Lexipedia

Entscheid

STK 2020 14

Kammer

12. November 2020Deutsch17 min

A. Am 26. April 2019 klagte die kantonale Staatsanwaltschaft A.________ der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB gestützt auf folgenden Sachverhalt an (Vi-act. 1):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 12. November 2020

STK 2020 14

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,

Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Berufungsführer,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

2. D.________ AG,

Privatklägerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin E.________,

betreffend

ungetreue Geschäftsbesorgung, Einziehung und Widerruf

(Berufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 17. Oktober 2019, SGO 2019 13);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Am 26. April 2019 klagte die kantonale Staatsanwaltschaft A.________ der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB gestützt auf folgenden Sachverhalt an (Vi-act. 1):

1. Geschäftsführerstellung des Beschuldigten

Mit nicht unterzeichneter Absichtserklärung beschlossen der Beschuldigte und I.________, der heutige Mehrheitsaktionär und Verwaltungsrats­präsident der Privatklägerin D.________ AG (nachstehend „Privatklägerin“ genannt), im Jahr 2010 die Gründung der Privatklägerin, welche am 10.05.2010 an der F.________strasse xx in 6403 Küssnacht am Rigi im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen wurde. Die Privatklägerin ist ein gewinnorientiertes und nach betriebswirtschaftlichen Grund­sätzen geführtes Unternehmen und bezweckt im Wesentlichen den Gross­handel mit Getränken, Lebensmitteln sowie Waren im Haushaltbereich. Der Beschuldigte war seit der Gründung bis zum 02.10.2015 Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien und seit der Gründung bis zu dessen Ausscheiden aus der Privatklägerin am 30.06.2015 auch deren einziger Geschäftsführer. Als einziger Geschäfts­führer war der Beschuldigte für die Führung des operativen Geschäftes der Privatklägerin alleine verantwortlich, mithin insbesondere für den Einkauf der Produkte und für deren Verkauf sowie für die Organisation und Abwicklung der Warentransporte von den Lieferanten bis zum Endkunden. Als geschäftsführendes Organ der Privatklägerin verfügte der Beschuldigte über weitest gehende Selbständigkeit in der Erledigung seiner Aufgaben. Auf den Bankkonten der Privatklägerin bei der G.________ (Bank I) verfügte der Beschuldigte zudem über Kollektivvollmacht zu zweien.

Erwägungen

2.

Fremdes Vermögen

Als schweizerische Aktiengesellschaft ist die Privatklägerin eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit, weshalb ihr Vermögen für den Beschuldigten als geschäftsführendes Organ fremd war.

3.

Pflichtwidrigkeit des Handelns

Als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Privatklägerin hatte der Beschuldigte die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren sowie die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen (Art. 717 Abs. 1 OR und Art. 321a Abs. 1 und 3 OR). Zu diesen gesetzlichen Pflichten des Beschuldigten gehört in erster Linie der Schutz des Vermögens bzw. der Vermögensinteressen der Privatklägerin, was bei einem wirtschaftlich tätigen und gewinnorientierten Unternehmen wie der Privatklägerin auch beinhaltet, grösstmögliche Gewinne zu erzielen. Entsprechend war es dem Beschuldigten insbesondere untersagt, während der Dauer seiner Tätigkeit für die Privatklägerin eigene Geschäftstätigkeiten bzw. solche für Dritte im Geschäftsfeld der Privatklägerin zu tätigen, soweit er dadurch die Privatklägerin direkt oder indirekt konkurrenzierte. Eine solch exklusive Tätigkeit des Beschuldigten für die Privatklägerin wurde bereits in Ziff. 3a der Absichtserklärung über die Gründung der Privatklägerin festgehalten. Am 16.08.2013 fand in Küssnacht zudem eine Sitzung der Privatklägerin statt, an welcher der Beschuldigte sowie die Verwaltungsräte I.________ und J.________ anwesend waren. Die anlässlich dieser Sitzung gefassten Beschlüsse wurden protokolliert. In Ziff. 1 wird festgehalten, dass sich der Beschuldigte verbindlich verpflichtet, Biere, Getränke und Lebensmittel (Ausnahme: Weine) nur über die Privatklägerin zu verkaufen. Dieses Sitzungsprotokoll hat auch der Beschuldigte unterzeichnet.

Entgegen seinen gesetzlichen und vertraglichen Sorgfalts- und Treue­pflichten (insbesondere das Konkurrenzverbot) als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Privatklägerin, verkaufte der Beschuldigte vom 01.01.2012 bis zum 30.06.2015, d.h. während seiner Tätigkeit für die Privatklägerin, in direkter Konkurrenzierung zur Privatklägerin Bier der Marke Corona mit seiner eigenen Einzelfirma K.________ im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Dabei belieferte er einerseits dieselben Kunden, die er auch mit der Privatklägerin belieferte, und andererseits belieferte er Kunden exklusiv nur mit seiner Firma K.________.

Das vom Beschuldigten privat verkaufte Bier der Marke Corona importierte der Beschuldigte mit der K.________ selbst aus dem Ausland und bezahlte die entsprechenden Einkaufspreise über die K.________. Als Lager für die K.________ nutzte er das Lager der Privatklägerin bei der L.________ AG in Sursee (LU). Den von ihm mit der K.________ belieferten Kunden stellte der Beschuldigte jeweils Rechnungen auf Briefpapier der K.________ und entsprechende, meist handschriftlich verfasste Lieferscheine der K.________ aus. Die Kunden überwiesen die vom Beschuldigten mit der K.________ in Rechnung gestellten Beträge auf das Bankkonto Nr. yy bei der G.________ (Bank I), lautend auf die Ehefrau des Beschuldigten, M.________. Der Beschuldigte verfügte über eine Einzelvollmacht über dieses Bankkonto.

Im Jahr 2012 verkaufte der Beschuldigte mit seiner Firma K.________ total 105‘624 Flaschen Bier der Marke Corona 355ml und erzielte dabei einen Umsatz von total CHF 136‘784.16. Dabei verkaufte er insgesamt 72‘360 Flaschen an total 7 Kunden, welche er auch mit der Privatklägerin belieferte. Zudem verkaufte er insgesamt 33‘264 Flaschen an total 4 Kunden exklusiv nur mit seiner Firma K.________. Im Einzelnen verkaufte der Beschuldigte mit seiner Einzelfirma K.________ im Jahr 2012 die folgenden Anzahl Flaschen (Jahrestotal) an folgende Kunden und erzielte dabei folgende Jahresumsätze:

[Kundenliste 2012. Auf diese Weise werden in der Anklage der Verkauf von Flaschen Corona Bier sowie der damit erzielte Umsatz bis und mit das Jahr 2015 aufgeführt.]

4.

Vermögensschaden

Vom 01.01.2012 bis 30.06.2015 verkaufte der Beschuldigte mit seiner Firma K.________ insgesamt 831‘348 Flaschen Bier der Marke Corona 355ml und erzielte dabei einen Umsatz von total CHF 1‘041‘182.99. Der Beschuldigte tätigte diese Verkäufe in pflichtwidriger Art und Weise nicht über die Privatklägerin, weshalb der Privatklägerin ein Schaden in Form von entgangenem Gewinn entstanden ist. Diese Gewinnaussichten für die Privatklägerin waren hinreichend konkret, da der Beschuldigte einerseits dieselben Kunden mit seiner Firma K.________ belieferte, welche er auch mit der Privatklägerin belieferte, sowie andererseits Kunden ausschliesslich mit seiner Firma K.________ belieferte, die er mühelos auch mit der Privatklägerin hätte beliefern können. In den relevanten Jahren erzielte die Privatklägerin eine Nettomarge von CHF 0.21 pro verkaufte Flasche Bier der Marke Corona 355ml bzw. von 21.5% auf die durch diese Verkäufe erzielten Umsätze. Der entgangene Gewinn der Privatklägerin beläuft sich auf total mind. CHF 174‘580.00 (= 831‘348 Flaschen x CHF 0.21) bzw. auf total CHF 223‘855.00 (= 21.5% von CHF 1‘041‘182.99).

5.

Vorsatz und Bereicherungsabsicht

Der Beschuldigte handelte vorsätzlich bzw. mindestens eventualvorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Der Beschuldigte wusste, dass er während seiner Tätigkeit für die Privatklägerin keine eigenen Geschäfte mit Bier der Marke Corona tätigen durfte. Indem er trotzdem Bier der Marke Corona 335ml im grossen Stil mit seiner eigenen Firma K.________ in direkter Konkurrenzierung zur Privatklägerin verkaufte, nahm er zumindest billigend in Kauf, dass er den Gewinn der Privatklägerin schmälerte und dieses so an ihrem Vermögen schädigte. Der Beschuldigte handelte in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, indem er die mit seiner Firma K.________ verkauften Flaschen Bier der Marke Corona 335ml nicht über die Privatklägerin verkaufte und die durch diese eigenen Verkäufe erwirtschafteten Gewinne nicht an die Privatklägerin abführte, sondern direkt und persönlich vereinnahmte.

B. Mit Urteil vom 17. Oktober 2019 erkannte das kantonale Strafgericht den Beschuldigten für den Zeitraum vom 16. August 2013 bis 30. Juni 2015 der ungetreuen Geschäftsführung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig (Dispositivziff. 1) und bestrafte ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 80.00 (Ziff. 2 f.). Die Vorinstanz verwies die Zivilforderung auf den Zivilweg (Ziff. 3) und verfügte die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände an den Beschuldigten (Ziff. 4). Weiter erteilte das Gericht den Auftrag, die forensisch gespeicherten Daten zu vernichten (Ziff. 5). Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 60‘767.40 wurden vorbehältlich der einstweilen auf die Staatskasse genommenen Kosten der amtlichen Verteidigung (vgl. dazu recte Ziff. 8) dem Beschuldigten auferlegt (Ziff. 7).

C. Gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an und erklärte diese innert Rechtsmittelfrist

(KG-act. 2 f.). Er beantragte, Dispositivziffern 1 bis 4 sowie 7 und 8 lit. b und c des angefochtenen Urteils aufzuheben und ihn von Schuld und Strafe freizusprechen, die Zivilforderung abzuweisen und die Kosten des Verfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter seien Dispositivziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und er sei mit einer bei einer Probezeit von zwei Jahren bedingten Geldstrafe von maximal 200 Tagen zu Fr. 20.00 zu bestrafen. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin verzichteten auf Anschlussberufungen und erhoben keine Einwände gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens (KG-act. 5 und 6).

D. Der Beschuldigte begründete die Berufung am 10. Juli 2020

(KG-act. 10). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin beantragten die kostenfällige Abweisung der Berufung, wobei diese sich vollumfänglich der Berufungsantwort jener anschliesst (KG-act. 15), welche zur Begründung vollständig auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Urteils verwies (KG-act. 12);-

und in Erwägung:

1.

Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf die Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (ebd. Abs. 3). Ob mit diesem dritten Absatz der Bestimmung keine Anhebung des Strafenminimums und eine Einschränkung der Strafart verbunden ist (dazu vgl. angef. Urteil E. II./1.), kann hier offengelassen werden. Im Nachfolgenden ist zunächst der Sachverhalt abzuklären und dann auf die rechtliche Subsumtion einzugehen.

2.

Bewiesen und unbestritten ist, dass der Beschuldigte seit der Gründung im Mai 2010 bis im September 2015 Mitglied des Verwaltungsrates der Privatklägerin war (U-act. 8.1.003). Anklage und Vorinstanz gehen zudem davon aus, dass er einziger Geschäftsführer war.

Nach der von der Privatklägerin geltend gemachten Absichtserklärung war der Beschuldigte zuständig für den Einkauf der Produkte und deren Verkauf bei Grossverteilern sowie die Organisation der Warentransporte von den Lieferanten bis zu den Endabnehmern. Nicht in seinen Aufgabenbereich, sondern in denjenigen des zu 98 % an der gegründeten Firma beteiligten Verwaltungsratspräsidenten fielen die Organisation der Finanzbuchhaltung, einstweilen das Rechnungswesen und die Jahresabschlüsse. Der zu 2 % an dem Unternehmen beteiligte Beschuldigte sollte denn auch nur kollektiv zu zweien unterzeichnen können, währendem der Verwaltungsratspräsident über die Einzelunterschrift verfügte (U-act. 8.1.004). Der Verwaltungsratspräsident führte delegiert von der Polizei als Auskunftsperson befragt zwar aus, der Beschuldigte sei für die ganze Geschäftsführung verantwortlich gewesen, bestätigte im Wesentlichen aber eine einstweilige Aufgabenteilung im Sinne der Absichtserklärung (U-act. 10.1.003 Nr. 9 ff.). Er gab überdies zu Protokoll, dass der Beschuldigte keine finanzwirksame Transaktionen habe auslösen können bzw. sie dies zusammen angeschaut hätten (ebd. Nr. 13 ff.) bzw. er bestätigte, dass ihm der Beschuldigte laufend zu rapportieren gehabt habe (ebd. Nr. 26). Auf Anraten des Beschuldigten wurde Corona Bier auch über die Unternehmung des Beschuldigten bezogen, weil es wegen der Mehrwertsteuerabrechnung „besser“ bzw. günstiger wäre (ebd. Nr. 32 f. und 42). Auf die Schlussfrage, ob er noch Ergänzungen und Berichtigungen anzubringen habe, antwortete er (ebd. Nr. 52, wobei N.________ für die Privatklägerin steht):

Eigentlich nicht. Ich möchte erst zum Zeitpunkt des Gerichtsverfahrens erläutern, warum man die D.________ AG ursprünglich gegründet hat.

Aus diesen Angaben und der Absichtserklärung des Verwaltungsratspräsidenten ergibt sich, dass der Beschuldigte in finanzieller Hinsicht faktisch keinen selbständigen Spielraum hatte. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung liess die Privatklägerin ausführen, dass sie einzig und allein zum Zweck gegründet worden sei, dem Beschuldigten eine Chance zu geben, seine Darlehensschulden von damals rund Fr. 300‘000.00 beim Verwaltungsratspräsidenten zurückzuzahlen. Der Beschuldigte, der in der Untersuchung weitgehend die Aussagen verweigerte, räumte ein, dem Verwaltungsratspräsidenten einmal gesagt zu haben, Corona Bier verkaufen zu können. Dieser sei dann darauf eingestiegen und habe eine Aktiengesellschaft gegründet (HVP Nr. 44).

3.

Der Beschuldigte bestreitet seine Geschäftsführerstellung bei der Privatklägerin. Es ist mithin zu prüfen, ob er aufgrund des Gesetzes oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut war, Vermögen eines andern zu verwalten

oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen.

a) Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist nach der Rechtsprechung nur, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und die ihm also nicht formell eingeräumt wurde (BGE 142 IV 346 E. 3.2 m.H.; vgl. auch SK 2019 14 und 15 vom 17. Februar 2020 E. 3.b/bb/aaa).

b) Zu Recht wendet die Verteidigung im Berufungsverfahren ein, dass nicht nur die rechtlichen, sondern auch die tatsächlichen Umstände massgeblich sind (vgl. Niggli, BSK, 4. A. 2019, Art. 158 StGB N 22 m.H.). Vorliegend handelt es sich um spezielle tatsächliche Umstände: Die Privatklägerin wurde zur Tilgung der Schulden des Beschuldigten gegenüber dem Verwaltungsratspräsidenten gegründet. Entsprechend beaufsichtigte der Verwaltungsratspräsident die Vermögensverwaltung der Privatklägerin, währenddem der Beschuldigte den Einkauf, den Verkauf, die Lagerung und die Transporte des Biers zu organisieren hatte. Die Geschäfte konnte der Beschuldigte nicht selbständig abwickeln, deren Finanzierung lief vielmehr über den Verwaltungsratspräsidenten, welchem der Beschuldigte laufend rapportierte. Der Beschuldigte war mithin in den Vermögensbelangen der Kontrolle des Verwaltungsratspräsidenten unterworfen, was auch dem Zweck entsprach, dass die Tätigkeit der Privatklägerin der Schuldentilgung des Beschuldigten dienen sollte. Damit fehlte dem Beschuldigten in Bezug auf die Vermögensverwaltung die tatbestandsnotwendige Entscheidkompetenz (vgl. dazu Niggli, a.a.O., N 27 und 42 m.H.) und es ist nicht zu widerlegen, dass er, obwohl er Mitglied des Verwaltungsrates war, die Betriebsmittel faktisch weder bestimmen noch beaufsichtigen konnte. Unter diesen Umständen ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte Geschäftsführer der Privatklägerin im Sinne von Art. 158 StGB war. Wer wie vorliegend nur in untergeordneter Stellung oder als Berater bei der Betreuung von Vermögensinteressen – in casu vorwiegend Schuldentilgungsinteressen – mitwirkt, hat keine Geschäftsführerstellung (vgl. auch Donatsch, OFK, 20. A. 2018, Art. 158 StGB N 2 m.H.).

4.

Wäre der Beschuldigte entgegen dem bisher Gesagten als Geschäftsführer zu betrachten, wäre er mit der Geschäftsbesorgung aufgrund eines Rechtsgeschäfts betraut, aus dem sich der Inhalt seiner Treuepflicht ergäbe (vgl. dazu Niggli, a.a.O., N 61). Um den Tatbestand zu erfüllen, ist die Verletzung seiner Obliegenheiten als Vermögensverwalter vorausgesetzt. Der Inhalt der betreffenden Pflichten muss im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ex ante betrachtet festgelegt werden (Donatsch, a.a.O., N 4 m.H.). Art. 717 OR und Art. 321a Abs. 1 und 3 OR beschreiben nur in allgemeiner Hinsicht die jeweiligen Pflichten eines Verwaltungsrates bzw. Arbeitnehmers, wobei letztere ohnehin nicht die Stellung eines Geschäftsführers betreffen, sind doch Arbeitnehmer gewöhnlich nicht für die Vermögensbelange des Unternehmens verantwortlich. Aus diesen Bestimmungen können daher im vorliegenden Einzelfall die Pflichten des Beschuldigten nicht konkret bestimmt werden. Im Berufungsverfahren blieb denn auch die Beurteilung der Vorinstanz unbestritten, dass sich der Beschuldigte erst am 16. August 2013 protokollarisch verbindlich verpflichtete, Biere, Getränke und Lebensmittel (mit Ausnahme von Weinen) nur über die Privatklägerin zu verkaufen

(U-act. 8.1.005 sowie angef. Urteil E. I./5.2.4). Indes wurde anlässlich dieser Sitzung in Bezug auf eine Bestellung durch den Beschuldigten bzw. dessen Unternehmen festgehalten, dass diese in Abwesenheit des Verwaltungsratspräsidenten gemacht worden sei und die Vor­auszahlungen nach Eingang der Kundenzahlungen zurückbezahlt würden (U-act. 8.1.005 Ziff. 5). Dies entspricht den Aussagen des Verwaltungsratspräsidenten, dass Bier auch über das Unternehmen des Beschuldigten eingekauft worden sei (vgl. oben E. 2), sei es wegen günstigerer Konditionen oder eben zufolge Abwesenheit des Verwaltungsratspräsidenten. Letzteres unterstreicht nicht nur, dass der Beschuldigte keine Geschäfte ohne den Verwaltungsratspräsidenten selbständig abwickeln konnte, sondern belegt auch, dass das Verbot nicht ausnahmslos galt. Mithin müsste also für die Bierverkäufe durch den Beschuldigten nach dem 16. August 2013 unterschieden werden, ob er sie nur einstweilen oder definitiv auf eigene Rechnung tätigte. Diese Unterscheidung vermochten weder die Anklage noch der Polizeibericht in der ausdrücklich als schwierig bezeichneten Analyse der Lagerbuchhaltung eines Dritten, der Zollabfertigungsunterlagen, der Lieferantenrechnungen des Beschuldigten, der Rechnungen der Privatklägerin sowie deren einschlägigen Konten, nicht zuletzt wegen der in den Jahren 2013 und 2014 noch ungetrennten Lagerhaltung, schlüssig durchzuführen (U-act. 8.0.001). Deshalb lässt sich nicht nachweisen, inwiefern konkret der Beschuldigte, sofern ihm entgegen den bisherigen Erwägungen (oben E. 3) Geschäftsführerstellung zuzusprechen wäre, tatsächlich gegen das Verbot, selber Getränke zu verkaufen, verstossen haben soll. Ebenso wenig lässt sich ein entgangener Gewinn für die Privatklägerin beziffern bzw. erstellen, ob ein solcher überhaupt erheblich wäre.

5.

Zusammenfassend lässt sich keine ungetreue Geschäftsbesorgung nachweisen. Mithin ist in Gutheissung der Berufung das angefochtene Urteil im beantragten Umfang aufzuheben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. Weil der Beschuldigte mit der Berufung mangelnde Spruchreife geltend macht, ist die vorinstanzliche Verweisung der Zivilforderung nicht zu beanstanden (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Untersuchungsverfahrens sowie der Verfahren vor beiden Gerichtsinstanzen inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung zu Lasten des Staates. Die Kostennote des amtlichen Verteidigers (KG-act. 17) beruht ohne ersichtlichen Grund auf einem höheren Stundenansatz als ihn die Vorinstanz bewilligte. Die Berufungssache wies indes keine zusätzlichen Schwierigkeiten auf. Überdies werden zu umfangreiche „Nachbemühungen“ berechnet. Auf die Kostennote ist daher nicht abzustellen und eine pauschale Entschädigung nach Ermessen zuzusprechen (§§ 2, 6 und 13 GebTRA);-

erkannt:

Die Berufung wird gutgeheissen und Dispositivziffern 1 bis 3, 7 sowie 8 lit. b und c des angefochtenen Urteils aufgehoben und in Wiederholung der rechtskräftigen erstinstanzlichen Dispositivziffern 5, 6 und 8 lit. a folgendes vollumfänglich neues Urteil erlassen:

Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen.

Die Zivilforderung der Privatklägerin im Betrag von Fr. 223‘855.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Juli 2015 wird auf den Zivilweg verwiesen.

Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2019 beschlagnahmten Gegenstände: Kartonschachtel mit Rechnungen K.________ (HD-Position Nr. 2), diverse lose Unterlagen/Stapel bez. Rechnungen (HD-Position Nr. 3), Mehrwertsteuerunterlagen, Abrechnungen 1.7.-31.12.15 (HD-Position Nr. 4), diverse lose Unterlagen und Sichtmappen zu K.________ und D.________ AG

(HD-Position Nr. 5), 1 Sichtmappe weiss mit diversen Unterlagen MWST (HD-Position Nr. 6), 1 Hängeregister mit Unterlagen Zivilprozess D.________ AG (HD-Position Nr. 7), 1 Kartonschachtel 0.03 m3 mit Zeigetaschen u.a. D.________ AG (HD-Position Nr. 8), 1 Ordner "Abschluss 2014" M.________ (HD-Position Nr. 9), 1 Ordner dito "Kasse" (HD-Position Nr. 10), 1 Ordner dito "Bank" (HD-Position Nr. 11), 1 Ordner "H.________" (HD-Position Nr. 12), diverse Unterlagen Abschluss 2014 und Bankunterlagen M.________ Import (HD-Position Nr. 13), diverse Unterlagen Verkauf und Import K.________ (HD-Position Nr. 14), diverse Unterlagen/Sichtmappen K.________, Einkauf/Verkauf (HD-Position Nr. 17), aufbewahrt im Lager der Staatsanwaltschaft in Goldau, werden dem Beschuldigten durch die Kantonspolizei Schwyz herausgegeben.

Die von der Forensic Computing Services GmbH auf deren Systemen gespeicherten Datenbestände werden vernichtet. Die Forensic Computing Services GmbH wird mit der Vernichtung beauftragt.

Die Untersuchungs- und Anklagekosten sowie die erstinstanzlichen Gerichtskosten (total Fr. 60‘767.40) sowie die Kosten des Berufungsverfahrens (Fr. 6‘000.00) gehen zu Lasten des Staates (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung).

Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird erstinstanzlich aus der Staatskasse mit Fr. 9'222.30 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz; für den Zeitraum bis 30. Juni 2019 mit Fr. 5'221.55 an die Kanzlei O.________ AG und für den Zeitraum ab 1.Juli 2019 mit Fr. 4'000.75 an die Kanzlei P.________) und für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 3‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Rechtsvertreterin der Privatklägerin (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Vorinstanz (1/ü) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten), die KOST (Meldung Freispruch) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Strafkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

16.

November 2020 kau

STK 2020 14

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

Art. 717 ORart. 717 COart. 717 CO

Art. 717 VAWart. 717 ORHart. 717 OR

Art. 321a ORart. 321a COart. 321a CO

Art. 321a VAWart. 321a ORHart. 321a OR

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

BGE 142 IV 346ATF 142 IV 346DTF 142 IV 346

SK 2019 14

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

Art. 717 ORart. 717 COart. 717 CO

Art. 717 VAWart. 717 ORHart. 717 OR

Art. 321a ORart. 321a COart. 321a CO

Art. 321a VAWart. 321a ORHart. 321a OR

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 13 GebTRA

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF