STK 2020 15
Präsidial
12. März 2020Deutsch2 min
12. März 2020 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 12. März 2020
STK 2020 15
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,
Anklagebehörde und Berufungsführerin,
vertreten durch Staatsanwältin A.________,
gegen
1. B.________,
Beschuldigter und Berufungsgegner,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,
2. D.________ AG,
Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
3. E.________,
Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
betreffend
mehrfache Drohung etc.
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 9. Dezember 2019, SGO 2019 6);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 9. Dezember 2019 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO);
- dass das begründete Urteil am 2. März 2020 an die Parteien versendet wurde;
- dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln mit Schreiben vom 10. März 2020 dem Kantonsgericht den Rückzug der angemeldeten Berufung bekannt gab (KG-act. 4);
- dass demnach das Verfahren infolge Rückzugs der Berufungsanmeldung nach § 40 Abs. 2 JG (i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) präsidial abzuschreiben ist;
- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-
verfügt:
Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.
Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (2/R, unter Beilage von
KG-act. 4), an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Privatklägerinnen (je 1/R, unter Beilage von KG-act. 4) sowie an die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und an das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, sowie an die KOST) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
Sachverhalt
12. März 2020 kau
STK 2020 15
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Erwägungen
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF