STK 2020 16
Präsidial
7. April 2020Deutsch4 min
7. April 2020 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 7. April 2020
STK 2020 16
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. C.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,
2. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75,
Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt E.________,
betreffend
Betrug
(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 21. November 2019, SGO 2019 17);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass das Strafgericht mit Urteil vom 21. November 2019 den Beschuldigten vom Vorwurf des Betrugs, begangen in den Jahren 2005-2007 durch den Verkauf von Fondsanteilen an den Privatkläger im Betrage von Fr. 1'280'000.00, von Schuld und Strafe freisprach, die Zivilforderung von Fr. 950'000.00 des Privatklägers abwies, die Verfahrenskosten von Fr. 17'822.60 (inkl. Untersuchungskosten) auf die Staatskasse nahm und den Beschuldigten mit Fr. 20'000.00 pauschal entschädigte;
- dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 25. November 2019 namens und auftrags des Privatklägers bei der Vorinstanz fristgerecht gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil Berufung anmeldete (KG-act. 2; Vi-act. 16);
- dass das begründete Urteil dem Rechtsvertreter des Privatklägers am 9. März 2020 zugestellt wurde (KG-act. 3);
- dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am Montag, 30. März 2020 endete, keine Berufungserklärung eingegangen ist;
- dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157 , E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 399 N 1 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 399 N 10 f.; a.M. Schmid StPO PK, Art. 399 N 10 f. und 403 N 4);
- dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt worden ist, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-
verfügt:
Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zur Meldung des Freispruchs an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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7. April 2020 kau
STK 2020 16
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BGE 138 IV 157ATF 138 IV 157DTF 138 IV 157
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Erwägungen
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§ 40 JG
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