

7. April 2020 kau

STK 2020 11

STK 2019 80

Erwägungen

STK 2019 80

STK 2019 80

STK 2019 80

Art. 400 StPOart. 400 CPPart. 400 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 401 StPOart. 401 CPPart. 401 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 119 StPOart. 119 CPPart. 119 CPP

Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP

Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 119 StPOart. 119 CPPart. 119 CPP

Art. 123 StPOart. 123 CPPart. 123 CPP

Art. 346 StPOart. 346 CPPart. 346 CPP

Art. 123 StPOart. 123 CPPart. 123 CPP

§ 3 StHG

§ 6 StHG

6B_159/2019

6B_160/2019

Art. 403 StPOart. 403 CPPart. 403 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 89 StPOart. 89 CPPart. 89 CPP

Art. 1 COVID-19art. 1 COVID-19art. 1 COVID-19

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